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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet
Strategien der Bundesregierung zur Islamismusbekämpfung
(insgesamt 39 Einzelfragen)
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Bundesministerium des Innern
Datum
20.02.2026
Antwortdauer
14 Tage
Aktualisiert
03.03.2026
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT21/402806.02.2026
Strategien der Bundesregierung zur Islamismusbekämpfung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/4028
21. Wahlperiode 06.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Lamya Kaddor, Dr. Konstantin von Notz, Misbah Khan,
Marcel Emmerich, Denise Loop, Dr. Anja Reinalter, Schahina Gambir,
Filiz Polat, Lukas Benner, Leon Eckert, Dr. Lena Gumnior, Rebecca
Lenhard, Dr. Anna Lührmann, Dr. Irene Mihalic, Marlene Schönberger und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Strategien der Bundesregierung zur Islamismusbekämpfung
Am 21. November 2025 präsentierte das Bundesministerium des Innern (BMI)
einen neu aufgestellten „Beraterkreis Islamismusprävention und
Islamismusbekämpfung“ und löste damit die von der damaligen Koalition aus SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP im Oktober 2024 ins Leben gerufene
„Task Force Islamismusprävention“ ab. Zu den vorrangigen Aufgaben des
neuen Beraterkreises zählt nach Angaben des Bundesinnenministeriums, einen
im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD der jetzigen
Bundesregierung vereinbarten „Bund-Länder-Aktionsplan Islamismusbekämpfung“ zu
erarbeiten.
Ferner soll es dem neuen Beraterkreis darum gehen, nicht nur den
islamistischen Terrorismus und seine Prävention in den Blick zu nehmen, sondern den
Arbeitsschwerpunkt auf den sog. politischen Islam oder legalistischen
Islamismus zu legen (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2025/11/
beraterkreis-islamismusbekaempfung.html). Laut Medienberichterstattung ist
zudem geplant, eine „Dokumentationsstelle Politischer Islam“ aufzubauen,
dessen Inhalte, Zielsetzung und personelle Zusammensetzung bisher unklar sind
(https://taz.de/Schwarz-rote-Islampolitik/!6132425/).
Die anhaltend hohe Gefahr durch islamistischen Terrorismus in Deutschland
bestätigen jüngste Festnahmen im Zusammenhang mit mehr oder weniger
konkreten Anschlagsplänen im ganzen Bundesgebiet und mit Verbindungen zu
unterschiedlichen ausländischen Terrorgruppen: Anfang Oktober 2025 wurden
in Berlin drei Männer festgenommen, die im Verdacht stehen, einen Anschlag
mit Sturmgewehren und Handfeuerwaffen im Auftrag der Terrororganisation
Hamas vorbereitet zu haben. Anfang November nahm die Polizei in Berlin
einen 22‑jährigen Sympathisanten des sog. Islamischen Staates (IS) aus Syrien
fest, der einen Sprengstoffanschlag geplant haben soll. Im Dezember wurden
fünf Männer – davon drei mit marokkanischer, einer mit syrischer und einer mit
ägyptischer Staatsangehörigkeit – im bayrischen Landkreis Dingolfing
festgenommen, die ebenfalls geplant haben sollen, mit einem Fahrzeug einen
Weihnachtsmarkt anzugreifen. Der 56‑jährige Ägypter, der als mutmaßlicher
Anführer der Gruppe gilt, soll der Terrororganisation Al‑Qaida nahestehen. Am
15. Dezember 2025 verhaftete die Polizei in Magdeburg einen 21‑jährigen
Tadschiken, der die Nähe zum zentralasiatischen IS-Ableger Islamischer Staat
Provinz Khorasan (ISPK) gesucht haben soll.
Auch die Zahlen der sog. Gefährder und Relevanten Personen sind mit 446 und
453 (Stand: 1. Januar 2026; Quelle: Bundeskriminalamt [BKA]) im Bereich der
Politisch motivierten Kriminalität-religiöse Ideologie (PMK-religiöse
Ideologie) mit Abstand die höchsten im Spektrum der PMK. Sicherheitsbehörden
bestätigen die Bedrohungslage: Im Jahr 2024 wurden der „Politisch motivierten
Kriminalität-religiöse Ideologie“ 1 694 extremistische Straftaten zugerechnet
(2023: 1 250). Der überwiegende Teil (1 397 Taten, 2023: 878) davon wies
einen islamistischen Hintergrund auf. Besonders seit dem 7. Oktober 2023
steigt auch in Deutschland die Anzahl religiös motivierter Straftaten, wie die
Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts für das Jahr 2024
bestätigt: Demnach kam es im Erfassungszeitraum im Phänomenbereich
„Hasskriminalität“ zu einem Anstieg um 32 Prozent, im Bereich „antisemitische
Straftaten“ um 29 Prozent, im Bereich „Hassposting“ sogar um 56 Prozent. Auch
der Nahostkonflikt wirkte sich auf das Straftatenaufkommen aus: In diesem
Kontext wurden 7 328 Fälle verzeichnet, ein Anstieg um 67,7 Prozent (www.b
ka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/PMK/PMKZahlen2024/PMKZahle
n2024_node.html).
Offenbart wird hierdurch auch die bedeutende Rolle des digitalen Raumes für
die islamistische Radikalisierung. Politisch motivierte Straftaten im
Zusammenhang mit Hassbotschaften, Desinformation und extremistischen Inhalten
haben 2024 im Bereich der religiösen Ideologien um 57 Prozent zugenommen
(www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/PMK/PMKZahlen2024/P
MKZahlen2024_node.html). Auch die religiöse Ansprache hat sich in den
letzten Jahren von der „Hinterhofmoschee“ in digitale Gebeträume verlagert, von
der Straße und tradierten Social-Media-Plattformen wie YouTube hin zu
Messenger-Diensten (www.medienanstalt-nrw.de/presse/pressemitteilungen/pr
essemitteilungen-2025/oktober/studie-zur-radikalisierung-in-sozialen-medie
n.html) oder bei Kindern und Jugendlichen beliebten Gaming-Plattformen wie
„Roblox“ (www.srf.ch/news/dialog/radikalisierung-minderjaehriger-wie-der-
isueber-videospiele-zum-e-jihad-aufruft). Soziale Medien und Messenger-
Dienste bieten ideale Bedingungen für die islamistische Rekrutierung und
Radikalisierung. Polarisierende und emotionalisierende Botschaften können
niedrigschwellig an eine oftmals sehr junge und eindrucksanfällige Zielgruppe
herangetragen werden. Dabei wird häufig sehr gezielt ein Gefühl der
kollektiven Diskriminierung durch eine vermeintlich antimuslimische
Mehrheitsgesellschaft kultiviert. Individuelle Ausgrenzungserfahrungen werden so zum
Anknüpfungspunkt für eine „Wir gegen die“-Haltung (www.bpb.de/shop/zeitschri
ften/apuz/islamismus-2025/561179/islamistische-propaganda-auf-social-me
dia/). Globale Entwicklungen wie der Krieg in Gaza und technologische
Entwicklungen bieten zudem Möglichkeiten der hochemotionalisierten Ansprache
in sozialen Medien. Gruppen, die zum Teil der in Deutschland verbotenen Hizb
ul-Tahrir-Bewegung nahestehen, wie „Generation Islam“, „Realität Islam“ oder
die im Oktober 2025 verbotene Gruppe „Muslim Interaktiv“, nutzen derartige
Strategien sehr zielgenau (www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/islamismus-202
5/561179/islamistische-propaganda-auf-social-media/). Daneben eröffnet der
digitale Raum der islamistischen Szene neue Radikalisierungsinstrumente, wie
etwa die Nutzung Künstlicher Intelligenz (KI) zur Erzeugung von Propaganda
(www.vielfalt-mediathek.de/wp-content/uploads/2025/01/Religioeser-Fundame
ntalismus_KI-und-Islamismus.pdf). Auch die Bedeutung und der Einfluss
weiblicher, islamistischer Influencer wie Hanna Hansen steigt (www.sueddeuts
che.de/panorama/hanna-hansen-influencerin-salafismus-radikalisierung-victori
a-stadtlander-tikotok-instagram-li.3346136?reduced=true).
Auch der neue „Beraterkreis Islamismusprävention und
Islamismusbekämpfung“ will den digitalen Raum als Verstärker islamistischer Radikalisierung in
den Blick nehmen. Dabei existieren bereits seit Mai 2025 konkrete
Handlungsempfehlungen der eingesetzten „Task Force Islamismusprävention“, die unter
anderem Altersbeschränkungen für Social-Media-, Messenger- und Gaming-
Dienste und die konsequente Anwendung bestehender rechtlicher Regelungen
zur Entfernung demokratiefeindlicher Inhalte auf sozialen Plattformen vorsieht.
Darüber hinaus sollten gemäß der Handlungsempfehlungen Social-Media-
Plattformen die Sichtbarkeit von Präventionsangeboten aktiv unterstützen und
Alternativangebote zu islamistischen Erzählungen im digitalen Raum stärken
(www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2025/hand
lungsempfehlungen-islamismuspraevention.pdf?__blob=publicationFile&v=3).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Aus welchen konkreten Gründen hat das Bundesinnenministerium die im
Oktober 2024 eingesetzte Task Force Islamismusprävention bereits nach
gut einem Jahr durch den neuen Beraterkreis Islamismusprävention und
Islamismusbekämpfung ersetzt, und welche inhaltlichen, strukturellen
oder personellen Defizite hat die Bundesregierung der Task Force
attestiert?
2. Nach welchen Kriterien hat die Bundesregierung die Mitglieder des neuen
Beraterkreises Islamismusprävention und Islamismusbekämpfung
ausgewählt?
3. Wie will die Bundesregierung eine pluralistische, grundrechtsorientierte
und wissenschaftsbasierte Beratung im neuen Beraterkreis sicherstellen?
4. Inwiefern verfolgt der neue Beraterkreis die im Mai 2025 vorgelegten
Handlungsempfehlungen der Task Force Islamismusprävention weiter?
5. Welche der Handlungsempfehlungen sollen angepasst oder verworfen
werden, und welche Empfehlungen befinden sich derzeit konkret in der
Umsetzung?
6. Welche inhaltlichen Schwerpunkte wird der von der Bundesregierung
angekündigte „Bund-Länder-Aktionsplan Islamismusbekämpfung“
aufweisen, in welcher Weise plant die Bundesregierung, die Länder bei der
Erarbeitung zu beteiligen, und wann soll der Aktionsplan erscheinen?
7. Wie unterscheidet das Bundesinnenministerium zwischen dem Begriff
„Islamismus“ und einer konservativen bis fundamentalistischen
Islamauslegung?
8. Nach welchen Kriterien wird sich der neue Beraterkreis
Islamismusprävention und Islamismusbekämpfung mit dem Themenschwerpunkt
„Politischer Islam“ und „Legalistischer Islamismus“ beschäftigen?
9. Welche konkreten Aufgaben, Zielsetzungen, Befugnisse und welche
personelle Zusammensetzung soll die geplante „Dokumentationsstelle
Politischer Islam“ haben, und wo soll sie organisatorisch angesiedelt werden?
10. In welchem Verhältnis steht die geplante Dokumentationsstelle zu
bestehenden Strukturen wie dem Bundesamt für Verfassungsschutz, der
Bundeszentrale für politische Bildung sowie zivilgesellschaftlichen
Monitoring- und Beratungsstellen?
11. Welche digitalen Plattformen und Messenger-Dienste werden nach
Erkenntnissen der Bundesregierung am häufigsten im Zusammenhang mit
islamistischer Propaganda, Radikalisierung und der Planung von
Anschlägen genutzt?
12. Wie bewertet die Bundesregierung die Rolle von Gaming-Umgebungen
für die islamistische Radikalisierung insbesondere von Kindern und
Jugendlichen, und welche regulatorischen, präventiven und
medienpädagogischen Maßnahmen plant sie über bestehende Regelungen hinaus?
13. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die
konsequente Anwendung bestehender rechtlicher Instrumente zur Entfernung
islamistischer, antisemitischer und demokratiefeindlicher Inhalte und
Codes im digitalen Raum sicherzustellen, und wie werden
Plattformbetreiber hierbei in die Pflicht genommen?
14. Wie viele „radikal-islamische“ und islamistische Beiträge wurden in den
Jahren von 2020 bis 2025 vom Bundeskriminalamt und Bundesamt für
Verfassungsschutz im Gemeinsamen Internetzentrum im Internet
identifiziert (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
a) Wie viele Beiträge hat das Gemeinsame Internetzentrum angeregt, zu
löschen?
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Zahlen?
15. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Präventions-,
Distanzierungs- und Beratungsangebote im digitalen Raum insbesondere
für junge Menschen sichtbar zu stärken, und wie werden diese Angebote
finanziell, strukturell und langfristig abgesichert?
16. Liegen der Bundesregierung Daten oder Einschätzungen zur
Mobilisierung von Kindern und Jugendlichen im Vergleich zu Erwachsenen über
Social Media und digitale Spiele vor?
17. Fördert die Bundesregierung Programme zur Entwicklung von
Demokratiekompetenz bei Kindern und Jugendlichen, wenn ja,
a) welche Träger und konkreten Projekte profitieren von dieser
Förderung (bitte eine vollständige Liste der Programme und Träger
angeben),
b) und bestehen dabei Schnittstellen zur Förderung von Programmen zur
Entwicklung von Medienkompetenz bei Kindern und Jugendlichen?
18. Inwiefern fördert die Bundesregierung die „Digital Literacy“ von Kindern
und Jugendlichen, insbesondere im Hinblick auf einen reflektierten,
kritischen und sicheren Umgang mit digitalen Medien?
19. Wie begegnet die Bundesregierung der zunehmenden Nutzung von
Künstlicher Intelligenz zur Erstellung islamistischer Propaganda,
Desinformationen und emotionalisierender Inhalte, und welche Forschungs-,
Regulierungs- oder Sicherheitsmaßnahmen sind hierzu vorgesehen?
20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur wachsenden Rolle
weiblicher islamistischer Influencerinnen in digitalen
Radikalisierungsprozessen vor, und wie werden geschlechterbezogene Präventions- und
Ausstiegsangebote weiterentwickelt?
21. Welche Programme zur Islamismusprävention im Bildungskontext fördert
die Bundesregierung, und welche Pläne verfolgt die Bundesregierung
konkret für das Bundesprogramm „Respekt Coaches“?
22. Untersucht die Bundesregierung die Wechselwirkungen zwischen
onlinebasierter extremistischer Mobilisierung und offline stattfindenden
extremistischen Aktivitäten, und welche Erkenntnisse liegen ihr zur
Effektivität digitaler Mobilisierungsformen für außerhalb digitaler Räume
stattfindende Aktivitäten vor?
23. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu einem möglichen
Zusammenhang zwischen dem Anstieg von Einsamkeitserfahrungen und der
islamistischen Mobilisierung von Kindern und Jugendlichen vor, und
inwieweit wird dieser Zusammenhang bei der Analyse islamistischer
Radikalisierungs- und Mobilisierungsprozesse berücksichtigt?
24. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das
bestehende Anschlagsrisiko in Deutschland, insbesondere im Hinblick auf
international vernetzte Gruppierungen wie IS, ISPK, Al-Qaida oder
andere salafistisch-dschihadistische Netzwerke?
25. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Personenpotenzial
ausländischer islamistischer Gruppierungen, darunter terroristische
Organisationen wie Hamas, Hisbollah, Islamischer Staat und Islamischer Staat
Provinz Khorasan sowie Huthi, in Deutschland (bitte einzeln
aufschlüsseln)?
26. Wie hat sich das islamistische Personenpotenzial in Deutschland seit 2023
quantitativ verändert, und welche Faktoren sind hierfür verantwortlich
(z. B. Rekrutierung, Rückkehrer, verfestigte Netzwerke)?
27. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das konkrete Gefährdungspotenzial
für terroristische Anschläge in Deutschland derzeit ein, und in welchen
Regionen bzw. Bundesländern sieht sie dabei die höchsten Risikolagen?
28. Wie viele vereitelte islamistisch motivierte Anschläge und
Anschlagsversuche gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2025 in
Deutschland?
29. Welche Waffen oder sonstigen Tatmittel wurden bei islamistisch
motivierten Anschlägen in Deutschland 2025 eingesetzt (bitte aufschlüsseln)?
30. Wie bewertet die Bundesregierung die islamistisch motivierte
Anschlagsgefahr für bestimmte Ziele (wie z. B. Weihnachtsmärkte oder jüdisch,
israelische Einrichtungen), und inwieweit sind hinsichtlich bestimmter Orte
oder Personengruppen Muster zu erkennen?
31. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, inwieweit
es innerhalb Deutschlands organisierte Gruppen, Zellen oder Netzwerke
gibt, die eigenständig Anschlagsplanungen verfolgen oder koordinieren?
32. Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Terroranschlag der Hamas am 7. Oktober 2023 Verbindungen oder Beziehungen
und Überschneidungen zwischen islamistischen und linksextremistischen
Kreisen, Gruppierungen oder Akteuren in Deutschland?
33. Wie bewertet die Bundesregierung die Rolle von Rückkehrern aus
Krisengebieten (z. B. Syrien, Irak, Afghanistan) im Kontext des
Anschlagsrisikos und des islamistischen Personenpotenzials in Deutschland?
34. Inwieweit haben jüngste Festnahmen mit Anschlagsverdacht (z. B.
Oktober bis Dezember 2025) das Lagebild verändert?
35. Bietet die aktuelle Lageeinschätzung der Bundesregierung im Bereich der
PMK-religiöse Ideologie Grund für eine geänderte Prioritätensetzung
sowohl im materiellen als auch im personellen Bereich bei den
Sicherheitsbehörden?
36. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr sog. Einzeltäter im
islamistisch motivierten Spektrum?
37. Hat sich diese aktuelle Lageeinschätzung in Bezug zu Motivlage,
Gefährdungspotenzial und Unterstützungsnetzwerken von klassischen
Gruppierungen in der letzten Zeit geändert oder wurde diese Lageeinschätzung
angepasst, und wenn ja, in welcher Weise?
38. Welche spezifischen Bedrohungs- und Anschlagsszenarien hält die
Bundesregierung derzeit in Bezug auf islamistisch motivierte Täter für am
wahrscheinlichsten, und wie werden diese Szenarien in Risiko- und
Einsatzplanungen der Sicherheitsbehörden berücksichtigt?
39. Was macht die Bundesregierung für Personen, die von islamistischer
Gewalt betroffen sind?
Berlin, den 28. Januar 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
BT21/429620.02.2026
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/4028 - Strategien der Bundesregierung zur Islamismusbekämpfung
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4296
21. Wahlperiode 20.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lamya Kaddor, Dr. Konstantin von Notz,
Misbah Khan, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4028 –
Strategien der Bundesregierung zur Islamismusbekämpfung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 21. November 2025 präsentierte das Bundesministerium des Innern
(BMI) einen neu aufgestellten „Beraterkreis Islamismusprävention und
Islamismusbekämpfung“ und löste damit die von der damaligen Koalition aus
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP im Oktober 2024 ins Leben
gerufene „Task Force Islamismusprävention“ ab. Zu den vorrangigen Aufgaben
des neuen Beraterkreises zählt nach Angaben des Bundesinnenministeriums,
einen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD der jetzigen
Bundesregierung vereinbarten „Bund-Länder-Aktionsplan
Islamismusbekämpfung“ zu erarbeiten.
Ferner soll es dem neuen Beraterkreis darum gehen, nicht nur den
islamistischen Terrorismus und seine Prävention in den Blick zu nehmen, sondern den
Arbeitsschwerpunkt auf den sog. politischen Islam oder legalistischen
Islamismus zu legen (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2025/1
1/beraterkreis-islamismusbekaempfung.html). Laut Medienberichterstattung
ist zudem geplant, eine „Dokumentationsstelle Politischer Islam“ aufzubauen,
dessen Inhalte, Zielsetzung und personelle Zusammensetzung bisher unklar
sind (https://taz.de/Schwarz-rote-Islampolitik/!6132425/).
Die anhaltend hohe Gefahr durch islamistischen Terrorismus in Deutschland
bestätigen jüngste Festnahmen im Zusammenhang mit mehr oder weniger
konkreten Anschlagsplänen im ganzen Bundesgebiet und mit Verbindungen
zu unterschiedlichen ausländischen Terrorgruppen: Anfang Oktober 2025
wurden in Berlin drei Männer festgenommen, die im Verdacht stehen, einen
Anschlag mit Sturmgewehren und Handfeuerwaffen im Auftrag der
Terrororganisation Hamas vorbereitet zu haben. Anfang November nahm die Polizei in
Berlin einen 22‑jährigen Sympathisanten des sog. Islamischen Staates (IS) aus
Syrien fest, der einen Sprengstoffanschlag geplant haben soll. Im Dezember
wurden fünf Männer – davon drei mit marokkanischer, einer mit syrischer und
einer mit ägyptischer Staatsangehörigkeit – im bayrischen Landkreis
Dingolfing festgenommen, die ebenfalls geplant haben sollen, mit einem Fahrzeug
einen Weihnachtsmarkt anzugreifen. Der 56‑jährige Ägypter, der als
mutmaßlicher Anführer der Gruppe gilt, soll der Terrororganisation Al‑Qaida
nahestehen. Am 15. Dezember 2025 verhaftete die Polizei in Magdeburg einen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Februar 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
21‑jährigen Tadschiken, der die Nähe zum zentralasiatischen IS-Ableger
Islamischer Staat Provinz Khorasan (ISPK) gesucht haben soll.
Auch die Zahlen der sog. Gefährder und Relevanten Personen sind mit 446
und 453 (Stand: 1. Januar 2026; Quelle: Bundeskriminalamt [BKA]) im
Bereich der Politisch motivierten Kriminalität-religiöse Ideologie (PMK-
religiöse Ideologie) mit Abstand die höchsten im Spektrum der PMK.
Sicherheitsbehörden bestätigen die Bedrohungslage: Im Jahr 2024 wurden der „Politisch
motivierten Kriminalität-religiöse Ideologie“ 1 694 extremistische Straftaten
zugerechnet (2023: 1 250). Der überwiegende Teil (1 397 Taten, 2023: 878)
davon wies einen islamistischen Hintergrund auf. Besonders seit dem 7.
Oktober 2023 steigt auch in Deutschland die Anzahl religiös motivierter Straftaten,
wie die Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts für das Jahr
2024 bestätigt: Demnach kam es im Erfassungszeitraum im Phänomenbereich
„Hasskriminalität“ zu einem Anstieg um 32 Prozent, im Bereich
„antisemitische Straftaten“ um 29 Prozent, im Bereich „Hassposting“ sogar um 56
Prozent. Auch der Nahostkonflikt wirkte sich auf das Straftatenaufkommen aus:
In diesem Kontext wurden 7 328 Fälle verzeichnet, ein Anstieg um 67,7
Prozent (www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/PMK/PMKZahlen20
24/PMKZahlen2024_node.html).
Offenbart wird hierdurch auch die bedeutende Rolle des digitalen Raumes für
die islamistische Radikalisierung. Politisch motivierte Straftaten im
Zusammenhang mit Hassbotschaften, Desinformation und extremistischen Inhalten
haben 2024 im Bereich der religiösen Ideologien um 57 Prozent zugenommen
(www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/PMK/PMKZahlen2024/P
MKZahlen2024_node.html). Auch die religiöse Ansprache hat sich in den
letzten Jahren von der „Hinterhofmoschee“ in digitale Gebeträume verlagert,
von der Straße und tradierten Social-Media-Plattformen wie YouTube hin zu
Messenger-Diensten (www.medienanstalt-nrw.de/presse/pressemitteilungen/p
ressemitteilungen-2025/oktober/studie-zur-radikalisierung-in-sozialen-medie
n.html) oder bei Kindern und Jugendlichen beliebten Gaming-Plattformen wie
„Roblox“ (www.srf.ch/news/dialog/radikalisierung-minderjaehriger-wie-der-i
s-ueber-videospiele-zum-e-jihad-aufruft). Soziale Medien und Messenger-
Dienste bieten ideale Bedingungen für die islamistische Rekrutierung und
Radikalisierung. Polarisierende und emotionalisierende Botschaften können
niedrigschwellig an eine oftmals sehr junge und eindrucksanfällige Zielgruppe
herangetragen werden. Dabei wird häufig sehr gezielt ein Gefühl der
kollektiven Diskriminierung durch eine vermeintlich antimuslimische
Mehrheitsgesellschaft kultiviert. Individuelle Ausgrenzungserfahrungen werden so zum
Anknüpfungspunkt für eine „Wir gegen die“-Haltung (www.bpb.de/shop/zeits
chriften/apuz/islamismus-2025/561179/islamistische-propaganda-auf-social-m
edia/). Globale Entwicklungen wie der Krieg in Gaza und technologische
Entwicklungen bieten zudem Möglichkeiten der hochemotionalisierten
Ansprache in sozialen Medien. Gruppen, die zum Teil der in Deutschland verbotenen
Hizb ul-Tahrir-Bewegung nahestehen, wie „Generation Islam“, „Realität
Islam“ oder die im Oktober 2025 verbotene Gruppe „Muslim Interaktiv“, nutzen
derartige Strategien sehr zielgenau (www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/islam
ismus-2025/561179/islamistische-propaganda-auf-social-media/). Daneben
eröffnet der digitale Raum der islamistischen Szene neue
Radikalisierungsinstrumente, wie etwa die Nutzung Künstlicher Intelligenz (KI) zur Erzeugung
von Propaganda (www.vielfalt-mediathek.de/wp-content/uploads/2025/01/Rel
igioeser-Fundamentalismus_KI-und-Islamismus.pdf). Auch die Bedeutung
und der Einfluss weiblicher, islamistischer Influencer wie Hanna Hansen
steigt (www.sueddeutsche.de/panorama/hanna-hansen-influencerin-salafismu
s-radikalisierung-victoria-stadtlander-tikotok-instagram-li.3346136?reduced=
true).
Auch der neue „Beraterkreis Islamismusprävention und
Islamismusbekämpfung“ will den digitalen Raum als Verstärker islamistischer Radikalisierung in
den Blick nehmen. Dabei existieren bereits seit Mai 2025 konkrete
Handlungsempfehlungen der eingesetzten „Task Force Islamismusprävention“, die
unter anderem Altersbeschränkungen für Social-Media-, Messenger- und
Gaming-Dienste und die konsequente Anwendung bestehender rechtlicher
Regelungen zur Entfernung demokratiefeindlicher Inhalte auf sozialen Plattformen
vorsieht. Darüber hinaus sollten gemäß der Handlungsempfehlungen Social-
Media-Plattformen die Sichtbarkeit von Präventionsangeboten aktiv
unterstützen und Alternativangebote zu islamistischen Erzählungen im digitalen Raum
stärken (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2
025/handlungsempfehlungen-islamismuspraevention.pdf?__blob=publication
File&v=3).
1. Aus welchen konkreten Gründen hat das Bundesinnenministerium die im
Oktober 2024 eingesetzte Task Force Islamismusprävention bereits nach
gut einem Jahr durch den neuen Beraterkreis Islamismusprävention und
Islamismusbekämpfung ersetzt, und welche inhaltlichen, strukturellen
oder personellen Defizite hat die Bundesregierung der Task Force
attestiert?
Mit dem Beraterkreis Islamismusprävention und Islamismusbekämpfung wurde
die Task Force Islamismusprävention in eine dauerhafte Struktur überführt, die
zukünftig nicht nur sicherheitspolitische, sondern auch gesellschaftspolitische,
integrationspolitische und bildungspolitische Dimensionen umfasst und somit
die Bekämpfung des Islamismus als gesamtgesellschaftliche Aufgabe versteht.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) setzt damit ein wichtiges Vorhaben
des Koalitionsvertrags um. Ziel ist es, die Präventionsarbeit in Deutschland
weiter zu professionalisieren, langfristig gesellschaftspolitisch breiter
aufzustellen und noch stärker zu vernetzen – zwischen Wissenschaft, Praxis und
Sicherheitsbehörden. Der Beraterkreis bildet ab, dass Prävention, Aufklärung und
gesellschaftliche Verantwortung künftig noch stärker ineinandergreifen. Er steht
für ein modernes Verständnis von Sicherheitspolitik, das die
gesamtgesellschaftliche Stärke unseres Landes in den Mittelpunkt rückt.
2. Nach welchen Kriterien hat die Bundesregierung die Mitglieder des
neuen Beraterkreises Islamismusprävention und Islamismusbekämpfung
ausgewählt?
Der Beraterkreis soll dazu beitragen, Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis
besser in politische Entscheidungsprozesse einzubringen. Der Beraterkreis
besteht aus 15 Expertinnen und Experten, die sich durch Fachkenntnis und
praktische Erfahrung auszeichnen.
Die Zusammensetzung gewährleistet eine enge Verzahnung von
wissenschaftlicher Tiefe, praktischer Erfahrung und sicherheitspolitischer Expertise und ist
inhaltlich entsprechend der aktuellen Schwerpunktthemensetzung des
Beraterkreises Islamismusprävention und Islamismusbekämpfung ausgewählt worden.
3. Wie will die Bundesregierung eine pluralistische, grundrechtsorientierte
und wissenschaftsbasierte Beratung im neuen Beraterkreis sicherstellen?
Zum einen berücksichtigt bereits die fachlich breite Besetzung des
Beraterkreises die genannten Kriterien. Das interdisziplinäre Gremium vereint unter
anderem juristische, psychologische und pädagogische wie auch islam- und
gesellschaftswissenschaftliche Expertise. Darüber hinaus werden die angesprochenen
Kriterien bei den Beratungen des Gremiums berücksichtigt. Die Arbeit des
Gremiums wird durch einen Lenkungskreis im BMI gesteuert, der vom
parlamentarischen Staatssekretär Christoph de Vries und den Leitungen der fachlich
betroffenen Abteilungen des BMI besetzt ist. Zudem findet eine fachliche
Einbindung weiterer betroffener Bundesressorts, wie etwa des Bundesministeriums
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), des
Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR), des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einschließlich der
Integrationsbeauftragten (BMAS/IntB) und des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) statt. Außerdem besteht jederzeit die Möglichkeit, weitere
Experten themenspezifisch zu den Sitzungen des Beraterkreiseseinzuladen.
4. Inwiefern verfolgt der neue Beraterkreis die im Mai 2025 vorgelegten
Handlungsempfehlungen der Task Force Islamismusprävention weiter?
Die Handlungsempfehlungen sind den Experten des Beraterkreises
Islamismusprävention und Islamismusbekämpfung bekannt und werden bei der weiteren
Arbeit berücksichtigt. Dies ist auch durch die weitere Einbindung von zwei
Experten gewährleistet, die bereits Teil der Task Force Islamismusprävention
waren und auch weiterhin das BMI als Experten im neuen Beraterkreis
Islamismusprävention und Islamismusbekämpfung beraten. Die
Handlungsempfehlungen wurden darüber hinaus in die kontinuierliche Facharbeit des BMI und der
weiteren betroffenen Ressorts aufgenommen. Die Handlungsempfehlungen 5
und 6 wurden bereits auf EU-Ebene eingebracht und sind dort in laufende
Prozesse eingeflossen.
5. Welche der Handlungsempfehlungen sollen angepasst oder verworfen
werden, und welche Empfehlungen befinden sich derzeit konkret in der
Umsetzung?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. Welche inhaltlichen Schwerpunkte wird der von der Bundesregierung
angekündigte „Bund-Länder-Aktionsplan Islamismusbekämpfung“
aufweisen, in welcher Weise plant die Bundesregierung, die Länder bei der
Erarbeitung zu beteiligen, und wann soll der Aktionsplan erscheinen?
Als inhaltliche Schwerpunkte des Aktionsplans sind geplant:
– Prävention und Repression im digitalen Raum,
– Aufklärung und Sensibilisierung öffentlicher Stellen,
– Islamismusfinanzierung und ausländische Einflussnahme,
– wissenschaftliche Forschung zu islamistischen Ideologien,
– Radikalisierung und religiöses Mobbing an Schulen,
– islamistischer Antisemitismus,
– Vereinsrecht im In- und Ausland,
– Radikalisierung im Kontext von Flucht und Migration,
– Evaluation und Wirksamkeitskontrolle präventiver Maßnahmen.
Die Aufzählung ist nicht abschließend und kann sich im Verlauf der
Beratungen ändern. Ein erster Entwurf wird für Ende des Jahres 2026 erwartet. Über
das weitere Vorgehen sowie die Beteiligung der Länder wird sodann der BMI-
Lenkungskreis entscheiden.
7. Wie unterscheidet das Bundesinnenministerium zwischen dem Begriff
„Islamismus“ und einer konservativen bis fundamentalistischen
Islamauslegung?
Der Begriff Islamismus bezeichnet eine Form des politischen Extremismus.
Unter Berufung auf den Islam zielt der Islamismus auf die teilweise oder
vollständige Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der
Bundesrepublik Deutschland ab. Der Islamismus basiert auf der Überzeugung,
dass der Islam nicht nur eine persönliche, religiös-private Angelegenheit ist,
sondern auch das gesellschaftliche Leben und die politische Ordnung
bestimmen oder zumindest teilweise regeln sollte. Mit ihrer Auslegung des Islams
stehen Islamisten insbesondere im Widerspruch zu den im Grundgesetz
verankerten Grundsätzen der Volkssouveränität, der Trennung von Staat und
Religion, der freien Meinungsäußerung und der allgemeinen Gleichberechtigung.
Eine Islamauslegung, die die oben beschriebenen Merkmale erfüllt, geht über
eine bloße, von der Religionsfreiheit gedeckte, konservative Islamauslegung
hinaus und ist demnach politischer Extremismus.
8. Nach welchen Kriterien wird sich der neue Beraterkreis
Islamismusprävention und Islamismusbekämpfung mit dem Themenschwerpunkt
„Politischer Islam“ und „Legalistischer Islamismus“ beschäftigen?
Entsprechende separate Kriterien liegen der Arbeit des Gremiums nicht
zugrunde. Die oben genannten Themen werden umfassend durch die Experten
behandelt.
9. Welche konkreten Aufgaben, Zielsetzungen, Befugnisse und welche
personelle Zusammensetzung soll die geplante „Dokumentationsstelle
Politischer Islam“ haben, und wo soll sie organisatorisch angesiedelt
werden?
Es bestehen derzeit noch keine konkreten und detaillierten Planungen, eine
entsprechende Stelle einzurichten.
10. In welchem Verhältnis steht die geplante Dokumentationsstelle zu
bestehenden Strukturen wie dem Bundesamt für Verfassungsschutz, der
Bundeszentrale für politische Bildung sowie zivilgesellschaftlichen
Monitoring- und Beratungsstellen?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
11. Welche digitalen Plattformen und Messenger-Dienste werden nach
Erkenntnissen der Bundesregierung am häufigsten im Zusammenhang mit
islamistischer Propaganda, Radikalisierung und der Planung von
Anschlägen genutzt?
Insgesamt lässt sich konstatieren, dass Medienakteure des islamistischen
Spektrums hinsichtlich der Nutzung digitaler Plattformen und Messenger-Dienste
zur Verbreitung von Propaganda eine hohe Versatilität an den Tag legen.
Erfahrungsgemäß nutzen Sympathisanten bzw. Unterstützer islamistisch-
terroristischer Gruppierungen sämtliche sich ihnen bietende virtuelle Räume, d. h.
soziale Medien (u. a. Facebook, Instagram, YouTube), Messenger-Dienste (u. a.
Telegram, WhatsApp, Signal, Threema, Viber, RocketChat) und Gaming- und
Gaming-nahe-Plattformen und verbreitete Games (u. a. Steam, Discord, Call of
Duty).
Was das quantitative Aufkommen propagandistischer Inhalte im Bereich des
Islamismus betrifft, so zählen TikTok, Telegram und Instagram gegenwärtig zu
den am häufigsten genutzten Online-Diensten. Darüber hinaus findet
Kommunikation und Propagandadistribution im Sinne der Erstverbreitung vor allem
auf klandestinen bzw. mitunter geschlossenen Kanälen bzw. eigens gehosteten
anonymen Serverumgebungen statt. Islamistische Propagandisten nutzen
insbesondere Plattformen mit großen Nutzerzahlen, wie zum Beispiel Instagram und
TikTok, da sie dort die größtmögliche Reichweite erwarten. Jedoch sind die
Inhalte auf diesen Plattformen häufig weniger eindeutig islamistisch. Eindeutige
islamistische Propaganda wird dahingegen eher auf Plattformen oder
Messengerdiensten, wie beispielsweise Rocket.Chat oder Telegram, verbreitet. Diese
sind auch relevanter bei Radikalisierung und Anschlagsplanung.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die Rolle von Gaming-Umgebungen
für die islamistische Radikalisierung insbesondere von Kindern und
Jugendlichen, und welche regulatorischen, präventiven und
medienpädagogischen Maßnahmen plant sie über bestehende Regelungen hinaus?
Einige Gaming-Umgebungen, die zugleich Social-Media-Plattformen sind, wie
zum Beispiel Roblox, können für eine islamistische Radikalisierung verwendet
werden. Islamistische Akteure können diese nutzen, um gezielt Jugendliche zu
rekrutieren oder auch islamistische Ideologien und Narrative zu verbreiten. Der
digitale Raum ist als Ort islamistischer Radikalisierung, Rekrutierung und
Mobilisierung relevant. Radikalisierungsprozesse werden hier angestoßen und
vertieft. Es kann davon ausgegangen werden, dass Personen, welche mit
islamistisch-terroristischen Gruppierungen sympathisieren bzw. diese unterstützen,
alle ihnen sich bietenden Gelegenheiten des virtuellen Raumes für ihre Zwecke
nutzen, so auch Gaming-Plattformen. Vorliegenden Erkenntnissen zufolge
organisieren sie sich dabei eher in geschlossenen Formaten, deren Zugang
oftmals einen prüfenden Austausch per Video oder Audio mit den Betreibern bzw.
Administratoren voraussetzt, zumindest aber die Beantwortung von Fragen zu
Identität und Motivation sowie bezüglich islamischen „Wissens“ und der
„richtigen“ ideologischen Einstellung.
Grundsätzlich gilt, dass Präventionsmaßnahmen an den Orten präsent sein
sollen, wo Radikalisierung stattfindet. Aus diesem Grund fördert das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bereits seit 2023 das bundesweit aktive
Projekt „streetwork@online“, das u. a. auch auf Plattformen aktiv ist, die für
Gaming-Umfelder relevant sind – siehe dazu auch die Antwort zu der Frage 15.
Die unabhängige Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen
Diensten (KidD) in der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
(BzKJ) überprüft Online-Plattformen in Deutschland auf Risiken für Kinder
und Jugendliche. Für Angebote mit mehr als 45 Millionen Nutzenden innerhalb
der EU ist die EU-Kommission zuständig.
Gesetzliche Grundlage sind der europäische Digital Services Act (DSA), das
nationale Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und das deutsche Jugendschutzgesetz
(JuSchG). Anbieter digitaler Dienste sind verpflichtet, besondere
Schutzvorkehrungen für minderjährige Nutzerinnen und Nutzer zu treffen
(beispielsweiseElternbegleitungstools, Meldesysteme, altersgerechte Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) oder sichere Voreinstellungen). Film- und
Spielplattformen müssen zudem deutlich wahrnehmbare Alterskennzeichen vorhalten, um
Kindern und Erziehenden Orientierung zu bieten. Die KidD setzt diese
Anforderungen gegenüber den Plattformanbietern durch. Ausführliche Informationen
finden sich auf www.kidd.bund.de.
Darüber hinaus ist es wichtig, jungen Menschen Medienkompetenz zu
vermitteln, damit sie Inhalte kritisch prüfen, Manipulation erkennen und Unterhaltung
von ideologischer Einflussnahme unterscheiden können.
Die Bedeutung von Gaming- und Gaming-nahen Plattformen für eine
islamistische Radikalisierung ist noch nicht systematisch erforscht. Erste
Forschungsbemühungen deuten darauf hin, dass islamistische Akteure, ähnlich wie
rechtsextremistische Akteure, das Medium in seiner vollen Bandbreite einsetzen, d. h.
sowohl eigene Spiele als auch Modifikationen für bestehende Spiele
entwickeln, Gaming-nahe Plattformen zur Vernetzung nutzen sowie Gaming-Bezüge
in Propagandamaterialien einbauen. Präventive und medienpädagogische
Maßnahmen in diesem Themenfeld können in bestehende Projekte zur
Radikalisierungsprävention im digitalen Raum integriert werden, die islamistische
Narrative fokussieren. Eine systematische Analyse von Nutzungsstrategien im
Gaming-Bereich könnte weitere Optionen für Maßnahmen eröffnen.
13. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die
konsequente Anwendung bestehender rechtlicher Instrumente zur
Entfernung islamistischer, antisemitischer und demokratiefeindlicher Inhalte
und Codes im digitalen Raum sicherzustellen, und wie werden
Plattformbetreiber hierbei in die Pflicht genommen?
Die Löschung strafbarer oder rechtswidriger Inhalte gehört zur
Gefahrenabwehr bzw. zum Medienrecht und fällt damit in die Zuständigkeit der Länder.
Auf Ersuchen der Länder kann der Bund dabei im Einzelfall unterstützen, z. B.
durch das Bundeskriminalamt (BKA) in seiner Funktion als polizeiliche
Zentralstelle. Eine eigene Zuständigkeit des Bundes für die Entfernung von Online-
Inhalten gibt es nur im Bereich der Terrorist-Content-Online-Verordnung
(TCO‑VO – Verordnung (EU) 2021/784 vom 29. April 2021). Das BKA, als
für Deutschland bevollmächtigte Behörde zur Umsetzung der TCO‑VO, kann
danach Entfernungsanordnungen gegen terroristische Inhalte bei Providern
erlassen, die ihre Dienste innerhalb der EU anbieten. Die Definition
terroristischer Online-Inhalte erfolgt in Artikel 2 Nr. 7 TCO‑VO i. Z. m. Artikel 3 und 4
der Richtlinie (EU) 2017/541 vom 15. März 2017 (sog.
Terrorismusbekämpfungs-Richtlinie).
14. Wie viele „radikal-islamische“ und islamistische Beiträge wurden in den
Jahren von 2020 bis 2025 vom Bundeskriminalamt und Bundesamt für
Verfassungsschutz im Gemeinsamen Internetzentrum im Internet
identifiziert (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Islamistische Beiträge im Sinne der Anfrage werden im Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) und im BKA statistisch nicht systematisch erhoben.
a) Wie viele Beiträge hat das Gemeinsame Internetzentrum angeregt, zu
löschen?
Jahr
Löschanregungen Entfernungsanordnungen
Versendet Nicht mehr
abrufbar/Quote Angeordnet Gelöscht oder EU-weit
gesperrt/Quote
2020 11.605 6.476/55,8 Prozent
2021 13.022 9.117/70,0 Prozent
2022 10.472 9.207/87,9 Prozent 0 0/0 Prozent
Jahr
Löschanregungen Entfernungsanordnungen
Versendet Nicht mehr
abrufbar/Quote Angeordnet Gelöscht oder EU-weit
gesperrt/Quote
2023 7.240 5.762/79,6 Prozent 249 249/100 Prozent
2024 13.903 12.545/90,2 Prozent 482 462/95,9 Prozent
2025 23.202 22.279/96,0 Prozent 215 215/100 Prozent
Beim BKA wird im Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität -
religiöse Ideologie- (PMK/RI) ein arbeitstägliches Monitoring bekannter
islamistischer Internetpräsenzen durchgeführt, in dessen Rahmen auch URLs zu
phänomenrelevanten Beiträgen/Inhalten erhoben werden, die zur Löschung angeregt
oder zur Entfernung angeordnet werden sollen. Hierbei ist zu beachten, dass die
Löschanregungen an den jeweiligen Anbieter gesendet werden und dieser auf
etwaige Verstöße gegen dessen eigene AGB hingewiesen wird, was eine
Prüfung durch den Anbieter selbst nach sich zieht (sog. Löschanregungen). Im
Falle der Entfernungsanordnungen wird der Anbieter verpflichtet, die Inhalte
binnen einer Stunde zu löschen oder den Zugriff EU-weit zu sperren (sog.
Entfernungsanordnungen gemäß Artikel 3 und 4 der Terrorist Content Online (TCO)-
Verordnung).
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Zahlen?
In den letzten Jahren ist ein starker Anstieg der Löschersuchen zu verzeichnen,
welche an die Anbieter versendet wurden. Festgehalten werden kann, dass
relevante Inhalte aus dem Phänomenbereich PMK/RI trotz diverser Löschersuchen
noch immer zugänglich und auf unterschiedlichsten Plattformen öffentlich
abrufbar sind bzw. wieder neu eingestellt werden.
15. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Präventions-,
Distanzierungs- und Beratungsangebote im digitalen Raum insbesondere für
junge Menschen sichtbar zu stärken, und wie werden diese Angebote
finanziell, strukturell und langfristig abgesichert?
Der digitale Raum spielt eine bedeutende Rolle bei der islamistischen
Radikalisierung von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden. Über digitale und
soziale Medien gelangt die simpel und oft „konsumentenfreundlich“
jugendgerecht aufbereitete Ideologie in die Köpfe junger Menschen. Es bedarf daher
eines breiten Ansatzes um den Einfluss digitaler und sozialer Medien auf
Radikalisierungsverläufe von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden zu
minimieren. Dieser beinhaltet eine konsequente Strafverfolgung, wenn die
Strafbarkeitsschwelle überschritten ist, die Löschung extremistischer Inhalte durch
die Betreiber und das Angebot von Präventionsmaßnahmen für die Adressaten.
Präventionsangebote müssen dabei einerseits früh ansetzende Maßnahmen
beinhalten, die kritisches Denken fördern sowie Medienresilienz und eine
friedliche Debattenkultur stärken. Dazu gehören aber auch Maßnahmen, die bereits
bei sich radikalisierenden jungen Menschen ansetzen. Um die Präsenz von
Präventions-, Distanzierungs- und Beratungsangeboten im digitalen Raum
insbesondere für junge Menschen zu stärken, fördert die Bundesregierung
verschiedene Projekte.
Das BMBFSFJ setzt mit dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“ das
umfassendste Präventionsprogramm zur Demokratiebildung und
Extremismusprävention des Bundes um. Hauptzielgruppen des Bundesprogramms sind vor
allem Kinder und Jugendliche, Bezugspersonen in ihrem sozialen Umfeld,
pädagogische Fachkräfte sowie Multiplikatoren in der Kinder- und Jugendhilfe.
Extremismusprävention wird im Bundesprogramm auf allen Ebenen des Staates
und über alle Programmbereiche hinweg gefördert. Dazu gehört u. a. die
Förderung von Beratungsmaßnahmen zur Ausstiegs- und Distanzierungsberatung
über die Landes-Demokratiezentren. Darüber hinaus können die verschiedenen
Beratungsangebote der Länder von Schulen und pädagogischen Fachkräften in
Anspruch genommen werden.
Die Kooperationsverbünde „toneshift – Netzwerk gegen Hass im Netz“ und
„dist[ex] – Entwicklung einer bundeszentralen Infrastruktur für Distanzierungs-
und Ausstiegsarbeit“ schaffen Angebote für den digitalen Raum bzw. tragen zur
fachlichen Weiterentwicklung im Arbeitsfeld bei. Mehrere Innovationsprojekte
bearbeiten außerdem u. a. Fragen von Prävention gegen Hass im Netz und
Desinformation.
Alle Projekte von „Demokratie leben!“ einschließlich Fördersummen können
der Programmwebseite www.demokratie-leben.de entnommen werden.
Das BMBFSFJ hat in diesem Jahr zudem neue Schwerpunkte gesetzt: Die
Radikalisierungsprävention im Netz spielt dabei eine besondere Rolle. Die
Vorhaben umfassen unter anderem Maßnahmen zum Online-Streetwork sowie zur
Stärkung der Medienkompetenz von Eltern und Schülern gegen Islamismus.
Seit 2023 fördert das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit
dem Träger Akzeptanz, Vertrauen, Perspektive e. V. (AVP e. V.) das Projekt
„streetwork@online“. Das Projekt hat zum Ziel, islamistisch begründeter
Radikalisierung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit systematischen
Präventionsmaßnahmen im Internet entgegenzuwirken. Hierfür wird der Ansatz
des Online-Streetworks in einschlägigen sozialen Netzwerken der Zielgruppe
angewandt. Dies schließt u. a. die Kontaktaufnahme durch eigene Inhalte, sog.
content-based Ansatz, wie auch eine proaktive, direkte Ansprache der
Zielgruppe in den sozialen Netzwerken, sog. non-content-based Ansatz, ein.
Radikalisierungsgefährdete und bereits radikalisierte Personen sollen demnach online
begleitet und bedarfsgerecht insbesondere an realweltliche Hilfesysteme
angebunden werden.
Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) bietet kontinuierlich
Webvideo-Formate und thematische Informationsangebote, die sich gezielt an junge
Zielgruppen richten. Darüber hinaus betreibt die BpB die Online-Plattform
„Infodienst Radikalisierungsprävention – Herausforderung Islamismus“, auf der
Hintergrundwissen im relevanten Bereich, Materialien für die politische
Bildung, Jugendarbeit und zivilgesellschaftliche Präventionsarbeit sowie Online-
Prävention angeboten werden. Da die Sozialen Medien ein relevantes und
dynamisches Feld sind, ist auch Social Media Teil der Auseinandersetzung:
Zuletzt hat der „Infodienst Radikalisierungsprävention“ Ende Januar 2026 einen
Text über „Islamismus in den Sozialen Medien“ mit Perspektiven auf die
entsprechenden Akteure, Plattformen, Strategien sowie Herausforderungen für die
Präventionsarbeit veröffentlicht (www.bpb.de/572969). Genderaspekte spielten
dabei eine Rolle, so gingen die Autorinnen und Autoren Luis Kreisel und
Meryem E. Tinç explizit auf Islamistinnen als Akteurinnen in den Sozialen Medien
ein.
Im Januar 2026 fand die Tagung „Macht der Narrative: Extremismus-
Prävention auf Social Media“ statt, die sich zum Ziel setzte, Mechanismen digitaler
Radikalisierung besser zu verstehen und Handlungsperspektiven für die politische
Bildungsarbeit zu entwickeln.
Ferner hat die Zeitschrift „Aus Politik und Zeitgeschichte“ im vergangenen
Jahr eine Ausgabe zum Thema Islamismus veröffentlicht. Darin war u. a. ein
Artikel enthalten, in dem sich der Autor Friedhelm Hartwig dezidiert mit
„Islamistische[r] Propaganda auf Social Media“ auseinandersetzte.
Bezüglich der Langfristigkeit der Projekte ist der Grundsatz der Jährigkeit des
Haushalts des Bundes zu beachten. Sie ist stets davon abhängig, inwieweit die
für die Weiterförderung erforderlichen Mittel des Bundeshaushalts pro
Haushaltsjahr bereitgestellt werden können.
16. Liegen der Bundesregierung Daten oder Einschätzungen zur
Mobilisierung von Kindern und Jugendlichen im Vergleich zu Erwachsenen über
Social Media und digitale Spiele vor?
Bezüglich der islamistischen Radikalisierung von Kindern und Jugendlichen
mittels digitaler Spiele ist bekannt, dass dschihadistische Gruppen spielerische
Lern-Apps nutzen, um frühzeitig Radikalisierungsprozesse anzustoßen,
allerdings ohne, dass im deutschsprachigen Raum bisher eine signifikante
Verbreitung dieser Anwendungen nachgewiesen worden wäre. Mit Blick auf Social-
Media-Angebote lassen sich im Bereich Islamismus Phänomene und Strategien
beobachten, die vielfach vergleichbar mit der Ansprache des
Rechtsextremismus sind. So wird insbesondere der Bezug auf jugendkulturelle Phänomene,
Fragen der Identitätsfindung und die Nutzung entsprechender Plattformen
dieser Zielgruppe beobachtet. Es ergeben sich jedoch nur eingeschränkte Hinweise
auf eine unterschiedliche Ansprache zwischen Erwachsenen und Jugendlichen.
Lediglich die starke Nutzung einer vor allem unter Jugendlichen relevanten
Plattform wie TikTok scheint hier als maßgeblich feststellbar.
Social Media und digitale Spiele sind in allen Altersklassen ein relevanter
Faktor für die Mobilisierung. Insbesondere Social Media wird
altersklassenunabhängig genutzt. Für Minderjährige spielt die Onlinewelt jedoch eine nochmals
größere Rolle, da Kontakte zur realweltlichen Szene kaum vorhanden sind und
die Vernetzung fast ausschließlich online stattfindet. Dezidierte Daten, aus
denen sich ein Vergleich erstellen lassen würden, liegen der Bundesregierung
nicht vor.
17. Fördert die Bundesregierung Programme zur Entwicklung von
Demokratiekompetenz bei Kindern und Jugendlichen, wenn ja,
a) welche Träger und konkreten Projekte profitieren von dieser
Förderung (bitte eine vollständige Liste der Programme und Träger
angeben),
b) und bestehen dabei Schnittstellen zur Förderung von Programmen
zur Entwicklung von Medienkompetenz bei Kindern und
Jugendlichen?
Das BMBFSFJ fördert eine Vielzahl von Projekten und Initiativen, die Eltern
und pädagogische Fachkräfte dabei unterstützen, ihre Erziehungsverantwortung
auch im digitalen Zeitalter wahrzunehmen und so ihre eigene und die
Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen zu fördern.
Die von BMBFSFJ geförderte Initiative „Gutes Aufwachsen mit Medien“ stellt
Informationen und Aufklärung über Extremismus und neue
Verbreitungsformen sowie Informationen zur Stärkung der Demokratiefähigkeit junger
Menschen zur Verfügung. jugendschutz.net veröffentlicht zahlreiche Lageberichte
und Reports zu Demokratiefeindlichkeit und Extremismus, u. a. auch zu
Islamismus.
Im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ des BMBFSFJ spielt die Förderung
von Demokratiekompetenz bei Kindern und Jugendlichen eine zentrale Rolle.
Gefördert werden Projekte, die junge Menschen befähigen, demokratische
Werte zu verstehen, demokratisches Handeln zu lernen und aktiv an
gesellschaftlichen Prozessen teilzunehmen. Dazu zählen u. a. auch Maßnahmen zur Stärkung
der Medienkompetenz. Hier lernen Kinder und Jugendliche, Hass,
Desinformation und Polarisierung zu erkennen und digitale Inhalte kritisch zu hinterfragen.
Weitere Informationen zu konkreten Projekten und geförderten Maßnahmen
finden sich auf der Programmwebseite: www.demokratie-leben.de.
Die auf Grundlage der „Richtlinie zur Anerkennung und Förderung von
Veranstaltungen der politischen Bildung durch die Bundeszentrale für politische
Bildung (BpB)“ geförderten Veranstaltungen decken ein breites Themenspektrum
politischer Bildungsarbeit ab. Dabei werden regelmäßig Einzelveranstaltungen
zu den Themenkomplexen „Entwicklung von Demokratiekompetenz“ und
„Entwicklung von Medienkompetenz“ umgesetzt, die sich unter anderem an die
Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen richten.
Beispiele im Themenkomplex „Entwicklung von Demokratiekompetenz“
Träger Veranstaltungstitel Laufzeit Beschreibung
Arbeitsgemeinschaft
Demokratischer Bildungswerke e. V./
Unterträger: Gesellschaft für
Politik und Bildung Schleswig-
Holstein e. V.
Deine Zukunft – Deine
Meinung: Europäische
Politik erleben
26. bis 28.
Januar 2026
Ziel der Veranstaltung war die
Förderung des Verständnisses der
Teilnehmenden für europäische
Politik. Anhand aktueller
Herausforderungen setzten sie sich
mit der Bedeutung europäischer
Zusammenarbeit, den
Entscheidungsprozessen der EU und
demokratischer Teilhabe
auseinander.
Europäische Jugendbildungs-
und Jugendbegegnungsstätte
Weimar (EJBW)
Die Europäische
Bedeutung Weimars damals
und heute:
Demokratie, Menschenrechte und
Rechtsstaatlichkeit in
Europa auf dem
Prüfstand
29. Januar bis
6. Februar 2026
Vor dem Hintergrund der Rolle
Weimars für Entwicklungen in
Europa vom 18. bis zum 21.
Jahrhundert diskutierten die
Teilnehmenden gegenwärtige
gesellschaftliche Fragen von
Demokratie, Menschenrechten und
Rechtsstaatlichkeit in Europa und
entwickelten eigene
Handlungsoptionen.
Gustav-Stresemann-Institut
Bonn e. V.
Wir gestalten mit! Wie
funktioniert Demokratie
in Deutschland? Welche
Ideen haben wir für
unser Zusammenleben der
Zukunft
1. bis 5. Februar
2026
Im Rahmen der Veranstaltung
setzten sich die Teilnehmenden
mit aktuellen politischen
Herausforderungen auseinander. Durch
einen Besuch im Deutschen
Bundestag lernten sie die
Gestaltungsspielräume von Politik
kennen.
Beispiele im Themenkomplex „Entwicklung von Medienkompetenz“
Träger Veranstaltungstitel Laufzeit Beschreibung
Evangelische Akademien
in Deutschland e. V./
Unterträger Evangelische
Akademie Bad Boll
Handy aus, Hirn an? –
Schule, Social Media und
die Frage nach digitaler
Volljährigkeit
11. Februar 2026 Im Rahmen der Veranstaltung
sollen die Teilnehmenden
Argumente für und gegen den Einsatz
digitaler Medien und Endgeräte an
Schulen kennenlernen und
einordnen. Ziel ist, dass sie sich ein
fundiertes eigenes Bild machen
und so zu einer eigenen Position
gelangen.
Jugendbildungsstätte
Kurt Löwenstein e. V.
Solidarität und
Eigenverantwortung:
Herausforderungen der Sozialen Fragen
5. bis 8. Januar
2026
Schwerpunkte der Veranstaltung
waren die Förderung
demokratischer Teilhabemöglichkeiten
sowie die Vermittlung von
Medienkompetenzen, beispielsweise im
Umgang mit Desinformationen
und KI-generierten Inhalten.
Im Rahmen der Modellprojektförderung der BpB werden regelmäßig zeitlich
befristete Projekte gefördert, die sich auf innovative Weise politisch-bildnerisch
u. a. mit folgenden Themenfeldern auseinandersetzen: „Präventions-,
Distanzierungs- und Beratungsangebote im digitalen Raum, insbesondere für junge
Menschen“, „Entwicklung von Demokratiekompetenz bei Kindern und
Jugendlichen“ und „Digital Literacy“.
Darüber hinaus veröffentlicht die BpB regelmäßig Ausschreibungen für
themen- und zielgruppenspezifische Projekte, die ebenfalls im Rahmen von
Modellförderprogrammen durchgeführt werden. Exemplarisch kann hier die
Förderausschreibung „Demokratie im Netz 2.0“ genannt werden. Die
Förderausschreibung fördert zwischen Dezember 2025 und November 2027 elf Projekte
der digitalen politischen Bildung mit einem Gesamtvolumen von rund
4.370.000 Euro.
Sowohl die Modellförderung als auch die Ausschreibungen fördern regelmäßig
Projekte zum Themenfeld „Entwicklung von Demokratiekompetenz bei
Kindern und Jugendlichen“. Ein Beispiel für ein Projekt im genannten Bereich ist:
Träger Projekttitel Laufzeit Projektbeschreibung
Jugendbildungsstätte
Windberg –
Umweltstation/
Prämonstratenserabtei
Windberg
Meinung.Macht.
Medien – ein interaktives
Modellprojekt
1. Janaur 2026 bis
31. Dezember
2027
Die Jugendbildungsstätte engagiert sich für
vielfältige und aktuelle Formen von
ganzheitlicher Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
und orientiert sich an den
Lebenswirklichkeiten der Zielgruppe. Zu diesem Zweck
bietet die Jugendbildungsstätte diverse Seminare
und Kurse für Kinder und Jugendliche sowie
junge Erwachsene an. Besonderer Wert wird
auf Bildung für nachhaltige Entwicklung
gelegt, was sich u. a. an den
umweltpädagogischen Angeboten niederschlägt.
18. Inwiefern fördert die Bundesregierung die „Digital Literacy“ von
Kindern und Jugendlichen, insbesondere im Hinblick auf einen reflektierten,
kritischen und sicheren Umgang mit digitalen Medien?
Die BpB verfolgt mit ihrem Schwerpunkt der politischen Medienbildung das
Ziel, verschiedene Zielgruppen über Prozesse in der Medienlandschaft zu
informieren und sie zur Teilhabe in der digitalen Gesellschaft zu motivieren.
Politische Medienkompetenz ist in der digitalisierten Gesellschaft für die politische
wie gesellschaftliche Beteiligung eine Schlüsselkompetenz, wobei ein
Schwerpunkt der BpB auf Phänomenen und Kommunikationsformen im digitalen
Raum liegt (insbesondere soziale und algorithmische Netzwerke). Zu „Digital
Literacy“ als methodischer Kompetenz: Um einen zeitgemäßen Zugang zu
Themen der (schulischen) politischen Bildung zu ermöglichen und der
Mediennutzungsvielfalt in den Zielgruppen gerecht zu werden, werden in den
Materialien der BpB medienpädagogische Inhalte unabhängig vom gewählten
Thema kontinuierlich integriert, z. B. zu Recherchekompetenzen. In der Reihe
„Themenblätter im Unterricht“ zielt die Ausgabe 138 „Quelle: Künstliche
Intelligenz“ (2024) darauf ab, die Quellendifferenzierungskompetenz von
Schülerinnen und Schüler im Zeitalter von Informationsintermediären
(Suchmaschinen, KI-Plattformen, Soziale Netzwerke) zu erhöhen. Einen breiten
thematischen Zugang eröffnen die Arbeitsmappe „Medien für Einsteiger“, u. a. mit
Arbeitsblättern zur Medienkompetenz, zu digitalen Medien und zu Phänomenen
wie Hate Speech, Fake News und Cyber-Mobbing. Oder das
Kinderwebangebot „Hanisauland“, u. a. mit Materialien zu Datenschutz, Medienvielfalt oder
Mechanismen der Meinungsbildung. Hanisauland bietet neben
Unterrichtsmaterialien Kindern ab acht Jahren die Möglichkeit, sich kreativ aneignend mit
Themen der politischen (Medien-)Bildung zu befassen, z. B. durch kreative
Tools, Spiele und Quizze, einen Comic und durch Beteiligungsmöglichkeiten.
Das Angebot fördert die eigenständige Informationsrecherche, kritisches
Denken und Meinungsbildung sowie das Verständnis für demokratische Werte.
Durch Vormoderation aller eingesendeten Beiträge wird ein sicherer
Meinungsaustausch und die Beteiligung von Kindern am Angebot gewährleistet.
Weiterhin wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
19. Wie begegnet die Bundesregierung der zunehmenden Nutzung von
Künstlicher Intelligenz zur Erstellung islamistischer Propaganda,
Desinformationen und emotionalisierender Inhalte, und welche Forschungs-,
Regulierungs- oder Sicherheitsmaßnahmen sind hierzu vorgesehen?
Seit einiger Zeit kann ein zunehmender Einsatz unterschiedlicher KI-Produkte
durch islamistische Akteure im Rahmen von Propagandatätigkeit beobachtet
werden. Darüber hinaus findet sowohl vonseiten terroristischer Organisationen
als auch innerhalb der Anhängerschaft eine Sensibilisierung für das Thema
Künstliche Intelligenz statt. Die Folgen des Einsatzes von KI-Produkten bei der
Erstellung und Verbreitung von islamistischer Propaganda halten sich in
Hinblick auf Qualität und Quantität bislang in Grenzen.
Um die missbräuchliche Nutzung von KI zu erschweren, setzt die
Bundesregierung auf die KI-VO, die durch verpflichtende Kennzeichnung von Deepfakes
(Artikel 50) und das Verbot manipulativer KI-Systeme die Verbreitung
extremistischer Propaganda erschwert. Zudem werden im Rahmen der KI-Strategie
der Bundesregierung Forschungsprojekte zur automatisierten Erkennung von
Desinformation gezielt gefördert.
Weiterhin wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur wachsenden Rolle
weiblicher islamistischer Influencerinnen in digitalen
Radikalisierungsprozessen vor, und wie werden geschlechterbezogene Präventions- und
Ausstiegsangebote weiterentwickelt?
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die sozialen Medien von salafistischen
Akteuren gezielt genutzt werden, um ihre Inhalte zu verbreiten oder um auf
entsprechende Veranstaltungen aufmerksam zu machen. Auch wenn es sich hierbei
vorrangig um männliche Prediger bzw. Influencer handelt, ist zu beobachten,
dass mittlerweile auch salafistische Influencerinnen die sozialen Medien
nutzen, um ihre Inhalte zu verbreiten. Zwar behandeln die salafistischen
Influencerinnen auch generelle Fragen zum Islam, richten sich mit ihren Themen jedoch
explizit an ein weibliches Publikum. So werden konkrete Fragestellungen zur
Stellung der Frau im Islam wie beispielsweise zu Kleidungsvorschriften oder
dem Verhältnis zwischen Mann und Frau innerhalb der Ehe behandelt. Darüber
hinaus finden begleitete Online-Konvertierungen statt, bei welchen Frauen das
islamische Glaubensbekenntnis ablegen, um zum Islam zu konvertieren. Dabei
werden die Frauen von den salafistischen Influencerinnen unterstützt, welche
den Prozess der Konvertierung begleiten und auf ihren Online-Kanälen
hochladen. Es lässt sich der Versuch beobachten, insbesondere Konvertitinnen
miteinander zu vernetzen und für sie eine Community aufzubauen. Da
Radikalisierungsprozesse jedoch selten auf einen einzelnen Faktor zurückzuführen sind,
lässt sich nur schwer quantifizieren, wie viele Personen sich durch die
verbreiteten Online-Inhalte tatsächlich salafistisch radikalisieren. Weibliche
Akteurinnen können daher eine relevante Rolle bei Radikalisierungsprozessen spielen.
Die Bundesregierung beobachtet, dass zunehmend auch weibliche Akteure im
islamistischen Spektrum ihre Präsenz in Online Netzwerken
professionalisieren. Über soziale Plattformen gewähren Influencerinnen ihren Followern
Einblicke in ihren Alltag und bauen eine parasoziale Beziehung zur Zielgruppe
auf, während sie extremistische Ideologien in alltägliche Themen von Relevanz
für junge Frauen einbetten. Dadurch erreichen extremistische Verhaltens- und
Denkweisen bruchstückhaft selbst szenefremde Kinder und Jugendliche. Die
reichweitenstarke Präsenz islamistischer Akteure in den sozialen Medien kann
dazu führen, dass Nutzer sozialer Medien schnell in einer Filterblase landen,
die damit eine Deutungsdominanz in den sozialen Medien erlangt.
Die zunehmende Bedeutung geschlechtsspezifischer Ansätze bei der
Radikalisierung wird im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ von den
Kooperationsverbünden „KN:IX connect – Verbund Islamismusprävention und
Demokratieförderung“ (https://kn-ix.de/) und „dist[ex] – Entwicklung einer
bundeszentralen Infrastruktur für Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit“ (www.dist-ex.de/)
bearbeitet. Die Kooperationsverbünde fördern die bundesweite Vernetzung, den
Austausch und die fachliche Weiterentwicklung zu diesen Themen.
Publikationen, Fortbildungsangebote und Fachtage können den o. g. Projektwebseiten
entnommen werden.
Aktuelle Erkenntnisse aus Wissenschaft und Maßnahmen der BpB
verdeutlichen, dass weibliche islamistische Influencerinnen eine wichtige und oft
unterschätzte Rolle in digitalen Radikalisierungsprozessen spielen. Diese fungieren
nicht mehr nur als passive Unterstützende, sondern als strategische
Akteurinnen, die dezidiert weibliche Zielgruppen ansprechen. So werden
genderspezifische Narrative verbreitet, ein Gemeinschaftsgefühl geschaffen und normative
Vorstellungen über Identität und Lebensstil vermittelt. Folglich bedarf es in der
Präventionsarbeit gendersensible Ansätze, da die klassischen
Deradikalisierungsprogramme oft primär auf männliche Radikalisierungsmuster
zugeschnitten sind.
Weiterhin wird in diesem Zusammenhang auch auf die Arbeit des „Infodienstes
Radikalisierungsprävention“ verwiesen, die in der Antwort zu Frage 15 bereits
erwähnt wird.
21. Welche Programme zur Islamismusprävention im Bildungskontext
fördert die Bundesregierung, und welche Pläne verfolgt die
Bundesregierung konkret für das Bundesprogramm „Respekt Coaches“?
Im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ wird Islamismusprävention auch im
Bildungskontext adressiert. Der Kooperationsverbund gegen Islamistischen
Extremismus („KN:IX connect“), arbeitet unter anderem zu Herausforderungen in
Bildungs und Lernkontexten. Insbesondere im (außerschulischen)
Bildungsbereich fehlen Handlungssicherheit und Kompetenzen im Umgang mit religiös
begründeter Radikalisierung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15
verwiesen.
Ziel des Bundesprogramms Respekt Coaches ist es, Schülerinnen und Schüler
in ihrer Resilienz gegen jegliche Form gruppenbezogener
Menschenfeindlichkeit und in ihrem Demokratiebewusstsein zu stärken und sie hierdurch vor
Radikalisierung zu schützen. Seit 2024 liegt ein Schwerpunkt des
Bundesprogramms auf dem Thema Antisemitismusprävention. Das als Modellvorhaben
konzipierte Programm läuft am 31. Dezember 2026 aus.
22. Untersucht die Bundesregierung die Wechselwirkungen zwischen
onlinebasierter extremistischer Mobilisierung und offline stattfindenden
extremistischen Aktivitäten, und welche Erkenntnisse liegen ihr zur
Effektivität digitaler Mobilisierungsformen für außerhalb digitaler Räume
stattfindende Aktivitäten vor?
Die Bundesregierung fördert über das BMFTR, das BMI und das BMBFSFJ im
Kontext der zivilen Sicherheitsforschung den Forschungsverbund
„Monitoringsystem und Transferplattform Radikalisierung“ (MOTRA). Der MOTRA
vereint neun universitäre und außeruniversitäre Einrichtungen aus verschiedenen
Disziplinen mit der Forschungs- und Beratungsstelle Terrorismus/Extremismus
im BKA als koordinierende Stelle.
Dieser Forschungsverbund untersucht im Rahmen eines
phänomenübergreifenden Radikalisierungsmonitorings verschiedene Fragestellungen im
Themenbereich Radikalisierung und Extremismus.
Im Rahmen der Monitorings der Extremismus-Peripherie hat das Programm
modus I zad im Auftrag der BpB zwischen 2021 und 2024 Akteure aus dem
relevanten Phänomenbereich auf Social Media erfasst, Inhalte und Strategien
dieser Akteure analysiert und auch die Resonanz einbezogen, wie Nutzende
digital interagieren. Ziel dabei war der Kenntnisgewinn für die Präventions- und
Distanzierungsarbeit, die sich an realen Lebenswelten orientiert. Bei den Web
Talks zu den Erkenntnissen aus der Peripherie des religiös begründeten
Extremismus (PrE) auf Social Media wird explizit die Verknüpfung von Online-
Analysen mit offline-praktischer Präventionsarbeit diskutiert.
Zudem untersuchen in einer laufenden Forschungskooperation Forschende der
Verbundpartner BKA und der Ludwig-Maximilians-Universität München
gemeinsam mit Partnern der Universität Mainz und der BAG „Gegen Hass im
Netz“ den Zusammenhang zwischen Online-Aufrufen zu Protesten über eine
Social Media Plattform und dem Aufkommen unterschiedlicher Ausprägungen
von PMK im Rahmen von Protesten. Dabei finden sich Hinweise auf eine
zeitliche und räumliche Assoziation zwischen digitalen Protestaufrufen und
protestbezogener PMK, wobei sich Unterschiede zwischen den Deliktarten und
ideologischen Zuordnungen zeigen.
„Analoge“ Beeinflussungsformate wie Printmedien, realweltliche
Veranstaltungen und Gespräche sowie islamistische Lehr- und Vortragsveranstaltungen
können ähnliche Erfolge hinsichtlich der Radikalisierung Minderjähriger erzielen,
jedoch verlaufen Radikalsierungen im virtuellen Raum schneller und
dynamischer.
Für Minderjährige üben realweltliche Bezugspersonen wie Imame,
Familienmitglieder, Mitschüler oder bekannte Persönlichkeiten häufig eine
Vorbildfunktion aus. Zugleich können islamistische Influencer mit ihren intensiven Social-
Media-Aktivitäten eine parasoziale Nähe erzeugen, durch die Jugendliche
ebenfalls eine enge Beziehung zu ihren Rollenvorbildern eingehen. Verfolgen
diese Personen eine islamistische Auslegung des Islams, kann eine
islamistische Radikalisierung Minderjähriger besonders schnell und vor allem
besonders tiefgreifend und ideologisch fundiert erfolgen.
Organisationen, die eine ideologische Nähe zu der in Deutschland verbotenen
„Hizb ut‑Tahrir“ (HuT) aufweisen (wie die seit dem 5. November 2025
verbotene Vereinigung „Muslim Interaktiv“ sowie die ihr nahe stehenden
Vereinigungen „Generation Islam“ und „Realität Islam“), sind weiterhin propagandistisch
aktiv und nutzen dabei sehr effizient die Wechselwirkungen von virtueller
Agitation und realweltlicher Mobilisierung. Die Gruppierungen greifen gezielt
aktuelle gesellschaftliche und politische Themen auf und ebnen so einen
Zugang zu islamistischen Narrativen. Damit sollen Muslime als „Opfer“ einer
angeblichen deutschen „Wertediktatur“ dargestellt werden. Die Themensetzung
ist bei allen HuT-nahen Kanälen und Social-Media-Profilen nahezu
deckungsgleich und deutlich politischer als bei salafistischen Akteuren.
23. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu einem möglichen
Zusammenhang zwischen dem Anstieg von Einsamkeitserfahrungen und der
islamistischen Mobilisierung von Kindern und Jugendlichen vor, und
inwieweit wird dieser Zusammenhang bei der Analyse islamistischer
Radikalisierungs- und Mobilisierungsprozesse berücksichtigt?
Eine besondere Gefährdungsneigung für extremistische Radikalisierung und
Mobilisierung kann aus dem sozialen Milieu, den Lebensverhältnissen oder
Anschauungen entstehen, mit denen Kinder und Jugendliche aufwachsen.
Risikofaktoren im persönlichen Bereich sind z. B. Identitätskrisen, Suche nach
Zugehörigkeit, Gefühle von Einsamkeit, geringes Selbstwertgefühl, erlebte
Ungerechtigkeit, fehlende politische Bildung oder Medienkompetenz.
Risikofaktoren im sozialen Bereich sind z. B. familiäre Probleme, Ausgrenzung und
Einfluss der Peer-Group. Das Zusammenwirken dieser Faktoren ist komplex und
vielschichtig. So ist auch der Einfluss von Einsamkeitserfahrungen auf
Radikalisierungsprozesse bereits seit längerer Zeit Gegenstand wissenschaftlicher
Forschung. Der verstärkte Wunsch nach Zugehörigkeit und sozialen Beziehungen
kann – neben zahlreichen anderen Faktoren – die Bereitschaft zur Anbindung
an extremistische Gruppierungen verstärken. Extremistische Gruppierungen
setzen wiederum bei der Rekrutierung neuer Anhänger oftmals gezielt
Versprechen des sozialen Zusammenhalts ein. Gleichzeitig kann Einsamkeit auch bei
der Loslösung aus extremistischen Strukturen erlebt werden, insbesondere,
wenn einst als bedeutsam empfundene soziale Kontakte plötzlich wegfallen.
Angebote der Distanzierungs-, Ausstiegs- und Deradikalisierungsarbeit können
hier stabilisierend wirken und die betroffene Person dabei unterstützen, soziale
Bindungen außerhalb extremistischer Szenen zu knüpfen.
Die BpB beschäftigt sich im Rahmen von unterschiedlichen Formaten mit dem
Zusammenhang zwischen Einsamkeitserfahrungen (insbesondere bei jungen
Menschen) und Radikalisierung. In einem Beitrag auf dem „Infodienst
Radikalisierungsprävention“ wird beleuchtet, wie „subjektiv empfundene soziale
Leere sowohl als Katalysator für Radikalisierung, als auch als Hürde beim
Ausstieg aus extremistischen Milieus wirken kann“.
Darüber hinaus hat der Bewegtbild-Bereich der BpB vor zwei Jahren das
Webvideo-Format „Extrem Einsam“ durchgeführt.
Dass Gefühle von Einsamkeit oder mangelnder Zugehörigkeit zum sozialen
Umfeld und zur Gesellschaft aufgrund der Wahrnehmung von Benachteiligung,
Ausgrenzung und Unrecht zu Radikalisierung führen können, wird in der
Ausgabe 139 „Islamismus“ (2024) der „Themenblätter im Unterricht“ von der
Autorin Prof. Dr. Sabine Damir-Geilsdorf beschrieben. Diesem Befund wird in
den zugehörigen Arbeitsblättern für Schülerinnen und Schüler Rechnung
getragen.
24. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das
bestehende Anschlagsrisiko in Deutschland, insbesondere im Hinblick auf
international vernetzte Gruppierungen wie IS, ISPK, Al-Qaida oder
andere salafistisch-dschihadistische Netzwerke?
Die Bundesrepublik Deutschland sowie ihre Interessen und Einrichtungen
weltweit stehen unverändert im Zielspektrum unterschiedlicher terroristischer
Organisationen. Die hohe Gefahr jihadistisch motivierter Gewalttaten besteht weiter
fort. Diese kann sich jederzeit in Form von gefährdungsrelevanten Ereignissen
bis hin zu jihadistisch motivierten Anschlägen konkretisieren. Der sog.
Islamische Staat (IS) und seine Regionalorganisationen bleiben für die
Gefährdungslage in Europa und Deutschland von herausragender Bedeutung. Die
Bestrebungen des IS zur Durchführung externer Operationen und seine anhaltenden
Versuche, einzelne Personen in westlichen Ländern durch Propaganda und
Anleitung via Chat zu mobilisieren, führen zu einer weiterhin abstrakt hohen
Gefahr für Deutschland.
Von Kern-Al-Qaida (AQ) und dem global aktiven AQ-Netzwerk geht weiterhin
eine hohe abstrakte Gefahr für Deutschland sowie für deutsche Interessen im
In- und Ausland aus. Die Bekämpfung des Westens gehört weiterhin zur
Kernstrategie von AQ. An die Qualität der großen Anschläge gegen westliche Ziele
in der Vergangenheit kann die Organisation bislang nicht anknüpfen. Somit
kann insbesondere Kern‑AQ weiterhin die Absicht zur Durchführung externer
Operationen im Westen unterstellt werden. Wenngleich die Organisation auch
nach wie vor über eine ausgeprägte internationale Vernetzung verfügt, fehlt es
ihr zumindest aktuell an den Fähigkeiten zur Umsetzung komplexer Anschläge.
Anlässe wie die vergangenen gewalttätigen Auseinandersetzungen im Nahen
Osten oder Koranverbrennungen wirken als mögliche Beschleuniger für
Radikalisierungsprozesse und werden seitens jihadistischer Organisationen zur
Inspiration und Anstiftung von potenziell anschlagsgeneigten Personen genutzt.
25. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Personenpotenzial
ausländischer islamistischer Gruppierungen, darunter terroristische
Organisationen wie Hamas, Hisbollah, Islamischer Staat und Islamischer
Staat Provinz Khorasan sowie Huthi, in Deutschland (bitte einzeln
aufschlüsseln)?
Bezüglich der angefragten Zahlen wird auf den derzeit aktuellen
Verfassungsschutzbericht 2024 verwiesen. Darüber hinaus liegt derzeit noch kein
aktuelleres Berichtsprodukt vor.
26. Wie hat sich das islamistische Personenpotenzial in Deutschland seit
2023 quantitativ verändert, und welche Faktoren sind hierfür
verantwortlich (z. B. Rekrutierung, Rückkehrer, verfestigte Netzwerke)?
Es wird auf die Verfassungsschutzberichte 2023 und 2024 verwiesen.
27. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das konkrete
Gefährdungspotenzial für terroristische Anschläge in Deutschland derzeit ein, und in
welchen Regionen bzw. Bundesländern sieht sie dabei die höchsten
Risikolagen?
Bezüglich des ersten Teils der Fragestellung wird auf die Antwort zu Frage 24
verwiesen.
Die durch das BKA erstellte Gefährdungslage bezieht sich auf das gesamte
Bundesgebiet und nimmt keine regionale Eingrenzung vor.
28. Wie viele vereitelte islamistisch motivierte Anschläge und
Anschlagsversuche gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2025 in
Deutschland?
Grundsätzlich werden in Frage kommende Sachverhalte fortlaufend
hinsichtlich ihrer Einstufung als vollendete, verhinderte oder technisch gescheiterte
Anschläge geprüft. Es erfolgt immer eine Einzelfallbetrachtung, wobei eine
abschließende Entscheidung erst nach Vorliegen aller relevanter Erkenntnisse
möglich ist. Daher können Sachverhalte, die noch Gegenstand von
Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden sind, erst mit entsprechendem Zeitverzug
abschließend beurteilt und bei Erfüllung der Kriterien eingestuft werden. Bis dato
sind keine Sachverhalte, die dem Phänomenbereich der PMK‑RI zuzuordnen
sind, durch das BKA als von Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2025
verhinderte Anschläge eingestuft. Mehrere Sachverhalte, die sich 2025 ereigneten,
befinden sich aktuell in der Prüfung hinsichtlich ihrer Einstufung als verhinderte
islamistisch motivierte Anschläge. Eine Beauskunftung der in Prüfung
befindlichen Sachverhalte erfolgt nicht.
29. Welche Waffen oder sonstigen Tatmittel wurden bei islamistisch
motivierten Anschlägen in Deutschland 2025 eingesetzt (bitte aufschlüsseln)?
Datum Tatort Land Tatmittel
13.02.2025 München BY Verkehrsmittel/Fahrzeug
21.02.2025 Berlin BE Hieb- und Stichwaffe
18.05.2025 Bielefeld NW Hieb- und Stichwaffe
05.09.2025 Essen NW Hieb- und Stichwaffe
30. Wie bewertet die Bundesregierung die islamistisch motivierte
Anschlagsgefahr für bestimmte Ziele (wie z. B. Weihnachtsmärkte oder jüdisch,
israelische Einrichtungen), und inwieweit sind hinsichtlich bestimmter
Orte oder Personengruppen Muster zu erkennen?
Die Zielauswahl bei der Begehung von islamistisch motivierten Anschlägen
hängt von den jeweiligen logistischen und persönlichen Möglichkeiten sowie
von Tatgelegenheiten ab.
Im Vordergrund stehen sog. weiche Ziele, die kaum oder nur schwer zu
schützen sind. Hierbei handelt es sich um frequentierte Örtlichkeiten mit erhöhtem
Personenaufkommen wie z. B. Volksfeste, Konzerte oder Einkaufszentren.
Auch symbolhafte Anschlagsziele sind nach wie vor von hoher Bedeutung.
Hierzu zählen u. a. Islamkritikerinnen und Islamikritiker, Personen, die Teil der
LGBTQIA+-Szene sind oder religiöse Vertreter/Stätten. Jüdische und
israelische Personen und Einrichtungen sind einer besonderen Gefährdung ausgesetzt.
Daher wird die für sie bestehende abstrakte Gefahr neben der Einordnung als
symbolhaftes Ziel gesondert hervorgehoben.
31. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, inwieweit
es innerhalb Deutschlands organisierte Gruppen, Zellen oder Netzwerke
gibt, die eigenständig Anschlagsplanungen verfolgen oder koordinieren?
Prinzipiell verfolgen die internationalen terroristischen Organisationen, vor
allem der sog. IS sowie (Kern-)AQ, weiterhin das Ziel, sog.
organisationsgesteuerte Anschläge in Europa und Deutschland durchzuführen. Darunter sind
Anschläge zu verstehen, die von terroristischen Organisationen geplant und von
(entsandten) Mitgliedern der Organisationen durchgeführt werden.
Wenngleich den terroristischen Organisationen aufgrund des hier vorliegenden
Hinweisaufkommens die Absicht unterstellt werden kann, Anschläge
organisationsgesteuert umsetzen zu wollen, dürften insbesondere Kern‑AQ und dem IS
bis auf wenige Ausnahmen gegenwärtig die notwendigen Kapazitäten hierfür
fehlen. Vor allem der sog. IS, aber auch Teile des AQ-Netzwerkes sind daher
unverändert bestrebt, auch autonom agierende (Kleinst-)Gruppen zu animieren,
Anschlagsvorhaben eigenständig durchzuführen.
32. Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Terroranschlag der Hamas am 7. Oktober 2023 Verbindungen oder Beziehungen
und Überschneidungen zwischen islamistischen und linksextremistischen
Kreisen, Gruppierungen oder Akteuren in Deutschland?
Im Zusammenhang mit dem Nahost-Konflikt sind, u. a. im Kontext von
Demonstrationen, Überschneidungen von Islamisten und dem
linksextremistischen Spektrum bekannt.
33. Wie bewertet die Bundesregierung die Rolle von Rückkehrern aus
Krisengebieten (z. B. Syrien, Irak, Afghanistan) im Kontext des
Anschlagsrisikos und des islamistischen Personenpotenzials in Deutschland?
Von radikalisierten Personen, die in terroristischen Ausbildungslagern oder
durch die Teilnahme an Kampfhandlungen an Waffen und Sprengstoff
ausgebildet wurden und in das Bundesgebiet zurückkehren, kann eine besondere
Gefährdung ausgehen. Die Personen können durch die Erlebnisse zudem
traumatisiert sein. Allerdings ist neben den vor Ort erlangten Fähigkeiten zusätzlich die
jeweilige Motivation für die Rückkehr zu berücksichtigen. Einige Personen
kehren ideologisch gefestigt und kampferfahren zurück, andere desillusioniert
oder traumatisiert. Dementsprechend zeichnet sich in der Gruppe der
zurückgekehrten Personen ein heterogenes Bild ab: Es reicht von Personen, die nach der
Rückkehr weiterhin gewaltaffin sind, bis hin zu solchen, deren szenetypische
Aktivitäten nach der Rückkehr deutlich abnehmen oder die sich von der
extremistischen Ideologie lösen.
34. Inwieweit haben jüngste Festnahmen mit Anschlagsverdacht (z. B.
Oktober bis Dezember 2025) das Lagebild verändert?
Die den Festnahmen zugrunde liegenden Sachverhalte fügen sich in die
bestehende Gefährdungslage ein und haben zu keiner Veränderung des Lagebildes
geführt.
35. Bietet die aktuelle Lageeinschätzung der Bundesregierung im Bereich
der PMK-religiöse Ideologie Grund für eine geänderte Prioritätensetzung
sowohl im materiellen als auch im personellen Bereich bei den
Sicherheitsbehörden?
Vor dem Hintergrund der unveränderten Lageeinschätzung – die
Gefährdungslage im Bereich des islamistisch motivierten Terrorismus ist unverändert
anhaltend abstrakt hoch – wird derzeit kein Anpassungsbedarf im Sinne der
Fragestellung gesehen.
36. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr sog. Einzeltäter im
islamistisch motivierten Spektrum?
Es bedarf hier einer Unterscheidung zwischen allein handelnden Täterinnen
oder Tätern und tatsächlichen Einzeltätern. Als allein handelnde Täter werden
Personen verstanden, die die Tat zwar als solche allein ausführen, sie können
dabei jedoch von einer oder mehreren weiteren Personen, mitunter Mitgliedern
einer terroristischen Vereinigung, hinsichtlich der Tatbegehung angeleitet oder
beeinflusst werden. Damit fallen sowohl inspirierte als auch angeleitete Täter
unter den Begriff der allein handelnden Person. Einzeltäter wiederum stellen
eine Untergruppe der allein handelnden Personen dar. Sie treten ohne das Zutun
Dritter in die Phase der Tatplanung sowie Tatbegehung ein. Demnach können
auch Einzeltäter einer extremistischen Organisation angehören, von einer
extremistischen Gruppe ideologisiert oder von gesellschaftlicher Stimmung
motiviert werden.
Vor allem der sog. IS, aber auch Teile des AQ-Netzwerkes sind unverändert
bestrebt, (selbst-)radikalisierte Einzelpersonen zu animieren, den Jihad durch
eigenständige Anschläge im Westen zu führen. Die jihadistischen
Organisationen versuchen dazu, potentiell allein handelnde Täter durch ihre Propaganda
zur Gewalt zu inspirieren. Insbesondere der IS ist aber auch bestrebt,
Einzelpersonen mittels einer direkten virtuellen Kontaktaufnahme zu Gewalttaten
anzuleiten. Diese Vorgehensweise stellt die in den letzten Jahren dominierende
Gefahrenquelle im Bereich des islamistischen Terrorismus in Europa und
Deutschland dar. Die Umsetzung eines kurzfristigen Tatentschlusses von allein
handelnden Personen mit einfachen Tatmitteln ist im Vorfeld deutlich schwerer
zu vereiteln. Dies gilt insbesondere, wenn die Einzelpersonen bislang
sicherheitsbehördlich unauffällig waren.
37. Hat sich diese aktuelle Lageeinschätzung in Bezug zu Motivlage,
Gefährdungspotenzial und Unterstützungsnetzwerken von klassischen
Gruppierungen in der letzten Zeit geändert oder wurde diese
Lageeinschätzung angepasst, und wenn ja, in welcher Weise?
Es konnten keine gravierenden Änderungen bezüglich Motivlage,
Gefährdungspotential und Unterstützungsnetzwerken beobachtet werden. Es kann
allerdings beobachtet werden, dass das Einstiegsalter für Radikalisierung weiter
sinkt und zunehmend jüngere Personen ohne vertiefte ideologische Kenntnisse
durch islamistisch-terroristische Äußerungen im Internet auffallen.
Auf Grundlage der unter der Antwort zu der Frage 24 dargestellten
Gefährdungslage kann sich die Gefährdungssituation jedoch aufgrund von
Einzelsachverhalten im Zusammenhang mit Ereignissen von besonderer Bedeutung
temporär erhöhen. Dies betrifft z. B. bestimmte Jahrestage und Zeiträume wie
Karneval oder die Weihnachtszeit oder Großveranstaltungen wie internationale
Sportturniere.
38. Welche spezifischen Bedrohungs- und Anschlagsszenarien hält die
Bundesregierung derzeit in Bezug auf islamistisch motivierte Täter für am
wahrscheinlichsten, und wie werden diese Szenarien in Risiko- und
Einsatzplanungen der Sicherheitsbehörden berücksichtigt?
Das wahrscheinlichste Anschlagsszenario besteht aktuell durch islamistisch
motivierte Einzeltäter und autonom agierende (Kleinst-)Gruppen, die nicht
direkt an die Organisationen angebunden sind. Der Fokus liegt nach wie vor auf
einfach zu beschaffenden, zu lagernden und einzusetzenden Tatmitteln wie
Hieb- und Stichwaffen. Grundsätzlich ist jedoch die gesamte Bandbreite
terroristischer Tatbegehungsweisen einzukalkulieren: Komplexe und koordinierte
Anschläge mit schwer zu beschaffenden Tatmitteln wie Schusswaffen oder
Sprengstoff sind weiterhin möglich. Die bekannten Tatmittel und Modi
Operandi werden im Ermessen der Bundesländer bei deren Risiko- und
Einsatzplanung berücksichtigt.
39. Was macht die Bundesregierung für Personen, die von islamistischer
Gewalt betroffen sind?
Betroffene von islamistischen Anschlägen im Inland können sich an den
Bundesopferbeauftragten wenden. Der Bundesopferbeauftragte ist zentraler
Ansprechpartner für alle Betroffenen von extremistischen oder terroristischen
Anschlägen im Inland. Das können Hinterbliebene, Verletzte, Tatzeuginnen und
-zeugen, Ersthelferinnen und Ersthelfer und auch Besitzerinnen und Besitzer
von Geschäften oder Einrichtungen sein, die durch das Anschlagsgeschehen zu
Tatorten wurden. Der Bundesopferbeauftragte und seine Geschäftsstelle
kümmern sich um die Anliegen der Betroffenen und vermitteln in Zusammenarbeit
mit den zuständigen Stellen und Einrichtungen praktische, finanzielle und
psychosoziale Hilfe. Sie unterstützen Betroffene im Umgang mit Behörden bei der
Klärung ihrer anschlagsbezogenen Anliegen. Zudem ist der
Bundesopferbeauftragte „politische Stimme“ der Betroffenen und setzt sich in Politik und
Öffentlichkeit für ihre Interessen und Bedürfnisse ein.
Betroffenen terroristischer und extremistischer Taten – und damit auch
Betroffenen von islamistischen Anschlägen – können darüber hinaus bei Vorliegen
der entsprechenden Voraussetzungen sog. Härteleistungen gewährt werden.
Diese Leistungen werden nach der sogenannten „Richtlinie zur Zahlung von
Härteleistungen für Opfer terroristischer und extremistischer Taten aus dem
Bundeshaushalt“ auf Antrag durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) ausgezahlt.
Härteleistungen sind finanzielle Leistung des Staates, die aus
Billigkeitsgründen nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung (Artikel 3 des
Grundgesetzes) erbracht werden. Gleichzeitig sind sie als Signal der Solidarität
der Gesellschaft mit den Opfern extremistischer und terroristischer Gewalt zu
verstehen, denen gegenüber der Staat in einer besonderen Verantwortung steht.
Sie sollen dazu beitragen, terroristische und extremistische Taten zu ächten und
den Betroffenen möglichst kurzfristig und auf direktem Wege zukommen.
Auch auf Länderebene besteht eine Unterstützungsstruktur für Opfer und
Betroffene von islamistischer Gewalt. Das BMBFSFJ fördert im
Bundesprogramm „Demokratie leben! Landes-Demokratiezentren in allen Ländern. Diese
stellen ein bedarfsorientiertes Beratungsangebot der Mobilen Beratung, der
Opfer- und Betroffenenberatung sowie der Distanzierungs- und Ausstiegsberatung
bereit. Die Opfer- und Betroffenenberatung unterstützt und begleitet auch
Opfer und Betroffene islamistischer Gewalt. Weitere Informationen finden sich
unter www.demokratie-leben.de/dl/projektpraxis/beratungsangebote/op-fer-un
d-betroffenenberatung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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