Deutscher Bundestag Drucksache 21/5184
21. Wahlperiode 01.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Misbah Khan, Ulle Schauws, Helge
Limburg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4776 –
Sorge- und Umgangsrecht im Kontext häuslicher Gewalt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Dunkelfeldstudie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag
(LeSuBiA)“, die am 10. Februar 2026 veröffentlicht wurde, zeichnet ein
besorgniserregendes Bild. Gewalterfahrungen in der Kindheit sind weit
verbreitet. Etwa jede zweite Person hat in der Kindheit oder Jugend mindestens
einmal durch Erziehungsberechtigte unmittelbar körperliche Gewalt erfahren.
Etwa jede vierte Person musste als Kind Gewalt zwischen den
Erziehungsberechtigten miterleben. Bereits das Miterleben von Gewalt zwischen den
Erziehungsberechtigten kann als Kindeswohlgefährdung eingestuft werden. Die
Folgen von Gewalterfahrungen in der Kindheit sind gravierend. Betroffene
leiden häufiger unter Depressionen, Angst- und Essstörungen (
www.bka.de/S
haredDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/Forschungsergeb
nisse/260210_LeSuBiA_Ergebnisse_I.html?nn=261272, S. 114 f.). Zudem
zeigt die Befragung auch, dass Personen, die Gewalt zwischen den
Erziehungsberechtigten erlebten, auch häufiger selbst Gewalt durch die
Erziehungsberechtigten erlebten. Bei körperlicher Gewalt traf das auf 80 Prozent, bei
psychischer Gewalt auf 62,2 Prozent der Kinder und Jugendlichen zu (ebd.,
S. 115).
Diese Befunde unterstreichen, wie wichtig das Vorhaben im aktuellen
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (S. 90) ist, häusliche Gewalt als
Kindeswohlgefährdung zulasten des Gewalttäters im Sorge- und
Umgangsrechts maßgeblich zu berücksichtigen.
Dabei kann das Kindeswohl nicht isoliert von Gewaltschutzinteressen der
Elternteile betrachtet werden. Nach Artikel 31 der Istanbul-Konvention ist
Deutschland verpflichtet, bei Entscheidungen über Sorge- und Umgangsrechte
Gewalterfahrungen angemessen zu berücksichtigen und die Sicherheit
gewaltbetroffener Elternteile und Kinder vorrangig sicherzustellen. Hier besteht
dringender Handlungsbedarf. Studien zeigen, dass das Risiko, Gewalt bis hin zur
(versuchten) Tötung ausgesetzt zu sein, für Frauen sowie gemeinsame Kinder
des Paares, kurz nach der Trennung um ein Fünffaches steigt. Dennoch wird
häusliche Gewalt teilweise als nicht relevant für das Umgangsrecht des
gewaltausübenden Elternteils beurteilt, was zu hochrisikohaften bis hin zu
lebensbedrohlichen Konsequenzen führen kann (
www.institut-fuer-menschenrec
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz vom 1. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
hte.de/publikationen/detail/haeusliche-gewalt-im-umgangs-und-sorgerecht,
S. 12).
Neben gesetzlichen Klarstellungen ist eine interdisziplinäre Aus- und
Fortbildung aller an den Verfahren beteiligten Berufsgruppen ein entscheidender
Baustein. Sie müssen befähigt werden, jegliche Formen von häuslicher Gewalt
und ihre Auswirkungen auf gewaltbetroffene Elternteile und die kindliche
Entwicklung zu erkennen. Zudem braucht es ein fundiertes kinderrechtliches
Verständnis des Kindeswohls, welches nach Auslegung von Artikel 3 Absatz 1
der UN-Kinderrechtskonvention (UN = United Nations) durch Anhörung der
Kinder unter Abwägung ihrer Rechte zu ermitteln ist.
Bei der Qualifizierung der beteiligten Fachkräfte scheint es jedoch trotz der
Normierungen in § 23b Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG),
§ 158a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und § 8a des Achten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII; „insoweit erfahrene Fachkraft“) in der
Praxis Umsetzungsdefizite zu geben. Die Experten- und Expertinnengruppe des
Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
(GREVIO) kritisierte 2022, dass die Rechte und Sicherheit Betroffener bei
Sorge- und Umgangsstreitigkeiten oft zu kurz kommen (
www.bmbfsfj.bun
d.de/resource/blob/202386/3699c9bad150e4c4ff78ef54665a85c2/grevio-evalu
ierungsbericht-istanbul-konvention-2022-data.pdf, S. 71 ff.). Das Deutsche
Institut für Menschenrechte machte Ende 2024 deutlich, dass mangelnde
Sensibilisierung in der Familiengerichtsbarkeit dazu führt, dass
Sicherheitsbedenken nicht ausreichend gewichtet werden (
www.institut-fuer-menschenrecht
e.de/publikationen/detail/monitor-gewalt-gegen-frauen-umsetzung-der-istanbu
l-konvention-in-deutschland, S. 148 ff.).
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung von Artikel 31 der
Istanbul-Konvention in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren in
Deutschland, und welchen weiteren gesetzgeberischen, organisatorischen oder
fortbildungsbezogenen Handlungsbedarf sieht sie, um gewaltbetroffene
Elternteile und ihre Kinder wirksam vor weiterer direkter und indirekter
bzw. selbst erlebter und miterlebter Gewalt und den daraus resultierenden
Folgen zu schützen?
Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011
zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher
Gewalt (Istanbul-Konvention) verpflichtet die Vertragsparteien, die erforderlichen
gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen,
dass in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallende gewalttätige
Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder
berücksichtigt werden. Artikel 31 Absatz 2 der Istanbul-Konvention verpflichtet
die Vertragsstaaten, die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen
Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder
Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder
gefährdet.
Häusliche Gewalt muss bereits nach der derzeitigen Rechtslage bei
Entscheidungen zu Sorge und Umgang berücksichtigt werden. Es wird auf die Antwort
der Bundesregierung zu den Fragen 17 und 18 der Kleinen Anfrage „Stand der
Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention)“
auf Bundestagsdrucksache 20/2306 verwiesen.
Expertinnen und Experten sind sich jedoch einig, dass es den gesetzlichen
Regelungen bislang an Klarheit fehlt und genauere Regelungen zu einer
weiteren Sensibilisierung von allen am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten
Berufen führen sollten. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung auch
im Kontext des Sorge- und Umgangsrechts sowie des familiengerichtlichen
Verfahrens insoweit Reformbedarf. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und
SPD vom 5. Mai 2025 enthält den Auftrag, sich bei Reformen des
Familienrechts und Familienverfahrensrechts vom Wohl des Kindes leiten zu lassen und
häusliche Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren maßgeblich zu Lasten der
gewalttätigen Person zu berücksichtigen (Koalitionsvertrag Zeilen 2904 bis
2906). Entsprechende Referentenentwürfe zur Reform des Kindschaftsrechts
sowie zur Reform des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG-Reform) sollen
bald vorgelegt werden.
Die Bundesregierung hat überdies am 19. November 2025 den
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz verabschiedet, der sich
derzeit im parlamentarischen Verfahren befindet (vergleiche
Bundestagsdrucksache 21/4082). Darin wird unter anderem die Möglichkeit eröffnet, auch in
einem Umgangsverfahren dem Gewaltschutzgesetz entsprechende
Schutzmaßnahmen gegen einen Elternteil anzuordnen, von dem eine Gefahr für das
Kindeswohl ausgeht. Das beinhaltet die Anordnung einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung, wenn diese unerlässlich für den Schutz des Kindes ist.
Die Bundesregierung hat zudem am 25. März 2026 einen Regierungsentwurf
beschlossen, mit dem Opfer von schweren Straftaten im Strafprozess besser
unterstützt werden sollen. Dazu soll die psychosoziale Prozessbegleitung gestärkt
werden. Insbesondere sollen Betroffene von häuslicher Gewalt in gravierenden
Fällen künftig einen Anspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung
haben. Zusätzlich sollen sie Anspruch auf einen anwaltlichen Beistand erhalten.
Für Kinder und Jugendliche sowie Menschen mit Behinderungen soll der
Zugang zu psychosozialer Prozessbegleitung generell vereinfacht werden.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) führt
zudem ein Modellprojekt durch, mit dem die Unterstützung von Opfern
häuslicher Gewalt durch die im Strafverfahren bewährte psychosoziale
Prozessbegleitung auch in Gewaltschutzverfahren in vier Flächenländern erprobt und
psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter insgesamt zur häuslichen
Gewalt geschult werden soll/en. Die Erprobung soll wissenschaftlich begleitet
werden. Projektzeitraum ist der 1. November 2025 bis 31. Dezember 2027.
Das BMJV wird darüber hinaus eine Kampagne durchführen, die über
geschlechtsspezifische Gewalt und häusliche Gewalt informieren und aufklären
soll. Die Kampagne soll im Sommer 2026 starten.
Auch erarbeitet das BMJV derzeit einen Regelungsvorschlag, der es
Betroffenen von häuslicher Gewalt erleichtern soll, ihren Anspruch auf Zustimmung
des Täters zur Kündigung eines gemeinsamen Mietvertrags durchzusetzen.
Denn die Loslösung von einem gemeinsam mit dem Täter eingegangenen
Mietverhältnis für Opfer häuslicher Gewalt ist in der Praxis oft mit hohen Hürden
verbunden.
2. Liegen der Bundesregierung Daten darüber vor, in wie vielen Sorge- und
bzw. oder Umgangsrechtsverfahren in den Jahren von 2021 bis 2025
häusliche Gewalt gegen einen Elternteil und bzw. oder gegen Kinder
Gegenstand des Verfahrens war, und wenn nein, ist eine Erhebung dieser
Daten geplant?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Informationen vor. Insbesondere
enthält die Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in
Familiensachen (sogenannte F-Statistik; Herausgeber: Statistisches Bundesamt), die auf
Grundlage entsprechender Anordnungen der Länder erfolgt, dazu keine Daten.
Bei der F-Statistik handelt es sich um eine Erledigungsstatistik, die in erster
Linie einen Überblick über den Geschäftsanfall in Familiensachen ermöglichen
soll. Die F-Statistik erfasst zu den erledigten Verfahren grundlegende
Informationen zum Verfahrensgegenstand und zur Art der Erledigung. Inhalte von
Entscheidungen oder Informationen zum Verlauf der Verfahren können im Rahmen
der automatisierten Erledigungsstatistik jedoch nicht erfasst werden. Bislang
lässt sich daher nicht feststellen, ob in einem Sorge- oder
Umgangsrechtsverfahren der Aspekt der häuslichen Gewalt von Bedeutung war.
Da das Anliegen, die Datenlage in Bezug auf Fälle häuslicher Gewalt zu
verbessern, auch von den Ländern geteilt wird, prüft das für die Fortschreibung
der Statistik zuständige Gremium der Länder derzeit, wie die Datenlage in
Bezug auf Fälle häuslicher Gewalt im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren
verbessert werden kann. Die Bundesregierung prüft zudem derzeit im Rahmen
ihrer beabsichtigten FamFG-Reform eine flankierende Regelung zur
Beforschung dieses Phänomenbereichs.
3. Welche empirischen Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor,
wie sich häusliche Gewalt zwischen Erziehungsberechtigten und bzw.
oder Gewalt an Kindern durch Erziehungsberechtigte auf
familiengerichtliche Entscheidungen über Sorge oder Umgang auswirkt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, die über öffentlich
zugängliche Quellen hinausgehen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
4. Liegen der Bundesregierung Daten darüber vor, in wie vielen Verfahren
nach dem Gewaltschutzgesetz in den Jahren von 2021 bis 2025 zugleich
Regelungen zum Sorge- oder Umgangsrecht, insbesondere im Wege
gerichtlicher Vergleiche, getroffen wurden, und gibt es darüber hinaus
Erkenntnisse darüber, in wie vielen Fällen dabei eine eigenständige und
dokumentierte Kindeswohlprüfung erfolgte?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor. Es ist
aber darauf hinzuweisen, dass in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz keine
Regelungen zum Sorge- oder Umgangsrecht getroffen werden können. Dies
erfolgt ausschließlich – auch im Vergleichswege – in einem
kindschaftsrechtlichen Verfahren über die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht.
5. Liegen der Bundesregierung Daten darüber vor, in wie vielen Sorge- und
Umgangsverfahren in den Jahren von 2021 bis 2025 bestehende
Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zugunsten der Ausgestaltung
oder Durchsetzung von Umgangsregelungen eingeschränkt oder
ausgesetzt wurden, und wenn nein, ist eine Erhebung dieser Daten geplant?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Es ist darauf hinzuweisen,
dass in Sorge- und Umgangsverfahren keine Schutzanordnungen nach dem
Gewaltschutzgesetz eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können.
Handlungen zur Wahrnehmung des Umgangs oder zur Ausübung der elterlichen Sorge
können aber eine Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 1 Absatz 2
Satz 2 des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und
Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) darstellen. Die Schutzanordnung gilt
insofern nicht und muss nicht erst eingeschränkt oder ausgesetzt werden.
6. Liegen der Bundesregierung Daten darüber vor, in wie vielen Sorge- und
Umgangsverfahren in den Jahren von 2021 bis 2025 bei Vorliegen von
Anhaltspunkten für häusliche Gewalt,
a) systematische Gefährdungsanalysen durchgeführt wurden,
b) getrennte Anhörungen oder weitere Schutzvorkehrungen ermöglicht
wurden,
c) der Umgang mit dem gewaltausübenden Elternteil zeitweise oder
dauerhaft ausgeschlossen oder nur in begleiteter Form angeordnet
wurde,
d) die Ausübung oder Wiederaufnahme des Umgangs von der
vorherigen Teilnahme des gewaltausübenden Elternteils an einem
Täterprogramm abhängig gemacht wurde,
und wenn nein, ist eine Erhebung dieser Daten geplant?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
7. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um dem erhöhten
Risiko von erneuter oder eskalierender Gewalt gegen betroffene Elternteile
und Kinder nach der Trennung im familiengerichtlichen Kontext
wirksam zu begegnen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
8. Inwiefern teilt die Bundesregierung die dargestellte Auffassung der
Fragestellenden, dass es für eine stärkere Berücksichtigung von häuslicher
Gewalt in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren neben gesetzlichen
Klarstellungen einer flächendeckenden Qualifizierung der beteiligten
Fachkräfte bedarf?
9. Wie wirkt die Bundesregierung strukturellen Defiziten in der Aus- und
Fortbildung von Familienrichterinnen und Familienrichtern,
Verfahrensbeiständinnen und Verfahrensbeistand und Mitarbeitenden der
Jugendämter und der freien Jugendhilfe im Bereich häuslicher Gewalt
entgegen?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass Fachkräfte, die mit Opfern oder
Tätern häuslicher Gewalt zu tun haben, flächendeckend qualifiziert sein sollen.
Dies gibt auch Artikel 15 der Istanbul-Konvention vor.
Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit bereits Handlungsbedarf im
Hinblick auf die Qualifizierung von Familienrichterinnen und Familienrichtern
sowie Verfahrensbeiständen erkannt. Sie hat deshalb mit dem Gesetz von zur
Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021
(Bundesgesetzblatt Teil I, S. 1810) Qualifizierungsanforderungen sowohl für
Familienrichterinnen und Familienrichter (§ 23b Absatz 3 Satz 3 bis 5 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)) als auch für Verfahrensbeistände (§ 158a des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)) eingeführt. Die Bundesregierung beobachtet
und begleitet fortlaufend die Entwicklung der Qualifikationsanforderungen an
die im Familienverfahren beteiligten Professionen.
Die Fortbildungsbroschüre „Kindschaftssachen und häusliche Gewalt“ wurde
im Rahmen des E-Learning-Projekts „Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt –
ein interdisziplinärer Online-Kurs“ erstellt und richtet sich an
Familienrichterinnen und Familienrichter sowie an alle weiteren Akteurinnen und Akteure im
familiengerichtlichen Verfahren, die bei der Regelung des Umgangs, der
elterlichen Sorge und der Feststellung der Kindeswohlgefährdung (nach häuslicher
Gewalt) mitwirken. Die Qualifizierung von Fachkräften ist ein zentrales
Element zur Weiterentwicklung des Hilfesystems und für die umfassende
Versorgung gewaltbetroffener Frauen und ihrer Kinder. Mit dem im Rahmen des
Bundesförderprogramms von 2019 bis 2022 geförderten E-Learning-Projekt wird
hierfür ein wichtiger Beitrag geleistet. Der E-Learning-Kurs richtet sich an alle
Akteurinnen und Akteure im Feld von Schutz und Unterstützung bei häuslicher
Gewalt, darunter auch an Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sowie an
Fachpersonal aus allen relevanten Disziplinen und ist damit ein Beitrag zur
Fortbildung im Sinne von Artikel 15 der Istanbul-Konvention (siehe hierzu
auch die Antwort auf Frage 23).
Das Forschungsprojekt „Lokale Strukturen und spezifische Verfahren zur
systematischen Berücksichtigung häuslicher Gewalt bei Sorge- und
Umgangsregelungen und in familiengerichtlichen Verfahren – Bestandsaufnahme
existierender Ansätze und vertiefende Fallstudien“ wurde von Zoom – Gesellschaft für
prospektive Entwicklungen eingetragener Verein (2021–2022) durchgeführt
und vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMBFSFJ) gefördert. Es analysiert lokale Ansätze zur systematischen
Berücksichtigung häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren und
zeigt auf, wie Familiengerichte, Jugendämter und Gewaltschutzeinrichtungen
kooperieren können, um Kinderschutz durch Gefährdungsanalysen, begleitete
Umgänge und Täterarbeit zu verbessern. Der Abschlussbericht bietet unter
anderem eine Materialsammlung für Kommunen, die entsprechende
Vereinbarungen und Kooperationen initiieren wollen und setzt damit wichtige Impulse.
Zur Qualifizierung der Jugendämter: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
haben einen Qualifizierungs- und Fortbildungsauftrag gegenüber ihren
Mitarbeitenden. Sie haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeitenden des
Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen (§ 72 Absatz 1 und 3
des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)). Im Übrigen obliegt die
Ausführung und Umsetzung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe aufgrund
der Kompetenzregelung des Grundgesetzes den jeweiligen Jugendbehörden in
den einzelnen Ländern.
Den Bedarf einer besseren Sensibilisierung von Familienrichterinnen und
Familienrichtern zur häuslichen Gewalt und seine Auswirkungen auf Opfer wird
zudem im Rahmen der beabsichtigten FamFG-Reform geprüft.
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Einfluss von
antifeministischen Männerrechtsorganisationen, sog. Väterrechtlern
(
https://correctiv.org/aktuelles/haeusliche-gewalt/2023/09/19/die-netzwer
ke-der-vaeterrechtler/), auf Inhalte und Ausgestaltung von
Qualifizierungsangeboten für Familienrichterinnen und Familienrichter,
Verfahrensbeiständinnen und Verfahrensbeistand, Mitarbeitende der
Jugendämter und der freien Kinder- und Jugendhilfe vor, und wie bewertet die
Bundesregierung diesen Einfluss im Hinblick auf eine evidenzbasierte
und gewaltschutzorientierte Fortbildungspraxis?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, die über öffentlich
zugängliche Quellen hinausgehen.
11. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung eine öffentliche Aufgabe,
ausreichende Qualifizierungsangebote bereitzustellen, damit die
angesprochenen Berufsgruppen die in § 23b Absatz 3 GVG, § 158a FamFG
und § 8a SGB VIII normierten Kenntnisse erlangen können, wenn ja,
sind nach Ansicht der Bundesregierung der Bund, die Länder oder die
Kommunen zuständig, und wenn es sich um eine geteilte Zuständigkeit
handelt, welche Aufgabe kommt dem Bund dabei zu (bitte jeweils nach
Berufsgruppe aufschlüsseln)?
Die Qualitätssicherung im familiengerichtlichen Verfahren ist ein äußerst
wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Familiengerichtliche Entscheidungen sind
meist im höchsten Maße grundrechtsrelevant und können erhebliche und
langfristige Auswirkungen auf das weitere Leben der betroffenen Kinder und
Familien haben.
Soweit Familienrichterinnen und Familienrichter (§ 23b Absatz 3 Satz 3,
4 GVG) betroffen sind, ist darauf zu verweisen, dass die Länder in ihrem
jeweiligen Geschäftsbereich für die Konzeption der auf Landesebene und regionaler
Ebene umfangreich angebotenen Fortbildungskonzepte zuständig sind und
insoweit auch sicherstellen, dass die für die familienrichterliche Tätigkeit
erforderlichen Qualifikationen erworben werden können.
Darüber hinaus bietet die Deutsche Richterakademie (DRA), eine von Bund
und Ländern gemeinsam getragene Fortbildungseinrichtung, bundesweite
Fortbildungsveranstaltungen für Richterinnen und Richter an. Dabei hat die
familienrichterliche Fortbildung einen großen Stellenwert und wird regelmäßig auch
gut nachgefragt.
Die Qualifizierung von Verfahrensbeiständen, die in § 158a FamFG vorgesehen
ist, erfolgt überwiegend über Berufsverbände und private Anbieter. Hierfür
stehen bundesweit umfangreiche Angebote zur Verfügung.
Zu § 8a SGB VIII wird auf den letzten Absatz der Antwort zu den Fragen 8
und 9 (zur Qualifizierung der Jugendämter) verwiesen.
12. Welche Qualifizierungsangebote für Familienrichterinnen und
Familienrichter und Verfahrensbeistände sind der Bundesregierung aktuell
bekannt, damit diese die Anforderungen von § 23b GVG bzw. § 158a
FamFG erfüllen können?
Die Bundesregierung führt keine Übersicht über alle angebotenen
Fortbildungsangebote der genannten Berufsgruppen und verfügt auch nicht über
Informationen, die über öffentlich zugängliche Quellen hinausgehen.
13. Welche Qualifizierungsangebote, die sich explizit auf die Rechte von
Kindern und ihre Anhörung in familiengerichtlichen Verfahren beziehen,
sind der Bundesregierung für,
a) Familienrichterinnen und Familienrichter,
b) Verfahrensbeiständinnen und Verfahrensbeistand und
c) Mitarbeitende der Jugendämter und der freien Jugendhilfe bekannt?
14. Welche Qualifizierungsangebote, die sich explizit auf das Thema
häusliche Gewalt nach Artikel 3 Buchstabe b der Istanbul-Konvention im
Kontext von Sorge- und Umgangsrechtsverfahren beziehen, sind der
Bundesregierung für,
a) Familienrichterinnen und Familienrichter,
b) Verfahrensbeiständinnen und Verfahrensbeistand und
c) Mitarbeitende der Jugendämter und der freien Jugendhilfe bekannt?
15. Inwieweit befassen sich die der Bundesregierung bekannten
Fortbildungsangebote ausdrücklich mit
a) den Auswirkungen häuslicher Gewalt auf gewaltbetroffene
Elternteile und Kinder,
b) Gewaltdynamiken in Trennungs- und Hochkonfliktfamilien sowie
c) der fachlichen Einordnung von Vorwürfen sogenannter
Bindungsintoleranz und Eltern-Kind-Entfremdung (PAS) im Kontext häuslicher
Gewalt?
Die Fragen 13 bis 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antworten zu den Fragen 9 und 12 wird verwiesen.
16. Inwiefern hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung nach Inkrafttreten
von § 23b Absatz 3 Satz 3 bis 5 GVG und § 158a FamFG zum 1. Januar
2022 das Aus- und Weiterbildungsangebot für Verfahrensbeistände und
Familienrichterinnen und Familienrichter verändert?
Das Fortbildungsangebot für Familienrichter und Familienrichterinnen an der
DRA hat sich in den Folgejahren kontinuierlich erhöht, von 13 Tagungen im
Jahr 2022 auf 17 Tagungen im Jahr 2025.
Im Übrigen führt die Bundesregierung keine Übersicht über die von den
Ländern in eigener Zuständigkeit angebotenen Fortbildungs- und
Schulungsmaßnahmen. Dasselbe gilt für die von Berufsverbänden und privaten Anbietern
angeboten Fortbildungen von Verfahrensbeiständen
17. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie groß der
aktuelle Qualifizierungsbedarf der genannten Berufsgruppen ist?
Der Qualifizierungsbedarf hängt grundsätzlich sehr stark von den individuellen
Gegebenheiten ab und kann von der Bundesregierung nicht allgemein
eingeschätzt werden
18. Wer ist aus Sicht der Bundesregierung für die Überprüfung der
Einhaltung des § 23b Absatz 3 Satz 3 GVG verantwortlich?
Das Gerichtspräsidium, bestehend aus dem Präsidenten oder
aufsichtsführenden Richter als Vorsitzenden und den von den Richterinnen und Richtern des
Gerichts in unmittelbarer und geheimer Wahl bestimmten Mitgliedern
(§ 21a GVG) entscheidet jährlich über die Verteilung der richterlichen
Geschäfte (§ 21e GVG). Dem Präsidium obliegt dabei auch die personelle Besetzung
der einzelnen Spruchkörper, die sich an den gesetzlichen Vorgaben, also auch
dem § 23b Absatz 3 Satz 3 GVG, orientiert.
19. Hat die Bundesregierung empirische Erkenntnisse über die Umsetzung
von § 23b Absatz 3 GVG und darüber, in welchem Zeitrahmen die
Nachholung dieser Kenntnisse nach § 23b Absatz 4 GVG in der Praxis
durchschnittlich dauert?
20. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Kontext den Vorschlag
einer gesetzlichen Fortbildungspflicht für Berufsgruppen, die mit
häuslicher Gewalt im Kontext von Sorge- und Umgangsrecht befasst sind,
beispielsweise durch eine entsprechende Ergänzung in § 23b Absatz 3
Satz 3 GVG?
21. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Formulierung in
§ 23b Absatz 3 Satz 3 GVG von einer Soll- zu einer Muss-Vorschrift zu
ändern?
Die Fragen 19 bis 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
§ 23b Absatz 3 GVG ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Empirische
Kenntnisse hat die Bundesregierung in diesem verhältnismäßig kurzen
Zeitraum seit der Einführung noch nicht gesammelt. Es ist aber geplant, eine
Evaluierung der Vorschrift durchzuführen.
Unabhängig von einer Evaluierung verfolgt die Bundesregierung jedoch stets
die Auswirkungen von Reformen über Kontakte zur gerichtlichen Praxis,
Berufs- und Interessensverbänden, Rechtsprechung sowie Petitionen und
Eingaben von Bürgern. Den Bedarf einer besseren Sensibilisierung von
Familienrichterinnen und Familienrichtern zur häuslichen Gewalt und seine Auswirkungen
auf Opfer wird die Bundesregierung darum in der beabsichtigten FamFG-
Reform prüfen.
Bei Überlegungen, die Vorschrift des § 23b Absatz 3 Satz 3 GVG von einer
Soll- zu einer Muss-Vorschrift zu ändern, gilt es zu bedenken, dass nach dem
jetzigen Recht für den Fall, dass die Richterin oder der Richter, auf die
beziehungsweise den ein familienrechtliches Dezernat übertragen werden soll, nicht
über belegbare Kenntnisse auf den genannten Gebieten verfügt, § 23b Absatz 3
Satz 4 GVG vorsieht, dass ein zeitnaher Erwerb dieser Kenntnisse
sichergestellt sein muss. Würde Satz 3 in eine Muss-Vorschrift umgewandelt werden,
müssten die Kenntnisse bereits zum Zeitpunkt der Besetzung der Richterstelle
vorliegen. Das könnte in der Folge dazu führen, dass Richterstellen unbesetzt
bleiben würden, bis die Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt sind. Dies hätte
wiederum Auswirkungen auf die Verfahrensdauer.
22. Wie bewertet die Bundesregierung das Qualifikationsniveau von
Verfahrensbeiständen, sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf, und
wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zur
Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualifikation?
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom
16. Juni 2021 wurden erstmals konkrete Qualitätsanforderungen und
Eignungskriterien für Verfahrensbeistände im neuen § 158a FamFG geregelt. So muss
eine Person, die als Verfahrensbeistand bestellt werden soll, neben bestimmten
Rechtskenntnissen auch über Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des
Kindes und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügen und sich
regelmäßig fortbilden. Auch in persönlicher Hinsicht muss der Verfahrensbeistand
die Gewähr bieten, die Interessen des Kindes gewissenhaft,
unvoreingenommen und unabhängig wahrzunehmen. Es wird zu beobachten sein, ob diese
gesetzlichen Änderungen ausreichen.
Bei Überlegungen zur Verbesserung oder Vereinheitlichung von
Qualifikationsanforderungen wäre aber jedenfalls zu berücksichtigen, dass eine weitere
Anhebung der Qualifikations- und Ausbildungsanforderungen das Auswahlermessen
der Gerichte stärker eingrenzen würde. Das könnte im Ergebnis zu einem
Mangel an geeigneten Verfahrensbeiständen führen und hätte letztlich auch
Auswirkung auf die Verfahrensdauer. Gerade Kindschaftssachen sind jedoch im
Interesse der betroffenen Kinder beschleunigt zu bearbeiten.
Öffentliche Träger müssen sicherstellen, dass sie selbst geeignetes Personal für
den begleiteten Umgang einsetzen, sofern sie diese Aufgabe selbst
wahrnehmen. Nach § 79 Absatz 2 SGB VIII müssen sie gewährleisten, dass die
geeigneten Dienste zur Wahrnehmung des begleiteten Umgangs zur Verfügung
stehen. Hierzu gehört auch die Eignung des Personals. Zudem müssen sie eine
kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach § 79a SGB VIII sicherstellen.
Für freie Träger, die den begleiteten Umgang durchführen, gelten diese
Qualifizierungsvorgaben über die Regelungen zur Finanzierung (vergleiche § 74
Absatz 1 Nummer 1, § 77 Absatz 1 SGB VIII).
Das BMBFSFJ hat darüber hinaus die Entwicklung und Erprobung des E-
Learning Fortbildungskurses „Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt“ mit rund
zwei Mio. Euro aus dem Bundesinnovationsprogramms von 2019 bis 2022
finanziert. Der Fortbildungskurs richtet sich an interdisziplinäre Fachkräfte, die
an der Schnittstelle zwischen Kinderschutz und Hilfesystem für
gewaltbetroffene Frauen arbeiten und/oder mit Gewaltbetroffenen in Kontakt treten. Seit
Ablauf der Bundesförderung Ende April 2022 haben die Länder über die
Gleichstellungs- und Frauenministerkonferenz die weitere Finanzierung
übernommen, um das Angebot zugänglich zu erhalten (
https://schutzundhilfe.elearn
ing-gewaltschutz.de/).
23. Braucht es nach Auffassung der Bundesregierung bundesweite
Qualifikationsstandards oder Zertifizierungen für freie und öffentliche Träger
der Jugendhilfe, die begleiteten Umgang durchführen?
Gemäß Artikel 32 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1385 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von
Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (EU-Gewaltschutzrichtlinie) schaffen
und unterhalten die Mitgliedstaaten sichere Orte für den sicheren Kontakt
zwischen einem Kind und einem Träger elterlicher Verantwortung, der
(möglicherweise) Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt begangen hat, sofern der
Träger elterlicher Verantwortung ein Umgangsrecht hat. Hieran anknüpfend
sieht Artikel 32 Absatz 2 Satz 2 der EU-Gewaltschutzrichtlinie vor, dass die
Mitgliedstaaten für die Aufsicht durch geschulte Fachkräfte sorgen, soweit dies
angemessen ist und dem Wohl des Kindes dient.
Bereits nach geltendem Recht wird § 1684 Absatz 4 Satz 3 und 4 des
Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) so ausgelegt, dass das Familiengericht von Amts
wegen einen fachlich geeigneten Umgangsbegleiter ermitteln und auswählen muss
(Volke, NZFam 2024, 769, 772; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, 7.
Auflage 2020, § 1684 BGB, Randnummer 64; BeckOK/Veit, 2023, § 1684 BGB,
Randnummer 236). Die Reform des Kindschaftsrechts wird einen Vorschlag
zur Umsetzung der Verpflichtungen aus Artikel 32 Absatz 2 der EU-
Gewaltschutzrichtlinie enthalten. Gegen feste Qualifikationsanforderungen spricht
dabei, dass begleitetem Umgang sehr verschiedene familiäre Situationen
zugrunde liegen können. Wer im Einzelfall den Umgang in fachlich geeigneter Weise
begleiten kann, steht dabei im Zusammenhang mit der Bewertung, was für das
Kindeswohl erforderlich ist. Je komplexer sich die individuelle Situation
gestaltet, desto höhere Anforderungen sind an die fachlichen Kenntnisse oder
Erfahrungen des Umgangsbegleiters zu stellen. Sollten feste
Qualitätsanforderungen gestellt werden, sollte dabei beachtet werden, dass diese auch im Rahmen
eines qualifizierten Ehrenamtes erbracht werden können (vergleiche hierzu
beispielsweise Qualitätsstandards für den Begleiteten Umgang im Deutschen
Kinderschutzbund, Ziffer 5b zur verpflichtenden Teilnahme an der Schulung
Begleiteter Umgang des Deutschen Kinderschutzbundes).
24. Fördert die Bundesregierung Forschung zu häuslicher Gewalt in Sorge-
und Umgangsrechtsverfahren, zu deren Auswirkungen auf Kinder (auch
bei miterlebter bzw. indirekter Gewalt) und zu dem Zusammenhang
zwischen dem Ausgang von Strafrechtsverfahren und der Entscheidung in
Sorge- und Umgangsrechtsverfahren, wenn ja, in welchem Umfang, und
mit welchen Schwerpunkten?
Die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern
und Jugendlichen hat 2024/2025 das Projekt „Machbarkeitsstudie zur
Realisierung einer Studie zur Beantwortung der Frage „Was passiert in
familiengerichtlichen Verfahren, wenn der Vorwurf sexualisierter Gewalt im Raum steht?“
(
https://beauftragte-missbrauch.de/fileadmin/Content/pdf/Leitf%C3 ProzentA4
den_und_Berichte/Ergebnisbericht_UBSKM_Machbarkeitsstudie_03.202
6.pdf) gefördert. Diese Studie zeigt unter anderem, dass repräsentative
Erkenntnisse insbesondere durch quantitative Aktenanalysen gewonnen werden
können, die den Zugang zu einer größeren Zahl familiengerichtlicher Verfahren
voraussetzen.
Der Dunkelfeldsurvey LeSuBiA (Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im
Alltag) verfolgt das Ziel, das Dunkelfeld im Bereich von
Gewaltvorkommnissen in Deutschland zu untersuchen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der
Erhebung von Gewalterfahrungen in (Ex-) Partnerschaften, sexualisierter
Gewalt und Gewalt im digitalen Raum.
LeSuBiA enthält auch spezifische Nachfragen zu „Sorgerechtskonflikten“. Die
Ergebnisse werden derzeit ausgewertet und sollen noch in diesem Jahr im
Themenheft 2 „Inanspruchnahme des Sicherheits- und Hilfesystems von Polizei,
Justiz, Medizin und Opferhilfe infolge von Gewalterfahrungen“ veröffentlicht
werden.
Das BMBFSFJ fördert die Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische
Gewalt, die am DIMR angesiedelt ist. Die Kernaufgabe der
Berichterstattungsstelle ist ein menschenrechtsbasiertes Monitoring geschlechtsspezifischer Gewalt
in Deutschland, um Umfang und Ausmaß geschlechtsspezifischer Gewalt und
den Stand der Umsetzung der Istanbul-Konvention bewerten zu können. Die
Berichterstattungsstelle trägt dazu bei, eine breite und belastbare
Datengrundlage zu geschlechtsspezifischer Gewalt in Deutschland zu schaffen. Die Daten
sollen einerseits Trends und Entwicklungen sichtbar machen, anderseits dienen
sie dazu, Politik evidenzbasiert zu gestalten. In regelmäßigen Abständen
werden hierzu periodische Berichte sowie Analysen zu ausgewählten Jahresthemen
veröffentlicht. Das Thema „Sorge- und Umgangsrecht“ wird hierbei
berücksichtigt
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333