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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet
Einschränkung von Grundrechten im Zusammenhang mit dem "Gesetze zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005", insbesondere Meinungsfreiheit und Freiheit von Wissenschaft und Forschung
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium für Gesundheit
Datum
26.03.2026
Aktualisiert
07.04.2026
BT21/464812.03.2026
Einschränkung von Grundrechten im Zusammenhang mit dem "Gesetze zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005", insbesondere Meinungsfreiheit und Freiheit von Wissenschaft und Forschung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4648
21. Wahlperiode 12.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Nicole Hess, Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Claudia
Weiss, Carina Schießl, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias
Ebenberger, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis
Leonard Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon
Bollmann, Thomas Fetsch und der Fraktion der AfD
Einschränkung von Grundrechten im Zusammenhang mit dem „Gesetz zu den
Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften
(2005) (IGV) vom 23. Mai 2005“, insbesondere Meinungsfreiheit und Freiheit von
Wissenschaft und Forschung
Die 77. Weltgesundheitsversammlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
nahm am 1. Juni 2024 Änderungsvorschläge der Internationalen
Gesundheitsvorschriften (IGV) an. Hiermit soll es der WHO und ihren Mitgliedstaaten
ermöglicht werden, schneller und effizienter auf Gefahren für die öffentliche
Gesundheit zu reagieren. Die von der Weltgesundheitsversammlung
angenommenen Änderungen der IGV traten am 19. September 2025 in Kraft.
Am 16. Juli 2025 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, mit
dem die 2024 veränderten IGV der WHO im deutschen Recht verankert werden
sollen.
Am 15. August 2025 wurde durch die Bundesregierung der „Entwurf eines
Gesetzes zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen
Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005“ dem Bundesrat als besonders
eilbedürftig zugeleitet (Bundesratsdrucksache 392/25; Bundestagsdrucksache
21/1508; https://dip.bundestag.de/experten-su-che?term=he%3Abr%20AND%
20dr%3A392 Prozent2F25&f.typ=Vorgang&rows=25). Am 6. November 2025
wurde das Gesetz im Deutschen Bundestag verabschiedet (www.bundestag.de/
dokumente/textarchiv/2025/kw45-de-igv-1116790; www.bundesgesundheitsmi
nisterium.de/presse/pressemitteilungen/anpassung-igv-bundestag-07-11-2
5.html).
Im Artikel 1 des Gesetzes werden die im Rahmen der 77.
Weltgesundheitsversammlung der WHO am 1. Juni 2024 geänderten Artikel sowie zugehörige
Anlagen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) aufgezählt, die durch
den Gesetzentwurf angenommen werden sollen sowie mehrere in Genf am
28. Mai 2022 von der 75. Weltgesundheitsversammlung geänderte Artikel,
welche damit ebenfalls angenommenen würden und damit in deutsches Recht
eingegliedert werden sollen.
In Artikel 2 des Gesetzes werden Grundrechte aufgezählt, die durch das
Zustimmungsgesetz in Verbindung mit den IGV eingeschränkt werden: „Durch
dieses Gesetz in Verbindung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften
(2005) (IGV) werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief- und Postgeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.“
In Anlage 1 der IGV unter „A. Geforderte Kernkapazitäten für die Verhütung,
die Überwachung, das Treffen vorbereitender Maßnahmen und die Reaktion“
wird jeder Vertragsstaat aufgefordert – in kommunaler und gegebenenfalls
einer mittleren Ebene –, die Anforderungen an ihre „Kernkapazitäten“ nach
diesen Vorschriften zu erfüllen. Darunter wird auch „die Risikokommunikation,
einschließlich des Umgangs mit Fehl- und Desinformation“ aufgezählt.
Nach Ansicht der Fragesteller kann ein „Umgang“ mit hier nicht näher
bestimmten als „Fehl- und Desinformation“ einzustufenden Informationen als
Einschränkung der Meinungsfreiheit wie auch Einschränkung der Freiheit von
Forschung und Wissenschaft bis hin zu Zensur angesehen werden. Träfe die
Befürchtung zu, handelt es sich um eine Einschränkung des Artikel 5 Absatz 1
und 3 des Grundgesetzes (GG), „Freiheit der Meinung, Kunst und
Wissenschaft“. In Anbetracht von geschichtlichen Erfahrungen schützt der Artikel 5
des Grundgesetzes zentrale Grundrechte, die einen Rechtsstaat und ein
demokratisches Gemeinwesen kennzeichnen, und diesem kommt eine erhebliche
Bedeutung zu.
Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) erklärt dazu: „Frei seine
Meinung sagen zu dürfen, ist in einer Demokratie nicht nur eine
Selbstverständlichkeit, sondern sogar eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass sie
funktioniert. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist daher grundsätzlich weit zu
verstehen. Es umfasst jede Form der Meinungsäußerung, ohne dass es auf ihren
‚Wert‘ ankäme. […] Meinungsäußerungen haben eine subjektive Prägung, sie
enthalten ein Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens. Allerdings fallen
auch Tatsachenbehauptungen unter die Meinungsfreiheit. Dies hat seinen
Grund darin, dass tatsächliche Annahmen die Voraussetzung für die
Meinungsbildung sind oder sein können. […] Artikel 5 Absatz 2 GG ist zu entnehmen,
dass die Meinungsfreiheit (wie auch die Pressefreiheit) ihre Grenzen in den
Vorschriften der allgemeinen Gesetze findet. Das heißt jedoch nicht, dass der
Gesetzgeber beliebig Gesetze erlassen dürfte, in denen er die Äußerung
bestimmter Meinungen oder die Meinungsäußerung überhaupt untersagt, im
Gegenteil. Denn ein ‚allgemeines Gesetz‘ im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 GG ist
eine Regelung, die weder gegen eine bestimmte Meinung noch gegen den
Prozess der Meinungsbildung als solche gerichtet ist. […] Die grundgesetzlich
abgesicherte Informationsfreiheit geht auf diese Erfahrungen zurück.
Sie schützt die Freiheit, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen
zu unterrichten. Gemeint sind damit solche Medien, die der Allgemeinheit und
nicht bloß einem beschränkten Personenkreis zugänglich sein sollen, also
beispielsweise Zeitungen, Rundfunkprogramme und das Internet. Als
Abwehrrecht verbietet die Informationsfreiheit dem Staat, die Informationsaufnahme
zu ver- oder behindern. […] Die Freiheit des Forschers umfasst die
Fragestellung, also die Auswahl des Forschungsobjekts. Auch die Art und Weise der
Untersuchung, die Methodik des Forschers wird geschützt, ebenso wie die
Bewertung des Forschungsergebnisses. Ähnlich wie bei der Kunstfreiheit ist auch der
Bezug zur Öffentlichkeit einbegriffen: Die Verbreitung des
Forschungsergebnisses und das Recht, eine wissenschaftliche Meinung zu äußern, sind ein
wesentlicher Teil der Wissenschaftsfreiheit.
Artikel 5 Absatz 3 GG schützt dabei nicht eine bestimmte Auffassung von der
Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie. Der
Wissenschaftsfreiheit liegt die Erkenntnis zugrunde, dass eine Wissenschaft, die frei von
gesellschaftlichen und politischen Nützlichkeitserwägungen ist und sich anhand
immer wieder neuer Fragestellungen weiterentwickelt, Staat und Gesellschaft
im Ergebnis am besten dienen kann“ (www.bpb.de/shop/zeitschriften/izpb/grun
drechte-305/254387/freiheit-von-meinung-kunst-und-wissenschaft/#:~:text=(1)
%20Jeder%20hat%20das%20Recht,%20seine%20Meinung%20in; eingesehen
am 15. September 2025).
Der WHO-Vertrag zu den IGV steht auch in der Kritik wegen der gelegentlich
beklagten intransparenten Gesamtstruktur der WHO und Abhängigkeit von
Spenden und illegitimer Einflussnahme (u. a.: www.epochtimes.de/etplus/pand
emievertrag-die-who-uebt-enormen-druck-auf-die-staaten-aus-a5152780.html).
Die Spendenbeiträge von finanz- und einflussstarken Stiftungen stellen nach
Ansicht der Fragesteller für eine supranationale Organisation einen nicht
vertretbaren Zustand dar; vor allem die Stiftung von Bill und Melinda Gates sowie
die Impfallianz Gavi seien hier genannt. Freiwillige und dabei zweckgebundene
Spenden von staatlichen wie auch nichtstaatlichen beziehungsweise auch
privaten Geldgebern ziehen eine Einflussnahme auf die WHO nach sich, die als
illegitim bezeichnet werden kann (https://dgvn.de/finanzierung-der-un/wohin-flies
sen-die-gelder/die-who-und-ihre-finanzierung#ca25555).
Es gilt zu berücksichtigen, dass die Regelungskompetenz internationaler
Akteure wie der WHO auf nationale Hoheitsrechte übergreifen kann, wobei auch
externe Interessengruppen – etwa durch Drittmittelfinanzierung oder die
Teilnahme an internationalen Gremien – potenziellen Einfluss gewinnen könnten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Arbeitsdefinition der Begriffe „Fehlinformation“ und
„Desinformation“ im Kontext einer Gesundheitsnotlage sieht die Bundesregierung
für den Anwendungsbereich der IGV als verbindlich an, und wie
operationalisiert sie diese?
a) Erfolgt die Festlegung der Definition dieser Begriffe auf nationaler
Ebene auf Vorgabe der WHO oder der EU oder im Zusammenwirken
mit anderen supranationalen oder gegebenenfalls mit nichtstaatlichen
Akteuren?
b) Gibt es verbindliche Standards, oder beabsichtigt die
Bundesregierung, solche Definitionen rechtlich oder untergesetzlich zu
präzisieren?
2. Wie ist das Verfahren zur nationalen Prüfung und Anpassung der IGV-
Umsetzung im Falle von Kollisionen mit Grundrechten wie
Meinungsfreiheit, Wissenschaftsfreiheit oder dem Schutz vor Zensur ausgestaltet?
3. Wo liegt nach Ansicht der Bundesregierung bei der Umsetzung der IGV
die Befugnis zur Bewertung, Überwachung und gegebenenfalls
Entfernung mutmaßlicher „Fehl- oder Desinformation“?
4. Welche Rolle spielen bei den in Frage 3 erfragten Handlungen nationale
Behörden oder Nichtregierungsorganisationen (NGOs), internationale
oder supranationale Organisationen, internationale Vertragspartner
(insbesondere die WHO) oder private Organisationen?
5. Wie sieht der Überprüfungs- und Sanktionsmechanismus konkret aus?
6. Welche rechtlichen Schutzmechanismen und Verfahrenswege stehen
Einzelpersonen, Journalisten, Medizinern sowie wissenschaftlich Tätigen zur
Verfügung, falls ihre Äußerungen, Arbeiten oder Veröffentlichungen als
„Desinformation“ eingestuft oder entfernt werden?
a) Welche konkreten Rechtsmittel oder Klagemöglichkeiten sieht die
Bundesregierung für in dieser Weise Betroffene vor?
b) Sind unabhängige Prüf- oder Beschwerdeinstanzen vorgesehen?
7. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung angesichts der IGV-
Regelungen, um sicherzustellen, dass wissenschaftlicher Pluralismus,
kontroverse Debatten und der Austausch unterschiedlicher Sichtweisen –
auch die Verbreitung von persönlichen Meinungen über Digital- oder
Printmedien – weiterhin gewährleistet bleiben und nicht durch eine zu
weite oder unklare Auslegung von „Fehlinformation“ oder
„Desinformation“ unterdrückt werden?
8. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung angesichts der IGV-
Änderungen, um sicherzustellen, dass wissenschaftlicher Pluralismus,
kontroverse Debatten und der Austausch unterschiedlicher Sichtweisen –
auch die Verbreitung von persönlichen Meinungen über Digital- oder
Printmedien – weiterhin gewährleistet bleiben und nicht durch eine zu
weite oder unklare Auslegung von „Fehlinformation“ oder
„Desinformation“ unterdrückt werden?
9. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung künftig mit Fällen
umgegangen, in denen eine auf Weisung nationaler oder internationaler Stellen
oder richterlichen Beschluss entfernte oder zensierte Information, die im
Verdacht steht „Fehl- oder Desinformation“ zu sein, sich im Nachhinein
als richtig und zutreffend herausstellt, und welche Verantwortlichkeiten,
Rehabilitierungen oder Entschädigungen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung künftig gesetzlich beziehungsweise im Verwaltungsvollzug für
zu Unrecht Betroffene vorgesehen?
10. Werden mit der Umsetzung der neuen IGV auch Mitglieder der Exekutive,
der Legislative, Behörden, staatliche Institute oder öffentlich-rechtliche
oder andere Medien sanktioniert, falls sie nachweislich irreführende
Informationen oder Unwahrheiten verbreiten oder verbreitet haben?
11. Wie gewährleistet die Bundesregierung im Rahmen der IGV-Umsetzung
die parlamentarische Kontrolle und Beteiligung sowie Transparenz zu
Entscheidungswegen, insbesondere bezüglich der Definition und
Sanktionierung von „Fehl- und Desinformation“?
a) Welche Beteiligungsmöglichkeiten haben der Deutsche Bundestag und
der Bundesrat bei möglichen zukünftigen Aktualisierungen oder
Konkretisierungen einer Definition dieser Begriffe durch die WHO oder
andere internationale Akteure?
b) Welche Berichtspflichten bestehen gegenüber dem Parlament und der
Öffentlichkeit?
12. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Möglichkeit, dass
externe Akteure (z. B. Unternehmen, Stiftungen mit eigenen Interessen im
Gesundheitswesen) indirekt oder direkt auf Entscheidungen zur Definition
wie auch Bekämpfung von „Desinformation“ Einfluss nehmen?
a) Welche Regelungen sieht die Bundesregierung vor, um
Interessenkonflikte auszuschließen beziehungsweise transparent zu machen?
b) Gibt es eine Veröffentlichungspflicht über finanzielle oder personelle
Verbindungen zu einschlägig beteiligten internationalen
Organisationen beziehungsweise zwischen der WHO und Unternehmen,
Stiftungen und anderen Nichtregierungsorganisationen oder politischen
Entscheidungsträgern?
13. Aus welchem Grund wurde Artikel 5 GG im „Entwurf eines Gesetzes zu
den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen
Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005“ nicht explizit als betroffenes
Grundrecht aufgeführt, und inwiefern hält die Bundesregierung dies im
Lichte der grundrechtlichen Auswirkungen für angemessen?
Berlin, den 11. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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