Deutscher Bundestag Drucksache 20/14409
20. Wahlperiode 20.12.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Caren Lay, Nicole Gohlke, Dr. Gesine
Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/13975 –
Wohnungspolitische Bilanz der Bundesrepublik Deutschland seit 2014
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mieten und Wohnkosten steigen in Deutschland seit einigen Jahren immer
stärker an und stellen für viele Bürgerinnen und Bürger mittlerweile eine
erhebliche finanzielle Belastung dar. Immer weiter steigende Bodenpreise und
die Spekulation mit Wohnraum verteuern Wohnraum immer weiter (vgl.
www.nd-aktuell.de/artikel/1178998.immobilienkrise-hauspreise-sinken-spekul
ation-bleibt.html). Private Wohnungskonzerne vermeiden
Grunderwerbsteuerzahlungen zulasten der Kommunen durch Share Deals (
www.tagesspiegel.de/
berlin/bei-vielen-immobiliengeschaften-geht-berlin-immer-noch-leer-aus-428
5645.html).
Die Bundesregierung hat ihr 2022 verkündetes Ziel, jährlich 400 000
Wohnungen, davon 100 000 geförderte, zu bauen, verfehlt. Die Bautätigkeit des
Bundes selbst bleibt angesichts der Erfordernisse marginal. Seit 2022
angekündigte Maßnahmen wie die Reform des Baugesetzbuchs, die Einführung
eines „Sozialen Mietrechts“ und die Verlängerung und Verschärfung der
Mietpreisbremse wurden von der nun geplatzten Koalition der Fraktionen von
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP nicht realisiert.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit der Neugründung des eigenständigen Bundesministeriums für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) im Jahr 2021 hat die Bau- und
Wohnungspolitik auf Bundesebene nach mehr als 20 Jahren eine bedeutende
Wiederbelebung erfahren. Wie wichtig dieser Schritt und die damit verbundene
Priorisierung war, haben die Entwicklungen der vergangenen drei Jahre
gezeigt. Die Steigerung von Baukosten und die rasch und deutlich gestiegenen
Finanzierungskosten haben die Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau
nach Jahren des Booms massiv verschlechtert. Die bau- und
wohnungspolitischen Aufgaben und Ziele sind dadurch noch einmal wichtiger geworden. In
den Jahren 2021, 2022 und 2023 wurden deutschlandweit jeweils knapp
300.000 Wohnungen gebaut. Das ist noch nicht genug, aber: Die Lage am Bau
ist trotz schwieriger Rahmenbedingungen stabil geblieben.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 19. Dezember 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Im „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“ hat das BMWSB entscheidende
Stakeholder aus Wirtschaft, Gesellschaft und Politik an einen Tisch geholt und
gemeinsam ein Gesamtkonzept für eine Bau-, Investitions- und
Innovationsoffensive vorgelegt und weitgehend umgesetzt. Basierend auf den Bündnis-
Maßnahmen hat die Bundesregierung im September 2023 ein Maßnahmenpaket für
zusätzliche Investitionen in den Bau von bezahlbarem und klimagerechten
Wohnraum und zur wirtschaftlichen Stabilisierung der Bau- und
Immobilienwirtschaft vorgelegt. Zur Ausweitung der Investitionen in bezahlbaren
bedarfsgerechten Wohnungsbau hat das BMWSB eine neue Fördersystematik mit
gezielten investiven Impulsen entwickelt und dabei unter anderem eine historische
Weichenstellung in der Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus vollzogen.
Der am 6. November 2023 beschlossene „Bund-Länder-Pakt für Planungs-,
Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ sorgt dafür, dass in Deutschland
wieder schneller Wohnungen gebaut werden können.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Sozialwohnungen in Deutschland in den Jahren seit 2014 entwickelt (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
Der Bestand an Sozialmietwohnungen in Deutschland nach Angaben der
Länder für die Jahre 2014 bis 2023 (Stand: 31. Dezember) ist der nachfolgenden
Tabelle zu entnehmen. Demnach hat der Sozialmietwohnungsbestand 2023 im
Vergleich zum Jahr 2022 um gut 14.000 Wohneinheiten abgenommen. Das ist
der geringste Rückgang seit der Bundesregierung die Daten vorliegen (2006).
Im Jahr 2023 ist es darüber hinaus in sieben Ländern zu einem Anstieg beim
Bestand an Sozialmietwohnungen gekommen.
Gesamtbestand an Sozialmietwohnungen; Deutschland; 2014 bis 2023 (Stand:
31. Dezember)
Jahr Gesamtbestand an Sozialmietwohnungen
2014 1.455.813
2015 1.330.461
2016 1.267.939
2017 1.221.726
2018 1.176.057
2019 1.155.214
2020 1.129.634
2021 1.101.224
2022 1.086.631
2023 1.072.266
Datenbasis: Angaben der Länder.
2. Wie hoch sind die seit 2014 getätigten Ausgaben des Bundes für die
soziale Wohnraumförderung (bitte nach Jahren sowie nach Neubau, Kauf,
Modernisierung und Sonstigem aufschlüsseln)?
Der Abfluss der Kompensationsmittel für den Bereich der sozialen
Wohnraumförderung in den Jahren 2014 bis 2019 erfolgte auf Grundlage des
Entflechtungsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des
Entflechtungsgesetzes.
Anstelle der früheren Kompensationszahlungen erhalten die Länder im Zuge
der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen seit dem Jahr 2020
höhere Anteile an der Umsatzsteuer. Zusätzlich gewährt der Bund den Ländern
seit dem Jahr 2020 auf Grundlage des 2019 eingefügten Artikel 104d des
Grundgesetzes Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen im
Bereich des sozialen Wohnungsbaus.
Den folgenden beiden Tabellen ist zu entnehmen, in welcher Höhe in den
Jahren 2014 bis 2019 Kompensationsmittel vom Bund eingesetzt und an die
einzelnen Länder gezahlt wurden sowie in welcher Höhe der Bund den Ländern in
den Jahren 2020 bis 2024 Bundesfinanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau
zur Verfügung gestellt hat (nach Umverteilung; Stand: 3. Dezember 2024).
Darin enthalten sind auch die Mittel für das Sonderprogramm Junges Wohnen ab
dem Programmjahr 2023 in Höhe von jährlich insgesamt 500 Mio. Euro.
Demnach haben sich die Bundesfinanzhilfen seit 2020 mehr als verdreifacht.
Kompensationszahlungen des Bundes an die Länder in Euro
Land 2014 2015 2016 2017 2018 2019
Baden-
Württemberg
42.218.000 42.218.000 82.953.090 147.786.190 147.786.000 147.786.000
Bayern 61.317.000 61.317.000 120.480.276 198.146.626 198.147.000 198.147.000
Berlin 32.584.000 32.584.000 64.022.858 89.439.058 89.439.000 89.439.000
Brandenburg 30.277.000 30.277.000 59.490.259 74.673.009 74.673.000 74.673.000
Bremen 3.138.000 3.138.000 6.165.659 10.932.209 10.932.000 10.932.000
Hamburg 9.515.000 9.515.000 18.696.942 31.484.542 31.485.000 31.485.000
Hessen 30.311.000 30.311.000 59.556.921 96.551.171 96.551.000 96.551.000
Mecklenburg-
Vorpommern
21.321.000 21.321.000 41.893.147 51.955.147 51.955.000 51.955.000
Niedersachsen 39.860.000 39.860.000 78.320.514 124.977.414 124.977.000 124.977.000
Nordrhein-
Westfalen
97.072.000 97.072.000 190.735.445 296.456.645 296.457.000 296.457.000
Rheinland-Pfalz 18.709.000 18.709.000 36.760.645 60.915.095 60.915.000 60.915.000
Saarland 6.547.000 6.547.000 12.864.560 18.920.110 18.920.000 18.920.000
Sachsen 59.638.000 59.638.000 117.180.820 142.459.670 142.460.000 142.460.000
Sachsen-Anhalt 23.967.000 23.967.000 47.092.290 61.089.340 61.089.000 61.089.000
Schleswig-
Holstein
12.620.000 12.620.000 24.795.940 41.749.640 41.750.000 41.750.000
Thüringen 29.106.000 29.106.000 57.190.634 70.664.134 70.664.000 70.664.000
Deutschland 518.200.000 518.200.000 1.018.200.000 1.518.200.000 1.518.200.000 1.518.200.000
Finanzhilfen Sozialer Wohnungsbau Artikel 104d GG
Verpflichtungsrahmen in Euro
Land 2020 2021 2022 2023 2024
Baden-Württemberg 136.395.793 138.644.890 289.795.538 347.076.057 418.035.389
Bayern 163.146.150 165.836.348 345.798.795 414.148.828 498.821.116
Berlin 53.849.967 52.368.419 115.333.896 138.130.608 166.371.264
Brandenburg 31.633.871 30.180.200 60.597.400 76.385.881 97.126.813
Bremen 9.917.319 9.628.400 19.075.800 24.444.750 30.575.101
Hamburg 26.811.046 27.253.148 57.854.839 69.290.334 83.456.669
Hessen 75.786.086 79.306.138 165.271.065 196.248.363 238.406.548
Mecklenburg-
Vorpommern
19.841.900 19.841.900 39.609.000 49.511.250 62.384.175
Niedersachsen 95.808.089 94.099.300 187.906.600 239.264.527 295.952.895
Nordrhein-Westfalen 221.024.319 224.668.904 432.218.400 560.935.970 675.618.734
Land 2020 2021 2022 2023 2024
Rheinland-Pfalz 50.569.730 48.245.900 96.369.600 127.149.034 154.463.262
Saarland 0 7.211.820 5.300.000 14.000.000 37.745.505
Sachsen 18.181.773 26.591.788 78.451.600 120.500.756 156.935.520
Sachsen-Anhalt 5.835.275 12.856.199 9.212.370 0 42.018.400
Schleswig-Holstein 35.692.791 36.281.346 75.685.098 90.644.893 109.177.145
Thüringen 27.748.739 26.985.300 21.520.000 32.268.750 82.911.465
Deutschland 972.242.847 1.000.000.000 2.000.000.000 2.500.000.000 3.150.000.000
Die Finanzhilfen des Bundes sind für Programme der Länder zur Förderung des
sozialen Wohnungsbaus (Landesprogramme) bestimmt. Der Bund fördert mit
den Finanzhilfen keine Einzelmaßnahmen. Mit Finanzhilfen förderfähig sind
Investitionen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus. Davon werden die
Schaffung neuen Wohnraums und die Modernisierung von Wohnraum erfasst,
wobei es sich um Mietwohnraum oder selbstgenutztes Wohneigentum handeln
kann. Die Länder sind für die Ausgestaltung und Umsetzung entsprechender
Förderprogramme zuständig. Ihre Zuständigkeit umfasst auch die Aufteilung
des Mitteleinsatzes auf Neubau- und Bestandsmaßnahmen sowie auf Miet- und
Eigentumsmaßnahmen.
3. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die im Internet
inserierten Angebotsmieten für Wohnungen im Bundesdurchschnitt seit 2014
entwickelt (bitte nach Jahren und nach dünnbesiedelten und ländlichen
Kreisen, städtischen Kreisen, kreisfreien Großstädten und großen
Großstädten sowie Jahren, prozentualer und absoluter Steigerung
aufschlüsseln)?
Vorabhinweise zu den Antworten zu den Fragen 3 und 4:
Die in den Antworten dargestellten durchschnittlichen Angebotsmieten
inserierter Wohnungen spiegeln das Angebot wider, auf das Wohnungssuchende
treffen, wenn sie im Internet nach einer Mietwohnung suchen. Die
Angebotsmieten im Internet inserierter Wohnungen sind nicht repräsentativ für das
gesamte Wohnungsangebot. Inserate aus lokalen Zeitungen, Mieter- oder
Unternehmenspublikationen oder von Aushängen fließen nicht mit ein.
Wohnungsvermittlungen über Kunden- und Wartelisten von Wohnungsunternehmen oder
Maklern gehen in diese Quelle ebenfalls nicht ein. Daher sind insbesondere
Wohnungen im günstigen Mietsegment in dieser Datenquelle
unterrepräsentiert. Mieten aus bestehenden Mietverhältnissen lassen sich mit dieser
Datengrundlage ebenfalls nicht darstellen.
Die ausgewerteten Angebotsmieten im Internet inserierter Wohnungen basieren
auf Inseraten aus Immobilienplattformen und von Zeitungen für Angebote von
Wohnungen im Neubau und Gebäudebestand (Erst- und Wiedervermietungen).
Zur Standardaufbereitung bis auf die Ebene der Kreise erfolgte eine
Eingrenzung der betrachteten Wohnungen unmöblierter Angebote mit Wohnflächen
von 40 bis 100 Quadratmetern mit mittlerer Wohnungsausstattung in mittlerer
bis guter Wohnlage. Die verwendeten Daten umfassen nettokalte
Angebotsmieten, also ohne kalte und warme Nebenkosten. Als Quelle werden die
Datenbanken der IDN Immo-Daten GmbH mit Inseraten aus über 120
Immobilienportalen und Zeitungen verwendet, die das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und
Raumforschung (BBSR) aufbereitet und daraus durchschnittliche Internet-
Angebotsmieten berechnet.
Die folgenden Tabellen zeigen die jährlichen Veränderungen der
durchschnittlichen Erst- und Wiedervermietungsmieten im Internet inserierter Wohnungen
nach differenzierten siedlungsstrukturellen Kreistypen in den Jahren 2014 bis
2023.
Jährliche prozentuale Veränderung durchschnittlicher Erst- und
Wiedervermietungsmieten im Internet inserierter Wohnungen nach differenzierten
siedlungsstrukturellen Kreistypen 2014 bis 2023
differenzierte
siedlungsstrukturelle
Kreistypen
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Veränderung zum Vorjahr in Prozent
Große kreisfreie
Großstädte
5,2 4,2 5,3 6,3 7,6 4,3 2,9 2,2 3,8 10,5
Kleine und mittlere
kreisfreie Großstädte
2,6 3,8 3,6 4,0 4,4 3,3 2,9 3,4 3,4 5,4
Städtische Kreise 3,2 4,2 4,7 3,7 5,1 4,6 3,7 3,4 3,9 4,7
Ländliche Kreise mit
Verdichtungsansätzen
3,3 2,7 3,3 4,2 4,2 3,8 3,0 3,7 4,7 6,6
Dünn besiedelte
ländliche Kreise
2,3 1,2 4,1 3,9 4,0 4,0 2,4 4,4 5,7 7,9
Deutschland 3,7 3,7 4,5 4,7 5,7 4,1 3,1 3,1 4,0 7,3
Datenbasis: BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung, IDN ImmoDaten GmbH, microm Wohnlagen
Anmerkung: Angebotsmieten ohne Nebenkosten für unmöblierte Wohnungen im Gebäudebestand und Neubau mit 40 bis 100
Quadratmeter Wohnfläche, mittlere Wohnungsausstattung, mittlere bis gute Wohnlage, basierend auf im Internet veröffentlichten Wohnungsinseraten
von Immobilienplattformen und Zeitungen.
Jährliche absolute Veränderung durchschnittlicher Erst- und
Wiedervermietungsmieten im Internet inserierter Wohnungen nach differenzierten
siedlungsstrukturellen Kreistypen 2014 bis 2023
differenzierte
siedlungsstrukturelle
Kreistypen
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Veränderung zum Vorjahr in Euro je Quadratmeter
Große kreisfreie
Großstädte
0,4 0,4 0,5 0,6 0,8 0,5 0,3 0,3 0,5 1,3
Kleine und mittlere
kreisfreie Großstädte
0,2 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,2 0,3 0,3 0,5
Städtische Kreise 0,2 0,3 0,3 0,3 0,4 0,4 0,3 0,3 0,4 0,4
Ländliche Kreise mit
Verdichtungsansätzen
0,2 0,2 0,2 0,3 0,3 0,3 0,2 0,3 0,3 0,5
Dünn besiedelte
ländliche Kreise
0,1 0,1 0,2 0,2 0,2 0,3 0,2 0,3 0,4 0,6
Deutschland 0,3 0,3 0,3 0,4 0,5 0,4 0,3 0,3 0,4 0,7
Datenbasis: BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung, IDN ImmoDaten GmbH, microm Wohnlagen
Anmerkung: Angebotsmieten ohne Nebenkosten für unmöblierte Wohnungen im Gebäudebestand und Neubau mit 40 bis 100
Quadratmeter Wohnfläche, mittlere Wohnungsausstattung, mittlere bis gute Wohnlage, basierend auf im Internet veröffentlichten Wohnungsinseraten
von Immobilienplattformen und Zeitungen.
4. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die im Internet
inserierten oder laut BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung (BBSR =
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung) festgestellten
Angebotsmieten für Wohnungen in den zehn größten deutschen Städten seit 2014
entwickelt (bitte nach Jahren sowie nach prozentualer und absoluter
Steigerung aufschlüsseln)?
Die folgenden Tabellen zeigen die jährlichen Veränderungen der
durchschnittlichen Erst- und Wiedervermietungsmieten im Internet inserierter Wohnungen
in den zehn größten kreisfreien Großstädten in den Jahren 2014 bis 2023.
Jährliche prozentuale Veränderung durchschnittlicher Erst- und
Wiedervermietungsmieten im Internet inserierter Wohnungen in den 14 größten kreisfreien
Großstädten 2014 bis 2023
10 größte kreisfreie
Großstädte
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Veränderung zum Vorjahr in Prozent
Hamburg, Freie und
Hansestadt
2,7 0,9 4,0 3,1 5,4 2,8 4,7 2,6 5,5 0,4
Düsseldorf, Stadt 2,1 3,6 5,4 4,4 3,6 5,0 2,8 0,6 4,0 5,2
Duisburg, Stadt 2,3 2,1 2,6 5,6 2,0 4,4 2,7 4,4 3,3 5,2
Essen, Stadt 1,8 3,0 5,2 4,8 4,2 2,6 3,1 4,1 2,8 4,9
Köln, Stadt 3,6 4,3 3,5 3,5 4,8 3,8 3,6 4,2 4,2 6,1
Dortmund, Stadt 4,1 4,9 6,6 4,8 5,4 3,6 3,9 1,7 6,4 3,8
Frankfurt am Main,
Stadt
2,6 5,6 4,8 3,3 5,9 5,8 6,0 -3,2 0,9 1,5
München,
Landeshauptstadt
7,0 5,2 6,2 6,0 10,0 4,3 2,0 0,3 1,6 5,2
Berlin, Stadt 8,1 5,2 5,8 10,6 10,5 4,7 2,1 3,8 5,6 26,7
Leipzig, Stadt 4,5 4,5 4,8 4,9 5,0 5,5 2,2 5,6 6,6 7,6
Datenbasis: BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung, IDN ImmoDaten GmbH, microm Wohnlagen
Anmerkung: Angebotsmieten ohne Nebenkosten für unmöblierte Wohnungen im Gebäudebestand und Neubau mit 40 bis 100
Quadratmeter Wohnfläche, mittlere Wohnungsausstattung, mittlere bis gute Wohnlage, basierend auf im Internet veröffentlichten Wohnungsinseraten
von Immobilienplattformen und Zeitungen.
Jährliche absolute Veränderung durchschnittlicher Erst- und
Wiedervermietungsmieten im Internet inserierter Wohnungen in den 14 größten kreisfreien
Großstädten 2014 bis 2023
10 größte kreisfreie
Großstädte
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Veränderung zum Vorjahr in Euro je Quadratmeter
Hamburg, Freie und
Hansestadt
0,3 0,1 0,4 0,3 0,6 0,3 0,6 0,3 0,7 0,0
Düsseldorf, Stadt 0,2 0,3 0,5 0,4 0,4 0,5 0,3 0,1 0,5 0,6
Duisburg, Stadt 0,1 0,1 0,1 0,3 0,1 0,3 0,2 0,3 0,2 0,4
Essen, Stadt 0,1 0,2 0,3 0,3 0,3 0,2 0,2 0,3 0,2 0,4
Köln, Stadt 0,3 0,4 0,3 0,4 0,5 0,4 0,4 0,5 0,5 0,8
Dortmund, Stadt 0,2 0,3 0,4 0,3 0,4 0,3 0,3 0,1 0,5 0,3
Frankfurt am Main,
Stadt
0,3 0,6 0,6 0,4 0,7 0,8 0,8 -0,5 0,1 0,2
München,
Landeshauptstadt
0,9 0,7 0,9 0,9 1,6 0,8 0,4 0,1 0,3 1,0
10 größte kreisfreie
Großstädte
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Veränderung zum Vorjahr in Euro je Quadratmeter
Berlin, Stadt 0,6 0,4 0,5 1,0 1,1 0,5 0,2 0,4 0,7 3,4
Leipzig, Stadt 0,2 0,3 0,3 0,3 0,3 0,4 0,2 0,4 0,5 0,6
Datenbasis: BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung, IDN ImmoDaten GmbH, microm Wohnlagen
Anmerkung: Angebotsmieten ohne Nebenkosten für unmöblierte Wohnungen im Gebäudebestand und Neubau mit 40 bis 100
Quadratmeter Wohnfläche, mittlere Wohnungsausstattung, mittlere bis gute Wohnlage, basierend auf im Internet veröffentlichten Wohnungsinseraten
von Immobilienplattformen und Zeitungen.
5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Wohnkostenbelastungsquote seit 2014 entwickelt, und wie hoch war jeweils der Anteil der
Haushalte, deren Wohnkosten 30 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens
überschritten im Bundesdurchschnitt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
6. Wie hat sich die Wohnkostenbelastungsquote in den Jahren seit dem Jahr
2014 jeweils für Haushalte der untersten und obersten
Einkommensgruppen, die zur Miete wohnen und die im Eigenheim wohnen, in
Großstädten und in ländlichen Kreisen entwickelt?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Wohnkosten werden in der europäischen Gemeinschaftsstatistik über
Einkommen und Lebensbedingungen (MZ-SILC) erhoben. Ergebnisse zum Anteil
der Wohnkosten am verfügbaren Haushaltseinkommen sowie zum Anteil der
Bevölkerung in Haushalten mit einer monatlichen Wohnkostenbelastung von
mehr als 30 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens nach Art der Nutzung der
Wohnung und Gemeindetyp sind ab dem Erhebungsjahr 2020 in den folgenden
beiden Tabellen aufgeführt.
Da die europäische Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und
Lebensbedingungen (EU-SILC) im Erhebungsjahr 2020 mit weitreichenden methodischen
Änderungen in den Mikrozensus eingebunden wurde, sind die Ergebnisse nicht
mehr mit denen der Erhebungsjahre vor 2020 vergleichbar und werden deshalb
hier nur ab dem Jahr 2020 dargestellt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass ab
dem Berichtsjahr 2023 ein weiterer Zeitreihenbruch in der Erfassung der
Wohnkosten vorliegt.
Weitere Daten zu Frage 6 liegen der Bundesregierung nicht vor.
Anteil der Wohnkosten1 am verfügbaren Haushaltseinkommen in Prozent
(Median)
2020 2021 2022 2023
Bevölkerung insgesamt 16,4 18,0 19,4 19,6
Quelle: Eurostat 2024
Anteil der Bevölkerung in Wohngebäuden (ohne Wohnheime) in Haushalten
mit einer monatlichen Wohnkostenbelastung von mehr als 30 Prozent des
Haushaltsnettoeinkommens nach Art der Nutzung der Wohnung und
Gemeindetyp in Prozent
Art der Nutzung Gemeindetyp 2) 2020 2021 2022 2023
Insgesamt 17,0 21,5 23,8 24,9
Großstädte 21,8 24,4 26,7 27,6
Mittelstädte 16,1 21,7 23,9 25,6
Kleinstädte und Landgemeinden 14,3 19,0 21,5 22,3
Personen in Eigentümerhaushalten insgesamt 12,6 17,9 20,7 20,6
Großstädte 14,7 18,1 20,5 18,4
Art der Nutzung Gemeindetyp 2) 2020 2021 2022 2023
Mittelstädte 12,7 18,8 20,7 20,8
Kleinstädte und Landgemeinden 11,9 17,4 20,7 21,2
Personen in Mieterhaushalten insgesamt 21,6 24,9 26,7 29,1
Großstädte 25,0 26,9 29,2 31,5
Mittelstädte 19,9 24,6 27,0 30,0
Kleinstädte und Landgemeinden 18,4 22,2 22,9 24,4
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2024
1 Die Wohnkosten umfassen alle monatlichen Kosten, die ein Haushalt zum Wohnen aufwenden muss. Abhängig von der
jeweiligen Statistik werden die Wohnkosten nicht nur für Mieterinnen und Mieter, sondern auch für Eigentümerinnen und Eigentümer
berechnet. Für Mieterinnen und Mieter entsprechen die Wohnkosten der Summe aus der Bruttowarmmiete, die an die
Vermieterin oder den Vermieter gezahlt wird, und den Kosten an Dritte. Bei den Eigentümerinnen und Eigentümern setzen sich die
Wohnkosten aus den Energie- und Heizkosten, der Grundsteuer sowie weiteren Nebenkosten (zum Beispiel für den
Wasserverbrauch, die Müllabfuhr oder den Schornsteinfeger) zusammen. Auch die Kosten für regelmäßige Wartungen und
Instandhaltungen sowie Zinsen für mögliche Hypothekenkredite zählen bei den Eigentümerinnen und Eigentümern zu den Wohnkosten.
Transferleistungen mit Bezug auf das Wohnen (insbesondere Wohngeld, Kosten der Unterkunft) wurden von den Wohnkosten
abgezogen.
7. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittlichen Bodenrichtwerte und Grundstückspreise für
Geschosswohnungsbau in geschlossener Bauweise in den zehn größten deutschen Städten
seit 2014 entwickelt (bitte in Zweijahresschritten auflisten)?
Durchschnittliche Bodenrichtwerte und Grundstückspreise für
Geschosswohnungsbau in geschlossener Bauweise liegen der Bundesregierung auf regionaler
Ebene nicht vor.
8. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Zwangsräumungen in Deutschland seit 2014 entwickelt (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
Hierzu wird zunächst auf die Antwort zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12786 verwiesen.
Auch für das Jahr 2018 wurde lediglich die Anzahl der erteilten
Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher auf Zwangsräumung erfasst und in der
Deutschen Gerichtsvollzieher Zeitung (DGVZ) veröffentlicht, sie betrug (ohne
Bayern) 54.010.
Seit 2019 übermitteln die Länder jährlich die Zahlen der durchgeführten
Zwangsräumungen an das Bundesamt für Justiz. Sie lauten wie folgt:
Jahr Anzahl der durchgeführten Zwangsräumungen pro Jahr
2019 16.439 (ohne Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein sowie mit der Maßgabe, dass die Daten
für Brandenburg und Rheinland-Pfalz nur das 4. Quartal umfassen)
2020 30.731 (ohne Schleswig-Holstein)
2021 30.271 (ohne Schleswig-Holstein)
2022 29.940 (ohne Schleswig-Holstein)
2023 32.669 (zum Vergleich: davon entfallen 1.169 auf Schleswig-Holstein)
9. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Wohnungslosen in Deutschland seit 2014 entwickelt, und welche Datenbasis
liegt dieser Kenntnis zugrunde (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung erhebt erst seit 2022 die Zahl der wohnungslosen
Menschen in Deutschland. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das
Wohnungslosenberichterstattungsgesetz.
Die Zahl der untergebrachten wohnungslosen Menschen wurde seit 2022
jährlich durch das Statistische Bundesamt erhoben:
Jahr Anzahl
2022 178.145
2023 372.060
2024 439.465
Aus Sicht der Bundesregierung ist der Anstieg auf zwei Gründe
zurückzuführen: Zum einen handelt es sich bei der Statistik um eine neue Erhebung, bei der
zu Beginn von einer Untererfassung auszugehen ist, die nach und nach
ausgeglichen wird. Zum anderen umfasst die Statistik untergebrachter
wohnungsloser Menschen gemäß gesetzlicher Definition von Wohnungslosigkeit auch die
in Unterkünften für Geflüchtete untergebrachten Personen, wenn ihr
Asylverfahren positiv abgeschlossen wurde (zum Beispiel Asylberechtigung,
Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz) und sie zur Vermeidung von ansonsten
eintretender Wohnungslosigkeit in der Unterkunft verbleiben. Personen, die
eine Aufenthaltserlaubnis über das Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten haben,
und Geflüchtete aus der Ukraine, die im Rahmen einer Aufenthaltsgewährung
zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
aufgenommen wurden, sind ebenfalls in der Statistik zu berücksichtigen, wenn
sie untergebracht sind und nicht über einen Mietvertrag oder Ähnliches
verfügen.
Die Zahl der verdeckt wohnungslosen Menschen sowie der wohnungslosen
Menschen ohne Unterkunft wurde für den Wohnungslosenbericht 2022 durch
die Bietergemeinschaft GISS e. V. und Kantar Public erhoben, mit folgenden
Ergebnissen:
Verdeckt wohnungslose Menschen im Jahr 2022: 49.300
Wohnungslose Menschen ohne Unterkunft im Jahr 2022: 37.400
Für weitere Einzelheiten zu diesen Zahlen der nicht institutionell
untergebrachten wohnungslosen Menschen wird auf den Wohnungslosenbericht 2022
verwiesen (
www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/downloads/Webs/BMWSB/DE/ver
oeffentlichungen/pm-kurzmeldung/wohnungslosenbericht-2022.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=2). Mit dem 2. Wohnungslosenbericht wird die
Bundesregierung neue Informationen und Analysen über Umfang und Struktur von
Wohnungslosigkeit im Bundesgebiet vorlegen.
10. Wie viele Wohnungen haben sich im Jahr 2014 im Besitz des Bundes
oder bundeseigener Unternehmen befunden, und wie hat sich diese
Anzahl bis heute entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Entwicklung der sich im Besitz der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImA) befindlichen Wohnungen stellt sich wie folgt dar:
Wohnungsbestand (Stichtag 31. Dezember des Jahres) Anzahl der Wohnungen (gerundet):
2014 38.000
2015 k. A.
Wohnungsbestand (Stichtag 31. Dezember des Jahres) Anzahl der Wohnungen (gerundet):
2016 37.000
2017 37.000
2018 36.000
2019 36.000
2020 36.000
2021 38.000
2022 38.000
2023 38.000
2024 (Stichtag 31.10.2024) 38.000
* Für das Jahr 2015 liegt keine Angabe vor.
11. Wie viele Liegenschaften mit welcher Gesamtfläche haben sich im Jahr
2014 im Besitz des Bundes befunden, und wie hat sich diese Anzahl bis
heute entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Der nachfolgenden Tabelle sind die Anzahl und Entwicklung der BImA-
eigenen Wirtschaftseinheiten (Liegenschaften) sowie deren Gesamtfläche in Hektar
vom Stichtag 31. Dezember 2014 bis zum 30. September 2024 zu entnehmen.
Stichtag Anzahl Wirtschaftseinheiten Gesamtfläche in Hektar
31.12.2014 18.782 490.577
31.12.2015 18.131 484.082
31.12.2016 17.383 480.104
31.12.2017 16.738 473.510
31.12.2018 16.039 465.603
31.12.2019 15.559 460.533
31.12.2020 15.076 461.216
31.12.2021 14.825 460.329
31.12.2022 14.422 454.044
31.12.2023 14.127 456.567
30.09.2024 13.871 453.510
12. Wie viele Liegenschaften und mit welcher Gesamtfläche hat der Bund
seit 2014 verkauft, wie viele davon wurden an Kommunen zum Zwecke
des sozialen Wohnungsbaus vergünstigt abgegeben, und wie hoch waren
die Einnahmen für den Bundeshaushalt durch diese Verkäufe (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
Die BImA hat seit 2014 insgesamt 12.965 Liegenschaften (Stand: 31. Oktober
2024) verkauft. Davon wurden insgesamt 95 Liegenschaften zum Zwecke des
sozialen Wohnungsbaus vergünstigt an Kommunen und kommunale
Wohnungsbaugesellschaften abgegeben.
Die Daten zu den von der BImA eingenommenen Einnahmen durch diese
Verkäufe sind in der nachstehenden Übersicht zusammengestellt (Stand: 31.
Oktober 2024).
Verkaufsjahr Von der BImA eingenommene Kaufpreiserlöse in Euro gesamt
2014 449.207.724
2015 384.192.874
2016 398.486.580
2017 385.631.809
2018 395.406.729
Verkaufsjahr Von der BImA eingenommene Kaufpreiserlöse in Euro gesamt
2019 315.480.395
2020 248.478.351
2021 239.873.385
2022 200.128.672
2023 153.524.553
01.01.–31.10.2024* 323.625.812
Gesamt 3.494.036.882
* einschließlich des wirtschaftlichen Sondereffekts in Höhe von rund 261,4 Mio. Euro aus dem Verkauf der Flächen des Flughafens Tegel
an das Land Berlin.
13. Wie viele Sozialwohnungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
auf den abgegebenen Grundstücken seit 2014 fertiggestellt, und wie viele
sind in Planung?
Die auf den in Rede stehenden Grundstücken errichteten Sozialwohnungen
ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Verkaufsjahr Anzahl fertiggestellter Sozialwohnungen
2015 0
2016 17
2017 61
2018 0
2019 80
2020 158
2021 38
2022 435
2023 357
2024 (Stand: 30.06.2024) 253
Angaben über die sich derzeit bei den zuständigen Planungsträgern/Gemeinden
in Planung befindlichen Sozialwohnungen konnten in der zur Verfügung
stehenden Zeit nicht ermittelt werden.
14. Wie viele Wohnungen wurden durch den Bund seit 2014 gebaut, und wie
viele aufgekauft (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Mit dem Jahr 2020 ist die BImA im Rahmen der Wohnraumoffensive wieder in
den Wohnungsbau eingestiegen.
Die BImA beabsichtigt im Rahmen ihres Wohnungsneubauprogramms bis
Ende 2028 bundesweit bis zu 6.000 Wohnungen auf eigenen Grundstücken zu
errichten.
Die Anzahl der bislang fertiggestellten Wohnungen ergibt sich aus der
nachstehenden Tabelle.
Baujahr Fertiggestellte Wohnungen
2020 50
2021 6
2022 76
2023 68
2024 (Stand: 30.09.2024) 310
Ankäufe von Wohnungen hat die BImA im Rahmen der Wohnraumoffensive
bisher nicht getätigt.
15. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl
belegungsgebundener Wohnungen im Rahmen der Wohnungsfürsorge seit dem
Jahr 2014 entwickelt, und wie hoch waren in diesem Zeitraum die
Ausgaben des Bundes für den Ankauf von Belegungsrechten (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
Die Entwicklung der im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Bundes zur
Verfügung stehenden belegungsrechtsgebundenen Wohnungen stellt sich wie folgt
dar:
Jahr Anzahl Belegungsgebundener Wohnungen Ausgaben in T Euro
2014 31.800 k. A.
2015 31.800 k. A.
2016 28.000 k. A.
2017 26.300 5.256
2018 26.300 8.586
2019 26.000 14.575
2020 27.200 11.939
2021 27.000 6.713
2022 26.100 3.232
2023 25.750 1.856
2024 (bis 10/2024) 25.500 1.711
Angaben zu den Ausgaben für den Ankauf von Belegungsrechten im Zeitraum
von 2014 bis 2016 waren in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu
ermitteln.
16. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl
belegungsgebundener Wohnungen im Rahmen der Wohnungsfürsorge in den
Großstädten mit Einrichtungen des Bundes (über 500 000 Einwohnerinnen
und Einwohner) im Verhältnis jeweils zur Bevölkerungszahl dieser
Städte seit dem Jahr 2014 entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Der BImA stehen keine Entwicklungszahlen zur Verfügung, die sich im
Verhältnis zur Bevölkerungszahl der in Rede stehenden Großstädte darstellen
ließen.
Ungeachtet dessen stellt sich der für die Wohnungsfürsorge des Bundes zur
Verfügung stehende Wohnungsbestand der BImA (Belegungsrechte und eigene
Wohnungen) in Großstädten mit mehr als 500.000 Einwohnerinnen und
Einwohner und Einrichtungen des Bundes wie folgt dar:
Standort Einwohnerzahl (Stand: 2023) Anzahl belegungsgebundener Wohneinheiten
Berlin 3.782.202 7.873
Hamburg 1.964.021 574
München 1.578.567 2.493
Köln 1.095.520 1143
Frankfurt/Main 775.790 1386
Stuttgart 633.484 1005
Düsseldorf 631.217 161
Leipzig 619.879 531
Dortmund 595.471 10
Standort Einwohnerzahl (Stand: 2023) Anzahl belegungsgebundener Wohneinheiten
Essen 586.608 10
Bremen 577.026 186
Dresden 572.240 667
Hannover 548.186 378
Nürnberg 544.414 27
17. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2014 unternommen,
um die Mietpreisentwicklung zu regulieren und Mieterinnen und Mieter
infolge steigender Mieten vor Verdrängung zu schützen, und wie
bewertet die Bundesregierung den Erfolg dieser Maßnahmen?
Zunächst wird auf die Antwort zu den Fragen 15 und 21 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12786 verwiesen.
Zudem wird bezüglich wohnungspolitischer Maßnahmen der Bundesregierung
für mehr bezahlbaren Wohnraum auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
Zusätzlich wird auf folgende regulierende Maßnahmen der vergangenen
Legislaturperiode hingewiesen:
Mit dem Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die
ortsübliche Vergleichsmiete vom 21. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I
2019 S. 2911 ff.) ist der Betrachtungszeitraum für die Ermittlung der
ortsüblichen Vergleichsmiete von vier auf sechs Jahre verlängert worden (§ 558
Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)). Das Gesetz ist am 1.
Dezember 2020 in Kraft getreten. Die Regelung soll hinsichtlich der Erreichung
ihres Ziels, den Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete in Gebieten mit stark
steigenden Angebotsmieten zu dämpfen, evaluiert werden. Die Evaluierung soll
nach Ablauf von mindestens sechs Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes
am 1. Dezember 2020 erfolgen. Eine verlässliche Datengrundlage zu den
Auswirkungen der in dem Gesetz enthaltenen Regelungen ist derzeit noch nicht
vorhanden.
Das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die
zulässige Miethöhe bei Mietbeginn vom 19. März 2020 ist am 1. April 2020 in Kraft
getreten. Mit dem Gesetz wurde die sogenannte Mietpreisbremse bis Ende
2025 verlängert. Zudem wurde § 556g Absatz 2 BGB angepasst. Mietende
können danach rückwirkend die gesamte zu viel gezahlte Miete zurückverlangen,
wenn sie einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse innerhalb von 30 Monaten
nach Beginn des Mietverhältnisses gerügt haben. Hierdurch sollten die mit der
DIW-Studie (DIW Berlin, Evaluierung der Mietpreisbremse im Auftrag des
BMJV, 2018) aufgezeigten ökonomischen Anreize für Vermietende, sich nicht
an die Mietpreisbremse zu halten, weiter ausgeräumt werden.
Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I 2020
S. 569 ff.) wurde für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume das
Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt.
Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020
dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf
den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Vorschrift ist am
30. September 2022 außer Kraft getreten.
Mit dem Gesetz zur Mobilisierung von Bauland vom 14. Juni 2021 (BGB. I
2021 S. 1802 ff.) wurde der Beschluss des Wohngipfels vom 21. September
2018, Möglichkeiten, Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln,
zu reduzieren, umgesetzt. § 250 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
ermöglicht den Ländern, durch Rechtsverordnung Gebiete mit angespannten
Wohnungsmärkten zu bestimmen. In den durch Rechtsverordnung bestimmten
angespannten Wohnungsmärkten ist für die Umwandlung von Miet- in
Eigentumswohnungen eine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
Zudem hat die Bundesregierung am 11. Dezember 2024 einen Gesetzentwurf
zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
beschlossen (abrufbar:
www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/20
24_Zulaessige_Miethoehe_Mietbeginn.html?nn=110490). Dieser sieht vor, die
Verordnungsermächtigung für die sogenannte Mietpreisbremse bis zum 31.
Dezember 2029 zu verlängern. Zudem soll der Anwendungsbereich der
Mietpreisbremse auch auf Wohnungen erstreckt werden, die nach dem 1. Oktober 2014
und bis zum 1. Oktober 2019 erstmals genutzt und vermietet wurden.
Am 18. Dezember 2024 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung von Regelungen des Rechts der Wohnraummiete beschlossen,
mit dem in Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung
mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist
und die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt werden,
die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von derzeit 15 Prozent auf 11 Prozent
abgesenkt werden soll. Zudem sollen die Bedeutung und Anwendung von
qualifizierten Mietspiegeln durch eine Verpflichtung von Gemeinden über 100.000
Einwohnern, solche Mietspiegel aufzustellen, gestärkt werden. Künftig sollen
zudem Vermieter von möbliertem Wohnraum in durch Rechtsverordnung
ausgewiesenen besonders angespannten Wohnungsmärkten verpflichtet werden,
den auf die Möblierung entfallenden Anteil auszuweisen.
18. Welche sind nach Kenntnis der Bundesregierung die 15 größten
Wohnungsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland, wie hoch ist
deren Wohnungsbestand, und welche Eigentumsform haben diese?
Die folgende Tabelle zeigt die 15 größten Wohnungsunternehmen in
Deutschland, basierend auf den jeweiligen Wohnungsbeständen sowie deren
Eigentumsform.
Unternehmensname Eigentumsform Wohnungsbestand (gerundet)
1 Vonovia privatwirtschaftlich 546.000
2 LEG Wohnen privatwirtschaftlich 167.000
3 SAGA Unternehmensgruppe kommunal 140.000
4 Vivawest privatwirtschaftlich 119.000
5 TAG Immobilien privatwirtschaftlich 85.000
6 degewo kommunal 80.000
7 HOWOGE kommunal 76.000
8 Gewobag kommunal 75.000
9 Stadt und Land kommunal 65.000
10 Unternehmensgruppe Nassauische
Heimstätte Wohnstadt
Bund/Land 60.000
11 Grand City Property privatwirtschaftlich 60.000
12 ABG Frankfurt Holding kommunal 55.000
13 Gesobau kommunal 48.000
14 GWH Immobilien Holding Bund/Land 47.000
15 GAG Immobilien kommunal 46.000
Datenbasis: Geschäftsberichte und Angaben der jeweiligen Unternehmen, jeweils Stand: 31. Dezember 2023
19. Wie viele Share Deals wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2014 bei Immobilienverkäufen durchgeführt (bitte nach Jahren
aufschlüsseln und Verkäufer, Käufer, Verkaufsanteil von weniger und mehr
als 90 Prozent bzw. 95 Prozent vor dem 1. Juli 2021, Anzahl der
Wohnungen, Kaufpreis und Ort der Immobilie angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wie viele Share Deals seit
2014 bei Immobilienverkäufen durchgeführt wurden.
20. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren seit
2014 die Steuerausfälle bei der Grunderwerbsteuer infolge von Share
Deals bei Verkäufen von Wohnimmobilien?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wie hoch in den Jahren
seit 2014 die Steuerausfälle bei der Grunderwerbsteuer infolge von Share Deals
bei Verkäufen von Wohnimmobilien waren.
21. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Median des
Nettovermögens der Immobilienbesitzer und wie hat sich der Median des
Nettovermögens der Mieterhaushalte jährlich seit 2014 entwickelt?
Der Bundesregierung liegen zu Frage 21 folgende Daten vor: Gemäß
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist das Median Nettogesamtvermögen
je Haushalt in einer Mietwohnung im Zeitraum 2013 bis 2018 um 29,3 Prozent
von 4.100 auf 5.300 Euro gestiegen. Für Haushalte in Wohneigentum betrug
der Anstieg 32,9 Prozent (von 174.800 auf 232.300 Euro).
Hinweis: Ansprüche von Haushaltsmitgliedern (Anwartschaften) aus
gesetzlichen und betrieblichen Alterssicherungssystemen (einschließlich
Direktversicherungen) bleiben unberücksichtigt. Insoweit Vermögen als Alternative zu
diesen Alterssicherungssystemen gebildet wird, dürfte der Vergleich des
Nettogesamtvermögens zwischen Mieter- und Eigentümerhaushalten verzerrt sein.
22. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das
Immobilienvermögen jährlich seit 2014 entwickelt
a) insgesamt und
b) nach Einkommensdezilen?
Hierzu liegen der Bundesregierung Daten für das Jahr 2018 vor. Standardmäßig
liegen als Durchschnittswerte die arithmetischen Mittel für die angegebenen
acht Haushaltsnettoeinkommensklassen vor. Die folgende Tabelle stellt
Immobilienvermögen privater Haushalte am 1. Januar 2018 nach monatlichem
Haushaltsnettoeinkommen dar. Es handelt es sich um von den Haushalten geschätzte
Werte für ihre Immobilie, diese können teilweise deutlich von den
Verkehrswerten der Immobilien zum betrachteten Zeitpunkt abweichen.
Haushalte Darunter nach dem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen
insgesamt von ... bis unter ... Euro 1)
unter
900
900–
1.300
1.300–
1.500
1.500–
2.000
2.000–
2.600
2.600–
3.600
3.600–
5.000
5.000–
18.000
Durchschnittswert je HH
Verkehrswert
(100 Euro)
1.360 187 338 469 618 965 1.461 2.307 4.405
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2024
23. Welche Änderungen im Mietrecht in Bezug auf Modernisierungsumlage,
Kündigungsschutz, Zwangsräumungen bzw. Räumungsklagen und
Betriebskostenabrechnung hat es nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2014 gegeben (bitte nach Legislaturperioden aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12786 verwiesen.
Darüber hinaus hat es in Bezug auf die Regelungen zur Mieterhöhung nach
Modernisierung (sogenannte Modernisierungsumlage), zum Kündigungsschutz,
zu Zwangsräumungen/Räumungsklagen und zur Betriebskostenabrechnung
folgende weitere Gesetzesänderungen gegeben:
19. Legislaturperiode:
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. 2020 I S. 569); Gesetz zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische
Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des
Telekommunikationsrechts (BGBl. I 2021 S. 1858 ff.)
sogenannte Modernisierungsumlage keine
Kündigungsschutz Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit von Miet- und
Pachtverhältnissen: Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020
bis 30. Juni 2020 dürfen Vermietende das Mietverhältnis nicht
kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-
Pandemie beruhen (Artikel 240 § 2 EGBGB a. F.).
Zwangsräumungen, Räumungsklagen keine
Betriebskostenabrechnung Einführung des § 556 Absatz 3a BGB und Neufassung des § 2 Satz 1
Nummer 15 Satz 2 BetrKV, mit denen sowohl die Umlagefähigkeit
des Glasfaserbereitstellungsentgelts als auch eine Begrenzung der
Kosten nach Zeit und Höhe herbeigeführt wurde.
20. Legislaturperiode:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung,
zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und
Überprüfungsordnung vom 19. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 280);
Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft
sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 29. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nummer 323):
sogenannte Modernisierungsumlage Einführung eines speziellen
Modernisierungsmieterhöhungstatbestandes für Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 555b Nummer 1a BGB
(§ 559e BGB)
Einführung spezieller Regelungen für Modernisierungsmaßnahmen
die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum
Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude durchgeführt werden
(§ 555b Nummer 1a BGB) insbesondere Aufnahme einer spezifischen
Kappungsgrenze (§ 559 Absatz 3a Seite 3, 559e Absatz 3 BGB)
Kündigungsschutz keine
Zwangsräumungen, Räumungsklagen keine
Betriebskostenabrechnung Ab 1. Januar 2025 können Vermietende bei
Betriebskostenabrechnungen Belege auch digital zur Einsichtnahme bereitstellen (§ 556
Absatz 4 BGB in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung).
In der Betriebs- und Heizkostenverordnung wurde u. a. klarstellend
geregelt, dass zu den Kosten des Betriebs der zentralen
Heizungsanlage auch die Kosten für den Strom zählen, der einer
Wärmepumpe zur Wärmeerzeugung zugeführt wird (§ 2 Satz 1 Nummer 4
Buchstabe a der Betriebskostenverordnung; § 7 Absatz 2 Satz 1 der
Heizkostenverordnung); zudem wurde die bisherige Ausnahmeregelung
von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Erfassung und
Kostenverteilung für Wärmepumpen in § 11 Absatz 1 Nummer 3 der
Heizkostenverordnung gestrichen.
24. Welche Erkenntnisse über die Zunahme sozialer Segregation in
deutschen Städten liegen der Bundesregierung vor?
Unter Segregation wird die räumlich ungleiche Verteilung unterschiedlicher
Bevölkerungsgruppen in der Stadt verstanden (Häußermann 2008)*. Dem liegt
die Annahme zugrunde, dass eine Verbindung zwischen gesellschaftlichen und
räumlichen Strukturen besteht, die empirisch beobachtet und beschrieben
werden kann (Goebel/Hoppe 2015)**. Segregation wird häufig über ethnische
Merkmale oder den Sozialstatus der jeweils betrachteten Bevölkerungsgruppe
betrachtet. Das Konzept ist allerdings offen angelegt und kann sich auf
verschiedenste Eigenschaften beziehen wie etwa auch auf Lebensstile,
Haushaltsformen etc. (Häußermann 2008). In den letzten Jahrzehnten bestimmten
unterschiedliche Rahmenbedingungen und Herausforderungen die vielfältige
Entwicklung und Gestaltung der Städte: Schrumpfung, Stagnation und Wachstum.
Durch diese Vielfalt entwickelten sich auch Quartiere/Gebiete sozial
differenziert. Die Qualität des Wohnstandortes korrespondiert häufig mit dem sozialen
Status einer Gruppe: So gibt es sogenannte Studentenviertel oder Stadtteile, in
denen überwiegend Menschen mit Migrationshintergrund, ältere Menschen
oder Familien leben. Segregation muss nicht zwangsläufig einen politischen
Handlungsbedarf auslösen. Oftmals suchen Menschen ähnlichen Lebensstils
und ähnlicher Milieus auch gern und bewusst bestimmte Quartiere zum
Wohnen und Leben auf; beispielsweise Studierende oder junge Familien. Erst wenn
der Prozess mit einer deutlichen Ungleichverteilung von Lebenschancen,
Entwicklungsmöglichkeiten und gesellschaftlichen Privilegien verbunden wird,
können auch sozialräumliche Probleme entstehen.
Mit der Innerstädtischen Raumbeobachtung (IRB) des Bundesinstituts für Bau-,
Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
steht eine kleinräumige Datenbasis für 48 deutsche Großstädte zur Verfügung,
mit der sich Segregation in den beteiligten Großstädten untersuchen lässt. Der
* Häußermann, H., 2008: Wohnen und Quartier: Ursachen sozialräumlicher Segregation. In: Huster, E.-U.;Boeckh, J.; Mogge-Grotjahn, H. (Hrsg.): Handbuch Armut
und soziale Ausgrenzung. Wiesbaden: 335–349.
** Goebel, J.; Hoppe, L., 2015: Ausmaß und Trends sozialräumlicher Segregation in Deutschland. Bonn.
durchschnittliche Index der sozialen Segregation (gemessen über die Personen
in SGB-II-Bezug) lag in den IRB-Städten im Jahr 2023 bei 26,2 Prozent. Im
Jahr 2011 betrug der Index 25,8 Prozent. Dieser Index drückt aus, wie viel
Prozent der Bevölkerung umziehen müsste, damit eine Gleichverteilung im
Stadtgebiet erreicht wird.
Der bislang höchste Wert der durchschnittlichen sozialen Segregation mit
knapp 28 Prozent wurde 2019 erreicht. Seitdem – und insbesondere im Jahr
2022 – ist ein Rückgang zu beobachten. Die Unterschiede in Bezug auf
Segregation zwischen den Städten haben insbesondere zwischen 2011 bis 2019
zugenommen. Während einige Städte stabile Werte aufwiesen, sind die
Segregationsindizes in anderen Städten teils stark gestiegen oder gesunken. Nach Helbig
nahm die soziale Segregation in den letzten Jahren in den Städten stärker zu, in
denen der Leerstand auf dem Wohnungsmarkt hoch und die Mieten niedrig
waren (Helbig 2023)*. Es sind zudem regionale Unterschiede zu beobachten: In
ostdeutschen Städten hat die soziale Segregation bis 2019 kontinuierlich
zugenommen, zuletzt aber abgenommen. Dort gingen die SGB-II-Quoten in den
letzten Jahren überproportional zurück, davon profitieren auch sozial
benachteiligte Gebiete – dies wird als ein Grund für den Rückgang der sozialen
Segregation seit 2019 vermutet. Die häufig stärkere Segregation wird durch die
städtebaulichen Besonderheiten der DDR und den Sanierungsprozess nach der
Wiedervereinigung erklärt. Neben einer nachholenden Suburbanisierung mit einem
Wegzug von Bevölkerung ins Umland wurden innerstädtische Altbauquartiere
nach der Sanierung zu gefragten Wohnstandorten, während die vorhandenen
Großwohnanlagen an Attraktivität verloren haben (Helbig/Jähnen 2018)**.
Die oben genannte Entwicklungsdynamik führt auch dazu, dass vielerorts
Veränderungen der sozialräumlichen und städtebaulichen Struktur der Städte
sichtbar werden. Auf welche Bedarfe und wie die Kommunen reagieren müssen,
wird von unterschiedlichen Faktoren bestimmt. Instrumente wie die
Städtebauf��rderung setzen durch Investitionen in den öffentlichen Raum, in soziale
Infrastrukturen und durch Investitionsanreize für die Sanierung von Wohngebäuden
Impulse für eine positive Quartiersentwicklung. Wichtige Ziele der
Städtebauförderung sind, den sozialen Zusammenhalt, die Einheit in der Vielfalt der
unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen in den Städten und Gemeinden zu
stärken und sie zu lebenswerten Wohnorten mit hoher Aufenthaltsqualität und
gleichen Teilhabechancen für alle Bewohnerinnen und Bewohner zu machen. Die
konkrete Umsetzung der Programme und die Auswahl der Gebiete liegen in der
Verantwortung der Bundesländer. Für die drei Programme der
Städtebauförderung stellt der Bund seit 2020 Finanzhilfen in Höhe von jährlich 790 Mio. Euro
bereit, davon 300 Mio. Euro für das Programm Lebendige Zentren, 200 Mio.
Euro für das Programm Sozialer Zusammenhalt sowie 290 Mio. Euro für das
Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung. Für den Erhalt des sozialen
Zusammenhalts übernimmt das Städtebauförderungsprogramm „Sozialer
Zusammenhalt“ eine wichtige Leitfunktion. Mit dem Programm wird ein
integrierter, sozialräumlicher Ansatz verfolgt, um sozialen Zusammenhalt,
Integration, Inklusion und Teilhabe aller Bewohnerinnen und Bewohner im Quartier
zu unterstützen.
* Helbig, M., 2023: Hinter den Fassaden. Zur Ungleichverteilung von Armut, Reichtum, Bildung und Ethnie in den deutschen Städten. Herausgeber: WZB –
Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung. Discussion Paper, P 2023-003. Berlin
** Helbig, M.; Jähnen, S., 2018: Wie brüchig ist die soziale Architektur unserer Städte? Trends und Analysen der Segregation in 74 deutschen Städten. WZB Discussion
Paper P2018–001. Berlin.
25. Wie hoch waren die Mittel des Bundes für die Städtebauförderung seit
2014, und wie waren diese Mittel auf die Bundesländer verteilt (bitte
nach Jahren und Bundesland aufschlüsseln und in absoluten Zahlen,
prozentualen Anteilen und Veränderungen gegenüber dem Vorjahr
angeben)?
Die den Ländern entsprechend der jeweils geltenden Bund-Länder-
Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung zur Verfügung gestellten Finanzhilfen
sind in der beigefügten Anlage* dargestellt.
26. Welche Änderungen der Heizkostenverordnung sowie der Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme in
Bezug auf eine transparente Abrechnung und auf Einsichtsmöglichkeiten
für Mieter hat es seit 2014 gegeben?
Seit 2014 hat es drei Änderungen der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) gegeben. Diese
enthalten keine Vorgaben für Mieter, haben aber folgenden Bezug zur Transparenz
der Abrechnung:
1. Artikel 16 des Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722): keine
2. Artikel 2 der Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und
Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU)
2018/2001 vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4591):
a) § 1a AVBFernwärmeV: Einführung der Veröffentlichungspflichten des
Fernwärmeversorgungsunternehmens
b) § 18 Absatz 1 AVBFernwärmeV: Regelung, dass für die Messung der
gelieferten Wärmemenge § 3 der Fernwärme- oder Fernkälte-
Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV) anzuwenden
ist.
c) § 24 Absatz 1 AVBFernwärmeV: Regelung, dass die Abrechnung des
Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformation
einschließlich Verbrauchsinformation nach den §§ 4 und 5 FFVAV
erfolgt.
3. Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 13. Juli 2022
(BGBl. I S. 1134): Ergänzung in § 24 Absatz 5 bis 7 AVBFernwärmeV, der
Mitteilungen gegenüber dem Kunden bei der Ausübung eines
Preisanpassungsrechts nach § 24 des Energiesicherungsgesetzes regelt sowie
Überprüfungsrechte des Kunden.
Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und
Warmwasserkosten (HeizkostenV) ist seit 2014 zweimal geändert worden. Im
Rahmen der Novellierung der HeizkostenV zur Umsetzung der europäischen
Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie im Jahr 2021 sind die §§ 6a und 6b
aufgenommen worden (BGBl. I S. 4964). Diese enthalten detaillierte
Anforderungen an die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen. Im Rahmen einer
zweiten Änderung, die zum 1. Oktober 2024 in Kraft getreten ist, wurde auch
für Gebäude, die mit einer Wärmepumpe beheizt werden, eine Pflicht zur
Installation einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung aufgenommen (§ 12
Absatz 3 HeizkostenV).
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14409 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
27. Hält die Bundesregierung die rechtlichen Regelungen im Hinblick auf
Wärme-Contracting für ausreichend, und welche Schlussfolgerungen
zieht sie aus dem Umstand, dass es unter der aktuellen Regelung teils zu
extremen Heizkosten in vielen Haushalten und zu sehr hohen
Nachzahlungen kam (vgl.
www.ardmediathek.de/video/plusminus/contracting-leg
aler-betrug-mit-heizkosten/das-erste/Y3JpZDovL2Rhc2Vyc3RlLmRlL3
BsdXNtaW51cy81ODI3MWVjZS0xZjA4LTQ1Y2ItODMxMC0wNmQ
3YjZkNzUyNTg)?
Die Bundesregierung beobachtet die rechtstatsächlichen Entwicklungen genau.
Vor diesem Hintergrund werden auch die Regelungen, die im Zusammenhang
mit „Wärme-Contracting“ relevant sind, fortwährend auf gesetzgeberischen
Handlungsbedarf überprüft.
Der Begriff des „Wärme-Contractings“ ist nicht legaldefiniert. Nach § 556c
Absatz 1 BGB ist Wärmelieferung die eigenständig gewerbliche Lieferung
durch einen Wärmelieferanten; § 556c BGB in Verbindung mit der Verordnung
über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum
(WärmeLV) ist auch dann zu beachten, wenn der Wärmelieferant eine
bestehende Anlage übernimmt (§ 556c Absatz 1 Satz 2 BGB; sogenanntes
Betriebsführungscontracting). Zudem haben
Fernwärmeversorgungsunternehmen die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit
Fernwärme (AVBFernwärmeV) zu beachten. Die AVBFernwärmeV gilt auch
für Fälle der „Nahwärmversorgung“ beziehungsweise Konstellationen des
Contracting, wenn hohe Investitionen vor allem in die Wärmeerzeugungsanlage
getätigt wurden, deren Refinanzierung eine lange Laufzeit, wie von § 32
AVBFernwärmeV vorgesehen, erfordern (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 –
VIII ZR 138/05; BGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 – VIII ZR 262/09); das
sogenannte Betriebsführungscontracting, in dem der Contractor den Betrieb einer
bestehenden, das heißt bereits finanzierten Anlage übernimmt, fällt demnach
nicht hierunter.
Zum Schutz der Verbraucher vor Wettbewerbsverfälschungen bei der
Preisbildung unterliegen Fernwärmepreise zudem der kartellrechtlichen
Missbrauchsaufsicht. Mit der Änderung von § 29 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (BGBl. I 2022 S. 1214) hat der Gesetzgeber die
Kompetenzen der Kartellbehörden zur kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht über
Fernwärmeunternehmen ausgeweitet. Diese Gesetzesänderung beginnt nun
Früchte zu tragen. Derzeit laufen entsprechende Verfahren des
Bundeskartellamtes gegen sechs Wärmeversorgungsunternehmen.
Im Zusammenhang mit dem durch den russischen Angriffskrieg bedingten
Anstieg der Energiepreise ist auch das Niveau der Fernwärmepreise gestiegen.
In Übereinstimmung mit den AVBFernwärmeV passen
Wärmeversorgungsunternehmen ihre Preise auf Grundlage von Preisänderungsklauseln an die
Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme sowie an die
Verhältnisse auf dem Wärmemarkt an. Die Entwicklung der Fernwärmepreise
folgt in der Praxis häufig der Entwicklung von Preisen beziehungsweise
Preisindizes für Erdgas. Im Regelfall führt die Ermittlung der Indizes und deren
Übernahme für Wärmepreisänderungen systembedingt zu einer Verzögerung
der Weitergabe steigender oder sinkender Gaspreise für den Wärmesektor von
bis zu einem Jahr. Dementsprechend sind die Wärmepreise seit Beginn des
russischen Angriffskrieges in der Ukraine in der Regel erst nach und nach
gestiegen und sinken nun im Zuge fallender Gaspreise ebenfalls mit zeitlicher
Verzögerung. Gleichzeitig ist eine erhebliche Spreizung der Wärmepreisforderungen
einzelner Versorger sichtbar.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz plant die begonnene
Novellierung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Fernwärme und zur Aufhebung der Verordnung über die
Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder
Fernkälte in der nächsten Legislaturperiode fortzusetzen. Die Vorschriften der
AVBFernwärmeV sollen novelliert werden, um für Kunden und Versorger
attraktive Rahmenbedingungen für die Versorgung mit Fernwärme zu schaffen.
Der Ende November in die Länder- und Verbändeanhörung gegebene Entwurf
einer entsprechenden Änderungsverordnung beinhaltete insbesondere
Regelungen zur Stärkung der Verbraucherrechte und Transparenz sowie zur
Anpassung an die fortschreitende Digitalisierung.
Angaben zum Zeitplan zur Fortsetzung der Novelle können derzeit nicht
gemacht werden.
Im Mietverhältnis haben Vermietende zudem weitere Regelungen zu beachten:
Gemäß § 556 Absatz 3 Satz 1 BGB beziehungsweise aus vertraglicher
Nebenpflicht (§ 241 Absatz 2 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 2011 – VIII ZR 340/10,
BGH NJW 2011, 3028 Rn. 13) sind Vermietende verpflichtet, bei
Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der durch die Mieterseite zu tragenden
Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu
nehmen (Wirtschaftlichkeitsgrundsatz). Auch bei dem Abschluss eines
Wärmelieferungsvertrags trifft Vermietende die Pflicht auf die Wirtschaftlichkeit der
Betriebskosten zu achten (BGH, Urteil vom 28. November 2007 – VIII ZR
243/06, BGH NJW 2008, 440). Sie müssen sich bemühen, einen günstigen
Vertrag abzuschließen. Dabei besteht ein gewisser Ermessenspielraum
(Bundestagsdrucksache 14/5663, 79), so dass nicht zwingend der billigste Weg zu
wählen ist. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz folgt aber auch, dass die
Vermieterseite im laufenden Mietverhältnis die Kosten zu überprüfen hat (Zehelein in
MüKoBGB, 9. Auflage 2023, BGB § 556 Rn. 124; vergleiche auch BGH,
Urteil vom 25. Januar 2023 – VIII ZR 230/21, NJW-RR 2023, 373). Ist die
Nichtigkeit einer Preisanpassungsklausel höchstrichterlich geklärt, hat die
Vermieterseite entsprechende Maßnahmen zu ergreifen (BGH, Urteil vom
28. November 2007 – VIII ZR 243/06, BGH NJW 2008, 440). Sie ist jedoch
nicht verpflichtet, unklare Positionen eines Drittlieferanten, sofern diese nicht
offenkundig falsch sind, zunächst auf dem Rechtsweg zu klären, bevor die
Kosten an den Mieter weitergegeben werden (Knopper in Blank/Börstinghaus/
Siegmund, 7. Auflage 2023, BGB § 556 Rn. 139). Erfolgt die
Energiedienstleistung durch eine Eigenfirma, dürfen die Kosten nur in Höhe der bei
Beauftragung einer Fremdfirma üblichen Kosten umgelegt werden (Knopper in
Blank/Börstinghaus/Siegmund, a. a. O. Rn. 140).
Stellt der Vermieter oder die Vermieterin im laufenden Mietverhältnis von
Eigenversorgung auf Wärmelieferung um, ist der in § 556c BGB in Verbindung
mit der WärmeLV geregelte Grundsatz der Kostenneutralität zu beachten.
Demnach sind die Kosten der Wärmelieferung nur dann als Betriebskosten von
Mietenden zu tragen, wenn diese die bisherigen Kosten für Wärme und
Warmwasser nicht übersteigen.
28. Welche Änderungen im Bau- und Städtebaurecht in Bezug auf das
soziale Erhaltungsrecht und das Vorkaufsrecht hat es nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2014 gegeben (bitte nach Legislaturperioden
aufschlüsseln)?
Die Regelungen zum Vorkaufsrecht im sozialen Erhaltungsgebiet (§ 24
Absatz 1 Seite 1 Nummer 4 Alt. 2 BauGB) und zum sozialen Erhaltungsrecht
(§§ 172 Absatz 1 Seite 1 Nummer 2 und Satz 4 bis 6 sowie Absatz 4 sowie
§ 173 BauGB) haben in der 18. bis 20. Legislaturperiode folgende Änderungen
erfahren:
18. Legislaturperiode:
Vorkaufsrecht (§ 24 Absatz 1 Seite 1 Nummer 4 Alt. 2 BauGB): keine.
Soziales Erhaltungsrecht: Durch Gesetz vom 11. Juni 2013 wurde der
Genehmigungstatbestand aus Nummer 1a in § 172 Absatz 4 Seite 3 BauGB eingefügt
(BGBl. I S. 1548). Danach hat der Eigentümer eines in einem sozialen
Erhaltungsgebiet gelegenen Gebäudes Anspruch auf Genehmigung einer baulichen
Änderung, wenn diese dazu dient, das Gebäude an die Mindestanforderungen
der Energieeinsparverordnung anzupassen.
Durch das Gesetz vom 4. Mai 2017 wurde zudem in § 172 Absatz 4 Seite 3
Nummer 6 Halbsatz 2 BauGB die Frist nach § 577a Absatz 2 Seite 1 BGB von
sieben auf fünf Jahre verkürzt (BGBl. I S. 1057). Außerdem müssen Mieter,
Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte seither im Fall der Genehmigung
einer Umwandlung nach § 172 Absatz 4 Seite 3 Nummer 6 BauGB nicht mehr
nur angehört, sondern auch über die Entscheidung informiert werden. Dazu
wurde ein neuer Satz 3 in § 173 Absatz 3 BauGB eingefügt.
19. Legislaturperiode:
Vorkaufsrecht (§ 24 Absatz 1 Seite 1 Nummer 4 Alt. 2 BauGB): keine.
Soziales Erhaltungsrecht:
Mit Wirkung zum 1. November 2020 stellt § 172 Absatz 4 Seite 3 Nummer 1a
BauGB hinsichtlich der anlagentechnischen Mindestanforderungen nicht mehr
nur auf die Vorgaben der Energieeinsparverordnung, sondern zusätzlich auf die
Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes ab (Artikel 2 Nummer 1 des
Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020; BGBl. I S. 1728).
20. Legislaturperiode:
Vorkaufsrecht (§ 24 Absatz 1 Seite 1 Nummer 4 Alt. 2 BauGB): keine.
Soziales Erhaltungsrecht: keine
29. In wie vielen Fällen konnte nach Kenntnis der Bundesregierung das
kommunale Vorkaufsrecht in Erhaltungssatzungsgebieten aufgrund der
veränderten Rechtslage nach dem Urteil 4 C 1-20 des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nicht ausgeübt werden (bitte nach Jahren,
Kommunen, Anzahl betroffener Wohneinheiten und Mieter aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor. Wie bereits anlässlich der Fragestunde im Deutschen Bundestag am 5. Juli
2023 zu Frage 7 erläutert, gibt es hierzu keine statistisch belastbare Antwort,
denn es existieren keine amtlichen Statistiken über hypothetische
Anwendungsfälle. Anhand der den Kommunen durch die übliche Verkaufsanzeige des
beurkundenden Notars bekannt gewordenen Verkäufe in Milieuschutzgebieten
zeigte ein Stimmungsbild unter den Hauptanwenderstädten Hamburg, Berlin,
München, Köln, Leipzig und Frankfurt/Main Ende April 2023, dass in diesen
Städten zwischen Sommer 2022 und Mai 2023 vermutlich in ca. 450 Fällen
Wohnhäuser nicht gesichert werden konnten (siehe Plenarprotokoll 20/114,
S. 14061 f.). Auf die Anzahl der betroffenen Wohneinheiten und Mietenden
lässt dies aufgrund der Vielgestaltigkeit der Wohngebäude keine Rückschlüsse
zu.
30. Welche wohnungsbaupolitischen Förderprogramme hat der Bund seit
2014 in welchem Zeitraum und mit welchem jeweiligen
Gesamtfördervolumen aufgelegt (bitte nach sozialer Wohnraumförderung,
Eigentumsbildung, klimafreundlicher Neubauförderung, energetischer
Gebäudesanierung aufschlüsseln)?
Hinsichtlich der sozialen Wohnraumförderung wird auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen.
Die Förderprogramme zur Wohneigentumsbildung sind in der folgenden
Tabelle dargestellt.
Förderprogramm
Zeitraum
Gesamtfördervolumen
Art Anmerkungen
Jung kauft Alt 2024 350 Mio. Euro Eigentumsbildung mit
energetischer
Sanierungsauflage
Es handelt sich um die
Haushaltsansätze.
Wohneigentum
für Familien
2023–2024 700 Mio. Euro klimafreundliche
Neubauförderung
Es handelt sich um die
Haushaltsansätze.
Baukindergeld 2018–2021* 9,9 Mrd. Euro Eigentumsbildung Es handelt sich um die
Haushaltsansätze.
Wohnungsbauprämie
2014–2024 2,3 Mrd. Euro Eigentumsbildung Für 2024 handelt es sich um
den Soll-Ansatz; Bis 2023
wurden die Haushalts-Ist-
Ansätze verwendet.
* Beantragungszeitraum bis 31. Dezember 2022
Quelle:
www.bundeshaushalt.de/
Die Förderung von Energieeffizienz im Gebäude, hier Bundesförderung für
effiziente Gebäude (BEG) sowie das Vorgängerprogramm Energieeffizient Bauen
und Sanieren (EBS) sind in der folgenden Tabelle dargestellt.
Jahr gebundene Fördermittel für Energieeffizientes Bauen und energetische Gebäudesanierung
(EBS und BEG, hier bis 2022 inklusive Neubauförderung), in Mio. Euro
2014 985
2015 1.270
2016 2.021
2017 1.564
2018 1.575
2019 1.320
2020 5.236
2021 13.131
2022 28.752
2023 11.563
2024 6.466
In der laufenden Legislaturperiode wurden folgende Neubauförderprogramme
aufgelegt:
• Seit 1. März 2023 Klimafreundlicher Neubau (KFN): Bis 31. Oktober 2024
13,4 Mrd. Euro Zusagevolumen (Kreditbetrag) inklusive Zuschüsse;
• Seit 1. Oktober 2024 Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment
(KNN): Bis 29. November 2024 34,2 Mio. Euro Fördervolumen.
31. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtkosten
für das Wohngeld und die Anzahl der Wohngeldbeziehenden jährlich seit
2014 entwickelt?
Die Gesamtausgaben für das Wohngeld, welche jeweils hälftig von Bund und
Ländern getragen werden, sowie die Anzahl der Wohngeldhaushalte ab 2014
sind der untenstehenden Tabelle zu entnehmen. Darüber hinaus sind die
nachfolgenden Hinweise zu beachten:
Der Heizkostenzuschuss I/II (HKZ I/II) für Wohngeldbeziehende stellt keine
originäre Wohngeldleistung dar und wird allein vom Bund getragen. Er ist
deshalb nicht in den Ausgaben für die Jahre 2022 und 2023 enthalten.
Bei den Ist-Ausgaben für das Jahr 2023 ist zu beachten, dass nur jene
Ausgaben enthalten sind, die auch 2023 abgeflossen sind. Ausgaben für später
bewilligte Anträge, deren Bewilligungszeitraum aber bereits in 2023 beginnt, sind
somit nicht enthalten.
Die Ist-Ausgaben für das Jahr 2024 liegen noch nicht vor.
Im betrachteten Zeitraum ab 2014 gab es mehrere umfassende
Wohngeldreformen, aufgrund derer das Ausgabenniveau und die Anzahl an
Wohngeldhaushalten insgesamt im Zeitverlauf stark schwankt.
Die in der folgenden Tabelle dargestellten Daten zu den Wohngeldausgaben
stammen aus den Wohngeld- und Mietenberichten der Bundesregierung und für
2022 bis 2023 aus den Informationen des BMWSB. Die Daten zur Anzahl der
Wohngeld-Haushalte stammen aus der Wohngeldstatistik des Statistischen
Bundesamtes.
Der deutliche Anstieg der Ausgaben im Jahr 2023 ist auf die Wohngeld-Plus-
Reform zurückzuführen, mit der das Wohngeld stark ausgeweitet wurde. Die
Dynamisierung ab dem kommenden Jahr stellt sicher, dass die
Entlastungswirkung der Reform erhalten wird und Wohnen bezahlbar bleibt.
Ausgaben in
Mio. Euro
Anzahl
Reine Wohngeldhaushalte1 Wohngeldrechtliche Teilhaushalte Insgesamt
2014 844,8 510.716 54.267 564.983
2015 680,8 419.115 40.965 460.080
2016 1.146,6 595.150 36.331 631.481
2017 1.133,7 560.681 31.362 592.043
2018 1.045,4 519.584 28.463 548.047
2019 953,6 479.245 25.166 504.411
2020 1.311,2 593.485 24.680 618.165
2021 1.405,8 572.535 22.755 595.290
2022 1.564,2 630.965 20.860 651.825
2023 3.906,2 1.148.095 25.455 1.173.550
1 Reine Wohngeldhaushalte sind Haushalte, in denen alle Haushaltsmitglieder Wohngeld erhalten.
32. Wie haben sich die Gesamtkosten und die Anzahl der Beziehenden für
Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung jährlich seit 2014
entwickelt?
Nach der Statistik zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, die von der
Bundesagentur für Arbeit geführt wird, gab es im Jahr 2023 durchschnittlich rund
2,7 Mio. Bedarfsgemeinschaften mit Zahlungsansprüchen auf Leistungen für
Unterkunft und Heizung. Die Summe der Zahlungsansprüche für Leistungen
für Unterkunft und Heizung belief sich im Jahr 2023 auf rund 16,7 Mrd. Euro.
Diese und die Angaben für weitere Jahre lassen sich der Veröffentlichung zu
Strukturen der Grundsicherung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
der Statistik der Bundesagentur für Arbeit entnehmen (
https://statistik.arbeitsag
entur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?topic_f=zei
treihekreise-zr-gruarb).
Die Statistiken zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) enthalten
keine Daten zur diesbezüglichen Summe der Ausgaben. Zu den Kosten für
Unterkunft und Heizung wird nur der durchschnittlich anerkannte Aufwand je
Bedarfsgemeinschaft (3. Kapitel) beziehungsweise Leistungsberechtigten (4.
Kapitel) ausgewiesen.
Bedarfsgemeinschaften von Leistungsempfangenden von Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII außerhalb von Einrichtungen mit
anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung am Jahresende
Jahr Anzahl Durchschnittlich anerkannter Aufwand für Unterkunft und Heizung im Monat
2014 115.262 342 Euro
2015 118.365 348 Euro
2016 114.715 353 Euro
2017 110.335 357 Euro
2018 105.730 363 Euro
2019 98.135 371 Euro
2020 103.985 387 Euro
2021 96.520 396 Euro
2022 106.165 403 Euro
2023 107.285 421 Euro
Quelle: Statistisches Bundesamt
Leistungsempfangende von Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII außerhalb von Einrichtungen* mit
anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung am Jahresende
Jahr Anzahl Durchschnittlich anerkannter Aufwand für Unterkunft und Heizung im Monat
2014 760.526 328 Euro
2015 798.776 335 Euro
2016 799.475 341 Euro
2017 838.585 344 Euro
2018 866.670 350 Euro
2019 880.745 357 Euro
2020 892.380 365 Euro
2021 917.405 374 Euro
2022 974.285 397 Euro
2023 1.003.175 417 Euro
* Ab 2020: außerhalb von Einrichtungen in einer Wohnung lebend.
Quelle: Statistisches Bundesamt
33. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Wert des
vererbten Immobilienvermögens seit 2014, wie hoch war die Summe der
daraus resultierenden Erbschaftsteuern, und welcher Wert an
Immobilienvermögen wurde in Erbfällen als Unternehmenseigentum
erbschaftssteuerlich verschont (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik enthält nur die steuerlich
veranlagten Vermögensübergänge. Daher kann der Wert des insgesamt vererbten
Vermögens nicht angegeben werden. Auch kann die steuerliche Belastung auf eine
Vermögensart nicht angegeben werden, da sich die Steuerbelastung –
beziehungsweise die Verschonung – stets auf das gesamte übertragene Vermögen
bezieht. Die Veröffentlichungen der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik sind
auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes veröffentlicht.
32
Anlage zu Antwort auf Frage 25
Bundesfinanzhilfen für die Städtebauförderung ab 2014 (absolute Zahlen in Tausend Euro)
(In den Jahren 2020 bis einschließlich 2024 galt hinsichtlich der Verteilung der Finanzhilfe ein Übergangszeitraum, um die mit dem 2020 eingeführten Schlüssel
verbundenen Verluste für die neuen Länder abzufedern. Gegenüber der Verteilung aus 2019 erfolgte für die neuen Länder eine maximale Minderung von 10
Prozent in jährlichen Schritten von 2 Prozent. Dieser Übergangszeitraum wurde durch Umschichtungen zwischen den alten und neuen Ländern umgesetzt. Berlin
partizipierte von dieser Regelung unter Berücksichtigung der ehemaligen Gebiete Ost und West.)
Land Insgesamt 2014 2015 2016
absolut prozentual absolut prozentual absolut prozentual
Veränderung
ggü. Vorjahr absolut prozentual
Veränderung
ggü. Vorjahr
8.226.775 100% 650.000 100% 650.000 100% 0 606.775 100% -43.225
Baden-
Württemberg 795.767 9,67% 59.667 9,18% 60.528 9,31% 861 56.572 9,32% -3.956
Bayern 949.190 11,54% 70.516 10,85% 70.910 10,91% 394 66.484 10,96% -4.426
Berlin 435.995 5,30% 34.559 5,32% 34.658 5,33% 99 32.304 5,32% -2.354
Brandenburg 484.704 5,89% 41.971 6,46% 41.755 6,42% -216 38.886 6,41% -2.869
Bremen 58.338 0,71% 4.449 0,68% 4.427 0,68% -22 4.109 0,68% -318
Hamburg 142.667 1,73% 10.376 1,60% 10.410 1,60% 34 9.757 1,61% -653
Hessen 500.858 6,09% 37.112 5,71% 37.189 5,72% 77 34.834 5,74% -2.355
33
Mecklenburg-
Vorpommern 325.686 3,96% 28.024 4,31% 27.796 4,28% -228 25.861 4,26% -1.935
Niedersachsen 650.954 7,91% 47.817 7,36% 48.046 7,39% 229 44.870 7,39% -3.176
Nordrhein-
Westfalen 1.507.275 18,32% 115.107 17,71% 115.483 17,77% 376 107.920 17,79% -7.563
Rheinland-
Pfalz 326.290 3,97% 24.206 3,72% 23.999 3,69% -207 22.424 3,70% -1.575
Saarland 94.251 1,15% 7.292 1,12% 7.168 1,10% -124 6.687 1,10% -481
Sachsen 813.848 9,89% 72.145 11,10% 71.624 11,02% -521 66.690 10,99% -4.934
Sachsen-
Anhalt 490.428 5,96% 42.931 6,60% 42.313 6,51% -618 39.259 6,47% -3.054
Schleswig-
Holstein 221.290 2,69% 16.326 2,51% 16.373 2,52% 47 15.314 2,52% -1.059
Thüringen 429.234 5,22% 37.502 5,77% 37.321 5,74% -181 34.804 5,74% -2.517
34
Land 2017 2018 2019 2020
absolut prozentual
Veränderung
ggü. Vorjahr absolut prozentual
Veränderung
ggü. Vorjahr absolut
prozentual
Veränderung
ggü. Vorjahr absolut prozentual
Veränderung
ggü.
Vorjahr
790.000 100% 183.225 790.000 100% 0 790.000 100% 0 790.000 100% 0
Baden-
Württemberg 76.874 9,73% 20.302 76.771 9,72% -103 76.433 9,68% -338 77.380 9,79% 947
Bayern 90.362 11,44% 23.878 91.105 11,53% 743 91.295 11,56% 190 92.160 11,67% 865
Berlin 41.169 5,21% 8.865 41.062 5,20% -107 42.188 5,34% 1.126 41.933 5,31% -255
Brandenburg 47.050 5,96% 8.164 47.113 5,96% 63 46.889 5,94% -224 45.954 5,82% -935
Bremen 5.591 0,71% 1.482 5.523 0,70% -68 5.548 0,70% 25 5.593 0,71% 45
Hamburg 13.337 1,69% 3.580 13.495 1,71% 158 13.588 1,72% 93 13.754 1,74% 166
Hessen 47.216 5,98% 12.382 47.204 5,98% -12 47.495 6,01% 291 48.072 6,09% 577
Mecklenburg-
Vorpommern 31.308 3,96% 5.447 31.373 3,97% 65 31.148 3,94% -225 30.526 3,86% -622
Niedersachsen 61.020 7,72% 16.150 61.006 7,72% -14 61.131 7,74% 125 61.959 7,84% 828
Nordrhein-
Westfalen 146.409 18,53% 38.489 145.881 18,47% -528 144.657 18,31% -1.224 145.681 18,44% 1.024
35
Rheinland-
Pfalz 30.391 3,85% 7.967 30.737 3,89% 346 31.345 3,97% 608 31.742 4,02% 397
Saarland 9.074 1,15% 2.387 9.162 1,16% 88 9.122 1,15% -40 9.125 1,16% 3
Sachsen 80.203 10,15% 13.513 79.655 10,08% -548 79.493 10,06% -162 77.900 9,86% -1.593
Sachsen-
Anhalt 47.182 5,97% 7.923 46.865 5,93% -317 46.722 5,91% -143 45.788 5,80% -934
Schleswig-
Holstein 20.826 2,64% 5.512 20.996 2,66% 170 20.821 2,64% -175 21.148 2,68% 327
Thüringen 41.988 5,31% 7.184 42.052 5,32% 64 42.125 5,33% 73 41.285 5,23% -840
36
Land 2021 2022 2023 2024
absolut prozentual
Veränderung
ggü. Vorjahr absolut prozentual
Veränderung
ggü. Vorjahr absolut prozentual
Veränderung
ggü. Vorjahr absolut prozentual
Veränderung ggü.
Vorjahr
790.000 100% 0 790.000 100% 0 790.000 100% 0 790.000 100% 0
Baden-
Württemberg 77.243 9,78% -137 80.485 10,19% 3.242 76.976 9,74% -3.509 76.838 9,73% -138
Bayern 92.453 11,70% 293 97.510 12,34% 5.057 93.050 11,78% -4.460 93.345 11,82% 295
Berlin 41.838 5,30% -95 43.079 5,45% 1.241 41.650 5,27% -1.429 41.555 5,26% -95
Brandenburg 45.015 5,70% -939 44.730 5,66% -285 43.139 5,46% -1.591 42.202 5,34% -937
Bremen 5.663 0,72% 70 5.767 0,73% 104 5.799 0,73% 32 5.869 0,74% 70
Hamburg 13.962 1,77% 208 15.018 1,90% 1.056 14.380 1,82% -638 14.590 1,85% 210
Hessen 48.888 6,19% 816 51.010 6,46% 2.122 50.513 6,39% -497 51.325 6,50% 812
Mecklenburg-
Vorpommern 29.902 3,79% -624 33.054 4,18% 3.152 28.659 3,63% -4.395 28.035 3,55% -624
Niedersachsen 63.363 8,02% 1.404 67.972 8,60% 4.609 66.181 8,38% -1.791 67.589 8,56% 1.408
Nordrhein-
Westfalen 146.247 18,51% 566 144.562 18,30% -1.685 147.381 18,66% 2.819 147.947 18,73% 566
37
Rheinland-
Pfalz 32.174 4,07% 432 32.792 4,15% 618 33.024 4,18% 232 33.456 4,23% 432
Saarland 9.200 1,16% 75 8.658 1,10% -542 9.345 1,18% 687 9.418 1,19% 73
Sachsen 76.316 9,66% -1.584 65.143 8,25% -11.173 73.135 9,26% 7.992 71.544 9,06% -1.591
Sachsen-
Anhalt 45.811 5,80% 23 41.823 5,29% -3.988 45.856 5,80% 4.033 45.878 5,81% 22
Schleswig-
Holstein 21.487 2,72% 339 23.345 2,96% 1.858 22.159 2,80% -1.186 22.495 2,85% 336
Thüringen 40.438 5,12% -847 35.052 4,44% -5.386 38.753 4,91% 3.701 37.914 4,80% -839
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