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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Position der Bundesregierung zum Lieferkettengesetz und zur Arbeitsweise des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(insgesamt 82 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

10.10.2025

Aktualisiert

11.11.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/102408.09.2025

Position der Bundesregierung zum Lieferkettengesetz und zur Arbeitsweise des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

der Abgeordneten Charlotte Neuhäuser, Katrin Fey, Doris Achelwilm, Gökay Akbulut, Desiree Becker, Janina Böttger, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Clara Bünger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Dr. Fabian Fahl, Vinzenz Glaser, Christian Görke, Ates Gürpinar, Kathrin Gebel, Cem Ince, Jan Köstering, Stella Merendino, Sahra Mirow, Cansu Özdemir, Lea Reisner, Zada Salihović, Ulrich Thoden, Isabelle Vandre, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke

Vorbemerkung

In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2023 das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Durch neue EU-Gesetzgebung droht nach Ansicht der Fragestellenden Unternehmensverantwortung für Mensch und Umwelt entlang globaler Lieferketten jedoch verschleppt und massiv abgeschwächt zu werden. Am 23. Juni 2025 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) der EU-Mitgliedstaaten die „Allgemeine Ausrichtung“ des Rats der Europäischen Union zum sogenannten Omnibus-I-Paket beschlossen. Mit den sogenannten Omnibus-Paketen will die EU-Kommission bestehende EU-Vorschriften ändern, um mit weniger öffentlicher Kontrolle für Unternehmen bei Sozialem, Menschenrechten, Klima und Ökologie das Wirtschaftswachstum in Europa zu fördern.

In der sogenannten Stop-the-Clock-Richtlinie, die bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umgesetzt werden muss, wurde die Anwendbarkeit von verpflichtender Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) für Unternehmen der sogenannten zweiten und dritten Welle, die zuvor ab 2025 und 2026 berichtpflichtig gewesen wären, um zwei Jahre verschoben. Darüber hinaus soll eine längere Frist zur Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht gelten. Mitgliedstaaten mussten nach bisheriger Rechtslage diese CSDDD-Richtlinie bis spätestens 26. Juli 2027 in nationales Recht umsetzen und haben durch die „Stop-the-Clock“-Richtlinie ein Jahr länger Zeit. Die Anwendbarkeit würde um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben.

Wichtigster Bestandteil des Omnibus-I-Pakets aber ist ein Richtlinienvorschlag zur inhaltlichen Änderung beider genannten Richtlinien. Die Kommission will den Anwendungsbereich der CSRD wesentlich einschränken, sodass 80 Prozent der ursprünglich erfassten Unternehmen ausgenommen werden. Auch in Bezug auf die CSDDD sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) u. a. durch Abstufungen bei der Risikoanalyse besonders geschützt werden. Die Umsetzung der Klimaschutzpläne soll nicht mehr verpflichtend sein und eine Vereinheitlichung der zivilrechtlichen Haftungsregelungen gestrichen werden, wofür sich im AStV nach Kenntnis der Fragestellenden auch die Bundesregierung eingesetzt hat. Auf EU-Ebene gehen die Beratungen zur Omnibus-Initiative weiter. Im EU-Parlament ist eine Abstimmung im Oktober 2025 geplant. Mit Abschluss der Verhandlungen wird frühestens im ersten Halbjahr 2026 gerechnet (www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2025/06/23/simplification-council-agrees-position-on-sustainability-reporting-and-due-diligence-requirements-to-boost-eu-competitiveness/).

Entgegen dem Bekenntnis zum „Omnibus“ der Kommission im Koalitionsvertrag zwischen den regierungstragenden Parteien CDU, CSU und SPD (siehe dort Zeile 1914) hat die Bundesregierung nach den Fragestellenden vorliegenden Informationen im Vorfeld der Abstimmung nicht zu einer gemeinsamen Position gefunden, sich dann aber in der entsprechenden Abstimmung im AStV nicht enthalten. Dies wirft Fragen zur Position der Bundesregierung zur verbindlichen Unternehmensverantwortung und LkSG auf.

Des Weiteren liegen den Fragestellenden Fälle vor, in denen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das für die Umsetzung des LkSG zuständig ist, nach Ansicht der Fragestellenden den geschützten Zugang von Beschwerdeführenden zur Umsetzung des LkSG nur unzureichend bis gar nicht ermöglicht. Potenziell betroffene Rechteinhabende haben faktisch keine Möglichkeit, Informationen über die Lieferkettenstruktur sowie die Beteiligung deutscher Unternehmen, die dem Anwendungsbereich des LkSG unterfallen, zu erhalten. Da in den Anwendungsbereich des LkSG fallende Unternehmen nicht verpflichtet sind, ihre Lieferbeziehungen offenzulegen, und das BAFA auch keine Liste dem LkSG unterfallender Unternehmen veröffentlicht, wissen Betroffene weder, für welche deutschen Unternehmen sie Waren herstellen, noch, ob diese Unternehmen dem LkSG unterfallen. Für einen erheblichen Teil dieser Rechteinhabenden sind die vorgesehenen Hinweis- und Beschwerdemechanismen des LkSG faktisch nicht zugänglich, insbesondere aufgrund mangelnder Transparenz in den Lieferketten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen82

1

Kann die Bundesregierung die den Fragestellenden vorliegenden Informationen bestätigen, dass einerseits im Vorfeld des Rats am 23. Juni 2025 innerhalb der Bundesregierung zum sogenannten Omnibus-I-Paket keine Einigkeit bestand und andererseits die Zustimmung Deutschlands zur „Allgemeinen Ausrichtung“ des Rats am 23. Juni 2025 im Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) der EU-Mitgliedstaaten zum sogenannten Omnibus-I-Paket trotz fehlender Einigkeit innerhalb der Bundesregierung erfolgte, und wenn ja, auf welcher Grundlage erfolgte dann diese Zustimmung?

2

Ist der Bundesregierung ein (sofern Frage 1 bejaht wird) vergleichbarer Vorgang der Zustimmung Deutschlands trotz fehlender gemeinsamer Position innerhalb der Bundesregierung in der aktuell laufenden Legislaturperiode bekannt, und wenn ja, welcher?

3

Ist der Bundesregierung ein (sofern Frage 1 bejaht wird) vergleichbarer Vorgang aus vergangenen Legislaturperioden bekannt, und wenn ja, welcher?

4

Sofern Frage 1 bejaht wird, plant die Bundesregierung, der dänischen EU-Ratspräsidentschaft nachträglich anzuzeigen, dass die Bundesregierung in Bezug auf die „Allgemeine Ausrichtung“ zum Omnibus-I-Paket bislang keine gemeinsame Position vertritt, und wenn nein, warum nicht?

5

Wie will die Bundesregierung verhindern, dass sich ein (sofern Frage 1 bejaht wird) vergleichbarer Vorgang der Zustimmung Deutschlands trotz fehlender gemeinsamer Position im Rat der Europäischen Union ereignet bzw. wiederholt?

6

Kann die Bundesregierung die den Fragestellenden vorliegenden Informationen bestätigen, dass sich die deutsche Bundesregierung im Zuge der Verhandlungen über das Omnibus-I-Paket insbesondere für eine Rücknahme der in der CSDDD vorgesehenen EU-weit geltenden zivilrechtlichen Haftungsregel eingesetzt hat, und wenn ja, wie erklärt sie den sich dann daraus ergebenden Widerspruch, dass zeitgleich Bundeskanzler Friedrich Merz öffentlich, etwa beim Tag der Bauindustrie am 21. Mai 2025, verkündet hat: „Es wird ein Haftungsregime dafür [für das LkSG] geben“ (www.bundesregierung.de/breg-de/service/newsletter-und-abos/bulletin/rede-von-bundeskanzler-friedrich-merz-2350390)?

7

Wird sich die Bundesregierung für die EU-weit geltende zivilrechtliche Haftungsregel einsetzen, und wenn ja, wie?

8

Für welches Haftungsregime wird sich die Bundesregierung einsetzen (bitte ausführen)?

9

Welchen Zeitplan setzt die Bundesregierung bei der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Anpassung des LkSG sowie der Umsetzung der CSDDD in deutsches Recht an?

10

Wie definiert die Bundesregierung „massive Menschenrechtsverletzungen“, bei denen laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (Zeile 1914) weiterhin Sanktionen erfolgen sollen, welche Menschenrechtsverletzungen sind ihrer Auffassung zufolge nicht massiv, und wie bzw. anhand welcher Kriterien soll fortan differenziert werden?

11

Wie will die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass der Koalitionsvertrag der Bundesregierung vorsieht, dass das LkSG derart angepasst wird, dass die Berichtspflicht komplett entfällt und die geltenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten bis zum Inkrafttreten des CSDDD-Umsetzungsgesetzes, mit Ausnahme von „massiven Menschenrechtsverletzungen“, nicht sanktioniert werden, konkret sicherstellen, dass erfasste Unternehmen trotz dieser erheblichen Beschränkung der Monitoring- bzw. Durchsetzungsmöglichkeiten ihren Pflichten nach dem LkSG nachkommen und das LkSG nicht seine Wirksamkeit einbüßt (bitte ausführen)?

12

Wird die Bundesregierung verhindern, dass im Zuge der Umsetzung der CSDDD das LkSG abgeschwächt wird, indem die Anzahl der erfassten Unternehmen reduziert, eine Beschränkung auf direkte Zulieferinnen und Zulieferer und Streichung von Sanktionsmöglichkeiten gemessen an Umsatz eingeführt wird (bitte je Änderungstatbestand ausführen), und wenn ja, wie konkret, und wenn nein, warum nicht?

13

Wie begründet und stellt die Bundesregierung Rechtssicherheit her, dass die Umsetzung der geplanten Regelungen des sogenannten Omnibus-I-Pakets nicht zu einer nach Ansicht der Fragestellenden damit einhergehenden Absenkung eines bereits bestehenden menschenrechtlichen Schutzniveaus bezüglich betroffener Unternehmen führt und damit gegen das etwa im UN-Sozialpakt verankerte, völkerrechtliche Rückschrittsverbot verstößt (siehe Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte, Schutzniveau des Lieferkettengesetzes erhalten, 2024)?

14

Wie begründet und stellt die Bundesregierung Rechtssicherheit her vor dem Hintergrund, dass die Umsetzung der geplanten Absenkung auch nicht gegen Artikel 1 Absatz 2 CSDDD (Verschlechterungsverbot) verstößt (vgl. Rechtsgutachten Oxfam/Germanwatch 2024, www.germanwatch.org/sites/default/files/germanwatch_rechtsgutachten_zu_csddd_und_lksg_2024_1.pdf)?

15

Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass der Geltungsbereich des LkSG für Finanzinstitutionen nicht im Zuge der CSDDD-Umsetzung beschränkt wird, und wenn ja, wie?

16

Wie begründet und stellt die Bundesregierung Rechtssicherheit her, dass die Umsetzung der geplanten Regelungen des sogenannten Omnibus-I-Pakets nicht zu einer nach Ansicht der Fragestellenden damit einhergehenden Absenkung des Geltungsbereichs für Finanzinstitutionen eines bereits bestehenden menschenrechtlichen Schutzniveaus führt und damit gegen das etwa im UN-Sozialpakt verankerte, völkerrechtliche Rückschrittsverbot verstößt (siehe Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte, Schutzniveau des Lieferkettengesetzes erhalten, 2024)?

17

Wie viele Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell gesetzlich verpflichtet, die Pflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu erfüllen, und auf welche Quelle stützt sich die Bundesregierung für die Ermittlung der erfassten Unternehmen?

18

Plant die Bundesregierung, der Öffentlichkeit eine Liste der gesetzlich verpflichteten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, und wenn nein, wie wird dies begründet?

19

Wie viele Unternehmen wären nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland gesetzlich verpflichtet, die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) umzusetzen, wenn diese in der 2024 in Kraft getretenen Version wörtlich in deutsches Recht überführt würde (bitte zwischen Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland und ausländischen Unternehmen mit Zweigniederlassung in Deutschland unterscheiden), und auf welche Quelle stützt sich die Bundesregierung für die Ermittlung der erfassten Unternehmen?

20

Wie viele Unternehmen wären nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland gesetzlich verpflichtet, die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) mit den in der am 23. Juni 2025 beschlossenen „Allgemeinen Ausrichtung“ des Rats der Europäischen Union enthaltenen Änderungen des personellen Anwendungsbereichs umzusetzen, wenn diese Änderungen in deutsches Recht überführt würden (bitte zwischen Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland und ausländischen Unternehmen mit Zweigniederlassung in Deutschland unterscheiden), und auf welche Quelle stützt sich die Bundesregierung für die Ermittlung der erfassten Unternehmen?

21

Wie viele Mitarbeitende waren nach Kenntnis der Bundesregierung beim BAFA seit Inkrafttreten des LkSG am 1. Januar 2023 für das LkSG jeweils zuständig in Abteilung 7 (bitte nach Vollzeitäquivalenten (VZÄ) auflisten, nach Monaten aufschlüsseln und Tätigkeiten in anderen Bereichen, etwa wegen Abordnungen, konkret benennen und herausrechnen)?

22

Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um etwaige derzeit unbesetzte Stellen nachzubesetzen, besonders im Lichte der laut Organigramm des BAFA angezeigten Mehrfachzuständigkeit zweier Referatsleitender für jeweils drei Referate?

23

Wie hoch ist die Zahl unbesetzter Stellen im BAFA, wie lange sind diese Stellen unbesetzt, und was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe für die Nichtbesetzung?

24

Wie bewertet die Bundesregierung die Personalausstattung im BAFA, und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das BAFA ausreichend ausgestattet ist, um seinen Aufgaben entsprechen zu können?

25

Wird beim BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass Betroffene, die bei der (schriftlichen) Antragstellung gemäß § 14 I Nummer 2 LkSG anonym bleiben wollen (aufgrund von Angst vor Repressalien, physischer Gewalt etc.), trotzdem eine förmliche individuelle Beschwerde (und nicht nur einen bloßen „Hinweis“ ohne Beteiligtenstellung) beim BAFA einreichen können, und wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?

26

Bietet das BAFA Beschwerdeführenden Alternativen zur Feststellung ihrer Identität und persönlichen Betroffenheit an, die nicht – wie die namentliche Beschwerdeeinreichung – in einer für Beschwerdegegner potenziell einsehbaren Weise (etwa im Wege der Akteneinsicht) erfolgen, und wenn ja, welche (z. B. Anerkennung einer anwaltlichen Zusicherung der Identität von Beschwerdeführenden; Identitätsfeststellung in einem Videoanruf der Beschwerdeführenden mit dem BAFA; Aktensperrvermerk; Ausweitung kollektiver Antragsrechte für Gewerkschaften, Gemeinschaften, Gemeinden, Umweltverbände etc.), und wenn keine solchen Alternativen angeboten werden, warum nicht?

27

Hat das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der anlassbezogenen Prüfung gegen Aurubis AG wegen Kupferimporten aus Mexiko und Panama geprüft (www.tagesschau.de/investigativ/swr/aurubis-lieferkette-beschwerde-bafa-umweltverschmutzung-schwermetalle-mexiko-100.html), ob die anhaltenden Umwelt- und Gesundheitsschäden, laut vorliegenden Gutachten Folgen aus dem Unfall von 2014 in Mexiko bzw. die aktuell in Panama (https://lieferkettengesetz.de/fallbeispiel/kupferminen/) erhobenen Vorwürfe der Trinkwasserverschmutzung, Gesundheitsschädigung und gewaltsamen Repression, eine Verletzung der Sorgfaltspflichten nach dem LkSG darstellen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

28

Hat das BAFA nach Prüfung konkrete Auflagen gegen Aurubis AG in Mexiko und Panama erteilt oder gedenkt es, zu erteilen, und wenn ja, welche, bzw. wann ist mit einer Entscheidung in den Fällen zu rechnen?

29

Prüft das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der anlassbezogenen Prüfung gegen Aurubis AG auch, ob die vom Unternehmen veröffentlichten Angaben zu seinen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nach dem LkSG inhaltlich zutreffend sind, insbesondere vor dem Hintergrund des Bezugs von Rohstoffen aus Lieferketten, im Rahmen derer schwere Menschenrechtsverletzungen oder Umweltzerstörungen vorgeworfen werden, und zu welchem Prüfergebnis ist das BAFA gekommen?

30

Hatte das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung im Fall vom 14. April 2025, bei dem das BAFA nach Kenntnis der Fragestellenden eine Beschwerde von fünf im Westjordanland mutmaßlich von Landraub betroffenen Palästinensern mit der Begründung ablehnte, ihre Identität und persönliche Betroffenheit sei mangels Einreichung namentlich unterzeichneter Vollmachten nicht feststellbar, zuvor Möglichkeiten des Schutzes der Identität der Beschwerdeführer vor der Kenntnisnahme durch den Beschwerdegegner erwogen, und wenn ja, weswegen wurden sie ggf. verworfen?

31

Strebt das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung an, alle persönlich bedrohten Beschwerdeführenden gleichermaßen gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) zu behandeln und vor Repressalien zu schützen, und sieht die Bundesregierung im Fall der Frage 30 eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung palästinensischer Beschwerdeführer?

32

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden eines faktischen Ausschlusses vom effektiven Zugang zu Rechtsschutz durch fehlenden Informationszugang potenziell Betroffener deutscher Unternehmen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, wie rechtfertigt sie diesen, und welche konkreten Maßnahmen ergreifen das BAFA und die Bundesregierung, um dieses Zugangshindernis zu beseitigen und den Zugang zu Beschwerdemechanismen für betroffene Personen entlang der Lieferkette konkret sicherzustellen, und wenn nein, warum nicht?

33

Welche sonstigen Schritte sind der Bundesregierung bekannt bzw. plant die Bundesregierung, um den BAFA-Beschwerdemechanismus nach dem LkSG für Betroffene ggf. zugänglicher zu machen?

34

Plant die Bundesregierung, künftig sicherzustellen, dass Rechteinhabende Kenntnis vom LkSG und vom BAFA-Beschwerdemechanismus sowie dessen Funktionsweise haben, und wenn ja, wie, und bis wann?

35

Plant die Bundesregierung, eine detaillierte Verfahrensordnung zu veröffentlichen, die (potenzielle) Beschwerdeführende auch über ihre Verfahrensrechte und Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Akteneinsichtsrecht) sowie die konkreten Maßnahmen zum Schutz ihrer Identität informiert, und wenn ja, wie, und bis wann?

36

Plant die Bundesregierung, das Onlinebeschwerdeformular in mehr Sprachen als den derzeit verfügbaren anzubieten, wenn ja, in welchen zusätzlichen Sprachen, und wenn nein, warum nicht?

37

Plant die Bundesregierung, sicherzustellen, dass auch Personen, die nicht lesen und schreiben können, sich beim BAFA über Menschenrechtsrisiken oder Menschenrechtsverletzungen beschweren können, und wenn ja, wie, und bis wann, und wenn nein, warum nicht?

38

Wie viel Zeit vergeht nach Kenntnis der Bundesregierung ab der Einreichung einer Beschwerde beim BAFA durchschnittlich bis zur Versendung einer Anhörungsmitteilung an die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdegegnerin bzw. den Beschwerdegegner durch das BAFA?

39

Wie viel Zeit vergeht nach Kenntnis der Bundesregierung ab Entscheidung des BAFA über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme von Ermittlungen („ergebnisoffenes Tätigwerden“)?

40

Wie viel Zeit vergeht nach Kenntnis der Bundesregierung ab Entscheidung des BAFA über einen Widerspruch des Beschwerdeführenden bzw. der Beschwerdegegnerschaft?

41

Wie viel Zeit vergeht nach Kenntnis der Bundesregierung ab Entscheidung des BAFA über einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht (so wurde etwa im Falle einer Beschwerde Betroffener gegen Amazon und IKEA am 28. November 2024 laut Kenntnis der Fragestellenden ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der trotz mehrfacher Rückfragen bislang unbeantwortet ist)?

42

Wie viel Zeit vergeht nach Kenntnis der Bundesregierung ab tatsächlicher Gewährung der Akteneinsicht durch das BAFA nach positiver Entscheidung über einen entsprechenden Akteneinsichtsantrag?

43

Wie viel Zeit vergeht nach Kenntnis der Bundesregierung ab Entscheidung des BAFA über geeignete Anordnungen bzw. Maßnahmen, um Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern?

44

Hält die Bundesregierung den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung angesichts der Durchschnittswerte bezüglich obiger Fragen für hinreichend geachtet, und welche internen Vorgaben hat das BAFA, diese Verfahrensschritte in einer bestimmten Zeit zu erreichen, und welche konkreten Pläne gibt es, um die Verfahrensdauer von Beschwerdefällen nach dem LkSG zu verkürzen?

45

Wie viele Beschwerdeverfahren, in denen das BAFA entschieden hat, ergebnisoffen tätig zu werden, sind nach Kenntnis der Bundesregierung mittlerweile abgeschlossen?

46

Wie viele Beschwerdeverfahren, in denen das BAFA entschieden hat, ergebnisoffen tätig zu werden, sind nach Kenntnis der Bundesregierung noch offen?

47

In wie vielen dieser Fälle hat das BAFA eine Entscheidung über geeignete Anordnungen bzw. Maßnahmen, um Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern, getroffen?

48

Welchen Inhalt hatten diese in Frage 47 erfragten Entscheidungen nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils (Feststellung von Verstößen, Ladung von Personen, Aufgabe, einen Plan zur Behebung von Missständen vorzulegen, Aufgabe konkreter Handlungen zur Pflichterfüllung, Auskunfts- bzw. Herausgabeverlangen etc., bitte nach Inhalt und Anzahl tabellarisch aufschlüsseln)?

49

In wie vielen dieser Fälle wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Zwangs- oder Bußgeld verhängt (bitte tabellarisch darstellen)?

50

In wie vielen dieser in Frage 49 erfragten Fälle wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine Verwarnung ausgesprochen (bitte tabellarisch darstellen)?

51

In welcher konkreten Form (z. B. durch Anhörung, schriftliche Stellungnahmemöglichkeit, Einsicht in Akten oder anderweitige Beteiligung an Entscheidungsprozessen) werden Beschwerdeführende sowie weitere betroffene Personen oder Gruppen nach Kenntnis der Bundesregierung sowohl in das Beschwerdeverfahren des BAFA (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 LkSG) als auch in das Ermittlungsverfahren von Amts wegen (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 LkSG) nach dem LkSG eingebunden (bitte tabellarisch darstellen und nach Jahren aufschlüsseln)?

52

Zu welchem Zeitpunkt im Verfahren ist die in Frage 51 erfragte Einbindung nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils erfolgt, und welche verbindlichen Verfahrensstandards oder Fristen bestehen für die Beteiligung von Beschwerdeführenden sowie weiterer betroffener Personen oder Gruppen (bitte tabellarisch darstellen und nach Jahren aufschlüsseln)?

53

In wie vielen Beschwerdefällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Beschwerdeführende durch Anhörungen oder schriftliche Stellungnahmen eingebunden (bitte tabellarisch darstellen und nach Jahren aufschlüsseln)?

54

Ausgehend davon, dass das BAFA einzelnen Beschwerdeführenden nunmehr nach Kenntnis der Fragestellenden Akteneinsicht gewährt hat, wie stellt das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung sicher, dass auch andere Beschwerdeführende in laufenden und zukünftigen Verfahren über dieses Recht auf Akteneinsicht informiert sind?

55

Wie stellt nach Kenntnis der Bundesregierung das BAFA in von Amts wegen eingeleiteten Prüfverfahren konkret sicher, dass ihm alle entscheidungserheblichen Informationen vorliegen, bevor es eine Entscheidung über geeignete Anordnungen bzw. Maßnahmen trifft, um Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern, vor dem Hintergrund, dass den Fragestellenden Fälle bekannt sind, in denen das BAFA einen solchen Bescheid erlassen hat, ohne zuvor die ihm (bekannten) betroffenen Rechteinhabenden zu den Verstößen vor Ort konsultiert zu haben?

56

Inwiefern erachtet die Bundesregierung dieses in Frage 55 erfragte Vorgehen als mit dem Untersuchungsgrundsatz gemäß § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vereinbar, und welche konkreten Schritte sind geplant, um die Einhaltung des Grundsatzes – inklusive der Konsultation (bekannter) Betroffener auch in von Amts wegen eingeleiteten Verfahren – sicherzustellen?

57

Vor dem Hintergrund, dass das BAFA seiner Kontrolltätigkeit bisher einen sogenannten kooperativen Ansatz zugrunde legt, der „auf Unterstützung und Kontrolle gleichermaßen setzt“, wie stellt das BAFA bzw. die Bundesregierung sicher, dass eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung zwischen denjenigen Referaten, die Unterstützung zugunsten von Unternehmen leisten sollen, und denjenigen Referaten, die ebendiese Unternehmen kontrollieren sollen, besteht?

58

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine Evaluation dieses „kooperativen Ansatzes“ der Kontrolltätigkeit des BAFA auf seine Wirksamkeit hin vorgesehen, wenn ja, wann, und durch welche Stelle oder Anbietenden, und wenn nein, warum nicht?

59

Wie genau gestaltet sich die Rechts- und Fachaufsicht der aufsichtführenden Bundesministerien vor dem Hintergrund, dass nach § 19 Absatz 1 LkSG das BAFA der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie untersteht, welches diese im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ausübt?

60

Wie erfolgt die in Frage 59 erfragte Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht allgemein, und gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bestimmte fallübergreifende Erlasse, Dienstvorschriften, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften oder Weisungen zur Kontrolle und Durchsetzung des LkSG von der Bundesregierung an das BAFA (bitte nach Themen, Bundesministerien, Austauschformaten zwischen Bundesregierung, BMAS, BAFA auflisten)?

61

Welche Rechtsverordnungen gemäß den §§ 9, 13 und 14 LkSG wurden bisher erlassen, und wenn keine, warum nicht (bitte die Rechtsverordnungen tabellarisch und chronologisch auflisten)?

62

Wie erfolgt die konkrete Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht nach Kenntnis der Bundesregierung im Prüffall (bitte die behördliche Routine anhand eines hypothetischen Prüffalls detailliert darstellen)?

63

In wie vielen Fällen und vor welchen Verfahrensschritten hat laut Kenntnis der Bundesregierung das BAFA die aufsichtführenden Bundesministerien proaktiv informiert (bitte nach Datum, Fallzahl, Beschwerdeführer, Art und Land des Prüffalls, betroffenen Unternehmen nach Wirtschaftsbereich und Land, beteiligten Bundesministerien, Stand des Verfahrens tabellarisch auflisten)?

64

Fällt das BAFA Verfahrensentscheidungen nach Kenntnis der Bundesregierung in einem ersten Schritt autonom (bis die aufsichtführenden Bundesministerien entscheiden, die Rechts- oder Fachaufsicht auszuüben), oder wird vor bestimmten Entscheidungen zunächst die Zustimmung der aufsichtführenden Bundesministerien eingeholt, bevor das BAFA seinerseits tätig wird (bitte nach Datum, Beschwerdeführer, Art und Land des Prüffalls, betroffenen Unternehmen nach Wirtschaftsbereich und Land, beteiligten Bundesministerien, Stand des Verfahrens tabellarisch auflisten)?

65

In wie vielen und welchen konkreten Fällen von Beschwerden gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 1 LkSG hat das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung von sich aus Bundesministerien Gelegenheit gegeben, dem BAFA Hinweise zum Umgang mit der Beschwerde zu geben, und was war jeweils der Anlass dafür (bitte nach Datum, Fallzahl, Beschwerdeführer, Art und Land des Prüffalls, betroffenen Unternehmen nach Wirtschaftsbereich und Land, beteiligten Ministerien, Stand des Verfahrens tabellarisch auflisten)?

66

Unterscheidet sich der Umgang des BAFA im Umgang mit Beschwerden gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 1 LkSG nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis von Fall zu Fall, und wenn ja, nach welchen Maßstäben wird unterschieden?

67

Sind nach Auffassung der Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass § 2 Absatz 2 Nummer 10 LkSG den widerrechtlichen Entzug von Land, Wäldern und Gewässern, die Menschen als Lebensgrundlage dienen, umfasst, auch Land, Wälder und Gewässer miteinbezogen, die nicht in Privateigentum stehen, die etwa Dörfern oder anderen Gebietskörperschaften im Westjordanland gehören, und wer wäre ggf. in diesen Fällen befugt, Beschwerden gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 2 LkSG beim BAFA einzureichen?

68

Hält die Bundesregierung angesichts eskalierender Siedlergewalt in den vergangenen Monaten an ihrer jahrzehntelangen Auffassung fest, die völkerrechtswidrige Besiedlung des Westjordanlandes und die Siedlergewalt seien zu beenden (www.deutschlandfunk.de/wadephul-verurteilt-siedlergewalt-als-terror-102.html), wie bewertet sie die Landnahme durch israelische Siedler völkerrechtlich, und wie fließen diese Bewertungen konkret in die Arbeit des BAFA ein?

69

Über welche Mechanismen tauscht sich das BAFA mit dem Auswärtigen Amt (AA) aus, und hat es in der Vergangenheit Anfragen vom BAFA an das AA gegeben, und wenn nein, warum nicht (bitte die Anfragen nach Themen, beteiligten Referaten chronologisch auflisten)?

70

Haben die Bundesregierung und das BAFA Kenntnis vom öffentlich bekannten Fall, demzufolge ein dem Axel-Springer-Konzern zugehöriges Unternehmen über eine Onlineplattform israelischen Siedlern ermöglicht, Transaktionen palästinensischer Immobilien anzubahnen (https://theintercept.com/2024/02/05/axel-springer-israel-settlement-profit/, www.deutschlandfunkkultur.de/springer-portal-verdient-durch-wohnungsangebote-in-israelischen-siedlungen-dlf-kultur-fdbce458-100.html)?

71

Aus welchen konkreten Gründen sieht sich das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung veranlasst bzw. nicht veranlasst, in dem in Frage 70 benannten Fall gegen die Axel Springer SE von Amts wegen bzw. auf Antrag Ermittlungen nach LkSG aufzunehmen?

72

Von welcher Stelle, Anbieterfirma und mit welcher Methodik (insbesondere bzgl. der Einbeziehung Betroffener aus dem Globalen Süden) wird die Evaluierung durchgeführt, und wie ist der konkrete Stand bezüglich der Umsetzung der Regierungsbegründung zum LkSG, derzufolge bis zum 30. Juni 2026 evaluiert werden soll, inwieweit das LkSG zu einem verbesserten Menschenrechtsschutz in Lieferketten beiträgt (bitte nach Evaluierungsmaßnahme, Auftraggeber, Datum, Art und Zahl einbezogener Personen, Kosten, Stand der Maßnahme, Zeitpunkt der Fertigstellung von in Auftrag gegebenen Berichten bzw. Studien auflisten)?

73

Wie viele der seit Juli 2021 beim BAFA eingereichten Beschwerden laut LkSG sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Datum, Gegenstand bzw. insbesondere Art der Rechtsverletzung, Ländern, Sektoren, betroffenen Unternehmen, Art und Land der Beschwerdeführer, Bearbeitungsstand tabellarisch darstellen)?

74

Wie viele der seit Juli 2021 insgesamt beim BAFA eingereichten Beschwerden wurden nach Kenntnis der Bundesregierung über das Onlinebeschwerdeformular, von Betroffenen selbst, ohne Unterstützung von Gewerkschaften oder Nichtregierungsorganisationen (NGOs), als Antrag nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 LkSG gewertet, mit Unterstützung deutscher NGOs, von unbeteiligten Dritten (z. B. Einzelpersonen oder NGOs), anonym, eingereicht (bitte nach monatlich aufgeschlüsselten Jahren und genannten Kategorien tabellarisch auflisten)?

75

Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob und wie viele Rückfragen von Betroffenen zur Nutzung des Onlinebeschwerdeformulars das BAFA seit Juli 2021 erreicht haben, und wenn ja, wie viele Rückfragen gab es konkret (tabellarische Auflistung nach monatlich aufgeschlüsselten Jahren und Rückfrage-Kategorien)?

76

Wie viele den Anforderungen des LkSG entsprechende Unternehmensberichte liegen dem BAFA seit Juli 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung vor (bitte nach monatlich aufgeschlüsseltem Jahr, Sektor, Beschäftigtenzahl des Unternehmens, Bundesland des Unternehmenssitzes tabellarisch auflisten)?

77

Wie bewertet und prüft das BAFA seit Juli 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung die bereits vorliegenden Unternehmensberichte im Hinblick auf die von Unternehmen beschriebenen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten (durchschnittlicher Personaleinsatz bzw. Arbeitsstunden pro Unternehmensbericht, gesamt pro Prüfzyklus)?

78

Wie oft wurde das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung seit Juli 2021 von Amts wegen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 LkSG tätig (bitte nach Fallzahl, Grund und Gegenstand des Tätigwerdens, Art der Maßnahme und Anordnung, monatlich aufgeschlüsseltem Jahr, Beschäftigtenzahl und Sektor des betroffenen Unternehmens, Bundesland des Unternehmenssitzes aufschlüsseln)?

79

Wie oft hat das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung seit Juli 2021 Anordnungen und Maßnahmen nach § 15 LkSG getroffen (bitte nach Fallzahl, Grund und Gegenstand des Tätigwerdens, Art der Maßnahme und Anordnung, nach monatlich aufgeschlüsseltem Jahr, Beschäftigtenzahl, Sektor, Zahl der geladenen Personen des betroffenen Unternehmens, Bundesland des Unternehmenssitzes, Stand der Maßnahme bzw. Anordnung aufschlüsseln)?

80

Wie oft ist das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung seit Juli 2021 nach § 16 LkSG tätig geworden (bitte nach Fallzahl, Grund und Gegenstand des Tätigwerdens, Art und Zahl der betretenen Räume, Art und Zahl der geprüften Unterlagen und Aufzeichnungen, nach monatlich aufgeschlüsseltem Jahr, Beschäftigtenzahl und Sektor des betroffenen Unternehmens, Bundesland des Unternehmenssitzes aufschlüsseln)?

81

Wie vielen anonymen Hinweisen und Hinweisen von nicht betroffenen Dritten ist das BAFA seit Juli 2021 laut Bundesregierung nachgegangen?

82

Wurden die Hinweisgebenden nach Kenntnis der Bundesregierung über den Umgang mit ihrem Hinweis und den Ausgang des ggf. eingeleiteten Verfahrens informiert?

Berlin, den 27. August 2025

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion

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