Grünbuch der Europäischen Kommission zur Reform der Mehrwertsteuer
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung der Fragesteller
Am 1. Dezember 2010 hat die Europäische Kommission ein Grünbuch „Über die Zukunft der Mehrwertsteuer – Wege zu einem einfacheren, robusteren und effizienteren MwSt.-System“ veröffentlicht. Darin bemängelt die EU-Kommission besonders die Komplexität des bestehenden Systems, die hohen Befolgungskosten für Unternehmen und die Betrugsanfälligkeit des aktuellen Systems. Die Kommission regt eine Diskussion über die zukünftige Ausgestaltung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems an und fordert im Zuge dessen eine Grundsatzdebatte über die Ausgestaltung des gesamten Mehrwertsteuersystems sowie eine Debatte über Einzel- und Detailaspekte des aktuellen Systems.
Während auf europäischer Ebene damit der Anstoß für eine Weiterentwicklung des europäischen Mehrwertsteuersystems gegeben wurde, hat die Bundesregierung im November 2010 die Einsetzung einer Kommission zur Überprüfung der deutschen Umsatzsteuer, insbesondere ihres ermäßigten Satzes beschlossen. Die Reform der Umsatzsteuer wurde auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP für diese Legislaturperiode angekündigt.
Fragen und Antworten38
Wie bewertet die Bundesregierung das Grünbuch der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Problemanalyse des bestehenden Mehrwertsteuersystems innerhalb der EU?
Durch das Grünbuch initiiert die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation zur Zukunft der Mehrwertsteuer, die der Vorlage einer neuen Mehrwertsteuerstrategie im zweiten Halbjahr 2011 dienen soll. In diesem Zusammenhang stellt die Europäische Kommission eine Reihe von Fragen, um eine Diskussion einzuleiten. Die Bundesregierung sieht in den Ausführungen der Europäischen Kommission keine Problemanalyse.
Ungeachtet dessen ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich das bestehende Mehrwertsteuersystem grundsätzlich bewährt hat. Bezogen auf Deutschland wurden 2010 rd. 180 Mrd. Euro Mehrwertsteuereinnahmen für die öffentlichen Haushalte generiert.
Wie bewertet die Bundesregierung das bestehende Mehrwertsteuersystem der EU im Hinblick auf Komplexität?
Wie bewertet die Bundesregierung das bestehende Mehrwertsteuersystem der EU im Hinblick auf bürokratischen Aufwand für Unternehmen und Verwaltungen?
Wie bewertet die Bundesregierung das bestehende Mehrwertsteuersystem der EU im Hinblick auf Betrugsanfälligkeit?
Die Fragen 2 bis 4 werden im Zusammenhang wie folgt beantwortet. Aus Sicht der Bundesregierung liegt es in der Natur der Sache, dass jedes Mehrwertsteuersystem – auch das bestehende – durch das Bestreben, unterschiedlichen Interessen gerecht zu werden und im Interesse einer möglichst einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten eine große Detailtiefe zu erreichen, komplex ist. Dies hat nicht vermeidbaren bürokratischen Aufwand für Unternehmen und Verwaltungen und auch Möglichkeiten zum Betrug zur Folge. Die Bundesregierung ist hier aber stets um Verbesserungen bemüht. So wird z. B. durch die neuen – auf Unionsebene vereinbarten – Regelungen zur elektronischen Rechnung der bürokratische Aufwand für die Unternehmer erheblich reduziert und durch punktuelle Ausdehnungen des Reverse-Charge-Verfahrens dem Betrug entgegengewirkt.
Letztendlich entscheidend ist aber, ob es zum bestehenden Mehrwertsteuersystem schlüssige und konsensfähige Alternativen gibt, die unter den verschiedenen genannten Gesichtspunkten insgesamt zu einer Verbesserung des Systems führen.
Wie bewertet die Bundesregierung ein mögliches gemeinsames Mehrwertsteuersystem, das bei grenzüberschreitenden Umsätzen die Besteuerung im Ursprungsland der Ware oder Dienstleistung vorsieht?
Unabhängig von der Bewertung durch die Bundesregierung ist letztendlich entscheidend, ob ein Mehrwertsteuersystem nach dem Ursprungslandprinzip auf EU-Ebene konsensfähig ist. Die mit einem Ursprungslandprinzip notwendigerweise verbundene Angleichung der Steuersätze, die notwendige Zulassung des grenzüberschreitenden Vorsteuerabzugs sowie die Einführung eines Clearingverfahrens sind in hohem Maße umstritten. Hinzu kommt, dass mit der Verabschiedung des – auch von der deutschen Wirtschaft geforderten – Mehrwertsteuerpakets erst zum 1. Januar 2010 im Bereich der Dienstleistungen ein Paradigmenwechsel vom Ursprungslandprinzip hin zum Bestimmungslandprinzip vollzogen wurde.
Welche Vor- und welche Nachteile sieht die Bundesregierung bei einem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem, das bei grenzüberschreitenden Umsätzen die Besteuerung im Ursprungsland der Ware oder Dienstleistung vorsieht, für die einheimische Wirtschaft und Verwaltung?
Die Bundesregierung verweist insoweit auf das Gutachten der Ursprungslandkommission „Ausarbeitung der endgültigen Regelung für die Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs und für ein funktionsfähiges Clearing-Verfahren“ aus dem April 1994 (Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 52).
Wie bewertet die Bundesregierung das aktuelle Mehrwertsteuersystem, das bei grenzüberschreitenden B2B-Umsätzen die Besteuerung im Bestimmungsland der Ware oder Dienstleistung vorsieht, während für B2C-Umsätze andere Reglungen gelten?
Die Bundesregierung sieht derzeit zu dem bestehenden Mehrwertsteuersystem keine schlüssigen und konsensfähigen Alternativen, die insgesamt zu einer Verbesserung des Systems führen. Ungeachtet dessen sind die Regelungen insbesondere vor dem Hintergrund der damit beabsichtigten Aufkommensverteilung aus Sicht der Bundesregierung vertretbar.
Welche Vor- und welche Nachteile sieht die Bundesregierung beim gemeinsamen Mehrwertsteuersystem, das bei grenzüberschreitenden B2B-Umsätzen die Besteuerung im Bestimmungsland der Ware oder Dienstleistung vorsieht, für B2C-Umsätze aber andere Regelungen vorsieht, für die einheimische Wirtschaft und Verwaltung?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
Wie bewertet die Bundesregierung ein mögliches gemeinsames Mehrwertsteuersystem, das bei grenzüberschreitenden Umsätzen die generelle Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens vorsieht?
Welche Vor- und welche Nachteile für einheimische Unternehmen und Verwaltungen sieht die Bundesregierung bei einem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem, das bei grenzüberschreitenden Umsätzen die generelle Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens vorsieht?
Die Fragen 9 und 10 werden im Zusammenhang wie folgt beantwortet. Das geltende Mehrwertsteuersystem sieht bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen zwischen Unternehmern bereits für die überwiegende Zahl der Umsätze ein Reverse-Charge-Verfahren vor. Die bei den grenzüberschreitenden Lieferungen im unternehmerischen Bereich vorgesehene Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung im Ursprungsland und die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland entsprechen von der Erhebungswirkung einem Reverse-Charge-Verfahren. Die bestehenden Regelungen haben sich aus Sicht der Bundesregierung grundsätzlich bewährt.
Wird es nach Einschätzung der Bundesregierung mittelfristig einen Systemwechsel des europäischen Mehrwertsteuersystems geben, oder wird das bisherige System über einen längeren Zeitraum weiter Bestand haben?
Aus Sicht der Bundesregierung ist es angesichts der gemachten Erfahrungen nicht wahrscheinlich, dass es in absehbarer Zeit einen Systemwechsel beim europäischen Mehrwertsteuersystem geben wird. Insoweit wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 7 verwiesen.
Hält die Bundesregierung einen Systemwechsel des europäischen Mehrwertsteuersystems für sinnvoll, oder bevorzugt sie das bisherige System?
Unabhängig von der Haltung der Bundesregierung zu einem Systemwechsel beim europäischen Mehrwertsteuersystem ist letztendlich entscheidend, ob es zum bestehenden Mehrwertsteuersystem schlüssige und konsensfähige Alternativen gibt, die mit Blick auf die verschiedenen genannten Aspekte insgesamt zu einer Verbesserung des Systems führen. Diese sieht die Bundesregierung derzeit nicht (vgl. Antwort zu Frage 7).
Welche Begründung hat die Bundesregierung für ihre Position bezüglich Frage 12?
Vor dem Hintergrund der Diskussionen auf EU-Ebene in den vergangenen Jahren erscheint es nicht zielführend, für nicht konsensfähige Änderungen beim bestehenden europäischen Mehrwertsteuersystem einzutreten. Vielmehr muss der politischen Realität Rechnung getragen werden. Hinzu kommt, dass angesichts ihrer Bedeutung für den Haushalt bei der Mehrwertsteuer Experimente nicht angezeigt sind.
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Europäischen Kommission, dass das bisherige europäische Mehrwertsteuersystems das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt (vgl. KOM(2010) 695 endgültig, S. 5)?
Nach Einschätzung der Europäischen Kommission „kann“ die unterschiedliche Behandlung inländischer und EU-interner Umsätze für Mehrwertsteuerzwecke das gute Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen. Ungeachtet dessen sieht die Bundesregierung – aufgrund der seit 1993 mit der Regelung gemachten Erfahrungen – insoweit keine Behinderung des Binnenmarktes.
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen deutsche Unternehmen ihren Vorsteuerabzug in EU-Mitgliedstaaten trotz Rechtmäßigkeit nicht geltend machen konnten, und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der EU sind der Bundesregierung Probleme bei der Erstattung der Vorsteuer bekannt?
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen deutsche Unternehmer ihren Vorsteuerabzug in anderen EU-Mitgliedstaaten trotz Rechtmäßigkeit nicht geltend machen konnten. Probleme bei der Vorsteuer bestanden in der Vergangenheit eher in einigen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einhaltung der Erstattungsfristen im Vergütungsverfahren (z. B. durch Polen, Italien oder Luxemburg). Bei der Umstellung des Vergütungsverfahrens für nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige EU-Unternehmer auf das elektronische Verfahren zum 1. Januar 2010 haben sich Anlaufschwierigkeiten ergeben (insbesondere in den Niederlanden und Luxemburg).
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass es innerhalb der EU keine einheitlichen Formulare für die Umsatzsteuervoranmeldung oder zur Mehrwertsteuererklärung gibt?
Aus Sicht der Bundesregierung ist dies die konsequente Folge aus dem unionsrechtlichen Primärrecht, wonach gemäß Artikel 113 AEUV der Harmonisierungsauftrag auf die materiellrechtlichen Umsatzsteuerbestimmungen beschränkt ist. Die Bestimmungen zum Verfahrensrecht, die Ausgestaltung der Steuerverwaltung, ihre Struktur und Arbeitsweise ist ausschließlich Sache der Mitgliedstaaten, denen die Verwaltung der Mehrwertsteuer obliegt.
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen Kommission, eine EU-weit einheitliche Mehrwertsteuererklärung auszuarbeiten und für die Mitgliedstaaten für verbindlich zu erklären (vgl. KOM(2010) 695 endgültig, S. 18)?
Aus Sicht der Bundesregierung scheitert dies bereits an den mangelnden primärrechtlichen Voraussetzungen. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
Welche konkreten Zahlen liegen der Bundesregierung im Hinblick auf die Befolgungs- und Bürokratiekosten für Unternehmen in Zusammenhang mit der Erhebung und dem Vollzug der Mehrwertsteuer vor?
Für Unternehmen werden Bürokratiekosten aus Informationspflichten unter Anwendung des standardisierten Standardkosten-Modells (SKM) nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates ermittelt. Dies gilt auch für Bürokratiekosten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer. Zum Stichtag 30. September 2006 wurde hierzu eine Bestandsmessung aller vorhandenen Informationspflichten vorgenommen. Die danach ermittelten Bürokratiekosten sind in eine vom Statistischen Bundesamt eingerichtete öffentlich zugängliche Datenbank (SKM-Webdatenbank) eingestellt worden. Die Daten können von Interessierten online abgerufen werden. Die Auswirkungen von Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten werden vom BMF im Wege des sog. Ex-ante-Verfahrens ermittelt. Die so ermittelten Daten werden fortlaufend durch das Statistische Bundesamt in die SKM-Webdatenbank eingepflegt.
Wie bewertet die Bundesregierung das aktuelle Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Grundsatz der Unmerklichkeit der Mehrwertsteuer?
Aus Sicht der Bundesregierung trägt das geltende Mehrwertsteuersystem dem Grundsatz der Unmerklichkeit Rechnung.
Wie bewertet die Bundesregierung den Vereinfachungsvorschlag der Europäischen Kommission zur Schaffung einer einzigen Anlaufstelle für Unternehmen bei B2C-Umsätzen (vgl. KOM(2010) 695 endgültig, S. 20, KOM(2004) 728?
Die bisherigen Diskussionen zur einzigen Anlaufstelle haben gezeigt, dass dieses Konzept auf EU-Ebene nicht konsensfähig ist. Es würden nicht wünschenswerte Abhängigkeiten von der Funktionsfähigkeit der Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten geschaffen, die Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten würden verwischt und die Notwendigkeit einer Harmonisierung des Verfahrensrechts entstünde, mit der Konsequenz, dass je nach Steuerart unterschiedliches Verfahrensrecht zur Anwendung käme. Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung der Mehrwertsteuereinnahmen für die Haushalte der Mitgliedstaaten kann kein Mitgliedstaat guten Gewissens die Erhebung seiner Mehrwertsteuer aus der Hand geben.
Wie bewertet die Bundesregierung den Vereinfachungsvorschlag der Europäischen Kommission zur Schaffung verbindlicher Online-Datenbanken mit Gegenständen und Dienstleistungen, für die ermäßigte Steuersätze gelten (vgl. KOM(2010) 695 endgültig, S. 17)?
Aus Sicht der Bundesregierung ist die Einrichtung von verbindlichen Onlinedatenbanken mit Gegenständen und Dienstleistungen, für die ermäßigte Mehrwertsteuersätze gelten, kein geeignetes Mittel zur Steuervereinfachung. Derartige Datenbanken bedürften der ständigen Pflege, ohne dass für den Unternehmer Rechtssicherheit herbeigeführt werden könnte. Es erscheint schlichtweg unmöglich, alle Sachverhaltsgestaltungen in derartigen Datenbanken abzubilden.
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf für eine Neufassung der umsatz- bzw. mehrwertsteuerlichen Organschaft, und wenn ja, welche Ziele sollen durch eine Neufassung nach Meinung der Bundesregierung erreicht werden, und sollte hier eine gemeinsame europäische Lösung angestrebt werden?
Die Bundesregierung sieht in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Organschaft keinen Handlungsbedarf auf Unionsebene und nationaler Ebene.
Hält die Bundesregierung die Maßnahmen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs auf europäischer Ebene für ausreichend, und wenn nein, wo sieht die Bundesregierung verstärkten Handlungsbedarf?
Aus Sicht der Bundesregierung gilt es, eine Balance zwischen den berechtigten Belangen der Unternehmer und dem öffentlichen Interesse an einer Sicherung des Umsatzsteueraufkommens zu finden. Vor diesem Hintergrund hält die Bundesregierung die Anstrengungen zur Betrugsbekämpfung auf EU-Ebene für angemessen. Hier wurden in den letzten Jahren bereits erhebliche Fortschritte erzielt.
Hält die Bundesregierung einen Ausbau der gemeinschaftlichen Datenbanken mit Informationen über Mehrwertsteuerpflichtige und ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen für sinnvoll, und wenn ja, in welcher Form sollte dies dieser Ausbau betrieben werden?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass keine derartigen gemeinschaftlichen Datenbanken existieren. Es handelt sich vielmehr um nationale Datenbanken der Mitgliedstaaten. Unabhängig davon enthält die jüngst verabschiedete Neufassung der Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vom 7. Oktober 2010 (ABl. EU 2010 Nr. L 268 S. 1), die insoweit am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, Regelungen, die die Verbesserung (Vollständigkeit und Aktualisierung) der Datenqualität bei der Registrierung sowie bei der Ungültigstellung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sicherstellen sollen.
Wäre es nach Meinung der Bundesregierung sinnvoll, wenn die Kleinunternehmerregelungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten der EU stärker harmonisiert würden?
Unabhängig von der Haltung der Bundesregierung zu einer stärkeren Harmonisierung der Kleinunternehmerregelung ist zu berücksichtigen, dass eine stärkere Harmonisierung der Kleinunternehmerregelung auf EU-Ebene nicht konsensfähig ist.
Wie beurteilt die Bundesregierung die wettbewerbsverzerrende Wirkung des ermäßigten Umsatz- bzw. Mehrwertsteuersatzes?
Die Wettbewerbseffekte des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes werden von der Kommission zur Überarbeitung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes berücksichtigt werden. Die Gesamtanalyse der Kommission wird der Bundesregierung bei ihrer abschließenden Beurteilung dieser Frage helfen.
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen Kommission, Änderungen des europäischen Mehrwertsteuerrechts auf dem Wege einer Verordnung des Europäischen Rates zu verabschieden (vgl. KOM(2010) 695 endgültig, S. 15)?
Die Bundesregierung steht diesem Ansatz skeptisch gegenüber, da die angestrebte einheitliche Anwendung des Unionsrechts nicht von der Art des Rechtsaktes, sondern von der Anwendung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten abhängt. Dies ist unabhängig davon, ob sich die Vorschriften aus einer unmittelbar geltenden Verordnung oder einer Richtlinie, die ebenfalls bindend, aber von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen ist, ergeben.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Neutralität des bestehenden Mehrwertsteuersystems, insbesondere im Hinblick auf die Besteuerung öffentlicher Einrichtungen?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass das geltende Mehrwertsteuersystem einschließlich der EuGH-Rechtsprechung dem Neutralitätsgebot ausreichend Rechnung trägt.
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf im Hinblick auf die Schaffung einer stärkeren Neutralität der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer?
Die Bundesregierung sieht aktuell keinen Handlungsbedarf zur weiteren Stärkung des Neutralitätsgebotes bei der Mehrwertsteuer auf EU-Ebene. National wird die Kommission zur Überarbeitung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auch Überlegungen zur Stärkung der Wettbewerbsneutralität in ihrer Analyse berücksichtigen. Die Gesamtanalyse der Kommission wird der Bundesregierung mit helfen, die Frage nach dem nationalen Handlungsbedarf in Bezug auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz zu beantworten.
Befürwortet die Bundesregierung eine Reform bzw. Überprüfung der Mehrwertsteuerbefreiungen auf Ebene der EU?
Angesichts der auf EU-Ebene gemachten Erfahrungen mit Diskussionen zum Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes, die bisher noch immer zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs geführt haben, steht die Bundesregierung einer Reform bzw. Prüfung der Mehrwertsteuerbefreiungen auf EU-Ebene skeptisch gegenüber. Dies gilt umso mehr, als Steuerbefreiungen obligatorisch sind.
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bei den nationalen Regelungen für Mehrwertsteuerbefreiungen?
Die Bundesregierung sieht aufgrund der Anmerkungen im Grünbuch keinen Handlungsbedarf bei den nationalen Regelungen für die Mehrwertsteuerbefreiungen.
In welchem Turnus wird die Kommission der Bundesregierung zur Überarbeitung der ermäßigten Umsatzsteuersätze in der Bundesrepublik Deutschland tagen?
Die konstituierende Sitzung der Kommission zur Überarbeitung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes wurde für den 23. Februar 2011 terminiert. Die Kommissionsmitglieder werden dann über die weitere zeitliche Planung entscheiden.
Gibt es konkrete Modelle oder Vorlagen, die in der Regierungskommission zur Überarbeitung der ermäßigten Umsatzsteuersätze thematisiert werden, und wenn ja, welche (vgl. www.bz-berlin.de/aktuell/deutschland/ mehrwertsteuer- kommt-die-reform-article1040098.html)?
Inwiefern berücksichtigt die Regierungskommission zur Überarbeitung der ermäßigten Umsatzsteuersätze die aktuelle Diskussion auf Ebene der EU zur Reform des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems?
Befasst sich die Regierungskommission zur Überarbeitung der ermäßigten Umsatzsteuersätze auch mit den nicht europarechtskonformen Ermäßigungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes (Beispiel Renn- und Dressurpferde), und strebt die Regierungskommission hier Änderungen an, damit das deutsche Umsatzsteuergesetz den europarechtlichen Vorgaben entspricht (sollte die Bundesregierung hier keine Änderungen planen, begründen Sie bitte, warum eine nicht europarechtskonforme Ermäßigung weiter beibehalten werden soll)?
Die Fragen 33 bis 35 werden im Zusammenhang wie folgt beantwortet. Die Kommission wird die verschiedenen Vorschläge u. a. aus vorhandenen Gutachten prüfen. Beispielhaft seien hier die im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen auf Anregung der Fraktionen des 16. Deutschen Bundestages erstellte Studie von Kaul/Ismer/Reiß „Analyse und Bewertung der Strukturen von Regel- und ermäßigten Sätzen bei der Umsatzbesteuerung unter sozial-, wirtschafts-, steuer- und haushaltspolitischen Gesichtspunkten“, das Jahresgutachten des Sachverständigenrates 2010 sowie der Bericht des Bundesrechnungshofes vom 28. Juni 2010 genannt.
Die Kommission wird ihre Tätigkeit ohne Vorfestlegungen beginnen.
Wann wird die Regierungskommission zur Überarbeitung der ermäßigten Umsatzsteuersätze eine abschließende Empfehlung an die Bundesregierung abgeben?
Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen.
Wann wird es einen Zwischenbericht der Regierungskommission zur Überarbeitung der ermäßigten Umsatzsteuersätze geben?
Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen.
Wann plant die Bundesregierung die Reform der Umsatzsteuer gesetzgeberisch umzusetzen?
Nach Abschluss der Arbeit der Kommission wird die Bundesregierung prüfen, welche Vorschläge sie dem Gesetzgeber unterbreiten wird.