Deutscher Bundestag Drucksache 20/14412
20. Wahlperiode 23.12.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/14152 –
Zielgenauigkeit und Auswirkungen von Anti-Missbrauchsvorschriften und
ausgewählten Regelungen im Steuerrecht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den letzten Jahrzehnten hat die Bundesregierung eine Vielzahl von
wichtigen und sinnvollen Anti-Missbrauchs-Bekämpfungsvorschriften auf den Weg
gebracht. Unternehmen profitierten von der vorhandenen Infrastruktur, der
politischen Stabilität, dem Rechtssystem und den günstigen
Marktbedingungen in Deutschland. Dementsprechend sollen sie auch ihren Teil zur
Finanzierung unseres Systems beitragen. Zielgerichtete Anti-Missbrauchsvorschriften
sind notwendig, um sicherzustellen, dass jedes Unternehmen entsprechend
seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit einen angemessenen Beitrag zur
Finanzierung des Gemeinwesens leistet.
Anti-Missbrauchsvorschriften, wie etwa Vorschriften zur Begrenzung des
Zinsabzuges oder zur vorzeitigen Aufdeckung stiller Reserven im Falle des
Wegzuges, sollen dabei keinem Selbstzweck dienen, sondern eine gerechte
Besteuerung sicherstellen bzw. Gewinnverschiebungen verhindern. Genau aus
diesem Grund ist es unerlässlich, die Wirksamkeit und Zielgenauigkeit der
einzelnen Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen. Erfüllen die einzelnen
Vorschriften ihren Zweck oder gibt es einzelne Instrumente, die die
Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland negativ beeinträchtigen, ohne einen
hinreichenden Mehrwert für die Missbrauchsbekämpfung zu schaffen? Aus
diesem Anlass richten die Fragesteller die folgenden Fragen an die
Bundesregierung.
1. Hat die Bundesregierung evaluiert, wie wirksam die bestehenden Anti-
Missbrauchsvorschriften in der Praxis sind, und wenn nein, warum
nicht?
2. Wie häufig und auf welche Art und Weise überprüft die Bundesregierung
die Wirksamkeit der Anti-Missbrauchsvorschriften?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung evaluiert bestehende Anti-Missbrauchsvorschriften
fortlaufend.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 23. Dezember 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Hinzuweisen ist aber darauf, dass der Begriff „Missbrauch“ unscharf und nicht
legal definiert ist. Wir gehen davon aus, dass Ihre Frage auch Vorschriften
einschließt, die der Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts und der
Verhinderung von nicht als Missbrauch verstandenen Gewinnverlagerungen dienen.
Die Zielsetzung der von Ihnen in den Fragen 6 ff. genannten Vorschriften geht
jedenfalls über eine reine „Missbrauchsbekämpfung“ hinaus.
Evaluierungen erfolgen insbesondere unter Berücksichtigung der Beschlüsse
des Staatssekretärsausschusses „Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau“
vom 23. Januar 2013, 26. November 2019 und 30. September 2024, die die
Voraussetzungen einer Evaluierung neuer Regelungen festlegen und hierfür
Rahmenbedingungen vorgeben. In diesem Zusammenhang wird auch auf die
Kleine Anfrage „Evaluierung von Steuergesetzen – Vorhaben, Ergebnisse und
Konsequenzen“ auf Bundestagsdrucksache 20/13136 Bezug genommen.
Geschäftsstatistiken und weitere Veranlagungsergebnisse werden fortlaufend
ausgewertet und es erfolgt ein enger Austausch mit dem Bundeszentralamt für
Steuern und den obersten Finanzbehörden der Länder, die für die
Administrierung der Steuergesetze zuständig sind.
Evaluierungen und intensive Austausche finden außerdem regelmäßig auf
internationaler Ebene, mit der Wirtschaft sowie im Rahmen der zuständigen
Institutionen statt. Anti-Missbrauchsvorschriften, die grenzüberschreitende
Gewinnverschiebungen verhindern sollen, sind zunehmend international abgestimmt
oder beruhen auf europäischen Vorgaben. Vor diesem Hintergrund ist eine
Evaluierung von Anti-Missbrauchsvorschriften auf internationaler Ebene
zwingend, da nur so das Ziel einer international abgestimmten Wirkung erhalten
bleibt. Hierzu leistet die Bundesregierung ihren Beitrag. Wichtige Anti-
Missbrauchsregelungen beruhen auf den Vorgaben der Richtlinie zur Bekämpfung
von Steuervermeidung (ATAD). Artikel 10 der ATAD legt fest, dass die
Europäische Kommission die Umsetzung der ATAD bewerten und dem Rat darüber
Bericht erstatten muss. Die Kommission hat im August 2020 einen
Zwischenbericht für das Europäische Parlament und den Rat erstellt (COM(2020) 383
final). Aktuell ist im Anschluss an Konsultationen ein abschließender Bericht
in Vorbereitung (Ref. Ares(2024)5539672 – 31/07/2024). Erkenntnisse zur
Wirkungsweise der Anti-Missbrauchsregelungen werden auch durch die
Auswertung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmodellen (DAC 6)
gewonnen.
Bei allen Evaluierungsmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass Anti-
Missbrauchsvorschriften regelmäßig Anpassungsreaktionen von Unternehmen
beabsichtigen und tatsächlich auch herbeiführen. Die indirekten Wirkungen dieser
Vorschriften übersteigen häufig das eigentliche, direkte Steueraufkommen bei
Weitem. Insofern ist eine Evaluierung dieser Vorschriften mit erheblichen
Herausforderungen verbunden. Außerdem beziehen Evaluierungsmaßnahmen
zwar Aspekte der Missbrauchsvermeidung ein, beschränken sich aber
regelmäßig nicht auf diesen Bereich. Beispielhaft sind hier die Evaluierungen der
Zinsschranke (vgl. Bundestagsdrucksache 16/5491, S. 13) und des Gesetzes der
Reform der Investmentbesteuerung (Bundestagsdrucksache 18/8739, S. 90) zu
nennen.
3. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, welche Unternehmen
und Branchen von den Anti-Missbrauchsregelungen besonders betroffen
sind und ob diese Branchen potenziell missbrauchsanfällig sind?
Abhängig von der Zielrichtung der einzelnen Maßnahmen und der Definition
des „Missbrauchs“ ist es nicht ausgeschlossen, dass einzelne Branchen oder
Geschäftsbereiche stärker als andere von einer Maßnahme betroffen sein
können. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 9 ff. hingewiesen.
4. Liegen der Bundesregierung Einschätzungen dazu vor, ob bestimmte
Anti-Missbrauchsmaßnahmen im internationalen Standortvergleich als
wettbewerbsbenachteiligend angesehen werden?
Anti-Missbrauchsmaßnahmen zielen u. a. darauf ab, dass Steuern dort
entrichtet werden, wo die tatsächliche Wertschöpfung stattfindet. Hierdurch schützen
Staaten ihr Steuersubstrat vor künstlicher Verlagerung und können
Standortentscheidungen beeinflussen. Es ist deshalb entscheidend, dass Maßnahmen, die
eine gerechte Besteuerung sicherstellen bzw. Gewinnverschiebungen
verhindern sollen, möglichst international abgestimmt und harmonisiert sind. Als
wichtiger Schritt ist deshalb die sogenannte 2-Säulen-Initiative der OECD/G 20
zu sehen, mit der durch international einheitliche Regelungen ein Level-
Playing-Field geschaffen werden soll. Mit der Einführung der globalen
effektiven Mindeststeuer ab 2024, mit der weltweit eine Mindestbesteuerung von
15 Prozent bei großen Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von
mindestens 750 Mio. Euro erreicht werden soll, wurde ein erster Meilenstein erreicht.
Ein weiteres Beispiel für die Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen durch
internationale Koordinierung ist das Mehrseitige Übereinkommen vom 24.
November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur
Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI), das
die Einführung einer Vielzahl von Anti-Missbrauchsvorschriften für
Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht. Durch das BEPS-MLI sollen die im Rahmen
bestehender Doppelbesteuerungsabkommen vorhandenen Möglichkeiten einer
Nichtbesteuerung durch Umsetzung der steuerabkommensbezogenen
Empfehlungen des G20/OECD-Projekts gegen Gewinnkürzungen und
Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) beseitigt werden. Hierzu
gehört insbesondere die Umsetzung eines Mindeststandards zur Verhinderung von
Abkommensmissbrauch entsprechend der Abschlussempfehlung zu
Aktionspunkt 6 des BEPS-Aktionsplans. Mittlerweile haben über 100 Staaten das
BEPS-MLI unterzeichnet, und es erfasst daher rund 1 400
Doppelbesteuerungsabkommen weltweit.
Der Bundesregierung ist es äußerst wichtig, Anti-Missbrauchsvorschriften
fortlaufend zu überprüfen, um die Effektivität der Regelungen zu gewährleisten
und unnötigen Bürokratieaufwand für Wirtschaft und Verwaltung zu
vermeiden. Dabei fließen aktuell auch die Ergebnisse von zwei
Expertenkommissionen ein, die das Bundesministerium der Finanzen einberufen hat und die im
Sommer 2024 ihre Vorschläge vorgelegt haben. Im Rahmen des zweiten
Diskussionsentwurfs des Bundesministeriums der Finanzen zum
Mindeststeueranpassungsgesetzes vom 5. Dezember 2024 werden als Begleitmaßnahmen die
Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG), die Abschaffung des
Sonderbetriebsausgabenabzugsverbots bei Vorgängen mit Auslandsbezug (§ 4i EStG),
die Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit
Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG) und die Annäherung der Freigrenze bei der
Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 AStG) an die ATAD vorgeschlagen. Die Anti-
Treaty-Shopping-Vorschrift § 50d Absatz 3 EStG wurde bereits 2021 mit dem
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz auf Grundlage von EuGH-
Rechtsprechung und EU-Richtlinienrecht unionsrechtskonform angepasst. Weitere
Maßnahmen werden aktuell geprüft und außerdem im Rahmen der Evaluierung
der ATAD in die internationale Diskussion eingebracht.
5. Liegen der Bundesregierung Einschätzungen dazu vor, ob bestimmte
Anti-Missbrauchsmaßnahmen einzelne Geschäftsmodelle benachteiligen,
ohne dass der Gesetzgeber dies mit der Regelung beabsichtigt hätte?
Konkrete und belastbare Statistiken zu der Fragestellung liegen der
Bundesregierung nicht vor.
6. Wie viele Anwendungsfälle des § 2 des Außensteuergesetzes (AStG)
wurden seit 2021 erfasst, und wie hoch waren die generierten
Steuereinnahmen dieser Fälle?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen kam die
sogenannte erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 2 AStG im
Veranlagungszeitraum 2021 bundesweit in 75 Fällen zur Anwendung. Dabei ergab sich
bei den betroffenen Steuerpflichtigen ein Mehrbetrag an zu versteuerndem
Einkommen von insgesamt 843 202 Euro. Die Steuereinnahmen sind vom
individuellen Steuersatz der Steuerpflichtigen abhängig. Hierzu liegen keine Daten
vor. Hierbei ist zu beachten, dass nur die Veranlagungsergebnisse bis zum
Stichtag 31. Dezember 2023 berücksichtigt sind. Die Ergebnisse der nach
diesem Stichtag durchgeführten Veranlagungen (inklusive Ergebnisse von
Betriebsprüfungen) liegen der Bundesregierung nicht vor und sind daher in den
genannten Zahlen nicht abgebildet. Für die Folgejahre liegen der
Bundesregierung noch keine statistischen Daten vor.
7. Wie viele Anwendungsfälle der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
wurden seit 2021 registriert?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen kam die
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung
(AStG a. F.) im Veranlagungszeitraum 2021 bundesweit in 108 Fällen zur
Anwendung. Es sind nur die Veranlagungsergebnisse bis zum Stichtag 31.
Dezember 2023 berücksichtigt; die Ergebnisse der nach diesem Stichtag
durchgeführten Veranlagungen liegen der Bundesregierung nicht vor und sind daher in den
genannten Zahlen nicht abgebildet. Für die Folgejahre liegen der
Bundesregierung noch keine statistischen Daten vor.
a) Wie hat sich die Fallzahl der Wegzugsbesteuerung seit Inkrafttreten
des ATAD-Umsetzungsgesetzes (ATAD = Anti Tax Avoidance
Directive) vom 25. Juni 2021 entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der Fassung des ATAD-
Umsetzungsgesetzes vom 25. Juni 2021 gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum
2022. Für Veranlagungszeiträume ab 2022 liegen der Bundesregierung noch
keine statistischen Daten vor.
b) In welcher Größenklasse (nach Umsatz) lagen die Unternehmen, an
denen eine Beteiligung bestand – kleiner oder größer 750 Mio. Euro
Umsatz?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
c) Welche Schätzungen über die durch § 6 AStG generierten
Steuereinnahmen der letzten Jahre liegen der Bundesregierung vor?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen wurden für die
Jahre 2017 bis 2021 nach § 6 AStG a. F. die nachfolgend dargestellten
Steuerbeträge festgesetzt. Dabei ist zu beachten, dass die Veranlagungsergebnisse
jeweils stichtagsbezogen berücksichtigt sind (Stichtag = 31. Dezember des
jeweiligen Jahres + 2). Die Ergebnisse der nach dem jeweiligen Stichtag
durchgeführten Veranlagungen (inklusive Ergebnisse von Betriebsprüfungen) liegen
der Bundesregierung nicht vollumfänglich vor und sind daher in den genannten
Zahlen nicht abgebildet.
Jahr Steuerbetrag (in Euro) davon gestundet nach § 6 Absatz 5 AStG a. F. (in Euro)
2017 68 939 367 59 937 094
2018 180 254 348 169 579 106
2019 686 800 649 675 385 218
2020 84 240 032 48 523 461
2021 215 064 313 203 407 993
d) In wie vielen Fällen entfiel der Steueranspruch aufgrund von § 6
Absatz 3 AStG?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor (vgl. Antwort zu
Frage 7a).
e) Geht die Bundesregierung davon aus, dass mehr Anwendungsfälle des
§ 6 Absatz 3 AStG auftreten könnten und die Rückkehr nach
Deutschland attraktiver wäre, wenn die Steuer nicht im Voraus zu leisten wäre,
sondern durch eine Stundungsregelung nur fällig wird, falls der
Steuerpflichtige nicht zurückkehrt, und welche Instrumente wären in
diesem Zusammenhang geeignet, um Steuerausfälle im Falle der
Nichtrückkehr zu verhindern?
Ja, deshalb berücksichtigt die aktuelle gesetzliche Regelung dieses Konzept
(Steueranspruch wird gestundet und nur fällig, wenn keine Rückkehr erfolgt)
bereits.
f) In wie vielen Fällen haben Steuerpflichtige, z. B. wegen eines
Studiums im Ausland, die Stundung oder eine verbindliche Auskunft wegen
der Wegzugsbesteuerung beantragt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, da es für
Inanspruchnahme der Rückkehrerregelung nicht auf die Gründe für den
Auslandsaufenthalt ankommt.
8. Wie viele Anwendungsfälle der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 ff.
AStG wurden seit 2021 registriert?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen wurden im Jahr
2021 2 828 Fälle (ausländische Zwischengesellschaften) erfasst. Berücksichtigt
sind die Feststellungsergebnisse bis zum Stichtag 31. Dezember 2023; die
Ergebnisse der nach diesem Stichtag durchgeführten Feststellungen liegen der
Bundesregierung noch nicht vor und sind daher in den genannten Zahlen nicht
abgebildet. Für die Jahre nach 2021 (insbesondere auch für den Rechtsstand
nach dem ATAD-Umsetzungsgesetz und nach Absenkung der
Niedrigsteuergrenze auf 15 Prozent mit dem Mindestbesteuerungsrichtlinie-
Umsetzungsgesetz) liegen noch keine statistischen Daten vor.
a) Aus welchen Branchen stammten die betroffenen Unternehmen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
b) Welche Unternehmensgrößenklassen (Umsatz kleiner oder größer
750 Mio. Euro Umsatz) waren betroffen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
c) Welche Schätzungen über die durch § 7 ff. AStG generierten
Steuereinnahmen der letzten Jahre liegen der Bundesregierung vor?
Die Hinzurechnungsbeträge nach den §§ 7 bis 14 AStG in den
Veranlagungszeiträumen 2017 bis 2021 können der nachstehenden Tabelle entnommen
werden. Die Steuereinnahmen sind vom individuellen Steuersatz der
Steuerpflichtigen abhängig. Bei Körperschaften dürften die Steuereinnahmen rund 30
Prozent der Hinzurechnungsbeträge betragen. Dabei ist zu beachten, dass die
Feststellungsergebnisse jeweils stichtagsbezogen berücksichtigt sind (Stichtag =
31. Dezember des jeweiligen Jahres + 2). Die Ergebnisse der nach dem
jeweiligen Stichtag durchgeführten Feststellungen (inklusive der Ergebnisse von
Betriebsprüfungen) liegen der Bundesregierung nicht vollumfänglich vor und sind
daher in den genannten Zahlen nicht abgebildet. Für die Folgejahre ab 2022
liegen der Bundesregierung noch keine statistischen Daten vor.
VZ Hinzurechnungsbetrag §§ 7 bis 14 AStG (in Euro), einschließlich Fälle nach § 5 AStG
Körperschaften Natürliche Personen
2017 596 441 211 78 241 583
2018 435 307 253 69 532 453
2019 243 583 876 45 588 069
2020 495 627 162 25 048 786
2021 398 158 157 15 404 451
d) Welchen Einkunftsarten i. S. d. § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 AStG
waren diese Fälle zuzuordnen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
9. Wie hoch ist das aktuelle Volumen des Zinsvortrags nach § 4h Absatz 1
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EstG)?
In der aktuellen Körperschaftsteuerstatistik 2019 beträgt das Volumen des
Zinsvortrags nach § 4h Absatz 1 Satz 3 EStG 37,4 Mrd. Euro (Statistischer Bericht
zur Körperschaftsteuerstatistik 2019, Tabelle 73211-10: Anlage Zinsschranke –
unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige mit Zinsvorträgen und
Zinsaufwendungen 2019, Download:
www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Unterneh
menssteuern/_inhalt.html#_lure05ey3).
Aus der Lohn- und Einkommensteuerstatistik liegen keine Angaben zum
Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 EStG vor.
10. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, in welchen
Branchen am meisten ungenutzte Zinsvorträge i. S. d. § 4h Absatz 1 Satz 3
EStG existieren?
In der aktuellen Körperschaftsteuerstatistik 2019 werden im
Wirtschaftszweig K, „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ mit
13,4 Mrd. Euro die höchsten Zinsvorträge ausgewiesen, gefolgt von
Wirtschaftszweig M, „Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und
technischen Dienstleistungen“ mit 10,1 Mrd. Euro.
11. Wie hoch ist das Volumen des Verlustvortrags nach § 10d Absatz 2
EStG, aufgeschlüsselt nach Unternehmensgröße, Branche und
Gesellschaftsform, und welche Entwicklungen zeichnen sich in diesem Bereich
ab?
Eine Sonderauswertung der letzten drei verfügbaren
Körperschaftsteuerstatistiken mit einer Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen und
Gesellschaftsformen ist als Anlage* beigefügt. Eine Aufteilung nach Unternehmensgrößen ist
in der Statistik nicht enthalten.
Bei den meisten Rechtsformen und Wirtschaftszweigen weisen die
Verlustvorträge eine steigende Tendenz auf. Eine Ausnahme bilden Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften und Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des
öffentlichen Rechts, die jedoch nur gut 3 Prozent der Verlustvorträge 2019 auf
sich vereinen. Von den 18 ausgewiesenen Wirtschaftszweigen gab es bei sieben
in diesen drei Jahren keinen durchgängigen jährlichen Anstieg der
Verlustvorträge (Anteil der Verlustvorträge dieser sieben Wirtschaftszweige 2019 gut
45 Prozent). Allerdings waren die Verlustvorträge nur bei einem
Wirtschaftszweig (Grundstücks- und Wohnungswesen) im Jahr 2019 (geringfügig)
niedriger als 2017 (dieser Wirtschaftszweig vereint gut 9 Prozent der gesamten
Verlustvorträge auf sich).
12. Wie hoch ist der vortragsfähige Gewerbeverlust nach § 10a Satz 6 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG), und welche Entwicklungen zeichnen
sich in diesem Bereich ab?
Die aktuellste vorliegende Gewerbesteuerstatistik betrifft das Veranlagungsjahr
2020. Eine Zeitreihe zum vortragsfähigen Verlust zum 31. Dezember für die
Jahre 2004 bis 2020 kann der Tabelle 73511-01 des auf der Internetseite des
Statistischen Bundesamtes veröffentlichten Statistischen Berichts der
Gewerbesteuerstatistik entnommen werden (
www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/
Unternehmenssteuern/_inhalt.html#_4v6t4ekj7). Die Verlustvorträge von
insgesamt rund 569 Mrd. Euro von rund 1 Millionen Gewerbesteuerpflichtigen im
Jahr 2004 stiegen bis zum Jahr 2020 auf rund 796 Mrd. Euro bei rund 1,5
Millionen Gewerbesteuerpflichtigen an. Der prozentuale Anstieg der
vortragsfähigen Verluste lag damit im Schnitt pro Jahr bei unter 3 Prozent.
13. Wie haben sich die Anwendungsfälle der §§ 8c und 8d des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) entwickelt (Unternehmensgröße, Branche
etc.), und gibt es hier Anzeichen für eine zunehmende oder abnehmende
Nutzung dieser Regelungen?
Eine Sonderauswertung der letzten drei verfügbaren
Körperschaftsteuerstatistiken 2017 bis 2019 mit einer Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen ist als
Anlage* beigefügt. Eine Aufteilung nach Unternehmensgrößen ist in der
Statistik nicht enthalten.
Die Zahl der Antragstellungen nach § 8d KStG stieg von 3 253 im Jahr 2017
auf 4 003 im Jahr 2019. Ein Untergang des fortführungsgebundenen
Verlustvortrags aufgrund eines schädlichen Ereignisses i. S. des § 8d Absatz 2 KStG trat
2017 bei 2 384 Körperschaften ein und 2019 bei 6 365. Ein nicht zu
berücksichtigender Verlustabzug gemäß § 8c KStG lag 2017 bei 5 886 Körperschaften
vor, diese Anzahl sank im Jahr 2018 bzw. 2019 auf 4 688 bzw. 4 717.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14412 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
14. Welche Verbesserungsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung
hinsichtlich des § 8d EstG, und welche Maßnahmen könnten die Effizienz und
Anwendung dieser Vorschrift erhöhen?
Die Bundesregierung prüft die von der Expertenkommission „Vereinfachte
Unternehmensteuer“ erarbeiteten Vorschläge zur Verbesserung des
fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG.
15. Wie viel Steueraufkommen wurde seit 2021 durch die sogenannte
Schachtelstrafe nach § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG pro
Veranlagungszeitraum generiert?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
16. Wie hoch ist die durchschnittliche Abweichung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG im Vergleich zum Gewerbeertrag nach
§ 10 Absatz 1 GewStG?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor, da es keine
Verknüpfung zwischen den Statistiken zu Einkommensteuer und
Gewerbesteuer gibt.
17. Wie hoch ist die durchschnittliche Abweichung des zu versteuernden
Einkommens i. S. d. § 23 Absatz 1 KStG im Vergleich zum
Gewerbeertrag nach § 10 Absatz 1 GewStG?
Die Abweichung des zu versteuernden Einkommens i. S. d. § 23 Absatz 1
KStG im Vergleich zum Gewerbeertrag nach § 10 Absatz 1 GewStG beträgt
durchschnittlich etwa 227 600 Euro.
18. Wie hoch ist der Betrag der nicht anrechenbaren Gewerbesteuer (Betrag,
der über das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrages hinausgeht
[§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EstG] bzw. Beträge, die mangels
tariflicher Einkommensteuer in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum nicht
angerechnet werden können), und wie rechtfertigt die Bundesregierung
diese Differenz?
In der aktuellen Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020 beträgt das
Volumen der sich nicht bei der Steuerermäßigung nach § 35 EStG auswirkenden
Gewerbesteuer (in der Anlage G geltend gemachte Gewerbesteuer, die die
Steuerermäßigung nach § 35 EStG übersteigt) 1 882,6 Mio. Euro.
Dieser Effekt ist Folge der pauschalierenden Berechnung der Steuerermäßigung
nach § 35 EStG. Er hat seinen Ursprung entweder in den überdurchschnittlich
hohen Gewerbesteuerhebesätzen oder in der Höhe der z. B. aufgrund von
Verlusten aus anderen Einkunftsarten niedrigen festgesetzten Einkommensteuer.
19. Wie hoch ist der durchschnittliche Hebesatz der Gewerbesteuer im
Vergleich zum Abzugsbetrag, und in wie vielen Gemeinden übersteigt der
Hebesatz der maximalen Anrechnung von 400 Prozent?
Laut Realsteuervergleich lag der gewogene durchschnittliche Hebesatz aller
Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer im Jahr 2023 bei rund
407 Prozent. Einen Gewerbesteuerhebesatz von mehr als 400 Prozent hatten im
Jahr 2023 1 278 Gemeinden. Das entspricht einem Anteil von rund 11,9
Prozent. Einen Gewerbesteuerhebesatz von mehr als 420 Prozent (maximale
Entlastung bei einer Ermäßigung in Höhe des Vierfachen des
Gewerbesteuermessbetrags bei Steuerpflichtigen mit Solidaritätszuschlagsbelastung) hatten im Jahr
2023 697 Gemeinden. Das entspricht einem Anteil von rund 6,5 Prozent.
Statistisches Bundesamt Anlage zu Frage 11
Körperschaftsteuerstatistik 2017 bis 2019
Verbleibender Verlustvortrag der Körperschaftsteuerpflichtigen* nach Rechtsform und Wirtschaftszweigen
2017 2018 2019
Rechtsform / Wirtschaftszweig nach WZ-Klassifikation 2008
Verbleibender
Verlustvortrag
zum 31.12. des
BJ
Verbleibender
Verlustvortrag
zum 31.12. des
BJ
Verbleibender
Verlustvortrag
zum 31.12. des
BJ
Anzahl 1 000 EUR Anzahl 1 000 EUR Anzahl 1 000 EUR
Kapitalgesellschaften A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 2.998 1.209.175 3.097 1.292.840 3.189 1.311.748
B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 588 1.632.260 574 1.767.299 569 1.732.753
C Verarbeitendes Gewerbe 51.166 143.748.274 51.255 144.265.640 52.033 159.937.412
D Energieversorgung 4.191 6.648.385 4.127 8.387.319 4.066 8.054.965
E Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 2.069 12.364.310 1.988 12.644.304 2.034 12.711.537
F Baugewerbe 46.818 20.879.094 46.164 20.648.969 46.077 21.447.690
G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 99.340 47.293.816 100.672 48.012.085 101.586 48.608.046
H Verkehr und Lagerei 12.896 37.299.830 13.558 35.762.969 14.072 37.514.062
I Gastgewerbe 17.456 4.140.078 18.192 4.430.487 18.710 4.683.879
J Information und Kommunikation 42.332 48.433.807 43.767 51.504.094 45.373 51.319.263
K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 40.912 91.989.678 44.331 92.804.852 47.460 92.052.008
L Grundstücks- und Wohnungswesen 46.126 51.428.771 48.912 50.695.483 51.231 51.055.234
M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 107.874 62.222.491 113.928 64.962.101 120.422 66.223.374
N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 31.485 14.902.293 32.776 15.177.660 34.091 15.719.181
P Erziehung und Unterricht 4.352 594.488 4.485 604.032 4.674 657.849
Q Gesundheits- und Sozialwesen 8.096 4.421.950 8.799 4.962.663 9.129 5.480.471
R Kunst, Unterhaltung und Erholung 8.894 4.848.834 9.405 5.007.549 9.681 5.119.625
S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 17.506 9.688.186 17.917 10.246.761 17.941 9.231.750
Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften
A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 654 742.994 658 741.953 703 793.687
B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden - - - - - -
C Verarbeitendes Gewerbe 204 142.115 198 146.274 183 147.017
D Energieversorgung 338 395.289 310 490.406 270 498.838
E Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 53 1.814 60 1.868 54 1.894
F Baugewerbe 85 239.795 75 220.618 75 213.550
G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 389 931.046 393 917.459 409 914.258
H Verkehr und Lagerei 68 7.732 70 8.689 67 10.546
I Gastgewerbe 30 1.362 34 1.987 41 2.349
J Information und Kommunikation 57 20.018 51 8.737 59 24.964
K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 55 291.132 59 124.756 49 129.236
L Grundstücks- und Wohnungswesen 676 7.078.547 702 6.729.662 686 6.500.091
M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 103 25.673 102 27.659 113 29.800
N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 133 43.091 133 57.236 127 47.319
P Erziehung und Unterricht 14 4.053 11 3.397 13 3.310
Q Gesundheits- und Sozialwesen 47 1.850 48 3.117 46 4.765
R Kunst, Unterhaltung und Erholung 18 7.915 21 8.167 22 8.300
S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 150 369.858 153 377.022 154 381.513
Sonstige juristische Personen des
privaten Rechts
A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 172 21.837 159 27.717 168 48.953
B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden . . . . . .
C Verarbeitendes Gewerbe 50 4.012 52 2.417 54 1.985
D Energieversorgung 34 3.865 29 4.042 22 4.118
E Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen . . . . . .
F Baugewerbe 19 160.690 16 161.719 12 6.201
G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 272 30.482 260 33.612 258 30.412
H Verkehr und Lagerei 114 6.085 123 5.907 132 5.348
I Gastgewerbe 1.023 85.965 1.026 87.251 981 64.457
J Information und Kommunikation 244 29.939 241 17.895 242 19.748
K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 149 1.900.253 157 2.000.077 164 2.174.152
L Grundstücks- und Wohnungswesen 228 128.958 228 115.514 245 145.786
M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 786 178.683 823 249.258 819 256.537
N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 604 44.732 621 45.686 643 49.813
P Erziehung und Unterricht 162 25.434 172 24.961 178 24.587
Q Gesundheits- und Sozialwesen 330 468.045 321 442.290 308 460.972
R Kunst, Unterhaltung und Erholung 1.461 190.866 1.444 204.430 1.423 198.181
S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 5.938 484.841 6.053 511.938 6.189 524.435
Personenvereinigungen und
Vermögensmassen
A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 51 18.743 50 21.413 47 4.292
B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden . . - - - -
C Verarbeitendes Gewerbe 16 3.133 11 362 12 301
D Energieversorgung 13 1.600 15 844 14 948
E Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 36 1.903 35 1.785 26 1.081
F Baugewerbe 9 2.019 12 2.059 9 2.057
G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 74 2.672 73 2.477 77 2.591
H Verkehr und Lagerei . . 37 523 27 525
I Gastgewerbe 368 15.534 365 16.044 365 14.300
J Information und Kommunikation 49 6.881 42 7.068 41 7.217
K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 58 32.527 76 78.020 70 160.586
L Grundstücks- und Wohnungswesen 96 100.641 96 93.507 89 90.001
M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 200 26.737 185 29.650 179 24.513
N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 164 9.995 158 10.908 155 14.200
P Erziehung und Unterricht 36 3.551 30 3.836 32 4.167
Q Gesundheits- und Sozialwesen 87 26.304 92 38.854 87 35.735
R Kunst, Unterhaltung und Erholung 387 20.153 353 18.929 331 20.740
S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 1.438 149.738 1.391 151.037 1.249 150.719
Betriebe gewerblicher Art von
Körperschaften des öffentlichen
A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 27 343.035 22 361.565 8 217.561
B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 5 43.232 4 43.153 . .
C Verarbeitendes Gewerbe 57 176.754 32 52.701 8 4.500
D Energieversorgung 1.169 603.716 792 339.639 139 130.853
E Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 2.710 3.430.406 1.875 2.424.119 1.214 1.623.268
F Baugewerbe 59 54.621 38 14.796 . .
G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 175 42.383 113 22.631 24 4.402
H Verkehr und Lagerei 238 16.045.846 133 384.532 28 69.175
I Gastgewerbe 697 1.313.352 415 662.913 97 109.291
J Information und Kommunikation 250 241.620 170 118.075 44 17.427
K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 246 3.788.750 88 5.181.333 19 5.312.945
L Grundstücks- und Wohnungswesen 1.128 5.000.382 626 3.529.945 125 2.789.601
M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 370 1.825.458 221 1.643.648 92 418.910
N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 647 1.050.920 399 620.742 100 150.270
P Erziehung und Unterricht 378 2.782.822 269 837.533 90 80.454
Q Gesundheits- und Sozialwesen 219 2.249.631 120 1.374.907 38 503.805
R Kunst, Unterhaltung und Erholung 1.304 11.837.193 644 5.582.696 135 1.718.832
S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 1.482 6.712.032 865 2.422.500 232 1.217.105
Körperschaften des öffentlichen
Rechts
A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 19 90.412 22 103.720 32 269.292
B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden . . 3 769 4 43.940
C Verarbeitendes Gewerbe 17 248.457 48 397.108 72 368.022
D Energieversorgung 214 58.597 624 335.415 1.272 618.280
E Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 362 937.330 1.193 2.032.393 1.888 2.931.541
F Baugewerbe . . 55 65.821 102 139.539
G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 54 163.958 118 200.760 220 222.949
H Verkehr und Lagerei 74 809.902 180 16.784.892 309 17.770.154
I Gastgewerbe 202 413.662 502 1.168.224 846 1.789.082
J Information und Kommunikation 73 52.314 177 171.103 340 303.103
K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 112 14.095.749 251 12.925.056 310 12.507.860
L Grundstücks- und Wohnungswesen 286 1.024.340 859 2.625.690 1.374 3.855.149
M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 88 417.429 239 680.828 387 1.536.517
N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 192 533.361 495 1.081.298 844 1.687.798
P Erziehung und Unterricht 126 462.342 264 2.884.094 460 4.046.089
Q Gesundheits- und Sozialwesen 55 1.146.952 172 2.195.591 251 2.806.178
R Kunst, Unterhaltung und Erholung 360 4.251.100 1.074 11.488.066 1.611 16.024.793
S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 424 2.340.886 1.064 6.910.638 1.719 9.224.917
Ausländische Rechtsformen A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 10 3.409 8 4.062 7 4.131
B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden - - - - - -
C Verarbeitendes Gewerbe 164 591.976 160 526.771 140 496.355
D Energieversorgung 24 45.630 26 58.434 20 71.282
E Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 10 435 11 414 12 873
F Baugewerbe 295 64.545 272 118.505 239 105.224
G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 753 141.100 699 84.273 611 64.638
H Verkehr und Lagerei 89 77.697 83 76.922 65 94.659
I Gastgewerbe 88 8.463 80 10.806 64 15.395
J Information und Kommunikation 396 317.867 386 539.470 334 335.188
K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 225 1.829.234 224 2.346.517 201 2.359.443
L Grundstücks- und Wohnungswesen 231 136.252 226 124.154 211 116.297
M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 756 225.016 694 390.871 643 420.845
N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 279 206.423 248 280.634 227 374.442
P Erziehung und Unterricht 50 2.014 51 1.758 37 1.691
Q Gesundheits- und Sozialwesen 35 1.360 28 1.169 29 1.118
R Kunst, Unterhaltung und Erholung 64 3.268 64 4.098 56 3.854
S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 252 12.497 213 21.521 188 24.660
Alle 580.494 666.521.148 599.460 679.719.378 617.639 702.130.503
* Unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige. Ohne Organgesellschaften.
Zeichenerklärung:
- = nichts vorhanden
. = Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten
© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2024
Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.
Statistisches Bundesamt Anlage zu Frage 13
Körperschaftsteuerstatistik 2017 bis 2019
Sachverhalte der §§ 8c und d KStG der unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen* nach Wirtschaftszweigen
Wirtschaftszweig nach WZ-Klassifikation 2008
Antragstellungen
nach § 8d KStG
Antragstellung
en nach § 8d
KStG
Antragstellung
en nach § 8d
KStG
Anzahl Anzahl 1 000 EUR Anzahl 1 000 EUR Anzahl Anzahl 1 000 EUR Anzahl 1 000 EUR Anzahl Anzahl 1 000 EUR Anzahl 1 000 EUR
A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 27 41 39.783 37 6.550 22 63 60.643 16 2.121 23 79 75.890 22 12.525
B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 2 3 622 6 1.057 2 5 6.040 8 13.767 5 8 7.640 3 188
C Verarbeitendes Gewerbe 414 313 544.747 442 2.768.004 379 600 1.190.111 304 299.368 424 779 1.513.557 301 412.709
D Energieversorgung 30 41 33.527 58 50.363 26 62 66.458 27 47.597 34 73 85.116 42 12.646
E Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 23 11 9.510 20 459 10 21 34.503 15 4.583 10 24 34.556 15 2.665
F Baugewerbe 254 179 58.587 368 57.689 263 362 99.187 280 120.699 306 466 115.970 349 39.186
G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 580 419 380.093 1.019 329.171 559 833 571.412 839 394.468 705 1.101 795.912 796 258.297
H Verkehr und Lagerei 88 56 40.064 129 63.761 85 119 202.991 124 34.169 123 161 226.999 130 61.304
I Gastgewerbe 126 114 84.721 215 21.262 156 199 171.567 207 19.163 187 289 207.893 219 19.315
J Information und Kommunikation 348 245 216.411 422 217.948 247 484 850.768 323 132.432 351 573 993.013 332 145.891
K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 141 126 113.546 407 514.733 168 225 174.578 401 540.270 206 325 329.395 397 732.043
L Grundstücks- und Wohnungswesen 292 206 119.776 553 319.103 421 429 244.569 481 319.016 451 682 309.832 414 89.191
M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 415 275 315.804 1.271 497.038 415 578 531.379 948 575.406 530 804 707.854 1.004 475.024
N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 221 153 85.441 461 65.822 217 306 212.544 312 68.568 255 416 271.348 319 56.430
P Erziehung und Unterricht 26 21 2.164 48 3.424 29 41 4.670 39 6.019 47 59 9.937 25 2.735
Q Gesundheits- und Sozialwesen 70 64 60.986 105 7.273 83 100 32.348 77 16.158 104 152 87.724 87 7.308
R Kunst, Unterhaltung und Erholung 77 51 8.428 130 42.981 78 106 24.201 96 3.993 122 146 46.865 97 169.694
S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 119 66 25.582 195 25.479 139 155 47.727 139 656.727 120 228 69.825 165 68.734
Insgesamt 3.253 2.384 2.139.792 5.886 4.992.117 3.299 4.688 4.525.696 4.636 3.254.524 4.003 6.365 5.889.326 4.717 2.565.885
* Unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige. Ohne Organgesellschaften.
© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2024
Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.
2017 2018 2019
Nicht zu berücksichtigender
Verlustabzug gem. § 8c KStG
Untergang des
fortführungsgebundenen
Verlustvortrags aufgrund eines
schädlichen Ereignisses i. S.
des § 8d Abs. 2 KStG
Nicht zu berücksichtigender
Verlustabzug gem. § 8c KStG
Untergang des
fortführungsgebundenen
Verlustvortrags aufgrund eines
schädlichen Ereignisses i. S.
des § 8d Abs. 2 KStG
Nicht zu berücksichtigender
Verlustabzug gem. § 8c KStG
Untergang des
fortführungsgebundenen
Verlustvortrags aufgrund eines
schädlichen Ereignisses i. S.
des § 8d Abs. 2 KStG
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ISSN 0722-8333