Deutscher Bundestag Drucksache 21/4738
21. Wahlperiode 13.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ates Gürpinar, Nicole Gohlke,
Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4138 –
Transparenz in der Arzneimittelpolitik und Preisentwicklung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Arzneimittelreform (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)),
die zum Jahr 2011 in Kraft trat, sollte die rasant steigenden
Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenkassen eindämmen (
www.bundesgesundheitsmi
nisterium.de/service/publikationen/details/die-spreu-vom-weizen-trennen-
dasarzneimittelmarktneuordnungsgesetz-amnog). Dennoch stiegen die
Arzneimittelausgaben in den vergangenen 15 Jahren weiter an. Im Jahr 2024 beliefen
sich die Ausgaben für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) auf insgesamt 59,3 Mrd. Euro. Der Kostenanstieg ist laut dem
Arzneimittelreport 2025 weniger auf eine höhere Verordnungsmenge zurückzuführen
als vielmehr auf die Preisentwicklung und Preisbildungsstrukturen. Die
hochpreisigen patentgeschützten Arzneimittel verursachten etwa 54 Prozent der
Gesamtausgaben bei einem Verordnungsanteil von lediglich 7 Prozent. Der
Report zeigt außerdem deutlich, dass die Ziele des AMNOG durch Strategien
wie die „Orphanisierung“ zunehmend unterlaufen werden. Das führt dazu,
dass sich der Arzneimittelpreis immer weiter vom therapeutischen Nutzen
entfernt (Arzneimittel-Kompass 2025: 15).
In ihrem Koalitionsvertrag 2025 kündigen die die Bundesregierung tragenden
Parteien CDU, CSU und SPD an, „die industrielle Gesundheitswirtschaft,
insbesondere die pharmazeutische Industrie und Medizintechnik, als
Leitwirtschaft“ zu stärken (
www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertra
g2025.de/files/koav_2025.pdf). Dazu wird der Pharmadialog fortgesetzt
(
www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/pharma-un
d-medizintechnikdialog-13-11-25.html). Gleichzeitig möchte die
Bundesregierung den Beitragssatz in der GKV stabil halten. Dafür beschloss die
Koalition aus CDU, CSU und SPD Ende 2025 ein Sparpaket mit kurzfristig
wirkenden Maßnahmen. Trotz des hohen Anteils an den Gesamtausgaben der
GKV beinhaltete das Paket keine Maßnahmen, um die Arzneimittelkosten zu
senken (
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/beitraege-krankenversich
erung-2389380).
Auch wenn sich die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und
SPD im Koalitionsvertrag 2025 die Weiterentwicklung des AMNOG
vornehmen, unternahm die Bundesregierung bislang keine Schritte dahin gehend
(
www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koa
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12. März 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
v_2025.pdf). Der Fokus liegt nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller auf industrie-, nicht auf gesundheitspolitischen Zielen. Es liegen jedoch
keine empirischen Belege dafür vor, dass absatzmarktbezogene
Fördermaßnahmen einen positiven Effekt auf den Standort haben. Auch deswegen sollte
die Preisregulierung von Arzneimitteln unabhängig von industrie- oder
standortpolitischen Interessen ausgestaltet werden (Arzneimittel-Kompass 2025:
60).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die Arzneimittelversorgung auf hohem
Niveau zu sichern und die Beitragssätze der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) zu stabilisieren. Die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung umfasst
eine flächendeckende, innovative, sichere und bezahlbare
Arzneimittelversorgung. Dazu gehört auch, dass neu zugelassene Arzneimittel mit neuen
Wirkstoffen den Patientinnen und Patienten in Deutschland unmittelbar nach
Markteintritt zur Verfügung stehen. Die Entwicklung innovativer Arzneimittel und
neuer Wirkstoffe trägt wesentlich zu einer besseren Gesundheitsversorgung bei.
Deutschland und die gesamte Europäische Union stehen in der
Arzneimittelforschung und -entwicklung im Wettbewerb mit anderen Regionen der Welt,
insbesondere den Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China.
Die pharmazeutische Industrie ist eine tragende Säule des Wirtschaftsstandorts
Deutschland. Neben den Vorteilen für Wachstum und Beschäftigung kommt die
Innovationskraft der Pharmaindustrie unmittelbar auch der Versorgung von
Patientinnen und Patienten zugute. Gleichzeitig sind die Arzneimittelausgaben der
GKV gestiegen. Im Dreiklang Standortattraktivität, GKV-
Ausgabenstabilisierung und gutem Zugang zu Arzneimitteln gilt es, die richtige Balance zu
finden. Hierzu braucht es ausgewogene Lösungen im Dialog mit den Beteiligten.
Der Pharma- und Medizintechnikdialog und die daraus zu entwickelnde
Strategie sollen klare Impulse für Forschung und Entwicklung setzen und zur
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Branche beitragen. Im Pharma- und
Medizintechnikdialog werden alle Ressorts und alle relevanten Akteure
eingebunden, um koordinierte Rahmenbedingungen in allen Bereichen zu schaffen, die
Innovationen und Investitionen fördern. Stärkung und Förderung der
pharmazeutischen Industrie als Leitwirtschaft sind im Koalitionsvertrag verankert
worden. Die bisherige Preisbildung für neue Arzneimittel findet auf Grundlage der
mit dem AMNOG (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz) im Fünften Buch
Sozialgesetzbuch geschaffenen Regelungen statt. Im Pharma- und
Medizintechnikdialog beschäftigen sich aktuell zwei Arbeitsgruppen damit, wie man die
Regelungen weiterentwickeln und an aktuelle Herausforderungen anpassen
kann. Auch die FinanzKommission Gesundheit nimmt derzeit alle
Leistungsbereiche in der GKV in den Blick.
1. Welche Akteure (Unternehmen, Agenturen, etc.) haben im
Zusammenhang mit dem am 18. Dezember 2025 verabschiedeten GKV-Sparpaket
Stellungnahmen oder sonstige schriftliche Eingaben an die
Bundesregierung übermittelt (bitte alle Dokumente mit Überschrift, Absender und
Datum listen)?
Da die angesprochenen Regelungen in Form von Änderungsanträgen im
parlamentarischen Verfahren in den Entwurf eines Gesetzes zur
Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege eingebracht wurden, richteten sich
die hierzu eingegangenen Stellungnahmen nicht an das Bundesministerium für
Gesundheit als Teil der Bundesregierung, sondern an den Ausschuss für
Gesundheit des Deutschen Bundestages anlässlich der öffentlichen Anhörung vom
3. November 2025 zu dem genannten Gesetzentwurf. Die Stellungnahmen sind
auf folgender Internetseite aufgelistet:
www.bundestag.de/ausschuesse/gesundh
eit/anhoerungen/1117170-1117170.
2. Welche Akteure (Unternehmen, Agenturen, etc.) haben seit 2010 im
Zusammenhang mit möglichen Anpassungen des AMNOG Stellungnahmen
oder sonstige schriftliche Eingaben übermittelt (bitte alle Dokumente mit
Überschrift, Absender und Datum listen)?
Grundsätzlich leitet das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sämtliche
Gesetzentwürfe den Ländern, den beteiligten Fachkreisen und Verbänden zu
und veröffentlicht Referentenentwürfe und die zu den Gesetzentwürfen
übermittelten Stellungnahmen der Fachkreise und Verbände seit einigen Jahren auf
seiner Internetseite (
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-un
d-verordnungen). Das betrifft auch Stellungnahmen zu den Entwürfen für
gesetzliche Änderungen im Zusammenhang mit dem AMNOG. Im Übrigen wird
zu weiter zurückliegenden Jahren auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
3. Welche Akteure (Unternehmen, Agenturen, etc.) haben im
Zusammenhang mit dem am 30. Oktober 2024 in Kraft getretenen
Medizinforschungsgesetz Stellungnahmen oder sonstige schriftliche Eingaben
übermittelt (bitte alle Dokumente mit Überschrift, Absender und Datum
listen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Stellungnahmen zum
Referentenentwurf des Medizinforschungsgesetzes (MFG) können auf der Internetseite
des BMG (
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verord
nungen/detail/medizinforschungsgesetz.html) eingesehen werden.
4. Wurden aus den genannten Stellungnahmen inhaltsgleiche oder
wortgleiche Passagen in die jeweiligen Beschlussvorlagen bzw. Beschlusssachen
übernommen, und wenn ja, welche (bitte die entsprechenden Passagen
aufführen)?
Eingegangene Stellungnahmen wurden im Rahmen des jeweiligen
Gesetzgebungsverfahrens ausgewertet und insgesamt berücksichtigt. Soweit Passagen in
Beschlussvorlagen bzw. Beschlusssachen im Einzelfall einzelnen
Stellungnahmen ähneln bzw. gleichen, gehen deren Inhalte gleichwohl auf die umfassend
erfolgten Prüfungen und Bewertungen im Gesetzgebungsverfahren zurück.
5. Wie viele und welche Treffen fanden zwischen Mitgliedern oder
Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und externen Akteuren im
Zusammenhang mit den AMNOG-Preismechanismen seit 2010 statt
(bitte tabellarisch nach Datum, Akteur, Bundesministerium, Ebene,
Person und Thema auflisten)?
Der Arbeitsaufwand zur Recherche der erfragten Informationen ist aus Sicht
der Bundesregierung unzumutbar, da hierdurch in den mit der Recherche
befassten Arbeitseinheiten die fristgerechte Erledigung der Fachaufgaben
gefährdet wäre. Auch die Gewährung einer Fristverlängerung würde zu keinem
anderen Ergebnis führen, da auch bei verlängerter Frist eine Gefährdung der
fristgerechten Erledigung der Fachaufgaben zu besorgen wäre.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung
bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der
Zumutbarkeit steht, siehe Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE
2/11, Rz. 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die
Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Sichtung und Auswertung der Papierakten und digital vorliegenden
Informationen der letzten 16 Jahre im Sinne der vorliegenden Frage würde einen
unverhältnismäßigen Arbeits- und Verwaltungsaufwand verursachen. So wäre über
mehrere Ressorts und Bundeskanzleramt hinweg auch eine 16 Jahre
zurückreichende Sichtung der elektronischen Dienstkalender von Personen erforderlich,
die nicht mehr der Bundesregierung angehören, was technisch mit erheblichem
Aufwand verbunden ist. Organisatorisch ist der Zugriff auf persönliche
Kalender nur mit dem Einverständnis der betroffenen Personen verbunden. Zudem
wäre eine in Teilen händische Auswertung eines sehr großen Aktenbestandes,
in der Mehrheit in Papierform, erforderlich. Teilweise ist dies durch die Abgabe
von Akten an das Zwischenarchiv noch weiter erschwert. Selbst bei
digitalisierten Aktenbeständen müsste eine manuelle Suche zusätzlich erfolgen, weil auch
mittels Abfrage einzelner Suchbegriffe keine vollständige Trefferliste garantiert
werden könnte, da es eine große Bandbreite von Inhalten im Zusammenhang
mit den AMNOG-Preismechanismen gibt, die sich über eine bloße
Stichwortsuche nicht zuverlässig vollständig ermitteln lassen. Im Ergebnis tritt daher
nach sorgfältiger und konkreter Abwägung der betroffenen Belange das
Informationsinteresse des Parlaments hinter der Notwendigkeit einer
ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch die Bundesregierung zurück.
6. Wie viele und welche Treffen fanden zwischen Mitgliedern oder
Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und externen Akteuren im
Zusammenhang mit dem Medizinforschungsgesetz statt (bitte
tabellarisch nach Datum, Akteur, Bundesministerium, Ebene, Person und
Thema auflisten)?
Die Mitglieder der Bundesregierung – einschließlich der Parlamentarischen
Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre bzw. der
Staatsministerinnen und Staatsminister sowie der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre –
pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte
mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Eine
Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche bzw. dessen
Ergebnisse besteht nicht, und eine solche Dokumentation wurde auch nicht
durchgeführt, auf die Vorbemerkung der vergangenen Bundesregierung in der Antwort
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundesdrucksache
18/1174 – „Beziehungen zwischen der Bundesregierung und der
wehrtechnischen Industrie sowie weiteren Unternehmen der Rüstungswirtschaft“ wird
verwiesen. Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert. Die Ausführungen
in untenstehender Tabelle bzw. die aufgeführten Angaben erfolgen auf der
Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind möglicherweise nicht vollständig,
zumal die aufgeführten Angaben sich auf Mitglieder oder Vertreterinnen und
Vertreter der Bundesregierung und externe Akteure bis zum Inkrafttreten des
Medizinforschungsgesetzes (MFG) am 30. Oktober 2024 mit dem
Gesprächsschwerpunkt MFG beziehen. Die Angaben erfolgen auf der Grundlage der
unter noch zumutbarem Aufwand gesichteten vorhandenen Unterlagen,
Kalendereintragungen und Aufzeichnungen. Darüber hinaus kann es auch bei
anderen Gelegenheiten – auch am Rande – zu einem Austausch zum MFG
gekommen sein.
Datum des
Treffens
Mitglied bzw.
Vertreterin/
Vertreter der
Bundesregierung
Name des
Bundesministeriums
(Bezeichnung zum
Datum des Treffens)
Name der
beteiligten
externen Akteure
Thema
19.09.2024 PSt’in d. h.
Dr. Brantner
Bundesministerium für
Wirtschaft und
Klimaschutz
Ascendis Pharma Unternehmensbesuch
13.09.2024 BM d. h.
Prof. Lauterbach
Bundesministerium für
Gesundheit
Experten aus
Wissenschaft, Politik,
angewandter Medizin und
der Pharmabranche
ZEIT für
Forschung/Pharma &
Healthcare
26.08.2024 BM d. h.
Prof. Lauterbach
Bundesministerium für
Gesundheit
40. Jahrestreffen
International Society for
Pharmacoepidemiology
Zentrale Inhalte des
MFG
27.06.2024 BM d. h.
Prof. Lauterbach
Bundesministerium für
Gesundheit
Hauptstadtkongress
2024; u. a mit dem
Verband Universitätsklinika
Deutschlands)
Impulsvortrag zum
MFG
31.05.2024 PSt’in d. h.
Dr. Brantner
Bundesministerium für
Wirtschaft und
Klimaschutz
MSD; Frau Dr.
Piechotta MdB
Austausch zum MFG
22.05.2024 PSt d. h. Franke Bundesministerium für
Gesundheit
Ethikkommission Uni
Gießen
Videokonferenz zu
Inhalten des MFG
15.04.2024 BM d. h.
Dr. Habeck
Bundesministerium für
Wirtschaft und
Klimaschutz
BioNTech Europe Standort- und
Rahmenbedingungen in
DEU für die
Entwicklung von Innovationen
08.04.2024 PSt’in d. h.
Dr. Brantner
Bundesministerium für
Wirtschaft und
Klimaschutz
BDI-Ausschuss für
industrielle
Gesundheitswirtschaft
Austausch mit dem
BDI-Ausschuss für
industrielle
Gesundheitswirtschaft
22.02.2024 BM d. h.
Prof. Lauterbach
Bundesministerium für
Gesundheit
Politischer Abend
(Deutscher
Krebskongress)
Wesentliche Inhalte
zum MFG, Klinische
Prüfungen
18.10.2023 BM d. h.
Prof. Lauterbach
Bundesministerium für
Gesundheit
Bayer, Böhringer
Ingelheim, Miltenyi Biotech,
BionTech
Vorstellung der
Eckpunkte zum MFG
7. Wie viele Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung einer
entgeltlichen Nebentätigkeit wurden seit dem 1. Januar 2025 in den
einzelnen Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt von
Staatssekretärinnen und Staatssekretären sowie Abteilungsleiterinnen und
Abteilungsleitern gestellt (bitte tabellarisch nach Datum, Bundesministerium,
Position, Art und Umfang der einzelnen Nebentätigkeiten sowie den
jeweiligen Entgelten und geldwerten Vorteilen im Sinne des § 99 Absatz 5
Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) auflisten)?
Es wird auf die anliegende Tabelle in der Anlage 1 verwiesen.*
Aufgrund der geringen Anzahl der betroffenen Personen und des sehr hohen
Detaillierungsgrades der Frage sind Rückschlüsse auf die Identität der
betroffenen Personen möglich, die über allgemein zugängliche Informationen
hinausgehen. Um den Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung
der betroffenen Personen (Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes – GG) zu gewährleisten und dennoch dem Informations-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4738 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
anspruch des Parlaments gerecht zu werden, wird die Antwort hinsichtlich der
Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile als Verschlusssache (VS) des
Geheimhaltungsgrades „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und
gesondert als Anlage 2 an den Deutschen Bundestag übermittelt.*
8. Wie viele nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten haben
beamtete Staatssekretärinnen und Staatssekretäre oder Abteilungsleiterinnen
und Abteilungsleiter seit dem 1. Januar 2025 in den einzelnen
Bundesministerien sowie dem Bundeskanzleramt angezeigt (bitte tabellarisch
nach Datum, Bundesministerium, Position, Art und Umfang der
einzelnen Nebentätigkeiten sowie der jeweiligen voraussichtlichen Höhe der
Entgelte und geldwerten Vorteilen im Sinne des § 100 Absatz 2 Satz 2
BBG auflisten)?
Es wird auf die anliegende Tabelle in der Anlage 3 verwiesen.**
Aufgrund der geringen Anzahl der betroffenen Personen und des sehr hohen
Detaillierungsgrades der Frage sind Rückschlüsse auf die Identität der
betroffenen Personen möglich, die über allgemein zugängliche Informationen
hinausgehen. Um den Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung
der betroffenen Personen (Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) zu
gewährleisten und dennoch dem Informationsanspruch des Parlaments gerecht
zu werden, wird die Antwort hinsichtlich der Höhe der Entgelte und geldwerten
Vorteile als Verschlusssache (VS) des Geheimhaltungsgrades „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und gesondert als Anlage 4 an den Deutschen
Bundestag übermittelt.*
9. Hat die Bundesregierung, obwohl informelle Treffen zwischen
Mitgliedern des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und
pharmazeutischen Unternehmen auf Veranstaltungen nicht im Lobbyregister
vermerkt werden, eine Übersicht darüber, wie häufig ihre Mitglieder an
Veranstaltungen, die in Kooperation mit oder im Auftrag von
pharmazeutischen Unternehmen ausgerichtet werden, teilnehmen (bitte tabellarisch
nach Datum, Teilnehmenden sowie Mitgliedern oder Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung und der ausrichtenden Unternehmen
auflisten)?
Die Bundesregierung führt keine tabellarische Auflistung über die Teilnahme
an Veranstaltungen, die in Kooperation mit oder im Auftrag von
pharmazeutischen Unternehmen ausgerichtet werden.
10. Dürfen Mitglieder der Bundesregierung gegen Honorarzahlung bei
Veranstaltungen von pharmazeutischen Unternehmen auftreten bzw.
referieren, wenn sie aufgrund der 2021 verschärften Transparenzregeln die
Nebentätigkeit eines bzw. einer Abgeordneten betreffen, und wenn ja, wie
hoch dürfen diese Honorarzahlungen maximal sein, und an welche
Bedingungen sind sie seitens der Bundesregierung geknüpft?
Vortragstätigkeiten sowie die Teilnahme an Podiumsdiskussionen oder
ähnlichen Veranstaltungen erfolgen regelmäßig in Ausübung des Amtes. Zusätzliche
Honorare dürfen insofern nicht angenommen werden. Nur soweit solche
Tätigkeiten eindeutig ohne jeden Bezug zum Amt ausgeübt werden, entscheidet das
* Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
** Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4738 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Mitglied der Bundesregierung in eigener Verantwortung über die Annahme und
Verwendung von Honoraren.
11. Sieht die Bundesregierung abstrakte Risiken von Interessenkonflikten im
Zusammenhang mit der Interessenvertretung pharmazeutischer
Unternehmen, etwa durch von diesen ausgerichtete Veranstaltungen, und hat
die Bundesregierung Maßnahmen zur Transparenz im Bereich der
Interessenvertretung pharmazeutischer Unternehmen ergriffen, wenn ja,
welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Vermeidung von Interessenkonflikten der Beschäftigten ist ein zentraler
Baustein für die Integrität der Bundesverwaltung. Der Umgang mit
Interessenkonflikten ist unter anderem durch Beamtenrecht, Compliance-Regelungen und
Nebentätigkeitsverordnung geregelt.
12. Welche pharmazeutischen Unternehmen haben beim „Pharma- und
Medizintechnikdialog“ am 12. November 2025 im Bundeskanzleramt
teilgenommen?
An dem Auftakt zur Pharma- und Medizintechnikstrategie am 12. November
2025 im Bundeskanzleramt haben folgende pharmazeutische Unternehmen
teilgenommen: APOGEPHA Arzneimittel GmbH, AstraZeneca GmbH, Bayer AG,
BioNTech SE, Boehringer Ingelheim GmbH & Co.KG, CSL Behringer GmbH,
Dermapharm Holding SE, Fresenius SE & Co. KGaA, G.Pohl-Boskamp GmbH
& Co.KG, Hexal AG/ Sandoz Pharmaceuticals GmbH, ITM Medical Isotope
GmbH, Roche Deutschland GmbH und Teva GmbH.
13. Wie plant die Bundesregierung konkret, die „regulatorischen und
bürokratischen Hürden“ abzubauen, wie es in der Zielsetzung des Pharma-
und Medizintechnikdialogs formuliert ist (
www.bundesgesundheitsminis
terium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/P/Pharmadialog/Konzeptpapi
er_Pharma-_und_Medizintechnikstrategie_bzw._-dia-log.pdf#:~:text=Im
%20Anschluss%20an%20die%20Auftaktveranstaltung%20am%2012.,F
achebene%20mit%20Vertretern%2), und welche expliziten Hürden
werden hier gemeint?
Die Pharma- und Medizintechnikstrategie wird durch einen ressortübergreifend
ausgestalteten Pharma- und Medizintechnikdialog unter der Federführung des
BMG vorbereitet. In sechs verschiedenen Arbeitsgruppen werden auf
Fachebene mit Vertretern und Vertreterinnen der relevanten Stakeholder konkrete
Handlungsempfehlungen erarbeitet. Diese dienen als Grundlage für die Entwicklung
der Pharma- und Medizintechnikstrategie, deren Inhalten die Bundesregierung
nicht vorgreift.
14. Welche Mitglieder und Stakeholder sind Teil der Arbeitsgruppen, die im
Rahmen des ressortübergreifenden Pharma- und Medizintechnikdialogs
„konkrete Handlungsempfehlungen“ erarbeiten sollen (bitte
aufgeschlüsselt nach AG 1 bis 6 listen)?
Die Teilnehmenden der Arbeitsgruppen eins bis sechs des Pharma- und
Medizintechnikdialogs mit Stichtag 12. Februar 2026 können der Anlage 5
entnommen werden.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4738 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
15. Mit welchem zeitlichen Rahmen ist die Arbeit der Arbeitsgruppen des
ressortübergreifenden Pharma- und Medizintechnikdialogs angesetzt,
und welche Ergebnisse werden erwartet?
Der zeitliche Rahmen der Arbeitsgruppen orientiert sich am Gesamtprozess der
Strategieentwicklung. Ziel der Bundesregierung ist es, in diesem Jahr konkrete
umsetzbare Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die
Pharmaindustrie und die Medizintechnikbranche zu erarbeiten. Im
Dialogprozess wurden bisher fachliche Einschätzungen und Impulse aus dem breit
aufgestellten Teilnehmendenkreis eingebracht, die unterschiedliche Perspektiven
abbilden und als Grundlage für die Ausarbeitung der Pharma- und
Medizintechnikstrategie dienen.
16. Plant die Bundesregierung eine Preissenkung hochpreisiger Arzneimittel,
beispielsweise bei teuren Krebsmedikamenten, um die Kosten für die
GKV zu reduzieren, und wenn nein, warum nicht?
Die Erstattungsbeträge neuer Arzneimittel werden zwischen dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und pharmazeutischem
Unternehmen verhandelt. Die Bundesregierung ist hieran nicht beteiligt. Ziel der
Bundesregierung ist es, die Arzneimittelversorgung auf hohem Niveau zu sichern
und die Beitragssätze der GKV zu stabilisieren. Auch die FinanzKommission
Gesundheit nimmt derzeit alle Leistungsbereiche in den Blick.
17. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass in den
Preisverhandlungen zwischen GKV und Hersteller, die unter Ausschluss
der Öffentlichkeit stattfinden kein Druck, der eine konstruktive
Verhandlungsbasis gefährdet, ausgeübt wird?
Erstattungsbeträge werden zwischen dem GKV-SV und den pharmazeutischen
Unternehmern im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei vereinbart.
Pharmazeutische Unternehmer haben keine Möglichkeit, eine Einigung zu ihren
Gunsten zu erzwingen. Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb der gesetzlichen
Fristen zustande, kann jede Vertragspartei ein Schiedsverfahren einleiten, um
die Festsetzung des Vertragsinhalts zu erreichen. Die sachkundig und teils
paritätisch, teils unparteiisch besetzte Schiedsstelle führt zunächst als Vermittlerin
den Verhandlungsprozess fort. Wenn keine einvernehmliche Lösung erreicht
werden kann, setzt die Schiedsstelle die streitigen Vertragsinhalte durch
Mehrheitsentscheidung fest. Dieses austarierte Verhandlungssystem bietet eine
hinreichende Gewähr dafür, zu akzeptablen Inhalten der Schiedssprüche zu
gelangen.
18. Welcher Umsatz wird nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland pro Jahr mit patentgeschützten Medikamenten seit dem Jahr 2015
generiert?
a) Welchen Anteil haben hierbei nach Kenntnis der Bundesregierung
Onkologika (bitte Medikamente nach Anteilen listen)?
b) Bei wie vielen dieser Medikamente ist nach Kenntnis der
Bundesregierung der Zusatznutzen belegt?
Angaben zum GKV-Umsatz patentgeschützter Arzneimittel und Onkologika
können Veröffentlichungen wie dem Arzneiverordnungs-Report oder dem
Arzneimittel-Kompass entnommen werden (Ludwig, W.-D.; Mühlbauer, B.;
Seifert, R. (Hrsg.) (2026): Arzneiverordnungs-Report 2025. Berlin/Heidelberg:
Springer & Schröder, H.; Thürmann, P. A.; Thiede, M.; Enners, S.; Busse, R.
(Hrsg.) (2025): Arzneimittel-Kompass 2025: Die Preisfrage – Wege zu fairen
Lösungen. Berlin/Heidelberg: Springer). Informationen zum Zusatznutzen
dieser Arzneimittel werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
veröffentlicht.
19. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2007 die
jährlichen Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für
Arzneimittel und wie hoch die entsprechenden Mehr- oder Minderausgaben
im Vergleich zum Vorjahr (bitte in absolut und relativen Zahlen
angeben)?
Die Ergebnisse können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr Arzneimittel
(inklusive
Rabatte)
in Millionen
Euro
Veränderung zum Vorjahr
absolut
in Millionen
Euro
relativ in
Prozent
2007 27.791 — —
2008 29.145 1.354 4,9
2009 30.004 858 2,9
2010 30.180 177 0,6
2011 28.984 -1.196 -4,0
2012 29.198 214 0,7
2013 30.297 1.099 3,8
2014 33.357 3.060 10,1
2015 34.836 1.479 4,4
2016 36.270 1.434 4,1
2017 37.703 1.433 3,9
2018 38.669 966 2,6
2019 41.044 2.375 6,1
2020 43.294 2.250 5,5
2021 46.605 3.311 7,6
2022 48.835 2.230 4,8
2023 50.170 1.335 2,7
2024 55.163 4.993 10,0
20. Welchen Anteil an dem Ausgabenanstieg hat nach Kenntnis der
Bundesregierung der Preisanstieg und welchen die Strukturkomponente, z. B.
ein Mengenanstieg (bitte für die vergangenen zehn Jahre angeben)?
Angaben hierzu können Veröffentlichungen des Wissenschaftlichen Institut der
AOK (WIdO), zum Beispiel: der GKV-Arzneimittelmarkt: Klassifikation,
Methodik und Ergebnisse (
www.wido.de/fileadmin/Dateien/Dokumente/Forschun
g_Projekte/Arzneimittel/wido_arz_Der_GKV-Arzneimittelmarkt_Klassifikatio
n_Methodik_Ergebnisse_2025d.pdf), entnommen werden.
21. Wie haben sich die GKV-Ausgaben nach Kenntnis der Bundesregierung
für individuell angefertigte Arzneimittel nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren entwickelt, und welche Ursachen
sieht die Bundesregierung dafür?
Die Entwicklung der GKV-Ausgaben für Rezepturen und gesondert
ausgewiesen für parenterale Zubereitungen bzw. individuell hergestellte parenterale
Lösungen sind den öffentlich zugänglichen GKV-Arzneimittel-
Schnellinformationen für Deutschland nach § 84 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) zu entnehmen, die der GKV-SV regelmäßig veröffentlicht. Der
aktuelle Bundesbericht zum Datenstand 22. Dezember 2025 sowie alle Berichte
vorheriger Jahrgänge sind über den folgenden Link abrufbar:
www.gkv-gams
i.de/gamsi_berichte/quartalsberichte.jsp.
Die Entwicklung der Ausgaben für individuell hergestellte Arzneimittel steht
im Kontext der allgemeinen Ausgabenentwicklung im Leistungsbereich
Arzneimittel.
22. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben für
patentgeschützte Arzneimittel seit Geltung des AMNOG entwickelt und
wie die Verordnungszahlen?
Angaben zu Ausgaben und Verordnungszahlen patentgeschützter Arzneimittel
können Veröffentlichungen wie dem Arzneiverordnungs-Report oder dem
Arzneimittel-Kompass entnommen werden (Ludwig, W.-D.; Mühlbauer, B.;
Seifert, R. (Hrsg.) (2026): Arzneiverordnungs-Report 2025. Berlin/Heidelberg:
Springer & Schröder, H.; Thürmann, P. A.; Thiede, M.; Enners, S.; Busse, R.
(Hrsg.) (2025): Arzneimittel-Kompass 2025: Die Preisfrage – Wege zu fairen
Lösungen. Berlin/Heidelberg: Springer).
23. Welchen Anteil an der Ausgabenentwicklung haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die gesetzlich festgelegten Herstellerrabatte nach
§ 130a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und welchen die
Auswirkungen des AMNOG?
Herstellerrabatte nach § 130a SGB V sind Einnahmen der GKV und nicht
Anteil der Ausgabenentwicklung. Angaben zu den gesetzlichen
Herstellerabschlägen können den Publikationen des Wissenschaftlichen Institutes der AOK
entnommen werden (
www.wido.de/fileadmin/Dateien/Dokumente/Forschung_Pro
jekte/Arzneimittel/wido_arz_der_GKV-arzneimittelmarkt_klassifikation_meth
odik_ergebnisse_2025a.pdf). Einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der
Arzneimittelausgaben leisten auch die Erstattungsbeträge für Arzneimittel nach
§ 130b SGB V.
24. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich der
durchschnittliche Preis der neu auf den Markt gekommenen patentgeschützten
Arzneimittel jeweils in den vergangenen zehn Jahren (bitte
Apothekenabgabepreis nach dem Marktzugang angeben)?
Angaben hierzu kann Veröffentlichungen des Wissenschaftlichen Institut der
AOK (WIdO), z. B. dem GKV-Arzneimittelindex entnommen werden (
www.w
ido.de/publikationen-produkte/analytik/arzneimittel-preisinformation).
25. Inwiefern hat sich der zwischen pharmazeutischem Unternehmen und
GKV-Spitzenverband ausgehandelte Preis nach Ansicht der
Bundesregierung maßgeblich am Zusatznutzen für die Patientinnen und Patienten zu
orientieren?
26. Wie wird überprüft, ob sich der ausgehandelte Preis tatsächlich
maßgeblich am patientenrelevanten Zusatznutzen orientiert?
Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach § 130b Absatz 3 Satz 1 SGB V ist der Erstattungsbetrag auf Grundlage
des im Nutzenbewertungsbeschluss des G-BA festgestellten Ausmaßes des
Zusatznutzens und dessen Wahrscheinlichkeit zu vereinbaren. Dem Beschluss
kommt als Teil der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V
normative Wirkung zu, welche die an der Preisbildung beteiligten Akteure bindet,
so dass die Verhandlungsparteien im Rahmen der Preisvereinbarung keine
Kompetenz haben, den Nutzenbewertungsbeschluss des G-BA inhaltlich zu
überprüfen oder zu verwerfen. Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb von
sechs Monaten nach dem Beschluss des G-BA zustande, setzt eine
Schiedsstelle den Vertragsinhalt innerhalb von drei Monaten fest. Die Schiedsstelle
entscheidet unter freier Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und
berücksichtigt dabei die Besonderheiten des jeweiligen Therapiegebietes. Ihr ist ein
Beurteilungsspielraum eingeräumt, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen
Kontrolle zugänglich ist. Ein Gericht prüft daher nur, ob die Schiedsstelle
zwingendes Gesetzesrecht beachtet, den bestehenden Beurteilungsspielraum
eingehalten und den zugrunde gelegten Sachverhalt in einem fairen Verfahren unter
Wahrung des rechtlichen Gehörs hinreichend ermittelt hat. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
27. Sieht die Bundesregierung Reformbedarf, und wenn ja, inwiefern
befürwortet und plant die Bundesregierung eine Reform der Preisfindung
hinsichtlich der Nachprüfbarkeit und Transparenz der Kriterien, und
inwiefern ist das für die Bundesregierung auch ein Gebot aufgrund der hohen
Relevanz von Arzneimittelausgaben für die Finanzierbarkeit der GKV?
Das mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der
gesetzlichen Krankenversicherung (AMNOG) geschaffene Verfahren soll mit Blick auf
die „Leitplanken“ und auf personalisierte Medizin weiterentwickelt werden.
Dabei soll weiterhin der Zugang zu innovativen Therapien und Arzneien
ermöglicht werden und gleichzeitig eine nachhaltig tragbare Finanzierung
sichergestellt werden.
28. Welche weiteren Kriterien dürfen nach Kenntnis der Bundesregierung in
den Preisverhandlungen eine Rolle spielen, inwiefern können
insbesondere die Ausgaben für Forschung und Entwicklung berücksichtigt
werden, und inwiefern werden diese Ausgaben de facto berücksichtigt?
Die im Rahmen der Preisverhandlungen zu berücksichtigenden Kriterien sind
§ 130b SGB V sowie ergänzend der Rahmenvereinbarung nach § 130b Absatz
9 Satz 1 SGB V zu entnehmen. Ausgaben für Forschung und Entwicklung sind
als Kriterien gesetzlich nicht vorgesehen.
29. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittlich
ausgehandelte Aufpreis gegenüber der zweckmäßigen
Vergleichstherapie, und wie hoch war der durchschnittliche Rabatt zum Listenpreis des
Herstellers seit Geltung des AMNOG für nicht festbetragsfähige neue
Arzneimittel?
Der durchschnittliche Aufpreis gegenüber der zweckmäßigen
Vergleichstherapie (zVT) berechnet über alle G-BA-Beschlüsse seit dem Jahr 2011 liegt laut
AMNOG-Monitor bei 357 Prozent. Dieser Wert ist jedoch stark
ausreißergetrieben.
Der mediane Aufpreis liegt bei 18 Prozent (Quelle: AMNOG-Monitor des
Instituts für Pharmakologie und präventive Medizin, Stand 2/2026, Interaktive
Auswertung zu Beschlüssen).
Der durchschnittliche Rabatt zum Listenpreis des Herstellers liegt bei 26
Prozent (Quelle: Berechnung des GKV-SV anhand der Umsätze und
Einsparungen).
Im Gutachten des Sachverständigenrats zur Begutachtung der Entwicklung im
Gesundheitswesen und in der Pflege aus dem Jahr 2025 wird die
durchschnittliche Differenz zwischen Initialpreis und Erstattungsbetrag für jede
Zusatznutzenkategorie gezeigt (siehe Abbildung im Gutachten unter 2.4.2; S. 41).
30. Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass der Rabatt
bereits von den Herstellern bei der freien Festlegung des
Herstellerabgabepreises im ersten Vermarktungsjahr berücksichtigt wurde?
Die Differenz zwischen dem vom pharmazeutischen Unternehmer frei
gewählten Preis zur Markteinführung und dem aus dem Verfahren nach § 130b SGB V
resultierenden Erstattungsbetrag („Rabatt“) ist den pharmazeutischen
Unternehmern zum Zeitpunkt der Markteinführung nicht bekannt und kann damit nicht
berücksichtigt werden.
31. Wie viel höher war nach Kenntnis der Bundesregierung der
durchschnittliche Preis neuer Arzneimittel im Vergleich zur zweckmäßigen
Vergleichstherapie bei den einzelnen Stufen des festgestellten
Zusatznutzens?
Grundsätzlich kann mittels AMNOG-Monitor des Instituts für Pharmakologie
und präventive Medizin (Stand 2/2026, Interaktive Auswertung zu
Beschlüssen) ein durchschnittlicher Aufschlag berechnet werden. Allerdings hat die
Ableitungsmethode des Monitors Limitationen. Es wird der Aufschlag für je einen
kompletten G-BA-Beschluss eines Arzneimittels berechnet, wobei als Basis ein
auf mehreren Ebenen gemittelter Wert der zweckmäßigen Vergleichstherapie
zugrunde gelegt wird. In der Regel umfasst ein Beschluss mehrere
Patientengruppen, die häufig unterschiedliche zweckmäßige Vergleichstherapien und
Zusatznutzenbewertungen aufweisen. Bei der Auswertung wird auf die insgesamt
höchste Ausprägung des Zusatznutzens in einem Beschluss abgestellt. Manche
Arzneimittel müssen patientenindividuell unterschiedlich dosiert werden,
woraus sich Dosierungs- und damit letztlich auch Kostenspannen ergeben. Es ist
also anhand der Angaben des G-BA zur zweckmäßigen Vergleichstherapie
nicht eine eindeutige exakte Kostenangabe der gesamten zweckmäßigen
Vergleichstherapie möglich.
Insofern können aus den Ergebnissen des AMNOG-Monitors keine validen
Schlussfolgerungen zum Zusammenhang zwischen der Höhe der Aufschläge
und dem Ausmaß des Zusatznutzens bei Betrachtung von Arzneimitteln
gezogen werden.
32. Für wie viele neue Arzneimittel hat der Hersteller nach Kenntnis der
Bundesregierung kein Dossier eingereicht, für wie viele wurde ein
fehlerhaftes bzw. unvollständiges Dossier eingereicht, und wie viele wurden
auch nach Hinweisen des Gemeinsamen Bundesausschuss nicht so
nachgebessert, dass sie letztlich den Anforderungen entsprachen (bitte jeweils
pro Jahr seit 2011 auflisten)?
Es gab keine Verfahren, in denen die Dossiers auch nach Hinweisen des G-BA
nicht entsprechend den formalen Anforderungen nachgebessert wurden.
Hiervon ausgenommen ist die Betrachtung möglicher inhaltlicher
Unvollständigkeiten, die grundsätzlich erst im Rahmen der Beschlussfassung durch den G-BA
festgestellt wird.
Die Anzahl der Verfahren mit formal unvollständigen Dossiers betrug 24 (es
handelt sich ausschließlich um Verfahren, in denen der pharmazeutische
Hersteller kein Dossier eingereicht hat).
Jahr Anzahl unvollständiger Dossiers
2025 1
2024 2
2023 1
2021 1
2020 1
2019 2
2016 1
2015 1
2014 5
2013 2
2012 2
2011 1
Quelle: G-BA
33. Für wie viele neue Arzneimittel wurde seit Geltung des AMNOG
jährlich
a) kein Zusatznutzen,
b) ein geringer Zusatznutzen,
c) ein beträchtlicher Zusatznutzen,
d) ein erheblicher Zusatznutzen,
e) ein nicht quantifizierbarer Zusatznutzen
festgestellt, und welche Gründe lagen jeweils für die Feststellung eines
nicht quantifizierbaren Zusatznutzens zugrunde?
Der nachfolgenden Übersicht des G-BA kann der vom G-BA festgestellte
Zusatznutzen für neue Arzneimittel entnommen werden:
Jahr kein
Zusatznutzen
(ZN)
geringer
ZN
beträchtlicher ZN
erheblicher ZN
nicht
quantifizierbarer
ZN
alle ZN* Nicht
quantifizierbar/
Orphanbeschlüsse
2025 73 18 14 3 20 134 16
2024 63 9 11 3 24 115 17
2023 68 16 11 0 23 121 13
2022 59 16 22 4 24 129 18
2021 73 18 20 6 27 145 20
2020 31 19 15 0 22 88 12
2019 38 11 19 0 21 91 15
2018 31 14 9 0 19 74 12
2017 20 6 11 1 11 49 8
2016 25 9 18 0 14 73 13
2015 20 12 10 2 7 53 6
2014 16 6 10 0 3 39 3
2013 16 10 6 0 2 34 2
2012 7 10 5 0 3 27 1
2011 0 0 1 0 0 2 0
* neben o. g. auch: gilt als belegt „Reserveantibiotika/ gilt als nicht belegt“ kein Dossier/geringerer
Zusatznutzen/Festbetrag: keine therapeutische Verbesserung
Insgesamt können die Gründe für die Feststellung eines nicht quantifizierbaren
Zusatznutzen wie folgt zusammengefasst werden:
– in ca. 70 Prozent der Fälle handelte es sich um einen Beschluss zu einem
Arzneimittel zur Behandlung eines seltenden Leidens, häufig lagen nur
einarmige Studien vor etc.,
– bei den 30 Prozent der regulären Beschlüsse war insbesondere eine
Gesamtabwägung Nutzen/Schaden durch nicht-bewertbare Unerwünschte
Ereignisse nicht möglich, es lagen nur nicht-vergleichende Daten vor oder es gab
Unsicherheiten bzgl. der Umsetzung der zweckmäßigen Vergleichstherapie.
34. Wie viele Arzneimittel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
jährlich wegen voraussichtlich geringen Umsatzes von der Nutzenbewertung
seit Geltung des AMNOG freigestellt?
Die Antwort kann der nachfolgenden Übersicht des G-BA entnommen werden.
Jahr Freistellungen
2025 3
2024 1
2023 0
2022 0
2021 1
2020 0
2019 0
2018 0
2017 2
2016 3
Jahr Freistellungen
2015 7
2014 2
2013 4
2012 3
2011 2
35. Wie viel Geld wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in der GKV, in
Deutschland und weltweit insgesamt für das Medikament Ibrance gezahlt
(bitte Umsatz und GKV-Ausgaben oder andere verfügbare Zahlen zur
wirtschaftlichen Entwicklung von Ibrance auflisten)?
Angaben zu Nettokosten der GKV für das Arzneimittel Ibrance® können
Veröffentlichungen des Wissenschaftlichen Institut der AOK (WIdO), z. B. Phar-
MaAnalyst (arzneimittel.wido.de/PharMaAnalyst/?0) entnommen werden.
Über Umsätze außerhalb der GKV liegen der Bundesregierung keine Zahlen
vor.
36. Wie viel Geld wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in der GKV, in
Deutschland und weltweit insgesamt für das Medikament Keytruda
gezahlt (bitte Umsatz und GKV-Ausgaben oder andere verfügbare Zahlen
zur wirtschaftlichen Entwicklung von Keytruda auflisten)?
Angaben zu Nettokosten der GKV für das Arzneimittel Keytruda® können
Veröffentlichungen des Wissenschaftlichen Institut der AOK (WIdO), z. B.
PharMaAnalyst entnommen werden. Über Umsätze außerhalb der GKV liegen
der Bundesregierung keine Zahlen vor.
37. Inwiefern gibt es nach Ansicht der Bundesregierung einen
Zusammenhang zwischen dem therapeutischen Zusatznutzen eines neuen
Arzneimittels und der Durchdringung in der Versorgung in der jeweiligen
Indikation?
38. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass Arzneimittel ohne oder mit
geringem nachgewiesenem Zusatznutzen trotzdem wirtschaftlich sehr
erfolgreich sein können, und inwiefern sieht sie darin einen Missstand, der
zu gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen Anlass geben sollte
bezüglich
a) der Marketingaktivitäten von Pharmaunternehmen,
b) der Regelungen zu Beobachtungsstudien ohne wissenschaftlichen
Mehrwert,
c) ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen, die von Pharmaunternehmen
gesponsert und ggf. von Ärztekammern mit Fortbildungspunkten
akkreditiert wurden,
d) der unabhängigen Information von Ärztinnen und Ärzten über neue
Arzneimittel, auch in Bezug auf das Arztinformationssystem (AIS)
und
e) der Regelungen zur Überprüfung der wirtschaftlichen
Verordnungsweise von Ärztinnen und Ärzten?
40. Wie erklärt sich die Bundesregierung die regional sehr unterschiedliche
Anwendung von neuen Arzneimitteln ohne nachgewiesenen
Zusatznutzen, wie bewertet die Bundesregierung diese Situation, und welche
gesetzgeberischen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen wären aus Sicht
der Bundesregierung geeignet, hier gegenzusteuern, und welche davon
plant die Bundesregierung diese Legislatur umzusetzen?
Die Fragen 37, 38 und 40 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Nutzenbewertung nach § 35a SGB V ist Grundlage für die Vereinbarung
des GKV-SV mit dem pharmazeutischen Unternehmer über den
Erstattungsbetrag des Arzneimittels. Ziel ist es, eine faire Balance zwischen Innovationen in
der Arzneimittelversorgung und der finanziellen Stabilität der GKV zu
erreichen. Ziel ist es nicht, den wirtschaftlichen Erfolg oder die Durchdringung in
der Versorgung von Arzneimitteln ohne oder mit geringem Zusatznutzen zu
verhindern, auch nicht auf regionaler Ebene. Die Entscheidung für die
Verordnung eines Arzneimittels trifft allein die behandelnde Ärztin oder der
behandelnde Arzt im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit. Grundsätzlich kann
auch ein Arzneimittel ohne belegten oder mit geringem Zusatznutzen
patientenindividuell eine zweckmäßige Therapiealternative darstellen. Die
Durchdringung in der Versorgung, der wirtschaftliche Erfolg oder die regionale
Anwendung eines neuen Arzneimittels hängen von diversen Faktoren ab, unter
anderem von der zugelassenen Indikation und ihrer regionalen Inzidenz bzw.
Prävalenz, von der Therapievielfalt in der jeweiligen Indikation, von der Größe der
betroffenen Patientenpopulation, regionalen Versorgungsstrukturen und vom
Zeitraum nach Markteinführung eines neuen Arzneimittels.
39. Für wie viele Arzneimittel wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
nach dem Nutzenbewertungsverfahren oder in dessen Verlauf der
Vertrieb in Deutschland vom Hersteller eingestellt, und in welchem Umfang
wurde für diese Arzneimittel jeweils ein Zusatznutzen festgestellt?
Die Antwort kann der nachfolgenden Übersicht des G-BA entnommen werden.
Opt-Out Nicht mehr auf
dem Markt
(ohne Opt-Out)
Keine Zulassung
mehr
Gesamt 33 (-12)1 38 35
davon
keine
Zulassung
6 28 x
Zusatznutzen (höchste Kategorie)
Nicht
belegt (n. b.)
28 (-10)1 13 13
gilt als
nicht n. b.
0 (0)1 2 0
Nicht
quantifizierbar
(n. q.)
(regulär)
0 (0)1 3 3
n. q.
(Orphan)
1 (-1)1 9 7
gering 1 (0)1 6 5
Opt-Out Nicht mehr auf
dem Markt
(ohne Opt-Out)
Keine Zulassung
mehr
beträchtlich
3 (-1)1 5 6
erheblich 0 0 0
1 „(-x)“: Wiedereintritt in den deutschen Markt
Anmerkung: Nur vollständig nutzenbewertete Wirkstoffe sind gelistet.
41. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechend § 130b
Absatz 1a SGB V bei einer Preisvereinbarung mengenbezogene Aspekte,
zum Beispiel eine mengenbezogene Staffelung oder ein jährliches
Gesamtvolumen, berücksichtigt?
Seit dem Inkrafttreten des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes hat der GKV-SV
254 Verträge abgeschlossen, die in Umsetzung der neuen „Muss“-Vorschrift
Preis-Mengen-Regelungen enthalten.
Preis-Mengen-Regelungen formulieren einen funktionalen Zusammenhang
zwischen einer Umsatz- oder Mengengröße und einer prospektiven
Preisanpassung.
In der Vertragspraxis werden hierfür unterschiedliche Modelle gewählt.
42. Inwiefern sind mengenbezogene Erstattungspreise nach Ansicht der
Bundesregierung wünschenswert?
Mengenbezogene Erstattungspreise sind gesetzlich verankert (vgl. § 130b
Absatz 1a SGB V). Bei einer Erstattungsbetragsvereinbarung müssen
mengenbezogene Aspekte, wie eine mengenbezogene Staffelung oder ein jährliches
Gesamtvolumen, vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss das
Gesamtausgabenvolumen des Arzneimittels unter Beachtung seines Stellenwerts in der
Versorgung berücksichtigen. Dies kann eine Begrenzung des packungsbezogenen
Erstattungsbetrags oder die Berücksichtigung mengenbezogener Aspekte
erforderlich machen.
43. In welchen anderen europäischen Staaten gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Zeitspanne, in der Hersteller die Arzneimittelpreise
zulasten der Krankenversicherung nach dem Marktzugang einseitig
vorgeben dürfen, welchen Zeitraum umfasst diese Spanne jeweils?
In Deutschland gilt der Erstattungsbetrag rückwirkend ab dem siebten Monat
nach Markteinführung.
Die Ausgestaltung der Gesundheitssysteme in Europa ist sehr unterschiedlich
und daher schwer vergleichbar. Die Bundesregierung erhebt keine
systematischen Daten über die Situation der Arzneimittelerstattung in anderen
europäischen Staaten.
44. Welche Einschätzungen zu finanziellen Auswirkungen durch den
Wegfall der Bestandsmarktbewertung seit 2014 sind der Bundesregierung
bekannt, und was besagen diese?
Die finanziellen Auswirkungen durch den Wegfall der sogenannten
Bestandsmarktbewertung ergeben sich durch das Fehlen eines auf einer abgeschlossenen
Nutzenbewertung basierenden Erstattungsbetrages für diese Arzneimittel. Zum
anderen haben diese Bestandsmarktarzneimittel Einfluss auf die Verhandlung
von Erstattungsbeträgen nach § 130b SGB V, wenn sie einerseits vom G-BA
als zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt wurden und somit als
Untergrenze herangezogen werden oder andererseits als vergleichbare Arzneimittel
herangezogen werden. Daher hat der G-BA mit dem Gesetz zur Stärkung der
Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-
Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz) die Möglichkeit erhalten, in eng begrenzten Ausnahmefällen die
Bewertung von Arzneimitteln im sogenannten Bestandsmarkt zu veranlassen. Von
dieser Möglichkeit hat der G-BA in der Vergangenheit bereits Gebrauch
gemacht.
45. Wie viele Kosten-Nutzen-Bewertungen nach § 35b SGB V sind seit dem
Bestehen der Regelung nach Kenntnis der Bundesregierung durchgeführt
worden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde seit dem Bestehen dieser Regelung
noch keine Kosten-Nutzen-Bewertung nach § 35b SGB V durchgeführt.
46. Wie oft wurde seit Geltung des AMNOG eine erneute Nutzenbewertung
veranlasst und mit welchem Ergebnis (bitte aufgeschlüsselt nach
Medikament, Veranlasser und Zeitraum nach Zulassung angeben)?
Der erste Teil der Antwort kann der nachfolgenden Tabelle des G-BA
entnommen werden.
Grund
Veranlasser
Durchschn.
Zeitraum
nach
Zulassung
[Jahre]
Neubewertungen
geringerer
ZN
kein
ZN
Nicht
quantifizierbarer
ZN
geringer ZN
beträchtlicher
ZN
erheblicher
ZN
Fristablauf G-BA 4 85 0 21 19 22 19 4
Neue
Erkenntnisse
§ 13
Verfahrensordnung
des G-BA
G-BA 1,3 8 0 7 0 1 0 0
Neue
Erkenntnisse
§ 14
Verfahrensordnung
des G-BA
Pharmazeutisches
Unternehmen
2,3 18 0 7 1 5 5 0
>50/30 Mio.
Euro
Umsatzschwelle
G-BA 3,6 51 1 30 7 2 10 1
Orphanstatus verloren
G-BA 2 8 0 6 0 2 0 0
Gesamt 2,5 170 1 71 27 32 34 5
Durchschnittlicher Zeitraum nach Zulassung ist die Zeit von Datum der
Zulassung (betrachtetes Anwendungsgebiet) bis zum Datum des Beschlusses (Re-
Bewertung betrachteten Anwendungsgebietes).
Für die Beantwortung des zweiten Teils der Frage, hier Aufbereitung je
Arzneimittel, wird auf die Anlage 6 verwiesen.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4738 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Anlage 5 - Tabelle zu AW auf Frage 14 – Kleine Anfrage 21/4138
1
Mitglieder und Stakeholder des Pharma- und Medizintechnikdialogs der Arbeitsgruppen 1 bis 6
Mitglieder und Stakeholder AG 1 AG 2 AG 3 AG 4 AG 5 AG 6
Bundesministerium für Gesundheit x x x x x x
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie x x x x x x
Bundesministerium der Finanzen x
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit x x x
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat x
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt x x x x
Bundeskanzleramt x x
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit x
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte x x x x x
Paul-Ehrlich-Institut x x x
Robert Koch-Institut x
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit x
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen x x
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention x x
Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege x x
Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg x x
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg x
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen
Zusammenhalt
x
Zentrales Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr München x
SPD-Bundestagsfraktion x x x x x x
CDU/CSU-Bundestagsfraktion x x x x x x
GKV-Spitzenverband x x x x x
Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung e.V. x
Gemeinsamer Bundesausschuss x x
Anlage 5 - Tabelle zu AW auf Frage 14 – Kleine Anfrage 21/4138
2
Mitglieder und Stakeholder AG 1 AG 2 AG 3 AG 4 AG 5 AG 6
Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten;
Arbeitsgruppe Medizinprodukte
x
Schiedsstelle nach § 130b Abs. 5 SGB V, AMNOG-Schiedsstelle x
Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. x x x x x x
Verband Forschender Pharma-Unternehmen/Verband Forschender
Arzneimittelhersteller e.V.
x x x x x x
Pharma Deutschland e.V. x x x x x x
Pro Generika e.V. x x x
Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. x
Verband der Chemischen Industrie e.V. x x x
Verband der Elektro- und Digitalindustrie e.V. x x
Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. x
Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.; Deutsche Gesellschaft
für Biomedizinische Technik, Fachausschuss Regulatory Affairs
x
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie x x x x x
Industriegewerkschaft Metall x
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. x x x
Bundesverband Medizintechnologie e.V. x x x x
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände -
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
x
Bundesverband Medizinischer Auftragsinstitute e.V. x x x
Bundesverband Gesundheits-IT e.V. x x
Bundesinnungsverband für Orhopädie-Technik x
Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung, chronischer
Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.
x x x x
Bundesärztekammer
Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern
x
Anlage 5 - Tabelle zu AW auf Frage 14 – Kleine Anfrage 21/4138
3
Mitglieder und Stakeholder AG 1 AG 2 AG 3 AG 4 AG 5 AG 6
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. x
Fraunhofer-Institut für Nachrichtentechnik x
Fraunhofer-Institut für Toxikologie und Experimentelle Medizin x
Fraunhofer-Institut für Zelltherapie und Immunologie x
Fraunhofer-Institut für Translationale Medizin und Pharmakologie x
Fraunhofer-Institut für Individualisierte Medizintechnik x
Helmholtz Zentrum München
Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt (GmbH)
x
Medizinischer Fakultätentag der Bundesrepublik Deutschland e. V. x x x
Universitätsmedizin Göttingen x
Universitätsklinikum Schleswig-Holstein x
Verband der Diagnostica-Industrie e.V. x x x
Verband der Universitätsklinika Deutschlands e.V. x x
Aktionsbündnis Patientensicherheit e.V. x
Berlin Institute of Health x
Zentren für personalisierte Medizin x
Bund-Länder-Arbeitsgruppe Telematik im Gesundheitswesen x
NAKO e.V. x
Deutscher Ethikrat x
Arbeitskreis Medizinischer Ethikkommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. x x
Deutsches Netzwerk für Bioinformatik-Infrastruktur e.V. x
Deutsches Krebsforschungszentrum x
Deutsche Krebssgesellschaft e.V. x
Deutsches Zentrum für Diabetesforschung e.V. x
SPECTARIS - Deutscher Industrieverband für Optik, Photonik, Analysen- und
Medizintechnik e.V.
x x
Anlage 5 - Tabelle zu AW auf Frage 14 – Kleine Anfrage 21/4138
4
Mitglieder und Stakeholder AG 1 AG 2 AG 3 AG 4 AG 5 AG 6
Medizininformatik-Initiative e.V. x
Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. x x x x
Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e.V./Charité x x
Forum für Medizintechnik e.V. x
Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie im VCI e.V. x
acatech - Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e.V. x
Netzwerk Universitätsmedizin x
Technische Universität Dresden x
Hochschule Furtwangen x
Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. x
Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen x
Verband der Deutschen Dental-Industrie e.V. x
Industrie- und Handelskammer zu Lübeck x
Bundesinnung der Hörakustiker KdöR x
TÜV-Verband e.V. x
Verein Deutscher Ingenieure e.V., Fachausschuss Medizintechnik x
Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e. V. x
Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, rechtsfähige Stiftung
des bürgerlichen Rechts
x
Institut für Bioprozess- und Analysenmesstechnik e.V. Heiligenstadt x
Hasso-Plattner-Institut für Digital Engineering gGmbH x
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft x
KKS-Netzwerk e. V.
Netzwerk der Koordinierungszentren für Klinische Studien
x x
Bio Deutschland e.V. x x x x
AOK-Bundesverband x x
Anlage 5 - Tabelle zu AW auf Frage 14 – Kleine Anfrage 21/4138
5
Mitglieder und Stakeholder AG 1 AG 2 AG 3 AG 4 AG 5 AG 6
Techniker Krankenkasse x x x
Barmer Krankenkasse x
DAK-Gesundheit x x
BKK-Dachverband x
GWQ ServicePlus AG Gesellschaft für Wirtschaftlichkeit und Qualität bei Krankenkassen x
Kassenärztliche Bundesvereinigung KdöR x x
Deutsche Krankenhaus Gesellschaft e.V. x x x
STADAPHARM GmbH x
Medac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate mbH x
Hexal AG / Sandoz International GmbH x
Chiesi GmbH x
Mylan Germany GmbH x
Zentiva Pharma GmbH x
Roche Holding AG/Pharma AG x x x x
Formycon AG x
AbbVie Deutschland GmbH & Co. KG x x
Bayer Pharma AG x x x
Fresenius Kabi Deutschland GmbH x
Incyte Biosciences Germany GmbH x
Takeda Pharma Vertrieb GmbH & Co. KG x
CG Chemikalien GmbH & Co. KG x
BioNTech SE x x x
Tiplu GmbH x
Bitkom e.V. x
gematik GmbH x
Novartis Pharma GmbH x x x x
Anlage 5 - Tabelle zu AW auf Frage 14 – Kleine Anfrage 21/4138
6
Mitglieder und Stakeholder AG 1 AG 2 AG 3 AG 4 AG 5 AG 6
Medtronic GmbH x x
Sinfonie Life Science Management GmbH x
G. Pohl-Boskamp GmbH & Co. KG x
TEF-Health x
Brainlab SE x
Johnson&Johnson x x x
Eterno Health GmbH x
Siemens Healthineers AG x x
Sanofi-Aventis Deutschland GmbH x x x
B. Braun SE x x
Almirall Hermal GmbH x
Bristol-Myers Squibb GmbH & Co. KGaA x x x
Boehringer Ingelheim International GmbH x x
Vertex Pharmaceuticals (Germany) GmbH x
LEO Pharma GmbH x
Miltenyi Biotec B.V. & Co. KG x x
MSD Sharp & Dohme GmbH x x x
Gilead Sciences GmbH x
argenx Germany GmbH x
GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG x
TETEC AG x
Ascendis Pharma GmbH x
Lilly Deutschland GmbH x x
CSL Behring GmbH x
Thermo Fisher Scientific Germany BV & Co. KG x
Miltenyi Biomedicine x
Anlage 5 - Tabelle zu AW auf Frage 14 – Kleine Anfrage 21/4138
7
Mitglieder und Stakeholder AG 1 AG 2 AG 3 AG 4 AG 5 AG 6
Novo Nordisk Pharma GmbH x
Ipsen Pharma GmbH x
Pierre Fabre Pharma GmbH x
r-connect GmbH x
Merck KGaA x
AstraZeneca GmbH x x
Bayer Vital GmbH x
Alphamed Arzneimittel GmbH & Co KG x
Pfizer Pharma GmbH x
Amgen GmbH x
AiCuris Anti-infective Cures AG x
BRAIN Biotech AG x
Promega GmbH x
Ursapharm Arzneimittel GmbH x
ITM Isotope Technologies Munich SE x
APOGEPHA Arzneimittel GmbH x
Bio-Techne GmbH x
Wacker Biotech GmbH x
BioSpring GmbH x
Daiichi Sankyo Deutschland GmbH x
innoVance GmbH x
Winicker Norimed GmbH x
EUROIMMUN Medizinische Labordiagnostika AG x
DiaSys Diagnostic Systems GmbH x
Carl Zeiss Jena GmbH/Carl Zeiss AG x
GAIA AG x
Anlage 5 - Tabelle zu AW auf Frage 14 – Kleine Anfrage 21/4138
8
Mitglieder und Stakeholder AG 1 AG 2 AG 3 AG 4 AG 5 AG 6
Drägerwerk AG & Co. KGaA x
MedicalMountains GmbH x
European Manufacturers Federation for Compression Therapy and Orthopaedic Devices
e.V.
x
Anlage 6 - Tabelle zu AW auf Frage 46 – Kleine Anfrage 21/4138
1
Aufschlüsselung Veranlassung erneuter Nutzenbewertung seit Geltung des AMNOG; hier Aufbereitung je Medikament
Anlass des Verfahrens Wirkstoff Handelsname
Pharmazeutisches
Unternehmen
Zulassung des
Anwendungsgebiets
Beschluss
(Datum)
Höchste
Kategorie der
Nutzenbewertung
Neubewertung Orphan
> 30 Millionen
Omaveloxolon Skyclarys Biogen GmbH 09.02.2024 18.12.2025 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Andexanet alfa Ondexxya AstraZeneca GmbH 26.04.2019 22.01.2026 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Nivolumab Opdivo Bristol-Myers Squibb GmbH &
Co. KGaA
28.07.2021 18.12.2025 gering
Aufhebung des
regulatorischen
Orphanstatus
Glofitamab Columvi Roche Pharma AG 07.07.2023 06.11.2025 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Selpercatinib Retsevmo Lilly Deutschland GmbH 02.09.2022 20.11.2025 erheblich
Neubewertung Orphan
> 30 Millionen
Asciminib Scemblix Novartis Pharma GmbH 25.08.2022 20.11.2025 gering
Neubewertung nach
Fristablauf
Daratumumab Darzalex Janssen-Cilag GmbH 23.06.2021 21.08.2025 beträchtlich
Neubewertung nach
Fristablauf
Fedratinib Inrebic Bristol-Myers Squibb GmbH &
Co. KGaA
08.02.2021 21.08.2025 nicht
quantifizierbar
Aufhebung des
regulatorischen
Orphanstatus
Epcoritamab Tepkinly AbbVie Deutschland GmbH &
Co. KG
22.09.2023 17.04.2025 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Atezolizumab Tecentriq Roche Pharma AG 07.06.2022 20.03.2025 beträchtlich
Neubewertung nach
Fristablauf
Pembrolizumab Keytruda MSD Sharp & Dohme GmbH 19.05.2022 20.03.2025 gering
Neubewertung nach
Fristablauf
Axicabtagen-
Ciloleucel
Yescarta Gilead Sciences GmbH 14.10.2022 19.12.2024 gering
Neubewertung nach
Fristablauf
Osimertinib Tagrisso AstraZeneca GmbH 21.05.2021 19.12.2024 erheblich
Anlage 6 - Tabelle zu AW auf Frage 46 – Kleine Anfrage 21/4138
2
Anlass des Verfahrens Wirkstoff Handelsname
Pharmazeutisches
Unternehmen
Zulassung des
Anwendungsgebiets
Beschluss
(Datum)
Höchste
Kategorie der
Nutzenbewertung
Neubewertung Orphan
> 30 Millionen
Ciltacabtagen
autoleucel
Carvykti Janssen-Cilag GmbH 19.04.2024 15.05.2025 beträchtlich
Neubewertung Orphan
> 30 Millionen
Efgartigimod alfa Vyvgart Argenx Germany GmbH 10.08.2022 19.09.2024 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung Orphan
> 30 Millionen
Cannabidiol Epidyolex Jazz Pharmaceuticals Germany
GmbH
19.09.2019 16.05.2024 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung Orphan
> 30 Millionen
Cannabidiol Epidyolex Jazz Pharmaceuticals Germany
GmbH
16.04.2021 16.05.2024 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung Orphan
> 30 Millionen
Cannabidiol Epidyolex Jazz Pharmaceuticals Germany
GmbH
19.09.2019 16.05.2024 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Daratumumab Darzalex Janssen-Cilag GmbH 31.08.2018 16.05.2024 beträchtlich
Neubewertung Orphan
> 30 Millionen
Polatuzumab
Vedotin
Polivy Roche Pharma AG 24.05.2022 20.06.2024 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung Orphan
> 30 Millionen
Polatuzumab
Vedotin
Polivy Roche Pharma AG 16.01.2020 20.06.2024 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung Orphan
> 30 Millionen
Letermovir Prevymis MSD SHARP & DOHME
GMBH
08.01.2018 06.06.2024 nicht
quantifizierbar
Neubewertung Orphan
> 30 Millionen
Tebentafusp Kimmtrak Immunocore Ireland Ltd. 01.04.2022 16.05.2024 beträchtlich
Neubewertung Orphan
> 30 Millionen
Patisiran Onpattro Alnylam Germany GmbH 27.08.2018 16.05.2024 geringerer Nutzen
Neubewertung Orphan
> 30 Millionen
Midostaurin Rydapt Novartis Pharma AG 18.09.2017 02.05.2024 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung Orphan
> 30 Millionen
Midostaurin Rydapt Novartis Pharma AG 18.09.2017 02.05.2024 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Brolucizumab Beovu Novartis Pharma GmbH 13.02.2020 02.05.2024 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung Orphan
> 30 Millionen
Vosoritid Voxzogo BioMarin International
Limited
26.08.2021 15.02.2024 nicht
quantifizierbar
Anlage 6 - Tabelle zu AW auf Frage 46 – Kleine Anfrage 21/4138
3
Anlass des Verfahrens Wirkstoff Handelsname
Pharmazeutisches
Unternehmen
Zulassung des
Anwendungsgebiets
Beschluss
(Datum)
Höchste
Kategorie der
Nutzenbewertung
Neubewertung nach
Fristablauf
Tisagenlecleucel Kymriah Novartis Pharma GmbH 23.08.2018 15.02.2024 nicht
quantifizierbar
Neubewertung nach
Fristablauf
Tisagenlecleucel Kymriah Novartis Pharma GmbH 23.08.2018 15.02.2024 nicht
quantifizierbar
Neubewertung nach
Fristablauf
Bedaquilin Sirturo Janssen-Cilag GmbH 26.03.2021 01.02.2024 beträchtlich
Neubewertung Orphan
> 30 Millionen
Migalastat Galafold Amicus Therapeutics GmbH 23.07.2021 15.02.2024 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung Orphan
> 30 Millionen
Eftrenonacog
alfa
Alprolix Swedish Orphan Biovitrum
GmbH
12.05.2016 01.02.2024 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Selumetinib Koselugo Alexion Pharma Deutschland
GmbH
17.06.2021 21.12.2023 nicht
quantifizierbar
Neubewertung Orphan
> 30 Millionen
Axicabtagen-
Ciloleucel
Yescarta Gilead Sciences GmbH 23.08.2018 21.12.2023 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung Orphan
> 30 Millionen
Luspatercept Reblozyl Bristol-Myers Squibb GmbH &
Co. KGaA
25.06.2020 02.11.2023 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung Orphan
> 30 Millionen
Luspatercept Reblozyl Bristol-Myers Squibb GmbH &
Co. KGaA
25.06.2020 02.11.2023 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Rucaparib Rubraca bis 30.04.2023 Clovis Oncology
Germany GmbH seit
01.05.2023 zr pharma& GmbH
24.05.2018 21.09.2023 gilt als nicht belegt
Neubewertung nach
Fristablauf
Esketamin Spravato Janssen-Cilag GmbH 20.12.2019 21.09.2023 beträchtlich
Neubewertung nach
Fristablauf
Olaparib Lynparza AstraZeneca GmbH 12.06.2019 21.09.2023 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Belantamab-
Mafodotin
Blenrep GlaxoSmithKline GmbH & Co.
KG
25.08.2020 05.10.2023 nicht
quantifizierbar
Neubewertung nach
Fristablauf
Sotorasib Lumykras Amgen Europe B.V. 06.01.2022 03.08.2023 nicht
quantifizierbar
Anlage 6 - Tabelle zu AW auf Frage 46 – Kleine Anfrage 21/4138
4
Anlass des Verfahrens Wirkstoff Handelsname
Pharmazeutisches
Unternehmen
Zulassung des
Anwendungsgebiets
Beschluss
(Datum)
Höchste
Kategorie der
Nutzenbewertung
Neubewertung nach
Fristablauf
Abemaciclib Verzenios Lilly Deutschland GmbH 27.09.2018 15.06.2023 gering
Neubewertung nach
Fristablauf
Olaparib Lynparza AstraZeneca GmbH 03.11.2020 20.04.2023 beträchtlich
Neubewertung nach
Fristablauf
Pertuzumab/
Trastuzumab
Phesgo Roche Pharma AG 21.12.2020 16.03.2023 gering
Neubewertung nach
Fristablauf
Pertuzumab Perjeta Roche Pharma AG 31.05.2018 16.03.2023 gering
Neubewertung nach
Fristablauf
Cerliponase alfa Brineura BioMarin 30.05.2017 15.12.2022 erheblich
Neubewertung nach
Fristablauf
Palbociclib Ibrance Pfizer Pharma GmbH 09.11.2016 15.12.2022 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Axicabtagen-
Ciloleucel
Yescarta Gilead Sciences GmbH 23.08.2018 03.11.2022 nicht
quantifizierbar
Neubewertung nach
Fristablauf
Daratumumab Darzalex Janssen-Cilag GmbH 28.04.2017 15.09.2022 beträchtlich
Neubewertung nach
Fristablauf
Idebenon Raxone Chiesi GmbH 08.09.2015 15.09.2022 nicht
quantifizierbar
Neubewertung nach
Fristablauf
Voretigen
Neparvovec
Luxturna Novartis Pharma GmbH 22.11.2018 15.09.2022 beträchtlich
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Burosumab Crysvita Kyowa Kirin GmbH 30.09.2020 21.07.2022 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Burosumab Crysvita Kyowa Kirin GmbH 19.02.2018 21.07.2022 nicht
quantifizierbar
Neubewertung nach
Fristablauf
Abemaciclib Verzenios Lilly Deutschland GmbH 27.09.2018 19.05.2022 gering
Neubewertung nach
Fristablauf
Ixazomib Ninlaro Takeda GmbH 21.11.2016 21.04.2022 nicht
quantifizierbar
Neubewertung nach
Fristablauf
Vandetanib Caprelsa Sanofi-Aventis Deutschland
GmbH
17.02.2012 18.03.2022 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Anlage 6 - Tabelle zu AW auf Frage 46 – Kleine Anfrage 21/4138
5
Anlass des Verfahrens Wirkstoff Handelsname
Pharmazeutisches
Unternehmen
Zulassung des
Anwendungsgebiets
Beschluss
(Datum)
Höchste
Kategorie der
Nutzenbewertung
§14 Neubewertung, neue
Erkenntnisse pU
Daratumumab Darzalex Janssen-Cilag GmbH 21.11.2019 18.03.2022 beträchtlich
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Albutrepenonacog alfa
Idelvion CSL Behring GmbH 11.05.2016 07.04.2022 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Lumacaftor/
Ivacaftor
Orkambi Vertex Pharmaceuticals
(Germany) GmbH
15.01.2019 18.03.2022 nicht
quantifizierbar
§13 Neubewertung, neue
Erkenntnisse G-BA
Tofacitinib Xeljanz Pfizer Pharma GmbH 22.03.2017 17.02.2022 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Brentuximab
Vedotin
Adcetris Takeda GmbH 12.05.2020 16.12.2021 gering
Neubewertung nach
Fristablauf
Elotuzumab Empliciti Bristol-Myers Squibb GmbH &
Co. KGaA
23.08.2019 16.12.2021 beträchtlich
Neubewertung nach
Fristablauf
Cabozantinib Cometriq Ipsen Pharma GmbH 21.03.2014 16.12.2021 nicht
quantifizierbar
Neubewertung nach
Fristablauf
Bosutinib Bosulif Pfizer Pharma GmbH 23.04.2018 19.11.2021 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Lanadelumab Takhzyro Takeda GmbH 22.11.2018 04.11.2021 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Onasemnogen-
Abeparvovec
Zolgensma Novartis Gene Therapies EU
Limited
18.05.2020 04.11.2021 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Obinutuzumab Gazyvaro Roche Pharma AG 23.07.2014 04.11.2021 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Obinutuzumab Gazyvaro Roche Pharma AG 13.06.2016 04.11.2021 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
§14 Neubewertung, neue
Erkenntnisse pU
Erenumab Aimovig Novartis Pharma GmbH 26.07.2018 21.10.2021 beträchtlich
Neubewertung nach
Fristablauf
Nivolumab Opdivo Bristol-Myers Squibb GmbH &
Co. KGaA
30.07.2018 16.09.2021 beträchtlich
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Obinutuzumab Gazyvaro Roche Pharma AG 18.09.2017 04.11.2021 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Anlage 6 - Tabelle zu AW auf Frage 46 – Kleine Anfrage 21/4138
6
Anlass des Verfahrens Wirkstoff Handelsname
Pharmazeutisches
Unternehmen
Zulassung des
Anwendungsgebiets
Beschluss
(Datum)
Höchste
Kategorie der
Nutzenbewertung
Neubewertung nach
Fristablauf
Pembrolizumab Keytruda MSD Sharp & Dohme GmbH 06.07.2018 16.09.2021 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Niraparib Zejula GlaxoSmithKline GmbH & Co.
KG
16.11.2017 15.07.2021 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Afamelanotid Scenesse Clinuvel (UK) Limited 22.12.2014 01.07.2021 nicht
quantifizierbar
Neubewertung nach
Fristablauf
Lenvatinib Kisplyx Eisai GmbH 25.08.2016 01.07.2021 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Nusinersen Spinraza Biogen GmbH 30.05.2017 20.05.2021 erheblich
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Tafamidis Vyndaqel Pfizer Pharma GmbH 27.02.2020 20.05.2021 beträchtlich
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Tafamidis Vyndaqel Pfizer Pharma GmbH 16.11.2011 20.05.2021 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Sebelipase alfa Kanuma Alexion Pharma Germany
GmbH
28.08.2015 03.06.2021 nicht
quantifizierbar
§14 Neubewertung, neue
Erkenntnisse pU
Secukinumab Cosentyx Novartis Pharma GmbH 19.11.2015 18.02.2021 gering
Neubewertung nach
Fristablauf
Ponatinib Iclusig Incyte Biosciences Germany
GmbH
01.07.2013 20.11.2020 nicht
quantifizierbar
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Tezacaftor/
Ivacaftor
Symkevi Vertex Pharmaceuticals 31.10.2018 17.12.2020 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Tezacaftor/
Ivacaftor
Symkevi Vertex Pharmaceuticals 31.10.2018 17.12.2020 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Ponatinib Iclusig Incyte Biosciences Germany
GmbH
01.07.2013 20.11.2020 nicht
quantifizierbar
Neubewertung nach
Fristablauf
Enzalutamid Xtandi Astellas Pharma GmbH 23.10.2018 05.11.2020 gering
Neubewertung nach
Fristablauf
Apalutamid Erleada Janssen-Cilag GmbH 14.01.2019 01.10.2020 gering
Anlage 6 - Tabelle zu AW auf Frage 46 – Kleine Anfrage 21/4138
7
Anlass des Verfahrens Wirkstoff Handelsname
Pharmazeutisches
Unternehmen
Zulassung des
Anwendungsgebiets
Beschluss
(Datum)
Höchste
Kategorie der
Nutzenbewertung
Neubewertung nach
Fristablauf
Trifluridin/
Tipiracil
Lonsurf Servier Deutschland GmbH 25.04.2016 01.10.2020 gering
Aufhebung des
regulatorischen
Orphanstatus
Avelumab Bavencio Merck Serono GmbH 18.09.2017 01.10.2020 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Abemaciclib Verzenios Lilly Deutschland GmbH 27.09.2018 03.09.2020 gering
Neubewertung nach
Fristablauf
Tisagenlecleucel Kymriah Novartis Pharma GmbH 23.08.2018 17.09.2020 nicht
quantifizierbar
Neubewertung nach
Fristablauf
Tisagenlecleucel Kymriah Novartis Pharma GmbH 23.08.2018 17.09.2020 nicht
quantifizierbar
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Riociguat Adempas MSD SHARP & DOHME
GMBH
27.03.2014 03.09.2020 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Riociguat Adempas MSD SHARP & DOHME
GMBH
27.03.2014 03.09.2020 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Ribociclib Kisqali Novartis Pharma GmbH 17.12.2018 20.08.2020 gering
Neubewertung nach
Fristablauf
Ribociclib Kisqali Novartis Pharma GmbH 17.12.2018 20.08.2020 gering
§13 Neubewertung, neue
Erkenntnisse G-BA
Dulaglutid Trulicity Lilly Deutschland GmbH 21.11.2014 16.07.2020 gering
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Niraparib Zejula TESARO Bio Germany GmbH 16.11.2017 02.04.2020 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Asfotase alfa Strensiq Alexion Pharma Germany
GmbH
25.07.2019 02.04.2020 nicht
quantifizierbar
Neubewertung nach
Fristablauf
Burosumab Crysvita Kyowa Kirin GmbH 19.02.2018 02.04.2020 nicht
quantifizierbar
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Ivacaftor Kalydeco Vertex Pharmaceuticals 28.07.2014 20.02.2020 nicht
quantifizierbar
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Ivacaftor Kalydeco Vertex Pharmaceuticals 28.07.2014 20.02.2020 gering
Anlage 6 - Tabelle zu AW auf Frage 46 – Kleine Anfrage 21/4138
8
Anlass des Verfahrens Wirkstoff Handelsname
Pharmazeutisches
Unternehmen
Zulassung des
Anwendungsgebiets
Beschluss
(Datum)
Höchste
Kategorie der
Nutzenbewertung
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Ivacaftor Kalydeco Vertex Pharmaceuticals 28.07.2014 20.02.2020 nicht
quantifizierbar
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Ivacaftor Kalydeco Vertex Pharmaceuticals 28.07.2014 20.02.2020 nicht
quantifizierbar
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Ivacaftor Kalydeco Vertex Pharmaceuticals 28.07.2014 20.02.2020 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Ivacaftor Kalydeco Vertex Pharmaceuticals 25.07.2013 20.02.2020 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
§14 Neubewertung, neue
Erkenntnisse pU
Dapagliflozin/
Metformin
Xigduo AstraZeneca GmbH 16.01.2014 19.12.2019 gering
§14 Neubewertung, neue
Erkenntnisse pU
Dapagliflozin Forxiga AstraZeneca GmbH 12.11.2012 19.12.2019 gering
§13 Neubewertung, neue
Erkenntnisse G-BA
Radium-223-
dichlorid
Xofigo Bayer Vital GmbH 13.11.2013 17.10.2019 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Nintedanib Ofev Boehringer Ingelheim Pharma
GmbH & Co. KG
15.01.2015 17.10.2019 beträchtlich
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Ivacaftor Kalydeco Vertex Pharmaceuticals 28.07.2014 20.02.2020 beträchtlich
Aufhebung des
regulatorischen
Orphanstatus
Lenvatinib Lenvima Eisai GmbH 20.08.2018 15.08.2019 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
§13 Neubewertung, neue
Erkenntnisse G-BA
Pembrolizumab Keytruda MSD SHARP & DOHME
GMBH
06.07.2018 20.06.2019 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
§13 Neubewertung, neue
Erkenntnisse G-BA
Atezolizumab Tecentriq Roche Pharma AG 21.09.2017 20.06.2019 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Aufhebung des
regulatorischen
Orphanstatus
Venetoclax Venclyxto AbbVie Deutschland GmbH 05.12.2016 16.05.2019 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
§14 Neubewertung, neue
Erkenntnisse pU
Alirocumab Praluent Sanofi-Aventis Deutschland
GmbH
23.09.2015 02.05.2019 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Anlage 6 - Tabelle zu AW auf Frage 46 – Kleine Anfrage 21/4138
9
Anlass des Verfahrens Wirkstoff Handelsname
Pharmazeutisches
Unternehmen
Zulassung des
Anwendungsgebiets
Beschluss
(Datum)
Höchste
Kategorie der
Nutzenbewertung
§13 Neubewertung, neue
Erkenntnisse G-BA
Insulin degludec Tresiba Novo Nordisk Pharma GmbH 21.01.2013 16.05.2019 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Ocriplasmin Jetrea Oxurion NV 13.03.2013 04.04.2019 gering
Neubewertung nach
Fristablauf
Palbociclib Ibrance Pfizer Pharma GmbH 09.11.2016 22.03.2019 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Tenofoviralafenamid
Vemlidy Gilead Sciences GmbH 09.01.2017 22.03.2019 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Sitagliptin Januvia/
Xelevia
MSD SHARP & DOHME
GMBH
09.11.2009 22.03.2019 gering
§14 Neubewertung, neue
Erkenntnisse pU
Ingenolmebutat Picato Leo Pharma GmbH 14.11.2012 21.02.2019 nicht
quantifizierbar
Aufhebung des
regulatorischen
Orphanstatus
Bosutinib Bosulif Pfizer Pharma GmbH 27.03.2013 21.02.2019 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Nivolumab Opdivo Bristol-Myers Squibb GmbH &
Co. KGaA
09.10.2017 20.12.2018 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Aufhebung des
regulatorischen
Orphanstatus
Olaparib Lynparza AstraZeneca GmbH 08.05.2018 06.12.2018 gering
Neubewertung nach
Fristablauf
Extrakt aus
Cannabis sativa
Sativex Almirall Hermal GmbH 18.05.2011 01.11.2018 gering
Neubewertung nach
Fristablauf
Tofacitinib Xeljanz Pfizer Pharma GmbH 22.03.2017 01.11.2018 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
§14 Neubewertung, neue
Erkenntnisse pU
Evolocumab Repatha Amgen GmbH 17.07.2015 06.09.2018 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
§14 Neubewertung, neue
Erkenntnisse pU
Fluticasonfuroat
/Vilanterol
Relvar Ellipta GlaxoSmithKline GmbH & Co.
KG
13.11.2013 02.08.2018 FB: keine
therapeutische
Verbesserung
§14 Neubewertung, neue
Erkenntnisse pU
Dapagliflozin/
Metformin
Xigduo AstraZeneca GmbH 16.01.2014 21.06.2018 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Anlage 6 - Tabelle zu AW auf Frage 46 – Kleine Anfrage 21/4138
10
Anlass des Verfahrens Wirkstoff Handelsname
Pharmazeutisches
Unternehmen
Zulassung des
Anwendungsgebiets
Beschluss
(Datum)
Höchste
Kategorie der
Nutzenbewertung
§14 Neubewertung, neue
Erkenntnisse pU
Dapagliflozin Forxiga AstraZeneca GmbH 12.11.2012 21.06.2018 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
§14 Neubewertung, neue
Erkenntnisse pU
Elosulfase alfa Vimizim BioMarin 28.08.2014 16.03.2018 gering
Neubewertung nach
Fristablauf
Cabozantinib Cabometyx Ipsen Pharma GmbH 09.09.2016 05.04.2018 gering
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Daratumumab Darzalex Janssen-Cilag GmbH 20.05.2016 15.02.2018 beträchtlich
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Carfilzomib Kyprolis Amgen GmbH 19.11.2015 15.02.2018 beträchtlich
Neubewertung nach
Fristablauf
Nivolumab Opdivo Bristol-Myers Squibb GmbH &
Co. KGaA
07.06.2016 07.12.2017 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Blinatumomab Blincyto Amgen GmbH 23.11.2015 07.12.2017 beträchtlich
Neubewertung nach
Fristablauf
Osimertinib Tagrisso AstraZeneca GmbH 02.02.2016 19.10.2017 beträchtlich
Neubewertung nach
Fristablauf
Axitinib Inlyta Pfizer Pharma GmbH 03.09.2012 21.09.2017 gering
§14 Neubewertung, neue
Erkenntnisse pU
Secukinumab Cosentyx Novartis Pharma GmbH 15.01.2015 17.08.2017 beträchtlich
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Macitentan Opsumit Actelion Pharmaceuticals
Deutschland GmbH
20.12.2013 06.04.2017 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Ceritinib Zykadia Novartis Pharma GmbH 06.05.2015 16.03.2017 beträchtlich
Neubewertung nach
Fristablauf
Sitagliptin/
Metformin
Janumet/
Velmetia
MSD SHARP & DOHME
GMBH
02.06.2009 15.12.2016 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Sitagliptin Januvia/
Xelevia
MSD SHARP & DOHME
GMBH
02.06.2009 15.12.2016
Neubewertung nach
Fristablauf
Saxagliptin/
Metformin
Komboglyze AstraZeneca GmbH 02.06.2009 15.12.2016 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Anlage 6 - Tabelle zu AW auf Frage 46 – Kleine Anfrage 21/4138
11
Anlass des Verfahrens Wirkstoff Handelsname
Pharmazeutisches
Unternehmen
Zulassung des
Anwendungsgebiets
Beschluss
(Datum)
Höchste
Kategorie der
Nutzenbewertung
Neubewertung nach
Fristablauf
Saxagliptin Onglyza AstraZeneca GmbH 01.10.2009 15.12.2016 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Crizotinib Xalkori Pfizer Pharma GmbH 23.10.2012 15.12.2016 beträchtlich
Neubewertung nach
Fristablauf
Ataluren Translarna PTC Therapeutics
International Limited
31.07.2014 01.12.2016 gering
Aufhebung des
regulatorischen
Orphanstatus
Ramucirumab Cyramza Lilly Deutschland GmbH 19.12.2014 20.10.2016 gering
Neubewertung nach
Fristablauf
Idelalisib Zydelig Gilead Sciences GmbH 18.09.2014 15.09.2016 nicht
quantifizierbar
§14 Neubewertung, neue
Erkenntnisse pU
Empagliflozin Jardiance Boehringer Ingelheim Pharma
GmbH & Co. KG
22.05.2014 01.09.2016 beträchtlich
Neubewertung nach
Fristablauf
Vismodegib Erivedge Roche Pharma AG 12.07.2013 04.08.2016 gering
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Ibrutinib Imbruvica Janssen-Cilag GmbH 21.10.2014 21.07.2016 beträchtlich
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Pomalidomid Imnovid Celgene GmbH 05.08.2013 17.03.2016 beträchtlich
§14 Neubewertung, neue
Erkenntnisse pU
Aclidiniumbrom
id
Eklira
Genuair/
Bretaris
Genuair
AstraZeneca GmbH 20.07.2012 07.04.2016 beträchtlich
Neubewertung nach
Fristablauf
Regorafenib Stivarga Bayer Vital GmbH 26.08.2013 17.03.2016 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Belatacept Nulojix Bristol-Myers Squibb GmbH &
Co. KGaA
17.06.2011 07.01.2016 beträchtlich
Neubewertung nach
Fristablauf
Lomitapid Lojuxta Aegerion Pharmaceuticals
GmbH
31.07.2013 27.11.2015 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Afatinib Giotrif Boehringer Ingelheim Pharma
GmbH & Co. KG
25.09.2013 05.11.2015 erheblich
Anlage 6 - Tabelle zu AW auf Frage 46 – Kleine Anfrage 21/4138
12
Anlass des Verfahrens Wirkstoff Handelsname
Pharmazeutisches
Unternehmen
Zulassung des
Anwendungsgebiets
Beschluss
(Datum)
Höchste
Kategorie der
Nutzenbewertung
Neubewertung nach
Fristablauf
Fingolimod Gilenya Novartis Pharma GmbH 17.03.2011 01.10.2015 gering
§14 Neubewertung, neue
Erkenntnisse pU
Vildagliptin Galvus/Jalra/
Xiliarx
Novartis Pharma GmbH 01.09.2007 21.05.2015 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Eribulin Halaven Eisai GmbH 17.03.2011 22.01.2015 beträchtlich
Neubewertung Orphan
> 50 Millionen
Ruxolitinib Jakavi Novartis Pharma GmbH 23.08.2012 06.11.2014 beträchtlich
§14 Neubewertung, neue
Erkenntnisse pU
Perampanel Fycompa Eisai GmbH 23.07.2012 06.11.2014 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
§13 Neubewertung, neue
Erkenntnisse G-BA
Retigabin Trobalt GlaxoSmithKline GmbH & Co.
KG
28.03.2011 03.07.2014 gilt als nicht belegt
Neubewertung nach
Fristablauf
Vemurafenib Zelboraf Roche Pharma AG 17.02.2012 06.03.2014 beträchtlich
§14 Neubewertung, neue
Erkenntnisse pU
Vandetanib Caprelsa AstraZeneca GmbH 17.02.2012 05.09.2013 gering
§14 Neubewertung, neue
Erkenntnisse pU
Linagliptin Trajenta Boehringer Ingelheim Pharma
GmbH & Co. KG
24.08.2011 21.02.2013 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
§13 Neubewertung, neue
Erkenntnisse G-BA
Semaglutid Rybelsus/Oze
mpic
Novo Nordisk Pharma GmbH 18.02.2018 15.04.2021 nicht belegt, kein
Zusatznutzen
Neubewertung nach
Fristablauf
Cannabidiol Epidyolex GW Pharmaceuticals plc 19.09.2019 15.04.2021 beträchtlich
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333