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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 AsylbLG und seine Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

02.06.2026

Aktualisiert

04.06.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/620602.06.2026

Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 AsylbLG und seine Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht

der Abgeordneten Timon Dzienus, Filiz Polat, Sylvia Rietenberg, Lisa Paus, Dr. Armin Grau, Ricarda Lang, Corinna Rüffer, Andreas Audretsch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Mit der Neuregelung von § 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) wurde der bislang in § 1a Absatz 7 AsylbLG geregelte Personenkreis, insbesondere Geflüchtete im sogenannten Dublin-Verfahren, einem weitgehenden Leistungsausschluss unterstellt. Außer im Ausnahmefall einer „besonderen Härte“ verbleibt lediglich ein Anspruch auf zweiwöchige „Überbrückungsleistungen“ in Höhe des rein physischen Existenzminimums; Geldleistungen sind ausgeschlossen. Damit wird regelmäßig ein vollständiger Ausschluss von der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums etabliert, was verfassungs- sowie europarechtliche Fragen aufwirft, insbesondere, wenn im zuständigen Dublin-Staat kein nahtloser Zugang zu existenzsichernden Leistungen sichergestellt ist.

Bereits im Hinblick auf die frühere Regelung des § 1a Absatz 7 AsylbLG hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2024 (Az. B 8 AY 6/23 R) den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Europäischer Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) in Verbindung mit der Dublin-III-Verordnung vorgelegt. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an der Europarechtskonformität bereits abgesenkter Leistungen; dies gilt auch für die Richtlinie (EU) 2024/1346. Diese Zweifel wiegen aus Sicht der Fragestellenden umso schwerer, wenn ein vollständiger Leistungsausschluss vollzogen wird. Den parlamentarischen Protokollen ist zu entnehmen, dass bereits während der Beratungen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelung bestanden. Aus Sicht der Fragestellenden werden Maßnahmen, die primär symbolischen Charakter haben und die Lebenssituation von Schutzsuchenden verschärfen, ohne zu tragfähigen Lösungen beizutragen, kritisch gesehen.

In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung mehren sich seit Ende 2024 Entscheidungen, die den Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG im Eilverfahren als voraussichtlich verfassungs- und europarechtswidrig bewerten und die zuständigen Behörden zur vorläufigen Gewährung ungekürzter Grundleistungen verpflichten. Entsprechende obergerichtliche Beschlüsse liegen unter anderem von den Landessozialgerichten Sachsen (L 7 AY 9/25 B ER), Bayern (L 8 AY 10/26 B PKH), Sachsen-Anhalt (L 8 AY 32/25 B ER), Hessen (L 4 AY 5/25 B ER), Hamburg (L 4 AY 17/25 B ER) und Niedersachsen-Bremen (L 8 AY 12/25 B ER, Satz 7) vor. Insgesamt existieren mindestens 80 sozialgerichtliche Entscheidungen, die die Anwendung des Leistungsausschlusses im Eilverfahren als unzulässig eingestuft haben. Ein zentraler Grund war dabei, dass die im Gesetz vorausgesetzte rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise in der Praxis häufig nicht besteht.

Die Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen werfen grundlegende Fragen zur Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit europäischem Recht sowie mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen50

1

Über welche Erkenntnisse und Datengrundlagen verfügt die Bundesregierung zur Anwendung und praktischen Wirkung der seit 2024 geltenden Regelung des § 1 Absatz 4 AsylbLG?

2

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Anwendung des § 1 Absatz 4 AsylbLG in den Ländern vor, insbesondere hinsichtlich der gewährten Leistungen nach Ablauf der zweiwöchigen Überbrückungsleistungen, und wie stellen sich diese Leistungen im Regelfall dar (bitte differenziert nach Ländern und folgenden Leistungsarten aufschlüsseln) a) Unterbringung (Art und Umfang der Unterkunft), b) Verpflegung (Sachleistungen, Geldleistungen oder Leistungen über Bezahlkarten), c) Hygieneartikel bzw. entsprechende Pauschalen im Rahmen der notwendigen Leistungen, d) notwendige persönliche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, e) medizinische Versorgung, f) Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern)?

3

Welche Länder haben zur Anwendung des § 1 Absatz 4 AsylbLG Erlasse, Rundschreiben oder sonstige Anwendungshinweise an die kommunalen Leistungsträger herausgegeben, und wo sind diese veröffentlicht (bitte mit Fundstellen bzw. Links angeben)?

4

In wie vielen Kommunen wird die Regelung des § 1 Absatz 4 AsylbLG in der Praxis als vollständiger Leistungsausschluss angewendet, d. h. unter tatsächlicher Nichtgewährung von Unterkunft, Verpflegung und sonstigen Leistungen und wie viele entsprechende Fälle sind der Bundesregierung nach Angaben der Länder bundesweit bekannt (bitte getrennt nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 AsylbLG ausweisen)?

5

In wie vielen Kommunen wird die Regelung des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG in der Praxis als teilweiser Leistungsausschluss angewendet, d. h. unter Gewährung lediglich eingeschränkter Leistungen (insbesondere entsprechend den Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG), und wie viele entsprechende Fälle sind der Bundesregierung nach Angaben der Länder bundesweit bekannt (bitte getrennt nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 AsylbLG ausweisen)?

6

In wie vielen Fällen und wie lange sind Härtefallleistungen gemäß § 1 Absatz 4 Satz 6 AsylbLG erbracht worden (bitte getrennt nach Härtefallleistungen während der zweiwöchigen Überbrückungsleistungen (§ 1 Absatz 4 Satz 6, 1. Halbsatz) und nach Ablauf der zweiwöchigen Überbrückungsleistungen (§ 1 Absatz 4 Satz 6, 2. HS) ausweisen)?

7

In wie vielen Fällen sind Leistungen zur Deckung besonderer Bedürfnisse für Kinder im Rahmen der Härtefallleistungen erbracht worden?

8

Wie viele Dublin-Ablehungsbescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt und Anordnung einer Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes) enthielten den Passus „Die Ausreise ist rechtlich und tatsächlich möglich. Der Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses nach § 1 Absatz 4 AsylbLG ist (mit Zustellung des Dublin-Bescheids) eröffnet. Der Antragsteller wird auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller nach Richtlinie (EU) 2013/33 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 während des Asylverfahrens leistungsberechtigt ist, hingewiesen. Der Antragsteller wird aufgefordert, von der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen und dies vorher mit den zuständigen Stellen abzustimmen.“ (bitte nach Jahren und Zielland der angeordneten Abschiebung aufschlüsseln)?

9

Wie viele Ausreisen bzw. Überstellungen erfolgten infolge der in Frage 8 genannten Dublin-Ablehnungsbescheide in den Jahren 2024, 2025 und bislang im Jahr 2026 (bitte jeweils in absoluten Zahlen sowie nach Jahr und Mitgliedstaat aufschlüsseln nach a) freiwilligen unkoordinierten Ausreisen, b) freiwilligen bzw. selbstinitiierten koordinierten Ausreisen oder Überstellungen, c) behördlich koordinierten Überstellungen, d) Abschiebungen)?

10

In wie vielen Fällen, in denen der Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 AsylbLG angewendet wurde, ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine ‚freiwillige‘ Ausreise tatsächlich erfolgt, und auf welcher Datengrundlage beruhen diese Angaben?

Sofern hierzu keine belastbaren Zahlen vorliegen, welche Schätzungen existieren, und wie werden diese begründet?

11

Wie werden freiwillig unkoordinierte Ausreisen statistisch erfasst?

12

In wie vielen Fällen ist nach Frage 8 unklar, wo die entsprechenden Personen verblieben sind, da sie weder in einer Ausreise-Statistik erfasst sind noch ihr Aufenthalt oder Leistungsbezug im Inland bekannt ist?

13

Wie viele Laissez-passer wurden für Personen ausgestellt, deren Asylanträge mit einem Dublin-Ablehnungsbescheid nach Frage 8 beschieden wurden und wie viele dieser Personen verfügten bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung über gültige Reisedokumente für eine Reise in den zuständigen Mitgliedstaat (bitte jeweils nach Mitgliedstaaten und Jahren aufschlüsseln)?

14

Welche konkreten Prüfungen werden im Einzelfall durchgeführt, bevor in einem Dublin-Ablehungsbescheid/durch das BAMF festgestellt wird, dass eine freiwillige Ausreise „rechtlich und tatsächlich möglich ist“ (bitte mit Rechtsstand vor und ab dem 29. April 2026 angeben)?

15

Wird auch nach Rechtsstand ab dem 29. April 2026 durch das BAMF im Einzelfall geprüft, ob eine freiwillige Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist?

16

Wird auch nach Rechtsstand ab dem 29. April 2026 der Passus wie unter Frage Nummer 8 dargestellt unverändert in Dublin-Ablehungsbescheide aufgenommen, und falls nicht, wie lautet der entsprechende Passus nach geltender Rechtslage?

17

Welche Behörden als „zuständige Stellen“ sind mit dem Passus in Dublin-Ablehungsbescheiden „Der Antragsteller wird aufgefordert, von der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen und dies vorher mit den zuständigen Stellen abzustimmen.“ konkret gemeint, mit denen Antragsstellende ihre freiwillige Ausreise abzustimmen haben und welche Verfahrensschritte sind hierzu seitens der Antragstellenden notwendig?

18

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es stets zu den besonderen Bedürfnissen von Kindern gehört, dass ihr physisches und soziales Existenzminimum gesichert ist, und welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus für die Anwendung des Leistungsausschlusses gegenüber Kindern?

19

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Gesundheitsversorgung für Kinder und Jugendliche mit der Gesundheitskarte, die ab 12. Juni 2026 gemäß § 4 Absatz 4 AsylbLG verpflichtend eingeführt wird, auch im Falle eines Leistungsausschlusses gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG nie eingeschränkt oder gestrichen werden darf?

20

Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Regelung in § 1 Absatz 4 Satz 6 AsylbLG, wonach eine Gesundheitsversorgung nach Ablauf der zweiwöchigen Überbrückungsleistungen nur im Fall einer „besonderen Härte“ gewährleistet werden darf, obwohl Artikel 22 Absatz 1 der RL 2024/1346 für Antragstellende einen Anspruch auf „die erforderliche medizinische Versorgung“ ausdrücklich auch im unzuständigen Mitgliedstaat vorsieht?

21

Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Tatsache, dass im Rahmen der Härtefallleistungen die Anwendung des § 6 AsylbLG kategorisch ausgeschlossen ist, so dass selbst Bedarfe, die für die Sicherung der Gesundheit oder des Lebensunterhalts „unerlässlich“ sind, nicht gedeckt werden dürfen, etwa im Falle von Pflegebedürftigkeit, Behinderungen oder psychischen Erkrankungen?

22

Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass Überbrückungsleistungen für Antragstellende stets bis zur tatsächlichen Ausreise gewährt werden müssen, damit die Vorgaben von Artikel 18 Absatz 1 VO 2024/1351 sowie Artikel 21 RL 2024/1346 eingehalten werden, wonach in jedem Fall „ein Lebensstandard gewährleistet werden muss, der im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen steht“?

23

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, wie Personen, die von einem Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 AsylbLG betroffen sind und nicht ausreisen, ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet tatsächlich sichern, insbesondere im Hinblick auf Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung?

24

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, wie Personen, die von einem Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG betroffen sind und einen Eilantrag gegen eine Abschiebungsanordnung gestellt haben, ihren Lebensunterhalt während der Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens tatsächlich sichern?

25

Wie rechtfertigt die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes, dass Personen, die gegen eine Abschiebungsanordnung Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen, nach Ablauf der Überbrückungsleistungen im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG bis zur gerichtlichen Entscheidung ohne existenzsichernde Leistungen verbleiben können?

26

In wie vielen Ländern und Kommunen wird die Regelung des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund rechtlicher Bedenken nicht angewendet, und welche entsprechenden Erlasse oder Anwendungshinweise der Länder sind ihr hierzu bekannt (bitte mit Fundstellen bzw. Links angeben)?

27

Welche rechtlichen und tatsächlichen Ausreisehindernisse können nach Kenntnis der Bundesregierung einer Ausreise entgegenstehen, insbesondere im Hinblick auf a) gesundheitliche Gründe, b) fehlende Reisedokumente, c) fehlende Aufnahmebereitschaft des Zielstaates, d) laufende Gerichtsverfahren oder Eilrechtsschutzverfahren, e) familiäre oder humanitäre Gründe?

28

Wie wird bei der Entscheidung über den Leistungsausschluss berücksichtigt, dass Ausreisehindernisse auch nach Erlass des Bescheids entstehen oder bekannt werden können?

29

Durch welche Behörden und auf welchem Verfahrensweg kann ein Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG aufgehoben, ausgesetzt oder abgewendet werden, insbesondere wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die einer Ausreise entgegenstehen?

30

Wie wird verfahren, wenn eine Überstellung in den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat zwar grundsätzlich möglich erscheint, jedoch aktuell nicht durchgeführt wird, insbesondere weil a) der zuständige Mitgliedstaat die Übernahme (vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit) verweigert oder verzögert, b) das Überstellungsverfahren tatsächlich erheblich länger dauert als die Dauer der Überbrückungsleistungen, oder c) organisatorische Abstimmungsprozesse eine kurzfristige Durchführung verhindern?

31

Sind Sozialbehörden nach Auffassung der Bundesregierung verpflichtet oder berechtigt, bei Zweifeln an der tatsächlichen Ausreisemöglichkeit Rückfragen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen oder eigene Prüfungen vorzunehmen (bitte mit Rechtsstand vor und ab dem 29. April 2026 beantworten)?

32

Ist eine freiwillige Ausreise bzw. freiwillige Überstellung möglich, obwohl bei der zu überstellenden Person Fluchtgefahr besteht oder sie besondere Bedürfnisse hat, denen im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1351 angemessen Rechnung getragen werden muss (etwa aus Gründen des Kindeswohls oder aufgrund einer notwendigen medizinischen Versorgung) und obwohl für eine freiwillige Überstellung ausdrücklich bestätigt werden muss, dass diese Kriterien gerade nicht vorliegen (vgl. Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung 2025/2055)?

33

Welche behördlichen Vorbereitungshandlungen sind aus Sicht der Bundesregierung zu unternehmen, damit eine freiwillige, bzw. selbstinitiierte koordinierte Überstellung umgesetzt werden kann und welcher Zeitraum wird dafür veranschlagt?

34

Welche behördlichen Vorbereitungshandlungen sind aus Sicht der Bundesregierung zu unternehmen, damit eine freiwillige, unkoordinierte Ausreise umgesetzt werden kann und welcher Zeitraum wird dafür veranschlagt?

35

Gibt es mit Verwaltungsvereinbarungen oder Absprachen mit EU-Mitgliedstaaten, die eine freiwillige, unkoordinierte Ausreise regeln und ermöglichen (bitte jeweils konkrete Inhalte, mit Abschlussdatum und Mitgliedstaat nennen)?

36

Wenn es keine Vereinbarungen oder Absprachen nach vorangegangener Frage gibt, sind diese zukünftig geplant? Oder wird lediglich das Verfahren nach Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission angewandt werden?

37

Welcher Zeitraum liegt durchschnittlich zwischen dem Erlass eines Dublin-Ablehnungsbescheid und der Durchführung einer freiwilligen, unkoordinierten Ausreise, einer freiwilligen, koordinierten Überstellung sowie einer koordinierten Überstellung (bitte jeweils getrennt nach Art der Überstellung/Ausreise, nach Mitgliedstaaten für die Jahre 2024, 2025 und 2026 auflisten)?

38

Berechtigt ein Laissez-passer im Rahmen einer freiwilligen Überstellung auch zur Durchreise durch andere EU-Staaten, sowohl auf dem Landweg als auch im Flughafen-Transitverkehr bei Umsteigeflügen?

39

Werden Laissez-passer als Reisedokumente seitens des BAMF automatisch ausgestellt und dem Asylantragssteller ausgehändigt, sofern ein Dublin-Ablehnungsbescheid erstellt wird, der eine rechtliche und tatsächliche Ausreisemöglichkeit feststellt, und falls nein, wieso wird eine rechtliche und tatsächliche Ausreisemöglichkeit festgestellt, wenn kein gültiges Reisedokument und damit keine rechtliche Ausreisemöglichkeit vorliegt?

40

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Zahl der ukrainischen Staatsangehörigen mit fortbestehendem Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat, die von der Anwendung des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 AsylbLG im Rahmen des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes potenziell betroffen wären, und welche sozialen Folgen (beispielsweise Obdachlosigkeit) erwartet sie für Personen, die nicht ausreisen können oder wollen?

41

Welche gesetzgeberischen Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Entscheidungen von mehreren Sozialgerichten und mehreren Landesgerichten, wonach die Regelung des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG als voraussichtlich europarechts- oder verfassungswidrig bewertet wird?

42

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass mit den Änderungen am § 1 Absatz 4 AsylbLG durch das GEAS-Anpassungsgesetz den rechtlichen Bedenken der Entscheidungen mehrerer Sozial- sowie Landesgerichten bezüglich der Leistungsausschlüsse ausreichend Sorge getragen wurde und Leistungsausschlüsse aufgrund der seit dem 29. April 2026 geltenden Norm nicht von Gerichten beanstandet werden würde?

43

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu dem im Oktober 2025 bekannt gewordenen Fall einer Eilentscheidung des UN-Sozialausschusses (Aktenzeichen 384/2025), in dem Deutschland zur vorläufigen Gewährung existenzsichernder Leistungen verpflichtet wurde, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Umsetzung dieser Entscheidung durch die zuständigen Behörden, um zeitweise Obdachlosigkeit und fehlende Krankenversorgung der Betroffenen, bzw. Folgekosten durch die Nachzahlungen der Leistungen zu verhindern?

44

Welche Stelle innerhalb der Bundesregierung ist für die Umsetzung von Verpflichtungen aus dem UN-Sozialpakt und dem zugehörigen Zusatzprotokoll verantwortlich, insbesondere im Fall von Eilentscheidungen des UN-Sozialausschusses?

45

Welche Maßnahmen wurden ergriffen oder sind geplant, um eine zeitnahe und verbindliche Umsetzung von Entscheidungen internationaler Menschenrechtsgremien, insbesondere des UN-Sozialausschusses, künftig sicherzustellen?

46

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur quantitativen Anwendung von Leistungseinschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vor, insbesondere nach § 1a AsylbLG, und wie verteilen sich die Fälle auf die folgenden Tatbestände: § 1a Absatz 1, § 1a Absatz 2, § 1a Absatz 3, § 1a Absatz 4, § 1a Absatz 5 (jeweils nach Nummern 1 bis 7), § 1a Absatz 6, § 1a Absatz 7 (in der zuletzt geltenden Fassung), § 3a Absatz 1 Nummer 2b, § 3a Absatz 2 Nummer 2b, § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, § 5 Absatz 3 AsylbLG?

47

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur quantitativen Anwendung und unterschiedlichen Verwaltungspraxis des Leistungsausschlusses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG in den Bundesländern vor, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus den erheblichen Unterschieden zwischen den Ländern vor dem Hintergrund, dass mindestens fünf Landessozialgerichte den Leistungsausschluss im Eilverfahren als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft haben?

48

Wie viele sozialgerichtliche Entscheidungen sind der Bundesregierung bekannt, in denen Leistungseinschränkungen nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 AsylbLG im Einzelfall aufgehoben wurden (bitte ab dem Zeitraum der Änderung des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 nach Jahren und Instanzen aufschlüsseln)?

49

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine verstärkte Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 1 Absatz 4 AsylbLG zu einer Zunahme von Wohnungslosigkeit in Deutschland führen kann, insbesondere im Kontext der GEAS-Reform, sofern Leistungsausschlüsse verstärkt an die Stelle tatsächlicher Überstellungen treten sollten?

50

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Leistungseinschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht zu einer Unterschreitung des verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimums führen, und auf welche Erkenntnisse zur Umsetzungspraxis stützt sie diese Einschätzung?

Berlin, den 18. Mai 2026

Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion

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