Deutscher Bundestag Drucksache 20/14952
20. Wahlperiode 11.02.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ralph Lenkert, Dr. Gesine Lötzsch,
Christian Görke, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/14685 –
Stand der Umsetzung des Fünf-Punkte-Plans der Bundesregierung zum Schutz
vor hormonell schädigenden Stoffen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Hormonell schädigende Stoffe (endokrine Disruptoren – EDs) können in
zahlreichen Alltagsprodukten wie Lebensmittelverpackungen, Kosmetik oder
Kinderspielzeug vorkommen. Sie können das Hormonsystem stören und zu
schwerwiegenden Gesundheitsschäden führen, wie Fortpflanzungsstörungen
(reduzierte Spermienanzahlen, hormoninduzierter Brust- oder Prostatakrebs
etc.), Schädigungen des Nervensystems oder Stoffwechselstörungen (siehe
WHO State of the Science of Endocrine Disrupting Chemicals 2012,
www.wh
o.int/ceh/publications/endocrine/en/ oder Endocrine Scientific Statement
2015,
www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26544531). In der Umwelt werden EDs
mit Fortpflanzungsstörungen, Schädigungen des Immunsystems und
Störungen des Verhaltens in Verbindung gebracht (EEA-Bericht,
https://www.endocr
ine.org/-/media/endocrine/files/advocacy/society-letters/endocrine-disrupting-
chemicals-in-the-european-union-jan-2023.pdf; The impacts of endocrine
disrupters on wildlife, people and their environments,
www.endocrine.org/-/m
edia/endocrine/files/advocacy/society-letters/endocrine-disrupting-chemicals-i
n-the-european-union-jan-2023.pdf). EDs unterscheiden sich von anderen
Chemikalien u. a. dadurch, dass sie bereits bei sehr geringen Konzentrationen
schwere Schäden hervorrufen können, diese Schäden teils erst nach langer
Zeit auftreten und nicht davon ausgegangen werden kann, dass es
Schwellenwerte gibt, unterhalb derer keine Effekte zu erwarten sind (Endocrine Society
2023,
www.endocrine.org/-/media/endocrine/files/advocacy/society-letters/en
docrine-disrupting-chemicals-in-the-european-union-jan-2023.pdf).
Die Daten aus dem europäischen Humanbiomonitoring (HBM4EU) zeigen,
dass die europäische Bevölkerung mit verschiedenen EDs, u. a. Phthalaten,
Bisphenolen und den „Ewigkeitschemikalien“ PFAS (per- and polyfluoroalkyl
substances) belastet ist. Für Bisphenol A (BPA) hat die europäische Lebensmit
telagentur festgestellt, dass die Aufnahme dieser hormonell schädigenden
Substanz über die Nahrung ein Gesundheitsrisiko für die europäische
Bevölkerung darstellt. Auch die deutsche Umweltstudie GerES zeigt, dass Kinder
und Jugendliche teils bedenklich hohe Konzentrationen verschiedener
hormonell schädigender Stoffe im Körper aufweisen. Aufgrund des gleichzeitigen
Vorhandenseins verschiedener EDs ist mit Mischungseffekten zu rechnen,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz vom 11. Februar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
d. h., dass sich die Wirkungen dieser Chemikalien addieren oder gegenseitig
verstärken.
Die Gesundheitskosten durch hormonell schädigende Chemikalien wurden in
der Europäischen Union (EU) im Jahr 2016 auf ca. 163 Mrd. Euro pro Jahr
beziffert (s. Burden of disease and costs of exposure to endocrine disrupting
chemicals in the European Union: an updated analysis 2016).
Mit ihrem Fünf-Punkte-Plan zum Schutz vor hormonell schädigenden Stoffen
hat die Bundesregierung einen ersten Schritt zur Verbesserung des Schutzes
von Mensch und Umwelt vor diesen Chemikalien getan. Der Fünf-Punkte-
Plan beschreibt fünf Handlungsfelder: Regulierung verbessern, Informationen
bereitstellen und vermitteln, Förderung gemeinsamen Handelns,
Weiterentwicklung des Wissensstands und Internationale Zusammenarbeit. Für jedes
Handlungsfeld wird dargestellt, welche Aktivitäten die deutschen Behörden
bereits unternehmen, um den Schutz vor EDs zu verbessern.
Die Fragestellenden begrüßen diese Arbeit der Behörden, kommen aber zu
dem Schluss, dass diese im Wesentlichen die im Rahmen europäischer
Verpflichtungen auszuführenden Tätigkeiten beschreiben und über diese aber
nicht hinausgehen. Die hohe Exposition der Bevölkerung und die
beträchtlichen gesundheitlichen und volkswirtschaftlichen Schäden durch endokrine
Disruptoren erfordern aus Sicht der Fragestellenden ein entschiedeneres und
ambitionierteres Vorgehen.
1. Wann werden die im Fünf-Punkte-Plan beschriebenen Handlungsfelder
mit konkreten Zielen, Fristen und handelnden Institutionen ausgestaltet,
und in welcher Form werden Interessengruppen an der Ausarbeitung
entsprechender Maßnahmen beteiligt?
Der Fünf-Punkte-Plan der Bundesregierung zum Schutz vor hormonell
schädigenden Stoffen (im Folgenden Fünf-Punkte-Plan) bündelt Maßnahmen der
Bundesregierung zur Stärkung des Schutzes vor hormonell schädigenden
Stoffen in Deutschland und Europa. Die geeigneten Maßnahmen zur Erreichung der
in den Handlungsfeldern beschriebenen Ziele setzen die Ressorts im Rahmen
ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bereits um. Die jeweils relevanten
Interessengruppen werden dabei in angemessener Weise eingebunden. So führt bspw. das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz (BMUV) in regelmäßigen Abständen Konsultationen mit Verbänden
durch und unterstützt im Rahmen der Verbändeförderung Projekte, die der
Erreichung der Ziele des Handlungsfeldes „Informationen bereitstellen und
vermitteln“ dienen.
2. Welche Bundesministerien und Bundesoberbehörden werden an der
Umsetzung der Aktivitäten zum Schutz von Mensch und Umwelt vor EDs
beteiligt sein, und wie wird über die Nutzung des Aktionsprogramms
Umwelt und Gesundheit hinaus sichergestellt, dass der Fünf-Punkte-Plan
ressortübergreifend umgesetzt wird?
Bei dem Fünf-Punkte-Plan handelt es sich um eine Strategie der
Bundesregierung, die vom Bundeskabinett verabschiedet wurde. Der Fünf-Punkte-Plan
wurde durch das BMUV unter Mitwirkung des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), des Bundesministeriums für Gesundheit
(BMG), des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales (BMAS), des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ), des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVg), des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) sowie des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) nach
Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in Bezug auf endokrine Disruptoren
erarbeitet.
Die ressortübergreifende Zusammenarbeit bei der Umsetzung von Maßnahmen,
die der Zielerreichung des Fünf-Punkte-Planes dienen, wird entsprechend § 19
der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)
sichergestellt.
3. Wie beteiligt sich das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) an der
Umsetzung des Fünf-Punkte-Plans, und wie plant die Bundesregierung,
die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in die
Kommunikation über Risiken durch EDs einzubinden?
Das BMG stützt die gemeinsamen Anstrengungen der Bundesregierung
beispielsweise durch gezielte Ressortforschung. In einem beim Umweltbundesamt
(UBA) laufenden Projekt wird mit dort entwickelten wirkungsbasierten In-
vitro-Methoden Trinkwasser auf hormonell schädigende Stoffe untersucht. Die
Ergebnisse aus der wirkungsbezogenen Analytik sollen dazu beitragen, den
neuen endokrinen Wirkungsendpunkt für die Parameter der
Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und der Beobachtungsliste der EU-Trinkwasserrichtlinie
evaluieren zu können. Außerdem hat das BMG bereits – zwei Jahre früher als EU-
rechtlich erforderlich – einen Grenzwert für Bisphenol A in der TrinkwV in
Kraft gesetzt und trägt damit zum verbesserten Gesundheitsschutz bei. Auch
informiert das UBA zu Risiken durch endokrine Disruptoren und stellt
wissenschaftliche Sachinformationen zur Verfügung. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Inwieweit ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
(BMWK) eingebunden und arbeitet an Maßnahmen, Unternehmen bei
der Umstellung auf Alternativen zu unterstützen, vor dem Hintergrund,
dass der Ersatz von EDs, ebenso wie mögliche andere Maßnahmen der
Emissionsminderung von EDs, wirtschaftliche Konsequenzen für
Unternehmen haben kann?
Das BMWK ist gemäß der GGO durch das federführende BMUV in die
Arbeiten eingebunden und steht mit diesem im Austausch zu den weiteren
Entwicklungen. Ferner sind die in den jeweiligen Regelungsbereichen federführenden
Ressorts u. a. durch gezielte Ressortforschung aktiv.
5. Welche Maßnahmen sind seitens des Bundesministeriums für
Landwirtschaft und Ernährung (BMEL) geplant?
Im Geschäftsbereich des BMEL unterstützt das Bundesinstitut für
Risikobewertung (BfR) die Weiterentwicklung der Methodik zur Identifizierung und die
Entwicklung wissenschaftlicher Grundlagen einer gesundheitlichen
Risikobewertung endokriner Disruptoren. Ein Guidance-Dokument für die
harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von endokrinen Disruptoren wird – unter
Beteiligung des BfR – derzeit auf europäischer Ebene erstellt. Zudem ist das
BfR an der Entwicklung tierversuchsfreier Methoden zur Identifizierung
endokriner Disruptoren beteiligt und in wichtigen nationalen und internationalen
Expertengremien, die sich mit endokrinen Disruptoren befassen, vertreten. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
6. Wie ist der Stand zur Identifizierung und zum Risikomanagement von
Pestiziden, u. a.?
a) Wie viele Pestizidwirkstoffe wurden seit 2018 nach Verordnung (EU)
2018/605 auf ihre hormonell schädigenden Eigenschaften überprüft?
Die Fragen 6 und 6a werden gemeinsam beantwortet.
Mit Stand 19. Dezember 2024 wurden 134 Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe auf
endokrine Schädlichkeit bei Menschen und Nichtzielorganismen nach der
Verordnung (EU) 2018/605 durch die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit (englisch European Food Safety Authority, EFSA) überprüft.
Ein Überblick über die laufenden und abgeschlossenen Bewertungen der EFSA
kann unter
www.efsa.europa.eu/sites/default/files/2024-12/overview-endocrin
e-disrupting-assessment-pesticide-active-substances-december.xlsx entnommen
werden.
b) Wie viele und welche der überprüften Wirkstoffe wurden bis dato als
EDs (bitte gesundheits- und umweltschädliche differenziert darstellen)
identifiziert?
Der Übersicht der EFSA unter
www.efsa.europa.eu/sites/default/files/2024-12/
overview-endocrine-disrupting-assessment-pesticide-active-substances-decemb
er.xlsx ist zu entnehmen, dass bislang 19 Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe als
endokrine Disruptoren im Menschen („gesundheitsschädlich“) kategorisiert
wurden. Acht Substanzen wurden als endokrine Disruptoren für Nicht-
Zielorganismen („umweltschädlich“) identifiziert.
Bei den 19 Substanzen, die vorläufig als endokrine Disruptoren für Menschen
identifiziert wurden, handelt es sich um folgende Wirkstoffe: Benthiavalicarb,
Dimethomorph, Mancozeb, Metiram, Fludioxonil, Cyprodinil, Flufenacet,
Fenoxaprop-P, Mepanipyrim, Clofentezine, Asulam, Triflusulfuron-methyl,
Metribuzin, Thiabendazole, Buprofezin, Thiophanate-methyl, Ethiprole,
Proquinazid und Flurochloridone.
Hiervon sind folgende Wirkstoffe ebenfalls endokrine Disruptoren für Nicht-
Zielorganismen: Dimethomorph, Mancozeb, Fludioxonil, Cyprodinil,
Flufenacet, Mepanipyrim, Triflusulfuronmethyl und Flurochloridone.
c) Wie vielen und welchen Mitteln wurde aufgrund des Gehalts von EDs
die Zulassung in Deutschland entzogen bzw. sie nicht wieder erteilt?
Die Zulassung für die folgenden 38 Pflanzenschutzmittel wurde durch das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit widerrufen oder nicht
erneuert, da sie einen als endokrin schädlich eingestuften Wirkstoff enthalten,
dessen Genehmigung dementsprechend nicht erneuert wurde.
Zulassungsnummer Mittel Wirkstoff
008857-00 VERSILUS Benthiavalicarb
00A305-00 Zorvec Endavia Benthiavalicarb
024228-00 DMM Dimethomorph
034315-00 Forum Dimethomorph
006393-00 Forum Gold Dimethomorph + Dithianon
026833-00 Orvego Dimethomorph+Ametoctradin
027012-00 BANJO forte Dimethomorph + Fluazinam
00A864-00 METOMOR F Dimethomorph + Folpet
00A380-00 DIMETHOFIN Dimethomorph
006690-00 REVUS MZ Mancozeb + Mandipropamid
007018-00 Dithane Vino WG Mancozeb
Zulassungsnummer Mittel Wirkstoff
007019-00 Manfil 80 WP Mancozeb
007162-00 AREVA MZ Mancozeb + Dimethomorph
024350-00 TRIDEX DG RAINCOAT Mancozeb
024412-00 Ridomil Gold MZ Mancozeb + Metalaxyl-M
025872-00 Fantic M WG Mancozeb + Benalaxyl-M
026417-00 Shaktis Mancozeb + Amisulbrom
033924-00 Dithane NeoTec Mancozeb
00A247-00 Tridex Flow Mancozeb
007503-00 EMZEB 75 WG Mancozeb
007504-00 EMZEB 80 WP Mancozeb
025307-00 Valbon Mancozeb + Benthiavalicarb
006407-00 Zetanil M Mancozeb + Cymoxanil
007656-00 Nautile WG Mancozeb + Cymoxanil
007657-00 Palmas WP Mancozeb + Cymoxanil
007658-00 Nautile WP Mancozeb + Cymoxanil
008030-00 Zetanil WG Mancozeb + Cymoxanil
008369-00 Moximate 725 WG Mancozeb + Cymoxanil
008661-00 FORTUNA GOLD Mancozeb + Cymoxanil
024573-00 CURZATE M WG Mancozeb + Cymoxanil
024521-00 Acrobat Plus WG Mancozeb + Dimethomorph
026814-00 Valis M Mancozeb + Valifenalate
024957-00 Electis Mancozeb + Zoxamide
033986-00 Polyram WG Metiram
008861-00 Apollo 50 SC Clofentezin
034161-00 DEBUT Triflusulfuron
006768-00 Duett Ultra Thiophanat-methyl+Epoxiconazol
033496-00 Cercobin FL Thiophanat-methyl
Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
d) Gelten für identifizierte EDs-Pestizide Rückausnahmen vom
Verwendungsverbot, wenn ja, für welche, unter welchen Bedingungen, und in
welchem Bereich werden diese Stoffe in Deutschland eingesetzt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass Rückausnahmen vom
Verwendungsverbot bei den genannten Wirkstoffen in der Europäischen Union
(EU) im Bereich Pflanzenschutz erfolgt sind.
e) Für wie viele in der EU genehmigte Pestizidwirkstoffe steht die
Prüfung auf ihre hormonell schädigenden Eigenschaften noch aus?
Grundsätzlich gilt, dass alle Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 regelmäßig überprüft werden müssen. Gegenwärtig steht für
289 genehmigte Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe eine Bewertung auf endokrine
Schädlichkeit nach der Verordnung (EU) 2018/605 noch aus.
f) Wie viele Jahre wird nach derzeitiger Kenntnislage der
Bundesregierung die EDs-Prüfung dieser z. T. auch in Deutschland eingesetzten
Pestizide noch dauern?
Die ED-Prüfung erfolgt im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der
europäischen Wirkstoffgenehmigung. Daher kann die Bundesregierung derzeit nicht
abschätzen, wann alle zurzeit genehmigten Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe
hinsichtlich ihrer ED-Eigenschaften überprüft worden sein werden.
g) Mit welchen konkreten Maßnahmen möchte die Bundesregierung
diesen Zeitrahmen – wie im Fünf-Punkte-Plan versprochen – verkürzen
oder mit welchen Vorsorgemaßnahmen die Exposition von EDs-
verdächtigen Pestiziden für Mensch und Umwelt zwischenzeitlich
reduzieren?
Die EU hat eine Strategie zum Schutz der EU-Bürgerinnen und -Bürger und der
Umwelt vor endokrinen Disruptoren veröffentlicht, die sich auf die Förderung
der wissenschaftlichen Forschung, die wirksame Identifizierung und damit
einhergehender Regulierung endokriner Disruptoren und die Entwicklung der
internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert, siehe u. a.
unter
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018
DC0734.
Grundsätzlich besteht für jeden Mitgliedstaat die Möglichkeit, die erteilten
Pflanzenschutzmittelzulassungen nach Artikel 44 der Verordnung (EU)
Nr. 1107/2009 zu überprüfen, sollten neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu
noch nicht überprüften oder nach Überprüfung bislang nicht als endokrinen
Disruptoren identifizierten Pflanzenschutz-Wirkstoffen vorliegen.
7. Wie wird die Umsetzung des Fünf-Punkte-Plans (und ggf. eines
Aktionsplans) überprüfbar gemacht, wird ein Monitoringbericht über die
relevanten Aktivitäten erstellt und veröffentlicht, wenn ja, wann, und wie
häufig wird die Bundesregierung an den Deutschen Bundestag und die
Öffentlichkeit berichten?
Das BMUV ist gegenwärtig mit der Erstellung eines Berichts über den
erreichten Fortschritt des Fünf-Punkte-Planes befasst. Die Ressorts sollen
eingebunden werden. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung sowie die Häufigkeit der
Berichterstattung stehen derzeit noch nicht fest.
8. Gedenkt die Bundesregierung, die Belastung von Mensch und Umwelt
zu verringern, ohne dafür zusätzliche Ressourcen aufzubringen, wenn ja,
wie, und wenn nein, welche finanziellen Mittel sollen bereitgestellt
werden, vor dem Hintergrund, dass im Fünf-Punkte-Plan keine zusätzlichen
finanziellen Mittel für die Umsetzung des Plans genannt werden?
Seit dem 1. Januar 2025 greift die vorläufige Haushaltsführung. Über die
Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln kann erst mit Beschluss des Bundeshaushaltes
2025 durch das Parlament eine Aussage getroffen werden.
9. Beabsichtigt die Bundesregierung, in Zukunft zu verhindern, dass E
Dshaltige Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte zugelassen werden,
wenn ja, wie, wenn nein, warum nicht, und wie sollen in Zukunft die
Nutzung von Ausnahmeregelungen und die Notfallzulassungen
unterbunden werden?
Gemäß der EU-Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 dürfen biozide
Wirkstoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften in der EU grundsätzlich nicht
genehmigt werden (Ausschlusskriterium). Nur unter bestimmten
Voraussetzungen sind Abweichungen möglich. Zum Beispiel für den Fall, dass der Wirkstoff
zur Abwehr ernsthafter Gesundheitsgefahren für Mensch und Tier unbedingt
erforderlich ist oder dass eine Nichtgenehmigung des Wirkstoffs mit
unverhältnismäßig negativen Folgen für die Gesellschaft verbunden wäre. Unter diesen
Voraussetzungen genehmigte Wirkstoffe werden als „zu ersetzende Wirkstoffe“
ausgewiesen. Für Produkte, die „zu ersetzende Wirkstoffe“ enthalten, gelten
verkürzte Zeiträume für die regelmäßige Überprüfung, ob die
Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt sind; die Zulassung von Produkten zur Verwendung
durch die breite Öffentlichkeit ist ausgeschlossen und es sind geeignete
Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Exposition von
Mensch und der Umwelt durch das Biozidprodukt auf ein Mindestmaß
beschränkt wird.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, Ausnahmeregelungen und
Notfallzulassungen nach dem EU-Biozidrecht auf das erforderliche Maß zu begrenzen.
Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie die Genehmigung von
Wirkstoffen ist innerhalb der EU durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
harmonisiert. Gemäß dieser Verordnung werden Wirkstoffe EU-weit nach einer
umfangreichen wissenschaftlichen Prüfung durch die EFSA und die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigt. Die EU-weite Genehmigung des
Wirkstoffs ist Voraussetzung für die nationale Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln mit dem jeweiligen Wirkstoff in den Mitgliedstaaten. Erhält ein
Wirkstoff aufgrund endokrinschädigender Eigenschaften keine (erneute)
Wirkstoffgenehmigung, sind Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, nicht
mehr zulassungsfähig. Die Feststellung endokriner Eigenschaften als Ergebnis
der Risikobewertung eines Wirkstoffes ist ein Cut-off-Kriterium im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 1107/2009.
10. Wie viele und welche Biozidwirkstoffe sind bislang in der EU als
endokrine Disruptoren identifiziert, wie viele und welche dieser Wirkstoffe
werden zurzeit in Deutschland in welchen Biozidprodukten vermarktet,
und aufgrund welcher Rückausnahmen sind diese Produkte weiterhin
vermarktungsfähig?
Unter der EU-Biozid-VO sind bisher zwei Wirkstoffe genehmigt, die in der
jeweiligen Durchführungs-Verordnung der Kommission als Wirkstoffe mit
endokrinschädigenden Eigenschaften in Bezug auf die menschliche Gesundheit und
Nichtzielorganismen identifiziert wurden: Propiconazol (CAS-Nr. 60207-90-1)
in der Produktart 8 (Holzschutzmittel) und Cholecalciferol (CAS-Nr. 67-97-0)
in der Produktart 14 (Rodentizide). Die Genehmigung auf EU-Ebene erfolgte,
da die Wirkstoffe die (Rückausnahme-)Voraussetzungen gemäß Artikel 5
Absatz 2 Buchstabe c der EU-Biozid-VO erfüllen, d. h., bei einer Nicht-
Genehmigung wurden unverhältnismäßige negative Folgen für die Gesellschaft
verglichen mit dem Risiko aus der Verwendung identifiziert.
Nagetierbekämpfungsmittel mit dem Wirkstoff Cholecalciferol werden für das
Management zunehmender Resistenzen von Nagetieren gegenüber den
überwiegend eingesetzten gerinnungshemmenden Wirkstoffen für erforderlich
gehalten. Zudem wird Cholecalciferol – Vitamin D3 – im Vergleich zu
gerinnungshemmenden Wirkstoffen insgesamt ein geringeres Risiko für die
menschliche Gesundheit zugeordnet. Der Wirkstoff Propiconazol wurde für spezifische
Anwendungen im Rahmen der industriellen und gewerblichen Behandlung von
Bauhölzern als derzeit noch unverzichtbar identifiziert. Biozidprodukte, die die
genannten Wirkstoffe enthalten, dürfen grundsätzlich nicht zur Anwendung
durch die breite Öffentlichkeit zugelassen werden (Begrenzung auf berufliche
Anwender).
In Deutschland sind derzeit Biozidprodukte unter 215 Handelsnamen in der
Produktart 8 verkehrsfähig, die den Wirkstoff Propiconazol enthalten, sowie
Biozidprodukte unter 5 Handelsnamen in der Produktart 14, die den Wirkstoff
Cholecalciferol enthalten. Nähere Informationen zu diesen Produkten sind
einsehbar in einer Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) unter
https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-products.
11. Welche Pläne gibt es, um mehr Transparenz über EDs-haltige
Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel für Anwenderinnen und Anwender und
Verbraucherinnen und Verbraucher herzustellen, z. B. über Berichte oder
Datenbanken?
Über die im Biozid- und Pflanzenschutzmittelrecht bereits vorhandenen
Regelungen zu endokrinen Disruptoren hinaus wurden vor dem Hintergrund
fortschreitender Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Identifizierung von
endokrinen Disruptoren mit Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die
Umwelt mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 der Kommission vom
19. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für die
harmonisierte Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und
Gemischen (CLP-VO) zusätzliche und übergreifende Regelungen für die
Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen mit endokrinen
Disruptoren geschaffen. Stoffe mit endokrinen Disruptoren mit Wirkung auf die
menschliche Gesundheit sollen spätestens ab dem 1. Mai 2025, Gemische ab
dem 1. Mai 2026 gekennzeichnet werden.
12. Wie wird die Zielsetzung, den Schutz vor EDs zu verbessern, mit
Aktivitäten im Rahmen der nachhaltigen Anwendung von Pestiziden (EU-
Richtlinie zum Pestizidmanagement und Zukunftsprogramm
Pflanzenschutz des BMEL) verzahnt?
Mit dem am 4. September 2024 vorgelegten Zukunftsprogramm Pflanzenschutz
will das BMEL die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe dabei
unterstützen, mit dem veränderten Wirkstoff- und Mittelspektrum
auszukommen und bestehende Mittel sparsamer einzusetzen. Dazu wurden im
Zukunftsprogramm Pflanzenschutz unter anderem Maßnahmen zu folgenden
Themenfeldern verankert: Stärkung des Integrierten Pflanzenschutzes, Verbesserung
der Praxisverfügbarkeit biologischer Pflanzenschutzverfahren, Verbesserung
des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel, Förderung von Forschung
und Innovation sowie Stärkung des Wissenstransfers, Förderung der
Digitalisierung und moderner, mitteleinsparender Anwendungstechnik sowie Stärkung
der unabhängigen Beratung und Weiterentwicklung von Bildungsangeboten.
13. Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass EDs insbesondere nicht in
Lebensmittelkontaktmaterialien eingesetzt werden, solange die EU-
Gesetzgebung noch nicht überarbeitet ist, wenn ja, durch welche
Maßnahmen, wenn nein, warum nicht, und wie wird die Einhaltung des
zukünftigen Verbotes von Bisphenol A und weiteren Bisphenolen in Materialien
mit Lebensmittelkontakt überprüft werden?
Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmittelkontaktmaterialien sind in
der Europäischen Union in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004* geregelt.
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung sind
Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände nach guter Herstellungspraxis so herzustellen,
dass sie unter den normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen
keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind die
menschliche Gesundheit zu gefährden. Das gilt auch für den Übergang von
endokrin wirksamen Stoffen (endokrine Disruptoren). Im Rahmen der derzeitigen
Überarbeitung des EU-Rechtes für Lebensmittelkontaktmaterialien sollen nach
Aussage der EU-Kommission unter anderem auch die Anforderungen an die
Risikobewertung geändert werden. Die EU-Kommission zieht einen stufenwei-
* Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG
sen Ansatz in Erwägung, bei dem auf Stoffe mit bestimmten Gefahrenklassen,
wie auch endokrine Disruptoren, im Sinne des gesundheitlichen
Verbraucherschutzes besonderes Augenmerk gelegt werden soll. Die konkreten Vorschläge
zur Ausgestaltung neuer EU-Vorschriften für Lebensmittelkontaktmaterialien
bleiben jedoch abzuwarten. Bei der Überarbeitung des EU-Rechtes bringt sich
die Bundesregierung aktiv ein. Einzelstaatliche Regelungen sind vor dem
Hintergrund der bereits laufenden EU-Arbeiten nicht vorgesehen.
Die Verordnung (EU) 2024/3190*, mit der ein Verbot der Verwendung von
Bisphenol A, anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten in
Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen geregelt wird, wurde am 31. Dezember 2024
veröffentlicht. Die Einhaltung lebensmittelbedarfsgegenständerechtlicher
Vorgaben, wie auch die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/3190, fallen in den
Zuständigkeitsbereich der Bundesländer und werden durch die dortigen
Behörden überwacht.
14. Wie steht die Bundesregierung zu einem nationalen Verbot von EDs in
Verbraucherprodukten (bitte begründen), und wie steht die
Bundesregierung zu einem Verbot von EDs in Verbraucherprodukten, die besonders
von Schwangeren und Kindern genutzt werden?
Verbraucherprodukte sind auf EU-Ebene verschiedenen Rechtsbereichen
zugeordnet. Im Hinblick auf Verbote und Beschränkungen von Stoffen und
Gemischen aufgrund von Risiken für die menschliche Gesundheit ist die Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 (REACH) maßgeblich, die auch stoffspezifische
Beschränkungen für chemische Stoffe in Verbraucherprodukten festlegt, sofern diese
nicht in anderen harmonisierten produktspezifischen Rechtsakten geregelt sind.
Zu den produktspezifischen Regelungen gehören u. a. die EU-
Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 oder die EU-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG.
Wegen des Vorrangs des EU-Rechts verbleibt den Mitgliedstaaten bezüglich
nationaler Beschränkungen für chemische Stoffe (einschließlich endokrine
Disruptoren) in der Regel kein Gestaltungsspielraum, soweit die oben aufgeführten
Harmonisierungsvorschriften abschließend sind und eine Sperrwirkung
erzeugen. Aufgrund des Sachzusammenhangs wird zu REACH auf die Antworten zu
den Fragen 18 und 19 verwiesen.
Der Schutz von Kindern vor hormonell wirksamen Stoffen hat für die
Bundesregierung hohe Priorität. In diesem Sinne begleitet die Bundesregierung die
Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen zur Sicherheit von Spielzeug auf
EU-Ebene mit besonderem Augenmerk. Auf europäischer Ebene sind die
Anforderungen an Spielzeug vor allem in der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG
geregelt. Die Europäische Kommission hat am 28. Juli 2023 einen Entwurf für
eine neue Spielzeugverordnung vorgelegt, die die bestehende
Spielzeugrichtlinie ersetzen soll. Im Rahmen der Verhandlungen setzt sich die Bundesregierung
dafür ein, dass das generelle Verbot gesundheitsschädlicher Chemikalien auf
Stoffe ausgeweitet wird, die als endokrine Disruptoren eingestuft sind oder den
Einstufungskriterien entsprechen.
Die Anforderungen an kosmetische Mittel sind in der EU-Kosmetikverordnung
(Verordnung (EG) 1223/2009) festgelegt, die regelmäßig an den technischen
und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst wird. Die Bundesregierung setzt
sich dabei für ein hohes Verbraucherschutzniveau ein. Die Verordnung schreibt
insbesondere vor, dass kosmetische Mittel für Verbraucherinnen und
Verbraucher sicher sein müssen. Beispielsweise wird die Verwendung von Stoffen ver-
* Verordnung (EU) 2024/3190 der Kommission vom 19. Dezember 2024 über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und
Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/213
boten, die die Gesundheit gefährden können. Für andere Stoffe werden
Bedingungen für die Verwendung festgelegt, z. B. Einschränkungen für die
Verwendung in Produkten, die für Kinder bestimmt sind. Grundlage hierfür sind die
Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“
der Kommission (Scientific Committee on Consumer Safety – SCCS). Die
Kommission hat den SCCS mit der Bewertung einer Reihe von Stoffen
beauftragt, die im Verdacht stehen, hormonell wirksam zu sein (siehe hierzu auch
https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/cosmetics/cosmetic-produc
ts-specific-topics/endocrine-disruptors_en). Kürzlich hat auf Initiative der
Bundesregierung die Kommission kurzfristig auch eine Bewertung des UV-
Filters DHHB (Diethylamino Hydroxybenzoyl Hexyl Benzoate), der Di-n-
hexylphthalat als Verunreinigung enthalten kann, durch den SCCS in Auftrag
gegeben.
15. Wird die Bundesregierung die Chemikalienhersteller finanziell gemäß
Verursacherprinzip an der Entwicklung von Testmethoden zur
Identifizierung von EDs sowie am Monitoring der Belastungstrends in
Menschen (Humanbiomonitoring) und der Umwelt (Umweltmonitoring)
beteiligen, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
Die Meinungsbildung dazu ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht
abgeschlossen.
16. Welche konkreten Pläne gibt es, um den Informationszugang zu EDs zu
verbessern, vor allem für Verbraucherinnen und Verbraucher und
nachgelagerte Firmen in der Produktionskette, und welche Zielgruppen sollen
mit welchen Mitteln erreicht werden?
Im Fünf-Punkte-Plan ist vorgesehen, die Regulierung von hormonell
schädigenden Stoffen weiter auszubauen und Bürgerinnen und Bürger besser über die
Risiken wie auch über bereits erfolgte Maßnahmen zu informieren.
Die Bundesministerien setzen Informationsmaßnahmen im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeit in Bezug auf endokrine Disruptoren um.
Einen Informationszugang stellt bereits das Informationssystem Chemikalien
des Bundes und der Länder „Cheminfo“ dar, auf das über die Seite
www.chemi
kalieninfo.de/ Zugang für die breite Öffentlichkeit, für Fachberatende und
interessierte Chemikerinnen und Chemiker sowie für Feuerwehr und Einsatzkräfte
(Gefahrstoffschnellauskunft des Umweltbundesamtes, GSA) besteht. Hier
finden sich u. a. Informationen zu Stoffen hinsichtlich ihrer endokrinen
Wirkungen wie zum Beispiel zu Bisphenol A.
17. Wie wird die Bundesregierung auf einen intensivierten Vollzug von E
Dsrelevanten Regelungen im Chemikalien-, Umwelt-, Produkt-, Anlagen-,
Abfallrecht sowie im Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzrecht
hinwirken?
Der Vollzug der genannten Regelungen obliegt nach dem Grundgesetz den
Ländern. Die Bundesregierung steht mit den Ländern in entsprechenden Bund-
Länder-Fachgremien im regelmäßigen Austausch.
18. Wird die Bundesregierung konkrete Aktivitäten unternehmen, um
sicherzustellen, dass eine weitreichende Beschränkung von EDs in
Verbraucherprodukten im Rahmen der Überarbeitung der REACH-Verordnung
(Artikel 68.2; REACH = Registration, Evaluation, Authorisation of
Chemicals) aufgenommen wird, wenn ja, welche, und wenn nein, warum
nicht?
19. Wird die Bundesregierung sich auf EU-Ebene einsetzen, um eine
Verwendungsbeschränkung von EDs in Verbrauchermischungen zu
erwirken, d. h. auf einen Eintrag im Anhang XVII analog denen für CMRs
(Einträge 28, 29 und 30; CMR = cancerogen, mutagen,
reproduktionstoxisch) zu drängen bzw. ggf. vorhandene diesbezügliche Pläne der EU-
Kommission zu unterstützen und voranzutreiben, wenn ja, wie, und
wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Soweit bekannt plant die Europäische Kommission entsprechend der
Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit, im Rahmen der angekündigten Revision der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) auch zu prüfen, ob
bzw. wie Stoffe und Stoffgruppen mit problematischen Eigenschaften, wie etwa
endokriner Wirkung, bei Verwendung durch Verbraucherinnen und Verbraucher
besser geregelt werden könnten. Dies unterstützt die Bundesregierung.
20. Welche Vorschläge wird die deutsche Vertretung auf EU-Ebene zur
Anpassung von Informationsanforderungen für die Registrierung von
Stoffen unter REACH machen, um eine Einstufung als EDs zu ermöglichen?
Die Bundesregierung erwartet, dass die Europäische Kommission im Rahmen
der angekündigten Revision der REACH-Verordnung auch Vorschläge dazu
vorlegen wird, wie die Informationsanforderungen für die Registrierung von
Stoffen nach der REACH-Verordnung angepasst werden sollten. Sobald
entsprechende Vorschläge der Kommission vorliegen, wird die Bundesregierung
diese prüfen und sich dazu positionieren.
21. Wird die Regierung sicherstellen, dass der Beschränkungsvorschlag für
Bisphenole durch das Umweltbundesamt wieder aufgenommen und
zügig in den europäischen Prozess eingespeist wird, wenn ja, wie, und
wenn nein, warum nicht?
Das Dossier nach Anhang XV der REACH-Verordnung (Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006) zur Regulierung von „Bisphenol A und weiteren Bisphenolen
mit ähnlicher Besorgnis für die Umwelt“ wurde durch die deutschen Behörden
erstellt und im Oktober 2022 bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA
eingereicht. Nach der Einreichung eines solchen Beschränkungs-Dossiers
kommt es nach den Vorgaben der REACH-Verordnung zunächst zu einer
unabhängigen wissenschaftlichen Bewertung. In diesem Rahmen werden auch
öffentliche Konsultationen durchgeführt, an der alle Betroffenen (Wirtschaft,
Wissenschaft und Zivilgesellschaft) teilnehmen können. Eine erste
Konsultation fand von Dezember 2022 bis Juni 2023 statt.
Nach Auswertung der eingegangenen Informationen halten die deutschen
Behörden eine Beschränkung von Bisphenol A und weiteren Bisphenolen
weiterhin für geboten, um den Eintrag dieser Stoffe in die Umwelt zu reduzieren. Aus
den in der Konsultation eingegangenen Informationen hat sich jedoch der
Bedarf ergeben, das Beschränkungs-Dossier zu überarbeiten. Daher haben die
beteiligten Behörden entschieden, das Dossier zunächst zurückzuziehen, um die
aus ihrer Sicht notwendigen Überarbeitungen vornehmen zu können.
Derzeit arbeiten die Behörden auf Basis der ergänzenden Informationen an
einer Weiterentwicklung und Präzisierung des Beschränkungs-Dossiers und des
vorgeschlagenen Geltungsbereichs. Nach derzeitiger Planung ist eine
Einreichung des Anhang-XV-Dossiers für das Jahr 2026 geplant.
Die Bundesregierung sieht keinen Grund, in die wissenschaftliche Arbeit der
Behörden einzugreifen.
22. Sind Aktivitäten geplant, um sicherzustellen, dass im global
harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung (GHS) Gefahrenklassen
für endokrine Disruptoren aufgenommen werden, wenn ja, wie, und
wenn nein, warum nicht?
Die fachliche Beratung darüber, ob und ggf. wie endokrine Disruptoren in das
global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von
Chemikalien (GHS) integriert werden können, hat bereits begonnen. Sie wurde auf
Initiative der EU bereits im Dezember 2022 im dafür zuständigen GHS Sub-
Committe der Vereinten Nationen angestoßen. Noch stehen die Ergebnisse einiger
Analysen und Studien aus, die das Gremium in seine Beratungen einfließen
lassen will.
23. Wird sich Deutschland dafür einsetzen, dass EDs weiterhin ein „Issue of
concern“ im Kontext des Globalen Rahmens für Chemikalien (GFC)
bleibt und entsprechend für besondere Maßnahmen zur Bearbeitung
dieses Themas beitragen, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
Grundlage für die Positionierung der Bundesregierung zum weiteren Umgang
mit endokrinen Disruptoren unter dem Global Framework on Chemicals (GFC)
werden die Berichte und Vorschläge der bislang federführend mit diesem issue
of concern befassten Organisationen des Inter-Organizational Programme for
the Sound Management of Chemicals (IOMC) sein. Diese Berichte liegen noch
nicht vor. Sie werden spätestens in Vorbereitung der Weltchemikalienkonferenz
im Jahr 2026 erwartet.
24. Wie wird Deutschland agieren, um in den wiederaufzunehmenden
Verhandlungen zu einem globalen Plastikabkommen sicherzustellen, dass
EDs als Additive in Plastik angemessen berücksichtigt werden?
Grundsätzlich setzt sich die Bundesregierung in den Verhandlungen dafür ein,
global ein der EU vergleichbares Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt zu
erreichen. Im Lichte der Ergebnisse der jüngsten Verhandlungen der Vereinten
Nationen über ein Plastik-Abkommen Ende letzten Jahres in Busan ist
innerhalb der Europäischen Union nun gemeinsam abzuwägen, wie die weiteren
Verhandlungen mit dem Ziel der Verabschiedung eines globalen
Plastikabkommens im Detail auszugestalten sind. Dieser Abstimmungsprozess dauert
gegenwärtig an.
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