Berechnung des Kinderkrankengeldes und mögliche Schlechterstellung betreuender Familien
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Bessin, Martin Sichert, Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung der Fragesteller
Mit dem Inkrafttreten des Pflegestudiumstärkungsgesetzes (PflStudStG) am 1. Januar 2024 wurden die pandemiebedingt erweiterten Regelungen zum Kinderkrankengeld angepasst.
Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegestudiumstaerkungsgesetz-pflstudstg.html), das am 23. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am 1. Januar 2024 in Kraft trat, wurde die pandemiebedingt erweiterte Regelung zum Kinderkrankengeld befristet verlängert.
Danach haben nun gemäß § 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich versicherte Eltern in den Kalenderjahren 2024 und 2025 Anspruch auf 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil, Alleinerziehende auf 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern erhöht sich der maximale Anspruch auf 35 bzw. 70 Arbeitstage pro Jahr. Diese Regelung stellt eine Reduzierung gegenüber den während der Corona-Pandemie geltenden Sonderregelungen dar, die bis zu 30 Tage pro Kind und Elternteil vorsahen. Zudem wurde klargestellt, dass bei einer medizinisch notwendigen stationären Mitaufnahme eines Elternteils mit dem erkrankten Kind ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, ohne Anrechnung auf die regulären Kinderkrankentage (www.focus.de/familie/kinderkrankentage-eltern-stehen-wenigerkrankentage-ab-2024-fuer-ihr-krankes-kind-zur-verfuegung_id_259499301.html).
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt bisher nicht bei Krankheit eines Kindes. In der Regel springt die gesetzliche Krankenkasse mit Krankengeld ein, jedoch nur unter den oben beschriebenen Beschränkungen des § 45 SGB V. Dies bedeutet, dass für Erkrankungen über 30 Tage hinaus keinerlei Zahlungen mehr erfolgen und lediglich ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber besteht, was in der Praxis zu erheblichen Verdienstausfällen führen kann (www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/kinder-krankengeld-bis-zwoelf-jahre-kritik-reform-100.html). Gerade Kinder im Kita-Alter und bei Kindern mit schweren Krankheitsverläufen bzw. Erkrankungen mit langwierigem Behandlungsverlauf können jedoch erfahrungsgemäß oft länger als 30 Tage im Jahresdurchschnitt erkrankt sein.
Die Ausweitung der Regelungen zum Kinderkrankengeld erfolgte im Wesentlichen als Reaktion auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie. Angesichts der zeitlichen Begrenzung dieser Sonderregelung auf die Jahre 2024 und 2025 ist es aus Sicht der Fragesteller geboten, das Thema grundsätzlich und unabhängig von pandemiebedingten Ausnahmesituationen in den Blick zu nehmen.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Das Kinderkrankengeld nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) stellt aus Sicht der Bundesregierung eine wichtige familienpolitische Leistung dar, die Eltern gesetzlich versicherter Kinder bei der Vereinbarkeit von Beruf und familiären Pflegepflichten unterstützt. Gerade in den ersten Lebensjahren kommt es häufig zu akuten Erkrankungen, die eine elterliche Betreuung zwingend erforderlich machen.
In einer zunehmend von Erwerbstätigkeit geprägten Gesellschaft und angesichts einer steigenden Zahl von Einelternfamilien stellt das Kinderkrankengeld ein wesentliches Instrument zur Absicherung des Verdienstausfalls bei kindererkrankungsbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz dar.
Gesetzlich Versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach § 45 SGB V Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Der Anspruch besteht, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder infolge einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Voraussetzung ist ferner, dass keine andere im Haushalt lebende Person für die Betreuung zur Verfügung steht und dem Elternteil für die Zeit der Arbeitsverhinderung kein Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber zusteht.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld im Zeitverlauf.
- Zeitraum: vor 2021, Max. Anspruchstage pro Elternteil und Kalenderjahr: 10, Max. Anspruchstage für Alleinerziehende pro Kind und Kalenderjahr: 20, Höchstgrenzen bei mehreren Kindern pro Elternteil/ für Alleinerziehende im Kalenderjahr: 25/50
- Zeitraum: 2021 bis 2023, Max. Anspruchstage pro Elternteil und Kalenderjahr: 30, Max. Anspruchstage für Alleinerziehende pro Kind und Kalenderjahr: 60, Höchstgrenzen bei mehreren Kindern pro Elternteil/ für Alleinerziehende im Kalenderjahr: 65/130
- Zeitraum: 2024 bis 2025, Max. Anspruchstage pro Elternteil und Kalenderjahr: 15, Max. Anspruchstage für Alleinerziehende pro Kind und Kalenderjahr: 30, Höchstgrenzen bei mehreren Kindern pro Elternteil/ für Alleinerziehende im Kalenderjahr: 35/70
Mit dem Inkrafttreten des Pflegestudiumsstärkungsgesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) zum 1. Januar 2024 wurde die Zahl der Anspruchstage für die Jahre 2024 und 2025 auf bis zu 15 pro Kind und Elternteil festgelegt. Alleinerziehende erhalten bis zu 30 Tage pro Kind. Für Eltern mit mehreren Kindern erhöht sich der Gesamtanspruch pro Elternteil auf bis zu 35 Tage im Kalenderjahr; für Alleinerziehende auf bis zu 70 Tage pro Kalenderjahr (§ 45 Absatz 2a SGB V). Darüber hinaus wurde eingeführt, dass Kinderkrankengeld bei der stationären Mitaufnahme von Eltern während der stationären Behandlung für die gesamte Dauer der medizinisch notwendigen Begleitung gezahlt wird. Eine Höchstanspruchsdauer in diesen Fällen gibt es nicht. Voraussetzung ist, dass das Kind unter zw��lf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Das Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Für Eltern unheilbar erkrankter Kinder mit begrenzter Lebenserwartung besteht gemäß § 45 Absatz 4 SGB V ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Kinderkrankengeld, sofern die palliative Betreuung des Kindes die ständige Anwesenheit des Elternteils erfordert.
Ohne eine entsprechende Anschlussregelung würde die Höchstzahl der Kinderkrankengeldtage ab dem Jahr 2026 automatisch wieder auf 10 Anspruchstage pro Kind und insgesamt 25 reduziert (für Alleinerziehende: 20 und insgesamt 50). Die Bundesregierung prüft derzeit, ob die Regelung zum Kinderkrankengeld angepasst werden kann.
Fragen und Antworten3
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in wie vielen Fällen der gesetzlich vorgesehene Zeitraum für den Bezug von Kinderkrankengeld überschritten wurde (bitte jährlich aufgeschlüsselt für die Jahre von 2015 bis 2024 sowie differenziert nach gemeinsam erziehenden Eltern, Alleinerziehenden und Fällen, in denen ein Elternteil privat versichert ist, angeben)?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die amtlichen Statistiken der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten aggregierte Informationen zu Leistungsausgaben, Fallzahl und Bezugstagen für den Bezug von Kinderkrankengeld. Daten einzelner Fälle hinsichtlich Falldauer oder Diagnose des Kindes liegen der Bundesregierung nicht vor. In Fällen, bei denen die maximale Bezugsdauer überschritten wurde, wird keine Leistung der Krankenkasse gezahlt. Daten zu Falldauern oberhalb der maximalen Bezugsdauer liegen der Bundesregierung darum ebenso nicht vor.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in wie vielen dieser Fälle Kinder mit chronischen oder lang andauernden Erkrankungen betroffen waren?
Welche Angaben liegen der Bundesregierung darüber vor, um wie viele Tage der Anspruchszeitraum für Kinderkrankengeld in den in Frage 2 genannten Fällen überschritten wurde (bitte jährlich aufgeschlüsselt für die Jahre von 2015 bis 2024 sowie differenziert nach gemeinsam erziehenden Eltern, Alleinerziehenden und Fällen, in denen ein Elternteil privat versichert ist, angeben)?