Deutscher Bundestag Drucksache 20/13523
20. Wahlperiode 25.10.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Görke, Dr. Gesine Lötzsch,
Susanne Hennig-Wellsow, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/13139 –
Leitungsfähigkeit der Finanz- und Steuerverwaltungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Eine leistungsfähige Finanz- und Steuerverwaltung ist für die Sicherung der
Einnahmen und die Handlungsfähigkeit des Staates von zentraler Bedeutung.
Die Beschäftigten der Verwaltung sehen sich bei teilweise großer Personalnot
zunehmend umfangreicheren und komplexeren Aufgaben gegenüber. Dies gilt
umso mehr in Zeiten von Finanzskandalen wie Cum-Ex und Cum-Cum.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Personalbedarf
nach Personalbedarfsrechnung sowie der Personalbestand nach
Haushalts-IST und Arbeits-IST in der Steuerverwaltung jeweils in den Jahren
von 2017 bis 2024 entwickelt, und wie bewertet die Bundesregierung
diese Entwicklung (bitte nach Bundesländern [zuzüglich Bund,
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und insgesamt], Anstellungsverhältnis
[verbeamtet, befristet tarifbeschäftigt, unbefristet tarifbeschäftigt],
Arbeitszeitmodell [Vollzeit, Teilzeit, zuzüglich Vollzeitäquivalente],
Geschlecht, Schwerbehindertenstatus, Alter [zuzüglich Durchschnittsalter]
und Stellenstruktur aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen zum Personalbedarf nach der
Personalbedarfsberechnung keine Daten vor, da die Steuerverwaltungen der Länder die
Personalbedarfsberechnungen in eigener Zuständigkeit nach Artikel 85 Absatz 1 des
Grundgesetzes für ihre Finanzämter durchführen und der Bund auf diese Daten
keinen Zugriff hat. Anstelle des Personalbedarfs nach der
Personalbedarfsberechnung liegen der Bundesregierung diesbezüglich nur das Haushalts-Soll der
Planstellen/Stellen nach den Haushaltsplänen der Länder vor. Daten zum
Anstellungsverhältnis (verbeamtet, befristet tarifbeschäftigt, unbefristet
tarifbeschäftigt), Arbeitszeitmodell (Vollzeit, Teilzeit, zzgl. Vollzeitäquivalente),
Geschlecht, Schwerbehindertenstatus, Alter (zzgl. Durchschnittsalter) und
Stellenstruktur liegen der Bundesregierung für die Steuerverwaltungen der Länder
nicht vor. Es wird insoweit auf die Personalstandstatistik des Statistischen
Bundesamtes verwiesen (vormals Fachserie 14 Reihe 6 „Personal des öffentlichen
Dienstes“).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 24. Oktober 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Für die Jahre 2017 bis 2023 liegen der Bundesregierung zu den Finanzämtern
zum Haushalts-Soll sowie zum Personalbestand nach Haushalts-Ist und
Arbeits-Ist für die Steuerverwaltungen der Länder folgende Angaben vor (alle
Angaben in Vollzeitäquivalenten). Die Angaben für 2024 liegen noch nicht vor, da
das Berichtsjahr 2024 noch nicht abgeschlossen ist.
Daten zum Personal in den Finanzämtern.
Jahr Haushalts-Soll Haushalts-Ist Arbeits-Ist
2017 109.060,10 103.692,73 98.666,62
2018 108.806,89 103.192,88 97.636,09
2019 108.873,55 102.759,24 96.905,73
2020 108.942,78 102.799,86 96.610,47
2021 110.345,69 102.982,32 97.188,75
2022 110.539,26 103.583,15 97.603,24
2023 110.751,86 103.923,48 97.349,83
Für die folgenden weiteren Bereiche der Steuerverwaltungen der Länder liegen
nur die Angaben zum Arbeits-Ist vor.
Jahr Automationsbereiche Bildungseinrichtungen Sonstige Bereiche (z. B. Landesämter,
Finanzministerien)
2017 3.844,81 914,73 3.137,89
2018 3.923,36 1.004,62 3.200,71
2019 4.040,53 1.061,32 3.520,61
2020 4.218,65 1.059,11 3.564,01
2021 4.317,11 1.123,01 3.701,46
2022 4.426,28 1.122,23 3.737,84
2023 4.866,78 1.129,72 4.107,97
Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder
bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne
Zustimmung der Länder veröffentlicht werden. Nach der Finanzverfassung sind nur
die Länder für die Personalausstattung der Landesfinanzverwaltung zuständig.
Die Beurteilung der Personalentwicklung in den Steuerverwaltungen der
Länder obliegt daher allein den Ländern. Die Bundesregierung nimmt insoweit
keine Beurteilung vor.
Daten zum Personal des Bundeszentralamts für Steuern.
Jahr Haushalts-Soll Haushalts-Ist Arbeits-Ist
2017 1.885,50 1.828,50 1.644,10
2018 2.010,50 1.989,00 1.699,60
2019 2.079,00 2.060,00 1.726,70
2020 2.256,00 2.205,00 1.788,50
2021 2.294,50 2.256,00 1.861,00
2022 2.292,00 2.266,50 1.906,10
2023 2.363,50 2.260,00 1.957,40
2024 2.393,00 2.233,50 2.008,20
Für das Arbeits-Ist des Bundeszentralamts für Steuern liegen noch folgende
Zusatzangaben vor.
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Beamte 1.537 1.586 1.608 1.699 1.753 1.798 1.831 1.886
verbeamtete Hilfskräfte 195 170 154 49 58 61 67 55
unbefristete
Tarifbeschäftigte
171 164 167 180 191 195 203 198
befristete Tarifbeschäftigte 73 67 39 1 1 5 9 5
Anwärter/innen 232 250 270 288 299 324 315 297
Auszubildende 16 11 9 11 13 9 5 1
Vollzeit 1.915 1.933 1.943 1.907 2.001 2.038 2.053 2.071
Teilzeit 309 315 304 321 314 354 377 371
Männer 1.058 1.082 1.097 1.082 1.117 1.150 1.177 1.171
Frauen 1.166 1.166 1.150 1.146 1.198 1.242 1.253 1.271
divers 0 0 0 0 0 0 0 0
Schwerbehindert/
Gleichgestellt
149 145 145 153 179 194 198 199
Durchschnittsalter 39,96 40,14 40,17 40,09 40,22 40,24 40,49 40,46
Zwischen den Jahren 2017 bis 2021 wurden dem Bundeszentralamt für Steuern
durchschnittlich 85,5 Plan-/Stellen pro Jahr zugewiesen, die trotz erheblicher
Bemühungen nicht vollständig personalisiert werden konnten. Da für eine
adäquate Besetzung vorrangig steuerlich ausgebildetes Personal notwendig ist und
für die Laufbahnausbildung bis zu drei Jahre zuzüglich ein Jahr für die
Planungsphase einkalkuliert werden muss, konnte auf Plan-/Stellenzuweisungen
erst mit einem zeitlichen Verzug reagiert werden (vgl. folgendes Diagramm).
U. a. aufgrund der Ausweitung der Personalmarketingmaßnahmen und der
Erweiterung der Regelungen zur Nutzung flexibler Arbeitszeitmodelle sowie den
Formen der mobilen Arbeit (vgl. Frage 2) entspannt sich die
Besetzungssituation zunehmend.
Die nachstehenden Angaben zum Bundesministerium der Finanzen beziehen
sich auf die Abteilungen III und IV und die Bundesfinanzakademie jeweils auf
den Stichtag 30. Juni des Jahres.
Für die Jahre 2017 bis 2023 handelt es sich in der Regel um Stammpersonal
(inklusive Geschäftsaushilfen, ohne Servicepersonal- Schriftguterstellung/-
verwaltung) der Abteilung IV sowie der Unterabteilung III C. Stichtag ist hierfür
der 31. Dezember eines jeden Jahres.
Für 2024 enthält die Auswertung die gesamten Abteilungen III und IV sowie
die Unterabteilung Z Bundesfinanzakademie zum Stichtag 30. Juni 2024.
Alle Zahlen stellen das Haushalts-Ist nach Vollzeitäquivalenten (VZÄ) dar. Ein
Haushalts-Soll ist für einzelne Abteilungen des Bundesministeriums der
Finanzen nicht ausweisbar.
Jahr Haushalts-Ist
2017 180,60
2018 198,46
2019 254,50
2020 260,84
2021 300,95
2022 288,63
2023 295,45
2024 480
2. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Nutzung
flexibler Arbeitszeitmodelle und die Formen mobiler Arbeit (Gleitzeit,
Homeoffice, Jobsharing etc.) jeweils in den Jahren von 2017 bis 2024
entwickelt, und wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung (bitte
nach Bundesländern [zuzüglich Bund, BZSt und insgesamt] und
Stellenstruktur aufschlüsseln)?
Die Nutzung flexibler Arbeitsmodelle und flexibler Arbeitsformen wie mobile
Arbeit hat sich in den Jahren 2017 bis 2024 erheblich entwickelt, insbesondere
durch den Einfluss der „Corona-Pandemie“. Allerdings liegen der
Bundesregierung detaillierte Daten für diesen Zeitraum, aufgeschlüsselt nach
Bundesländern und Stellenstruktur, nicht vor. Das Bundesministerium der Finanzen hat
die Umsetzung der Regelungen zu flexiblen Arbeitszeitmodellen und mobilen
Arbeitsformen der Länder in den Finanzämtern erst im Jahr 2022 erfasst. Diese
Erhebung erfolgte im Zusammenhang mit den Veränderungen, die durch die
„Corona-Pandemie“ notwendig wurden. Zu diesem Zeitpunkt gab es in den
Ländern noch Überlegungen zu einer langfristig von der Pandemie losgelösten
Neuregelung der flexiblen Arbeitsformen. Diese Überlegungen waren zum
Zeitpunkt der Erhebung noch nicht in allen Bundesländern vollständig
abgeschlossen, weswegen über den aktuellen Stand keine Informationen vorliegen.
Die Bundesregierung begrüßt grundsätzlich die Entwicklung hin zu flexiblen
Arbeitszeitmodellen und mobilen Arbeitsformen. Diese ermöglichen es, die
Arbeitsbedingungen an die individuellen Bedürfnisse der Beschäftigten
anzupassen und tragen zur Vereinheitlichung von Beruf und Privatleben bei. Vor
diesem Hintergrund bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung positiv und
sieht darin einen wichtigen Schritt zur Modernisierung der Arbeitswelt.
Die Nutzung flexibler Arbeitszeitmodelle und Formen mobiler Arbeit haben
sich im Bundesministerium der Finanzen bewährt.
Die Regelungen zur Gleitzeit wurden im Bundesministerium für Finanzen
bereits vor 2017 eingeführt. Die darin aufgeführten Möglichkeiten flexibler
Arbeitszeiten werden grundsätzlich von allen Beschäftigten genutzt. Die Nutzung
flexibler Arbeitszeitformen (insbesondere die Möglichkeit mobilen Arbeitens)
hat seit der Corona-Pandemie stark zugenommen. Grundsätzlich können alle
Beschäftigten des Bundesministeriums für Finanzen bis zu 65 Prozent der
individuellen wöchentlichen Soll-Arbeitszeit voraussetzungslos mobil arbeiten.
Auch den Beschäftigten im Bundeszentralamt für Steuern stehen flexible
Arbeitszeitmodelle sowie Formen der mobilen Arbeit zur Verfügung. Eine
Mindestpräsenzzeit ist vorgesehen, um den kollegialen und dienstlichen
Zusammenhalt des jeweiligen Referats zu fördern. Diese Möglichkeiten steigern die
Vereinbarkeit von Familie, Privatem und Beruf und somit auch die Attraktivität
des Arbeitgebers Bundeszentralamt für Steuern; sie werden sehr gut
angenommen.
3. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils
in den Jahren von 2017 bis 2024 in der Steuerverwaltung ausgebildet und
eingestellt, und wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung
(bitte nach Bundesländern [zuzüglich Bund, BZSt und insgesamt],
Anstellungsverhältnis [verbeamtet, befristet tarifbeschäftigt, unbefristet
tarifbeschäftigt], Geschlecht, Stellenstruktur, Laufbahngruppe und
Herkunft der Eingestellten [Ausbildung, Quereinstieg etc.] aufschlüsseln)?
Laufbahn 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Mittlerer Dienst 2.419 2.657 2.779 3.235 2.882 2.776 3.003
Gehobener Dienst 3.435 3.936 3.738 3.930 3.744 3.731 3.565
Höherer Dienst 219 230 188 215 225 219 233
Die hier angegebenen Zahlen beziehen sich nur auf die Steuerverwaltungen der
Länder. Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller
Länder bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne
Zustimmung der Länder veröffentlicht werden. Die Zahlen für das
Bundeszentralamt für Steuern ergeben sich aus den Angaben unter Frage 1. Daten für 2024
liegen noch nicht vor. Eine weitere Aufgliederung der Zahlen liegt ebenfalls
nicht vor. Dem Bundesministerium der Finanzen ist hinsichtlich des mittleren
und gehobenen Dienstes lediglich bekannt, wie viele Ausbildungs- bzw.
Studienplätze durch die Steuerverwaltungen der Länder ausgeschrieben wurden und
wie viele dieser Plätze auch mit Anwärterinnen und Anwärtern besetzt werden
konnten (siehe Einstellungszahlen in obiger Tabelle). Nicht erfasst wird
hingegen, wie viele der Anwärterinnen und Anwärter nach erfolgreichem
Ausbildungs- bzw. Studienabschluss tatsächlich im mittleren und gehobenen Dienst
übernommen werden. Die Ausbildung im mittleren und das Studium im
gehobenen Dienst erfolgen im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Einstellungen
der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen für den mittleren und
gehobenen Dienst sowie die Einstellungen im höheren Dienst erfolgen grundsätzlich
im Beamtenverhältnis auf Probe.
Dem Bundesministerium der Finanzen ist lediglich bekannt, wie viele Stellen
im gehobenen und mittleren Dienst der Finanzverwaltung im Jahr 2022
ausgeschrieben wurden und ob die Anwärterstellen auch besetzt wurden. Das
Einstellungsverfahren war jedoch zum Zeitpunkt der Umfrage noch nicht in allen
Ländern vollständig abgeschlossen, so dass hier keine Informationen über die
Anzahl der dann tatsächlich eingestellten bzw. ausgebildeten Personen
vorliegen.
4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Krankenstand in
der Steuerverwaltung jeweils in den Jahren von 2017 bis 2024
entwickelt, und wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung (bitte
nach Bundesländern [zuzüglich Bund, BZSt und insgesamt] und
Stellenstruktur aufschlüsseln)?
Gesundheitsförderungsberichte der unmittelbaren Bundesverwaltung werden
jährlich vom Bundesministerium des Innern und für Heimat herausgegeben.
Darin findet sich u. a. die Entwicklung der krankheitsbedingten Fehlzeiten der
unmittelbaren Bundesverwaltung seit 2003. Die Berichte sind auf der
Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat veröffentlicht. Die
Berichte für die Jahre 2023 und 2024 liegen noch nicht vor.
5. Wie viele Beschäftigte der Steuerverwaltung sind nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils in den Jahren von 2017 bis 2024 aus dem
Dienst ausgeschieden (bitte nach Bundesländern [zuzüglich Bund, BZSt
und insgesamt], Stellenstruktur und Grund des Ausscheidens [Rente,
Dienstunfähigkeit, Kündigung, Versetzung etc.] aufschlüsseln)?
Für die Länder liegen keine Angaben vor.
Für das Bundeszentralamt für Steuern liegen folgende Angaben vor.
Einfacher Dienst* 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Gesamt 27 6 16 23 17 13 2 17
– Arbeitgeberkündigung 3 2
– Dienstunfähigkeit 1
– Ende kraft Gesetz/Ende wg. Befristung 20 5 16 22 16 12 10
– Entlassung/Arbeitnehmerkündigung 4 1 1 1 3
– Ruhestand/Rente 1
– Tod
– Versetzung 1 1 1
* In den Zahlen sind vorwiegend Werkstudierende und studentische Aushilfskräfte enthalten, deren Arbeitsverhältnisse in der Regel auf
kurze Zeiträume befristet sind.
Mittlerer Dienst 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Gesamt 20 36 24 31 19 24 40 29
– Arbeitgeberkündigung 1 2
– Dienstunfähigkeit 2 3 2 2 1 4 4 4
– Ende kraft Gesetz/Ende wg. Befristung 1 14 2 8 2 1
– Entlassung/Arbeitnehmerkündigung 4 2 5 1 1 4 14 8
– Ruhestand/Rente 8 11 8 12 10 8 16 12
– Tod 2 1 3 1 2 1 1
– Versetzung 2 3 7 5 4 6 4 4
Gehobener Dienst 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Gesamt 39 43 54 29 38 37 34 57
– Arbeitgeberkündigung 1
– Dienstunfähigkeit 3 1 3 1 3 3 8
– Ende kraft Gesetz/Ende wg. Befristung 4 8 3 1
– Entlassung/Arbeitnehmerkündigung 14 10 10 8 8 8 10 18
– Ruhestand/Rente 7 6 9 2 12 8 12 8
– Tod 1 1 1 1
– Versetzung 9 18 31 15 14 18 11 22
Höherer Dienst 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Gesamt 6 12 14 11 10 10 16 14
– Arbeitgeberkündigung
– Dienstunfähigkeit 1 1 1 1
– Ende kraft Gesetz/Ende wg. Befristung 1 1 2
– Entlassung/Arbeitnehmerkündigung 1 1 2 3 2 4 2
– Ruhestand/Rente 1 4 2 3 3 7 2 7
– Tod 1 1
– Versetzung 1 5 7 5 7 10 4
Alle Laufbahnen 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Gesamt 92 97 108 94 84 84 92 117
– Arbeitgeberkündigung 5 2 0 0 0 0 0 2
– Dienstunfähigkeit 6 5 6 3 4 7 4 14
– Ende kraft Gesetz/Ende wg. Befristung 26 28 20 33 18 12 2 10
– Entlassung/Arbeitnehmerkündigung 23 13 17 13 9 15 29 31
– Ruhestand/Rente 16 21 19 17 25 23 30 28
– Tod 4 1 1 3 2 3 1 2
– Versetzung 12 27 45 25 26 24 26 30
Für das Bundesministerium der Finanzen liegen folgende Angaben vor:
Die nachstehenden Angaben beziehen sich auf die Abteilungen III und IV und
die Bundesfinanzakademie des Bundesministeriums der Finanzen. Daten zu
Versetzungen können aus technischen Gründen nicht in der Form aufbereitet
werden, dass nach einem tatsächlichen Ausscheiden aus der Steuerverwaltung
gefiltert werden kann. Darüber hinaus erfolgen Versetzungen der Beschäftigten
aus den vorgenannten Abteilungen regelmäßig innerhalb der Steuerverwaltung.
Mittlerer Dienst 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024*
Gesamt 4 3 3 3 6 5 - 1
– Rente/Ruhestand 1 2 2 1 5 2 - -
– Dienstunfähigkeit - - - - - - - -
– Sonstige Beendigung des
Arbeits-/Dienstverhältnisses
3 1 1 2 1 3 - 1
* bis 7. Oktober 2024
Gehobener Dienst 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024*
Gesamt 2 1 5 4 2 1 3 3
– Rente/Ruhestand 2 1 4 2 2 0 1 1
– Dienstunfähigkeit - - - 2 - - 2 2
– Sonstige Beendigung des
Arbeits-/Dienstverhältnisses
- - 1 - - 1 - -
* bis 7. Oktober 2024
Höherer Dienst 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024*
Gesamt 4 9 1 - 1 4 11 5
– Rente/Ruhestand 3 7 2 - - 4 8 4
– Dienstunfähigkeit 1 - - - 1 - - -
– Sonstige Beendigung des
Arbeits-/Dienstverhältnisses
- 2 1 - 1 - 3 1
* bis 7. Oktober 2024
Alle Laufbahnen 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024*
Gesamt 10 13 11 7 10 10 14 9
– Rente/Ruhestand 6 10 8 3 7 6 9 5
– Dienstunfähigkeit 1 - - 2 1 - 2 2
– Sonstige Beendigung des
Arbeits-/Dienstverhältnisses
3 3 3 2 2 4 3 2
* bis 7. Oktober 2024
6. Wie viele Beschäftigte der Steuerverwaltung werden nach Kenntnis der
Bundesregierung voraussichtlich in den Jahren von 2025 bis 2030 aus
dem Dienst ausscheiden, und wie viele werden aus Ausbildung und
Quereinstieg laut Planungen der Länderfinanzverwaltung neu in den
Dienst eintreten (Personen und Vollzeitäquivalente; bitte nach
Bundesländern [zuzüglich Bund, BZSt und insgesamt] und Stellenstruktur
aufschlüsseln)?
Für die Länder liegen keine Angaben vor.
Für das Bundeszentralamt für Steuern liegen folgende Angaben vor.
Jahr Einfacher und mittlerer Dienst sowie vergleichbare Tarifbeschäftigte
Planbare Altersabgänge Übernahme Anwärter/innen* Externe Zuläufe**
2025 10 14,67 5
2026 13 8,00 5
2027 19 10,00 5
2028 20 10,00 5
2029 26 10,00 5
2030 34 10,00 5
* Prognose aufgrund der Erfahrungswerte der Vergangenheit und der geplanten Einstellungen von Anwärter/innen.
** Durchschnittswert aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre.
Jahr Gehobener Dienst sowie vergleichbare Tarifbeschäftigte
Planbare Altersabgänge Übernahme Anwärter/innen* Externe Zuläufe**
2025 10 47,00 5
2026 6 72,00 5
2027 9 58,50 5
2028 13 54,16 5
2029 7 51,16 5
2030 14 51,16 5
* Prognose aufgrund der Erfahrungswerte der Vergangenheit und der geplanten Einstellungen von Anwärter/innen.
** Durchschnittswert aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre.
Jahr Höherer Dienst sowie vergleichbare Tarifbeschäftigte
Planbare Altersabgänge Externe Zuläufe**
2025 2 15
2026 2 15
2027 5 15
2028 2 15
2029 9 15
2030 3 15
** Durchschnittswert aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre.
7. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren
von 2017 bis 2024 die Fallzahlen, Bearbeitungszeiten und der Anteil der
nicht fristgerecht bearbeiteten Fälle in der Veranlagung verändert, und
wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung (bitte nach
Bundesländern [zuzüglich Bund, BZSt und insgesamt] und
Unternehmensgröße aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2017 bis 2023 liegen der Bundesregierung zu den Fallzahlen und
den Bearbeitungszeiten in der Veranlagung folgende Angaben vor. Die
Angaben für 2024 liegen noch nicht vor, da das Berichtsjahr 2024 noch nicht
abgeschlossen ist. Die folgenden Angaben beziehen sich auf die
Einkommensteuerveranlagung.
Jahr Fallzahlen Bearbeitungszeit in Kalendertagen
2017 28.502.418 51
2018 28.563.457 54
2019 29.643.248 53
2020 30.233.332 49
2021 30.981.270 45
2022 31.630.374 54
2023 32.252.820 56
Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder
bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne
Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.
Die Steuerverwaltung ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Steuern zeitnah und
gleichmäßig zu erheben (§ 85 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit
Artikel 3 des Grundgesetzes). Allerdings besteht hierfür keine konkrete
gesetzliche Terminvorgabe, so dass Angaben über nicht fristgerecht bearbeitete Fälle
in der Veranlagung der Bundesregierung nicht vorliegen.
Der Anstieg der Fallzahlen beruhte in den letzten Jahren auf dem Anstieg der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und auf der Zunahme der
Veranlagung von Steuerpflichtigen mit Alterseinkünften. Für 2024 erwartet die
Bundesregierung keinen Anstieg der Fallzahlen bei der
Einkommensteuerveranlagung.
Die Schwankungen bei den Bearbeitungszeiten (Rückgang in 2021 und 2022,
Anstieg in 2022 und 2023) beruht vor allem auf einem Sondereffekt, da
aufgrund der Corona-Pandemie die gesetzlichen Abgabefristen zeitweise
verlängert wurden. Die Anpassungsreaktionen der Steuerpflichtigen führten dazu,
dass 2020 und 2021 vergleichsweise wenige Steuererklärungen abgegeben
wurden. Aufgrund der geringeren Anzahl an eingereichten Steuererklärungen
sanken zunächst die Bearbeitungszeiten. Die schrittweise Rückführung der
zeitweise verlängerten Abgabefristen führte dann wieder zu höheren
Bearbeitungszeiten. Für 2024 erwartet die Bundesregierung einen Rückgang der
Bearbeitungszeiten.
8. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren
von 2017 bis 2024 die Anzahl der Betriebsprüferinnen und
Betriebsprüfer (Personen und Vollzeitäquivalente), die Anzahl der
Betriebsprüfungen, die Anzahl der Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die
Anzahl der geprüften Betriebe, die Prüf- bzw. Null- bzw. Bagatellfallquote
und das Mehrergebnis je Betriebsprüfung entwickelt, und wie bewertet
die Bundesregierung diese Entwicklung (bitte nach Bundesländern [
zuzüglich Bund, BZSt und insgesamt], Betriebsgrößenklasse und Art der
Prüfung [Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Lohnsteuer-Außenprüfung,
Umsatzsteuer-Nachschau etc.] aufschlüsseln)?
Anzahl der Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe (Betriebsprüfung):
Jahr Anzahl der Betriebe
Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe
2017 186.339 792.326 1.191.438 5.646.198
2018 186.339 792.326 1.191.438 5.646.198
2019 196.211 820.030 1.253.383 6.140.037
2020 196.211 820.030 1.253.383 6.140.037
Jahr Anzahl der Betriebe
Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe
2021 196.211 820.030 1.253.383 6.140.037
2022 196.211 820.030 1.253.383 6.140.037
2023 196.211 820.030 1.253.383 6.140.037
Anzahl der geprüften Betriebe, die Prüfquote und Nullfallquote
(Betriebsprüfung).
Jahr Anzahl der geprüften Betriebe
Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe
2017 40.668 50.126 39.031 59.001
2018 40.183 50.251 38.429 60.120
2019 38.876 47.948 36.096 58.425
2020 34.164 40.594 29.382 48.509
2021 33.565 39.861 29.664 47.350
2022 34.412 39.682 30.096 47.486
2023 34.899 37.310 28.415 45.872
Jahr Prüfquote in Prozent
Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe
2017 21,82 6,33 3,28 1,04
2018 21,56 6,34 3,23 1,06
2019 19,81 5,85 2,88 0,95
2020 17,41 4,95 2,34 0,79
2021 17,11 4,86 2,37 0,77
2022 17,54 4,84 2,40 0,77
2023 17,79 4,55 2,27 0,75
Jahr Nullfallquote in Prozent
Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe
2017 19,10 22,47 20,78 24,23
2018 20,98 24,54 22,44 26,29
2019 22,99 25,79 22,60 27,35
2020 24,15 26,71 24,50 28,58
2021 24,93 28,10 25,33 28,56
2022 25,26 27,54 25,90 29,29
2023 28,70 29,74 27,24 30,06
Insgesamt wird immer mehr eine risikoorientierte Prüfung vorgenommen, so
dass die vorhandenen Kapazitäten möglichst effizient eingesetzt werden.
Auch in Nullfällen hat die Prüfung beim Unternehmen eine sogenannte
Signalwirkung. Das heißt, auch wenn es nur geringe oder keine Feststellungen gibt,
zeigt die Finanzverwaltung entsprechende Präsenz in den Unternehmen. Zudem
werden teilweise Prüfungen ohne Feststellungen abgeschlossen, wenn absehbar
ist, dass mit unverhältnismäßigem Aufwand lediglich geringfügige
Feststellungen getroffen werden können, wodurch entsprechende Ressourcen frei werden,
um Unternehmen zu prüfen, in denen höhere Feststellungen (Mehr-/
Minderergebnisse) zu erwarten sind.
Was als Bagatellfall gezählt wird und auch die Bagatellfallquote werden in
jedem Land individuell festgelegt und nicht vom Bundesministerium der
Finanzen vorgegeben. Grund hierfür sind die unterschiedlichen wirtschaftlichen
Gegebenheiten der einzelnen Länder. Eine Bagatellfallquote kann daher nicht
ausgewiesen werden.
Mehr-/Minderergebnisse (Betriebsprüfung)
Ergebnisse pro Prüfung liegen nicht vor, die Länder übermitteln ausschließlich
kumulierte Daten.
2017 Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe Summe
Umsatzsteuer 1.234.066.259 253.914.476 175.084.724 187.002.345 1.850.067.804
Einkommensteuer
1.165.203.177 472.573.556 265.959.206 364.518.340 2.268.254.279
Körperschaftsteuer
4.228.747.733 146.903.775 38.350.350 58.433.458 4.472.435.316
Gewerbesteuer 3.312.739.440 226.489.473 112.311.169 107.391.245 3.758.931.327
Zinsen nach
§ 233a AO
2.462.658.475 149.911.228 82.532.130 75.779.717 2.770.881.550
Sonstiges 1.426.480.250 99.249.010 39.183.812 72.618.759 1.637.531.831
Summe 13.829.895.334 1.349.041.518 713.421.391 865.743.864 16.758.102.107
2018 Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe Summe
Umsatzsteuer 1.324.884.465 221.932.084 167.984.218 210.430.430 1.925.231.197
Einkommensteuer
1.355.915.090 394.055.909 267.802.360 427.568.246 2.445.341.605
Körperschaftsteuer
2.267.916.636 189.353.691 42.257.977 65.967.389 2.565.495.693
Gewerbesteuer 2.585.861.673 267.569.856 131.950.807 118.544.906 3.103.927.242
Zinsen nach
§ 233a AO
1.805.288.924 163.114.855 92.670.460 116.482.215 2.177.556.454
Sonstiges 804.174.400 95.695.082 43.098.277 76.267.957 1.019.235.716
Summe 10.144.041.188 1.331.721.477 745.764.099 1.015.261.143 13.236.787.907
2019 Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe Summe
Umsatzsteuer 1.163.819.961 236.616.901 154.926.165 167.587.507 1.722.950.534
Einkommensteuer
1.167.318.494 388.520.906 284.054.580 496.403.574 2.336.297.554
Körperschaftsteuer
3.319.149.932 116.867.651 45.103.763 67.310.023 3.548.431.369
Gewerbesteuer 3.135.375.782 217.072.266 125.328.288 129.988.514 3.607.764.850
Zinsen nach
§ 233a AO
2.112.915.979 149.031.781 88.341.425 139.718.755 2.490.007.940
Sonstiges 697.812.786 95.072.136 41.829.065 136.258.602 970.972.589
Summe 11.596.392.934 1.203.181.641 739.583.286 1.137.266.975 14.676.424.836
2020 Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe Summe
Umsatzsteuer 1.013.184.522 195.321.278 131.778.432 186.047.912 1.526.332.144
Einkommensteuer
968.114.389 329.454.071 230.616.452 411.243.947 1.939.428.859
Körperschaftsteuer
2.041.852.413 108.081.637 37.383.626 105.797.883 2.293.115.559
Gewerbesteuer 2.194.591.899 177.056.836 101.449.972 148.762.761 2.621.861.468
Zinsen nach
§ 233a AO
1.210.135.054 124.961.541 76.406.299 128.373.597 1.539.876.491
Sonstiges 492.574.500 130.563.072 39.738.463 74.475.810 737.351.845
Summe 7.920.452.777 1.065.438.435 617.373.244 1.054.701.910 10.657.966.366
2021 Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe Summe
Umsatzsteuer 882.882.936 176.036.285 133.488.951 415.971.724 1.608.379.896
Einkommensteuer
1.011.788.839 354.126.367 223.418.269 370.311.122 1.959.644.597
Körperschaftsteuer
2.409.939.355 127.101.083 44.650.133 154.809.860 2.736.500.431
Gewerbesteuer 2.654.199.238 211.064.187 106.423.215 140.501.791 3.112.188.431
Zinsen nach
§ 233a AO
1.308.350.570 121.073.564 71.207.449 126.698.666 1.627.330.249
Sonstiges 1.374.815.772 74.425.224 40.977.774 65.542.567 1.555.761.337
Summe 9.641.976.710 1.063.826.710 620.165.791 1.273.835.730 12.599.804.941
2022 Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe Summe
Umsatzsteuer 763.999.798 225.239.118 137.311.302 166.528.405 1.293.078.623
Einkommensteuer
902.257.761 346.662.556 267.800.352 410.191.742 1.926.912.411
Körperschaftsteuer
2.256.924.782 151.423.174 47.027.061 128.898.139 2.584.273.156
Gewerbesteuer 2.145.573.477 223.908.189 118.367.130 208.413.623 2.696.262.419
Zinsen nach
§ 233a AO
850.446.205 46.165.834 29.871.911 35.582.353 962.066.303
Sonstiges 862.068.803 79.701.424 41.408.546 74.626.689 1.057.805.462
Summe 7.781.270.826 1.073.100.295 641.786.302 1.024.240.951 10.520.398.374
2023 Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe Summe
Umsatzsteuer 927.237.081 233.961.666 137.802.373 175.890.915 1.474.892.035
Einkommensteuer
953.020.073 339.596.661 236.609.617 434.578.874 1.963.805.225
Körperschaftsteuer
3.230.678.226 140.105.752 56.003.555 105.099.409 3.531.886.942
Gewerbesteuer 2.705.106.138 225.595.017 129.996.580 166.881.290 3.227.579.025
Zinsen nach
§ 233a AO
1.456.488.580 40.720.915 29.488.955 28.969.596 1.555.668.046
Sonstiges 933.143.931 85.544.122 40.475.778 85.002.196 1.144.166.027
Summe 10.205.674.029 1.065.524.133 630.376.858 996.422.280 12.897.997.300
Ab 2023 ist in Bezug auf die Mehr-/Mindersteuern wieder ein Aufwärtstrend
zu beobachten, da das Prüfungsgeschäft 2023 kaum noch von Corona-
Maßnahmen beeinflusst ist. Die Mehr-/Mindersteuern unterliegen generell starken
Schwankungen, weil sie wesentlich durch die Ergebnisse der Prüfung einzelner
„Größtbetriebe“ geprägt sind.
Die Durchführung des Besteuerungsverfahrens obliegt den Ländern
(Artikel 108 Absatz 2 des Grundgesetzes). Die oben genannten Daten stammen aus
einer Zusammenfassung der Länderstatistiken, die die Länder auf freiwilliger
Basis dem Bundesministerium der Finanzen mit der Maßgabe zur Verfügung
stellen, dass diese nur als Gesamtzahlen verwendet werden, jedoch nicht
aufgeschlüsselt nach Ländern. Das Bundesministerium der Finanzen ist daher nicht
autorisiert, die Daten nach Ländern aufgeschlüsselt zu veröffentlichen.
Mehr-/Minderergebnisse sowie Zahl der geprüften Betriebe
(Bundesbetriebsprüfung)
Jahr Zahl der geprüften Betriebe Mehrergebnis bei den Großbetrieben in Tsd. Euro
2017 141 401.901
2018 104 20.743
2019 79 38.908
2020 31 32.315
2021 39 25.912
2022 49 10.620
2023 63 26.195
In der vorstehenden Tabelle sind die Fälle der Versicherungsteuer (und
Feuerschutzsteuer) aufgeführt, da es sich nach Artikel 106 Absatz 1 des
Grundgesetzes um eine Bundessteuer handelt. Die Prüfungen i. S. des § 5 Absatz 1 i. V.
mit § 19 des Finanzverwaltungsgesetzes gehen in den oben aufgeführten
Zahlen der Gesamtbundesstatistik auf (z. B. Mehrergebnisse und Anzahl der
geprüften Betriebe).
Nullfälle (Bundesbetriebsprüfung)
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Anzahl Nullfälle 120 109 175 179 181 180 181
Personal in der Bundesbetriebsprüfung
Jahr Personen VZÄ
2017 502 497,9
2018 491 486,6
2019 462 455,6
2020 449 439,4
2021 413 404,9
2022 419 404,6
2023 411 397,0
2024 416 403,2
Zum Ende des Jahres 2024 werden voraussichtlich 424 Personen im
Betriebsprüfdienst eingesetzt werden. Nach aktueller Prognose wird die Zielgröße von
460 Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2026 erreicht.
Mehr-/Minderergebnisse sowie Zahl der geprüften Betriebe, Anzahl der
Prüferinnen und Prüfer (Umsatzsteuersonderprüfung/Umsatzsteuer-Nachschauen)
2017 2018 2019 2020
vorhandene Prüfer 1.848 1.805 1.770 1.630
abgeschlossene USt-Sonderprüfungen
ohne Mehr- oder Mindersteuern
(Nullfälle)
22.072 21.115 20.505 18.043
abgeschlossene USt-Sonderprüfungen
mit Mindersteuern
3.305 3.239 3.327 2.682
abgeschlossene USt-Sonderprüfungen
mit Mehrsteuern
57.790 56.191 54.025 45.216
Insgesamt abgeschlossene USt-
Sonderprüfungen
83.167 80.545 77.857 65.941
Summe der Mehr- (Minder-) Steuern in
Euro
1.530.801.309 1.596.256.692 1.549.034.320 1.372.840.129
2017 2018 2019 2020
Durchschnittliche Anzahl der USt-
Sonderprüfungen je Prüfer
45 45 44 40
Durchschnittliches Mehrergebnis je
Prüfer in Euro
828.302 884.534 875.067 842.052
Zahl der durchgeführten Umsatzsteuer-
Nachschauen nach § 27b UStG
85.818 80.669 77.110 60.047
2021 2022 2023
vorhandene Prüfer 1.684 1.673 1.604
abgeschlossene USt-Sonderprüfungen ohne Mehr- oder
Mindersteuern (Nullfälle)
17.724 17.794 17.772
abgeschlossene USt-Sonderprüfungen mit Mindersteuern 2.915 2.609 2.800
abgeschlossene USt-Sonderprüfungen mit Mehrsteuern 43.727 43.847 42.710
Insgesamt abgeschlossene USt-Sonderprüfungen 64.366 64.250 63.282
Summe der Mehr- (Minder-) Steuern in Euro 1.310.404.625 1.534.666.609 1.522.012.484
Durchschnittliche Anzahl der USt-Sonderprüfungen je
Prüfer
38 38 39
Durchschnittliches Mehrergebnis je Prüfer in Euro 778.118 917.199 948.726
Zahl der durchgeführten Umsatzsteuer-Nachschauen nach
§ 27b UStG
54.712 59.722 59.812
Mehr-/Minderergebnisse sowie Zahl der geprüften Betriebe, Anzahl der
Prüferinnen und Prüfer (Lohnsteueraußenprüfung/Lohnsteuer-Nachschauen)
2017 2018 2019 2020
vorhandene Prüfer 2.033 2.010 1.963 1.889
abgeschlossene Lohnsteuer-
Außenprüfungen ohne Mehr- oder Mindersteuern
(Nullfälle)
32.030 31.314 29.384 27.727
Insgesamt durchgeführte Lohnsteuer-
Außenprüfungen
100.188 96.473 90.005 73.106
Summe der Mehr- (Minder-) Steuern in
Euro
945.184.323 794.175.659 810.263.417 663.202.162
Durchschnittliche Anzahl der
Lohnsteuer-Außenprüfungen je Prüfer
49 48 46 39
Durchschnittliches Mehrergebnis je
Prüfer in Euro
465.015 395.144 412.825 351.062
Zahl der durchgeführten Lohnsteuer-
Nachschauen
1.874 2.039 2.143 1.462
2021 2022 2023
vorhandene Prüfer 1.901 1.905 1.841
abgeschlossene Lohnsteuer-Außenprüfungen ohne
Mehroder Mindersteuern (Nullfälle)
23.404 22.573 21.896
Insgesamt durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfungen 70.202 68.567 67.318
Summe der Mehr- (Minder-) Steuern in Euro 729.412.605 689.260.595 733.974.221
Durchschnittliche Anzahl der Lohnsteuer-
Außenprüfungen je Prüfer
37 36 37
Durchschnittliches Mehrergebnis je Prüfer in Euro 383.736 361.855 398.782
Zahl der durchgeführten Lohnsteuer-Nachschauen 1.253 1.352 1.634
Da sich die Anfrage vordergründig auf den Bereich der Betriebsprüfung bezieht
und die hierfür verwendeten Begrifflichkeiten, wie beispielsweise „Groß-,
Mittel- Klein- und Kleinstbetriebe“ bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und
Lohnsteuer-Außenprüfung keine Verwendung finden, ist eine Aufschlüsselung
in dem erfragten Umfang nicht möglich.
Alle statistischen Werte für das Jahr 2024 werden voraussichtlich erst im ersten
Quartal 2025 vorliegen.
9. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Zielvorgaben für die
nächsten Jahre bezüglich der Betriebsprüfungsquoten und der
Betriebsprüfungsfrequenz, und wie bewertet die Bundesregierung diese Vorgaben
(bitte nach Bundesländern [zuzüglich Bund, BZSt und insgesamt] und
Betriebsgrößenklasse aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung sind keine Zielvorgaben für Betriebsprüfungsquoten oder
Betriebsprüfungsfrequenzen bekannt. Es fehlt hierfür an einer gesetzlichen
Grundlage. Stattdessen sieht § 21a Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
bilaterale Vereinbarungen zu Vollzugszielen vor. Der hierfür zugrunde zu legende
Rahmenkatalog maßgebender Leistungskennzahlen (§ 21a Absatz 2 des
Finanzverwaltungsgesetzes) enthält für den Bereich Betriebsprüfung mehrere
Zielkennzahlen, die für die Zielvereinbarungen zwischen dem
Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder vereinbart
werden können. Informationen zu den Zielvereinbarungen zwischen dem
Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder
erfordert die Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder, die hierfür
nicht vorliegt.
Im Bundeszentralamt für Steuern werden Abteilungsziele vereinbart, welche
sich stark an der Roadmap zur Neuausrichtung der Bundesbetriebsprüfung
orientieren. Die Abteilungsziele werden quartalsweise evaluiert. Dabei wird die
Zielerreichung überprüft, ebenso wie die Meilensteine für das kommende
Quartal. Dieser Prozess erfolgt durch eine agile Vorgehensweise.
10. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren
von 2017 bis 2024 die Anzahl der gemeinsamen Prüfungen durch
Landesprüferinnen und Landesprüfer sowie Bundesbetriebsprüferinnen und
Bundesbetriebsprüfer, die Anzahl der Fälle, in denen das BZSt von
seinem Initiativrecht Gebrauch gemacht hat, die Anzahl der Fälle, in denen
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) von seiner
Letztentscheidungskompetenz Gebrauch gemacht hat, entwickelt, und wie bewertet
die Bundesregierung diese Entwicklung (bitte nach Bundesländern [
zuzüglich Bund und insgesamt] aufschlüsseln)?
Mitwirkungsfälle
Jahr Mitwirkungsfälle (beendete Prüfungen im Kalenderjahr)
2017 973
2018 957
2019 1.144
2020 1.286
2021 1.310
2022 1.137
2023 1.259
Die Zahlen bilden die abgeschlossenen Mitwirkungsfälle im gewerblichen
Bereich, der Lohnsteuer und im internationalen Bereich ab. Insgesamt ist ein
positiver Trend an Mitwirkungsfällen zu beobachten. Ein Grund hierfür ist unter
anderem die fortschreitende Beteiligung an internationalen Verfahren.
Letztentscheidungskompetenz (§ 19 Absatz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes)
Die Letztentscheidungskompetenz wurde folgendermaßen ausgeübt:
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
- 1 - 1 1 - -
Initiativrecht (§ 19 Absatz 5 des Finanzverwaltungsgesetzes)
Das Initiativrecht wurden folgendermaßen ausgeübt:
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
- 1 - 2 4 - -
In Relation zu der Gesamtheit der geprüften Fälle durch die
Bundesbetriebsprüfung ist die Anzahl der Prüfungen, die in die Regelungen des § 19 Absatz 4 und
Absatz 5 des Finanzverwaltungsgesetzes fallen, sehr gering. Dies spiegelt die
gute und einvernehmliche Zusammenarbeit zwischen dem Bundeszentralamt
für Steuern und den Landesfinanzbehörden wider.
11. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren
von 2017 bis 2024 die Beschäftigtenzahlen (in Personen und
Vollzeitäquivalenten) in den Bereichen Buchhaltung, Erlass, Stundung,
Vollstreckung, Veranlagungsstellen (Körperschaftsteuer, Personengesellschaften,
Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer), die Anzahl der
Vollstreckungen, die Gesamtrückstände (inklusive Rückstandsquote), die
Bearbeitungszeiten im Arbeitnehmer- sowie im gewerblichen bzw.
freiberuflichen Bereich und die Anzahl sowie der Umfang von
Steuerstundungen nach Steuerart entwickelt, und wie bewertet die Bundesregierung
diese Entwicklung (bitte nach Bundesländern [zuzüglich Bund, BZSt und
insgesamt] aufschlüsseln)?
Die Meldungen der Länder zur Personallage der Steuerverwaltung
differenzieren grundsätzlich nicht nach den verschiedenen Bereichen der
Steuerverwaltungen der Länder. Eine Ausnahme hiervor ist die gesonderte Auswahl für die
Automationsbereiche, Bildungseinrichtungen und sonstigen Bereiche. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
Für die Jahre 2017 bis 2023 liegen der Bundesregierung zu den
Bearbeitungszeiten im Arbeitnehmer- sowie im gewerblichen bzw. freiberuflichen Bereich
(hier als sonstige natürliche Personen bezeichnet) folgende Angaben vor. Die
Angaben für 2024 liegen noch nicht vor, da das Berichtsjahr 2024 noch nicht
abgeschlossen ist.
Jahr Bearbeitungszeit in Kalendertagen
Arbeitnehmer Sonstige natürliche Personen
2017 46 59
2018 49 61
2019 46 63
2020 43 57
2021 41 53
2022 48 65
2023 50 68
Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder
bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne
Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.
Zur Beurteilung der Entwicklung der Bearbeitungszeiten wird auf die Antwort
zu Frage 7 verwiesen.
Für die Jahre 2017 bis 2023 liegen der Bundesregierung zu den
Steuerstundungen folgende Angaben vor. Zahlen für 2024 liegen der Bundesregierung noch
nicht vor.
Stundungen an Besitz- und Verkehrsteuern zum 31.12. (Zahl der Fälle)
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Lohnsteuer 126 129 140 243 91 93 100
Veranlagte
Einkommensteuer
49.542 47.890 49.670 129.388 48.777 45.787 47.064
Veranlagte
Körperschaftsteuer
726 673 655 5.884 1.113 868 836
Umsatzsteuer (ohne EUSt) 14.187 12.983 10.788 93.494 15.587 10.100 8.693
Nicht veranlagte Steuer vom
Ertrag
31 22 21 20 10 4 4
Abgeltungssteuer auf
Zinserträge und
Veräußerungserträge
0 0 0 0 0 0 0
Grunderwerbsteuer 723 676 676 1.262 583 533 559
Erbschaftsteuer 1.343 1.441 1.494 1.803 1.582 1.787 2.158
Solidaritätszuschlag 15.554 14.553 14.852 63.780 15.798 10.891 6.927
Übrige Besitz- und
Verkehrsteuern
29 15 9 46 14 20 4
Gesamt 82.261 78.382 78.305 295.920 66.329 58.331 58.767
Zahlen für 2024 liegen der Bundesregierung noch nicht vor.
Der Anstieg der Stundungen ab 2020 ist u. a. auf Billigkeitsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie zurückzuführen, bei
denen Steuern bei den Betroffenen in der Regel gestundet wurden.
Stundungen an Besitz- und Verkehrsteuern zum 31.12. (Betrag in 1.000 Euro)
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Lohnsteuer 2.318 1.395 865 3.633 1.034 1741 914
Veranlagte
Einkommensteuer
2.272.482 2.476.461 2.438.605 3.212.677 3.644.975 3.631.618 3.877.511
Veranlagte
Körperschaftsteuer
627.534 610.550 435.186 453.962 207.220 195.526 109.220
Umsatzsteuer
(ohne EUSt)
189.965 232.836 94.179 2.742.478 312.206 331.090 93.781
Nicht veranlagte
Steuer vom Ertrag
1.672 590 2.249 645 225 2.937 1.906
Abgeltungssteuer
auf Zinserträge
und
Veräußerungserträge
0 0 0 0 0 0 0
Grunderwerbsteuer
45.331 43.743 58.028 82.221 56.529 57.494 61.572
Erbschaftsteuer 54.039 79.545 87.130 148.432 108.426 160.225 273.626
Solidaritätszuschlag
157.864 167.647 156.520 197.756 206.087 205.123 212.299
Stundungen an Besitz- und Verkehrsteuern zum 31.12. (Betrag in 1.000 Euro)
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Übrige Besitz-
und
Verkehrsteuern
2.644 317 446 23.244 384 311 227
Gesamt 3.353.849 3.613.084 3.273.208 6.865.048 4.537.086 4.586.065 4.631.056
Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder
bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne
Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.
Der Anstieg der Stundungen ab 2020 ist u. a. auf Billigkeitsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie zurückzuführen, bei
denen Steuern bei den Betroffenen in der Regel gestundet wurden.
12. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren
von 2017 bis 2024 die Nutzungsquote von ELSTER sowie die
bundesländerübergreifende Nutzung von KONSENS-Produkten entwickelt, und
in welchen Bereichen laufen in der Übergangsphase IT-Anwendungen
parallel zueinander, und wie bewertet die Bundesregierung diese
Entwicklung (bitte nach Bundesländern [zuzüglich Bund, BZSt und
insgesamt] aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2017 bis 2023 liegen der Bundesregierung zur Nutzungsquote
von ELSTER (hier ELSTER-Quote bezeichnet) folgende Angaben vor. Die
Angaben für 2024 liegen noch nicht vor, da das Berichtsjahr 2024 noch nicht
abgeschlossen ist.
Jahr ELSTER-Quote in Prozent
Einkommensteuer Feststellungen Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Umsatzsteuer
2017 71 nicht erhoben
2018 73 96 95 97 94
2019 75 97 97 98 94
2020 78 98 98 99 95
2021 80 98 99 99 96
2022 81 98 99 99 96
2023 83 99 99 99 96
Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder
bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne
Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.
Die Bundesregierung begrüßt die kontinuierliche Steigerung der
Nutzungsquote von ELSTER.
Das Vorhaben KONSENS hat insbesondere die Vereinheitlichung und
Ablösung der in den Ländern eingesetzten, bestehenden sogenannten Kernverfahren
(Grundinformationen, Festsetzung und Erhebung) zum Ziel. Daneben wird für
neue Aufgaben einheitliche Software entwickelt und bereitgestellt, die von den
Ländern sukzessive in Betrieb genommen wird. Im Bereich der Kernverfahren
ist mit dem KONSENS-Verfahren GINSTER (Grundinformationsdienst
Steuer), nach erfolgter Einführung von GINSTER Master in den Ländern, für die
steuerlich relevanten Grundinformationsdaten GINSTER nunmehr in allen
Ländern das führende System im Bereich der Veranlagungssteuern. Die
Vereinheitlichung im Bereich der Festsetzung ist im KONSENS-Verfahren ELFE
(Einheitliche länderübergreifende Festsetzung) für die Hauptsteuerarten
(Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer)
abgeschlossen, die für die einheitlichen Berechnungsprogramme benötigten Rechtsmodule
sind in allen Ländern im Einsatz. Die Vereinheitlichung bei der Festsetzung der
Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgt in Stufen. Mit Abschluss der letzten
Stufe kann auch ein Einsatz in den Ländern Hessen, Niedersachsen und
Nordrhein-Westfalen erfolgen. Zur Festsetzung der Grundsteuerwerte zum nächsten
Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2029 soll im Vorhaben KONSENS eine
einheitliche Software entwickelt werden, womit auch im Bereich der
Grundsteuer die bestehenden Festsetzungsprogramme abgelöst werden können. Im
KONSENS-Verfahren BIENE (Bundeseinheitliche integrierte evolutionäre
Neuentwicklung der Erhebung) ist die Ablösung der bestehenden
Erhebungsverfahren in Arbeit. Die Ablösung erfolgt in Stufen, beginnend mit der
sogenannten Hauptstufe 1, die für den Einsatz in den Ländern Bayern,
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen bestimmt ist. Derzeit wird die Pilotierung im
Echtbetrieb in der ersten Finanzkasse in Bayern vorbereitet, die für das Jahr
2025 geplant ist. Die Pilotierung in Bayern erstreckt sich über insgesamt fünf
Finanzkassen mit den jeweils zugehörigen Finanzämtern. Nach erfolgreicher
Pilotierung ist der Start einer Pilotierung in Nordrhein-Westfalen und in
Niedersachsen vorgesehen. Der Flächenrollout in Bayern soll nach derzeitiger
Planung Ende 2029 abgeschlossen werden.
Im Vorhaben KONSENS werden kontinuierlich Softwarepakete (in
sogenannten Portfolioprodukten) zur Umsetzung gesetzlicher Anpassungen sowie zur
Modernisierung und Vereinheitlichung der Automation in der Steuerverwaltung
entwickelt. Von den bis zum Jahr 2023 insgesamt bereitgestellten 383
Portfolioprodukten sind 291 in allen Ländern im Einsatz.
Im Bundeszentralamt für Steuern wurden/werden in den Jahren 2017 bis 2024
keine KONSENS-Komplettprodukte eingesetzt.
13. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren
von 2017 bis 2024 die Zahl der Geldwäschedelikte (inklusive
Verurteilungs- und Aufklärungsquote) und die Zahl der an die bzw. von der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) übermittelten
Geldwäscheverdachtsfälle entwickelt, und wie bewertet die
Bundesregierung diese Entwicklung (bitte nach Bundesländern [zuzüglich Bund,
BZSt und insgesamt] und Steuerart aufschlüsseln)?
Die Zahlen der in der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
im Zeitraum der Jahre 2017 bis 2024 (bis 31. August 2024) eingegangenen
Verdachtsmeldungen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Gesamtzahl eingegangener Verdachtsmeldungen
2017* 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 (bis 31.8.)
59.845 77.252 114.914 144.005 298.507 337.186 322.590 170.876
Im gleichen Zeitraum gab die FIU die folgende Anzahl an Analyseberichten
gemäß § 32 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ab.
Gesamtzahl abgegebener Analyseberichte gemäß § 32 Absatz 2 des
Geldwäschegesetzes**
2017* 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 (bis 31.8.)
5.427 48.962 38.205 18.114 29.190 37.659 81.550 59.560
* Für das Jahr 2017 wurden die Statistiken ab 26. Juni 2017 mit der Neuausrichtung der FIU beim Zoll geführt.
** Bis Ende 2019 erfolgten die Weiterleitungen an die Strafverfolgungsbehörden auf Meldungsebene. Ab 2020 auf Fallebene (sogenannte
Analysekomplexe). Ein Analysekomplex kann mehrere Meldungen enthalten.
Eine Beantwortung kann darüber hinaus nicht offen erfolgen, sondern wird als
Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verschlusssachenanweisung (VSA)
eingestuft.* Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA erfolgt, da
eine Kenntnisnahme durch Unbefugte nachteilig für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder sein kann. Entsprechend den
internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF), den
Anforderungen der Egmont Gruppe und den europarechtlichen Vorgaben handelt die
FIU eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse unabhängig. Ihre
Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen Sicherheits- und
Datenschutzstandards. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren
Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, wäre für die
erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren und somit für die
Sicherheit sowie für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland zumindest
nachteilig.
14. Wo sieht die Bundesregierung die größten Risiken von
Steuerhinterziehung, welche Schätzungen zum Schaden durch Steuerhinterziehung
liegen der Bundesregierung vor, und welche Maßnahmen zur Bekämpfung
von Steuerhinterziehung wurden umgesetzt bzw. sind geplant?
Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung ist der Bundesregierung ein
wichtiges Anliegen. Nur eine gleichmäßige Besteuerung in ausnahmslos allen
Bereichen führt zu Steuergerechtigkeit und schafft Akzeptanz. Da
Steuerhinterziehung im Verborgenen stattfindet, kann der dadurch verursachte Schaden nicht
anhand valider Daten geschätzt werden.
Sowohl der Vollzug der Steuergesetze als auch die Verfolgung von
(Steuer-)Straftaten liegen in der Zuständigkeit der Länder. Derzeit wird an der
technischen Anbindung für eine Erweiterung des digitalen Abrufs von Daten aus
polizeilichen Datenbanken zur Verbesserung der Ermittlungsmöglichkeiten von
Steuerfahndungsstellen gearbeitet. Zudem steht die Bundesregierung im
kontinuierlichen Austausch mit den obersten Finanzbehörden der Länder, um bei
Bedarf Maßnahmen zur Stärkung der Bekämpfung der Steuerhinterziehung
ergreifen zu können.
Eine jährlich von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Studie
untersucht die Mehrwertsteuerlücke in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, d. h. die Differenz zwischen dem potentiellen
Mehrwertsteueraufkommen errechnet auf Basis der gesamtvolkswirtschaftlichen Aktivität und den
tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen. Die Mehrwertsteuerlücke erfasst
Entwicklungen beim Umsatzsteuerbetrug, wird beispielsweise aber auch durch
Insolvenzen, Verwaltungsineffizienzen und legale Steuergestaltungen beeinflusst.
Die Studie zeigt, dass die Mehrwertsteuerlücke in Deutschland zwischen 2017
und 2021 um 6,5 Prozentpunkte gesunken ist. Mit einem Wert von 2,8 Prozent
erreichte sie im Jahr 2021 ein Allzeittief.
Darüber hinausgehende eigene Schätzungen zum Schaden durch
Steuerhinterziehung nimmt die Bundesregierung nicht vor. Die Bundesregierung hat
gemeinsam mit den Ländern, die nach Artikel 108 des Grundgesetzes für die
Erhebungen und Kontrolle der Umsatzsteuer zuständig sind, eine Vielzahl von
gesetzlichen und organisatorischen Maßnahmen mit dem Ziel der Vermeidung
von Steuerausfällen im Bereich der Umsatzsteuer erfolgreich auf den Weg
gebracht.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Die Bundesregierung hat gemeinsam mit den Ländern die Arbeiten zur
Umsetzung der aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung resultierenden
Aufgabe zur Einrichtung eines bundeseinheitlichen elektronischen Systems zur
transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen an die Verwaltung
aufgenommen. Die Umsetzungsarbeiten werden mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Es
handelt sich um eine Maßnahme zur effektiveren Bekämpfung des
Umsatzsteuerbetruges.
15. Welche Sondereinheiten zur Bekämpfung von komplexer
Steuerkriminalität und Geldwäsche gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Ländern und im Bund (bitte mit Kurzangaben zum Aufgabengebiet [zum
Beispiel Analyse von Daten zur Umsatzsteuer, Koordination von
Ermittlungen, Ad-hoc-Einheit für Cum-Cum-Fälle etc.], zur Entwicklung des
Personalbestands nach Haushalts-IST und Arbeits-IST seit Gründung,
zu identifizierten Steuergestaltungsmodellen und der Weitergabe von
Informationen an Länderfinanzverwaltungen bzw.
Strafverfolgungsbehörden)?
Für die Verfolgung von Straftaten sind nach dem Grundgesetz die Länder
zuständig. Diese entscheiden im Rahmen der Gesetze und in eigener
Zuständigkeit, ob zur Bekämpfung von Steuerkriminalität und Geldwäsche
Sondereinheiten eingerichtet werden und mit welchen konkreten Aufgaben diese betraut
werden. Die Bundesregierung wird aufgrund der vorgenannten Kompetenz-
und Zuständigkeitsverteilung nicht über die Einrichtung von einzelnen
Sondereinheiten der Länder in Kenntnis gesetzt und verfügt über keine vollständige
Auflistung von Sondereinheiten zur Bekämpfung von Steuerkriminalität in den
einzelnen Ländern.
Im Bereich der Umsatzsteuer wurde bereits Anfang der 2000er Jahre in
Abstimmung mit den Ländern, die nach Artikel 108 des Grundgesetzes für die
Erhebung und Kontrolle der Umsatzsteuer zuständig sind, beim Bundeszentralamt
für Steuern eine Zentrale Stelle zur Koordinierung der Prüfungsmaßnahmen im
Bereich der Umsatzsteuer (für Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und
Steuerfahndungsmaßnahmen -KUSS-) eingerichtet. Diese arbeitet mit den zuständigen
Stellen in den Ländern gut und effektiv zusammen. Im Rahmen dieser
Zusammenarbeit findet ein kontinuierlicher fallbezogener Austausch von
Informationen zwischen der KUSS und den zuständigen Stellen in den Ländern statt.
In dem für die Koordinierung zuständigen Referat des Bundeszentralamtes für
Steuern (KUSS) werden (seit Gründung im Jahr 2004) u. a. Aufgaben zur
Unterstützung der Länder bei der Aufdeckung und Bekämpfung von
Umsatzsteuerbetrug/-hinterziehung in Verbindung mit nationalen und internationalen
Sachverhalten wahrgenommen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere die
internationale Amtshilfe für den Bereich der Umsatzsteuer in tatsächlichen bzw.
vermuteten Betrugssachverhalten, die Koordinierung von Prüfungsmaßnahmen
der Länder in Betrugsfällen bzw. zur Aufdeckung entsprechender Fälle
inklusive der Informationssammlung und -bereitstellung sowie der Analyse von
Daten, den Informationsaustausch im Eurofisc-Netzwerk, die Koordinierung von
multilateralen Kontrollen sowie die Beobachtungen im elektronischen Handel.
Für die Erledigung dieser Aufgaben ist derzeit ein Personalbestand von ca.
45 Arbeitskräfte vorgesehen. Aktuell sind die dafür vorgesehenen Dienstposten
zu ca. 95 Prozent besetzt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Zahl der
tatsächlich eingesetzten Vollzeitäquivalente davon regelmäßig auf Grund
bestimmter Abwesenheitsgründe wie z. B. Elternzeiten und bestimmter
Arbeitszeitmodelle wie z. B. Teilzeit abweichen.
Im auf Ebene des Bundes geplanten Bundesamt zur Bekämpfung von
Finanzkriminalität (BBF) sollen erstmals die drei Säulen der Geldwäschebekämpfung
– Analyse, Ermittlungen und Aufsicht – unter einem Dach gebündelt werden,
um die bestehende Fragmentierung zu überwinden und die Zusammenarbeit
zwischen den Bereichen zu verbessern. Durch diese Bündelung und die
Schaffung einer eigenen Zuständigkeit für Geldwäscheermittlungen wird zudem eine
dauerhafte Priorisierung dieser Aufgabe gewährleistet.
Das zentrale Prinzip der Neuausrichtung ist der „Follow-the-Money“-Ansatz:
Statt sich auf die Ermittlung von Vortaten wie Drogendelikten zu
konzentrieren, bei denen Geldwäsche lediglich als Nebenaspekt behandelt wird, liegt der
zukünftige Fokus auf illegalen Finanzströmen. Diese dienen als Ausgangspunkt
für die Ermittlungen, um kriminelle Strukturen, Netzwerke und professionelle
Geldwäscher aufzuspüren, zu zerschlagen und deren illegale Profite zu
beschlagnahmen.
Das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (Bundestagsdrucksache 20/9648),
mit dem auch das BBF formell errichtet werden soll, sieht zudem die
Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters beim BBF vor, das zur Prävention
und Verfolgung von Geldwäschetaten sowie zur Sanktionsdurchsetzung dient.
Die FIU als Zentralstelle des geldwäscherechtlichen Meldewesens hat – u. a.
unter Berücksichtigung der Feststellungen der Nationalen Risikoanalyse – in
Abstimmung mit Strafverfolgungsbehörden bereits seit Sommer 2019
spezifische Risikoschwerpunkte im Bereich der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung festgelegt, womit auch schwere Steuerdelikte erfasst werden, die
stets eine vertiefte Analyse auslösen.
Eine Beantwortung kann darüber hinaus nicht offen erfolgen, sondern wird als
Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA eingestuft.* Die Einstufung
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA erfolgt, da eine Kenntnisnahme durch
Unbefugte nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder sein kann. Entsprechend den internationalen Standards der
Financial Action Task Force (FATF), den Anforderungen der Egmont Gruppe und
den europarechtlichen Vorgaben handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer
operativen Analyse unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte
unterliegen strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ein Bekanntwerden der
Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung
im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
vorgelagert ist, wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender
Strafverfahren und somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland mindestens nachteilig.
16. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Personalstand nach
Haushalts-IST und Arbeits-IST der Sondereinheit gegen
Steuerhinterziehung und Steuerumgehung beim BZSt seit Gründung entwickelt (in
Personen und Vollzeitäquivalenten)?
Welchen konkreten Aufgabenkatalog gibt es für die Sondereinheit, und
wie viele Personen arbeiten an den einzelnen Aufgabenfeldern?
In wie vielen Fällen hat die Sondereinheit Informationen zu
Fallgestaltungen für die Länderfinanzverwaltungen bereitgestellt?
Wie viele Gestaltungsmodelle hat die Sondereinheit bereits identifiziert?
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
In wie vielen Fällen gab es Kontakt zu Strafverfolgungsbehörden, um die
Erkenntnisse aus Aussagen von Insidern nutzbar zu machen?
Die seit März 2020 bestehende Abteilung Sondereinheit des Bundeszentralamts
für Steuern ist in zwei übergeordnete Fachbereiche unterteilt, die Gruppe
Internationaler Informationsaustausch sowie die Gruppe Kapitalmarkt.
Innerhalb der Gruppe Internationaler Informationsaustausch sind fünf Referate
organisiert, die sich inhaltlich mit den folgenden Themen beschäftigen:
– Internationale Amtshilfe im Bereich der Steuern (Ersuchen und
Spontanauskünfte) ohne Umsatzsteuer und automatischen Informationsaustausch und
in Beitreibungsangelegenheiten sowie Zustellungen nach § 9 Absatz 1
Nummer 2 und Nummer 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes – Referat
St I A 1
– Internationaler Automatischer Informationsaustausch – Referat St I A 2
– Auswertung der grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (DAC 6 AW I)
(Austausch von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen („CobrA“) –
Referat St I A 3
– Auswertung der grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (DAC 6 AW II)/
Zentrale Anlaufstelle für ausländische Investorinnen/Investoren – Referat
St I A 4
– Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) – Referat
St I A 5.
Die Gruppe Kapitalmarkt besteht aus fünf Referaten, die sich der Bearbeitung
der nachfolgenden Themen widmen:
– Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer, Investmentsteuer –
Referat St I B 1
– Zentrale Bußgeld- und Strafsachenstelle (Bustra) – Referat St I B 2
– Entlastung Kapitalertragsteuer (Ausland) nach den §§ 50c, 50d des
Einkommensteuergesetzes – Referat St I B 3
– Cum/Ex-Gestaltungen, Entlastung gebietsfremder Körperschaften nach § 32
Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes und unionsrechtlichen
Erstattungsansprüchen – Referat St I B 4
– Abzugsteuern gemäß den §§ 50, 50a des Einkommensteuergesetzes
(Lizenzen, Künstler, Sportler, Aufsichtsräte) und Entlastung Abzugsteuern nach
den §§ 50c, 50d des Einkommensteuergesetzes, Abzugsteuern nach § 10 des
Steueroasenabwehrgesetzes – St I B 5.
Im Rahmen der rechtspolitischen Auswertung von DAC 6 konnten bereits
352 Steuergestaltungsmodele identifiziert werden. Soweit von den nach den
§§ 138f bis 138h AO mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
i. S. des § 138d Absatz 2 AO Steuern betroffen sind, die von den
Landesfinanzbehörden oder den Gemeinden verwaltet werden, teilt das Bundeszentralamt für
Steuern den örtlich zuständigen Finanzbehörden der Länder im automatisierten
Verfahren unter Angabe der Registriernummer und der Offenlegungsnummer
mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte grenzüberschreitende
Steuergestaltungen vorliegen (vgl. § 138i AO).
Ergänzend stellt das Bundeszentralamt für Steuern in diesen Fällen auch die
Angaben nach § 138f Absatz 3 AO sowie eigene Ermittlungsergebnisse und die
Ergebnisse der Auswertung zum Abruf bereit. Eine Weiterleitung von
Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen durch das
Bundeszentralamt für Steuern an die Landesfinanzbehörden erfolgt hingegen nicht.
Über Ermittlungen des Bundeszentralamts für Steuern zu
darüberhinausgehenden Gestaltungsmodellen und ggf. damit verbundenen steuerlich oder
steuerstrafrechtlich relevanten Sachverhalten können mit Blick auf das
Steuergeheimnis und ermittlungstaktische Erwägungen keine Auskünfte erteilt werden. Das
Bundeszentralamt für Steuern befindet sich im regelmäßigen Austausch mit
den Strafverfolgungsbehörden, um die bekannt gewordenen Informationen für
das jeweils andere Verfahren im rechtlich zulässigen Rahmen nutzbar zu
machen.
Entwicklung der Sondereinheit seit Gründung.
Gründung Aktuell
Planstellen Besetzung Planstellen Besetzung
Höherer Dienst 33 23 41 35
Gehobener Dienst 154 14 229,5 204
Mittler Dienst 99 86 185 163
Einfacher Dienst 1 0 0 0
In der Sondereinheit werden darüber hinaus weitere Personen (Beamte der
PNU, Dauerabordnungen, Werkstudierende und Zöllner/innen), die nicht über
Plan-/Stelle finanziert werden, zur Unterstützung eingesetzt. Zum Zeitpunkt der
Gründung der Sondereinheit waren dies 3 Personen. Aktuell verstärken 38
weitere Personen die Sondereinheit.
17. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren
von 2017 bis 2024 die Fallzahlen im Rahmen des internationalen
Informationsaustauschs in Steuersachen beim BZSt entwickelt, und wie
bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung (bitte nach Typ des
Informationsaustauschs [spontan, auf Anfrage, automatisch,
Gruppenersuchen], Gegenstand des Informationsaustauschs [Identifikation von
Steuerpflichtigen, Finanzkonteninformation, Steuervorbescheid etc.],
Rechtsgrundlage, Partnerstaat bzw. Partnerterritorium des Austauschs, Initiator
des Austauschs [Deutschland oder Partner] und betroffenem Bundesland
innerhalb Deutschlands aufschlüsseln)?
Eine statistische Darstellung zum Umfang des zwischenstaatlichen
Informationsaustausches in Steuersachen nach den verschiedenen Verfahren kann den
Tabellen am Ende der Antwort zu Frage 17 entnommen werden. Zur
Einordnung der Angaben wird auf Folgendes hingewiesen:
Als zwischenstaatliche Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch in
Steuersachen dienen neben der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar
2011 (Directive on Administrative Cooperation – DAC) inklusive ihrer
regelmäßigen Erweiterungen die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA) und Tax Information Exchange Agreements (TIEAs) sowie das
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
(Übereinkommen), ergänzt um die auf Artikel 6 des Übereinkommens basierenden
mehrseitigen Behördenvereinbarungen (Multilateral Competent Authority Agreements
– MCAAs). Da mit vielen Staaten ein Informationsaustausch auf Grundlage
verschiedener Rechtsgrundlagen möglich ist (z. B. da ein DBA besteht und der
betreffende Staat – wie Deutschland – Vertragspartei des Übereinkommens ist)
und das Bundeszentralamt für Steuern nicht statistisch erfasst, welche
Rechtsgrundlage für welchen Einzelfall jeweils herangezogen wurde, ist die
Darstellung in der Anlage nicht dahingehend untergliedert.
Auch eine Aufschlüsselung nach Partnerstaaten konnte nicht erfolgen.
Hintergrund dafür sind die in den zwischenstaatlichen Rechtsgrundlagen jeweils
enthaltenen Vertraulichkeitsvorschriften, die außer dem Schutz der berechtigten
Interessen der von dem Informationsaustausch konkret betroffenen Personen
auch der Gewährleistung der effektiven Arbeitsweise der beteiligten
Steuerverwaltungen dienen. Demnach unterliegen auch Metadaten über den
Informationsaustausch, wie beispielsweise Angaben zur Quantität und qualitativen
Bewertung einzelner Austauschverhältnisse einschließlich dahingehender
aggregierter statistischer Daten, der Vertraulichkeit. Die Offenlegung dieser
geschützten Informationen dürfte nur erfolgen, wenn die betroffenen Staaten und
Gebiete dieser im Vorfeld zustimmen. Ein derartiges Einvernehmen konnte mit
den mehr als 100 Partnerstaaten in der Kürze der Zeit nicht erzielt werden. Der
Übersicht kann jedoch entnommen werden, mit wie vielen Staaten ein
automatischer Informationsaustausch stattgefunden hat. Soweit diese Anzahl für die
letzten Meldezeiträume zurückgegangen zu sein scheint, ist damit keine
tatsächliche Reduktion der Anzahl teilnehmender Staaten verbunden; vielmehr
haben nur noch nicht alle Staaten die Datenübermittlung vollständig
abschließen können. Hintergrund dafür können insbesondere vorübergehende
technische Hindernisse oder verspäteter Erhalt der Informationen von den innerhalb
dieser Partnerstaaten jeweils Meldepflichtigen sein. Dass Deutschland von
mehr Staaten Informationen erhält als sendet, beruht auf der Entscheidung
einiger Partnerstaaten für ein nicht-reziprokes Austauschverhältnis, in dem
lediglich Informationen an einen Staat zur Verfügung gestellt werden, ohne im
Gegenzug aus diesem Staat Informationen erhalten zu wollen.
Die Austausche auf Grundlage der DAC-Verfahren finden jeweils reziprok mit
allen EU-Mitgliedstaaten statt, so dass hier auf einen gesonderten Ausweis der
Anzahl der Staaten in der Übersicht verzichtet wurde.
Es ist generell darauf hinzuweisen, dass die in der Übersicht ausgewiesenen
Fallzahlen lediglich eine Momentaufnahme darstellen können, da nachträgliche
Übersendungen möglich und nicht unüblich sind. Statistische Erhebungen
darüber, welche Bundesländer die jeweils ausgetauschten Informationen betreffen,
führt das Bundeszentralamt für Steuern nicht durch.
Aus Sicht der Bundesregierung unterstreicht der hohe Umfang ausgetauschter
Informationen sowie die steigende Anzahl teilnehmender Staaten die
Bedeutung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit durch Informationsaustausch.
Durch die starke informationstechnische Unterstützung des automatischen
Informationsaustausches wird gewährleistet, dass auch die Ausdehnung
bestehender Verfahren auf zusätzliche teilnehmende Staaten sowie die damit
zusammenhängende Steigerung der Menge auszutauschender Datensätze in aller Regel
nicht zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand im Bundeszentralamt für Steuern
führt. Zudem deutet die Statistik darauf hin, dass die Erweiterung des
automatischen Informationsaustausches um neue Verfahren sich positiv auf die
Fallzahlen des – personell aufwendigeren – Austauschs von Spontanauskünften
ausgewirkt hat.
Spontanauskünfte
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Dateneingang 2.437 1.245 437 527 316 192 279 /
Datenausgang 2.337 2.984 2.206 2.047 1.797 1.480 1.065 /
Ersuchen
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Dateneingang Eingang 1.750 1.962 2.095 1.741 1.905 2.425 1.695
Datenausgang Ausgang 1.302 1.123 1.197 1.590 1.579 1.408 1.265
Gruppenersuchen
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Dateneingang 0 0 2 3 0 0 0 /
Datenausgang 0 3 4 2 3 3 1 /
Automatischer Informationsaustausch: DAC1
Austausch von Informationen über bestimmte Arten von Einkünften und Vermögen
gemäß Artikel 8 Absatz 1 DAC zwischen EU-Mitgliedstaaten.
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Dateneingang 1.250.875 1.176.406 1.471.540 1.388.329 1.378.494 1.345.719 721.870 /*
Datenausgang 2.025.773 2.320.827 2.171.406 2.088.882 2.104.370 2.145.339 1.913.756 /*
* Austauschzeitpunkt 30. Juni 2025
Automatischer Informationsaustausch: DAC2/CRS/FATCA
Austausch von Informationen über Finanzkonten gemäß Artikel 8 Absatz 3a DAC (eingeführt durch
Richtlinie 2014/107/EU – DAC2), dem MCAA CRS (Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen
Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten), den Abkommen zwischen
der EU und den europäischen Nicht-EU-Mitgliedstaaten Andorra, San Marino, Schweiz, Liechtenstein und
Monaco, sowie dem FATCA-Abkommen (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und
hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-
amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen).
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Dateneingang 5.610.432 7.008.157 9.627.965 10.146.880 11.191.578 12.108.767 12.373.252 /*
Anzahl Staaten 88 94 102 102 104 101 96
Datenausgang 4.950.919 5.730.513 6.604.449 7.839.425 10.723.612 12.651.808 12.329.763 /*
Anzahl Staaten 66 72 74 78 81 84 83
* Austauschzeitpunkt 30. September 2025
Automatischer Informationsaustausch: DAC3
Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide gemäß Artikel 8a DAC
(eingeführt durch Richtlinie (EU) 2015/2376 – DAC3) zwischen EU-Mitgliedstaaten.
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Dateneingang 2.027 459 458 466 472 417 410 372
Datenausgang 65 73 42 29 40 52 55 59
Automatischer Informationsaustausch: DAC4/CbCR
Austausch länderbezogener Berichte gemäß Artikel 8aa DAC (eingeführt durch Richtlinie (EU) 2016/881
– DAC4), dem MCAA CbCR (Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den
Austausch länderbezogener Berichte) sowie dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch länderbezogener
Berichte.
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Dateneingang 2.721 2.817 2.535 2.590 2.736 2.005 /* /**
Anzahl Staaten 47 52 55 59 65 57
Datenausgang 447 420 348 468 491 535 /* /**
Anzahl Staaten 48 58 61 61 60 62
* Austauschzeitpunkt 31. März 2025
** Austauschzeitpunkt 31. März 2026
Automatischer Informationsaustausch: DAC6
Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen gemäß Artikel 8ab DAC
(eingeführt durch Richtlinie (EU) 2018/822 – DAC6) zwischen EU-Mitgliedstaaten.
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Dateneingang / / / / 1.453 398 320 213
Datenausgang / / / 7.276 8.445 9.382 4.926 2.853
18. Wie stellt sich der Bundesregierung die Zusammenarbeit der
Landesbehörden untereinander und mit Bundesbehörden bei der Bekämpfung von
Steuerhinterziehung, Steuerkriminalität und Geldwäsche dar?
Welche Vollzugsziele bestanden in den Jahren von 2017 bis 2024
zwischen den Bundesländern und der Bundesregierung nach § 21a des
Finanzverwaltungsgesetzes (FVG), und für welche Vollzugsziele wurden in
der Zielüberprüfung im Rahmen des Bund-Länder-
Verwaltungscontrollings Ziel- bzw. Nichterfüllung festgestellt (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Soweit die Zuständigkeit der FIU betroffen ist, bestehen sachgerechte
Rechtsgrundlagen für den beiderseitigen Informationsaustausch. Auf der Grundlage
des § 32 Absatz 2 und 3 des Geldwäschegesetzes übermittelt die FIU ihre
Analyseergebnisse bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in Form der
Abgabe oder als Informationsübermittlung von Amts wegen an die zuständigen
Steuerbehörden. Unter gesetzlich angeordneter Durchbrechung des
Steuergeheimnisses haben die Finanzbehörden der FIU zu ihrer Aufgabenerfüllung
Auskunft zu erteilen wie zugleich Verdachtsmeldungen ihr gegenüber zu erstatten,
vgl. § 31b Absatz 1 bis 2a AO. Über das Verwendungsergebnis der erstatteten
Verdachtsmeldung unterrichtet die FIU auch die jeweils betroffene
Steuerbehörde gemäß § 41 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes, um über den Nutzen der
bereitgestellten Informationen gezielte Rückmeldung zu geben.
Darüber hinaus ist die Zusammenarbeit in Form von Praxisaustauschen
verstetigt. Insbesondere wurde im Jahr 2022 im Auftrag des Bundesministeriums der
Finanzen in Umsetzung der zugehörigen Initiative der FIU die Arbeitsgruppe
„Zusammenarbeit der FIU mit den Finanzbehörden“ („AG ZFF“) zur
Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Zusammenarbeit der FIU mit den
Finanzbehörden der Länder eingerichtet. Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe sind
beispielsweise die Identifizierung von neuen Modi Operandi der schweren
Steuerhinterziehung und die Erstellung eines spezifischen Typologiepapiers zur
Identifizierung von Umsatzsteuerbetrug.
Für die Jahre 2017 bis 2024 bestanden zur Bekämpfung von
Steuerhinterziehung, Steuerkriminalität und Geldwäsche keine konkreten Vollzugsziele, da der
für die Bund-Länder-Vereinbarungen zugrunde zu legende sogenannte
Rahmenkatalog maßgebender Leistungskennzahlen (§ 21a Absatz 2 des
Finanzverwaltungsgesetzes) für diese Bereiche keine Kennzahlen enthält. Der
Umfang des aktuellen Rahmenkatalogs maßgebender Leistungskennzahlen umfasst
die Bereiche Veranlagung (Einkommensteuer, Feststellungen und
Steuerpflichtige Körperschaften), Rechtsbehelfsbearbeitung, Betriebsprüfung, Lohnsteuer-
Außenprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung und Erhebung. Informationen zu
den Vollzugszielen und den Zielerfüllungen sind Gegenstand vertraglicher
Vereinbarungen zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten
Finanzbehörden der Länder. Die Veröffentlichung dieser Angaben erfordert die
Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder, die hierfür nicht
vorliegt.
19. Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit bis Auszahlung bei
Kapitalertragsteuer-Erstattungsanträgen über 1 Mio. Euro beim
Datenträgerverfahren seit Einführung des Verfahrens?
In wie vielen Fällen wurden vertiefte Prüfungen zur
Anrechnungsberechtigung durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurde eine solche
Berechtigung verneint?
In welchem Zeitraum war das Datenträgerverfahren ausgesetzt, und
welche Auswirkungen hatte die Aussetzung auf die Bearbeitungszeiten
und das Volumen von Erstattungsanträgen?
Mit welchen Bearbeitungszeiten rechnet die Bundesregierung nach
Einführung des neuen Verfahrens ab dem Jahr 2025?
Eine Ermittlung von durchschnittlichen Durchlauf- bzw. Bearbeitungszeiten
von Antragstellung im Datenträgerverfahren (DTV) bis zur Auszahlung ist aus
technischen Gründen nicht möglich. Seit 2018 wurden jedenfalls die
durchschnittlichen Liegezeiten (nach Eingang bis zur Anarbeitung) manuell ermittelt:
• 2018: 2,61 Monate
• 2019: 5,02 Monate
• 2020: 3,52 Monate
• 2021: 4,98 Monate
• 2022: 7,89 Monate
• 2023: 9,00 Monate
• aktuell besteht im DTV ein Bearbeitungsrückstand von etwa einem Jahr.
Der sukzessive Anstieg der Liegezeiten ist vor allen Dingen auf die
intensivierten Prüfungen zurückzuführen.
Seit 2018 prüft das Bundeszentralamt für Steuern jeden Antrag über eine Mio.
Euro bzw. die darin enthaltenen Buchungszeilen vor Auszahlung vertieft auf
die jeweilige Erstattungsberechtigung. Vor 2018 wurden die DTV-Anträge
überwiegend erst nach Auszahlung und in deutlich weniger Fällen vertieft
geprüft. Seit 2017 erfolgte zudem eine sukzessive Einschränkung des
Anwendungsbereichs des DTV als solches (z. B. keine Antragstellung mehr für
Investmentfonds, gemeinnützige Organisationen oder Entlastung unter einen
Reststeuersatz von 15 Prozent möglich). Für Zuflüsse von Kapitalerträgen ab 2022
ist eine Einreichung über das DTV ohnehin nur noch bis zu einer Höhe von
500.000 Euro möglich. Eine Betrachtung und risikoorientierte Prüfung der in
den DTV-Anträgen enthaltenen Buchungszeilen findet weiterhin statt.
Aus dem zur Verfügung stehenden IT-System ist nicht ermittelbar, aus welchem
Grund es konkret zu einer Ablehnung bzw. Zurückweisung der im Antrag
enthaltenen Buchungszeilen gekommen ist. Dies geschieht mitunter auch aus rein
technischen oder formalen Gründen (häufig wurden und werden die
technischen Vorgaben des DTV-Handbuchs bzw. der DTV-Verfahrensbeschreibung
nicht eingehalten, weswegen der Antrag abgelehnt bzw. zurückgewiesen wird).
Auch (technische) Ablehnungen aufgrund von Antragsrücknahmen sind nicht
separat ermittelbar, so dass die gestellte Frage insgesamt nicht hinreichend
konkret bzw. valide beantwortet werden kann.
Das DTV bzw. dessen Anwendungsbereich wurde seit 2017 sukzessive
erheblich eingeschränkt, so dass im Ergebnis eine Einreichung von Anträgen über
das DTV nur noch in Fällen mit überschaubarem Risiko möglich war.
Insbesondere wurde das Erstattungsvolumen pro Antrag seit dem Jahr 2022 auf
500.000 Euro begrenzt. Darüber hinaus wurde einigen DTV-Teilnehmern bzw.
-Einreichern ihre Zulassung zur Teilnahme am DTV nach Prüfung entzogen.
Aktuell gibt es noch 38 zugelassene Einreicher. Bezüglich der
Bearbeitungszeiten wird auf die anfangs stehenden Ausführungen verwiesen.
§ 50c Absatz 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sieht bereits seit dem
1. Januar 2023 das elektronische Antragsverfahren vor. Anträge können bereits
seit Herbst 2022 elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP) beim
Bundeszentralamt für Steuern eingereicht werden. Aufgrund des Bedarfs
insbesondere von Kreditinstituten eine größere Anzahl an Anträgen (als
Bevollmächtigte für ihre Kunden) gesammelt zu übermitteln, stellt das Bundeszentralamt für
Steuern seit Juli 2024 eine Massendatenschnittstelle zur Verfügung. Über beide
Eingangskanäle können aber im Ergebnis lediglich Einzelanträge gestellt
werden, im DTV handelte es sich hingegen um eine gebündelte Antragstellung mit
entsprechend gebündelten Entscheidungen. Die Abarbeitung der über das BOP
oder die Massendatenschnittstelle eingegangenen Anträge erfolgt – unabhängig
vom Eingangskanal – nach Eingangsdatum. Aktuell belaufen sich die
Bearbeitungsdauern der Anträge auf über 20 Monate. An der Verringerung der
Bearbeitungsdauern wird derzeit mit Hochdruck gearbeitet.
20. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren
von 2017 bis 2024 die Autofallquote bei Einkommensteuererklärungen
entwickelt, und wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung?
Sieht die Bundesregierung einen positiven oder negativen Einfluss der
Autofallquote auf das Steueraufkommen (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2017 bis 2023 liegen der Bundesregierung zur Autofallquote bei
Einkommensteuererklärungen folgende Angaben vor. Die Angaben für 2024
liegen noch nicht vor, da das Berichtsjahr 2024 noch nicht abgeschlossen ist.
Autofallquote in Prozent – Einkommensteuerveranlagung
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
7,1 8,5 10,0 11,2 12,6 12,9 14,3
Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder
bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne
Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, ob die
Autofallquote einen Einfluss auf das Steueraufkommen hat.
21. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren
von 2017 bis 2024 die Anzahl und der Umfang von Steuerrückständen
entwickelt, und wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung
(bitte nach Bundesländern [zuzüglich Bund, BZSt und insgesamt] und
Steuerart aufschlüsseln)?
In Vollstreckung befindliche Rückstände an Besitz- und Verkehrsteuern zum 31.12.
(Betrag in 1.000 Euro)
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Lohnsteuer 91.725 118.985 125.991 251.198 175.562 193.352 218.320
Veranlagte
Einkommensteuer
1.026.513 1.058.100 1.128.979 1.296.224 1.327.232 1.408.705 1.612.493
Veranlagte
Körperschaftsteuer
134.952 154.158 165.108 194.657 206.118 256.398 365.278
Umsatzsteuer
(ohne EUSt)
1.183.957 1.261.659 1.454.036 1.862.626 1.962.153 2.196.777 2.533.864
In Vollstreckung befindliche Rückstände an Besitz- und Verkehrsteuern zum 31.12.
(Betrag in 1.000 Euro)
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Nicht veranlagte
Steuer vom Ertrag
10.359 9009 12.710 24.161 22.626 21.963 53.338
Abgeltungssteuer
auf Zinserträge
und
Veräußerungserträge
1 0 8 59 140 664 53
Grunderwerbsteuer 34.671 58.098 63.150 63.336 75.707 108.658 108.801
Erbschaftsteuer 51.578 30.444 61.189 69.587 76.030 81.677 150.918
Solidaritätszuschlag 69.348 66.822 79.148 97.690 88.203 90.162 103.885
Übrige Besitz- und
Verkehrsteuern
4.272 1.107 14.994 34.088 8.761 27.366 31.566
Gesamt 2.607.376 2.800.370 3.105.313 3.893.626 3.942.532 4.385.722 5.178.516
Zahlen für 2024 liegen der Bundesregierung noch nicht vor.
Die Durchführung des Besteuerungsverfahrens obliegt den Ländern. Diese
melden jährlich zum 31. Dezember eines Jahres ihre Rückstände an Besitz- und
Verkehrsteuern an das Bundesministerium der Finanzen. Das
Bundesministerium der Finanzen erstellt aus diesen Zahlen die sogenannte
Rückständestatistik.
Anhand dieser Statistik und aus den hierzu eingehenden Länderstellungnahmen
kann ermittelt werden, ob vom Bundesdurchschnitt abweichende
Rückstandzahlen auf besonders gelagerte Einzelfälle, auf allgemeine wirtschaftliche
Entwicklungen oder auf strukturelle Probleme bei der Vollstreckung
zurückzuführen sind.
Bei identifizierten strukturellen Problemen wird versucht, diese in
Zusammenarbeit mit den Ländern durch abgestimmte Verfahrensweisen oder gesetzliche
Regelungen abzustellen. Zudem werden zwischen dem Bundesministerium der
Finanzen und den Ländern Zielvereinbarungen getroffen, um die Erhebung
rückständiger Steuern zu verbessern.
Die Zunahme der Rückstände seit 2019 ist u. a. auf Billigkeitsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie zurückzuführen,
bei denen bestehende Steuerrückstände bei Betroffenen in der Regel nicht
vollstreckt wurden.
22. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren
von 2017 bis 2024 die Anzahl der Steuerfälle, die auf Basis angekaufter
Datenleaks (beispielsweise den Panama Papers) zwischen den Ländern
oder zwischen Bund und Ländern ausgetauscht wurden, entwickelt, und
wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung (bitte nach
Bundesländern [zuzüglich Bund, BZSt und insgesamt] aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung beinhalten die im Jahr 2021 vom
Bundeszentralamt für Steuern erworbenen sogenannten Dubai-Daten 3.402
Datensätze. Hiervon wurden 1.694 Datensätze an die Länder übergeben. Aus der
Auswertung der Dubai-Daten erzielten die Finanzverwaltungen der Länder zum
Stand 30. Juni 2024 ein steuerrechtliches Mehrergebnis in Höhe von
1.741.173,00 Euro. Ein weiterer Betrag in Höhe von 314.192,00 Euro ist
strafrechtlich relevant. Zusätzlich hat das Bundeszentralamt für Steuern ein
Mehrergebnis im Bereich der Versicherungsteuer in Höhe von 44.287,00 Euro erzielt.
Des Weiteren führte die Datenauswertung zur Einleitung von 108
Steuerstrafverfahren.
Zu den Ergebnissen der steuerlichen Auswertung anderer Datenerwerbe durch
die Länder liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
23. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren
von 2017 bis 2024 die Anzahl der aufgedeckten Umsatzsteuerkarusselle,
der Schaden durch Umsatzsteuerkarusselle und das Mehrergebnis durch
aufgedeckte Umsatzsteuerkarusselle entwickelt, und wie bewertet die
Bundesregierung diese Entwicklung und die Rolle der Zentralen Stelle
zur Koordinierung von Prüfungsmaßnahmen in länder- und
staatenübergreifenden Umsatzsteuer-Betrugsfällen (KUSS; bitte nach
Bundesländern [zuzüglich Bund, BZSt und insgesamt] aufschlüsseln)?
Statistische Aufzeichnungen zu Umsatzsteuerkarussellen und den durch diese
verursachten Schaden werden beim Bundeszentralamt für Steuern nicht
geführt. Der Bundesregierung liegen auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass in
den Ländern entsprechende Statistiken bzw. den durch diesen verursachten
Schaden geführt werden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass
entsprechende Statistiken lediglich Angaben zu aufgedeckten Fällen enthalten
würden. Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht oder noch nicht aufgedeckte
Fälle und der durch sie verursachte Schaden in einer solchen Statistik nicht
erfasst werden könnten.
24. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren
von 2017 bis 2024 die Fallzahl und der Umfang von
Vermögensabschöpfungen entwickelt, und wie bewertet die Bundesregierung diese
Entwicklung (bitte nach Bundesländern [zuzüglich Bund, BZSt und insgesamt]
aufschlüsseln)?
Die folgenden Tabellen enthalten die Anzahl der innerhalb eines Jahres
vollstreckten Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen sowie die den
geschätzten Wert der sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenstände.
Die Daten sind der Statistik der Staatsanwaltschaften entnommen, die jährlich
durch das Statistische Bundesamt herausgegeben wird. Bei den
Generalstaatsanwaltschaften werden Daten zur Sicherstellung und Einziehung seit dem
Berichtsjahr 2022 erhoben. Für das laufende Jahr 2024 liegen noch keine Zahlen
vor.
Länder Anzahl der vollstreckten Sicherstellungsentscheidungen
– Staatsanwaltschaft beim Landgericht und Amtsanwaltschaft –
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Deutschland 9.596 9.281 11.764 16.276 15.909 16.744 15.246
Baden-Württemberg 1.414 553 1.754 2.438 2.401 4.139 2.357
Bayern 2.604 1.039 728 788 821 992 808
Berlin 727 1.330 1.760 2.438 2.277 2.543 2.632
Brandenburg 18 41 262 342 327 280 226
Bremen 0 38 25 33 540 630 629
Hamburg 248 146 170 99 235 145 199
Hessen 57 273 593 1.888 1.821 1.275 1.613
Mecklenburg-Vorpommern 29 10 113 133 167 231 553
Niedersachsen 2.561 3.839 3.363 2.838 2.834 2.943 2.569
Nordrhein-Westfalen 409 876 1.314 2.660 2.292 1.905 2.139
Rheinland-Pfalz 145 400 660 664 595 327 309
Saarland 2 18 29 84 149 128 115
Sachsen 394 291 568 1.233 956 717 549
Sachsen-Anhalt 33 48 57 71 60 57 45
Länder Anzahl der vollstreckten Sicherstellungsentscheidungen
– Staatsanwaltschaft beim Landgericht und Amtsanwaltschaft –
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Schleswig-Holstein 31 35 235 459 306 259 335
Thüringen 924 344 133 108 128 173 168
Quelle: Statistisches Bundesamt, Staatsanwaltschaften 2017 bis 2023
Die Entwicklung ist insgesamt positiv zu bewerten. FATF hatte die damaligen
Zahlen in ihrem Deutschlandbericht aus dem Jahr 2022 dahingehend
interpretiert, dass in Deutschland nur in ca. einem von fünf Fällen Einfriermaßnahmen
ergriffen werden. Dies fußt auf dem Verhältnis von vollstreckten
Sicherstellungs- zu vollstreckten Einziehungsentscheidungen, wobei sich das Problem
auftut, dass Sicherstellung und Einziehung sehr häufig nicht in dasselbe Jahr
fallen, was zu gewissen Verzerrungen führen kann. Die Aussagekraft erhöht
sich aber bei Betrachtung von mehreren Jahren. So wird deutlich, dass der
Befund der FATF zutreffend sein dürfte, indem das Verhältnis von Sicherstellung
zu Einziehung bei den vollstreckten Entscheidungen in den Jahren 2019 und
2020 noch bei knapp unter 20 Prozent lag. In den Folgejahren ist jedoch ein
homogener Anstieg zu erkennen, der die Aussage zulässt, dass in Deutschland
Einfriermaßnahmen inzwischen in jedem vierten Fall ergriffen werden. Das
Verhältnis des Werts von sichergestellten zu eingezogenen
Vermögensgegenständen zeigt dann nicht nur einen ebenfalls positiven, zunehmenden Trend,
sondern auch, dass Sicherstellungen häufiger in den „werthaltigen“ Fällen zum
Tragen kommen dürften, da die Gesamtwerte von Sicherstellungen und
Einziehungen hier deutlich näher beieinander liegen.
Länder Anzahl der vollstreckten Sicherstellungsentscheidungen
– Generalstaatsanwaltschaft –
2022 2023
Deutschland 109 58
Baden-Württemberg 0 0
Bayern 50 53
Berlin 1 1
Brandenburg 0 0
Bremen 0 0
Hamburg 1 0
Hessen 1 0
Mecklenburg-Vorpommern 0 0
Niedersachsen 33 2
Nordrhein-Westfalen 0 1
Rheinland-Pfalz 23 0
Saarland 0 0
Sachsen 0 1
Sachsen-Anhalt 0 0
Schleswig-Holstein 0 0
Thüringen 0 0
Quelle: Statistisches Bundesamt, Staatsanwaltschaften 2022 bis 2023
Länder Anzahl der vollstreckten Einziehungsentscheidungen
– Staatsanwaltschaft beim Landgericht und Amtsanwaltschaft –
2017* 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Deutschland 19.484 49.910 61.681 64.576 63.521 59.546 59.653
Baden-Württemberg 729 4.780 6.078 6.142 5.986 5.469 6.124
Bayern 1.445 8.523 8.377 7.720 6.894 6.810 7.173
Berlin 574 4.168 3.546 3.425 3.896 3.889 3.722
Länder Anzahl der vollstreckten Einziehungsentscheidungen
– Staatsanwaltschaft beim Landgericht und Amtsanwaltschaft –
2017* 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Brandenburg 512 2.178 2.226 2.002 2.039 1.843 1.417
Bremen 0 1.145 1.096 1.081 1.018 889 916
Hamburg 67 174 545 1.655 1.812 1.393 1.501
Hessen 440 3.593 3.955 4.122 3.865 3.389 3.300
Mecklenburg-Vorpommern 38 283 825 1.361 1.355 1.297 1.313
Niedersachsen 3.506 10.314 12.154 12.475 12.701 13.264 13.619
Nordrhein-Westfalen 338 2.740 8.703 10.085 10.450 10.205 9.300
Rheinland-Pfalz 269 2.461 2.618 2.536 2.510 1.745 2.178
Saarland 0 632 757 795 637 582 554
Sachsen 10.829 3.932 4.743 4.772 4.244 3.413 3.540
Sachsen-Anhalt 73 1.509 2.035 2.135 1.791 1.555 1.471
Schleswig-Holstein 405 1.973 2.128 2.370 2.350 2.010 1.993
Thüringen 259 1.505 1.895 1.900 1.973 1.793 1.532
* Für 2017 einschließlich vollstreckter Verfallsentscheidungen
Quelle: Statistisches Bundesamt, Staatsanwaltschaften 2017 bis 2023
Länder Anzahl der vollstreckten Einziehungsentscheidungen
– Generalstaatsanwaltschaft –
2022 2023
Deutschland 216 288
Baden-Württemberg 2 0
Bayern 189 272
Berlin 8 8
Brandenburg 0 0
Bremen 0 0
Hamburg 1 5
Hessen 0 0
Mecklenburg-Vorpommern 0 0
Niedersachsen 1 0
Nordrhein-Westfalen 0 2
Rheinland-Pfalz 9 0
Saarland 0 0
Sachsen 6 1
Sachsen-Anhalt 0 0
Schleswig-Holstein 0 0
Thüringen 0 0
Quelle: Statistisches Bundesamt, Staatsanwaltschaften 2022 bis 2023
Länder sichergestellte Vermögensgegenstände (geschätzter Wert in 1.000 Euro)
– Staatsanwaltschaft beim Landgericht und Amtsanwaltschaft –
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Deutschland 646.809 369.055 347.539 386.609 490.264 537.549 918.007
Baden-Württemberg 34.329 27.798 26.599 40.130 74.057 82.526 55.159
Bayern 307.383 165.222 54.528 55.714 78.469 32.737 97.067
Berlin 28.126 67.764 56.019 24.504 31.415 62.824 44.904
Brandenburg 3.523 8.394 24.562 13.666 7.399 6.059 29.267
Bremen 0 1.080 3.114 1.054 6.086 9.217 7.222
Hamburg 4.722 3.840 8.442 2.389 11.647 1.049 7.196
Hessen 55.158 13.935 26.283 98.718 80.411 76.282 205.928
Mecklenburg-Vorpommern 2.758 487 346 739 3.569 11.703 14.571
Niedersachsen 9.377 38.279 46.672 30.112 63.215 37.281 34.755
Länder sichergestellte Vermögensgegenstände (geschätzter Wert in 1.000 Euro)
– Staatsanwaltschaft beim Landgericht und Amtsanwaltschaft –
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Nordrhein-Westfalen 183.603 30.995 71.743 89.138 86.965 193.006 390.695
Rheinland-Pfalz 1.970 2.417 2.510 6.454 5.739 6.332 7.366
Saarland 26 9 87 2.113 5.908 4.023 2.048
Sachsen 1.932 2.077 14.177 14.812 22.893 8.331 12.447
Sachsen-Anhalt 413 512 698 627 1.619 546 1.315
Schleswig-Holstein 5.986 1.902 1.659 5.897 8.747 4.530 5.579
Thüringen 7.503 4.344 10.100 542 2.125 1.103 2.488
Quelle: Statistisches Bundesamt, Staatsanwaltschaften 2017 bis 2023
Länder sichergestellte Vermögensgegenstände (geschätzter Wert in 1.000 Euro)
– Generalstaatsanwaltschaft –
2022 2023
Deutschland 45.316 3.289
Baden-Württemberg 0 0
Bayern 11.835 2.928
Berlin 15 30
Brandenburg 0 0
Bremen 0 0
Hamburg 40 0
Hessen 33.386 0
Mecklenburg-Vorpommern 0 0
Niedersachsen 19 5
Nordrhein-Westfalen 0 2
Rheinland-Pfalz 21 0
Saarland 0 0
Sachsen 0 324
Sachsen-Anhalt 0 0
Schleswig-Holstein 0 0
Thüringen 0 0
Quelle: Statistisches Bundesamt, Staatsanwaltschaften 2022 bis 2023
Länder eingezogene Vermögensgegenstände (geschätzter Wert in 1.000 Euro)
– Staatsanwaltschaft beim Landgericht und Amtsanwaltschaft –
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Deutschland 198.646 1.866.580 796.255 821.078 1.052.732 922.649 1.044.445
Baden-Württemberg 12.171 74.763 80.636 80.717 91.855 107.667 138.963
Bayern 22.531 256.486 156.350 145.035 264.500 146.018 148.816
Berlin 28.724 184.253 140.074 126.156 47.464 90.593 114.208
Brandenburg 3.762 13.895 18.960 33.376 26.448 17.904 13.344
Bremen 0 7.360 7.160 10.627 8.156 21.442 25.458
Hamburg 255 1.399 8.207 15.797 23.022 41.580 41.648
Hessen 14.400 50.793 69.635 48.883 32.481 51.303 56.410
Mecklenburg-Vorpommern 1.344 2.726 4.077 7.806 11.311 9.549 24.552
Niedersachsen 17.741 1.064.453 78.921 103.572 130.313 121.513 132.857
Nordrhein-Westfalen 32.183 118.492 97.797 121.009 276.003 128.966 150.317
Rheinland-Pfalz 2.120 13.015 49.115 47.477 22.682 46.150 68.805
Saarland 0 10.460 12.690 10.347 8.150 6.519 7.149
Sachsen 2.927 37.341 20.968 22.545 37.595 79.632 31.406
Sachsen-Anhalt 130 6.294 7.704 11.676 15.914 8.901 11.957
Länder eingezogene Vermögensgegenstände (geschätzter Wert in 1.000 Euro)
– Staatsanwaltschaft beim Landgericht und Amtsanwaltschaft –
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Schleswig-Holstein 59.139 15.429 32.264 25.601 43.793 32.558 52.114
Thüringen 1.219 9.421 11.697 10.454 13.045 12.354 26.441
Quelle: Statistisches Bundesamt, Staatsanwaltschaften 2017 bis 2023
Länder eingezogene Vermögensgegenstände (geschätzter Wert in 1.000 Euro)
– Generalstaatsanwaltschaft –
2022 2023
Deutschland 7.987 20.890
Baden-Württemberg 28 0
Bayern 7.549 20.613
Berlin 64 96
Brandenburg 0 0
Bremen 0 0
Hamburg 0 110
Hessen 0 0
Mecklenburg-Vorpommern 0 0
Niedersachsen 9 0
Nordrhein-Westfalen 0 0
Rheinland-Pfalz 5 0
Saarland 0 0
Sachsen 332 71
Sachsen-Anhalt 0 0
Schleswig-Holstein 0 0
Thüringen 0 0
Quelle: Statistisches Bundesamt, Staatsanwaltschaften 2022 bis 2023
Seit dem Berichtsjahr 2020 wird im Rahmen der Statistik der
Staatsanwaltschaften auch die Anzahl der selbstständigen Einziehungsverfahren erhoben,
der Ausgang der Verfahren wird jedoch nicht erfasst.
Länder selbstständige Einziehungsverfahren
– Staatsanwaltschaft beim Landgericht und Amtsanwaltschaft –
2020 2021 2022 2023
Deutschland 483 579 592 629
Baden-Württemberg 45 52 90 137
Bayern 63 59 41 30
Berlin 63 195 144 135
Brandenburg 3 5 5 1
Bremen 20 7 25 30
Hamburg 1 3 3 2
Hessen 104 64 82 83
Mecklenburg-Vorpommern 8 6 3 7
Niedersachsen 52 81 90 90
Nordrhein-Westfalen 54 34 43 33
Rheinland-Pfalz 13 20 26 36
Saarland 7 8 11 12
Sachsen 2 17 9 19
Sachsen-Anhalt 6 8 8 8
Schleswig-Holstein 27 8 3 2
Thüringen 15 12 9 4
Quelle: Statistisches Bundesamt, Staatsanwaltschaften 2020 bis 2023
25. Wie beurteilt die Bundesregierung die Idee, gemeinsam mit den
Länderfinanzverwaltungen regelmäßige Jahresberichte zu veröffentlichen,
ähnlich dem, wie es in Hessen mit den Jahresberichten der
Oberfinanzdirektion bereits geschieht?
Die obersten Finanzbehörden der Länder hatten bisher der Idee einer öffentlich
zugänglichen Informationsplattform von Daten der Steuerverwaltung als für
nicht zweckmäßig angesehen. Insoweit besteht aktuell für die Bundesregierung
keine Möglichkeit die Idee, gemeinsam mit den Länderfinanzverwaltungen
regelmäßige Jahresberichte zu veröffentlichen, umzusetzen.
26. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren
von 2017 bis 2024 die Anzahl eintragungspflichtiger Organisationen
bzw. Vereinigungen entwickelt, und wie viele davon waren bzw. sind
jeweils im Transparenzregister eingetragen (bitte nach Rechtsform oder
ersatzweise entsprechend der Klassifizierung in § 59 Absatz 8 des
Geldwäschegesetzes aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat zur Entwicklung der Anzahl eintragungspflichtiger
Organisationen und Vereinigungen in Bezug auf die Steuer- und
Finanzverwaltung keine über die öffentlich bekannten Informationen hinausgehenden
Kenntnisse.
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