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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Maßnahmen zur Verhinderung von Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen, Strafverfolgung nach § 226a des Strafgesetzbuches

(insgesamt 22 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

25.03.2026

Aktualisiert

13.05.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/461410.03.2026

Maßnahmen zur Verhinderung von Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen, Strafverfolgung nach § 226a des Strafgesetzbuches

der Abgeordneten Nicole Hess, Ulrich von Zons, Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, Claudia Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias Ebenberger, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis L. Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann, Thomas Fetsch und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

In zahlreichen Ländern der Welt ist die Durchführung der weiblichen Genitalverstümmelung oder, verharmlosend als Genitalbeschneidung (in englischer Sprache: Female Genital Mutilation (FGM)) bezeichnet, häufige Praxis.

In einigen Ländern, wie Somalia, Dschibuti, Guinea und Mali, sind mindestens 90 Prozent aller Frauen und Mädchen im Genitalbereich verstümmelt. In Ägypten, Somalia, Eritrea und Sierra Leone liegt die Zahl der verstümmelten Frauen und Mädchen bei mehr als 80 Prozent (https://de.statista.com/infografik/24092/anteil-der-genitalverstuemmelten-maedchen-und-frauen/, eingesehen 20. August 2025). In zahlreichen weiteren Ländern sind Mädchen von dieser Art der Misshandlung ebenfalls betroffen oder bedroht (https://saida.de/genitalverst%C3%BCmmelung/verbreitung, eingesehen am 7. August 2025).

Die Verstümmelung der weiblichen Genitalien wird aus Gründen der Tradition im religiös-kulturellen Zusammenhang ausgeführt und von den Tätergruppen zumeist als gesellschaftliche Pflicht oder Selbstverständlichkeit angesehen. Ein moralisches Unrechtsbewusstsein besteht demzufolge nicht. Die weibliche Genitalverstümmelung ist nicht medizinisch indiziert. Ausgeführt werden diese Taten von Frauen; Täterinnen sind hier in der Regel die Mütter oder weibliche Verwandte der Opfer oder „Beschneiderinnen“, die für die Handlung eine Entlohnung erhalten (www.kindernothilfe.de/weltweit-aktiv/reportagen/afrika/ehemalige-beschneiderin-in-somalia, eingesehen am 10. Dezember 2025 sowie https://taz.de/Lizenz-zum-Beschneiden/!455916/, eingesehen am 10. Dezember 2025).

Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, in welchem Ausmaß FGM in Deutschland praktiziert wird. In Deutschland erhalten in einzelnen Fällen Mediziner oder medizinisches Personal Kenntnis von der vollzogenen Durchführung einer Genitalverstümmelung oder der Absicht, diese im bestimmten Falle durchzuführen. Auch kann es dazu kommen, dass Fachmediziner ersucht werden, eine Genitalverstümmelung durchzuführen (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Zur Praktizierung weiblicher Genitalverstümmelung in Deutschland“, WD 9 – 3000 - 098/20 vom Dezember 2020, www.bundestag.de/resource/blob/816846/c8cb7909b38ac1e42efeae18fc586c14/WD-9-098-20-pdf-data.pdf).

Die Art und Schwere der Verstümmelung kann stark variieren, ist aber in den überwiegenden Fällen verbunden mit extremen Schmerzen während und nach der Durchführung des Eingriffs und zieht lebenslanges körperliches, seelisches und psychosomatisches Leid nach sich. Nicht wenige Mädchen verlieren durch diese Gewalttat eine lebensbedrohliche Menge an Blut; auch kommt es zu Todesfällen (https://frauenrechte.de/unsere-arbeit/weibliche-genitalverstuemmelung/die-hintergrundinformationen/vier-typen-von-fgm-und-ihre-risiken-und-folgen, eingesehen am 7. August 2025).

Durch die Einwanderung von Menschen aus Ländern, in denen derartige Misshandlungen als Tradition ausgeübt werden, nach Europa und Deutschland entwickelt sich die Genitalverstümmelung europaweit zu einem gesellschaftlichen Problem. Da die Durchführung der weiblichen Genitalverstümmelung im Verborgenen stattfindet – im engen Familienkreis – bleiben die Taten in der Regel unerkannt. In einem Bericht in „ZDFheute“ vom 6. Februar 2025 wird zum Ausdruck gebracht, dass in Deutschland eine Genitalverstümmelung unbemerkt vollzogen werden kann, Konsequenzen für die Täter nicht zu befürchten sind und mit einer erheblichen Dunkelziffer an Taten zu rechnen ist (www.zdfheute.de/politik/deutschland/weibliche-genitalverstuemmelung-fgm-deutschland-100.html, eingesehen am 7. August 2025).

Mit dem 1. Januar 2012 trat das „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“ (KKG) in Kraft. Danach verfügen Personen aus verschiedenen in § 4 KKG aufgezählten Gesundheits-, Sozial-, Lehr- und Beratungsberufen über das Recht, sofern ihnen die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt wird, mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten die Situation zu erörtern und, „soweit erforderlich, bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken“, […] „zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe“ Beratung in Anspruch zu nehmen oder die Polizei oder das Jugendamt unter bestimmten Voraussetzungen zu informieren (www.gesetze-im-internet.de/kkg/BJNR297510011.html). Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen verweist in Bezug auf die Genitalverstümmelung unter anderem auf das KKG („Weibliche Genitalbeschneidung, Präventionshinweis für pädagogische Fachkräfte“, https://lka.polizei.nrw/artikel/weibliche-genitalbeschneidung, eingesehen am 7. August 2025).

Im September 2013 trat der § 226a des Strafgesetzbuches (StGB) in Kraft, wonach weibliche Genitalverstümmelung in Deutschland strafbar ist, und stellt die weibliche Genitalverstümmelung als qualifiziertes Verbrechen unter eine Mindestfreiheitsstrafe.

Seit Januar 2015 kommt nach § 5 Ziff. 9a i. V. m. § 226a StGB auch dann eine Strafbarkeit in Betracht, wenn die Tat im Ausland verübt wird, sofern das Opfer seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder der Täter zur Tatzeit die deutsche Staatsangehörigkeit besaß oder seine Lebensgrundlage im Inland hatte (sogenannte Auslandsstraftat). Mit dem Auslandsbezug soll verhindert werden, dass Mädchen zum Zwecke der Genitalverstümmelung zeitweilig in das Ursprungsland der Eltern verbracht werden.

Laut der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1143 wurden von 2018 bis 2024 insgesamt 15 Fälle von Verstümmelung weiblicher Genitalien in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) unter dem Straftatschlüssel 222040 verzeichnet und es kam von 2014 bis 2021 zu 7 rechtskräftigen Verurteilungen nach § 226a StGB.

So liegt nach Ansicht der Fragesteller die Annahme nahe, dass diese Taten trotz Strafbarkeit im In- und Ausland weiterhin begangen werden und man von einer erheblich höheren Dunkelziffer ausgehen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint den Fragestellern die geringe Zahl an Verurteilungen erklärungsbedürftig. Nach Ansicht der Fragesteller ist zu befürchten, dass das Gesetz nicht die gewünschte Abschreckungswirkung entfaltet und potenziellen Opfern keinen angemessenen Schutz vor dieser Art von Misshandlung bietet.

Der Verein „Terre des Femmes – Menschenrechte für die Frau e. V.“ (TDF) ging in einer Mitteilung von 2022 davon aus, dass in Deutschland in diesem Jahr etwa 18 000 Mädchen und junge Frauen akut gefährdet waren, einer Genitalverstümmelung unterzogen zu werden (TDF-Dunkelzifferschätzung zu FGM in Deutschland; https://frauenrechte.de/unsere-arbeit/weibliche-genitalverstuemmelung/unser-engagement/dunkelzifferstatistik-zu-fgm-in-deutschland, Erläuterung der Berechnung: https://frauenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Unsere_Arbeit/FGM/FGM-Materialien/2022_TDF_Dunkelzifferschaetzung.pdf). Die tatsächlichen Zahlen können laut der Verfasserin von dieser Erhebung abweichen.

Die Bundesregierung erklärte in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/21760 im August 2020, sie „werde gemeinsam mit den Nicht-Regierungsorganisationen und den Ländern einen Schutzbrief zur Verhinderung von sogenannten Ferienbeschneidungen in den Sommerferien entwickeln“. Der Schutzbrief wird seit Februar 2021 durch die Bundesregierung zum Herunterladen veröffentlicht (www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/alle-meldungen/franziska-giffey-stellt-schutzbrief-der-bundesregierung-vor-165626; www.bmfsfj.de/resource/blob/179278/4df8a061d4873a6fc88765522517ec01/schutzbrief-gegen-weibliche-genitalverstuemmelung-deutsch-data.pdf, eingesehen am 7. August 2025).

In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion auf Bundestagsdrucksache 21/1143 gab die Bundesregierung an, dass der Schutzbrief seit seiner Veröffentlichung im Jahr 2021 insgesamt 108 691 Mal in gedruckter Form versandt sowie 5 734 Mal als Datei heruntergeladen wurde.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Wie kann die Bundesregierung erklären, dass es zwischen der Zahl der potenziellen Opfer und betroffenen Mädchen und Frauen in Deutschland (vergl. www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/alle-meldungen/an-die-67-000-frauen-und-maedchen-in-deutschland-betroffen-156806) eine deutliche Diskrepanz gibt zu den in der PKS erfassten Straftaten und rechtskräftigen Verurteilungen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1143)?

2

Welche Maßnahmen zieht die Bundesregierung über den „Schutzbrief gegen weibliche Genitalverstümmelung“ hinaus ggf. in Betracht, um weibliche Genitalverstümmelung von in Deutschland lebenden potenziellen Opfern künftig wirksam zu verhindern?

3

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen der Schutzbrief gegen weibliche Genitalverstümmelung, seit seiner Veröffentlichung, präventiv vor weiblicher Genitalverstümmelung geschützt hat?

4

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen der Schutzbrief gegen weibliche Genitalverstümmelung, seit seiner Veröffentlichung, restriktiv als Informationsschreiben genutzt wurde, um Fälle der weiblichen Genitalverstümmelung zu ahnden?

5

Welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung ggf., damit vollzogene Genitalverstümmelungen künftig wirksamer aufgedeckt werden?

6

Welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung ggf., um gegebenenfalls eine das Dunkelfeld aufklärende Strafverfolgung nach § 226a StGB zu ermöglichen?

7

Zieht die Bundesregierung Maßnahmen in Betracht, darauf hinzuwirken, dass Personen aus bestimmten Berufsgruppen, die mit Verstümmelungsopfern berufsbedingt in Kontakt kommen können, gefährdete Personen sowie mögliche Opfer von Genitalverstümmelung identifizieren und erkannte Genitalverstümmelungen oder Verdachtsfälle an Behörden rechtssicher melden, wie im „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“ (KKG) vorgesehen, damit die Verhinderung von Verstümmelungen sowie die Behandlung und Betreuung von Opfern und Strafverfolgung von Tätern vorangetrieben werden, und welche Maßnahmen sind dies gegebenenfalls?

8

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um die Dunkelziffer durch verpflichtende Meldungen medizinischen und pädagogischen Personals zu verringern?

9

Entfaltet nach Kenntnis der Bundesregierung das KKG insofern Wirkung, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes von den darin genannten Berufsgruppen Meldungen über Genitalverstümmelungen ausgingen?

10

Wenn zu Frage 9 positive Kenntnis vorliegt, in wie vielen Fällen gingen Meldungen über Genitalverstümmelungen ein?

11

Wenn zu Frage 9 der Bundesregierung keine Kenntnisse vorliegen, beabsichtigt die Bundesregierung, Evaluationen zur Wirksamkeit des KKG und des § 226a StGB durchzuführen sowie durch geeignete Maßnahmen das Meldeverhalten bezüglich Genitalverstümmelung und Hinweise auf Täterschaft zu verbessern, und mit welchen Maßnahmen soll dies gegebenenfalls erreicht werden?

12

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung als zielführend zu erachten oder wird es durch die Bundesregierung beabsichtigt, Angehörigen bestimmter Berufsgruppen die gesetzliche Pflicht aufzuerlegen, Verdachtsfälle beziehungsweise die Kenntnis von einer geplanten oder erfolgten Genitalverstümmelung behördlich zu melden, was einige Berufsgruppen betreffend bedeuten würde, dass eine berufsbedingte Schweigepflicht damit gleichzeitig aufgehoben würde?

13

Ist der Bundesregierung die Zahl der Ermittlungs- und Strafverfahren wegen möglicher Verstöße gegen § 226a StGB oder die Einstellung von solchen Verfahren bekannt?

14

Welches Strafmaß hatten die Strafen nach Kenntnis der Bundesregierung, die bei den Verurteilungen wegen Genitalverstümmelung seit Inkrafttreten des § 226a StGB verhängt wurden?

15

Kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des § 226a StGB zu Kindesentziehungen im Zusammenhang mit einer drohenden oder erfolgten Genitalverstümmelung?

16

Wenn die Bundesregierung zu den Fragen 13 bis 15 keine Kenntnis haben sollte, wo werden Angaben hierzu erfasst?

17

Kam es in den Jahren seit 2020 durch Behörden zu Maßnahmen des Passentzugs beziehungsweise des Ausreiseverbots, um Genitalverstümmelung im Ausland zu verhindern?

18

Wenn Frage 17 bejaht wird, in wie vielen Fällen, und falls die Bundesregierung keine Erkenntnisse hierüber haben sollte, welche Institutionen, staatliche Stellen besitzen Kenntnis hierzu?

19

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie häufig Minderjährige durch hoheitlichen Akt aus Familien oder Inobhutnahmen entnommen wurden, da eine Kindeswohlgefährdung durch die Gefahr einer weiblichen Genitalverstümmelung gegeben war?

20

Wenn Frage 19 bejaht wird, ist der Bundesregierung bekannt, wie mit den entnommenen Minderjährigen weiter verfahren wurde, wenn diese aufgrund der Gefährdungslage einer weiblichen Genitalverstümmelung ihrer Familie bzw. ihrem sozialen Umfeld entzogen wurden?

21

Wird nach Kenntnis der Bundesregierung auf die gesellschaftliche Ächtung und Strafbarkeit der weiblichen Genitalverstümmelung in Deutschland in Integrationskursen, Deutsch-Sprachkursen für Ausländer, Einbürgerungstestkursen oder ähnlichen Maßnahmen hingewiesen oder auch über Multiplikatoren in die betreffenden Communitys hineingewirkt?

22

Wurden Hilfsangebote (z. B. Traumatherapie, Schutzunterkünfte) speziell für betroffene Mädchen und Frauen seit 2020 eingerichtet?

Berlin, den 9. März 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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