Deutscher Bundestag Drucksache 21/1405
21. Wahlperiode 28.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Evelyn Schötz, Nicole Gohlke,
Dr. Michael Arndt, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Mandy Eißing, Kathrin
Gebel, Christian Görke, Ates Gürpinar, Mareike Hermeier, Maren Kaminski,
Cansin Köktürk, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Stella Merendino, Sören Pellmann,
Heidi Reichinnek, Julia-Christina Stange und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1154 –
Unterschiede in der Pflegequalität auf Kreisebene
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Qualitätsatlas Pflege des Wissenschaftlichen Instituts der
Ortskrankenkassen (WIdO) veröffentlichte vor Kurzem neue Daten zu Qualitätsindikatoren
von Pflegeheimen. Es existieren demnach sehr große Differenzen auf
Kreisebene zu unterschiedlichen Qualitätsindikatoren. So erleiden im
Bundesdurchschnitt 16,23 Prozent der Pflegeheimbewohnenden mit sturzerhöhender
Medikation (engl. Fall risk increasing drugs: FRIDs) einen Sturz, der zu einem
Krankenhausaufenthalt führt; der Kreis mit der geringsten Zahl solcher
Ereignisse liegt bei 9,78 Prozent, der Kreis mit der höchsten Zahl 33,54 Prozent.
Eine Dauerverordnung von Beruhigungsmitteln – dies kann auf eine
Überlastung des Personals hindeuten – erhalten durchschnittlich 7,14 Prozent der
Pflegeheimbewohnenden, im Kreis mit den wenigsten Verordnungen nur
0,86 Prozent, dem mit dem höchsten Anteil 27,34 Prozent. Hier zeigt sich
auch, dass im Saarland, in Nordrhein-Westfalen und in Baden-Württemberg
generell sehr viel verordnet wird, in den östlichen Ländern deutlich weniger.
Nicht nur regionale Disparitäten, sondern offenbar eine bundesweite
Unterversorgung gibt es bei Pflegeheimbewohnenden mit Diabetes. Hier ist nach der
entsprechenden Leitlinie vorgesehen, dass jährlich eine augenärztliche
Kontrolluntersuchung stattfinden sollte, um diabetesbedingte Verschlechterungen
der Sehfähigkeit zu vermeiden. Tatsächlich erhalten aber 79,15 Prozent dieser
Gruppe keine jährliche augenärztliche Untersuchung. Rheinland-Pfalz, Baden-
Württemberg, Bayern und Hessen sind hier besonders schlecht.
Bundesweit mussten 4,14 Prozent aller demenzkranken
Pflegeheimbewohnenden wegen Dehydration im Krankenhaus versorgt werden, der Landkreis mit
dem besten Wert erreicht 0,62 Prozent, der mit dem schlechtesten Wert
16,98 Prozent.
Das WIdO untersuchte auch noch weitere Indikatoren, jeweils mit
vergleichbaren Ergebnissen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 27. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat die Veröffentlichung des Qualitätsatlas Pflege des
WIdO mit großem Interesse verfolgt. Die darin veröffentlichten Daten
schreiben den bereits im Jahr 2023 für das Jahr 2021 vorgelegten Stand fort (siehe
Behrendt, S. et al., Der Qualitätsatlas Pflege: Raumbezogene Qualitätsmessung
bei Pflegeheimbewohnenden mittels QCare-Indikatoren. In: Schwinger, A.,
Kuhlmey, A., Greß, S., Klauber, J., Jacobs, K. (Hg.) Pflege-Report 2023,
Berlin, Heidelberg; doi.org/10.1007/978-3-662-67669-1_1). Sie stellen eine
wertvolle Ergänzung der durch die jährlichen Qualitätsprüfungen des
Medizinischen Dienstes und des Prüfdienstes des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. erhobenen Daten und Informationen zur Qualität in der
Langzeitpflege dar. Hierzu liegt seit Juni 2025 der „8. Pflege-Qualitätsbericht des
Medizinischen Dienstes Bund nach § 114a Absatz 6 Elftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XI) - Qualität in der ambulanten und stationären Pflege“ vor.
Der Qualitätsatlas Pflege vermittelt ein bundesweites Bild über wichtige
Indikatoren zur Versorgungsqualität auf Kreisebene insbesondere an Schnittstellen
pflegerischer und medizinischer Versorgung, die einen Ausgangspunkt für
gesundheitsgeographische Analysen bieten. Die konkreten Ergebnisse sind jedoch
aufgrund ihrer großen Bandbreite und der jeweils spezifischen Gegebenheiten
vor allem auf regionaler und Länderebene auszuwerten und für regionale
gesundheitspolitische Entscheidungen heranzuziehen, wobei die qualitätsgerechte
Versorgung im Einzelnen den Leistungserbringern im Pflege- und
Gesundheitswesen obliegt.
1. Welche Erklärungen sind der Bundesregierung für die regionalen
Disparitäten bei der Versorgungsqualität von Pflegeheimbewohnenden
bekannt?
Für den Qualitätsatlas Pflege verschneidet das Wissenschaftliche Institut der
Ortskrankenkassen (WIdO) Versorgungsdaten der Pflege- und Krankenkassen.
Durch die speziellen Fragestellungen werden regionale Besonderheiten und
Unterschiede bei ausgesuchten Herausforderungen an Schnittstellen der
pflegerischen und medizinischen Versorgung erkennbar. Der Atlas liefert jedoch
keine Erklärungen für die unterschiedlichen räumlichen Verteilungsmuster bei
den einzelnen Schnittstellen. In dem in der Vorbemerkung der Bundesregierung
erwähnten Aufsatz aus dem Jahr 2023 werden mögliche Erklärungsansätze
referiert, jedoch nicht ausgeführt. Dazu gehören regionale Varianzen der
Versorgung, mögliche Unterschiede in der Anwendung von Maßgaben der
Bedarfseinschätzung oder von Behandlungsstandards. Dies im Einzelnen
nachzuverfolgen liegt in der Verantwortung der Akteure vor Ort. Der Bundesregierung sind
insoweit keine evidenzgesicherten Erklärungen bekannt.
2. Welche Ansätze gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, um eine
bundesweit vergleichbare Qualität in der Versorgung zu erreichen?
Die Pflegekassen haben gemäß § 69 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und
gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse
entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten
(Sicherstellungsauftrag). Sie schließen hierzu Versorgungsverträge sowie
Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen und sonstigen
Leistungserbringern. Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben unbeschadet
dieses Sicherstellungsauftrags gemäß § 112 SGB XI für die Qualität der
Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und
Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich. Dazu gehört die Verpflichtung,
Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement nach Maßgabe der
Vereinbarungen nach § 113 SGB XI durchzuführen und bei Qualitätsprüfungen
nach § 114 SGB XI mitzuwirken.
Sowohl die gesetzlichen als auch die fachlichen Grundlagen für die
Qualitätssicherung in der Pflege wurden in den vergangenen Jahren auf Bundesebene
weiter ausgebaut. Der im Jahr 2016 auf Grundlage des § 113b SGB XI
eingerichtete Qualitätsausschuss Pflege hat als Beschlussorgan der Selbstverwaltung
gemäß § 113 SGB XI Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die
Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen
Qualitätsmanagements für die vollstationäre Pflege, für die Kurzzeitpflege, für
die teilstationäre Pflege (Tagespflege) und für die ambulante Pflege vereinbart.
Diese Vereinbarungen sind für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für
die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich und bei allen
weiteren Vereinbarungen nach dem SGB XI (insbesondere
Versorgungsverträge, Rahmenverträge, Pflegesatzvereinbarungen,
Qualitätsdarstellungsvereinbarungen) und den Qualitätsprüfung-Richtlinien von den Vertragsparteien zu
beachten.
Gleichzeitig sind wesentliche Grundlagen für eine Versorgung auf dem
medizinisch-pflegefachlichen Wissensstand für die Praxis geschaffen und
weiterentwickelt worden. Insbesondere die inzwischen zu vielen Themen vorliegenden
Expertenstandards des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der
Pflege (DNQP) bilden ein professionell abgestimmtes Leistungsniveau ab, das
dem Bedarf und den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen angepasst ist und
Kriterien zur Erfolgskontrolle dieser Pflege enthält. Expertenstandards sind
evidenzbasierte Instrumente, die den spezifischen Beitrag der Pflege für die
gesundheitliche Versorgung zu zentralen Qualitätsrisiken aufzeigen und eine
Grundlage für die kontinuierliche Verbesserung der Pflegequalität bieten.
3. Welche Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme), die auf die im WIdO-
Bericht 2025 angesprochenen Parameter abstellen, sind nach Kenntnis
der Bundesregierung die für Pflegeheime vorgeschrieben, und wer
überwacht die Einhaltung dieser QS-Systeme?
Die Grundlagen für das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement in den
vollstationären Pflegeeinrichtungen sind in den „Maßstäben und Grundsätzen für
die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung
eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der
vollstationären Pflege“ vereinbart (gs-qsa-pflege.de/wp-content/uploads/2023/0
6/MuG-vollstationaer_Vereinbarungstext.pdf). Danach führt der Träger der
vollstationären Pflegeeinrichtung auf der Basis seiner konzeptionellen
Grundlagen einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement durch, das auf eine stetige
Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ausgerichtet ist.
Die im Qualitätsatlas Pflege angesprochenen Parameter zeichnen sich
mehrheitlich dadurch aus, dass sie sich auf die Durchführung und Wirkung von
ärztlichen Behandlungen und Verordnungen bzw. auf das Zusammenwirken von
medizinischer und pflegerischer Versorgung beziehen. Die vollstationären
Pflegeeinrichtungen handeln bei ärztlich angeordneten Leistungen im Rahmen des
ärztlichen Behandlungs- und Therapieplanes. Im Fokus der Qualitätssicherung
in der vollstationären Pflege stehen insbesondere pflegerische
Aufgabenbereiche wie Erhalt und Förderung von Selbständigkeit, Schutz vor gesundheitlichen
Schädigungen und Belastungen und Unterstützung bei spezifischen
Bedarfslagen.
Mit dem indikatorengestützten Verfahren nach § 113 Absatz 1a SGB XI werden
im Rahmen des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements zu ausgewählten
Qualitätsaspekten Daten über bestimmte Versorgungssituationen
(Indikatorenergebnisse) gewonnen. Diese Indikatorenergebnisse dienen der Messung von
Ergebnisqualität und bilden ergänzend zu Merkmalen der Struktur- und
Prozessqualität eine weitere Grundlage für das interne Qualitätsmanagement einer
vollstationären Pflegeeinrichtung. Dabei werden u. a. die Indikatoren
„Schwerwiegende Sturzfolgen“ und „Unbeabsichtigter Gewichtsverlust“ regelmäßig
erfasst und berichtet.
Im Rahmen der regelmäßigen Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI wird
zudem beurteilt, ob die Versorgung den ärztlichen An- bzw. Verordnungen
entspricht und ob hinsichtlich der Durchführung von Maßnahmen und der
Kommunikation mit den verordnenden Ärztinnen und Ärzten Defizite oder
Auffälligkeiten festgestellt worden sind. Geprüft wird ferner, ob die Einrichtung im
Rahmen des internen Qualitätsmanagements Qualitätsdefizite erfasst und
Maßnahmen zur Behebung plant und durchführt. Als Grundlage für diese Prüfung
dienen Prüfergebnisse vorangegangener externer Prüfungen und die aktuellen
Indikatoren für Ergebnisqualität.
4. Inwiefern trifft es nach Einschätzung der Bundesregierung zu, dass diese
QS-Systeme angesichts der festgestellten Ungleichverteilung nicht
geeignet sind, eine gute Pflegequalität zu gewährleisten?
Der Bundesregierung ist bewusst, dass die Versorgungsqualität in der Pflege
zum Teil deutliche Unterschiede aufweist. Auch der im Juni 2025
veröffentlichte „8. Pflege-Qualitätsbericht des Medizinischen Dienstes Bund nach
§ 114a Absatz 6 SGB XI - Qualität in der ambulanten und stationären Pflege“ (
md-bund.de/fileadmin/dokumente/Pressemitteilungen/2025/2025_06_12/2025_
06_12_8.PQ-BERICHT.pdf) konstatiert, dass bei einer weitgehend
zufriedenstellenden bis guten allgemeinen pflegerischen Versorgung in der ambulanten
und stationären Pflege in einzelnen Aspekten durchaus erhebliche
Verbesserungspotentiale festzustellen sind. Nach Einschätzung der Bundesregierung
trifft jedoch die Aussage, dass die in den Antworten der Bundesregierung auf
die Fragen 2 und 3 aufgeführten Qualitätssicherungssysteme nicht geeignet
seien, um eine gute Pflegequalität zu gewährleisten, nicht zu und ist auch aus
den Daten und der Methodik des Qualitätsatlas Pflege nicht herzuleiten.
5. Welche der im Bericht untersuchten Parameter (Dauerverordnung von
Beruhigungs- und Schlafmitteln, Dauerverordnung von Antipsychotika
bei Demenz, Dehydration, fehlende augenärztliche Vorsorge bei
Diabetes, Einsatz von für Ältere ungeeigneter Medikation, Kombination von
neun oder mehr Wirkstoffen, Auftreten von Dekubitus,
Krankenhausaufenthalte am Lebensende, kurze Krankenhausaufenthalte, sturzbedingte
Krankenhausaufenthalte) korrelieren nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils mit
a) dem fach- und/oder hausärztlichen Versorgungsgrad,
b) Fachkräftemangel in der Pflege,
c) Versorgungsdichte mit Pflegeheimen in der Region,
d) Grad der Verschuldung der Kommunen,
e) Wirtschaftsleistung pro Kopf in der Region,
f) mittleres verfügbares Haushaltseinkommen,
g) Anteil Privatversicherter in der Region,
h) Erwerbslosenquote in der Region,
und welche weiteren Korrelationen sind der Bundesregierung bekannt,
die Hinweise auf die Ursachen der Ungleichverteilung bei der
Pflegequalität geben?
Die Daten des Qualitätsatlas Pflege zeigen auf Kreisebene teils erheblich
unterschiedliche Ergebnisse, deuten hinsichtlich einzelner Aspekte zwar auf
regionale Tendenzen hin, weisen jedoch in der Gesamtheit kein einheitliches Muster
auf. Aus Sicht der Bundesregierung sind daher keine pauschalierenden
Aussagen im Sinne der Fragestellung über Ursachen und eindeutige
Zusammenhänge mit sozialen oder ökonomischen Gegebenheiten möglich. Beim
Statistischen Bundesamt liegen zwar Datensätze und Statistiken zu einem Teil der in
der Frage aufgeführten ökonomischen und soziogeographischen Aspekte vor,
diese sind jedoch nicht bereits auf die im Qualitätsatlas untersuchten Parameter
bezogen. Insofern wären aufwändige Erhebungen und Forschungsarbeiten auf
regionaler und kommunaler Ebene erforderlich, die erhebliche methodische
Herausforderungen zu bewältigen und auch die qualitative Dimension der
pflegerischen Versorgung (wie z. B. kürzere Verweilzeiten, höhere Fluktuation bei
den Bewohnerinnen und Bewohnern und Risikoadjustierung für die
einzubeziehenden Pflegeinrichtungen) in den Blick zu nehmen hätten.
6. Welche Ansätze hierzu wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
der Vergangenheit bereits durchgeführt bzw. erprobt
a) durch gesetzliche Regelungen,
b) auf Initiative des Qualitätsausschusses Pflege,
c) auf Initiative des Gemeinsamen Bundesausschusses,
d) im Rahmen des Innovationsfonds,
e) auf Initiative von Leistungserbringenden,
f) auf Initiative von Kranken- bzw. Pflegekassen,
g) auf andere Art (bitte auflisten)?
7. Was waren hier nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die
Ergebnisse bzw. die beobachteten Effekte?
8. Welche der genannten Maßnahmen wird nach Kenntnis der
Bundesregierung bis heute fortgesetzt, und werden erfolgreiche Projekte bundesweit
verpflichtend ausgerollt?
Die Fragen 6 bis 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Informationen zu Forschungsansätzen und -ergebnissen im Sinne der in Frage 6
in Bezug genommenen Frage 5 liegen der Bundesregierung nicht vor.
Ergänzend kann jedoch das Folgende ausgeführt werden:
Hinsichtlich gesetzlicher Regelungen zur Qualitätssicherung wird auf die
Ausführungen der Bundesregierung auf die Frage 2 Bezug genommen. Für den
Qualitätsausschuss Pflege wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Frage 25 b) verwiesen.
Zu den Ergebnissen von Qualitätsprüfungen liegen die gemäß § 114a Absatz 6
SGB XI regelmäßig durch den Medizinische Dienst Bund vorzulegenden
Berichte über die Erfahrungen der Medizinischen Dienste und des Prüfdienstes
des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. mit der Anwendung der
Beratungs- und Prüfvorschriften nach dem SGB XI, über die Ergebnisse ihrer
Qualitätsprüfungen sowie über ihre Erkenntnisse zum Stand und zur
Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung vor. Der aktuelle 8. Bericht
des Medizinischen Dienstes Bund über die Qualität in der ambulanten und
stationären Pflege wurde im Juni 2025 vorgelegt und veröffentlicht.
Mit Blick auf eine der Schnittstellen, die im Qualitätsatlas besondere
Aufmerksamkeit erfahren, ist hervorzuheben, dass die Verbesserung der
Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Akteuren, vor allem die interprofessionelle
Zusammenarbeit von Pflege und Medizin bei der Versorgung von
pflegebedürftigen Personen im Heim und in der Häuslichkeit einen Schwerpunkt der
Forschungsfragen im Rahmen des beim Gemeinsamen Bundesausschuss
eingerichteten Innovationsfonds bildet. Eine ganze Reihe von dort geförderten Projekten
zu neuen Versorgungsformen zielt darauf, Krankenhauseinweisungen von
Pflegeheimbewohnenden sowie älteren und/oder pflegebedürftigen Menschen in
der Häuslichkeit zu vermeiden. Dies soll durch eine Verbesserung der akuten
(ambulanten) Versorgung durch Hausärztinnen und Hausärzte erreicht werden.
Nach § 119b Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hat der
Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung
verpflichtet, im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe, insbesondere
zur Verbesserung der Qualität der Versorgung im Bundesmantelvertrag-Ärzte
(BMV-Ä) „Anforderungen an eine kooperative und koordinierte ärztliche und
pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären
Pflegeeinrichtungen“ zu vereinbaren. Wesentliche aus den Projekten
hervorgegangene Anregungen und Verfahrensweisen sind nach Einschätzung der
Bunderegierung bereits jetzt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Grundlagen
umsetzbar. Eine unmittelbare Notwendigkeit zusätzlicher gesetzlicher Regelungen
wird zum jetzigen Zeitpunkt insoweit nicht gesehen.
9. In welchen der vom WIdO untersuchten Indikatoren sieht die
Bundesregierung Anzeichen für eine Überlastung des Pflegeheimpersonals (bitte
jeweils begründen)?
Der Fokus des Qualitätsatlas Pflege des WIdO liegt auf pflegerischen
Versorgungsqualitätsindikatoren, die kritische Ereignisse in der Versorgung von
Pflegeheimbewohnenden abbilden. Die Ursachen dieser Ereignisse werden nicht
erhoben, weshalb auf dieser Grundlage auch keine Aussagen oder Vermutungen
zu ihrer Entstehung getroffen werden können.
Das Projekt zur Entwicklung und Erprobung eines
Personalbemessungsinstruments in der stationären Langzeitpflege hat in seinem Abschlussbericht aus
dem Jahr 2020 jedoch festgestellt, dass in den stationären Pflegeeinrichtungen
ein Personalmangel insbesondere im Bereich der Pflegehilfskräfte mit
landesrechtlich geregelter Ausbildung besteht. Diese werden benötigt, um die
Pflegefachkräfte zu entlasten und die Versorgungsqualität zu verbessern. Als
Konsequenz wurde mit dem § 113c SGB XI ermöglicht, dass vollstationäre
Pflegeeinrichtungen zusätzliche Personalstellen vereinbaren können und dieses Personal
finanziert wird. Perspektivisch ist hierbei auch die Pflegefachassistenz von
besonderer Bedeutung.
Begleitend setzt sich die Bundesregierung auf allen Ebenen für die Sicherung
der Fachkräftebasis ein. Dazu zählen unter anderem
– gute Arbeitsbedingungen, wie z. B. die Vereinbarkeit von Familie und
Beruf,
– gute Ausbildungsbedingungen sowie Durchlässigkeit im
Ausbildungssystem (Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen
Pflegefachassistenzausbildung),
– mehr Effizienz in der Versorgung und Attraktivität des Berufs durch mehr
Befugnisse und weniger Bürokratie in der Pflege (Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der
Pflege) und neue Berufsbilder (z. B. die vom Bundesministerium für
Gesundheit geplante Gesetzesinitiative zur Einführung des Berufsbildes einer
Advanced Practise Nurse) sowie
– die gezielte Anwerbung von Fachkräften aus dem Ausland.
10. Welche Erklärungen sind der Bundesregierung dafür bekannt, dass etwa
vier Fünftel der Pflegeheimbewohnenden mit Diabetes keine
leitliniengerechte augenärztliche Behandlung bzw. Untersuchung erhalten, wer ist
hier nach Kenntnis der Bundesregierung in erster Linie in der Pflicht,
eine Änderung herbeizuführen, der Mensch mit Pflegebedarf selbst, die
Kostenträger, das Pflegeheim, die ärztliche Leistungserbringenden oder
jemand anderes, und gibt es hier nach Kenntnis der Bundesregierung
eine rechtliche Verantwortung, und welche ist dies?
Die Entwicklung hochwertiger medizinischer Leitlinien ist von zentraler
Bedeutung für die Qualität der medizinischen Versorgung. Evidenzbasierte
Medizin erfordert Leitlinien, die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und der in der Praxis bewährten Verfahren wiedergeben. Leitlinien
sind systematisch entwickelte Handlungsempfehlungen, die Ärzte und
Patienten bei der Entscheidungsfindung über die angemessene Behandlung einer
Krankheit unterstützen. Leitlinien müssen in regelmäßigen Abständen
überarbeitet oder erneuert werden. Grundsätzlich gilt, dass bei der Anwendung von
Leitlinien immer auch die Situation des einzelnen Patienten und seine
Bedürfnisse zu berücksichtigen sind. Dabei wird die Therapiefreiheit der Ärztin oder
des Arztes nicht eingeschränkt. Die Entwicklung von Leitlinien ist originäre
Aufgabe der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften, die unter
dem Dach der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen
Fachgesellschaften (AWMF) zusammengefasst sind. Das Bundesministerium
für Gesundheit nimmt hierauf keinen Einfluss. Die Leitlinien sind auf den
AWMF-Internetseiten der Öffentlichkeit verfügbar (
www.awmf.org).
Die S3-Leitlinie „Nationale Versorgungsleitlinie (NVL) Typ-2-Diabetes“
empfiehlt, dass Menschen mit Typ-2-Diabetes in regelmäßigen zeitlichen
Abständen strukturierte Untersuchungen auf Folge- und Begleiterkrankungen erhalten,
einschließlich Screeninguntersuchungen auf eine Retinopathie (register.awmf.o
rg/de/leitlinien/detail/nvl-001). Diese augenärztlichen Untersuchungen sollten
demnach in Abhängigkeit vom individuellen Risiko der Betroffenen alle ein bis
zwei Jahre auf Veranlassung der behandelnden hausärztlichen oder
diabetologischen Ärztinnen und Ärzte erfolgen. Bewohnerinnen und Bewohner von
Pflegeheimen sind hiervon nicht ausgenommen. Die leitliniengerechte Versorgung
obliegt dabei den Leistungserbringern im Gesundheitswesen.
11. Korrelieren die Daten zu dieser Augenuntersuchung nach Kenntnis der
Bundesregierung mit den regionalen Versorgungsgraden in der
augenärztlichen Bedarfsplanung?
Augenärztinnen und -ärzte sind gemäß der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPl-
RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) der allgemeinen
fachärztlichen Versorgung zugeordnet. Planungsbereich für die allgemeine fachärztliche
Versorgung ist die kreisfreie Stadt, der Landkreis oder die Kreisregion. Für die
Umsetzung der Bedarfsplanung sind die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV)
zuständig, die im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Ersatzkassen einen Bedarfsplan aufstellen und diesen jeweils der
Entwicklung anzupassen haben. Den Landesausschüssen der Ärztinnen und Ärzte
und Krankenkassen obliegt sodann die Feststellung, ob in bestimmten Gebieten
eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in
absehbarer Zeit droht. Das Vorliegen einer Unterversorgung ist anzunehmen,
wenn der Stand der allgemeinen fachärztlichen Versorgung den ausgewiesenen
Bedarf um mehr als 50 Prozent unterschreitet. Eine Unterversorgung droht,
wenn insbesondere aufgrund der Altersstruktur der Ärztinnen und Ärzte eine
Verminderung der Zahl von Vertragsärzten in einem Umfang zu erwarten ist,
der zum Eintritt einer Unterversorgung nach dem zuvor genannten Kriterium
führen würde.
Ausweislich der Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
wurde im Jahr 2024 in den genannten Ländern (Rheinland-Pfalz, Baden-
Württemberg, Bayern und Hessen) in keiner Kreisregion eine Unterversorgung im
augenärztlichen Bereich festgestellt. Einzig in Bayern wurde in den
Kreisregionen Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Kronach und Rhön-Grabfeld eine drohende
Unterversorgung festgestellt. Eine Unterversorgung im augenärztlichen Bereich
wurde im gesamten Bundesgebiet einzig im Altmarkkreis Salzwedel in
Sachsen-Anhalt festgestellt. Die Informationen der KBV sind auf deren Internetseite
(
https://www.kbv.de/infothek/zahlen-und-fakten/gesundheitsdaten/bedarfspla-
nung-landesbeschluesse-ueber-unterversorgung) abrufbar.
Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse vor, wonach es
eine Korrelation zwischen den regionalen Versorgungsgraden und dem
eingangs dargestellten Befund gibt.
12. Liegen der Bundesregierung Daten dazu vor, wie viel zusätzliche
augenärztliche Arbeitszeit benötigt würde, damit alle an Diabetes erkrankten
Pflegeheimbewohnenden leitliniengerecht untersucht werden könnten,
und wie viel ist dies im Vergleich zur verfügbaren Arbeitszeit der
Augenärztinnen und Augenärzten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
13. Welche Maßnahmen in Alten- und Pflegeheimen können nach Kenntnis
der Bundesregierung zur Sturzprävention beitragen, und wer trägt die
Kosten dieser Maßnahmen, und inwiefern sind solche Maßnahmen für
Pflegeheime verbindlich umzusetzen?
Seit dem Jahr 2022 liegt die zweite Aktualisierung des Expertenstandards
Sturzprophylaxe des Deutschen Netzwerks für Qualität in der Pflege vor. Der
Expertenstandard Sturzprophylaxe richtet sich an alle Pflegefachkräfte, die
Menschen mit Pflegebedarf entweder in deren häuslicher Umgebung, in einer
Einrichtung der stationären Gesundheitsversorgung, einer stationären oder in
einer teilstationären Pflegeeinrichtung versorgen.
Voraussetzung für die erfolgreiche Implementierung des Expertenstandards
Sturzprophylaxe in den Einrichtungen ist die gemeinsame Verantwortung der
leitenden Managementebene und der Pflegefachkräfte. Notwendige strukturelle
Voraussetzungen, z. B. das Angebot von Fortbildungen für Pflegefachkräfte
und die Entwicklung hauseigener Interventionen oder die Umsetzung von
Umgebungsanpassungen in stationären Einrichtungen, sind zu gewährleisten. Die
Aufgabe der Pflegefachkraft besteht im Erwerb aktuellen Wissens, um
Menschen mit einem erhöhten Sturzrisiko identifizieren und entsprechende
Interventionen einleiten zu können.
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit hat zur Sturzprävention die
Broschüre „Gleichgewicht und Kraft – Einführung in die Sturzprävention“
herausgegeben.
14. Welche Initiativen der Bundesregierung oder anderer Akteure gibt es
nach Kenntnis der Bundesregierung, die Best-Practice-Modelle bei der
Sturzprävention erfassen und versuchen, in die breite Anwendung zu
bringen?
Die Bundesregierung hat im Rahmen der Nationalen Präventionsstrategie zwei
Präventionsprojekte für die ambulante Pflege gefördert, die u. a. auch
Sturzprävention in der Pflege umfassen (
www.bundesgesundheitsministerium.de/filead
min/Dateien/5_Publikationen/Praevention/Berichte/Aktueller_Forschungsstan
d_Praevention_von_Pflegebeduerftigkeit.pdf und
www.bundesgesundheitsmini
sterium.de/service/publikationen/details/praevention-von-pflegebeduerftigkei
t.html).
Einen Ansatz zur Sturzprävention können auch technische Systeme bieten. In
dem von der Bundesregierung geförderten Projekt „ProSSpon - Sensorik
schützt vor Stürzen in Pflegeheimen“ wurde eine auf Künstlicher Intelligenz
(KI) und Laufzeitsensorik basierende Lösung entwickelt. Das System arbeitet
automatisiert: Es erkennt Sturzrisiken, warnt Pflegefachpersonal und
Pflegebedürftige und dokumentiert den Vorfall. Darüber hinaus wird von der
Bundesregierung das Projekt „Evaluation von teilautomatisierten Pflegeprozessen in
der Langzeitpflege am Beispiel von KI-basiertem Bewegungsmonitoring
(ETAP)“ gefördert. Durch eingesetzte Sturzerkennungssysteme, die das
individuelle Bewegungsverhalten der Bewohnerinnen und Bewohner erfassen und
analysieren, sollen Stürze vermieden werden und das Potential von Künstlicher
Intelligenz zur Entlastung des Pflegepersonals genutzt werden. Auch der
Innovationsfonds fördert neue Ansätze zur Sturzprophylaxe (innovationsfonds.g-b
a.de/projekte/neue-versorgungsformen/save-safe.629). [AMTS]
15. Welche Anforderungen gibt nach Kenntnis der Bundesregierung für
Pflegeheime, Maßnahmen der Sturzprävention zu implementieren, wie wird
die Einhaltung überwacht, und welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es
bei Nichteinhaltung?
Der in der Antwort der Bundesregierung auf die Frage 13 erwähnte
Expertenstandard Sturzprophylaxe stellt den Stand des medizinisch-pflegerischen
Wissens dar. Die Träger von Pflegeeinrichtungen sind nach § 112 SGB XI für die
Qualität der Leistungen der Einrichtung sowie der Sicherung und
Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich.
Im Rahmen der Prüfungen der Pflegequalität nach § 114 SGB XI wird die
Frage geprüft, ob das Sturzrisiko pflegefachlich eingeschätzt worden ist und
individuelle Maßnahmen zur Sturzprophylaxe durchgeführt werden.
Unterstützend gibt es Präventionsangebote als Gruppenangebote nach § 5
Absatz 1 SGB XI wie beispielsweise Kraft- und Balancetrainings, die positive
Auswirkungen auf das individuelle Sturzrisiko haben dürften, die jedoch aus
pflegefachlicher Sicht keine ausreichende Prophylaxe auf der individuellen
Ebene darstellen.
16. Welche Kooperation zwischen Pflege (Pflegebeschäftigten,
Pflegeträgerorganisationen) und Ärztinnen und Ärzten ist nach Kenntnis der
Bundesregierung institutionell eingerichtet, damit z. B. die Sturzgefahr bei der
die Arzneimittelverordnung berücksichtigt wird?
17. Welche verbindlichen Regelungen zur Kooperation der verschiedenen
Berufsgruppen ist nach Ansicht der Bundesregierung wünschenswert,
und welche sind in der Fläche tatsächlich implementiert?
Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach § 119b Absatz 1 SGB V – Ambulante Behandlung in stationären
Pflegeeinrichtungen – haben stationäre Pflegeeinrichtungen „einzeln oder gemeinsam
bei entsprechendem Bedarf (…) Kooperationsverträge mit dafür geeigneten
vertragsärztlichen Leistungserbringern zu schließen.“ Entsprechend § 119b
Absatz 1 Satz 8 SGB V benennen stationäre Pflegeeinrichtungen zudem eine
verantwortliche Pflegefachkraft für die Zusammenarbeit mit den vertragsärztlichen
Leistungserbringern im Rahmen dieser Verträge.
Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bestanden im Jahr
2022 ca. 42 700 Kooperationsverträge nach § 119b SGB V. Im Vergleich zum
Evaluationsbericht des Bewertungsausschusses zu Kooperations- und
Koordinationsleistungen in Kooperationsverträgen nach § 119b Absatz 3 SGB V
(gem. Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) zum Stand Dezember 2018
entspricht dies einem Zuwachs von rund 93 Prozent (22 096
Kooperationsverträge mit 7 391 Pflegeeinrichtungen – ohne KV Baden-Württemberg und
Rheinland-Pfalz). Darüber hinaus nahmen im Jahr 2022 mehr als 15 800
Ärztinnen und Ärzte an dieser Form der Pflegeheimversorgung teil. Insgesamt
haben schätzungsweise knapp 10 000 Pflegeheime (von gesamt 11 358
Pflegeheimen mit vollstationärer Dauerpflege im Jahr 2021; Statistisches Bundesamt
2022) Kooperationsverträge geschlossen.
18. Inwiefern ist nach Einschätzung der Bundesregierung von einem
Behandlungsfehler zu sprechen, wenn ohne weitere Kontraindikation eine
sturzerhöhende Medikation verordnet wird?
Nach § 630a Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat die medizinische
Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein
anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist. Vor diesem Hintergrund liegt ein Behandlungsfehler allgemein dann
vor, wenn die Behandlung nicht dem allgemein anerkannten fachlichen
Standard entspricht. Die Einschätzung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder
nicht, erfolgt anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls.
19. Spielt die Sturzprävention nach Ansicht der Bundesregierung eine
ausreichende Rolle in den einschlägigen Leitlinien der medizinisch-
wissenschaftlichen Fachgesellschaften, die unter anderem
Verordnungsempfehlungen für die Ärztinnen und Ärzte erarbeiten?
Die Sturzprävention wird in verschiedenen Leitlinien berücksichtigt. In Bezug
auf Empfehlungen zur Medikation sind insbesondere die S3 Leitlinien
„Hausärztliche Leitlinie Multimedikation“ (AWMF-Registernummer: 053-043, regist
er.awmf.org/de/leitlinien/detail/053-043) und „Multimorbidität – Living
guideline“ (AWMF-Registernummer 053-047; register.awmf.org/de/leitlinien/detail/
053-047) zu nennen. Ein weiterer Aspekt der Sturzprophylaxe wird in der S3
Leitlinie „Körperliches Training zur Frakturprophylaxe“ (AWMF-
Registernummer: 183-002, register.awmf.org/de/leitlinien/detail/183-002) adressiert.
20. Welche Maßnahmen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, um die
regionalen Unterschiede bei der Verordnungsqualität etwa von
sturzerhöhenden Arzneimitteln zu untersuchen und in Regionen mit
unterdurchschnittlicher Qualität zu verbessern, und welche Verantwortung sieht die
Bundesregierung in der Bundespolitik, in der Landespolitik und welche
in der Selbstverwaltung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
21. Welche Aktivitäten gibt es vonseiten der Bundesregierung, die Qualität
und Inhalte der ärztlichen Fort- und Weiterbildung bundesweit auf
hohem Niveau zu gewährleisten, und welche Bemühungen gibt es
insbesondere, strukturell vernachlässigte Themen bundesweit zu stärken?
Die ärztliche Fort- und Weiterbildung fällt in die Zuständigkeit der Länder, die
diese auf die Ärztekammern übertragen haben. Zu Struktur und Inhalten der
Weiterbildung erlassen die Ärztekammern Weiterbildungsordnungen, die sich
in der Regel an der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer
(BÄK) orientieren. Die Voraussetzungen für die Anerkennung von
Fortbildungsmaßnahmen sind in den Fortbildungsordnungen der Ärztekammern
geregelt, die sich in der Regel an der (Muster-) Fortbildungsordnung der BÄK
orientieren. Als Zweck der Fort- und Weiterbildung ist in beiden Regelwerken
vorgesehen, dass die Qualität der ärztlichen Berufsausübung gesichert wird.
Die Qualitätssicherung und die Entscheidung über die Themen, die Gegenstand
der Fort- und Weiterbildung sein sollen, obliegt damit den Ärztekammern. Die
Bundesregierung hat hier keine Zuständigkeit.
22. Welche Leitlinien oder andere Handlungsempfehlungen gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung zur Vermeidung von Dehydration in
Pflegeheimen?
Das DNQP hat den Expertenstandard „Ernährungsmanagement zur Sicherung
und Förderung der oralen Ernährung in der Pflege“ vorgelegt (
www.dnqp.de/ex
pertenstandards-und-auditinstrumente/#c18467). Der Medizinische Dienst
Bund hat die Grundsatzstellungnahme Essen und Trinken im Alter – Ernährung
und Flüssigkeitsversorgung älterer Menschen veröffentlicht (md-bund.de/filead
min/dokumente/Publikationen/SPV/Grundsatzstellungnahmen/_EssenTrinken_
im_Alter_Lesezeichen.pdf).
Wichtig sind auch die S3-Leitlinie „Klinische Ernährung und Hydrierung im
Alter“, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin (
register.awmf.org/assets/guidelines/073-019l_S3_Klinische-Ernaehrung-Hydri
erung-im-Alter_2025-02.pdf), und die von der Bundesregierung geförderte
Broschüre „Essen und Trinken im Alter“ mit dem Kapitel „Trinken im Alter“
(
www.fitimalter-dge.de/fileadmin/user_upload/medien/Essen_und_Trinken_i
m_Alter.pdf).
In der durch das Bundesministerium für Gesundheit initiierten
„Bundeseinheitlichen Empfehlung zum Einsatz von Hitzeschutzplänen in stationären
Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten“ des Qualitätsausschusses Pflege
sind zudem viele Hinweise auf die Flüssigkeitszufuhr bei Hitze enthalten (gs-qs
a-pflege.de/wp-content/uploads/2025/01/20241211_Bundeseinheitliche-Empfe
hlung-Hitzeschutzplaene-gem.-%C2%A7113b-Abs.-4-Satz-3-SGB-XI.pdf)
23. Welche Erklärungen sind der Bundesregierung für die großen
Unterschiede bei den Krankenhausaufenthalten aufgrund von Dehydration
auch bei benachbarten Landkreisen (z. B. Neumarkt in der Oberpfalz:
0,85 Prozent der Pflegeheimbewohnerinnen und Pflegeheimbewohner,
Amberg-Sulzbach: 8,49 Prozent der Pflegeheimbewohnenden,
https://w
ww.qualitaetsatlas-pflege.de/fluessigkeitsversorgung-bei-demenz/kreise/
anteil/2023) bekannt?
Zu regionalen Gegebenheiten liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse
vor.
24. Welche Initiativen gibt es vonseiten der Bundesregierung, um
Dehydration in Pflegeheimen und damit dadurch verursachte
Krankenhausaufenthalte zu vermeiden?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 22 verwiesen.
25. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
a) regionale Disparitäten auf einem guten Niveau anzugleichen und
b) die Versorgungsqualität von Pflegeheimbewohnenden zu verbessern?
Eine Angleichung regionaler Disparitäten kann insbesondere durch
Verbesserungen in der jeweiligen Region selbst gelingen. Mit dem am 6. August 2025
vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur
Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege soll daher unter anderem die
Zusammenarbeit der an der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen
Versorgung Beteiligten gestärkt werden, indem die Vorgabe zur Bildung örtlicher und
regionaler Arbeitsgemeinschaften durch die Pflegekassen verbindlicher
gestaltet wird. Eine zusätzliche Stärkung der regionalen pflegerischen
Versorgungssituation soll außerdem dadurch erreicht werden, dass die Pflegekassen ihnen
zur Verfügung stehende Versorgungsdaten zur Entwicklung der regionalen
Versorgungssituation regelmäßig den zuständigen Gebietskörperschaften zur
Unterstützung bei ihren Aufgaben bereitstellen. Durch den verbesserten
Datenaustausch soll die kommunale Pflegestrukturplanung effizienter werden.
Hierfür sollen geeignete, auf regionaler Ebene strukturierte Daten zur bestehenden
Versorgungssituation sowie zur voraussichtlichen Bedarfsentwicklung erhoben
und bewertet werden. Dadurch wird regionalen Bedürfnissen in besonderer
Weise Rechnung getragen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Bundesregierung auf Frage 2
verwiesen. Durch die dort genannten Maßnahmen wird eine bundesweit qualitativ
vergleichbare pflegerische Versorgung ermöglicht.
Der Qualitätsausschuss Pflege hat die Vergabe eines Auftrages für die
wissenschaftliche Evaluation des stationären Qualitätssystems (Indikatorenverfahren,
externe Qualitätsprüfung, Qualitätsberichterstattung) gemäß § 113b Absatz 4
Nummer 5 SGB XI in Verbindung mit § 113b Absatz 4a SGB XI beschlossen.
Der Auftrag umfasst die Unterbreitung von Vorschlägen zur Anpassung der
Verfahren für die Qualitätsmessung und Qualitätsdarstellung im stationären
Bereich an den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und hat eine
Laufzeit von zwei Jahren. Der Abschlussbericht wird im Oktober 2026
erwartet.
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