Deutscher Bundestag Drucksache 21/4906
21. Wahlperiode 19.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Michael Blos, Andreas Bleck,
Dr. Ingo Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4561 –
Kosten, Wettbewerbsfähigkeit und regulatorische Ausgestaltung im
Zusammenhang mit der geplanten EU-Regulierung von per- und polyfluorierten
Alkylsubstanzen sowie der Novellierung des Bundesbodenschutzgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Umweltpolitik in Deutschland steht aktuell vor erheblichen
Herausforderungen. Auf europäischer Ebene wird ein weitreichendes
Regulierungsverfahren für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) diskutiert (
https://ech
a.europa.eu/-/echa-publishes-updated-pfas-restriction-proposal). PFAS
umfassen eine Stoffgruppe von über 10 000 Substanzen, die durch ihre hohe
Persistenz („Ewigkeitschemikalien“) gekennzeichnet sind und in vielen
Industriezweigen (Halbleiter, Medizintechnik, Luft- und Raumfahrt etc.) Verwendung
finden. Gleichzeitig bestehen nach Ansicht der Fragesteller erhebliche Risiken
für die Umwelt und Gesundheit, etwa durch Anreicherung in Böden,
Gewässern und Organismen (
www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/PFAS-Wo-sind-die-
Chemikalien-enthalten,pfas132.html).
Deutschland, Dänemark, die Niederlande, Norwegen und Schweden haben im
Jahr 2023 gemeinsam einen Beschränkungsvorschlag zu PFAS unter der
REACH-Verordnung (REACH = Registration, Evaluation, Authorisation of
Chemicals) bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht.
(vgl. ECHA, „Per- and polyfluoroalkyl substances (PFAS) – Hot Topics“ –
Timeline und Restriktionsprozess,
https://echa.europa.eu/hot-topics/perfluoroa
lkyl-chemicals-pfas). Im August 2025 veröffentlichte die ECHA eine
revidierte Fassung des Vorschlags, in die über 5 600 Stellungnahmen aus der
Konsultation eingegangen sind. Diese enthält sektorspezifische Ausnahmeregelungen
(z. B. für Halbleiter oder Medizintechnik) sowie technische Auflagen für die
Fluorpolymerproduktion (ECHA, Update 2025,
www.echa.europa.eu/view-art
icle/-/journal_content/title/echa-weekly-27-august-2025). Gleichzeitig
betrachtet die ECHA alternative Beschränkungsoptionen (vollständiges Verbot,
Verbot mit Derogationen oder kontrollierte Weiterverwendung unter
Bedingungen,
https://cen.acs.org/policy/chemical-regulation/Europe-drafts-PFAS-re
strictions/103/web/2025/08).
Parallel ist in Deutschland die Novellierung des Bundesbodenschutzgesetzes
(BBodSchG) in der Diskussion, basierend auf Empfehlungen der Kommission
Bodenschutz im Umweltbundesamt (KBU). Diese Empfehlungen adressieren
u. a. die Bedeutung des Bodens als Kohlenstoffspeicher, den Wasserhaushalt
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 19. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
in Landschaften, die Nährstoffkreisläufe und Biodiversität (z. B. in den
Schwerpunkten 2024–2027,
www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/med
ien/2875/dokumente/kbu_schwerpunkte_2024-2027.pdf) sowie die
zunehmende Bedeutung persistenter Stoffeinträge wie PFAS in Böden (diffuse
Belastungen,
www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokume
nte/kbu_schwerpunkte_2024-2027.pdf). Außerdem unterstützt die
Bundesregierung die EU-Bodenstrategie 2030, die verbindliche Maßnahmen und ein
Bodenüberwachungsinstrumentarium auf EU-Ebene vorsieht (
www.bundesum
weltministerium.de/themen/bodenschutz/europaeische-bodenschutzpolitik).
Diskussionspapiere zur Überarbeitung des Bodenschutzrechts (Projekt Refo-
Plan) wurden bereits veröffentlicht und diskutieren verschiedene
Lösungsoptionen und Rechtsfragen im Kontext der Novelle (Ecologic / UBA
Diskussionspapier 2023,
www.ecologic.eu/sites/default/files/publication/2023/5008
9-novelle-bbodschg-diskussionspapiere-bodle-et-al-2023 Prozent20vorabversi
on.pdf).
Beide Vorhaben sind nach Ansicht der Fragesteller mit erheblichen
ökonomischen, administrativen und gesellschaftlichen Auswirkungen verbunden. Für
eine ausgewogene Bewertung ist eine differenzierte Kosten-Nutzen-
Abwägung erforderlich, die sowohl den Schutz der Umwelt als auch die
Belastungen für die Wirtschaft, Kommunen und Verbraucher berücksichtigt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Da viele der nachfolgenden Fragen dieser Kleinen Anfrage sich auf das
Beschränkungsverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-
Verordnung) beziehen, soll dieses Verfahren zunächst nachfolgend erläutert
werden, um bestimmte Antworten einordnen zu können:
Bringt die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines
Stoffes oder einer Stoffgruppe ein europaweit unannehmbares Risiko für die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich, so können diese im
Rahmen der REACH-Verordnung über eine Beschränkung bedarfsgerecht reguliert
bzw. Auflagen für ihre Nutzung vorgesehen werden (Artikel 67 bis 73 der
REACH-Verordnung). Die Beschränkungen regeln zumeist auch den Gehalt
von Stoffen in importierten Erzeugnissen mit und schaffen so auch einheitliche
Bedingungen für den Binnenmarkt in der EU und für den Import dorthin.
Zu Beginn entwickeln zunächst die zuständigen Fachbehörden der
Mitgliedstaaten oder das Sekretariat der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ein
Dossier, das die wissenschaftliche Grundlage und ausführliche Begründung für
eine mögliche Beschränkung enthält (sog. Beschränkungsdossier). Dieses
Dokument ist der Ausgangspunkt des gesamten weiteren Verfahrens.
Mit der Einreichung eines Beschränkungsdossiers durch die Behörden bei der
ECHA beginnt das formale Beschränkungsverfahren. Dieses teilt sich in eine
Phase der fachlichen Bewertung der ECHA und einen politischen
Entscheidungsprozess der EU-Kommission. Bei letzterem sind auch die EU-
Mitgliedstaaten beteiligt.
In der fachlichen Phase bewerten zwei unabhängige wissenschaftliche
Ausschüsse der ECHA, der Ausschuss für Risikobewertung (RAC) und der
Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC), das eingereichte
Beschränkungsdossier und den darin formulierten Vorschlag zur möglichen
Ausgestaltung einer Beschränkung sowie die im Rahmen von zwei Konsultationen
vorgelegten Informationen. Die Ausschüsse erstellen dabei auch eine eigene
Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt sowie der sozioökonomischen
Auswertungen der vorgeschlagenen Beschränkungsmaßnahme. Die Ergebnisse
dieser Bewertung werden der EU-Kommission zugeleitet und von der ECHA
auch veröffentlicht.
Sobald die ECHA-Ausschüsse ihre Bewertung vorgelegt haben, befasst sich die
EU-Kommission mit dem Beschränkungsdossier sowie den Bewertungen der
Ausschüsse und entscheidet darüber, ob und mit welchem Inhalt sie einen
Beschränkungsvorschlag vorlegt.
Den Kommissionsvorschlag beraten und beschließen die Mitgliedstaaten im
zuständigen Komitologieausschuss (sog. REACH-Regelungsausschuss). Das
Verfahren hierzu folgt den Vorgaben des sog. Regelungsverfahrens mit
Kontrolle (Komitologie). Abschließend entscheidet dann die EU-Kommission über
die Beschränkung.
Das die per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) betreffende
Beschränkungsverfahren befindet sich derzeit noch in der Phase der fachlichen
Bewertung. Diese soll laut Aussage der ECHA bis Ende des Jahres 2026
andauern. Dementsprechend liegt auch noch kein Regelungsvorschlag der EU-
Kommission vor. Eine detaillierte und informierte Positionierung der
Bundesregierung zur Ausgestaltung einer Beschränkung erfolgt – wie auch bei anderen
Beschränkungsverfahren – wenn die fachliche Bewertung bei der ECHA
abgeschlossen ist und ein konkreter Beschränkungsvorschlag der EU-Kommission
vorliegt, der dann mit den EU-Mitgliedstaaten verhandelt wird.
1. Welche volkswirtschaftlichen Kosten entstehen nach Kenntnis der
Bundesregierung durch PFAS-Schäden (z. B. Trinkwasseraufbereitung,
Bodensanierung, Gesundheitskosten, vgl. Bundestagsdrucksache 20/16 266;
www.bmuv.de/faqs/per-und-polyfluorierte-chemikalien-pfas)?
Die neueste Studie, die bestimmte Kosten für die Gesellschaft abschätzt, ist der
von der EU-Kommission beauftragte Bericht „The cost of PFAS pollution for
our society“. In dieser Studie wurden mehrere Szenarien zu den möglichen
Folgekosten durch die PFAS-Belastung entwickelt und auch ältere Studien zum
gleichen Thema mit betrachtet und zitiert. Sie ist unter dem Link
https://op.euro
pa.eu/en/publication-detail/-/publication/2bcea765-fbf8-11f0-8da5-01aa75ed71
a1/language-en verfügbar.
2. Mit welchen Kosten für Ersatzstoffe und Umstellungen in den
betroffenen Branchen (Chemie, Halbleiter, Medizintechnik, Textilindustrie)
rechnet die Bundesregierung im Falle einer weitgehenden EU-Regulierung
(ECHA, Update 2025; Chemical & Engineering News)?
Derzeit liegt noch keine Stellungnahme des SEAC zu den sozioökonomischen
Auswirkungen und auch kein Vorschlag der EU-Kommission für eine
Beschränkung vor. Daher kann die Frage nicht beantwortet werden. Eventuelle
Kosten für die Substitution von PFAS in Folge einer EU-weiten Regelung sind
zudem davon abhängig, wie diese letztlich ausgestaltet ist.
3. Welche Rückmeldungen haben die Trinkwasserversorger und
Wasserwirtschaftsverbände zu den erwarteten Mehrkosten für die Aufbereitung
belasteten Trinkwassers an die Bundesregierung bzw. nach Kenntnis der
Bundesregierung an andere Institutionen gegeben, hat sich die
Bundesregierung zu diesen Einschätzungen eine Positionierung erarbeitet, und
wenn ja, wie lautet diese?
Die der Bundesregierung dazu vorliegenden Informationen können dem
Allgemeinen Teil der Begründung zur Zweiten Verordnung zur Novellierung der
Trinkwasserverordnung (TrinkwV) (der Bundesratsdrucksache 68/23, S. 96 f.)
entnommen werden.
4. Welche Stellungnahmen von Industrieverbänden (z. B. Verband der
Chemischen Industrie, Verband der Elektro- und Digitalindustrie [ZVEI])
sind der Bundesregierung im Rahmen der ECHA-Konsultation bekannt,
und in welcher Weise fließen diese in die deutsche Position im EU-
Verfahren ein?
5. Hat sich die Bundesregierung mit den sektorspezifischen Ausnahmen im
revidierten ECHA-Vorschlag (z. B. Medizintechnik,
Halbleiterproduktion, Polymerherstellung) in Bezug auf wirtschaftliche Auswirkungen und
Wettbewerbsfähigkeit auseinandergesetzt, und wenn ja, welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Alle Stellungnahmen, die von betroffenen Kreisen wie beispielsweise
Industrieverbänden im Rahmen der öffentlichen Konsultation der ECHA eingespeist
wurden, sind auf der Seite der ECHA veröffentlicht:
https://echa.europa.eu/regi
stry-of-restriction-intentions/-/dislist/details/0b0236e18663449b. Eine weitere
öffentliche Konsultation soll Ende März 2026 beginnen.
Relevante Informationen daraus, etwa zu den Risiken durch PFAS, zur
Verfügbarkeit von Alternativen oder auch dem Bedarf von Ausnahmen, fließen in die
Stellungnahmen der Fachausschüsse und den Regelungsvorschlag der EU-
Kommission ein.
Die Bundesregierung wird sich informiert zum Regelungsvorschlag der EU-
Kommission positionieren, sobald dieser vorliegt (siehe Vorbemerkung der
Bundesregierung). Die Bundesregierung strebt dabei einen wirksamen und
zugleich differenzierten Umgang mit PFAS an. PFAS-Emissionen in die Umwelt
sollen weitgehend verhindert werden und PFAS zukünftig überall dort ersetzt
werden, wo dies bereits heute oder in absehbarer Zeit möglich ist. Die
Bundesregierung wird sich auch für angemessene Übergangsfristen und Ausnahmen
einsetzen, die es ermöglichen, dass PFAS langfristig und ggf. auch unbegrenzt
dort weiterhin eingesetzt werden können, wo absehbar geeignete PFAS-freie
Alternativen oder alternative Technologien fehlen.
6. Welche Abstimmungsprozesse mit anderen EU-Mitgliedstaaten bestehen
ggf., um Wettbewerbsnachteile für den Standort Deutschland zu
vermeiden, insbesondere hinsichtlich Ausnahmen und Übergangsfristen?
Die Abstimmung über einen Regelungsvorschlag findet im Rahmen des
Komitologieverfahrens statt (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). Bei der
Positionsfindung der Bundesregierung werden neben den Auswirkungen auf den
Schutz von Umwelt und Gesundheit auch wirtschaftliche Auswirkungen mit
betrachtet.
7. Welche internationalen Erfahrungen, etwa mit US-PFAS-Strategien
(PFAS Strategic Roadmap,
www.epa.gov/pfas/pfas-strategic-
roadmapepas-commitments-action-2021-2024) oder skandinavischen
Regelungsansätzen (
www.pan-europe.info/blog/denmark-bans-more-pfas-pesticide
s-protect-groundwater), wurden in die deutsche Bewertung eingebunden,
und wie wirken diese auf die Strategie der Bundesregierung?
Das Chemikalienrecht der USA und der EU sind grundlegend unterschiedlich,
daher unterscheidet sich auch der strategische Regelungsansatz bei PFAS.
Ein zentraler Baustein zum Umgang mit PFAS in Europa stellt das Europäische
Chemikalienrecht (insbesondere die REACH-Verordnung) dar. Dieses zielt
darauf ab, den Schutz von Umwelt und Gesundheit durch wirksame, angemessene
und EU-weit harmonisierte Regelungen bedarfsgerecht zu erreichen. Aus Sicht
der Bundesregierung dient dies auch dem Ziel, den Bedarf für zunehmende
nationale Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei PFAS zu reduzieren und so
gleiche Wettbewerbsbedingungen im EU-Binnenmarkt und darüber hinaus zu
schaffen.
8. Plant die Bundesregierung flankierende Förderprogramme für die
Forschung und Entwicklung von PFAS-Ersatzstoffen, und wenn ja, in
welchem finanziellen Umfang und mit welcher Priorisierung in den
kommenden Jahren?
Die Substitution kritischer Materialien – inklusive PFAS – wird im Rahmen des
Programms „Materialinnovationen für die Transformation von Wirtschaft und
Gesellschaft“ (Mat2Twin) des Bundesministeriums für Forschung Technologie
und Raumfahrt (BMFTR) gefördert.
Beispiele laufender Vorhaben sind:
• DISCO2VERY (Förderkennzeichen 03XP0610): Ziel ist die Entwicklung
von Materialien für die industrielle CO2-Verwertung (von
Elektrokatalysatoren zur nachhaltigen Elektrode). Das Fördervolumen beträgt 2,58 Mio.
Euro: Weitere Informationen finden sich unter
https://materialneutral.info/pr
oject/disco2very/,
• Fluorbest (Förderkennzeichen 03XPM019): Ziel ist die Recherche,
Bewertung und Evaluierung von PFAS-Substitutionsoptionen in technischen
Anwendungen von Fluorpolymeren. Das Fördervolumen beträgt 1,13 Mio.
Euro. Weitere Informationen finden sich unter
www.fluorbest.de/.
Auch transnationale Verbundvorhaben zum Thema PFAS-Substitution können
im Rahmen des M-ERA-Net (
www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Bekanntmachu
ngen/DE/2026/03/2026-03-10-bekanntmachung-materialwissenschaft.html)
gefördert werden. Der finanzielle Umfang wird noch festgelegt.
Zukünftig soll das Thema in neuen Fördermaßnahmen in Mat2Twin, die sich
mit der Transformation zu einer nachhaltigen Chemie befassen, möglicherweise
auch integrativ, berücksichtigt werden.
Auch im Rahmen des BMFTR-Dachkonzepts-Batterieforschung können
Forschungsvorhaben zur Substitution von PFAS-Verbindungen in
Batterietechnologien gefördert werden, insbesondere über die Förderrichtlinie „Forschung
und Entwicklung an Batterietechnologien für technologisch souveräne,
wettbewerbsfähige und nachhaltige Batteriewertschöpfungsketten“ (B@TS).
Im Energieforschungsprogramm der Bundesregierung fördert das BMFTR
ebenso Projekte mit dem Ziel, beispielsweise PFAS in der Wasserelektrolyse zu
ersetzen. Ein festes Budget ist der PFAS-Substitutionsforschung im Programm
nicht zugeordnet.
Im Bereich Mikroelektronik ist das Projekt „Genesis – Generate in Europe a
Sustainable Industry for Semiconductors“ einschlägig. Es wird mit EU-Mitteln
aus dem Chips Joint Undertaking gefördert, das vonseiten BMFTR national mit
ca. 3,6 Mio. Euro kofinanziert wird.
Details hierzu finden sich unter
https://elektronikforschung.de/projekte/genesis
und
www.ipms.fraunhofer.de/de/applications/Green-ICT/Clean-Technologies/
Genesis-Sustainable-Industy-for-Semiconductors.html.
9. Wurden in bisherigen Abschätzungen nach Kenntnis der
Bundesregierung auch Opportunitätskosten (z. B. Wertschöpfungsverluste,
Investitionsverlagerung) berücksichtigt, und wenn ja, in welcher Höhe?
Grundsätzlich sind entsprechende Abschätzungen Instrumente der
sozioökonomischen Analysen, die Teil des Beschränkungsverfahrens sind (s.
Vorbemerkung der Bundesregierung). Inwieweit solche Abschätzungen konkret in der
Stellungnahme zum PFAS-Beschränkungsverfahren des zuständigen
Fachausschusses genutzt werden, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
10. Wie bewertet die Bundesregierung die langfristigen sozioökonomischen
Effekte einer Umsetzung der geplanten EU-Regulierung im Vergleich zu
einem Szenario ohne Regulierung?
Da noch kein konkreter Regelungsvorschlag vorgelegt ist und auch keine
Regelung beschlossen ist, kann diese Frage nicht beantwortet werden (siehe
ergänzend auch die Antwort zu Frage 2).
11. Welche Mengen an PFAS werden nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland jährlich produziert (ECHA,
www.bmuv.de/fileadmin/Date
n_BMU/Download_PDF/Bodenschutz/pfas_leitfaden_2022_en_bf.pdf;
BMUV [damaliges Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz],
www.umweltbundesamt.de/sit
es/default/files/medien/11850/publikationen/86_2024_texte_pfas_in_was
te_streams_0.pdf)?
12. Wie variieren nach Kenntnis der Bundesregierung die in Frage 11
erbetenen Angaben je nach Messmethodik oder gesetzlich
vorgeschriebenen Grenzwerten?
13. Welche Mengen an PFAS werden nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland jährlich verwendet (einschließlich Importe und Produkte
mit PFAS)?
Die Fragen 11 bis 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine Abschätzung der Mengen aufgeteilt nach Herstellung und Verwendung
(gesamt und aufgeteilt nach Verwendungssektoren) für das Jahr 2020 und auf
Ebene der ganzen EU ist im Hintergrunddokument des PFAS-
Beschränkungsverfahrens in Tabelle 3 zu finden (
https://echa.europa.eu/documents/10162/172
33/rest_pfas_bd_draft_240625_en.pdf/, S. 73 f.).
14. Aus welchen Einsatzbereichen gelangen nach Kenntnis der
Bundesregierung PFAS hauptsächlich in die Umwelt (Industrie, Haushalte,
Landwirtschaft, WEA-Abrieb [WEA = Windenergieanlagen] etc.; bitte
entsprechende Mengen und Verbindungen bzw. Freisetzungspfade benennen)?
Eine entsprechende Abschätzung für die EU ist im Hintergrunddokument des
PFAS-Beschränkungsverfahrens in Tabelle 1 zu finden (
https://echa.europa.eu/
documents/10162/17233/rest_pfas_bd_draft_240625_en.pdf/, S. 54).
15. Welche PFAS-Hauptgruppen werden nach Kenntnis der Bundesregierung
insbesondere in landwirtschaftlich genutzten Flächen eingetragen, die
der Nahrungsmittelproduktion dienen?
Eine systematische Erfassung der Einträge von PFAS in landwirtschaftlich
genutzte Flächen, die der Nahrungsmittelproduktion dienen, liegt der
Bundesregierung nicht vor.
Im Hinblick auf Pflanzenschutzmittel werden solche Wirkstoffe, die Moleküle
enthalten, die eine C-CF2 oder C-CF3-Gruppe besitzen, als PFAS-haltig
bezeichnet. Von den 278 in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffen enthalten drei Wirkstoffe eine C-CF2-Gruppe und 29 eine C-CF3-
Gruppe und sind damit PFAS-haltig. Während bei den Substanzen mit C-CF2-
Gruppe der jeweilige Wirkstoff oft selbst langlebig ist, kann sich bei Wirkstoffen mit
C-CF3-Gruppe als finales Abbauprodukt Trifluoracetat (TFA) bilden, welches
als persistent und fortpflanzungsgefährdend bewertet wird.
16. Werden PFAS nach Kenntnis der Bundesregierung bereits in relevanten
Mengen in Nahrungsmitteln in Deutschland nachgewiesen, und wenn ja,
wie hoch sind diese Kontaminationen?
PFAS sind weltweit in Gewässern, Böden, Pflanzen und Tieren nachweisbar
und können damit auch in die Nahrungskette eingetragen werden. Insbesondere
in Lebensmitteln tierischer Herkunft werden PFAS häufiger nachgewiesen.
Verbraucherinnen und Verbraucher nehmen PFAS über unterschiedliche
Lebensmittelgruppen auf: Relevant sind Trinkwasser, Fisch und Meeresfrüchte.
Weitere tierische Produkte, insbesondere Innereien, aber auch Eier, Fleisch, Milch-
und Milchprodukte sowie pflanzliche Lebensmittel können messbare Gehalte
an PFAS aufweisen. Besonders hoch sind die Gehalte in Innereien von Wild,
wie z. B. Wildschweinleber.
Seit dem 1. Januar 2023 gelten europaweit PFAS-Höchstgehalte in bestimmten
Lebensmitteln, die heute in der Verordnung (EU) 2023/915 verankert sind.
Lebensmittel, die diese Höchstgehalte überschreiten sind nicht verkehrsfähig.
Die Gehalte von PFAS werden von der amtlichen Lebensmittelüberwachung
regelmäßig in Lebensmitteln untersucht und nachgewiesen. Im Lebensmittel-
Monitoring werden zudem regelmäßig Daten von PFAS in Lebensmitteln
erhoben. Die Überschreitungen der gesetzlich festgelegten Höchstgehalte bzw. der
empfohlenen Richtwerte für PFAS in bestimmten Lebensmitteln sind auf einem
niedrigen Niveau. Nicht alle Lebensmittel, die verzehrt werden, unterliegen
jedoch der amtlichen Überwachung. Zu diesen Lebensmitteln, die nicht
gewerbsmäßig in den Verkehr gelangen, zählen beispielsweise Obst und Gemüse aus
eigenem Garten, selbst gesammelte Pilze oder selbst geangelte wildlebende
Flussfische sowie selbst erlegte Wildtiere.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat im Jahr 2021 eine
umfassende gesundheitliche Bewertung zum Vorkommen von PFAS in Lebensmitteln
erarbeitet: Die Schätzung des BfR zur Gesamtaufnahme der Summe der vier
PFAS (PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS) liegt im Mittel (Median) im Bereich
der tolerierbaren täglichen Aufnahmemenge (TWI) von 4,4 Nanogramm (ng)
pro Kilogramm (kg) Körpergewicht und Woche. Das bedeutet, dass die
langfristige Exposition gegenüber diesen vier PFAS bei etwa der Hälfte der
erwachsenen Bevölkerung in Deutschland über dem TWI, also dem
gesundheitsbasierten Richtwert, liegt. Grundlage dieser Aufnahmeschätzung waren Daten zu
Gehalten an PFAS in Lebensmitteln in Deutschland aus dem
Lebensmittelüberwachungsprogramm der Bundesländer der Jahre 2007 bis 2020.
17. Über welche Wege und mit welchen Jahresmengen gelangen nach
Kenntnis der Bundesregierung PFAS in das Trinkwasser (z. B.
Oberflächenabfluss, Grundwasser, Kläranlagen)?
PFAS können über Grundwässer und Oberflächenwässer, die als Rohwasser für
die Trinkwassergewinnung genutzt werden, ins Trinkwasser gelangen. Dies
betrifft auch die Nutzung von Uferfiltrat als Rohwasser für die
Trinkwassergewinnung.
Einträge ins Grundwasser stehen häufig in Verbindung mit kontaminierten
Böden und Aquiferen aus Altlastenschadensfällen. Weiter gelangen PFAS über
Abwässer aus industriellen und kommunalen Kläranlagen, Löschschäume,
Abschwemmung kontaminierter Böden, sowie die Luft (atmosphärische
Deposition) in Flüsse und Seen und können über diesem Weg in Trinkwasserressourcen
gelangen. Lediglich bei bekannten Schadensereignissen können in die Umwelt
eingetragene Mengen von PFAS abgeschätzt werden. Eine vollständige
Jahresbilanz zum Eintrag von PFAS in Prozesse der Trinkwassergewinnung ist
aufgrund des vielseitigen Einsatzes von PFAS und der oben dargestellten
vielseitigen und teilweise diffusen Eintragspfade in die aquatische Umwelt schwierig.
Auch müsste der Rückhalt von PFAS durch etwaige
Trinkwasseraufbereitungsverfahren in der Bilanz berücksichtigt werden. Für das Endprodukt Trinkwasser
gilt seit dem 12. Januar 2026 ein Grenzwert für Summe PFAS-20 in Höhe von
0,00010 mg/L (Anlage 2 Teil I TrinkwV).
18. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der geschätzte Abrieb
von PFAS-haltigen Fasern bei Windenergieanlagen in Deutschland, und
welche Bereiche der Umwelt oder Landwirtschaft werden dadurch
verunreinigt?
19. Wie verlässlich sind nach Kenntnis der Bundesregierung diese
Schätzungen (vgl. Frage 18) unter Berücksichtigung methodischer
Unsicherheiten?
Die Fragen 18 und 19 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 178 auf Bundestagsdrucksache 21/3236 verwiesen.
20. Wohin werden nach Kenntnis der Bundesregierung PFAS in Böden,
Pflanzen, Wasser oder anderen Umweltkompartimenten sorbiert bzw.
verlagert?
Pauschale Aussagen für die Stoffgruppe der PFAS allgemein lassen sich nicht
treffen. Es handelt sich um mehr als 10 000 Substanzen, die in der Umwelt
insgesamt extrem stabil sind, sich aber bei anderen physikochemischen
Parametern wie beispielsweise Aggregatzustand bei Normaldruck und -Temperatur,
Polarität, etc. unterscheiden können. Das Verteilungsverhalten in der Umwelt
der verschiedenen PFAS ist daher insbesondere davon abhängig, um welche
Art des jeweiligen betrachteten PFAS es sich handelt (beispielsweiseeine
gasförmige Verbindung) aber auch wie der Eintrag in die Umwelt erfolgt.
Detaillierte Betrachtungen zu der Verteilung und ggf. Sorption von PFAS
finden sich im Annex B des Hintergrunddokuments des PFAS-
Beschränkungsverfahrens und hier insbesondere in den Kapiteln 4.2.1 bis 4.2.4, 4.2.8, 4.2.9.2 und
4.4. (
https://echa.europa.eu/documents/10162/bc038c71-da3e-91a8-68c1-f52f8
f0974dd).
21. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Abrieb von Epoxidharzen im
Gebäudeschutz ebenfalls als relevante PFAS-Kontaminationsquelle
einzustufen (bitte Menge und Freisetzungspfad angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
22. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bereits
Trinkwassergewinnungsanlagen in Deutschland, in denen Mikroplastik oder PFAS entfernt
werden müssen, und wenn ja, in welchem Umfang geschieht dies (bitte
in diesem Fall die PFAS-Konzentration im Trinkwasser angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, in welchen
Wasserversorgungsanlagen in Bezug auf welche Stoffe Aufbereitungsverfahren
angewendet werden. Für PFAS im Trinkwasser gilt seit 12. Januar 2026 ein
Grenzwert gemäß Anlage 2 Teil I TrinkwV mit dem Parameter Summe
PFAS-20 in Höhe von 0,00010 mg/L, der einzuhalten ist. Berichtsdaten nach
§ 69 Absatz 3 TrinkwV zu Überschreitungen im Trinkwasser für den Parameter
Summe PFAS-20 im Berichtsjahr 2026 liegen der Bundesregierung bislang
nicht vor. Mikroplastik ist in der TrinkwV nicht mit einem spezifischen
Grenzwert reguliert. Stammt das Rohwasser aus Grundwasser, bedarf es in aller
Regel keiner Aufbereitung im Hinblick auf Mikroplastik. Anderenfalls wird
Mikroplastik bei der Aufbereitung u. a. mit Sandfiltern sehr effizient aus dem
Wasser entfernt.
23. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung PFAS, die über Pflanzen
oder Tiere aufgenommen werden, im menschlichen oder tierischen
Körper eingelagert, und wenn ja, in welchen Mengen?
PFAS gelangen durch anthropogene Quellen in die Umwelt und Nahrungskette.
Lebensmittel und Trinkwasser sind die Hauptaufnahmequellen für die
Bevölkerung. PFAS sind sehr stabil und werden weltweit in Gewässern, Böden,
Pflanzen und Tieren nachgewiesen. Insbesondere in Lebensmitteln tierischer
Herkunft werden sie häufiger gefunden.
Der menschliche Organismus kann insbesondere langkettige PFAS nur langsam
ausscheiden, was zu einer Anreicherung im Körper führen kann.
Zwischen den Jahren 2014 und 2017 untersuchte das Umweltbundesamt (UBA)
im Rahmen der fünften Deutschen Umweltstudie zur Gesundheit (GerES V),
wie stark Kinder und Jugendliche in Deutschland durch Umwelteinflüsse
belastet sind. In GerES V wurden zwölf PFAS in Blut bestimmt. Es wurde eine
allgemeine Belastung auch von Kindern und Jugendlichen festgestellt, wobei
diese zu einem großen Teil mit mehreren PFAS gleichzeitig belastet waren.
Nachdem in GerES IV (2003 bis 2006) und GerES V 2014 bis 2017
ausschließlich Kinder und Jugendliche untersucht wurden, stehen in GerES VI (2023 bis
2024) die Erwachsenen im Alter von 18 bis 79 Jahren im Fokus. Vorläufige
Ergebnisse zeigen eine Belastung mit PFAS auch bei Erwachsenen, wobei
insbesondere PFHxS, PFOS und PFOA nachgewiesen wurden. Es gibt jedoch
Anzeichen, dass die Belastung mit PFOA und PFOS aufgrund von
Beschränkungsmaßnahmen abnimmt.
24. Welche konkreten Änderungen des BBodSchG sind nach Kenntnis der
Bundesregierung vorgesehen, insbesondere im Hinblick auf die
Regulierung oder Reduzierung persistenter Schadstoffeinträge wie PFAS, und
auf welche Flächennutzungen (z. B. landwirtschaftliche Flächen,
Industrie- und Siedlungsflächen) sollen diese Regelungen wirken?
25. Mit welchen ökonomischen Auswirkungen rechnet die Bundesregierung
bei zusätzlichen Monitoring- und Berichtspflichten für Unternehmen,
landwirtschaftliche Betriebe und Kommunen?
26. Welche finanziellen Mittel sieht die Bundesregierung ggf. für die
Umsetzung der Novelle vor, insbesondere für Überwachungsmaßnahmen,
Kontrollen, Schulung, Personal und technische Ausstattung?
27. Nach welcher Methodik bewertet die Bundesregierung ggf. die Kosten-
Nutzen-Relation der vorgeschlagenen Maßnahmen gegenüber einem
Szenario ohne Novellierung, und wie fällt das Ergebnis aus?
28. Welche schriftlichen Stellungnahmen von Bauernverbänden,
Kommunalverbänden, Industrie- und Handelskammern liegen der Bundesregierung
zur geplanten Novelle vor, und wie bzw. inwieweit werden diese in die
Formulierung des Gesetzentwurfs und der Gesetzesfolgenabschätzung
einbezogen?
29. Welche finanziellen Belastungen entstehen nach Kenntnis der
Bundesregierung spezifisch für Kommunen durch neue Monitoring- und
Berichtspflichten, und sind Ausgleichsmaßnahmen oder Zuschüsse durch
den Bund vorgesehen?
30. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung ggf. die Möglichkeit, dass
die Novelle nationale Regelungen vorwegnimmt, die über die
Anforderungen der EU-Bodenstrategie 2030 hinausgehen und dadurch nationale
Alleingänge schafft?
31. Welche Rückmeldungen aus Modellprojekten oder Pilotregionen zur
Umsetzbarkeit, Wirksamkeit und Praktikabilität vorgeschlagener
Maßnahmen sind der Bundesregierung bekannt, und wie werden diese in die
endgültige Ausgestaltung eingearbeitet?
32. Welche Sanktionen oder Bußgelder sind in der Novelle vorgesehen, und
wie bewertet die Bundesregierung deren Angemessenheit im Verhältnis
zu den möglichen Auswirkungen eines Verstoßes?
33. Welche Verfahren zur Erfolgskontrolle sind vorgesehen (z. B.
Indikatoren zu Bodenqualität, Biodiversität und Nährstoffhaushalt), und in
welchem Turnus sollen Bewertungen oder Evaluierungen erfolgen?
Die Fragen 24 bis 33 werden wegen des sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung sieht derzeit keine konkreten Änderungen des
Bundesbodenschutzgesetzes vor. Mit Blick auf die am 16. Dezember 2025 in Kraft
getretene „EU-Richtlinie zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz“ prüft
sie derzeit den bodenschutzrechtlichen Anpassungsbedarf zur Umsetzung in
nationales Recht.
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ISSN 0722-8333