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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Abschiebung nach Afghanistan am 18. Juli 2025

(insgesamt 26 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

03.09.2025

Aktualisiert

05.09.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/116007.08.2025

Abschiebung nach Afghanistan am 18. Juli 2025

der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Tamara Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke

Vorbemerkung

Am 18. Juli 2025 wurden 81 Menschen über den Flughafen Leipzig aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Es handelte sich um die zweite Abschiebung nach Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021. Nach Angaben des Bundesministeriums des Innern (BMI) erfolgte die Abschiebung „unter Zuhilfenahme der strategischen Sicherheitspartnerschaft“ mit Katar (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2025/07/leipzig.html).

Kurz vor dem Abschiebeflug hatte der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen zwei Taliban-Führer erlassen. Ihnen werden Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Last gelegt. So wird ihnen vorgeworfen, die Rechte von Mädchen, Frauen sowie Menschen, die von durch die Taliban vorgegebenen Geschlechternormen abweichen, massiv eingeschränkt und diese Personen gezielt verfolgt zu haben. Viele Organisationen sprechen von einem System der Gender-Apartheid. Weiter sollen sie für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Mord, Folter, Vergewaltigung, Gefängnisstrafen und Verschwindenlassen verantwortlich sein. Entsprechend gab es an der Abschiebung scharfe Kritik: Diese verstoße gegen das völkerrechtlich verankerte Verbot, Menschen in Länder abzuschieben, in denen ihnen Folter und andere Formen von unmenschlicher Behandlung drohen (www.fr.de/politik/kabul-afghanistan-abschiebung-voller-angst-nach-93843479.html, www.proasyl.de/news/abschiebung-nach-afghanistan-trotz-bekannter-menschenrechtsverletzungen-vor-ort/).

Abgesehen von dem repressiven Klima und der verheerenden Menschenrechtslage ist auch die humanitäre Versorgungslage in Afghanistan sehr schlecht. Mehr als 3 Millionen Menschen leiden unter lebensbedrohlichem Hunger, knapp 24 Millionen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. 80 Prozent der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) geförderten Gesundheitszentren müssen wegen Finanzierungslücken womöglich schließen, was Millionen Menschen von gesundheitlicher Versorgung abschneiden würde (www.proasyl.de/news/abschiebung-nach-afghanistan-trotz-bekannter-menschenrechtsverletzungen-vor-ort/).

Dessen ungeachtet plant die Bundesregierung weitere Abschiebungen nach Afghanistan. Hierzu will der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt auch direkte Vereinbarungen mit den Taliban treffen. Am 22. Juli 2025 wurde bekannt, dass die Taliban erstmals seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan im August 2021 ihr eigenes Konsularpersonal nach Deutschland entsendet haben. Zwei Vertretern wurden Visa erteilt, und sie sind bereits eingereist, um in der Botschaft in Berlin und im Konsulat in Bonn zu arbeiten. Das afghanische Generalkonsulat in München arbeitet schon länger mit den Machthabern in Afghanistan zusammen (https://taz.de/Konsuln-der-Taliban/!6098868/).

Mit Blick auf die Abschiebung vom 18. Juli 2025 behaupteten das Bundesministerium des Innern sowie einige Landesinnenministerien, diese habe sich gegen sogenannte Straftäter gerichtet. Das bayerische Innenministerium gab etwa bekannt, es seien „Sexualstraftäter, Mörder und Gewalttäter“ aus Bayern an Bord des Fliegers gewesen (www.stmi.bayern.de/news/detail/sammelabschiebung-nach-afghanistan-15-schwere-straftaeter-aus-bayern-an-bord/).

Allerdings deuten journalistische Recherchen darauf hin, dass unter den Betroffenen auch Menschen waren, die als „gut integriert“ beschrieben werden, in Deutschland einer Beschäftigung nachgingen und ein stabiles soziales Umfeld hatten (www.fr.de/politik/kabul-afghanistan-abschiebung-voller-angst-nach-93843479.html). An die Fragesteller wurde ferner die Information herangetragen, dass mehrere der abgeschobenen Personen vor der Abschiebung nach § 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) untergebracht waren, was bedeutet, dass sie als nicht oder vermindert schuldfähig galten. Insgesamt seien diesen Angaben zufolge viele Menschen mit einer psychischen Erkrankung abgeschoben worden. Ihnen drohen nach Einschätzung der Fragesteller in Afghanistan besondere Gefahren, weil sie dort aller Wahrscheinlichkeit nach keine adäquate medizinische und psychologische Versorgung erhalten werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen26

1

Wie verteilen sich die 81 abgeschobenen Personen auf die Bundesländer?

2

Gab es Bundesländer, die sich nicht an der Abschiebung beteiligt haben, und wenn ja, welche?

3

Wie viele der von der Abschiebung Betroffenen waren nach Kenntnis der Bundesregierung wegen einer Straftat verurteilt worden (bitte auch nach Bundesländern aufschlüsseln), und welche näheren Angaben kann die Bundesregierung zu den Straftaten machen?

4

Bei wie vielen der Abgeschobenen handelte es sich nach Kenntnis der Bundesregierung um sogenannte Gefährder (bitte auch nach Bundesländern aufschlüsseln)?

5

Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung direkt aus der Strafhaft abgeschoben (bitte auch nach Bundesländern aufschlüsseln)?

6

Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aus einem psychiatrischen Krankenhaus abgeschoben (bitte auch nach Bundesländern aufschlüsseln), wie viele der Abgeschobenen sind nach Kenntnis der Bundesregierung psychisch erkrankt?

7

Ist die an die Fragesteller herangetragene Information zutreffend, wonach ein Teil der Abgeschobenen zuvor nach § 63 StGB untergebracht war, und wenn ja, wie viele Personen betraf dies, und aus welchen Bundesländern wurden sie abgeschoben?

8

Wie stellt sich die medizinische und psychosoziale Versorgungslage für Menschen mit psychischen Erkrankungen und in akuten psychischen Krisen nach Kenntnis der Bundesregierung in Afghanistan dar (bitte ausführlich darstellen und auch angeben, auf welche Quellen die Erkenntnisse sich stützen)?

9

Wie viele der Abgeschobenen hatten zuvor in Deutschland einen Asylantrag gestellt?

10

Wie lange befanden sich die Abgeschobenen vor der Abschiebung bereits in Deutschland (bitte nach unter einem Jahr, ein bis zwei Jahre, zwei bis drei Jahre, drei bis fünf Jahre, fünf bis zehn Jahre, über zehn Jahre aufschlüsseln)?

11

Gegen wie viele der Abgeschobenen war nach Kenntnis der Bundesregierung eine Ausweisungsverfügung ergangen, in wie vielen Fällen war diese unanfechtbar (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

12

Wie alt waren die abgeschobenen Personen (bitte nach 18 bis 20 Jahre, 21 bis 30 Jahre, 31 bis 40 Jahre, 41 bis 50 Jahre, 51 bis 60 Jahre, älter als 60 Jahre aufschlüsseln)?

13

In wie vielen Fällen scheiterte die Abschiebung am 18. Juli 2025 in letzter Minute, und was war jeweils der Grund dafür (bitte auch nach Bundesländern aufschlüsseln)?

14

Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Rechtsmittel gegen die Abschiebung am 18. Juli 2025 eingelegt, und wenn ja, wie häufig, und mit welchem Ergebnis?

15

Wie viele Personen wurden während der Abschiebung am 18. Juli 2025 gefesselt?

16

Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Abschiebung am 18. Juli 2025 entstanden, und wer hat diese getragen?

17

Mit welcher Fluggesellschaft wurde die Abschiebung vollzogen?

18

Durch wen und aus welchem Grund wurde der Flughafen Leipzig als Abflughafen ausgewählt?

19

Wurde die Abschiebung am 18. Juli 2025 von Beamten der Bundespolizei bzw. von anderen Bediensteten von Bund und Ländern begleitet, und wenn ja, von wie vielen (bitte die jeweiligen Behörden angeben), und wurde die Abschiebung durch weitere Personen begleitet, etwa durch Sicherheitspersonal der Fluggesellschaft oder eines anderen Staates, und wenn ja, kann die Bundesregierung nähere Angaben zur Funktion und Anzahl dieser Personen machen, und wenn ja, welche?

20

In welcher Weise war die katarische Regierung in die Planung und Durchführung der Abschiebung am 18. Juli 2025 involviert (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und hat die katarische Regierung dafür eine Gegenleistung erhalten, und wenn ja, in welcher Form?

21

Welche Ministerien, Behörden und Gremien auf Bundes- und Länderebene waren an der Planung und Durchführung der Abschiebung beteiligt?

22

Wurde den Taliban im Vorfeld der Abschiebung eine Liste der abzuschiebenden Personen übermittelt?

23

Haben die Taliban dafür, dass sie die Abschiebung am 18. Juli 2025 akzeptiert haben, eine Gegenleistung erhalten, und wenn ja, in welcher Form?

24

Gab es eine Sicherheitsüberprüfung der von der Taliban-Regierung nach Deutschland entsandten Diplomaten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), bevor diese ein Visum erhielten, und wenn ja, wie sah diese konkret aus, und welche Behörden waren daran beteiligt, und wenn nein, warum nicht?

25

Wann wurden die Visa beantragt, wann wurden sie ausgestellt, und wann sind die beiden Diplomaten nach Deutschland eingereist, und über welche deutsche Auslandsvertretung lief das Visumverfahren?

26

Ist es mittlerweile möglich, die Kosten des Bundes für die Abschiebung nach Afghanistan am 30. August 2024 zu beziffern, und wenn ja, welche Kosten sind angefallen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/13262)?

Berlin, den 5. August 2025

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion

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