[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4333
17. Wahlperiode 22. 12. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Inge Höger, Ulla Jelpke,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/3941 –
Grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen und Observationen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Zuge der Rechtshilfe in Strafsachen innerhalb der Europäischen Union
haben die EU und ihre Mitgliedstaaten zahlreiche Rechtsinstrumente
entwickelt, die den grenzüberschreitenden Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und
Ermittler, Informantinnen und Informanten („Vertrauenspersonen“) und
Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamte regeln. Ihr Einsatz unterliegt
nationalen Rechtsvorschriften der jeweils betroffenen Mitgliedstaaten.
Die internationale Zusammenarbeit ist unter anderem durch das Schengener
Durchführungsabkommen, das Neapel-II-Übereinkommen über die
gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, den Vertrag von
Prüm sowie bilaterale Übereinkünfte zwischen einer begrenzten Zahl (meist
benachbarter) Mitgliedstaaten bestimmt. Im Juni 2007 hatte der Ministerrat für
Justiz und Inneres eine „Entschließung des Rates zur Intensivierung der
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden
Schwerkriminalität durch den vereinfachten grenzüberschreitenden Einsatz von
Verdeckten Ermittlern“ verabschiedet.
Es ist möglich, dass sich die „ersuchenden“ und „empfangenden“
Mitgliedstaaten, wie in einem Rahmenbeschluss des Rates (ABl. C 70 vom 19.3.2010, S. 1
bis 12) festgelegt, in gemeinsamen Ermittlungsgruppen (GEG)
zusammenschließen. Diese GEG hat ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten. An den GEG
soll nach Willen der EU-Kommission möglichst die EU-Polizeiagentur Europol
beteiligt werden. Die „Europol-Expertengruppe für Observation“ ist
verantwortlich für eine regelmäßige Überprüfung der Observations- und
Nacheilepraktiken der Mitgliedstaaten. Ergebnisse sind im jährlich aktualisierten
„Handbuch für grenzüberschreitende Einsätze“ (Ratsdokument 13598/09) der
Europäischen Union niedergelegt.
In einer Mitteilung (Ratsdokument 6323/2/08) erklärt der Europäische Rat
2008, dass die Ersuchen für verdeckte Ermittlungen in den Mitgliedstaaten
stark variierten. Während einige noch nie Anfragen gestellt hätten, würden
einige 10 bis 20 Fälle jährlich bearbeiten, andere hingegen 50 bis 70.
Ablehnungen seien selten. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. Dezember 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/4333 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm September 2010 hatte der EU-Terrorismusbeauftragte die Festlegung eines
„gemeinsamen justiziellen Rahmens für bestimmte Ermittlungstechniken“
gefordert und explizit den „Einsatz von verdeckten Ermittlern oder Informanten
oder Online-Durchsuchungen, sowie Präzisierung der bei grenzübergreifenden
Überwachungen oder verdeckten Ermittlungen zu beachtenden Regeln“
gefordert.
In Deutschland darf die Identität der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler
nicht öffentlich werden und muss in Amtshilfeersuchen codiert werden. Eine
andere Rechtspraxis etwa in den Niederlanden oder Großbritannien, wo im
Amtshilfeersuchen Klarnamen angegeben werden müssen, verbietet bisweilen
den Einsatz deutscher Beamtinnen und Beamter im Ausland.
Kürzlich war die Existenz eines international agierenden verdeckten Ermittlers
aus Großbritannien öffentlich geworden, der auch jahrelang in Deutschland
verkehrte (siehe
www.indymedia.org.uk/en/2010/10/466477.html). Seit
mindestens neun Jahren war der Polizist M. S. bzw. M. K. im linken Spektrum
platziert. Nach Berichten von Aktivistinnen und Aktivisten war der britische
verdeckte Ermittler auch im Ausland aktiv. In Island hatte er beispielsweise 2005
die dortige Bewegung gegen Aluminiumverhüttung mit Trainings zu „Direkten
Aktionen“ begleitet. M. S. bzw. M. K. hatte sich in die Mobilisierung zum G8-
Gipfel in Heiligendamm sowie zum NATO-Gipfel in Strasbourg und Baden-
Baden eingebunden. Auch für den bevorstehenden G8-Gipfel in Frankreich
hatte er vor seiner Enttarnung Informationen bei einer Vorbereitungsgruppe
nachgefragt und seine Beteiligung angeboten.
1. Auf welche internationalen Übereinkommen stützen sich Einsatz verdeckter
Ermittlerinnen und Ermittler bzw. Observationen auf deutschem
Hoheitsgebiet?
Der Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler (VE) ist in Artikel 14 des
Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RhÜbk) geregelt. Die
Umsetzung in das nationale Recht findet sich in § 93 des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Auch Artikel 20 Absatz 1 des
Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC) sieht die Möglichkeit
zum Einsatz verdeckter Ermittler vor.
Die grenzüberschreitende Observation ist im Schengener
Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (SDÜ) sowie im Zweiten Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen vom 20. April
1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (2. ZP EuRhÜbk) geregelt. Dieses
Protokoll hat die Bundesrepublik Deutschland noch nicht ratifiziert. Zur Umsetzung
der inhaltlichen Vorgaben des 2. ZP EuRhÜbk und zur Vorbereitung seiner
Ratifikation wurden allerdings bereits die erforderlichen Rechtsanpassungen
vorgenommen, z. B. wurde mit § 61b IRG eine Rechtsgrundlage für die Bildung
gemeinsamer Ermittlungsgruppen geschaffen, deren Anwendungsbereich nicht
auf den Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschränkt ist.
Im Bereich des Zollfahndungsdienstes zu Zwecken der Strafverfolgung erfolgt
der Einsatz von VE bzw. die Durchführung grenzüberschreitender Observationen
für den Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anwendung der
Artikel 21 und 23 des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrages
über die Europäische Union über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe und
Zusammenarbeit der Zollverwaltungen vom 18. Dezember 1997 (kurz: Neapel-II-
Übereinkommen). Soweit hierin auf das nationale Recht verwiesen wird, ist dies
für die Bundesrepublik Deutschland die Strafprozessordnung (StPO).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4333a) Welche Unterschiede machen bilaterale Polizeiabkommen, das
Schengener Durchführungsabkommen, der Vertrag von Prüm und die EU-weite
Zusammenarbeit in Strafsachen in Bezug auf Regelungen zum Einsatz
verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler bzw. grenzüberschreitender
Observation?
Der Einsatz von VE ist weder im SDÜ noch im Vertrag von Prüm (VvP)
geregelt. Das EU-RhÜbk regelt den Einsatz verdeckter Ermittlungen nur allgemein
und sieht in Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 vor, dass die verdeckten Ermittlungen
nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats
durchgeführt werden, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Im Unterschied
dazu sind die Bestimmungen in den bilateralen Verträgen mit den
Nachbarstaaten Deutschlands (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Frage 1c) naturgemäß
spezieller und beinhalten teilweise ergänzende Regelungen in Bezug auf die
konkrete Zusammenarbeit der Vertragsparteien. Grundsätzliche Unterschiede
zwischen den bilateralen Vereinbarungen bestehen jedoch nicht.
Das SDÜ enthält in Artikel 40 Vorschriften zur grenzüberschreitenden
Observation. Der VvP trifft hierzu keine ausdrücklichen Regelungen. Die bilateralen
Verträge (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Frage 1c) mit den Niederlanden
und Österreich verweisen auf das SDÜ und beinhalten dazu weitere ergänzende
Regelungen. Die bestehenden bilateralen Grenzgebietsabkommen mit Belgien,
Dänemark, Frankreich und Luxemburg verweisen ausschließlich auf die
Regelungen im SDÜ. Im Verhältnis zur Schweiz, der Republik Polen und der
Tschechischen Republik orientieren sich Regelungen zur grenzüberschreitenden
Observation eng an den Vorgaben des SDÜ, ohne jedoch auf dieses zu
verweisen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass diese Verträge vor dem Beitritt
dieser Staaten zum Schengenraum unterzeichnet wurden. Grundsätzliche
Unterschiede in den bi- und multilateralen Vereinbarungen zur grenzüberschreitenden
Observation bestehen nicht.
b) Wie ist die Zusammenarbeit mit Regierungen bzw. ihren Behörden
außerhalb der EU hierzu geregelt?
Siehe Antwort zu Frage 1. Darüber hinaus gilt: Die internationale
Zusammenarbeit ist grundsätzlich mit allen Staaten auf vertragloser Grundlage möglich. Für
die bilaterale Zusammenarbeit siehe nachfolgende Auflistung zu Frage 1c.
c) Mit welchen Ländern hat Deutschland bilaterale Verträge geschlossen,
die unter anderem den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler
bzw. Observationen regeln?
Grenzüberschreitende Observationen sind in folgenden bilateralen Verträgen
geregelt:
● Deutsch-Österreichischer Polizei- und Justizvertrag vom 10. November 2003
bis 19. Dezember 2003,
● Deutsch-Niederländischer Polizei- und Justizvertrag vom 2. März 2005,
● Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag vom 27. April 1999,
● Deutsch-Tschechischer Ergänzungsvertrag vom 2. Februar 2002 zum
Europäischen Rechtshilfeübereinkommen vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen,
● Deutsch-Belgisches Grenzgebietsabkommen vom 27. März 2000,
● Deutsch-Dänisches Grenzgebietsabkommen vom 21. März 2001,
● Deutsch-Französisches Grenzgebietsabkommen („Mondorfer Abkommen“)
vom 9. Oktober 1997,
Drucksache 17/4333 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode● Deutsch-Luxemburgisches Grenzgebietsabkommen vom 24. Oktober 1995,
● Deutsch-Polnisches Grenzgebietsabkommen vom 18. Februar 2002.
Bilaterale Regelungen für den grenzüberschreitenden Einsatz von VE
beinhalten die oben aufgeführten Verträge mit Österreich, den Niederlanden, der
Schweiz, mit der Republik Polen sowie mit der Tschechischen Republik. Auch
Artikel 12 des am 18. Oktober 2009 in Kraft getretenen Vertrags vom 14.
Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen enthält eine entsprechende
Regelung. Diese Regelung ist allgemeiner Art und verweist auf die Regelungen
in den nationalen Rechtsordnungen der Vertragspartner.
d) Welche Rolle spielen die Gemeinsamen Zentren der Polizei- und
Zollzusammenarbeit im gemeinsamen Grenzgebiet zur Erleichterung
grenzüberschreitender verdeckter Ermittlungen oder Observationen?
Die Aufgaben und Befugnisse von Gemeinsamen Zentren der Polizei- und
Zollzusammenarbeit ergeben sich aus den Fachgesetzen für die Behörden, die
Bedienstete an die Zentren entsenden, sowie gegebenenfalls aus
zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Partnerstaaten, die in einem Zentrum
zusammenwirken. Nach dieser Maßgabe können die Gemeinsamen Zentren
grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen und Observationen unterstützen, soweit diese sich
auf Kriminalität von regionaler Bedeutung im Grenzgebiet beziehen oder soweit
Gefahr im Verzug ist, vgl. § 3 Absatz 3 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes
(BKAG). Die Gemeinsamen Zentren haben keine operativen Aufgaben.
e) Welche Befugnisse bzw. Zwangsmittel ergeben sich aus den einzelnen
Abkommen in Bezug auf den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und
Ermittler bzw. grenzüberschreitende Observationen?
Für einen grenzüberschreitenden Einsatz von VE schaffen die bi- und
multilateralen Verträge in erster Linie die rechtlichen Grundlagen für die
Zusammenarbeit in diesem Bereich. Für die Befugnisse und Zwangsmittel beim Einsatz
eines VE verweisen die vorstehend genannten multilateralen und bilateralen
Übereinkommen grundsätzlich auf die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen.
Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen der Einsatz in Deutschland
durchgeführt werden kann, richten sich damit grundsätzlich nach den deutschen
Rechtsvorschriften und Verfahren.
Für die grenzüberschreitende Observation wird auf die Ausführungen zu Frage 1a
verwiesen. Auch das Neapel-II-Übereinkommen orientiert sich im Wesentlichen
am SDÜ. Nach Artikel 40 Absatz 3 SDÜ sind beispielsweise die observierenden
Beamten an das Recht des ersuchten Staates gebunden und haben Anordnungen
der zuständigen Behörden zu befolgen. Darüber hinaus sind Regelungen zum
Tragen und Einsatz von Dienstwaffen, das Betreten von Wohnungen und nicht
öffentlich zugänglichen Grundstücken und zur Festnahme von observierten
Personen zu befolgen.
f) Wie sind sogenannte Eilfälle geregelt?
Zu Einsätzen von VE sind in den vorstehend genannten multilateralen
Übereinkommen grundsätzlich keine Regelungen zu Eilfällen enthalten. Die
Entscheidung über ein entsprechendes Ersuchen wird von den zuständigen Behörden des
ersuchten Mitgliedstaates unter Beachtung der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften und Verfahren getroffen. In bilateralen Verträgen sind hingegen Regelungen
zu „Eilfällen“ vorgesehen. So schafft beispielsweise der Deutsch-
Österreichische Polizei- und Justizvertrag in Artikel 14 Absatz 6 eine entsprechende
rechtliche Grundlage:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4333„Kann wegen besonderer Dringlichkeit ein Ersuchen nach Absatz 1 vor dem
Grenzübertritt nicht gestellt werden und ist ernsthaft zu befürchten, dass ohne
grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen die Identität der eingesetzten
Beamten aufgedeckt würde, ist der Einsatz verdeckter Ermittler auf dem
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ausnahmsweise ohne vorherige Bewilligung
zulässig, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter
Ermittler auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vorliegen. Der
Einsatz ist unverzüglich der in Absatz 9 bezeichneten Behörde des anderen
Vertragsstaates anzuzeigen. Ein Ersuchen, in dem auch die Gründe dargelegt
werden, die einen Einsatz ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist
unverzüglich nachzureichen. Die Maßnahme kann grundsätzlich nur durchgeführt
werden, wenn einem zuvor gestellten justiziellen Rechtshilfeersuchen
zugestimmt wurde.“
Zu den grenzüberschreitenden Observationen wird auf die Antwort zu Frage 1a
verwiesen. Artikel 40 Absatz 2 SDÜ führt aus:
„Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige
Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht beantragt werden, dürfen die
Beamten die Observation einer Person, die im Verdacht steht, an einer der in
Absatz 7 aufgeführten Straftaten beteiligt zu sein, unter folgenden
Voraussetzungen über die Grenze hinweg fortsetzen:
a) Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der in
Absatz 5 bezeichneten Behörde der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die
Observation fortgesetzt werden soll, mitzuteilen.
b) Ein Rechtshilfeersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt
werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen,
ist unverzüglich nachzureichen.
Die Observation ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, auf deren
Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, aufgrund der Mitteilung nach Buchstabe a oder
des Ersuchens nach Buchstabe b dies verlangt, oder wenn die Zustimmung nicht
fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.“
Nach Artikel 21 des Neapel-II-Übereinkommens gilt zudem für den
Zollfahndungsdienst, dass bei besonderer Dringlichkeit eine grenzüberschreitende
Observation ohne vorherige Zustimmung durchgeführt werden kann. In diesem
Fall ist der Grenzübertritt unverzüglich mitzuteilen und ein Ersuchen
nachzureichen. Auf Verlangen des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation
stattfindet, ist die Observation einzustellen. Die Observation ist ebenfalls
einzustellen, wenn binnen fünf Stunden nach Grenzübertritt keine Zustimmung vorliegt.
Die nationalen Vorschriften für die Observation bleiben unberührt. Der Einsatz
verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler kann nach Artikel 23 des Neapel-II-
Übereinkommens auch in dringenden Fällen ausschließlich mit Zustimmung des
anderen EU-Mitgliedstaates erfolgen.
2. Bei welchen Straftaten dürfen ausländische verdeckte Ermittlerinnen und
Ermittler nach deutschem Recht eingesetzt werden, und welche
Unterschiede machen die jeweiligen Abkommen hierzu?
Der Einsatz eines VE einer ausländischen Polizeibehörde richtet sich
grundsätzlich nicht nach § 110a ff. StPO, wonach VE Beamte eines – deutschen –
Polizeidienstes sind; ein ausländischer VE ist vielmehr als polizeiliche
Vertrauensperson (VP) einzustufen (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl.,
§ 110a Rn. 5). Die Zulässigkeit des Einsatzes einer VP bestimmt sich nach den
allgemeinen Ermittlungsbefugnissen der §§ 161, 163 StPO. Ergänzend haben
die Justizminister/Justizsenatoren und Innenminister/Innensenatoren der Länder
Drucksache 17/4333 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGemeinsame Richtlinien über die Inanspruchnahme von Informanten sowie
über den Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern im
Rahmen der Strafverfolgung erlassen (Anlage D der Richtlinien für das Straf- und
Bußgeldverfahren – RiStBV). Eine Beschränkung des Einsatzes einer VP auf
bestimmte Straftaten enthalten diese Regelungen nicht. Zu den jeweiligen
Abkommen siehe die Antwort zu Frage 1e.
a) Wer ordnet verdeckte Ermittlungen an?
Die Anordnungsbefugnis richtet sich danach, welche konkrete verdeckte
Ermittlungsmaßnahme zur Anwendung kommen soll. Beispielsweise bedarf der
Einsatz eines VE gemäß § 110b Absatz 1 StPO grundsätzlich der vorherigen
Zustimmung der Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug kann die Zustimmung
der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise nachträglich herbeigeführt werden. Die
Zustimmung des Ermittlungsrichters (§§ 162, 169 StPO) ist erforderlich, wenn
der Einsatz des VE gegen einen bestimmten Beschuldigten erfolgen oder der VE
befugt sein soll, eine nicht allgemein zugängliche Wohnung zu betreten (§ 110b
Absatz 2 StPO). Beim Einsatz einer VP sehen die in der Antwort zu Frage 2 in
Bezug genommenen Gemeinsamen Richtlinien nach Maßgabe der dortigen
Nummer 5 einen Einwilligungsvorbehalt der Staatsanwaltschaft vor.
b) In welchen Fällen dürfen auch Kontaktpersonen observiert werden?
Im Rahmen der Strafverfolgung darf eine längerfristige Observation
grundsätzlich nur gegenüber dem Beschuldigten einer Straftat von erheblicher Bedeutung
angeordnet werden, § 163f Absatz 1 Satz 1 StPO. Gegen andere Personen ist die
Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung
hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise
erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre, § 163f
Absatz 1 Satz 3 StPO.
c) In welchen Fällen dürfen Privaträume Verdächtiger betreten werden?
Für den Einsatz eines VE im repressiven Bereich ist in § 110c i. V. m. § 110b
Absatz 2 StPO geregelt, unter welchen Voraussetzungen dieser eine Wohnung
betreten darf. Für eine polizeiliche VP gelten diese Regelungen nicht, so dass
insoweit regelmäßig das Einverständnis des Wohnungsinhabers maßgebend ist.
d) In welchen Fällen dürfen welche Zwangsmittel eingesetzt werden?
Für deutsche Vollzugsbeamte richtet sich der Einsatz von Zwangsmitteln nach
den Bestimmungen der StPO und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei
Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) bzw.
den Polizeigesetzen der Länder. VP verleiht das Gesetz keine hoheitlichen
Befugnisse.
e) In welchen Fällen dürfen Dienstwaffen mitgeführt und benutzt werden?
Die Frage des legitimen Führens von Dienstwaffen und deren Einsatz richten
sich nach dem Waffengesetz, den Polizeigesetzen der Länder und dem UZwG.
f) Existieren Beschränkungen hinsichtlich angemessener und begrenzter
Dauer, und falls ja, wie werden diese überprüft?
Hinsichtlich des Einsatzes eines VE im Strafverfahren bestimmt § 110b Absatz 1
Satz 3 StPO, dass die notwendige Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu befris-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4333ten ist. Nach § 110b Absatz 1 Satz 4 StPO ist eine Verlängerung zulässig,
solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen. Hinsichtlich der Dauer
des Einsatzes einer VP im Strafverfahren sieht das Gesetz keine zeitlichen
Beschränkungen vor. Sowohl für den Einsatz eines VE als auch für den Einsatz
einer VP gilt jedoch – wie bei allen strafprozessualen Maßnahmen – der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Beachtung dieser Vorgaben obliegt der
Einsatzleitung und der zuständigen Staatsanwaltschaft.
g) Welche Regelungen existieren hinsichtlich der Leitung des Einsatzes?
Die Leitung eines Einsatzes obliegt der zuständigen Landes- oder
Bundespolizeibehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die
Zuständigkeit ergibt sich aus der StPO und den Polizeigesetzen.
Hinsichtlich des Einsatzes von VE im Bereich des Zollfahndungsdienstes zu
Zwecken der Strafverfolgung ergibt sich die Zuständigkeit ebenfalls aus der
StPO bzw. aus dem Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG).
3. Wie kommen verdeckte Ermittlungen und Observationen auf deutschem
Hoheitsgebiet zustande?
Hierzu werden aus einsatztaktischen Erwägungen weder Negativ- noch
Positivauskünfte erteilt.
a) Muss einem Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler bzw.
grenzüberschreitender Observationen auf deutschem Hoheitsgebiet jeweils ein
Ersuchen vorausgehen bzw. muss er mitgeteilt werden?
Grundsätzlich sind Ersuchen um justizielle Rechtshilfe in Strafsachen
erforderlich, die auf den Einsatz von verdeckten Ermittlungen gerichtet sind. Siehe im
Übrigen die Antwort zu Frage 1f.
b) Welche deutschen Stellen nehmen Ersuchen oder Mitteilungen anderer
Mitgliedstaaten entgegen?
Welche Stellen zuständig sind, hängt von der jeweiligen Geschäftswegregelung
ab. Die Geschäftswegregelung wiederum hängt von dem zugrunde liegenden
Übereinkommen ab. Der diplomatische Geschäftsweg ist immer möglich.
Gehen Ersuchen bei nicht zuständigen Behörden ein, sind sie an die zuständige
Behörde weiterzuleiten (Nummer 17 der Richtlinien für den Verkehr mit dem
Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten – RiVASt).
c) Welchen Inhalt muss ein Ersuchen haben?
Der erforderliche Inhalt der Ersuchen richtet sich nach dem jeweils zugrunde
liegenden Übereinkommen. Grundsätzlich sind die vermutete zugrunde liegende
Straftat, die Handlung, um deren Vornahme im Wege der Rechtshilfe ersucht
wird, und die Beweiserheblichkeit dieser Handlung bzw. der erwarteten
Ergebnisse darzutun, vergleiche auch Nummer 29 RiVASt.
d) In welcher Zeit muss ein Ersuchen bearbeitet werden?
Das deutsche Rechtshilferecht enthält einen Beschleunigungsappell.
Eingehende Ersuchen sind unverzüglich zu bearbeiten, Nummer 19 RiVASt.
Drucksache 17/4333 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Wie viele Ersuchen bzw. Mitteilungen zum grenzüberschreitenden Einsatz
verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler oder grenzüberschreitender
Observationen hat die Bundesregierung in den letzten fünf Jahren
entgegengenommen (bitte nach Jahreszahl aufschlüsseln)?
a) Welche Behörden welcher Regierungen hatten entsprechende Ersuchen
bzw. Mitteilungen lanciert?
b) Nach welchen Ermittlungskomplexen/Kriminalitätsphänomenen
gruppieren sich die Ersuchen bzw. Mitteilungen?
c) Wie viele der Ersuchen wurden positiv beschieden bzw. abgelehnt?
d) Auf Grundlage welcher bi- oder multilateraler Rechtsinstrumente
wurden die Ersuchen jeweils beantwortet?
e) Welche Auflagen werden gewöhnlich erteilt?
f) Welche Gründe bewogen die Bundesregierung zu einer Ablehnung?
g) Wie oft wurden spontane Ermittlungen („Eilfälle“), etwa aus Gründen
der Dringlichkeit, durchgeführt?
h) Wie viele der in den letzten fünf Jahren begonnenen Ermittlungen auf
deutschem Hoheitsgebiet dauern in welchen Ermittlungskomplexen noch
an?
In Deutschland werden keine bundesweiten Statistiken über Vorgänge der
sogenannten kleinen oder sonstigen Rechtshilfe geführt. Rechtshilfevorgänge
innerhalb der Europäischen Union fallen in die Zuständigkeit der Länder. Die Zahl
der Fälle bei den Bundesländern ist nicht bekannt. Angaben zu der bundesweiten
Anzahl, zu den übermittelnden Behörden und zu weiteren Details bezüglich
eingehender und ausgehender Ersuchen, die verdeckte Ermittlungen und
grenzüberschreitende Observationen betreffen, sind der Bundesregierung deshalb
nicht möglich. Der Bundesregierung liegen zu dieser Frage lediglich die im
Zusammenhang mit der Erstellung der Schengen-Erfahrungsberichte (einsehbar
unter
www.bmi.bund.de) erhobenen Daten bezüglich grenzüberschreitender
Observationen vor.
5. In welchen Mitgliedstaaten der EU ist nach Kenntnis der Bundesregierung
in welchen Fällen eine Zustimmung eines Richters für den Einsatz
verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler erforderlich?
Welche Anstrengungen muss eine ersuchte Regierung in Bezug auf „Schutz
der Identität des Verdeckten Ermittlers“ und „grenzüberschreitende
Unterstützung bei der Legendierung Verdeckter Ermittler“ unternehmen?
Nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 EU-RhÜbk arbeiten die Mitgliedstaaten
zusammen, um die Vorbereitung und Überwachung der verdeckten Ermittlungen
sicherzustellen und um Vorkehrungen für die Sicherheit der verdeckt oder unter
falscher Identität handelnden Beamten zu treffen. Grundsätzlich wird jeder Staat
den ausländischen VE genauso schützen wie den inländischen (eigenen) VE.
Darüber hinaus trifft die Bundesregierung keine Aussage zur Rechtslage in
anderen Mitgliedstaaten der EU.
6. Wie oft hat Deutschland verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler in den
letzten fünf Jahren von EU-Mitgliedstaaten bzw. anderen Regierungen
„ausgeliehen“ oder eigene zum Einsatz in anderen Ländern zur Verfügung gestellt
(bitte nach Jahreszahlen und Ermittlungskomplexen/
Kriminalitätsphänomenen aufschlüsseln)?
Hierzu liegen keine bundesweiten Statistiken vor. Siehe auch die Antwort zu
Frage 4.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/4333a) Welche Arbeitsgruppen, Institutionen oder Treffen auf EU-Ebene
befassen sich mit der Koordination, Aufsicht oder Auswertung
grenzüberschreitender verdeckter Ermittlungen?
Auf EU-Ebene besteht auf polizeilicher Ebene die ECG (European Cooperation
Group on Undercover Activities), die sich mit dem Thema Einsatz und
Austausch von VE befasst.
b) Welche deutschen Behörden erhalten hierzu Einladungen oder
Mitteilungen?
In Deutschland erhalten das Bundeskriminalamt sowie das Zollkriminalamt
Einladungen zu den Treffen der ECG.
7. Nach welchem Procedere können gemeinsame Ermittlungsgruppen (GEG)
initiiert werden?
Voraussetzung für die Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (GEG)
ist neben der Bewilligung eines entsprechenden Ersuchens der Abschluss einer
Errichtungsvereinbarung. Für GEGs nach europäischem Recht hat der Rat am
26. Februar 2010 eine Modellvereinbarung verabschiedet, die als Anleitung für
eine Errichtungsvereinbarung herangezogen werden kann (ABl. C 70 vom 19.3.
2010, S. 1).
Die nationalen gesetzlichen Voraussetzungen für GEGs nach europäischem
Recht ergeben sich aus § 93 IRG. Die nationalen gesetzlichen Voraussetzungen
für GEGs mit Staaten außerhalb der Europäischen Union ergeben sich aus § 61b
IRG.
a) Wie ist die Teilnahme von Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten bzw.
anderer Regierungen geregelt?
Nach § 93 Absatz 1 und § 61b Absatz 1 Satz 2 IRG kann einem von einem EU-
Mitgliedstaat oder einem Staat außerhalb der Europäischen Union in eine GEG
entsendeten Mitglied unter der Leitung des zuständigen deutschen Mitglieds die
Durchführung von Ermittlungshandlungen übertragen werden, sofern dies vom
entsendenden Staat gebilligt worden ist.
b) Wie viele der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlungen auf
deutschem Hoheitsgebiet wurden im Rahmen einer GEG durchgeführt?
Hierzu liegen keine bundesweiten Statistiken vor. Siehe auch die Antwort zu
Frage 4.
c) An welchen GEG auf deutschem Hoheitsgebiet haben deutsche Polizeien
teilgenommen?
Das Bundeskriminalamt (BKA) war bislang an drei GEGs nach europäischem
Recht beteiligt. Die Bundespolizei hat sich bisher an keiner solchen GEG
beteiligt. Der deutsche Zollfahndungsdienst hat in sechs Fällen an „Besonderen
gemeinsamen Ermittlungsteams“ in Anwendung von Artikel 24 des Neapel-II-
Übereinkommens teilgenommen. Über die Beteiligung der Länderpolizeien an
GEGs liegen der Bundesregierung keine Statistiken vor. Ergänzend kann auf den
Bericht „Der erweiterte Schengenraum – eine Bilanz für Deutschland“
(einsehbar unter
www.bmi.bund.de) verwiesen werden.
Drucksache 17/4333 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioded) Welche Polizeien anderer Regierungen haben jeweils an den GEG auf
deutschem Hoheitsgebiet partizipiert (bitte nach Jahreszahlen und
Ermittlungskomplexen/Kriminalitätsphänomenen aufschlüsseln)?
Im Bereich der Staatsschutzkriminalität hat das BKA im Jahr 2007 eine GEG
nach europäischem Recht mit Frankreich, im Jahr 2008 eine solche GEG im
Bereich der Rauschgiftkriminalität mit den Niederlanden und eine solche GEG
im Bereich der Fälschungskriminalität mit Bulgarien durchgeführt. An den
„Besonderen gemeinsamen Ermittlungsteams“ in Anwendung von Artikel 24 des
Neapel-II-Übereinkommens auf deutschem Hoheitsgebiet haben
Zollverwaltungen Finnlands, Griechenlands und Österreichs partizipiert. Diese GEGs betrafen
die Kriminalitätsphänomene Rauschgiftkriminalität,
Verbrauchsteuerkriminalität (Zigarettenschmuggel) und Arzneimittelkriminalität. Im Übrigen siehe die
Antwort zu Frage 7c.
8. Welcher Berichterstattungspflicht unterliegen ausländische Polizeikräfte bei
verdeckten Ermittlungen auf deutschem Hoheitsgebiet?
Ausländische Polizeikräfte unterliegen bei der Durchführung verdeckter
Ermittlungen auf deutschem Hoheitsgebiet den gleichen Berichtspflichten wie
deutsche VE.
a) Welche Behörden müssen über Ergebnisse und festgestellte Probleme
informiert werden?
Über Ergebnisse und festgestellte Probleme sind die ermittlungsführende
Polizeidienststelle sowie die Staatsanwaltschaft zu informieren.
b) Welcher Art ist die Ausgestaltung gerichtlicher und parlamentarischer
Kontrolle angesichts erleichterter grenzüberschreitender verdeckter
Ermittlungen?
Der Einsatz verdeckter Ermittler unterliegt im Strafverfahren gerichtlicher
Kontrolle u. a. nach § 98 Absatz 2 Satz 2 analog, §§ 101, 304 StPO.
9. Welche Regelungen existieren für „kontrollierte Lieferungen“,
„Scheinkäufe“, „fingierte Übergaben“ oder „milieubedingte Straftaten“ die von
ausländischen verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern begangen werden
können?
Nationale Regelungen für den „kontrollierten Transport“ finden sich in Nummer
29a ff RiStBV. Bei „Scheinkäufen“ und „fingierten Übergaben“ handelt es sich
um kriminaltaktische Maßnahmen nach der Generalklausel der §§ 161, 163
StPO. Die Begehung von Straftaten, auch sogenannter milieubedingter
Straftaten, ist sowohl einer VP wie auch einem VE untersagt, vgl. Abschnitt I, Punkt 4d
bzw. Abschnitt II, Punkt 2.2. der Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/
Justizsenatoren und der Innenminister/Innensenatoren der Länder über die
Inanspruchnahme von Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen
und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung, Anlage D der
RiStBV.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/4333a) Wie definiert die Bundesregierung „verdeckte Ermittlerinnen und
Ermittler“, „Observationen“, „Vertrauenspersonen“ im internationalen,
grenzüberschreitenden Kontext?
Artikel 14 Absatz 1 EU-RhÜbk definiert verdeckte Ermittlungen als
strafrechtliche Ermittlungen durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde
Beamte. Im nationalen Recht werden verdeckte Ermittler in § 110a Nummer 2
StPO definiert. Danach handelt es sich um Beamte des Polizeidienstes, die unter
einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende)
ermitteln.
Die längerfristige Observation wird im nationalen Recht als eine über einen
durchgehend länger als 24 Stunden dauernden Zeitraum oder eine zwar
unterbrochene, aber an mehr als zwei Tagen stattfindende planmäßige Beobachtung
des Beschuldigten definiert, § 163f Absatz 1 Satz 1 StPO.
Eine (rechts-)verbindliche Definition der VP/des Informanten existiert auf
internationaler Ebene nicht. Auf nationaler Ebene erfolgt dies in Abschnitt I,
Punkt 2.1, 2.2 der Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/Justizsenatoren
und der Innenminister/Innensenatoren der Länder über die Inanspruchnahme
von Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen und
Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung, Anlage D der RiStBV. Danach
ist ein Informant eine Person, die im Einzelfall bereit ist, gegen Zusicherung der
Vertraulichkeit der Strafverfolgungsbehörde Informationen zu geben.
Demgegenüber ist eine VP eine Person, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde
anzugehören, bereit ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit
vertraulich zu unterstützen, und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten
wird.
b) Wie werden „kontrollierte Lieferungen“, „Scheinkäufe“, „fingierte
Übergaben“ oder „milieubedingte Straftaten“ voneinander abgegrenzt?
Ein kontrollierter Transport ist ein von den Strafverfolgungsbehörden
überwachter illegaler Transport von z. B. Betäubungsmitteln, Waffen, Diebesgut
oder Hehlerware in das Ausland (Ausfuhr), vom Ausland in das Inland (Einfuhr)
oder vom Ausland durch das Inland in ein Drittland (Durchfuhr), vergleiche
Nummer 29a der RiStBV. Eine gesetzliche Spezialregelung für die
Durchführung kontrollierter Transporte gibt es nicht; die Maßnahme stützt sich auf die
allgemeinen Ermittlungskompetenzen aus §§ 161, 163 StPO i. V. m. Nummer 29a
bis d RiStBV. Gleiches gilt für die begrifflich nicht eigenständig definierten
„Scheinkäufe“ und „fingierten Übergaben“. Insoweit sind, je nach konkreter
Fallgestaltung, die für den Einsatz von VE, nicht offen ermittelnden
Polizeibeamten oder VP maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen (vergleiche die
Antwort zu Frage 2) bzw. von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu
beachten. „Milieubedingte Straftaten“ sind nicht zulässig, siehe die Antwort zu
Frage 9.
c) Wie sind die Befugnisse für oben genannte Straftaten geregelt?
Die Begehung von Straftaten ist dem VE untersagt (siehe auch die Antworten zu
den Fragen 9 und 9b).
d) Wäre das Zwangsmittel des grenzüberschreitenden polizeilichen
Eindringens in private Computersysteme nach Ansicht der
Bundesregierung als „verdeckte Ermittlung“ zu werten?
Nein. Ein Zwangsmittel des polizeilichen Eindringens in private
Computersysteme existiert für den Bereich der Strafverfolgung im nationalen Recht nicht.
Weder das deutsche Recht noch internationale Vereinbarungen sehen eine
Drucksache 17/4333 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeRechtsgrundlage für ausgehende Rechtshilfeersuchen um Maßnahmen, die nach
deutschem Recht nicht zulässig sind, vor. Eingehende, auf solche Maßnahmen
gerichtete Ersuchen können nicht erledigt werden.
e) Welche Regelungen zum grenzüberschreitenden Einsatz von
„Ferndurchsuchungen“ existieren gegenwärtig, und welche etwaigen
Änderungen strebt die Bundesregierung in Bezug auf die Anregung des EU-
Terrorismusbeauftragten an?
Regelungen zur „Ferndurchsuchung“ finden sich in der StPO nur in § 110
Absatz 3 bezogen auf den Sonderfall des Zugriffs auf räumlich getrennte
Speichermedien im Inland im Rahmen der Durchsuchung des Computers des
Betroffenen. In grenzüberschreitender Weise ist dies nur im Rahmen der internationalen
Rechtshilfe möglich. Insoweit enthält das Übereinkommen des Europarates über
Computerkriminalität vom 23. November 2001 („Cybercrime-Konvention“;
BGBl. 2008 II S.1242), in Deutschland in Kraft seit 1. Juli 2009 (BGBl. 2010 II
S. 218), Vereinfachungen für die strafprozessualen Maßnahmen der
Beschlagnahme und Durchsuchung (Artikel 19 „Cybercrime-Konvention“) sowie
allgemeine gegenseitige Verpflichtungen zur beschleunigten Rechtshilfe (Artikel 25
„Cybercrime-Konvention“). Insbesondere Artikel 19 Absatz 2 der „Cybercrime-
Konvention“ verpflichtet jede Vertragspartei, die in ihrem Hoheitsgebiet
vorhandenen, von einer Durchsuchung im Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei betroffenen Daten durch die Gewährung des Zugriffs rasch und unmittelbar
zur Verfügung zu stellen.
Der EU-Anti-Terrorismuskoordinator (ATK) hat vor Kurzem seine persönlichen
Handlungsempfehlungen zur justiziellen Dimension der
Terrorismusbekämpfung vorgelegt. Diese Empfehlungen wurden erstmals auf dem JI-Rat am 7. bis
8. Oktober 2010 vorgestellt. Die Vorstellung erfolgte in allgemeiner Form, eine
nähere Erläuterung dieser Empfehlungen durch den ATK steht noch aus. Die
Frage nach etwaigen Änderungen der Rechtsordnung auf Anregung des ATK
stellt sich für die Bundesregierung im derzeitigen Stadium nicht.
f) Ist die Bundesregierung in der Lage, eine Darstellung begangener
Straftaten im Rahmen verdeckter Ermittlungen bzw. Observationen der
letzten fünf Jahre zu liefern?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Statistiken vor.
10. Wie wird seitens deutscher Behörden der Identitätsschutz und die
gegenseitige Unterstützung bei der Legendierung verdeckter Ermittlerinnen und
Ermittler umgesetzt?
Es kommen grundsätzlich die gleichen Maßnahmen wie im Bereich deutscher
VE in Betracht.
11. Nach welchen Kriterien können ausländische verdeckte Ermittlerinnen
und Ermittler in Deutschland strafrechtlich zur Verantwortung gezogen
werden?
Ausländische VE unterliegen bei Einsätzen in Deutschland den deutschen
Vorschriften des Straf- und des Strafprozessrechts.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/4333a) Wie oft wurden gegen ausländische Polizeikräfte in diesem
Zusammenhang Ermittlungsverfahren eingeleitet?
b) Wie viele ausländische Polizeikräfte wurden in diesem Zusammenhang
rechtskräftig verurteilt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Statistiken vor.
12. Wie viele Ersuchen bzw. Mitteilungen zu grenzüberschreitenden
verdeckten Ermittlungen oder Observationen hat die Bundesregierung in den
letzten fünf Jahren an welche andere Länder gerichtet (bitte nach Jahreszahlen
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine aktuellen Gesamtzahlen zu entsprechenden
Ersuchen bzw. Mitteilungen vor. Einheitliche Statistiken über Vorgänge der
sogenannten kleinen oder sonstigen Rechtshilfe werden nicht geführt, siehe die
Antwort zu Frage 4.
Für die Jahre 2005 bis 2008 sind Angaben zur Anzahl der durchgeführten
grenzüberschreitenden Observationen für die Erstellung der
Schengenerfahrungsberichte erhoben und von der Bundesregierung veröffentlicht worden. Diese
Schengenerfahrungsberichte sind unter
www.bmi.bund.de abrufbar.
Im Jahr 2009 hat die Bundespolizei insgesamt 41 Anträge auf
grenzüberschreitende Observationen an andere Staaten gestellt. Die entsprechenden Anträge
wurden an folgende Staaten gerichtet: Belgien (5), Bulgarien (1), Frankreich (4),
Italien (1), Niederlande (8), Österreich (7), Rumänien (1), Schweiz (5),
Slowakei (1), Tschechische Republik (4), Ungarn (4). Im Jahr 2010 hat die
Bundespolizei bis zum 30. November insgesamt 36 Anträge auf grenzüberschreitende
Observation an andere Staaten gestellt. Die entsprechenden Anträge wurden an
folgende Staaten gerichtet: Belgien (1), Bulgarien (1), Frankreich (3),
Griechenland (1), Italien (4), Niederlande (2), Österreich (9), Polen (2), Schweiz (6),
Slowakei (2), Tschechische Republik (4), Ungarn (1). Bei BKA und
Zollkriminalamt werden keine entsprechenden Daten erhoben.
a) Nach welchen Ermittlungskomplexen/Kriminalitätsphänomenen
gruppieren sich die Ersuchen bzw. Mitteilungen?
b) Wie viele der Ersuchen bzw. Mitteilungen wurden positiv beschieden
bzw. abgelehnt?
c) Welche Gründe wurden im Falle einer Ablehnung angeführt?
d) Wie oft wurden spontane Ermittlungen („Eilfälle“), etwa aus Gründen
der Dringlichkeit, durchgeführt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Statistiken vor.
e) Existieren Beschränkungen hinsichtlich angemessener und begrenzter
Dauer, und falls ja, wie werden diese überprüft?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2f und 8b verwiesen.
f) Wie viele der in den letzten fünf Jahren positiv begonnenen deutschen
verdeckten Ermittlungen dauern in welchen Ermittlungskomplexen/
Kriminalitätsphänomenen in welchen Ländern noch an?
Zu laufenden Einsätzen im Bereich VE werden aus einsatztaktischen
Erwägungen weder Negativ- noch Positivauskünfte erteilt.
Drucksache 17/4333 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Wie viele der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlungen, die auf
Ersuchen deutscher Behörden installiert wurden, wurden im Rahmen einer
gemeinsamen Ermittlungsgruppe (GEG) durchgeführt?
Welche anderen Polizeien der EU-Mitgliedstaaten haben jeweils an den
von Deutschland initiierten GEG partizipiert?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Statistiken vor, siehe die Antworten zu
den Fragen 4, 6, 7b bis 7d.
14. An wie vielen GEG oder bilateral vereinbarten grenzüberschreitenden
verdeckten Ermittlungen haben Europol-Bedienstete teilgenommen?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, an wie vielen GEGs bzw.
bilateral vereinbarten grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlungen Europol-
Bedienstete teilgenommen haben.
a) Nach welchem Procedere kann Europol an den GEG beteiligt werden?
Nach Artikel 13 Absatz 12 EU RhÜbk kann – soweit die Rechtsvorschriften der
betreffenden Mitgliedstaaten oder die zwischen ihnen anwendbaren
Übereinkünfte dies gestatten – vereinbart werden, dass sich Personen an der GEG
beteiligen, die keine Vertreter der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind, die
die Gruppe gebildet haben. Hierbei kann es sich um Bedienstete von nach dem
Vertrag über die Europäische Union geschaffenen Einrichtungen handeln. Die
den Mitgliedern oder den entsandten Mitgliedern der Gruppe kraft Artikel 13
EU-RhÜbk verliehenen Rechte gelten nicht für diese Personen, es sei denn, dass
die Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
Nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 des Europol-Ratsbeschlusses (2009/371/JHA)
können Europol-Bedienstete dementsprechend an GEGs in unterstützender
Funktion teilnehmen. Eine Beteiligung von Europol erfolgt auf Basis eines
Ersuchens der Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine GEG einzurichten oder
diese bereits eingerichtet haben. Im Rahmen der Abstimmungen mit Europol
werden die konkreten Unterstützungsleistungen von Europol (z. B.
Datenauswertung in den Informationsverarbeitungssystemen bei Europol) und – sofern
gewünscht – die Modalitäten für die Teilnahme von Europol-Bediensteten an
einer GEG gemäß Artikel 6 Absatz 2 Europol-Ratsbeschluss vereinbart. Das
Ergreifen von Zwangsmaßnahmen ist Europol nicht gestattet, Artikel 6 Absatz 1,
2. UA, Satz 2 Europol-Ratsbeschluss.
b) Seit wann existiert bei Europol eine „Expertengruppe für Observation“,
und welche Aufgaben hat diese?
c) Ist die „Europol-Expertengruppe für Observation“ auch für verdeckte
Ermittlungen zuständig?
d) Welche deutschen Zentralbehörden haben Experten für die „Europol-
Expertengruppe für Observation“ benannt, und welche Tätigkeiten
üben sie aus?
Eine bei Europol eingerichtete „Expertengruppe für Observation“ existiert
nicht, wohl aber die „Cross-Border Surveillance Working Group“. Diese ist eine
informelle Arbeitsgruppe der Mitgliedstaaten, die dem Erfahrungsaustausch
über die Arbeit der Mobilen Einsatzkommandos dient. Zu den zweimal jährlich
stattfindenden Besprechungen entsendet das Bundeskriminalamt einen
Vertreter.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/433315. Zu welchen Informationsverarbeitungssystemen haben die an GEG
beteiligten Europol-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter Zugriff?
Die in eine GEG eingebundenen Europol-Bediensteten haben gemäß
festgelegtem Berechtigungsstatus Zugriff auf die in Artikel 10 des Europol-
Ratsbeschlusses benannten Europol-Informationsverarbeitungssysteme. Hierzu zählen das
Europol-Informationssystem (Artikel 11 des Europol-Ratsbeschlusses), die
Arbeitsdateien zu Analysezwecken (Artikel des 14 Europol-Ratsbeschlusses)
sowie das Indexsystem (Artikel 15 des Europol-Ratsbeschlusses).
a) Unter welchen Umständen können Informationen aus Europols
Informationssystemen an Mitglieder einer GEG weitergeben werden?
Die von Europol in eine GEG entsandten Bediensteten können gemäß Artikel 6
Absatz 4 des Ratsbeschlusses Informationen aus den Europol-
Informationsverarbeitungssystemen direkt an die Mitglieder der GEG weitergeben.
b) Nach welchem Procedere dürfen innerhalb der GEG gewonnene
Informationen in die Datensysteme Europols integriert werden?
Gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Europol-Ratsbeschlusses dürfen Informationen,
die Europol-Bedienstete im Rahmen der Teilnahme an einer GEG erlangen, mit
Zustimmung und unter Verantwortung des Mitgliedstaats, der die betreffende
Information zur Verfügung gestellt hat, in die in Artikel 10 des Europol-
Ratsbeschlusses benannten Informationsverarbeitungssysteme eingegeben werden.
16. Welche gesetzlichen oder administrativen Schranken zur Einbindung von
Europol in verdeckte Ermittlungen wurden von der Polizeiagentur wie
vom Rat im Stockholmer Programm gefordert erkannt, und welche
„geeignete Vorschläge zur Beseitigung solcher Hindernisse“ wurden von Europol
in den letzten fünf Jahren vorgelegt?
Wie wird die Forderung des Rates erfüllt, dass gewonnene Erkenntnisse,
soweit dies erforderlich und zweckmäßig ist, dem Rat (bzw. seinen
Gremien) übermittelt werden, damit diese in die Rechtsvorschriften,
Handbücher oder Strategiepapiere einfließen können?
Entsprechende Forderungen des Rates oder von Europol sind im Stockholmer
Programm nicht formuliert. Auch liegen keine Informationen vor, dass und
welche Vorschläge von Europol in den letzten fünf Jahren zur Beseitigung von
Hindernissen im Zusammenhang mit der Einbindung von Europol in verdeckte
Ermittlungen entwickelt wurden.
17. Welche deutschen und internationalen Arbeitsgruppen bzw. EU-
Institutionen sind verantwortlich für die regelmäßige Überprüfung der
Observations- und Nacheilepraktiken der Mitgliedstaaten?
Eine regelmäßige Überprüfung der Observations- und Nacheilepraktiken in den
Mitgliedstaaten durch eine bestimmte deutsche oder internationale
Arbeitsgruppe bzw. EU-Institution findet nicht statt. Im Rahmen der Schengen-
Evaluierung wird als ein Teilbereich auch die polizeiliche Zusammenarbeit im
Hinblick auf die richtige Anwendung des Schengen-Besitzstandes geprüft. Jeder
Mitgliedstaat, welcher den Schengen-Besitzstand anwendet, wird turnusgemäß
etwa alle fünf bis sieben Jahre evaluiert. Zuständig ist die EU-Ratsarbeitsgruppe
(RAG) „Schengen“.
Drucksache 17/4333 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Welche deutschen und internationalen Arbeitsgruppen bzw. EU-
Institutionen aktualisieren das jährliche „Handbuch für grenzüberschreitende
Einsätze“, und welche Inhalte zu verdeckten Ermittlungen enthält es?
Das „Handbuch für grenzüberschreitende Einsätze“ (EU-Ratsdokument 10505/
09 REV4) wurde von der RAG „Strafverfolgung“ (vormals „Polizeiliche
Zusammenarbeit“) erarbeitet. Das Dokument enthält Informationen über die
unterschiedlichen Formen und Rechtsgrundlagen grenzüberschreitender Einsätze
(Observation, Nacheile, gemeinsame Streifen, GEG etc.). Das Handbuch wird
u. a. durch ein Addendum 1 ergänzt (EU-Ratsdokument 10505/4/09 REV 4
ADD 1). Dieses Addendum enthält sogenannte fact-sheets mit weiteren
praktischen Informationen zur Durchführung grenzüberschreitender Einsätze,
bezogen auf die einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Diese „fact-sheets“ und
gegebenenfalls das Handbuch sollen jährlich im Rahmen der RAG „Strafverfolgung“
aktualisiert werden (siehe EU-Ratsdokument 10505/09 REV4, S. 3).
Im „Handbuch für grenzüberschreitende Einsätze“ sind unter Ziffer 5.4.
folgende Ausführungen zu verdeckten Ermittlungen (im Rahmen einer GEG)
enthalten:
„5.4. Einsatz von verdeckten Ermittlern und Informanten:
Der Einsatz von verdeckten Ermittlern und Informanten hängt von den
nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten ab. Die internationale
Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ist insbesondere durch Artikel 14 des
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, Artikel 23 des Übereinkommens
Neapel II, Artikel 20 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und bilaterale Übereinkünfte
und einzelstaatliche Rechtsakte geregelt. Ermittlungstechniken dieser Art
können zwar bei nationalen Ermittlungen angewandt werden, aber es wird für
erforderlich gehalten, dass solche Techniken im Hoheitsgebiet anderer
Mitgliedstaaten im Rahmen nationaler Ermittlungen oder gemeinsamer Ermittlungen
angewandt werden. Die nationalen Zentralbehörden und Europol haben
Experten benannt und geben Beratung, um die Anwendung dieser Techniken zu
unterstützen.“
b) Welche deutschen und internationalen Arbeitsgruppen bzw. EU-
Institutionen aktualisieren das Handbuch zu „Joint Police Operations“, und
welche Inhalte zu verdeckten Ermittlungen enthält es?
Es wird davon ausgegangen, dass sich diese Frage auf den „Guide for Joint
Police Operations (JPOs)“ bezieht (Ratsdokument 16825/10). Dieser Leitfaden
wurde von der EU-RAG „Strafverfolgung“ erarbeitet und in der Sitzung der
Arbeitsgruppe vom 17. November 2010 angenommen. Der Leitfaden wurde auch
im Ständigen Ausschuss des Rates für die innere Sicherheit (COSI) behandelt.
Aktualisierungen des Leitfadens sind gegenwärtig nicht geplant. Soweit solche
zukünftig erforderlich werden, dürften diese ebenfalls in der RAG
„Strafverfolgung“ erarbeitet werden. Ausführungen zu verdeckten Ermittlungen sind in
diesem Dokument nicht enthalten.
18. Welche Erleichterungen grenzüberschreitender Zusammenarbeit von
Richterinnen und Richtern oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
plant die EU bezüglich verdeckter Ermittlungen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/4333a) Wie sind in diesem Zusammenhang die in EU-Protokollen verwandten
Begriffe „Verbindungsrichter“ und „Verbindungsstaatsanwälte“ zu
verstehen?
Wie die Europäische Union die in den Protokollen verwandten Begriffe
definiert, ist hier nicht bekannt.
b) Welche Veränderungen bzw. Erleichterungen sind hinsichtlich der beim
Bundeskriminalamt akkreditierten Verbindungsbeamtinnen und -
beamten anderer EU-Mitgliedstaaten vorgesehen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
c) Wie ist die Forderung des EU-Terrorismusbeauftragten nach Festlegung
eines „gemeinsamen justiziellen Rahmens für bestimmte
Ermittlungstechniken“ und „Präzisierung der bei grenzübergreifenden
Überwachungen oder verdeckten Ermittlungen zu beachtenden Regeln“ zu
verstehen?
Eine nähere Erläuterung der Handlungsempfehlungen des ATK, in denen die
zitierten Maßnahmen erwähnt werden, steht noch aus. Insofern wird auf den
zweiten Teil der Anrwort zu Frage 9e verwiesen.
19. Haben deutsche Polizeien im Rahmen des G8-Gipfels 2007 oder des
NATO-Gipfels 2009 sowie zu den Themenfeldern Antifaschismus,
Tierrechte, Anti-Atom oder Antimilitarismus Ersuchen bzw. Mitteilungen von
EU-Mitgliedstaaten oder anderer Regierungen für grenzüberschreitende
verdeckte Ermittlungen oder Observationen in Deutschland erhalten, und
falls ja, welche Entwicklungen haben sie genommen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine abschließenden Erkenntnisse vor, da
für die Durchführung solcher Maßnahmen größtenteils die Länder zuständig
sind.
20. Haben deutsche Polizeien im Rahmen von G8- oder NATO-Gipfeln sowie
zu den Themenfeldern Antifaschismus, Tierrechte, Anti-Atom oder
Antimilitarismus in den letzten fünf Jahren Amtshilfeersuchen bei EU-
Mitgliedstaaten oder anderer Regierungen für grenzüberschreitende verdeckte
Ermittlungen oder Observationen gestellt, und falls ja, welche
Entwicklungen haben sie genommen?
Siehe die Antwort zu Frage 19.
21. Hatte die Bundesregierung Kenntnis des Einsatzes von M. S. bzw. M. K.
auf deutschem Hoheitsgebiet und seiner Tätigkeit in linken Gruppen und
Aktivitäten sowie dem damit verbundenen jahrelangen Betreten von
Privaträumen?
a) Wann wurde hierfür die erforderliche Genehmigung, auch zum
regelmäßigen Betreten von Privaträumen, erteilt?
b) Seit wann war M. S. bzw. M. K. in welchen Ermittlungskomplexen
eingesetzt?
c) Welchem Ziel diente der Einsatz, und welche anderen Mitgliedstaaten
oder Institutionen waren beteiligt?
d) Welche deutsche Stelle waren am Einsatz beteiligt oder haben
entsprechende Berichte entgegengenommen?
Drucksache 17/4333 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodee) Hat M. S. bzw. M. K. „milieubedingte“ oder andere Straftaten begangen
oder an ihrer Vorbereitung teilgenommen?
f) Wie wurde seitens der deutschen Behörden sein Identitätsschutz bzw.
seine Legendierung unterstützt?
Auf Anfragen zu konkreten Einsätzen von VE werden aus einsatztaktischen
Erwägungen weder Negativ- noch Positivauskünfte erteilt.
22. Falls die Bundesregierung keine Kenntnis des Einsatzes des britischen
Polizisten hatte, wie bewertet sie diesen offensichtlichen Verstoß gegen
internationale Vereinbarungen durch britische Behörden?
Der Bundesregierung liegen gegenwärtig keine Anhaltspunkte für Verstöße
gegen internationale Vereinbarungen vor.
23. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass M. S. bzw. M. K. zur
Ausübung seiner Tätigkeit in Deutschland nicht nur langjährige
vermeintliche Freundschaften, sondern auch sexuelle Beziehungen unter
offensichtlicher Vorspiegelung falscher Tatsachen inszeniert hatte?
Siehe die Antworten zu den Fragen 21 und 21a bis 21f.
24. Nach welchem Procedere könnte M. S. bzw. M. K., etwa im Falle von
widerrechtlichem Betreten von Privaträumen oder Begehung von
Straftaten, vor deutschen Gerichten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen
werden, und welche Behörden wären hierfür zu Ermittlungen verpflichtet?
Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts auf Begehung einer Straftat erfolgen nach
den Regelungen der StPO die Ermittlungen durch die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]