Kommunale Finanzkrise und die Rolle des Bundes in der föderalen Finanzaufteilung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karoline Otte, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung der Fragesteller
Die neue Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD benennt in ihrem Koalitionsvertrag die „grundsätzliche und systematische Verbesserung der Kommunalfinanzen“ (Zeile 3630) als wesentliches Ziel der neuen Bundesregierung.
Gleichzeitig ist die Lage der Kommunalfinanzen in einem historisch defizitären Zustand. Während im Jahr 2023 mit 6,8 Mrd. Euro im Minus erstmals seit zwölf Jahren ein kommunales Gesamtdefizit verbucht wurde, hat sich dieser Betrag nur ein Jahr später mehr als verdreifacht. Das Statistische Bundesamt misst ein Rekorddefizit seit der Wiedervereinigung von 24,8 Mrd. Euro (Destatis 2025, www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/04/PD25_126_71137.html, abgerufen am 28. Mai 2025). Der Investitionsrückstand ist dabei ebenfalls mit ca. 186 Mrd. Euro auf einem Rekordniveau und verdeutlicht die Finanzbedarfe, um die kommunale Infrastruktur auf dem aktuellen Niveau zu halten (Kreditanstalt für Wiederaufbau [KfW] 2024, www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/Research/PDF-Dokumente-KfW-Kommunalpanel/KfW-Kommunalpanel-2024.pdf, abgerufen am 28. Mai 2025). Die schlechte finanzielle Lage ist insgesamt zu einem flächendeckenden Problem geworden, welches die Investitionstätigkeit und die politischen Entscheidungsmöglichkeiten vor Ort massiv gefährdet.
Der Bund hat hierbei verschiedene Möglichkeiten, um auf die Finanzlage vor Ort einzuwirken und so die Situation für die Bevölkerung vor Ort zu verbessern. Ein wesentliches Instrument ist die föderale Steueraufteilung. Auch die kommunalen Förderprogramme des Bundes leisten einen Beitrag. Der Bund hat beispielsweise 117 Förderprogramme mit kommunal relevantem Bezug aufgelegt (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie [BMWE] 2025, www.foerderdatenbank.de/SiteGlobals/FDB/Forms/Suche/Foederprogrammsuche_Formular.html?submit=Suchen&cl2Processes_Foerderberechtigte=kommune&filterCategories=FundingProgram&cl2Processes_Foerdergeber=bund, abgerufen am 23. Juni 2025).
Dagegen würde die geplante Bundesgesetzgebung der Bundesregierung bedeutende Mindereinnahmen verursachen, etwa mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ (Bundestagsdrucksache 21/323). Im Kassenjahr 2028 würden den Gemeinden hierdurch Mindereinnahmen in Höhe von ca. 4,9 Mrd. Euro entstehen. Gleichzeitig betont die Bundesregierung ihre Orientierung am „Grundsatz der Veranlassungskonnexität“ (Koalitionsvertrag, Zeile 3624) und plant in einem „Zukunftspakt von Bund, Ländern und Kommunen […] Aufgaben- und Kostenkritik vor[zu]nehmen“ (ebd.).
Die Bundesregierung plant weiterhin Maßnahmen gegen sogenannte Gewerbesteueroasen, in denen Unternehmen Anreize haben, „lediglich vorzugeben, dass sie ihre Geschäftstätigkeit in einer Kommune mit einem niedrigen Gewerbesteuerhebesatz ausüben“ (Koalitionsvertrag, Zeile 1452 f.).
Über diese Maßnahmen hinaus fordern die kommunalen Spitzenverbände etwa eine höhere kommunale Beteiligung an den Gemeinschaftsteuern (insbesondere der Umsatzsteuer) und die Begrenzung von übertragenen Aufgaben sowie Bürokratie (Deutscher Städte- und Gemeindebund [DStGB] 2025, www.dstgb.de/themen/finanzen/kommunalfinanzen/kommunale-finanzmisere-verschaerft-sich-weiter/, abgerufen am 10. Juni 2025). Auch eine Lösung für die kommunalen Altschulden und eine Vereinfachung der Inanspruchnahme der Fördermittel werden unter Expertinnen und Experten diskutiert.
Fragen und Antworten27
Wie bewertet die Bundesregierung die Finanzlage der kommunalen Ebene in Deutschland auch angesichts des kommunalen Gesamtdefizits in Rekordhöhe?
Die Bundesregierung sieht die Finanzlage der kommunalen Ebene – wie die der öffentlichen Haushalte insgesamt – als schwierig an.
a) Wie prognostiziert und bewertet die Bundesregierung die kommunale Investitionstätigkeit, und muss anhand der kommunalen Kassenlage mit einem deutlichen Abfall (über 5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr) gerechnet werden? b) Wenn ja, inwiefern geht die Bundesregierung davon aus, mit Maßnahmen auf Bundesebene, insbesondere mit dem „Sondervermögen Infrastruktur Bund/Länder/Kommunen“, die Investitionsabfälle kompensieren zu können?
Die Fragen 2a und 2b werden gemeinsam beantwortet.
Aufgrund der vorgezogenen Wahl des Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 und deren zeitlichen Auswirkungen auf die Verabschiedung der Regierungsentwürfe für die Bundeshaushalte 2025 und 2026 sowie der Finanzplanung bis zum Jahr 2029 liegt derzeit keine aktuelle Fiskalprojektion vor. Die nächste Projektion der Staatsfinanzen, die für die Gemeindehaushalte auch die projizierten Sachinvestitionen umfassen wird, ist für die zum 15. Oktober 2025 bei der Europäischen Kommission einzureichende Deutsche Haushaltsplanung (Draft Budgetary Plan) vorzulegen.
Welche Maßnahmen strebt die Bundesregierung im Hinblick auf die kommunale Finanzlage in der aktuellen Vorhabenplanung an? a) Welche Gesetzesvorhaben sind geplant mit der expliziten Zielstellung der Verbesserung der kommunalen Finanzsituation, und welchen Zeitplan sieht die Bundesregierung hierfür jeweils vor? b) Welche Gesetzesvorhaben, die Mindereinnahmen auf kommunaler Ebene auslösen, sind geplant, und wann, und wie hoch werden die voraussichtlichen Mindereinnahmen geschätzt? c) Wie ist deren finanzielle Wirkung auf der kommunalen Ebene jeweils zu beziffern (bitte kommunale Mehr- bzw. Mindereinnahmen sowie Erfüllungsaufwand jeweils pro Vorhaben ausweisen)? d) Inwiefern und an welchem Punkt der Gesetzgebung wurden bzw. werden die kommunalen Spitzenverbände beteiligt (bitte ggf. für die einzelnen Gesetzesvorhaben einzeln angeben)?
Die Fragen 3 bis 3d werden gemeinsam beantwortet.
Als „geplante Gesetzesvorhaben“ werden diejenigen Maßnahmen verstanden, bei denen zum Stichtag der Fragestellung (25. Juni 2025) die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung abgeschlossen ist, das Gesetzgebungsverfahren zum Zeitpunkt der Beantwortung durch die Bundesregierung jedoch noch nicht. In der Regel gilt der Prozess der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung als abgeschlossen, sobald ein Kabinettbeschluss zu dem Gesetzesvorhaben vorliegt.
In diesem Sinne ist das Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen zu nennen. Es setzt Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes einfachgesetzlich um. Es regelt die Einzelheiten der Nutzung des Anteils der Länder am Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität” in Höhe von 100 Mrd. Euro. Ziel des Gesetzes ist die Behebung von Defiziten im Bereich der öffentlichen Infrastruktur sowie die Förderung von Wirtschaftswachstum. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde am 2. Juli 2025 vom Bundeskabinett verabschiedet. Der Abschluss des parlamentarischen Verfahrens ist für den 17. Oktober 2025 geplant.
Mit den umfangreichen Investitionsmitteln sollen auch die dringendsten Investitionsbedarfe in den Kommunen adressiert werden. Der Anteil, der in die kommunale Infrastruktur fließt, ist nach dem Gesetzentwurf jeweils von den einzelnen Ländern zu bestimmen. Die geschätzten Haushaltswirkungen bzw. der Erfüllungsaufwand für die Kommunen lassen sich daher nicht eindeutig bestimmen.
Den kommunalen Spitzenverbänden wurde gemäß § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien die Möglichkeit eingeräumt, zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Stellung zu nehmen. Die Bundesregierung geht zudem davon aus, dass die kommunalen Spitzenverbände im parlamentarischen Verfahren gemäß § 69a der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages beteiligt werden.
Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung auch angesichts der massiven kommunalen Ungleichheiten und des Grundsatzes des Hinwirkens auf gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (vgl. Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes [GG])?
Die Bundesregierung bekennt sich zum Ziel, gleichwertige Lebensverhältnisse in ganz Deutschland zu fördern und zu erhalten. Dazu sollen wirtschaftliche Kohäsion, gesellschaftlicher Zusammenhalt und Teilhabe sowie der flächendeckende Zugang zu Infrastruktur und Daseinsvorsorge gewährleistet werden. Um regionale Unterschiede zu verringern, verfolgt die Bundesregierung umfassende Maßnahmen. Dazu zählen die Förderung strukturschwacher Regionen, ländlicher Gebiete und benachteiligter städtischer Quartiere, der Ausbau von Breitband- und Mobilfunknetzen, die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, der soziale Wohnungsbau, die finanzielle Stärkung der Kommunen sowie Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Kinderbetreuung und gesellschaftliche Teilhabe. Ausführliche Informationen dazu enthält der Gleichwertigkeitsbericht 2024 der Bundesregierung (s. www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/gleichwertigkeitsbericht-der-bundesregierung-2024.html).
Die Bundesregierung wird den „Gleichwertigkeits-Check“, der auch die Finanzsituation der Kommunen umfasst, im Rahmen der Bundesgesetzgebung konsequent anwenden, um negative Auswirkungen von Bundesvorhaben auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse frühzeitig zu erkennen und zu reduzieren. Dabei wird sie auch bürokratische Anforderungen, die kleine Kommunalverwaltungen und ländliche Räumen stärker belasten, in geeigneten Fällen prüfen.
In Bezug auf die in der Frage angeführten „massiven kommunale Ungleichheiten“ geht die Bundesregierung davon aus, dass damit insbesondere die Situation finanzschwacher und überschuldeter sowie von erheblichen Investitionsrückständen betroffener Kommunen gemeint ist. Der Bund übernimmt auch in dieser Legislaturperiode politische Verantwortung für die finanzielle Handlungsfähigkeit der Kommunen. Aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ stellt der Bund den Ländern und ihren Kommunen insgesamt 100 Mrd. Euro zur Verfügung. Mit diesen umfangreichen Investitionsmitteln sollen auch die dringendsten Investitionsbedarfe vor Ort in Städten und Gemeinden adressiert werden. Der am 2. Juli 2025 von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Länder und Kommunalinvestitionsgesetzes (LuKIFG-E) sieht vor, dass bei der Verteilung der an die Länder zufließenden finanziellen Mittel aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ an die Kommunen die Länder die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigen sollen (§ 2 Absatz 2 LuKIFG-E).
Auch bei der Förderdung der ländlichen Entwicklung über die Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) können finanzschwache Kommunen erhöhte Fördersätze erhalten.
Die Bundesregierung hält zudem an ihrem Vorhaben fest, die Länder bei der Bewältigung der kommunalen Altschuldenproblematik zu unterstützen. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
Ungeachtet dessen bleibt es jedoch vorrangig Aufgabe der Länder, für eine angemessene finanzielle Ausstattung ihrer Kommunen und den finanziellen Ausgleich unter diesen zu sorgen.
Inwiefern wird die kommunale Ebene in der Expertenkommission zur Modernisierung der Schuldenbremse vertreten sein?
Die Expertenkommission zur Modernisierung von der Schuldenbremse wird durch die Bundesregierung eingesetzt, die eine Beteiligung des Deutschen Bundestages und der Länder sicherstellt. Die Bundesregierung wird in Kürze ein Konzept für Mandat, Zeitplan und Zusammensetzung der Expertenkommission vorlegen, die sich an den diesbezüglichen Vorgaben des Koalitionsvertrags orientieren.
Inwiefern plant die Bundesregierung die Fortführung oder den Ausbau der unter dem ehemaligen Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck angestoßenen Projekte der „Förderzentrale Deutschland“ zur Vereinfachung der Fördermittelvergabe, und welchen Zeitplan verfolgt sie dabei?
Die Bundesregierung plant die Fortführung des bereits in der 19. Legislaturperiode initiierten Projektes „Förderzentrale Deutschland“. Geplant ist weiterhin ein Go-Live in diesem Jahr, wobei der Zeitplan aktuell mit Blick auf die vorläufige Haushaltsführung des Bundes sowie des Konsolidierungsdrucks auf den Bundeshaushalt, die auch Auswirkungen auf das Projekt haben, überprüft wird.
Mit welcher Fördersumme ist jedes der 117 Förderprogramme des Bundes mit kommunal relevantem Bezug im Haushaltsjahr 2024, im Entwurf zum Bundeshaushalt 2025 sowie in der mittelfristigen Finanzplanung ausgestattet (bitte einzeln mit Einzelplan, Haushaltstitel und Summe angeben), und wie gestaltet sich der Mittelabfluss für jedes der 117 Förderprogramme des Bundes mit kommunal relevantem Bezug in den zurückliegenden Haushaltsjahren 2023 und 2022 (bitte einzeln mit Einzelplan, Haushaltstitel, Barmitteln und Verpflichtungsermächtigungen angeben)?
Die Fördersummen und Mittelabflüsse der Förderprogramme, in welchen der Bund laut eingangs genannter Übersichtstabelle Fördergeber und Kommunen mögliche Förderberechtigte sind, sind für die Jahre 2023 bis einschließlich 2025 der beigefügten Tabelle (Anlage*) zu entnehmen. In den Fördersummen sind teilweise auch Kosten des Vollzugsaufwands enthalten.
Konkrete Angaben zur mittelfristigen Finanzplanung können nicht gemacht werden. Für die Förderprogramme, die im Jahr 2022 schon bestanden haben, sind die jeweiligen Fördersummen auf Bundestagsdrucksache 20/9432 zu entnehmen. Die Liste der 117 genannten Titel wurde so angepasst, dass sie nur einschlägige Förderprogramme enthält.
Welche weiteren Haushaltstitel des Entwurfs für den Bundeshaushalt 2025 schätzt die Bundesregierung als kommunal relevant ein (bitte einzeln mit Einzelplan, Haushaltstitel, Barmitteln und Verpflichtungsermächtigungen angeben)?
Diesbezügliche Aussagen können zu Haushaltstiteln des Bundeshaushalts nicht getroffen werden, da der Begriff „kommunal relevant“ nicht eindeutig definiert ist.
a) Was genau versteht die Bundesregierung unter dem Grundsatz der „Veranlassungskonnexität“ wie er im Koalitionsvertrag erwähnt wird, und wie will sich die Bundesregierung für eine bessere Einhaltung des Grundsatzes einsetzen? b) Welche Vorhaben plant die Bundesregierung in diesem Bereich (bitte Vorhaben in einer Liste mit Zeitplanung aufführen)?
Das Prinzip der Veranlassungskonnexität besagt, dass diejenige staatliche Ebene die Kosten der Aufgabenerledigung trägt, die die Aufgabe veranlasst hat. Bund und Länder werden in einer Arbeitsgruppe Vorschläge erarbeiten, wie eine Orientierung am Veranlassungsprinzip im Bund-Länderverhältnis realisiert werden kann; diese Vorschläge sollen bis Jahresende vorliegen.
Konkrete Vorhaben liegen noch nicht vor. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 9a verwiesen.
Inwiefern werden die Steuerausfälle der Kommunen, die durch die Gesetzgebung der Bundesregierung verursacht werden, vonseiten des Bundes vollständig kompensiert, auf welchem Weg soll dies geschehen, und wie sieht ein entsprechender Zeitplan aus?
Für die Verteilung der Steuereinnahmen gelten die allgemeinen, gesetzlich festgelegten Regelungen zur Steuerertragsverteilung. Gleichwohl ist der Bund in Einzelfällen bereit, Länder und Kommunen von Mindereinnahmen aufgrund von Steuerrechtsänderungen zu entlasten. So hat sich die Bundesregierung dazu bereit erklärt, die durch das steuerliche Investitionssofortprogramm (siehe Antwort zu Frage 13a) in den Jahren 2025 bis 2029 entstehenden Steuermindereinnahmen der Gemeinden vollständig über eine entsprechende Anpassung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (Festbetrag) auszugleichen.
a) Wie hoch ist der Anteil der Leistungen aus den Sozialgesetzbüchern, der jeweils von den Kommunen finanziert wird, beispielsweise für die Jugendhilfe (Achtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VIII]), für Leistungen für Menschen mit Behinderungen (SGB IX), für die Hilfen zur Pflege (SGB XII) oder für die Kosten der Unterkunft (bitte die Leistungen mit Gesamtsumme und Summe des kommunalen Anteils in den letzten fünf Jahren aufschlüsseln)? b) Plant die Bundesregierung angesichts des Grundsatzes der „Veranlassungskonnexität“, die hieraus entstehenden kommunalen Ausgaben zu kompensieren, und wenn ja, mit welchem Zeitplan und Umfang (bitte Vorhaben einzeln aufführen)?
In der Kinder- und Jugendhilfestatistik werden nur unmittelbare Ausgaben (Auszahlungen) der einzelnen Gebietskörperschaften erfasst, nicht der letztendliche Kostenträger. Dies bedeutet, dass grundsätzlich Zuweisungen, Umlagen, Erstattungen und Darlehen der öffentlichen Haushalte untereinander, ebenso wie durchlaufende Gelder nicht in der Statistik auftauchen. Die Gesamtausgaben (und Einnahmen) der Kinder- und Jugendhilfe für das Jahr 2023 sind auf 71,9 Mrd. Euro zu beziffern. Die Länder (einschließlich Kommunen) haben 2023 insgesamt 71,532 Mrd. Euro, die Oberste Bundesbehörde hat insgesamt 368,412 Mio. Euro verausgabt.
Die Nettoausgaben für die Hilfe zur Pflege und für die Eingliederungshilfe sind gemäß der Ausgaben- und Einnahmenstatistik der Sozialhilfe (SGB XII) sowie der Statistik der Einnahmen und Ausgaben der Eingliederungshilfe (SGB IX) für die Jahre 2020 bis 2023 den Tabellen 1 und 2 zu entnehmen. Die darin aufgeführten Ausgaben werden vollständig von den Ländern und Kommunen getragen.
- Tabelle 1: Nettoausgaben für die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII
- Jahr Nettoausgaben in Mio. Euro
- 2020 4.306,5
- 2021 4.736,9
- 2022 3.519,2
- 2023 4.483,1
- Quelle: Statistisches Bundesamt (StBA)
- Tabelle 2: Nettoausgaben der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX
- Jahr Nettoausgaben in Mio. Euro
- 2020 20.824,5
- 2021 22.020,2
- 2022 23.213,8
- 2023 25.401,2
- Quelle: Statistisches Bundesamt (StBA)
Über den jeweiligen Anteil an den Kosten sowohl der Hilfe zur Pflege als auch der Eingliederungshilfe, der von den Kommunen getragen wird, liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
In der Ausgaben- und Einnahmenstatistik der Sozialhilfe (SGB XII) werden die Kosten der Unterkunft nicht gesondert erfasst. Auch im Rahmen der Erstattung der Nettoausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII des Bundes an die Länder (§ 46a SGB XII) werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht gesondert erfasst. Dem Bund liegen daher keine Erkenntnisse vor, in welchem Umfang in den Erstattungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beinhalten. Die Ist-Ausgaben in den Jahren 2020 bis 2024 für die Erstattungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können nachfolgender Tabelle entnommen werden (Tabelle 3). Der zweite Regierungsentwurf für den Haushalt 2025 sieht Ausgaben für die Erstattungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 11,75 Mrd. Euro vor.
- Tabelle 3: Erstattungszahlungen des Bundes nach § 46a SGB XII für Nettoausgaben der Träger der Sozialhilfe für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII in Mio. Euro für die Jahre 2020 bis 2024 (Stand: 29. April 2025)
- Jahr Bund
- 2020 7.561
- 2021 8.149
- 2022 8.806
- 2023 10.090
- 2024 11.432
- Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Der Bund beteiligt sich anteilig an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Jahr 2024 verausgabte der Bund 12,360 Mrd. Euro für diese Beteiligung; die Länder meldeten für diesen Zeitraum Gesamtausgaben der Kommunen in Höhe von 17,395 Mrd. Euro. Weitere Werte können der folgenden Tabelle entnommen werden.
- Tabelle 4: Ausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Mio. Euro
- Jahr Bund Insgesamt
- 2020 10.097 13.996
- 2021 10.090 14.117
- 2022 9.729 14.283
- 2023 11.576 16.468
- 2024 12.360 17.395
Auf die Antwort zu Frage 9b wird verwiesen.
Inwiefern werden die Finanzierung und damit verbundene kommunale Finanzierungsanteile für die einzelnen Sozialleistungen in der Arbeit der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Kommission zur Sozialstaatsreform eine Rolle spielen?
Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass eine Kommission zur Sozialstaatsreform gemeinsam mit Ländern und Kommunen eingesetzt wird. Im 4. Quartal 2025 soll die Kommission ein Ergebnis mit Empfehlungen vorlegen. Die Abstimmungen in der Bundesregierung zu Umsetzung und Umfang des Vorhabens laufen derzeit.
a) Wie hoch fallen die Mehr- oder Mindereinnahmen bei dem geplanten „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ in den nächsten zehn Jahren aus (bitte nach Teilmaßnahme und auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene und nach Jahren aufschlüsseln)? b) Welche Auswirkung des genannten Vorhabens sieht die Bundesregierung in Bezug auf die geplante Absenkung der Körperschaftsteuer auf die kommunale Finanzlage, und welche Mindereinnahmen entstehen den Kommunen durch die Mindereinnahmen der Länder, die sich negativ auf die Verbundmasse auswirken (bitte die Summe der kommunalen Mindereinnahmen auf die nächsten zehn Jahre und auf die Bundesländer aufschlüsseln)?
Die Schätzung der Steuermindereinnahmen dieses Gesetzes umfassen den aktuell geltenden Finanzplanungszeitraum und kann auf Bundestagsdrucksache 21/629 entnommen werden. Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern liegt nicht vor.
Da am Aufkommen der Körperschaftsteuer Bund und Länder hälftig bzw. am Aufkommen des Solidaritätszuschlags nur der Bund beteiligt sind, ergeben sich aus der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes keine direkten Auswirkungen auf die Gemeinden. Indirekte Auswirkungen auf die Verbundmasse hängen von der Ausgestaltung der kommunalen Finanzausgleichssysteme ab, die sich in den einzelnen Ländern unterscheidet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Wie hoch fallen die Mehr- oder Mindereinnahmen bei der geplanten Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 in den nächsten zehn Jahren aus (bitte auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene und nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Schätzung der Steuermindereinnahmen bei einer Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie für die Jahre 2026 bis 2029 kann der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten Stefan Schmidt auf Bundestagsdrucksache 20/15078 entnommen werden. Über den Finanzplanungszeitraum hinaus liegen keine Fortschreibungen vor.
Was genau versteht die Bundesregierung unter dem von ihr geplanten „Zukunftspakt von Bund, Ländern und Kommunen“?
Mit dem Zukunftspakt will die Bundesregierung zusammen mit den Ländern und ihren Kommunen eine gemeinsame Antwort auf sich verändernde finanzielle Rahmenbedingungen finden, um die Handlungsfähigkeit aller föderalen Ebenen – insbesondere aber die der Kommunen – sicherzustellen. Die Ausführungen im Koalitionsvertrag geben dabei die Leitlinie des Zukunftspaktes vor: Aufgaben- und Kostenkritik bei Bund, Ländern und Gemeinden, eine faire Aufgaben- und Finanzierungsverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen sowie die Prüfung der Kommunalverträglichkeit im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände. Die Bundesregierung beschäftigt sich derzeit intensiv mit der Organisation des Zukunftspaktes.
a) Den Abbau welcher Standards und Vorgaben für die kommunale Ebene bringt die Bundesregierung in die Gespräche zum „Zukunftspakt von Bund, Ländern und Kommunen“ ein? b) Zu welcher Entlastung würden die geplanten Maßnahmen in den Kommunen jeweils führen (bitte mit kommunalen Minder- bzw. Mehreinnahmen angeben)?
Die Fragen 16a und 16b werden gemeinsam beantwortet.
Ergebnisse liegen derzeit noch nicht vor.
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
Wie bewertet die Bundesregierung eine mögliche Anhebung des kommunalen Anteils an den Gemeinschaftsteuern? a) Wie bewertet die Bundesregierung die Anhebung des kommunalen Anteils an der Umsatzsteuer, und wenn eine Anhebung befürwortet werden sollte, in welcher Höhe?
Die Fragen 17 und 17a werden gemeinsam beantwortet.
Zwar trifft es zu, dass die kommunale Ebene mit einem erheblichen Finanzierungsdefizit konfrontiert ist. Jedoch steht der Bundeshaushalt ebenfalls vor massiven finanziellen Belastungen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zuvorderst die Länder für eine angemessene Finanzausstattung ihrer Kommunen Sorge zu tragen haben. Das Grundgesetz sieht nach Artikel 106 Absatz 3 vor, dass die Deckungsbedürfnisse von Bund und Ländern aufeinander abzustimmen sind. Vor diesem Hintergrund ist eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes derzeit nicht angezeigt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 10 und 17e hingewiesen.
b) Welche zusätzlichen kommunalen Einnahmen würde die Bundesregierung von der Anhebung des kommunalen Anteils der Umsatzsteuer um 2 Prozentpunkte erwarten (bei einer hälftigen Übertragung der Steueraufteilung von Bund bzw. Ländern auf die Kommunen)?
Die Höhe der erfragten Einnahmewirkung ist von einer hohen Anzahl externer Faktoren abhängig, die nur zum Teil der Kontrolle der Bundesregierung unterliegen, darunter z. B. die Höhe der Gesamteinnahmen an der Umsatzsteuer, die Reaktion der Landespolitik auf die erfragte Anhebung der kommunalen Einnahmen etc.
Derzeit geht die Bundesregierung davon aus, dass sich das Umsatzsteueraufkommen des Jahres 2025 wie folgt auf Bund, Länder und Gemeinden verteilt: Bund 52,8 Prozent; Länder 45,2 Prozent; Gemeinden zwei Prozent (Angaben gerundet). Eine Anhebung des derzeit 2 Prozent betragenden kommunalen Anteils an der Umsatzsteuer um zwei Prozentpunkte würde rechnerisch zu einem Anteil von 4 Prozent führen.
c) Wie bewertet die Bundesregierung eine Reform des Schlüssels der Umsatzsteuer (etwa durch stärkere Pro-Kopf-Verteilung), und welche Reformoption wäre aus ihrer Sicht zu präferieren?
Der Verteilungsschlüssel für die kommunalen Umsatzsteueranteile richtet sich nach Artikel 106 Absatz 5a des Grundgesetzes, welcher eine Weiterleitung der Umsatzsteueranteile an die Kommunen auf Basis „eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels“ vorgibt. Der durch das Grundgesetz vorgegebene Wirtschaftsbezug ist dadurch begründet, dass die Beteiligung der Gemeinden an der Umsatzsteuer als Kompensation für die Abschaffung der Gewerbekapitalertragssteuer eingeführt wurde. Zusätzlich zu dieser prozentualen Beteiligung an der Umsatzsteuer erhalten die Gemeinden seit 2015 einen jährlichen Festbetrag am Aufkommen der Umsatzsteuer, 2024 in Höhe von 2,4 Mrd. Euro. Der Festbetrag wird nach demselben wirtschafts- und ortsbezogenen Schlüssel verteilt.
Aus Sicht der Bundesregierung erschiene im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen eine Teilanpassung des Schlüssels (zum Beispiel durch eine Einbeziehung der Einwohnerzahl) möglich, soweit die Wirtschaftsorientierung des Schlüssels insgesamt beibehalten wird. Eine Verteilung, die überwiegend auf die Einwohnerzahl abstellt oder Sozialindikatoren (z. B. Arbeitslosenzahl) einbezieht, die in einem negativen Zusammenhang zur Wirtschaftskraft stehen, würde hingegen eine Verfassungsänderung erforderlich machen.
Bei einer Änderung des Schlüssels wäre zudem zu beachten, dass es neben dem primären Verteilungseffekt durch die Änderung des Schlüssels über den bundesstaatlichen Finanzausgleich zu weiteren Verteilungseffekten käme. Diese können dazu führen, dass in einigen Ländern die positiven Effekte einer Schlüsseländerung auf der kommunalen Ebene eines Landes durch gegenläufige Finanzausgleich-Effekte auf Landesebene überkompensiert werden, sodass sich insgesamt ein negativer Effekt ergäbe.
Letztendlich führt eine Neujustierung des Verteilungsschlüssels dazu, dass durch die daraus resultierende Umverteilung einige Länder und Gemeinden gewinnen, andere jedoch verlieren. Das Einbringen einer entsprechenden Gesetzesinitiative sollte daher den Ländern überlassen werden.
Die Bundesregierung ist grundsätzlich bereit, entsprechende Vorschläge der Länder für eine Änderung des Verteilungsschlüssels des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zu prüfen. Eine Kompensation der Länder und Gemeinden, die von der Maßnahme negativ betroffenen wären, kommt für die Bundesregierung nicht in Betracht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17a hingewiesen.
d) Inwiefern sollte eine Anhebung des kommunalen Umsatzsteueranteils gleichzeitig mit einer Reform des Verteilschlüssels des kommunalen Umsatzsteueranteils einhergehen?
Auf die Antwort zu den Fragen 17b und 17c wird verwiesen.
e) Welche weiteren Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um die Kommunen im Sinne einer besseren Finanzausstattung dauerhaft adäquat an der Gesamtsteuermasse zu beteiligen?
Die Frage einer fairen Aufgaben- und Finanzierungsverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen wird im Rahmen des Zukunftspaktes zu diskutieren sein.
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung im Zusammenhang mit einer kommunalen Altschuldenlösung? a) Wie hoch sind die Kassenkredite der Kommunen im Jahr 2025 (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln), und wie haben sie sich gegenüber dem Vorjahreszeitraum verändert (bitte die Anzahl der Kommunen, den Anstieg in den letzten 24 Monaten und die Höhe der Liquiditätskredite nach Bundesländern aufschlüsseln)? b) Werden neben einer (anteiligen) Übernahme der existierenden Landeslösungen (Niedersachsen [Zukunftsvertrag], Hessen [Hessenkasse], Saarland [Saarlandpakt], Brandenburg [Teilentschuldung kreisfreie Städte], Altschuldenlösung von 2024 in Nordrhein-Westfalen) auch die aktuellen tatsächlichen Bestände der kommunalen Kassenkredite für eine bundesweite Altschuldenlösung berücksichtigt, und wenn nein, warum nicht? c) Ist die Beteiligung an einer Altschuldenlösung durch den Bund hier auf 250 Mio. Euro pro Jahr festgelegt oder kann die Lösung der Bundesregierung hierüber hinausgehen, sofern dies beispielsweise der hälftigen Übernahme der Summe der genannten Landeslösungen entspricht, und wenn nein, warum nicht? d) Plant die Bundesregierung in diesem Zusammenhang eine Änderung des Grundgesetzes, und wenn nein, warum nicht? e) Wie ist der weitere Zeitplan für eine kommunale Altschuldenlösung auf Bundesebene?
Die Fragen 18 und 18a werden gemeinsam beantwortet.
Bislang liegen lediglich Daten zu den kommunalen Kassenkrediten für das 1. Quartal 2025 vor. Sie können ebenso wie die Daten des Vorjahres der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Statistik „Vierteljährliche Schulden des Öffentlichen Gesamthaushalts” entnommen werden. Angaben zur Anzahl der betroffenen Kommunen liegen nicht vor.
Die Fragen 18b bis 18e werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hält weiterhin an ihrem Vorhaben fest, die Länder bei der Lösung der Altschuldenproblematik zu unterstützen. Wie die Vereinbarungen des Koalitionsvertrag zu den kommunalen Altschulden umgesetzt werden sollen, wird derzeit geprüft. Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung hierzu ist noch nicht abgeschlossen.
Welche gesetzlichen Veränderungen strebt die Bundesregierung im Hinblick auf den steuerlichen Querverbund mit welchem Zeitplan an?
Die Regierungsparteien haben sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt, den steuerlichen Rechtsrahmen für den Querverbund insgesamt anzupassen, um so den Fortbestand der kommunalen Daseinsvorsorge dauerhaft zu sichern. Die Ergebnisse der hierzu noch andauernden Prüfungen und Abstimmungen bleiben zunächst abzuwarten.
Welche Fälle des Gewerbesteuerbetrugs durch Scheinsitze sind der Bundesregierung bekannt im Zeitraum von 2018 bis 2025 (bitte Anzahl, Ort und Summe der Steuerausfälle angeben)? a) Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um die Verfolgung des benannten Gewerbesteuerbetrugs zu verbessern, und welche Maßnahmen will die Bundesregierung hier ergreifen? b) Welche Maßnahmen wären aus Sicht der Bundesregierung geboten, um die Verfolgung von Briefkastenfirmen im Bereich der Gewerbesteuer konsequenter zu verfolgen?
Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet.
Die Zuständigkeit für steuerliche Einzelfälle obliegt nach der verfassungsmäßigen Kompetenzordnung den jeweils örtlich zuständigen Finanzbehörden. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse zu konkreten Einzelfällen vor.
Bund und Länder stehen zu Fragen missbräuchlicher Steuergestaltungen oder Fällen des Steuerbetrugs gleichwohl in permanentem Austausch. Zu den angesprochenen Fällen sind sich die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern darin einig, dass missbräuchliche Gestaltungen auf der Grundlage bestehender Möglichkeiten durch weiter optimierte Verwaltungsprozesse zu verhindern sind. Auf Seiten der Finanzverwaltung wurde daher bereits eine Reihe von – untergesetzlichen – Maßnahmen beschlossen, die insbesondere steuerverfahrensrechtlicher, organisatorischer sowie automationstechnischer Natur sind.
Mit welchen Mehreinnahmen für die kommunale Ebene rechnet die Bundesregierung für die im Koalitionsvertrag geplante Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes (auf 280 Prozent)? a) Wie viele und welche Kommunen sind der Bundesregierung bekannt, die den geplanten Mindesthebesatz von 280 Prozent derzeit unterschreiten (bitte Kommunen und Hebesätze angeben)? b) Mit welcher Begründung soll der Hebesatz bei 280 Prozent festgelegt werden (und nicht etwa auf einen höheren Satz)?
Eine Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes auf 280 Prozent würde im Jahr 2026 zu Mehreinnahmen von insgesamt rund 165 Mio. Euro führen, davon entfallen 155 Mio. Euro auf die Gemeinden.
Nach den Ergebnissen des aktuellsten vorliegenden Realsteuervergleichs für 2023 besaßen mit Stand 31. Dezember 2023 lediglich folgende 42 von insgesamt 10 775 Gemeinden einen Hebesatz von unter 280 Prozent.
- Gemeinden Hebesatz Gewerbesteuer in Prozent (Stand 31.12.2023)
- Hamfelde 250
- Thumby 250
- Altenhof 270
- Gemeinden Hebesatz Gewerbesteuer in Prozent (Stand 31.12.2023)
- Strande 275
- Monheim am Rhein, Stadt 250
- Leverkusen, kreisfreie Stadt 250
- Walldorf, Stadt 265
- Kemnath, St 230
- Röttenbach 230
- Scheinfeld, St 230
- Wolfertschwenden 230
- Stammham 240
- Bad Wiessee 240
- Grünwald 240
- Pöcking 240
- Gundremmingen 240
- Bad Wörishofen, St 240
- Gräfelfing 250
- Oberhaching 250
- Straßlach-Dingharting 250
- Reichenbach 250
- Untrasried 250
- Rettenbach a.Auerberg 250
- Aying 260
- Pullach i.Isartal 260
- Eching am Ammersee 270
- Aubstadt 270
- Heinrichsthal 275
- Oberschönegg 275
- Schönefeld 240
- Marienwerder 250
- Schwerin 250
- Liebenwalde, Stadt 250
- Zossen, Stadt 270
- Insel Hiddensee, Seebad 250
- Schaprode 250
- Süderholz 250
- Nostorf 250
- Lohmen 260
- Melz 270
- Lützen, Stadt 240
- Langenwolschendorf 200
Die Arbeiten zu einer Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes sind derzeit noch nicht abgeschlossen.
Wie bewertet die Bundesregierung das Erheben der Gewerbesteuer auf gemeindefreiem Gebiet unter Beteiligung nichtöffentlicher Stellen (beispielsweise im Sachsenwald in Schleswig-Holstein)?
Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bestimmt nach § 4 Absatz 2 des Gewerbesteuergesetzes die jeweilige Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach dem Gewerbesteuergesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausüben darf. Von Seiten der Bundesregierung sind hierzu aktuell keine Änderungen geplant.
Welche weiteren Vorhaben plant die Bundesregierung im Hinblick auf eine Reform der Gewerbesteuer und im Zusammengang mit der Bekämpfung von Gewerbesteueroasen, und mit welchem Zeitplan?
Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht keine grundlegenden Reformüberlegungen zur Gewerbesteuer vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 hingewiesen.