[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4298
17. Wahlperiode 20. 12. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Karin Binder, Annette Groth,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/4092 –
Einsatz ausländischer Polizeikräfte in Deutschland sowie deutscher Polizeikräfte
im Ausland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Einsatz eines französischen Polizisten der Compagnies Républicaines de
Sécurité (CRS) gegen Anti-Atomkraft-Demonstranten anlässlich des
Castortransportes wirft grundsätzliche Fragen zu Umfang und Praxis solcher
internationalen Einsätze auf. Auf die Schriftliche Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 17/3807 der Abgeordneten Ulla Jelpke nannte die Bundesregierung
Einsätze wie den des CRS-Beamten „gelebte und ständige Übung auf
europäischer Ebene“. Ausländische Polizeikräfte seien in Deutschland „regelmäßig
auch mit exekutiven Befugnissen ausgestattet“, führte sie in ihrer Antwort
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/4013 aus.
Eine solche Form der europäischen Kooperation, bei der Polizeieinsatzkräfte
gegen Demonstranten vorgehen (wie etwa Wasserwerfereinsätze unter
Beimischung von Reizgasen durch Bundespolizisten anlässlich der Proteste
gegen den NATO-Gipfel 2009 in Straßburg), stellt nach Auffassung der Fraktion
DIE LINKE. eine Art Waffenbrüderschaft der Regierungen gegen die
Bevölkerung dar.
Als Rechtsgrundlage für Einsätze ausländischer Polizeikräfte in Deutschland
kommen derzeit Maßnahmen der sogenannten Nacheile auf der Grundlage des
Schengener Vertrages in Betracht, per definitionem nur im grenznahen
Bereich, sowie Kooperationen gemäß des Prümer Vertrages und § 64 Absatz 4
des Bundespolizeigesetzes.
Der Deutsche Bundestag wird bislang über Einsätze deutscher Polizeikräfte im
Ausland nur rudimentär unterrichtet. Die Fraktion DIE LINKE. erkundigt sich
regelmäßig in Kleinen Anfragen nach deutschen Beteiligungen an
internationalen Polizeimissionen, der Entsendung von Dokumentenberatern,
Verbindungsbeamten, der Teilnahme an bzw. Angeboten von Ausbildungskursen für
ausländische Polizeien. Nicht von diesen Antworten erfasst werden allerdings
grenzüberschreitende Einsätze von Polizeikräften. Die Gewerkschaft der
Polizei (GdP) spricht davon, der Einsatz im europäischen Ausland nehme zu
(DEUTSCHE POLIZEI, Heft 11/2010). Als Anlässe werden Großereignisse Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. Dezember 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/4298 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodewie Fußballspiele, Demonstrationen, Naziaufmärsche, Punkerfestivals usw.
genannt. Die GdP weist zudem auf eine Reihe rechtlicher Probleme hin und
bezeichnet „grundsätzliche und existenzielle Fragen (insbesondere bei den
Rechtsgrundlagen für die Unterstützungen, dem Einschreitverhalten und der
Einsatzphilosophie, einschließlich der Anwendung von Zwangsmitteln, der
Beweissicherung sowie Dokumentation)“ als „ungeklärt“.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Im Zusammenhang mit dem europäischen Einigungsprozess und der
fortschreitenden Globalisierung ist es wichtig, dass die internationale polizeiliche
Zusammenarbeit verstärkt und ausgebaut wird. Auch mit Blick auf den Wegfall
der stationären Grenzkontrollen an den Außengrenzen Deutschlands gewinnt
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zunehmend an Bedeutung.
Insbesondere innerhalb der Strukturen der Europäischen Union sind
Regelungen mit völkerrechtlicher Qualität vorhanden, die auch für
grenzüberschreitende Einsätze entsprechende Rechtsgrundlagen enthalten.
So ist insbesondere mit dem Vertrag von Prüm (VvP) auf europäischer Ebene
ein bedeutender Fortschritt in der polizeilichen Zusammenarbeit erzielt
worden. Der Vertrag ermöglicht gemeinsame Einsatzformen zur Gefahrenabwehr,
grenzüberschreitendes Eingreifen zur Gefahrenabwehr bei gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben und Hilfeleistung bei Großereignissen und
Katastrophen. Ferner konkretisiert er die bisher bereits nach den Schengener
Regelungen mögliche Zusammenarbeit der Polizeibehörden auf Ersuchen.
Qualität und Effektivität der innerstaatlichen Polizeiarbeit sind verstärkt von
der Leistungsfähigkeit der Strukturen europäischer Zusammenarbeit abhängig.
Die Vorteile der nationalen Polizeiarbeit müssen sinnvoll mit den
Möglichkeiten einer flexiblen und praxisorientierten internationalen Zusammenarbeit
verknüpft werden.
Die Bundesregierung versteht die Anfrage aufgrund der konkreten
Bezugnahmen insbesondere auf Polizeieinsätze bei Großereignissen wie Fußballspielen,
Demonstrationen, Nazi-Aufmärschen und Punkfestivals dahingehend, dass nur
präventive Polizeieinsätze erfasst sind. Die nachstehenden Antworten sind
entsprechend ausgerichtet.
1. Auf welchen rechtlichen Grundlagen sind Einsätze ausländischer
Polizeibeamte auf deutschem Hoheitsgebiet möglich (bitte sowohl Regelungen
auf EU-Ebene als auch zwischenstaatliche Verträge sowie nationale
Rechtsgrundlagen nennen)?
Neben den in der Praxis bedeutsamsten rechtlichen Grundlagen, die bei den
Fragen 1a und 1b genannt sind, können ausländische gefährdete Gäste, die sich
auf Einladung eines Bundesverfassungsorgans in der Bundesrepublik
Deutschland aufhalten, durch eigene polizeiliche Personenschutzkräfte begleitet
werden. Diese verfügen dabei jedoch nicht über exekutive Eingriffsrechte.
a) Welche Rechtsgrundlagen regeln speziell Einsätze ausländischer
Polizeikräfte unter Einschluss der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse
(über die sogenannte Nacheile hinaus)?
Rechtsgrundlagen für Einsätze ausländischer Polizeikräfte unter Einschluss der
Wahrnehmung bestimmter, im Einzelnen aufgeführter hoheitlicher Befugnisse
finden sich
● in dem Abkommen vom 9. Oktober 1997 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4298über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den
Grenzgebieten (BGBl. 1998 II S. 2479 ff.),
● in dem Vertrag vom 27. April 1999 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (BGBl. 2001 II S. 946 ff.),
● in dem Vertrag vom 19. September 2000 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit der
Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten (BGBl.
2002 II S. 790 ff.),
● in dem Vertrag vom 10. November und 19. Dezember 2003 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Zusammenarbeit und in
strafrechtlichen Angelegenheiten (BGBl. 2005 II S. 858 ff.),
● in dem Vertrag vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende
polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen
Angelegenheiten (BGBl. 2006 II S. 194 ff.),
● in dem Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, dem Königreich Belgien, dem Königreich Spanien, der Französischen
Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der
Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus,
der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (BGBl.
2006 II S. 626 ff., „Vertrag von Prüm“),
sowie in den entsprechenden Vertragsgesetzen. Ferner können
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der
Bundespolizei auf Grundlage des § 64 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes
(BPolG) wahrgenommen werden.
b) Inwieweit gibt es unterschiedliche Rechtsgrundlagen für die bloße
Einsatzbegleitung (Beobachtung) und die Wahrnehmung exekutiver
Befugnisse (bitte angeben)?
Rechtsgrundlagen für den Einsatz ausländischer Polizeikräfte, die die
Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse nicht einschließen, aber eine
Einsatzbegleitung bzw. -beobachtung ermöglichen, finden sich
● in der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern der
Bundesrepublik Deutschland sowie dem Justizminister und dem Minister für
öffentliche Macht des Großherzogtums Luxemburg über die polizeiliche
Zusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Großherzogtum Luxemburg vom 24. Oktober 1995 (BGBl. 1996 II
S. 1203 ff.),
● in dem Abkommen vom 27. März 2000 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über
die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in den
Grenzgebieten (BGBl. 2002 II S. 1532 ff.),
● in dem Abkommen vom 21. März 2001 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark
über die polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzgebieten (BGBl. 2002 II
S. 1537 ff.),
● in dem Abkommen vom 18. Februar 2002 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zu-
Drucksache 17/4298 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den
Grenzgebieten (BGBl. 2003 II S. 218 ff.)
sowie in den entsprechenden Vertragsgesetzen.
Im Übrigen dient die Einsatzbeobachtung der internen polizeilichen
Erkenntnisgewinnung über polizeiliche Einsatzabläufe oder -verfahren und
unterscheidet sich insofern von der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse. Für eine
Einsatzbeobachtung in diesem Sinn bedarf es keiner hoheitlichen Befugnis.
c) Welche Regelungen gibt es bei bloßer Einsatzbegleitung
(Beobachtung) hinsichtlich der Berechtigung zum Mitführen und Benutzen von
Waffen (bitte ggf. nach Waffenarten unterscheiden)?
Nach den in Frage 1b genannten völkerrechtlichen Verträgen dürfen, mit
Ausnahme der Zusammenarbeit mit Dänemark, die im Entsendestaat zugelassenen
Dienstwaffen mitgeführt werden. Ihr Gebrauch ist nur im Fall der Notwehr
zulässig.
Im Übrigen gilt für den Bereich der Bundespolizei die Regelung des § 63
BPolG. Danach ist ein hoheitlicher Schusswaffengebrauch bei der
Einsatzbeobachtung nicht zulässig.
d) Inwiefern ist es den Ländern möglich, ausländische Polizeikräfte mit
der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse im jeweiligen Bundesland
bzw. auch außerhalb dieses zu beauftragen, und inwieweit gibt es
hierbei eine Verpflichtung zur Information von Bundesbehörden?
Im Anwendungsbereich der zu Frage 1a genannten völkerrechtlichen Verträge
können auch die darin im Einzelnen genannten Landespolizeibehörden
ausländische Polizeikräfte mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse betrauen,
soweit die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen richtet sich
die internationale polizeiliche Zusammenarbeit insbesondere nach § 3 Absatz 2
und 3 und § 14 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG). § 3 regelt auch die
angesprochenen Informationspflichten.
e) Inwiefern ist die Bundespolizei, wenn sie unterstützend zugunsten von
Landespolizeien tätig wird, verpflichtet, diese darüber zu informieren,
wenn sie in ihren Reihen ausländische Polizeikräfte mitführt (sei es nur
zur Beobachtung oder inklusive der Übertragung exekutiver Befugnisse
an diese), und auf welche Rechtsgrundlagen gründet sich eine etwaige
Verpflichtung?
Den jeweiligen Einsatz betreffende Informationen werden unter
Berücksichtigung der bestehenden Strukturen und Organisationen ausgetauscht. Einer
gesetzlichen Verpflichtung für einen solchen Informationsaustausch bedarf es
nicht.
2. Welche Voraussetzungen müssen für die Übertragung hoheitlicher
Befugnisse an ausländische Polizeikräfte gegeben sein?
Die Voraussetzungen ergeben sich im Einzelnen aus den zu Frage 1a genannten
völkerrechtlichen Verträgen sowie den entsprechenden Vertragsgesetzen.
a) Inwiefern setzen sie ein Ersuchen der einladenden Polizei an die Polizei
des Gastlandes voraus, und welche Anforderungen gibt es an ein
solches Ersuchen?
Die zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragsparteien leisten im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts grund-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4298sätzlich nach dem Einsatz vorausgehenden Ersuchen Hilfe. Diese Ersuchen
sind erforderlich, da bei einem Einsatz ausländischer Polizeikräfte in
Deutschland eigene Souveränitätsrechte betroffen sind.
Spezielle Anforderungen an die Form eines Ersuchens sind nicht geregelt. Ein
Ersuchen kann schriftlich oder mündlich gestellt werden.
Darüber hinaus sind bestimmte hoheitliche Maßnahmen ohne Ersuchen nach
Maßgabe von Artikel 21 des Vertrages vom 10. November und 19. Dezember
2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen
Zusammenarbeit und in strafrechtlichen Angelegenheiten, von Artikel 21 des Vertrages
vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche
Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten sowie von
Artikel 25 des Vertrags von Prüm zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für
Leib oder Leben gestattet.
b) Inwiefern muss ein solches Ersuchen mit Hinweisen auf die
polizeiliche Lage oder andere Umstände begründet werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2a verwiesen.
c) Welche (deutschen) Stellen sind zur Aussprache eines solchen
Ersuchens befugt?
d) An welche (ausländische) Stelle ist ein solches Ersuchen zu richten?
Solche Ersuchen werden unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen,
bestehenden Strukturen und Zuständigkeiten an die zuständige ausländische
Stelle gerichtet. In der Regel stellen solche Ersuchen die jeweils zuständigen
Polizeibehörden und nehmen sie entgegen.
Um eine Koordinierung zu gewährleisten und eine Kontaktaufnahme zu
erleichtern, wurde in zahlreichen Rechtsinstrumenten zur Regelung der
Zusammenarbeit die Einrichtung einer Zentralbehörde, einer Zentralstelle bzw. eines
Zentralbüros oder einer nationalen Kontaktstelle vorgeschrieben. In der Regel
werden alle Ersuchen an die jeweilige nationale zentrale Kontaktstelle gestellt.
e) Wie ist die Weitergabe von Informationen über ausgesprochene
Ersuchen und deren Umsetzung an die Führung der Bundespolizei, die
Polizei des betroffenen Bundeslandes sowie die Bundesregierung geregelt?
Der Informationsaustausch zwischen den genannten Stellen findet im Rahmen
der bestehenden Organisationen und Zuständigkeiten statt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1a bis 1d verwiesen.
f) Gibt es Regelungen, die ausschließen, Angehörige ausländischer
Gendarmerien, zumindest sofern sie dem jeweiligen
Verteidigungsministerium unterstellt oder Teil der Streitkräfte sind, mit der Wahrnehmung
hoheitlicher Befugnisse in Deutschland zu beauftragen (bitte ggf.
benennen)?
Aus den Regelungen über die Anwendungsbereiche der zu Frage 1a genannten
völkerrechtlichen Verträge ergibt sich, für welche ausländischen Behörden
diese Verträge im Einzelnen gelten.
Drucksache 17/4298 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeg) Welche Regelungen gibt es hinsichtlich der Berechtigung zum Führen
und Benutzen von Waffen (bitte ggf. nach Typus der Waffen detailliert
schildern)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1c verwiesen.
3. Wie häufig waren ausländische Polizeikräfte seit dem 1. Januar 2005 im
Einsatz (inklusive Einsatzbegleitung als Beobachter) in Deutschland (falls
möglich, bitte zu sämtlichen Einsätzen Ausführungen machen, mindestens
aber zu denjenigen, die auf einer Einladung/einem Ersuchen der
Bundespolizei basieren)?
a) Wann und wo fanden diese Einsätze jeweils statt (bitte auch jeweilige
Einheit bzw. Organisation/Dienststelle angeben)?
b) Was waren Anlass und Zweck der Einsätze?
c) Auf welchen Rechtsgrundlagen basierten die Einsätze (bitte jeweils
sowohl die europarechtliche als auch die deutsche Rechtsgrundlage
nennen)?
d) Von wem ging die Initiative für die Anwesenheit der ausländischen
Polizeikräfte aus, und welche Stellen waren auf beiden Seiten daran
beteiligt (bitte jeweils Dienststellen/Abteilungen/Referate nennen)?
Die Bundesregierung führt keine Statistik über diese Einsätze.
Beispielsweise finden grenzüberschreitende Einsätze auf örtlicher Ebene in
Form gemeinsamer Streifen regelmäßig im Rahmen der bestehenden
Alltagsorganisation statt. Andererseits werden für besondere Anlässe gemeinsame
Einsätze mit ausländischen Polizeikräften geplant und durchgeführt (z. B.
anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2006). Auch gegenseitige Hospitationen
und Einsatzbeobachtungen sind ein wichtiger Bestandteil in der internationalen
Zusammenarbeit.
e) Bei welchen dieser Anlässe waren die ausländischen Polizeikräfte
befugt, Schusswaffen mitzuführen?
f) Bei welchen dieser Anlässe haben die ausländischen Polizeien
Fahrzeuge und Geräte mitgeführt (bitte hierzu detaillierte Angaben machen)?
g) Bei welchen dieser Anlässe waren sie zur Anwendung unmittelbaren
Zwangs befugt?
h) Inwiefern haben sie von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, und
welche Mittel/Waffen (wie Reizstoffe, Schusswaffe, Schlagstock,
Wasserwerfer usw.) wurden dabei eingesetzt?
i) Inwiefern haben sie von der Anwendung unmittelbaren Zwangs im
Rahmen der Nothilfe oder Notwehr nach Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des
Prümer Vertrages Gebrauch gemacht?
j) Bei welchen dieser Anlässe waren sie als Hilfspolizisten gemäß § 63
Absatz 2 i. V. m. § 64 Absatz 4 Satz 3 des Bundespolizeigesetzes
eingesetzt?
Einsätze von ausländischen Polizeikräften in Deutschland werden nach
Maßgabe des geltenden Rechts durchgeführt. Dies umfasst das Mitführen von
Führungs- und Einsatzmitteln, die Anwendung von unmittelbarem Zwang
einschließlich der Nothilfe bzw. Notwehr. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den
Fragen 3a bis 3d verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/42984. Auf welchen rechtlichen Grundlagen sind Einsätze deutscher
Polizeibeamte auf ausländischem Hoheitsgebiet möglich?
Auch für Einsätze deutscher Polizeibeamter auf ausländischem Hoheitsgebiet
kommt in der Praxis die größte Bedeutung den bei den Fragen 4a und 4b
genannten rechtlichen Grundlagen zu (vgl. Antwort zu Frage 1).
Im Übrigen obliegt dem Bundeskriminalamt (BKA) nach § 5 Absatz 1 BKAG
der erforderliche Personenschutz für die Mitglieder der Verfassungsorgane des
Bundes auch im Ausland. Die dabei eingesetzten Personenschutzkräfte
verfügen jedoch über keinerlei polizeiliche Befugnisse. Für die Gewährleistung des
Schutzauftrages können sie lediglich auf die jeweils geltenden allgemeinen
Rechte wie Nothilfe und Notwehr zurückgreifen. Dies gilt auch für die
Anwendung der Schusswaffe, die allerdings im Ausland nur mitgeführt werden darf
und wird, wenn das entsprechende Gastland eine Waffentrageerlaubnis erteilt
hat.
a) Welche Rechtsgrundlagen regeln speziell die Einsätze deutscher
Polizeikräfte unter Einschluss der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse
über die sogenannte Nacheile hinaus?
Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen finden sich in den zu Frage 1a
genannten völkerrechtlichen Verträgen, mit Ausnahme des Abkommens zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Französischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in
den Grenzgebieten, sowie den entsprechenden Vertragsgesetzen. Für die
Bundespolizei ist der Einsatz im Ausland in § 65 BPolG geregelt.
b) Inwiefern ist ein spezielles Ersuchen der einladenden Polizei
Grundlage, und welche Voraussetzungen muss dieses erfüllen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2a verwiesen.
c) Welche Dienststellen/Abteilungen/Referate sind auf deutscher Seite
befugt, über entsprechende Ersuchen ausländischer Stellen zu
entscheiden?
Ersuchen werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen,
bestehenden Strukturen und Zuständigkeiten entschieden. So können z. B.
gemeinsame Streifen bereits auf regionaler Ebene und Einsätze mit
überregionalem Bezug durch vorgesetzte Behörden entschieden werden.
d) Wie ist bei der Entsendung von Bundespolizeikräften zu ausländischen
Polizeien die Informationsübermittlung an die Führung der
Bundespolizei sowie an die Bundesregierung geregelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2e verwiesen.
e) Gibt es Regelungen, die ausschließen, dass deutsche Polizeikräfte zur
Verstärkung ausländischer Gendarmerieeinheiten, zumindest soweit
diese Teil der Streitkräfte sind, entsandt werden (bitte ggf. nennen)?
Aus den Regelungen über die Anwendungsbereiche der zu den Fragen 1a und 1b
genannten völkerrechtlichen Verträge ergibt sich, für die Zusammenarbeit mit
welchen ausländischen Behörden diese Verträge im Einzelnen gelten.
Drucksache 17/4298 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Wie häufig waren deutsche Polizeikräfte seit dem 1. Januar 2005 im
Einsatz im Ausland (inklusive der Einsatzbegleitung als Beobachter) (Falls
möglich, bitte zu sämtlichen Einsätzen Ausführungen machen, mindestens
aber zu denjenigen, die unter der Beteiligung der Bundespolizei
durchgeführt worden sind. Internationale Polizeimissionen sowie Einsätze von
Verbindungsbeamten oder Dokumentenberatern sowie Entsendungen
zwecks Teilnahme oder Durchführung von Ausbildungskursen, die in den
regelmäßigen Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. „Polizei- und
Zolleinsätze im Ausland“ abgefragt werden, brauchen hier nicht erneut
aufgeführt zu werden.)?
a) Wann und wo fanden diese Einsätze jeweils statt (bitte angeben, in
welchen Einheiten bzw. in welchen Stäben/Dienststellen usw. die
deutschen Polizeikräfte eingesetzt waren)?
b) Was waren Anlass und Zweck der Einsätze?
c) Auf welchen Rechtsgrundlagen basierten die Einsätze?
d) Von wem ging die Initiative für die Anwesenheit der deutschen
Polizeikräfte aus, welche Stellen waren auf beiden Seiten daran beteiligt (bitte
jeweils Dienststellen/Abteilungen/Referate nennen)?
Einsätze deutscher Polizeikräfte im Ausland finden in unterschiedlichen
Bereichen, auf Grundlage unterschiedlicher Rechtsgrundlagen und Initiativen statt.
Die Bundesregierung führt keine Statistik über alle Einsätze, die im Sinne der
Frage stattgefunden haben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3a
bis 3d verwiesen.
e) Bei welchen dieser Anlässe waren die deutschen Polizeikräfte befugt,
Schusswaffen mitzuführen?
f) Bei welchen dieser Anlässe waren sie zur Anwendung unmittelbaren
Zwangs befugt?
g) Inwiefern haben sie von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, und welche
Mittel/Waffen (wie Reizstoffe, Schusswaffe, Schlagstock, Wasserwerfer
usw.) wurden dabei eingesetzt?
h) Bei welchen dieser Anlässe haben die deutschen Polizeikräfte Fahrzeuge
und Geräte mitgeführt (bitte hierzu detaillierte Angaben machen)?
Einsätze deutscher Polizeikräfte im Ausland werden nach Maßgabe des
geltenden Rechts durchgeführt. Dies umfasst auch das Mitführen von Führungs- und
Einsatzmitteln sowie die Anwendung von unmittelbarem Zwang. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu den Fragen 5a bis 5d verwiesen.
6. Wie wird bei Einsätzen ausländischer Polizeikräfte in Deutschland und
deutscher Polizeikräfte im Ausland sichergestellt, dass
a) Einsatzphilosophie und Einschreitverhalten,
b) die Anwendung von Zwangsmitteln,
c) die Beweissicherung,
d) die Dokumentation
nach den im jeweiligen Gastland üblichen Vorgehensweisen bzw.
Vorgaben erfolgen, und insbesondere das gleiche Verständnis des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorherrscht?
Je nach Art des Einsatzes und der durchzuführenden Tätigkeit werden
Schulungen und Einsatzbesprechungen durchgeführt. Schulungsinhalte sind vor allem
das nationale Recht, insbesondere der Gebrauch von Waffen, die bestehenden
Organisationsstrukturen, aber auch operative Einzelheiten zu polizeilichen Vor-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/4298gehensweisen und zur Aufgabenstellung sowie die Rechte, Pflichten und
Aufgaben der Beamten. In Deutschland eingesetzte ausländische Polizeikräfte sind
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterworfen. Sie sollen in den
Schulungen und Einsatzbesprechungen daher Kenntnis über die Rechtsvorschriften,
Methoden und Prioritäten in Deutschland erlangen.
Insbesondere die Ausbildung der Personenschutzkräfte des BKA ist umfassend
(rechtliche, taktische, physische und waffentechnische Aspekte) und gilt sowohl
für das deutsche Hoheitsgebiet als auch für das Ausland. Sie umfasst somit die
in den Fragen 6a bis 6d aufgeführten Lehrinhalte.
7. Welche Probleme sind der Bundesregierung diesbezüglich bekannt?
Der Bundesregierung sind keine Probleme diesbezüglich bekannt. Es wird auf
Antwort zu Frage 6 verwiesen. Soweit Probleme bekannt werden, werden diese
mit dem Ziel ausgewertet, konkrete Verbesserungen zu erzielen.
8. Wie werden deutsche Polizeikräfte im Ausland auf den Einsatz vorbereitet
(bitte sowohl das grundsätzliche Verfahren nennen als auch detaillierte
Ausführungen am Beispiel der letzten drei Auslandseinsätze machen)?
Die Antwort zu Frage 6 gilt hierzu entsprechend.
Exemplarisch können folgende drei Auslandseinsätze genannt werden:
● Weltwirtschaftsgipfel 2009 in Kopenhagen,
● NATO-Gipfel in Straßbourg/Kehl 2009,
● Fußball-Länderspiel Belgien-Deutschland am 12. Juli 2010.
Für zwei Personengruppen der Personenschutzkräfte des BKA gibt es
zusätzlich zu der bei der Antwort zu Frage 6 dargestellten Ausbildung spezifische
Ergänzungen:
● Beamte des Personenschutzes für gefährdete deutsche Botschafter im
Ausland (Personenschutzsonderlehrgang-Auslandseinsatz):
Die Personenschutzbeamten, die zum Schutz von gefährdeten deutschen
Botschaftern im Ausland eingesetzt werden sollen, werden in einem
fünfwöchigen Lehrgang auf die taktischen und lagebedingten Besonderheiten im
Ausland vorbereitet. Ein erfolgreicher Abschluss dieser
Ausbildungsmaßnahme ist Voraussetzung für eine Verwendung im Ausland.
● Personenschutzkräfte, die im Rahmen von Dienstreisen Schutzpersonen in
besonderen Krisengebieten begleiten (Verwendungsfortbildung):
Die Verwendungsfortbildung für Personenschutzkräften, die in besonderen
Krisengebieten eingesetzt werden sollen, umfasst 13 Wochen und beinhaltet
den Umgang mit besonderen Einsatzmitteln und das taktische Vorgehen in
urbanem Gelände. Zudem werden Taktiken vermittelt, die über das
polizeiliche Handeln hinausgehen, jedoch durch die Lage in den Einsatzgebieten
notwendig sind. Auch die Verwendungsfortbildung muss erfolgreich
abgeschlossen werden.
Drucksache 17/4298 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Welche Erwartungen stellt die Bundesregierung an die
Einsatzvorbereitung ausländischer Polizeikräfte vor einem Einsatz in Deutschland, und
inwiefern erklärt sie die Erfüllung dieser Erwartungen als unverzichtbare
Bedingung?
Die Einsatzvorbereitung der ausländischen Polizeikräfte sollte alle
notwendigen Kenntnisse für einen Einsatz in Deutschland umfassen. In Deutschland
eingesetzte ausländische Polizeikräfte unterliegen den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften. Die Bundesregierung erwartet, dass diese eingehalten werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]