Deutscher Bundestag Drucksache 20/12436
20. Wahlperiode 31.07.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/12271 –
Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben in ihrem
Koalitionsvertrag vereinbart, „die nötigen Reformen für eine moderne und bedarfsgerechte
Krankenhausversorgung auf den Weg“ bringen zu wollen (siehe
www.spd.de/f
ileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf). Im
Dezember 2022 hat eine „Regierungskommission für eine moderne und
bedarfsgerechte Krankenhausversorgung“ in ihrer Dritten Empfehlung
Vorschläge für eine „Grundlegende Reform der Krankenhausvergütung“ vorgelegt
(siehe
www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/
K/Krankenhausreform/3te_Stellungnahme_Regierungskommission_Grundleg
ende_Reform_KH-Verguetung_6_Dez_2022_mit_Tab-anhang.pdf). Das
federführende Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 10. Juli 2023
mit der Mehrheit der Länder „Eckpunkte“ für eine Krankenhausreform
vorgestellt (siehe
www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/k
rankenhausreform-eckpunkte). Am 15. Mai 2024 wurde der Gesetzentwurf für
ein Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) beschlossen.
Zentral und viel diskutiert ist die künftige Krankenhausplanung auf der
Grundlage vom Bund vorzugebender Leistungsgruppen, für die wiederum
bundeseinheitliche Qualitätsvorgaben gelten sollen, was hinsichtlich der
grundgesetzlich vorgegebenen Länderkompetenz in der Krankenhausplanung
in der Fachwelt strittig ist (vgl. u. a.
www.zdf.de/nachrichten/politik/deutschla
nd/krankenhausreform-lauterbach-kritik-laender-zustimmung-bundesrat-gutac
hten-100.html). Bedeutend ist auch das Vorhaben, neben die bisherigen DRG
(Diagnosis Related Groups)-Fallpauschalen eine Vorhaltefinanzierung zu
setzen, womit ein pauschaler, gesetzlich vorgegebener Vorhalteanteil für alle
Leistungsgruppen gelten soll, die dem jeweiligen Krankenhaus von der
zuständigen Landesplanungsbehörde zugewiesen wurden und deren
Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen das Krankenhaus grundsätzlich zu erfüllen
hat (vgl. u. a.
www.deutschlandfunk.de/krankenhaeuser-reform-lauterbach-fall
pauschale-100.html#:~:text=F%C3%BCr%20die%20Reform%20soll%20ein,
Krankenkassen%20und%20aus%20L%C3%A4ndermitteln%20finanzieren).
Damit fände in den Augen der Fragesteller lediglich eine reine Umverteilung
der bereits im System befindlichen Mittel statt. Viele Fragen bleiben
hinsichtlich der konkreten Umsetzung z. B. der „sektorenübergreifenden
Versorgungseinrichtungen“, die bislang als „Level 1i-Krankenhäuser“ debattiert worden
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 31. Juli 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sind, weiter offen (vgl. u. a.
www.marburger-bund.de/bundesverband/pressem
itteilung/krankenhausreform-ihren-zielen-messen). Hier brauchen
Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte nach Überzeugung der Fragesteller
schnellstmöglich Planungssicherheit. Auch lässt die im Gesetzentwurf in
Aussicht gestellte Refinanzierung der Kostensteigerungen nach Ansicht der
Fragesteller Zweifel aufkommen, ob die Krankenhäuser, auch und gerade die
versorgungsrelevanten, die derzeit drohende Insolvenzwelle (vgl.
www.dkgev.de/
dkg/presse/details/krankenhaeuser-sind-gefaehrdet-wie-nie-zuvor/) so lange
überleben, bis die Reform ihre Wirkung entfalten kann. Schließlich bestehen
nicht nur für die gesetzlichen Krankenkassen und die Fragesteller erhebliche
Zweifel, warum der geplante Transformationsfonds in Höhe von insgesamt
50 Mrd. Euro für die Jahre 2026 bis 2035 hälftig aus Mitteln der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, also aus Mitteln der GKV (gesetzliche
Krankenversicherung)-Versicherten, finanziert werden soll (vgl. u. a.
https://backgr
ound.tagesspiegel.de/gesundheit/zweifel-an-rechtssicherheit-wachsen).
1. Sieht die Bundesregierung in ihrem Vorhaben, auf Bundesebene
Mindestvorhaltezahlen festzulegen, deren Erfüllung zwingend erforderlich
sein soll für den Erhalt der Vorhaltevergütung, wie die Fragesteller eine
Beschneidung der grundgesetzlich vorgegebenen Planungshoheit der
Länder bei der Krankenhausplanung, und wenn nein, warum nicht?
2. Sieht die Bundesregierung in ihrem Vorhaben, auf Bundesebene
einheitliche Qualitätsvorgaben für Leistungsgruppen zu definieren, die von den
Bundesländern zwingend zu beachten sind, wie die Fragesteller eine
Beschneidung der grundgesetzlich vorgegebenen Planungshoheit der
Länder bei der Krankenhausplanung, und wenn nein, warum nicht?
3. Sieht die Bundesregierung in ihrem Vorhaben, dass zwingende
Voraussetzung für die Zuweisung der Leistungsgruppen durch die Länder die
vorherige Prüfung der Einhaltung der Qualitätsvorgaben der einzelnen
Leistungsgruppen durch die Medizinischen Dienste sein soll, wie die
Fragesteller eine Beschneidung der grundgesetzlich vorgegebenen
Planungshoheit der Länder bei der Krankenhausplanung, und wenn nein,
warum nicht?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Regelungsinhalte des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) berühren zwar die
Krankenhausplanung der Länder. Diese Auswirkungen sind aber im Rahmen der
schwerpunktmäßig einschlägigen Bundeskompetenz für die Sozialversicherung
und für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser unvermeidbar und
insofern verfassungsrechtlich zulässig.
4. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass durch die
Einführung der Vorhaltevergütung Fehlanreize für Krankenhäuser
entstehen könnten, aus ökonomischen Gründen weniger Patientinnen und
Patienten zu behandeln, oder dass durch die Koppelung der
Vorhaltevergütung an frühere Behandlungszahlen Fehlanreize für Krankenhäuser
entstehen könnten, aus ökonomischen Gründen mehr Patientinnen und
Patienten zu behandeln, und wenn nein, warum nicht?
Die im Entwurf des KHVVG enthaltene Ausgestaltung der Vorhaltevergütung
entspricht den mit den Ländern und Koalitionsfraktionen im Juli 2023
abgestimmten Eckpunkten. Ein Krankenhaus hat unabhängig von der im jeweiligen
Jahr behandelten Anzahl von Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf
die prospektiv ermittelte Vorhaltevergütung. Die Vorhaltevergütung ändert sich
für ein Krankenhaus dann, wenn die Fallzahl um mehr als 20 Prozent von der
bei der letzten Ermittlung der Vorhaltevergütung zugrunde gelegten Fallzahl
abweicht. Mit diesen Maßnahmen werden Anreize für Mengensteigerungen
gedämpft.
Soweit befürchtet wird, dass Krankenhäuser ihre Fälle innerhalb des oben
genannten Korridors von 20 Prozent reduzieren könnten, um bei gleichbleibender
Vorhaltevergütung ihre Kosten für die Fallbehandlung zu senken, ist darauf
hinzuweisen, dass bei sinkenden Fallzahlen innerhalb des Korridors zwar die
Vorhaltevergütung konstant bleibt, jedoch die Erlöse aus fallabhängigen Entgelten
sinken. Im Übrigen steht die Ablehnung medizinisch notwendiger
Behandlungen im Widerspruch zu der allgemeinen Behandlungs- und Aufnahmepflicht
von Krankenhäusern. Gemäß § 109 Absatz 4 Satz 2 des Fünftes Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) sind zugelassene Krankenhäuser im Rahmen ihrer
Versorgungsaufträge zur Krankenhausbehandlung der Versicherten verpflichtet.
5. Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkung der
Mindestvorhaltezahlen auf die Versorgung in ländlichen Gebieten ein?
Die konkreten Auswirkungen der Mindestvorhaltezahlen auf einzelne
Krankenhäuser und Regionen sind von verschiedenen Faktoren abhängig – u. a. von der
Festlegung bestimmter Leistungsverlagerungen durch die Landesbehörden –
und können daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden.
Die Belange der ländlichen Gebiete werden aber im Rahmen der Regelung zu
den Mindestvorhaltezahlen besonders berücksichtigt. Bei dem Erlass der
Rechtsverordnung zur Festlegung der Mindestvorhaltezahlen ist das Ziel der
Sicherstellung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden stationären
Versorgung zu beachten. Zudem ist eine Ausnahme von der vergütungsrechtlichen
Rechtsfolge bei Nichterfüllung der Mindestvorhaltezahlen vorgesehen. So kann
die zuständige Landesbehörde feststellen, dass die Erbringung von Leistungen
aus einer Leistungsgruppe durch ein Krankenhaus unabhängig von der
Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe festgelegten Mindestvorhaltezahl
zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung
zwingend erforderlich ist. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit ist
ausschlaggebend, ob ein anderes Krankenhaus, dem diese Leistungsgruppe zugewiesen ist,
innerhalb bestimmter Fahrzeiten erreichbar ist. Die Ausnahme wird daher
insbesondere für Krankenhäuser in ländlichen Gebieten mit einer geringen
Krankenhausdichte in Betracht kommen.
6. Welche Maßnahmen aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung dienen
zur Beseitigung der bereits bestehenden Unterversorgung insbesondere
in ländlichen Regionen?
Die deutsche Krankenhauslandschaft ist im internationalen Vergleich durch
überdurchschnittlich viele Krankenhäuser und eine hohe Anzahl an
Krankenhausbetten gekennzeichnet. Für die Planung und Sicherstellung der
flächendeckenden stationären Versorgung in Deutschland sind die Länder zuständig.
Die Verantwortung der Länder für die Krankenhausplanung bleibt durch die
Krankenhausreform unverändert. Es ist daher auch weiterhin Aufgabe der
Länder, eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung – auch im ländlichen Raum –
zu gewährleisten.
Die Belange von ländlichen und strukturschwächeren Räumen finden im
Entwurf des KHVVG besondere Berücksichtigung: Die Zuschläge für
bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum, die unabhängig von einem
bestehenden Defizit gewährt werden, werden um 25 Prozent erhöht. Ein
Krankenhaus kann somit zukünftig eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von bis zu
1 Mio. Euro pro Jahr erhalten. Die Sicherstellungszuschläge für
bedarfsnotwendige defizitäre Krankenhäuser im ländlichen Raum werden beibehalten.
Darüber hinaus enthält der Entwurf des KHVVG Ausnahmeregelungen im Rahmen
der Leistungsgruppenzuweisung sowie im Rahmen der Mindestvorhaltezahlen,
von denen insbesondere Krankenhäuser im ländlichen Raum profitieren. Trotz
Nichterfüllung der Qualitätskriterien ist die Zuweisung einer Leistungsgruppe
ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden
Versorgung zwingend erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob
ein anderes Krankenhaus, dem diese Leistungsgruppe zugewiesen ist, nicht
innerhalb bestimmter Fahrzeiten erreichbar ist. Da dies typischerweise in
ländlichen Gebieten der Fall ist, werden insbesondere diese Krankenhäuser für
Ausnahmen in Betracht kommen. Die Zuweisung der Leistungsgruppe ist im Fall
der Ausnahme grundsätzlich auf höchstens drei Jahre zu befristen. Für
bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum ist dagegen eine dauerhafte
Ausnahme zulässig: Diesen Krankenhäusern, die auf der Liste gemäß § 9
Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) aufgenommen
sind und die Vorgaben der Sicherstellungszuschläge-Regelung – mit Ausnahme
des Defizitkriteriums – erfüllen, darf eine Leistungsgruppe im Rahmen der
Ausnahme unbefristet zugewiesen werden. Für die Ausnahmeregelung im
Rahmen der Mindestvorhaltezahlen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 5 verwiesen. Auch die Bestimmung eines Krankenhauses als
sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung kann zur Verhinderung einer regionalen
Unterversorgung beitragen. Diese Krankenhäuser sollen stationäre Leistungen
der interdisziplinären Grundversorgung wohnortnah sowohl mit ambulanten als
auch mit pflegerischen Leistungen verbinden. Hiervon können insbesondere
Krankenhäuser profitieren, deren Fortbestand aufgrund des geringen
stationären Versorgungsbedarfs in der Region nicht gesichert ist. Es besteht die
Möglichkeit, das Leistungsangebot dieser Krankenhäuser sektorübergreifend an
dem jeweiligen Bedarf an stationären, ambulanten oder pflegerischen
Leistungen auszurichten.
7. Was plant die Bundesregierung, um bedarfsnotwendige Krankenhäuser
zu unterstützen, welche aufgrund der geringen Fallzahl mit der
Vorhaltevergütung allein ihre Fixkosten nicht abdecken können?
Die Sicherstellungszuschläge für bedarfsnotwendige defizitäre Krankenhäuser
im ländlichen Raum werden beibehalten. Daneben werden die Zuschläge für
die bedarfsnotwendigen ländlichen Krankenhäuser nach dem Entwurf des
KHVVG um 25 Prozent angehoben, so dass diese Krankenhäuser zukünftig
einen Zuschlag von bis zu 1 Mio. Euro pro Jahr erhalten können. Zu
berücksichtigen ist auch, dass der Anteil eines Krankenhauses an der
Vorhaltevergütung stabil bleibt, auch wenn es im Zeitverlauf weniger Patientinnen und
Patienten behandelt, sofern der Rückgang der Patientenzahl geringer als 20
Prozent ist.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 verwiesen.
8. Inwiefern sind im neuen System der Vorhaltevergütung die seit 2019
sinkenden Fallzahlen stationärer Behandlungen berücksichtigt?
Für die Einführung der Vorhaltevergütung ist aus dem bundesweit kalkulierten
Vergütungssystem für somatische Krankenhäuser zukünftig ein pauschaler
Anteil von 60 Prozent auszugliedern. Die Vorhaltevolumina, die auf die
Leistungsgruppen und Krankenhausstandorte verteilt werden, werden auf Basis der
Daten des letzten verfügbaren abgeschlossenen Jahres jährlich neu ermittelt. Die
Anteile der Krankenhausstandorte an den Vorhaltevolumina der
Leistungsgruppen werden ebenfalls auf Basis des letzten verfügbaren abgeschlossenen Jahres
ermittelt. Die Neuermittlung findet im Regelfall zunächst nach zwei Jahren und
dann regulär alle drei Jahre statt. Damit wird sichergestellt, dass Veränderungen
in der Krankenhauslandschaft auch in der Vorhaltevergütung ihren
Niederschlag finden.
9. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Vorfeld der Beschlussfassung des
Gesetzes durch den Deutschen Bundestag eine Auswirkungsanalyse zu
erstellen, wie vom Bundesminister für Gesundheit, Dr. Karl Lauterbach,
angekündigt, und wenn nein, warum nicht?
Im Verlauf der Beratungen mit den Ländern und den Koalitionsfraktionen zum
Eckpunktepapier für die Krankenhausreform wurden im Auftrag des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) Simulationen zur Beschreibung der
Auswirkungen der Reformpläne auf die Versorgung der Bevölkerung mit
Krankenhausleistungen (Folgenabschätzung) durchgeführt und gemeinsam mit den
Beteiligten erörtert. Weitere Simulationen befinden sich in Planung.
10. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf
auf den Einsatz von Indikatoren zur Messung der Ergebnisqualität der
jeweiligen medizinischen Versorgung vor Ort verzichtet?
Ein solcher Einsatz von Indikatoren entspricht nicht den mit den Ländern und
den Koalitionsfraktionen abgestimmten Eckpunkten für eine
Krankenhausreform. Denn der zusätzliche Einsatz von Indikatoren zur Messung der
Ergebnisqualität im Rahmen der Krankenhausreform wäre voraussichtlich mit
erheblichem Bürokratieaufwand bei gegebenenfalls nur begrenztem Nutzen
verbunden. Entsprechende Indikatoren müssten entwickelt, erhoben und ausgewertet
werden. Dabei erscheint die Messung und Auswertung von Ergebnisqualität für
ganze Leistungsgruppen, die aus einer Vielzahl heterogener Leistungen
bestehen können, fachlich äußerst herausfordernd. Auch zeigen Erfahrungen aus
der Messung und Bewertung von Ergebnisqualität, dass eine angemessene
Risikoadjustierung und weiterführende, in der Regel aufwendige Analysen
erforderlich sind, um eindeutige Aussagen über die Zurechenbarkeit von
Ergebnissen zu einem Krankenhaus und der Versorgungsqualität treffen zu können.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlich verpflichtenden
Maßnahmen zur datengestützten Qualitätssicherung des Gemeinsamen
Bundesausschuss (G-BA) auch die Erhebung und Bewertung von Ergebnisqualität anhand
von Qualitätsindikatoren umfassen. Bei festgestelltem Verbesserungspotenzial
können in diesem Rahmen insoweit gezielte Maßnahmen zur
Qualitätsverbesserung bis hin zu Vergütungsabschlägen getroffen werden.
11. Wie bewertet die Bundesregierung im Hinblick darauf, dass für die
Prüfung der Qualitätsvorgaben für Leistungsgruppen kurze
Überprüfungsabstände von nur zwei Jahren vorgesehen sind, die Planungssicherheit für
Krankenhausträger?
Die Festlegung bundeseinheitlicher Qualitätskriterien für Leistungsgruppen
und deren regelmäßige Überprüfung nach bundeseinheitlichen Maßstäben ist
erforderlich, um eine leitliniengerechte, qualitativ hochwertige und für
Patienten sichere medizinische Versorgung in Krankenhäusern sicherzustellen.
Bei den Qualitätskriterien handelt es sich um leistungsgruppenspezifische
Mindestanforderungen, die Voraussetzung für die Zuweisung der jeweiligen
Leistungsgruppe sind. Die Qualitätskriterien sollen zunächst gesetzlich und später
per Rechtsverordnung festgelegt werden und sind daher allgemein bekannt. Die
Krankenhausträger haben insofern unabhängig von einer externen Prüfung die
Möglichkeit selbst festzustellen, ob an dem jeweiligen Krankenhausstandort die
Qualitätskriterien einer bestimmten Leistungsgruppe erfüllt sind oder nicht.
Der Nachweis, dass die Qualitätskriterien einer bestimmten Leistungsgruppe an
einem bestimmten Krankenhausstandort erfüllt sind, erfolgt durch ein
Gutachten der Medizinischen Dienste (MD), das einer gewissen Aktualität bedarf. Die
Erfüllung der Qualitätskriterien kann bis zum Vorliegen des jeweils aktuellen
MD-Gutachtens durch eine begründete Selbsteinschätzung der Krankenhäuser
nachgewiesen werden. Zudem enthält der Gesetzentwurf eine Sonderregelung
für den Fall einer nur kurzfristigen Nichterfüllung von Qualitätskriterien.
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Nichterfüllung von Qualitätskriterien
einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten wird, muss die
Leistungsgruppenzuweisung nicht aufgehoben werden. Durch beide Maßnahmen soll die
Planungssicherheit der Krankenhausträger gestärkt werden.
12. Sieht die Bundesregierung wie die Fragesteller eine Gefahr, dass
Investitionen durch Krankenhausträger aufgrund so nicht bestehender
Planungssicherheit zurückgestellt werden?
13. Was plant die Bundesregierung, um die Planungssicherheit für Träger
von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen zu gewährleisten?
Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die geplanten bundesrechtlichen Vorgaben können für Krankenhausträger auch
eine stärkere Vorhersehbarkeit und Planbarkeit der Leistungen eines
Krankenhausstandortes bedeuten. In Anbetracht der künftigen krankenhausplanerischen
Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden
erscheint im Rahmen einer Krankenhausreform eine begrenzte
Beeinträchtigung der Planungssicherheit für Krankenhausträger unvermeidbar.
14. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die noch nicht
refinanzierten Kostensteigerungen der vergangenen zwei Jahre zu
kompensieren, nachdem die Maßnahmen aus dem Gesetzentwurf zur
wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser frühestens ab dem Jahr 2024 greifen
sollen?
Mit dem Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch
Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) vom 22. März 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 105) wurde bereits im Vorfeld des Entwurfs des KHVVG die Liquidität
der Krankenhäuser gestärkt – etwa durch eine schnellere Refinanzierung von
Tariflohnsteigerungen bei Pflegekräften in der unmittelbaren
Patientenversorgung und eine Erhöhung des vorläufigen Pflegeentgeltwertes.
Der Gesetzentwurf zum KHVVG sieht darüber hinaus zur Stärkung der
wirtschaftlichen Lage und der Liquidität der Krankenhäuser unter anderem eine
vollständige und frühzeitige Tarifrefinanzierung für alle Beschäftigtengruppen
und die Anwendung des vollen Orientierungswertes vor. Zur Umsetzung ist
beabsichtigt, die bislang geltende hälftige Refinanzierung der
Tariflohnsteigerungen für alle Beschäftigtengruppen zu einer vollständigen Refinanzierung
auszuweiten, die bislang nur für das Pflegepersonal am Bett gilt. Um eine frühzeitige
Umsetzung der vollständigen Tariflohnrefinanzierung gewährleisten zu können,
sieht der Gesetzentwurf zudem vor, dass eine entsprechende Anpassung der
Landesbasisfallwerte bereits im laufenden Jahr und nicht erst im Folgejahr
vorgenommen wird.
Unabhängig davon hat der Bund zuletzt erhebliche finanzielle Mittel zur
Verfügung gestellt, um besondere Belastungen der Krankenhäuser – zum Beispiel
infolge der gestiegenen Energiepreise – auszugleichen: insgesamt bis zu 6 Mrd.
Euro zum Ausgleich der Energiekostensteigerungen für den Zeitraum von
Oktober 2022 bis April 2024. Weiterhin hat der Bund in den vergangenen
Jahren während der Pandemie die Krankenhäuser mit Ausgleichszahlungen und
Versorgungsaufschlägen in Höhe von rund 21,5 Mrd. Euro erheblich
unterstützt.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die Kostensteigerungen der Jahre 2022 und
2023 bereits im aktuellen Regime in der Berechnung für die Orientierungswerte
der Jahre 2023, 2024 und 2025 berücksichtigt werden (erstes Halbjahr 2022
floss in den Orientierungswert für das Jahr 2023, zweites Halbjahr 2022 und
erstes Halbjahr 2023 in den Orientierungswert für das Jahr 2024 und zweites
Halbjahr 2023 fließt in den Orientierungswert für das Jahr 2025 ein).
15. Aus welchen Gründen sollen Mittel aus dem vorgesehenen
Transformationsfonds erst ab dem Jahr 2026 abgerufen werden können, wenn
Transformationsmaßnahmen seitens der Länder und der Krankenhäuser
erwartbar schon nach Inkrafttreten des Gesetzes in Angriff genommen
werden sollen?
Die Länder können nach aktueller Rechtslage noch bis zum 31. Dezember 2024
Anträge auf Förderung aus dem Krankenhausstrukturfonds (KHSF) nach § 12a
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) stellen. Mit dem KHVVG ist
vorgesehen, dass die Antragsfrist um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2025
verlängert wird. Damit hätten die Länder noch bis Ende 2025 Zeit, Mittel für
Umstrukturierungen im Krankenhausbereich aus dem KHSF zu beantragen.
Der geplante Transformationsfonds soll vorrangig die mit der
Krankenhausreform bezweckte Konzentration von stationären Versorgungsstrukturen
bewirken. Dies setzt grundsätzlich auch vorherige Entscheidungen der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden voraus. Anträge für eine
Förderung aus dem Transformationsfonds ab dem Jahr 2026 müssen bis spätestens
Ende September 2025 gestellt werden. Wesentlich vorher werden
voraussichtlich die Mehrzahl der Landesplanungsbehörden ihre planerischen
Entscheidungen unter Berücksichtigung der geplanten bundesgesetzlichen Regelungen
nicht treffen. Zudem bedarf es für die Bearbeitung und Umsetzung des
Transformationsfonds einer Vorbereitungszeit beim Bundesamt für Soziale
Sicherung.
16. Wie begründet die Bundesregierung, dass für diese elementare Reform
zur Sicherstellung der allgemeinen Daseinsvorsorge keine allgemeinen
Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen, sondern dass der
hälftige Anteil „des Bundes“ der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds entnommen werden soll, Mittel also, die die Solidargemeinschaft
der GKV-Versicherten über ihre Mitgliedsbeiträge zahlen?
Für die Förderung der Investitionen der Krankenhäuser sind im Rahmen der
dualistischen Krankenhausfinanzierung grundsätzlich ausschließlich die Länder
zuständig. Im Zuge der Beratungen zur Krankenhausreform wurde die
Einrichtung eines Transformationsfonds vorgesehen, um die mit der
Krankenhausreform bezweckte Konzentration von stationären Versorgungsstrukturen zu
fördern. Vorgesehen ist, dass ab dem Jahr 2026 ein Transformationsfonds mit
einer Laufzeit von zehn Jahren errichtet wird, der über Mittel der gesetzlichen
Krankenversicherung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe
von bis zu 2,5 Mrd. Euro jährlich finanziert wird. Zur Finanzierung der zu
fördernden Transformationsprojekte sollen die Länder im Rahmen einer hälftigen,
projektbezogenen Ko-Finanzierung jährlich ebenfalls bis zu 2,5 Mrd. Euro
beisteuern, so dass insgesamt bis zu 50 Mrd. Euro an Fördervolumen für die
Zwecke des Transformationsfonds verfügbar gemacht werden. Insoweit ist die
Finanzierung von Krankenhausinvestitionen aus Beitragsmitteln im Rahmen
des Transformationsfonds zeitlich, betragsmäßig und gegenständlich begrenzt.
Darüber hinaus wird die Hälfte der Fördermittel von den Ländern und
Krankenhausträgern aufgebracht. Mindestens ein Viertel wird somit aus
Steuermitteln bezahlt. Die Finanzierung des geplanten Transformationsfonds ist das
Ergebnis politischer Abstimmungen. Die entsprechenden Regelungsentwürfe im
KHVVG wurden durch die Verfassungsressorts geprüft und vom
Bundeskabinett beschlossen.
17. Welche Entwicklung prognostiziert die Bundesregierung infolge dieser
Entnahmen für die Stabilität des Gesundheitsfonds und für die Stabilität
der GKV-Beiträge?
Aufgrund der a priori nicht letztgültig abschätzbaren Inanspruchnahme der
Mittel des Transformationsfonds durch die antragsberechtigten Länder können
vorab keine genauen Analysen der Auswirkungen der Entnahmen auf die
finanzielle Situation des Gesundheitsfonds sowie der Zusatzbeitragssätze in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorgenommen werden. Bei einer
vollen Inanspruchnahme der maximalen jährlichen Fördersumme in Höhe von
2,5 Mrd. Euro gemäß Gesetzentwurf wäre davon auszugehen, dass die
entsprechenden Mittel im Gesundheitsfonds durch Kürzungen der Zuweisungen an die
Krankenkassen aufgebracht werden müssten, da entsprechende Mittel in der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nicht vorhanden sind. Dies könnte auf
Seiten der Krankenkassen zu Anpassungen der Zusatzbeitragssätze zur
Deckung ihrer Ausgaben führen, die in der Höhe ebenfalls a priori nicht
abschätzbar sind. Durch die im Gesetzentwurf geregelte Übertragbarkeit von in einem
Jahr nicht beanspruchten Mitteln kann es bei nachholender Inanspruchnahme in
den Folgejahren zu entsprechend höheren Mittelbedarfen des
Transformationsfonds mit den bereits beschriebenen Auswirkungen kommen.
Dennoch ist infolge der Entnahmen aus der Liquiditätsreserve nicht von einer
substanziellen Auswirkung auf die Stabilität des Gesundheitsfonds oder der
Zusatzbeitragssätze in der GKV auszugehen. Zum einen enthält der Gesetzentwurf
Regelungen zur frühzeitigen Einreichung von Förderanträgen, so dass die für
den Transformationsfonds benötigten Mittel im Rahmen der Prognose des
GKV-Schätzerkreises, der Liquiditätsplanung des Gesundheitsfonds sowie der
Haushaltsplanung der Krankenkassen berücksichtigt werden können. Darüber
hinaus regelt der Gesetzentwurf eine zeitlich befristete Anhebung der
Obergrenze der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds auf 50 Prozent einer
Monatsausgabe, so dass in Jahren geringerer Inanspruchnahme der Mittel des
Transformationsfonds Finanzmittel für die spätere, nachholende
Inanspruchnahme angespart werden können.
Zum anderen stehen den erwarteten temporären Mehraufwendungen der GKV
durch Beteiligung am geplanten Transformationsfonds dauerhafte
Minderausgaben aufgrund des durch die verschiedenen strukturellen Verbesserungen der
Krankenhausvergütung und -planung induzierten effizienzsteigernden
Strukturwandels und eine bedarfsgerechtere Krankenhausversorgung gegenüber. Diese
stehen in direktem Zusammenhang mit den durch den Transformationsfonds
geförderten Projekten und resultieren aus einer stärkeren Spezialisierung und
der Vermeidung von Gelegenheitsversorgung mitsamt deren Folgekosten, dem
Abbau von stationären Überkapazitäten sowie der Reduktion der auch im
internationalen Vergleich hohen Inanspruchnahme des Krankenhaussektors durch
die Abschaffung von Anreizen zur unbegrenzten Mengenausweitung sowie die
Stärkung von kosteneffizienten ambulanten Versorgungsmodellen.
18. Wie begründet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang, dass
Nicht-GKV-Versicherte somit kaum an den Kosten für die geplante
Krankenhausreform beteiligt sein sollen, und gibt es innerhalb der
Bundesregierung derzeit interne Alternativvorschläge, für den Bundesanteil
allgemeine Haushaltsmittel bereitzustellen und auch Nicht-GKV-
Versicherte stärker an den Transformationskosten zu beteiligen?
Die verpflichtende Einbeziehung der Unternehmen der privaten
Krankenversicherung in die Finanzierung des Transformationsfonds begegnet nach
entsprechender Prüfung verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzentwurf der
Bundesregierung beinhaltet ein ausgewogenes Finanzierungskonzept, um die
geplante Krankenhausreform umzusetzen.
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