Deutscher Bundestag Drucksache 21/6192
21. Wahlperiode 27.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Schahina Gambir, Katrin
Göring-Eckardt, Dr. Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5894 –
Finanzierungsformen der rechtsextremen Szene seit 2024
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Immer wieder berichten die Medien über die wirtschaftlichen Aktivitäten der
rechtsextremen Szene (
www.zeit.de/politik/2024-09/finanzierung-rechtsextre
mismus-geldquellen-aktivismus-studie-einnahmen). Durch
Sportveranstaltungs- und Konzerteinnahmen, den Verkauf von Propagandamaterial,
rechtsextreme Literatur und Musik erzielt die Szene beträchtliche Einnahmen. Eine
Studie des Landesverfassungsschutzes Baden-Württemberg aus dem Jahr
2024 mit dem Titel „Schnitzel für 14,88 Euro – Die Einnahmequellen von
Rechtsextremisten in Deutschland“, stellt eine Vielzahl an
Finanzierungsformen der rechtsextremen Szene fest und spricht in diesem Zusammenhang von
einer „Kommerzialisierung des politischen Aktivismus“. Tattoostudios,
Musikveranstaltungen und Immobiliengeschäfte sind demzufolge Beispiele für
eine entstandene Parallel- und Kreislaufwirtschaft innerhalb der Szene. Der
Finanzdienstleister „Schanze Eins UG & Co. KG“ aus dem Umfeld der
rechtsextremen Jugendorganisation Identitäre Bewegung bietet beispielsweise durch
Darlehen über anonyme Vereinsmitgliedschaften die Möglichkeit, in
rechtsextreme Immobilienprojekte zu investieren (
www.verfassungsschutz-bw.de/sit
e/verfassungsschutz/get/documents_E-1901802202/IV.Dachmandant/LfV_Da
tenquelle_neu/Publikationen/Rechtsextremismus/Studie_Einnahmequellen_R
EX.pdf).
Der thüringische Rechtsextremist und Unternehmer Tommy Frenck
personifiziert die Vielfältigkeit kommerzieller Aktivitäten innerhalb des organisierten
Rechtsextremismus. Neben seinem neonazistischen Modeversandhandel
„Druck18“ betreibt er die Gaststätte „Eiserner Löwe“ in Brattendorf/
Thüringen und ist darüber hinaus als Veranstalter für rechtsextreme
Musikveranstaltungen tätig. Allein im Jahr 2025 haben laut der Mobilen Beratung (MOBIT)
Thüringen 63 von 100 Konzert- und Liederabenden in Thüringen in
Brattendorf stattgefunden. Tommy Frenck war auch Veranstalter einer der größten
Neonazi-Musikveranstaltungen der jüngeren Vergangenheit. Zur
Musikveranstaltung „Rock gegen Überfremdung“ kamen 2017 ca. 6 000 Besucherinnen
und Besucher nach Thüringen (
www.mdr.de/nachrichten/thueringen/sued-thue
ringen/hildburghausen/neonazi-konzerte-tommy-frenck-gasthof-100.html,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 27. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
www.welt.de/regionales/hamburg/article68c26549e94fcb47b9cd4725/druck1
8-der-kampf-um-ein-online-verkaufsportal-von-rechtsradikalen.html).
Erst kürzlich wurden zudem europaweite Razzien gegen die Betreiber des
rechtsextremen Buchversandhandels „Der Schelm“ durchgeführt (
www.tagess
chau.de/investigativ/rbb/razzia-rechter-verlag-derschelm-100.html).
Trotz wissenschaftlicher Forschung gibt es bisher kaum verlässliche
Informationen zur Finanzierung des Rechtsextremismus. Lediglich Schätzungen seien
in Teilbereichen möglich. Diese Problematik hat auch das Bundesministerium
des Innern (BMI) in seinem im Jahr 2022 veröffentlichten Aktionsplan gegen
Rechtsextremismus und im Jahr 2024 angekündigten Maßnahmenpaket
„Rechtsextremismus entschlossen bekämpfen“ erkannt und angekündigt, die
Finanzaktivitäten rechtsextremistischer Netzwerke aufzuklären und
auszutrocknen. Demnach tausche sich das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
„eng mit dem Finanzsektor aus, um diesen für die Problematik von
Finanzströmen und -transaktionen in Zusammenhang mit Rechtsextremismus zu
sensibilisieren. Die kapitalbezogenen Strukturen und Zusammenhänge des
rechtsextremistischen Spektrums werden durch das BfV systematisch analysiert.
Dies umfasst u. a. Unternehmensstrukturen oder Finanzierungsnetzwerke, um
so Trends, Muster und Vorgehensweisen herausarbeiten zu können. Relevante
Erkenntnisse werden zuständigen Behörden weitergegeben“
www.bmi.bun
d.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI24003-
REX-entschlossen-bekaempfen.pdf?__blob=publicationFile&v=6.
Um Rechtsextremismus effektiv zu bekämpfen, müssen ihm die
wirtschaftlichen Grundlagen entzogen werden. Dafür braucht es eine umfassende
Aufklärung zu den Geschäftsaktivitäten und Finanzströmen innerhalb der
rechtsextremen Szene.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hatte zur Beantwortung der Kleinen Frage um
Fristverlängerung gebeten, dieser wurde jedoch von den Fragestellerinnen und
Fragestellern mit einer Fristeinrede nur eingeschränkt zugestimmt. Eine
Beantwortung in der zur Verfügung stehenden Zeit war allein deshalb möglich, weil eine
Reihe der Fragen in zusammengefasster Weise beantwortet werden konnten.
Die Beantwortung einiger Fragen war indes nicht vollumfänglich möglich
(siehe eingestufte Anlage).
Soweit die Zuständigkeit der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) betroffen ist, kann die Beantwortung der Fragen 5 bis 16, 19
und 20 nicht offen erfolgen, sondern wird als Verschlusssache mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und zur
Einsichtnahme in die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingestellt.
Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder mindestens nachteilig sein. Die Arbeitsabläufe und
Analyseschritte der FIU unterliegen strengen Geheimschutzregelungen. Ein
öffentliches Bekanntwerden hierzu würde Rückschlüsse auf die Analysetätigkeit
der FIU zulassen, die einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, und
dadurch die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags und die erfolgreiche
Durchführung entsprechender Strafverfahren gefährden. Die erbetenen Angaben sind
daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen.
Soweit die Zuständigkeit des Zollkriminalamts (ZKA) betroffen ist, kann die
Beantwortung der Frage 19 nicht vollständig offen erfolgen, sondern wird als
Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA eingestuft. Die Einstufung gemäß
§ 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA erfolgt, da die betreffenden Ermittlungen
andauern. Eine Offenbarung der Vorgänge würde eine Gefährdung der Ermittlungen
darstellen, denen im Rahmen der Strafrechtspflege im Zusammenhang mit dem
Rechtsstaatsprinzip gleichfalls Verfassungsrang zukommt.
1. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Aufklärung und
Austrocknung rechtsextremistischer Netzwerke vorgenommen?
2. Welche Erkenntnisse hat das BfV bei der systematischen Analyse
kapitalbezogener Strukturen und Zusammenhänge des rechtsextremistischen
Spektrums gewonnen?
3. Welche Unternehmensstrukturen, Finanzierungsnetzwerke, Trends,
Muster und Vorgehensweisen hat das BfV bei der in Frage 2 genannten
systematischen Analyse herausgearbeitet?
4. Plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen zur finanziellen
Aufklärung und Austrocknung rechtsextremistischer Netzwerke?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 1 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf den Maßnahmenkatalog des Kabinettausschusses zur Bekämpfung
von Rechtsextremismus und Rassismus vom 25. November 2020 verwiesen.
Der Maßnahmenkatalog dient u. a. dem Ziel, verbesserte staatliche Strukturen
im Bereich der Bekämpfung von Rechtsextremismus zu etablieren sowie die
Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsbehörden, Justiz und
staatlichen und zivilgesellschaftlichen Trägern. Die Aufklärung und Bekämpfung
rechtsextremistischer Finanzaktivitäten ist zudem ein zentrales Handlungsfeld
des Aktionsplans gegen Rechtsextremismus vom März 2022 sowie seiner
Fortschreibung vom Februar 2024.
Dafür wurde im Jahr 2021 eine gesonderte Organisationseinheit innerhalb der
für Rechtsextremismus zuständigen Abteilung des Bundesamts für
Verfassungsschutz (BfV) geschaffen. Aufgabe dieser Organisationseinheit ist die
einzelfallbezogene Analyse und Aufklärung von Finanzierungsaktivitäten sowie
eine darüber hinaus gehende Metaanalyse von gegebenenfalls bestehenden
Modi Operandi innerhalb der rechtsextremistischen Szene. Dabei werden
konkretisierte Erkenntnisse, die Ansätze für die Disruption rechtsextremistischer
Finanzflüsse und -quellen bilden können, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
an die zuständigen Behörden weitergeleitet.
Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der
Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung zu konkreten, einzelfallbezogenen
Erkenntnissen zu Unternehmensstrukturen, Zusammenhängen,
Finanzierungsnetzwerke, Trends, Muster und Vorgehensweisen sowie weiteren Maßnahmen
aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht
erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. Die Offenlegung etwaiger
Analyseergebnisse sowie Auskünfte über den Wissensstand des BfV zu aktuellen
Finanzierungsstrategien und Monetarisierungstrends der rechtsextremistischen
Szenen ermöglicht die Ausbildung von Abwehrstrategien bzw. Nutzung neuer
Verschleierungsmethoden im jeweiligen Themenfeld. Dies kann die
Funktionsfähigkeit der beteiligten Sicherheitsbehörden nachhaltig beeinträchtigen und
damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
bedeuten. Eine offene Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich, weil sonst
Informationen bekannt würden, die im Zusammenhang mit Fähigkeiten und
Einsatztaktik sowie mit dienstlichen und operativen Vorgehensweisen der
beteiligten Sicherheitsbehörden stehen.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter
VS-Einstufung ausscheidet, die einem begrenzten Kreis von Empfängern in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick
auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die
Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann.
Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger
Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments
hinter den berechtigten Interessen des Schutzes des Staatswohls zurück.
5. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die Finanz Intelligence
Unit (FIU) bzw. das Zollkriminalamt (ZKA) seit 2024 im
Zusammenhang mit Gefahrenabwehr-, Beobachtungs- oder Ermittlungsverfahren
gegen Personen oder Organisationen der rechtsextremen Szene
beziehungsweise wegen entsprechender Straftatvorwürfe aus dem
Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK)-rechts einbezogen
oder hinzugezogen wurde, und wenn ja, in welchen Fällen (bitte nach
Datum, Straftatvorwurf, Tatort und gegebenenfalls Verfahrensausgang
aufschlüsseln)?
Das Zollkriminalamt (ZKA) wird zu Einzelsachverhalten von
Staatsschutzdienststellen regelmäßig ersucht und in den Informationsaustausch
eingebunden. Der Zoll führt keine statistischen Aufzeichnungen über geführte Verfahren
mit Bezug zur rechtsextremistischen Szene; insbesondere ist der Zoll nicht
originär zuständig für betreffende Ermittlungen in dem Themenfeld. Statistische
Erhebungen über geführte Verfahren mit Bezug zur rechtsextremistischen
Szene im Sinne der Fragestellung liegen dem Zoll daher nicht vor. Darüber hinaus
wird auf den eingestuften Antwortteil verwiesen.*
6. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024 jährlich
Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) übermittelt, bei
denen ein Bezug zu Straftaten aus dem Phänomenbereich der politisch
motivierten Kriminalität (PMK)-rechts bestand oder festgestellt wurde
(bitte nach Datum, Straftatvorwürfen sowie der jeweiligen Höhe der
Finanzmittel aufschlüsseln)?
7. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024
Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen ein Bezug zu Personen
oder Organisationen bestand, die der rechtsextremen Szene oder der
sogenannten Neuen Rechten zugerechnet werden (bitte nach Datum sowie
der jeweiligen Höhe der betroffenen Finanzmittel aufschlüsseln)?
8. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024
Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen eine mögliche
Umgehung von Sanktionsregelungen der Europäischen Union durch Personen
aus der rechtsextremen Szene oder der sogenannten Neuen Rechten
bestand oder festgestellt wurde (bitte nach Datum aufschlüsseln)?
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
9. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024
Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen ein möglicher Bezug
zu Straftaten beziehungsweise zum Handel mit Betäubungs-, Aufputsch-,
Nahrungsergänzungs- oder Arzneimitteln durch Personen aus der
rechtsextremen Szene oder der sogenannten Neuen Rechten bestand oder
festgestellt wurde (bitte nach Datum, Bundesland, Straftatvorwürfen sowie
der Höhe der betroffenen Finanzmittel aufschlüsseln)?
10. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024
Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen ein Bezug zu
Immobiliengeschäften unter Beteiligung von Personen aus der rechtsextremen
Szene oder der sogenannten Neuen Rechten bestand oder festgestellt
wurde (bitte nach Datum, dem Bundesland, in der sich die jeweils
betroffene Immobilie befand, sowie der Höhe der betroffenen Finanzmittel
aufschlüsseln)?
11. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024
Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen ein Bezug zu
Medienprojekten oder Medienunternehmen von Personen aus der
rechtsextremen Szene oder der sogenannten Neuen Rechten beziehungsweise
zur Unterstützung dieser Szenen bestand oder festgestellt wurde (bitte
nach Datum, Bundesland sowie der Höhe der betroffenen Finanzmittel
aufschlüsseln)?
12. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024
Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen ein Bezug zur
Abwicklung von Geschäften und Transaktionen im Zusammenhang mit
Kampfsportveranstaltungen oder Kampfsportturnieren der
rechtsextremen Szene oder der sogenannten Neuen Rechten bestand oder
festgestellt wurde (bitte nach Datum, Bundesland sowie Höhe der
betroffenen Geldbeträge aufschlüsseln)?
13. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024
Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) übermittelt, bei denen
ein Bezug zu Versicherungsgeschäften unter Beteiligung von Personen
aus der rechtsextremen Szene oder der sogenannten Neuen Rechten
bestand oder festgestellt wurde (bitte nach Datum, dem Bundesland der
jeweils betroffenen Geschäfte sowie der Höhe der betroffenen Finanzmittel
aufschlüsseln)?
14. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024
Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen ein Bezug zum Handel
oder Vertrieb von Waffen, Sprengstoff oder Munition sowie zugleich zu
Personen aus der rechtsextremen Szene oder der sogenannten Neuen
Rechten bestand oder festgestellt wurde (bitte nach Datum, Bundesland
sowie der Höhe der betroffenen Finanzmittel aufschlüsseln)?
15. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024
Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, die die Abwicklung von
Geschäften und Transaktionen im Zusammenhang mit dem Vertrieb und
Handel von Produkten von Musiklabeln oder Musikproduktionen der
rechtsextremen Szene oder der sogenannten Neuen Rechten betreffen
(bitte nach Datum unter Angabe der betroffenen Geldbeträge sowie
Bundesland aufschlüsseln)?
16. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024
Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, die die Abwicklung von
Geschäften und Transaktionen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung
(über Verlage) und dem Vertrieb und Handel von rechtsextremen
Schriften und Büchern betreffen (bitte nach Datum unter Angabe der
betroffenen Geldbeträge und Bundesland aufschlüsseln)?
20. In welchem Umfang wurden in den erfragten Fällen sogenannte
Offshore-Finanzplätze zur Vermögensverschleierung genutzt bzw. spielten
Depots oder Finanztransaktionen unter Nutzung von Kryptowährungen
eine Rolle, und um welche Fälle handelte es sich dabei?
Die Fragen 6 bis 16 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf den eingestuften Antwortteil verwiesen.*
17. In welchem Umfang wurden seit 2024 Ersuchen anderer Staaten um
Rechtshilfe im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen
Geldwäsche an Deutschland gerichtet, die einen Bezug zur
rechtsextremistischen Szene oder der sogenannten Neuen Rechten aufweisen (bitte nach
Herkunftsländern und Datum aufschlüsseln)?
18. In welchem Umfang hat Deutschland seit 2024 im Zusammenhang mit
Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche Informationen über Personen,
die der rechtsextremistischen Szene oder der sogenannten Neuen
Rechten zugerechnet werden, an ausländische Stellen übermittelt (bitte nach
Datum und Empfängerstaaten aufschlüsseln)?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Soweit die Zuständigkeit des Zolls betroffen ist, wird im Rahmen der
Bearbeitung von Ersuchen der internationalen Amts- und Rechtshilfe nicht gesondert
erfasst, ob Beteiligte/Beschuldigte einen Bezug zur rechtsextremistischen
Szene oder sogenannten Neuen Rechten haben. Informationen mit Bezug zur
rechtsextremistischen Szene im Sinne der Fragestellung liegen dem Zoll daher
nicht vor.
Soweit die FIU betroffen ist, ist zu berücksichtigen, dass sie keine
Strafverfolgungsbehörde ist und demgemäß die Fragegegenstände auf sie keine
Anwendung finden.
19. In welchem Umfang wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2024 im Zusammenhang mit Ermittlungen zu den Themenfeldern
„Rechtsextremismus“, „Neue Rechte“ oder Burschenschaften sowie im
Rahmen der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs
beziehungsweise des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln oder
gleichgestellten Zahlungsmitteln Waren oder Vermögenswerte sichergestellt oder
beschlagnahmt, die Personen, Organisationen oder Unternehmen aus der
rechtsextremen Szene oder der sogenannten Neuen Rechten zuzuordnen
sind (bitte nach Datum, Art und Menge der sichergestellten bzw.
beschlagnahmten Güter, dem Bundesland sowie dem jeweiligen
Verfahrensstand aufschlüsseln)?
Der Zoll führt keine statistischen Aufzeichnungen zu den unterschiedlichen
Phänomenbereichen der politisch motivierten Kriminalität; insbesondere ist der
Zoll nicht originär zuständig für betreffende Ermittlungen in den
Themenfeldern Rechtsextremismus, Neue Rechte oder Burschenschaften. Im Rahmen der
Barmittelkontrollen besteht eine Zuständigkeit und Sicherstellungsbefugnis des
Zolls in Fällen des Verdachts der Geldwäsche und/oder der
Terrorismusfinanzierung. Im betreffenden Zeitraum kam es diesbezüglich nicht zu
Sicherstellungen im hier relevanten Themenfeld.
Die FIU besitzt als administrativ ausgerichtete Zentralstelle des
geldwäscherechtlichen Meldewesens für die Fragegegenstände keine Zuständigkeit.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
21. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Höhe des Umsatzes des
rechtsextremen Verlags „Compact“, und wenn ja, in welchem Umfang?
22. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Höhe des Umsatzes des
rechtsextremen Versandhandels „Der Schelm“, und wenn ja, in welchem
Umfang?
23. Hat die Bundesregierung Kenntnis über Unterstützungsstrukturen bzw.
Kontakte von den Betreibern und Unterstützerinnen und Unterstützern
des Versandhandels „Der Schelm“ mit anderen rechtsextremen
Organisationen und dem Umfeld der AfD?
Die Fragen 21 bis 23 werden gemeinsam beantwortet.
In dem auf Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA)
am 29. April 2024 ergangenen und mittlerweile teilweise rechtskräftigen Urteil
im Zusammenhang mit dem Verlag „Der Schelm“ hat das Oberlandesgericht
Dresden festgestellt, dass dieser in der Zeit von Februar 2019 bis Dezember
2020 durch den Vertrieb volksverhetzender Druckwerke einen Umsatz von
mindestens 445 192,29 Euro erzielt hat. Zu Strafverfahren, die in der
Zuständigkeit der Länder geführt werden, erteilt die Bundesregierung aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.
Soweit die Fragen auf Erkenntnisse abzielen, die nicht im unmittelbaren
Zusammenhang mit dem besagten Strafverfahren des GBA oder im
Zusammenhang mit etwaigen Strafverfahren der Länder stehen, muss eine Beauskunftung
aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Eine Auskunft über den konkreten
Umsatz sowie organisatorische Verbindungen zwischen den genannten
Organisationen kann daher nicht erfolgen. Eine Beauskunftung ließe Rückschlüsse auf
die Arbeitsweise, den Aufklärungsbedarf und den Erkenntnisstand des BfV zu.
Dies könnte Angehörige des gegenständlichen Phänomenbereichs in die Lage
versetzen, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und somit die Erkenntnisgewinnung
erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies kann die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Es können ferner aus
demselben Grund keine Aussagen zu einzelnen Organisationen getroffen
werden.
Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen
Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen
der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft
nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende
Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet.
Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern
wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem
Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und
Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können.
Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem
parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt.
24. Hat die Bundesregierung Kenntnis über internationale Haftbefehle gegen
die Betreiber und Unterstützerinnen und Unterstützer von „Der Schelm“
(bitte nach Datum, Art und Anzahl aufschlüsseln)?
Die Beantwortung der Frage kann nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter
Form. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu
erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im
Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten
Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine
Auskunft würde konkret etwaige weitergehende Ermittlungsmaßnahmen des
GBA erschweren oder gar vereiteln; aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit
folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der
Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier
Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 21 bis 23 verwiesen.
25. Mit welchen Staaten hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit
den Ermittlungen gegen das rechtsextreme Netzwerk des Verlags „Der
Schelm“ seit 2022 Amts- und Rechtshilfeersuchen durchgeführt (bitte
nach Staat, Zeitpunkt und Gegenstand der Ersuchen aufschlüsseln),
insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Durchsuchungsmaßnahmen
sowie bekannter Finanz- und Vertriebsstrukturen in weiteren
europäischen Staaten (
www.tagesschau.de/investigativ/rbb/razzia-rechter-verla
g-derschelm-100.html)?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Einzelheiten etwaiger
Rechtshilfeersuchen sowie zugrundeliegender Ermittlungsverfahren.
Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe ist die
international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens Voraussetzung für die
zukünftige effektive Zusammenarbeit. Zudem darf der Fortgang etwaiger
Ermittlungen nicht durch die Offenlegung von Einzelheiten gefährdet werden.
Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier
deshalb nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das
Informationsinteresse des Parlaments hinter den aus dem Rechtsstaatsprinzip
abgeleiteten und damit gleichfalls Verfassungsrang genießenden berechtigten
Interessen an einer effektiven Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung
und dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden
Ermittlungen zurück. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 21 bis 23
verwiesen.
26. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Verbindungen von
Rechtsextremisten mit der Organisierten Kriminalität (OK)?
a) Wie bewertet die Bundesregierung Aktivitäten von OK-
Gruppierungen als Einnahmequelle für Rechtsextremisten?
b) Um welche Straftaten handelt es sich hierbei?
c) Wie oft kam es bei Bundestagsabgeordneten zu Verstößen gegen
§ 44a Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes, und wie hoch waren die
Einnahmen?
d) Welche Maßnahmen hat die Bundestagsverwaltung oder die
Bundesregierung hiergegen ergriffen?
Die Fragen 26 bis 26d werden gemeinsam beantwortet.
Im Berichtsjahr 2024 wurden drei OK-Gruppierungen festgestellt, die der
Politisch motivierten Kriminalität -rechts- zuzurechnen waren oder aber Bezüge zu
dieser aufwiesen.
Eine OK-Gruppierung wurde der Politisch motivierten Kriminalität -rechts-
zugerechnet und war in der organisierten Rauschgiftkriminalität aktiv. Bei den
restlichen zwei Gruppierungen konnten Bezüge zur Politisch motivierten
Kriminalität -rechts- festgestellt werden, einmal im Bereich Menschenhandel und
Ausbeutung und einmal im Bereich der Rauschgiftkriminalität.
Zu Frage 26a: In den oben genannten drei OK-Verfahren konnten im
Berichtsjahr 2024 keine kriminellen Erträge festgestellt werden. Bei der OK-
Gruppierung, die der Politisch motivierten Kriminalität -rechts- zugeordnet wird, ist
jedoch zu vermuten, dass ihre politisch motivierten Handlungen durch die
kriminellen Erträge in früheren Berichtszeiträumen (vor 2024) finanziert wurden. Im
kompletten Verfahrenszeitraum wurde ein krimineller Ertrag von ca. 1,7 Mio.
Euro ermittelt.
Zu Frage 26b: Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
27. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob von deutschen
Verfassungsschutzämtern als rechtsextrem eingestufte Personen in Parlamenten oder
parlamentsnahen Bereichen tätig sind, und wenn ja, wie viele?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Frage aufgrund entgegenstehender
überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter
Form. Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV,
sind – auch im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung – besonders
schutzbedürftig. Aus einer etwaigen Darstellung im Sinne der Frage könnte die
inhaltliche Schwerpunktsetzung der nachrichtendienstlichen Aufklärung und
Detailtiefe der Bearbeitung bekannt werden. Durch die Beantwortung derartig
gelagerter Fragen könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den
Erkenntnisstand sowie die Arbeitsweise im BfV gezogen werden. Dies könnte
Angehörige des gegenständlichen Phänomenbereichs in die Lage versetzen,
Gegenmaßnahmen zu ergreifen und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV
erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies kann die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der sorgfältigen
Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine
Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende
Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem
Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und
Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können.
Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem
parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise
das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der
Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in
nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der Landesbehörden für
Verfassungsschutz tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale
Gefüge darstellen.
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