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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet
Konsequenzen des Eckpunktepapiers zum Gebäudemodernisierungsgesetz für die kommunale Wärmeplanung
(insgesamt 34 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Datum
01.06.2026
Antwortdauer
46 Tage
Aktualisiert
10.06.2026
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT21/540516.04.2026
Konsequenzen des Eckpunktepapiers zum Gebäudemodernisierungsgesetz für die kommunale Wärmeplanung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5405
21. Wahlperiode 16.04.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Olaf Hilmer, Sebastian
Münzenmaier, Volker Scheurell, Otto Strauß, Bastian Treuheit, Dr. Paul Schmidt
und der Fraktion der AfD
Konsequenzen des Eckpunktepapiers zum Gebäudemodernisierungsgesetz für
die kommunale Wärmeplanung
Mit dem im Juni 2024 vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung
und Bauwesen (BMWSB) sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz (BMWK) veröffentlichten „Leitfaden Wärmeplanung“ wurde den
Kommunen eine hochkomplexe, 120‑seitige methodische Vorgehensweise zur
Erstellung lokaler Wärmepläne an die Hand gegeben (www.bmwsb.bund.de/Sh
aredDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/wohnen/leitfaden-waermeplanun
g-lang.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Diese Planungen basierten maßgeblich auf den strikten Vorgaben des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG), insbesondere der verbindlichen 65‑Prozent-Vorgabe für
erneuerbare Energien und den Regelungen der §§ 71 bis 71p sowie des
§ 72 GEG. Zur finanziellen Unterstützung der Länder und Kommunen bei
dieser Aufgabe stellte der Bund für den Zeitraum von 2024 bis 2028 insgesamt
500 Mio. Euro über erhöhte Umsatzsteueranteile gemäß dem
Finanzausgleichsgesetz (FAG) zur Verfügung (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1346, S. 1).
Begleitend hierzu führte das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und
Raumforschung (BBSR) einen umfassenden „Stakeholder-Dialog Wärmeplanung“
durch, dessen Ergebnispapier im Juni 2025 veröffentlicht wurde (www.bbsr.bu
nd.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2025/stakehol
der-dialog-waermeplanung-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=2). In diesem
Dialog wurden unter Beteiligung zahlreicher Verbände, Bundesministerien und
Beratungsgesellschaften die von der Wärmeplanung betroffenen
Handlungsfelder und die damit verbundenen Herausforderungen adressiert. Bemerkenswert
ist dabei insbesondere die Arbeitsgruppe „Kleine Kommunen“, die die
strukturelle Überforderung kleiner Kommunen durch fehlende personelle und
finanzielle Ressourcen, unzureichende gesetzliche Vereinfachungen im
Wärmeplanungsgesetz (WPG) sowie weitverbreitete Missverständnisse zur Koppelung
von WPG und GEG dokumentierte. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
regten dabei ausdrücklich eine vollständige gesetzliche Trennung von GEG und
WPG an. Dass diese Befunde folgenlos blieben, spiegelt sich in den zeitgleich
erhobenen Daten wider: Zum Zeitpunkt des Stakeholder-Dialogs hatten
lediglich 2,4 Prozent der Kommunen unter 10 000 Einwohnern ihre Wärmeplanung
abgeschlossen.
Die massive Überforderung dieser Kommunen durch die bisherigen
gesetzlichen Fristen spiegelt sich eklatant in offiziellen Erhebungen des
Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) wider, wonach Anfang 2026
gerade einmal im einstelligen Prozentbereich der Gemeinden unter 10 000
Einwohnern ein fertiger Wärmeplan vorlag (www.kww-halle.de/praxis-kommunal
e-waermewende/status-quo-der-kwp#c917, Stand Februar 2026). Eine im
November 2025 veröffentlichte „Basisanalyse kommunaler Wärmepläne“ des
BBSR offenbarte zudem einen eklatanten Mangel an Standardisierung und
Qualitätssicherung, der in einem Flickenteppich höchst unterschiedlicher
Planungen mündete (www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/
analysenkompakt/2025/ak-11-2025-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=3).
Obwohl die Probleme mit der Umsetzbarkeit der bisherigen gesetzlichen
Anforderungen bereits im Juni 2025 im Rahmen des Stakeholder-Dialogs
dokumentiert worden waren – insbesondere hinsichtlich der Überforderung kleiner
Kommunen – wurde der kostenintensive Planungsprozess unter überholten
Prämissen für die Kommunen aufrechterhalten. Spätestens mit der
Veröffentlichung der „Basisanalyse kommunaler Wärmepläne“ durch das BBSR im
November 2025, die ein systemisches Versagen des gesamten Planungsrahmens in
Form eines Flickenteppichs höchst unterschiedlicher und qualitativ
mangelhafter Planungen belegte, hätte die Bundesregierung nach Auffassung der
Fragesteller Anlass gehabt, zu handeln. Stattdessen vergingen weitere drei Monate,
bevor die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD am 24. Februar 2026
das Eckpunktepapier vorlegten (www.bayika.de/bayika-wAssets/docs/aktuelle
s/2026/2026-02-24_Eckpunkte_Gebaeudemodernisierungsgesetz.pdf). Mit
dessen Veröffentlichung entstand für die Kommunen eine zusätzliche rechtliche
Grauzone: Obwohl der ordnungspolitische Kurswechsel nunmehr öffentlich
angekündigt ist, gilt das bestehende GEG bis zum Inkrafttreten des
Gebäudemodernisierungsgesetzes (GMG) – angestrebt vor dem 1. Juli 2026 – rechtlich
unverändert fort. In der Summe sehen sich die Kommunen damit über einen
Zeitraum von insgesamt bis zu 13 Monaten mit einer fundamentalen
Planungsunsicherheit konfrontiert, für die die Bundesregierung die politische Verantwortung
trägt.
Demnach sollen die §§ 71 bis 71p sowie der § 72 GEG gestrichen, die
pauschale 65-Prozent-Vorgabe abgeschafft und Betriebsverbote für bestimmte
Heizungsarten zurückgenommen werden. Für Bestandsgebäude und den
Heizungstausch soll künftig ein technologieoffener Katalog gelten, der auch weiterhin
Gas- und Ölheizungen erlaubt, sofern diese ab 1. Januar 2029 einen
aufwachsenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen (sog. Bio-Treppe). Für
Neubauten hingegen sieht das Eckpunktepapier ab 1. Januar 2030 eine Pflicht zur
vollständigen Emissionsfreiheit vor – eine Technologieoffenheit besteht
insoweit ausdrücklich nicht. Gleichzeitig werden Regelungslockerungen für
kleinere Kommunen in der Wärmeplanung in Aussicht gestellt.
Durch diese geplanten Maßnahmen – und insbesondere deren späten
Zeitpunkt – stellt sich den Fragestellern die dringende Frage nach der Validität
bisheriger Investitionen von Bund und Kommunen. Wenn die restriktiven
gesetzlichen Ziele nun wegfallen, drohen die bisher erstellten Pläne und die in der
Zwischenzeit verausgabten Steuermittel obsolet zu werden, während zugleich
unklar bleibt, wie übergeordnete europäische und nationale Klimaziele erreicht
werden sollen. Ebenso ungeklärt bleiben die datenschutzrechtliche Handhabung
der massenhaft erhobenen Gebäudedaten, die Qualitätssicherung sowie die
eklatante Planungsunsicherheit für Netzbetreiber und Kommunen im
Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten des GMG. Darüber hinaus enthält das
Eckpunktepapier selbst eine Evaluierungsklausel für das Jahr 2030, die ein
„Nachsteuern“ bei Zielverfehlung vorsieht, ohne dieses inhaltlich zu konkretisieren –
mit erheblichen Konsequenzen für die Investitionssicherheit von Eigentümern
und Kommunen. Schließlich stellt sich die Frage, welche Konsequenzen der
ordnungspolitische Kurswechsel für die Struktur und das Budget des eigens zur
Unterstützung der Wärmeplanung gegründeten Kompetenzzentrums
Kommunale Wärmewende haben wird. Es bedarf nach Auffassung der Fragesteller
zwingend der Aufklärung, inwieweit die Bundesregierung gedenkt, diese
monatelange Verzögerung und die daraus resultierende finanzielle Fehlallokation
auf kommunaler Ebene zu verantworten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche konkreten Kapitel, Handlungsanweisungen und Prüfschritte des
„Leitfadens Wärmeplanung“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) sind
nach Bewertung der Bundesregierung durch den Verzicht auf die
verbindliche 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien und die Streichung der
§§ 71 bis 71p sowie des § 72 GEG (siehe Vorbemerkung der Fragesteller,
Eckpunkte, S. 1) inhaltlich hinfällig oder methodisch überholt (bitte die
betroffenen Passagen des Leitfadens seitengenau auflisten und detailliert
begründen)?
2. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welcher exakten
Höhe die den Ländern zur Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung
von 2024 bis 2028 überlassenen erhöhten Umsatzsteueranteile von
insgesamt 500 Mio. Euro (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) durch die
Länder tatsächlich an die Kommunen weitergeleitet und von diesen für
Planungsleistungen bereits verausgabt wurden (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln), und plant die Bundesregierung, diese Zuweisungen über das
Finanzausgleichsgesetz aufgrund der Streichung der verbindlichen
GEG‑Vorgaben künftig zu kürzen oder anteilig zurückzufordern (bitte
begründen)?
3. Plant die Bundesregierung, Kommunen, die bereits auf Basis des
bisherigen Leitfadens und in Erwartung der nun gestrichenen gesetzlichen
Einschränkungen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) kostenintensive
Planungs- und Beratungsleistungen eingekauft haben und deren
tatsächliche Kosten die bisherigen Zuweisungen aus dem Finanzausgleichsgesetz
übersteigen, für diese aus kommunalen Eigenmitteln bestrittenen und nun
potenziell nutzlos gewordenen Aufwendungen finanziell zu entschädigen
(bitte ausführen und begründen)?
4. Wie hoch waren die Gesamt- und die Entwicklungskosten für die
Erstellung und Publikation des 120‑seitigen „Leitfadens Wärmeplanung“ (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller; bitte detailliert nach Personal-,
Liegenschafts- und sonstigen Sachkosten aufschlüsseln sowie namentlich
die beteiligten externen Akteure, Institute und Gremien nennen)?
5. Wird die Bundesregierung den Kommunen die gesetzliche Frist zur
Vorlage der Wärmepläne – bis 30. Juni 2026 für Großstädte bzw. 30. Juni
2028 für kleinere Kommunen (Antwort zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 21/1346) – verlängern, um diesen die Möglichkeit zu geben, ihre
Planungen an den geänderten Regelrahmen des GMG – insbesondere die
vereinfachten Anforderungen und den Wegfall der GEG-Koppelung –
anzupassen (wenn ja, bitte konkret die neuen Fristen angeben, und wenn
nein, bitte ausführlich begründen)?
6. Wie viele Kommunen werden nach Kenntnis der Bundesregierung bis
zum anvisierten Inkrafttreten des GMG, Wärmepläne auf Basis des noch
geltenden alten GEG abschließen oder abgeschlossen haben, die aufgrund
des GMG unmittelbar nach Inkrafttreten methodisch überholt sein werden
(das Eckpunktepapier sieht vor, dass das neue
Gebäudemodernisierungsgesetz vor dem 1. Juli 2026 in Kraft tritt – siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 5 – und bis zu diesem Zeitpunkt das
bestehende Gebäudeenergiegesetz unverändert gilt)?
a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Kommunen, die
zwischen dem 24. Februar 2026 (dem Datum des Eckpunktepapiers) und
dem Inkrafttreten des GMG auf Basis des noch rechtlich geltenden
alten GEG Wärmeplanungsaufträge vergeben oder bestehende
Planungen zu Ende führen, auf eigenes Risiko handeln, oder sichert die
Bundesregierung diesen Kommunen zu, dass auch diese nach dem alten
Recht erstellten Planungen als Grundlage für das neue vereinfachte
Verfahren anerkannt werden (bitte begründen)?
b) Plant die Bundesregierung, Kommunen in diesem Übergangszeitraum
offiziell anzuweisen, laufende Vergabeverfahren zur Wärmeplanung
vorübergehend auszusetzen (bitte begründen)?
7. Auf Basis welcher konkreten neuen wissenschaftlichen Studien,
Gutachten, empirischen Datenerhebungen u. Ä. hat die Bundesregierung die in
vorherigen Antworten (vgl. Bundestagsdrucksache 20/7758) verteidigte
Notwendigkeit der §§ 71 bis 71p sowie des § 72 GEG und der 65‑Prozent-
Vorgabe nunmehr als obsolet oder falsch bewertet (bitte unter Nennung
der konkreten Studien, Gutachten, empirischen Datenerhebungen u. Ä.
begründen)?
8. Auf welcher Ebene (Arbeitsebene der Bundesministerien,
Staatssekretärsebene, Bundesministerebene etc.) und zu welchem konkreten Zeitpunkt
wurde innerhalb der damaligen Bundesregierung erstmals eine
grundlegende Revision der §§ 71 bis 71p sowie des § 72 GEG und der
65‑Prozent-Vorgabe ernsthaft erwogen, und welche internen Dokumente,
Vermerke oder Gutachten belegen dies (bitte unter Angabe von Datum
und Ersteller benennen [Die Erkenntnisse über die Überforderung von
Kommunen durch die bisherigen Wärmeplanungsanforderungen sowie die
Kritik an der 65‑Prozent-Regelung des GEG waren der Bundesregierung
spätestens seit der Veröffentlichung der „Basisanalyse kommunaler
Wärmepläne“ durch das BBSR im November 2025 bekannt, ergänzt durch die
bereits im Juni 2025 im Stakeholder-Dialog dokumentierten Warnungen
zur Lage kleiner Kommunen; vgl. Vorbemerkung der Fragesteller])?
a) Welche konkreten Gründe haben dazu geführt, dass zwischen der
Veröffentlichung der BBSR-Basisanalyse im November 2025 und der
öffentlichen Ankündigung des Kurswechsels am 24. Februar 2026 ein
weiterer Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, in dem
Kommunen weiterhin auf Basis des alten Rechtsrahmens kostenintensive
Planungsleistungen beauftragt und durchgeführt haben (bitte vollständig
und chronologisch darlegen)?
b) Hat die Bundesregierung während des gesamten Zeitraums zwischen
dem Vorliegen der kritischen Befunde (Juni 2025 bzw. November
2025) und dem Inkrafttreten des GMG (angestrebt vor dem 1. Juli
2026) Kommunen in irgendeiner Form (Rundschreiben, Erlasse,
Hinweise des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende, informelle
Hinweise etc.) darauf aufmerksam gemacht, dass eine grundlegende
Revision der gesetzlichen Grundlagen der kommunalen
Wärmeplanung bevorsteht, und wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
9. Räumt die Bundesregierung ein, dass die bisherige Koppelung des
Gebäudeenergiegesetzes an die kommunale Wärmeplanung und die damit
verbundenen Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 1) aus heutiger Sicht
fachlich nicht zwingend zur Erreichung der Klimaziele erforderlich waren
(wenn ja, bitte detailliert ausführen, und wenn nein, bitte ausführlich
begründen)?
10. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die angekündigte
Technologieoffenheit einschließlich der weiterhin zulässigen Öl- und Gasheizungen
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 1) mit der sog.
Bio-Treppe einerseits sowie die für Neubauten ab 1. Januar 2030
vorgesehene Nullemissionspflicht andererseits in ihrer Gesamtheit den
geltenden Vorgaben der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) entsprechen
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 2), und drohen
hierdurch Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik
Deutschland (bitte unter Nennung der konkreten Rechtsgutachten oder
internen Stellungnahmen begründen)?
11. Auf Basis welcher konkreten Daten oder Bedarfsprognosen geht die
Bundesregierung davon aus, dass die im Eckpunktepapier vorgesehene „Bio-
Treppe“ bzw. „Grüngas-/Grünölquote“ (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 1 f.) für weiterhin zugelassene Gas- und
Ölheizungen in der Praxis flächendeckend erfüllbar ist, und wie verhält sich
der von der Bundesregierung geschätzte künftige Gesamtbedarf an derlei
Brennstoffen im Gebäudesektor zu den derzeitigen sowie prognostizierten
inländischen Produktionskapazitäten (bitte ausführen und begründen)?
12. Berücksichtigt die Bundesregierung bei der im Eckpunktepapier (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 1 f.) vorgesehenen
„Bio-Treppe“ bzw. „Grüngasquote“ den technischen Umstand, dass
marktgängige Gasheizungen beigemischten Wasserstoff ohne Umrüstung
derzeit nur bis zu einem Anteil von höchstens 30 Prozent schadlos
vertragen, und wie begegnet sie damit in Verbindung stehenden Mehrkosten für
etwaige Umrüstungen (vgl. www.kea-bw.de/fileadmin/user_upload/Publik
ationen/188_Wasserstoff_zur_Waermeversorgung.pdf; bitte ausführen
und begründen)?
13. Sieht die Bundesregierung durch die im Eckpunktepapier (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) angekündigte Streichung der verbindlichen
65‑Prozent-Vorgabe und der Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten
die Erreichung der nationalen Sektorziele für den Gebäudebereich gemäß
dem Klimaschutzgesetz (KSG) gefährdet (vgl. www.umweltbundesam
t.de/daten/klima/treibhausgasminderungsziele-deutschlands#das-bundes-k
limaschutzgesetz; bitte ausführen und begründen)?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, rechnet die Bundesregierung dann mit dem Zukauf von CO2-
Emissionszertifikaten aus anderen EU-Mitgliedstaaten (bitte
begründen und ausführen, in welcher finanziellen Größenordnung)?
14. Welche Bundesbehörde oder welches Institut wird diese Evaluierung
konkret durchführen (das Eckpunktepapier sieht vor, dass im Jahr 2030 eine
Evaluierung stattfindet und bei Verfehlung der Sektorziele im
Gebäudebereich „nachgesteuert“ wird, siehe Vorbemerkung der Fragesteller,
Eckpunktepapier, S. 2)?
a) Nach welcher Methodik und auf Basis welcher Datenquellen wird
evaluiert?
b) Bis wann muss das Ergebnis der Evaluierung vorliegen, um ein
rechtzeitiges Nachsteuern noch vor Ablauf des Jahres 2030 sicherzustellen
(bitte mit konkreten Zeitangaben ausführen)?
c) Was versteht die Bundesregierung konkret unter „Nachsteuern“
(kommt hierbei eine Rückkehr zu verbindlichen Heizungsvorgaben,
eine Verschärfung der Bio-Treppe, eine CO2-Preiserhöhung oder eine
Kombination dieser Instrumente o. Ä. in Betracht; bitte die in
Erwägung gezogenen Maßnahmen erschöpfend benennen)?
d) Hat sich die Bundesregierung zu dem Umstand, dass Kommunen und
Eigentümer im Zeitraum von 2026 bis 2030 erhebliche
Investitionsentscheidungen auf Basis des neuen technologieoffenen Regelrahmens
treffen werden, die durch ein etwaiges „Nachsteuern“ ab 2030
möglicherweise nachträglich entwertet werden, eine Positionierung
erarbeitet, wenn ja, welche, und welche Bestandsschutzregelungen plant die
Bundesregierung ggf. für diesen Fall?
15. Wie hoch sind die Gesamtkosten für die Durchführung des „Stakeholder-
Dialogs Wärmeplanung“ sowie die Erstellung und Redaktion des
Ergebnispapiers durch das BBSR, die dena (www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeff
entlichungen/sonderveroeffentlichungen/2025/stakeholder-dialog-waerme
planung.html) sowie externe Dienstleister und Institutionen (www.bbsr.bu
nd.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2025/sta
keholder-dialog-waermeplanung-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=2,
Impressum, S. 27 ff.; bitte detailliert nach einzelnen Auftragnehmern und
Honorarsummen aufschlüsseln)?
16. Wie hoch waren die Gesamtkosten für die Erstellung, Begutachtung und
Publikation der im November 2025 veröffentlichten „Basisanalyse
kommunaler Wärmepläne“ des BBSR (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller),
und welche externen Auftragnehmer und Institutionen waren daran
beteiligt (bitte detailliert nach einzelnen Auftragnehmern und Honorarsummen
aufschlüsseln)?
17. Inwiefern sind die im Ergebnispapier des „Stakeholder-Dialogs
Wärmeplanung“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Stakeholder-Dialog,
Kapitel 2.4 Arbeitsgruppe „Schnittstellen Kommunale Wärmeplanung und
Energieinfrastrukturplanung“) definierten Schnittstellen und
Datenstandards unter der neuen Prämisse der „Technologieoffenheit“ und dem
Wegfall der GEG-Koppelung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller:
Eckpunktepapier, S. 1) weiterhin als verbindliche Grundlage für die
Kommunen anzusehen (bitte ausführlich begründen)?
18. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche konkreten Warnungen
oder Kritikpunkte die am „Stakeholder-Dialog Wärmeplanung“
beteiligten Verbände (u. a. Verband kommunaler Unternehmen [VKU],
Zentralverband des Deutschen Handwerks [ZDH], Zentraler Immobilien
Ausschuss [ZIA]) (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Stakeholder-Dialog,
S. 27 ff.) bezüglich der Umsetzbarkeit der 65‑Prozent-Regelung und des
GEG-Zusammenhangs im Rahmen dieses Prozesses oder bereits im
Vorfeld geäußert haben, und wie begründet die Bundesregierung, dass die ihr
spätestens seit der BBSR-Basisanalyse vom November 2025 vorliegenden
Belege für ein systemisches Versagen des Planungsrahmens – ergänzt
durch die bereits im Juni 2025 dokumentierten Warnungen zur Lage
kleiner Kommunen – erst mit dem Eckpunktepapier vom Februar 2026
politisch berücksichtigt wurden (bitte ausführlich darlegen)?
19. Welche Durchführungsgesellschaften, Zentralstellen oder Projektträger
sollen mit der administrativen Abwicklung und Kontrolle der
Schlichtungsstelle für Fernwärme (siehe Vorbemerkung der Fragesteller,
Eckpunktepapier, S. 5) betraut werden, und wie hoch wird deren
veranschlagter Verwaltungskostenanteil sein (bitte detailliert nach Soll- und Ist-Stellen
trennen)?
20. Auf Basis welcher konkreten Erkenntnisse – insbesondere unter
Berücksichtigung der Ergebnisse des Stakeholder-Dialogs – hat sich die
Bundesregierung entschlossen, die Regelungen für kleinere Kommunen im
Eckpunktepapier (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nunmehr zu lockern?
a) Wie bewertet sie die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten kommunalen
Planungsausgaben (etwa als Fehlinvestitionen; bitte ausführen und
begründen)?
b) Wie rechtfertigt sie, dass diese Entlastung nicht bereits zu einem
deutlich früheren Zeitpunkt vorgenommen wurde, um exakt derartige
etwaige Fehlinvestitionen zu verhindern?
21. Wie viele Kommunen unter 10 000 Einwohnern haben nach Kenntnis der
Bundesregierung bereits externe Beratungsleistungen zur Wärmeplanung
beauftragt, die durch die nun angekündigten Lockerungen fachlich
überdimensioniert oder hinfällig sind, und in welcher Gesamthöhe wurden
hierfür finanzielle Mittel der öffentlichen Hand gebunden (bitte unter
Berücksichtigung der pauschalen Zuweisungen über das FAG nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
22. Welche konkreten verfahrensrechtlichen oder administrativen Prüfschritte
der kommunalen Wärmeplanung sollen nach der im Eckpunktepapier
angekündigten „stark vereinfachten Wärmeplanung“ (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 3) bei der angekündigten
Novellierung des Wärmeplanungsgesetzes explizit gestrichen oder verkürzt
werden, und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Transparenz und
die Qualität der Planungen vor Ort nicht beeinträchtigt werden?
23. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch den Wegfall
bundesgesetzlicher Technologievorgaben im Heizungsbereich bei gleichzeitigem
Fortbestehen der nationalen Klimaschutzziele die politische und rechtliche
Verantwortung für die Wärmewende faktisch auf die Kommunen
abgewälzt wird, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die kommunalen
Spitzenverbände bereits in ihrer Stellungnahme zur Anhörung am
16. Oktober 2023 zum Gesetzentwurf für die Wärmeplanung und zur
Dekarbonisierung der Wärmenetze (www.bundestag.de/resource/blob/96706
0/958a18a8bd54451e97044ec69f1dc9ea/Stellungnahme-SV-kommunale-
Spitzenverbaende.pdf) explizit warnten, dass die Wärmeplanung „keine
Erfüllungsverantwortung der Kommunen für die Realisierung der
Wärmenetze und die Dekarbonisierung der Gasnetze beinhaltet“ und eine
„Entwicklung hin zu einer Pflichtaufgabe Wärmeversorgung […] entschieden“
abgelehnt wird, und wie gedenkt die Bundesregierung, vor diesem
Hintergrund zu verhindern, dass die Kommunen künftig für das absehbare
Verfehlen nationaler Emissionsziele haftbar gemacht werden könnten (bitte
ausführen und begründen)?
24. Wie hoch waren die bisherigen Bundesmittel, die seit Gründung in den
Aufbau und den laufenden Betrieb des „Kompetenzzentrums Kommunale
Wärmewende“ geflossen sind (bitte detailliert nach Personal-, Sach- und
PR-Kosten [PR = Public Relations] aufschlüsseln), und plant die
Bundesregierung, das Budget sowie den Stellenplan des KWW aufgrund des
Wegfalls der komplexen GEG-Vorgaben und der nun angestrebten
Vereinfachung drastisch zu reduzieren (wenn nein, bitte die Notwendigkeit der
Aufrechterhaltung des personellen Status quo ausführlich begründen)?
25. Inwiefern wertet die Bundesregierung den Umstand, dass laut eigenen
KWW-Zahlen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) Anfang 2026 nicht
einmal 10 Prozent der kleinen Kommunen einen fertigen Wärmeplan
vorlegen konnten, als konzeptionelles und operatives Scheitern der
Beratungs- und Unterstützungsstrukturen des KWW, und welche
personellen oder strukturellen Konsequenzen zieht das zuständige
Bundesministerium daraus (bitte ausführlich darlegen)?
26. Plant die Bundesregierung, den Ländern gegenüber auf eine
datenschutzrechtliche Löschung oder Anonymisierung der im Rahmen der
kommunalen Wärmeplanung von den Kommunen millionenfach erhobenen
sensiblen Gebäude- und Energieverbrauchsdaten hinzuwirken, soweit deren
ursprünglicher Erhebungszweck durch den Wegfall der verbindlichen GEG-
Vorgaben nunmehr entfällt (bitte begründen)?
27. Welche übergeordnete staatliche Stelle führt die formale Endkontrolle und
Qualitätssicherung der eingegangenen Wärmepläne auf Bundesebene
durch, und wie bewertet die Bundesregierung die in der „Basisanalyse
kommunaler Wärmepläne“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller,
Basisanalyse kommunaler Wärmepläne, S. 1) festgestellte mangelnde
Vergleichbarkeit und fehlende Standardisierung der bisherigen 342 Pläne
(bitte detailliert darlegen)?
28. War die gutachterlich festgestellte Fehlerhaftigkeit bzw. extreme
Heterogenität der kommunalen Planungen, wie etwa die immensen Zielspannen
von elf bis 38 Jahren (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Basisanalyse
kommunaler Wärmepläne, S. 1), ein maßgeblicher Treiber für die
Entscheidung der Bundesregierung, die Wärmeplanung nun im
Eckpunktepapier vom Februar 2026 radikal zu reformieren, und wie war der exakte
Stand des Mittelabrufs (FAG-Zuweisungen) genau zu diesem Stichtag
(bitte ausführen und begründen)?
29. Werden nach Auffassung der Bundesregierung die im Eckpunktepapier
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller) angekündigte Abschaffung der
65‑Prozent-Vorgabe und der Wegfall von Betriebsverboten für bestimmte
Heizungsarten die regulatorische Durchschlagskraft und strategische
Verbindlichkeit der kommunalen Wärmeplanung massiv reduzieren (bitte
ausführen und begründen)?
30. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des ordnungspolitischen
Kurswechsels die Akzeptanz der Wärmeplanung bei Kommunen,
Netzbetreibern und betroffenen Bürgern verloren oder zumindest
zurückgegangen?
a) Wenn nein, worauf beruht diese Kenntnis?
b) Wenn ja, plant die Bundesregierung, diese verloren gegangene
Akzeptanz (etwa durch Informations- oder PR-Kampagnen oder weitere
Leitfäden etc.) wiederherzustellen (bitte ausführen und begründen)?
c) Wenn ja, welche Haushaltsmittel hat die Bundesregierung dafür
(beispielsweise über das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende
oder beauftragte externe Agenturen) eingeplant (bitte detailliert nach
Haushaltsjahren und Titeln des Bundeshaushalts aufschlüsseln)?
31. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu der
künftigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit und Refinanzierbarkeit von
kommunalen Wärmenetzen, wie lautet diese ggf., wenn durch die im
Eckpunktepapier proklamierte „Technologieoffenheit“ und Wahlfreiheit der
Heizungssysteme (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) ein kommunaler
Anschluss- und Benutzungszwang für Anwohner faktisch konterkariert
wird, und drohen den Stadtwerken und Netzbetreibern nach Kenntnis der
Bundesregierung hierdurch massive strukturelle Fehlinvestitionen (bitte
ausführen und begründen)?
32. Welche konkreten Rückmeldungen, Warnungen oder Regressforderungen
haben die Bundesregierung und die zuständigen Bundesministerien von
Verbänden der Netzbetreiber (u. a. Bundesverband der Energie- und
Wasserwirtschaft [BDEW], VKU) bezüglich der durch das Eckpunktepapier
verursachten massiven Investitions- und Rechtsunsicherheit für den Aus-
und Rückbau von Gas- bzw. Wärmenetzen erhalten, und wie gedenkt die
Bundesregierung, diese drastisch veränderten wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen zu kompensieren (bitte unter namentlicher Nennung der
Akteure und deren zentraler Stellungnahmen ausführen)?
33. Liegen der Bundesregierung entsprechende Kenntnisse, angesichts der im
ersten Halbjahr 2025 veröffentlichten Erhebung der
Unternehmensberatung Deloitte, wonach 62 Prozent der befragten Vertreter von Stadtwerken
und Netzbetreibern eine fossilfreie Energieversorgung bis 2045 für nicht
machbar halten und explizit die fehlende Finanzierung für den Ausbau
klimafreundlicher Wärmenetze als zentrale Hürde anführen (www.handels
blatt.com/unternehmen/energie/energie-stadtwerke-halten-klimaziele-bis-
2045-fuer-nicht-erreichbar/100117902.html), vor, und wie gedenkt sie,
vor dem Hintergrund des aktuellen Eckpunktepapiers (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) mit dieser in der kommunalen Praxis festgestellten
grundsätzlichen Machbarkeits- und Finanzierungslücke umzugehen (bitte
ausführen und begründen)?
34. Wie viele Kommunen haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihre
kommunalen Wärmepläne gegenwärtig bereits vollständig abgeschlossen,
und welche konkreten Gründe liegen nach Erkenntnissen der
Bundesregierung bei jenen Kommunen vor, bei denen die Ausarbeitung der
Wärmepläne bislang noch nicht erfolgt ist bzw. stagniert (bitte detailliert
darlegen)?
Berlin, den 14. April 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT21/623701.06.2026
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/5405 - Konsequenzen des Eckpunktepapiers zum Gebäudemodernisierungsgesetz für die kommunale Wärmeplanung
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6237
21. Wahlperiode 01.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard,
Olaf Hilmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5405 –
Konsequenzen des Eckpunktepapiers zum Gebäudemodernisierungsgesetz für
die kommunale Wärmeplanung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem im Juni 2024 vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung
und Bauwesen (BMWSB) sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz (BMWK) veröffentlichten „Leitfaden Wärmeplanung“ wurde
den Kommunen eine hochkomplexe, 120‑seitige methodische Vorgehensweise
zur Erstellung lokaler Wärmepläne an die Hand gegeben (www.bmwsb.bun
d.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/wohnen/leitfaden-waer
meplanung-lang.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Diese Planungen basierten maßgeblich auf den strikten Vorgaben des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG), insbesondere der verbindlichen 65‑Prozent-
Vorgabe für erneuerbare Energien und den Regelungen der §§ 71 bis 71p sowie
des § 72 GEG. Zur finanziellen Unterstützung der Länder und Kommunen bei
dieser Aufgabe stellte der Bund für den Zeitraum von 2024 bis 2028
insgesamt 500 Mio. Euro über erhöhte Umsatzsteueranteile gemäß dem
Finanzausgleichsgesetz (FAG) zur Verfügung ( v gl. Bundestagsdrucksache 21/1346,
S. 1).
Begleitend hierzu führte das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und
Raumforschung (BBSR) einen umfassenden „Stakeholder-Dialog Wärmeplanung“
durch, dessen Ergebnispapier im Juni 2025 veröffentlicht wurde (www.bbsr.b
und.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2025/stake
holder-dialog-waermeplanung-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=2). In
diesem Dialog wurden unter Beteiligung zahlreicher Verbände,
Bundesministerien und Beratungsgesellschaften die von der Wärmeplanung betroffenen
Handlungsfelder und die damit verbundenen Herausforderungen adressiert.
Bemerkenswert ist dabei insbesondere die Arbeitsgruppe „Kleine
Kommunen“, die die strukturelle Überforderung kleiner Kommunen durch fehlende
personelle und finanzielle Ressourcen, unzureichende gesetzliche
Vereinfachungen im Wärmeplanungsgesetz (WPG) sowie weitverbreitete
Missverständnisse zur Koppelung von WPG und GEG dokumentierte. Die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer regten dabei ausdrücklich eine vollständige gesetzliche
Trennung von GEG und WPG an. Dass diese Befunde folgenlos blieben,
spiegelt sich in den zeitgleich erhobenen Daten wider: Zum Zeitpunkt des Stake-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 31. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
holder-Dialogs hatten lediglich 2,4 Prozent der Kommunen unter 10 000
Einwohnern ihre Wärmeplanung abgeschlossen.
Die massive Überforderung dieser Kommunen durch die bisherigen
gesetzlichen Fristen spiegelt sich eklatant in offiziellen Erhebungen des
Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) wider, wonach Anfang 2026
gerade einmal im einstelligen Prozentbereich der Gemeinden unter 10 000
Einwohnern ein fertiger Wärmeplan vorlag (www.kww-halle.de/praxis-kommuna
le-waermewende/status-quo-der-kwp#c917, Stand Februar 2026). Eine im
November 2025 veröffentlichte „Basisanalyse kommunaler Wärmepläne“ des
BBSR offenbarte zudem einen eklatanten Mangel an Standardisierung und
Qualitätssicherung, der in einem Flickenteppich höchst unterschiedlicher
Planungen mündete (www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/analyse
n-kompakt/2025/ak-11-2025-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=3).
Obwohl die Probleme mit der Umsetzbarkeit der bisherigen gesetzlichen
Anforderungen bereits im Juni 2025 im Rahmen des Stakeholder-Dialogs
dokumentiert worden waren – insbesondere hinsichtlich der Überforderung kleiner
Kommunen – wurde der kostenintensive Planungsprozess unter überholten
Prämissen für die Kommunen aufrechterhalten. Spätestens mit der
Veröffentlichung der „Basisanalyse kommunaler Wärmepläne“ durch das BBSR im
November 2025, die ein systemisches Versagen des gesamten Planungsrahmens
in Form eines Flickenteppichs höchst unterschiedlicher und qualitativ
mangelhafter Planungen belegte, hätte die Bundesregierung nach Auffassung der
Fragesteller Anlass gehabt, zu handeln. Stattdessen vergingen weitere drei
Monate, bevor die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD am 24. Februar
2026 das Eckpunktepapier vorlegten (www.bayika.de/bayika-wAssets/docs/ak
tuelles/2026/2026-02-24_Eckpunkte_Gebaeudemodernisierungsgesetz.pdf).
Mit dessen Veröffentlichung entstand für die Kommunen eine zusätzliche
rechtliche Grauzone: Obwohl der ordnungspolitische Kurswechsel nunmehr
öffentlich angekündigt ist, gilt das bestehende GEG bis zum Inkrafttreten des
Gebäudemodernisierungsgesetzes (GMG) – angestrebt vor dem 1. Juli 2026 –
rechtlich unverändert fort. In der Summe sehen sich die Kommunen damit
über einen Zeitraum von insgesamt bis zu 13 Monaten mit einer
fundamentalen Planungsunsicherheit konfrontiert, für die die Bundesregierung die
politische Verantwortung trägt.
Demnach sollen die §§ 71 bis 71p sowie der § 72 GEG gestrichen, die
pauschale 65-Prozent-Vorgabe abgeschafft und Betriebsverbote für bestimmte
Heizungsarten zurückgenommen werden. Für Bestandsgebäude und den
Heizungstausch soll künftig ein technologieoffener Katalog gelten, der auch
weiterhin Gas- und Ölheizungen erlaubt, sofern diese ab 1. Januar 2029 einen
aufwachsenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen (sog. Bio-Treppe). Für
Neubauten hingegen sieht das Eckpunktepapier ab 1. Januar 2030 eine Pflicht
zur vollständigen Emissionsfreiheit vor – eine Technologieoffenheit besteht
insoweit ausdrücklich nicht. Gleichzeitig werden Regelungslockerungen für
kleinere Kommunen in der Wärmeplanung in Aussicht gestellt.
Durch diese geplanten Maßnahmen – und insbesondere deren späten
Zeitpunkt – stellt sich den Fragestellern die dringende Frage nach der Validität
bisheriger Investitionen von Bund und Kommunen. Wenn die restriktiven
gesetzlichen Ziele nun wegfallen, drohen die bisher erstellten Pläne und die in
der Zwischenzeit verausgabten Steuermittel obsolet zu werden, während
zugleich unklar bleibt, wie übergeordnete europäische und nationale Klimaziele
erreicht werden sollen. Ebenso ungeklärt bleiben die datenschutzrechtliche
Handhabung der massenhaft erhobenen Gebäudedaten, die Qualitätssicherung
sowie die eklatante Planungsunsicherheit für Netzbetreiber und Kommunen
im Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten des GMG. Darüber hinaus enthält
das Eckpunktepapier selbst eine Evaluierungsklausel für das Jahr 2030, die ein
„Nachsteuern“ bei Zielverfehlung vorsieht, ohne dieses inhaltlich zu
konkretisieren – mit erheblichen Konsequenzen für die Investitionssicherheit von
Eigentümern und Kommunen. Schließlich stellt sich die Frage, welche
Konsequenzen der ordnungspolitische Kurswechsel für die Struktur und das Budget
des eigens zur Unterstützung der Wärmeplanung gegründeten
Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende haben wird. Es bedarf nach Auffassung
der Fragesteller zwingend der Aufklärung, inwieweit die Bundesregierung
gedenkt, diese monatelange Verzögerung und die daraus resultierende finanzielle
Fehlallokation auf kommunaler Ebene zu verantworten.
1. Welche konkreten Kapitel, Handlungsanweisungen und Prüfschritte des
„Leitfadens Wärmeplanung“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) sind
nach Bewertung der Bundesregierung durch den Verzicht auf die
verbindliche 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien und die
Streichung der §§ 71 bis 71p sowie des § 72 GEG (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, Eckpunkte, S. 1) inhaltlich hinfällig oder methodisch
überholt (bitte die betroffenen Passagen des Leitfadens seitengenau auflisten
und detailliert begründen)?
Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des
Gebäudemodernisierungsgesetzes und am 27. Mai 2026 den Entwurf des Gesetzes zur Änderung
des Wärmeplanungsgesetzes auf den Weg gebracht. Die Gesetzentwürfe setzen
den Koalitionsvertrag, die Eckpunkte vom 24. Februar 2026 und die Einigung
beim Mieterschutz vom 30. April 2026 (GModG) um.
Die Erstellung der Wärmepläne, für die der Leitfaden Wärmeplanung
methodische Vorgehensweisen empfiehlt, würde sich durch das Streichen der 65-
Prozent-Regelung und der weiteren in den Eckpunkten der Koalitionsfraktionen
zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz beschriebenen Anpassungen
grundsätzlich nicht ändern. Die Empfehlungen des Leitfadens sind für die darin
vorgesehenen Verfahren der Wärmeplanung grundsätzlich auch nach Inkrafttreten
des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes gültig.
2. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welcher exakten
Höhe die den Ländern zur Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung
von 2024 bis 2028 überlassenen erhöhten Umsatzsteueranteile von
insgesamt 500 Mio. Euro (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) durch die
Länder tatsächlich an die Kommunen weitergeleitet und von diesen für
Planungsleistungen bereits verausgabt wurden (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln), und plant die Bundesregierung, diese Zuweisungen über
das Finanzausgleichsgesetz aufgrund der Streichung der verbindlichen
GEG‑Vorgaben künftig zu kürzen oder anteilig zurückzufordern (bitte
begründen)?
Der Verzicht des Bundes auf Umsatzsteueranteile erfolgt ohne unmittelbare
Zweckbindung. Eine gesetzliche Berichtspflicht zum Mitteleinsatz besteht
nicht.
Bund und Länder haben einen freiwilligen Bericht über die finanzielle
Unterstützung der planungsverantwortlichen Stellen durch die Länder bei der
erstmaligen Erstellung von Wärmeplänen gemäß dem Gesetz für die Wärmeplanung
und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vereinbart. Nicht alle Länder haben
Berichte an den Bund übersandt. Für das Jahr 2024 meldeten die Länder
überwiegend die finanzielle Unterstützung planungsverantwortlicher Stellen durch
Konnexitätszahlungen (Baden-Württemberg: 0,65 Mio. Euro zuzüglich
Landesfördermittel in Höhe von 2,41 Mio. Euro; Niedersachsen: 2,63 Mio. Euro; NW:
20,21 Mio. Euro; Saarland: 1,64 Mio. Euro; Thüringen: 8,84 Mio. Euro). Für
2024 ist zu beachten, dass die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG)
erst Mitte 2024 in Kraft getreten ist. Für das Jahr 2025 erfolgten bislang
folgende Berichtsübersendungen, mit denen Konnexitäts- bzw.
Ausgleichszahlungen gemeldet wurden (Hessen: 7,5 Mio. Euro; Niedersachsen: 2,63 Mio. Euro;
Rheinland-Pfalz: 1,48 Mio. Euro, Saarland: 1,67 Mio. Euro; Sachsen:
Zahlungen sind für Ende 2026 und 2028 vorgesehen). Die Bundesregierung plant
keine weiteren Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in
Zusammenhang mit der Unterstützung der Länder bei der erstmaligen Erstellung von
Wärmeplänen.
3. Plant die Bundesregierung, Kommunen, die bereits auf Basis des
bisherigen Leitfadens und in Erwartung der nun gestrichenen gesetzlichen
Einschränkungen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) kostenintensive
Planungs- und Beratungsleistungen eingekauft haben und deren
tatsächliche Kosten die bisherigen Zuweisungen aus dem
Finanzausgleichsgesetz übersteigen, für diese aus kommunalen Eigenmitteln bestrittenen
und nun potenziell nutzlos gewordenen Aufwendungen finanziell zu
entschädigen (bitte ausführen und begründen)?
Der Bund unterstützt die Länder in einer Gesamthöhe von 500 Mio. Euro im
Zeitraum 2024 bis 2028 für die Erstellung der Wärmepläne. Änderungen sind
nicht geplant.
Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass für ihr
Hoheitsgebiet Wärmepläne erstellt werden. Die Aufgabe der Wärmeplanung
wird in der Regel durch landesrechtliche Regelungen von den Ländern an die
Kommunen übertragen. Die mit dieser Aufgabenübertragung verbundenen
Kosten werden den Kommunen von den Ländern erstattet (sogenannte
Konnexität). Grundsätzlich wenden die Kommunen folglich keine Eigenmittel für die
Erstellung der Wärmepläne auf.
4. Wie hoch waren die Gesamt- und die Entwicklungskosten für die
Erstellung und Publikation des 120‑seitigen „Leitfadens Wärmeplanung“
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte detailliert nach Personal-,
Liegenschafts- und sonstigen Sachkosten aufschlüsseln sowie namentlich
die beteiligten externen Akteure, Institute und Gremien nennen)?
Der Leitfaden Wärmeplanung wurde im Auftrag des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesministeriums für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) durch ifeu – Institut für
Energie- und Umweltforschung Heidelberg gGmbH, Öko-Institut e. V., Universität
Stuttgart – Institut für Energiewirtschaft und Rationelle Energieanwendung
(IER), adelphi consult GmbH, Becker Büttner Held, Prognos AG sowie
Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung ISI unter Mitarbeit der
Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) erstellt. Die Autoren können dem
Impressum des Leitfadens (https://api.kww-halle.de/fileadmin/PDFs/Leitfaden_
Wärmeplanung_final_17.9.2024_geschützt.pdf) entnommen werden.
Die Kosten für die Erstellung des Leitfadens Wärmeplanung einschließlich des
Technikkatalogs Wärmeplanung beliefen sich auf 533 763,52 Euro (brutto).
Die Sachkosten betrugen 2 400 Euro (brutto). Die übrigen Kosten waren
Personalkosten.
5. Wird die Bundesregierung den Kommunen die gesetzliche Frist zur
Vorlage der Wärmepläne – bis 30. Juni 2026 für Großstädte bzw. 30. Juni
2028 für kleinere Kommunen (Antwort zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 21/1346) – verlängern, um diesen die Möglichkeit zu geben,
ihre Planungen an den geänderten Regelrahmen des GMG –
insbesondere die vereinfachten Anforderungen und den Wegfall der GEG-
Koppelung – anzupassen (wenn ja, bitte konkret die neuen Fristen angeben, und
wenn nein, bitte ausführlich begründen)?
Die Bundesregierung plant keine Verlängerung der Fristen für die Erstellung
von Wärmeplänen.
6. Wie viele Kommunen werden nach Kenntnis der Bundesregierung bis
zum anvisierten Inkrafttreten des GMG, Wärmepläne auf Basis des noch
geltenden alten GEG abschließen oder abgeschlossen haben, die
aufgrund des GMG unmittelbar nach Inkrafttreten methodisch überholt sein
werden (das Eckpunktepapier sieht vor, dass das neue
Gebäudemodernisierungsgesetz vor dem 1. Juli 2026 in Kraft tritt – siehe Vorbemerkung
der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 5 – und bis zu diesem Zeitpunkt das
bestehende Gebäudeenergiegesetz unverändert gilt)?
Die in der Frage enthaltene Annahme, dass Wärmepläne, die bis zum
anvisierten Inkrafttreten des GModG abgeschlossen sind, methodisch überholt wären,
ist unzutreffend (siehe die Antwort zu Frage 1).
a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Kommunen, die
zwischen dem 24. Februar 2026 (dem Datum des Eckpunktepapiers) und
dem Inkrafttreten des GMG auf Basis des noch rechtlich geltenden
alten GEG Wärmeplanungsaufträge vergeben oder bestehende
Planungen zu Ende führen, auf eigenes Risiko handeln, oder sichert die
Bundesregierung diesen Kommunen zu, dass auch diese nach dem alten
Recht erstellten Planungen als Grundlage für das neue vereinfachte
Verfahren anerkannt werden (bitte begründen)?
Die Bundesregierung hat am 27. Mai 2026 den Gesetzentwurf zur Änderung
des Wärmeplanungsgesetzes beschlossen. Hiermit soll entsprechend des
zitierten Eckpunktepapiers vom 24. Februar 2026 unter anderem ein stark
vereinfachtes Verfahren für kleine Kommunen eingeführt werden. Der
Regierungsentwurf sieht vor, dass dieses stark vereinfachte Verfahren optional ist, d. h.
seine Anwendung soll im Ermessen der planungsverantwortlichen Stelle liegen.
Auswirkungen auf bereits begonnene oder abgeschlossene Planungen sind
damit nicht verbunden.
b) Plant die Bundesregierung, Kommunen in diesem Übergangszeitraum
offiziell anzuweisen, laufende Vergabeverfahren zur Wärmeplanung
vorübergehend auszusetzen (bitte begründen)?
Nein. Ein Aussetzen laufender Vergabeverfahren ist nicht angezeigt, weil auch
nach Abschluss der geplanten Novelle Wärmeplanungen nach den bestehenden
Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes begonnen bzw. fortgesetzt werden
können, wenn die planungsverantwortliche Stelle dies so entscheidet.
7. Auf Basis welcher konkreten neuen wissenschaftlichen Studien,
Gutachten, empirischen Datenerhebungen u. Ä. hat die Bundesregierung die in
vorherigen Antworten (vgl. Bundestagsdrucksache 20/7758) verteidigte
Notwendigkeit der §§ 71 bis 71p sowie des § 72 GEG und der 65‑
Prozent-Vorgabe nunmehr als obsolet oder falsch bewertet (bitte unter
Nennung der konkreten Studien, Gutachten, empirischen Datenerhebungen
u. Ä. begründen)?
Die Diskussionen über die mit Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 280) eingeführten Regelungen über die Nutzung von erneuerbaren
Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei Gebäuden haben auch zu
Verunsicherungen bei Gebäudeeigentümern und Unternehmen geführt. Im
Koalitionsvertrag wurde vereinbart, diese Regelungen abzuschaffen. Die Koalition
hat sich am 24. Februar 2026 auf Eckpunkte für ein neues
Gebäudemodernisierungsgesetz geeinigt. Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf
des Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg gebracht. Das bisherige
Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird durch das neue Gesetz abgelöst. Die 65-
Prozent-Regelung wird gestrichen.
8. Auf welcher Ebene (Arbeitsebene der Bundesministerien,
Staatssekretärsebene, Bundesministerebene etc.) und zu welchem konkreten
Zeitpunkt wurde innerhalb der damaligen Bundesregierung erstmals eine
grundlegende Revision der §§ 71 bis 71p sowie des § 72 GEG und der
65‑Prozent-Vorgabe ernsthaft erwogen, und welche internen Dokumente,
Vermerke oder Gutachten belegen dies (bitte unter Angabe von Datum
und Ersteller benennen [Die Erkenntnisse über die Überforderung von
Kommunen durch die bisherigen Wärmeplanungsanforderungen sowie
die Kritik an der 65‑Prozent-Regelung des GEG waren der
Bundesregierung spätestens seit der Veröffentlichung der „Basisanalyse kommunaler
Wärmepläne“ durch das BBSR im November 2025 bekannt, ergänzt
durch die bereits im Juni 2025 im Stakeholder-Dialog dokumentierten
Warnungen zur Lage kleiner Kommunen; vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller])?
a) Welche konkreten Gründe haben dazu geführt, dass zwischen der
Veröffentlichung der BBSR-Basisanalyse im November 2025 und
der öffentlichen Ankündigung des Kurswechsels am 24. Februar
2026 ein weiterer Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, in dem
Kommunen weiterhin auf Basis des alten Rechtsrahmens
kostenintensive Planungsleistungen beauftragt und durchgeführt haben (bitte
vollständig und chronologisch darlegen)?
b) Hat die Bundesregierung während des gesamten Zeitraums zwischen
dem Vorliegen der kritischen Befunde (Juni 2025 bzw. November
2025) und dem Inkrafttreten des GMG (angestrebt vor dem 1. Juli
2026) Kommunen in irgendeiner Form (Rundschreiben, Erlasse,
Hinweise des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende,
informelle Hinweise etc.) darauf aufmerksam gemacht, dass eine
grundlegende Revision der gesetzlichen Grundlagen der kommunalen
Wärmeplanung bevorsteht, und wenn nein, warum nicht (bitte
begründen)?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
In dem am 5. Mai 2025 unterzeichneten Koalitionsvertrag wurde vereinbart, die
Verzahnung von Gebäudeenergiegesetz und Wärmeplanung zu vereinfachen. In
den Eckpunkten vom 24. Februar 2026 hat sich die Koalition darauf
verständigt, die Wärmeplanung und die Regelungen des Gebäudeenergierechts zu
entkoppeln.
Eine grundlegende Revision der gesetzlichen Grundlagen der Wärmeplanung
sieht der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des
Wärmeplanungsgesetzes nicht vor (siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 6a). Vielmehr soll
als zentrales Element der Novelle des Wärmeplanungsgesetzes ein optionales
stark vereinfachtes Verfahren für Kommunen mit bis zu 15 000 Einwohnern
eingeführt werden. Dieses stark vereinfachte Verfahren soll die bereits
bestehenden Verfahren (reguläre Wärmeplanung, verkürzte Wärmeplanung nach
§ 14 WPG, vereinfachtes Verfahren nach § 22 WPG) ergänzen. Durch die am
24. Februar 2026 veröffentlichten Eckpunkte zum neuen
Gebäudemodernisierungsgesetz wurden die Kommunen umgehend über die politische Einigung zur
Novellierung des Wärmeplanungsgesetzes informiert.
9. Räumt die Bundesregierung ein, dass die bisherige Koppelung des
Gebäudeenergiegesetzes an die kommunale Wärmeplanung und die damit
verbundenen Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 1) aus heutiger Sicht
fachlich nicht zwingend zur Erreichung der Klimaziele erforderlich waren
(wenn ja, bitte detailliert ausführen, und wenn nein, bitte ausführlich
begründen)?
Die Kopplung des Gebäudeenergierechts mit der Wärmeplanung hat auch für
Verunsicherung gesorgt. Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf
des Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg gebracht Das künftige
Gebäudemodernisierungsgesetz ist deutlich praktikabler als die bisherigen
Vorschriften des Heizungsgesetzes.
10. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die angekündigte
Technologieoffenheit einschließlich der weiterhin zulässigen Öl- und
Gasheizungen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 1) mit
der sog. Bio-Treppe einerseits sowie die für Neubauten ab 1. Januar 2030
vorgesehene Nullemissionspflicht andererseits in ihrer Gesamtheit den
geltenden Vorgaben der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD)
entsprechen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 2), und
drohen hierdurch Vertragsverletzungsverfahren gegen die
Bundesrepublik Deutschland (bitte unter Nennung der konkreten Rechtsgutachten
oder internen Stellungnahmen begründen)?
Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des
Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf setzt die Eckpunkte
vom 24. Februar 2026 europarechtskonform um.
11. Auf Basis welcher konkreten Daten oder Bedarfsprognosen geht die
Bundesregierung davon aus, dass die im Eckpunktepapier vorgesehene
„Bio-Treppe“ bzw. „Grüngas-/Grünölquote“ (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 1 f.) für weiterhin zugelassene Gas-
und Ölheizungen in der Praxis flächendeckend erfüllbar ist, und wie
verhält sich der von der Bundesregierung geschätzte künftige Gesamtbedarf
an derlei Brennstoffen im Gebäudesektor zu den derzeitigen sowie
prognostizierten inländischen Produktionskapazitäten (bitte ausführen und
begründen)?
Die Frage nach dem künftigen Bedarf insbesondere an Biomethan, Bioöl,
biogenem Flüssiggas sowie an grünem, blauem, orangenem und türkisem
Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate wird die Bundesregierung bei
der Erarbeitung der angekündigten Eckpunkte für eine Grüngas-/Grünheizöl-
Quote behandeln. Der Gesamtbedarf an klimafreundlichen Gasen und Heizöl
wird von der konkreten Ausgestaltung der Quote und den dann anliegenden
Marktgegebenheiten abhängen.
12. Berücksichtigt die Bundesregierung bei der im Eckpunktepapier (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 1 f.) vorgesehenen
„Bio-Treppe“ bzw. „Grüngasquote“ den technischen Umstand, dass
marktgängige Gasheizungen beigemischten Wasserstoff ohne Umrüstung
derzeit nur bis zu einem Anteil von höchstens 30 Prozent schadlos
vertragen, und wie begegnet sie damit in Verbindung stehenden Mehrkosten
für etwaige Umrüstungen (vgl. www.kea-bw.de/fileadmin/user_upload/P
ublikationen/188_Wasserstoff_zur_Waermeversorgung.pdf; bitte
ausführen und begründen)?
Die Frage nach einer eventuell notwendigen Umrüstung von gängigen
Heizungsanlagen wird die Bundesregierung bei der Erarbeitung der angekündigten
Eckpunkte für eine Grüngas-/Grünheizöl-Quote behandeln.
13. Sieht die Bundesregierung durch die im Eckpunktepapier (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) angekündigte Streichung der verbindlichen
65‑Prozent-Vorgabe und der Betriebsverbote für bestimmte
Heizungsarten die Erreichung der nationalen Sektorziele für den Gebäudebereich
gemäß dem Klimaschutzgesetz (KSG) gefährdet (vgl. www.umweltbund
esamt.de/daten/klima/treibhausgasminderungsziele-deutschlands#das-bu
ndes-klimaschutzgesetz; bitte ausführen und begründen)?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, rechnet die Bundesregierung dann mit dem Zukauf von
CO2-Emissionszertifikaten aus anderen EU-Mitgliedstaaten (bitte
begründen und ausführen, in welcher finanziellen Größenordnung)?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des
Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf setzt den
Koalitionsvertrag, die Eckpunkte vom 24. Februar 2026 und die Einigung beim
Mieterschutz von 30. April 2026 um. Eine robuste Abschätzung der Klimawirkung
des Gesetzes kann erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erfolgen.
14. Welche Bundesbehörde oder welches Institut wird diese Evaluierung
konkret durchführen (das Eckpunktepapier sieht vor, dass im Jahr 2030
eine Evaluierung stattfindet und bei Verfehlung der Sektorziele im
Gebäudebereich „nachgesteuert“ wird, siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 2)?
a) Nach welcher Methodik und auf Basis welcher Datenquellen wird
evaluiert?
b) Bis wann muss das Ergebnis der Evaluierung vorliegen, um ein
rechtzeitiges Nachsteuern noch vor Ablauf des Jahres 2030
sicherzustellen (bitte mit konkreten Zeitangaben ausführen)?
c) Was versteht die Bundesregierung konkret unter „Nachsteuern“
(kommt hierbei eine Rückkehr zu verbindlichen Heizungsvorgaben,
eine Verschärfung der Bio-Treppe, eine CO2-Preiserhöhung oder eine
Kombination dieser Instrumente o. Ä. in Betracht; bitte die in
Erwägung gezogenen Maßnahmen erschöpfend benennen)?
d) Hat sich die Bundesregierung zu dem Umstand, dass Kommunen und
Eigentümer im Zeitraum von 2026 bis 2030 erhebliche
Investitionsentscheidungen auf Basis des neuen technologieoffenen
Regelrahmens treffen werden, die durch ein etwaiges „Nachsteuern“ ab 2030
möglicherweise nachträglich entwertet werden, eine Positionierung
erarbeitet, wenn ja, welche, und welche Bestandsschutzregelungen
plant die Bundesregierung ggf. für diesen Fall?
Die Fragen 14 bis 14d werden gemeinsam beantwortet.
Die vereinbarte Evaluierung stellt sicher, dass der Beitrag des
Gebäudemodernisierungsgesetzes zur Erreichung der Klimaziele für den Gebäudesektor im
Jahr 2030 überprüft wird, um entscheiden zu können, ob Anpassungen
vorzunehmen sind.
15. Wie hoch sind die Gesamtkosten für die Durchführung des „Stakeholder-
Dialogs Wärmeplanung“ sowie die Erstellung und Redaktion des
Ergebnispapiers durch das BBSR, die dena (www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/ver
oeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2025/stakeholder-dialog-wa
ermeplanung.html) sowie externe Dienstleister und Institutionen (www.b
bsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2
025/stakeholder-dialog-waermeplanung-dl.pdf?__blob=publicationFile
&v=2, Impressum, S. 27 ff.; bitte detailliert nach einzelnen
Auftragnehmern und Honorarsummen aufschlüsseln)?
Die Gesamtkosten für die Durchführung des „Stakeholder-Dialogs
Wärmeplanung“ belaufen sich auf 599 931,10 Euro brutto, wovon 357 356,38 Euro brutto
für die Honorarkosten im Projekt angefallen sind. Für die Erstellung des
Ergebnispapieres wurde ein Lektorat (Susanne Creutz) und ein Layout (Heimich &
Hannot) beauftragt mit Kosten von 857,37 Euro brutto und 4 115,35 Euro
brutto. Das Ergebnispapier umfasst die Resultate der Fachdiskussionen in den
einzelnen Arbeitsgruppen der drei Workshops. Da dieses kontinuierlich
erarbeitet und fortgeführt wurde, können die anfallenden Honorarkosten für das
Ergebnispapier nicht ausgewiesen werden.
16. Wie hoch waren die Gesamtkosten für die Erstellung, Begutachtung und
Publikation der im November 2025 veröffentlichten „Basisanalyse
kommunaler Wärmepläne“ des BBSR (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller),
und welche externen Auftragnehmer und Institutionen waren daran
beteiligt (bitte detailliert nach einzelnen Auftragnehmern und
Honorarsummen aufschlüsseln)?
Im Rahmen der Eigenforschung beschäftigt sich das Bundesinstitut für Bau-,
Stadt- und Raumforschung (BBSR) als nachgeordnete Behörde im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
(BMWSB), das in dieser Legislaturperiode gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) (erste Federführung) für das
Wärmeplanungsgesetz zuständig ist, mit der räumlichen Verbreitung und
inhaltlichqualitativen Weiterentwicklung der Wärmeplanung und beteiligt sich an
fachlichen Diskussionen verschiedener Akteure zur Umsetzung der Wärmeplanung.
Die Sammlung der für die Basisanalyse herangezogenen Wärmepläne gehört
vor diesem Hintergrund zur grundsätzlichen Quellenpflege.
Insofern lassen sich die angefragten Gesamtkosten für die Erstellung,
Begutachtung und Publikation der im November 2025 veröffentlichten „Basisanalyse
kommunaler Wärmepläne" nicht weiter individualisiert darstellen. Es wurden
weder für die inhaltliche Aufbereitung noch für die Publikation externe
Auftragnehmer und Institutionen beteiligt oder beauftragt. Die Publikation erfolgte
als Standardveröffentlichung in der Reihe „BBSR-Kompakt“.
17. Inwiefern sind die im Ergebnispapier des „Stakeholder-Dialogs
Wärmeplanung“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Stakeholder-Dialog,
Kapitel 2.4 Arbeitsgruppe „Schnittstellen Kommunale Wärmeplanung und
Energieinfrastrukturplanung“) definierten Schnittstellen und
Datenstandards unter der neuen Prämisse der „Technologieoffenheit“ und dem
Wegfall der GEG-Koppelung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller:
Eckpunktepapier, S. 1) weiterhin als verbindliche Grundlage für die
Kommunen anzusehen (bitte ausführlich begründen)?
Das Ergebnispapier des „Stakeholder-Dialogs Wärmeplanung“ fasst die
Diskussionsergebnisse dieses Dialogformats zusammen. Es enthält keine
verbindlichen Grundlagen für Kommunen.
18. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche konkreten
Warnungen oder Kritikpunkte die am „Stakeholder-Dialog Wärmeplanung“
beteiligten Verbände (u. a. Verband kommunaler Unternehmen [VKU],
Zentralverband des Deutschen Handwerks [ZDH], Zentraler Immobilien
Ausschuss [ZIA]) (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Stakeholder-
Dialog, S. 27 ff.) bezüglich der Umsetzbarkeit der 65‑Prozent-Regelung
und des GEG-Zusammenhangs im Rahmen dieses Prozesses oder bereits
im Vorfeld geäußert haben, und wie begründet die Bundesregierung, dass
die ihr spätestens seit der BBSR-Basisanalyse vom November 2025
vorliegenden Belege für ein systemisches Versagen des Planungsrahmens –
ergänzt durch die bereits im Juni 2025 dokumentierten Warnungen zur
Lage kleiner Kommunen – erst mit dem Eckpunktepapier vom Februar
2026 politisch berücksichtigt wurden (bitte ausführlich darlegen)?
Die Umsetzbarkeit der 65-Prozent-Regelung und der GEG-Zusammenhang
waren nicht Gegenstand des „Stakeholder-Dialogs Wärmeplanung“. Zur zweiten
Frage wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
19. Welche Durchführungsgesellschaften, Zentralstellen oder Projektträger
sollen mit der administrativen Abwicklung und Kontrolle der
Schlichtungsstelle für Fernwärme (siehe Vorbemerkung der Fragesteller,
Eckpunktepapier, S. 5) betraut werden, und wie hoch wird deren
veranschlagter Verwaltungskostenanteil sein (bitte detailliert nach Soll- und
Ist-Stellen trennen)?
Über die genannten Fragen ist noch keine Entscheidung getroffen worden.
20. Auf Basis welcher konkreten Erkenntnisse – insbesondere unter
Berücksichtigung der Ergebnisse des Stakeholder-Dialogs – hat sich die
Bundesregierung entschlossen, die Regelungen für kleinere Kommunen im
Eckpunktepapier (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nunmehr zu
lockern?
a) Wie bewertet sie die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten kommunalen
Planungsausgaben (etwa als Fehlinvestitionen; bitte ausführen und
begründen)?
b) Wie rechtfertigt sie, dass diese Entlastung nicht bereits zu einem
deutlich früheren Zeitpunkt vorgenommen wurde, um exakt derartige
etwaige Fehlinvestitionen zu verhindern?
Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet.
Durch die Novelle des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) (Kabinettbeschluss
erfolgte am 27. Mai) soll ein optionales stark vereinfachtes Verfahren für
Kommunen mit bis zu 15 000 Einwohnern eingeführt werden. Es handelt sich nicht
um eine Lockerung bestehender Regelungen. Die seit dem Inkrafttreten des
Wärmeplanungsgesetzes gewonnenen Praxiserfahrungen waren die Grundlage
für die Entscheidung zur Novellierung des WPG. Bereits getätigte
Planungsausgaben ermöglichen eine umfassende Wärmeplanung und somit eine gute
Grundlage für die zukünftige Gestaltung der kommunalen Wärmeversorgung.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 3, 6 und 8 verwiesen.
21. Wie viele Kommunen unter 10 000 Einwohnern haben nach Kenntnis der
Bundesregierung bereits externe Beratungsleistungen zur Wärmeplanung
beauftragt, die durch die nun angekündigten Lockerungen fachlich
überdimensioniert oder hinfällig sind, und in welcher Gesamthöhe wurden
hierfür finanzielle Mittel der öffentlichen Hand gebunden (bitte unter
Berücksichtigung der pauschalen Zuweisungen über das FAG nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 3, 6, 8 und 20 verwiesen.
22. Welche konkreten verfahrensrechtlichen oder administrativen
Prüfschritte der kommunalen Wärmeplanung sollen nach der im Eckpunktepapier
angekündigten „stark vereinfachten Wärmeplanung“ (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 3) bei der angekündigten
Novellierung des Wärmeplanungsgesetzes explizit gestrichen oder verkürzt
werden, und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Transparenz
und die Qualität der Planungen vor Ort nicht beeinträchtigt werden?
Mit der Novelle des Wärmeplanungsgesetzes (Kabinettbeschluss erfolgte am
27. Mai) soll ein neues, stark vereinfachtes Verfahren für Kommunen mit
15 000 oder weniger Einwohnern geschaffen werden. Hierdurch sollen der mit
der Wärmeplanung verbundene Aufwand und die Verfahrensdauer stark
reduziert werden. Es handelt sich um ein optionales Verfahren, das zudem ohne
Umsetzung in Landesrecht anwendbar sein soll.
In kleinen, eher ländlich geprägten Kommunen ist eine leitungsgebundene
Wärmeversorgung über ein Wärme- oder ein Wasserstoffnetz relativ selten zu
erwarten. Um in diesen Fällen den Aufwand zu begrenzen, soll die
planungsverantwortliche Stelle die Möglichkeit erhalten, die Wärmeplanung mit einem
deutlich vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die planungsverantwortliche
Stelle entscheidet eigenverantwortlich darüber, ob sie die Wärmeplanung im
regulären oder im stark vereinfachten Verfahren durchführt. Die Vorgaben an die
Darstellung der Ergebnisse im Wärmeplan sollen erheblich reduziert werden.
Umfassende Bestands- und Potenzialanalysen sowie die Erstellung eines
Zielszenarios entfallen. Die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche
Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 WPG soll grundsätzlich nicht mehr
erforderlich sein; stattdessen soll das beplante Gebiet in der Regel als Gebiet für die
dezentrale Wärmeversorgung dargestellt werden. Im Einzelfall werden
Prüfgebiete dargestellt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine
wirtschaftliche Wärmeversorgung durch ein Wärme- oder Wasserstoffnetz oder ein Netz
für grünes Methan möglich sein könnte. In diesen Fällen soll im Anschluss an
die Erstellung des Wärmeplans eine vertiefte Untersuchung dieser Gebiete
erfolgen. Sowohl eine Information der Öffentlichkeit über die Durchführung
dieses stark verkürzten Verfahrens als auch ein Beteiligungsverfahren sind
vorgesehen; der Regierungsentwurf liegt seit dem 27. Mai 2026 vor.
23. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch den Wegfall
bundesgesetzlicher Technologievorgaben im Heizungsbereich bei gleichzeitigem
Fortbestehen der nationalen Klimaschutzziele die politische und
rechtliche Verantwortung für die Wärmewende faktisch auf die Kommunen
abgewälzt wird, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die
kommunalen Spitzenverbände bereits in ihrer Stellungnahme zur Anhörung am
16. Oktober 2023 zum Gesetzentwurf für die Wärmeplanung und zur
Dekarbonisierung der Wärmenetze (www.bundestag.de/resource/blob/9670
60/958a18a8bd54451e97044ec69f1dc9ea/Stellungnahme-SV-kommunal
e-Spitzenverbaende.pdf) explizit warnten, dass die Wärmeplanung
„keine Erfüllungsverantwortung der Kommunen für die Realisierung der
Wärmenetze und die Dekarbonisierung der Gasnetze beinhaltet“ und eine
„Entwicklung hin zu einer Pflichtaufgabe Wärmeversorgung […]
entschieden“ abgelehnt wird, und wie gedenkt die Bundesregierung, vor
diesem Hintergrund zu verhindern, dass die Kommunen künftig für das
absehbare Verfehlen nationaler Emissionsziele haftbar gemacht werden
könnten (bitte ausführen und begründen)?
32. Welche konkreten Rückmeldungen, Warnungen oder
Regressforderungen haben die Bundesregierung und die zuständigen Bundesministerien
von Verbänden der Netzbetreiber (u. a. Bundesverband der Energie- und
Wasserwirtschaft [BDEW], VKU) bezüglich der durch das
Eckpunktepapier verursachten massiven Investitions- und Rechtsunsicherheit für
den Aus- und Rückbau von Gas- bzw. Wärmenetzen erhalten, und wie
gedenkt die Bundesregierung, diese drastisch veränderten
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu kompensieren (bitte unter namentlicher
Nennung der Akteure und deren zentraler Stellungnahmen ausführen)?
Die Fragen 23 bis 32 werden gemeinsam beantwortet.
Die Wärmeplanung ist eine strategische Planung, die Kommunen, Bürgern und
Unternehmen sowie Betreibern von Energieinfrastrukturen wichtige
Orientierung über die künftige Wärmeversorgung gibt. Wärmepläne haben keine
rechtliche Außenwirkung. Sie verpflichten die Kommunen nicht, sicherzustellen,
dass eine bestimmte Wärmeversorgungsart umgesetzt wird. Daran wird sich
durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz nichts ändern.
Die geplante Einführung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas- und
Wasserstoffverteilernetze im Energiewirtschaftsgesetz ist ein zentraler
Bestandteil der Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-
Binnenmarktpakets. Diese sollen den Akteuren vor Ort das notwendige Instrumentarium in die
Hand geben, um bei sinkender Erdgasnachfrage die zukünftige Nutzung (z. B.
Biomethan), Umnutzung (z. B. für Wasserstoff) oder sonstige Verwendung der
Netze zu planen. Dies erfolgt basierend auf den jeweiligen regionalen oder
lokalen Gegebenheiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der
kommunalen Wärmeplanung. Aus dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz ergeben
sich insoweit keine Änderungen.
24. Wie hoch waren die bisherigen Bundesmittel, die seit Gründung in den
Aufbau und den laufenden Betrieb des „Kompetenzzentrums
Kommunale Wärmewende“ geflossen sind (bitte detailliert nach Personal-, Sach-
und PR-Kosten [PR = Public Relations] aufschlüsseln), und plant die
Bundesregierung, das Budget sowie den Stellenplan des KWW aufgrund
des Wegfalls der komplexen GEG-Vorgaben und der nun angestrebten
Vereinfachung drastisch zu reduzieren (wenn nein, bitte die
Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des personellen Status quo ausführlich
begründen)?
Im Zeitraum seit Gründung des „Kompetenzzentrums Kommunale
Wärmewende“ (KWW) in Halle (Saale) im Jahr 2021 bis Ende 2025 sind Bundesmittel in
Höhe von insgesamt rund 21,3 Mio. Euro (brutto) geflossen. Hierbei machen
die Personalkosten über den Gesamtzeitraum etwa drei Viertel der
Gesamtkosten aus. Eine Aufschlüsselung nach Personal- und Sachkosten ist der
nachstehenden Tabelle zu entnehmen (alle Angaben in Euro. Anmerkung: Es handelt
sich um vorkalkulatorische Zahlen, so dass es bei der Endabrechnung noch zu
Abweichungen kommen kann).
2021 2022 2023 2024 2025
Personalkosten 568 537,41 1 903 552,22 2 853 254,79 3 915 413,19 4 479 278,62
Sachkosten inkl.
Kosten für ÖA
243 673,00 516 777,62 765 483,48 1 188 002,01 1 478 942,28
Summe (netto) 812 210,41 2 420 329,84 3 618 738,27 5 103 415,20 5 958 220,90
Summe (brutto) 966 530,39 2 880 192,51 4 306 298,54 6 073 064,09 7 090 282,88
Im Hinblick auf die Änderungen der GEG-Vorgaben wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
25. Inwiefern wertet die Bundesregierung den Umstand, dass laut eigenen
KWW-Zahlen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) Anfang 2026 nicht
einmal 10 Prozent der kleinen Kommunen einen fertigen Wärmeplan
vorlegen konnten, als konzeptionelles und operatives Scheitern der
Beratungs- und Unterstützungsstrukturen des KWW, und welche personellen
oder strukturellen Konsequenzen zieht das zuständige
Bundesministerium daraus (bitte ausführlich darlegen)?
Das KWW unterstützt die Kommunen zu allen Fragen rund um die
Wärmeplanung. Die Unterstützungsangebote des KWW, u. a. Seminare, Leitfäden und
Muster, etc. werden von den Kommunen sehr gut nachgefragt und leisten einen
wichtigen Beitrag bei der Wärmeplanung. Der vergleichsweise geringe Anteil
kleiner Kommunen mit abgeschlossenem Wärmeplan ist maßgeblich auf die
verbleibende Zeit bis zur Frist zur erstmaligen Erstellung der Wärmepläne
(Mitte 2028) zurückzuführen.
26. Plant die Bundesregierung, den Ländern gegenüber auf eine
datenschutzrechtliche Löschung oder Anonymisierung der im Rahmen der
kommunalen Wärmeplanung von den Kommunen millionenfach erhobenen
sensiblen Gebäude- und Energieverbrauchsdaten hinzuwirken, soweit deren
ursprünglicher Erhebungszweck durch den Wegfall der verbindlichen
GEG-Vorgaben nunmehr entfällt (bitte begründen)?
Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Sensible Gebäude- und
Energieverbrauchsdaten werden im Rahmen der Wärmeplanung nicht erhoben.
Endenergieverbräuche von Gas oder Wärme dürfen durch die
planungsverantwortliche Stelle nach § 10 Absatz 2 WPG nur erhoben werden, soweit sie keine
personenbezogenen Daten beinhalten. Hierzu kann die Datenerhebung
insbesondere aggregiert für mindestens fünf benachbarte Hausnummern oder
Anschlussnutzer, Messeinrichtungen oder Übergabepunkte erfolgen.
Erhebungszweck der im Rahmen der Wärmeplanung erhobenen Daten ist die Erstellung
der Wärmepläne, nicht die Erfüllung verbindlicher Vorgaben des GEG.
27. Welche übergeordnete staatliche Stelle führt die formale Endkontrolle
und Qualitätssicherung der eingegangenen Wärmepläne auf
Bundesebene durch, und wie bewertet die Bundesregierung die in der
„Basisanalyse kommunaler Wärmepläne“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller,
Basisanalyse kommunaler Wärmepläne, S. 1) festgestellte mangelnde
Vergleichbarkeit und fehlende Standardisierung der bisherigen 342 Pläne
(bitte detailliert darlegen)?
Eine formale Kontrolle der Wärmepläne auf Bundesebene ist auch in der
Novelle des Wärmeplanungsgesetzes (Kabinettsbeschluss erfolgte am 27. Mai)
nicht vorgesehen. Nach § 24 WPG kann durch Landesrecht bestimmt werden,
dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch
Landesrecht bestimmten Stellen anzeigen muss. Die Bundesregierung geht davon aus,
dass Kommunen ein starkes Eigeninteresse haben, qualitativ hochwertige und
umsetzbare Wärmepläne zu erstellen.
In der „Basisanalyse kommunaler Wärmepläne“ der BBSR werden
Wärmepläne analysiert, die auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen zurückgehen. Ein
erheblicher Teil der Wärmepläne wurde auf Basis landesrechtlicher Regelungen
erstellt, die vor dem WPG in Kraft getreten sind (insbesondere in Baden-
Württemberg). Weitere Wärmepläne wurden auf Basis der Impulsförderung der
Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative erstellt. Schließlich
umfasst die Analyse auch Wärmepläne, die nach WPG erstellt wurden. Die
unterschiedlichen Anforderungen der verschiedenen Rechtsgrundlagen ist ein
Grund für die begrenzte Vergleichbarkeit der Wärmepläne. Darüber hinaus
tragen Unterschiede in der Einwohnerzahl und den Ausgangsbedingungen zur
Heterogenität dieser Wärmepläne bei.
Grundsätzlich führen die Anforderungen des WPG an die Wärmeplanung zu
einer Standardisierung. In Anlage 2 WPG wird ausführlich dargelegt, welche
Ergebnisse in welcher Form im Wärmeplan zu veröffentlichen sind.
28. War die gutachterlich festgestellte Fehlerhaftigkeit bzw. extreme
Heterogenität der kommunalen Planungen, wie etwa die immensen Zielspannen
von elf bis 38 Jahren (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Basisanalyse
kommunaler Wärmepläne, S. 1), ein maßgeblicher Treiber für die
Entscheidung der Bundesregierung, die Wärmeplanung nun im
Eckpunktepapier vom Februar 2026 radikal zu reformieren, und wie war der exakte
Stand des Mittelabrufs (FAG-Zuweisungen) genau zu diesem Stichtag
(bitte ausführen und begründen)?
Die Wärmeplanung wird nicht radikal reformiert, sondern punktuell angepasst.
Insbesondere soll mit der Novelle des WPG (Kabinettbeschluss erfolgte am
27. Mai) ein optionales stark vereinfachtes Verfahren für kleine Kommunen
eingeführt werden, um den Aufwand für diese Akteursgruppe deutlich zu
reduzieren. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 27 verwiesen.
29. Werden nach Auffassung der Bundesregierung die im Eckpunktepapier
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller) angekündigte Abschaffung der
65‑Prozent-Vorgabe und der Wegfall von Betriebsverboten für bestimmte
Heizungsarten die regulatorische Durchschlagskraft und strategische
Verbindlichkeit der kommunalen Wärmeplanung massiv reduzieren (bitte
ausführen und begründen)?
Nein. Die Wärmeplanung soll auch nach den Anpassungen durch das neue
GModG und der Novelle des WPG eine strategische Planung bleiben, die keine
rechtliche Verbindlichkeit gegenüber Bürgerinnen und Bürgern sowie
Unternehmen hat.
30. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des ordnungspolitischen
Kurswechsels die Akzeptanz der Wärmeplanung bei Kommunen,
Netzbetreibern und betroffenen Bürgern verloren oder zumindest
zurückgegangen?
a) Wenn nein, worauf beruht diese Kenntnis?
b) Wenn ja, plant die Bundesregierung, diese verloren gegangene
Akzeptanz (etwa durch Informations- oder PR-Kampagnen oder weitere
Leitfäden etc.) wiederherzustellen (bitte ausführen und begründen)?
c) Wenn ja, welche Haushaltsmittel hat die Bundesregierung dafür
(beispielsweise über das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende
oder beauftragte externe Agenturen) eingeplant (bitte detailliert nach
Haushaltsjahren und Titeln des Bundeshaushalts aufschlüsseln)?
Die Fragen 30 bis 30c werden gemeinsam beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung hat sich die Wärmeplanung bei den in der
Frage genannten Akteuren als strategisches Planungsinstrument etabliert.
Anhaltspunkte dafür, dass die Akzeptanz des Instruments verloren oder
zurückgegangen ist, liegen der Bundesregierung nicht vor.
31. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu der
künftigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit und Refinanzierbarkeit von
kommunalen Wärmenetzen, wie lautet diese ggf., wenn durch die im
Eckpunktepapier proklamierte „Technologieoffenheit“ und Wahlfreiheit
der Heizungssysteme (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) ein
kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang für Anwohner faktisch
konterkariert wird, und drohen den Stadtwerken und Netzbetreibern nach
Kenntnis der Bundesregierung hierdurch massive strukturelle Fehlinvestitionen
(bitte ausführen und begründen)?
Wärmenetze sind für die zukünftige Wärmeversorgung von zentraler
Bedeutung. Die Bundesregierung wird den klimafreundlichen Aus- und Umbau der
Wärmenetze vorantreiben. Ein wirtschaftlicher Betrieb und Ausbau der
Wärmenetze wird auch nach Inkrafttreten des neuen GModG möglich sein.
33. Liegen der Bundesregierung entsprechende Kenntnisse, angesichts der
im ersten Halbjahr 2025 veröffentlichten Erhebung der
Unternehmensberatung Deloitte, wonach 62 Prozent der befragten Vertreter von
Stadtwerken und Netzbetreibern eine fossilfreie Energieversorgung bis 2045 für
nicht machbar halten und explizit die fehlende Finanzierung für den
Ausbau klimafreundlicher Wärmenetze als zentrale Hürde anführen (www.ha
ndelsblatt.com/unternehmen/energie/energie-stadtwerke-halten-klimaziel
e-bis-2045-fuer-nicht-erreichbar/100117902.html), vor, und wie gedenkt
sie, vor dem Hintergrund des aktuellen Eckpunktepapiers (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) mit dieser in der kommunalen Praxis
festgestellten grundsätzlichen Machbarkeits- und Finanzierungslücke
umzugehen (bitte ausführen und begründen)?
Der Rechtsrahmen für Wärmenetze soll grundlegend überarbeitet und
modernisiert werden. Ziel ist es, mehr Investitionen in Wärmeinfrastrukturen zu
ermöglichen. Hierzu hat sich die Koalition in den Eckpunkten vom 24. Februar
2026 auf entsprechende Leitplanken für ein Wärmepaket verständigt. Mit der
Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) fördert der Bund den Um-
und Ausbau von Wärmenetzen. Zudem sind im Rahmen des Deutschlandfonds
weitere Instrumente vorgesehen, die unter anderem Stadtwerke und
Netzbetreiber bei der Finanzierung der Vorhaben unterstützen.
34. Wie viele Kommunen haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihre
kommunalen Wärmepläne gegenwärtig bereits vollständig
abgeschlossen, und welche konkreten Gründe liegen nach Erkenntnissen der
Bundesregierung bei jenen Kommunen vor, bei denen die Ausarbeitung der
Wärmepläne bislang noch nicht erfolgt ist bzw. stagniert (bitte detailliert
darlegen)?
Das KWW informiert im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie in regelmäßigen Abständen über den Stand der Wärmeplanungen in
Deutschland. Das Angebot des KWW („Status quo der Wärmeplanung“) ist
unter der folgenden Webseite abrufbar: www.kww-halle.de/praxis-
kommunalewaermewende/status-quo-der-kwp.
Danach haben (Stand: April 2026) rund 1 667 Kommunen ihre Wärmeplanung
abgeschlossen. Maßgeblicher Grund für noch nicht abgeschlossene
Wärmepläne ist die verbleibende Zeit bis zur Frist für Kommunen mit bis zu 100 000
Einwohnern (30. Juni 2028).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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