Deutscher Bundestag Drucksache 20/15076
20. Wahlperiode 27.02.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Dr. Sahra Wagenknecht,
Ali Al-Dailami, weiterer Abgeordneter und der Gruppe BSW
– Drucksache 20/14734 –
Die sogenannte Europäische Friedensfazilität und die militärische Unterstützung
der Ukraine
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die sogenannte Europäische Friedensfazilität (EFF) ist ein im März 2021
durch Beschluss des Rates der Europäischen Union (Beschluss (GASP)
2021/509) eingerichteter Schattenhaushalt mit einem ursprünglichen Umfang
von 5,69 Mrd. Euro für den Zeitraum von 2021 bis 2027. Die Beiträge für die
EFF müssen von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusätzlich zu
den Zahlungen für den ordentlichen EU-Haushalt aufgebracht werden. Durch
diese Konstruktion wird das in Artikel 41 Absatz 2 des Vertrages über die
Europäische Union festgeschriebene Verbot der Finanzierung von
Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Implikationen aus dem
EU-Haushalt gezielt umgangen. Als Finanzierungsinstrument außerhalb des
regulären EU-Haushaltes ist es zudem einer wirksamen Kontrolle durch das
Europäische Parlament entzogen.
Die EFF ist das zentrale Finanzierungsinstrument für Maßnahmen im Rahmen
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen
Union. Aus der EFF werden beispielsweise die EU-Militäroperationen
EUNAVFOR MED IRINI, EUFOR ALTHEA und EUNAVFOR ASPIDES
mitfinanziert (vgl.
www.consilium.europa.eu/de/policies/european-peace-facil
ity/). Neben Militäroperationen werden auch sogenannte
Unterstützungsmaßnahmen aus der EFF finanziert. In den letzten Jahren wurden etwa die
Streitkräfte Ägyptens, Georgiens und der Republik Moldau mit Ausbildung und
militärischer Ausrüstung unterstützt (
www.consilium.europa.eu/de/policies/euro
pean-peace-facility/timeline-european-peace-facility/). Noch wenige Wochen
vor dem Militärputsch in Niger im Juli 2023 hatte der Rat der Europäischen
Union beschlossen, den nigrischen Streitkräften militärische Ausrüstung
bereitzustellen, die aus der EFF finanziert wurde (
www.consilium.europa.eu/de/
press/press-releases/2023/06/08/european-peace-facility-council-adopts-two-a
ssistance-measures-to-support-the-nigerien-armed-forces/). Im April desselben
Jahres bezeichnete der Bundesminister der Verteidigung, Boris Pistorius, die
Republik Niger sogar noch als „Stabilitätsanker“ in der Region (table.media/b
erlin/news/moment-des-jahres-ernuechterung-im-sahel/). Zuvor erhielten die
Streitkräfte der Republik Niger bereits Unterstützung aus der EFF unter
anderem im Rahmen der militärischen Partnerschaftsmission der Europäischen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 26. Februar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Union in Niger (EUMPM Niger), an der sich auch die Bundeswehr beteiligte
(
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundeswehr-eu-mission-niger-21
81660). Auch die Streitkräfte Malis wurden noch nach dem dortigen
Militärputsch im Mai 2021 im Rahmen der EFF im Dezember 2021 unterstützt
(
www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/12/02/european-peac
e-facility-council-adopts-assistance-measures-for-georgia-the-republic-of-mol
dova-ukraine-and-the-republic-of-mali/).
Infolge von Russlands Krieg gegen die Ukraine wurde die EFF schrittweise
auf gegenwärtig 17 Mrd. Euro fast verdreifacht und innerhalb der EFF der
Ukraine Assistance Fund gebildet (
www.politico.eu/article/eu-cash-ukraine-bl
oc-agree-5-billion-euro-weapon-fund/). Daraus werden unter anderem die
Kosten in Höhe von 382 Mio. Euro (Stand 11. November 2024) für die
Ausbildungsmission EUMAM Ukraine finanziert (
www.consilium.europa.eu/de/p
olicies/military-support-ukraine). Insgesamt beträgt die finanzielle
Unterstützung aus der EFF für die Ukraine nach Angaben des Rates der Europäischen
Union inzwischen 11,1 Mrd. Euro. Der größte Teil davon entfällt auf die
Bereitstellung von vor allem letaler militärischer Ausrüstung. Die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union können sich einen Teil der Kosten für bilateral an
die Ukraine gelieferte Munition, Waffen und andere militärische Ausrüstung
aus der EEF erstatten lassen (vgl.
www.consilium.europa.eu/de/policies/europ
ean-peace-facility/#ukraine). Die schwankende Rückerstattungsquote führte
wiederholt zu Konflikten zwischen den Mitgliedstaaten. Laut einem
Pressebericht blockierte Polen beispielsweise die Auszahlung der zweiten Tranche für
Waffenlieferungen an die Ukraine mit der Absicht, eine höhere
Rückerstattungsquote durchzusetzen, von der insbesondere Polen selbst profitierte
(
www.euractiv.de/section/eu-aussenpolitik/news/eu-friedensfazilitaet-steht-vo
r-rueckzahlungsproblemen/). Die estnische Regierung, die zu diesem
Zeitpunkt von der heutigen Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen-
und Sicherheitspolitik, Kaja Kallas, geführt wurde, setzte laut einem
Pressebericht in den Erstattungsanträgen im Unterschied zu anderen Mitgliedstaaten
den Neupreis an, um über den Rückerstattungsmechanismus die Aufrüstung
der eigenen Streitkräfte zu finanzieren (
www.politico.eu/article/eu-estonia-bu
mper-arms-reimbursement-ukraine-european-peace-facility/).
Auch die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten an die EFF sorgen für
Diskussionen. Einem Pressebericht zufolge wollte die Bundesregierung im
Frühjahr 2024 durchsetzen, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten direkt um die
Kosten für die bilateral gelieferte militärische Unterstützung gemindert
werden, da Mitgliedstaaten weiterhin für veraltete Ausrüstung den vollen Preis für
die Neubeschaffung ansetzten. Andere Mitgliedstaaten befürchteten, dass
dadurch Deutschland keinen Beitrag für die Unterstützung der Ukraine in die
EFF einzahlen müsste und für die Rückerstattung der eigenen militärischen
Unterstützung der Ukraine folglich wesentlich weniger Finanzmittel zur
Verfügung stehen würden (
www.politico.eu/article/eu-cash-ukraine-bloc-agree-5-
billion-euro-weapon-fund/).
Im Mai 2024 beschloss der Rat der Europäischen Union schließlich, dass
Gewinne aus eingefrorenen russischen Vermögenswerten und Reserven bei
Zentralverwahrern in den Mitgliedstaaten an die Europäische Union überwiesen
werden müssen. Diese sollen für die weitere militärische Unterstützung der
Ukraine, für die Verteidigungsindustrie der Ukraine und für den Wiederaufbau
durch EU-Programme verwendet werden. 90 Prozent fließen in die EFF und
10 Prozent an andere aus dem EU-Haushalt finanzierte Programme (
www.con
silium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/05/21/extraordinary-revenues-g
enerated-by-immobilised-russian-assets-council-greenlights-the-use-of-windfa
ll-net-profits-to-support-ukraine-s-self-defence-and-reconstruction/).
Die weltweite aus der sogenannten Europäischen Friedensfazilität (EFF)
finanzierte „Ertüchtigung“ von Streitkräften durch Waffenlieferungen und
Ausbildung ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller gerade kein
Beitrag für eine friedlichere Welt. Das Gegenteil ist der Fall: Durch die
Lieferung von tödlichem Gerät wie Maschinengewehren, Pistolen und Munition
intensiviert die EFF die Militarisierung bewaffneter Konfliktregionen weltweit.
Die EFF ist wie auch der Europäische Verteidigungsfonds, die Ständige
Strukturierte Zusammenarbeit, die Einrichtung des Act in Support of Ammunition
Production (ASAP), des European Defence Industry Reinforcement through
common Procurement Act (EDIRPA) und der Europäischen
Verteidigungsagentur ein Beitrag zur zunehmenden Militarisierung der Europäischen Union.
Diese Entwicklung erfolgt zugleich auf Kosten anderer Politikbereiche, wie
dies zum Beispiel die Ernennung eines Kommissars für Verteidigung und
Raumfahrt bei gleichzeitiger Abschaffung des Kommissars für Beschäftigung
und soziale Rechte verdeutlicht, und widerspricht der Idee von Europa als
Friedensprojekt.
Während sich die Regierungen der meisten EU-Mitgliedstaaten in einem
öffentlichen Überbietungswettbewerb befinden, wer der Ukraine am meisten
militärische Unterstützung liefert, steht die sogenannte Europäische
Friedensfazilität für eine öffentlich wenig betrachtete EU-Dimension der militärischen
Unterstützung der Ukraine. Über die EFF kofinanziert die Bundesregierung
als größte Beitragszahlerin die Waffenlieferungen anderer EU-Mitgliedstaaten
in einem nicht unwesentlichen Umfang.
Vor diesem Hintergrund und verstärkt durch das eklatante Kontrolldefizit im
Zusammenhang mit der EFF stellen sich zahlreiche Fragen zur EFF und im
Besonderen auch bezüglich der Rolle der EFF für die militärische
Unterstützung der Ukraine.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Artikel 41 des Vertrags über die Europäische Union legt fest, dass Ausgaben
aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen
Bezügen nicht zulasten des Haushalts der Europäischen Union gehen, sondern
zulasten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das gilt auch für die mit
Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates eingerichtete Europäische
Friedensfazilität. Es handelt sich also bei der Europäischen Friedensfazilität um ein im
Rechtsrahmen der Europäischen Union eingerichtetes Instrument der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik mit den dazugehörigen
Kontrollmöglichkeiten der Mitgliedstaaten der Union und ihrer nationalen Parlamente.
Mit der Einrichtung der Europäischen Friedensfazilität hat die Europäische
Union ein umfassendes Finanzierungsinstrument für internationales
Krisenmanagement erhalten. Die Bandbreite zuvor bestehender
Unterstützungsmöglichkeiten der Union, zum Beispiel im diplomatischen, sicherheitspolitischen,
humanitären, entwicklungspolitischen und wirtschaftlichen Bereich, wurde um
zusätzliche sicherheitspolitische Handlungsmöglichkeiten erweitert. Über diese
kann die Union Partnerstaaten sowie regionale und internationale
Organisationen umfassend und zielgerichtet dabei unterstützen, Krisen vorzubeugen und
ihre eigene Bevölkerung besser zu schützen. Die Europäische Friedensfazilität
ist zudem das maßgebliche Instrument der Union zur Finanzierung der
militärischen Unterstützung der Ukraine und ihrer Streitkräfte in der Abwehr des
völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs.
Für Unterstützungsmaßnahmen, die aus der Europäischen Friedensfazilität
finanziert werden, sind strikte Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen
vorgesehen. Dazu gehören Risikoanalysen im Vorfeld, eine enge politische
Steuerung und Begleitung während der Umsetzung sowie effektive Kontrollen.
Unterstützungsmaßnahmen können jederzeit ausgesetzt oder abgebrochen
werden. Verpflichtende Regelungen auf europäischer Ebene mit Partnern über den
Endverbleib von Rüstungsgütern und deren Kontrolle sowie die Möglichkeit
von Endverbleibkontrollen in Verantwortung des ausführenden Staates sind
vorgesehen. Relevante Rüstungsgüter werden im Einklang mit internationalen
Standards markiert.
Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen von Unions- und eigenen
Programmen Partnerländer bei der physischen Sicherheit und sicheren Lagerung
von Waffen und konventioneller Munition sowie beim Aufbau von eigenen
Exportkontrollsystemen. Damit schafft sie wichtige Voraussetzungen für
Endverbleibsicherung vor Ort und trägt dazu bei, illegalen Handel mit Rüstungsgütern
zu unterbinden.
1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuelle finanzielle
Obergrenze der sogenannten Europäischen Friedensfazilität?
a) Wie viel ist davon bereits verausgabt oder verplant, und wie viel
steht dafür bis 2027 noch zur Verfügung?
b) Ist nach Einschätzung der Bundesregierung bis 2027 eine weitere
Erhöhung der finanziellen Obergrenze notwendig, und wenn ja, auf
welche Höhe?
c) Wie verteilt sich das gesamte Finanzvolumen der EFF bis 2027 auf
militärische Operationen und nichtletale sowie letale
Unterstützungsmaßnahmen?
d) Wie verteilen sich die bisher verausgabten oder verplanten
Finanzmittel aus der EFF auf militärische Operationen und nichtletale sowie
letale Unterstützungsmaßnahmen (bitte jeweils separat
aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 bis 1d werden gemeinsam beantwortet.
Die finanzielle Obergrenze der Europäischen Friedensfazilität beträgt für den
Zeitraum von 2021 bis 2027 17,04 Mrd. Euro in laufenden Preisen. Diese
Gesamtobergrenze ist in finanzielle Jahresobergrenzen aufgeschlüsselt. Auf die
Jahresobergrenzen 2021 bis 2024 entfallen insgesamt 4,755 Mrd. Euro in
laufenden Preisen. Auf die Jahresobergrenzen 2025 bis 2027 entfallen insgesamt
12,285 Mrd. Euro in laufenden Preisen. Hiervon sind das für das laufende Jahr
2025 gemäß des im Fazilitätsausschuss verabschiedeten zweiten
Haushaltsplans 2025 bislang rund 1,338 Mrd. Euro fest verplant. Des Weiteren sind für
die Folgejahre 3,459 Mrd. Euro für Rückerstattungen der
Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der ukrainischen Streitkräfte fest verplant. Darüber hinaus
sind für die Jahre 2025 bis 2027 aus der Erhöhung des Finanzrahmens mit
Einrichtung des Ukraine Assistance Fund (UAF) 5 Mrd. Euro zweckgebunden für
die Unterstützung der Ukraine vorgesehen.
Die ursprünglich beschlossene Obergrenze wurde angesichts der besonderen
Dynamik der Unterstützung der Ukraine aufgrund der gebotenen Dringlichkeit
mehrfach substantiell erhöht. Die weitere Bedarfsentwicklung wird
kontinuierlich überprüft. Über eine Erhöhung der finanziellen Obergrenze entscheiden die
EU-Mitgliedstaaten. Derzeit liegt kein entsprechender Vorschlag vor. Für den
globalen Anwendungsbereich der Europäischen Friedensfazilität ist nach
derzeitiger Bewertung keine weitere Erhöhung erforderlich.
Eine Ausplanung der gesamten finanziellen Obergrenze bis 2027 nach
militärischen Operationen und Unterstützungsmaßnahmen erfolgt nicht, die Planung
wird laufend, basierend auf den vorliegenden Bedarfen und der gesetzten
politischen Prioritäten, innerhalb der Gesamtobergrenze fortgeschrieben.
2. In welcher Höhe haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
ggf. Drittstaaten jeweils Beiträge für die EFF geleistet bzw. zugesagt
(bitte jeweils in absoluten Zahlen in Euro und den Anteil am
Gesamtbudget angeben)?
3. Nach welchem Mechanismus bzw. Verteilungsschlüssel werden die
Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten für das Gesamtbudget der EFF
festgelegt?
4. Haben EU-Mitgliedstaaten und ggf. Drittstaaten bisher nach Kenntnis
der Bundesregierung zweckgebundene Beiträge, beispielsweise
ausschließlich für nichtletale Unterstützungsmaßnahmen oder für
spezifische militärische Operationen, zur EFF geleistet, und wenn ja, welche
Staaten haben in welcher Höhe zweckgebundene Beiträge zur EFF
geleistet?
Die Fragen 2 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.
Die Aufteilung der Beiträge auf die beitragenden Mitgliedstaaten erfolgt nach
dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel nach Artikel 41 (2) EUV und im Einklang
mit dem Beschluss 2014/335/EU (Euratom) des Rates. Der Beitrag jedes
Mitgliedstaats, dessen Beitrag abgerufen wird, entspricht proportional dem Anteil
des Bruttonationaleinkommens (BNE) dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE
der Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird.
Enthält sich ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 (3) des Ratsbeschlusses über die
Einrichtung der Europäischen Friedensfazilität bei der Annahme einer
Unterstützungsmaßnahme und trägt nicht zu dieser Maßnahme bei, so leistet er einen
zusätzlichen Beitrag zu anderen, nicht letalen, Unterstützungsmaßnahmen. Mit
diesem zusätzlichen Beitrag wird sichergestellt, dass der Gesamtbeitrag dieses
Mitgliedstaats für Unterstützungsmaßnahmen seinem Anteil am BNE
entspricht.
Norwegen hat einen zweckgebundenen freiwilligen Beitrag zur letalen
Unterstützungsmaßnahme zugunsten der ukrainischen Streitkräfte in Höhe von rund
250 Mio. Norwegischen Kronen geleistet sowie einen zweckgebundenen
freiwilligen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten im Rahmen von EUMAM
Ukraine in Höhe von 150 Mio. Norwegischen Kronen.
Seit Einrichtung der Europäischen Friedensfazilität haben Belgien
(55 000 Euro), Finnland (50 000 Euro), Luxemburg (300 000 Euro), die
Niederlande (3 650 000 Euro) und Österreich (65 000 Euro) zweckgebundene
freiwillige Beiträge zu den gemeinsamen Kosten verschiedener Operationen und
Missionen sowie dem Militärischen Planungs- und Durchführungsstab
geleistet.
5. Welche Militäroperationen wurden bisher nach Kenntnis der
Bundesregierung aus der EFF (teil-)finanziert (bitte jeweils die Höhe der
Finanzmittel aus der EFF angeben)?
Die durch die Europäische Friedensfazilität finanzierten Militäroperationen und
die Höhe der jeweiligen Finanzmittel können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden. Für das Jahr 2024 liegen der Bundesregierung noch keine
IST-Angaben vor.
Ausgaben 2021 bis 2023
in Mio. Euro
Budgetansatz 2024 bis 2025
in Mio. Euro
EUFOR ALTHEA 44,44 46,73
EUNAVFOR ATALANTA 12,51 12,45
EUTM SOMALIA 42,16 29,77
EUTM MALI 111,79 10,47
EUTM RCA 23,74 13,47
EUNAVFOR MED Operation IRINI 19,40 9,25
EUTM/EUMAM MOZAMBIQUE 21,49 15,39
EUMAM UKRAINE 2,66 288,87
EUMPM NIGER 0,37 0,006
EUSDI GULF OF GUINEA - 5,49
EUNAVFOR ASPIDES - 7,76
6. Welche Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung bisher
Unterstützungsmaßnahmen aus der EFF erhalten?
a) In welchem Zeitraum haben diese Staaten
Unterstützungsmaßnahmen aus der EFF erhalten?
b) In welchem finanziellen Umfang haben diese Staaten jeweils
Unterstützungsmaßnahmen aus der EFF erhalten?
c) Welche dieser Staaten haben nichtletale Unterstützung in welcher
Höhe erhalten?
d) Welche dieser Staaten haben letale Unterstützung in welcher Höhe
erhalten?
Die Fragen 6 bis 6d werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf dem Implementierungsbericht des Hohen Vertreters zur
Implementierung von Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Friedensfazilität
verwiesen, der dem Deutschen Bundestag vorliegt und halbjährlich aktualisiert
wird, sowie auf das Factsheet des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu allen
Maßnahmen der Europäischen Friedensfazilität (
www.eeas.europa.eu/sites/defa
ult/files/documents/2025/EU-peace-facility_2025.pdf) und auf die Zeitschiene
zur Europäischen Friedensfazilität (
www.consilium.europa.eu/en/policies/europ
ean-peace-facility/timeline-european-peace-facility/).
e) Welche dieser Staaten waren nach Kenntnis der Bundesregierung zum
Zeitpunkt der Beschlussfassungen oder zum Zeitpunkt der Umsetzung
der Maßnahmen in bewaffnete Konflikte involviert?
Die Bundesregierung nimmt selbst keine entsprechende qualifizierende
Auflistung vor. Für die Einrichtung und Durchführung von
Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Friedensfazilität gelten unabhängig davon, ob hiervon
begünstigte Staaten in einen bewaffneten Konflikt involviert sind, besondere
Sorgfaltspflichten, denen mit einer umfassenden Kontextanalyse,
Risikobewertung sowie geeigneten Vorsorge- und Risikominderungsmaßnahmen Rechnung
getragen wird.
7. Waren nach (auch nachrichtendienstlicher) Kenntnis der
Bundesregierung Staaten oder militärische (Teil-)Einheiten von Staaten, die
Ausbildungsunterstützung oder sonstige Unterstützungsmaßnahmen aus der
EFF erhalten haben, in innerstaatliche bewaffnete Konflikte, einen
Staatsstreich, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht oder
Menschenrechtsverletzungen involviert (bitte erläutern)?
Die Bundesregierung verfügt über keine eigenen Kenntnisse, dass militärische
(Teil-)Einheiten von Staaten, die Unterstützungsmaßnahmen aus der
Europäischen Friedensfazilität erhalten haben, an Vorfällen im Sinne der Fragestellung
beteiligt waren.
Des Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die
Antwort zu Frage 46 verwiesen.
8. Wie bewertet die Bundesregierung rückblickend die Unterstützung der
Streitkräfte der Republik Niger aus der EFF auch vor dem Hintergrund
des Militärputsches im Juli 2023?
10. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob im Zusammenhang mit dem Militärputsch im Juli 2023 in der
Republik Niger auch militärische Ausrüstung verwendet wurde, die zuvor
im Rahmen der Unterstützung aus der EFF für die Streitkräfte der
Republik Niger bereitgestellt wurde, und wenn ja, welche?
Die Fragen 8 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Umsetzung der Unterstützungsmaßnahmen aus der Europäischen
Friedensfazilität hat bis zum Zeitpunkt des Militärputsches in Niger nicht
stattgefunden. Unmittelbar nach dem Militärputsch im Juli 2023 hat die EU die
Sicherheitskooperation mit Niger suspendiert und bis auf Weiteres nicht wieder
aufgenommen.
9. Welche politische Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung vor dem
Hintergrund der Ausbildung durch das Kommando Spezialkräfte
(Marine) im Rahmen der Mission GAZELLE und der damit verbundenen
Weitergabe von sensiblem militärischem Wissen vor dem Hintergrund des
Militärputsches im Juli 2023?
Aufgrund langjähriger und zahlreicher bilateraler Projekte und Maßnahmen in
der Sicherheitskooperation und Entwicklungszusammenarbeit war die nigrische
Regierung für die Bundesregierung ein zuverlässiger Partner in der bilateralen
Zusammenarbeit. Insbesondere teilte die Regierung Bazoum das
Grundverständnis eines integrierten Ansatzes in der Sicherheitspolitik.
Mit dem Sturz der demokratisch gewählten Regierung Bazoum durch das
Militär und dessen Machtübernahme haben sich die politischen
Rahmenbedingungen für das bisherige EU-Engagement wie auch das bilaterale deutsche
Engagement in Niger geändert. Vor dem Hintergrund der Militärputsche in Mali,
Burkina Faso und Niger findet auf EU-Ebene ein Prozess der Neuausrichtung und
Anpassung des bisherigen EU-Engagements im Sahel statt. Auch die
Bundesregierung hat ihren ressortgemeinsamen Ansatz zur Ausgestaltung des
Engagements im Sahel überprüft und angepasst.
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe BSW
auf Bundestagsdrucksache 20/12569 wird verwiesen.
11. Wurden im Rahmen der Mission GAZELLE Mittel aus der EFF
verwendet, und wenn ja, in welcher Höhe?
Für die am 31. Dezember 2022 beendete Spezialkräftemission Joint Special
Operations Task Force GAZELLE (JSOTF GAZELLE) im Rahmen der EU-
Trainingsmission EUTM Mali wurden keine Mittel aus der Europäischen
Friedensfazilität verwendet.
12. Wie bewertet die Bundesregierung rückblickend die Unterstützung der
Streitkräfte der Republik Mali aus der EFF?
Das europäische Engagement in Mali verband in einem integrierten Ansatz
militärische Ausstattungs-, Unterstützungs- sowie Stabilisierungsmaßnahmen,
humanitäre Hilfe und entwicklungspolitische Maßnahmen.
Die Putsche am 18. August 2020 und 24. Mai 2021 durch die malischen
Streitkräfte stellten eine Zäsur im internationalen Sicherheitsengagement und
Krisenmanagement in und für Mali dar. Die EU hat daraufhin die
Sicherheitskooperation im Rahmen von EUTM Mali sowie den Großteil der Unterstützung aus
Mitteln der Europäischen Friedensfazilität jeweils angepasst und später
ausgesetzt.
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
13. Aus welchen Gründen wurde der Ukraine Assistance Fund (UAF) als
gesonderter Fonds aufgelegt, welche Rolle spielt der UAF für die
Unterstützung der Ukraine aus der EFF, und werden zusätzlich zu den
Finanzmitteln des UAF weiterhin Finanzmittel aus der EFF für die
Unterstützung der Ukraine aufgewendet?
Die Einrichtung des Ukraine Assistance Fund in der Europäischen
Friedensfazilität zielte darauf ab, die Erfordernisse des globalen Anwendungsbereichs mit
der Unterstützung der Ukraine in Einklang zu bringen. Hierdurch konnte
Planungssicherheit für die globalen Bedarfe außerhalb der Ukraine bis zum Ende
der Laufzeit 2027 innerhalb der finanziellen Obergrenze sichergestellt werden.
Zugleich konnte so sichergestellt werden, dass die im Jahr 2024 mit
Einrichtung des Ukraine Assistance Fund erfolgte Erhöhung der Obergrenze
ausschließlich für die Unterstützung der Ukraine eingesetzt wird.
Für den Ukraine Assistance Fund als separaten Finanzrahmen innerhalb der
Europäischen Friedensfazilität findet das allgemeine Regelwerk der Fazilität
grundsätzlich ebenfalls Anwendung. In den Verhandlungen vor Einrichtung des
Ukraine Assistance Fund wurden jedoch bereits deutlich umfassendere
Vorausplanungen zur Nutzung der vorgesehenen Mittel vorgenommen, um hierüber
die Planungssicherheit für die nationalen Haushalte zu stärken. Dies soll auch
dazu dienen, angesichts des laufenden Übergangs von der Abgabe aus
Beständen hin zu der Beschaffung militärischer Ausrüstung bei der Industrie zur
Weitergabe an die ukrainischen Streitkräfte, die Abstimmung unter den
Mitgliedstaaten zur Nutzung von Synergieeffekten zu stärken.
Neben den mit Einrichtung des Ukraine Assistance Fund beschlossenen
weiteren 5 Mrd. Euro werden die bereits für die Unterstützung der Ukraine
verplanten oder vorgemerkten Mittel aus dem Finanzrahmen vor Einrichtung des
Ukraine Assistance Fund für die Unterstützung der Ukraine eingesetzt. Gleiches gilt
für Beiträge Dritter, die zur Unterstützung der Ukraine vorgesehen sind, wie die
sogenannten „windfall profits“ oder freiwilligen Einzahlungen. Diese laufen
außerhalb der auf die Beiträge der Mitgliedstaaten bezogenen Obergrenzen.
14. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der
Umsetzung des Ukraine Assistance Fund?
Die Operationalisierung des mit Einrichtung des Ukraine Assistance Funds
beschlossenen Finanzrahmens, das heißt die Hinterlegung und Ausplanung mit
konkreten Unterstützungsmaßnahmen, steht weiterhin aus. Die seit Januar 2024
dem Ukraine Assistance Fund zuzuordnenden Bestandteile, insbesondere die
laufende Finanzierung der gemeinsamen Kosten der EU-
Ausbildungsunterstützungsmission EUMAM Ukraine, werden wie vorgesehen umgesetzt.
15. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung weitere Erhöhungen des UAF
bis 2027 geplant, und wenn ja, in welcher Höhe?
In der Bedarfsbewertung, die im Zuge der Einrichtung des UAF vorgenommen
wurde, ist festgehalten, dass vergleichbare jährliche Erhöhungen bis 2027 ins
Auge gefasst werden können, abhängig von der Entwicklung der ukrainischen
Bedarfe. Derzeit liegt kein Vorschlag zu einer weiteren Erhöhung vor. Die
Bundesregierung beobachtet kontinuierlich die Entwicklung der ukrainischen
militärischen Bedarfe und die zu ihrer Deckung zur Verfügung stehenden
Instrumente.
16. In welcher Höhe haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
ggf. Drittstaaten jeweils Beiträge für den UAF geleistet bzw. zugesagt
(bitte jeweils in absoluten Zahlen in Euro und den Anteil am
Gesamtbudget angeben)?
17. Nach welchem Mechanismus bzw. Verteilungsschlüssel werden die
Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten für das Gesamtbudget des UAF
festgelegt?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Der Ukraine Assistance Fund ist Teil der Europäischen Friedensfazilität. Die
für die Europäische Friedensfazilität geltenden Bestimmungen zum
Verteilungsschlüssel und zu den Beitragsabrufen kommen zur Anwendung. Auf die
Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
18. In welcher Höhe und aus welchen Mitgliedstaaten wurden bisher
Zinserträge aus eingefrorenen russischen Vermögenswerten an die EFF und
ggf. an den Ukraine Assistance Fund überwiesen (vgl.
www.tagesscha
u.de/ausland/europa/eu-russland-gelder-100.html; bitte nach Summe und
Mitgliedstaat aufschlüsseln)?
19. In welcher Höhe wurden bisher Zinserträge aus eingefrorenen russischen
Vermögenswerten an „aus dem Unionshaushalt finanzierte Programme
der Union“ zur Unterstützung der Ukraine überwiesen und verwendet
(vgl. Beschluss (GASP) 2024/1470 des Rates vom 21. Mai 2024), und an
welche Programme wurden die Zinserträge jeweils überwiesen?
20. Auf welche konkreten eingefrorenen russischen Vermögenswerte fallen
die Zinserträge an, die für die Unterstützung der Ukraine über die EFF
bzw. den UAF sowie weitere EU-Programme verwendet werden?
21. Inwiefern unterscheiden sich diese Zinserträge von den „Erträgen der
eingefrorenen russischen Einlagen“, die zur Finanzierung von Darlehen
über 50 Mrd. US-Dollar für die Ukraine verwendet werden sollen (www.
bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/g7-gipfel-in-apulien-2292102),
oder handelt es sich dabei um eine Mehrfachverwendung der
außerordentlichen Einnahmen (vgl. Fragen 17 bis 19 dieser Anfrage und die
Antwort zu Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 20/12821; bitte
begründen)?
22. Ist dementsprechend nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Umwidmung der Erträge aus eingefrorenen russischen Einlagen vorgesehen
bzw. nach Einschätzung der Bundesregierung notwendig, um darüber
Darlehen für die Ukraine zu finanzieren?
a) Wenn ja, ab wann?
b) Wenn ja, ist dafür nach Einschätzung der Bundesregierung eine
Entscheidung des Rates der Europäischen Union notwendig?
c) Wenn ja, wie genau sollen nach Kenntnis der Bundesregierung die
Erträge aus eingefrorenen russischen Einlagen dann zukünftig
verwendet werden?
Die Fragen 18 bis 22c werden gemeinsam beantwortet.
Bei den Zinserträgen aus sanktionierten russischen Vermögenswerten, die zur
Unterstützung der Ukraine eingesetzt werden, handelt es sich ausschließlich um
die außergewöhnlichen Erträge der Zentralverwahrer in der EU aus dem Cash-
Management der bei ihnen immobilisierten Vermögenswerte der russischen
Zentralbank (sogenannte „windfall profits“). Die Rechtsgrundlage zur
Abschöpfung wurde im Mai 2024 geschaffen (vgl. Artikel 5a der Verordnung
(EU) 833/2014). Die Abschöpfung erfolgt halbjährlich, vgl. Artikel 5a Absatz 9
der Verordnung (EU) 833/2014. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/12821 verwiesen.
Bis Oktober 2024 wurden die „windfall profits“ der Europäischen
Friedensfazilität (90 Prozent) und der Ukraine Fazilität (10 Prozent) zugewiesen. Im Juli
2024 erfolgte die erste Zahlung in Höhe von 1,5 Mrd. Euro; rund 1,39 Mrd.
Euro flossen in die Europäische Friedensfazilität.
Durch die Vereinbarung der G7 Extraordinary Revenue Acceleration (ERA)
Kredite im Oktober 2024 (vgl. Kommuniqué der Staats- und
Regierungschefinnen und -chefs der G7 vom 25. Oktober 2024 zu ERA Loans, Kommuniqué der
Finanzministerinnen und Finanzminister der G7 vom 25. Oktober 2024 zu ERA
Loans sowie des entsprechenden Term-Sheets) erfolgte eine Neuaufteilung der
„windfall profits“. Diese werden nun zu 95 Prozent für die Zins- und
Tilgungszahlungen der G7-ERA-Kredite für die Ukraine verfügbar gemacht. 5 Prozent
der „windfall profits“ bleiben weiterhin der Europäischen Friedensfazilität
zugewiesen.
23. Sind die Arbeiten „zur technischen Umsetzung der G7-Einigung“ über
die Bereitstellung von Darlehen in Höhe von 50 Mrd. US-Dollar für die
Ukraine inzwischen abgeschlossen (vgl. Antworten zu den Fragen 29 bis
35 auf Bundestagsdrucksache 20/12821)?
Die Operationalisierung der G7-ERA-Kredite konnte 2024 vollständig
abgeschlossen werden.
24. Woraus werden die Tilgungszahlungen für diese Darlehen finanziert, und
inwieweit beteiligt sich die Bundesrepublik Deutschland an der Tilgung
der Darlehen?
25. Woraus werden die Zinszahlungen für diese Darlehen finanziert, und
inwieweit beteiligt sich die Bundesrepublik Deutschland an den
Zinszahlungen?
Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet:
Durch die Verordnung (EU) 2024/2773 wurde ein Mechanismus geschaffen,
der den Zweck hat, der Ukraine durch Bereitstellung einer nicht
rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung im Rahmen der G7-Initiative „Darlehen
für die Ukraine durch beschleunigte Nutzung außerordentlicher Einnahmen“ zu
helfen. Dieser Mechanismus wird mit den „windfall profits“ ausgestattet. Die
Mittel können an die Ukraine ausgezahlt werden, um den Kapitalbetrag und die
Zinsen von Darlehen im Rahmen der genannten G7-Inititiative zu decken.
26. Hat die Bundesrepublik Deutschland Garantien oder sonstige
Sicherheitsverpflichtungen für diese Darlehen übernommen, und wenn ja, in
welcher Höhe?
Die Bundesrepublik Deutschland hat keine Garantien oder sonstigen
Sicherheitsverpflichtungen für diese Darlehen übernommen. Der EU-Beitrag in
Umsetzung der G7-Initiative wird als außerordentliche Makrofinanzhilfe an die
Ukraine ausgezahlt. Diese ist über den EU-Haushalt abgesichert.
27. Welche Unterstützungsmaßnahmen für die Ukraine werden aus der EFF
und dem UAF finanziert, und in welcher Höhe hat die Ukraine bisher
Unterstützungsmaßnahmen aus der EFF und dem UAF erhalten (bitte
jeweils aufschlüsseln)?
Seit dem 28. Februar 2022 wurden Unterstützungsmaßnahmen in der
Europäischen Friedensfazilität zugunsten der ukrainischen Streitkräfte in Höhe von
derzeit 5,5 Mrd. Euro beschlossen, die als Refinanzierungsmechanismus für
bilaterale Materiallieferungen und Instandsetzungsmaßnahmen der EU-
Mitgliedstaaten aufgesetzt sind. Zwei weitere Unterstützungsmaßnahmen, die mit
insgesamt 255 Mio. Euro ausgestattet sind, wurden komplementär zur
Ausbildungsunterstützungsmission EUMAM Ukraine eingerichtet.
Neben der aus Beitragszahlungen finanzierten Unterstützung werden freiwillige
Einzahlungen sowie die zur Umsetzung über die Europäische Friedensfazilität
bereitgestellten Anteile der sogenannten „windfall profits“ in Höhe von bislang
1,39 Mrd. Euro über die Europäische Friedensfazilität umgesetzt.
28. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung militärische Unterstützung
für die Ukraine direkt bei der Industrie beschafft und aus der EFF
finanziert (vgl.
www.politico.eu/article/eu-seals-deal-send-ukraine-1-million-a
mmo-rounds-shells-war/), und wenn ja, in welchem Umfang?
Eine Direktfinanzierung militärischer Beschaffung bei der Industrie durch die
Europäische Friedensfazilität erfolgt nicht. Mitgliedstaaten können direkt bei
der Industrie für die Ukraine beschaffen und hierfür eine Rückerstattung
beantragen. Eine Aufschlüsselung in Beschaffung und Abgabe aus Beständen der
im allgemeinen Mechanismus gemeldeten Lieferungen liegt der
Bundesregierung nicht vor. Über die in Handlungsstrang 2 der EU-Munitionsinitiative
eingerichteten Maßnahme zur gemeinsamen Beschaffung von Munition und
Flugkörpern wird ausschließlich Beschaffung finanziert, der Gesamtwert der
gemeinsamen Beschaffungen beträgt voraussichtlich 652 Mio. Euro, hiervon
werden 358 Mio. Euro zur anteiligen Rückerstattung aus der Europäischen
Friedensfazilität zur Verfügung gestellt. Säule 3 der Ukraine Assistance Fund, für
die eine Mrd. Euro vorgemerkt sind, ist ebenfalls ausschließlich für die
Refinanzierung gemeinsamer Beschaffung vorgesehen.
29. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung neben den Streitkräften der
Ukraine auch die Nationalgarde und der Grenzschutzdienst der Ukraine
Unterstützungsmaßnahmen oder Ausbildungsunterstützung aus der EFF
oder ggf. dem UAF erhalten, und wenn ja, welche Einheiten des
Grenzschutzes und der Nationalgarde haben Unterstützung erhalten?
Die Unterstützungsmaßnahmen Ukraine sind zugunsten der ukrainischen
Streitkräfte eingerichtet worden. Empfänger sind damit grundsätzlich die
ukrainischen Streitkräfte. Die Ausbildung von Grenzschutz und Nationalgarde im
Rahmen von EUMAM Ukraine ist unter der Voraussetzung möglich, dass diese
in die militärische Kommandostruktur eingeordnet sind und unter dem
Kommando des Generalstabs stehen.
30. In welcher Höhe wurde die Ausbildungsmission EUMAM Ukraine aus
der EFF und ggf. dem UAF finanziert?
Zu den gemeinsamen Kosten von EUMAM Ukraine wird auf die Antwort zu
Frage 5 verwiesen. Die seit Januar 2024 anfallenden gemeinsamen Kosten sind
dem Ukraine Assistance Fund zuzuordnen. Komplementär zur
Ausbildungsunterstützungsmission wurden zwei Unterstützungsmaßnahmen in der
Europäischen Friedensfazilität eingerichtet, die mit 255 Mio. Euro ausgestattet sind.
31. An wie vielen Reisen zur Informationsbeschaffung im Rahmen der
Ausbildungsmission EUMAM Ukraine in die Ukraine und Moldau hat sich
die Bundesregierung bisher beteiligt (vgl. Antwort der Bundesregierung
zu Frage 3 der Großen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14327)?
a) In welchem Zeitraum fanden diese Reisen jeweils statt?
Die Fragen 31 und 31a werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung war an zwei Reisen im Jahr 2024 in die Ukraine beteiligt,
die explizit der Informationsbeschaffung bezüglich der EU-
Ausbildungsunterstützungsmission EUMAM Ukraine dienten und als solche erfasst wurden. Die
erste Reise wurde vom 17. bis 18. September 2024 nach Kyjiw und die zweite
Reise vom 5. bis 7. November 2024 nach Kyjiw und Odessa durchgeführt. Zu
Reisen in die Republik Moldau im Sinne der Fragestellung liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung korrigiert an dieser
Stelle die versehentliche Nennung von EUMAM in der Anlage zu den Fragen 1
bis 3 in der Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Gruppe
BSW auf Bundestagsdrucksache 20/14327.
b) Welche Bundesministerien waren jeweils vertreten?
An beiden Reisen haben Angehörige des Geschäftsbereichs des
Bundesministeriums der Verteidigung teilgenommen.
c) Wie viele Personen umfasste jeweils die deutsche Delegation?
Insgesamt nahmen vier Angehörige aus dem Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung an beiden Reisen teil.
d) Welche Informationen sollten im Rahmen der Reisen jeweils beschafft
werden?
e) Was war jeweils das Ergebnis dieser Reisen?
Die Fragen 31d und 31e werden gemeinsam beantwortet.
Beide Reisen dienten der Informationsbeschaffung bezüglich der EU-
Ausbildungsunterstützungsmission EUMAM Ukraine. Im Mittelpunkt standen Fragen
zu laufenden Ausbildungsaktivitäten und Verbesserungspotenzialen der
diesbezüglichen Zusammenarbeit der EU mit der Ukraine.
32. Wurden darüber hinaus weitere Finanzmittel aus der EFF und dem UAF
für die Ukraine bereits zugesagt bzw. verplant, und wenn ja, für welche
Zwecke, und in welcher Höhe?
Neben den bereits vereinbarten Unterstützungsmaßnahmen, den gemeinsamen
Kosten EUMAM Ukraine, der freiwilligen Einzahlung, den sogenannten
„windfall profits“ und den vorgemerkten Mitteln aus dem UAF sind weitere
1,5 Mrd. Euro aus dem Finanzrahmen vor Einrichtung des UAF für die Ukraine
vorgesehen, die im Zuge der Operationalisierung des UAF mit
Unterstützungsmaßnahmen hinterlegt werden sollen. Weitere Finanzmittel zur Unterstützung
der Ukraine kommen hinzu aus Ausgleichszahlungen für erfolgte konstruktive
Enthaltungen bei letalen Unterstützungsmaßnahmen, wenn diese in die
nichtletalen Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der ukrainischen Streitkräfte
geleistet werden. Weitere Erhöhungen des Budgets für EUMAM Ukraine und die
komplementär eingerichteten Unterstützungsmaßnahmen gemäß der
prognostizierten Bedarfe sind beabsichtigt.
33. In welcher Höhe sind Finanzmittel in der EFF bis 2027 insgesamt für die
Ukraine vorgesehen, und in welcher Höhe stehen Finanzmittel in der
EFF und dem UAF insgesamt noch für die Ukraine zur Verfügung?
Bis 2027 sind aus dem beitragsfinanzierten Finanzrahmen der Europäischen
Friedensfazilität 6,1 Mrd. Euro für die Unterstützung der Ukraine verplant
sowie 5 Mrd. Euro aus dem Ukraine Assistance Fund vorgemerkt. Von diesen
11,1 Mrd. Euro sind bereits rund 1,6 Mrd. Euro (vorbehaltlich ausstehender
Anpassung bei Vorlage der IST-Zahlen) ausgezahlt worden. Weitere 3,459 Mrd.
Euro sind für Rückerstattungen in den Jahren 2024 bis 2027 fest verplant.
Weitere 6 Mrd. Euro der für die Ukraine vorgemerkten Mittel sind damit noch nicht
verplant. Hinzu kommen weitere 1,5 Mrd. Euro aus dem Finanzrahmen vor
Einrichtung des Ukraine Assistance Fund, die ebenfalls für die Unterstützung
der Ukraine vorgeschlagen wurden. Für die sogenannten „windfall profits“
wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
34. In welcher Höhe wurde bilaterale militärische Unterstützung durch EU-
Mitgliedstaaten an die Ukraine bisher insgesamt aus der EFF und ggf.
aus dem UAF rückerstattet?
Die für die Jahre 2022 bis 2024 geplanten Rückerstattungen haben einen
Gesamtwert von rund 1,6 Mrd. Euro.
Da der Jahresabschluss für 2024 noch nicht vorliegt, werden die vereinbarten
Rückerstattungskalender zur Berechnung herangezogen. Ein Teil der für 2024
vorgesehenen Rückerstattungen wird aufgrund von Verzögerungen beim
Abschluss der Verträge erst im Jahr 2025 erfolgen.
35. Wie viele Rückerstattungsrunden für durch EU-Mitgliedstaaten an die
Ukraine geleistete militärische Unterstützung aus der EFF bzw. dem
UAF wurden bisher durchgeführt?
a) Welche Zeiträume decken die einzelnen Rückerstattungsrunden
jeweils ab?
b) In welcher Gesamthöhe wurde jeweils militärische Unterstützung
durch die EU-Mitgliedstaaten an die Ukraine gemeldet?
c) In welcher Gesamthöhe erfolgte jeweils eine Rückerstattung?
d) Wie hoch war jeweils die Rückerstattungsquote?
Die Fragen 35 bis 35d werden gemeinsam beantwortet.
Die erste Rückerstattungsrunde bezieht sich auf den Lieferzeitraum vom 1.
Januar 2022 bis 10. März 2022. Hierfür stand ein vereinbartes
Erstattungsvolumen von 500 Mio. Euro zur Verfügung, welchem validierte
Rückerstattungsanträge in Höhe von 596 Mio. Euro gegenüberstanden. Hieraus ergab sich eine
Rückerstattungsquote von 84 Prozent. Die Rückerstattung erfolgt gestreckt
über die Jahre 2022 bis 2027.
Die zweite Rückerstattungsrunde bezieht sich auf den Lieferzeitraum 11. März
bis 20. Juli 2022. Hierfür stand ein vereinbartes Erstattungsvolumen von
1,5 Mrd. Euro zur Verfügung, welchem validierte Rückerstattungsanträge in
Höhe von 3,34 Mrd. Euro gegenüberstanden. Hieraus ergab sich eine
Rückerstattungsquote von knapp 45 Prozent. Die Rückerstattung erfolgt gestreckt über
die Jahre 2022 bis 2027.
Ab der dritten Rückerstattungsrunde kam ein angepasstes Verfahren zur
Anwendung, da seit dem 9. November 2022 Rückerstattungsanträge innerhalb von
6 Wochen nach Lieferung eingereicht werden müssen. Bei der Vereinbarung
über die Rückerstattungskriterien wird daher die Rückerstattungsquote
transparent mitverhandelt. Für die dritte Rückerstattungsrunde erfolgte eine Einigung
auf eine Rückerstattungsquote von 59 Prozent sowie eine Festlegung der
Rückerstattungsbeträge und Zeiträume jeweils auf dieser Grundlage. Für die letale
Unterstützung ist für den Lieferzeitraum 21. Juli bis 30. November 2022, für
den Rückerstattungsanträge im Wert von 1,1 Mrd. Euro validiert wurden, ein
Betrag von 654 Mio. Euro vorgesehen. Für die nicht-letale Unterstützung ist für
den Zeitraum 21. Juli bis 20. November 2022, für den Rückerstattungsanträge
im Wert von 284 Mio. Euro validiert wurden, ein Betrag von 166 Mio. Euro
vorgesehen. Die Rückerstattung erfolgt gestreckt über die Jahre 2024 bis 2027
(2024 und 2025: jeweils 20 Prozent; 2026 und 2027: jeweils 30 Prozent).
Für die vierte Rückerstattungsrunde erfolgte eine Einigung auf eine
Rückerstattungsquote von 55 Prozent. Für die letale Unterstützung ist für den
Lieferzeitraum 1. Dezember 2022 bis 10. Februar 2023 ein Betrag von 564 Mio. Euro,
für die nicht-letale Unterstützung für den Zeitraum 21. November 2022 bis
28. Februar 2023 ein Betrag von 205 Mio. Euro vorgesehen. Die
Rückerstattung erfolgt gestreckt über die Jahre 2024 bis 2027 (2024 und 2025: jeweils
20 Prozent; 2026 und 2027: jeweils 30 Prozent).
Für die fünfte Rückerstattungsrunde erfolgte eine Einigung auf eine
Rückerstattungsquote von 46,5 Prozent bzw. den diesem Wert möglichst naheliegenden
Betrag. Für die letale Unterstützung ist für den Lieferzeitraum 11. Februar bis
18. März 2023 ein Betrag von 160 Mio. Euro für Rückerstattungsanträge in
Höhe von 324 Mio. Euro vorgesehen, die Rückerstattungsquote liegt damit bei
49,31 Prozent. Die Rückerstattung erfolgt gestreckt über die Jahre 2024 bis
2027 (jeweils 25 Prozent). Für die nicht-letale Unterstützung ist für den
Zeitraum 1. März bis 31. Mai 2023 ein Betrag von 103 Mio. Euro für
Rückerstattungsanträge in Höhe von 216 Mio. Euro vorgesehen, die Rückerstattungsquote
liegt damit bei 47,79 Prozent. Die Rückerstattung erfolgt gestreckt über die
Jahre 2024 bis 2027 (2024: 37 Prozent; 2025, 2026 und 2027: jeweils 21
Prozent).
Für die sechste Rückerstattungsrunde erfolgte ebenfalls eine Einigung auf eine
Rückerstattungsquote von 46,5 Prozent bzw. den diesem Wert möglichst
naheliegenden Betrag. In dieser Rückerstattungsrunde ist für ausschließlich letale
Unterstützung für den Lieferzeitraum 19. März bis 15. April 2023 ein Betrag
von 303 Mio. Euro für Rückerstattungsanträge in Höhe von 653 Mio. Euro
vorgesehen, die Rückerstattungsquote liegt damit bei 46,5 Prozent. Die
Rückerstattung soll vollständig im Jahr 2025 erfolgen.
Für die Rückerstattung für Handlungsstrang 1 der EU-Munitionsinitiative
(Abgabe aus Beständen und laufenden Beschaffungsvorhaben) im Lieferzeitrum
9. Februar bis 31. Mai 2023 stand 1 Mrd. Euro zur Verfügung, bei
Rückerstattungsanträgen in Höhe von insgesamt 1,035 Mrd. Euro. Es wurde eine
Rückerstattungsquote von 55 Prozent in Höhe von insgesamt 569 Mio. Euro
vereinbart. Die Rückerstattung erfolgt gestreckt über die Jahre 2024 bis 2027 (2024:
40 Prozent; 2025 bis 2027: jeweils 20 Prozent). Die verbleibenden Mittel in
Höhe von rund 428 Mio. Euro stehen wie vorgesehen für den allgemeinen
Refinanzierungsmechanismus (letale Maßnahme) zur Verfügung.
Für die Rückerstattung in Handlungsstrang 2 der EU-Munitionsinitiative
(gemeinsame Beschaffung) erfolgte eine Einigung auf eine Rückerstattungsquote
von 55 Prozent. Berücksichtigungsfähig sind gemeinsame Beschaffungen von
Munition und Flugkörpern, zu denen im Zeitraum 20. März bis 30. September
2023 ein Vertrag abgeschlossen wurde und deren Lieferung bis zum 31.
Dezember 2025 erfolgt. Dies trifft voraussichtlich auf gemeinsame Beschaffungen
mit einem Wert von 652 Mio. Euro zu. Hierfür werden 358 Mio. Euro aus der
vorgemerkten 1 Mrd. Euro für Handlungsstrang 2 aufgewendet. Die
Rückerstattung erfolgt für Lieferungen bis zum 31. Dezember 2024 gestreckt über
die Jahre 2024 bis 2027 (2024: 40 Prozent; 2025 bis 2027: jeweils 20 Prozent),
für Lieferungen zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025
gestreckt über die Jahre 2025 bis 2027 (2025 und 2026: jeweils 40 Prozent; 2027:
20 Prozent).
Aus der freiwilligen Einzahlung durch Norwegen stehen ca. 21 Mio. Euro zur
Verfügung, die zweckgebunden für die Rückerstattung für die Lieferung von
Leopard 2A4 sowie dazugehöriger Munition und Ersatzteilen im
Lieferzeitraum 14. September 2023 bis 22. August 2024 eingezahlt wurden. Die
Rückerstattung erfolgt vollständig im Jahr 2025.
36. Wird der Wert der bilateralen militärischen Unterstützung durch die
einzelnen EU-Mitgliedstaaten für die Rückerstattung aus der EFF bzw. dem
UAF nach Kenntnis der Bundesregierung nach einheitlichen Maßstäben
berechnet?
a) Welche (ggf. unterschiedlichen) Bewertungsmethoden werden nach
Kenntnis der Bundesregierung angewendet?
b) Wie wird der angesetzte Wert bzw. Preis (z. B.
Wiederbeschaffungswert, Neupreis, Marktpreis, Lagerwert oder Ähnliches) in diesem
Zusammenhang definiert?
c) Wenn ja, seit wann gelten einheitliche Maßstäbe für die Berechnung,
und welche Berechnungsmethoden wurden zuvor angewendet?
Die Fragen 36 bis 36c werden gemeinsam beantwortet.
Die im Fazilitätsausschuss vereinbarten Kriterien legen fest, dass bei der
Wertermittlung für die Abgabe aus Beständen der „inventory value in accordance
with the national military accounting standards“ maßgeblich ist, bei der
Beschaffung von der Industrie der Rechnungswert (ohne Nebenkosten). Bezüglich
der Ansetzung des „inventory value“ waren zunächst zwei
Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen: Wenn bestimmtes Material nicht länger produziert wird oder
dieses Material für die Wiederherstellung kritischer militärischer Fähigkeiten
erforderlich ist, konnte für bis zum 17. März 2024 geliefertes Material der
Wiederbeschaffungswert angesetzt werden. Für Lieferungen ab dem 18. März 2024
wurden die Kriterien auf Basis der Erfahrungswerte angepasst: Die
Ausnahmeregeln kommen nicht länger zur Anwendung, hingegen kann nun für Material,
dessen „inventory value“ weniger als 15 Prozent des Anschaffungswerts
beträgt, die anteilige Rückerstattung von bis zu 25 Prozent des
Anschaffungswerts beantragt werden.
37. Welche Preise bzw. Werte (z. B. Neupreis, Wiederbeschaffungswert,
Marktpreis, Lagerwert oder Ähnliches) haben die EU-Mitgliedstaaten in
ihren Erstattungsanträgen für militärische Unterstützung der Ukraine in
welchem Umfang bisher angesetzt (bitte erläutern und ggf. definieren)?
Eine Aufschlüsselung zu den einzelnen Erstattungsanträgen liegt der
Bundesregierung nicht vor.
38. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung neben Estland weitere EU-
Mitgliedstaaten eine Erstattung der Lieferungen basierend auf dem
Neuanschaffungspreis bzw. Neuwert beantragt (
www.politico.eu/article/eu-es
tonia-bumper-arms-reimbursement-ukraine-european-peace-facility/),
und wenn ja, welche, und in welchem Umfang?
Hierzu wird auf die dem Deutschen Bundestag vorliegende Berichterstattung
zu den Sitzungen des Fazilitätsausschusses verwiesen. Darüber hinaus liegen
der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
39. In welcher Höhe haben die einzelnen EU-Mitgliedstaaten nach Kenntnis
der Bundesregierung jeweils eine Rückerstattung beantragt?
Zum Stichtag 11. Februar 2024 betrug die Höhe der beim EU-Militärstab
eingereichten Rückerstattungsträge 26,593 Mrd. Euro. Eine Aufschlüsselung
darüber, wie sich die Gesamthöhe der eingereichten Anträge auf die einzelnen
Mitgliedstaaten verteilt, liegt der Bundesregierung nicht vor.
40. In welcher Höhe haben die einzelnen EU-Mitgliedstaaten nach Kenntnis
der Bundesregierung jeweils eine Erstattung erhalten?
Die parlamentarische Kontrolle der Bundesregierung durch den Deutschen
Bundestag findet ihre Grenzen in dem Interesse der Bundesregierung an
funktionsgerechter und organadäquater Aufgabenwahrnehmung. Die
Bundesregierung kann eine parlamentarische Frage dann nicht beantworten, wenn durch die
Beantwortung einer Frage die Bundesregierung in einer ihr
verfassungsrechtlich zugewiesenen Funktion nachhaltig beeinträchtigt wäre und sie dadurch
ihrer Verantwortung gegenüber Parlament und Bevölkerung nicht gerecht
werden könnte.
Eine öffentliche Beantwortung der Frage würde die Bundesregierung in der ihr
obliegenden Wahrnehmung der auswärtigen Angelegenheiten beeinträchtigen.
Zahlreiche Mitgliedstaaten veröffentlichen keine Angaben zu Wert und Inhalt
ihrer militärischen Unterstützungsleistungen für die Ukraine, da sie diese als
sensible Daten (innenpolitisch oder für die nationale Sicherheit) einordnen. Die
Höhe der Rückerstattung lässt Rückschlüsse auf den Wert der militärischen
Unterstützungsleistungen anderer Mitgliedstaaten zu.
Würde die Bundesregierung diese sensiblen Informationen öffentlich machen,
würden dies einige der betroffenen Staaten als Vertrauensbruch empfinden.
Um dem Informationsinteresse des Bundestags angemessen Rechnung zu
tragen, wird die Antwort in der „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Anlage beantwortet.*
41. Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung
entschieden, welche militärische Unterstützung für die Ukraine im Rahmen
der EFF und ggf. des UAF erstattet wird?
Die Kriterien für die Rückerstattung wurden durch den Fazilitätsausschuss
ausgearbeitet und beschlossen. Demnach werden die eingereichten
Rückerstattungsanträge durch den EU-Militärstab daraufhin überprüft, ob sie unter die
durch die seitens der Ukraine übermittelten Prioritäten fallen. In der Praxis
erfolgt eine Rückerstattung nur für Priorität 1 zuzuordnende Anträge, da das
Volumen der Anträge seit Einrichtung der Unterstützungsmaßnahmen die für die
Rückerstattungen zur Verfügung stehenden Mittel stets deutlich überstieg.
42. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der
Rückerstattung von militärischer Unterstützung für die Ukraine aus der EFF und
dem UAF auch Nebenkosten (z. B. Transportkosten) erstattet?
a) Wenn ja, welche Nebenkosten können erstattet werden?
b) Wenn ja, welcher Anteil der bisherigen Rückerstattungen entfällt auf
Nebenkosten?
Die Fragen 42 bis 42b werden gemeinsam beantwortet.
Die Erstattung von Nebenkosten einschließlich Transportkosten ist in den als
Rückerstattungsmechanismus aufgesetzten Unterstützungsmaßnahmen
ausgeschlossen. Eng begrenzte Ausnahmen gelten in der in Handlungsstrang 2 der
EU-Munitionsinitiative eingerichteten Unterstützungsmaßnahme bei
gemeinsamen Beschaffungen über die EDA für den Transport von beschaffter
Munition von der Produktionsstätte bis zur Übergabe durch den jeweiligen
Mitgliedstaat oder Sammelpunkt, sofern diese Transportkosten in der Rechnung
aufgeführt sind. Eine Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung liegt der
Bundesregierung nicht vor.
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt
und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
43. Hat die Bundesregierung bisher für den gesamten Umfang ihrer
militärischen Unterstützung für die Ukraine eine Erstattung im Rahmen der EFF
bzw. des UAF beantragt?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn nein, welcher Anteil wurde bisher für eine Erstattung im
Rahmen der EFF bzw. des UAF gemeldet?
c) Wurde die durch die Bundesregierung für eine Erstattung im Rahmen
der EFF bzw. des UAF gemeldete militärische Unterstützung der
Ukraine bisher vollständig anerkannt?
d) Wie hoch ist die Rückerstattungsquote?
Die Fragen 43 bis 43d werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung meldet grundsätzlich alle Materiallieferungen und
Instandsetzungsmaßnahmen zur Rückerstattung über die Europäische
Friedensfazilität an. Diese werden gemäß den geltenden Kriterien überprüft und validiert.
Die Rückerstattungsquote richtet sich jeweils nach dem Lieferzeitraum.
44. Welches Ergebnis hatte die Initiative der Bundesregierung, die
Anrechnung der bilateralen militärischen Unterstützung für die Ukraine auf die
Beiträge zur EFF bzw. den UAF zu ermöglichen (
www.politico.eu/articl
e/eu-cash-ukraine-bloc-agree-5-billion-euro-weapon-fund/)?
a) Kann die bilaterale militärische Unterstützung für die Ukraine
inzwischen auf die Beiträge für die EFF bzw. den UAF angerechnet
werden?
b) Zu welchem Anteil kann die bilaterale militärische Unterstützung an
die Ukraine auf die Beiträge angerechnet werden?
c) Wenn ja, in welcher Höhe hat die Bundesregierung bisher die
bilaterale militärische Unterstützung für die Ukraine auf die Beiträge zur
EFF bzw. dem UAF angerechnet, und wie hat sich dadurch der
Beitrag der Bundesregierung entsprechend gemindert?
Die Fragen 44 bis 44c werden gemeinsam beantwortet.
Die durch die bilaterale militärische Unterstützung der Ukraine entstehenden
Rückerstattungsansprüche können auf die im jeweiligen Jahr anfallenden
Beitragszahlungen in die Europäische Friedensfazilität für die
Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der ukrainischen Streitkräfte angerechnet werden, jeweils
maximal bis zu der Höhe der Rückerstattungsansprüche oder Beiträge. Dieses
Verfahren wird ab dem Jahr 2025 zur Anwendung kommen.
45. Wie bewertet die Bundesregierung bisher die Rolle der EFF und des
Ukraine Assistance Funds bezüglich der Unterstützung der Ukraine, und
existiert nach Einschätzung der Bundesregierung Änderungsbedarf an
diesen Instrumenten (bitte erläutern)?
Die Europäische Friedensfazilität ist seit Kriegsbeginn das maßgebliche
Instrument der EU zur militärischen Unterstützung der Ukraine und ihrer Streitkräfte
in ihrer Verteidigung gegen den russischen Angriffskrieg. Mit ihrer
kontinuierlichen Weiterentwicklung wurde dem Übergang von der Abgabe aus Beständen
hin zu verstärkter Beschaffung bei der Industrie sowie dem Planungsbedarf für
die nationalen Haushalte Rechnung getragen.
46. Wie erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Erstellung von
Risikobewertungen im Zusammenhang mit Unterstützungsmaßnahmen aus
der EFF, und wie wird die im Rahmen der EFF verbindliche „Einhaltung
des Völkerrechts und der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch die
Begünstigten“ überwacht (vgl.
www.consilium.europa.eu/de/policies/eur
opean-peace-facility/#monitoring)?
47. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine Risikobewertung für die
Unterstützung der Streitkräfte der Republik Niger aus der EFF erstellt?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wann wurden Risikobewertungen erstellt?
c) Wenn ja, was war das Ergebnis der Risikobewertung, und welche
Risiken wurden betrachtet?
d) Welche konkreten Risikominderungsmaßnahmen wurden ergriffen,
und mit welchem Ergebnis?
50. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit der
Unterstützung der Streitkräfte der Republik Mali aus der EFF die
Einhaltung des Völkerrechts und der völkerrechtlichen Verpflichtungen
überwacht?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wie wurde Einhaltung überwacht, und welche Maßnahmen
wurden dazu umgesetzt?
c) Wenn ja, wurden Verstöße gegen das Völkerrecht und der
völkerrechtlichen Verpflichtungen durch die Begünstigten festgestellt?
d) Wurden Post-Shipment-Kontrollen durchgeführt, und wenn ja, wann,
und mit welchen Ergebnissen?
51. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine Risikobewertung für die
Unterstützung der Streitkräfte der Ukraine aus der EFF und dem UAF
erstellt?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wann wurden Risikobewertungen erstellt?
c) Wenn ja, was war das Ergebnis der Risikobewertung, und welche
Risiken wurden betrachtet?
d) Welche konkreten Risikominderungsmaßnahmen wurden ergriffen,
und mit welchem Ergebnis?
52. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit der
Unterstützung der Streitkräfte der Ukraine aus der EFF und dem UAF
die Einhaltung des Völkerrechts und der völkerrechtlichen
Verpflichtungen überwacht?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wie wurde Einhaltung überwacht, und welche Maßnahmen
wurden dazu umgesetzt?
c) Wenn ja, wurden Verstöße gegen das Völkerrecht und der
völkerrechtlichen Verpflichtungen durch die Begünstigten festgestellt?
d) Wurden Post-Shipment-Kontrollen durchgeführt, und wenn ja, wann,
und mit welchen Ergebnissen?
Die Fragen 46 bis 47d und 50 bis 52d werden gemeinsam beantwortet.
Parallel zu jedem Vorschlag des Hohen Vertreters/der Hohen Vertreterin zur
Einrichtung einer neuen Unterstützungsmaßnahme wird immer eine
umfassende Risikobewertung einschließlich Empfehlung zu
Risikominderungsmaßnahmen vorgelegt, die jeweils durch den Europäischen Auswärtigen Dienst
entworfen werden. Die Kriterien hierzu sind im Integrierten methodischen
Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und
Kontrollen für Hilfsmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität
festgehalten.
Die Verpflichtung des Hohen Vertreters/der Hohen Vertreterin, die Einhaltung
der völkerrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen und angemessene
Kontrollen nach erfolgter Lieferung durchzuführen, ist in jedem eine
Unterstützungsmaßnahme begründenden Ratsbeschluss aufgeführt. Entsprechende
Vorgaben sind in jeder seitens des Europäischen Auswärtigen Diensts
geschlossenen Vereinbarung mit den Begünstigten enthalten.
Die Umsetzung von Unterstützungsmaßnahmen unterliegt zudem der ständigen
politischen Aufsicht des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees,
welches dazu befugt ist, laufende Unterstützungsmaßnahmen zu suspendieren oder
zu beendigen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
48. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit der
Unterstützung der Streitkräfte der Republik Niger aus der EFF die
Einhaltung des Völkerrechts und der völkerrechtlichen Verpflichtungen
überwacht?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wie wurde Einhaltung überwacht, und welche Maßnahmen
wurden dazu umgesetzt?
c) Wenn ja, wurden Verstöße gegen das Völkerrecht und der
völkerrechtlichen Verpflichtungen durch die Begünstigten festgestellt?
d) Wurden Post-Shipment-Kontrollen durchgeführt, und wenn ja, wann,
und mit welchen Ergebnissen?
Die Fragen 48 bis 48d werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 46 verwiesen.
49. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine Risikobewertung für die
Unterstützung der Streitkräfte der Republik Mali aus der EFF erstellt?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wann wurden Risikobewertungen erstellt?
c) Wenn ja, was war das Ergebnis der Risikobewertung, und welche
Risiken wurden betrachtet?
d) Welche konkreten Risikominderungsmaßnahmen wurden ergriffen,
und mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 49 bis 49d werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 12 und 46 verwiesen.
53. Aus welchen Personen setzt sich nach Kenntnis der Bundesregierung der
Europäische Fazilitätsausschuss zusammen, und wer ist dort
stimmberechtigt (vgl. fpi.ec.europa.eu/what-we-do/european-peace-facility_en)?
Der Fazilitätsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter/einer Vertreterin jedes
Mitgliedstaats zusammen. Bei Beratungen über die Finanzierung einer
Operation oder einer Unterstützungsmaßnahme setzt sich der Ausschuss aus je einem
Vertreter/je einer Vertreterin jedes beitragenden Mitgliedstaats zusammen.
Vertreterinnen und Vertreter von Mitgliedstaaten, die nicht zu der Operation oder
Unterstützungsmaßnahme beitragen, können in diesem Fall den Beratungen
beiwohnen, ohne an den Abstimmungen des Ausschusses teilzunehmen.
Stimmberechtigt sind Mitglieder des Fazilitätsausschusses unter
Berücksichtigung seiner Zusammensetzung.
54. Nach welchem Prinzip werden im Europäischen Fazilitätsausschuss
Beschlüsse gefasst, und kommt auch im Europäischen Fazilitätsausschuss
das Einstimmigkeitsprinzip gemäß den Bestimmungen aus Artikel 31 des
Vertrages über die Europäische Union (EUV) zur Anwendung (bitte
begründen)?
Der Fazilitätsausschuss beschließt unter Berücksichtigung seiner
Zusammensetzung einstimmig. Über Verfahrensfragen, wie die Annahme der
Tagesordnung oder des Protokolls, beschließt er mit der einfachen Mehrheit seiner
Mitglieder.
55. Auf welcher Rechtsgrundlage kann nach Kenntnis der Bundesregierung
einem Mitgliedstaat bei Beschlüssen im Europäischen
Fazilitätsausschuss das Stimmrecht entzogen werden?
Ein Entzug des Stimmrechts im Fazilitätsausschuss ist in den spezifischen
Rechtsgrundlagen nicht vorgesehen.
56. Wie bereitet sich die Bundesregierung auf ein Urteil in der Rechtssache
Ungarn gegen den Rat der Europäischen Union und den Europäischen
Fazilitätsausschuss (T-457/24) am Gerichtshof der Europäischen Union
vor?
Die Bundesregierung hat die Klage Ungarns gegen den Rat der Europäischen
Union und den Europäischen Fazilitätsausschuss vor dem Gericht der
Europäischen Union (Rechtssache T-457/24) zur Kenntnis genommen. Die
Bundesregierung hat einen Antrag auf Zulassung als Streithelferin auf Seiten des Rates
und des Europäischen Fazilitätsausschusses gestellt (Artikel 143 der
Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union).
57. Welche finanziellen Risiken bestehen nach Einschätzung der
Bundesregierung für die Europäische Union und die Bundesrepublik
Deutschland im Zusammenhang mit der Klage Ungarns gegen den Rat der
Europäischen Union und den Europäischen Fazilitätsausschuss am
Gerichtshof der Europäischen Union (Rechtssache T-457/24)?
Die Bundesregierung teilt die Rechtsauffassung des Rates, dass die Klage
Ungarns vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-457/24
abzuweisen ist.
58. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Pläne, einen Fonds in
Höhe von 500 Mrd. Euro für Verteidigungsausgaben einzurichten (www.
ft.com/content/169816b5-39e9-4f05-ae84-43ef8e277c76), und welche
Rolle soll dabei die Europäische Investitionsbank spielen?
Die Bundesregierung hat die Berichterstattung der Financial Times zu diesem
Thema zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus hat die Bundesregierung keine
Kenntnisse im Sinne der Fragestellung.
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