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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Mögliche Einschränkung der Familiensolidarität durch steuerliche Ungleichbehandlung

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

16.03.2026

Aktualisiert

24.03.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/441302.03.2026

Mögliche Einschränkung der Familiensolidarität durch steuerliche Ungleichbehandlung

der Abgeordneten Thomas Fetsch, Christian Douglas, Fabian Jacobi, Knuth Meyer-Soltau, Stephan Brandner, Tobias Matthias Peterka, Peter Bohnhof, Kay Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt, Hauke Finger, Torben Braga, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Diana Zimmer, Christian Reck, Kay-Uwe Ziegler, Georg Schroeter, Uwe Schulz, Stefan Keuter, Manfred Schiller, Jan Feser, Udo Theodor Hemmelgarn, Nicole Hess, Dr. Michael Blos, Marc Bernhard, Gerrit Huy, Edgar Naujok, Robert Teske, Dr. Malte Kaufmann, Julian Schmidt, Dr. Christina Baum, Sebastian Maack und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Das deutsche Recht behandelt Schenkungen und Erbschaften innerhalb der Familie steuerlich ungleich, indem es Steuerfreibeträge bei Vermögensübertragungen von Eltern an Kinder in Höhe von 400 000 Euro vorsieht, unter Ehegatten sogar in Höhe von 500 000 Euro. Für Schenkungen von Kindern an Eltern oder unter Geschwistern sieht das Gesetz demgegenüber lediglich einen Freibetrag in Höhe von 20 000 Euro vor, bei Erbfällen aufgrund Vorversterbens von Kindern mit Erbenstellung Eltern wiederum einen Freibetrag von 100 000 Euro. Für andere Angehörige der Steuerklasse II gelten in Erb- und Schenkungsfällen lediglich 20 000 Euro Freibetrag. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht schafft demnach eine Asymmetrie und orientiert sich dabei offenbar an historisch gewachsenen Vermögensflüssen, die gewandelten gesellschaftlichen Vorstellungen und tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr oder nicht mehr in Gänze entsprechen. Es ist zum Beispiel nicht ungewöhnlich, dass Kinder ihre Eltern finanziell unterstützen oder dass zwischen Geschwistern ein solidarisches Verhältnis besteht, in dem größere Geldbeträge fließen oder andere Vermögensdispositionen im Familienverband getroffen werden: Schenkt zum Beispiel eine erwachsene Tochter ihrer Mutter 100 000 Euro, damit diese sich eine altersgerechte Wohnung ermöglichen kann, so unterliegt die Schenkung ab einem Betrag in Höhe von 20 001 Euro der Steuerpflicht (vgl. dazu „Verwandt, aber steuerlich verdächtig?“, Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis, Editorial [ZErberus], Ausgabe 9/2025).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Warum hat die Bundesregierung ausweislich ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 21/3136 aktuell nicht geplant, vermögensrechtliche Dispositionen im engsten Familien- und Verwandtschaftskreis, z. B. bei Vermögensübertragungen zwischen Geschwistern und zwischen Kindern und Eltern, besserzustellen, als es der bisherigen Rechtslage bei den Freibeträgen entspricht?

2

Steht nach Auffassung der Bundesregierung die derzeitige Rechtslage in Bezug auf die hohen Freibeträge bei Vermögensdispositionen unter Ehegatten und von Eltern hin zu Kindern für ein zeitgemäßes Deutschland, und bildet dieses Privilegierungsmuster im Vergleich zu den in Frage 1 genannten Übertragungskonstellationen die gesellschaftliche Realität noch ausreichend ab, und wenn ja, warum?

3

Behindert oder verhindert die derzeitige Freibetragsregelung Familiensolidarität unter Geschwistern, und wenn nein, warum nicht?

4

Verhindert oder behindert die derzeitige Freibetragsregelung Familiensolidarität zwischen Kindern und deren Eltern, und wenn nein, warum nicht?

5

Sollte angesichts gesetzlich bestehender Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber Eltern die Unterprivilegierung von Vermögensübertragungen von Kindern auf Eltern in Bezug auf den Schenkungsteuerfreibetrag im Vergleich zu Vermögensübertragungen im Familienstamm nach unten nicht abgeschafft werden, und wenn nein, warum nicht?

6

Wie lässt es sich nach Auffassung der Bundesregierung politisch rechtfertigen, dass nach geltender Rechtslage Vermögensübertragungen von Kindern auf ihre Eltern lediglich mit einem Freibetrag von 20 000 Euro begünstigt sind, während im umgekehrten Fall Vermögenszuflüsse von bis zu 400 000 Euro von der Besteuerung freigestellt sind?

7

Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass Schenkungen und Erbschaften unter Familienfremden dieselben Freibeträge auslösen wie Schenkungen unter Geschwistern und Schenkungen von Kindern an Eltern?

8

Wird nach Auffassung der Bundesregierung durch die bisherige Freibetragsregelung familiärem Zusammenhalt und familiärer Solidarität im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen ausreichend Rechnung getragen, und wenn ja, warum?

9

Wie ist es aus Sicht der Bundesregierung zu begründen, dass Vermögensübertragungen in den laut Statistischem Bundesamt derzeit – und mit nach deren Anzahl steigender Tendenz – etwa 3,3 Millionen nichtehelichen Lebensgemeinschaften (www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte-Familien/Tabellen/3-1-paare.html?templateQueryString=Nichteheliche+Lebensgemeinschaften) lediglich mit einem Freibetrag von 20 000 Euro bedacht werden, obwohl in diesen faktisch oder sogar durch vertragliche Bindung teils lebenslange Beistands- und Unterhaltspflichten in erheblichem Umfang gelebt werden?

10

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung ein politisch legitimes Ziel, über steuerliche Freibeträge im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, Eheschließungen direkt oder indirekt zu fördern, wenn nein warum nicht, und wenn ja, warum?

11

Wäre es nach Auffassung der Bundesregierung sinnvoll, auch unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen Chance auf Entlastung verschiedener Sozialleistungsträger, durch Freibetragsanpassungen in Dispositionsverhältnissen unter Geschwistern und von Kindern hin zu den Eltern oder sogar in Konstellationen darüber hinaus, Anreize für entsprechende Vermögensübertragungen zu schaffen, und wie begründet die Bundesregierung ihre jeweilige Auffassung?

12

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung gerechtfertigt, bei Vermögensübertragungen von Kindern auf Eltern bei den Freibeträgen zwischen Schenkungs- und Todesfall zu unterscheiden, und wenn ja, aus welchen Gründen?

13

Hält es die Bundesregierung weiterhin für geboten, dass das Gesetz mit § 13 Absatz 1 Nummer 4b. und Nummer 4c. des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) im Rahmen der gegebenenfalls steuerfreien Zuwendung einer Immobilie von Todes wegen an den überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner oder Kinder im Fall des Kindeserwerbs eine Wohnflächenbegrenzung auf bis zu 200 Quadratmeter voraussetzt, während die Wohnflächenbegrenzung im Ehegatten- und Lebenspartnererwerbsfall nicht vorgesehen ist, und wenn ja, aus welchen Gründen?

14

Löst die in Erwerbsfällen des § 13 Absatz 1 Nummer 4c. ErbStG bei Wohnflächen über 200 Quadratmeter notwendige Immobilienbewertung durch das Finanzamt und möglicher Streit um diese nicht erheblichen und durch Wegfall der Begrenzung vermeidbaren Verwaltungsaufwand aus, und wie begründet die Bundesregierung ihre jeweilige Auffassung?

15

Wie viele Erwerbsfälle gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 4c. ErbStG gab es in den letzten zehn Jahren, die aufgrund des Merkmals kleiner als 200 Quadratmeter Wohnfläche steuerfrei und des Merkmals größer als 200 Quadratmeter Wohnfläche teilweise steuerbar waren, und welchen Steuermehrbetrag hat die über 200 Quadratmeter hinausgehende Besteuerung genau gebracht (bitte nach Jahren und Bundesländern getrennt aufführen)?

16

Hält die Bundesregierung eine Gesetzesänderung für sinnvoll, die die Freibeträge der Erbschafts- und Schenkungsteuer an die Entwicklung des Preisniveaus (Verbraucherpreisindex) koppelt, und wenn nein, warum nicht, und wie hoch lägen sämtliche Freibeträge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes augenblicklich, hätte man sie seit der letzten Freibetragsanpassung von vor 15 Jahren entsprechend angepasst?

17

Sollte der Gesetzgeber nach Auffassung der Bundesregierung Erbschaften und Schenkungen unter Personen, die in gerader Linie voneinander abstammen (vgl. insoweit § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) (in der Linie nach unten wie oben und gegebenenfalls unter Einbeziehung von Adoptionsverhältnissen), steuerfrei stellen, und wenn nein, warum nicht?

18

Sollte der Gesetzgeber nach Auffassung der Bundesregierung Erbschaften und Schenkungen unter Geschwistern (gemäß § 1589 BGB in der Seitenlinie miteinander verwandt) von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreien, und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?

Berlin, den 27. Februar 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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