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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt

(insgesamt 54 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

04.11.2025

Aktualisiert

11.11.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/234521.10.2025

Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt

der Abgeordneten Kathrin Gebel, Doris Achelwilm, Dr. Michael Arndt, Desiree Becker, Janina Böttger, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Clara Bünger, Agnes Conrad, Mandy Eißing, Katrin Fey, Christian Görke, Nicole Gohlke, Ates Gürpinar, Mareike Hermeier, Maren Kaminski, Cansin Köktürk, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Tamara Mazzi, Stella Merendino, Sahra Mirow, Caren Lay, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Lea Reisner, Zada Salihović, David Schliesing, Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath, Janine Wissler und der Fraktion Die Linke

Vorbemerkung

In Deutschland ist geschlechtsspezifische Gewalt alltäglich, besonders betroffen sind Frauen und trans-, inter- und nichtbinäre Personen in vulnerablen Lebenslagen (z. B. ohne gesicherten Aufenthaltsstatus, wohnungslose Frauen, Frauen mit Behinderungen). Im Jahr 2023 gab es im Durchschnitt 728 Fälle körperlicher Gewalt an Frauen und Mädchen am Tag (Monitor Gewalt gegen Frauen, Factsheet). 909 Frauen und Mädchen wurden im Jahr 2023 Opfer eines versuchten oder vollendeten vorsätzlichen Tötungsdeliktes; das sind 2,5 mögliche Femizide pro Tag (ebd.).

Obwohl die rechtlich bindende Istanbul-Konvention, das „Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ bereits seit 1. Februar 2018 in Deutschland in Kraft ist, ist nach Ansicht der Fragestellenden und von Fachverbänden bisher noch viel zu wenig zu ihrer Umsetzung geschehen. Sowohl durch die Ratifizierung der Istanbul-Konvention als auch durch die EU-Gewaltschutzrichtlinie ist Deutschland dazu verpflichtet, umfassende Daten zu Gewalt an Frauen zu erheben und das Gewaltschutzsystem umfassend auszubauen. Die Konvention erfordert zahlreiche Verbesserungen für den Schutz und die Unterstützung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind, sowie das Schaffen eines umfassenden Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der Konvention (www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5b@attr_id=%27bgb l217s1026.pdf%27 Prozent5d#/switch/tocPane?_ts=1757594389279).

Bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Verantwortung für Deutschland“ steht von den Regierungsparteien geschrieben: „In Umsetzung der Istanbul-Konvention und der EU-Gewaltschutzrichtlinie begleiten wir eng die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes und entwickeln die Gewaltschutzstrategie des Bundes zu einem Nationalen Aktionsplan fort. Wir ergreifen weitere Schutzmaßnahmen für betroffene Frauen: Die Präventions-, Aufklärungs- und Täterarbeit verstärken wir und stärken die Koordinierungsstelle Geschlechtsspezifische Gewalt in ihrer Arbeit“. Und weiter: „Wir verschärfen den Tatbestand der Nachstellung und den Strafrahmen für Zuwiderhandlungen nach dem Gewaltschutzgesetz [GewSchG] und schaffen bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen im Gewaltschutzgesetz für die gerichtliche Anordnung der elektronischen Fußfessel nach dem sogenannten Spanischen Modell und für verpflichtende Anti-Gewalt-Trainings für Täter“ (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/w ww.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, S. 91 und 103). Zudem steht im Koalitionsvertrag: „Häusliche Gewalt stellt eine Kindeswohlgefährdung dar und ist daher zulasten des Gewalttäters im Sorge- und Umgangsrecht maßgeblich zu berücksichtigen“ (ebd., S. 90); auch ist im Koalitionsvertrag zu finden: „Wir wollen zum einen geflüchtete Frauen besser vor Gewalt schützen. Für Opfer häuslicher Gewalt wollen wir Erleichterungen bei Residenzpflicht und Wohnsitzauflage schaffen“ (ebd., S. 95).

Am 22. August 2025 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen „Referentenentwurf“ für ein Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_ Gewaltschutzgesetz.html?nn=17134).

Auf Ebene von acht Ländern (Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein) gibt es bereits eine polizeirechtliche Grundlage, die eine elektronische Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) im Kontext häuslicher Gewalt vorsieht (www.bmjv.de/SharedDoc s/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Gewaltschutzgesetz.pdf?__blob=p ublicationFile&v=4, S. 18); diese findet jedoch bislang wenig Anwendung (www.stern.de/gesellschaft/fussfessel-fuer-gewaltstraftaeter--koennen-so-fraue nleben-gerettet-werden--34815484.html).

Zum Schutz für Gewaltbetroffene gibt es bereits andere polizeiliche Maßnahmen gegenüber Tätern, wie z. B. Wegweisungen oder Gefährderansprache. Die Bundesweite Frauenhaus-Statistik 2024 zeigt jedoch, dass diese an den Täter gerichteten Maßnahmen in der Praxis selten in Anspruch genommen werden (20250908_FHK-Frauenhaus-Statistik-2024-Langfassung.pdf, S. 39). Dies lässt bereits vermuten, dass eine rechtlich besonders hochschwellige Maßnahme wie die „Fußfessel“ eher noch weniger Anwendung finden wird (2024-12-1 1_FHK_Stllgn_GesetzE_BMJ_GewSchG_Fussfessel_Taeterarbeit_fin.pdf).

Der Einsatz der „Fußfessel“ wird mit dem Spanischen Modell begründet. Im Spanischen Modell ist die Einführung der eAÜ jedoch eingebettet in einen ganzheitlichen Einsatz (spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt, ein standardisiertes Gefahrenprognose-Tool, detaillierte Femizid- Statistiken und öffentliche Thematisierung (www.institut-fuer-menschenrecht e.de/im-fokus/lebensgefahr-frausein-femizide-in-deutschland)); die eAÜ bildet demnach im Spanischen Modell nur eine von vielen Maßnahmen.

Zudem wird die eAÜ im Spanischen Modell durch ein interdisziplinäres Fallmanagement und eine einheitliche Risikoanalyse begleitet. In Deutschland gibt es nur in wenigen Bundesländern ein standardisiertes interdisziplinäres Fallmanagement (z. B. Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein) und damit keine bundesweite standardisierte Risikoanalyse zur Gefährdungseinschätzung (www.big-ber lin.info/nachrichten/elektronische-fussfessel-stellungnahme-zur-beabsichtigte n-aenderung-des-gewaltschutzgesetzes). Für den Einsatz der „Fußfessel“ müssen Familiengerichte darüber hinaus für eine Gefährdungseinschätzung und den Umgang mit Hochrisikofällen entsprechend geschult sein. Zudem widerspricht dem ursprünglichen Ansatz des Gewaltschutzgesetzes, wonach gewaltbetroffene Frauen selbst entscheiden sollten, welche Maßnahmen zu ihrem Schutz getroffen werden, dass die Entscheidung für die Anordnung der eAÜ durch die Familiengerichte erfolgen soll (www.big-berlin.info/nachrichten/ elektronischefussfessel-stellungnahme-zur-beabsichtigten-aenderung-des-gewaltschutzgese tzes).

Darüber hinaus kann die „Fußfessel“ für verschiedene Zielgruppen der Betroffenen von Gewalt nicht zum Einsatz kommen: 63,3 Prozent der Betroffenen leben zum Zeitpunkt der (versuchten) Tötung noch mit ihrem (Ex-)Partner zusammen (Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2023, S. 22); nur 12 Prozent der im Frauenhaus lebenden Frauen stellen einen Antrag nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (20250908_FHK-Frauenhaus-Statistik-2024-Langfassung.pdf) Zudem ist fraglich, inwieweit Betroffene, die mit dem Täter in derselben Einrichtung leben (z. B. Einrichtungen der Behindertenhilfe) von der eAÜ Gebrauch machen können.

Um mehr über den Stand der Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) und weitere Maßnahmen der Bundesregierung bezüglich der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt zu erfahren, stellen die Fragestellenden diese Kleine Anfrage.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen54

1

Für wann plant die Bundesregierung den im Koalitionsvertrag genannten Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention, und wie hoch sind die hierfür bereitgestellten finanziellen Mittel?

a) Welche konkreten Ziele wird der Aktionsplan umfassen?

b) Mit welchen konkreten Maßnahmen und Formaten wird die Zivilgesellschaft in die Erstellung des Aktionsplans einbezogen?

2

Welche finanziellen und personellen Ressourcen plant die Bundesregierung für die im Koalitionsvertrag genannte Stärkung der „Koordinierungsstelle Geschlechtsspezifische Gewalt“ ein, und welche konkrete Koordinierungsstelle meint sie damit?

3

Wie wird die Bundesregierung gewährleisten, dass im Haushalt 2026 und im Haushalt 2027 ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um eine langfristige und nachhaltige Umsetzung der Istanbul-Konvention zu garantieren?

4

Wie definiert die Bundesregierung geschlechtsspezifische Gewalt?

5

Welche spezifischen Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um die besonderen Schutzbedarfe von besonders vulnerablen Gruppen, wie z. B. geflüchteten Frauen, Frauen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus, Frauen mit Behinderungen, trans-, inter- und nichtbinäre Personen sicherzustellen?

6

Plant die Bundesregierung, das Gewalthilfegesetz auf alle von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Personen (z. B. auch trans-, inter- und nichtbinäre Personen) auszuweiten?

7

Wie plant die Bundesregierung, anderenfalls vom Gewalthilfegesetz ausgeschlossenen, aber von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Personen (z. B. trans-, inter- und nichtbinäre Personen) umfassende Unterstützung, Schutz und Beratung zu ermöglichen?

8

Welche konkreten Maßnahmen und Änderungen im Aufenthaltsgesetz sind, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, zum Schutz von geflüchteten Frauen bei geschlechtsspezifischer Gewalt vorgesehen, und in welchem Zeitraum sollen diese umgesetzt werden?

9

Welche Erleichterungen plant die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, bei Residenzpflicht und Wohnsitzauflage für Opfer häuslicher Gewalt, und wann sollen diese umgesetzt werden?

10

Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Umsetzung des Artikels 59 Absatz 2 und 3 der Istanbul-Konvention?

11

Plant die Bundesregierung, humanitäre Aufenthaltstitel in Umsetzung von Artikel 59 Absatz 2 und 3 der Istanbul-Konvention zu schaffen, und wenn ja, in welchem Zeitrahmen?

12

Welche spezifischen Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um insbesondere Gewalt gegen ältere Frauen zu bekämpfen, und wie gewährleistet sie, dass gewaltbetroffene ältere Frauen in das bestehende Hilfesystem integriert werden?

13

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Maßnahmen, mit denen wohnungs- und obdachlose Frauen vor Gewalt geschützt werden, und wie gewährleistet sie, dass gewaltbetroffene wohnungs- und obdachlose Frauen in das Hilfesystem integriert werden?

14

Durch welche konkreten Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass alle erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen getroffen werden, damit die Rechte und Bedürfnisse von Kindern, die in den Geltungsbereich der Istanbul-Konvention fallende Formen von Gewalt miterlebt haben, gebührend berücksichtigt werden?

a) Wie definiert die Bundesregierung die Rechte und Bedürfnisse von Kindern, die Zeugen (Mitbetroffene, Selbstbetroffene) von häuslicher Gewalt sind?

b) Welche Maßnahmen werden ergriffen, um diese Bedürfnisse und Rechte von Kindern rechtssicher umzusetzen?

15

Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Gewalt gegen Frauen bei Entscheidungen über das Umgangs- und Sorgerecht in Bezug auf Kinder ausreichend berücksichtigt wird, und wenn ja, welche?

16

Plant die Bundesregierung eine Reform des Kindschaftsrechts, wenn ja, soll hierbei der vorliegende Referentenentwurf des Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (KiMoG) überarbeitet werden, und in welchem Zeitrahmen soll dies geschehen?

17

Wie plant die Bundesregierung die Umsetzung von Artikel 31 der Istanbul-Konvention?

18

Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, nicht erneut Opfer von Gewalt werden, wenn die Täter das Besuchs- und Sorgerecht für die Kinder wahrnehmen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?

19

Wie viele Anträge auf die eAÜ wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang auf Ebene der Bundesländer gestellt, wie viele davon wurden bewilligt, und wie viele wurden abgelehnt (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?

20

Welche Voraussetzungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung auf Ebene der Bundesländer für die Anordnung der eAÜ (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?

21

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung auf Ebene der Bundesländer das Verhältnis zwischen Anordnung der eAÜ und Maßnahmen nach dem GewSchG geregelt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

22

Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass die eAÜ nach dem GewSchG bundeseinheitlich angewandt wird, angesichts dessen, dass laut Gesetzentwurf die Koordinierungsstellen durch Landesrecht bestimmt werden sollen und es keine gesetzlichen Vorgaben zum Ablauf der Überwachung und Reaktion gibt?

23

Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass die Koordinierungsstellen nach § 1b GewSchG-E mit qualifiziertem Personal ausgestattet sind – angesichts dessen, dass im Gesetzentwurf zwar davon gesprochen wird, dass die Mitarbeitenden der Koordinierungsstellen eine rechtliche Bewertung bezüglich der Relevanz eines Verstoßes gegen eine Anordnung nach dem GewSchG treffen sollen, aber keine Anforderungen an die fachliche Qualifikation dieser Mitarbeitenden aufgestellt werden?

24

Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass – gerade im ländlichen Raum – bei Überschreitung definierter Grenzen des Abstandes durch die überwachte Person schnell genug Maßnahmen zum Schutz der gefährdeten Person ergriffen werden?

25

Welcher Anteil der gewaltbetroffenen Frauen stellt nach Kenntnis der Bundesregierung einen Antrag nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (und würde demnach für die eAÜ infrage kommen)?

26

Wie plant die Bundesregierung grundsätzlich die Erleichterung und Verbesserung der Antragstellung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz?

27

Auf welcher wissenschaftlichen Datenlage beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahme der eAÜ bei Hochrisikofällen im Verhältnis zu anderen Maßnahmen (z. B. Gefährderansprache, Ingewahrsamnahme)?

28

Plant die Bundesregierung Maßnahmen, durch die bundesweit einheitliche Standards für eine systematische Gefährdungsanalyse mit interdisziplinären Fallkonferenzen unter Beteiligung der gewaltbetroffenen Frau in Fällen häuslicher Gewalt sichergestellt werden sollen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?

29

Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger datenschutzrechtlichen Hürden, die derzeit den Informationsfluss zwischen Polizei, Jugendamt, Institutionen des Unterstützungssystems und den Gerichten erschweren?

30

Welche neuen Maßnahmen und Instrumente plant die Bundesregierung, bezüglich der Risikoeinschätzung geschlechtsspezifischer Gewalt bundesweit einheitlich einzuführen?

31

Inwiefern werden nach Ansicht der Bundesregierung Familiengerichte mit den entweder bereits etablierten oder noch einzuführenden interdisziplinären Fallmanagements zusammenarbeiten oder darin integriert werden?

32

Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass den Familiengerichten eine gesicherte Tatsachenfeststellung für die Anordnung der eAÜ als intensiven Grundrechtseingriff, insbesondere in Eilverfahren, ohne ein solches interdisziplinäres Risiko- und Fallmanagement, auf das die Gerichte zurückgreifen können, ermöglicht wird?

33

Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Fälle von sexualisierter und bzw. oder häuslicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere gegen Frauen mit Behinderung und geflüchtete Frauen, bei der Polizei und Justiz von speziell geschulten Expertinnen und Experten bearbeitet werden, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?

34

Plant die Bundesregierung die Einführung von verpflichtenden Fort- und Weiterbildungen für Mitarbeitende der Justiz zu Ursachen, Formen und Wirkungen geschlechtsspezifischer Gewalt für eine bessere Gefährdungsanalyse, vor dem Hintergrund, dass Artikel 15 der Istanbul Konvention zum Angebot entsprechender Maßnahmen verpflichtet, und wenn nein, wieso nicht (vgl. www.bundestag.de/resource/blob/671952/7b297d8bdab1 37e5b71cd5a9aff7c7a8/WD-3-229-19-pdf-data.pdf)?

35

Inwieweit ist aus Sicht der Bundesregierung die Selbstbestimmung der von Gewalt Betroffenen weiterhin gewährleistet, wenngleich diese nicht über die Anordnung der Maßnahme der eAÜ entscheiden können?

36

Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung für den Gewaltschutz von vulnerablen Gruppen, die einige Maßnahmen des Gewaltschutzgesetzes nicht nutzen können, weil sie z. B. mit dem Täter in derselben Einrichtung leben (z. B. Frauen in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Frauen in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete)?

37

Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung für gewaltbetroffene Frauen, die zum Zeitpunkt der (versuchten) Tötung noch mit dem (Ex-)Partner zusammenleben?

38

Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung für gewaltbetroffene Frauen, die keinen Antrag nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes gestellt haben?

39

Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Prävention von Femiziden in Fällen, in denen zuvor noch keine Gewalt gegen die Betroffenen erfolgt ist?

40

Welche primärpräventiven Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Ursachenbekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt, und wie viel Geld ist hierfür vorgesehen?

41

Welche weiteren Maßnahmen (z. B. spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und öffentliche Thematisierung) aus dem Spanischen Modell sollen noch übernommen werden?

42

Welche Definition des Konzepts „Femizide“ verwendet die Bundesregierung?

43

Plant die Bundesregierung eine Femizid-Statistik ähnlich der in Spanien, und wenn nein, warum nicht?

44

Plant die Bundesregierung, eine umfassende Datenerhebung und Forschung zum Thema Femizide sicherzustellen, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?

45

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, damit niedrigschwellige Maßnahmen, die sich an Täter richten (wie Ordnungsgeld, Wegweisung, Gefährderansprache), konsequentere Anwendung finden?

46

Nach welchen Standards sollen die geplanten verpflichtenden Trainingskurse geprüft und die Qualität der Kurse gesichert werden?

47

Plant die Bundesregierung Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Familienrichter und Familienrichterinnen ausreichende Kenntnisse über vorhandene Täterarbeitsprogramme, deren Inhalte und Zugangsvoraussetzungen haben?

48

Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang ein flächendeckendes Angebot an qualifizierten Kursen in der Täterarbeit (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

49

Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass es auch Kursangebote für Personen mit nicht ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen gibt?

50

Welche Personal- und Sachmittel sollen für eine professionelle, qualitativ hochwertige Täterarbeit für die Trainingskurse bereitgestellt werden?

51

Wie sollen die Lücken in der Versorgungslandschaft für Täterarbeit angegangen werden?

52

Verspricht sich die Bundesregierung einen generalpräventiven Effekt von den im Koalitionsvertrag vorgesehenen erhöhten Strafandrohungen bei Nachstellung und bei Zuwiderhandlungen gegen das Gewaltschutzgesetz, obwohl kriminologisch reine Erhöhungen von Strafandrohungen einen solchen nicht versprechen, und wenn ja, inwiefern?

53

Welche der in Handlungsfeld 3 („Sicherheit“) des Nationalen Aktionsplans „Queer leben“ wurden umgesetzt oder befinden sich in Umsetzung?

54

Inwiefern plant die Bundesregierung, das Handlungsfeld 3 des Nationalen Aktionsplans „Queer leben“ weiterzuentwickeln, und welche Einzelmaßnahmen und finanziellen Ressourcen sind diesbezüglich vorgesehen?

Berlin, den 6. Oktober 2025

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion

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