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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet
Transparenz bei arbeitsschutzrechtlichen Einstufungen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Impfstoff Comirnaty
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium für Gesundheit
Datum
25.03.2026
Aktualisiert
01.04.2026
BT21/462911.03.2026
Transparenz bei arbeitsschutzrechtlichen Einstufungen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Impfstoff Comirnaty
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4629
21. Wahlperiode 11.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Thomas Dietz, Martin Sichert, Carina Schießl, Dr. Christina
Baum, Claudia Weiss, Joachim Bloch, Kay-Uwe Ziegler, Tobias Ebenberger,
Nicole Hess, Birgit Bessin, Dr. Christoph Birghan, Kerstin Przygodda, Alexis
Leonard Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon
Bollmann, Thomas Fetsch und der Fraktion der AfD
Transparenz bei arbeitsschutzrechtlichen Einstufungen im Zusammenhang mit
dem COVID-19-Impfstoff Comirnaty
Nach arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sind für chemische Stoffe und
Gemische Sicherheitsdatenblätter (SDB) vorzuhalten. Im Rahmen interner
Arbeitsschutzsysteme erfolgt häufig eine Einstufung mittels „Occupational Exposure
Banding“ (OEB), wobei die Bandbreite von 1 (geringe Gefährdung) bis 6 (sehr
hohe Gefährdung) reicht.
Im Zusammenhang mit dem COVID-19-Impfstoff Comirnaty (Pfizer/
BioNTech) wurde in einem Reference Standard Certificate vom 5. August 2021
für die Substanz PF-07302048-DP-RM eine Einstufung als OEB 5 angegeben
(vgl. https://phmpt.org/wp-content/uploads/2023/11/125742_S11_M3_32r_pf-0
7302048-dp-rm-coa.pdf).
Ferner existieren unterschiedliche Versionen von Sicherheitsdatenblättern zum
Produkt „Pfizer-BioNTech COVID-19 Vaccine Tris-Sucrose“ (Produktcode
PF00161), in denen Änderungen hinsichtlich der OEB-Kennzeichnung
dokumentiert sind (vgl. u. a. https://dam.biontech.de/assets/4R0OQyAkSrmOOyCq
UmV_0g/SRHmClZKNSW04lKXGiRJMA/Original%20file/PF00161_MTR_
PFEM_DE.pdf und https://dam.biontech.de/assets/PolkJLbY3vdeT3X9VYZJx
w/fGh45obPKFoseT52pvAX7w/PF01329_MTR_PFEM_DE.pdf).
Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG), dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
der Verordnung (EG) Nummer 726/2004 sowie der Verordnung (EG) Nummer
1272/2008 (CLP (Classification, Labelling and Packaging)-Verordnung)
bestehen unterschiedliche regulatorische Bewertungsregime für Arzneimittel,
chemische Stoffe und arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilungen.
Die Bundesregierung übt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Fach-
und Rechtsaufsicht über das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sowie die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) aus. Dies betrifft insbesondere die
Kenntnis über gefahrstoffrelevante Einstufungen wie OEB 5 in
Referenzzertifikaten sowie Änderungen in den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Versionen von Sicherheitsdatenblättern (SDB) zum Produkt
„Comirnaty“ bzw. „Pfizer-BioNTech COVID-19 Vaccine Tris-Sucrose“ liegen
der Bundesregierung oder den ihr nachgeordneten Behörden (insbesondere
PEI, BfArM, BAuA) vor?
2. Liegen der Bundesregierung oder den in Frage 1 genannten Behörden
Informationen über eine Version 1.02 des Sicherheitsdatenblattes vor, in der eine
Einstufung in die Kategorie OEB 5 vorgenommen wurde, und wenn ja, seit
welchem Zeitpunkt sind diese Informationen den jeweiligen Behörden
dokumentiert zugegangen, und welche Informationen liegen der
Bundesregierung über den Kontext vor, in dem diese Einstufung vorgenommen wurde?
3. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zur Definition und zu
den Schutzstufen der Einstufung „OEB 5“ im Rahmen betrieblicher
Arbeitsschutzklassifizierungen vor?
a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob es sich
hierbei um eine Klassifikation nach der CLP-Verordnung oder um eine
herstellerspezifische Expositionsbewertung handelt?
b) Welche dokumentierten Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über
die daraus resultierenden Anforderungen an den Umgang durch das
Fachpersonal vor?
4. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über Änderungen der
Puffersubstanzen (z. B. Phosphatpuffer vs. Tris-Puffer) im Rahmen des
Zulassungsverfahrens oder nachfolgender Änderungsanzeigen (Variations)
vor?
a) Zu welchen Zeitpunkten wurden diese Änderungen nach Kenntnis der
Bundesregierung bei den zuständigen Behörden angezeigt?
b) Welche Daten zur Stabilität, Verteilung und zum Abbauverhalten der
Lipid-Nanopartikel wurden im Zusammenhang mit diesen Änderungen
bei den Fachbehörden hinterlegt?
5. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob im Rahmen der
Zulassung oder späterer Variationen Studien (z. B. präklinisch,
pharmakokinetisch, Stabilitätsdaten) durchgeführt wurden, um mögliche Unterschiede
zwischen unterschiedlichen Pufferformulierungen hinsichtlich der Lipid-
Nanopartikel zu untersuchen?
6. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Einführung und
Verwendung der Kennzeichnung „V-OEB“ in Sicherheitsdatenblättern vor?
a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die für diese
Kennzeichnung verantwortliche Stelle?
b) Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob es sich
dabei um eine terminologische Anpassung oder eine inhaltliche
Neufeststellung der Gefährdung handelt?
7. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob OEB-
Einstufungen im Rahmen der Zulassung, der Pharmakovigilanz oder der
Risiko-Nutzen-Abwägung durch das PEI oder die Europäische
Arzneimittel-Agentur (EMA) Berücksichtigung fanden, und wenn ja, in
welcher Form?
Berlin, den 10. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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