Vogelschutz an Freileitungen
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Undine Kurth (Quedlinburg), Ingrid Nestle, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung der Fragesteller
Im Jahr 2002 beschloss der Deutsche Bundestag ein neues Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). In diesem wurde erstmals in § 53 (seit 2009 § 41) der Vogelschutz an Mittelspannungsfreileitungen geregelt. Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind. An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind bis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen.
Fragen und Antworten15
a) Wie viele Vögel sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren jährlich durch Stromschlag an Mittelspannungsfreileitungen getötet worden?
Repräsentative Daten über Stromschlagopfer an Mittelspannungsleitungen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Zahl der durch Elektrokution seit 2002 bis heute jährlich getöteten Vögel wegen der Nachrüstungsmaßnahmen am Mittelspannungsnetz signifikant abgenommen hat.
b) Sind hier regionale Konzentrationen zu verzeichnen, und wenn ja, worauf sind diese zurückzuführen?
Der Bundesregierung liegen keine bundesweiten Daten zu regionalen Konzentrationen von Vogelverlusten an Mittelspannungsleitungen vor. Nach den Erfahrungen einzelner Bundesländer spielen offenbar die nachstehenden Faktoren für regionale Häufungen von Stromschlagopfern eine Rolle:
- Vorhandensein besonders problematischer Mastkonstruktionen
- relativ häufiges Auftreten der durch Stromschlag besonders gefährdeten Vogelarten, z. B. in Gebieten mit Rastfunktion für den Weißstorch während des Durchzuges.
c) Welche Vogelarten waren dabei in welchem Umfang betroffen, und welche von diesen stehen auf der Roten Liste gefährdeter Arten?
Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind hauptsächlich mittelgroße und große Vogelarten, die exponierte Sitzplätze aufsuchen, in der Lage, kurze Isolationsstrecken im Bereich des Mastkopfes zu überbrücken und deshalb an ungesicherten Masten besonders stark durch Stromschlag gefährdet. Zu den als Stromopfer nachgewiesenen Arten nach der bundesweiten Roten Liste zählen der Weißstorch und verschiedene Greifvogelarten, im Übrigen Schwarzstorch, Schleiereule, Uhu.
Ist der Bundesregierung die Studie des ornithologischen Zentrums der Universität Birmingham (siehe http://news.bbc.co.uk/earth/hi/earth_news/ newsid_ 9140000/9140040.stm) bekannt, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Veröffentlichung zu der Studie in der Fachzeitschrift Biological Conservation ist der Bundesregierung bekannt. Die Ergebnisse stellen nicht infrage, dass das Kollisionsrisiko von Vögeln an Freileitungen mittels geeigneter Markierungen für die meisten Arten stark gemindert werden kann.
Wie bewertet die Bundesregierung den Stand der Umsetzung des § 41 BNatSchG?
Die Vorgabe aus § 53 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 25. März 2002, BGBl. I S. 1193 (BNatSchG 2002), zum Schutz von Vogelarten neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind, wird seit dessen Inkrafttreten beachtet. § 53 Absatz 1 BNatSchG 2002 ist inhaltsgleich mit § 41 Satz 1 des am 1. März 2010 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542 (BNatSchG 2009). Seit dem 1. März 2010 gilt diese Vorgabe auch für die Oberleitungen von Eisenbahnen und wird entsprechend im Vollzug beachtet.
Nach § 53 Satz 2 BNatSchG 2002 bzw. § 41 Satz 2 BNatSchG 2009 sind an bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln bis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen. Der Bundesregierung liegen keine quantitativen Daten zur Umsetzung dieser Verpflichtung vor. Die Bundesregierung geht nach den ihr zugänglichen Informationen davon aus, dass die Betreiber von seit 2002 bestehenden Mittelspannungsleitungen in Absprache mit den Ländern erhebliche Anstrengungen unternehmen, das Leitungsnetz diesen Anforderungen in dem vorgesehenen Zeitrahmen anzupassen.
Wie viele Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsfreileitungen wurden seit Inkrafttreten des § 53 im Jahr 2002 in Deutschland errichtet, und wie viele davon sind konstruktiv so ausgeführt, dass sie Vögel effektiv gegen Stromschlag schützen?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen für das Bundesgebiet vor.
Wie viele bestehende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsfreileitungen wurden bisher entsprechend § 41 BNatSchG umgerüstet?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen für das Bundesgebiet vor.
Geht die Bundesregierung davon aus, dass bis 31. Dezember 2012 alle bestehenden Masten und technischen Bauteile von Mittelspannungsfreileitungen umgerüstet sein werden, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 5 verwiesen.
Wer ist mit der Kontrolle der Umsetzung und der Einhaltung von § 41 BNatSchG beauftragt?
Nach § 3 Absatz 2 BNatSchG 2009 überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG sind für die Überwachung von § 41 BNatSchG 2009 die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Stellen zuständig.
Was wird die Bundesregierung unternehmen, wenn die gesetzliche Vorgabe des § 41 BNatSchG nicht fristgerecht umgesetzt werden sollte?
Nach Kenntnis der Bundesregierung stehen die zuständigen Stellen der Bundesländer wegen der Umsetzung der Verpflichtungen aus § 41 Satz 2 BNatSchG 2009 in Kontakt mit den Netzbetreibern. Die Behörden der Länder haben zu entscheiden, welche Anordnungen bzgl. Mittelspannungsleitungen zu treffen sind, die nach dem 31. Dezember 2012 nicht den Anforderungen der Vorschrift entsprechen.
a)Hält es die Bundesregierung für rechtskonform, wenn in Umsetzung von § 41 BNatSchG lediglich Schutzhauben eingesetzt werden dürfen, wie es der Entwurf des Verbandes der deutschen Elektrizitätswirtschaft (VDE) vorsieht, wenn es in VDE-Anwendungsregel „Vogelschutz an Mittelspannungsfreileitungen – E VDE-AR-N 4210-11“ – 3.2 Anmerkung 2 heißt: „An Holzmastleitungen, deren Lebensdauer mit 30 Jahren angenommen wird, können wegen ihrer geringeren Lebensdauer und der geringeren Gefahr einer Körperdurchströmung mit Hilfsvorrichtungen gesichert werden, wenn deren Lebensdauer nachweislich der der Masten entspricht“? b) Hält es die Bundesregierung mit Geist und Buchstaben des § 41 BNatSchG vereinbar, wenn bei einem begrenzten Austausch von Masten Ausnahmen von der Umsetzung des Paragrafen zugelassen werden, wenn es in 9.1. des Entwurfs der VDE-Anwendungsregel heißt: „Auch bei Austausch von einzelnen Masten sind die Regelungen des Neubaus nach Abschnitt 9 anzuwenden. Sind diese objektiv aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich, können ersatzweise abweichende Maßnahmen nach Abschnitt 8 ergriffen werden“?
Die genannte Anwendungsregel befindet sich noch im Entwurfsstadium. Das Inkrafttreten hängt u. a. davon ab, welche Einsprüche in der laufenden Einspruchsfrist eingehen und wie über diese entschieden wird.
Bei Holzmasten ist fachlich nicht unumstritten, ob bzw. unter welchen Umständen von diesen das Risiko der Elektrokution bei Vögeln ausgeht. Die zu Holzmasten vorgesehenen Regelungen erscheinen vor diesem Hintergrund – auch im Gesamtkontext der Anwendungsregel – vertretbar.
Das Aufstellen von Ersatzmasten mit aus Gründen des Vogelschutzes weiteren Leitungsabständen scheitert in der Praxis teilweise an der Bereitschaft der Grundstückseigentümer, breitere Trassen zu dulden. Unter anderem unter Gesichtspunkten einer objektiven Unmöglichkeit erscheint es nicht unangemessen, in diesen spezifischen Fällen die Regelungen zur Nachrüstung anzuwenden.
Welche Konsequenzen hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die Herausnahme der Oberleitungsanlagen von Eisenbahnen aus dem Regelungsgehalt des § 41 BNatSchG für den Vogelschutz?
Durch das BNatSchG 2009 wurde die Verpflichtung, neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind, auf Oberleitungsanlagen ausgedehnt.
a) Welche Bedeutung hat bei Hochspannungsleitungen die Bauweise des sogenannten Nullleiters auf den Vogelschlag?
Das Erdseil (Nullleiter) dient als Blitzschutz an Höchstspannungsmasten für darunter hängende stromführende Leiterseile. Das über die Mastspitze verlaufende Erdseil stellt eine Kollisionsgefahr für Vögel dar. Über eine Markierung des Erdseils kann die Kollisionsgefahr um bis zu 90 Prozent verringert werden.
b) Welche Bestimmungen gelten derzeit für die Bauweise der Nullleiter?
Für die Errichtung von Höchstspannungstrassen gilt i. d. R. die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, in der die Auswirkungen des Vorhabens beim Bau und in der Betriebsphase abgeschätzt werden, um Beeinträchtigungen auf Natur und Landschaft weitestmöglich zu vermeiden. Für die Errichtung von Freileitungsmasten für Spannungen über 45 kV gilt ferner die DIN EN 50341, in der u. a. der minimale Abstand zwischen spannungsführenden und geerdeten Teilen von Freileitungssystemen festgelegt ist.
c) Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung in Bezug auf Regelungen zur Ausführung des Nullleiters an Hochspannungsleitungen?
Die Bundesregierung sieht keinen akuten weiteren Handlungsbedarf. Die mit der Umweltverträglichkeitsprüfung verbundene Verpflichtung, Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft weitestmöglich zu vermeiden, kann etwa durch die Nutzung sog. Eintraversenmasten mit der Führung von zwei Erdseilen an der oberen Außenseite der Traverse erreicht werden. Durch diese Bauweise wird der vertikale Abstand von Leiterseilen zu Erdseilen verringert und dadurch das Kollisionsrisiko für Vögel vermindert. Ferner kann die Markierung der Erdseile mit schwarz-weiß gemusterten, beweglichen Kunststoffstäben in einem Abstand von ca. 25 Metern zur Minderung des Kollisionsrisikos von Vögeln an Freileitungen beitragen.