Deutscher Bundestag Drucksache 21/5366
21. Wahlperiode 13.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lukas Benner, Filiz Polat,
Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4678 –
Kooperationen der Bundesregierung mit Drittstaaten im Zusammenhang mit
der möglichen Einrichtung von „Return Hubs“ und dem Konzept „sicherer
Drittstaaten“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verfolgt
die Europäische Union (EU) aktuell mehrere Vorhaben zur stärkeren
Kooperation mit Drittstaaten. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Asylverfahren als auch
auf die Rückführung von Antragstellerinnen und Antragstellern, deren
Asylgesuch abgelehnt wurde.
Hierzu hat die Europäische Kommission zum einen am 12. März 2025 einen
Vorschlag für eine EU-Rückführungsverordnung (EU KOM(2025)101)
vorgelegt, die die bisherige Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) ablösen soll. Ziel
ist eine weitergehende Harmonisierung und Beschleunigung von
Rückführungsverfahren in der Europäischen Union. Die Justiz- und
Innenministerinnen und Justiz- und Innenminister einigten sich im Rat der EU am 8. und
9. Dezember 2025 auf einen gemeinsamen Standpunkt für die Verhandlungen
mit dem Europäischen Parlament zu dieser EU-Rückführungsverordnung. In
diesem Rahmen wird innerhalb der EU bereits über den Aufbau sogenannter
Return Hubs in Drittstaaten diskutiert, in denen ausreisepflichtige Personen
außerhalb des Unionsgebiets untergebracht und auf Rückführungen in ihre
Heimatländer vorbereitet werden sollen.
Die Europäische Kommission hat zum anderen am 20. Mai 2025 eine
Änderung der Asylverfahrensverordnung (Verordnung [VO] 2024/1348)
vorgeschlagen, wonach in der Anwendung des Konzepts sogenannter sicherer
Drittstaaten das bislang geltende Verbindungskriterium entfallen soll. Das
Europäische Parlament hat dem am 10. Februar 2026 zugestimmt. Für eine
Abschiebung in einen sicheren Drittstaat wäre damit eine konkrete persönliche
Verbindung der Asylsuchenden zu diesem sicheren Drittstaat in Zukunft nicht mehr
erforderlich. Denn nach dem Änderungsvorschlag soll schon die schlichte
Durchreise durch einen sicheren Drittstaat ausreichen, um Asylsuchende
dorthin abzuschieben. Ebenfalls wäre alternativ dazu, also unabhängig von einem
Transit, ein Abkommen eines Mitgliedstaates oder der Europäischen Union
mit einem „sicheren Drittstaat“ ausreichend, um einen Asylantrag als unzuläs-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13. April 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sig abzulehnen und den Antragstellenden – bei Aussicht auf ein solches
Verfahren – in das Drittland abzuschieben. Rechtsbehelfe gegen
Ablehnungsentscheidungen aufgrund der Anwendung des Konzepts ,,sicherer Drittstaaten“
sollen zudem keine aufschiebende Wirkung mehr haben.
Die Bundesregierung hat beiden Rechtsetzungsvorhaben im Rahmen der
allgemeinen Ausrichtung im EU-Ministerrat zugestimmt.
Beide Regelungsvorhaben werfen eine Vielzahl an Fragen auf, insbesondere
zu rechtlichen Kriterien der geschilderten Kooperationen mit Drittstaaten
einschließlich der Frage eines effektiven Monitorings, zu aktuellen Initiativen der
Bundesregierung hinsichtlich solcher Kooperationen sowie zu Möglichkeiten
parlamentarischer Kontrolle. Aus menschenrechtlicher und
entwicklungspolitischer Sicht ist anzuerkennen, dass viele Drittstaaten bereits heute trotz teils
eingeschränkter Kapazitäten einen großen Anteil an der Aufnahme von
Schutzsuchenden tragen. Die Regelungsvorhaben könnten außerdem zu einer
stärkeren Konditionalisierung migrationspolitischer Zusammenarbeit führen,
was eine faktische Distanzierung der Europäischen Union und Deutschlands
von ihrer eigenen völker- und menschenrechtlichen Verantwortung begünstigt.
Zugleich besteht die Gefahr, dass Schutzverantwortung auf Staaten mit teils
fragilen Rechtssystemen verlagert wird und dadurch der Zugang zu effektivem
Rechtsschutz und fairen Asylverfahren beeinträchtigt wird. Nach
Medienberichten plant das österreichische Innenministerium, ein sogenanntes
Transitzentrum für abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Uganda oder
Ruanda einzurichten (siehe Der Standard, 1. Dezember 2025,
www.derstandar
d.at/story/3000000298660/geheimer-plan-fuer-ostafrika-wie-oesterreich-transi
tzentren-fuer-abgelehnte-asylwerber-errichten-will). Auch die Niederlande
haben ein solches Abkommen mit Uganda angekündigt und gemeinsam mit
Uganda eine entsprechende Absichtserklärung abgegeben (siehe taz, 29.
September 2025,
https://taz.de/Niederlande-weiter-auf-Rechtskurs/!6116039/).
In der ARD-Sendung „Bericht aus Berlin“ vom 14. Dezember 2025 kündigte
der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt an: „Wir werden uns auf
den Weg machen mit ein paar Ländern, Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, die das gemeinsam vorantreiben wollen, Nachbarstaaten, die das
gemeinsam organisieren […] dazu werden wir uns Anfang nächsten Jahres
zusammensetzen, um mal zu klären, wie kann man das praktisch, technisch
umsetzen“. In einem Interview mit der Deutschen Welle am 7. Januar 2025
erklärte er zudem, mit „gleichgesinnten“ Mitgliedstaaten zur Einrichtung von
sogenannten Return Hubs im Gespräch zu sein.
Griechenlands Migrationsminister Thanos Plevris berichtete ähnlich, dass es
Fortschritte gäbe, um gemeinsam mit der deutschen Regierung in Anlehnung
an Italiens Zentren in Albanien ein solches Zentrum einzurichten. Er sagte
auch, dass es sich um ein gemeinsames Projekt mehrerer Mitgliedstaaten
handele (siehe EURACTIV,
www.euractiv.com/news/germany-pushes-for-africa
n-return-hub-for-migrants-greece-says/).
Das Bundesministerium des Innern (BMI) veröffentlichte am 30. April 2025
den Abschlussbericht „Asylverfahren in Drittstaaten“ (siehe
www.bmi.bun
d.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/migration/BMI25052-
abschlussbericht-asylverfahren-drittstaaten.pdf?__blob=publicationFile&v=6).
Am 19. Januar 2026 hat zudem der neu geschaffene Migrationsbotschafter des
Innenministeriums seine Arbeit aufgenommen. Er soll laut einer Sprecherin
die Verhandlungen mit Drittstaaten führen und „innovative Lösungen“ zur
Einrichtung von „Return Hubs“ entwickeln (siehe FAZ, 14. Januar 2026,
www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/regierung-ernennt-migrationsbotschafter-
fuer-abschiebungen-200438905.html).
Schließlich hat laut Angaben des BMI kürzlich auch die sogenannte
Arbeitsgruppe zu innovativen Drittstaatenmodellen ihre Arbeit aufgenommen und
bereits zu einem ersten Treffen eingeladen (siehe
www.bmi.bund.de/SharedDoc
s/pressemitteilungen/DE/2026/01/pm-ag-drittstaatenmodelle.html).
Die sich hieraus ergebenden Fragestellungen betreffen zum Teil das nach
außen gerichtete Handeln der Bundesregierung. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 158, 51 [Leitsatz 2]; BVerfGE 131, 152
[Randnummer 124]) folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 20
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes [GG]) ein nicht ausforschbarer
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der parlamentarische
Informationsrechte beschränkt. Dieser endet indes, wenn und soweit die Bundesregierung
Zwischenergebnisse erreicht oder Positionierungen ausgearbeitet hat und schon
diese zur Grundlage ihres nach außen gerichteten Handelns macht. Die
Willensbildung der Bundesregierung ist in derartigen Fällen jedenfalls
abgeschlossen, wenn sie mit ihrer Initiative aus dem Bereich der
regierungsinternen Abstimmung hinaustreten und mit einer eigenen, auch nur vorläufigen
Position in einen Abstimmungsprozess mit Dritten eintreten will.
1. Welche Initiativen hat die Bundesregierung seit Beginn der
Legislaturperiode zur Vorbereitung, Vorwegnahme oder Umsetzung der geplanten
EU‑Rückführungsverordnung bereits unternommen oder für die
kommenden Monate geplant (bitte die Maßnahmen getrennt nach politischen,
rechtlichen und operativen Maßnahmen einzeln auflisten)?
Die Verhandlungen zur Rückkehrverordnung auf europäischer Ebene sind noch
nicht abgeschlossen. Das Bundesministerium des Innern (BMI) steht allerdings
bereits schon jetzt zu Fragen der Rückkehrverordnung und ihren Auswirkungen
auf das deutsche Recht in kontinuierlichem Austausch mit den für den Vollzug
von Rückführungen zuständigen Ländern.
2. Wie ist die Arbeitsgruppe zu innovativen Drittstaatenmodellen besetzt
(jeweils bitte Länder, jeweils teilnehmende Ebenen und mitarbeitende
Ressorts der Bundesregierung auflisten), in welchem Turnus tagt sie, und
wie ist die Tagesordnung des ersten Treffens?
An der Arbeitsgruppe zu innovativen Drittstaatenmodellen nehmen
Deutschland, Dänemark, die Niederlande, Österreich und Griechenland sowie als
Beobachter die EU-Kommission teil. Für Deutschland nimmt das BMI teil. Bisher
fanden am 22. Januar 2026 und am 5. März 2026 zwei Treffen auf Minister-/
Staatssekretärsebene statt. Auf der Tagesordnung der ersten Sitzung standen ein
Follow-up zu dem Schreiben von 19 Mitgliedstaaten an die EU-Kommission zu
innovativen Lösungen aus Dezember 2025 sowie weitere Schritte zur
Operationalisierung von Return Hubs.
3. Auf welcher Grundlage (z. B. Kabinettsbeschlüsse oder
Ressortabstimmung) plant die Bundesregierung Gespräche mit Drittstaaten zu
sogenannten Return Hubs, solange die aktuell geltende
Rückführungsrichtlinie das Konzept von „Return Hubs“ nicht vorsieht und eine sie
ersetzende Rückführungsverordnung bislang nur als Entwurf vorliegt?
Nach Auffassung des BMI bedarf es für das Führen von
Sondierungsgesprächen keiner gesonderten Grundlage im Sinne der Fragestellung.
4. Welche EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten hat die Bundesregierung als
prioritäre Partner identifiziert, um multilaterale Modelle für
außerterritoriale Rückführungsstrukturen zu entwickeln, aus welchen Gründen, und
handelt es sich dabei um Staaten wie Tunesien und Uganda, wie die
„BILD“-Zeitung vom 10. Dezember 2025 berichtete (siehe
www.bild.de/
politik/inland/eu-einigung-bauen-wir-bald-in-diesen-laendern-asyl-zentre
n-6938397fc3b4893a9e2b350d)?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu laufenden Vorgängen, da der
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt ist, über den keine Auskunft
erteilt wird. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich
nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt.
Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu
entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem
Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen
Kompetenz der Regierung liegen (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE) 124, 78 [120 f.]; 137, 185 [234]). Die Kontrollkompetenz des
Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene
Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und
Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, 78 [121]; 137, 185 [234 f.]).
5. Welche rechtlichen (Menschenrechte, rechtsstaatliche Anforderungen)
und tatsächlichen (politische Lage, Unterbringungskapazitäten,
Einrichtungseigenschaften) Kriterien im jeweiligen Land müssen nach
Auffassung der Bundesregierung, insbesondere mit Blick auf Personen mit
besonderen Schutzbedürfnissen, erfüllt sein, damit ein Drittstaat für die
Einrichtung oder Nutzung eines „Return Hubs“ in Betracht kommt?
Die Rückkehrverordnung wird nach derzeitigem Verhandlungsstand erstmalig
eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Abkommen oder Vereinbarungen mit
Drittstaaten über die Errichtung von Return Hubs in Drittstaaten enthalten.
Diese Abkommen und Vereinbarungen dürfen nach derzeitigem
Verhandlungsstand nur mit Drittstaaten abgeschlossen werden, in denen die internationalen
Menschenrechtsnormen und -grundsätze im Einklang mit dem Völkerrecht,
einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, eingehalten werden.
Die genaue Ausgestaltung wird erst nach Abschluss der Verhandlungen
feststehen, so dass zum jetzigen Zeitpunkt keine abschließenden Aussagen getroffen
werden können. Im Übrigen berühren etwaige Beratungen und Erwägungen
innerhalb der Bundesregierung betreffend die praktische Umsetzung des
Konzepts von Return Hubs den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung,
weshalb die Bundesregierung hierzu keine Auskunft erteilt.
6. Welche menschenrechtlichen Auswirkungen erwartet die
Bundesregierung vom Aufbau sogenannter Return Hubs in Drittstaaten, insbesondere
im Hinblick auf den Zugang zu effektivem Rechtsschutz und zu fairen
Verfahren für die Betroffenen?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
7. Beabsichtigt die Bundesregierung, migrationspolitische Kooperationen
mit Partnerländern – etwa im Zusammenhang mit „Return Hubs“ –
stärker entwicklungspolitisch zu konditionalisieren, und wie wird hierbei die
Perspektive der Partnerländer mit einbezogen?
Die Entwicklungszusammenarbeit ist Teil der ressortkohärenten Abstimmung
zur Rückkehrkooperation. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen.
8. Welche rechtlichen und tatsächlichen Kriterien im jeweiligen Land
würden nach Ansicht der Bundesregierung dazu führen, dass ein Drittstaat
für die Einrichtung oder Nutzung eines „Return Hubs“ oder zum
Abschluss eines Migrationsabkommens ausgeschlossen wird?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
9. Wird die Bundesregierung besonders schutzbedürftige Menschen – ältere
Menschen und Menschen mit Behinderungen und Kinder – von der
Überstellung in „Return Hubs“ ausnehmen, wenn nein, warum nicht, und
wie wird die Bundesregierung deren besonderer Schutzbedürftigkeit
gerecht?
Nach dem aktuellen Entwurfsstand der Verordnung ist ausgeschlossen, dass
unbegleitete Minderjährige in einem Return Hub untergebracht werden. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
10. Welche Überprüfungsmechanismen sieht die Bundesregierung vor, um
die Einhaltung der in den Fragen 5 und 6 in Bezug genommenen
Kriterien durch Drittstaaten sicherzustellen, plant die Bundesregierung
verbindliche Monitoring-Mechanismen oder Ombudsstellen, wenn nein,
warum nicht, und sieht die Bundesregierung die Durchführung von
Folgenabschätzungen möglicher Risiken für die Grundrechte und Maßnahmen
zur Risikominderung vor, bevor entsprechende Abkommen mit
Drittstaaten geschlossen werden?
Der aktuelle Entwurfsstand der Verordnung sieht Monitoringpflichten vor. Die
Einzelheiten der Umsetzung sind der letztlich verabschiedeten Fassung der
Verordnung vorbehalten. Aus der Verordnung resultierende Monitoringpflichten
sind entsprechend umzusetzen
11. Welche der im Abschlussbericht „Asylverfahren in Drittstaaten:
Abschlussbericht vom 30. April 2025 des Bundesinnenministeriums“
genannten Hürden hält die Bundesregierung für überwindbar und welche
für strukturell nicht überwindbar in Bezug auf die Einrichtung von
„Return Hubs“?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
12. Mit welchen Kosten kalkuliert die Bundesregierung bezüglich der
Einrichtung und des Betriebes von „Return Hubs“, und welche
Haushaltstitel plant die Bundesregierung, dafür zu nutzen?
Die Kosten sind insbesondere von der konkreten Ausgestaltung, der
Möglichkeit einer Zusammenarbeit und Kostenteilung mit weiteren EU-Mitgliedstaaten
abhängig und derzeit im Einzelfall nicht konkret bezifferbar.
13. Ab wann gilt eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller als durch ein
Drittland durchgereist?
Die Verordnungen (EU) 2024/1348 und (EU) 2026/463 enthalten keine
abschließende Definition des Begriffs der „Durchreise“ durch einen Drittstaat.
Laut EG 4 der Verordnung (EU) 2026/346 kann unter diesen Begriff unter
anderem eine Situation fallen, „in der ein Antragsteller auf dem Weg in die Union
durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaats gereist ist oder sich im Hoheitsgebiet
eines Drittstaats aufgehalten hat oder der Antragsteller sich an der Grenze oder
in einer Transitzone eines Drittstaats aufgehalten hat und dieser Antragsteller
dort die Möglichkeit hatte, bei den Behörden des betreffenden Drittstaats
wirksamen Schutz zu beantragen“.
14. Soll nach Auffassung der Bundesregierung zwischen verschiedenen
Formen der Durchreise, insbesondere mit Blick auf die damit verbundenen
Aufenthaltsdauern in dem jeweiligen Land, differenziert werden?
Nach der durch die Verordnung (EU) 2026/463 bezüglich des Konzepts des
sicheren Drittstaats geänderten Verordnung (EU) 2024/1348 kann ein EU-
Mitgliedstaat ab Anwendbarkeit der Verordnung ab 12. Juni 2026 das Konzept des
sicheren Drittstaats anwenden, wenn entweder eine Verbindung zwischen dem
Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat besteht, aufgrund derer es
sinnvoll wäre, dass er sich in diesen Staat begibt, der Antragsteller auf dem Weg in
die Union durch den betreffenden Drittstaat durchgereist ist oder ein
Abkommen oder eine Vereinbarung zwischen der Union und/oder einem oder
mehreren Mitgliedstaaten mit dem betreffenden Drittstaat geschlossen wurde, nach
dem bzw. der die Prüfung der Begründetheit aller Anträge auf wirksamen
Schutz erforderlich ist, die von Antragstellern in dem betreffenden Drittstaat
gestellt werden, die unter dieses Abkommen oder diese Vereinbarung fallen
(Artikel 59 Absatz 5 lit. b Verordnung (EU) 2024/1348). Eine Verbindung
zwischen Antragsteller und Drittstaat kann insbesondere dann angenommen
werden, wenn sich Familienangehörige des Antragstellers in diesem Drittstaat
aufhalten, der Antragsteller in diesem Drittstaat niedergelassen war oder sich dort
aufgehalten hat oder bei dem Antragsteller sprachliche, kulturelle oder andere
ähnliche Bindungen an diesen Drittstaat bestehen (EG 3 der Verordnung (EU)
2026/463). Im Falle einer hinreichenden Verbindung zwischen Drittstaat und
Antragsteller aufgrund des Aufenthalts von Familienangehörigen des
Antragstellers in dem Drittstaat oder aufgrund sprachlicher, kultureller oder ähnlicher
anderer Bindungen des Antragstellers an diesen Drittstaat ist ein vorheriger
Aufenthalt des Antragstellers selbst im Drittstaat ebenso wenig erforderlich wie
im Falle einer Vereinbarung/eines Abkommens mit diesem Drittstaat im o. g.
Sinne. Soll eine Verbindung zwischen einem Antragsteller und einem sicheren
Drittstaat aufgrund eines vorherigen Aufenthalts angenommen werden, dürfte
mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) ein über einen bloßen Transit hinausgehender Voraufenthalt
erforderlich sein (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2020, C-564/18).
Bezüglich des Begriffs der „Durchreise“ wird auf die Antwort zu Frage 13
verwiesen.
15. Welche konkreten Prüfmechanismen hat die Bundesregierung bereits
erwogen, um sicherzustellen, dass die Staaten, in die Asylsuchende
aufgrund des Konzepts ,,sicherer Drittstaaten“ zurückgeführt werden,
tatsächlich „sicher“ im Sinne dieses Konzepts sind, also Garantien bieten
für rechtsstaatliche Asylverfahren?
Bei etwaigen Beratungen und Erwägungen innerhalb der Bundesregierung
betreffend die praktische Umsetzung des Konzepts des sicheren Drittstaats
handelt es sich um laufende Vorgänge. Diese sind – anders als die Beratungen auf
EU-Ebene zur Anpassung des rechtlichen Rahmens in der Verordnung (EU)
2024/1348 – noch nicht abgeschlossen. Etwaige, die praktische Umsetzung
eines solchen Konzepts betreffende Beratungen und Erwägungen berühren den
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weshalb die Bundesregierung
hierzu keine Auskunft erteilt. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch
grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich
einschließt. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen
Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information
zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der
alleinigen Kompetenz der Regierung liegen (BVerfGE 124, 78 [120 f.]; 137, 185
[234]). Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher
grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in
laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen
(BVerfGE 124, 78 [121]; 137, 185 [234 f.]).
Eine frühzeitige Veröffentlichung regierungsinterner Beratungs- und
Diskussionsprozesse zur etwaigen praktischen Umsetzung des Konzepts des sicheren
Drittstaatenkonzepts ist geeignet, die Offenheit künftiger Prüf- und
Diskussionsprozesse zu beeinträchtigen. Eine Herausgabe dieser Informationen würde
künftige Prüfungen negativ beeinflussen, weil sämtliche Erörterungen zu
politisch sensiblen und hochkomplexen Themen stets vor dem Hintergrund
getroffen werden müssten, dass sie im Anschluss öffentlich werden könnten. Die
Prüfung würde in der Konsequenz so vorgenommen, als erfolgte sie in der
Öffentlichkeit.
16. Ist es aus Sicht der Bundesregierung zwingend erforderlich, dass die
asylsuchende Person in dem durchreisten Staat, in den sie
zurückverbracht wird, tatsächlich die Möglichkeit hatte, Schutz zu beantragen, und
wenn ja, wie soll dies dokumentiert werden?
Wird die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats auf einen Transit
des Antragstellers durch den Drittstaat gestützt, kann vernünftigerweise davon
ausgegangen werden, dass der Antragsteller in dem durchreisten sicheren
Drittstaat wirksamen Schutz hätte beantragen können (vgl. EG 4 der Verordnung
(EU) 2026/463). Hierzu können Situationen zählen, in denen sich der
Antragsteller bei der Durchreise an der Grenze oder in einer Transitzone eines
Drittstaats aufgehalten hat und dort die Möglichkeit hatte, bei den Behörden des
betreffenden Drittstaats wirksamen Schutz zu beantragen (ebd.). Der Antragsteller
hat weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen einer Einzelfallprüfung Umstände
vorzubringen, die begründen, warum das Konzept des sicheren Drittstaats auf
ihn nicht anwendbar ist (Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a Verordnung (EU)
2024/1348).
Bezüglich Fragen einer etwaigen praktischen Umsetzung wird auf die Antwort
zu Frage 15 verwiesen.
17. Wie positioniert sich die Bundesregierung dazu, dass es unionsrechtlich
ausreichen soll, wenn die im Abkommen zwingend vorzusehenden
Prüfungen gestellter Schutzanträge im Rahmen der Fallbearbeitung durch
vereinfachte Verfahren, Gruppenverfahren oder Prima-Facie-Verfahren
bearbeitet werden, und welche Konsequenzen zieht sie hieraus?
Die Prüfung von Anträgen auf wirksamen Schutz durch den Drittstaat kann
ausschließlich für die Zuerkennung wirksamen Schutzes in vereinfachten
Verfahren, Gruppenverfahren oder Prima-Facie-Verfahren erfolgen (vgl. EG 5 der
Verordnung (EU) 2026/346) und damit ausschließlich zugunsten der
Antragsteller. Diese Option dient der Verfahrensbeschleunigung und stützt sich auf
eine Empfehlung des UNHCR (vgl.
www.refworld.org/legal/intlegcomments/u
nhcr/2025/en/151183).
18. Inwieweit wären solche Modalitäten der Fallbearbeitung auch im
Rahmen deutscher Asylverfahren zulässig, und, wenn Gründe gegen die
Zulässigkeit solcher Modalitäten sprechen, welche sind dies?
Vereinfachte Prüfverfahren wie in Frage 17 beschrieben sind weder im
aktuellen Recht noch in der ab 12. Juni 2026 anwendbaren Verordnung (EU)
2024/1348 für Verfahren auf dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union
vorgesehen.
19. Welche rechtlichen (Menschenrechte, rechtsstaatliche Anforderungen)
und tatsächlichen Kriterien (politische Lage, Unterbringungskapazitäten,
Einrichtungseigenschaften) müssen nach Auffassung der
Bundesregierung insbesondere für Personen mit besonderen Schutzbedürfnissen
erfüllt sein, damit ein Drittstaat zum Abschluss eines Abkommens zur
Anwendung des Konzepts „sicherer Drittstaaten“ in Betracht kommt?
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung eines Drittstaats als sicherer
Drittstaat ergeben sich ab 12. Juni 2026 aus Artikel 59 der Verordnung (EU)
2024/1348. Die Verordnung sieht dabei insbesondere vor, dass ein Drittstaat
auch unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig
identifizierbarer Personengruppen als sicherer Drittstaat benannt werden kann
(Artikel 59 Absatz 2 Verordnung (EU) 2024/1348). Für unbegleitete
Minderjährige darf ein Drittstaat nur dann als sicherer Drittstaat angesehen werden,
wenn dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft und wenn den Behörden der
Mitgliedstaaten von den Behörden des betreffenden Drittstaats versichert wurde,
dass sie den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er
unverzüglich Zugang zu wirksamem Schutz im Sinne des Artikels 57 haben wird
(Artikel 59 Absatz 6 Verordnung (EU) 2024/1348). Eine Anwendung des
Konzepts des sicheren Drittstaats auf unbegleitete Minderjährige kommt zudem nur
bei einer hinreichenden Verbindung zum oder einem Transit durch den
Drittstaat in Betracht (ebd.).
Im Übrigen wird auf die weiterhin erforderliche Einzelfallprüfung verwiesen
(s. Antwort zu Frage 16).
20. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der
Ausweitung des Konzepts „sicherer Drittstaaten“ auf die Ausgestaltung der
Entwicklungszusammenarbeit, und wie wird hierbei die Perspektive der
Partnerländer mit einbezogen?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird entsprechend verwiesen.
21. Vor dem Hintergrund, dass die Europäische Kommission sowie die
ebenfalls zur Kontrolle berufenen Mitgliedstaaten nach dem
Verordnungsentwurf verpflichtend erst nach Abschluss entsprechender Abkommen eines
(anderen) Mitgliedstaats mit einem Drittstaat Kenntnis von deren
Inhalten erhalten,
a) teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
dadurch das Risiko entsteht, dass das Konzept „sicherer Drittstaaten“
auf Grundlage rechtswidriger Abkommen zumindest kurz- oder
mittelfristig Anwendung findet, bevor eine Prüfung durch die
Kommission bzw. die weiteren Mitgliedstaaten abgeschlossen ist, und wenn
nein, wieso nicht, und
b) welche konkreten verfahrensrechtlichen oder politischen
Vorkehrungen hält die Bundesregierung für geboten, um eine Anwendung des
Konzepts „sicherer Drittstaaten“ auf Grundlage unionsrechtswidriger
Abkommen zu verhindern?
Die Bundesregierung stellt zunächst fest, dass die Mitgliedstaaten nach
ständiger Rechtsprechung des EuGH aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen
Vertrauens grundsätzlich dazu verpflichtet sind, davon auszugehen, dass alle
anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht beachten. Ferner hat ein Mitgliedstaat,
ungeachtet der Informationspflichten gegenüber der Europäischen Kommission
und den anderen Mitgliedstaaten, der das Konzept des sicheren Drittstaats
anwendet, das Unionsrecht im Allgemeinen und die sich speziell aus der
Verordnung (EU) 2024/1348, insbesondere deren Artikel 59, ergebenden rechtlichen
Verpflichtungen einzuhalten. Die Letztentscheidungskompetenz über die
Auslegung und Anwendung dieser unionsrechtlichen Voraussetzungen liegt beim
EuGH.
Gelangen die Europäische Kommission oder andere Mitgliedstaaten zu dem
Ergebnis, dass ein Mitgliedstaat unionsrechtswidrig handelt, können sie unter den
Voraussetzungen der Artikel 258 und 259 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) eine Vertragsverletzungsklage gegen den
jeweiligen Mitgliedstaat beim EuGH erheben. Im Rahmen dieses Verfahrens
entscheidet der EuGH durch Urteil über die gerügte Unionsrechtswidrigkeit.
Unabhängig hiervon bleibt es den Mitgliedstaaten grundsätzlich unbenommen,
rechtliche Bedenken auch bilateral mitzuteilen.
22. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Abschluss solcher Abkommen
durch andere Mitgliedstaaten entsprechend zu prüfen, wenn ja, durch
welche Institutionen und ggf. in welchem Turnus, und wenn nein, wieso
nicht?
Die Bundesregierung wird im Fall einer Unterrichtung über den Abschluss
einer Vereinbarung oder eines Abkommens nach Artikel 59 Absatz 5
Unterabsatz 5 Verordnung (EU) 2024/1348 über das jeweilige weitere Vorgehen
entscheiden.
23. Inwieweit wird das Ergebnis dieser Prüfung dokumentiert werden, und
inwieweit wird diese Dokumentation der parlamentarischen Kontrolle
zugänglich sein?
24. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Europäische Kommission sowie
die Mitgliedstaaten, wie im Verordnungsentwurf angeraten, bei
Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen mit Drittstaaten im Rahmen des
Konzepts des „sicheren Drittstaats“ hierrüber frühzeitig zu informieren,
und wenn nein, wieso nicht?
25. Wie plant die Bundesregierung, nach Abschluss entsprechender
Abkommen sicherzustellen, dass das jeweilige Drittland die zwingende
Vereinbarung, wonach die Prüfung der Begründetheit aller einschlägigen
Anträge auf wirksamen Schutz erforderlich ist, laufend einhält, und welche
vorbereitenden Vorkehrungen wurden hierfür bereits getroffen?
26. Inwieweit wird dieses Monitoring zur Einhaltung der Abkommen nach
Planung der Bundesregierung der parlamentarischen Kontrolle
unterliegen?
Die Fragen 23 bis 26 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
27. Was hält die Bundesregierung für erforderlich für den Fall, dass ein
Drittland das Abkommen aufkündigt und damit auch die Verpflichtung
entfällt, für die dorthin verbrachten Asylsuchenden wirksamen Schutz
hinsichtlich gestellter und einschlägiger Anträge zu eröffnen?
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als
sicherer Drittstaat i. S. d. Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/1348 betrachtet
werden kann, ist im behördlichen Verfahren der Zeitpunkt der
Unzulässigkeitsentscheidung gemäßArtikel 38 Absatz 1 lit. b Verordnung (EU) 2024/1348 und
im gerichtlichen Verfahren der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
gemäßArtikel 67 Absatz 3 Verordnung (EU) 2024/1348.
Der Antragsteller kann im Rahmen eines Folgeantrags gemäßArtikel 55
Absatz 3 lit. b Verordnung (EU) 2024/1348 Umstände vorbringen, die im
Zusammenhang mit einem zuvor geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund stehen,
wenn der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde.
Ist der betreffende Drittstaat nicht bereit, den Antragsteller in sein
Hoheitsgebiet aufzunehmen, erhält der Antragsteller Zugang zu einem Asylverfahren in
Deutschland (Artikel 59 Absatz 9 Verordnung (EU) 2024/1348).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
28. In welchem Verfahrensschritt und durch welche Institution wird bisher
geprüft und soll zukünftig nach Ansicht der Bundesregierung geprüft
werden, inwieweit eine Anwendung des Konzepts des „sicheren
Drittstaats“ ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller im Rahmen einer
Einzelfallprüfung Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das
Konzept des „sicheren Drittstaats“ auf ihn nicht anwendbar ist?
Die Prüfung der Anwendung des sicheren Drittstaatenkonzepts erfolgt durch
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Asylbehörde im
Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags (§ 29 Absatz 1 Nummer 3
des Asylgesetzes – AsylG). Hieran ändert sich auch unter dem neuen, ab
12. Juni 2026 anwendbaren neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
nichts (Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b Verordnung (EU) 2024/1348).
29. Wie verhält sich diese Darlegungsanforderung zum
verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 der Verwaltungsgerichtsordnung
[VwGO]), nach dem die maßgeblichen Tatsachen sich nicht lediglich
nach dem Vortrag des Antragstellers bzw. der Antragstellerin richten,
sondern von Amts wegen zu ermitteln sind?
Das Konzept des sicheren Drittstaats kann auf einen Antragsteller nur dann
Anwendung finden, wenn er im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände
vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept auf ihn nicht anwendbar
ist (Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a Verordnung (EU) 2024/1348). Dem
Antragsteller obliegt also das Vorbringen von Umständen, weshalb der Drittstaat
für ihn persönlich nicht sicher ist. Für den Antragsteller gelten insoweit erhöhte
Mitwirkungspflichten. Auch der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet
Behörden und Gerichte nicht zu nicht durch entsprechendes Vorbringen des
Antragstellers oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlassten Nachforschungen
(vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. November 1982 –
9 C 74.81).
30. In wie vielen Fällen haben Antragstellende in der Anwendung des bisher
geltenden Konzepts „sicherer Drittstaaten“ die in Rede stehenden
Einzelfallumstände geltend gemacht?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
31. In wie vielen Fällen ist aufgrund dieser Geltendmachung die Anwendung
des Konzepts „sicherer Drittstaaten“ ausgeblieben?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
32. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das Recht auf wirksamen
Rechtsbehelf von Asylsuchenden garantiert wird, wenn Rechtsbehelfe
gegen Ablehnungsentscheidung grundsätzlich keine aufschiebende
Wirkung mehr haben?
Den Antragstellern kann auf Antrag durch das zuständige Gericht gestattet
werden, bis zur Entscheidung über eine Asylentscheidung gemäß Artikel 68
Absatz 3 Verordnung (EU) 2024/1348 in Deutschland zu verbleiben (Artikel 68
Absatz 4 der genannten Verordnung). In Deutschland haben die Antragsteller
die Möglichkeit, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
ihrer gegen den ablehnenden Bescheid in der Hauptsache erhobenen Klage zu
stellen (§ 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Durch
das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Absatz 5 VwGO steht
den Antragstellern ein wirksamer Rechtsbehelf auch im Sinne der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der EU-Grundrechtecharta zur
Verfügung (im Einzelnen s. Abschlussbericht des Bundesministeriums des
Innern zum Ministerpräsidentenkonferenz (MPK)-Prüfauftrag vom 6.
November 2023 zur Durchführung von Asylverfahren in Drittstaaten, S. 18 f.).
33. Welche Vorgaben für „Return Hubs“ und das Konzept des „sicheren
Drittstaats“ ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung aus der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) vom 14. Juni 2022 – 28774/22 N.S.K v. UK – und der
Entscheidung des Court of Appeal vom 29. Juni 2023 – 2023 EWCA
Civ 745 – mit Blick auf das sogenannte Ruanda-Modell, und wie
beabsichtigt die Bundesregierung, diese Vorgaben einzuhalten?
Die Rechtssache 28774/22 ist aus dem Register des Gerichtshofs gestrichen
worden, da der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat; aus
dieser Rechtsprechung ergeben sich daher keinerlei inhaltliche Vorgaben oder
Hinweise. Die Entscheidung des Court of Appeal bezieht sich auf die Rechtslage
im Vereinigten Königreich unter dem „Human Rights Act“ und kann daher
ebenfalls keine derartigen Vorgaben begründen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Die Vorgaben für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats
ergeben sich im Einklang mit menschen- und völkerrechtlichen Verpflichtungen
(einschl. denen der EMRK) aus der Verordnung (EU) 2024/1348. Hinsichtlich
der Frage der praktischen Umsetzung wird auf die Antwort zu Frage 15
verwiesen.
34. Was sind Auftrag und Stellenbeschreibung des Migrationsbotschafters,
wie wird der Begriff „Migration“ im Kontext der Stellenbeschreibung
definiert, welche Stellung hat er innerhalb der Bundesregierung, wem
gegenüber ist er weisungsgebunden, an wen berichtet er, hat er einen
Arbeitsstab, und wenn ja, wie viele Stellen sind in diesem Stab vorgesehen?
Seit dem 19. Januar 2026 ist Dr. Ludwig Jung vom Auswärtigen Amt zum BMI
abgeordnet. Im BMI leitet er in der Funktion eines Referatsleiters das
neugeschaffene Büro „Internationale Migrationszusammenarbeit“ (IMZ) in der
Abteilung M des BMI. Das Büro IMZ ist direkt der Abteilungsleitung unterstellt,
berichtet an diese und ist ihr gegenüber weisungsgebunden. Mit Einverständnis
des Bundespräsidialamts und in Absprache mit dem Auswärtigen Amt nutzt
Dr. Ludwig Jung im Verkehr mit dem Ausland die Funktionsbezeichnung
„Botschafter für Migrationszusammenarbeit“.
Durch das Büro IMZ werden bisher geschlossene Migrationsabkommen und
-partnerschaften betreut und in Absprache mit den betroffenen Ressorts
mögliche neue Migrationspartnerschaften in Betracht gezogen sowie die
Interministerielle Arbeitsgruppe zu Migrationspartnerschaften (IMA) organisiert. Des
Weiteren unterstützt Dr. Ludwig Jung die Abteilungsleitung bei der Umsetzung
von Return Hubs.
35. Welche Rolle spielt der neue Migrationsbotschafter bei Verhandlungen
zu Drittstaatsabkommen sowohl im Rahmen der Rückführung als auch
des Konzepts des „sicheren Drittstaats“?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
36. Mit welchen EU- und Drittländern hat der Migrationsbotschafter
aufgrund eines ihm erteilten Mandates bereits Verhandlungen
aufgenommen, und mit welchen Ländern sind Beziehungen oder Verhandlungen
durch den Migrationsbotschafter geplant?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
37. Wie ist die Zusammenarbeit des Migrationsbotschafters mit dem
Auswärtigen Amt gewährleistet?
Die Bundesregierung gestaltet ihre Migrationspolitik grundsätzlich in enger
Ressortabstimmung auf allen Ebenen. Die Abstimmung zwischen BMI und
Auswärtigem Amt (AA) auf Fachebene erfolgt im Rahmen der IMA, der
laufenden Ressortabstimmungen und der ständigen Arbeitskontakte.
38. Hat der Migrationsbotschafter den Bundesminister des Auswärtigen im
Januar 2026 auf dessen Reise nach Kenia begleitet, bei der ein
Schwerpunkt auf dem Migrationsabkommen lag?
Nein.
39. Welche Dienstreisen sind für das erste Quartal 2026 für den
Migrationsbotschafter geplant und haben bereits stattgefunden (bitte Zeitraum, Ziel
der Dienstreise, teilnehmende Ressorts, teilnehmende Partner aus
anderen EU‑Ländern, teilnehmende Organisationen und Kosten angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
40. Gab es seit Ernennung des Migrationsbotschafters Treffen zwischen
diesem und Menschenrechtsorganisationen (und wenn ja, bitte nach Termin
und Organisation aufschlüsseln)?
Dr. Ludwig Jung führt seit Amtsantritt Gespräche mit unterschiedlichen
Gesprächspartnern. Zu einzelnen Terminen äußert sich die Bundesregierung nicht.
41. In welcher Höhe und aus welchem Haushaltstitel werden Mittel für den
Migrationsbotschafter zur Verfügung gestellt?
Das Büro IMZ nutzt entsprechende Fachmittel des Einzelplans (EP) 06 im
Politikbereich Migration. Die Personalkosten für den Leiter IMZ werden aus dem
EP05 gedeckt.
42. Welche Berichtspflichten hat der Migrationsbotschafter gegenüber dem
Deutschen Bundestag, und wie sind diese ausgestaltet (hinsichtlich
Regelmäßigkeit, Art, Umfang und Kontrolle des Parlaments)?
Das Büro IMZ ist eine Organisationseinheit der Abteilung M des BMI und hat
keine anderen Berichtspflichten als andere Organisationseinheiten der
Bundesministerien gegenüber dem Deutschen Bundestag.
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