Deutscher Bundestag Drucksache 21/4908
21. Wahlperiode 19.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hanna Steinmüller, Dr. Alaa
Alhamwi, Sylvia Rietenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4553 –
Förderung des Bundes für gemeinnützigen und sozialen Wohnungsbau
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland gibt es nur noch 1 Million soziale oder gemeinnützige
Wohnungen. Zugleich haben aktuell etwa 11 Millionen Haushalte einen Anspruch
auf eine vergünstigte Wohnung (Pestel-Institut, 2026). Dieser Mismatch ist
einer der Gründe für die anhaltende Krise auf unseren Wohnungsmärkten. Die
große Lücke in der Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum
ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller auf mehrere
Fehlentwicklungen zurückzuführen: Erstens wurde mit der Abschaffung der
Wohngemeinnützigkeit 1990 ein großer Teil des Wohnungsbestands aus der
Mietpreisbindung entlassen (Kuhnert, Leps, 2017). Zweitens haben zur Jahrtausendwende
viele Kommunen ihre Wohnungsbestände an private Investoren verkauft und
damit an direktem Einfluss auf die lokalen Wohnungsmärkte verloren
(Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung [BBSR], 2011). Drittens sieht
die soziale Wohnraumförderung keine dauerhafte Sozialbindung vor. Dies
führt dazu, dass das Segment der Sozialwohnungen seit Jahren immer kleiner
wird (Statista, 2025).
Zwar wurden die Bundesfinanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau in den
vergangenen Jahren immer weiter aufgestockt. Die erhoffte „“Trendwende“
blieb bisher jedoch aus. Die Erhöhung der Bundesmittel auf mehr als das
Dreifache führte nur zu einer Steigerung der geförderten Sozialwohnungen um
32 Prozent (Pestel-Institut, 2026). Die absolute Zahl der Sozialwohnungen
sinkt weiter. Zugleich werden mittlerweile fast die Hälfte der geförderten
Wohnungen von privaten Wohnungsunternehmen gebaut, während der Anteil
der kommunalen Wohnungsunternehmen seit 2020 von 54 auf nur noch
38 Prozent gefallen ist. Ein Lichtblick war die Wiedereinführung der
Wohngemeinnützigkeit zum 1. Januar 2025. Es ist jedoch bisher unklar, welche
Reichweite die Regelung in ihrem ersten Jahr entfalten konnte. Zudem hat die
Bundesregierung die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
angekündigten Investitionszuschüsse noch nicht eingeführt.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 19. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat die Bundesfinanzhilfen für den Sozialen
Wohnungsbau der Länder für das Programmjahr 2025 auf 3,5 Mrd. Euro und für 2026 auf
4 Mrd. Euro aufgestockt. Im aktuellen Finanzplan bis 2029 sind in 2027 5 Mrd.
Euro und für die Programmjahre 2028 und 2029 jeweils 5,5 Mrd. Euro
vorgesehen. Die Finanzhilfen des Bundes für den Sozialen Wohnungsbau zeigen
bereits jetzt Wirkung: Im Jahr 2024 wurden von den Ländern insgesamt rund
62 000 Wohneinheiten im Bereich des Sozialen Wohnungsbaus gefördert. Das
entspricht einem Anstieg von rund 25 Prozent gegenüber 2023 und rund
50 Prozent gegenüber 2022 – trotz gestiegener Bau- und Finanzierungskosten
in den letzten Jahren. Der Rückgang des Bestands an Sozialmietwohnungen
konnte in den letzten Jahren gegenüber den Jahren vor 2020 bereits deutlich
abgebremst werden. Im Jahr 2024 ist es darüber hinaus in sieben Ländern
(Baden- Württemberg, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein) zu einem Anstieg beim Bestand an
Sozialmietwohnungen gekommen. Mit den Finanzhilfen für den Sozialen
Wohnungsbau leistet der Bund einen wichtigen Beitrag dazu, dass der
jahrzehntelange negative Trend beim Sozialwohnungsbestand umgekehrt wird und wieder
mehr Sozialmietwohnungen geschaffen werden können als aus der Bindung
fallen. Es liegt nun in der Verantwortung der Länder, diese Summen mit
Landesmitteln aufzustocken.
Der Soziale Wohnungsbau wird dabei von einer breiten Investorenschaft
getragen. Förderungen zum Neubau von Sozialmietwohnungen wurden im Jahr
2024 vor allem von privaten Bauherren (46 Prozent) sowie von öffentlichen
Bauherren (38 Prozent) in Anspruch genommen. Genossenschaften nahmen
rund 8 Prozent der Fördermaßnahmen in Anspruch, sonstige Bauherren (wie
beispielsweise soziale Träger, Stiftungen und Kirchengemeinden) rund 8
Prozent. Der in der Vorbemerkung der Fragesteller ausgemachte Rückgang bei
öffentlichen Bauherren beschränkt sich auf den relativen Anteil. Die Anzahl
geförderter Neubaumietwohnungen öffentlicher Bauherren ist nicht
zurückgegangen.
Mit Blick auf die Einflussmöglichkeiten der Kommunen auf die lokalen
Wohnungsmärkte zeigen Auswertungen des Zensus 2011 und 2022, dass der
Bestand an zu Wohnzwecken vermieteter Wohnungen von Kommunen und
kommunalen Wohnungsunternehmen zwischen 2011 und 2022 von knapp 2,1
Millionen Wohnungen in 2011 auf über 2,5 Millionen Wohnungen in 2022
gestiegen ist. Das entspricht einer Steigerung von 20 Prozent. Damit befanden sich
2022 rund 11 Prozent der zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen im
Eigentum von Kommunen und kommunalen Wohnungsunternehmen. In 2011 waren
es knapp 10 Prozent.
Aus den Daten des Zensus 2022 geht in diesem Zusammenhang zudem hervor,
dass 58,2 Prozent aller Miethaushalte in Deutschland (knapp 13,2 Millionen
Haushalte) eine Bestandsmiete von unter 7 Euro je Quadratmeter bezahlen. Der
Bestand an bezahlbaren Mietwohnungen geht damit weit über den Sozialen
Wohnungsbau hinaus.
Die Bundesregierung hat im Übrigen zum 1. Januar 2025 die Förderung
wohngemeinnütziger Zwecke in den Katalog der gemeinnützigen, die Allgemeinheit
fördernden, Zwecke in die Abgabenordnung (AO) aufgenommen (vergleiche
§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 27 AO). Aktuell wird geprüft, wie die
Umsetzung der neuen Wohngemeinnützigkeit (NWG) weiter befördert werden kann.
1. Plant die Bundesregierung, einen Investitionszuschuss für die
Wohngemeinnützigkeit einzuführen, wenn ja, bis wann, in welcher Höhe, auf
welcher Rechtsgrundlage, und wenn nein, warum nicht?
2. Plant die Bundesregierung, eine Wechsel- bzw. Eintrittszulage für
gemeinnützige Wohnungsunternehmen einzuführen, um bereits
existierende Bestände in die Wohngemeinnützigkeit zu überführen, wenn ja, bis
wann, in welcher Höhe, auf welcher Rechtsgrundlage, und wenn nein,
warum nicht?
3. Welche weiteren Fördermöglichkeiten für gemeinnützige
Wohnungsunternehmen plant die Bundesregierung?
Die Fragen 1, 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Es werden aktuell verschiedene Möglichkeiten geprüft, um die NWG zu
befördern. Weitergehende Aussagen sind daher aktuell nicht möglich.
4. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Unternehmen von
der neu geschaffenen Regelung der Wohngemeinnützigkeit in § 52
Absatz 2 Nummer 27 der Abgabenordnung (AO) Gebrauch gemacht haben,
wenn ja, um wie viele Unternehmen handelt es sich, wie viele
Wohneinheiten werden von diesen vergünstigt vermietet (bitte bundesweit sowie
je Bundesland aufschlüsseln), und wenn nein, plant die Bundesregierung,
diese Zahlen in Zukunft zu erheben?
Aussagekräftige Daten zu Unternehmen, die bereits von der neu geschaffenen
Regelung der Wohngemeinnützigkeit in § 52 Absatz 2 Nummer 27 AO
Gebrauch gemacht haben, liegen nicht vor. Aussagen, ob eine Erhebung dieser
Daten in Zukunft erfolgt, können derzeit nicht gemacht werden.
5. Bis wann plant die Bundesregierung, die Ergebnisse aus den Praxis-
Checks zur Wohngemeinnützigkeit zu veröffentlichen?
Die Ergebnisse werden derzeit zusammengefasst und bald veröffentlicht.
6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Grenze, ab der nach
§ 53 Absatz 1 Nummer 2 AO das Vermögen eines Haushalts zur
nachhaltigen Verbesserung des Unterhalts ausreicht und dieser damit nicht im
Rahmen der Mildtätigkeit unterstützt werden kann?
Nach dem Anwendungserlass zu § 53 AO, welcher eine Verwaltungsanweisung
für die Finanzbehörden ist, gilt dazu Folgendes:
„Als Vermögen, das zur nachhaltigen Verbesserung des Unterhalts ausreicht
und dessen Verwendung für den Unterhalt zugemutet werden kann (§ 53
Nummer 2 Satz 2 AO), ist in der Regel ein Vermögen mit einem gemeinen Wert
(Verkehrswert) von mehr als 15 500 Euro anzusehen. Dabei bleiben außer
Acht:
• Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine
Verschleuderung bedeuten würde oder die einen besonderen Wert, zum Beispiel
Erinnerungswert, für die unterstützte Person haben oder zu ihrem Hausrat
gehören,
• ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 8
Sozialgesetzbuch (SGB) XII, das die unterstützte Person allein oder
zusammen mit Angehörigen, denen es nach dem Tod der unterstützten Person
weiter als Wohnraum dienen soll, bewohnt.
Die Grenze bezieht sich auch bei einem Mehrpersonenhaushalt auf jede
unterstützte Person. H 33a.1 (Geringes Vermögen – „Schonvermögen“)
Einkommensteuer-Hinweise (EStH) gilt entsprechend.“
7. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung unter Berücksichtigung
der geltenden Einkommens- und Vermögensbegrenzungen für die
Mildtätigkeit nach § 53 AO der Anteil an möglichen Berechtigten an der
Gesamtbevölkerung für den Bezug einer gemeinnützigen Wohnung?
Aussagekräftige Daten liegen derzeit nicht vor.
8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Abstand der
Miethöhe zur ortsüblichen Vergleichsmiete in der vergünstigten Vermietung
bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen im Durchschnitt?
Gegenwärtig wird geprüft, wie der in der NWG geforderte Abstand zur
marktüblichen Miete (in der Regel bestimmt durch die ortsübliche Vergleichsmiete)
im Einzelnen konkret und rechtssicher festgelegt werden kann. Eine
bundesweite Differenz zu den Mieten der hier als gemeinnützig bezeichneten
Wohnungsunternehmen lässt sich nicht ermitteln, da diese immer im Einzelfall zu
bestimmen wäre.
9. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung gemeinnützige
Wohnungsunternehmen, die bei der Miethöhe nicht auf die Regelung zurückgreifen,
unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vermieten, sondern eine
Kostenmiete, die die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der
regulären Absetzung für Abnutzung deckt und keinen Gewinnaufschlag
enthält, ansetzen, wie dies in der Gesetzesbegründung ermöglicht wird,
und wenn ja, welche Miethöhen werden hier im Durchschnitt vereinbart?
Aussagekräftige Daten zu Unternehmen, die bei der Miethöhe nicht auf die
Regelung zurückgreifen, unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete zu
vermieten, sondern eine Kostenmiete, die die tatsächlichen Aufwendungen
einschließlich der regulären Absetzung für Abnutzung deckt und keinen
Gewinnaufschlag enthält, ansetzen, wie dies in der Gesetzesbegründung ermöglicht wird,
liegen der Bundesregierung nicht vor.
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit einer vergünstigten
Abgabe von Grundstücken der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImA) an gemeinnützige Wohnungsunternehmen, wenn nein, warum
nicht, und wenn ja, ab wann?
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist bei der verbilligten
Veräußerung von Liegenschaften an die Vorgaben des Haushaltsrechts und des EU-
Beihilferechts gebunden. Verkäufe mit Kaufpreisabschlag sind nur unter sehr
engen Voraussetzungen von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen und
ausschließlich an Gebietskörperschaften (also Kommunen, Bundesländer und
Landkreise) sowie mehrheitlich von diesen getragenen Gesellschaften im
Rahmen des Erstzugriffs (ohne Bieterverfahren) zulässig.
Erstzugriff und Verbilligung begünstigen bewusst nur diesen eng definierten
Kreis. Hauptsinn und Zweck sind die Unterstützung der Kommunen zur
Stärkung ihrer Innenentwicklung durch Förderung des Sozialen Wohnungsbaus und
die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch vergünstigte Bereitstellung von
Liegenschaften. Durch eine Ausweitung von Erstzugriff und Verbilligung auf
private Wohnungsunternehmen würde dieser Zweck ausgehöhlt werden.
11. Plant die Bundesregierung, die Bauleistungen gemeinnütziger
Wohnungsunternehmen von der Umsatzsteuer zu befreien oder einen
reduzierten Umsatzsteuersatz anzubieten, wenn nein, warum nicht, und wenn
ja, ab wann?
Die Bundesregierung plant nicht, Bauleistungen gemeinnütziger
Wohnungsunternehmen bei der Umsatzsteuer zu begünstigen. Der Koalitionsvertrag enthält
keine Festlegungen dahingehend, eine Umsatzsteuerbefreiung oder eine
ermäßigte Besteuerung von Bauleistungen gemeinnütziger Wohnungsunternehmen
einzuführen.
12. Plant die Bundesregierung, auch die vergünstigte Vermietung an
Stadtteilzentren und soziale Träger als Teil der ideellen Zweckverwirklichung
für die gemeinnützige Vermietung nach § 52 Absatz 2 Nummer 27 AO
zu ermöglichen, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, ab wann?
13. Plant die Bundesregierung, ein Beratungsangebot für Baugruppen oder
Bauträger anzubieten, die sich für den gemeinnützigen Wohnungsbau
interessieren, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, ab wann?
Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet.
Es werden aktuell verschiedene Möglichkeiten geprüft. Vor Abschluss der
internen Prüfungen können keine Aussagen erfolgen.
14. Plant die Bundesregierung, eine Evaluation der neu eingeführten
Regelung nach § 52 Absatz 2 Nummer 27 AO („Wohngemeinnützigkeit“)
durchzuführen, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, bis wann?
Eine Evaluation der neu eingeführten Regelung nach § 52 Absatz 2
Nummer 27 AO (“Wohngemeinnützigkeit“) ist nicht vorgesehen gewesen und wird
daher aktuell nicht in Betracht gezogen.
15. Wie viele Haushalte sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell
berechtigt, eine Sozialwohnung zu beziehen (bitte bundesweit sowie je
Bundesland aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Informationen vor. Die
Zuständigkeit für die soziale Wohnraumförderung liegt seit der
Föderalismusreform I in 2006 bei den Ländern. In diesem Rahmen entscheiden die Länder
über die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Bezug einer
Sozialmietwohnung.
16. Wie viele Sozialwohnungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung im Jahr 2025 neu gefördert
(bitte bundesweit sowie je Bundesland aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung noch keine vollständigen Informationen der
Länder vor. Es wird derzeit davon ausgegangen, dass vollständige und
endgültig geprüfte Zahlenwerte voraussichtlich Ende April 2026 vorliegen werden.
17. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil
verschiedener Bindungsdauern im sozialen Wohnungsbau in den Förderjahren 2024
und 2025 (bitte nach Bindungsdauern von <20, 25, 30, 35, 40, >40
Jahren aufschlüsseln)?
Für das Kalenderjahr 2024 gaben die Länder an, dass 99 Prozent aller in diesem
Jahr 26.796 bundesweit geförderten Neubau-Mietwohnungen eine Bindung von
mindestens 20 Jahren aufweisen (26 527 Wohnungen). Bei rund 80 Prozent
wurde sogar eine Bindung von mindestens 30 Jahren vereinbart (21 349
Wohnungen). Tiefer gegliederte Aufschlüsselungen gemäß der Fragestellung liegen
der Bundesregierung nicht vor. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu
Frage 16 sowie auf die auf der Homepage des Bundesministeriums für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen veröffentlichten Förderergebnisse im
Sozialen Wohnungsbau 2024 verwiesen (
www.bmwsb.bund.de/DE/wohnen/foerd
erprogramme-bmwsb/foerderprogramme-wohnen/sozialer-wohnungsbau/kerner
gebnisse-swb-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
18. Wie viele Sozialwohnungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung
in den Jahren von 2026 bis 2030 aus der Sozialbindung fallen (bitte je
Jahr und nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Zu den auslaufenden Bindungen der nächsten Jahre liegen der Bundesregierung
keine umfassenden und belastbaren Informationen vor. Es wird grob davon
ausgegangen, dass in den nächsten Jahren bundesweit jährlich rund 55 000
Sozialmietwohnungen aus der Bindung fallen könnten. Durch Neubau,
Modernisierung und den Erwerb von Belegungsbindungen entstehen jedes Jahr allerdings
neue mietpreis- und belegungsgebundene Mietwohnungen. Zur erwarteten
Trendumkehr beim Sozialwohnungsbestand wird auf die Vorbemerkung
verwiesen.
19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den energetischen
Zustand des preisgebundenen Wohnraums, und wie ist dieser im
Vergleich zum freifinanzierten Wohnraum einzuschätzen?
20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Heiztechnologien
im preisgebundenen Wohnraum, und wie ist das Verhältnis von
erneuerbaren zu fossilen Heiztechnologien im Vergleich zum freifinanzierten
Wohnraum einzuschätzen?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
21. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
Sanierungstätigkeiten verschiedener Eigentümerinnen- und Eigentümergruppen
bezüglich Sanierungsrate, Sanierungstiefe und Auswirkungen auf die Miethöhe
(bitte jeweils nach öffentlichen, gemeinnützigen, genossenschaftlichen
und privaten Eigentümerinnen und Eigentümern aufschlüsseln)?
Zu der Sanierungsrate und Sanierungstiefe von einzelnen Eigentümergruppen
im Sozialen Wohnungsbau und der Auswirkung auf die Miethöhe liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor. Hinsichtlich der Inanspruchnahme
von Förderungen im Sozialen Wohnungsbau für Modernisierungen von
Mietwohnungen nach Bauherren wird auf die auf der Homepage des
Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen veröffentlichten
Förderergebnisse im Sozialen Wohnungsbau 2024 verwiesen (Link siehe Antwort zu
Frage 17).
22. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil für
Modernisierungen an der sozialen Wohnraumförderung im Vergleich zum
Neubau in den Jahren von 2020 bis 2025 (bitte nach Jahr und
Fördergegenstand aufschlüsseln)?
Die folgende Tabelle enthält die Anzahl der im Sozialen Wohnungsbau
geförderten Wohneinheiten der Jahre 2020–2024 differenziert nach
Fördergegenständen. Für das Jahr 2025 liegen der Bundesregierung noch keine vollständigen
Informationen der Länder vor.
Anzahl der im Sozialen Wohnungsbau geförderten Wohneinheiten nach
Fördergegenständen; Deutschland gesamt; 2020–2024 (Stand: 09.03.2026)
2020 2021 2022 2023 2024
Wohnungen insgesamt 45 033 44 880 41 066 49 591 61 562
davon Mietwohnungen insgesamt 31 069 30 661 31 594 36 051 40 924
davon Neubau 23 069 21 582 22 602 23 115 26 796
davon Modernisierung 4 920 5 894 5 806 8 045 6 860
davon Erwerb von
Belegungsbindungen
3 080 3 185 3 186 4 891 7 268
davon selbstgenutztes
Wohneigentum insgesamt
11 013 9 377 7 181 8 611 11 597
davon Neubau 1 908 1 639 1 488 1 264 2 140
davon Erwerb bestehenden
Wohnraums und dessen
Modernisierung
3 129 2 282 2 422 4 099 5 232
davon Modernisierung
bestehenden Wohneigentums
5 976 5 456 3 271 3 248 4 225
davon Wohnheimplätze für
Studierende und Auszubildende
2 222 4 046 1 776 4 176 8 539
davon Neubau — — — 2 434 7 078
davon Modernisierung — — — 1 742 1 461
davon Sonstiges (einschließlich
Wohnheimplätze für andere
Zielgruppen)
729 796 515 753 502
Datenbasis: Angaben der Länder
23. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Bindungsfristen
im sozialen Wohnungsbau auf mindestens 50 Jahre festzulegen?
Die Gesetzgebungs- und Vollzugszuständigkeit für den Sozialen Wohnungsbau
liegt seit der Föderalismusreform I in 2006 bei den Ländern. In diesem Rahmen
entscheiden die Länder auch über die Förderkonditionen ihrer
Förderprogramme einschließlich der Dauer der Sozialbindung. In den
Verwaltungsvereinbarungen wurde zwischen Bund und Ländern vereinbart, langfristige
Sozialbindungen anzustreben.
So ist beispielsweise in Bayern eine Bindung von 55 Jahren möglich. Dabei ist
aber unter anderem zu berücksichtigen, dass eine längere Bindungsdauer in der
Regel einen höheren Fördermittelbedarf pro Wohnung erfordert, um die
Wirtschaftlichkeit des Vorhabens zu erhalten.
24. Hat die Bundesregierung geprüft, ob öffentliche und gemeinnützige
Wohnungsunternehmen bei der Vergabe von Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gegenüber privaten Unternehmen bevorzugt werden
können, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welche Ergebnisse hat diese
Prüfung ergeben?
Die Gesetzgebungs- und Vollzugszuständigkeit für den Sozialen Wohnungsbau
liegt bei den Ländern. Folglich entscheidet jedes Land innerhalb des jeweiligen
gesetzlichen Rahmens unter Berücksichtigung regionaler Bedarfe über die
Ausgestaltung und Schwerpunkte der sozialen Wohnraumförderung. Dazu gehört
auch die Entscheidung darüber, inwieweit Fördermittelempfänger priorisiert
werden. Der Bund befürwortet eine angemessene Berücksichtigung von
kommunalen Wohnungsunternehmen, Genossenschaften und wohngemeinnützigen
Unternehmen bei der Förderung.
25. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die aktuelle Lücke
zwischen Angebot und Nachfrage bei Sozialwohnungen zu schließen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
26. Plant die Bundesregierung, die Geltungsdauer der
Verwaltungsvereinbarungen im sozialen Wohnungsbau in Zukunft auf zwei Jahre zu
verlängern, wie dies im Evaluationsbericht der Bundesfinanzhilfen für den
sozialen Wohnungsbau vorgeschlagen wird (BBSR, 2025), wenn nein,
warum nicht, und wenn ja, ab wann?
Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Verena
Hubertz, hat im November 2025 für den Bund die Verwaltungsvereinbarungen
für den Sozialen Wohnungsbau und das Sonderprogramm Junges Wohnen für
die Programmjahre 2026 und 2027 unterzeichnet. Nachdem alle 16
Bundesländer ebenfalls unterzeichnet haben, sind die Verwaltungsvereinbarungen am
11. März 2026 in Kraft getreten. Damit wurden die Verwaltungsvereinbarungen
erstmals über zwei Programmjahre abgeschlossen. Für weitere Informationen
wird auf die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vom 28. November 2025 verwiesen
(
www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2025/11/VV-sozial
er-wohnungsbau-2026.html).
27. Plant die Bundesregierung, das Berichtswesen für den sozialen
Wohnungsbau qualitativ zu verbessern, insbesondere um eine Prognose des
Bindungsstands, wie dies im Evaluationsbericht der Bundesfinanzhilfen
für den sozialen Wohnungsbau vorgeschlagen wird (BBSR, 2025), wenn
nein, warum nicht, und wenn ja, ab wann?
Wie im Evaluationsbericht der Bundesfinanzhilfen für den Sozialen
Wohnungsbau festgestellt, hebt sich das aktuelle Berichtswesen qualitativ deutlich von
den Jahren zwischen 2007 und 2019 ab. Dadurch werden detailreiche
Auswertungen ermöglicht, um beispielsweise die Wirkung der Finanzhilfen zu
analysieren und Informationen für den parlamentarischen Raum sowie die
Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu können. Es wird hierzu erneut auf die auf der
Homepage des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen veröffentlichten Förderergebnisse im Sozialen Wohnungsbau 2024
verwiesen.
Das BMWSB arbeitet laufend daran, das Berichtswesen weiter zu verbessern.
Dies kann über die einzelnen Verwaltungsvereinbarungen Sozialer
Wohnungsbau seit 2020 nachvollzogen werden. Dabei wird stets zwischen Aufwand und
Nutzen abgewogen. Es ist derzeit nicht geplant, die Prognose des
Bindungsstands in das Berichtswesen aufzunehmen.
Eine Prognose des Bindungsstands für kommende Jahre ist in den
Wohnungsmarktberichten oder vergleichbaren Veröffentlichungen einzelner Länder zu
finden.
28. Plant die Bundesregierung Forschungsvorhaben zur Frage der
Auswirkung des Endes der Bindung auf Miethöhe und Belegung einer ehemals
gebundenen Mietwohnung, wie dies im Evaluationsbericht der
Bundesfinanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau empfohlen wird (BBSR,
2025), wenn nein, warum nicht, und wenn ja, ab wann?
29. Plant die Bundesregierung, Forschungsvorhaben für eine bessere
empirische Grundlage zur Frage von Fehlbelegungen im sozialen
Wohnungsbau in Auftrag zu geben, wie dies im Evaluationsbericht der
Bundesfinanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau empfohlen wird (BBSR,
2025), wenn nein, warum nicht, und wenn ja, ab wann ist mit
Ergebnissen zu rechnen?
Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat ein
Forschungsprojekt zu den Versorgungseffekten von Sozialwohnungen begonnen.
Darin werden unter anderem Versorgungseffekte von bestehenden und
ehemaligen Sozialwohnungen untersucht. Dabei wird auch das Thema Fehlbelegung
beleuchtet.
30. Hat die Bundesregierung Pläne, um noch gezielter dort die energetische
Sanierung anzureizen, wo besonders viele vulnerable Menschen leben,
um die Bewohnerinnen und Bewohner vor einem Anstieg der
Warmmiete zu schützen, und welche Rolle können dabei nach Ansicht der
Bundesregierung die soziale Wohnraumförderung und die
Wohngemeinnützigkeit spielen?
Die am 24. Februar 2026 von den Regierungsfraktionen vorgelegten Eckpunkte
werden im Gebäudemodernisierungsgesetz und in weiteren Gesetzen
umgesetzt. Die Eckpunkte beinhalten die ausdrückliche Festlegung, dass
Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Nebenkosten durch den Neueinbau
unwirtschaftlicher Heizungen durch eine entsprechende Regelung geschützt werden
müssen. Diese Festlegung wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung
berücksichtigen. Die Arbeiten am Gesetzentwurf und den neuen Regelungen
laufen. Insofern können zum gegenwärtigen Stand keine Angaben zu genauen
Inhalten der anstehenden gesetzlichen Änderungen gemacht werden.
Grundsätzlich leistet die Sanierungsförderung der Bundesförderung für
effiziente Gebäude (BEG) einen wichtigen Beitrag zur Steigerung der
Energieeffizienz und zum Klimaschutz im Gebäudesektor. Die Förderung ist von großer
Bedeutung für Handwerk, Anlagenbauer und Bürgerinnen und Bürger. Im
Koalitionsvertrag vom 5. Mai 2025 hat sich die Bundesregierung klar zur
Fortführung der Sanierungs- und Heizungsförderung bekannt.
Auch im Rahmen der Eckpunkte zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz
vom 24. Februar 2026 wurde bestätigt, dass die Heizungs- und
Sanierungsförderung zuverlässig fortgesetzt wird.
Bereits heute gibt es mit dem Einkommens-Bonus und dem zinsvergünstigen
Ergänzungskredit einkommensabhängige Komponenten in der Förderung, die
ausschließlich Haushalten mit geringen und mittleren Einkommen zur
Verfügung stehen. Zudem gibt es einen Bonus für die Sanierung der energetisch
ineffizientesten Gebäude (Worst-Performing-Building- Bonus), dies ist für
vulnerable Haushalte relevant, weil statistisch gesehen in diesen Gebäuden besonders
häufig Menschen mit geringen Einkommen leben.
Nimmt ein Vermieter die Förderung in Anspruch, müssen die in Anspruch
genommenen Fördermittel von den Gesamtkosten der Sanierung abgezogen
werden und dürfen nicht auf die Miete umgelegt werden.
In Zukunft soll die Sanierungsförderung noch zielgerichteter ausgestaltet
werden, indem Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen noch stärker als
bislang unterstützt werden. Eine solche stärkere einkommensabhängige
Differenzierung der Förderung ist bereits im Koalitionsvertrag angelegt. Die
konkrete Ausgestaltung ist Teil der laufenden Verhandlungen.
Zudem bietet die Energieberatung der Verbraucherzentralen eine individuelle
Sanierungsberatung vor Ort an. Dank staatlicher Förderung ist das komplette
Beratungsangebot der Verbraucherzentrale für einkommensschwache Haushalte
kostenfrei.
Die neue Wohngemeinnützigkeit kann zum Schutz eines möglichen Anstiegs
der Warmmiete nicht herangezogen werden.
Hinsichtlich des Sozialen Wohnungsbaus wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen. Die Länder fördern in ihren Förderprogrammen des
Sozialen Wohnungsbaus in diesem Zusammenhang auch Maßnahmen zur
energetischen Modernisierung des Gebäudebestands. Die Finanzhilfen des Bundes
für den Sozialen Wohnungsbau der Länder werden von den Ländern auch für
diese Zwecke eingesetzt.
31. Hat die Bundesregierung Pläne, um noch gezielter den Heizungstausch
anzureizen, wo besonders viele vulnerable Menschen leben (z. B. im
preisgebundenen Wohnraum), um die Bewohnerinnen und Bewohner vor
erhöhten Heizkosten zu schützen, wenn ja, welche, und wenn nein,
warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen.
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