Antiextremismuserklärung des Bundesprogramms Toleranz fördern – Kompetenz stärken
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Diana Golze, Heidrun Dittrich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Im Rahmen des neuen Bundesprogramms „Toleranz fördern – Kompetenz stärken“ sollen die Zuwendungsempfänger eine Bestätigung unterschreiben, mit der sie sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und sich ebenfalls verpflichten, ihre potenziellen Partner in diesem Sinne zu überprüfen. Die geforderte Erklärung sorgt innerhalb der Projekte für große Verunsicherung und hat auch schon zu deutlichen Protesten geführt. Auf Seiten der Projekte und auch von Seiten anderer Prominenter wird die geforderte Erklärung als eine Form der Gesinnungsschnüffelei bewertet und in der Tradition des Radikalenerlasses der 70er-Jahre der alten Bundesrepublik Deutschland gesehen. Neben der Frage der inhaltlichen Begründung, warum gegen Projekte, die sich im Themenfeld der Auseinandersetzung mit der extremen Rechten bewegen, ein solcher Generalverdacht der Verfassungsfeindlichkeit formuliert wird, stellt sich auch die Frage der konkreten Umsetzung. Wie einzelne Fälle in der Vergangenheit gezeigt haben, sind Berichte der Verfassungsschutzämter, auf die die Projekte in der geforderten Erklärung verweisen werden, keineswegs eine zuverlässige Quelle für die Frage der demokratischen Verlässlichkeit potenzieller Partner der Projekte, kam es doch hier schon häufiger zu falschen Anschuldigungen, die später aufgrund von Klagen rückgängig gemacht werden mussten. Auch stellt sich die Frage, ob die von den Projekten geforderte Erklärung Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien haben.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 14. Dezember 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Fragen und Antworten14
Welche zuwendungsrechtlichen Konsequenzen hätte die Weigerung einzelner Zuwendungsempfänger, die vom Ministerium verlangte Erklärung zu unterschreiben?
In dem Programm TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) müssen Träger geförderter Maßnahmen eine Erklärung unterschreiben, nach der sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und bestätigen, eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu leisten.
Ziel der Maßnahmen in Programmen zur Extremismusprävention der Bundesregierung ist die Stärkung von Demokratie und Toleranz. Die gemeinsame Grundposition aller Mitwirkenden an den Bundesprogrammen zur Stärkung von Toleranz und Demokratie sowie gegen Extremismus muss daher sein, sich zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu bekennen. Daher ist die Unterzeichnung einer Erklärung, mit dem sich das geförderte Projekt bzw. der handelnde Träger hierzu bekennt, eine Fördervoraussetzung. Sie soll auch für die Gefahren, die sich aus einer Zusammenarbeit mit extremistischen Strukturen für das Engagement für Toleranz und Demokratie entwickeln können, sensibilisieren – beklagen doch viele Träger zurecht, dass extremistische Strukturen bestrebt sind, Organisationen zu unterwandern und für ihre Zwecke zu missbrauchen.
Diese Position ist nicht neu. Es war und ist schon immer Voraussetzung der Förderung von Maßnahmen aus öffentlichen Mitteln, dass das geförderte Projekt bzw. der handelnde Träger sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen muss. In den Bescheiden für Träger von Extremismuspräventionsmaßnahmen waren bereits in der Vergangenheit Auflagen zur Vermeidung einer Zusammenarbeit mit extremistischen Organisationen enthalten. Daran knüpfen wir mit der Bestätigung an.
Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch Unterzeichnung der Demokratieerklärung ist eine Auflage im Zuwendungsbescheid und somit Voraussetzung für eine Förderung durch das BMFSFJ. Wenn die Erklärung von einem Träger nicht unterzeichnet wird, erhält er keine Fördermittel.
Welche zuwendungsrechtlichen Konsequenzen hätte ein Verstoß gegen die in der Erklärung geforderten Bestätigungen a) wenn der Zuwendungsempfänger selbst gegen das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung verstößt, b) wenn Partner des Zuwendungsempfängers gegen das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung verstoßen?
Wenn das BMFSFJ Kenntnis davon erlangt, dass der Träger gegen die Erklärung verstößt oder wissentlich mit einem Partner zusammenarbeitet, der gegen die Erklärung verstößt, kann das Bundesministerium die Fördergelder zurückfordern.
Wer entscheidet über die Konsequenzen für den Zuwendungsempfänger, wenn ein Verstoß gegen die geforderte Erklärung festgestellt wird?
Die vom BMFSFJ eingerichtete Regiestelle beim Bundesamt für Zivildienst (BAZ) als Zuwendungsgeber entscheidet in Absprache mit dem BMFSFJ über die Konsequenzen für den Zuwendungsempfänger, wenn ein Verstoß gegen die geforderte Erklärung festgestellt wird.
Wer überprüft, ob es Verstöße gegen die von den Zuwendungsempfängern geforderte Erklärung gibt?
Wenn das BMFSFJ bzw. die Regiestelle beim BAZ Hinweise erhält, dass der Zuwendungsempfänger selbst oder sein Partner möglicherweise gegen das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstößt, überprüft das BMFSFJ bzw. das BAZ – in Abstimmung mit den anderen zuständigen Bundesministerien bzw. mit den Verfassungsschutzbehörden – diese Hinweise.
Betrachtet die Bundesregierung die temporäre Zusammenarbeit mit allen in den Verfassungsschutzberichten aufgeführten und als extremistisch eingeschätzten Organisationen, wenn sie als (temporäre) Partner der Zuwendungsempfänger auftauchen, als Verstoß gegen die verlangte Erklärung?
Sinn und Zweck der Demokratieerklärung ist es nicht, die Auseinandersetzung mit extremistischen Strömungen und Gruppierungen zu unterbinden. Es geht bei der Demokratieerklärung vielmehr darum zu verhindern, dass extremistische Organisationen finanziell unterstützt werden oder ihnen unwillentlich eine Plattform geboten wird und sie so ihre extremistischen Weltanschauungen mit Unterstützung öffentlicher Mittel verbreiten können. Dafür bedarf es eigener Verantwortung und hoher Sensibilität der Träger, die u. a. über die Zeichnung der Erklärung erreicht werden soll.
Die Bundesregierung erwartet, dass die Träger diese Fördervoraussetzungen unter Beweis stellen. Die Berichte der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder geben wichtige Hinweise, die sich z. T. ergänzen. Es gibt Organisationen und Strukturen, die einhellig in den Ländern und auf der Bundesebene als eindeutig verfassungsfeindlich beschrieben sind. Hier ist auch für Träger offen erkennbar, dass sich eine Zusammenarbeit ausschließt.
Welche Konsequenzen hat die geforderte Erklärung für eine Zusammenarbeit der Zuwendungsempfänger mit der Partei DIE LINKE.?
Bei der Zusammenarbeit mit Vertreter/-innen der Partei „DIE LINKE.“ ist zu berücksichtigen, dass diese Partei sehr heterogen und in ihren Handlungsweisen in den verschiedenen Bundesländern offensichtlich unterschiedlich agiert. Es gibt offen extremistische Zusammenschlüsse innerhalb der Partei „DIE LINKE.“, wie die „Kommunistische Plattform“ (KPF) oder die „Sozialistische Linke“ (SL). Dem stehen die Gremien und Zusammenschlüsse der Partei sowie handelnde Mandatsträger gegenüber, die natürlich Partner in Projekten sein können. Wenn im Einzelfall Unklarheiten bestehen, kann eine Rückfrage des Trägers beim Land oder beim Bund der richtige Weg sein.
Welche Konsequenzen hat die geforderte Erklärung für eine Zusammenarbeit der Zuwendungsempfänger mit der VVN (Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes)?
Bei der VVN-BdA handelt es sich um eine heterogene Vereinigung, bei der insbesondere zu einigen Personen der Führungsebene in unterschiedlichem Ausmaß Erkenntnisse für linksextremistische Bestrebungen vorliegen. Daher kommt es auch bei der Bewertung der Aktivitäten der VVN-BdA und den Formen der Zusammenarbeit von Zuwendungsempfängern mit der VVN-BdA auf die Umstände des Einzelfalls an.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 9 verwiesen.
Ist für die Frage eines Verstoßes gegen die geforderte Erklärung entscheidend, ob der mögliche Partner des Zuwendungsempfängers im Verfassungsschutzbericht des Amtes genannt wird?
Die Berichte der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sind ein wichtiges Indiz dafür, ob es sich bei dem betroffenen Träger oder sonstigen Partnern um eine den Zielen des Grundgesetzes verpflichtete Organisation handelt oder ob daran Zweifel bestehen. Eine Erwähnung schließt eine Zusammenarbeit in der Regel aus.
Zum weiteren Verfahren wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 9 verwiesen.
Dürfen Zuwendungsempfänger in den Bundesländern mit der Partei DIE LINKE. zusammenarbeiten, in denen diese Partei nicht im Bericht des jeweiligen Landesamtes genannt wird?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 9 verwiesen.
Welche Einschätzung welches Landesamtes für Verfassungsschutz ist bei grenzüberschreitenden Kooperationen (z. B. Brandenburg und Sachsen) für die Frage der Partnerauswahl entscheidend?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 9 verwiesen.
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Projektpartner aufgrund ihrer Auflistung im Verfassungsschutzbericht von der weiteren Förderung ausgeschlossen wurden?
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen Träger gefördert worden sind, obwohl sie im Verfassungsschutzbericht aufgeführt waren.
Wie beurteilt die Bundesregierung den Ausschluss des a.i.d.a.-Archivs (Antifaschistische Informations-, Dokumentations- und Archivstelle München e. V.) aus München aus dem bayerischen Beratungsnetzwerk aufgrund des Eintrags in den bayerischen Verfassungsschutzbericht vor dem Hintergrund, dass dieser Eintrag laut Gerichtsbeschluss wieder rückgängig gemacht werden musste, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die geforderte Erklärung?
Das a.i.d.a-Archiv war Bestandteil des bayerischen Beratungsnetzwerkes im Bundesprogramm „kompetent. für Demokratie – Beratungsnetzwerke gegen Rechtsextremismus“. Das Beratungsnetzwerk wird von den Ländern in eigener Verantwortung gemäß den Maßgaben des Zuwendungsbescheides und der Förderrichtlinien umgesetzt, die auch schon zu dem damaligen Zeitpunkt ein Bekenntnis der Träger und deren Partner zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland erforderten. Es stand folglich im Ermessen des Freistaates zu beurteilen, ob das Archiv aufgrund des Eintrags in den bayerischen Verfassungsschutzbericht aus dem bayerischen Beratungsnetzwerk ausgeschlossen werden soll und welche Konsequenzen sich möglicher Weise aus dem Gerichtsbeschluss ergeben könnten. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung zu Angelegenheiten, die im Zuständigkeitsbereich eines Landes liegen, nicht Stellung.
Wird die Bundesregierung die Zuwendungsempfänger bei der Überprüfung potenzieller Partner zukünftig unterstützen, und können sich die Zuwendungsempfänger bei Unklarheiten bezüglich der Verfassungstreue der Partner an die Bundesregierung bzw. das zuständige Ministerium wenden?
Die Regiestelle beim BAZ wird die Zuwendungsempfänger bei der Prüfung der Eignung potenzieller Partner zukünftig unterstützen.
An das BAZ können sich die Zuwendungsempfänger bei Unklarheiten bezüglich der Verfassungstreue der Partner wenden, das die Fragen dann gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Bundesministerien respektive den Verfassungsschutzbehörden beantwortet.
In welchen anderen Modellprojekten des Bundes werden den Zuwendungsempfängern vergleichbare Erklärungen abverlangt (bitte einzeln aufführen)?
Neben dem Programm TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN wird in der INITIATIVE DEMOKRATIE STÄRKEN des BMFSFJ die Erklärung verlangt. Das Bundesministerium des Innern verlangt in seinem Programm „Zusammenhalt durch Teilhabe“ eine entsprechende Erklärung.