Kooperationen der Bundesregierung mit Drittstaaten im Zusammenhang mit der möglichen Einrichtung von „Return Hubs“ und dem Konzept „sicherer Drittstaaten“
der Abgeordneten Lukas Benner, Filiz Polat, Dr. Konstantin von Notz, Schahina Gambir, Claudia Roth, Marcel Emmerich, Lamya Kaddor, Marlene Schönberger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verfolgt die Europäische Union (EU) aktuell mehrere Vorhaben zur stärkeren Kooperation mit Drittstaaten. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Asylverfahren als auch auf die Rückführung von Antragstellerinnen und Antragstellern, deren Asylgesuch abgelehnt wurde.
Hierzu hat die Europäische Kommission zum einen am 12. März 2025 einen Vorschlag für eine EU-Rückführungsverordnung (EU KOM(2025)101) vorgelegt, die die bisherige Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) ablösen soll. Ziel ist eine weitergehende Harmonisierung und Beschleunigung von Rückführungsverfahren in der Europäischen Union. Die Justiz- und Innenministerinnen und Justiz- und Innenminister einigten sich im Rat der EU am 8. und 9. Dezember 2025 auf einen gemeinsamen Standpunkt für die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament zu dieser EU-Rückführungsverordnung. In diesem Rahmen wird innerhalb der EU bereits über den Aufbau sogenannter Return Hubs in Drittstaaten diskutiert, in denen ausreisepflichtige Personen außerhalb des Unionsgebiets untergebracht und auf Rückführungen in ihre Heimatländer vorbereitet werden sollen.
Die Europäische Kommission hat zum anderen am 20. Mai 2025 eine Änderung der Asylverfahrensverordnung (Verordnung [VO] 2024/1348) vorgeschlagen, wonach in der Anwendung des Konzepts sogenannter sicherer Drittstaaten das bislang geltende Verbindungskriterium entfallen soll. Das Europäische Parlament hat dem am 10. Februar 2026 zugestimmt. Für eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat wäre damit eine konkrete persönliche Verbindung der Asylsuchenden zu diesem sicheren Drittstaat in Zukunft nicht mehr erforderlich. Denn nach dem Änderungsvorschlag soll schon die schlichte Durchreise durch einen sicheren Drittstaat ausreichen, um Asylsuchende dorthin abzuschieben. Ebenfalls wäre alternativ dazu, also unabhängig von einem Transit, ein Abkommen eines Mitgliedstaates oder der Europäischen Union mit einem „sicheren Drittstaat“ ausreichend, um einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen und den Antragstellenden – bei Aussicht auf ein solches Verfahren – in das Drittland abzuschieben. Rechtsbehelfe gegen Ablehnungsentscheidungen aufgrund der Anwendung des Konzepts ,,sicherer Drittstaaten“ sollen zudem keine aufschiebende Wirkung mehr haben.
Die Bundesregierung hat beiden Rechtsetzungsvorhaben im Rahmen der allgemeinen Ausrichtung im EU-Ministerrat zugestimmt.
Beide Regelungsvorhaben werfen eine Vielzahl an Fragen auf, insbesondere zu rechtlichen Kriterien der geschilderten Kooperationen mit Drittstaaten einschließlich der Frage eines effektiven Monitorings, zu aktuellen Initiativen der Bundesregierung hinsichtlich solcher Kooperationen sowie zu Möglichkeiten parlamentarischer Kontrolle. Aus menschenrechtlicher und entwicklungspolitischer Sicht ist anzuerkennen, dass viele Drittstaaten bereits heute trotz teils eingeschränkter Kapazitäten einen großen Anteil an der Aufnahme von Schutzsuchenden tragen. Die Regelungsvorhaben könnten außerdem zu einer stärkeren Konditionalisierung migrationspolitischer Zusammenarbeit führen, was eine faktische Distanzierung der Europäischen Union und Deutschlands von ihrer eigenen völker- und menschenrechtlichen Verantwortung begünstigt. Zugleich besteht die Gefahr, dass Schutzverantwortung auf Staaten mit teils fragilen Rechtssystemen verlagert wird und dadurch der Zugang zu effektivem Rechtsschutz und fairen Asylverfahren beeinträchtigt wird. Nach Medienberichten plant das österreichische Innenministerium, ein sogenanntes Transitzentrum für abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Uganda oder Ruanda einzurichten (siehe Der Standard, 1. Dezember 2025, www.derstandard.at/story/3000000298660/geheimer-plan-fuer-ostafrika-wie-oesterreich-transitzentren-fuerabgelehnte-asylwerber-errichten-will). Auch die Niederlande haben ein solches Abkommen mit Uganda angekündigt und gemeinsam mit Uganda eine entsprechende Absichtserklärung abgegeben (siehe taz, 29. September 2025, https://taz.de/Niederlande-weiter-auf-Rechtskurs/!6116039/).
In der ARD-Sendung „Bericht aus Berlin“ vom 14. Dezember 2025 kündigte der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt an: „Wir werden uns auf den Weg machen mit ein paar Ländern, Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das gemeinsam vorantreiben wollen, Nachbarstaaten, die das gemeinsam organisieren […] dazu werden wir uns Anfang nächsten Jahres zusammensetzen, um mal zu klären, wie kann man das praktisch, technisch umsetzen“. In einem Interview mit der Deutschen Welle am 7. Januar 2025 erklärte er zudem, mit „gleichgesinnten“ Mitgliedstaaten zur Einrichtung von sogenannten Return Hubs im Gespräch zu sein.
Griechenlands Migrationsminister Thanos Plevris berichtete ähnlich, dass es Fortschritte gäbe, um gemeinsam mit der deutschen Regierung in Anlehnung an Italiens Zentren in Albanien ein solches Zentrum einzurichten. Er sagte auch, dass es sich um ein gemeinsames Projekt mehrerer Mitgliedstaaten handele (siehe EURACTIV, www.euractiv.com/news/germany-pushes-for-africanreturn-hub-for-migrants-greece-says/).
Das Bundesministerium des Innern (BMI) veröffentlichte am 30. April 2025 den Abschlussbericht „Asylverfahren in Drittstaaten“ (siehe www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/migration/BMI25052-abschlussbericht-asylverfahren-drittstaaten.pdf?__blob=publicationFile&v=6). Am 19. Januar 2026 hat zudem der neu geschaffene Migrationsbotschafter des Innenministeriums seine Arbeit aufgenommen. Er soll laut einer Sprecherin die Verhandlungen mit Drittstaaten führen und „innovative Lösungen“ zur Einrichtung von „Return Hubs“ entwickeln (siehe FAZ, 14. Januar 2026, www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/regierung-ernennt-migrationsbotschafter-fuer-abschiebungen-200438905.html). Schließlich hat laut Angaben des BMI kürzlich auch die sogenannte Arbeitsgruppe zu innovativen Drittstaatenmodellen ihre Arbeit aufgenommen und bereits zu einem ersten Treffen eingeladen (siehe www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2026/01/pm-ag-drittstaatenmodelle.html).
Die sich hieraus ergebenden Fragestellungen betreffen zum Teil das nach außen gerichtete Handeln der Bundesregierung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 158, 51 [Leitsatz 2]; BVerfGE 131, 152 [Randnummer 124]) folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes [GG]) ein nicht ausforschbarer Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der parlamentarische Informationsrechte beschränkt. Dieser endet indes, wenn und soweit die Bundesregierung Zwischenergebnisse erreicht oder Positionierungen ausgearbeitet hat und schon diese zur Grundlage ihres nach außen gerichteten Handelns macht. Die Willensbildung der Bundesregierung ist in derartigen Fällen jedenfalls abgeschlossen, wenn sie mit ihrer Initiative aus dem Bereich der regierungsinternen Abstimmung hinaustreten und mit einer eigenen, auch nur vorläufigen Position in einen Abstimmungsprozess mit Dritten eintreten will.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen42
Welche Initiativen hat die Bundesregierung seit Beginn der Legislaturperiode zur Vorbereitung, Vorwegnahme oder Umsetzung der geplanten EU‑Rückführungsverordnung bereits unternommen oder für die kommenden Monate geplant (bitte die Maßnahmen getrennt nach politischen, rechtlichen und operativen Maßnahmen einzeln auflisten)?
Wie ist die Arbeitsgruppe zu innovativen Drittstaatenmodellen besetzt (jeweils bitte Länder, jeweils teilnehmende Ebenen und mitarbeitende Ressorts der Bundesregierung auflisten), in welchem Turnus tagt sie, und wie ist die Tagesordnung des ersten Treffens?
Auf welcher Grundlage (z. B. Kabinettsbeschlüsse oder Ressortabstimmung) plant die Bundesregierung Gespräche mit Drittstaaten zu sogenannten Return Hubs, solange die aktuell geltende Rückführungsrichtlinie das Konzept von „Return Hubs“ nicht vorsieht und eine sie ersetzende Rückführungsverordnung bislang nur als Entwurf vorliegt?
Welche EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten hat die Bundesregierung als prioritäre Partner identifiziert, um multilaterale Modelle für außerterritoriale Rückführungsstrukturen zu entwickeln, aus welchen Gründen, und handelt es sich dabei um Staaten wie Tunesien und Uganda, wie die „BILD“-Zeitung vom 10. Dezember 2025 berichtete (siehe www.bild.de/politik/inland/eu-einigung-bauen-wir-bald-in-diesen-laendern-asyl-zentren-6938397fc3b4893a9e2b350d)?
Welche rechtlichen (Menschenrechte, rechtsstaatliche Anforderungen) und tatsächlichen (politische Lage, Unterbringungskapazitäten, Einrichtungseigenschaften) Kriterien im jeweiligen Land müssen nach Auffassung der Bundesregierung, insbesondere mit Blick auf Personen mit besonderen Schutzbedürfnissen, erfüllt sein, damit ein Drittstaat für die Einrichtung oder Nutzung eines „Return Hubs“ in Betracht kommt?
Welche menschenrechtlichen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung vom Aufbau sogenannter Return Hubs in Drittstaaten, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu effektivem Rechtsschutz und zu fairen Verfahren für die Betroffenen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, migrationspolitische Kooperationen mit Partnerländern – etwa im Zusammenhang mit „Return Hubs“ – stärker entwicklungspolitisch zu konditionalisieren, und wie wird hierbei die Perspektive der Partnerländer mit einbezogen?
Welche rechtlichen und tatsächlichen Kriterien im jeweiligen Land würden nach Ansicht der Bundesregierung dazu führen, dass ein Drittstaat für die Einrichtung oder Nutzung eines „Return Hubs“ oder zum Abschluss eines Migrationsabkommens ausgeschlossen wird?
Wird die Bundesregierung besonders schutzbedürftige Menschen – ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen und Kinder – von der Überstellung in „Return Hubs“ ausnehmen, wenn nein, warum nicht, und wie wird die Bundesregierung deren besonderer Schutzbedürftigkeit gerecht?
Welche Überprüfungsmechanismen sieht die Bundesregierung vor, um die Einhaltung der in den Fragen 5 und 6 in Bezug genommenen Kriterien durch Drittstaaten sicherzustellen, plant die Bundesregierung verbindliche Monitoring-Mechanismen oder Ombudsstellen, wenn nein, warum nicht, und sieht die Bundesregierung die Durchführung von Folgenabschätzungen möglicher Risiken für die Grundrechte und Maßnahmen zur Risikominderung vor, bevor entsprechende Abkommen mit Drittstaaten geschlossen werden?
Welche der im Abschlussbericht „Asylverfahren in Drittstaaten: Abschlussbericht vom 30. April 2025 des Bundesinnenministeriums“ genannten Hürden hält die Bundesregierung für überwindbar und welche für strukturell nicht überwindbar in Bezug auf die Einrichtung von „Return Hubs“?
Mit welchen Kosten kalkuliert die Bundesregierung bezüglich der Einrichtung und des Betriebes von „Return Hubs“, und welche Haushaltstitel plant die Bundesregierung, dafür zu nutzen?
Ab wann gilt eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller als durch ein Drittland durchgereist?
Soll nach Auffassung der Bundesregierung zwischen verschiedenen Formen der Durchreise, insbesondere mit Blick auf die damit verbundenen Aufenthaltsdauern in dem jeweiligen Land, differenziert werden?
Welche konkreten Prüfmechanismen hat die Bundesregierung bereits erwogen, um sicherzustellen, dass die Staaten, in die Asylsuchende aufgrund des Konzepts ,,sicherer Drittstaaten“ zurückgeführt werden, tatsächlich „sicher“ im Sinne dieses Konzepts sind, also Garantien bieten für rechtsstaatliche Asylverfahren?
Ist es aus Sicht der Bundesregierung zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person in dem durchreisten Staat, in den sie zurückverbracht wird, tatsächlich die Möglichkeit hatte, Schutz zu beantragen, und wenn ja, wie soll dies dokumentiert werden?
Wie positioniert sich die Bundesregierung dazu, dass es unionsrechtlich ausreichen soll, wenn die im Abkommen zwingend vorzusehenden Prüfungen gestellter Schutzanträge im Rahmen der Fallbearbeitung durch vereinfachte Verfahren, Gruppenverfahren oder Prima-Facie-Verfahren bearbeitet werden, und welche Konsequenzen zieht sie hieraus?
Inwieweit wären solche Modalitäten der Fallbearbeitung auch im Rahmen deutscher Asylverfahren zulässig, und, wenn Gründe gegen die Zulässigkeit solcher Modalitäten sprechen, welche sind dies?
Welche rechtlichen (Menschenrechte, rechtsstaatliche Anforderungen) und tatsächlichen Kriterien (politische Lage, Unterbringungskapazitäten, Einrichtungseigenschaften) müssen nach Auffassung der Bundesregierung insbesondere für Personen mit besonderen Schutzbedürfnissen erfüllt sein, damit ein Drittstaat zum Abschluss eines Abkommens zur Anwendung des Konzepts „sicherer Drittstaaten“ in Betracht kommt?
Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der Ausweitung des Konzepts „sicherer Drittstaaten“ auf die Ausgestaltung der Entwicklungszusammenarbeit, und wie wird hierbei die Perspektive der Partnerländer mit einbezogen?
Vor dem Hintergrund, dass die Europäische Kommission sowie die ebenfalls zur Kontrolle berufenen Mitgliedstaaten nach dem Verordnungsentwurf verpflichtend erst nach Abschluss entsprechender Abkommen eines (anderen) Mitgliedstaats mit einem Drittstaat Kenntnis von deren Inhalten erhalten,
a) teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass dadurch das Risiko entsteht, dass das Konzept „sicherer Drittstaaten“ auf Grundlage rechtswidriger Abkommen zumindest kurz- oder mittelfristig Anwendung findet, bevor eine Prüfung durch die Kommission bzw. die weiteren Mitgliedstaaten abgeschlossen ist, und wenn nein, wieso nicht, und
b) welche konkreten verfahrensrechtlichen oder politischen Vorkehrungen hält die Bundesregierung für geboten, um eine Anwendung des Konzepts „sicherer Drittstaaten“ auf Grundlage unionsrechtswidriger Abkommen zu verhindern?
Beabsichtigt die Bundesregierung, den Abschluss solcher Abkommen durch andere Mitgliedstaaten entsprechend zu prüfen, wenn ja, durch welche Institutionen und ggf. in welchem Turnus, und wenn nein, wieso nicht?
Inwieweit wird das Ergebnis dieser Prüfung dokumentiert werden, und inwieweit wird diese Dokumentation der parlamentarischen Kontrolle zugänglich sein?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Europäische Kommission sowie die Mitgliedstaaten, wie im Verordnungsentwurf angeraten, bei Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen mit Drittstaaten im Rahmen des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ hierrüber frühzeitig zu informieren, und wenn nein, wieso nicht?
Wie plant die Bundesregierung, nach Abschluss entsprechender Abkommen sicherzustellen, dass das jeweilige Drittland die zwingende Vereinbarung, wonach die Prüfung der Begründetheit aller einschlägigen Anträge auf wirksamen Schutz erforderlich ist, laufend einhält, und welche vorbereitenden Vorkehrungen wurden hierfür bereits getroffen?
Inwieweit wird dieses Monitoring zur Einhaltung der Abkommen nach Planung der Bundesregierung der parlamentarischen Kontrolle unterliegen?
Was hält die Bundesregierung für erforderlich für den Fall, dass ein Drittland das Abkommen aufkündigt und damit auch die Verpflichtung entfällt, für die dorthin verbrachten Asylsuchenden wirksamen Schutz hinsichtlich gestellter und einschlägiger Anträge zu eröffnen?
In welchem Verfahrensschritt und durch welche Institution wird bisher geprüft und soll zukünftig nach Ansicht der Bundesregierung geprüft werden, inwieweit eine Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des „sicheren Drittstaats“ auf ihn nicht anwendbar ist?
Wie verhält sich diese Darlegungsanforderung zum verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]), nach dem die maßgeblichen Tatsachen sich nicht lediglich nach dem Vortrag des Antragstellers bzw. der Antragstellerin richten, sondern von Amts wegen zu ermitteln sind?
In wie vielen Fällen haben Antragstellende in der Anwendung des bisher geltenden Konzepts „sicherer Drittstaaten“ die in Rede stehenden Einzelfallumstände geltend gemacht?
In wie vielen Fällen ist aufgrund dieser Geltendmachung die Anwendung des Konzepts „sicherer Drittstaaten“ ausgeblieben?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das Recht auf wirksamen Rechtsbehelf von Asylsuchenden garantiert wird, wenn Rechtsbehelfe gegen Ablehnungsentscheidung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung mehr haben?
Welche Vorgaben für „Return Hubs“ und das Konzept des „sicheren Drittstaats“ ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 14. Juni 2022 – 28774/22 N.S.K v. UK – und der Entscheidung des Court of Appeal vom 29. Juni 2023 – 2023 EWCA Civ 745 – mit Blick auf das sogenannte Ruanda-Modell, und wie beabsichtigt die Bundesregierung, diese Vorgaben einzuhalten?
Was sind Auftrag und Stellenbeschreibung des Migrationsbotschafters, wie wird der Begriff „Migration“ im Kontext der Stellenbeschreibung definiert, welche Stellung hat er innerhalb der Bundesregierung, wem gegenüber ist er weisungsgebunden, an wen berichtet er, hat er einen Arbeitsstab, und wenn ja, wie viele Stellen sind in diesem Stab vorgesehen?
Welche Rolle spielt der neue Migrationsbotschafter bei Verhandlungen zu Drittstaatsabkommen sowohl im Rahmen der Rückführung als auch des Konzepts des „sicheren Drittstaats“?
Mit welchen EU- und Drittländern hat der Migrationsbotschafter aufgrund eines ihm erteilten Mandates bereits Verhandlungen aufgenommen, und mit welchen Ländern sind Beziehungen oder Verhandlungen durch den Migrationsbotschafter geplant?
Wie ist die Zusammenarbeit des Migrationsbotschafters mit dem Auswärtigen Amt gewährleistet?
Hat der Migrationsbotschafter den Bundesminister des Auswärtigen im Januar 2026 auf dessen Reise nach Kenia begleitet, bei der ein Schwerpunkt auf dem Migrationsabkommen lag?
Welche Dienstreisen sind für das erste Quartal 2026 für den Migrationsbotschafter geplant und haben bereits stattgefunden (bitte Zeitraum, Ziel der Dienstreise, teilnehmende Ressorts, teilnehmende Partner aus anderen EU‑Ländern, teilnehmende Organisationen und Kosten angeben)?
Gab es seit Ernennung des Migrationsbotschafters Treffen zwischen diesem und Menschenrechtsorganisationen (und wenn ja, bitte nach Termin und Organisation aufschlüsseln)?
In welcher Höhe und aus welchem Haushaltstitel werden Mittel für den Migrationsbotschafter zur Verfügung gestellt?
Welche Berichtspflichten hat der Migrationsbotschafter gegenüber dem Deutschen Bundestag, und wie sind diese ausgestaltet (hinsichtlich Regelmäßigkeit, Art, Umfang und Kontrolle des Parlaments)?