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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Konsequenzen des Eckpunktepapiers zum Gebäudemodernisierungsgesetz für die kommunale Wärmeplanung

(insgesamt 34 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Datum

16.04.2026

Aktualisiert

21.04.2026

BT21/540516.04.2026

Konsequenzen des Eckpunktepapiers zum Gebäudemodernisierungsgesetz für die kommunale Wärmeplanung

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

Deutscher Bundestag Drucksache 21/5405 21. Wahlperiode 16.04.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Olaf Hilmer, Sebastian Münzenmaier, Volker Scheurell, Otto Strauß, Bastian Treuheit, Dr. Paul Schmidt und der Fraktion der AfD Konsequenzen des Eckpunktepapiers zum Gebäudemodernisierungsgesetz für die kommunale Wärmeplanung Mit dem im Juni 2024 vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlichten „Leitfaden Wärmeplanung“ wurde den Kommunen eine hochkomplexe, 120‑seitige methodische Vorgehensweise zur Erstellung lokaler Wärmepläne an die Hand gegeben (www.bmwsb.bund.de/Sh aredDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/wohnen/leitfaden-waermeplanun g-lang.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Diese Planungen basierten maßgeblich auf den strikten Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), insbesondere der verbindlichen 65‑Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien und den Regelungen der §§ 71 bis 71p sowie des § 72 GEG. Zur finanziellen Unterstützung der Länder und Kommunen bei dieser Aufgabe stellte der Bund für den Zeitraum von 2024 bis 2028 insgesamt 500 Mio. Euro über erhöhte Umsatzsteueranteile gemäß dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) zur Verfügung (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1346, S. 1). Begleitend hierzu führte das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) einen umfassenden „Stakeholder-Dialog Wärmeplanung“ durch, dessen Ergebnispapier im Juni 2025 veröffentlicht wurde (www.bbsr.bu nd.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2025/stakehol der-dialog-waermeplanung-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=2). In diesem Dialog wurden unter Beteiligung zahlreicher Verbände, Bundesministerien und Beratungsgesellschaften die von der Wärmeplanung betroffenen Handlungsfelder und die damit verbundenen Herausforderungen adressiert. Bemerkenswert ist dabei insbesondere die Arbeitsgruppe „Kleine Kommunen“, die die strukturelle Überforderung kleiner Kommunen durch fehlende personelle und finanzielle Ressourcen, unzureichende gesetzliche Vereinfachungen im Wärmeplanungsgesetz (WPG) sowie weitverbreitete Missverständnisse zur Koppelung von WPG und GEG dokumentierte. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer regten dabei ausdrücklich eine vollständige gesetzliche Trennung von GEG und WPG an. Dass diese Befunde folgenlos blieben, spiegelt sich in den zeitgleich erhobenen Daten wider: Zum Zeitpunkt des Stakeholder-Dialogs hatten lediglich 2,4 Prozent der Kommunen unter 10 000 Einwohnern ihre Wärmeplanung abgeschlossen. Die massive Überforderung dieser Kommunen durch die bisherigen gesetzlichen Fristen spiegelt sich eklatant in offiziellen Erhebungen des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) wider, wonach Anfang 2026 gerade einmal im einstelligen Prozentbereich der Gemeinden unter 10 000 Einwohnern ein fertiger Wärmeplan vorlag (www.kww-halle.de/praxis-kommunal e-waermewende/status-quo-der-kwp#c917, Stand Februar 2026). Eine im November 2025 veröffentlichte „Basisanalyse kommunaler Wärmepläne“ des BBSR offenbarte zudem einen eklatanten Mangel an Standardisierung und Qualitätssicherung, der in einem Flickenteppich höchst unterschiedlicher Planungen mündete (www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/ analysenkompakt/2025/ak-11-2025-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Obwohl die Probleme mit der Umsetzbarkeit der bisherigen gesetzlichen Anforderungen bereits im Juni 2025 im Rahmen des Stakeholder-Dialogs dokumentiert worden waren – insbesondere hinsichtlich der Überforderung kleiner Kommunen – wurde der kostenintensive Planungsprozess unter überholten Prämissen für die Kommunen aufrechterhalten. Spätestens mit der Veröffentlichung der „Basisanalyse kommunaler Wärmepläne“ durch das BBSR im November 2025, die ein systemisches Versagen des gesamten Planungsrahmens in Form eines Flickenteppichs höchst unterschiedlicher und qualitativ mangelhafter Planungen belegte, hätte die Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller Anlass gehabt, zu handeln. Stattdessen vergingen weitere drei Monate, bevor die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD am 24. Februar 2026 das Eckpunktepapier vorlegten (www.bayika.de/bayika-wAssets/docs/aktuelle s/2026/2026-02-24_Eckpunkte_Gebaeudemodernisierungsgesetz.pdf). Mit dessen Veröffentlichung entstand für die Kommunen eine zusätzliche rechtliche Grauzone: Obwohl der ordnungspolitische Kurswechsel nunmehr öffentlich angekündigt ist, gilt das bestehende GEG bis zum Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GMG) – angestrebt vor dem 1. Juli 2026 – rechtlich unverändert fort. In der Summe sehen sich die Kommunen damit über einen Zeitraum von insgesamt bis zu 13 Monaten mit einer fundamentalen Planungsunsicherheit konfrontiert, für die die Bundesregierung die politische Verantwortung trägt. Demnach sollen die §§ 71 bis 71p sowie der § 72 GEG gestrichen, die pauschale 65-Prozent-Vorgabe abgeschafft und Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten zurückgenommen werden. Für Bestandsgebäude und den Heizungstausch soll künftig ein technologieoffener Katalog gelten, der auch weiterhin Gas- und Ölheizungen erlaubt, sofern diese ab 1. Januar 2029 einen aufwachsenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen (sog. Bio-Treppe). Für Neubauten hingegen sieht das Eckpunktepapier ab 1. Januar 2030 eine Pflicht zur vollständigen Emissionsfreiheit vor – eine Technologieoffenheit besteht insoweit ausdrücklich nicht. Gleichzeitig werden Regelungslockerungen für kleinere Kommunen in der Wärmeplanung in Aussicht gestellt. Durch diese geplanten Maßnahmen – und insbesondere deren späten Zeitpunkt – stellt sich den Fragestellern die dringende Frage nach der Validität bisheriger Investitionen von Bund und Kommunen. Wenn die restriktiven gesetzlichen Ziele nun wegfallen, drohen die bisher erstellten Pläne und die in der Zwischenzeit verausgabten Steuermittel obsolet zu werden, während zugleich unklar bleibt, wie übergeordnete europäische und nationale Klimaziele erreicht werden sollen. Ebenso ungeklärt bleiben die datenschutzrechtliche Handhabung der massenhaft erhobenen Gebäudedaten, die Qualitätssicherung sowie die eklatante Planungsunsicherheit für Netzbetreiber und Kommunen im Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten des GMG. Darüber hinaus enthält das Eckpunktepapier selbst eine Evaluierungsklausel für das Jahr 2030, die ein „Nachsteuern“ bei Zielverfehlung vorsieht, ohne dieses inhaltlich zu konkretisieren – mit erheblichen Konsequenzen für die Investitionssicherheit von Eigentümern und Kommunen. Schließlich stellt sich die Frage, welche Konsequenzen der ordnungspolitische Kurswechsel für die Struktur und das Budget des eigens zur Unterstützung der Wärmeplanung gegründeten Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende haben wird. Es bedarf nach Auffassung der Fragesteller zwingend der Aufklärung, inwieweit die Bundesregierung gedenkt, diese monatelange Verzögerung und die daraus resultierende finanzielle Fehlallokation auf kommunaler Ebene zu verantworten. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Welche konkreten Kapitel, Handlungsanweisungen und Prüfschritte des „Leitfadens Wärmeplanung“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) sind nach Bewertung der Bundesregierung durch den Verzicht auf die verbindliche 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien und die Streichung der §§ 71 bis 71p sowie des § 72 GEG (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunkte, S. 1) inhaltlich hinfällig oder methodisch überholt (bitte die betroffenen Passagen des Leitfadens seitengenau auflisten und detailliert begründen)?  2. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welcher exakten Höhe die den Ländern zur Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung von 2024 bis 2028 überlassenen erhöhten Umsatzsteueranteile von insgesamt 500 Mio. Euro (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) durch die Länder tatsächlich an die Kommunen weitergeleitet und von diesen für Planungsleistungen bereits verausgabt wurden (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln), und plant die Bundesregierung, diese Zuweisungen über das Finanzausgleichsgesetz aufgrund der Streichung der verbindlichen GEG‑Vorgaben künftig zu kürzen oder anteilig zurückzufordern (bitte begründen)?  3. Plant die Bundesregierung, Kommunen, die bereits auf Basis des bisherigen Leitfadens und in Erwartung der nun gestrichenen gesetzlichen Einschränkungen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) kostenintensive Planungs- und Beratungsleistungen eingekauft haben und deren tatsächliche Kosten die bisherigen Zuweisungen aus dem Finanzausgleichsgesetz übersteigen, für diese aus kommunalen Eigenmitteln bestrittenen und nun potenziell nutzlos gewordenen Aufwendungen finanziell zu entschädigen (bitte ausführen und begründen)?  4. Wie hoch waren die Gesamt- und die Entwicklungskosten für die Erstellung und Publikation des 120‑seitigen „Leitfadens Wärmeplanung“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte detailliert nach Personal-, Liegenschafts- und sonstigen Sachkosten aufschlüsseln sowie namentlich die beteiligten externen Akteure, Institute und Gremien nennen)?  5. Wird die Bundesregierung den Kommunen die gesetzliche Frist zur Vorlage der Wärmepläne – bis 30. Juni 2026 für Großstädte bzw. 30. Juni 2028 für kleinere Kommunen (Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 21/1346) – verlängern, um diesen die Möglichkeit zu geben, ihre Planungen an den geänderten Regelrahmen des GMG – insbesondere die vereinfachten Anforderungen und den Wegfall der GEG-Koppelung – anzupassen (wenn ja, bitte konkret die neuen Fristen angeben, und wenn nein, bitte ausführlich begründen)?  6. Wie viele Kommunen werden nach Kenntnis der Bundesregierung bis zum anvisierten Inkrafttreten des GMG, Wärmepläne auf Basis des noch geltenden alten GEG abschließen oder abgeschlossen haben, die aufgrund des GMG unmittelbar nach Inkrafttreten methodisch überholt sein werden (das Eckpunktepapier sieht vor, dass das neue Gebäudemodernisierungsgesetz vor dem 1. Juli 2026 in Kraft tritt – siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 5 – und bis zu diesem Zeitpunkt das bestehende Gebäudeenergiegesetz unverändert gilt)? a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Kommunen, die zwischen dem 24. Februar 2026 (dem Datum des Eckpunktepapiers) und dem Inkrafttreten des GMG auf Basis des noch rechtlich geltenden alten GEG Wärmeplanungsaufträge vergeben oder bestehende Planungen zu Ende führen, auf eigenes Risiko handeln, oder sichert die Bundesregierung diesen Kommunen zu, dass auch diese nach dem alten Recht erstellten Planungen als Grundlage für das neue vereinfachte Verfahren anerkannt werden (bitte begründen)? b) Plant die Bundesregierung, Kommunen in diesem Übergangszeitraum offiziell anzuweisen, laufende Vergabeverfahren zur Wärmeplanung vorübergehend auszusetzen (bitte begründen)?  7. Auf Basis welcher konkreten neuen wissenschaftlichen Studien, Gutachten, empirischen Datenerhebungen u. Ä. hat die Bundesregierung die in vorherigen Antworten (vgl. Bundestagsdrucksache 20/7758) verteidigte Notwendigkeit der §§ 71 bis 71p sowie des § 72 GEG und der 65‑Prozent- Vorgabe nunmehr als obsolet oder falsch bewertet (bitte unter Nennung der konkreten Studien, Gutachten, empirischen Datenerhebungen u. Ä. begründen)?  8. Auf welcher Ebene (Arbeitsebene der Bundesministerien, Staatssekretärsebene, Bundesministerebene etc.) und zu welchem konkreten Zeitpunkt wurde innerhalb der damaligen Bundesregierung erstmals eine grundlegende Revision der §§ 71 bis 71p sowie des § 72 GEG und der 65‑Prozent-Vorgabe ernsthaft erwogen, und welche internen Dokumente, Vermerke oder Gutachten belegen dies (bitte unter Angabe von Datum und Ersteller benennen [Die Erkenntnisse über die Überforderung von Kommunen durch die bisherigen Wärmeplanungsanforderungen sowie die Kritik an der 65‑Prozent-Regelung des GEG waren der Bundesregierung spätestens seit der Veröffentlichung der „Basisanalyse kommunaler Wärmepläne“ durch das BBSR im November 2025 bekannt, ergänzt durch die bereits im Juni 2025 im Stakeholder-Dialog dokumentierten Warnungen zur Lage kleiner Kommunen; vgl. Vorbemerkung der Fragesteller])? a) Welche konkreten Gründe haben dazu geführt, dass zwischen der Veröffentlichung der BBSR-Basisanalyse im November 2025 und der öffentlichen Ankündigung des Kurswechsels am 24. Februar 2026 ein weiterer Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, in dem Kommunen weiterhin auf Basis des alten Rechtsrahmens kostenintensive Planungsleistungen beauftragt und durchgeführt haben (bitte vollständig und chronologisch darlegen)? b) Hat die Bundesregierung während des gesamten Zeitraums zwischen dem Vorliegen der kritischen Befunde (Juni 2025 bzw. November 2025) und dem Inkrafttreten des GMG (angestrebt vor dem 1. Juli 2026) Kommunen in irgendeiner Form (Rundschreiben, Erlasse, Hinweise des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende, informelle Hinweise etc.) darauf aufmerksam gemacht, dass eine grundlegende Revision der gesetzlichen Grundlagen der kommunalen Wärmeplanung bevorsteht, und wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?  9. Räumt die Bundesregierung ein, dass die bisherige Koppelung des Gebäudeenergiegesetzes an die kommunale Wärmeplanung und die damit verbundenen Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 1) aus heutiger Sicht fachlich nicht zwingend zur Erreichung der Klimaziele erforderlich waren (wenn ja, bitte detailliert ausführen, und wenn nein, bitte ausführlich begründen)? 10. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die angekündigte Technologieoffenheit einschließlich der weiterhin zulässigen Öl- und Gasheizungen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 1) mit der sog. Bio-Treppe einerseits sowie die für Neubauten ab 1. Januar 2030 vorgesehene Nullemissionspflicht andererseits in ihrer Gesamtheit den geltenden Vorgaben der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) entsprechen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 2), und drohen hierdurch Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (bitte unter Nennung der konkreten Rechtsgutachten oder internen Stellungnahmen begründen)? 11. Auf Basis welcher konkreten Daten oder Bedarfsprognosen geht die Bundesregierung davon aus, dass die im Eckpunktepapier vorgesehene „Bio- Treppe“ bzw. „Grüngas-/Grünölquote“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 1 f.) für weiterhin zugelassene Gas- und Ölheizungen in der Praxis flächendeckend erfüllbar ist, und wie verhält sich der von der Bundesregierung geschätzte künftige Gesamtbedarf an derlei Brennstoffen im Gebäudesektor zu den derzeitigen sowie prognostizierten inländischen Produktionskapazitäten (bitte ausführen und begründen)? 12. Berücksichtigt die Bundesregierung bei der im Eckpunktepapier (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 1 f.) vorgesehenen „Bio-Treppe“ bzw. „Grüngasquote“ den technischen Umstand, dass marktgängige Gasheizungen beigemischten Wasserstoff ohne Umrüstung derzeit nur bis zu einem Anteil von höchstens 30 Prozent schadlos vertragen, und wie begegnet sie damit in Verbindung stehenden Mehrkosten für etwaige Umrüstungen (vgl. www.kea-bw.de/fileadmin/user_upload/Publik ationen/188_Wasserstoff_zur_Waermeversorgung.pdf; bitte ausführen und begründen)? 13. Sieht die Bundesregierung durch die im Eckpunktepapier (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) angekündigte Streichung der verbindlichen 65‑Prozent-Vorgabe und der Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten die Erreichung der nationalen Sektorziele für den Gebäudebereich gemäß dem Klimaschutzgesetz (KSG) gefährdet (vgl. www.umweltbundesam t.de/daten/klima/treibhausgasminderungsziele-deutschlands#das-bundes-k limaschutzgesetz; bitte ausführen und begründen)? a) Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, rechnet die Bundesregierung dann mit dem Zukauf von CO2- Emissionszertifikaten aus anderen EU-Mitgliedstaaten (bitte begründen und ausführen, in welcher finanziellen Größenordnung)? 14. Welche Bundesbehörde oder welches Institut wird diese Evaluierung konkret durchführen (das Eckpunktepapier sieht vor, dass im Jahr 2030 eine Evaluierung stattfindet und bei Verfehlung der Sektorziele im Gebäudebereich „nachgesteuert“ wird, siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 2)? a) Nach welcher Methodik und auf Basis welcher Datenquellen wird evaluiert? b) Bis wann muss das Ergebnis der Evaluierung vorliegen, um ein rechtzeitiges Nachsteuern noch vor Ablauf des Jahres 2030 sicherzustellen (bitte mit konkreten Zeitangaben ausführen)? c) Was versteht die Bundesregierung konkret unter „Nachsteuern“ (kommt hierbei eine Rückkehr zu verbindlichen Heizungsvorgaben, eine Verschärfung der Bio-Treppe, eine CO2-Preiserhöhung oder eine Kombination dieser Instrumente o. Ä. in Betracht; bitte die in Erwägung gezogenen Maßnahmen erschöpfend benennen)? d) Hat sich die Bundesregierung zu dem Umstand, dass Kommunen und Eigentümer im Zeitraum von 2026 bis 2030 erhebliche Investitionsentscheidungen auf Basis des neuen technologieoffenen Regelrahmens treffen werden, die durch ein etwaiges „Nachsteuern“ ab 2030 möglicherweise nachträglich entwertet werden, eine Positionierung erarbeitet, wenn ja, welche, und welche Bestandsschutzregelungen plant die Bundesregierung ggf. für diesen Fall? 15. Wie hoch sind die Gesamtkosten für die Durchführung des „Stakeholder- Dialogs Wärmeplanung“ sowie die Erstellung und Redaktion des Ergebnispapiers durch das BBSR, die dena (www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeff entlichungen/sonderveroeffentlichungen/2025/stakeholder-dialog-waerme planung.html) sowie externe Dienstleister und Institutionen (www.bbsr.bu nd.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2025/sta keholder-dialog-waermeplanung-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Impressum, S. 27 ff.; bitte detailliert nach einzelnen Auftragnehmern und Honorarsummen aufschlüsseln)? 16. Wie hoch waren die Gesamtkosten für die Erstellung, Begutachtung und Publikation der im November 2025 veröffentlichten „Basisanalyse kommunaler Wärmepläne“ des BBSR (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und welche externen Auftragnehmer und Institutionen waren daran beteiligt (bitte detailliert nach einzelnen Auftragnehmern und Honorarsummen aufschlüsseln)? 17. Inwiefern sind die im Ergebnispapier des „Stakeholder-Dialogs Wärmeplanung“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Stakeholder-Dialog, Kapitel 2.4 Arbeitsgruppe „Schnittstellen Kommunale Wärmeplanung und Energieinfrastrukturplanung“) definierten Schnittstellen und Datenstandards unter der neuen Prämisse der „Technologieoffenheit“ und dem Wegfall der GEG-Koppelung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller: Eckpunktepapier, S. 1) weiterhin als verbindliche Grundlage für die Kommunen anzusehen (bitte ausführlich begründen)? 18. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche konkreten Warnungen oder Kritikpunkte die am „Stakeholder-Dialog Wärmeplanung“ beteiligten Verbände (u. a. Verband kommunaler Unternehmen [VKU], Zentralverband des Deutschen Handwerks [ZDH], Zentraler Immobilien Ausschuss [ZIA]) (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Stakeholder-Dialog, S. 27 ff.) bezüglich der Umsetzbarkeit der 65‑Prozent-Regelung und des GEG-Zusammenhangs im Rahmen dieses Prozesses oder bereits im Vorfeld geäußert haben, und wie begründet die Bundesregierung, dass die ihr spätestens seit der BBSR-Basisanalyse vom November 2025 vorliegenden Belege für ein systemisches Versagen des Planungsrahmens – ergänzt durch die bereits im Juni 2025 dokumentierten Warnungen zur Lage kleiner Kommunen – erst mit dem Eckpunktepapier vom Februar 2026 politisch berücksichtigt wurden (bitte ausführlich darlegen)? 19. Welche Durchführungsgesellschaften, Zentralstellen oder Projektträger sollen mit der administrativen Abwicklung und Kontrolle der Schlichtungsstelle für Fernwärme (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 5) betraut werden, und wie hoch wird deren veranschlagter Verwaltungskostenanteil sein (bitte detailliert nach Soll- und Ist-Stellen trennen)? 20. Auf Basis welcher konkreten Erkenntnisse – insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Stakeholder-Dialogs – hat sich die Bundesregierung entschlossen, die Regelungen für kleinere Kommunen im Eckpunktepapier (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nunmehr zu lockern? a) Wie bewertet sie die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten kommunalen Planungsausgaben (etwa als Fehlinvestitionen; bitte ausführen und begründen)? b) Wie rechtfertigt sie, dass diese Entlastung nicht bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt vorgenommen wurde, um exakt derartige etwaige Fehlinvestitionen zu verhindern? 21. Wie viele Kommunen unter 10 000 Einwohnern haben nach Kenntnis der Bundesregierung bereits externe Beratungsleistungen zur Wärmeplanung beauftragt, die durch die nun angekündigten Lockerungen fachlich überdimensioniert oder hinfällig sind, und in welcher Gesamthöhe wurden hierfür finanzielle Mittel der öffentlichen Hand gebunden (bitte unter Berücksichtigung der pauschalen Zuweisungen über das FAG nach Bundesländern aufschlüsseln)? 22. Welche konkreten verfahrensrechtlichen oder administrativen Prüfschritte der kommunalen Wärmeplanung sollen nach der im Eckpunktepapier angekündigten „stark vereinfachten Wärmeplanung“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 3) bei der angekündigten Novellierung des Wärmeplanungsgesetzes explizit gestrichen oder verkürzt werden, und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Transparenz und die Qualität der Planungen vor Ort nicht beeinträchtigt werden? 23. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch den Wegfall bundesgesetzlicher Technologievorgaben im Heizungsbereich bei gleichzeitigem Fortbestehen der nationalen Klimaschutzziele die politische und rechtliche Verantwortung für die Wärmewende faktisch auf die Kommunen abgewälzt wird, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die kommunalen Spitzenverbände bereits in ihrer Stellungnahme zur Anhörung am 16. Oktober 2023 zum Gesetzentwurf für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (www.bundestag.de/resource/blob/96706 0/958a18a8bd54451e97044ec69f1dc9ea/Stellungnahme-SV-kommunale- Spitzenverbaende.pdf) explizit warnten, dass die Wärmeplanung „keine Erfüllungsverantwortung der Kommunen für die Realisierung der Wärmenetze und die Dekarbonisierung der Gasnetze beinhaltet“ und eine „Entwicklung hin zu einer Pflichtaufgabe Wärmeversorgung […] entschieden“ abgelehnt wird, und wie gedenkt die Bundesregierung, vor diesem Hintergrund zu verhindern, dass die Kommunen künftig für das absehbare Verfehlen nationaler Emissionsziele haftbar gemacht werden könnten (bitte ausführen und begründen)? 24. Wie hoch waren die bisherigen Bundesmittel, die seit Gründung in den Aufbau und den laufenden Betrieb des „Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende“ geflossen sind (bitte detailliert nach Personal-, Sach- und PR-Kosten [PR = Public Relations] aufschlüsseln), und plant die Bundesregierung, das Budget sowie den Stellenplan des KWW aufgrund des Wegfalls der komplexen GEG-Vorgaben und der nun angestrebten Vereinfachung drastisch zu reduzieren (wenn nein, bitte die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des personellen Status quo ausführlich begründen)? 25. Inwiefern wertet die Bundesregierung den Umstand, dass laut eigenen KWW-Zahlen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) Anfang 2026 nicht einmal 10 Prozent der kleinen Kommunen einen fertigen Wärmeplan vorlegen konnten, als konzeptionelles und operatives Scheitern der Beratungs- und Unterstützungsstrukturen des KWW, und welche personellen oder strukturellen Konsequenzen zieht das zuständige Bundesministerium daraus (bitte ausführlich darlegen)? 26. Plant die Bundesregierung, den Ländern gegenüber auf eine datenschutzrechtliche Löschung oder Anonymisierung der im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung von den Kommunen millionenfach erhobenen sensiblen Gebäude- und Energieverbrauchsdaten hinzuwirken, soweit deren ursprünglicher Erhebungszweck durch den Wegfall der verbindlichen GEG- Vorgaben nunmehr entfällt (bitte begründen)? 27. Welche übergeordnete staatliche Stelle führt die formale Endkontrolle und Qualitätssicherung der eingegangenen Wärmepläne auf Bundesebene durch, und wie bewertet die Bundesregierung die in der „Basisanalyse kommunaler Wärmepläne“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, Basisanalyse kommunaler Wärmepläne, S. 1) festgestellte mangelnde Vergleichbarkeit und fehlende Standardisierung der bisherigen 342 Pläne (bitte detailliert darlegen)? 28. War die gutachterlich festgestellte Fehlerhaftigkeit bzw. extreme Heterogenität der kommunalen Planungen, wie etwa die immensen Zielspannen von elf bis 38 Jahren (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Basisanalyse kommunaler Wärmepläne, S. 1), ein maßgeblicher Treiber für die Entscheidung der Bundesregierung, die Wärmeplanung nun im Eckpunktepapier vom Februar 2026 radikal zu reformieren, und wie war der exakte Stand des Mittelabrufs (FAG-Zuweisungen) genau zu diesem Stichtag (bitte ausführen und begründen)? 29. Werden nach Auffassung der Bundesregierung die im Eckpunktepapier (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) angekündigte Abschaffung der 65‑Prozent-Vorgabe und der Wegfall von Betriebsverboten für bestimmte Heizungsarten die regulatorische Durchschlagskraft und strategische Verbindlichkeit der kommunalen Wärmeplanung massiv reduzieren (bitte ausführen und begründen)? 30. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des ordnungspolitischen Kurswechsels die Akzeptanz der Wärmeplanung bei Kommunen, Netzbetreibern und betroffenen Bürgern verloren oder zumindest zurückgegangen? a) Wenn nein, worauf beruht diese Kenntnis? b) Wenn ja, plant die Bundesregierung, diese verloren gegangene Akzeptanz (etwa durch Informations- oder PR-Kampagnen oder weitere Leitfäden etc.) wiederherzustellen (bitte ausführen und begründen)? c) Wenn ja, welche Haushaltsmittel hat die Bundesregierung dafür (beispielsweise über das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende oder beauftragte externe Agenturen) eingeplant (bitte detailliert nach Haushaltsjahren und Titeln des Bundeshaushalts aufschlüsseln)? 31. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu der künftigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit und Refinanzierbarkeit von kommunalen Wärmenetzen, wie lautet diese ggf., wenn durch die im Eckpunktepapier proklamierte „Technologieoffenheit“ und Wahlfreiheit der Heizungssysteme (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) ein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang für Anwohner faktisch konterkariert wird, und drohen den Stadtwerken und Netzbetreibern nach Kenntnis der Bundesregierung hierdurch massive strukturelle Fehlinvestitionen (bitte ausführen und begründen)? 32. Welche konkreten Rückmeldungen, Warnungen oder Regressforderungen haben die Bundesregierung und die zuständigen Bundesministerien von Verbänden der Netzbetreiber (u. a. Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft [BDEW], VKU) bezüglich der durch das Eckpunktepapier verursachten massiven Investitions- und Rechtsunsicherheit für den Aus- und Rückbau von Gas- bzw. Wärmenetzen erhalten, und wie gedenkt die Bundesregierung, diese drastisch veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu kompensieren (bitte unter namentlicher Nennung der Akteure und deren zentraler Stellungnahmen ausführen)? 33. Liegen der Bundesregierung entsprechende Kenntnisse, angesichts der im ersten Halbjahr 2025 veröffentlichten Erhebung der Unternehmensberatung Deloitte, wonach 62 Prozent der befragten Vertreter von Stadtwerken und Netzbetreibern eine fossilfreie Energieversorgung bis 2045 für nicht machbar halten und explizit die fehlende Finanzierung für den Ausbau klimafreundlicher Wärmenetze als zentrale Hürde anführen (www.handels blatt.com/unternehmen/energie/energie-stadtwerke-halten-klimaziele-bis- 2045-fuer-nicht-erreichbar/100117902.html), vor, und wie gedenkt sie, vor dem Hintergrund des aktuellen Eckpunktepapiers (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) mit dieser in der kommunalen Praxis festgestellten grundsätzlichen Machbarkeits- und Finanzierungslücke umzugehen (bitte ausführen und begründen)? 34. Wie viele Kommunen haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihre kommunalen Wärmepläne gegenwärtig bereits vollständig abgeschlossen, und welche konkreten Gründe liegen nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei jenen Kommunen vor, bei denen die Ausarbeitung der Wärmepläne bislang noch nicht erfolgt ist bzw. stagniert (bitte detailliert darlegen)? Berlin, den 14. April 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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