Deutscher Bundestag Drucksache 20/14360
20. Wahlperiode 19.12.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Victor Perli, Jörg Cezanne, Dr. Gesine
Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/14084 –
Gewinninflation und Tätigkeit des Bundeskartellamtes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Steigende Preise für Verbraucherinnen und Verbraucher in den Jahren seit der
Corona-Pandemie sind nicht selten durch die Ausweitung der Gewinnmargen
der Unternehmen entstanden (vgl. Institut für Makroökonomie und
Konjunkturforschung [IMK] der Hans-Böckler-Stiftung,
www.boeckler.de/de/pressemi
tteilungen-2675-gewinninflation-in-vier-wirtschaftsbereichen-treibt-teuerung-i
n-deutschland-erheblich-52307.htm). Expertinnen und Experten sprechen von
Verkäufer-, Gier- oder Gewinninflation. Trotz des schwachen
Wirtschaftswachstums in Deutschland stieg der Deutsche Aktienindex (DAX) als
aggregierte Gewinnerwartung der Marktteilnehmer auch in den vergangenen zwei
Jahren an. „Dadurch wird Verkäuferinflation auch zu einem
wettbewerbsrelevanten Thema. Denn es ist nicht ersichtlich, wie Unternehmen in einem
funktionierenden Wettbewerbsumfeld Preise über das Wettbewerbsniveau hinaus
anheben können, es sei denn, es handelt sich um wettbewerbswidriges
Verhalten, z. B. (stillschweigende) Preisabsprachen.“ (vgl. XXV. Hauptgutachten der
Monopolkommission gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 GWB [Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen], S. 71). Solche direkten oder indirekten
Preisabsprachen werden umso wahrscheinlicher, je weniger Anbieter einen Markt unter
sich aufteilen. Hier besteht eine Zuständigkeit des Bundeskartellamtes als
nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz (BMWK).
1. Welche der neuen Befugnisse im Rahmen der 11. GWB-Novelle hat das
Bundeskartellamt in Bezug auf jeweils welche Fälle bereits genutzt, und
mit jeweils welchen Ergebnissen?
Um den funktionsfähigen Wettbewerb auf Märkten mit strukturellen Problemen
wiederherstellen zu können, hat die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode die Befugnisse des Bundeskartellamts durch Schaffung eines neue
Eingriffsinstruments gemäß § 32f Absatz 3 ff. des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erweitert. Mit der Gesetzesänderung hat das
Bundeskartellamt neue Eingriffsbefugnisse im Anschluss an eine Sektoruntersuchung
erhalten, um konkrete Maßnahmen zur Abstellung festgestellter Wettbewerbsstö-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 18. Dezember 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
rungen anordnen zu können. Diese Maßnahmen können unter anderem den
Zugang zu Daten für Wettbewerber, die organisatorische Trennung von
Unternehmensbereichen oder – als Ultima Ratio – die Veräußerung von
Unternehmensbereichen umfassen. Als selbstständige Behörde entscheidet das
Bundeskartellamt unabhängig über das Vorliegen von Wettbewerbsstörungen und mögliche
Abhilfemaßnahmen. Das Bundeskartellamt hat seit Inkrafttreten der 11. GWB-
Novelle zwar mehrere Sektoruntersuchungen abgeschlossen (vgl. Frage 12),
von dem neuen Eingriffsinstrument jedoch bislang keinen Gebrauch gemacht.
2. Welche Untersuchungen bzw. Maßnahmen hat das Bundeskartellamt in
Bezug auf den Lebensmitteleinzelhandel (hier gegebenenfalls
insbesondere bezogen auf die vier Ketten EDEKA, REWE, ALDI und die
Schwarz Gruppe, vgl. Jahresbericht 2023/2024 des Bundeskartellamtes,
S. 53) in der aktuellen Legislaturperiode mit jeweils welchen
Ergebnissen durchgeführt bzw. umgesetzt?
Inwieweit sind hier die Erkenntnisse der Monopolkommission
eingeflossen, „dass seit 2007 eine Verschiebung der Preisaufschläge vom
Agrarsektor hin zu den nachgelagerten Märkten der Lebensmittelverarbeitung
und des Lebensmitteleinzelhandels stattgefunden hat. Im
Lebensmitteleinzelhandel wird eine Nichtweitergabe von Kostensenkungen
festgestellt, die ein Hinweis für oligopolistisches Verhalten darstellt.“ (vgl.
XXV. Hauptgutachten der Monopolkommission gemäß § 44 Absatz 1
Satz 1 GWB, S. 6), und welche Maßnahmen kommen aus Sicht der
Bundesregierung gegen dieses mögliche enge Oligopol infrage?
In der aktuellen Legislaturperiode hat das Bundeskartellamt im Rahmen der
Fusionskontrolle immer wieder die jeweils betroffenen Absatz- und
Beschaffungsmärkte des Lebensmitteleinzelhandels untersucht. Zuletzt wurden
insbesondere bei den Zusammenschlüssen zwischen der Konsumgenossenschaft
Dresden und EDEKA (Aktenzeichen B4-81/24) sowie von Globus und
Kaufland (Aktenzeichen B4-116/24) intensive Marktermittlungen angestellt (vgl.
Pressemitteilungen vom 2. Dezember 2024 und vom 18. November 2024). Im
Fall Globus/Kaufland hat die Schwarz-Gruppe auf die Übernahme eines
großflächigen Standorts des Lebensmitteleinzelhandels (LEH) verzichtet, nachdem
das Bundeskartellamt auf der Basis einer vorläufigen Würdigung
wettbewerbliche Bedenken geäußert hatte. Darüber hinaus ließ keiner der
Zusammenschlüsse eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs erwarten. Folglich
wurden diese im Vorprüfverfahren freigegeben.
Es wurde zudem laufend Hinweisen von Marktteilnehmern (unter anderem in
Form von Eingaben) nachgegangen und Ermittlungen aufgenommen, um
wettbewerbsrechtliche Verstöße aufzuklären. Belastbare Hinweise auf Absprachen
zwischen den LEH-Unternehmen sind daraus jedoch nicht hervorgegangen.
Das Bundeskartellamt steht mit der Monopolkommission bezüglich ihrer
Ausführungen zum LEH-Bereich im XXV. Hauptgutachten in Kontakt. Die
Monopolkommission hebt im Hauptgutachten mehrfach hervor, dass weitere
Untersuchungen notwendig seien (S. 74, 84, 89 und 90). Diese Untersuchungen
sollten aus Sicht des Bundeskartellamtes zunächst abgewartet werden.
3. Welche Untersuchungen bzw. Maßnahmen hat das Bundeskartellamt in
Bezug auf die Hersteller von Lebensmitteln in der aktuellen
Legislaturperiode mit jeweils welchen Ergebnissen durchgeführt bzw. umgesetzt?
Das Bundeskartellamt hat sich in der aktuellen Legislaturperiode mit mehreren
Fusionskontrollverfahren beschäftigt, die auch Hersteller von Lebensmitteln
betrafen. Der überwiegende Teil dieser Verfahren konnte im Vorprüfverfahren
freigegeben werden, da keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs
durch die Zusammenschlussvorhaben zu erwarten war.
Im Fall des Zusammenschlussvorhabens Theo Müller und Friesland Campina
(Aktenzeichen B4-90/22) erfolgte die Freigabe aufgrund wettbewerblicher
Bedenken erst nach Zusagen der Zusammenschlussbeteiligten. Diese Zusagen
sorgten dafür, dass sämtliche problematische Überschneidungen entfielen. Die
wettbewerbsrechtlichen Bedenken wurden dadurch ausgeräumt.
Im Fall des Zusammenschlussvorhabens von Tönnies und Vion (Aktenzeichen
B4-100/24) ergaben sich auf Basis einer vorläufigen Würdigung ebenfalls
wettbewerbliche Bedenken. Daraufhin wurde das Hauptprüfverfahren eingeleitet,
das derzeit noch andauert.
Zudem wurde laufend Hinweisen von Marktteilnehmern nachgegangen und
Ermittlungen aufgenommen, um wettbewerbsrechtliche Verstöße aufzuklären.
Belastbare Hinweise auf Absprachen zwischen den Lebensmittelherstellern sind
daraus jedoch nicht hervorgegangen.
Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt ein Missbrauchsverfahren gegen
Coca-Cola eröffnet (vgl. Pressemitteilung vom 14. November 2023). Hierbei
soll geprüft werden, ob Coca-Cola über eine marktbeherrschende Stellung
verfügt und diese gegebenenfalls missbraucht hat, indem sie durch ihre
Rabattgestaltung Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels dafür begünstigt, ihre
gesamte Produktpalette im Regal zu platzieren und zu bewerben.
4. Hat das Bundeskartellamt Untersuchungen bzw. Maßnahmen in Bezug
auf die Lieferanten für Flüssigerdgas (LNG) und auf die Infrastruktur für
das Anlanden, Regasifizieren und Einspeisen sowohl bei schwimmenden
(Floating Storage and Regasification Units – FSRUs) als auch bei festen
Terminals in der aktuellen Legislaturperiode durchgeführt bzw.
umgesetzt, wenn ja, welche, und mit jeweils welchen Ergebnissen, und wenn
nein, warum nicht?
Das Bundeskartellamt wird aufgrund seiner gesetzlichen Befugnisse im
Rahmen seines Aufgreifermessens nur bei Vorliegen eines hinreichenden
Anfangsverdachts für einen Kartellrechtsverstoß tätig. Wegen des Fehlens eines
entsprechenden Anfangsverdachts hat das Bundeskartellamt keine Verfahren und
Untersuchungen in Bezug auf Lieferanten von Flüssigerdgas (LNG)
durchgeführt. Im Bereich der Errichtung und des Betriebs von LNG-Infrastruktur war
das Bundeskartellamt in dieser Legislaturperiode an vier Verfahren der
Bundesnetzagentur zur Freistellung der Infrastrukturbetreiber von der Regulierung
beteiligt (vgl. §§ 58 Absatz 1 Satz 1, 28a Absatz 3 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes – EnWG). Das Bundeskartellamt hat ferner die Zusammenarbeit der
Unternehmen Uniper, RWE und EnBW/VNG bei der Errichtung
schwimmender LNG-Terminals kartellrechtlich bewertet. Zum Umfang und Ergebnis der
Prüfung wird auf die Unterrichtung des Parlaments im Rahmen des
Tätigkeitsberichts 2021/2022 des Bundeskartellamtes (Bundestagsdrucksache 20/7300,
S. 125) verwiesen.
5. Gegen welche sechs Fernwärmeversorger wurde wegen des Verdachts
auf missbräuchlich überhöhte Preissteigerungen im Zeitraum von Januar
2021 bis September 2023 ein Verfahren eingeleitet, wurden weitere
Verfahren eingeleitet, wenn ja, gegen welche Versorger, und welche
Zwischenergebnisse gibt es bei dieser Untersuchung (vgl. Jahresbericht
2023/2024 des Bundeskartellamtes, S. 45)?
Das Bundeskartellamt führt seit November 2023 Ermittlungen zu neun
Fernwärmenetzen in vier verschiedenen Bundesländern. Die Zuständigkeit für diese
Prüfungen wurde von den jeweils primär zuständigen Landeskartellbehörden
(vgl. § 48 Absatz 2 GWB) an das Bundeskartellamt abgegeben (§ 49 Absatz 3
GWB). Weitere Verfahren wurden vom Bundeskartellamt nicht eingeleitet. Um
eine Vorverurteilung zu vermeiden, hat das Bundeskartellamt die Namen der
betroffenen Unternehmen nicht öffentlich gemacht. Vor Abschluss der
notwendigen Ermittlungen ist die Mitteilung von Zwischenergebnissen aus rechtlichen
Gründen nicht möglich.
6. Gegen welche 70 Energieversorger hat das Bundeskartellamt
Prüfverfahren im Rahmen des Energiepreisbremsen-Gesetzes eingeleitet, wurden
weitere Verfahren eingeleitet, wenn ja, gegen welche Unternehmen, und
welche Sanktionen und Rückforderungen sind bis heute umgesetzt
worden (vgl. Jahresbericht 2023/2024 des Bundeskartellamtes, S. 47; bitte
als Liste übermitteln)?
Das Bundeskartellamt hat über die 70 bislang eingeleiteten Prüfverfahren nach
dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-
Preisbremsengesetz (EWPBG) hinaus keine weiteren Verfahren eingeleitet.
Sanktionen, insbesondere Rückerstattungsverfügungen sind bislang nicht ergangen.
Dies hängt damit zusammen, dass die Unternehmen den Umfang der erhaltenen
staatlichen Mittel noch im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen
Endabrechnung, also bis zum 31. Mai 2025, eigenständig anpassen können. Nach
erfolgter Endabrechnung müssen geprüfte Unternehmen, die gemessen an ihren
Arbeitspreisen und anerkennenswerten Kosten zu viel staatliche Mittel erhalten
haben, mit Rückerstattungsverfügungen rechnen. Diese Verfügungen würden
dann auch unter Nennung der Unternehmensbezeichnung vom
Bundeskartellamt veröffentlicht.
7. Wie sind die aus Sicht der Fragesteller widersprüchlichen Aussagen zu
erklären, dass RWE „unverändert der größte Stromerzeuger in
Deutschland und in einer Vielzahl von Stunden für die Deckung der
Stromnachfrage unverzichtbar [ist]. Der Schwellenwert zur marktbeherrschenden
Stellung ist klar überschritten.“, gleichzeitig aber „für die Belieferung
von Endkunden mit Strom und Gas […] derzeit kein Anbieter
marktbeherrschend ist.“ (vgl. Jahresbericht 2023/2024 des Bundeskartellamtes,
S. 48 f.)?
Die Aussagen beziehen sich auf verschiedene Stufen des Herstellungs- und
Vermarkungsprozesses von Strom und damit unterschiedliche Märkte mit
voneinander abweichenden Anbieterstrukturen und Wettbewerbsverhältnissen. Die
erste Aussage bezieht sich auf die Ebene der Stromerzeugung und den
sogenannten Erstabsatzmarkt für Strom. Die zweite Aussage bezieht sich
demgegenüber auf die kontinuierliche Belieferung von Endkunden (Haushalts-,
Gewerbe- und Industriekunden) mit Strom. Auf den Endkundenmärkten ist eine
Vielzahl von Unternehmen tätig, die häufig über keine eigenen
Erzeugungsanlagen verfügen und damit auch nicht auf der Marktstufe der Stromerzeugung
tätig sind. RWE als der auf der Marktstufe der Stromerzeugung in Deutschland
führende Anbieter ist hingegen nach der Veräußerung seines unter der Marke
„innogy“ betriebenen Endkundengeschäfts im Jahre 2019 nicht mehr auf den
Endkundenmärkten für Strom tätig.
8. Hat das Bundeskartellamt Untersuchungen und Maßnahmen in Bezug
auf den Markt für Konzert- und Veranstaltungstickets (vor dem
Hintergrund kritischer Berichterstattung,
www.investmentweek.com/wie-eventi
m-den-ticketmarkt-dominiert-und-sie/, gegebenenfalls z. B. in Bezug auf
die Firma CTS Eventim) in der aktuellen Legislaturperiode durchgeführt
bzw. umgesetzt, wenn ja, welche, und mit welchen Ergebnissen, und
wenn nein, warum nicht?
Das Bundeskartellamt hat – nicht beschränkt auf die aktuelle Legislaturperiode
– in den vergangenen Jahren mehrere Verfahren im Bereich der Konzert- und
Veranstaltungstickets geführt, insbesondere auch unter Beteiligung von CTS
Eventim. Dabei hat das Bundeskartellamt u. a. Zusammenschlüsse von CTS
Eventim mit anderen Unternehmen geprüft und teilweise aufgrund der
wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen des Zusammenschlusses verboten; seit
der Untersagung des Zusammenschlusses CTS Eventim/Four Artists wurden
keine weiteren Zusammenschlussvorhaben durch CTS Eventim beim
Bundeskartellamt angemeldet. Außerdem hat das Bundeskartellamt die
marktbeherrschende Stellung von CTS Eventim im Bereich der Ticketsysteme in
Deutschland festgestellt und daran anknüpfend bestimmte missbräuchliche
Verhaltensweisen im Bereich des sogenannten Ticketing untersagt. Zuletzt ist das
Bundeskartellamt einzelnen Praktiken des Ticketvertriebs durch CTS Eventim
aufgrund verschiedener Eingaben nachgegangen. Zu diesen Praktiken zählten etwa
bestimmte Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Ticketzweithandel.
Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt sich mit der Frage beschäftigt, ob
CTS Eventim durch verschiedene Praktiken die Marktposition beim
Ticketvertrieb dazu nutzt, um Künstler, Veranstalter und Venues in nicht
wettbewerbskonformem Maße an sich zu binden. Das Bundeskartellamt hat für die
genannten Aspekte bislang keine Verfahren eingeleitet, beobachtet die tatsächlichen
Entwicklungen aber kontinuierlich.
9. Hat das Bundeskartellamt Untersuchungen und Maßnahmen in Bezug
auf den Markt für den Einbau von Wärmepumpen und Heizungen und
mögliche Absprachen zwischen Herstellern und regionalen
Handwerksbetrieben in der aktuellen Legislaturperiode durchgeführt bzw. umgesetzt
(vgl. Wirtschaftswoche, Nummer 42, 2024, S. 63), wenn ja, welche, und
mit jeweils welchen Ergebnissen, und wenn nein, warum nicht?
Das Bundeskartellamt hat in der aktuellen Legislaturperiode bislang keine
Verfahren zu möglichen Absprachen zwischen Herstellern und regionalen
Handwerksbetrieben eingeleitet oder abgeschlossen. Vor dem Hintergrund des im
europäischen Vergleich hohen Preisniveaus beim Einbau von Wärmepumpen in
Deutschland behält das Bundeskartellamt diesen Bereich im Hinblick auf
etwaige wettbewerbswidrige Absprachen innerhalb oder zwischen den
verschiedenen Marktstufen genau im Blick.
10. Hat das Bundeskartellamt Untersuchungen und Maßnahmen in Bezug
auf den Markt für Mobilfunk, insbesondere den Markt für den Bau und
Betrieb von Sendemasten, in der aktuellen Legislaturperiode
durchgeführt bzw. umgesetzt, wenn ja, welche, und mit welchen Ergebnissen,
und wenn nein, warum nicht, und welche Maßnahmen hat das
Bundeskartellamt als Reaktion auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zur
Vergabe der 5G-Frequenzen vom 26. August 2024 ergriffen, bei dem
eine massive Einflussnahme der Bundesregierung auf die für die Vergabe
zuständige Bundesnetzagentur festgestellt wurde?
Im Mai 2023 hat das Bundeskartellamt anlässlich einer entsprechenden
Beschwerde der 1&1 Mobilfunk GmbH ein Verwaltungsverfahren gegen die
Vodafone GmbH sowie die mit dieser verbundenen Vodafone Group (Vereinigtes
Königreich) und Vantage Towers AG eingeleitet. 1&1 hatte im Dezember 2021
einen Vertrag mit Vantage Towers abgeschlossen, der die Mitnutzung von
Mobilfunkstandorten vorsah, die in mehreren Chargen realisiert werden sollte. Die
Bereitstellung der 1&1 zugesagten Standorte hat sich allerdings seit
Vertragsschluss massiv verzögert. Weiterhin ist nur ein Bruchteil der vertraglich
vereinbarten Standorte für 1&1 nutzbar. Die Nutzung der vertraglich vereinbarten
Standorte ist ein wesentlicher Faktor für den bereits in Realisierung
befindlichen Aufbau des eigenen Mobilfunknetzes von 1&1, der sich demzufolge
stark verzögert. In dem eingeleiteten Verfahren wird vom Bundeskartellamt
geprüft, ob die drei verbundenen Vodafone-Unternehmen sich kartellrechtswidrig
verhalten, indem sie 1&1 bei der Mitnutzung von Mobilfunkstandorten unbillig
behindern.
Das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Köln betrifft die
Bundesnetzagentur und nicht das Bundeskartellamt.
11. Hat das Bundeskartellamt Untersuchungen und Maßnahmen in Bezug
auf Absprachen von Arbeitgebern zu Abwerbeverboten oder
Gehaltsobergrenzen für Arbeitnehmer in der aktuellen Legislaturperiode mit
jeweils welchen Ergebnissen durchgeführt bzw. umgesetzt, wenn ja,
welche, und mit welchen Ergebnissen, und wenn nein, warum nicht, und
welche Kenntnisse oder Schätzungen hat das Bundeskartellamt über die
Verbreitung dieser Praxis in Deutschland?
Das Bundeskartellamt hat in der aktuellen Legislaturperiode keine Verfahren in
Bezug auf Absprachen von Arbeitgebern zu Abwerbeverboten oder
Gehaltsobergrenzen für Arbeitnehmer geführt. Ermittlungen von Wettbewerbsbehörden
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zeigen, dass solche
Praktiken in der Praxis vorkommen und kartellrechtlich relevant sein können.
Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch in Deutschland Unternehmen
solche Praktiken anwenden. Das Bundeskartellamt beobachtet derartige
Entwicklungen daher genau und wird etwaigen zukünftigen Hinweisen hierauf
nachgehen.
12. Welche Maßnahmen wurden als Konsequenz auf die in der aktuellen
Legislaturperiode abgeschlossenen Sektoruntersuchungen durchgeführt,
bei welchen Unternehmen wurde eine Wettbewerbsstörung festgestellt,
und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung bzw. das
Bundeskartellamt jeweils diesbezüglich (bitte als Liste übermitteln)?
Das Bundeskartellamt hat in der aktuellen Legislaturperiode die folgenden
Sektoruntersuchungen abgeschlossen (Stand: 9. Dezember 2024):
• Sektoruntersuchung „Erfassung von Haushaltsabfällen“
• Sektoruntersuchung zur E-Ladeinfrastruktur
• Verbraucherrechtliche Sektoruntersuchung „Scoring beim Online-
Shopping“
• Sektoruntersuchung „Erfassung von Siedlungsabfällen/Aufarbeitung von
Hohlglas“
• Sektoruntersuchung „Online-Werbung“
• Verbraucherrechtliche Sektoruntersuchung „Messenger- und Video-
Dienste“
Wie im Abschlussbericht der Sektoruntersuchung „Erfassung von
Siedlungsabfällen/Aufarbeitung von Hohlglas“ angekündigt, prüft das Bundeskartellamt
zurzeit, ob eine Verpflichtungsverfügung nach § 32f Absatz 2 GWB zu erlassen
ist. Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt im Anschluss an die oben
genannten Sektoruntersuchungen bislang keine Maßnahmen nach § 32f GWB ergriffen
und insbesondere keine fortwährende Störung des Wettbewerbs im Sinne von
§ 32f Absatz 3 GWB festgestellt. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf
hinzuweisen, dass das Bundeskartellamt über keine Durchsetzungsbefugnisse
verfügt, die an eine verbraucherrechtliche Sektoruntersuchung (§ 32e Absatz 6
GWB) anknüpfen.
13. Wann ist mit der Vorlage der Sektoruntersuchung zum Markt für
Kraftstoffe zu rechnen, und welche Maßnahmen aufgrund der erlangten
Erkenntnisse in Verbindung mit den neuen Befugnissen der 10. und 11.
Novelle des GWB plant das Bundeskartellamt?
Das Bundeskartellamt plant die Veröffentlichung des Abschlussberichts der
Sektoruntersuchung Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel im ersten Quartal
2025. Es wird in dem Bericht auch zu den neuen Befugnissen, die dem
Bundeskartellamt durch die 11. GWB-Novelle übertragen wurden, Stellung nehmen.
14. Welche Bereiche der Geschäftstätigkeit Microsofts wird das
Bundeskartellamt nach Feststellung der überragenden marktübergreifenden
Bedeutung insbesondere überprüfen, bzw. wann ist mit der Vorlage des
angekündigten Fallberichts zu rechnen, und hat Microsoft eine Klage gegen
die Entscheidung des Bundeskartellamtes eingereicht, bzw. ist dies nach
Kenntnis der Bundesregierung beabsichtigt?
Die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung eines
Unternehmens für den Wettbewerb nach § 19a Absatz 1 GWB gilt für das gesamte
Unternehmen und betrifft alle Geschäftsbereiche. Ob und welche
Verhaltensweisen in einem Verfahren nach § 19a Absatz 2 GWB aufgegriffen werden,
wird derzeit durch das Bundeskartellamt geprüft und mit anderen zuständigen
Behörden wie der Europäische Kommission koordiniert. Der Fallbericht wurde
im Laufe der KW 50 veröffentlicht (abrufbar unter
www.bundeskartellamt.de/S
haredDocs/Entscheidung/DE/Fallberichte/Missbrauchsaufsicht/2024/B6-26-23.
pdf?__blob=publicationFile&v=5). Microsoft hat keine Beschwerde gegen die
Entscheidung nach § 19a Absatz 1 GWB eingelegt. Die Beschwerdefrist ist
abgelaufen, der Beschluss ist damit bestandskräftig.
15. Welche konkreten Vergaben betreffen die 14 zugunsten der Antragsteller
ergangenen Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes, und
welche Konsequenzen hatten diese Entscheidungen jeweils (vgl.
Jahresbericht 2023/2024 des Bundeskartellamtes, S. 67; bitte Kläger, Beklagte
und Klagegegenstand als Liste übermitteln)?
16. Wie viele Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes hat es im
Jahr 2024 gegeben, und wie viele Entscheidungen sind dabei zugunsten
der Antragsteller gefallen (bitte Kläger, Beklagte und Klagegegenstand
als Liste übermitteln)?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Die Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer des Bundes werden als
nicht öffentliche Verfahren geführt und die Entscheidungen der
Vergabekammern werden ausschließlich in anonymisierter Fassung veröffentlicht. Dies
dient dem Schutz der Verfahrensbeteiligten, die ein Interesse daran haben, dass
die in den Beschlüssen angesprochenen Interna nicht einem bestimmten
Unternehmen oder Auftraggeber zugeordnet werden können. Unter Abwägung des
Informationsanspruchs der Abgeordneten mit den grundrechtlich geschützten
Interessen Dritter an der Geheimhaltung ihrer Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse erfolgen die Angaben zu konkreten Verfahren sowie Beteiligten in der als
„VS-Vertraulich“ eingestuften Anlage.* Die Anlage wird in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages bereitgestellt und kann dort von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages eingesehen werden.
17. Bei welchen Unternehmen, in jeweils welcher Höhe und aus welchem
Grund hat das Bundeskartellamt in den letzten zehn Jahren
wirtschaftliche Vorteilsgewinne bei Unternehmen nach § 34 Absatz 1 GWB
abgeschöpft (bitte als Liste übermitteln), und wie hoch waren dabei jeweils
die Vorteilsgewinne, die zulasten der Verbraucherinnen und Verbraucher
von den Unternehmen erwirtschaftet wurden?
Das Bundeskartellamt hat in den letzten zehn Jahren keine Vorteilsabschöpfung
nach § 34 Absatz 1 GWB vorgenommen.
18. Wie viele Unternehmen sind zurzeit im Wettbewerbsregister eingetragen,
und wie viele Anträge zur Selbstreinigung liegen zurzeit vor, bzw. wie
vielen davon ist insgesamt stattgegeben worden?
Derzeit sind rund 18 900 Unternehmen im Wettbewerbsregister eingetragen.
Hiervon sind derzeit acht Unternehmen in einem Selbstreinigungsverfahren mit
dem Ziel der vorzeitigen Löschung. Insgesamt gab es bislang 75
Selbstreinigungsanträge, von denen 55 mit Stattgabe abgeschlossen worden sind.
19. Wie viele Unternehmen sind zurzeit aufgrund von § 19 des
Mindestlohngesetzes im Wettbewerbsregister eingetragen, und wie viele Anträge zur
Selbstreinigung dieser Unternehmen liegen zurzeit vor, bzw. wie vielen
davon ist insgesamt stattgegeben worden (bitte auch die jeweiligen
Zahlen zum Stand Jahresende [31. Dezember] 2023, 2022 und 2021
angeben)?
Aufgrund von § 21 des Mindestlohngesetzes sind bislang 538 Unternehmen ins
Wettbewerbsregister eingetragen worden: Zwei Unternehmen im Jahr 2021,
153 Unternehmen im Jahr 2022 und 190 Unternehmen im Jahr 2023.
Diesbezüglich hat es erst einen Selbstreinigungsantrag (im Jahr 2023) gegeben, dem
stattgegeben worden ist. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Löschfrist
gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes entsprechen die
aktuellen Zahlen der derzeit aufgrund von § 21 des Mindestlohngesetzes eingetra-
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
genen Unternehmen nahezu der Gesamtzahl der bislang nach § 21 des
Mindestlohngesetzes eingetragenen Unternehmen.
20. Hat die Bundesregierung Maßnahmen in Bezug auf den
Forschungsbericht „Verteilungswirkungen der aktuellen Preisniveausteigerungen“ im
Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS; ISSN
0174-4992) vom Juni 2023 umgesetzt, um die stärkere Belastung
einkommensschwächerer Haushalte durch die aktuellen Inflationsraten
auszugleichen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
In der genannten Studie werden vorliegende Forschungsergebnisse zu den
Verteilungswirkungen der Preisniveausteigerungen in Deutschland und im
internationalen Vergleich systematisch dargestellt und aufbereitet. Ein Schwerpunkt
liegt in der Diskussion der Datenlage sowie möglichen Optionen für eine
verbesserte Erfassung der Inflation und ihrer Verteilungswirkungen am aktuellen
Rand.
Die Bundesregierung hat eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um die
Bürgerinnen und Bürger zu entlasten. Eine Übersicht über diese Maßnahmen findet
sich im Jahreswirtschaftsbericht 2023 auf den S. 23 bis 25 (
www.bmwk.de/Red
aktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/jahreswirtschaftsbericht-2023.pdf?__blob=
publicationFile&v=3).
21. Hat das Bundeskartellamt oder haben andere Bundesbehörden
Untersuchungen zum Thema „Common Ownership“ – also der Beteiligung
derselben Eigentümer an miteinander im Wettbewerb stehenden Firmen
– durchgeführt, wenn ja, welche, und mit welchem Ergebnis, und wenn
nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung auf Grundlage bereits bestehender
Veröffentlichungen zu dem Thema (z. B. DIW Wochenbericht, Nummer 32/2023,
in dem z. B. die Vermögensverwalter BlackRock oder Vanguard genannt
werden) Maßnahmen durchgeführt, um diesbezügliche mögliche
Verzerrungen des Wettbewerbs zu verhindern?
Das Bundeskartellamt beurteilt grundsätzlich bei jedem anmeldepflichtigen
Zusammenschlussvorhaben die Wettbewerbsposition und Marktanteile der
beteiligten Unternehmen. Hierbei werden selbstverständlich auch Beteiligungen von
institutionellen Investoren berücksichtigt, die ggf. an mehreren Unternehmen
bestehen, die im direkten Wettbewerb stehen. Zudem steht das
Bundeskartellamt zur Thematik des „common ownership“ auch im Austausch mit Vertretern
der Wissenschaft, wie beispielsweise im Rahmen des Arbeitskreises
Wettbewerbsökonomie. Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt bislang keine
Verfahren speziell zur Thematik „common ownership“ geführt.
Entsprechend ihres letzten Hauptgutachtens verfolgt auch die
Monopolkommission– wie auch in den vorangegangenen Hauptgutachten – die
Untersuchung indirekter Kapitalverflechtungen weiter. Die Bundesregierung nimmt
dieses Thema vor dem Hintergrund der Untersuchungen der
Monopolkommission und möglicher Auswirkungen auf den Wettbewerb weiterhin ernst und
verfolgt den wissenschaftlichen Diskurs zur Entwicklung indirekter
Verflechtungen und ihrer gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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