Sorge- und Umgangsrecht im Kontext häuslicher Gewalt
der Abgeordneten Misbah Khan, Ulle Schauws, Helge Limburg, Denise Loop, Nyke Slawik, Dr. Anja Reinalter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Dunkelfeldstudie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“, die am 10. Februar 2026 veröffentlicht wurde, zeichnet ein besorgniserregendes Bild. Gewalterfahrungen in der Kindheit sind weit verbreitet. Etwa jede zweite Person hat in der Kindheit oder Jugend mindestens einmal durch Erziehungsberechtigte unmittelbar körperliche Gewalt erfahren. Etwa jede vierte Person musste als Kind Gewalt zwischen den Erziehungsberechtigten miterleben. Bereits das Miterleben von Gewalt zwischen den Erziehungsberechtigten kann als Kindeswohlgefährdung eingestuft werden. Die Folgen von Gewalterfahrungen in der Kindheit sind gravierend. Betroffene leiden häufiger unter Depressionen, Angst- und Essstörungen (www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/Forschungsergebnisse/260210_LeSuBiA_Ergebnisse_I.html?nn=261272, S. 114 f.). Zudem zeigt die Befragung auch, dass Personen, die Gewalt zwischen den Erziehungsberechtigten erlebten, auch häufiger selbst Gewalt durch die Erziehungsberechtigten erlebten. Bei körperlicher Gewalt traf das auf 80 Prozent, bei psychischer Gewalt auf 62,2 Prozent der Kinder und Jugendlichen zu (ebd., S. 115).
Diese Befunde unterstreichen, wie wichtig das Vorhaben im aktuellen Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (S. 90) ist, häusliche Gewalt als Kindeswohlgefährdung zulasten des Gewalttäters im Sorge- und Umgangsrechts maßgeblich zu berücksichtigen.
Dabei kann das Kindeswohl nicht isoliert von Gewaltschutzinteressen der Elternteile betrachtet werden. Nach Artikel 31 der Istanbul-Konvention ist Deutschland verpflichtet, bei Entscheidungen über Sorge- und Umgangsrechte Gewalterfahrungen angemessen zu berücksichtigen und die Sicherheit gewaltbetroffener Elternteile und Kinder vorrangig sicherzustellen. Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Studien zeigen, dass das Risiko, Gewalt bis hin zur (versuchten) Tötung ausgesetzt zu sein, für Frauen sowie gemeinsame Kinder des Paares, kurz nach der Trennung um ein Fünffaches steigt. Dennoch wird häusliche Gewalt teilweise als nicht relevant für das Umgangsrecht des gewaltausübenden Elternteils beurteilt, was zu hochrisikohaften bis hin zu lebensbedrohlichen Konsequenzen führen kann (www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/haeusliche-gewalt-im-umgangs-und-sorgerecht, S. 12).
Neben gesetzlichen Klarstellungen ist eine interdisziplinäre Aus- und Fortbildung aller an den Verfahren beteiligten Berufsgruppen ein entscheidender Baustein. Sie müssen befähigt werden, jegliche Formen von häuslicher Gewalt und ihre Auswirkungen auf gewaltbetroffene Elternteile und die kindliche Entwicklung zu erkennen. Zudem braucht es ein fundiertes kinderrechtliches Verständnis des Kindeswohls, welches nach Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention (UN = United Nations) durch Anhörung der Kinder unter Abwägung ihrer Rechte zu ermitteln ist.
Bei der Qualifizierung der beteiligten Fachkräfte scheint es jedoch trotz der Normierungen in § 23b Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), § 158a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII; „insoweit erfahrene Fachkraft“) in der Praxis Umsetzungsdefizite zu geben. Die Experten- und Expertinnengruppe des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) kritisierte 2022, dass die Rechte und Sicherheit Betroffener bei Sorge- und Umgangsstreitigkeiten oft zu kurz kommen (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/202386/3699c9bad150e4c4ff78ef54665a85c2/grevio-evaluierungsbericht-istanbul-konvention-2022-data.pdf, S. 71 ff.). Das Deutsche Institut für Menschenrechte machte Ende 2024 deutlich, dass mangelnde Sensibilisierung in der Familiengerichtsbarkeit dazu führt, dass Sicherheitsbedenken nicht ausreichend gewichtet werden (www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/monitor-gewalt-gegen-frauen-umsetzung-der-istanbul-konvention-in-deutschland, S. 148 ff.).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung von Artikel 31 der Istanbul-Konvention in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren in Deutschland, und welchen weiteren gesetzgeberischen, organisatorischen oder fortbildungsbezogenen Handlungsbedarf sieht sie, um gewaltbetroffene Elternteile und ihre Kinder wirksam vor weiterer direkter und indirekter bzw. selbst erlebter und miterlebter Gewalt und den daraus resultierenden Folgen zu schützen?
Liegen der Bundesregierung Daten darüber vor, in wie vielen Sorge- und bzw. oder Umgangsrechtsverfahren in den Jahren von 2021 bis 2025 häusliche Gewalt gegen einen Elternteil und bzw. oder gegen Kinder Gegenstand des Verfahrens war, und wenn nein, ist eine Erhebung dieser Daten geplant?
Welche empirischen Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie sich häusliche Gewalt zwischen Erziehungsberechtigten und bzw. oder Gewalt an Kindern durch Erziehungsberechtigte auf familiengerichtliche Entscheidungen über Sorge oder Umgang auswirkt?
Liegen der Bundesregierung Daten darüber vor, in wie vielen Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz in den Jahren von 2021 bis 2025 zugleich Regelungen zum Sorge- oder Umgangsrecht, insbesondere im Wege gerichtlicher Vergleiche, getroffen wurden, und gibt es darüber hinaus Erkenntnisse darüber, in wie vielen Fällen dabei eine eigenständige und dokumentierte Kindeswohlprüfung erfolgte?
Liegen der Bundesregierung Daten darüber vor, in wie vielen Sorge- und Umgangsverfahren in den Jahren von 2021 bis 2025 bestehende Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zugunsten der Ausgestaltung oder Durchsetzung von Umgangsregelungen eingeschränkt oder ausgesetzt wurden, und wenn nein, ist eine Erhebung dieser Daten geplant?
Liegen der Bundesregierung Daten darüber vor, in wie vielen Sorge- und Umgangsverfahren in den Jahren von 2021 bis 2025 bei Vorliegen von Anhaltspunkten für häusliche Gewalt, a) systematische Gefährdungsanalysen durchgeführt wurden, b) getrennte Anhörungen oder weitere Schutzvorkehrungen ermöglicht wurden, c) der Umgang mit dem gewaltausübenden Elternteil zeitweise oder dauerhaft ausgeschlossen oder nur in begleiteter Form angeordnet wurde, d) die Ausübung oder Wiederaufnahme des Umgangs von der vorherigen Teilnahme des gewaltausübenden Elternteils an einem Täterprogramm abhängig gemacht wurde, und wenn nein, ist eine Erhebung dieser Daten geplant?
Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um dem erhöhten Risiko von erneuter oder eskalierender Gewalt gegen betroffene Elternteile und Kinder nach der Trennung im familiengerichtlichen Kontext wirksam zu begegnen?
Inwiefern teilt die Bundesregierung die dargestellte Auffassung der Fragestellenden, dass es für eine stärkere Berücksichtigung von häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren neben gesetzlichen Klarstellungen einer flächendeckenden Qualifizierung der beteiligten Fachkräfte bedarf?
Wie wirkt die Bundesregierung strukturellen Defiziten in der Aus- und Fortbildung von Familienrichterinnen und Familienrichtern, Verfahrensbeiständinnen und Verfahrensbeistand und Mitarbeitenden der Jugendämter und der freien Jugendhilfe im Bereich häuslicher Gewalt entgegen?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Einfluss von antifeministischen Männerrechtsorganisationen, sog. Väterrechtlern (https://correctiv.org/aktuelles/haeusliche-gewalt/2023/09/19/die-netzwerke-der-vaeterrechtler/), auf Inhalte und Ausgestaltung von Qualifizierungsangeboten für Familienrichterinnen und Familienrichter, Verfahrensbeiständinnen und Verfahrensbeistand, Mitarbeitende der Jugendämter und der freien Kinder- und Jugendhilfe vor, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Einfluss im Hinblick auf eine evidenzbasierte und gewaltschutzorientierte Fortbildungspraxis?
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung eine öffentliche Aufgabe, ausreichende Qualifizierungsangebote bereitzustellen, damit die angesprochenen Berufsgruppen die in § 23b Absatz 3 GVG, § 158a FamFG und § 8a SGB VIII normierten Kenntnisse erlangen können, wenn ja, sind nach Ansicht der Bundesregierung der Bund, die Länder oder die Kommunen zuständig, und wenn es sich um eine geteilte Zuständigkeit handelt, welche Aufgabe kommt dem Bund dabei zu (bitte jeweils nach Berufsgruppe aufschlüsseln)?
Welche Qualifizierungsangebote für Familienrichterinnen und Familienrichter und Verfahrensbeistände sind der Bundesregierung aktuell bekannt, damit diese die Anforderungen von § 23b GVG bzw. § 158a FamFG erfüllen können?
Welche Qualifizierungsangebote, die sich explizit auf die Rechte von Kindern und ihre Anhörung in familiengerichtlichen Verfahren beziehen, sind der Bundesregierung für, a) Familienrichterinnen und Familienrichter, b) Verfahrensbeiständinnen und Verfahrensbeistand und c) Mitarbeitende der Jugendämter und der freien Jugendhilfe bekannt?
Welche Qualifizierungsangebote, die sich explizit auf das Thema häusliche Gewalt nach Artikel 3 Buchstabe b der Istanbul-Konvention im Kontext von Sorge- und Umgangsrechtsverfahren beziehen, sind der Bundesregierung für, a) Familienrichterinnen und Familienrichter, b) Verfahrensbeiständinnen und Verfahrensbeistand und c) Mitarbeitende der Jugendämter und der freien Jugendhilfe bekannt?
Inwieweit befassen sich die der Bundesregierung bekannten Fortbildungsangebote ausdrücklich mit a) den Auswirkungen häuslicher Gewalt auf gewaltbetroffene Elternteile und Kinder, b) Gewaltdynamiken in Trennungs- und Hochkonfliktfamilien sowie c) der fachlichen Einordnung von Vorwürfen sogenannter Bindungsintoleranz und Eltern-Kind-Entfremdung (PAS) im Kontext häuslicher Gewalt?
Inwiefern hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung nach Inkrafttreten von § 23b Absatz 3 Satz 3 bis 5 GVG und § 158a FamFG zum 1. Januar 2022 das Aus- und Weiterbildungsangebot für Verfahrensbeistände und Familienrichterinnen und Familienrichter verändert?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie groß der aktuelle Qualifizierungsbedarf der genannten Berufsgruppen ist?
Wer ist aus Sicht der Bundesregierung für die Überprüfung der Einhaltung des § 23b Absatz 3 Satz 3 GVG verantwortlich?
Hat die Bundesregierung empirische Erkenntnisse über die Umsetzung von § 23b Absatz 3 GVG und darüber, in welchem Zeitrahmen die Nachholung dieser Kenntnisse nach § 23b Absatz 4 GVG in der Praxis durchschnittlich dauert?
Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Kontext den Vorschlag einer gesetzlichen Fortbildungspflicht für Berufsgruppen, die mit häuslicher Gewalt im Kontext von Sorge- und Umgangsrecht befasst sind, beispielsweise durch eine entsprechende Ergänzung in § 23b Absatz 3 Satz 3 GVG?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Formulierung in § 23b Absatz 3 Satz 3 GVG von einer Soll- zu einer Muss-Vorschrift zu ändern?
Wie bewertet die Bundesregierung das Qualifikationsniveau von Verfahrensbeiständen, sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf, und wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zur Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualifikation?
Braucht es nach Auffassung der Bundesregierung bundesweite Qualifikationsstandards oder Zertifizierungen für freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe, die begleiteten Umgang durchführen?
Fördert die Bundesregierung Forschung zu häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren, zu deren Auswirkungen auf Kinder (auch bei miterlebter bzw. indirekter Gewalt) und zu dem Zusammenhang zwischen dem Ausgang von Strafrechtsverfahren und der Entscheidung in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren, wenn ja, in welchem Umfang, und mit welchen Schwerpunkten?