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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren

(insgesamt 30 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

16.09.2025

Aktualisiert

22.09.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/118211.08.2025

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2025 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren

der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Mandy Eißing, Tamara Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke

Vorbemerkung

Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2024 bei 32,5 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/15133). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2024 vor allem an Griechenland, Kroatien, Italien und Bulgarien gerichtet (insgesamt 67,6 Prozent aller 74 583 Ersuchen), die meisten Überstellungen Deutschlands gingen 2024 nach Österreich, Frankreich, Spanien und Kroatien (insgesamt 54,9 Prozent aller 5 827 Überstellungen). Nach Ungarn wurden 2024 drei Schutzsuchende überstellt, von Mai 2017 bis 2021 waren Überstellungen dorthin wegen mehrerer Vertragsverletzungsverfahren und Verurteilungen Ungarns wegen Verstößen gegen EU-Asylrecht durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgesetzt. Nach Griechenland wurde im Jahr 2024 erstmals seit Jahren eine zweistellige Zahl von Personen (22) überstellt (2023: drei, 2022: null).

Gemessen an den Zustimmungen zur Rückübernahme (44 431) lag die sogenannte Überstellungsquote im Jahr 2024 bei 13,1 Prozent (2023: 9 Prozent, 2022: 11,5 Prozent, vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei 28,3 Prozent). Viele Zustimmungen ergeben sich daraus, dass auf Ersuchen Deutschlands nicht fristgerecht antwortet wird: im Falle Italiens war das 2024 bei 97,8 Prozent der über 10 000 Zustimmungen der Fall. Häufig verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asyloder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände. So waren 2024 78,9 Prozent der gegen eine Überstellung nach Italien gerichteten Rechtsschutzanträge erfolgreich (877 von 1 112 Gerichtsentscheidungen), bei Überstellungen nach Griechenland war die Erfolgsquote noch höher: 80,6 Prozent (29 von 36 Entscheidungen). Bei Überstellungen nach Bulgarien gab es – trotz hoher Anforderungen im gerichtlichen Eilverfahren – zu 36,4 Prozent positive Entscheidungen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein Rechtsschutzantrag trotz Erfolgs in der Sache auch dann als „abgelehnt“ gilt, wenn das BAMF sich für zuständig erklärt oder den angefochtenen Bescheid nach richterlichem Hinweis ändert (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/22405).

396 Beschäftigte des BAMF und 24 Leiharbeitende arbeiteten Anfang Februar 2025 im Dublin-Bereich (Anfang 2023: 340). Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte beschäftigen und Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 5 827 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2024 4 592 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist im Ergebnis eine reale Umverteilung von 1 235 Personen (2023: 778) nach fast 75 000 zum Teil sehr aufwendigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2024 durchschnittlich 2,8 Monate (2023: 3,1 Monate). Kommt es aber nach der Feststellung der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 13,8 Monaten überdurchschnittlich lange – das betraf im Jahr 2024 26 815 Asylsuchende, die dann überdurchschnittlich häufig, zu 62,2 Prozent (bereinigte Schutzquote), einen Schutzstatus in Deutschland erhielten.

In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte durften nach der überwiegenden Rechtsprechung in Deutschland über Jahre hinweg nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung bzw. existenzbedrohliche Notlage drohte (www.asyl.net/view/rechtsprechungsuebersicht-zu-in-griechenland-als-schutzberechtigt-anerkannten-personen). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Leitentscheidungen vom 16. April 2025 (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 und – 1 C 19.24: www.bverwg.de/de/160425U1C18.24.0) befunden, dass gesunde, arbeitsfähige junge alleinstehende männliche Schutzberechtigte nach Griechenland abgeschoben werden dürften. Unter anderem sei es zumutbar, zunächst in temporären Notunterkünften unterzukommen, sich an humanitäre Hilfsorganisationen zu wenden und bzw. oder in der sogenannten Schattenwirtschaft unter prekären Bedingungen zu arbeiten, um einer extremen Notlage zu entgehen. Erste Verwaltungsgerichte widersprechen dieser Beurteilung jedoch bzw. urteilten kurzzeitig vor dieser Entscheidung noch anders vgl. (z. B. Verwaltungsgericht [VG] Hannover, Beschluss vom 5. Mai 2025 – 15 B 2836/25; VG Aachen, Urteil vom 11. April 2025 – 10 K 2848/24.A; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 – A 5 K 2875/24).

Mehr als 25 000 in Griechenland anerkannte Geflüchtete stellten 2024 einen Asylantrag in Deutschland, Ende 2024 waren rund 26 150 entsprechende Verfahren beim BAMF anhängig. Während im ersten Halbjahr 2024 das BAMF in drei Viertel dieser Fälle einen Schutzstatus erteilte und nur zu 3,4 Prozent die Anträge mit Verweis auf Griechenland als „unzulässig“ zurückwies, wurden im zweiten Halbjahr 2024 85,9 Prozent der Fälle als „unzulässig“ abgelehnt und nur noch zu 9,5 Prozent ein Schutzstatus erteilt. Dieser Wandel der Entscheidungspraxis des BAMF lässt sich nach Auffassung der Fragestellenden unter anderem mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 (C-753/22) erklären, nach dem das BAMF in einen Informationsaustausch mit den griechischen Behörden eintreten muss, wenn es eine von den griechischen Behörden abweichende Asylentscheidung in der Sache treffen will – Ablehnungen als „unzulässig“ sind demgegenüber weitaus weniger arbeitsintensiv zu begründen. Klagen gegen solche „Unzulässigkeits-Bescheide“ des BAMF waren 2024 ganz überwiegend erfolgreich, nur 55 von 1 046 entschiedenen Klagen wurden abgelehnt, in 631 Fällen wurde das BAMF gerichtlich dazu verpflichtet, einen inhaltlich begründeten Bescheid zur Schutzbedürftigkeit zu erlassen. 2024 gab es 220 Abschiebungen Drittstaatsangehöriger nach Griechenland, überwiegend betraf dies mutmaßlich dort anerkannte Flüchtlinge.

Im Juli 2021 gab es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und Griechenlands zu einem Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Im März 2025 räumte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/15133 ein, dass diese Gespräche immer noch andauern, d. h., dass es auch nach jahrelangen Verhandlungen offenkundig keine entsprechenden Vereinbarungen gegeben hat (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 20/15133). In Griechenland gibt es seit 2024 das mit EU-Mitteln geförderte Projekt „Helios +“ sowie ein vorheriges Überbrückungsprogramm, die Überbrückungshilfen für auch aus Deutschland rückkehrende Schutzberechtigte vorsehen, letztgenanntes allerdings nur für vier Monate und erstgenanntes nur für freiwillig Rückkehrende. Nach vom Informationsportal „fragdenstaat“ bereitgestellten Unterlagen (https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2025/07/aus-deutschland-in-die-obdachlosigkeit/) versuchte das Bundesministerium des Innern (BMI) Griechenland dazu zu bewegen, das „Helios +“-Programm auch für Abgeschobene zu öffnen und eine Antragstellung von Deutschland aus zu ermöglichen, um die, so das BMI, von den Verwaltungsgerichten „kritisierte Versorgungslücke“ zu schließen („‚Bett-Brot-Seife‘-Rechtsprechung“) und dadurch Abschiebungen zu ermöglichen. Dafür brauche es klare Regeln, eine höhere und längere finanzielle Unterstützung und eine garantierte Unterbringung. Griechenland lehnte diese Forderungen jedoch ab, sodass das BMI in einem Vermerk die „Gefahr der Obdachlosigkeit“ sah, es sei nicht klar, „wie die Maßnahmen zur Gewährung von Bett, Brot und Seife in Helios + umgesetzt“ würden. Das BMI empfahl deshalb weitere Verhandlungen zu „Helios +“, um die Situation in Griechenland zu verbessern „und dadurch die Rechtsprechungsänderungen der Obergerichte weiterhin voranzutreiben“. „fragdenstaat“ kommentierte die Vorgänge, dass die Bundesregierung nach Wegen gesucht habe, „um die Lage in Griechenland – zumindest auf dem Papier – zu verbessern und so auf die Gerichte einzuwirken“ (a. a. O.). Tatsächlich stellte dann auch das BVerwG in seiner Leitentscheidung vom April 2025 (s. Vorbemerkung der Fragestellenden) zur Rechtfertigung von Abschiebungen anerkannter Flüchtlinge nach Griechenland unter anderem auf das „Helios+“-Projekt ab. Christian Jakob schilderte in der „taz“ (https://taz.de/Deutsche-Asylpolitik/!6096169/) die realen (Über-)Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Die Arbeitsbedingungen in der griechischen „Schattenwirtschaft“, auf die das BVerwG verwies, werden als „schwere Formen der Arbeitsausbeutung“ (EU-Grundrechteagentur) bzw. als Formen „moderner Sklaverei“ (Universität Nottingham) beschrieben. Eine nach Griechenland abgeschobene Iranerin mit Flüchtlingsstatus schilderte, keinerlei Unterstützung erhalten zu haben, ihr Helios-Antrag sei nicht einmal beantwortet worden. Der griechische Migrationsminister habe nach dem BVerwG-Urteil erklärt: „Solange es keine gerechte Lastenverteilung innerhalb der Europäischen Union gibt, wird Griechenland keine Rückführungen akzeptieren“ (ebd.).

Der damalige Bundeskanzler Olaf Scholz hatte im Juni 2023 unterstellt, dass Deutschland für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich gar nicht zuständig sei, weil sie in einem anderen durchreisten Land einen Asylantrag hätten stellen müssen (vgl. hierzu die Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 20/15133). Dabei stellte er auf die Quote fehlender „EURODAC-Treffer“ (EURODAC = europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) ab, allerdings gibt es viele Konstellationen, in denen mit einem solchen Treffer gar nicht zu rechnen ist (z. B.: unter 14-jährige Kinder, die in EURODAC nicht mit Fingerabdrücken erfasst werden, Asylantragstellung für hier geborene Kinder, Asylsuche nach visumfreier Einreise bzw. nach Einreise mit einem Visum), zudem kann Deutschland nach den Dublin-Regelungen auch bei einer Durchreise durch andere Mitgliedstaaten zuständig sein, etwa bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten oder wenn familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen bestehen. Zu 47,1 Prozent aller Asylsuchenden ab 14 Jahren lag im Jahr 2024 ein EURODAG-Treffer vor, 22,2 Prozent der Asylsuchenden reisten visumfrei oder mit Visum ein, 27,5 Prozent der Asylsuchenden waren Kinder unter 14 Jahren.

Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht sind. Im Jahr 2024 übte das BAMF allerdings nur in einem einzigen Fall nach entsprechenden Überprüfungen der oft aufwendig dokumentierten Kirchenasyl-Fälle sein Selbsteintrittsrecht aus, dem standen 49 Ablehnungen und 1 596 sonstige Erledigungen gegenüber.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen43

1

Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im ersten Halbjahr 2025 eingeleitet (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern basierenden Dublin-Verfahren angeben), wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen?

1

Wie viele Asylsuchende im ersten Halbjahr 2025 waren den Gruppen „nachgeborene Kinder“, „VIS-Treffer“ (VIS = Visa-Informationssystem), „visafreie Einreise“, „Altersgruppe 1–13 Jahre“ zuzuordnen (bitte in absoluten in relativen Zahlen angeben)?

1

Zu wie vielen der ab 14-jährigen Asylantragstellenden lag ein EURODAC-Treffer vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen für das erste Halbjahr 2025 angeben, zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?

2

Welches waren im ersten Halbjahr 2025 bei Dublin-Ersuchen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer, und welche die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern, Malta, Kroatien, Bulgarien und Ungarn nennen)?

3

Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es im ersten Halbjahr 2025 (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), in wie vielen Fällen haben im ersten Halbjahr 2025 andere Mitgliedstaaten von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (bitte nach Mitgliedstaaten auflisten, weitere Differenzierung nach Herkunftsland, Grund der Ausübung oder betroffener Mitgliedstaat sind nicht erforderlich)?

4

Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im ersten Halbjahr 2025 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten (in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Kroatien, Zypern und Malta) differenzieren)?

5

Wie viele Personen halten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen differenzieren), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), und wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren)?

6

Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen differenzieren), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren), wie viele dieser Personen sind im ersten Halbjahr 2025 nach Deutschland zurückgekehrt, und wie viele von ihnen leben bereits seit drei oder mehr Jahren in Deutschland?

7

Wie vielen Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2025 war zuvor in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus zuerkannt worden (bitte auch nach Monaten auflisten und nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

8

Wie viele Entscheidungen in den Verfahren von in Griechenland Anerkannten gab es im ersten Halbjahr 2025 (bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch offen?

8

Wie war der Ausgang dieser Verfahren im ersten Halbjahr 2025 (bitte nach den vier üblichen Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstige Verfahrenserledigungen differenzieren – und diese sonstigen Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; Angaben bitte insgesamt, aber auch für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten in absoluten und relativen Zahlen machen)?

8

Wie ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8b auf Bundestagsdrucksache 20/15133 zu verstehen, wonach einerseits Entscheidungen über Asylanträge von in Griechenland Anerkannten „zunächst zurückzustellen“ waren, weil die Beurteilung der Lage in Griechenland überprüft werde und die Tatsachenrevisionsverfahren beim BVerwG hierzu abgewartet werden sollten, andererseits aber Ablehnungen von Anträgen als unzulässig hiervon ausgenommen waren (obwohl nach Auffassung der Fragestellenden genau diese Entscheidung von der Überprüfung der Lage in Griechenland abhängt; bitte nachvollziehbar ausführen), und wie lautet die Antwort zu Frage 8b auf der genannten Bundestagsdrucksache, ob und wenn ja mit welchem Inhalt und wann es eine interne Weisung im BAMF gab, die dazu führte, dass es zu in Griechenland Anerkannten ab Juli 2024 kaum noch Anerkennungen, dafür aber sehr viele Ablehnungen als unzulässig gab (siehe hierzu auch die Vorbemerkung der Fragestellenden; bitte ausführen)?

8

Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im ersten Halbjahr 2025 nach Griechenland abgeschoben (bitte auch nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?

8

Wie gestalten sich die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit der griechischen Asylbehörde bei der Sachverhaltsprüfung zu in Griechenland anerkannten Flüchtlingen, wenn die griechische Asylentscheidung nicht übernommen wird, in der Praxis (bitte so genau und praxisnah wie möglich darstellen; Wiederholung der zweiten Teilfrage zu Frage 8d auf Bundestagsdrucksache 20/15133: wer übersetzt z. B. die relevanten Auszüge aus der griechischen Asylakte, wer entscheidet darüber, welche Informationen genau übermittelt werden, welche Zeiträume nehmen Übersetzung und Übersendung der Informationen aus Griechenland in Anspruch usw.)?

8

Bedeutet der Verweis der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 8e auf Bundestagsdrucksache 20/15133 auf die Antwort zu Frage 8b, dass das Urteil des EuGH vom 18. Juni 2024 und die darin enthaltene Verpflichtung zum Informationsaustausch mit den griechischen Behörden, wenn das BAMF die Asylentscheidung Griechenlands nicht übernehmen möchte, und der damit nach Auffassung der Fragestellenden verbundene hohe Arbeitsaufwand keine Rolle dabei spielte, dass ab Juli 2024 der Anteil von Ablehnungen in Griechenland Anerkannter als unzulässig (die ohne Informationsaustausch mit den griechischen Behörden begründet werden können) schlagartig anwuchs (bitte ausführen und begründen)?

8

Wie lange dauerten die Asylverfahren von in Griechenland anerkannten Geflüchteten im ersten Halbjahr 2025 (bitte auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

9

Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im ersten Halbjahr 2025 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche Gerichtsentscheidungen gab es in diesen Verfahren im bisherigen Jahr 2025 (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/15133 differenzieren, auch mit genaueren Angaben zu formellen Verfahrenserledigungen), und in wie vielen Fällen formeller Verfahrenserledigungen durch die Gerichte wurde im Anschluss eine positive bzw. negative bzw. noch keine Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?

10

Sind die Verhandlungen und Gespräche mit der griechischen Regierung hinsichtlich einer Verbesserung der Unterbringung und Versorgung von anerkannt Schutzsuchenden in Griechenland inzwischen abgeschlossen, und wenn ja, welches Ergebnis wurde erzielt (bitte so genau wie möglich darlegen), und wenn nein, wie bewertet dies die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass diese Gespräche bereits seit Juli 2021 andauern (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)?

11

Welche Informationen hat die Bundesregierung dazu, in welchem Umfang (Zahl der Personen, Zeitraum von Unterstützungsleistungen, Effektivität der Hilfen) das „HELIOS+“-Projekt in Griechenland (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) tatsächlich dazu führt, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht von Obdach- und Mittellosigkeit bedroht sind (bitte so genau wie möglich ausführen), und inwiefern wurde inzwischen gegebenenfalls dem Anliegen des BMI entsprochen, dass auch Abgeschobene Zugang zu Maßnahmen des „HELIOS+“-Projekts erhalten sollen bzw. dass eine Antragstellung auch von Deutschland aus möglich sein soll (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)?

12

Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im ersten Halbjahr 2025 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren), in wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im ersten Halbjahr 2025?

13

Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2025 mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)?

14

Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im ersten Halbjahr 2025 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden wurde und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenzieren)?

15

Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere Mitgliedstaaten basierten im ersten Halbjahr 2025 auf Zustimmungen durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 Dublin-VO (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach beiden Rechtsgrundlagen und Mitgliedstaaten differenzieren)?

16

Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren im bisherigen Jahr 2025 (bitte jeweils auch die Gesamtsummen für alle Mitgliedstaaten nennen, was zuletzt versäumt wurde, vgl. Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/15133, und zudem nach Zielstaaten differenzieren), und in wie vielen dieser Fälle wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte wie zuvor differenzieren)?

17

In wie vielen Fällen wurde im ersten Halbjahr 2025 bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten differenzieren)?

18

Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren nach EU-Recht wurden im ersten Halbjahr 2025 für wie viele Personen ausgesprochen, und inwieweit hält das BAMF solche Zusicherungen als Voraussetzung für Überstellungen nach Griechenland für erforderlich (bitte begründen)?

19

Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im ersten Halbjahr 2025, wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)?

20

Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach Deutschland gab es im ersten Halbjahr 2025, und mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt?

21

Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im ersten Halbjahr 2025 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung (bitte auch nach Quartalen auflisten)?

22

In wie vielen Fällen scheiterte im ersten Halbjahr 2025 eine fristgerechte Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), und was waren die wichtigsten Gründe hierfür (bitte wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9067 auflisten)?

23

Wie ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Frage seit Ende 2022 (un)möglicher Überstellungen nach Italien (bitte so konkret wie möglich ausführen), und wie bewertet die Bundesregierung dies?

23

Ist die Prüfung etwaiger Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 (H. T. gegen Deutschland und Griechenland) über die Frage der Entschädigung hinaus inzwischen abgeschlossen (vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/15133), wenn nein, warum nicht, wenn ja, welche (weiteren) Konsequenzen (über die Frage der Entschädigungszahlung hinaus) zieht die Bundesregierung aus dem Urteil (bitte so genau wie möglich ausführen), und sind die Verwaltungsabsprachen mit Griechenland bzw. Spanien weiterhin ausgesetzt oder inzwischen auch aufgekündigt worden (wenn nein, warum nicht)?

23

Wurden insbesondere interne Dienstanweisungen der Bundespolizei oder Ähnliches zum Umgang mit Schutzsuchenden an den Grenzen infolge des Urteils des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 erlassen, geändert oder präzisiert, wenn ja wie (bitte so genau wie möglich mit Datum und Inhalt auflisten), und wenn nein, warum nicht, vor dem Hintergrund, dass die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) den Rang eines Bundesgesetzes hat und Behörden, Gesetzgeber und Gerichte verpflichtet sind, die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (bitte begründen)?

23

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass nach dem Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden unzulässig sind, wenn durch die Zurückweisung insbesondere eine Verletzung von Artikel 3 EMRK droht, und dass Betroffenen eine effektive Möglichkeit eingeräumt werden muss, solche drohenden Gefahren vorbringen und dies gegebenenfalls gerichtlich überprüfen lassen zu können (wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit dem EGMR-Urteil begründen)?

23

Wie wird eine Prüfung drohender Gefahren im Sinne der EMRK in der Grenzpraxis der Bundespolizei konkret gewährleistet, insbesondere in der Situation der Zurückweisung von Schutzsuchenden, etwa in Bezug auf eine qualifizierte Sprachmittlung, Anhörung, Rückübersetzung von Anhörungsprotokollen, einen Zugang zu Beratungsstellen bzw. anwaltlicher Hilfe, Zugang zu Gerichten, um gegebenenfalls eine drohende (rechtswidrige) Zurückweisung effektiv verhindern zu können, auch vor dem Hintergrund, dass ein möglicher Widerspruch gegen eine Zurückweisungsanordnung keine aufschiebende Wirkung entfaltet (so zur Klarstellung die damalige Staatssekretärin bei der Bundesministerin des Innern und für Heimat Rita Schwarzelühr-Sutter am 28. Februar 2025 an die Abgeordnete Clara Bünger; bitte so konkret wie möglich mit Blick auf die Situation an der Grenze und die Restriktionen infolge der Inhaftierung der Betroffenen darlegen)?

23

Wie ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 34 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke („Die Bundespolizei ist angewiesen, vor jeder Zurückweisung eine Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls durchzuführen.“) auf Bundestagsdrucksache 21/820, bei der es um die Wahrung des effektiven Rechtsschutzes, der EU-Grundrechtecharta und der EMRK selbst im Fall einer Berufung auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ging, konkret zu verstehen, was genau wird vor der Zurückweisung von Schutzsuchenden durch die Bundespolizei in welcher Art und Weise geprüft, und zu was wurde die Bundespolizei wann „angewiesen“ (bitte mit Datum und konkretem Inhalt der Anweisung auflisten)?

23

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die Verwaltungsabsprachen des BMI mit Griechenland bzw. Spanien über die Zurückweisung von Schutzsuchenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 aufweisen, nicht nur angesichts des in Frage 24b genannten EGMR-Urteils, sondern auch angesichts des Umstands, dass es seit 2018 nach Angaben der Bundesregierung (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14341) gerade einmal 50 solcher Zurückweisungen gegeben hat, in der Praxis weitgehend folgenlos geblieben sind (wenn nein, bitte nachvollziehbar begründen; Wiederholung der nicht beantworteten Frage 23d auf Bundestagsdrucksache 20/15133)?

25

Welche statistischen Angaben kann die Bundesregierung zu dem Pilotprojekt zu beschleunigten Dublin-Verfahren in Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion München machen, wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen mit dem Pilotprojekt, und welche Konsequenzen werden daraus gezogen (bitte ausführen)?

26

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die direkte Zurückweisung von Asylsuchenden an deutschen Binnengrenzen ohne ein (zumindest: Dublin-)Prüfverfahren rechtlich immer unzulässig ist, weil z. B. auch bei Asylsuchenden mit einer Wiedereinreisesperre zumindest ein Dublin-Verfahren vor einer möglichen Zurückweisung bzw. Überstellung durchgeführt werden muss (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12827) und weil zudem auch die Prüfung etwaiger Gefahren nach Artikel 3 EMRK und ein entsprechender effektiver Rechtsschutz erforderlich sein kann (vgl. Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19; wenn nein, bitte begründen; Wiederholung der Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 20/15133, weil die dortige Verweisantwort auf eine Antwort auf eine inhaltlich ganz anders gelagerte Frage, die wiederum Verweise auf weitere Antworten bzw. Bundestagsdrucksachen enthält, die ihrerseits zum Teil auf weitere Bundestagsdrucksachen verweisen, in denen erneut auf weitere Antworten bzw. Bundestagsdrucksachen verwiesen wird, die z. T. auf eine weitere Antwort verweisen, nach Auffassung der Fragestellenden schlicht nicht mehr verständlich bzw. nachvollziehbar ist und damit nach ihrer Auffassung auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des parlamentarischen Fragerechts entspricht)?

27

Wie ist die Weisungslage und Praxis der Bundespolizei, selbst wenn unerlaubt einreisende Menschen an der Grenze das Wort „Asyl“ aussprechen, nicht automatisch immer von einem Asylgesuch auszugehen (dies sei „weder erforderlich noch ausreichend“, so die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5674), sondern dem lediglich eine „Indizwirkung“ beizumessen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14902), und die nach dem Verständnis der Fragestellenden erklärte Haltung der Bundesregierung, wonach es auch mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz keine Pflicht zu Ermittlungen gebe, ob ein Asylgesuch gestellt werden soll oder nicht (vgl. z. B. Antworten zu Frage 29 und Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 20/14902), mit Artikel 26 der EU-Asylverfahrensverordnung 2024/1348 vom 14. Mai 2024 vereinbar, nach dem ein Asylantrag als gestellt gilt, wenn ein entsprechender Wunsch geäußert wird, und bei Zweifeln, ob Aussagen als Asylgesuche zu verstehen sind, bei der Person ausdrücklich nachgefragt werden muss, ob sie internationalen Schutz zu erhalten wünscht (bitte begründen), und wie wird Artikel 26 der EU-Asylverfahrensverordnung künftig in die Praxis umgesetzt (bitte so genau wie möglich darlegen)?

28

Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?

29

Wie verläuft bzw. verlief der Einsatz der von der Europäischen Asylbehörde (EUAA) entsandten Kräfte im BAMF (www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2024/240621-am-euaa-unterstuetzung.html; bitte mit Angaben zur Zahl und Dauer des eingesetzten Personals in den jeweiligen Bereichen darlegen)?

30

In welchem Umfang hat es im ersten Halbjahr 2025 welche Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen nennen und nach Einrichtung differenzieren), und inwiefern stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der Fragestellenden zu, dass insgesamt 61 solcher Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei im gesamten Jahr 2024 (Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 20/15133) eine eher vernachlässigbare Größe sind (bitte begründen)?

Berlin, den 5. August 2025

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion

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