Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet
Konsequenzen des Eckpunktepapiers zum Gebäudemodernisierungsgesetz für die kommunale Wärmeplanung
(insgesamt 34 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Datum
16.04.2026
Aktualisiert
21.04.2026
BT21/540516.04.2026
Konsequenzen des Eckpunktepapiers zum Gebäudemodernisierungsgesetz für die kommunale Wärmeplanung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5405
21. Wahlperiode 16.04.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Olaf Hilmer, Sebastian
Münzenmaier, Volker Scheurell, Otto Strauß, Bastian Treuheit, Dr. Paul Schmidt
und der Fraktion der AfD
Konsequenzen des Eckpunktepapiers zum Gebäudemodernisierungsgesetz für
die kommunale Wärmeplanung
Mit dem im Juni 2024 vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung
und Bauwesen (BMWSB) sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz (BMWK) veröffentlichten „Leitfaden Wärmeplanung“ wurde den
Kommunen eine hochkomplexe, 120‑seitige methodische Vorgehensweise zur
Erstellung lokaler Wärmepläne an die Hand gegeben (www.bmwsb.bund.de/Sh
aredDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/wohnen/leitfaden-waermeplanun
g-lang.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Diese Planungen basierten maßgeblich auf den strikten Vorgaben des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG), insbesondere der verbindlichen 65‑Prozent-Vorgabe für
erneuerbare Energien und den Regelungen der §§ 71 bis 71p sowie des
§ 72 GEG. Zur finanziellen Unterstützung der Länder und Kommunen bei
dieser Aufgabe stellte der Bund für den Zeitraum von 2024 bis 2028 insgesamt
500 Mio. Euro über erhöhte Umsatzsteueranteile gemäß dem
Finanzausgleichsgesetz (FAG) zur Verfügung (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1346, S. 1).
Begleitend hierzu führte das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und
Raumforschung (BBSR) einen umfassenden „Stakeholder-Dialog Wärmeplanung“
durch, dessen Ergebnispapier im Juni 2025 veröffentlicht wurde (www.bbsr.bu
nd.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2025/stakehol
der-dialog-waermeplanung-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=2). In diesem
Dialog wurden unter Beteiligung zahlreicher Verbände, Bundesministerien und
Beratungsgesellschaften die von der Wärmeplanung betroffenen
Handlungsfelder und die damit verbundenen Herausforderungen adressiert. Bemerkenswert
ist dabei insbesondere die Arbeitsgruppe „Kleine Kommunen“, die die
strukturelle Überforderung kleiner Kommunen durch fehlende personelle und
finanzielle Ressourcen, unzureichende gesetzliche Vereinfachungen im
Wärmeplanungsgesetz (WPG) sowie weitverbreitete Missverständnisse zur Koppelung
von WPG und GEG dokumentierte. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
regten dabei ausdrücklich eine vollständige gesetzliche Trennung von GEG und
WPG an. Dass diese Befunde folgenlos blieben, spiegelt sich in den zeitgleich
erhobenen Daten wider: Zum Zeitpunkt des Stakeholder-Dialogs hatten
lediglich 2,4 Prozent der Kommunen unter 10 000 Einwohnern ihre Wärmeplanung
abgeschlossen.
Die massive Überforderung dieser Kommunen durch die bisherigen
gesetzlichen Fristen spiegelt sich eklatant in offiziellen Erhebungen des
Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) wider, wonach Anfang 2026
gerade einmal im einstelligen Prozentbereich der Gemeinden unter 10 000
Einwohnern ein fertiger Wärmeplan vorlag (www.kww-halle.de/praxis-kommunal
e-waermewende/status-quo-der-kwp#c917, Stand Februar 2026). Eine im
November 2025 veröffentlichte „Basisanalyse kommunaler Wärmepläne“ des
BBSR offenbarte zudem einen eklatanten Mangel an Standardisierung und
Qualitätssicherung, der in einem Flickenteppich höchst unterschiedlicher
Planungen mündete (www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/
analysenkompakt/2025/ak-11-2025-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=3).
Obwohl die Probleme mit der Umsetzbarkeit der bisherigen gesetzlichen
Anforderungen bereits im Juni 2025 im Rahmen des Stakeholder-Dialogs
dokumentiert worden waren – insbesondere hinsichtlich der Überforderung kleiner
Kommunen – wurde der kostenintensive Planungsprozess unter überholten
Prämissen für die Kommunen aufrechterhalten. Spätestens mit der
Veröffentlichung der „Basisanalyse kommunaler Wärmepläne“ durch das BBSR im
November 2025, die ein systemisches Versagen des gesamten Planungsrahmens in
Form eines Flickenteppichs höchst unterschiedlicher und qualitativ
mangelhafter Planungen belegte, hätte die Bundesregierung nach Auffassung der
Fragesteller Anlass gehabt, zu handeln. Stattdessen vergingen weitere drei Monate,
bevor die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD am 24. Februar 2026
das Eckpunktepapier vorlegten (www.bayika.de/bayika-wAssets/docs/aktuelle
s/2026/2026-02-24_Eckpunkte_Gebaeudemodernisierungsgesetz.pdf). Mit
dessen Veröffentlichung entstand für die Kommunen eine zusätzliche rechtliche
Grauzone: Obwohl der ordnungspolitische Kurswechsel nunmehr öffentlich
angekündigt ist, gilt das bestehende GEG bis zum Inkrafttreten des
Gebäudemodernisierungsgesetzes (GMG) – angestrebt vor dem 1. Juli 2026 – rechtlich
unverändert fort. In der Summe sehen sich die Kommunen damit über einen
Zeitraum von insgesamt bis zu 13 Monaten mit einer fundamentalen
Planungsunsicherheit konfrontiert, für die die Bundesregierung die politische Verantwortung
trägt.
Demnach sollen die §§ 71 bis 71p sowie der § 72 GEG gestrichen, die
pauschale 65-Prozent-Vorgabe abgeschafft und Betriebsverbote für bestimmte
Heizungsarten zurückgenommen werden. Für Bestandsgebäude und den
Heizungstausch soll künftig ein technologieoffener Katalog gelten, der auch weiterhin
Gas- und Ölheizungen erlaubt, sofern diese ab 1. Januar 2029 einen
aufwachsenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen (sog. Bio-Treppe). Für
Neubauten hingegen sieht das Eckpunktepapier ab 1. Januar 2030 eine Pflicht zur
vollständigen Emissionsfreiheit vor – eine Technologieoffenheit besteht
insoweit ausdrücklich nicht. Gleichzeitig werden Regelungslockerungen für
kleinere Kommunen in der Wärmeplanung in Aussicht gestellt.
Durch diese geplanten Maßnahmen – und insbesondere deren späten
Zeitpunkt – stellt sich den Fragestellern die dringende Frage nach der Validität
bisheriger Investitionen von Bund und Kommunen. Wenn die restriktiven
gesetzlichen Ziele nun wegfallen, drohen die bisher erstellten Pläne und die in der
Zwischenzeit verausgabten Steuermittel obsolet zu werden, während zugleich
unklar bleibt, wie übergeordnete europäische und nationale Klimaziele erreicht
werden sollen. Ebenso ungeklärt bleiben die datenschutzrechtliche Handhabung
der massenhaft erhobenen Gebäudedaten, die Qualitätssicherung sowie die
eklatante Planungsunsicherheit für Netzbetreiber und Kommunen im
Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten des GMG. Darüber hinaus enthält das
Eckpunktepapier selbst eine Evaluierungsklausel für das Jahr 2030, die ein
„Nachsteuern“ bei Zielverfehlung vorsieht, ohne dieses inhaltlich zu konkretisieren –
mit erheblichen Konsequenzen für die Investitionssicherheit von Eigentümern
und Kommunen. Schließlich stellt sich die Frage, welche Konsequenzen der
ordnungspolitische Kurswechsel für die Struktur und das Budget des eigens zur
Unterstützung der Wärmeplanung gegründeten Kompetenzzentrums
Kommunale Wärmewende haben wird. Es bedarf nach Auffassung der Fragesteller
zwingend der Aufklärung, inwieweit die Bundesregierung gedenkt, diese
monatelange Verzögerung und die daraus resultierende finanzielle Fehlallokation
auf kommunaler Ebene zu verantworten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche konkreten Kapitel, Handlungsanweisungen und Prüfschritte des
„Leitfadens Wärmeplanung“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) sind
nach Bewertung der Bundesregierung durch den Verzicht auf die
verbindliche 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien und die Streichung der
§§ 71 bis 71p sowie des § 72 GEG (siehe Vorbemerkung der Fragesteller,
Eckpunkte, S. 1) inhaltlich hinfällig oder methodisch überholt (bitte die
betroffenen Passagen des Leitfadens seitengenau auflisten und detailliert
begründen)?
2. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welcher exakten
Höhe die den Ländern zur Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung
von 2024 bis 2028 überlassenen erhöhten Umsatzsteueranteile von
insgesamt 500 Mio. Euro (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) durch die
Länder tatsächlich an die Kommunen weitergeleitet und von diesen für
Planungsleistungen bereits verausgabt wurden (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln), und plant die Bundesregierung, diese Zuweisungen über das
Finanzausgleichsgesetz aufgrund der Streichung der verbindlichen
GEG‑Vorgaben künftig zu kürzen oder anteilig zurückzufordern (bitte
begründen)?
3. Plant die Bundesregierung, Kommunen, die bereits auf Basis des
bisherigen Leitfadens und in Erwartung der nun gestrichenen gesetzlichen
Einschränkungen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) kostenintensive
Planungs- und Beratungsleistungen eingekauft haben und deren
tatsächliche Kosten die bisherigen Zuweisungen aus dem Finanzausgleichsgesetz
übersteigen, für diese aus kommunalen Eigenmitteln bestrittenen und nun
potenziell nutzlos gewordenen Aufwendungen finanziell zu entschädigen
(bitte ausführen und begründen)?
4. Wie hoch waren die Gesamt- und die Entwicklungskosten für die
Erstellung und Publikation des 120‑seitigen „Leitfadens Wärmeplanung“ (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller; bitte detailliert nach Personal-,
Liegenschafts- und sonstigen Sachkosten aufschlüsseln sowie namentlich
die beteiligten externen Akteure, Institute und Gremien nennen)?
5. Wird die Bundesregierung den Kommunen die gesetzliche Frist zur
Vorlage der Wärmepläne – bis 30. Juni 2026 für Großstädte bzw. 30. Juni
2028 für kleinere Kommunen (Antwort zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 21/1346) – verlängern, um diesen die Möglichkeit zu geben, ihre
Planungen an den geänderten Regelrahmen des GMG – insbesondere die
vereinfachten Anforderungen und den Wegfall der GEG-Koppelung –
anzupassen (wenn ja, bitte konkret die neuen Fristen angeben, und wenn
nein, bitte ausführlich begründen)?
6. Wie viele Kommunen werden nach Kenntnis der Bundesregierung bis
zum anvisierten Inkrafttreten des GMG, Wärmepläne auf Basis des noch
geltenden alten GEG abschließen oder abgeschlossen haben, die aufgrund
des GMG unmittelbar nach Inkrafttreten methodisch überholt sein werden
(das Eckpunktepapier sieht vor, dass das neue
Gebäudemodernisierungsgesetz vor dem 1. Juli 2026 in Kraft tritt – siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 5 – und bis zu diesem Zeitpunkt das
bestehende Gebäudeenergiegesetz unverändert gilt)?
a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Kommunen, die
zwischen dem 24. Februar 2026 (dem Datum des Eckpunktepapiers) und
dem Inkrafttreten des GMG auf Basis des noch rechtlich geltenden
alten GEG Wärmeplanungsaufträge vergeben oder bestehende
Planungen zu Ende führen, auf eigenes Risiko handeln, oder sichert die
Bundesregierung diesen Kommunen zu, dass auch diese nach dem alten
Recht erstellten Planungen als Grundlage für das neue vereinfachte
Verfahren anerkannt werden (bitte begründen)?
b) Plant die Bundesregierung, Kommunen in diesem Übergangszeitraum
offiziell anzuweisen, laufende Vergabeverfahren zur Wärmeplanung
vorübergehend auszusetzen (bitte begründen)?
7. Auf Basis welcher konkreten neuen wissenschaftlichen Studien,
Gutachten, empirischen Datenerhebungen u. Ä. hat die Bundesregierung die in
vorherigen Antworten (vgl. Bundestagsdrucksache 20/7758) verteidigte
Notwendigkeit der §§ 71 bis 71p sowie des § 72 GEG und der 65‑Prozent-
Vorgabe nunmehr als obsolet oder falsch bewertet (bitte unter Nennung
der konkreten Studien, Gutachten, empirischen Datenerhebungen u. Ä.
begründen)?
8. Auf welcher Ebene (Arbeitsebene der Bundesministerien,
Staatssekretärsebene, Bundesministerebene etc.) und zu welchem konkreten Zeitpunkt
wurde innerhalb der damaligen Bundesregierung erstmals eine
grundlegende Revision der §§ 71 bis 71p sowie des § 72 GEG und der
65‑Prozent-Vorgabe ernsthaft erwogen, und welche internen Dokumente,
Vermerke oder Gutachten belegen dies (bitte unter Angabe von Datum
und Ersteller benennen [Die Erkenntnisse über die Überforderung von
Kommunen durch die bisherigen Wärmeplanungsanforderungen sowie die
Kritik an der 65‑Prozent-Regelung des GEG waren der Bundesregierung
spätestens seit der Veröffentlichung der „Basisanalyse kommunaler
Wärmepläne“ durch das BBSR im November 2025 bekannt, ergänzt durch die
bereits im Juni 2025 im Stakeholder-Dialog dokumentierten Warnungen
zur Lage kleiner Kommunen; vgl. Vorbemerkung der Fragesteller])?
a) Welche konkreten Gründe haben dazu geführt, dass zwischen der
Veröffentlichung der BBSR-Basisanalyse im November 2025 und der
öffentlichen Ankündigung des Kurswechsels am 24. Februar 2026 ein
weiterer Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, in dem
Kommunen weiterhin auf Basis des alten Rechtsrahmens kostenintensive
Planungsleistungen beauftragt und durchgeführt haben (bitte vollständig
und chronologisch darlegen)?
b) Hat die Bundesregierung während des gesamten Zeitraums zwischen
dem Vorliegen der kritischen Befunde (Juni 2025 bzw. November
2025) und dem Inkrafttreten des GMG (angestrebt vor dem 1. Juli
2026) Kommunen in irgendeiner Form (Rundschreiben, Erlasse,
Hinweise des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende, informelle
Hinweise etc.) darauf aufmerksam gemacht, dass eine grundlegende
Revision der gesetzlichen Grundlagen der kommunalen
Wärmeplanung bevorsteht, und wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
9. Räumt die Bundesregierung ein, dass die bisherige Koppelung des
Gebäudeenergiegesetzes an die kommunale Wärmeplanung und die damit
verbundenen Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 1) aus heutiger Sicht
fachlich nicht zwingend zur Erreichung der Klimaziele erforderlich waren
(wenn ja, bitte detailliert ausführen, und wenn nein, bitte ausführlich
begründen)?
10. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die angekündigte
Technologieoffenheit einschließlich der weiterhin zulässigen Öl- und Gasheizungen
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 1) mit der sog.
Bio-Treppe einerseits sowie die für Neubauten ab 1. Januar 2030
vorgesehene Nullemissionspflicht andererseits in ihrer Gesamtheit den
geltenden Vorgaben der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) entsprechen
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 2), und drohen
hierdurch Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik
Deutschland (bitte unter Nennung der konkreten Rechtsgutachten oder
internen Stellungnahmen begründen)?
11. Auf Basis welcher konkreten Daten oder Bedarfsprognosen geht die
Bundesregierung davon aus, dass die im Eckpunktepapier vorgesehene „Bio-
Treppe“ bzw. „Grüngas-/Grünölquote“ (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 1 f.) für weiterhin zugelassene Gas- und
Ölheizungen in der Praxis flächendeckend erfüllbar ist, und wie verhält sich
der von der Bundesregierung geschätzte künftige Gesamtbedarf an derlei
Brennstoffen im Gebäudesektor zu den derzeitigen sowie prognostizierten
inländischen Produktionskapazitäten (bitte ausführen und begründen)?
12. Berücksichtigt die Bundesregierung bei der im Eckpunktepapier (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 1 f.) vorgesehenen
„Bio-Treppe“ bzw. „Grüngasquote“ den technischen Umstand, dass
marktgängige Gasheizungen beigemischten Wasserstoff ohne Umrüstung
derzeit nur bis zu einem Anteil von höchstens 30 Prozent schadlos
vertragen, und wie begegnet sie damit in Verbindung stehenden Mehrkosten für
etwaige Umrüstungen (vgl. www.kea-bw.de/fileadmin/user_upload/Publik
ationen/188_Wasserstoff_zur_Waermeversorgung.pdf; bitte ausführen
und begründen)?
13. Sieht die Bundesregierung durch die im Eckpunktepapier (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) angekündigte Streichung der verbindlichen
65‑Prozent-Vorgabe und der Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten
die Erreichung der nationalen Sektorziele für den Gebäudebereich gemäß
dem Klimaschutzgesetz (KSG) gefährdet (vgl. www.umweltbundesam
t.de/daten/klima/treibhausgasminderungsziele-deutschlands#das-bundes-k
limaschutzgesetz; bitte ausführen und begründen)?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, rechnet die Bundesregierung dann mit dem Zukauf von CO2-
Emissionszertifikaten aus anderen EU-Mitgliedstaaten (bitte
begründen und ausführen, in welcher finanziellen Größenordnung)?
14. Welche Bundesbehörde oder welches Institut wird diese Evaluierung
konkret durchführen (das Eckpunktepapier sieht vor, dass im Jahr 2030 eine
Evaluierung stattfindet und bei Verfehlung der Sektorziele im
Gebäudebereich „nachgesteuert“ wird, siehe Vorbemerkung der Fragesteller,
Eckpunktepapier, S. 2)?
a) Nach welcher Methodik und auf Basis welcher Datenquellen wird
evaluiert?
b) Bis wann muss das Ergebnis der Evaluierung vorliegen, um ein
rechtzeitiges Nachsteuern noch vor Ablauf des Jahres 2030 sicherzustellen
(bitte mit konkreten Zeitangaben ausführen)?
c) Was versteht die Bundesregierung konkret unter „Nachsteuern“
(kommt hierbei eine Rückkehr zu verbindlichen Heizungsvorgaben,
eine Verschärfung der Bio-Treppe, eine CO2-Preiserhöhung oder eine
Kombination dieser Instrumente o. Ä. in Betracht; bitte die in
Erwägung gezogenen Maßnahmen erschöpfend benennen)?
d) Hat sich die Bundesregierung zu dem Umstand, dass Kommunen und
Eigentümer im Zeitraum von 2026 bis 2030 erhebliche
Investitionsentscheidungen auf Basis des neuen technologieoffenen Regelrahmens
treffen werden, die durch ein etwaiges „Nachsteuern“ ab 2030
möglicherweise nachträglich entwertet werden, eine Positionierung
erarbeitet, wenn ja, welche, und welche Bestandsschutzregelungen plant die
Bundesregierung ggf. für diesen Fall?
15. Wie hoch sind die Gesamtkosten für die Durchführung des „Stakeholder-
Dialogs Wärmeplanung“ sowie die Erstellung und Redaktion des
Ergebnispapiers durch das BBSR, die dena (www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeff
entlichungen/sonderveroeffentlichungen/2025/stakeholder-dialog-waerme
planung.html) sowie externe Dienstleister und Institutionen (www.bbsr.bu
nd.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2025/sta
keholder-dialog-waermeplanung-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=2,
Impressum, S. 27 ff.; bitte detailliert nach einzelnen Auftragnehmern und
Honorarsummen aufschlüsseln)?
16. Wie hoch waren die Gesamtkosten für die Erstellung, Begutachtung und
Publikation der im November 2025 veröffentlichten „Basisanalyse
kommunaler Wärmepläne“ des BBSR (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller),
und welche externen Auftragnehmer und Institutionen waren daran
beteiligt (bitte detailliert nach einzelnen Auftragnehmern und Honorarsummen
aufschlüsseln)?
17. Inwiefern sind die im Ergebnispapier des „Stakeholder-Dialogs
Wärmeplanung“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Stakeholder-Dialog,
Kapitel 2.4 Arbeitsgruppe „Schnittstellen Kommunale Wärmeplanung und
Energieinfrastrukturplanung“) definierten Schnittstellen und
Datenstandards unter der neuen Prämisse der „Technologieoffenheit“ und dem
Wegfall der GEG-Koppelung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller:
Eckpunktepapier, S. 1) weiterhin als verbindliche Grundlage für die
Kommunen anzusehen (bitte ausführlich begründen)?
18. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche konkreten Warnungen
oder Kritikpunkte die am „Stakeholder-Dialog Wärmeplanung“
beteiligten Verbände (u. a. Verband kommunaler Unternehmen [VKU],
Zentralverband des Deutschen Handwerks [ZDH], Zentraler Immobilien
Ausschuss [ZIA]) (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Stakeholder-Dialog,
S. 27 ff.) bezüglich der Umsetzbarkeit der 65‑Prozent-Regelung und des
GEG-Zusammenhangs im Rahmen dieses Prozesses oder bereits im
Vorfeld geäußert haben, und wie begründet die Bundesregierung, dass die ihr
spätestens seit der BBSR-Basisanalyse vom November 2025 vorliegenden
Belege für ein systemisches Versagen des Planungsrahmens – ergänzt
durch die bereits im Juni 2025 dokumentierten Warnungen zur Lage
kleiner Kommunen – erst mit dem Eckpunktepapier vom Februar 2026
politisch berücksichtigt wurden (bitte ausführlich darlegen)?
19. Welche Durchführungsgesellschaften, Zentralstellen oder Projektträger
sollen mit der administrativen Abwicklung und Kontrolle der
Schlichtungsstelle für Fernwärme (siehe Vorbemerkung der Fragesteller,
Eckpunktepapier, S. 5) betraut werden, und wie hoch wird deren
veranschlagter Verwaltungskostenanteil sein (bitte detailliert nach Soll- und Ist-Stellen
trennen)?
20. Auf Basis welcher konkreten Erkenntnisse – insbesondere unter
Berücksichtigung der Ergebnisse des Stakeholder-Dialogs – hat sich die
Bundesregierung entschlossen, die Regelungen für kleinere Kommunen im
Eckpunktepapier (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nunmehr zu lockern?
a) Wie bewertet sie die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten kommunalen
Planungsausgaben (etwa als Fehlinvestitionen; bitte ausführen und
begründen)?
b) Wie rechtfertigt sie, dass diese Entlastung nicht bereits zu einem
deutlich früheren Zeitpunkt vorgenommen wurde, um exakt derartige
etwaige Fehlinvestitionen zu verhindern?
21. Wie viele Kommunen unter 10 000 Einwohnern haben nach Kenntnis der
Bundesregierung bereits externe Beratungsleistungen zur Wärmeplanung
beauftragt, die durch die nun angekündigten Lockerungen fachlich
überdimensioniert oder hinfällig sind, und in welcher Gesamthöhe wurden
hierfür finanzielle Mittel der öffentlichen Hand gebunden (bitte unter
Berücksichtigung der pauschalen Zuweisungen über das FAG nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
22. Welche konkreten verfahrensrechtlichen oder administrativen Prüfschritte
der kommunalen Wärmeplanung sollen nach der im Eckpunktepapier
angekündigten „stark vereinfachten Wärmeplanung“ (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 3) bei der angekündigten
Novellierung des Wärmeplanungsgesetzes explizit gestrichen oder verkürzt
werden, und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Transparenz und
die Qualität der Planungen vor Ort nicht beeinträchtigt werden?
23. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch den Wegfall
bundesgesetzlicher Technologievorgaben im Heizungsbereich bei gleichzeitigem
Fortbestehen der nationalen Klimaschutzziele die politische und rechtliche
Verantwortung für die Wärmewende faktisch auf die Kommunen
abgewälzt wird, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die kommunalen
Spitzenverbände bereits in ihrer Stellungnahme zur Anhörung am
16. Oktober 2023 zum Gesetzentwurf für die Wärmeplanung und zur
Dekarbonisierung der Wärmenetze (www.bundestag.de/resource/blob/96706
0/958a18a8bd54451e97044ec69f1dc9ea/Stellungnahme-SV-kommunale-
Spitzenverbaende.pdf) explizit warnten, dass die Wärmeplanung „keine
Erfüllungsverantwortung der Kommunen für die Realisierung der
Wärmenetze und die Dekarbonisierung der Gasnetze beinhaltet“ und eine
„Entwicklung hin zu einer Pflichtaufgabe Wärmeversorgung […] entschieden“
abgelehnt wird, und wie gedenkt die Bundesregierung, vor diesem
Hintergrund zu verhindern, dass die Kommunen künftig für das absehbare
Verfehlen nationaler Emissionsziele haftbar gemacht werden könnten (bitte
ausführen und begründen)?
24. Wie hoch waren die bisherigen Bundesmittel, die seit Gründung in den
Aufbau und den laufenden Betrieb des „Kompetenzzentrums Kommunale
Wärmewende“ geflossen sind (bitte detailliert nach Personal-, Sach- und
PR-Kosten [PR = Public Relations] aufschlüsseln), und plant die
Bundesregierung, das Budget sowie den Stellenplan des KWW aufgrund des
Wegfalls der komplexen GEG-Vorgaben und der nun angestrebten
Vereinfachung drastisch zu reduzieren (wenn nein, bitte die Notwendigkeit der
Aufrechterhaltung des personellen Status quo ausführlich begründen)?
25. Inwiefern wertet die Bundesregierung den Umstand, dass laut eigenen
KWW-Zahlen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) Anfang 2026 nicht
einmal 10 Prozent der kleinen Kommunen einen fertigen Wärmeplan
vorlegen konnten, als konzeptionelles und operatives Scheitern der
Beratungs- und Unterstützungsstrukturen des KWW, und welche
personellen oder strukturellen Konsequenzen zieht das zuständige
Bundesministerium daraus (bitte ausführlich darlegen)?
26. Plant die Bundesregierung, den Ländern gegenüber auf eine
datenschutzrechtliche Löschung oder Anonymisierung der im Rahmen der
kommunalen Wärmeplanung von den Kommunen millionenfach erhobenen
sensiblen Gebäude- und Energieverbrauchsdaten hinzuwirken, soweit deren
ursprünglicher Erhebungszweck durch den Wegfall der verbindlichen GEG-
Vorgaben nunmehr entfällt (bitte begründen)?
27. Welche übergeordnete staatliche Stelle führt die formale Endkontrolle und
Qualitätssicherung der eingegangenen Wärmepläne auf Bundesebene
durch, und wie bewertet die Bundesregierung die in der „Basisanalyse
kommunaler Wärmepläne“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller,
Basisanalyse kommunaler Wärmepläne, S. 1) festgestellte mangelnde
Vergleichbarkeit und fehlende Standardisierung der bisherigen 342 Pläne
(bitte detailliert darlegen)?
28. War die gutachterlich festgestellte Fehlerhaftigkeit bzw. extreme
Heterogenität der kommunalen Planungen, wie etwa die immensen Zielspannen
von elf bis 38 Jahren (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Basisanalyse
kommunaler Wärmepläne, S. 1), ein maßgeblicher Treiber für die
Entscheidung der Bundesregierung, die Wärmeplanung nun im
Eckpunktepapier vom Februar 2026 radikal zu reformieren, und wie war der exakte
Stand des Mittelabrufs (FAG-Zuweisungen) genau zu diesem Stichtag
(bitte ausführen und begründen)?
29. Werden nach Auffassung der Bundesregierung die im Eckpunktepapier
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller) angekündigte Abschaffung der
65‑Prozent-Vorgabe und der Wegfall von Betriebsverboten für bestimmte
Heizungsarten die regulatorische Durchschlagskraft und strategische
Verbindlichkeit der kommunalen Wärmeplanung massiv reduzieren (bitte
ausführen und begründen)?
30. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des ordnungspolitischen
Kurswechsels die Akzeptanz der Wärmeplanung bei Kommunen,
Netzbetreibern und betroffenen Bürgern verloren oder zumindest
zurückgegangen?
a) Wenn nein, worauf beruht diese Kenntnis?
b) Wenn ja, plant die Bundesregierung, diese verloren gegangene
Akzeptanz (etwa durch Informations- oder PR-Kampagnen oder weitere
Leitfäden etc.) wiederherzustellen (bitte ausführen und begründen)?
c) Wenn ja, welche Haushaltsmittel hat die Bundesregierung dafür
(beispielsweise über das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende
oder beauftragte externe Agenturen) eingeplant (bitte detailliert nach
Haushaltsjahren und Titeln des Bundeshaushalts aufschlüsseln)?
31. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu der
künftigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit und Refinanzierbarkeit von
kommunalen Wärmenetzen, wie lautet diese ggf., wenn durch die im
Eckpunktepapier proklamierte „Technologieoffenheit“ und Wahlfreiheit der
Heizungssysteme (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) ein kommunaler
Anschluss- und Benutzungszwang für Anwohner faktisch konterkariert
wird, und drohen den Stadtwerken und Netzbetreibern nach Kenntnis der
Bundesregierung hierdurch massive strukturelle Fehlinvestitionen (bitte
ausführen und begründen)?
32. Welche konkreten Rückmeldungen, Warnungen oder Regressforderungen
haben die Bundesregierung und die zuständigen Bundesministerien von
Verbänden der Netzbetreiber (u. a. Bundesverband der Energie- und
Wasserwirtschaft [BDEW], VKU) bezüglich der durch das Eckpunktepapier
verursachten massiven Investitions- und Rechtsunsicherheit für den Aus-
und Rückbau von Gas- bzw. Wärmenetzen erhalten, und wie gedenkt die
Bundesregierung, diese drastisch veränderten wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen zu kompensieren (bitte unter namentlicher Nennung der
Akteure und deren zentraler Stellungnahmen ausführen)?
33. Liegen der Bundesregierung entsprechende Kenntnisse, angesichts der im
ersten Halbjahr 2025 veröffentlichten Erhebung der
Unternehmensberatung Deloitte, wonach 62 Prozent der befragten Vertreter von Stadtwerken
und Netzbetreibern eine fossilfreie Energieversorgung bis 2045 für nicht
machbar halten und explizit die fehlende Finanzierung für den Ausbau
klimafreundlicher Wärmenetze als zentrale Hürde anführen (www.handels
blatt.com/unternehmen/energie/energie-stadtwerke-halten-klimaziele-bis-
2045-fuer-nicht-erreichbar/100117902.html), vor, und wie gedenkt sie,
vor dem Hintergrund des aktuellen Eckpunktepapiers (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) mit dieser in der kommunalen Praxis festgestellten
grundsätzlichen Machbarkeits- und Finanzierungslücke umzugehen (bitte
ausführen und begründen)?
34. Wie viele Kommunen haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihre
kommunalen Wärmepläne gegenwärtig bereits vollständig abgeschlossen,
und welche konkreten Gründe liegen nach Erkenntnissen der
Bundesregierung bei jenen Kommunen vor, bei denen die Ausarbeitung der
Wärmepläne bislang noch nicht erfolgt ist bzw. stagniert (bitte detailliert
darlegen)?
Berlin, den 14. April 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Ähnliche Kleine Anfragen
Betreuungsschlüssel, Personalqualität und Sprachkompetenz in Kindertagesstätten – Fragen zu Wirksamkeit der verausgabten und der veranschlagten Bundesmittel" (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5102)
AfD27.05.2026
Maßnahmen der Bundesregierung zur Fachkräftesicherung aus dem Ausland durch die Internetseite "Make it in Germany" (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4930)
AfD27.05.2026
Ehrenamtliche Richter am Bundesarbeitsgericht
AfD11.05.2026
Vorschlag 74108 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung
AfD07.04.2026