Deutscher Bundestag Drucksache 21/6387
21. Wahlperiode 09.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Linda Heitmann, Dr. Kirsten
Kappert-Gonther, Ulle Schauws, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5915 –
K.O.-Tropfen (Spiking) – Dunkelfeld sexualisierter Gewalt und Handlungsbedarf
bei Prävention, Beweissicherung und Versorgung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Sexualisierte Gewalt unter Einsatz sogenannter K.O.-Tropfen („Spiking“)
wird in Deutschland nach Einschätzung laufender Forschungsvorhaben
bislang nur unzureichend erkannt, erfasst und verfolgt. In diesem Sinne zeigt die
kürzlich veröffentlichte Dunkelfeldstudie „Lebenssituation, Sicherheit und
Belastung im Alltag (LeSuBiA)“ des Bundesministeriums für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums des Innern und des
Bundeskriminalamts mit rund 15 000 Teilnehmern, dass 5,2 Prozent der
Bevölkerung glauben, dass ihnen irgendwann einmal K.O.‑Tropfen verabreicht
wurden. Die Prävalenz ist höher unter Frauen und jüngeren Menschen
(Leitgöb-Guzy, N., Bieber, I. (2026). Ergebnisse der Dunkelfeldstudie
„Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“ I: Gewalterfahrungen
innerhalb und außerhalb von (Ex-)Partnerschaften. Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend; Bundesministerium des
Innern; Bundeskriminalamt). In Ergänzung hierzu zeigt eine laufende Studie der
Technischen Universität Chemnitz unter Leitung von Jun.-Prof. Dr. Charlotte
Förster auf, dass ein erheblicher Teil der Fälle im Dunkelfeld liegt, weil viele
Betroffene weder medizinische Hilfe in Anspruch nehmen noch Anzeige
erstatten – unter anderem aufgrund von Unsicherheit, Scham, fehlender
Erinnerung oder mangelndem Vertrauen in die Erfolgsaussichten einer
Strafverfolgung. (online abrufbar unter:
www.tu-chemnitz.de/tu/pressestelle/aktuell/1
3298 und
www.tu-chemnitz.de/tu/pressestelle/aktuell/13348).
Unter dem Begriff der sogenannten K.O.-Tropfen wird dabei kein
einheitlicher Stoff verstanden, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Substanzen, die
zur Betäubung oder Beeinflussung von Personen eingesetzt werden können.
Betroffene berichten häufig von plötzlichem Kontrollverlust,
Erinnerungslücken und körperlichen Ausfallerscheinungen, ohne dass eine sichere
Einordnung oder unmittelbare Beweissicherung erfolgt. Während Betroffene häufig
weder medizinische Hilfe in Anspruch nehmen noch Anzeige erstatten,
werden Fälle auch im Kontext der Inanspruchnahme medizinischer Hilfe
möglicherweise nicht erkannt oder können aufgrund der kurzen Nachweisfenster der
eingesetzten Substanzen nicht mehr zuverlässig diagnostiziert werden (Ben-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 9. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
dau, A., Michnevich, T., Petzold, M. B., Piest, A., Schmolke, R.,
Jakobson, D., Ahrend, K., Reitz, T., Roediger, L., Betzler, F. (2025). Spiking Versus
Speculation? Perceived Prevalence, Probability, and Fear of Drink and Needle
Spiking. Journal of Drug Issues, 55(1), 89–103; Bicker, W. (2015).
„K.O.‑Tropfen“: Eine forensisch-toxikologische Betrachtung. Deliktszenarien,
Substanzen, Wirkungen, Beweismittel, chemische Analytik, toxikologische
Beurteilung [„Knockout Drops“: A Forensic Toxicological Analysis. Crime
Scenarios, Substances, Effects, Evidence, Chemical Analysis, Toxicological
Assessment]. SIAK-Journal − Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und
polizeiliche Praxis, (3), 13–26; Davies, E. L., Piatkowski, T., Frankovitch, A.,
Puljević, C., Barratt, M. J., Ferris, J. A., Winstock, A. R. (2025). Exploring
experiences of drink and needle spiking incidents among global drug survey
respondents from 22 countries. Journal of drug issues, 55(4), 672–687; Taylor, N.,
Charlton, K., Prichard, J. (2004). National Project on Drink Spiking:
Investigating the nature and extent of drink spiking in Australia. Australian Institute
of Criminology).
Der Begriff selbst ist dabei weder wissenschaftlich trennscharf noch
systematisch erfassbar: Während der international verwendete Begriff des „Spiking“
die Handlung beschreibt, fehlt bislang eine einheitliche, fachlich präzise
Begriffs- und Kategorisierungssystematik für die verwendeten Substanzen (vgl.
Forschung von Prof. Dr. Charlotte Förster, Chemnitz). Dies erschwert sowohl
die medizinische Diagnostik als auch die statistische Erfassung, etwa in der
Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), erheblich. Aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller besteht daher ein Bedarf an einer klaren, wissenschaftlich
fundierten Terminologie sowie an entsprechenden Diagnose- und
Erfassungskategorien, um das Ausmaß des Problems belastbar abbilden zu können. Mit
der jüngsten Änderung im Neuen-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) wurden
im Januar 2026 die Industriechemikalien Gamma-Butyrolacton (GBL) und
Butandiol (BDO), die immer wieder als Grundstoff für K.O.‑Tropfen
verwendet werden, strenger reguliert. Es bleibt unklar, wie wirksam dieser
grundsätzlich richtige Schritt zur Unterbindung von Taten wirklich sein wird, weil die
Datengrundlage zur missbräuchlichen Verwendung sehr gering ist.
Zugleich weisen aktuelle Studienergebnisse wie die der Technischen
Universität Chemnitz auf strukturelle Defizite im Umgang mit diesen Taten hin: Die
eingesetzten Substanzen sind häufig nur für einen sehr kurzen Zeitraum – teils
nur wenige Stunden – nachweisbar, was die Beweissicherung erheblich
erschwert (Bicker, 2015). Gleichzeitig bestehen hohe Hürden beim Zugang zu
medizinischer und forensischer Diagnostik, unter anderem aufgrund fehlender
niedrigschwelliger Angebote, fehlender Routine in der Versorgung,
mangelnder Ausbildung und Sensibilisierung von Rettungsdienst und medizinischem
Personal sowie unklarer oder nicht gesicherter Kostenübernahme (Bendau et
al., 2025).
Die öffentliche Debatte konzentriert sich bislang häufig auf Vorfälle im
Nachtleben. Gleichzeitig deuten aktuelle Erkenntnisse und auch breit öffentlich
diskutierte Fälle wie jener von Gisèle Pelicot und den von dem Rechercheteam
von STRG F aufgedeckten Fällen (online abrufbar unter:
www.tagesschau.de/i
nvestigativ/ndr/telegram-ko-tropfen-vergewaltigung-netzwerk-100.html)
darauf hin, dass ein erheblicher Teil der Taten im sozialen Nahraum stattfindet
und damit in einem Bereich, in dem Schutzmechanismen und
Unterstützungsstrukturen bislang unzureichend greifen.
Darüber hinaus gibt es Hinweise darauf, dass entsprechende Substanzen auch
im Kontext von sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
eingesetzt werden könnten. In solchen Konstellationen bestehen aufgrund von
Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnissen besonders hohe Hürden, Taten zu
erkennen, einzuordnen oder zur Anzeige zu bringen. Zugleich ist davon
auszugehen, dass viele Betroffene entsprechende Gewalterfahrungen erst zu einem
deutlich späteren Zeitpunkt verarbeiten und benennen können. Dies verstärkt
die ohnehin bestehenden Defizite bei Erfassung, Beweissicherung und
Strafverfolgung zusätzlich.
Insgesamt trägt dies dazu bei, dass viele Fälle weder medizinisch erfasst noch
strafrechtlich verfolgt werden. Vor diesem Hintergrund ist auch eine stärkere
Fokussierung auf wirksame Prävention erforderlich. Dazu gehört
insbesondere, Täterinnen und Tätern den Zugang zu entsprechenden Substanzen zu
erschweren.
Zugleich zeigen die bestehenden Erkenntnisse, dass auch bei der
Strafverfolgung erhebliche strukturelle Hürden bestehen. Insbesondere die kurzen
Nachweisfenster der eingesetzten Substanzen, fehlende Beweismittel sowie die
häufig eingeschränkte Erinnerungsfähigkeit der Betroffenen erschweren eine
erfolgreiche strafrechtliche Aufarbeitung erheblich. Dies kann dazu führen,
dass selbst bei bestehendem Tatverdacht Verfahren nicht weiterverfolgt
werden.
Daher bedarf es neben präventiven Maßnahmen auch einer Prüfung, inwieweit
die bestehenden strafrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die
Anforderungen an Beweisführung und Einwilligungssituationen den Besonderheiten
solcher Taten ausreichend Rechnung tragen.
Zudem bedarf es unterschiedlichster vielschichtiger Maßnahmen insbesondere
im Bereich der Prävention, der Aufklärung sowie der Verbesserung von
Schutz- und Unterstützungsstrukturen.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Verbreitung des
Einsatzes von K.O.-Tropfen (Spiking) in Deutschland vor?
a) Welche Erkenntnisse liegen zur Entwicklung der Fallzahlen in den
vergangenen Jahren vor?
b) Welche Erkenntnisse liegen zur Verteilung nach Alter, Geschlecht
und weiteren relevanten soziodemografischen Merkmalen der
Betroffenen vor?
Die Fragen 1 bis 1b werden zusammen beantwortet.
Der Einsatz von K.-o.-Tropfen bei der Begehung von Straftaten ist im
Strafgesetzbuch nicht gesondert verankert. Da der Straftatenkatalog und die darauf
beruhenden erfassenden Straftatenschlüssel der Polizeilichen Kriminalstatistik
(PKS) auf dem Strafgesetzbuch beruhen, ist eine Erfassung von Taten unter
Einsatz von K.-o.-Tropfen in der PKS nicht möglich. Aussagen zur
Entwicklung und Verbreitung des Einsatzes können anhand der PKS somit nicht
getroffen werden.
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Dunkelziffer
sexualisierter Gewalt im Zusammenhang mit K.O.-Tropfen vor?
Im Kontext der Bewertung des Dunkelfelds wird auf die durch das
Bundeskriminalamt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium des Innern durchgeführte
Dunkelfeldstudie LeSuBiA hingewiesen, eine bevölkerungsrepräsentative
geschlechterübergreifende Befragung zu Gewalterfahrungen mit den
Schwerpunkten Partnerschaftsgewalt, sexualisierte Gewalt und digitale Gewalt.
In der Befragung wurden auch Informationen zu der Betroffenheit durch K.-o.-
Tropfen allgemein (nicht speziell zu sexualisierter Gewalt) erhoben
(Erhebungszeitraum: Juli 2023 bis Januar 2025).
Erste Ergebnisse wurden im Februar 2026 veröffentlicht. Die
Lebenszeitprävalenz einer unfreiwilligen Untermischung von K.-o.-Tropfen beläuft sich bei
Frauen auf 6,7 Prozent, bei Männern auf 3,7 Prozent. Die Fünf-Jahres-
Prävalenz liegt bei Frauen bei 1,8 Prozent und bei Männern bei 0,7 Prozent.
3. Inwieweit werden entsprechende Fälle in der Polizeilichen
Kriminalstatistik gesondert erfasst?
a) Unter welchen Begriffen oder Kategorien werden diese Fälle dort
geführt?
b) Inwieweit ermöglicht die bestehende Erfassung eine belastbare
Auswertung des Phänomens?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um die statistische
Erfassung und Sichtbarkeit dieser Fälle zu verbessern, und wie konkret
sind entsprechende Planungen?
Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 einen Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-
Tropfen beschlossen, sodass der Einsatz von K.-o.-Tropfen zukünftig als besonders
schwere Form des sexuellen Übergriffs oder des Raubs gewertet werden soll.
Eine Änderung des Strafgesetzbuchs bedingt eine Anpassung des
Straftatenkataloges der Polizeilichen Kriminalstatistik, sodass eine Erfassung dieser Fälle
in Zukunft möglich wird.
5. Wie schätzt die Bundesregierung die Aufnahme von GBL und BDO in
das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz hinsichtlich ihrer tatsächlichen
Wirksamkeit zur Eindämmung von Handel und Verfügbarkeit ein?
Die Aufnahme von Gamma-Butyrolacton (GBL) und Butandiol (BDO) in eine
neue Anlage 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz ermöglicht es, unter
anderem das Inverkehrbringen, das Handeltreiben und das Verbringen dieser Stoffe
nach Deutschland zu untersagen und diese durch die zuständigen
Vollzugsbehörden sicherzustellen, wodurch dem Missbrauch zu Rauschzwecken oder der
Verwendung als K.-o.-Tropfen entgegengewirkt wird.
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit von Stoffverboten
oder Stoffbeschränkungen generell im Hinblick auf die Verhinderung des
missbräuchlichen Einsatzes von Substanzen als K.O.-Tropfen?
Die Aufnahme von Stoffen in das Betäubungsmittelgesetz bzw. Stoffgruppen in
das NpSG ermöglicht es, unter anderem das Inverkehrbringen, das
Handeltreiben und das Verbringen dieser Stoffe nach Deutschland zu untersagen und
diese sicherzustellen, wodurch dem Missbrauch zu Rauschzwecken oder der
Verwendung als K.-o.-Tropfen entgegengewirkt wird.
7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, welche
Substanzen neben GBL bzw. GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) im
Zusammenhang mit K.O.-Tropfen typischerweise verwendet werden?
Der Bundesregierung liegen dazu keine abschließenden Erkenntnisse vor.
Neben K.‑o.-Mitteln wie GBL/GHB können verschiedene Substanzen in
unterschiedlichen Konzentrationen und Kombinationen, unter anderem zusammen
mit Alkohol, Verwendung finden, um die Handlungsfähigkeit, das Bewusstsein
oder die Wehrhaftigkeit einer Person herab- oder vollständig außer Kraft zu
setzen.
8. Welche konkreten Maßnahmen verfolgt die Bundesregierung, um
(potenziellen) Tätern und Täterinnen den Zugang zu entsprechenden
Substanzen zu erschweren und präventiv gegen deren missbräuchlichen Einsatz
vorzugehen?
Der Bundesregierung sind unterschiedliche Ansätze bekannt, um den
missbräuchlichen Einsatz von Substanzen im Zusammenhang mit sogenanntem
Spiking zu erschweren und den Zugang zu entsprechenden Stoffen präventiv zu
begrenzen. Hierzu zählen insbesondere
– arzneimittel-, chemikalien- und betäubungsmittelrechtliche Regulierungen,
– Maßnahmen zur Überwachung des Handels mit und Vertriebs von
bestimmten Stoffen,
– kriminalpolizeiliche Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler
Handelsstrukturen,
– internationale Zusammenarbeit im Bereich Neuer psychoaktiver Stoffe
sowie
– Präventions-, Sensibilisierungs- und Aufklärungsmaßnahmen.
Mit der Änderung des NpSG, welche am 12. April 2026 in Kraft getreten ist,
wurden die Industriechemikalien GBL und BDO, die u. a. als sogenannte K.-o.-
Tropfen missbräuchlich verwendet werden können, strenger reguliert.
Beim „Spiking“ können unterschiedliche Stoffgruppen eingesetzt werden –
darunter Arzneimittel, Betäubungsmittel, Neue psychoaktive Stoffe sowie frei
verfügbare Industriechemikalien – und es bestehen zugleich praktische Grenzen
einer vollständigen Zugangsbeschränkung.
9. Inwieweit werden mögliche Zusammenhänge zwischen dem
missbräuchlichen Einsatz von Substanzen im Kontext von „Spiking“ und Strukturen
der organisierten Kriminalität systematisch untersucht?
a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu vor?
b) Welche Behörden oder Stellen sind mit entsprechenden
Untersuchungen befasst?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wonach der Einsatz
sogenannter K.-o.-Tropfen im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt
überwiegend oder systematisch durch Strukturen der organisierten Kriminalität
gesteuert wird.
10. Welche weiteren regulatorischen Maßnahmen zieht die Bundesregierung
in Betracht, um Missbrauch und Verfügbarkeit einzudämmen?
Da die missbräuchliche Verwendung bestimmter Stoffe, insbesondere von GBL
und BDO, im Zusammenhang mit sogenannten K.-o.-Tropfen bekannt ist,
wurde bereits mit der Einbeziehung dieser Stoffe in die Regulierung des NpSG ein
wichtiger Schritt zur Eindämmung des Missbrauchs und zur Erschwerung der
Verfügbarkeit umgesetzt.
Die Auswirkungen der gesetzlichen Maßnahmen sowie die weitere
Entwicklung der missbräuchlichen Verwendung dieser Stoffe werden fortlaufend
beobachtet und bewertet. Weitere regulatorische Maßnahmen werden unter
Berücksichtigung der verfügbaren Erkenntnisse geprüft.
a) Welche möglichen Auswirkungen auf bestehende Konsum- bzw.
Abhängigkeitssituationen – insbesondere bei GBL – werden dabei
berücksichtigt?
Bei der Bewertung möglicher regulatorischer Maßnahmen werden auch
potenzielle Auswirkungen auf bestehende Konsum- und Abhängigkeitssituationen
berücksichtigt.
b) Wie wird sichergestellt, dass Maßnahmen zur Eindämmung des
Missbrauchs nicht zu unbeabsichtigten negativen Folgen für abhängige
Personen führen?
Grundsätzlich wird versucht, bei regulatorischen Maßnahmen negative
Auswirkungen auf betroffene Personen zu vermeiden. Hierzu gehören insbesondere
die Berücksichtigung von Gesundheitsaspekten, die Verfügbarkeit geeigneter
Hilfs- und Unterstützungsangebote sowie die Verhältnismäßigkeit der
jeweiligen Maßnahmen.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Eignung und das Zusammenspiel
der bestehenden regulatorischen Instrumente (insbesondere
Betäubungsmittelgesetz [BtMG], REACH-Verordnung [REACH = Registration,
Evaluation, Authorisation of Chemicals], Chemikalienrecht und
Grundstoffüberwachungsgesetz), um den missbräuchlichen Einsatz
entsprechender Substanzen wirksam einzudämmen?
a) Wo sieht die Bundesregierung Regelungslücken oder
Abstimmungsbedarfe zwischen den verschiedenen Rechtsbereichen?
b) Inwiefern wird ein Anpassungs- oder Weiterentwicklungsbedarf
geprüft?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Die REACH-Verordnung und das Chemikalienrecht zielen darauf ab,
sicherzustellen, dass Stoffe als solche, in Gemischen oder Erzeugnissen im Rahmen des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs die menschliche Gesundheit oder die Umwelt
nicht nachteilig beeinflussen. Das Ziel des Grundstoffrechts (in Deutschland
geregelt primär durch das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) und EU-
Vorgaben) ist es, den legalen Handel mit und die Verwendung von chemischen
Grundstoffen zu kontrollieren. Dadurch soll verhindert werden, dass diese
Ausgangsstoffe aus der Industrie abgezweigt und zur illegalen Herstellung von
Betäubungsmitteln missbraucht werden. Das Ziel des BtMG ist der Schutz der
öffentlichen Gesundheit. Es soll dem illegalen Handel mit diesen Stoffen und
dem Missbrauch dieser Stoffe zu Rauschzwecken und der Entstehung von
Suchterkrankungen entgegenwirken, während gleichzeitig eine kontrollierte
medizinische Versorgung mit notwendigen Medikamenten sichergestellt wird.
Die Bundesregierung prüft regelmäßig, ob es Anpassungs- und
Weiterentwicklungsbedarf gibt.
12. Wie bewertet die Bundesregierung unterschiedliche Formen des
sogenannten Spiking, insbesondere im Hinblick auf Unterschiede zwischen
dem Einsatz von geschmacks- und geruchsneutralen Substanzen und der
missbräuchlichen Beimischung von Alkohol ohne Wissen oder
Zustimmung der betroffenen Person?
a) Inwiefern unterscheiden sich diese Fallkonstellationen aus Sicht der
Bundesregierung hinsichtlich Nachweisbarkeit, Beweissicherung und
strafrechtlicher Einordnung?
b) Sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund unterschiedlichen
Handlungsbedarf?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Das heimliche Beimischen von geruchs- und geschmacksneutralen Substanzen,
die zu Zuständen der Bewusstlosigkeit führen, erfüllt regelmäßig den
Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist darüber hinaus
anerkannt, dass eine Gesundheitsschädigung im Sinne einer Körperverletzung auch
in der Herbeiführung eines Rauschzustandes durch Alkohol liegen kann, wenn
der Rausch etwa zur Bewusstlosigkeit führt oder der Betroffene sich übergeben
muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1981 – 2 StR 734/80, NJW 1983, 462).
Zu unterscheiden ist insoweit aber die eigenverantwortlich gewollte und
verwirklichte Selbstgefährdung von der Fremdgefährdung: Wer eine
eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung etwa durch
Nachschenken von Alkohol vorsätzlich oder fahrlässig unterstützt, ist mangels Haupttat
nicht strafbar. Die Strafbarkeit des den Akt der Selbstgefährdung fördernden
Dritten beginnt erst dort, wo er kraft überlegenen Sachwissens das Risiko
besser erfasst als der sich selbst Gefährdende (vergleiche BGH, Urteil vom 7.
August 1984 – 1 StR 200/84, NStZ 1985, 25). Hierzu sind in einem etwaigen
Strafverfahren die erforderlichen Feststellungen zu treffen (vergleiche BGH,
Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 473/20, NStZ 2021, 364).
Soweit § 177 Absatz 8 Nummer 1 und § 250 Absatz 2 Nummer 1 des
Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung des am 13. Mai 2026 vom Kabinett
beschlossenen Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des
strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen unter anderem vorsehen, dass
auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen ist, wenn der Täter bei
der Tat ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel verwendet, nimmt das
Gesetz ebenfalls keine Differenzierung zwischen geschmacks- und
geruchsneutralen Substanzen und Alkohol vor. Auch insoweit ist jedoch im Einzelfall
zu prüfen, ob der Alkoholkonsum eine eigenverantwortlich gewollte
Selbstgefährdung oder eine kraft überlegenen Sachwissens des Täters vorgenommene
Fremdgefährdung darstellt.
Im Hinblick auf Nachweisbarkeit und Beweissicherung können sich
Unterschiede zwischen den verschiedenen Fallkonstellationen ergeben. Insbesondere
bei geruchs- und geschmacksneutralen Substanzen können kurze
Nachweisfenster die Beweissicherung erheblich erschweren. Gleichzeitig können auch
Fälle, in denen Alkohol ohne Wissen oder Zustimmung der betroffenen Person
verabreicht oder gezielt ergänzt wurde, Schwierigkeiten bei der Rekonstruktion
des Tatgeschehens aufwerfen.
Im Ergebnis werden die verschiedenen Fallkonstellationen im geltenden Recht
sowie in der geplanten Neuregelung jeweils sachgerecht erfasst.
13. Wie bewertet die Bundesregierung die missbräuchliche Verwendung von
Alkohol zum Zwecke des „Drink Spiking“, also wenn einer Person ohne
deren Zustimmung Alkohol oder eine höhere als vereinbarte Menge
Alkohol beigemischt wird (z. B. Bier mit Schuss statt Bier oder
Glühwein mit Schuss statt Glühwein), inwiefern sieht sie hier
Handlungsbedarf, und welchen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Darüber hinaus dient
Suchtprävention der Verhinderung von Krankheiten und vorzeitigen Todesfällen, aber
auch sonstigen Risiken, wie Gewalt und Unfällen im Zusammenhang mit dem
Konsum von Suchtstoffen. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit bietet
hierzu umfangreiche Angebote und Materialen, abrufbar unter
www.bioeg.de/w
as-wir-tun/suchtpraevention/. Beispielsweise informiert die Kampagne „Null
Alkohol, voll Power“ Jugendliche über die Risiken des Alkoholkonsums und
regt sie zu einer Lebensgestaltung ohne Alkohol an. Ziel der Kampagne
„Alkohol? Kenn dein Limit“ ist es, die Bevölkerung für die negativen Folgen
übermäßigen Alkoholkonsums zu sensibilisieren und die Entwicklung eines
riskanten Trinkverhaltens zu verhindern. Bei dem bundesweiten Wettbewerb „Klar
bleiben“ verpflichten sich Klassen ab Stufe 9, über einen Zeitraum von sechs
Wochen alkoholfrei zu bleiben und sich kritisch mit dem Thema
Alkoholkonsum auseinandersetzen.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuellen Möglichkeiten der
medizinischen und forensischen Beweissicherung bei Verdachtsfällen des
Einsatzes von K.O.-Tropfen?
Die medizinische und forensische Beweissicherung bei Verdachtsfällen des
Einsatzes sogenannter K.-o.-Tropfen ist grundsätzlich möglich, unterliegt
jedoch erheblichen praktischen Einschränkungen. Eine zentrale Herausforderung
besteht darin, dass viele der in Betracht kommenden Substanzen nur für einen
sehr kurzen Zeitraum in Blut oder Urin nachweisbar sind. Eine zeitnahe
Probenentnahme ist daher für die Beweissicherung von besonderer Bedeutung.
a) Welche Hürden bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung
insbesondere beim Zugang zu entsprechender Diagnostik und
Spurensicherung (z. B. hinsichtlich Kostenübernahme, Verfügbarkeit und zeitnaher
Durchführung)?
Hürden bestehen insbesondere aufgrund der kurzen toxikologischen
Nachweisfenster, einer teilweise fehlenden Sensibilisierung für das Phänomen sowie
Unsicherheiten bei Betroffenen hinsichtlich des weiteren Vorgehens. Hinzu
kommen Unterschiede bei der regionalen Verfügbarkeit geeigneter medizinischer,
rechtsmedizinischer und toxikologischer Untersuchungsangebote. Auch Fragen
der Kostenübernahme sowie der Möglichkeit einer vertraulichen
beziehungsweise anzeigenunabhängigen Spurensicherung können den Zugang zur
Diagnostik und Beweissicherung erschweren. Die konkrete Ausgestaltung
hinsichtlich Verfügbarkeit, Organisation, Finanzierung und Durchführung erfolgt
jedoch bundesweit nicht einheitlich. Vielmehr bestehen unterschiedliche
Modelle und Strukturen, die insbesondere auf Ebene der Länder sowie durch
Kooperationen zwischen medizinischen Einrichtungen, Beratungsstellen und
weiteren Akteuren umgesetzt werden.
Der Bundesregierung liegen keine bundesweit einheitlichen Daten zur
Verfügbarkeit, Finanzierung oder Inanspruchnahme beim Zugang zu entsprechender
Diagnostik und Spurensicherung vor.
b) Inwiefern sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um eine
niedrigschwellige und flächendeckende Beweissicherung unabhängig von
einer vorherigen Anzeige sicherzustellen?
Eine niedrigschwellige und möglichst flächendeckende Möglichkeit zur
zeitnahen forensischen Beweissicherung, unabhängig von einer vorherigen Anzeige,
wäre grundsätzlich geeignet, die strafrechtliche Aufarbeitung entsprechender
Verdachtsfälle zu verbessern. Dies betrifft insbesondere standardisierte Abläufe
zur Probenentnahme, Dokumentation, Aufbewahrung und späteren
Verwertbarkeit möglicher Spuren.
c) Inwiefern sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um Betroffene
in der besonderen, sowohl psychisch als auch physisch
hochbelastenden Situation unmittelbar nach dem Einsatz von K.O.‑Tropfen und
einem sexuellen Übergriff gezielt zu unterstützen, gerade vor dem
Hintergrund, dass eben diese Ausnahmesituation die unverzügliche
und sachgerechte Beweissicherung in besonderem Maße erschwert?
Betroffene befinden sich unmittelbar nach einem möglichen Einsatz von K.-o.-
Tropfen und einem sexuellen Übergriff regelmäßig in einer psychisch und
physisch hochbelastenden Ausnahmesituation.
Dies kann die zeitnahe Inanspruchnahme medizinischer Hilfe und die
sachgerechte Beweissicherung erheblich erschweren. Daher erscheint eine
niedrigschwellige, traumasensible und gut erreichbare Unterstützung von besonderer
Bedeutung. Hierzu zählen insbesondere klare Informationen über
Handlungsmöglichkeiten, geschultes medizinisches und psychosoziales Personal sowie
sichere und vertrauliche Verfahren zur Spurensicherung und Unterstützung
Betroffener.
15. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um eine frühzeitige und
niedrigschwellige Spurensicherung flächendeckend sicherzustellen?
Die konkrete Ausgestaltung entsprechender Maßnahmen erfolgt insbesondere
im Zusammenwirken der zuständigen Stellen auf Ebene der Länder sowie der
beteiligten Fachbereiche.
16. Wie ist der Stand der anonymen Spurensicherung bei Fällen
sexualisierter Gewalt in Deutschland, insbesondere hinsichtlich Verfügbarkeit,
Finanzierung und Inanspruchnahme?
Die anonyme Spurensicherung nach sexualisierter Gewalt stellt in Deutschland
ein wichtiges Instrument zur Sicherung von Beweismitteln unabhängig von
einer unmittelbaren Anzeigenerstattung dar. Die konkrete Ausgestaltung
hinsichtlich Verfügbarkeit, Organisation, Finanzierung und Durchführung erfolgt
jedoch bundesweit nicht einheitlich. Vielmehr bestehen unterschiedliche
Modelle und Strukturen, die insbesondere auf Ebene der Länder sowie durch
Kooperationen zwischen medizinischen Einrichtungen, Beratungsstellen und
weiteren Akteuren umgesetzt werden.
Der Bundesregierung liegen keine bundesweit einheitlichen Daten zur
Verfügbarkeit, Finanzierung oder Inanspruchnahme anonymer Spurensicherung vor.
a) Inwiefern ist die anonyme Spurensicherung auch bei Verdachtsfällen
im Zusammenhang mit dem Einsatz von K.O.-Tropfen sichergestellt?
Die anonyme Spurensicherung kann grundsätzlich auch bei Verdachtsfällen im
Zusammenhang mit dem Einsatz sogenannter K.-o.-Tropfen eine wichtige
Rolle spielen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Substanzen nur
über kurze Zeiträume nachweisbar sind, sodass eine frühzeitige medizinische
und forensische Untersuchung wesentlich ist und dazu beitragen kann,
mögliche Beweismittel unabhängig von einer sofortigen Anzeige zu sichern und
damit die spätere strafrechtliche Aufarbeitung zu unterstützen.
Im Deliktsbereich sexualisierter Gewalt gegen sedierte Personen kann die
Möglichkeit einer anonymen beziehungsweise vertraulichen forensischen
Spurensicherung unabhängig von einer unmittelbaren Anzeigenerstattung besonders
relevant sein.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass betroffene Personen infolge
des Einsatzes sedierender Substanzen teilweise Erinnerungslücken oder
Erinnerungsausfälle aufweisen und das Tatgeschehen daher nicht immer unmittelbar
einordnen oder anzeigen können.
b) Welche Unterschiede bestehen zwischen den Bundesländern?
Zwischen den Bundesländern bestehen Unterschiede insbesondere hinsichtlich
der organisatorischen Ausgestaltung, der Verfügbarkeit entsprechender
Angebote, der Kooperationsstrukturen sowie der Finanzierung. Der Bundesregierung
liegen hierzu keine umfassenden bundeseinheitlichen Erkenntnisse vor.
17. Inwieweit werden Kosten für toxikologische Untersuchungen derzeit
durch die gesetzliche und private Krankenversicherung sowie
gegebenenfalls durch weitere öffentliche Stellen übernommen, und sieht die
Bundesregierung hier Handlungsbedarf?
a) Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Kostenübernahme?
b) Welche Unterschiede bestehen zwischen den verschiedenen
Kostenträgern?
Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.
Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nach § 27 Absatz 1
Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ein Anspruch auf
Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der
erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer
ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf
drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen
Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer
Vergewaltigung sein können. Art und Umfang dieser Leistungen werden durch
die Verträge bestimmt, die die Krankenkassen oder ihre Landesverbände nach
§ 132k SGB V mit einem Land auf dessen Antrag sowie mit einer
hinreichenden Anzahl von geeigneten Einrichtungen oder Ärzten schließen. Insofern kann
die Bundesregierung keine Auskunft dazu geben, ob und welche
toxikologischen Untersuchungen in den einzelnen Ländern durch die gesetzliche
Krankenversicherung übernommen werden können. Gleiches gilt für die
Kostenübernahmemöglichkeiten im Bereich der privaten Krankenversicherung.
18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Zahl eingeleiteter
und erfolgreich abgeschlossener Strafverfahren in diesem Kontext vor?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Statistische Daten zur Erledigung von eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren finden sich grundsätzlich in der Statistik der
Staatsanwaltschaften, die jährlich durch das Statistische Bundesamt herausgegeben
wird. Bei der Statistik handelt es sich um eine Verfahrensstatistik, bei der die
Verfahren nicht differenziert nach einzelnen Straftatbeständen, sondern
lediglich zusammengefasst nach Sachgebieten erfasst werden. Das Tatmittel „K.-o.-
Tropfen“ wird nicht erfasst.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Strafverfolgung bei sexuellen
Übergriffen unter Einsatz narkotisierender Substanzen seit dem Jahr 2000“ auf
Bundestagsdrucksache 21/3518 verwiesen.
19. Wie bewertet die Bundesregierung den Zugang von Betroffenen zu
medizinischer, psychologischer und rechtlicher Unterstützung sowie die
Information über bestehende Beratungs- und Unterstützungsangebote?
a) Welche Erkenntnisse liegen zur tatsächlichen Inanspruchnahme
dieser Angebote vor?
b) Welche Hürden bestehen aus Sicht der Bundesregierung beim
Zugang sowie bei der Auffindbarkeit entsprechender
Unterstützungsangebote?
Die Fragen 19 bis 19b werden gemeinsam beantwortet.
Betroffenen Personen stehen umfangreiche Angebote der ambulanten und
stationären ärztlichen psychiatrischen und psychotherapeutischen Regelversorgung
einschließlich der Notfallversorgung zur Verfügung.
Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ hat sich als
niedrigschwelliges, gut zu erreichendes Hilfsangebot und wichtige erste Anlaufstelle
für gewaltbetroffene Frauen oder Personen aus deren Umfeld sowie Fachkräfte
im Hilfesystem etabliert.
Der Bekanntheitsgrad und die Beratungszahlen beim Hilfetelefon steigen
stetig: Im Jahr 2024 gab es 61 235 Beratungen (2013 noch 18 812, 2018 bereits
41 926). Für das Jahr 2025 zeichnet sich gegenüber dem Vorjahr eine weitere
Steigerung ab. Dies betrifft auch die gedolmetschten Beratungen. Eine genaue
Statistik wird mit Jahresbericht 2025 im Juni 2026 veröffentlicht.
Unter der Nummer 116 016 bietet das Hilfetelefon rund um die Uhr, anonym
und kostenlos eine qualifizierte Erstberatung für von Gewalt betroffene Frauen,
Fachkräfte und das soziale Umfeld von Betroffenen. Die Beratung ist zudem in
18 Fremdsprachen per Sofort-Chat oder E-Mail-Beratung möglich. Seit 2013
fanden über 30 000 Beratungen mit Hilfe einer Dolmetscherin statt. Das
Hilfetelefon berät (lt. gesetzlichem Auftrag) zu allen Formen geschlechtsspezifischer
Gewalt – von häuslicher Gewalt über sexualisierte Gewalt bis hin zu
Genitalverstümmelung, Zwangsprostitution, Stalking oder digitaler Gewalt.
Von sexualisierter Gewalt betroffenen Frauen stehen zudem die Schutz- und
Beratungsangebote nach dem Gewalthilfegesetz zur Verfügung. Die Umsetzung
des Gewalthilfegesetzes erfolgt gemäß dem grundgesetzlichen
Kompetenzgefüge durch die Länder. Bundesweit bieten Frauenberatungsstellen und
Frauennotrufe des Bundesverbands der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, bff
e. V., vor Ort persönliche und telefonische Beratung für alle Frauen, die
sexualisierte Gewalt erleben oder erlebt haben. Die genannten Angebote stehen auch
Opfern sexualisierter Gewalt im Zusammenhang mit K.-o.-Tropfen zur
Verfügung.
20. Inwieweit liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in
welchem Umfang Gesundheitsberufe im Rahmen von Aus-, Fort- und
Weiterbildung über den Einsatz von K.O.‑Tropfen (Spiking), entsprechende
Symptome sowie Möglichkeiten der Diagnostik und Beweissicherung
informiert werden?
a) Welche Defizite bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung in
diesem Bereich?
b) Inwieweit steht die Bundesregierung hierzu im Austausch mit
zuständigen Berufskammern und Berufsverbänden, um die Information
und Aufklärung zu verbessern?
Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet.
Am Beispiel der ärztlichen Ausbildung (Medizinstudium) führt der
Gegenstandskatalog des Instituts für Medizinische und Pharmazeutische
Prüfungsfragen (IMPP), der den Prüfungsstoff der Approbationsordnung für Ärzte
(ÄApprO) konkretisiert, Intoxikationen, Gewalterfahrung und Missbrauch
bereits als Prüfungsgegenstände für die ärztliche Prüfung auf. Davon ist
grundsätzlich auch sexualisierte Gewalt infolge des Einsatzes von Substanzen
umfasst, die als K.o.-Tropfen verwendet werden.
Das Bundesministerium für Gesundheit setzt im Übrigen mit den
Approbations- und Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen den inhaltlichen und
organisatorischen Rahmen für die Ausbildungen in den Heilberufen. Je nach Beruf
sind die Inhalte Gegenstand der Ausbildung, die für das Erreichen des
jeweiligen Ausbildungsziels und die Ausübung des jeweiligen Berufs benötigt
werden. Die in der Ausbildung vermittelten Kompetenzen können fachspezifisch in
einer anschließenden Weiterbildung vertieft und im Rahmen von Fortbildungen
regelmäßig aktualisiert werden. Für die Gestaltung der Fort- und
Weiterbildungen sind die Länder zuständig, die ihre Zuständigkeit im Bereich der
approbierten Heilberufe auf die Kammern übertragen haben.
21. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Schulungen und die
Sensibilisierung für relevante Berufsgruppen im Gesundheitswesen –
insbesondere für Rettungsdienst, Personal in Notaufnahmen, Arztpraxen
und kinderärztliche Einrichtungen – im Umgang mit Verdachtsfällen des
Einsatzes von K.O.‑Tropfen zu stärken?
a) Welche Maßnahmen sind darüber hinaus geplant, um auch
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte – insbesondere im Erstkontakt mit
Betroffenen – entsprechend zu schulen und zu sensibilisieren?
b) Wie wird sichergestellt, dass die Zusammenarbeit zwischen
Rettungsdienst, medizinischem Personal und Polizei im Sinne einer
effektiven und niedrigschwelligen Beweissicherung koordiniert
erfolgt?
Die Fragen 21 bis 21b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Schulungen im engeren Sinne
sind in der Regel Teil der Fort- und Weiterbildung und betreffen in erster Linie
diejenigen, die den Beruf aktiv ausüben. Das Recht der Berufsausübung fällt
für die Heilberufe ebenso wie die Fort- und Weiterbildung in die Zuständigkeit
der Länder (siehe auch die Antwort zu Frage 20).
Für die Bundespolizei ist aufgrund der spezialpolizeilichen
Aufgabenzuweisung eine Betroffenheit überwiegend nur im Rahmen des Erstkontaktes
gegeben. Die Bundespolizei hat dabei die Wahrung der Interessen von Opfern von
Straftaten übergreifend im Blick.
Das Thema Opferschutz wird im Rahmen der Vorbereitungsdienste für den
mittleren Polizeivollzugsdienst schwerpunktmäßig in den kriminalistischen
Fächern vermittelt. Im Modulhandbuch zum Studium des gehobenen Dienstes ist
der Opferschutz ebenfalls vermerkt. Die dem Opferschutz zuzuordnenden
Themen werden hierbei kontinuierlich den aktuellen Entwicklungen und
Erfordernissen angepasst.
Darüber hinaus setzt die Bundespolizei Opferschutzkoordinatoren und -
beauftragte ein und betreibt derzeit zwei Anlaufstellen für Frauen, die Opfer von
Gewaltstraftaten geworden sind oder in diesem Kontext Beratung suchen. Das hier
eingesetzte Personal wird bedarfsbezogen und zielgenau qualifiziert. Dieses
Fachpersonal wird wiederum bei der Planung und Durchführung von
Fortbildungsmaßnahmen einbezogen, die in den Dienststellen der Bundespolizei
umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Schwerpunktsetzung wird in der
Fortbildung anlassbezogen auch der Umgang mit Opfern, die zur Betäubung oder
Beeinflussung Substanzen verabreicht bekommen haben, behandelt. Bei
besonders dringenden Bedarfen kann auch auf externe Schulungsdienstleister
zurückgegriffen werden.
22. Welche Maßnahmen existieren zur Sensibilisierung von Richterinnen
und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Umgang
mit Fällen sexualisierter Gewalt – insbesondere im Zusammenhang mit
dem Einsatz von K.O.‑Tropfen (Spiking), und sieht die Bundesregierung
hier weiteren Handlungsbedarf?
a) Inwiefern werden dabei spezifische Herausforderungen wie
eingeschränkte Erinnerungsfähigkeit der Betroffenen und erschwerte
Beweissicherung berücksichtigt?
b) Welche Fort- und Weiterbildungsangebote bestehen in diesem
Bereich?
Die Fragen 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet.
Die Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und
Staatsanwälten einschließlich der Inhalte der Fortbildungsveranstaltungen fällt
grundsätzlich in die Zuständigkeit der jeweiligen Länder. Die Bundesregierung
hat insoweit keine Erkenntnisse, ob und inwieweit diese Thematik dort bereits
in Fortbildungsveranstaltungen integriert wurde.
23. Inwieweit plant oder prüft die Bundesregierung die Einführung
spezifischer Abrechnungsziffern sowie eine umfassende Kostenübernahme für
die Diagnostik und Beweissicherung?
Die Einführung einer spezifischen Abrechnungsziffer in der gesetzlichen
Krankenversicherung ist nicht geplant. Beweissicherung ist keine Aufgabe der
gesetzlichen Krankenversicherung.
24. Welche Aufklärungs- und Präventionskampagnen verfolgt die
Bundesregierung derzeit, und wie bewertet sie deren Reichweite und
Wirksamkeit?
Im Deliktsbereich „sexualisierte Gewalt gegen sedierte Personen“ wurden
durch die zuständigen Stellen verschiedene Sensibilisierungs- und
Informationsmaßnahmen umgesetzt. Hierzu zählen insbesondere Informationsangebote
für medizinische Fachkräfte, Beratungsstellen sowie mit entsprechenden
Sachverhalten befasste Behörden und Einrichtungen. Darüber hinaus informiert das
Bundeskriminalamt im Internet über das Phänomen und verweist auf
bestehende Hilfs- und Unterstützungsangebote.
Hinsichtlich Aufklärungs- und Präventionskampagnen zu Alkohol wird auf die
Antwort zu Frage 13 verwiesen.
25. Welche Maßnahmen existieren zur Sensibilisierung von Personal in
Gastronomie, Veranstaltungs- und Nachtlebenkontexten, und sieht die
Bundesregierung hier weiteren Handlungsbedarf?
Zur Sensibilisierung von Personal in Gastronomie-, Veranstaltungs- und
Nachtlebenkontexten bestehen unterschiedliche Informations- und
Präventionsangebote auf Ebene von Ländern, Kommunen, Veranstaltern, Beratungsstellen und
Präventionsprojekten. Diese umfassen insbesondere Hinweise zum Erkennen
möglicher Gefährdungssituationen, Handlungsempfehlungen im Verdachtsfall
sowie Maßnahmen zur Unterstützung Betroffener.
26. Welche Strategien verfolgt die Bundesregierung zur Prävention im
häuslichen bzw. sozialen Nahraum?
Im Bereich der Prävention im häuslichen und sozialen Nahraum wird ein
ganzheitlicher Ansatz verfolgt, der Maßnahmen zur Gewaltprävention, zum
Opferschutz, zur Sensibilisierung sowie zur Stärkung bestehender
Unterstützungsstrukturen umfasst.
27. Welche Forschungsprojekte werden derzeit gefördert, insbesondere im
Hinblick auf Tätervorgehen, Substanzbeschaffung und
Versorgungsstrukturen?
Die Bundesregierung fördert derzeit keine Forschungsprojekte zu dem Thema.
28. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um die Forschung
in diesem Bereich weiter auszubauen?
Die Bundesregierung plant derzeit keinen Ausbau der Forschung in diesem
Bereich.
29. Wie bewertet die Bundesregierung die bestehenden
Verjährungsregelungen im Kontext sexualisierter Gewalt, insbesondere vor dem
Hintergrund, dass Betroffene entsprechende Taten häufig erst Jahre oder
Jahrzehnte später erkennen und anzeigen können?
Nach geltendem Recht können Opfer sexualisierter Gewalt sehr häufig auch
noch viele Jahre nach der Tat durch eine Anzeigeerstattung auf eine
Strafverfolgung hinwirken, ohne dass dem das Rechtsinstitut der Verjährung
entgegensteht:
Nach § 78 Absatz 3 StGB richtet sich die Verjährungsfrist nach der
Strafandrohung. In allen Fällen des § 177 Absatz 1 und 2 StGB (Höchststrafe fünf Jahre)
beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB). Dies
gilt grundsätzlich auch für die in § 177 Absatz 6 Satz 1 StGB geregelte
Vergewaltigung (§ 78 Absatz 4 StGB). Bei der Vergewaltigung einer
widerstandsunfähigen Person wird vielfach – abhängig vom Einzelfall – aber zusätzlich eine
der in § 177 Absatz 4, 5, 7 oder 8 StGB genannten Qualifikationen erfüllt sein
(etwa Anwendung von Gewalt oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage). Dies
gilt insbesondere beim Einsatz sogenannter K.-o.-Tropfen durch den Täter. Alle
Qualifikationen des sexuellen Übergriffs nach § 177 Absatz 4, 5, 7 und 8 StGB
verjähren in 20 Jahren (§ 78 Absatz 3 Nummer 2 StGB).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verjährung für Taten nach § 177
StGB gemäß § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB erst mit Vollendung des 30.
Lebensjahres des Opfers (Ruhen) beginnt. Dies bedeutet, dass mit Vollendung des
30. Lebensjahres die Verjährungsfristen überhaupt erst zu laufen beginnen.
Dies führt dazu, dass bei allen schweren, einer Verjährungsfrist von 20 Jahren
unterliegenden Sexualdelikten, Verjährung nie vor Vollendung des 50.
Lebensjahres des Opfers eintreten kann.
Die Vorschriften zur Verjährung im Zusammenhang mit Sexualstraftaten
unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung und Überarbeitung. Hierbei werden
etwa auch die Trilog-Verhandlungen der Neufassung der Richtlinie zur
Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von
Kindern sowie von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu
berücksichtigen sein.
30. Inwieweit sieht die Bundesregierung Herausforderungen bei der
praktischen Anwendung der bestehenden strafrechtlichen Regelungen –
insbesondere von § 177 des Strafgesetzbuchs (StGB) – in Fällen, in denen
Betroffene aufgrund des Einsatzes von Substanzen nicht in der Lage sind,
einen entgegenstehenden Willen zu äußern?
a) Welche Erkenntnisse liegen hierzu hinsichtlich Anzeigeverhalten,
Ermittlungsverfahren und Verurteilungsquoten vor?
b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um eine effektivere
Strafverfolgung in diesen Fällen sicherzustellen?
Die Fragen 30 bis 30b werden gemeinsam beantwortet.
Fälle, in denen Betroffene aufgrund des Einsatzes von Substanzen nicht in der
Lage sind, einen entgegenstehenden Willen zu äußern, werden im geltenden
Recht insbesondere von § 177 Absatz 1 Nummer 2 StGB erfasst.
Im Übrigen wird auf den in der Antwort zu Frage 12 genannten
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor
sogenannten K.-o.-Tropfen hingewiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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