Deutscher Bundestag Drucksache 21/6883
21. Wahlperiode 06.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Schulz und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6493 –
Bodenschutz, Edaphon und CO2-Bilanzierung beim Ausbau erneuerbarer
Energien und der Stromnetzinfrastruktur
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Böden erfüllen aus Sicht der Fragesteller zentrale ökologische, wirtschaftliche
und agrarische Funktionen. Sie speichern Wasser, stellen Nährstoffe bereit,
bilden die Grundlage landwirtschaftlicher Erzeugung, binden Kohlenstoff
CO2) und dienen als Lebensraum für Bodenorganismen. Der „Bodenatlas
2024“ beschreibt Böden als lebenswichtige Ressource und hebt hervor, dass
Humus Wasser speichert, Nährstoffe bereitstellt, die Bodenstruktur fördert und
dadurch gesundes Pflanzenwachstum ermöglicht (
www.boell.de/sites/default/f
iles/2024-05/bodenatlas2024_ii_v03_b.pdf).
Nach der im Jahr 2026 aktualisierten Darstellung des Umweltbundesamtes
waren Ende 2024 in Deutschland 52 266 Quadratkilometer als Siedlungs- und
Verkehrsfläche ausgewiesen; davon waren nach Angaben der
Umweltökonomischen Gesamtrechnungen der Länder etwa 45 Prozent versiegelt.
Versiegelte Böden können ihre natürlichen Funktionen nur noch eingeschränkt oder gar
nicht erfüllen, insbesondere im Hinblick auf Wasserhaushalt, Bodenleben,
Filter- und Pufferfunktionen sowie natürliche Bodenfruchtbarkeit (
www.umweltb
undesamt.de/daten/umweltzustand-trends/flaeche-boden-land-oekosysteme/bo
den/bodenversiegelung).
Der Ausbau sogenannter erneuerbarer Energien, die Verdichtung der
Stromnetzinfrastruktur sowie die zunehmende Errichtung unterirdischer
Übertragungs- und Verteilnetze können nach Ansicht der Fragesteller je nach
Vorhaben, Standort und Bauweise mit erheblichen Eingriffen in Böden,
landwirtschaftliche Nutzflächen und gewachsene Kulturlandschaften verbunden sein.
Die Bundesnetzagentur teilte 2024 mit, dass im Rahmen der Strategischen
Umweltprüfung zum Netzentwicklungsplan 2023 – 2037/2045 die
voraussichtlichen Umweltauswirkungen von 185 Netzausbaumaßnahmen bewertet
wurden, darunter 143 Freileitungen, 15 Erdkabel und 27 See- beziehungsweise
Erdkabelmaßnahmen (
www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilu
ngen/DE/2024/20240531_Umweltbericht.html).
Die Bundesregierung erklärte 2026, sie wolle den Stromnetzausbau effizienter
und schneller gestalten und dabei stärker auf Freileitungen statt Erdkabel
setzen (
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/ausbau-stromnetze-242
6546). Neben der unmittelbaren Flächeninanspruchnahme durch
Windenergieanlagen, Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Umspannwerke, Konverterstatio-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
6. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nen, Baustellenflächen, Zuwegungen und Netzanschlüsse betrifft dies
insbesondere großräumige Erdkabeltrassen. Im Wissenschaftsdialog Umwelt der
Bundesnetzagentur wurden 2024 ausdrücklich Erdkabel-Umwelt-
Interaktionen, thermische Kabelemissionen, hydrothermische Bodenparameter und
Bettungsmaterialien behandelt (
www.netzausbau.de/SharedDocs/Downloads/
DE/Veranstaltungen/2024/Widi/Praesentation_Wuttke.pdf?__blob=publicatio
nFile). Photovoltaik-Freiflächenanlagen können nach einer BfN-
Veröffentlichung (BfN = Bundesamt für Naturschutz) aus dem Jahr 2024 insbesondere
während der Bau- und Rückbauphase Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
entfalten (
www.natur-und-erneuerbare.de/fileadmin/Daten/Download_Dokum
ente/01_Skripte/BfN_Schriften-705-Photovoltaik-Freiflaechenanlagen-202
4.pdf). Die Gesamtheit der im Boden lebenden Organismen wird als Edaphon
bezeichnet; dazu zählen Bodenflora und Bodenfauna.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Wahlperiode
sieht vor, den Ausbau „erneuerbarer Energien“ fortzuführen, die Netze zu
modernisieren und Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen.
Zugleich heißt es dort, der Ausbau „erneuerbarer Energien“ solle „netzdienlich“
erfolgen, Netze sollten „kosteneffizient“ ausgebaut werden, und bei neu zu
planenden Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsnetzen solle geprüft
werden, wo eine Umsetzung als Freileitung möglich sei (
www.koalitionsvertr
ag2025.de/sites/
www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf). Diese
Aussagen zeigen den Fragestellern, dass die Bundesregierung technische,
ökologische, wirtschaftliche und finanzielle Varianten des Netzausbaus politisch
neu gewichten will. Aus Sicht der Fragesteller muss dabei auch geprüft
werden, welche Folgen Erdkabel und Freileitungen jeweils für Böden,
Bodenorganismen, Flächenverbrauch, landwirtschaftliche Nutzung, Baukosten,
Betriebsrisiken und langfristige Wiederherstellungskosten haben.
Die Bundesnetzagentur hat in ihrem Rahmenpapier „Bodenschutz beim
Stromnetzausbau“ darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung des
vorsorgenden und nachsorgenden Bodenschutzes die Akzeptanz der Erdverkabelung
verbessern und damit den Stromnetzausbau insgesamt beschleunigen könne.
Zugleich werden dort baubedingte und anlagebedingte Auswirkungen wie
Bodenverdichtung, Bodenvermischung, Eingriffe in den Bodenwasserhaushalt
und die Wärmeabgabe von Erdkabeln thematisiert (
www.netzausbau.de/Share
dDocs/Downloads/DE/Fachpublikationen/Bodenpapier_2020.pdf?__blob=pub
licationFile).
Für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe, Grundeigentümer,
Netzbetreiber, mittelständische Tiefbauunternehmen und energieintensive Betriebe
sind aus Sicht der Fragesteller die Folgen des Netzausbaus nicht nur
ökologische, sondern auch wirtschaftliche Fragen. Bodenschäden, Drainageschäden,
Ertragsausfälle, Bewirtschaftungserschwernisse, langfristige Einschränkungen
der Nutzbarkeit und ungeklärte Entschädigungsfragen können die Akzeptanz
und die Kosten von Energieinfrastrukturprojekten erheblich beeinflussen.
Zugleich muss nach Ansicht der Fragesteller die Bundesregierung darlegen, ob
die von ihr ausgewiesenen „Klimaschutzwirkungen“ sogenannter erneuerbarer
Energieanlagen und Netzinfrastrukturen die CO2-Wirkungen von
Bodeneingriffen vollständig berücksichtigen. Dazu gehören für die Fragesteller
potenzielle Freisetzungen von Bodenkohlenstoff durch Aushub, Umlagerung,
Verdichtung, Drainage, Versiegelung, Humusabbau, veränderte Bodenfeuchte und
die Beeinträchtigung biologischer Bodenaktivität.
Aus Sicht der Fragesteller besteht daher ein erhebliches parlamentarisches
Informationsinteresse daran, welche Erkenntnisse die Bundesregierung seit der
Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/9179 gewonnen hat, wie diese
Erkenntnisse in den Ausbau „erneuerbarer Energien“ und der
Stromnetzinfrastruktur einfließen, welche Rolle das Edaphon in Planungs-, Genehmigungs-,
Monitoring-, Förder- und Bilanzierungsverfahren spielt und ob die
Bundesregierung den Bodenschutz bei der Beschleunigung der Energiewende-
Infrastruktur ausreichend berücksichtigt.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Auswirkungen des
Ausbaus sogenannter erneuerbarer Energien und der
Stromnetzinfrastruktur auf Bodenfunktionen, Bodenorganismen, Humusgehalt,
Bodenwasserhaushalt und landwirtschaftliche Nutzbarkeit vor?
Der Ausbau erneuerbarer Energien und der Stromnetzinfrastruktur können je
nach Technologie und Standort unterschiedliche Auswirkungen auf Böden
haben. Durch den Ausbau werden Flächen in Anspruch genommen und vor allem
während der Bauphase können Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen
auftreten. Hierzu liegen entsprechende Leitfäden vor, um durch
Minimierungsmaßnahmen die Beeinträchtigungen so weit wie möglich zu reduzieren. Bei
Freiflächen-Photovoltaikanlagen (PV-FFA) lassen sich negative Effekte durch
eine naturverträgliche Planung, bodenschonende Bauweise und geeignete
Bewirtschaftung deutlich reduzieren oder vermeiden. Daher empfiehlt die
Kommission Bodenschutz beim Umweltbundesamt, Eingriffe auf geeignete
Standorte zu konzentrieren und den Schutz der Bodenfunktionen sowie die
langfristige landwirtschaftliche Nutzbarkeit bereits in der Planung zu berücksichtigen.
Die landwirtschaftliche Nutzbarkeit von angrenzenden Flächen ist durch
Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt, alle nicht direkt überbauten Flächen sind
weiterhin nutzbar. Bei sogenannten Agri-Photovoltaikanlagen wird ein Großteil der
Fläche (mindestens 85 Prozent) weiterhin landwirtschaftlich genutzt.
Ein kürzlich durch das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende
veröffentlichtes Gutachten (Link:
www.naturschutz-energiewende.de/aktuelles/fac
hgutachten-zu-auswirkungen-von-solarparks-auf-boden-wasser-klima-und-l
uft/ ) hat Auswirkungen von Solarparks auf Boden, Wasser, Klima und Luft
zusammengetragen.
Auch der Bau, die Anlage und der Betrieb von Höchstspannungsleitungen
können je nach technischer Ausführung (Freileitung oder Erdkabel) Auswirkungen
auf das Schutzgut Boden haben. Diese können einerseits zeitlich begrenzt sein
(zum Beispiel während der Bauphase durch Belastungen von Baustraßen und
Erdaushub), andererseits aber auch dauerhafte Beeinträchtigungen und
Bodenveränderungen zur Folge haben (beispielsweise Versiegelung von Böden durch
Fundamente oder auch Kabeltrassen). Dabei spielen die Empfindlichkeit und
Beschaffenheit der Böden eine besondere Rolle. Details siehe hierzu auch:
plus.netzausbau.de. Dementsprechend werden auf den verschiedenen Ebenen
des Stromnetzausbaus (u. a. Strategische Umweltprüfung zum
Bundesbedarfsplan, Bundesfachplanung, Planfeststellung) die Auswirkungen auf das
Schutzgut Boden ebenengerecht berücksichtigt.
2. Welche Arbeitsdefinition des Begriffs „Edaphon“ verwendet die
Bundesregierung in ihrem Verwaltungshandeln, in Ressortforschungsvorhaben,
in Förderprogrammen sowie in Stellungnahmen zu Planungs- und
Genehmigungsverfahren im Bereich sogenannter erneuerbarer Energien und
Stromnetzinfrastruktur?
Der Begriff „Edaphon“ ist in der Bodenkunde und Bodenökologie ein
etablierter wissenschaftlicher Sammelbegriff für die Gesamtheit der im Boden
lebenden Organismen. Eine einheitliche, ressortübergreifende Arbeitsdefinition des
Begriffs „Edaphon“ wird von der Bundesregierung als nicht erforderlich
angesehen.
3. In welchen Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Leitfäden,
Fachkonventionen oder ressortinternen Arbeitshilfen des Bundes wird
das Edaphon nach Kenntnis der Bundesregierung ausdrücklich oder
mittelbar als Schutzgut bei Energieinfrastrukturvorhaben berücksichtigt?
Das Edaphon wird als Teil des Schutzguts Boden z. B. in zahlreichen Gesetzen,
Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Leitfäden, Fachkonventionen oder
Arbeitshilfen des Bundes sowie der Länder ausdrücklich oder mittelbar
berücksichtigt.
Das Edaphon erfüllt wesentliche Funktionen im Boden wie z. B. Verbesserung
der Bodenstruktur oder Schadstoffabbau und wird im Zusammenhang mit den
Bodenfunktionen im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) berücksichtigt.
Das BBodSchG zielt darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu
sichern oder wiederherzustellen und Beeinträchtigungen seiner natürlichen
Funktionen sowie seiner Funktion so weit wie möglich zu vermeiden. Eine
natürliche Bodenfunktion ist die Funktion des Bodens als Lebensgrundlage und
Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen (§ 2
BBodSchG).
Im Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –
BNatSchG) erfolgt in § 1 Absatz 1 i. V. m. Absatz 3 BNatSchG die Maßgabe
„Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen
können“. Da nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG das Naturgut Boden dem
Naturhaushalt zugeordnet ist, ist dieses auch Gegenstand der sogenannten
Eingriffsregelung (§ 15 Absatz 1 BNatSchG).
Die Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in
Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung
(BKompV) ordnet dem Schutzgut Boden in Anlage 1 Zeile 3 konkrete
Funktionen zu (beispielsweise natürliche Bodenfunktionen, Regler- und
Speicherfunktion, Filter- und Pufferfunktion, natürliche Bodenfruchtbarkeit), die im Rahmen
der Eingriffsregelung abzuprüfen sind.
Im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist der Boden ein
eigenständiges Schutzgut und geht somit mit hohem Gewicht in die
Umweltverträglichkeitsprüfungen zu Projekten und in die Strategischen
Umweltprüfungen zu Plänen und Programmen ein.
Das Baugesetzbuch (BauGB) enthält ebenfalls Vorgaben zum Umgang mit
Grund und Boden sowie dem Rückbau von Anlagen.
Weitere Informationen zum umwelt- und naturschutzverträglichen Ausbau
erneuerbarer Energien finden sich u. a. hier:
Photovoltaik auf dem Acker? – Ein Positionspapier | Umweltbundesamt (www.
umweltbundesamt.de/publikationen/photovoltaik-auf-dem-acker-ein-positionsp
apier)
Umweltverträgliche Standortsteuerung von Solar-Freiflächenanlagen –
Handlungsempfehlung (
www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/479/publika
tionen/uba_umweltvertraegliche_standortsteuerung_von_solar-freiflaechenanla
gen.pdf).
4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus ihrer Antwort
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/9179, wonach die
Datenlage zur Biodiversität im Boden unvollständig sei, für die
Bewertung von Bodeneingriffen beim Ausbau sogenannter erneuerbarer
Energien und der Stromnetze?
In wissenschaftlicher Hinsicht besteht noch ein gewisser Forschungsbedarf im
Hinblick auf die Biodiversität in Böden. Das Edaphon wird aber als Teil des
Schutzguts Boden in Planungen und Prüfungen indikatorisch sehr gut
abgebildet und hinreichend berücksichtigt. Diesbezüglich besteht kein Unterschied zu
anderen Infrastrukturvorhaben wie Straßen, Schienenwegen, Wasserstraßen,
Industrie-, Gewerbe- oder Wohnungsbau.
Die Datenlage zur Bodenbiodiversität wird stetig verbessert, unter anderem
durch das vom BMUKN finanzierte Projekt BioDive4Soil (
www.ime.fraunhofe
r.de/de/Forschungsbereiche/Geschaeftsfelder_AE/basiserhebung-bodenbiodiver
sitaet-BioDive4Soil.html).
Das Nationale Monitoringzentrum für Biodiversität (NMZB) sammelt und
erhebt die vorliegenden Daten zur Biodiversität im Boden. Auf Basis der aktuell
vorliegenden Erkenntnisse wird im Rahmen der Bodenbaubegleitung der
Bodenschutz berücksichtigt.
5. Welche seit 2019 gewonnenen Erkenntnisse zu Bodenbiodiversität,
Bodenorganismen, Humusgehalt, Bodenwasserhaushalt und
Bodenfruchtbarkeit werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Planung,
Genehmigung und Bewertung von Energieinfrastrukturprojekten
berücksichtigt?
Die Bundesnetzagentur steht in verschiedenen Formaten, u. a. in Workshops,
im regelmäßigen Austausch mit den Fachbehörden und diversen Fachstellen
(z. B. wissenschaftlichen Instituten, Ingenieurbüros sowie Hochschulen und
Universitäten). Die Ergebnisse finden regelmäßig Eingang in die Beurteilung
der Umweltauswirkungen (unter anderem Aktualisierung der Datengrundlage
für die Strategische Umweltprüfung zum Bundesbedarfsplan). Im Übrigen wird
darauf hingewiesen, dass viele Verfahren in Landeszuständigkeit liegen. Dort
können dann auch die erwähnten Fragen bei den einzelnen Projekten
Berücksichtigung finden.
Die Schonung von wertvollen Böden findet im BNatSchG verstärkte
Berücksichtigung. Generell hat das Schutzgut Boden in Strategischen
Umweltprüfungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen und der Eingriffsregelung an Gewicht
gewonnen. In den Unterlagen zum Stromnetzausbau bildet sich der
Erkenntnisgewinn aus den o. g. Forschungsvorhaben auch darin ab, dass die differenzierte
Berücksichtigung von Vermeidungs-, Minderungs- und
Kompensationsmaßnahmen für den Boden in den vergangenen Jahren zugenommen hat.
Eine Folge des höheren Bewusstseins bezüglich des Bodens und aller seiner
Komponenten ist, dass die Belange inzwischen nicht nur allgemein in die
Umweltbaubegleitung einfließen, sondern oft eine eigenständige bodenkundliche
Baubegleitung beauftragt wird.
Im Zuge von Bauprozessen werden inzwischen zahlreiche Schutzmaßnahmen
zum Erhalt der Bodenbiodiversität, des Humusgehalts, der Bodenfruchtbarkeit
und zum Schutz des Bodenwasserhaushalts z. B. gegenüber Verdichtung
standardmäßig vorgesehen (vgl. z. B. Runge et al. 2021).
Es liegen verschiedene Leitfäden für unterschiedliche Vorhabentypen vor, in
denen Angaben zur Berücksichtigung des Bodenschutzes getroffen werden.
Aus Sicht der Kommission Bodenschutz beim Umweltbundesamt sind für die
Umsetzung von Energieinfrastrukturprojekten aus Bodenschutzsicht folgende
Punkte besonders relevant und entscheidend (
www.umweltbundesamt.de/syste
m/files/medien/1410/publikationen/2023_uba_kom_kbu.pdf):
• Geringstmögliche Bodeneingriffe und Bodenversiegelung,
• Verpflichtende bodenkundliche Baubegleitung (Bodenschutz bei Planung
und Durchführung von Bauvorhaben, DIN 19639),
• Die Sicherung des vollständigen Rückbaus aller Anlagenbestandteile nach
Nutzungsende.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz schreibt vor, dass konventionelle PV-FFA
nur bei Erfüllung einer Auswahl von Mindestkriterien gefördert werden dürfen.
Diese umfassen eine Beschränkung der Grundflächenüberdeckung durch die
Module, die Durchführung von biodiversitätsfördernden Pflegekonzepten unter
den Modulen (extensive Mahd oder Beweidung), die Gewährleistung der
Durchgängigkeit für Tiere, die Anlage von standortangepassten
Biotopelementen auf mindestens 10 Prozent der Anlage und einen bodenschonenden
Anlagenbetrieb (Verzicht auf Pflanzenschutz- oder Düngemittel, Reinigung
allenfalls mit biologisch abbaubaren Mitteln). Die Berücksichtigung dieser Kriterien
fördert auch die Bodenbiodiversität, Bodenorganismen, Humusgehalt,
Bodenwasserhaushalt und Bodenfruchtbarkeit.
6. Welche Forschungsprojekte, Gutachten, Ressortforschungsvorhaben oder
externen Beratungsleistungen hat die Bundesregierung seit dem Jahr
2019 zu Auswirkungen von Erdkabeln, Freileitungen, erneuerbaren
Energieanlagen oder Netzinfrastruktur auf Bodenfunktionen und
Bodenorganismen beauftragt oder gefördert?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die
Übertragungsnetzbetreiber 2019 um einen Bericht zum Sachstand und den gewonnenen
Erfahrungen mit Erdkabeln bei Höchstspannungs-Drehstromvorhaben nach § 5
Absatz 3 BBPlG gebeten. Der Bericht enthält auch Erfahrungen der
Übertragungsnetzbetreiber zum Bodenschutz. Die Übertragungsnetzbetreiber haben den
Bericht im Oktober 2020 veröffentlicht. Die Bundesnetzagentur hat
Forschungsprojekte nicht selbst beauftragt, wird aber über die Ergebnisse von
Forschungsprojekten sowie laufenden Monitoringverfahren von den entsprechenden
Projektleitern der Hochschulen und den Vorhabenträgen informiert. Sie bindet
selbst in Einzelfällen externe Umweltgutachter in konkreten Fragestellungen
ein.
Im Hinblick auf die genannte Thematik sind folgende Forschungsvorhaben zu
nennen:
• Hinweise und Empfehlungen zu Vermeidungsmaßnahmen bei
Erdkabelvorhaben (FKZ 3518 86 0700), veröffentlicht als Runge et al. (2021).
• Methodenstandards für natur- und umweltbezogene Prüfungen zur
Bundesfachplanung (FKZ 3518 86 0600), veröffentlicht als Runge et al. (2024)
• Erarbeitung von Hinweisen und fachlichen Empfehlungen zur Anwendung
der Bundeskompensationsverordnung 2020 durch Bundesbehörden (FKZ:
3521841100), veröffentlicht als Mengel et al. (2025).
• Bodenfunktionsbewertung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft
Bodenschutz (LABO 2025),
• UBA-Texte 36/2025: Ökobilanzierung von Freileitungen, Land- und
Seekabeln im Höchstspannungsbereich in Deutschland (Sutter et al 2., 2025)
Leitfaden zum Vollzug der Bundeskompensationsverordnung bei
Energieleitungsprojekten – Freileitungen und Erdkabel (BKompV-Leitfaden
Energieleitungen)
• BfN-Schriften 606 – Hinweise und Empfehlungen zu
Vermeidungsmaßnahmen bei Erdkabelvorhaben | BFN
• UBA-Texte 03/2026: Bodenschutz bei Erdwärmekollektoren
• UBA-Texte 41/2025: Hyridprojekte aus Windenergie und Photovoltaik
• UBA Handlungsempfehlung 2022: Umweltverträgliche Standortsteuerung
von Solar-Freiflächenanlagen – Handlungsempfehlung
• UBA-Texte 76/2022: Anpassung der Flächenkulisse für PV-
Freiflächenanlagen im EEG
• UBA-Texte 35/2021: Aktualisierung und Bewertung der Ökobilanzen von
Windenergie- und Photovoltaikanlagen unter Berücksichtigung aktueller
Technologieentwicklungen
7. Welche Ergebnisse liegen der Bundesregierung aus der Strategischen
Umweltprüfung zum Netzentwicklungsplan 2023 – 2037/2045
hinsichtlich der Auswirkungen von Freileitungen, Erdkabeln sowie See- und
Erdkabelmaßnahmen auf Böden, landwirtschaftliche Nutzflächen und
Bodenorganismen vor?
Die Ergebnisse sind im Umweltbericht der Strategischen Umweltprüfung zum
Bundesbedarfsplan enthalten. Siehe hierzu folgende Dokumente data.netzausba
u.de/2037-2023/UB/Umweltbericht_2023_Teil_I-III.pdf und data.netzausba
u.de/2037-2023/UB/Umweltbericht_2023_Teil_IV.pdf.
8. Welche konkreten Bodenschutzkriterien werden nach Kenntnis der
Bundesregierung bei Variantenvergleichen zwischen Erdkabeln und
Freileitungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen
berücksichtigt?
Im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zum Bundesbedarfsplan findet
kein direkter Vergleich zwischen Erdkabeln und Freileitungen statt.
Entsprechend der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kennzeichnung im
Bundesbedarfsplangesetz werden die Maßnahmen entweder als Erdkabel oder als Freileitung
geprüft. Im Zuge der Strategischen Umweltprüfung zum Bundesbedarfsplan
werden verschiedene Flächenkategorien, die das Schutzgut Boden abbilden,
genutzt (Details siehe Anlage ab S. 288 ff data.netzausbau.de/2037-2023/UB/Um
weltbericht_2023_Teil_I-III.pdf).
9. Welche Rolle spielen nach Auffassung der Bundesregierung
Bodenfunktionen, Bodenkohlenstoff, Flächeninanspruchnahme, landwirtschaftliche
Nutzung, Baukosten, Betriebskosten, Reparaturfähigkeit und
Wiederherstellungskosten in den Wirtschaftlichkeits- und Variantenvergleichen
zwischen Erdkabeln und Freileitungen?
Ein Vergleich zwischen Erdkabeln und Freileitungen findet nach derzeitiger
gesetzlicher Grundlage bei der Strategischen Umweltprüfung zum
Bundesbedarfsplan nicht statt (siehe Antwort zu Frage 8).
10. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der 2026
erklärten Zielsetzung, beim Stromnetzausbau stärker auf Freileitungen,
statt auf Erdkabel zu setzen, für Bodenschutz, landwirtschaftliche
Nutzung und langfristige Folgekosten?
Mit dem Wechsel auf Freileitungen für neue HGÜ-Vorhaben verfolgt die
Bundesregierung das Ziel, die Kosten des Netzausbaus und damit die
Auswirkungen auf die Netzentgelte für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie
Unternehmen zu senken. Der Bodenschutz spielt unabhängig von der Art der
Verlegung der Leitung eine wichtige Rolle. Er ist bei der Genehmigung und beim
Bau der Vorhaben auf die entsprechende Verlegeart und die örtlichen
Gegebenheiten angepasst. Die boden- und grundwasserrelevanten Eingriffe durch
Freileitungen dürften geringer sein als die durch Erdkabel.
Landwirtschaftliche Nutzungen sind bei Freileitungen anders betroffen als bei
Erdkabeln. Während bei Erdkabeln bemängelt wird, dass neben Bodenschäden
auch Bodenerwärmung und verringerte Erträge ein Nachteil seien, sind
landwirtschaftliche Nutzungen bei Freileitungen betroffen, soweit diese die
Mastfundamente und Nebenanlagen betreffen. Zu langfristigen Folgekosten kann
die Bundesregierung keine Angaben machen.
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu betriebsbedingter
Bodenerwärmung durch Erdkabeltrassen vor, insbesondere zu
Temperaturveränderungen im Wurzelraum, Veränderungen der Bodenfeuchte,
Auswirkungen auf Bodenmikroorganismen und Folgen für
landwirtschaftliche Erträge?
Inwieweit die Bodenoberfläche oder Wurzelräume in nennenswertem Umfang
von Erwärmung betroffen sind, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Dazu
zählen vor allem die Verlegetiefe, das verwendete Bettungsmaterial, die
Anordnung der Kabelstränge, der Abstand der Kabelstränge zueinander, die
Wärmeleitfähigkeit des Erdreichs sowie die tatsächliche Kabelauslastung. Bei der
Wärmeableitung spielen die Bodenart, der mittlere Wasserstand und der
Humusgehalt eine zentrale Rolle (siehe Kap. 4.1.6, Hinweise und Empfehlungen
zu Vermeidungsmaßnahmen bei Erdkabelvorhaben in Runge et al. 2021). In der
Regel wird die Intensität der Auswirkung von Bodenerwärmung (Veränderung
der Temperaturverhältnisse im Umfeld der Leitungen) auf das Schutzgut Boden
als sehr gering eingestuft (siehe Kap. 4.4.2.3, BKompV-Leitfaden
Energieleitungen in Mengel et al. 2025).
12. Welche technischen Vorgaben oder Empfehlungen bestehen nach
Kenntnis der Bundesregierung für Bettungsmaterialien, Kabeltiefe,
Trassenbreite, thermische Auslegung, Rückverfüllung und Rekultivierung, um
Wärmeeffekte und Veränderungen des Bodenwasserhaushalts bei
Erdkabeln zu begrenzen?
Die für die Errichtung von Höchstspannungserdkabeln bestehenden
technischen Vorgaben und Empfehlungen stellen nicht auf Wärmeeffekte auf den
Bodenwasserhaushalt und Veränderungen des Bodenwasserhaushalts ab.
Baumaßnahmen sind standort- und durchführungsabhängig, weshalb bei
größeren Eingriffen eine bodenkundliche Baubegleitung vorgeschrieben werden kann
(vgl. § 4 Absatz 5 BBodSchV).
13. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung gegebenenfalls ergriffen
oder geplant, um einer Austrocknung des Erdbodens infolge
betriebsbedingter Wärmeabgabe von Erdkabeln vorzubeugen?
Maßnahmen zum Bodenschutz legt die Planfeststellungsbehörde mit
Planfeststellungsbeschluss fest. Das betrifft unter anderem Bestimmungen zur strikten
Trennung von Bodenschichten, zur Verlegetiefe und Trassenbreite und zum
Bettungsmaterial sowie zum Bodenmanagement im Bau und Betrieb im
Rahmen des Bodenschutzkonzeptes. Die Rechtsgrundlagen für
Bodenschutzmaßnahmen ergeben sich aus dem BBodSchG, der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV) und dem BNatSchG.
Bei der Nachsorge sind die im Bodenschutzkonzept gemachten Auflagen und
geplanten Maßnahmen umzusetzen, u. a. das Monitoring an repräsentativen
Standorten zu den Auswirkungen auf den Temperatur- und Wasserhaushalt.
14. In wie vielen Vorhaben nach dem Bundesbedarfsplangesetz, dem
Energieleitungsausbaugesetz oder dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz
Übertragungsnetz wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Jahr 2019 bodenkundliche Baubegleitungen, Bodenschutzkonzepte oder
langfristige Bodenmonitorings angeordnet oder durchgeführt?
Die Bundesregierung verfügt nicht über abschließende Kenntnisse zu den
bodenkundlichen Untersuchungen, unter anderem deshalb, weil viele Verfahren in
Landeszuständigkeit geführt werden.
Sofern die Verfahren von der Bundesnetzagentur durchgeführt wurden, finden
die genannten Maßnahmen bodenkundliche Baubegleitung und
Bodenschutzkonzept regelhaft in allen Planfeststellungsverfahren der Bundesnetzagentur,
die unter das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
fallen, statt. Die konkret angeordneten Bodenschutzmaßnahmen zu den
Vorhaben finden Sie auf der Seite netzausbau.de.
15. Welche Mindestanforderungen stellt die Bundesregierung im Rahmen
ihrer Zuständigkeit an Monitoringkonzepte für Bodentemperatur,
Bodenfeuchte, Bodenverdichtung, Humusgehalt und biologische Bodenaktivität
bei Erdkabelvorhaben?
Seitens der Bundesregierung sind Maßnahmen im Rahmenpapier Bodenschutz
beim Netzausbau aufgeführt:
www.netzausbau.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Fachpublikationen/Bodenpapier_2020.pdf?__blob=publicationFile
16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Auswirkungen von
Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf das Schutzgut Boden vor,
insbesondere hinsichtlich Bauphase, Rückbauphase, Bodenverdichtung,
Versiegelung, Humusentwicklung und landwirtschaftlicher Anschlussnutzung?
Im Rahmen der Errichtung von PV-FFA kommt es während der Bauphase zu
einer stärkeren Beeinträchtigung der Bodenfunktionen. Hierzu liegen aktuelle
Erkenntnisse vor (Feldwisch et al. (2026): Fachgutachten „Auswirkungen von
Solarparks auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft“), und es gibt
seit längerem Empfehlungen (Position der Kommission Bodenschutz beim
Umweltbundesamt (KBU) Juni 2023: Freiflächen-Photovoltaik – ja, aber nicht
ohne Bodenschutz!).
Siehe dazu auch das Gutachten des KNE (Antwort zu Frage 1).
PV-FFA können insbesondere in Abhängigkeit vom Ausgangszustand und der
Bewirtschaftungsweise im Einzelfall zur ökologischen Aufwertung einer
Fläche und auch zur Bodenverbesserung (z. B. durch Aufbau eines Humusvorrats)
beitragen. Je nach Umgebung und Ausgestaltung der PV-FFA ist es denkbar,
dass Solar-Freiflächenanlagen in artenarmen ackerbaulich genutzten
Landschaften als begrünte Trittsteinbiotope wirken und somit für Boden und
Wasserhaushalt positive Effekte erbringen können.
Zum Rückbau von Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien gibt es
Handlungsanleitungen für Photovoltaikanlagen (
www.umweltbundesamt.de/pu
blikationen/photovoltaik-freiflaechenanlagen-rechtsfragen-zu). Diese beziehen
das Schutzgut Boden in die Betrachtungen mit ein und empfehlen einen
vollständigen Rückbau von während der Nutzung entstandenen
Bodenversiegelungen.
17. Welche Daten liegen der Bundesregierung zu dauerhaften und
temporären Flächeninanspruchnahmen durch Windenergieanlagen, Freiflächen-
Photovoltaikanlagen, Netzanschlüsse, Umspannwerke,
Konverteranlagen, Erdkabeltrassen, Baustellenflächen und Zuwegungen seit dem Jahr
2019 vor?
Die Strategische Umweltprüfung zum Bundesbedarfsplan enthält entsprechend
der Planungsebene eine pauschalisierte Abschätzung der
Flächeninanspruchnahme für den Stromnetzausbau in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (s. dat
a.netzausbau.de/2037-2023/UB/Umweltbericht_2023_Teil_I-III.pdf Kapitel
9.2.1, Ergebnisse in Kapitel 14.2.2 und Steckbriefanhang data.netzausbau.de/20
37-2023/UB/Umweltbericht_2023_Teil_IV.pdf).
Eine Windenergieanlage nimmt im Durchschnitt 0,53 Hektar dauerhaft und
0,59 Hektar temporär in Anspruch. Dies umfasst maßgeblich die Flächen für
das Fundament, die Kranstellfläche und die Zuwegung.
Die Flächennutzung wird im EEG-Erfahrungsbericht ermittelt. Der Bericht
wird auf der Grundlage von wissenschaftlichen Vorhaben erstellt, die auch
veröffentlicht. sind.
Die zum Jahresende 2025 bundesweit installierten PV-Freiflächenanlagen von
40 GW befinden sich auf einer Fläche von insgesamt rund 52.000 Hektar. Dies
entspricht einem Anteil von 0,15 Prozent an der landwirtschaftlich genutzten
Fläche (LF) in Deutschland.
18. Welche Datengrundlagen nutzt die Bundesregierung, um die
Flächeninanspruchnahme durch sogenannte erneuerbare Energieanlagen und
Stromnetzinfrastruktur bundesweit zu erfassen und in energiepolitische
Entscheidungen einzubeziehen?
Der Umfang der Flächeninanspruchnahme wird von der Bundesnetzagentur für
die Strategische Umweltprüfung zum Bundesbedarfsplan entsprechend Kapitel
9.2.1 berechnet (siehe Antwort zu Frage 17) und dem Gesetzgeber zur
Verfügung gestellt.
19. In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung
Eingriffe in Böden, Bodenorganismen, Humusvorräte und
Bodenwasserhaushalt bei Klimabilanzen, Lebenszyklusanalysen oder CO2-
Bewertungen von Anlagen sogenannter erneuerbarer Energieerzeugung und
zugehöriger Netzinfrastruktur berücksichtigt?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Im Rahmen der Strategische
Umweltprüfung zum Bundesbedarfsplan wird das Schutzgut Boden gemäß UVPG
berücksichtigt.
Im Anwendungsbereich der BKompV ist dem Schutzgut Klima, Luft die
Klimaschutzfunktionen zugeordnet (Anlage 1 Zeile 5 BKompV). Daher werden im
Rahmen der Konfliktanalyse Projektauswirkungen auch auf die
Treibhausgasspeicher/-senkenfunktion von Böden betrachtet (inklusive gegebenenfalls
notwendiger Kompensation) (siehe Kap. 4.4.2.5, BKompV-Leitfaden
Energieleitungen von Mengel et al. 2025).
Für Windkraftanlagen und PV-Anlagen wird das Schutzgut Boden in die
Ökobilanz mit einbezogen, versiegelte Flächen sollen beim Rückbau wieder
entsiegelt -, Fundamente dann wieder mit standorttypischem Boden verfüllt werden
(Hengstler et al., 2021; UBA-Texte 35/2021: Aktualisierung und Bewertung de
r Ökobilanzen von Windenergie- und Photovoltaikanlagen unter Berücksichtig
ung aktueller Technologieentwicklungen).
Auch für Freileitungen, Land- und Seekabel im Höchstspannungsbereich
wurden Ökobilanzierungen unter Berücksichtigung des Schutzgutes „Bodens“
vorgenommen (Sutter et al., 2025. Ökobilanzierung von Freileitungen, Land- und
Seekabeln im Höchstspannungsbereich in Deutschland).
20. Wird die mögliche Freisetzung von Bodenkohlenstoff durch Aushub,
Umlagerung, Verdichtung, Drainagewirkungen, Versiegelung,
Humusabbau oder Veränderung des Bodenwasserhaushalts bei der Bewertung von
Erdkabelprojekten, Freiflächen-Photovoltaikanlagen und
Windenergieanlagen an Land durch Bundesbehörden quantifiziert?
Im Rahmen der Strategische Umweltprüfung zum Bundesbedarfsplan findet
keine Quantifizierung der möglichen Freisetzung von Bodenkohlenstoff statt.
21. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Auswirkungen durch
die sogenannte Energiewende bedingter Bodeneingriffe auf kleine und
mittlere landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere hinsichtlich
Ertragsausfällen, Bewirtschaftungserschwernissen, Bodenverdichtung,
Drainageschäden, Nutzungseinschränkungen und Entschädigungsfragen?
Grundsätzlich sind aufgrund der lokal begrenzten Bodeneingriffe für die
Verlegung von Erdkabeln nach aktuellem Erkenntnisstand keine
gesamtwirtschaftlich relevanten Effekte zu erwarten. Gesamtwirtschaftliche Untersuchungen zu
Ertragswirkungen sind nicht bekannt.
22. Welche ressortinternen oder ressortübergreifenden Abstimmungen
fanden seit Beginn der 21. Wahlperiode zwischen dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie (BMWE), Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN),
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH), der
Bundesnetzagentur, dem Umweltbundesamt, Bundesamt für Naturschutz,
Thünen-Institut und der Bundesanstalt für Geowissenschaften und
Rohstoffe zu Bodenfolgen des Ausbaus sogenannter erneuerbarer Energien
und der Stromnetze statt?
Ein Austausch innerhalb der Bundesregierung findet i. d. R. anlassbezogen,
d. h. in Bezug auf konkrete Fragestellungen statt. Beispielhaft zu nennen sind
die Ressortabstimmungen im Rahmen der Umsetzung der Renewable Energy
Directive III und der Novelle des Bundesbedarfsplangesetzes.
Die Bundesnetzagentur ist in der Regel bei Forschungsvorhaben des
Bundesamts für Naturschutz (BfN) mit Bezug zum Stromnetzausbau in der
projektbegleitenden Arbeitsgruppe vertreten. Das BfN wird in der Regel im Zuge von
Beteiligungsprozessen zu Planungen des Stromnetzausbaus als Träger öffentlicher
Belange beteiligt.
Es findet ein regelmäßiger Austausch zum Thema Ausbau der erneuerbaren
Energien zwischen Thünen-Institut, Umweltbundesamt (UBA) und BfN statt.
Es fanden auch informelle fachliche Austausche zwischen den Einrichtungen
UBA, BfN und Thünen-Institut zum Thema PV-Freiflächenanlagen statt.
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