Deutscher Bundestag Drucksache 20/13541
20. Wahlperiode 29.10.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/13338 –
Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen in ländlichen Räumen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Versorgungssicherheit muss für Menschen in der Stadt und in ländlichen
Räumen auch zukünftig gewährleistet werden. Dies gilt auch für die
Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen. Auch für sie ist die
Erreichbarkeit von Versorgungsangeboten in Wohnortnähe besonders wichtig.
Die Folgen einer psychischen Erkrankung und damit einhergehende
Herausforderungen im Alltag können den Zugang zur Versorgung erschweren, auch
längere Anfahrtswege können eine Barriere für Patientinnen und Patienten
sein (
www.charite.de/service/pressemitteilung/artikel/detail/neues_therapiean
gebot_fuer_menschen_mit_schwerer_angsterkrankung/). Darüber hinaus sind
viele Patientinnen und Patienten auf Begleitung angewiesen, um die
Behandlung in einer Praxis zu beanspruchen. Das ist insbesondere bei Kindern und
Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen der Fall (
www.apk-ev.de/fileadm
in/downloads/KiJu_BB-Projektbericht-Final-25.05.19.pdf). Doch gleichzeitig
ist die Versorgung für Menschen mit psychischen Erkrankungen in ländlichen
Räumen nicht gleichermaßen gewährleistet wie in Städten und
Ballungsräumen. Die Anzahl der Versorgungsangebote pro Einwohner ist deutlich
geringer und vielfach mit langen Fahrtwegen verbunden (
www.g-ba.de/downloads/
39-261-3493/2018-09-20_Endbericht-Gutachten-Weiterentwickklung-Bedarfs
planung.pdf).
Kernelement der ambulanten Versorgung von Menschen mit psychischen
Erkrankungen sind niedergelassene Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten sowie Ärztinnen und Ärzte. Die Weiterbildung ausreichender Fachkräfte
ist nach Ansicht der Fragesteller für die Gewährleistung der Versorgung auch
in Zukunft im Rahmen der Neuregelungen zur Ausbildung in der
Psychotherapie zentral. Die Weiterbildung von Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten, die im ambulanten Bereich in Psychotherapiepraxen, Medizinischen
Versorgungszentren (MVZ) und Weiterbildungsambulanzen für mindestens
zwei Jahre absolviert werden muss, ist daher dringend sicherzustellen. Aus
Sicht der Fragesteller sind entsprechende Weiterbildungsmöglichkeiten
zugleich bedeutsam für eine regionale Bindung von Fachkräften – insbesondere
auch in ländlichen Räumen.
Dennoch fehlen nach Auffassung der Fragesteller im Entwurf eines
Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) der Bundesregierung umfassende
Maßnahmen, um die ambulante Weiterbildung von Psychotherapeuten
tatsächlich zu sichern. Dabei wird insbesondere die Bedeutung der Praxen und MVZ
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 28. Oktober 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
bisher ganz außer Acht gelassen. Dies ist aus Sicht der Fragesteller auch
deshalb unverständlich, da bereits mit einer Petition im Deutschen Bundestag
(Petition 148151) auf den Handlungsbedarf hingewiesen wurde und der
Deutsche Bundestag diese mit dem höchstmöglichen Votum „zur
Berücksichtigung“ an die Bundesregierung überwiesen hat. Des Weiteren hat auch der
Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines GVSG empfohlen, die
Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung zu sichern (vgl.
234/24 (B)).
Eine nachhaltige Weiterentwicklung der psychiatrischen und
psychosomatischen Versorgung hin zu regionalen, sektorenübergreifenden
Versorgungskonzepten mit attraktiven Arbeitsbedingungen für die immer knapper werdenden
Fachkräfte setzt zudem voraus, dass sektorenübergreifende Versorgungs- und
Finanzierungsmodelle in die Regelversorgung und Regelfinanzierung
überführt werden. Diese in anderen Ländern längst etablierten und auch in
Deutschland nunmehr über viele Jahre erprobten und evaluierten
patientenzentrierten, sektorenübergreifenden Versorgungs- und Finanzierungsformen
(Regionalbudgets, Modellprojekte nach § 64b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V)) sind nach Ansicht der Fragesteller das
Versorgungsmodell der Zukunft und sollten zukünftig allen Patientinnen und Patienten zur
Verfügung stehen.
Mit einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 22./23.
Juni 2022 wurde das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) daher
aufgefordert, für eine zügige Überführung der sektorenübergreifenden Versorgungs-
und Finanzierungsmodelle (Regionalbudgets, Modellprojekte nach § 64b
SGB V) in die Regelversorgung und Regelfinanzierung gemäß der
Bundespflegesatzverordnung (BPflV) zu sorgen. Zuletzt hat die
Gesundheitsministerkonferenz vom 12./13. Juni 2024 das BMG erneut mit einem entsprechenden
Beschluss aufgefordert, ein bundesweites Rahmenkonzept für die
Budgetfindung und Abfindung von Vergütungsmodellen zu erarbeiten. Das BMG wird
in diesem Beschluss konkret aufgefordert, entsprechende gesetzliche
Grundlagen im SGB V, in der BPflV und im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
zu schaffen.
Unabhängig davon sind nach Ansicht der Fragesteller auch in der
psychotherapeutischen Versorgung Maßnahmen zur Entbürokratisierung geboten, um
die wertvolle Zeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten den
Patientinnen und Patienten zur Verfügung zu stellen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung, dass Menschen mit
behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen die bedarfsgerechte Diagnostik,
Behandlung und Rehabilitation erhalten. Wichtig ist dabei insbesondere eine
flächendeckende Versorgung, die nicht nur städtische Ballungszentren, sondern
auch ländliche Regionen berücksichtigt.
Das deutsche Gesundheitswesen hält bereits ein breit angelegtes,
niedrigschwellig zugängliches und ausdifferenziertes Versorgungsangebot für die
Behandlung psychischer Erkrankungen vor.
In Umsetzung des Koalitionsvertrags zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und FDP enthält der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur
Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (GVSG-E) und zudem
Maßnahmen, die auf eine flächendeckende, insbesondere auch zielgerichtete
und auf die spezifischen Bedürfnisse ausgerichtete psychotherapeutische und
psychiatrische Versorgung abzielen. Der Zugang soll insbesondere für Kinder
und Jugendliche sowie für diejenigen besonders vulnerablen Versicherten
verbessert werden, die einen erschwerten Zugang zur Versorgung haben.
Es sollen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine separate Bedarfsplanung
derjenigen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten geschaffen werden, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und
Jugendliche psychotherapeutisch behandeln. Damit kann die Bedarfsplanung
zukünftig zielgerichteter auf die Versorgungsbedürfnisse von Kindern und
Jugendlichen ausgerichtet werden.
Für vulnerable Patientinnen und Patienten sollen zusätzliche
psychotherapeutische und psychiatrische Versorgungsaufträge im Rahmen eines neuen
Ermächtigungstatbestandes in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
entstehen.
Die Weiterentwicklung der psychiatrischen, psychosomatischen sowie kinder-
und jugendpsychiatrischen Versorgung ist der Bundesregierung ein wichtiges
Anliegen. Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen nach
§ 64b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) bestehen seit 2013. Sie
sind auf die sektorenübergreifende Verbesserung der Patientenversorgung
ausgerichtet, einschließlich der komplexen psychiatrischen Behandlung im
häuslichen Umfeld. In jedem Land soll mindestens ein Modellvorhaben nach § 64b
SGB V durchgeführt werden. Verschiedene Evaluationsansätze geben Hinweise
darauf, dass die Behandlung im Rahmen eines Modellvorhabens nach § 64b
SGB V zu einer Reduktion der vollstationären Betten sowie von voll- und
teilstationären Behandlungstagen beitragen kann. Gleichwohl ist bislang die
Evaluation der bereits bestehenden Modellvorhaben gemäß § 65 SGB V noch nicht
abgeschlossen.
Mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung aus dem Jahr
2019 (BGBl. I 2019, 1604) wurde die Psychotherapeutenausbildung reformiert.
Um an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) teilnehmen zu können, ist neben der Approbation
der erfolgreiche Abschluss einer Weiterbildung erforderlich (§ 95c Absatz 1
SGB V). Dabei hat der Bund für die Weiterbildung in den Heilberufen keine
Gesetzgebungskompetenz, so dass Inhalte und Organisation der Weiterbildung
für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf der Grundlage der
Heilberufe-Kammergesetze der Länder geregelt werden. Um eine Anpassung an die
Regelungen der bestehenden Weiterbildungsordnungen der Länder zu
erreichen, sieht der GVSG-E für den ambulanten Bereich die Streichung der
Nennung der Weiterbildungsteilnehmer in § 117 Absatz 3c Satz 3 SGB V vor, da
diese Regelung den Weiterbildungsordnungen widerspricht, die eine
hauptberufliche Tätigkeit (in Vollzeit) vorsehen. Zudem werden die Ambulanzen nach
§ 117 Absatz 3b SGB V in § 120 Absatz 2 und 3 SGB V aufgenommen, damit
diese ihre Vergütung für die Leistungserbringung durch die
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiW) mit den Krankenkassen frei
verhandeln können. Auch die Regelung in § 120 Absatz 4 SGB V für das
Verfahren vor der Schiedsstelle gilt hier. Darüber hinausgehende Regelungen im
Bereich der GKV sind durch die Bundesregierung nicht möglich, da insoweit
die Leistungsverpflichtung der GKV nicht betroffen ist.
Der Gesetzgeber hat dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die
Ausgestaltung und Umsetzung der Qualitätssicherung (QS) der medizinischen
Versorgung in eigener fachlicher Verantwortung übertragen. Mit § 136a Absatz 2a
SGB V ist der G-BA beauftragt, in einer Richtlinie ein
einrichtungsübergreifendes sektorspezifisches QS-Verfahren für die ambulante psychotherapeutische
Versorgung bis zum 31. Dezember 2022 zu beschließen. Mit Beschluss vom
18. Januar 2024 hat der G-BA das Verfahren zur QS ambulante Psychotherapie
als 16. Verfahren in die Richtlinie zur datengestützten
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung – DeQS-RL – eingeführt (
www.g-ba.de/downloads/62-
492-3532/DeQS-RL_2024-01-18_iK-2024-09-01.pdf – abgerufen am 24.
Oktober 2024). Zunächst erfolgt ab dem 1. Januar 2025 eine sechsjährige Erprobung
des Verfahrens in den Gebieten der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein
und Westfalen-Lippe mit begleitender Evaluation, um vor einem bundesweiten
Regelbetrieb Verbesserungspotentiale zu identifizieren und umsetzen zu
können. Das QS-Verfahren muss geeignet sein, in einem guten Aufwand-Nutzen-
Verhältnis belastbare Aussagen zur Versorgungsqualität zu gewinnen und
Verbesserungsbedarfe aufzuzeigen.
Die Bundesregierung hat insbesondere zu bedarfsplanerischen Kennzahlen und
der Entwicklung der Behandlungsstrukturen zu einigen Fragen Informationen
bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) eingeholt.
Ergänzend wird auf die Vorbemerkung in der Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/5106 verwiesen.
1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die Prävalenz
psychischer Erkrankungen bei Erwachsenen sowie bei Kindern und
Jugendlichen, und wie hat diese sich in den letzten zehn Jahren
entwickelt?
Zur Prävalenz psychischer Erkrankungen in der Bevölkerung liegen der
Bundesregierung aus den letzten zehn Jahren keine Daten vor. Eine Annäherung
bietet die Beobachtung von Kernsymptomen psychischer Störungen in
Befragungsstudien. Der Anteil Erwachsener mit depressiven Symptomen oder
Angstsymptomen ist zwischen 2019 und 2023 gestiegen. Die Zahl der
ärztlichen und psychotherapeutischen Diagnosen psychischer Erkrankungen in der
ambulanten Versorgung ist seit dem Jahr 2012 gestiegen.
2. Inwiefern unterscheidet sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell
die Prävalenz psychischer Erkrankungen bei Menschen, die in
städtischen Ballungsräumen leben, gegenüber Menschen, die in ländlichen
Räumen leben, und wie hat diese sich in den letzten zehn Jahren
entwickelt?
Zu Prävalenzunterschieden zwischen städtischen und ländlichen Regionen
liegen der Bundesregierung keine aktuellen Daten vor. In der Studie des Robert
Koch-Instituts zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland (DEGS –
www.rk
i.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Studien/Degs/degs_start_inhalt.html?
nn=2379402 – abgerufen am 24. Oktober 2024) der Jahre 2009 bis 2011
zeigten sich für die Gesamtgruppe der untersuchten psychischen Störungen keine
Unterschiede nach Größe der Gemeinde, affektive und psychotische Störungen
wurden in Großstädten mit über 500 000 Einwohnern häufiger beobachtet.
3. Welche Entwicklung erwartet die Bundesregierung bei der
Inanspruchnahme psychotherapeutischer Leistungen in den nächsten zehn Jahren,
und welche Unterschiede zwischen städtischen Ballungsräumen und
ländlichen Räumen werden prognostiziert (bitte nach stationär und
ambulant differenzieren)?
Die Entwicklung der Inanspruchnahme psychotherapeutischer Leistungen in
den nächsten zehn Jahren kann nicht sicher vorhergesehen werden. Sie hängt
von einer Vielzahl von Faktoren ab. Zu diesen zählen neben anderen die
Häufigkeit und Schwere psychischer Störungen in der Bevölkerung, die
Veränderung des Inanspruchnahme- bzw. Hilfesuchverhaltens und die Veränderung
möglicher Barrieren der Inanspruchnahme. Eine Projektion des Zentralinstituts
für die Kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland erwartet
auf Grundlage seiner Projektion des Versorgungsbedarfs für den Bereich der
Psychotherapie auf Basis der Bevölkerungsprognose und unter
Berücksichtigung der Inanspruchnahmeentwicklung der letzten Jahre einen
Nachfrageanstieg von 23 Prozent bis 2030. Für städtische Räume wird eine Zunahme um
25 Prozent angenommen, für ländliche Räume um 19 Prozent. Wie bei allen
Projektionen ist das Ergebnis in Abhängigkeit vom Eintritt der getroffenen
Annahmen und weiterer Faktoren, die das Inanspruchnahmeverhalten
beeinflussen, mit Unsicherheiten behaftet.
4. Wie wirkt sich nach Kenntnis der Bundesregierung eine frühzeitige
Diagnose und Behandlungsbeginn bei Menschen mit psychischen
Erkrankungen auf die durchschnittliche Behandlungsdauer und den
Heilungserfolg aus?
Ob und wieweit sich eine frühzeitige Diagnose und ein früher
Behandlungsbeginn bei Menschen mit psychischen Erkrankungen auf die durchschnittliche
Behandlungsdauer und den Heilungserfolg auswirken, hängt von der Art der
Erkrankung sowie weiteren Faktoren ab und lässt sich nicht pauschal
beantworten. Die Evidenz in der wissenschaftlichen Literatur spricht für Vorteile einer
frühzeitigen Diagnose und Behandlung von psychischen Erkrankungen, die
sich positiv auf den Behandlungserfolg auswirken und die Behandlungszeit
verkürzen kann.
5. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung vor, inwiefern sich die
durchschnittliche Wartezeit auf einen psychotherapeutischen
Behandlungsplatz zwischen den Kreistypen in der Bedarfsplanung aufgrund der
Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL) des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA) unterscheidet?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Wartezeiten, differenziert
nach Kreistypen in der Bedarfsplanung, vor. Im Hinblick auf Wartezeiten auf
psychotherapeutische Behandlung im Allgemeinen wird auf die verfügbare
Studienlage verwiesen.
6. Wie positioniert sich die Bundesregierung dazu, dass in Kreistypen mit
wenig oder keiner Beziehung zu mitversorgenden Regionen deutlich
weniger Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten
pro Versichertem gegenüber den anderen Kreistypen vorgesehen sind,
und wie steht dies in Bezug auf die Prävalenz psychischer Erkrankungen
der Bevölkerung in diesen Gebieten?
7. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Schaffung
gleichwertiger Lebensverhältnisse mit Blick auf städtische Ballungszentren und
ländliche Räume auch für Menschen mit psychischen Erkrankungen von
Bedeutung ist, und inwiefern kann dies über eine Anpassung der
Verhältniszahlen in der BPL-RL für die psychotherapeutische Versorgung
erfolgen, welche Faktoren beeinflussen aus der Sicht der Bundesregierung die
psychotherapeutische Versorgung im ländlichen Raum?
11. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass auch psychisch erkrankte
Erwachsene in ländlichen und strukturschwachen Regionen einen
Anspruch auf eine wohnortnahe psychotherapeutische Versorgung haben,
und inwiefern werden die aktuellen Verhältniszahlen der BPL-RL diesem
Anspruch gerecht?
12. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich, um auch
für psychisch erkrankte Erwachsenen die Verhältnisse in der
Gesundheitsversorgung zwischen ländlichen Räumen und städtischen
Ballungszentren anzugleichen?
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, durch Einräumung
von mehr Flexibilisierung und mehr regionalen
Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere beispielsweise dort, wo unbesetzte Haus- und
Kinderarztsitze sind, die Versorgung psychischer Erkrankungen sicherzustellen?
Die Fragen 6, 7, 11, 12 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Es ist ein wesentliches Ziel der Bundesregierung, gleichwertige
Lebensverhältnisse in städtischen Ballungszentren und ländlichen Räumen zu gewährleisten.
Das betrifft auch die psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung.
Die Sicherstellung der ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen
Versorgung einschließlich der angemessenen und zeitnahen
Zurverfügungstellung obliegt nach den gesetzlichen Vorgaben den Kassenärztlichen
Vereinigungen (KVen) sowie der KBV, siehe § 75 Absatz 1 Satz 1 SGB V.
Der G-BA setzt mit der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPl-RL) einen
bundeseinheitlichen Rahmen zur Bestimmung der angestrebten regionalen
Behandlungskapazitäten, die für eine ausgewogene Versorgung benötigt werden.
Der G-BA hat dabei den gesetzlichen Auftrag, die Verhältniszahlen
fortwährend an den jeweiligen Versorgungsbedarf anzupassen. In der BPl-RL sind
unterschiedliche Verhältniszahlen für unterschiedliche Regionstypen (fünf
raumordnungsspezifische Planungskategorien auf Basis Konzepts der
Großstadtregionen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung)
festgelegt, um Mitversorgungsbeziehungen und Pendlerverflechtungen der Regionen
adäquat abzubilden. Dementsprechend wird insbesondere für stark
mitversorgende Kreise (größere Städte in zentraler Lage) eine etwas höhere Arztdichte
als für mitversorgte und eigenversorgte Kreise vorgesehen.
Auf Landesebene haben die KV im Einvernehmen mit den Landesverbänden
der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach diesen Maßgaben einen
Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und
an die jeweilige Entwicklung anzupassen. Es ist ausdrücklich geregelt, dass
von den Vorgaben der BPL-RL abgewichen werden kann, soweit dies unter
Berücksichtigung regionaler Besonderheiten erforderlich ist. Diese
Abweichungsmöglichkeit gilt auch für die Zuschnitte der Planungsbereiche, das heißt es
besteht auf Landesebene beispielsweise die Möglichkeit, kleinräumigere
Planungsbereiche festzulegen, wenn dies für die Sicherstellung der Versorgung
erforderlich ist. Es liegt damit in der Entscheidung der jeweiligen
Planungsgremien auf der Ortsebene, von dieser Regelung Gebrauch zu machen.
Zudem besteht die Möglichkeit, durch Sonderbedarfszulassungen und
Ermächtigungen weitere Ärztinnen und Ärzte in einzelne Teilregionen oder für
bestimmte medizinische Leistungen oder Leistungsbereiche in die Versorgung zu
bringen. Optional können die Länder auch bestehende
Niederlassungsbeschränkungen in ländlichen oder strukturschwachen Gebieten aufheben, soweit dies
aus ihrer Sicht zur Verbesserung der Versorgung erforderlich ist.
Nach Auskunft der KBV waren zu Beginn der Einführung der Psychotherapie
in die Regelversorgung Niederlassungen fast ausschließlich in
Verdichtungsräumen oder in der Nähe von Ausbildungsinstituten zu verzeichnen. Nach
Einführung der Bedarfsplanung und Sperrung solcher Gebiete verzeichnen auch
ländliche Gebiete einen Niederlassungszuwachs in einem Ausmaß, wie er für
keine andere Bedarfsplanungsgruppe beobachtet werden kann
(Fachgruppenwachstum seit 2014 um 46,1 Prozent). Die Versorgungskapazitäten seien auch
infolge des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom
15. November 2019 gewachsen. Zuwächse der letzten Jahre in Höhe von rund
750 Sitzen seien vorrangig für ländliche eigenversorgte Gebiete eingeplant. Das
Zulassungsgefälle zwischen Stadt und Land habe sich deutlich reduziert. Mit
dem Angebot von psychotherapeutischen Sprechstunden und Akutbehandlung
sei auch in Gebieten, die nicht mitversorgt werden, der Zugang in die
Psychotherapie deutlich verbessert worden. Das Ausschöpfen der Potentiale von
Videosprechstunden und -behandlungen könne sich zudem positiv auf die
Versorgungssituation auswirken.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Wie viele zusätzliche Kassensitze für die psychotherapeutische
Versorgung von Kindern und Jugendlichen entstehen nach Prognose des
(BMG) durch die im GVSG vorgesehene separate Beplanung der
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Ärztinnen und Ärzte, die
überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, und
inwieweit reichen diese aus Sicht der Bundesregierung aus, um dem
gestiegenen Bedarf gerecht zu werden?
9. In welchem Umfang sind aus Sicht der Bundesregierung zusätzliche
Kassensitze für die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und
Jugendlichen insgesamt mindestens erforderlich?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Die Zahl der offenen Niederlassungsmöglichkeiten für die
psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen durch Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten sowie Ärztinnen und Ärzte, die überwiegend oder
ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, wird sich durch die im GVSG-E
vorgesehene Regelung erhöhen. Der allgemeine bedarfsgerechte
Versorgungsgrad für die Beplanung der neuen Arztgruppe ist nach Regelung im GVSG-E
erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2023 zu ermitteln. Dem G-BA wird
aufgegeben, die Verhältniszahlen für die neue Arztgruppe innerhalb von sechs
Monaten nach Verkündung des GVSG-E zu beschließen.
Eine konkrete Bezifferung der für den Versorgungsbedarf erforderlichen
Versorgungsaufträge ist hingegen nicht sachgerecht. Insbesondere für schwer
psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche gilt zudem, dass Maßnahmen der
psychotherapeutischen Versorgung häufig Bestandteil komplexer Interventionen
verschiedener Berufsgruppen und Hilfesysteme sind. Es bestehen regionale
Unterschiede. Regionale Anpassungen der Verhältniszahlen sind deshalb explizit
in der entsprechenden G-BA-Richtlinie vorgesehen, um diesen Besonderheiten
gerecht werden zu können.
10. Erwartet die Bundesregierung, dass durch eine separate Beplanung der
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Ärztinnen und Ärzte,
die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln,
auch zusätzliche Kassensitze für die Versorgung von Erwachsenen mit
psychischen Erkrankungen entstehen, und wenn ja, warum, und wie
viele, und wenn nein, warum nicht?
Nach Schätzung der KBV könnte sich im Zuge der Ausgliederung der
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Ärztinnen und Ärzte, die
überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, die Zahl der
offenen Niederlassungsmöglichkeiten für Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten, die Erwachsene behandeln, erhöhen. Dies ergibt sich zum einen
aus der Verlagerung der Psychotherapeuten, die als Kinder- und
Jugendpsychotherapeuten tätig sind, in eine separate Gruppe. Mit der Verlagerung dieser
Leistungserbringer wären diese Sitze dann für Erwachsenen-Psychotherapeuten
offen. Zum anderen bedingt die im Verhältnis zu den Kinder- und
Jugendpsychotherapeuten größere Gruppe der Erwachsenentherapeuten eine entsprechend
größere Zahl an zusätzlichen Sitzen.
13. Besteht aus der Sicht der Bundesregierung ein Bedarf, das
interdisziplinäre Zusammenwirken der verschiedenen Leistungserbringer in der
psychotherapeutischen Versorgung und dementsprechend die Folgen der
rückläufigen hausärztlichen Kapazitäten sowie den Psychiatermangel bei
der Bedarfsplanung zu berücksichtigen?
In der Bedarfsplanung wird regelmäßig für jede Arztgruppe separat der
Versorgungsbedarf bewertet und ausgewiesen. Neue Versorgungsansätze wie die
berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung
insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen
oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf nach § 92 Absatz 6b SGB V
fördern das interdisziplinäre Zusammenwirken der Leistungserbringer im
SGB V und der lokalen Hilfesysteme. Auch wenn es in Folge zu
Kompensationseffekten kommen kann, wird kein Anlass gesehen, die Systematik der
Bedarfsplanung diesbezüglich zu novellieren.
15. Welche Bedeutung werden aus der Sicht der Bundesregierung digitale
Angebote zur Versorgung von psychischen Erkrankungen bei
Erwachsenen und Kindern und Jugendlichen erhalten, und welche Maßnahmen
will die Bundesregierung hier gegebenenfalls ergreifen?
Bei der Behandlung psychischer Erkrankungen kommen in der Versorgung der
gesetzlichen Krankenversicherung neben Präsenzangeboten verschiedene
digitale Versorgungsangebote und Möglichkeiten zum Einsatz. Diese umfassen
neben der Videosprechstunde insbesondere digitale Gesundheitsanwendungen.
Bereits heute sind Videosprechstunden im Bereich der Psychotherapie fester
Bestandteil der Versorgung. Von 54 erstattungsfähigen digitalen
Gesundheitsanwendungen sind 26 für die Versorgung psychischer Erkrankungen bestimmt.
Mit dem Digital-Gesetz wurden die Möglichkeiten für eine flexiblere Nutzung
der Videosprechstunde und einen weiteren Ausbau der Versorgung mit
digitalen Gesundheitsanwendungen gestärkt. Dies schafft auch neue
Versorgungsmöglichkeiten im Bereich der psychischen Erkrankungen.
16. Welche Informationen liegen der Bundesregierung vor, inwiefern
Ermächtigungen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
Ärztinnen und Ärzten oder Einrichtungen zeitlich begrenzt werden und für
wie viele Jahre im Durchschnitt eine Ermächtigung erteilt wird?
17. In wie viel Prozent der Fälle wird nach Kenntnis der Bundesregierung
eine an eine Ärztin bzw. einen Arzt oder an eine Psychotherapeutin bzw.
einen Psychotherapeuten erteilte Ermächtigung verlängert, und um wie
viele Jahre im Durchschnitt (bitte nach Fachgebiet und Kassenärztlicher
Vereinigung (KV) differenzieren)?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Daten zu persönlichen Ermächtigungen von Ärztinnen und Ärzten sowie
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zur Teilnahme an der ambulanten
Versorgung sind auf Bundesebene im Bundesarztregister verfügbar.
Die individuellen Entscheidungen der Zulassungsausschüsse, aus denen die
genaue Dauer der Ermächtigung hervorgeht, liegen allerdings nur auf der
Landesebene vor. Aus den Daten des Bundesarztregisters geht insbesondere nicht
hervor, ob es sich bei einer Ermächtigung um eine Erstermächtigung handelt oder
um eine Verlängerung.
Angaben zur Ermächtigungsdauer von ermächtigten Einrichtungen werden auf
der Bundesebene nicht vorgehalten.
18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, nach welchen
Kriterien die Zulassungsausschüsse darüber entscheiden, für welchen
Zeitraum eine Ermächtigung erteilt wird?
Gemäß § 31 Absatz 7 Ärzte‑ZV hat der Zulassungsausschuss eine
Ermächtigung zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach zu bestimmen. Das Vorliegen
der Voraussetzungen im Einzelfall, z. B. eine bestehende oder unmittelbar
drohende Unterversorgung, sind regelmäßig zu überprüfen.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, nach welchen
Kriterien die Zulassungsausschüsse darüber entscheiden, für welchen Zeitraum eine
Ermächtigung erteilt wird.
19. Inwiefern ist es nach Ansicht der Bundesregierung geboten, dass bei den
geplanten Regelungen im GVSG in der Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte (Ärzte-ZV) zur Ermächtigung von Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten und Ärztinnen und Ärzten für die
psychotherapeutische oder psychiatrische Versorgung von Personen, die intellektuell
beeinträchtigt sind, unter einer bestehenden Suchterkrankung leiden oder
aufgrund eines erheblich eingeschränkten Funktionsniveaus sozial
benachteiligt sind, eine zeitliche Begrenzung der Ermächtigungen entfällt
oder die Ermächtigung für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren
erteilt wird, um für die benannten Patientengruppen die Versorgung und
die Kooperationsstrukturen nachhaltig zu stärken?
Ermächtigungen stellen ein effizientes Instrument dar, um beispielsweise
regionalen Mehrbedarfen oder spezifischen Versorgungsbedarfen zu begegnen. Bei
der Ausgestaltung sind die Interessen der Leistungserbringer an langfristigen
Ermächtigungszeiträumen einerseits sowie die an den tatsächlichen Bedarfen
orientierten Versorgungsstruktur unter Berücksichtigung der Versorgung durch
niedergelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte andererseits
auszugleichen. Diese Parameter sind regional jeweils unterschiedlich und können daher
am besten durch den Zulassungsausschuss vor Ort beurteilt werden, dem
diesbezüglich einerseits eine Pflicht zur Amtsermittlung hinsichtlich der
Versorgungssituation und andererseits ein Ermessen hinsichtlich der Ausgestaltung
des Ermächtigungsbescheides obliegt.
Gleiches gilt für den in Artikel 6 GVSG-E vorgesehenen
Ermächtigungstatbestand. Damit können zusätzliche Behandlungskapazitäten passgenau geschaffen
und zugleich die Informationslage hinsichtlich der Versorgung der in der
Regelung adressierten vulnerablen Personengruppen verbessert werden.
20. Kann aus Sicht der Bundesregierung die Versorgung von Menschen mit
bestehender Suchterkrankung durch die im GVSG geplanten
Ermächtigungen gestärkt werden, obwohl die Psychotherapie-Richtlinie ein
Abstinenzgebot vorsieht, demnach eine Psychotherapie bei Patientinnen und
Patienten, die bis zur zehnten Behandlungsstunde keine Abstinenz
erreicht haben oder können, nicht durch- bzw. weitergeführt werden darf,
und wenn ja, inwiefern?
Aus Sicht der Bundesregierung stehen die derzeitigen Regelungen in der
Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL) des G-BA einer Verbesserung der Versorgung
von Personen, die intellektuell beeinträchtigt sind, unter einer bestehenden
Suchterkrankung leiden oder aufgrund eines erheblich eingeschränkten
Funktionsniveaus sozial benachteiligt sind, nicht entgegen. Mit Blick auf das
sogenannte „Abstinenzgebot“ gibt es in der PT-RL differenzierte Regelungen für
eine bedarfsgerechte Versorgung der Betroffenen.
Eine Psychotherapie kann nach § 27 Absatz 2 PT-RL neben oder nach einer
somatisch ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen
zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen, wenn psychische
Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein
Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür
können nur sein: Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope
Substanzen (Alkohol, Drogen und Medikamente), im Falle der Abhängigkeit von
psychotropen Substanzen beschränkt auf den Zustand der Suchtmittelfreiheit
beziehungsweise Abstinenz. Abweichend davon ist eine Anwendung der
Psychotherapie bei Abhängigkeit von psychotropen Substanzen dann zulässig,
wenn die Suchtmittelfreiheit beziehungsweise Abstinenz parallel zur
ambulanten Psychotherapie bis zum Ende von maximal zehn Behandlungsstunden
erreicht werden kann. Kommt es unter der ambulanten psychotherapeutischen
Behandlung zu einem Rückfall in den Substanzgebrauch, ist die ambulante
Psychotherapie nur fortzusetzen, wenn unverzüglich geeignete
Behandlungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Suchtmittelfreiheit beziehungsweise
Abstinenz ergriffen werden (§ 27 Absatz 2 Nummer 1a PT-RL).
Unabhängig davon befasst sich der G-BA derzeit mit dem Thema; er hat mit
Beschluss vom 17. Oktober 2024 ein Beratungsverfahren zur Überprüfung des
§ 27 Absatz 2 Nummer 1a PT-RL eingeleitet (
www.g-ba.de/downloads/39-261-
6885/2024-10-17_PT-RL_Einleitung-Beratungsverfahren_Paragraph-27.pdf).
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die genannten Regelungen
ausschließlich auf die Psychotherapie im Rahmen der PT-RL beziehen. Die
psychiatrische Versorgung im vertragsärztlichen Bereich ist etwa im Hinblick
auf die der ärztlichen Berufsgruppe vorbehaltene Pharmakotherapie nicht von
den Regelungen der PT-RL umfasst.
21. Schließt die geplante Regelung im GVSG in der Ärzte-ZV zur
Ermächtigung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Ärztinnen
und Ärzten für die psychotherapeutische oder psychiatrische Versorgung
von Personen, die intellektuell beeinträchtigt sind, unter einer
bestehenden Suchterkrankung leiden oder aufgrund eines erheblich
eingeschränkten Funktionsniveaus sozial benachteiligt sind, auch eine Stärkung des
Versorgungsangebots von Kindern und Jugendlichen ein, die in diese
Patientengruppen fallen, und wenn ja, inwiefern?
Die mit der in Artikel 6 GVSG-E vorgesehenen Ermächtigung ist auf die
psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung von Patientinnen und
Patienten beschränkt, die intellektuell beeinträchtigt sind (insbesondere Menschen mit
geistiger Behinderung), unter einer bestehenden Suchterkrankung leiden oder
die aufgrund eines erheblich eingeschränkten Funktionsniveaus sozial
benachteiligt sind. Dazu können auch Kinder und Jugendliche zählen. In der
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum GVSG‑E
ist festgehalten, dass die Bundesregierung prüfen wird, ob eine entsprechende
gesetzliche Klarstellung erforderlich ist.
22. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, wie häufig bei
Patientinnen und Patienten mit Traumafolgestörung ein Antrag auf
Verlängerung der psychotherapeutischen Behandlung bei den
Krankenkassen gestellt wird, wenn die Behandlungsstunden gemäß Psychotherapie-
Richtlinie ausgeschöpft wurden, und welche Informationen liegen der
Bundesregierung vor, wie häufig die Verlängerungsanträge von den
Krankenkassen genehmigt bzw. abgelehnt werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten und Statistiken vor.
Diese Entscheidungen sind von den jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen zu
treffen und nach eingeholter Auskunft vom GKV-Spitzenverband erfolgt keine
Zusammenführung der Daten.
Traumafolgestörungen gehen oftmals mit somatischen oder anderen
psychischen Erkrankungen einher. In den ambulanten Abrechnungsdaten sowie den
Informationen, die im Rahmen der Antragsstellung auf Psychotherapie
übermittelt werden, findet zudem keine Unterscheidung zwischen Haupt- und
Nebendiagnosen statt; eine seriöse Einschätzung dazu, welches die
behandlungsleitende Diagnose ist, kann daher in der Regel nicht vorgenommen werden.
Die in der PT-RL des G-BA festgelegten Höchstgrenzen der
Therapiekontingente für die derzeit zugelassenen Psychotherapieverfahren sind grundsätzlich
einzuhalten (siehe § 30 PT-RL). Im Einzelfall kann die Fortsetzung der
Therapie bei entsprechender Begründung jedoch auch über die Höchstgrenzen hinaus
erfolgen. Bei Anträgen auf Fortführung einer Langzeittherapie liegt es im
Ermessen der gesetzlichen Krankenkassen, ob dieser durch eine Gutachterin oder
einen Gutachter geprüft werden soll; im Falle einer Ablehnung ist die
Einholung eines Gutachtens verpflichtend. Die KBV veröffentlicht jährlich die
Ergebnisse der Gutachterstatistik (
https://gesundheitsdaten.kbv.de/cms/html/4064
0.php – abgerufen am 24. Oktober 2024). Im Jahr 2023 wurden – unabhängig
von der Art der psychischen Erkrankung – 64,18 Prozent der
Fortführungsanträge über die Höchstgrenze hinaus befürwortet, 22,49 Prozent teilbefürwortet
und 13,33 Prozent nicht befürwortet.
23. Sieht die Bundesregierung es als geboten an, dass heute schon
ausreichend Fachkräfte weitergebildet werden müssen, um die Versorgung von
Menschen mit psychischen Erkrankungen auch zukünftig sicherzustellen,
und stimmt die Bundesregierung den Fragestellern zu, dass ein
potenzieller oder drohender Fachkräftemangel frühzeitig abgewendet werden
sollte?
24. Wird die Bundesregierung der Empfehlung des Bundesrates zum GVSG
nachkommen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit von
Regelungen zur Sicherstellung einer ausreichenden
Finanzierungsstruktur u. a. auch für Aufgaben der Weiterbildungsteilnehmenden im Bereich
der Theorie und Selbsterfahrung sowie für den anfallenden
Kostenaufwand einer gebotenen Supervision zu prüfen, und wenn ja, wie?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Die Fachkräftesicherung im Pflege- und Gesundheitsbereich ist eine der
größten Herausforderungen für die Sicherstellung einer flächendeckenden und
hochwertigen Gesundheitsversorgung. Einen relevanten Bereich stellt dabei die
Weiterbildung von Fachkräften dar, etwa für die Versorgung von Menschen mit
psychischen Erkrankungen.
Für die Weiterbildung in den Heilberufen sind allerdings die Länder zuständig.
Die Länder haben diese Kompetenz auf die jeweiligen
Landespsychotherapeuten-Kammern übertragen, die die Dauer der Weiterbildung auf fünf Jahre
festgelegt haben (davon mindestens 24 Monate in der ambulanten Versorgung).
Der Bund hat insoweit keine Regelungskompetenz.
Die GKV ist verpflichtet, alle Leistungen, die gegenüber Versicherten erbracht
werden und vom Leistungsumfang der Krankenkassen umfasst sind, zu
vergüten. Demzufolge werden auch alle Leistungen der Psychotherapie, die durch
PiW erbracht werden, in voller Höhe nach dem einheitlichen
Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) vergütet.
Die Finanzierung der Berufsausbildung ist hingegen keine Aufgabe der GKV
und kann somit weder für die PiW noch für andere Leistungserbringer in der
GKV, an die gleichermaßen bestimmte Qualifikationserfordernisse gestellt
werden, erfolgen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
25. Inwiefern können nach Ansicht der Bundesregierung Angebote der
ambulanten Weiterbildung in ländlichen Räumen dazu beitragen, dass eine
Niederlassung in ländlichen Räumen gefördert und damit auch zukünftig
die Gesundheitsversorgung dort gesichert wird?
Der Bundesregierung liegen keine validen Erkenntnisse dazu vor, inwiefern
Angebote der ambulanten Weiterbildung in ländlichen Räumen dazu beitragen,
dass eine Niederlassung in ländlichen Räumen gefördert wird.
26. Kann aus Sicht der Bundesregierung ein Konsiliarbericht vor Beginn
einer Richtlinien-Psychotherapie bei Patientinnen und Patienten
entfallen, die zuvor eine psychiatrische, psychosomatische oder
psychotherapeutische Krankenhausbehandlung erhalten haben, und wenn ja,
inwiefern, und ist hierzu eine gesetzliche Änderung erforderlich?
Vor Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung ist es erforderlich, dass
mögliche somatische Ursachen für die psychische Erkrankung ausgeschlossen
werden, um die Wirksamkeit einer psychotherapeutischen Behandlung
sicherzustellen. Im Falle von Patientinnen und Patienten, die zuvor eine
psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische stationäre Behandlung
erhalten haben, ist davon auszugehen, dass eine umfassende Diagnostik bereits
erfolgt ist. Gemäß § 92 Absatz 6b Satz 3 SGB V hat der GB-A auch
Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante
Versorgung in seiner Richtlinie zu treffen. Im Entwurf des
Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes ist darüber hinaus zur Vereinfachung und
Flexibilisierung der psychotherapeutischen Versorgung vorgesehen, dass künftig die
Einholung eines Konsiliarberichts entbehrlich ist, wenn die psychotherapeutische
Behandlung auf Überweisung eines Vertragsarztes oder einer Vertragsärztin
erfolgt und daher eine somatische Abklärung bereits stattgefunden hat.
27. Liegen der Bundesregierung seit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 20/6856 neue Erkenntnisse vor, inwieweit aus
Sicht der Bundesregierung das vom G-BA auf Basis der Konzeption des
Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
(IQTIG) beschlossene Verfahren der datengestützten Qualitätssicherung
(QS) in der ambulanten Psychotherapie, das zunächst in Nordrhein-
Westfalen (NRW) über sechs Jahre erprobt werden soll, geeignet ist, um
evidenzbasiert zur Sicherung und Steigerung der Qualität in der ambulanten
Psychotherapie beizutragen, und wenn ja, welche, und wie bewertet die
Bundesregierung diese?
Mit Ausnahme von qualitativen Studien gibt es in der wissenschaftlichen
Literatur bisher kaum Evidenz für bestehende Qualitätsdefizite in der ambulanten
psychotherapeutischen Versorgung. Die ab dem Jahr 2025 beginnende
Erprobung soll daher auch untersuchen, ob und wie mit den jeweiligen Indikatoren
mögliche Qualitätsdefizite in der psychotherapeutischen Versorgung abgebildet
werden können Zudem soll sie – einer Empfehlung des Instituts für
Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) folgend – dazu
genutzt werden, Evidenz zu generieren, um ungeeignete Qualitätsindikatoren und
Kennzahlen aus dem Verfahren herausnehmen oder bedarfsgerecht überarbeiten
zu können.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
28. Liegen der Bundesregierung seit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 20/6856 neue Erkenntnisse vor, inwiefern
sich die Ergebnisse des QS-Verfahrens in der ambulanten Psychotherapie
dazu eignen, Informationen dazu zu erhalten, bei welcher
Patientengruppe mit bestimmten psychischen Erkrankungen die Behandlungsprozesse
und Behandlungsergebnisse Qualitätspotenziale aufweisen und gesteigert
werden sollten, und wenn ja, welche, und wie bewertet die
Bundesregierung diese?
Mit Beschluss vom 17. Mai 2018 hat der G-BA das IQTIG mit der
Entwicklung eines einrichtungsübergreifenden, zunächst sektorspezifischen
Qualitätssicherungsverfahrens für die ambulante psychotherapeutische Versorgung
gesetzlich Krankenversicherter beauftragt, wobei die Indikatoren diagnose- und
therapieverfahrensunabhängig sein sollen. Eine Fokussierung auf Patientengruppen
mit bestimmten psychischen Erkrankungen ist damit zunächst nicht
vorgesehen. Auch dies soll im Rahmen der Erprobung überprüft werden, so dass
nicht nur Angaben zum Therapieverfahren, sondern zusätzlich auch Angaben
zur Diagnose mithilfe der fallbezogenen Dokumentation der
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erfasst werden.
29. Liegen der Bundesregierung seit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 20/6856 neue Erkenntnisse vor, auf welche
Summe sich die Kosten für die sechsjährige Erprobung des QS-
Verfahrens der datengestützten QS in der ambulanten Psychotherapie nach
§ 136a Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in
NRW insgesamt belaufen werden, einschließlich der
Dokumentationsaufwände, der Kosten für die Beschaffung und Pflege der Software, der
Aufwände in der Versendestelle, den Datenannahmestellen, den
Landesarbeitsgemeinschaften für Qualitätssicherung und deren
Fachkommission, den beteiligten Praxen im Rahmen der Stellungnahmeverfahren und
der Bundesauswertungsstelle, und wenn ja, welche, und wie bewertet die
Bundesregierung diese?
30. Welche neuen Prognosen oder Erkenntnisse sind der Bundesregierung
seit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/6856 dazu bekannt, welche Kosten bei einer bundesweiten
Umsetzung des QS-Verfahrens jährlich zu erwarten sind, und wie bewertet sie
den Kosten-Nutzen-Aufwand?
Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der Beschlussfassung wurden vom G-BA Bürokratiekosten
ermittelt. Im Hinblick auf die Details sowie gegebenenfalls bestehende Limitationen
wird auf die Anlage l der Tragenden Gründe zum Beschluss des G-BA vom
18. Januar 2024 verwiesen, in denen die Bürokratiekosten für die an der
Erprobung beteiligten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer dargestellt
sind (
www.g-ba.de/downloads/40-268-10342/2024-01-18_DeQS-RL_themens
pezifische-Bestimmungen-QS-amb-PT_TrG.pdf – abgerufen am 24. Oktober
2024).
Zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Erkenntnisse zu den bei einer
bundesweiten Umsetzung des QS-Verfahrens zu erwarteten Kosten vor.
Im Rahmen der Erprobung sollen für alle Bestandteile des QS-Verfahrens und
für das Verfahren selbst Erkenntnisse zum Aufwand, insbesondere auch im
Verhältnis zu dessen Nutzen, gewonnen werden. Auch auf dieser Grundlage ist im
Anschluss die Prüfung von Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich der
Effizienz des Verfahrens vor Ausweitung auf die Bundesebene vorgesehen.
Im Übrigen wird auf die Tragenden Gründe zum Beschluss des G-BA vom
18. Januar 2024 (
www.g-ba.de/beschluesse/6421/ – abgerufen am 24. Oktober
2024) über die Themenspezifischen Bestimmungen für ein Verfahren 16-
ambulante psychotherapeutische Versorgung gesetzlich Krankenversicherter DeQS-
RL verwiesen.
31. Hat die Bundesregierung neue Schlussfolgerungen seit ihre Antwort auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/6856 gezogen,
inwiefern es erforderlich ist, dass der gesetzliche Auftrag gemäß § 136a
Absatz 2a SGB V angepasst wird, um eine ergebnisoffene Evaluation der
Erprobung des QS-Verfahrens in NRW zu ermöglichen und dem G-BA
den Gestaltungsspielraum zu schaffen, im Falle eines ungünstigen
Kosten-Nutzen-Verhältnisses oder einer fehlenden Eignung des QS-
Verfahrens für die ambulante Psychotherapie alternativ einen adäquaten
Qualitätssicherungsansatz zu etablieren?
Im Rahmen der Erprobung soll nach § 20 Absatz 7 DeQS-RL des G-BA durch
das IQTIG eine fundierte Evaluation der entwickelten Instrumente zur
Qualitätssicherung durchgeführt werden. Dafür kann zusätzlich die Expertise eines
externen Instituts für Psychotherapieforschung zur Unterstützung herangezogen
werden, um im Rahmen des Modellprojekts einen optimalen Erkenntnisgewinn
sicherzustellen.
32. Welche Bedeutung hat aus der Sicht der Bundesregierung der Einsatz
von Schulsozialarbeitern und Schulpsychologen, und hält die
Bundesregierung hier einen flächendeckenden Ausbau für notwendig?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung dazu zu
ergreifen, und wie sollen diese auskömmlich finanziert werden?
b) Wenn nein, warum ist der Einsatz von Schulsozialarbeitern und
Schulpsychologen aus der Sicht der Bundesregierung keine geeignete
Maßnahme, um dem steigenden Bedarf an psychiatrischer
Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu begegnen, und welche
Maßnahmen will sie stattdessen treffen, um Kindern und Jugendlichen in
ihren Lebenswelten auch präventiv zu begegnen?
Die Fragen 32 bis 32b werden gemeinsam beantwortet.
Im Zuge des Modellvorhabens „Mental Health Coaches an Schulen“ wurden
auf Grundlage der Finanzierung durch den Bund zum Anfang des Schuljahres
2023/2024 bundesweit Mental Health Coaches an über 100 Schulen eingesetzt.
Im Schuljahr 2023/2024 wurden mehr als 1 000 Angebote an den Schulen
umgesetzt, fast 40 000 Schülerinnen und Schüler konnten davon profitieren. In der
Evaluation des Modellvorhabens sprechen sich über 90 Prozent der Beteiligten
für eine längere Laufzeit des Programms aus.
Schulsozialarbeit ist ein Angebot der Jugendhilfe (im Sinne der §§ 11 und 13a
des Achten Buches Sozialgesetzbuch), bei dem sozialpädagogische Fachkräfte
kontinuierlich am Ort Schule tätig sind und mit Lehrkräften auf einer
verbindlich vereinbarten Basis zusammenarbeiten, um junge Menschen in ihrer
individuellen sozialen schulischen und beruflichen Entwicklung zu fördern. Im
Rahmen ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote können sozial-
pädagogische Kompetenzen und Methoden im schulischen Kontext kooperativ
eingebunden werden. Schulsozialarbeit ist dann mehr als Unterstützung und
Ergänzung der schulischen Aufgaben und kann konzeptionell und präventiv tätig
werden.
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass entsprechend der
verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern die Zuständigkeit für
die Schulen bei den Ländern liegt und der Bund die Länder im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Möglichkeiten unterstützt.
33. Was hat die Bundesregierung bisher unternommen, um den in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten Forderungen der
Gesundheitsministerkonferenz nachzukommen?
34. Plant die Bundesregierung derzeit ein bundesweites Rahmenkonzept für
die Budgetfindung und Abfindung von Vergütungsmodellen, oder plant
die Bundesregierung in diesem Zusammenhang ggf. alternative
Maßnahmen?
35. Bis wann kann mit einer Regelung zur Überführung der
sektorenübergreifenden Versorgungs- und Finanzierungsmodelle (Regionalbudgets,
Modellprojekte nach § 64b SGB V) in die Regelversorgung gerechnet
werden?
Die Fragen 33 bis 35 werden gemeinsam beantwortet.
Die Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz der Länder vom 12. und
13. Juni 2024 beinhalten die Forderung an das Bundesministerium für
Gesundheit, ein bundesweites Rahmenkonzept für die Budgetfindung und Abfindung
von Modellvorhaben nach § 64b SGB V zu erarbeiten und die gesetzlichen
Grundlagen im SGB V, in der Bundespflegesatzverordnung und im
Krankenhausentgeltgesetz zu schaffen.
Zu den angesprochenen Modellvorhaben nach § 64b SGB V wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Modellvorhaben nach § 64b
SGB V eröffnen den Vertragspartnern vor Ort eine große Flexibilität bei der
Vereinbarung bedarfsgerechter Versorgungsmodelle für psychisch kranke
Menschen, einschließlich der hierfür jeweils geeigneten Finanzierungsmodelle.
Angesichts der bisher verfügbaren positiven (Zwischen-)Ergebnisse verschiedener
Evaluationsvorhaben ist eine Weiterentwicklung der Modellvorhaben nach
§ 64b SGB V im Sinne einer Verstetigung aus Sicht der Bundesregierung
sinnvoll, um das Ziel zu erreichen, die psychiatrische, psychosomatische sowie
kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung zu verbessern. Zudem sollte die
derzeit noch laufende Evaluation der Modellvorhaben nach § 65 SGB V
ordnungsgemäß weitergeführt und abgeschlossen werden können und sollte eine
Evaluation neuer Modellvorhaben auch künftig sichergestellt werden.
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