[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4323
17. Wahlperiode 21. 12. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Karin Binder,
Kornelia Möller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/4091 –
Vorgehen eines französischen Polizisten während des Castortransportes und
Gefährdung von Menschenleben durch den Polizeieinsatz
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Umstände des Einsatzes eines französischen Polizisten während des
Castoreinsatzes Anfang November 2010 erweisen sich als äußerst unklar. Der Beamte,
ein Angehöriger der Eliteeinheit CRS (Compagnies Républicaines de Sécurité),
hatte an einem Einsatz gegen Atomkraftgegner aktiv teilgenommen. Eine
Fotostrecke, die im Internet eingesehen werden kann (
www.flickr.com/photos/
boeseraltermannberlin/sets), dokumentiert, wie der CRS-Angehörige einen
Demonstranten, der sich an einer Blockade des Bahngleises entlang der
Castorstrecke beteiligt hatte, in den Würgegriff nahm und gemeinsam mit einem
deutschen Polizisten vom Gleis trug.
Die Äußerungen der Bundesregierung zu diesem Punkt sind extrem
widersprüchlich und reichen von glatter Leugnung bis hin zur Bezeichnung als
Routine.
In der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 10.
November 2010 legte die Abgeordnete Ulla Jelpke (DIE LINKE.) Fotos vor, die
den CRS-Beamten beim Einsatz im Wendland zeigten. Diese Fotos waren am
selben Tag in der Tageszeitung „junge Welt“ erschienen. Sowohl die Vertreter
des Bundesministeriums des Innern (BMI) als auch der Präsident der
Bundespolizeidirektion äußerten, keine Kenntnis darüber zu haben, dass CRS-Beamte
im Wendland eingesetzt waren – und zwar, obwohl, wie die Bundesregierung
später mitteilte, diese Beamten von der Bundespolizei eingeladen waren.
Ebenfalls am Mittwoch, dem 10. November 2010, ließ die Pressestelle des
BMI verlauten, es habe keine Anforderung von CRS-Beamten und
demzufolge auch keinen Einsatz gegeben. Dies war eine glatte Falschinformation.
Am 11. November 2010 verbreitete die Bundesregierung dann die
Information, es hätten „im Rahmen des Einsatzes der Bundesbereitschaftspolizei zwei
französische Polizeibeamte als Beobachter“ am Castoreinsatz teilgenommen.
Dies entspreche langjähriger Praxis. Aufgrund der angeblichen Gefährdung
durch Atomkraftgegner habe der Beamte Uniform und Schutzausstattung
getragen. Wozu er allerdings für eine Beobachterfunktion auch Schlagstock und
Schusswaffe mitführte, geht aus der Stellungnahme des Bundesministeriums Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Dezember 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/4323 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenicht hervor. Zum Einsatz sei es schließlich gekommen, weil der französische
Beamte seine deutschen Kollegen in einer „Notsituation“ unterstützt habe.
Hierbei berief sich das Bundesministerium auf Artikel 28 des Prümer
Vertrages. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 17/4013) legte die Bundesregierung dann auch noch die
Artikel 24, 26, 27 und 28 des Prümer Vertrages nach. Aus Sicht der Fraktion
DIE LINKE. deutet dies darauf hin, dass sich die Bundesregierung selbst nicht
darüber im Klaren ist, auf welcher Rechtsgrundlage der Einsatz eigentlich
erfolgte.
Der Hinweis auf eine angebliche „Notsituation“ – die von der genannten
Fotoserie widerlegt wird – dient offenkundig dazu, eine Rechtsgrundlage für das
Handeln des CRS-Angehörigen zu schaffen, die sonst nicht gegeben wäre.
Denn ein Unterstützungsersuchen an die französische Polizei sowie die
Einstufung des CRS-Mannes als Hilfspolizist nach § 63 Absatz 2 i. V. m. § 64
Absatz 4 Satz 3 des Bundespolizeigesetzes ist offenbar nicht erfolgt.
Merkwürdig ist auch, dass die niedersächsische Polizeiführung über die
Anwesenheit zweier CRS-Beamter gar nicht informiert worden ist.
Offenbar war auch die französische Polizei selbst mit dem starken Interesse
am Einsatz eines ihrer Beamten in Deutschland überfordert. Das französische
Innenministerium konnte am 12. November 2010 keine präzisen Angaben über
den CRS-Einsatz machen (laut Meldung des Nachrichtenportals „Rue 89“) und
verwies stattdessen auf Erklärungen der deutschen Regierung, die ja, wie
gezeigt, extrem widersprüchlich waren. Dies alles verfestigt den Eindruck der
Fraktion DIE LINKE., dass anlässlich des Castoreinsatzes unter Missachtung
von Rechtsgrundlagen ein gemeinsamer Einsatz gegen Atomkraftgegner
stattgefunden hat.
Völlig unverhältnismäßig – neben dem massiven Einsatz von Reizmitteln –
war auch das „Herunterschießen“ eines Demonstranten, der in über vier
Metern Höhe auf einem Baum saß. Nach seinen Angaben wurde er ohne
Vorwarnung mit Reizmitteln beschossen, so dass er unkontrolliert vom Baum fiel.
Aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. ist eine solche Maßnahme, da mit
erheblichem Risiko schwerstwiegender Verletzungen verbunden, absolut
unzulässig. Der Demonstrant hatte Glück im Unglück und erlitt „nur“ eine
Brustwirbelverletzung.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist den Vorwurf der falschen Information zurück.
In der 26. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 10.
November 2010 zeigte die Abgeordnete Ulla Jelpke Fotos eines französischen
Polizisten in Einsatzuniform mit Beamten der Bundespolizei an einem
Gleiskörper. Auf einem Foto befand sich ein französischer Polizist, gebeugt über eine
Person auf einem Gleisbett, der seinen Arm um den Oberkörper bzw. Kopf
gelegt hatte.
Das Bundesministerium des Innern hat, in Anwesenheit des Präsidenten des
Bundespolizeipräsidiums wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass der Bundesregierung
zum Zeitpunkt der Befassung im Innenausschuss hinsichtlich der Anwesenheit
von CRS-Angehörigen und deren Einsatz im Wendland beim Castor-Transport
vom 6. bis 9. November 2010 keine Erkenntnisse vorlagen. Die
Bundesregierung hat zugesagt, den Sachverhalt zu klären; dies ist zwischenzeitlich erfolgt.
Im Ergebnis befanden sich im originären Aufgabenbereich der Bundespolizei
von Donnerstag, dem 4. November 2010 bis Dienstag, dem 9. November 2010
zwei Einsatzbeobachter der französischen Police Nationale. Es handelt sich
hierbei um Angehörige der Compagnies Républicaines de Sécurité (CRS),
einer der deutschen Bereitschaftspolizei ähnlichen Polizeiorganisation. Die
zwei französischen Polizeibeamten wurden zur Einsatzbeobachtung innerhalb
der Bundespolizei unterschiedlich zugeteilt. Ein Beamter in Uniform – ohne
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4323Bewaffnung und Ausstattung – befand sich während des Zeitraumes des
Einsatzes in einer stationären Befehlsstelle.
Der zweite Beamte wurde einer Beweissicherungs- und
Festnahmehundertschaft als Einsatzbeobachter zugewiesen und hierzu in die Einheit
eingegliedert. Dieser Beamte trug Uniform und führte zusätzlich Schutzhelm,
Körperschutzausstattung, Pistole (Sig-Sauer, Typ „Pro“ – Nachfolgemodell der
P 6-, Kaliber 9mmx19), und einen Schlagstock (der Bundespolizei), kurz,
ausziehbar (Firma Bonowi) sowie Handschuhe mit Protektoren mit. Der Zweck
der Einsatzbeobachtung als integrierter Bestandteil einer operativen Einheit
liegt im Sammeln von taktischen Erfahrungen bei der Bewältigung
herausragender Einsatzlagen. Der in Rede stehende Beamte wird als ein erfahrener
Angehöriger der Bereitschaftspolizei CRS beschrieben. Er beherrscht die
deutsche Sprache fließend und war bereits mehrfach aus dienstlichem Anlass in
Deutschland. Der französische Beamte hat sich am Sonntag, den 7. November
2010 im Bereich Göhrde an polizeilichen Maßnahmen der Einheit beteiligt, der
er zugeordnet war.
Die in der Presse veröffentlichten Fotos – die auch auszugsweise von der
Abgeordnete Ulla Jelpke gezeigt wurden, zeigen einen (Moment-)Ausschnitt aus
einer Einsatzsituation. Durch den Standort des Fotografen ist die eigentliche
– sehr dynamische – Einsatzsituation, welche in dem Streckenabschnitt in der
Hochphase einen Aufwuchs auf bis zu 1 000 Protestteilnehmer und massive
Ausschreitungen gegen die eingesetzten Polizeibeamten verzeichnete, nicht zu
erkennen.
Ergänzend wird auf die Antworten der Bundesregierung vom 17. November
2010 zu den Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE
LINKE.), Fragen 7, 8 und 9 und der Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE.),
Frage 10 hingewiesen (Bundestagsdrucksache 17/3807, S. 4 bis 6).
Der Einsatz des französischen Beamten erfolgte auf der Grundlage des
Artikels 24 in Verbindung mit Artikel 28 des Vertrages über die Vertiefung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, welcher am 27. Mai 2005 von dem
Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien,
der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich
der Niederlande und der Republik Österreich unterzeichnet worden ist (Prümer
Vertrag in Verbindung mit § 64 Absatz 4 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes).
Artikel 24 des Prümer Vertrages sieht vor, dass Beamte einer anderen
Vertragspartei mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse in dem Gebietsstaat
betraut werden können.
Die Beamten der anderen Vertragspartei sind hierbei bei der Durchführung von
Zwangsmaßnahmen an das innerstaatliche Recht des Gebietsstaates gebunden.
Die Einsatzbeobachtung – als Mindermaßnahme zu den in Artikel 24
beschriebenen Einsatzformen – und auch die (im Foto gezeigte) Unterstützung der
Bundespolizei bei der Räumung sind durch die aufgezeigten Rechtsgrundlagen
gedeckt. Nach Artikel 28 kann auch die aufgabenspezifische Ausrüstung
mitgeführt werden. Auf Grund der Integration in einer operativen Einheit wurden die
Ausstattungsgegenstände – aus Gründen der Eigensicherung – mitgeführt.
Die Bundesregierung weist den Vorwurf der Falschinformation zurück. In der
Antwort der Bundesregierung zu Frage 16d der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/4013 wird lediglich dargestellt,
welche Normen beim Einsatz von ausländischen Einsatzkräften grundsätzlich
einschlägig sind.
Eine Unterrichtung der niedersächsischen Polizei über die einsatzbeobachtende
Begleitung eines französischen Beamten war nicht notwendig, da die
Einsatzbeobachtung ausschließlich im originären Zuständigkeitsbereich der Bundes-
Drucksache 17/4323 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodepolizei erfolgte. Im Zeitraum vom 4. November 2010 bis zum 8. November
2010 versah ein weiterer französischer Beamter (Polizeiattaché der
französischen Botschaft) als Verbindungsbeamter seinen Dienst bei der
Gesamteinsatzleitung in Lüneburg. Der Verbindungsbeamte der französischen Botschaft
war in zivil eingesetzt. Seine Tätigkeit beschränkte sich ausschließlich auf den
Informationsaustausch mit der französischen Gesamteinsatzleitung in Metz (F).
Es erfolgten keine weiteren Maßnahmen durch ihn.
Der Attaché der niederländischen Königlichen Marechaussee ersuchte am
22. Oktober 2010 die Bundespolizeidirektion Hannover darum, eine
Einsatzbeobachtung durch zwei Beamte zu ermöglichen. Des Weiteren nahmen je ein
Angehöriger der türkischen Polizei und der russischen Grenzpolizei als
Angehörige des aktuellen Ratanwärterlehrganges teil. Die Erfahrungen und
Erkenntnisse der Lehrgangsteilnehmer aus diesem Praktikum sind Grundlage für die
weitere inhaltliche Befassung mit den Themenbereichen des
Einsatzmanagements im Rahmen des Studienganges. Die beiden ausländischen Polizisten
waren im Zeitraum vom 4. November 2010 bis zum 9. November 2010 als
Einsatzbeobachter im Einsatzraum Lüneburg – Dannenberg in Uniform anwesend.
Es sind durch diese beiden ausländischen Polizisten keine Einsatzmaßnahmen
getroffen worden.
Der Einsatz von deutschen Polizeikräften auf ausländischem Staatsgebiet – als
auch der Einsatz von ausländischen Polizeibeamten in Deutschland – ist
gängige Praxis und hat sich bewährt. Dabei sind Polizeibeamte regelmäßig auch
mit exekutiven Befugnissen ausgestattet.
Zu den in der Kleinen Anfrage dargestellten Geschehnissen mit einem im
Baum befindlichen Demonstranten teilt die Bundesregierung mit, dass
bundespolizeiliches Sanitätspersonal zu diesem Zeitpunkt der niedersächsischen
Landespolizei unterstellt war und lediglich die Erstversorgung der betroffenen
Person vornahm. Eine weitergehende Betreuung wurde von der verletzten Person
im Weiteren abgelehnt. Eine zweite Kontaktaufnahme mit der verletzten Person
durch eine Ärztin der Bundespolizei verlief gleichermaßen – die weitere
Betreuung wurde durch die verletzte Person mit der Begründung abgelehnt,
bevorzugt eine zivile medizinische Versorgung erhalten zu wollen. Die
eingesetzte Polizeiärztin informierte die Rettungsleitstelle und von dort erfolgte der
Abtransport mittels Helikopter.
Aus Sicht der Bundesregierung wird eine mangelnde medizinische Betreuung
– wie in der Kleinen Anfrage behauptet – vor diesem Hintergrund strikt
zurückgewiesen.
1. Auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchem Zweck erfolgte der Einsatz
der CRS-Beamten (bitte sowohl Europarecht als auch nationale
Rechtsgrundlagen nennen)?
Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zweck des Ersuchens aus französischer Sicht war es, die Einsatzstrategien und
-taktiken der Bundespolizei kennenzulernen.
2. Inwiefern wurde dabei konkret vereinbart, dass die CRS-Beamten
ausschließlich zur Einsatzbegleitung eingesetzt werden können und keinerlei
exekutive Rechte wahrnehmen dürfen?
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die Vereinbarung umfasste auf
Grundlage des Ersuchens den Umfang einer Einsatzbeobachtung durch
Eingliederung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4323a) Welche Rechte und Befugnisse hatten sie konkret, und was genau war
Gegenstand ihrer Belehrung am 4. November 2010?
Die französischen Polizeibeamten der CRS sind nach der Anreise am 4.
November 2010 durch die Bundespolizeiabteilung Sankt Augustin über ihre
Rechte bzw. Befugnisse auf Grundlage des Prümer Vertrages mündlich belehrt
worden.
b) Wie lange dauerte diese Belehrung?
Die Einweisung dauerte circa eine Stunde und wurde am 4. November 2010
durchgeführt.
3. Von welcher Stelle innerhalb der Bundespolizei ging zu welchem
Zeitpunkt an welche Stelle der französischen Polizei die entsprechende
Einladung bzw. das Ersuchen?
Zu welchem Zeitpunkt bestätigte die französische Seite die Entsendung der
Beamten?
Das Ersuchen wurde anlässlich des Besuches einer Delegation der Direktion
CRS vom 7. bis 9. Oktober 2010 unter Leitung des Generalinspekteurs der
Bereitschaftspolizei der französischen Nationalpolizei Le Directeur central des
CRS bei der Bundespolizei gestellt. Als Unterstützungsleistung wurde eine
Einsatzbeobachtung für französische Beamte der CRS vereinbart.
4. Wie waren die Einsatzbegleitung und die Leitung der CRS-Beamten
(sowie ggf. weiterer ausländischer Beamter) konkret geregelt?
5. Wie erklärt die Bundesregierung, dass weder Vertreter des BMI noch der
Bundespolizei in der Sitzung des Innenausschusses am 10. November
2010 bestätigen konnten, dass CRS-Beamte im Wendland waren, obwohl
die Bundespolizei diese eingeladen hatte?
6. Warum hat das BMI noch am 10. November 2010, nachdem die Bilder
bereits in der Zeitung „junge Welt“ abgedruckt und im Innenausschuss
gezeigt worden waren, behauptet, es habe weder eine Anforderung noch
einen Einsatz von CRS-Beamten gegeben?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
7. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den
Falschinformationen?
Die Bundesregierung weist den Vorwurf der Falschinformationen zurück und
verweist im Übrigen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung.
8. Warum hat der CRS-Beamte, obwohl er angeblich nur zur Beobachtung
hätte eingesetzt werden sollen, Schusswaffe und Schlagstock mitgeführt?
Wer hat das Führen dieser Waffen genehmigt?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Drucksache 17/4323 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Auf welche Informationen beruft sich die Bundesregierung bei der
Behauptung, der CRS-Beamte habe in einer „Notsituation“ gehandelt?
a) Wie soll die behauptete „Notsituation“ genau ausgesehen haben, und
wie lange soll sie angedauert haben?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Ergänzend ist
Folgendes zu bemerken:
In der Zeit zwischen 13.30 und 15.15 Uhr am 7. November 2010 ereigneten
sich im Bereich Göhrde vielfältige Störungen von Seiten der Protestteilnehmer.
Die in Rede stehenden Fotosequenzen zeigen den französischen Polizisten bei
der Vornahme von Unterstützungsmaßnahmen anlässlich der Räumung
(Unterhaken zum Aufheben und anschließendes Verbringen). Diese Durchsetzung der
Räumung mittels der Anwendung einfacher körperlicher Gewalt durch die
eingesetzten Kräfte der Bundespolizei diente dem Zweck, zu verhindern, dass
Protestteilnehmer die Gleise betreten, besetzen und beschädigen. Der
Polizeibeamte auf dem Foto neben dem französischen Polizisten ist der Einheitsführer
der verantwortlichen Hundertschaft. Gemeinsam wird die in Rede stehende
Person aus dem Gleisbereich gehoben. Das sofortige Handeln war notwendig,
da eine bis dahin noch nie bei Demonstrationen wahrgenommene zahlenmäßig
nicht kontrollierbare Gruppe von Protestteilnehmern (ca. 1 000) ständig
Straftaten gegen Gleiswerke beabsichtigten und durchführten (Unterhöhlung der
Gleisanlagen) und hoch aggressiv massiv mit körperlicher Gewalt gegen
Polizeikräfte vorging. Allein das Kräfteverhältnis von ca. 1 000 Demonstranten,
denen nur 80 Polizisten gegenüberstanden, verdeutlicht die „Notsituation“, in der
die Polizisten kurzfristig polizeiliche Maßnahmen treffen mussten. Der
französische Polizist war dabei in den Einsatz seiner deutschen Kollegen integriert.
b) Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die in
das Internet eingestellten Fotos, die dokumentieren, wie der CRS-
Beamte gegen einen Demonstranten vorgeht, der sich in keiner Weise
gewalttätig verhält?
Auf die Antwort zu den Fragen 9 und 9a sowie auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
10. Warum wurde die Einsatzführung, die Polizeidirektion Lüneburg, nicht
über die Anwesenheit zweier französischer Beamter unterrichtet, bzw. zu
welchem Zeitpunkt wurde sie unterrichtet?
11. Was genau war der Zweck des Besuches von Angehörigen der den
niederländischen Streitkräften unterstellten Marechaussee sowie der
türkischen Polizei und der russischen Grenzpolizei?
a) Von welchen Stellen der Bundespolizei genau wurde gegenüber
welchen Stellen der niederländischen Marechaussee sowie der türkischen
und russischen Polizei die Einladung ausgesprochen?
b) Welche Befugnisse wurden den eingeladenen Sicherheitskräften dabei
zugesprochen, und inwiefern wurden sie hierüber belehrt?
c) An welchen Orten bzw. Befehlsstellen und Führungsstäben haben sie
sich an welchen Tagen aufgehalten?
d) Was war dabei jeweils der Zweck ihrer Anwesenheit, und welchen
Nutzen verspricht sich die Bundespolizei hiervon?
Zu den Fragen 10, 11a, 11b und 11d
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4323Zu Frage 11c
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Beamten der
Königlichen Marechaussee hielten sich am 5. November 2010 bei der
Polizeidirektion Lüneburg, vom 6. bis 7. November 2010 im Bereich der Bundespolizei
auf. Der Beamte der türkischen Polizei sowie der Beamte des russischen
Grenzschutzes besuchten verschiedene Befehlsstellen und Führungsstäbe im
Einsatzraum. Die Einsatzbeobachtung ermöglichte den ausländischen Beamten einen
Überblick über den gesamten Einsatz und die Einsatzorganisation zu erhalten.
Nach der Anreise am 4. November 2010 folgten Einweisungen am
– 5. November: Gesamteinsatzleitung (GEL), Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit
(ÖA), Gesamteinsatzabschnitt (GEA) Luft, Einsatzabschnitt (EA) Strecke
West, EA Strecke Ost, Unterabschnitt (UA) Göhrde,
– 6. November: GEL, GEA Eingreifkräfte, GEA Strafverfolgung,
Folgemaßnahmen, EA Strecke Ost, UA Dannenberg, UA Dahlenburg,
– 7. November: GEL, EA Strecke Ost, UA Göhrde, UA Dahlenburg, GEL,
– 8. November: GEL, GEA Luft, Stabsstelle ÖA, EA Strecke Ost, UA Göhrde,
GEL,
– 9. November: GEL, Rückmarsch der Lehrgangsteilnehmer.
12. Welche Hilfsleistungen im Zusammenhang mit dem Castortransport hat
das Technische Hilfswerk (THW) geleistet?
Im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Anforderungen an das THW wurde
sichergestellt, dass ein Einsatz des THW nur nachrangig bei Nichtverfügbarkeit
entsprechender technischer Befähigungen der Bundespolizei – und der parallel
eingesetzten Länderpolizeien – in Betracht kommt. Die
Unterstützungsleistungen beziehen sich ausschließlich auf technische Hilfeleistungen ohne
polizeiliche Befugnisse. Das THW hat für die Bundespolizei folgende Ausstattung im
Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung gestellt:
● Stromerzeuger,
● Lichtmastanhänger,
● Scheinwerfer mit Stativen,
● Material zum Anschluss von Scheinwerfern und Kabelmaterial,
● Gerätekraftwagen I,
● Fachgruppe Elektroversorgung,
● Thermobehälter zum Warmhalten von Speisen und Getränken,
● Wärmebildsystem Varioscan, Ortungs- u. Betonprüf-Technik.
Des Weiteren sind im Verlauf des Transportes Helferinnen und Helfer für
rückwärtige Unterstützungen eingesetzt worden, wie z. B. Transport von
Trinkwasserblasen und Beleuchtungsmaßnahmen.
a) Inwiefern gab es Absprachen zwischen dem THW und der
Bundeswehr?
Im Rahmen des Castor-Einsatzes gab es keine Absprachen oder Kontakte zur
Bundeswehr.
Drucksache 17/4323 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Inwiefern gab es Absprachen zwischen dem THW und polizeilichen
Einsatzleitungen?
Es gab Absprachen zwischen den Leitungs- und Koordinierungsstäben (LuK)
des THW und der Bundespolizei.
Im Einzelnen:
● LuK LV HBNI (LUK Landesverband Bremen-Niedersachsen) mit der
Gesamteinsatzleitung der Bundespolizei in Potsdam,
● LuK LV HBNI mit der gemeinsamen Einsatzleitung Bundespolizei und
Landespolizei für Niedersachen,
● LuK HE/RP/SL (LUK Landesverband Hessen-Rheinland-Pfalz-Saarland)
mit der BPOL Untereinsatzabschnitt Kassel.
c) Inwiefern betrafen diese Absprachen auch Maßnahmen gegen
Demonstranten, wie etwa das „Losschneiden“ etwaiger Blockierer auf
den Bahngleisen?
Es wurden keine Demonstranten durch das THW „losgeschnitten“.
Mit der Bundespolizei war vereinbart, dass das THW bei der Erbringung
technischer Hilfe nicht unmittelbar mit Demonstranten in Kontakt kommt. Einzige
Ausnahme wäre gewesen, wenn ein unmittelbar lebensbedrohlicher Zustand für
Demonstranten, welche sich in eine Zwangslage gebracht hätten, absehbar
gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall.
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Vorfall, dass ein
Demonstrant, der in über vier Metern Höhe auf einem Baum saß, auf der
Höhe zwischen Laase und Gorleben gegen 9 Uhr von Polizisten mittels
Reizstoffen beschossen wurde und infolgedessen vom Baum stürzte?
14. Waren Angehörige der Bundespolizei an dieser Maßnahme beteiligt, und
wenn ja, von welcher Einheit?
a) Wer hat die Anordnung zum Beschuss des Demonstranten mit einem
Reizmittel erteilt?
b) Welches Reizmittel wurde hierbei konkret eingesetzt?
c) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Aussage des
geschädigten Demonstranten gegenüber den Fragestellern, er habe keine
Aufforderung zum Verlassen des Baumes erhalten, zutrifft, und wenn
ja, auf welcher Grundlage?
d) Wie ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit dem
Verhältnismäßigkeitsgebot zu vereinbaren, einen unkontrollierten Absturz eines
Demonstranten aus über vier Metern Höhe zu riskieren?
e) Wie beurteilt es die Bundesregierung, dass der Demonstrant nach
seinem Sturz nicht an Ort und Stelle ärztlich versorgt wurde – schließlich
waren gravierende Verletzungen der Wirbelsäule nicht auszuschließen
– und dass er stattdessen angehalten wurde, sich von der Absturzstelle
zu entfernen und erst nach ungefähr 400 Metern Wegstrecke anhalten
und auf ärztliche Hilfe warten konnte?
f) Ist es aus Sicht der Bundesregierung angemessen, dass die Hinweise
des Verletzten auf seinen Absturz und das Risiko, schwer wiegende
Verletzungen erlitten zu haben, von den Einsatzkräften nicht mit dem
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/4323Angebot sofortiger ärztlicher Hilfe beantwortet wurden, sondern mit
der Aufforderung, sich weiter zu entfernen?
Die Bundesregierung nimmt zu Fragen oder Behauptungen die der
Parlamentarischen Kontrolle des Landtages Niedersachsens obliegen, keine
Stellungnahme. Die in der Kleinen Anfrage beschriebenen Ereignisse erfolgten im
Zuständigkeitsbereich der Landespolizei Niedersachsen.
Eine Erstversorgung und eine ärztliche Versorgung waren gegeben. Darüber
hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
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ISSN 0722-8333]