Steuer- und sozialrechtliche Ausgestaltung kindbezogener Leistungen
der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Timon Dzienus, Dr. Armin Grau, Lisa Paus und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Kommission zur Sozialstaatsreform hat Empfehlungen zur Modernisierung und Entbürokratisierung sozialstaatlicher Strukturen mit Fokus auf die steuerfinanzierten Leistungen vorgelegt (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 2026). Vorgesehen sind unter anderem Reformen bei kindbezogenen Leistungen, etwa die Einführung eines antragslosen Kindergeldes ab dem Jahr 2026. Die angestrebte Verwaltungsmodernisierung ändert nichts an den bestehenden verteilungsrelevanten Strukturwirkungen des Familienleistungsausgleichs gemäß § 31 des Einkommensteuergesetzes (EstG) und damit auch nicht die aus der Tarifprogression resultierenden Wirkungsunterschiede zwischen den Einkommensgruppen.
Der Familienleistungsausgleich dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes, einschließlich seiner Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung. Dafür werden entweder der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt, oder es wird stattdessen Kindergeld als Steuervergütung gewährt. Verfassungsrechtlich zwingend ist die Freistellung des sächlichen Existenzminimums, einschließlich Kranken- und Pflegevorsorge auf sozialhilferechtlichem Niveau. Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung ein kindbezogener Betreuungs- und Erziehungsbedarf dem Grunde nach als Bestandteil der steuerlichen Entlastung anerkannt. Die konkrete Höhe des hierfür vorgesehenen pauschalen BEA-Freibetrags ist jedoch nicht in gleicher Weise determiniert, sondern unterliegt der gesetzgeberischen Gestaltung. In der steuerrechtlichen Debatte wird darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung eines abstrakten Betreuungs- und Erziehungsbedarfs unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen systematisch nicht allein als Ausgleich verminderter Leistungsfähigkeit verstanden werden kann, sondern Fördercharakter annimmt (vgl. Hey, 2019; Vollmer, 2005). Daraus wird abgeleitet, dass solche pauschalen Entlastungen einer eigenständigen politischen Rechtfertigung bedürfen.
Da der Familienleistungsausgleich im Ergebnis mindestens die Wirkung eines Freibetrags gewährleisten muss und die Entlastungswirkung eines Freibetrags aufgrund der Progression mit dem jeweiligen Grenzsteuersatz steigt, ergeben sich systematisch unterschiedliche Entlastungswirkungen entlang der Einkommensverteilung. In der verteilungsökonomischen Debatte wird die Pauschalität daher als Ausdruck fehlender Zielgenauigkeit und als Treiber einkommensabhängig steigender Entlastungswirkungen bewertet (vgl. Bach & Haan, 2021; Bach, 2024). Hohe Einkommen profitieren überproportional, während Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen strukturell benachteiligt bleiben, obwohl sie in besonderem Maße auf eine einkommenswirksame Unterstützung angewiesen sind. Besonders deutlich zeigt sich dies bei Alleinerziehenden, die aufgrund ihrer Einkommensstruktur in der Regel nicht von steuerlichen Freibeträgen profitieren (vgl. Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV), 2024). Zudem wird das als Steuervergütung gezahlte Kindergeld im Bürgergeld- und Sozialhilfebezug grundsätzlich als Einkommen des Kindes berücksichtigt und auf existenzsichernde Leistungen angerechnet. Erhöhungen des Kindergeldes führen daher regelmäßig nicht zu einer entsprechenden Erhöhung des verfügbaren Haushaltseinkommens, sodass die steuerliche Entlastungswirkung für betroffene Kinder im Transferbezug regelmäßig nicht im verfügbaren Einkommen ankommt. Zugleich treffen im Familienleistungsausgleich unterschiedliche Systemlogiken aufeinander. Das Einkommensteuerrecht folgt dem Leistungsfähigkeitsprinzip und stellt gebundene existenznotwendige Aufwendungen steuerfrei. Das Sozialrecht hingegen orientiert sich am bedarfsabhängigen Existenzsicherungsprinzip. Gleichwohl greifen beide Systeme im Ergebnis ineinander, da steuerrechtliche Leistungen im Sozialrecht bedarfsmindernd berücksichtigt werden.
Neben der steuerrechtlichen Ausgestaltung des Familienleistungsausgleichs betreffen die Empfehlungen der Kommission auch sozialrechtliche Leistungen für Kinder im Grundsicherungssystem. So wird empfohlen (vgl. Empfehlung 16 b), den Sofortzuschlag für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Bürgergeldbezug im Rahmen der turnusmäßigen Neuermittlung der Regelbedarfe in die neu ermittelten, statistisch unterlegten kindbezogenen Bedarfe zu integrieren. Ob und in welchem Umfang sich dadurch die materielle Situation der betroffenen Kinder tatsächlich verbessert, ist offen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Wie begründet die Bundesregierung die Ausgestaltung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes als pauschale steuerliche Entlastung, obwohl dessen Gewährung nicht an konkret nachgewiesene Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsaufwendungen anknüpft und somit unabhängig davon erfolgt, ob und in welcher Höhe tatsächliche finanzielle Ausgaben entstehen?
Wie bewertet die Bundesregierung im Zusammenhang mit Frage 1 den Umstand, dass die steuerliche Entlastungswirkung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf aufgrund der Tarifprogression mit dem jeweiligen Grenzsteuersatz steigt und dadurch Steuerpflichtige mit höheren Einkommen absolut stärker entlastet werden als Steuerpflichtige mit niedrigeren Einkommen?
Wie viele Steuerpflichtige mit Kindern unterlagen im zuletzt vollständig ausgewerteten Veranlagungsjahr der Günstigerprüfung nach § 31 EStG,
a) in wie vielen Fällen fiel die Günstigerprüfung zugunsten des Kindergeldes aus,
b) in wie vielen Fällen zugunsten der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG (Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag),
c) wie hoch war jeweils die durchschnittliche steuerliche Entlastungswirkung pro Kind,
d) wie verteilt sich dies nach Einkommensklassen des zu versteuernden Einkommens?
Gibt es eine empirische oder statistische Grundlage, auf deren Basis die Bundesregierung die Höhe des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bemisst, und wenn ja, welche konkret?
Falls keine empirische oder statistische Datengrundlage zugrunde liegt, wonach richtet sich die Höhe des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, und anhand welcher Kriterien wird seine konkrete Höhe festgelegt?
In welchem Verhältnis steht die Höhe des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach Auffassung der Bundesregierung zu typischen Aufwendungen für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung, und auf welche Daten oder Referenzgrößen stützt sich diese Einschätzung?
Welche konkreten Aufwendungen oder Bedarfspositionen sollen durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf typisierend abgebildet werden, wie werden diese inhaltlich definiert und gegenüber anderen steuerlichen oder sozialrechtlichen Leistungen abgegrenzt?
Welche steuerlichen Wirkungen ergäben sich systematisch, wenn über den pauschalen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 EStG) hinaus tatsächliche, nachgewiesene Aufwendungen zusätzlich steuerlich abzugsfähig wären?
Wie viele Kinder erhalten derzeit den Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro monatlich, differenziert nach Rechtskreisen, wie viele davon leben in Bedarfsgemeinschaften mit Erwerbseinkommen (aufstockender Bezug), und welchen Anteil stellen sie an allen Kindern unter 18 Jahren in Deutschland dar?
Versteht die Bundesregierung die Empfehlung 16 b der Sozialstaatskommission dahin gehend, dass der Sofortzuschlag für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene künftig als eigenständige Leistung entfällt und vollständig in die reguläre Neuermittlung der Regelbedarfe integriert wird, sodass kein gesonderter zusätzlicher Leistungsbestandteil mehr vorgesehen ist?
Plant die Bundesregierung bei der anstehenden Neuermittlung der Regelbedarfe in diesem Jahr, den Sofortzuschlag in dieser aufgehen zu lassen?
Wie plant die Bundesregierung, bei einer vollständigen Integration des Sofortzuschlags in die reguläre Neuermittlung der Regelbedarfe, die materielle Verbesserung für Kinder in Armut über alle Rechtskreise hinweg zu erhalten, und welche Änderungen an der Regelbedarfsermittlung hält die Bundesregierung dafür für notwendig?