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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2025

(insgesamt 32 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

18.09.2025

Aktualisiert

24.09.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/115707.08.2025

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2025

der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Mandy Eißing, Tamara Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke

Vorbemerkung

Die von den Fragestellern regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst wenig Beachtung finden, etwa dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte bereinigte Schutzquote, bei der formelle Entscheidungen des BAMF, die keine inhaltliche Bewertung des Schutzgesuchs enthalten, unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2022 auf einem Rekordhoch von 72,3 Prozent, gegenüber der vom BAMF und der Bundesregierung verwendeten (unbereinigten) Schutzquote in Höhe von 56,2 Prozent. Im Jahr 2023 lag die bereinigte Schutzquote bei 68,6 Prozent (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12228), im Jahr 2024 waren es 59,3 Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14923).

Zu den Anerkennungen durch das BAMF kommen Schutzstatus durch die Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung im Asylverfahren hinzu. Mehr als die Hälfte der Klagen gegen das BAMF enden mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF erteilt wird. Auch wenn ein Gericht in Dublin-Fällen entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4961, Antwort zu Frage 26). Die Bundesregierung erklärte auf Nachfrage (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ der Gerichte keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen des BAMF gewertet werden können.

Werden nur inhaltliche und keine formellen Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der Fragesteller eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2024 in Höhe von 18 Prozent (2023: 24,4 Prozent, 2022: 36,5 Prozent). Die vom BAMF angegebenen Aufhebungsquoten sind nur etwa halb so hoch, weil dabei sonstige Erledigungen wie eine Bestätigung der Bescheide gewertet werden. Bei afghanischen und iranischen Geflüchteten waren die bereinigten Erfolgsquoten im Klageverfahren im Jahr 2024 überdurchschnittlich hoch (53 bzw. 47,1 Prozent). Hinzu kommen Korrekturen durch das BAMF, die oft auf Anregung der Gerichte erfolgen oder auf geänderten Lageeinschätzungen beruhen. In absoluten Zahlen heißt das: 15 424 vom BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende erhielten im Jahr 2024 doch noch einen Schutzstatus (2023: 20 838), 6 913 durch Entscheidungen der Gerichte, 4 010 durch Abhilfeentscheidungen des BAMF, 4 158 im Rahmen von Folgeanträgen und 343 aus „sonstigen Gründen“. All das zeigt nach Auffassung der Fragesteller, dass die große Mehrheit der nach Deutschland kommenden Geflüchteten nach den geltenden rechtlichen Kriterien als schutzbedürftig angesehen werden muss.

Mitunter wird schutzbedürftigen Geflüchteten der notwendige Schutz versagt, denn nicht gegen alle fehlerhaften Ablehnungen des BAMF werden Rechtsmittel erhoben, auch wegen sehr kurzer Fristen. Insgesamt ist der Rechtsschutz in Asylverfahren erheblich eingeschränkt: so gibt es keine Berufungsmöglichkeit gegen erstinstanzliche Urteile aufgrund ernstlicher Zweifel an deren Richtigkeit (vgl. § 78 des Asylgesetzes (AsylG)). Umso schwerer wiegen Vorwürfe gegen Richter am Verwaltungsgericht (VG) Gera, wonach sie Asylklagen aufgrund ihrer persönlichen (rechten) Einstellung abgelehnt haben könnten (vgl. z. B.: https://ezra.de/forderungspapier-zur-justiz-in-thueringen/; www.sueddeutsche.de/politik/justiz-asyl-afd-richter-1.5926901?s=09). Dieser Verdacht wurde gestützt durch Zahlen zur Entscheidungsstatistik des VG Gera infolge von Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. (vgl. z. B. Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksachen 20/4019 und 20/8222), denn die Erfolgsquoten bei Asylklagen zu bestimmten Herkunftsländern waren am VG Gera auffallend niedriger als im bundesweiten Vergleich. Nachdem gegen einen der betroffenen Richter ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde (www.lto.de/recht/hintergruende/h/bengt-fuchs-disziplinarverfahren-verwaltungsgericht-gera), folgte im Jahr 2025 eine Anklage wegen Volksverhetzung (www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-gera-3kls122js25023-24-bengt-fuchs-anklage-volksverhetzung).

Die bereinigte Schutzquote des BAMF sinkt im Jahr 2025, insbesondere infolge des Entscheidungsstopps vom Dezember 2024 zu syrischen Asylsuchenden, die bis dahin zu nahezu 100 Prozent als schutzbedürftig anerkannt wurden. Auch die Schutzquoten zu Geflüchteten aus Afghanistan, der Türkei, Russland und dem Iran gehen z. T. deutlich zurück. Einzelne Außenstellen des BAMF fallen mit besonders niedrigen Schutzquoten im bundesweiten Vergleich auf, etwa die Außenstelle in Eisenhüttenstadt: Bei sieben relevanten Herkunftsstaaten war die Schutzquote hier immer unterdurchschnittlich, in vier Fällen sogar am niedrigsten im bundesweiten Vergleich, z. B. bei Afghanistan: 60,8 Prozent in Eisenhüttenstadt statt 93,3 Prozent im Bundesdurchschnitt, oder Somalia: 50 statt 89,8 Prozent. Die von der Bundesregierung in der Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 20/14923 gegebenen Erklärungen hierfür sind nach Auffassung der Fragesteller wenig nachvollziehbar. Ein Policy Paper der Universität Konstanz belegt ebenfalls die auffallend negative Entscheidungspraxis der Außenstelle in Eisenhüttenstadt über Jahre hinweg (www.progressives-zentrum.org/wp-content/uploads/2024/12/241210_DPZ-und-Uni-Konstanz_Policy-Paper-18_Schneider-et-al_Foederalismus-und-Ungleichheit_final.pdf, S. 3 f.), Erklärungsfaktoren für föderal ungleiche Entscheidungen sind demnach z. B. „regionale Befindlichkeiten, wie die Einstellung der Bevölkerung zu Migration“, die „politische Einstellung“ der Beschäftigten, das jeweilige „Migrationsklima in einem Bundesland“ oder auch eine „migrationsfeindliche Medienberichterstattung“, die diskriminierende Tendenzen bei Mitarbeitenden verstärken könne (ebd., S. 8; vgl. hierzu bereits die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13670, insbesondere die Vorbemerkung der Fragesteller).

Bei vielen Asylsuchenden handelt es sich um Kinder und Jugendliche: Im Jahr 2024 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden bei 36,7 Prozent (2021: 49,4 Prozent), 5,8 Prozent der Asylsuchenden waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (2023: 4,6 Prozent). 21 270 Asylanträge (9,3 Prozent aller Anträge) wurden für in Deutschland geborene Kinder von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen oder Personen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gestellt.

Etwa die Hälfte aller Asylsuchenden in Deutschland verfügt über keine (anerkannten) schriftlichen Identitätsnachweise (2024: 49,9 Prozent). Das sagt jedoch nichts über ihre Schutzbedürftigkeit aus, denn die bereinigte Schutzquote bei Asylsuchenden ohne Papiere ist mit 52,2 Prozent (2024) ebenfalls hoch.

Subsidiärer Schutz wird vom BAMF in aller Regel (2024 zu 88,5 Prozent) wegen der Gefahr unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung erteilt, d. h. (auch) infolge von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), an die Deutschland unabhängig von EU-Recht gebunden ist. Nur 1,6 Prozent der im Jahr 2024 vom BAMF gewährten subsidiären Schutzstatus gingen letztlich auf EU-Recht zurück, weil sie wegen drohender willkürlicher Gewalt infolge von kriegerischen Auseinandersetzungen erteilt wurden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen62

1

a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes [GG], nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG] in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK], subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im ersten Halbjahr 2025 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen; bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in Anwendung der GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben; bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung [darunter Familienasyl], internationaler Flüchtlingsschutz [darunter Familienschutz], subsidiärer Schutz [darunter Familienschutz], nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Ukraine, Belarus, Russische Föderation sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)?

1

b) Wie hoch war im genannten Zeitraum die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie in der Antwort zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen im ersten Halbjahr 2025?

1

c) Wie waren die im Jahr 2024 bzw. im ersten Halbjahr 2025 (bitte differenzieren, auch im Folgenden) bestandskräftig bzw. rechtskräftig (bitte differenzieren) gewordenen Entscheidungen des BAMF (bitte nach unterschiedlichen Status und Formen der Ablehnung bzw. Erledigung differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen angeben, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie lautete die jeweilige Bilanz für alle rechts- oder bestandskräftig gewordenen Entscheidungen des BAMF (bitte entsprechend differenzieren)?

1

d) Wie viele Asylgesuche wurden im Jahr 2024 bzw. im ersten Halbjahr 2025 nach einer unerlaubten Einreise gestellt (bitte nach Landesgrenzen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Asylgesuche wurden in diesen Zeiträumen insgesamt gestellt (bitte ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie erklärt die Bundesregierung die Differenz zwischen diesen beiden Werten, und welche Rolle spielen dabei insbesondere Einreisen Asylsuchender mit einem Visum, legale, visumfreie Einreisen Asylsuchender, Asylantragstellungen für hier geborene Kinder oder von bereits zuvor in Deutschland lebenden Personen usw., und welche Daten liegen zu diesen möglichen Erklärungsfaktoren für die jeweiligen Zeiträume vor (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

2

a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) in Anwendung der GFK im ersten Halbjahr 2025 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)?

2

b) Wie viele der Anerkennungen im genannten Zeitraum waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz – differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

2

c) Wie viele der Asylsuchenden im genannten Zeitraum verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele von ihnen hatten einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten?

2

d) Wie viele der im genannten Zeitraum vom BAMF zugesprochenen Schutzstatus basierten auf Anerkennungen im Rahmen des Familienschutzes (bitte nach Schutzstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

3

Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung zu den Rechtsgrundlagen der im ersten Halbjahr 2025 durch das BAMF bzw. durch die Gerichte (soweit vorliegend) gewährten subsidiären Schutzstatus machen (nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 bzw. Nummer 3 AsylG, bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie ist es zu erklären, dass die Aufsummierung der laut Bundesregierung vom BAMF nach unterschiedlicher Rechtsgrundlage erteilten subsidiären Schutzstatus (vgl. Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/14923) nicht 100 Prozent ergibt, sondern für das Jahr 2024 nur 90,1 Prozent?

4

Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen) wurden im zweiten Halbjahr 2024 wegen signifikant negativer oder signifikant positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen und in Tabellenform darstellen wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5709), und welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet, bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte ausführen)?

5

Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten Schutzquoten und absoluten Entscheidungszahlen für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria, Russische Föderation und die Türkei (hier bitte noch einmal gesondert nach kurdischer bzw. türkischer Volkszugehörigkeit getrennt auflisten) im ersten Halbjahr 2025, differenziert nach BAMF-Organisationseinheiten (bitte jeweils nur diejenigen zehn Organisationseinheiten auflisten, die im Vergleich zur bundesweiten bereinigten Schutzquote die höchsten bzw. niedrigsten Schutzquoten aufwiesen bei mindestens 50 Entscheidungen)?

6

Welche ergänzenden Ausführungen kann die Bundesregierung bzw. das BAMF zur Erklärung der auch im Gesamtjahr 2024 regelmäßig und zum Teil deutlich unterdurchschnittlichen bereinigten Schutzquoten in der BAMF-Außenstelle in Eisenhüttenstadt im bundesweiten Vergleich machen, auch vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Forschung hierzu (vgl. https://www.progressives-zentrum.org/wp-content/uploads/2024/12/241210_DPZ-und-Uni-Konstanz_Policy-Paper-18_Schneider-et-al_Foederalismus-und-Ungleichheit_final.pdf und Vorbemerkung der Fragesteller, Nachfrage zur Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 20/14923, bitte ausführen)?

6

a) Welche Zahlen liegen dazu vor, dass Asylsuchende aus Afghanistan und Somalia, die der Außenstelle in Eisenhüttenstadt zugewiesen wurden, seltener einer vulnerablen Personengruppe angehören als im bundesweiten Durchschnitt (Nachfrage zur Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 20/14923, bitte mit konkreten Daten ausführen), und wie war der Anteil weiblicher Asylsuchender aus Afghanistan bzw. Somalia in Eisenhüttenstadt im Jahr 2024 bzw. im ersten Halbjahr 2025 an allen Asylsuchenden im Vergleich zum jeweiligen bundesweiten Durchschnitt?

6

b) Wie ist es zu erklären, dass ausgerechnet die auf die BAMF-Außenstelle in Eisenhüttenstadt verteilten iranischen Asylsuchenden so viel häufiger unglaubwürdigere Angaben zu ihren Fluchtgründen gemacht haben sollen als im bundesweiten Durchschnitt, vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung zur Erklärung der unterdurchschnittlichen Schutzquote in Bezug auf iranische Geflüchtete in Eisenhüttenstadt auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens bzw. Sachvortrags verweist (vgl. ebd., bitte nachvollziehbar ausführen)?

6

c) Welchen Anteil machten Entscheidungen zum abgeleiteten Schutz bei irakischen Asylsuchenden in Eisenhüttenstadt im Jahr 2024 an allen Entscheidungen aus, und wie war der bundesweite Vergleichswert?

7

Asylsuchende welcher Herkunftsstaaten erhielten im ersten Halbjahr 2025 zu weniger als 20 Prozent vom BAMF einen internationalen Schutzstatus (bitte die 15 zahlenmäßig stärksten dieser Herkunftsländer mit den jeweiligen Schutzquoten und den absoluten Zahlen der Asylgesuche auflisten sowie die Gesamtzahl dieser Asylsuchenden mit unter 20-prozentiger Anerkennungschance nennen), und welche Herkunftsländer unterschritten die 20-Prozent-Marke nur deshalb, weil ein nationaler Abschiebungsschutz bei der Berechnung der Schutzquote nicht berücksichtigt wird?

7

a) Wie lauten diese Zahlen, wenn statt der „unbereinigten“ die um formelle Entscheidungen bereinigten Schutzquoten herangezogen werden?

7

b) Bei welchen relevanten Herkunftsländern lag die Schutzquote des BAMF für das Jahr 2024 deutlich unterhalb des EU-Durchschnittswerts für diese Länder (z. B.: Schutzquoten nur halb so hoch oder 25 Prozent unterhalb des Durchschnittswerts), und wie ist das aus Sicht der Bundesregierung bzw. des BAMF gegebenenfalls jeweils zu erklären (bitte ausführen)?

8

Wie lauten die geschlechtsspezifisch differenzierten Entscheidungszahlen zu Asylsuchenden aus Afghanistan bzw. aus dem Iran für das erste Halbjahr 2025 in absoluten und relativen Zahlen (bitte jeweils auch nach den Formen der Anerkennung bzw. Ablehnung bzw. sonstigen Erledigungen differenzieren)?

8

a) Wie erklärt und bewertet es die Bundesregierung, dass im Jahr 2024 fast die Hälfte der weiblichen Asylsuchenden aus dem Iran vom BAMF abgelehnt wurde (vgl. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/14923), trotz der systematischen Diskriminierung von Frauen im Iran und obwohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 11. Juni 2024 (C-646/21) befunden hat, dass eine Flüchtlingsanerkennung auch dann in Betracht kommt, wenn sich Frauen und Mädchen infolge ihres Aufenthalts im Aufnahmeland mit dem Grundwert der Gleichheit der Geschlechter identifizieren und deshalb im Herkunftsland Verfolgung droht, und welche internen Vorgaben oder Hinweise zur Umsetzung dieses Urteils des EuGH, insbesondere auch mit Blick auf den Iran, hat es im BAMF gegeben (bitte so ausführlich wie möglich darlegen)?

8

b) Wie bewertet es die Bundesregierung und welche Konsequenzen werden daraus gegebenenfalls gezogen, dass nach Berechnungen der Fragesteller fast die Hälfte (47,6 Prozent) der BAMF-Bescheide zu iranischen Asylsuchenden von den Verwaltungsgerichten im Jahr 2024 als rechtswidrig aufgehoben wurde, wenn eine inhaltliche und keine formelle Entscheidung erging (vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 20/14923), welche Erklärung hat die Bundesregierung für die ebenfalls sehr hohe bereinigte Aufhebungsquote bei Asylsuchenden aus dem Irak (44,9 Prozent, ebd.), und welchen Korrekturbedarf für die Entscheidungspraxis des BAMF sieht die Bundesregierung angesichts dieser überdurchschnittlich hohen gerichtlichen Aufhebungsquoten gegebenenfalls (bitte begründen)?

9

Wie viele Asylverfahren von Asylsuchenden aus palästinensischen Gebieten (z. B. Gaza) sind derzeit anhängig, wie hoch ist die Zahl der diesbezüglich eingelegten bzw. entschiedenen Untätigkeitsklagen, und mit welchen Ergebnissen wurden diese Klagen bislang entschieden (bitte differenziert darstellen), und wie waren die Asylentscheidungen zu diesen Geflüchteten im ersten Halbjahr 2025 (bitte differenzieren)?

10

Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung gegebenenfalls angesichts des Umstands, dass über 40 000 Frauen und Mädchen mit afghanischer Staatsangehörigkeit in Deutschland lediglich über den Status eines nationalen Abschiebungsverbots verfügen (vgl. Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/14923), obwohl ihnen infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 4. Oktober 2024 in den Rechtssachen C-608 und 609/22) aufgrund der kumulativen Diskriminierungssituation in Afghanistan nach Auffassung der Fragesteller in aller Regel eigentlich ein Flüchtlingsschutz zustünde, und inwiefern und unter welchen Umständen eröffnet nach Auffassung des BAMF das genannte Urteil des EuGH den Betroffenen eine Asylfolgeantragstellung (bitte ausführen), und welche aktuellen Zahlen liegen zum Aufenthaltsstatus und zum Alter weiblicher afghanischer Staatsangehöriger in Deutschland vor (bitte differenziert darstellen)?

11

Wie viele Ablehnungen und wie viele Abschiebungsandrohungen bzw. Abschiebungsanordnungen des BAMF gab es im ersten Halbjahr 2025 gegenüber unbegleiteten Minderjährigen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum gegenüber unbegleiteten Minderjährigen keine Abschiebungsandrohung trotz Ablehnung des Asylantrags erlassen, z. B. weil im Herkunftsland keine geeigneten Aufnahmemöglichkeiten zur Verfügung standen (bitte ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

12

Wie viele Asylsuchende wurden im ersten Halbjahr 2025 registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen), wie ist die Zahl der Asylsuchenden, die noch keinen Asylantrag stellen konnten, zum letzten Stand (bitte auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und gibt es derzeit relevante Zeitverzögerungen bei der Asylantragstellung (bitte ausführen)?

13

Ist die Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/14923 so zu verstehen, dass der ehemalige Bundeskanzler Olaf Scholz genauere Informationen dazu hatte, wie viele unerlaubte Einreisen nicht von der Bundespolizei festgestellt werden, sodass er eine Gesamtzahl von 300 000 „irregulären“ Einreisen im Jahr 2023 nennen konnte, obwohl die Bundespolizei nur 127 549 unerlaubte Einreisen registriert hatte (vgl. ebd.), und wenn ja, was sind das für Informationen (bitte ausführen), und wenn nein, wie lautet die Antwort auf die nach Auffassung der Fragesteller dann immer noch unbeantwortet gebliebene Frage, worauf sich Olaf Scholz bei seiner Angabe stützte (bitte ausführen)?

14

Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im ersten Halbjahr 2025 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, Sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war die bereinigte Schutzquote im ersten Halbjahr 2025 bei Asylsuchenden ohne Identitätspapiere?

15

In wie vielen Fällen wurden im ersten Halbjahr 2025 mobile Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen, aus welchem Grund werden seit wann keine genaueren Daten zur diesbezüglichen Auslesepraxis mehr erhoben (Nachfrage zur Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 20/14923, vgl. z. B. die umfangreichen Angaben in den Antworten zu den Fragen 14 sowie 14a bis d auf Bundestagsdrucksache 20/8222), und für welchen Zeitraum lagen zuletzt noch genauere Daten hierzu vor (bitte wie in den Antworten zu den Fragen 17 sowie 17a bis c auf Bundestagsdrucksache 20/14923 für den entsprechenden Zeitraum antworten)?

16

Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2025 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden im genannten Zeitraum von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?

17

Wie viele der Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2025 waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder Geflüchteten (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

18

Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im ersten Halbjahr 2025 (bitte nach den verschiedenen Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Dublin-Entscheidung, sonstiger Verfahrenserledigung und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

19

Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im ersten Halbjahr 2025 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

20

Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2025 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben auch differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?

21

Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im ersten Halbjahr 2025 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen), und in wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der gerichtlichen Überprüfung (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?

22

Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das erste Halbjahr 2025 (bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/432 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Belarus, Ukraine, Russische Föderation und Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?

22

a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im ersten Halbjahr 2025 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)?

22

b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im ersten Halbjahr 2025 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf ablehnende Bescheide gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich nach der Art der Ablehnung differenzieren: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig), und wie lautete die Klagequote in Bezug auf alle ablehnenden Bescheide des BAMF für das erste Halbjahr 2025?

22

c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich Asyl (bitte nach Bundes-, Ober- und Verwaltungsgerichten differenzieren)?

22

d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im ersten Halbjahr 2025 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags bzw. Wiederaufgreifensantrags oder aus sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?

22

e) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im ersten Halbjahr 2025 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?

22

f) Wie lauten die differenzierten Angaben des BAMF zu der Kategorie „sonstige Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das erste Halbjahr 2025 (bitte wie in der Antwort zu Frage 19f auf Bundestagsdrucksache 20/4019 darstellen)?

22

g) Wie hoch war die gerichtliche Aufhebungsquote im ersten Halbjahr 2025, wenn auch sonstige Erledigungen der Kategorie „Schutzgewährung“ und „Schutzgewährung“ offen hinzugezählt werden?

22

h) Wie hoch waren die Kosten, die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im ersten Halbjahr 2025 aufgrund verlorener Asyl-Gerichtsverfahren entstanden sind (bitte Gesamtkosten nennen und zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?

22

i) Welche Verwaltungsgerichte (VG) wiesen im ersten Halbjahr 2025 bei Asylklagen Aufhebungsquoten (erfolgreiche Klagen Asylsuchender gegen das BAMF) auf, die weniger als halb so hoch waren wie im Bundesdurchschnitt (bitte zu den Herkunftsstaaten Afghanistan, Äthiopien, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Somalia und Türkei jeweils alle Verwaltungsgerichte, die dieses Kriterium erfüllen, auflisten, soweit mehr als 25 Entscheidungen zum jeweiligen Herkunftsland getroffen wurden, in jedem Fall jedoch alle Entscheidungen des VG Gera berücksichtigen, und entsprechende absolute und relative Zahlenangaben zu den Verfahrensausgängen machen)?

23

Welche Angaben kann das BAMF zur Anwendung der neuen Strafvorschrift in Bezug auf unrichtige oder unvollständige Angaben im Asylverfahren (§ 85 Absatz 2 AsylG) machen?

23

a) Welche Stelle(n) im BAMF und wie viele Personen bearbeiten diese Vorgänge bzw. stellen gegebenenfalls entsprechende Strafanzeigen, wie sind die entsprechenden Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten innerhalb des BAMF (bitte so konkret wie möglich angeben), und wer darf oder soll entsprechende Anzeigen bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben in gerichtlichen Verfahren stellen – auch die Richterinnen bzw. Richter (bitte ausführen)?

23

b) Wieso gab es mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten der Regelung nach § 85 Absatz 2 AsylG noch keine internen Hinweise oder Dienstanweisungen innerhalb des BAMF zur Umsetzung der neuen Norm (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 19 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 21/19), ist die entsprechende Bearbeitung der Dienstanweisung Asyl inzwischen erfolgt (vgl. ebd.), und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, was genau wird zu dieser Thematik entsprechend geregelt bzw. vorgegeben (bitte so genau wie möglich ausführen)?

23

c) Hält das BAMF die gesetzliche Neuregelung nach § 85 Absatz 2 AsylG überhaupt für sinnvoll, vor dem Hintergrund, dass es nach Auffassung der Fragesteller schwierig bzw. auch aufwendig sein dürfte, insbesondere bei unvollständigen Angaben eine täuschende Absicht (zur Erlangung eines Schutzstatus bzw. zur Abwendung eines Widerrufs) nachzuweisen, und dass durch solche Verfahren zusätzliche Ressourcen innerhalb des BAMF gebunden werden in Bezug auf Personen, die nach Einschätzung der Fragesteller Deutschland in aller Regel ohnehin kurzfristig verlassen müssen, weil solche täuschenden Angaben zu Ablehnungen als „offensichtlich unbegründet“ führen dürften (vgl. § 30 Absatz 1, insbesondere Nummer 2 und 3 AsylG; bitte begründen)?

23

d) Welche Angaben zur Zahl etwaiger Strafanzeigen durch das BAMF, entsprechender Anklagen, anhängiger Gerichtsverfahren oder auch Gerichtsentscheidungen kann das BAMF machen (die Fragesteller gehen davon aus, dass entsprechende Anzeigen an einer Stelle innerhalb des BAMF gesammelt und/oder genehmigt werden und deshalb entsprechende Angaben mit zumutbarem Aufwand gemacht werden können, selbst wenn keine entsprechende Statistik geführt werden sollte), und welche Vorgaben aus der Rechtsprechung gibt es hierzu inzwischen gegebenenfalls?

24

Wer hat innerhalb des Bundesministeriums des Innern (BMI, bitte so genau wie möglich die entsprechende Funktion bzw. Stelle benennen) aus welchen Gründen (bitte ausführen) wann (bitte Datum nennen) entschieden, dass es keine Möglichkeit von Erkundungsreisen zur Vorbereitung einer Rückkehr nach Syrien geben soll, ohne den Widerruf des Schutzstatus in Deutschland zu riskieren (vgl. www.migazin.de/2025/07/06/keine-erkundungsreisen-dobrindt-aufhebung-schutzstatus-syrern/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_source_platform=mailpoet&utm_campaign=migletter-free_2042)?

24

a) Warum hat das BMI zuvor im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 18. Dezember 2024 und auch auf entsprechende Nachfrage im März 2025 (vgl. zu beidem: Antwort auf die Schriftliche Frage 27 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/15135) erklärt, dass es an einer pragmatischen Lösung zur Ermöglichung solcher Erkundungsreisen arbeite, und warum ist es dem Bundesministerium innerhalb von Monaten offenbar nicht gelungen, eine entsprechende Lösung zu finden bzw. vorzustellen (bitte ausführen)?

24

b) Hatte das BMI eine Lösung gefunden, wie solche Erkundungsreisen trotz der Neuregelung des § 73 Absatz 7 AsylG rechtlich möglich sein könnten (bitte mit Hinweisen zur Rechtslage ausführen)?

24

c) Wurde die Entscheidung des BMI entgegen ersten Aussagen (ebd.), doch keine Erkundungsreisen zu ermöglichen, aufgrund politischer Erwägungen der neuen Führungsspitze im BMI nach der Wahl getroffen oder weil sich kein rechtlich gangbarer Weg vor dem Hintergrund der restriktiven Regelung nach § 73 Absatz 7 AsylG finden ließ (bitte ausführen)?

24

d) Warum hält das BMI an der Regelung nach § 73 Absatz 7 AsylG fest (siehe Referentenentwurf des BMI vom 24. Juni 2025 für ein GEAS-(Gemeinsame Europäische Asylsystem-)Umsetzungsgesetz, § 73b Absatz 1a AsylG-E), obwohl es hiergegen „durchgreifende unions- und völkerrechtliche Bedenken“ gibt (so der Sachverständige Dr. Philipp Wittmann, Ausschussdrucksache 20(4)493 A neu, S. 26 ff.) und obwohl diese Regelung Erkundungsreisen zur Vorbereitung einer möglichen freiwilligen Rückkehr entgegenzustehen scheint – dies ist jedenfalls die Deutung der Fragesteller, warum es das BMI innerhalb mehrerer Monate nicht geschafft hat, die in Aussicht gestellte rechtssichere Lösung zur Ermöglichung solcher Erkundungsreisen ohne drohenden Verlust des Schutzstatus zu finden (bitte begründen)?

25

Wie viele Asylanhörungen gab es im ersten Halbjahr 2025 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

26

Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina im ersten Halbjahr 2025 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden?

27

Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im ersten Halbjahr 2025 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele in Deutschland lebende Personen mit einem (vorherigen) Wiedereinreiseverbot verfügen über eine Niederlassungsoder Aufenthaltserlaubnis (bitte nach Status und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

28

In wie vielen Fällen wurde das BAMF im ersten Halbjahr 2025 bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

29

An welchen BAMF-Standorten gibt es derzeit keine bundesgeförderte unabhängige Asylverfahrensberatung, und wie wird dort ein unabhängiges Beratungsangebot jeweils sichergestellt, wie viele Personen wurden in den bundesgeförderten unabhängigen Beratungsstellen im ersten Halbjahr 2025 beraten, und wie bewertet es die Bundesregierung, dass im Jahr 2024 nach ihren Angaben (vgl. Antwort auf Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 20/14923) 75 000 Personen die unabhängige Asylverfahrensberatung in Anspruch genommen haben, während es knapp 230 000 Erstanträge und über 300 000 Asylentscheidungen im selben Jahr gab (bitte ausführen)?

30

Inwiefern hat die Bundesregierung die Bundesländer bzw. Ausländerbehörden darüber informiert, dass Letzteren nach einer unanfechtbaren Asylentscheidung eine eigenständige Prüfpflicht zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aus Artikel 5 der EU-Rückführungsrichtlinie zukommt (vgl. Antwort zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 20/14923, bitte ausführen), und was ist der Bundesregierung, z. B. aus entsprechenden Gesprächen bzw. einem Austausch mit den Bundesländern, dazu bekannt, wie die Ausländerbehörden in der Praxis dieser Prüfpflicht nachkommen (bitte ausführen)?

31

Welche Angaben für das erste Halbjahr 2025 lassen sich zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender machen (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern differenzieren)?

32

Welche Mittel in welcher Höhe wurden an wie viele Asylsuchende oder abgelehnte Asylsuchende (bitte auch nach den zehn wichtigsten Zielländern differenzieren) nach dem „StarthilfePlus“-Programm im ersten Halbjahr 2025 ausgezahlt?

Berlin, den 5. August 2025

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion

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