Deutscher Bundestag Drucksache 21/7545
21. Wahlperiode 10.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Anne Zerr, Pascal Meiser,
Janine Wissler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7119 –
Arbeitsbedingungen und psychischer Gesundheitsschutz von
Datenarbeiterinnen und Datenarbeitern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Künstliche Intelligenz (KI) entsteht nicht von selbst. Hinter jedem trainierten
Modell steht menschliche Arbeit: Menschen generieren, kennzeichnen
(labeln), validieren und korrigieren die Datenmengen, auf denen KI-Systeme
beruhen, simulieren KI-Verhalten und prüfen die Ausgaben generativer Modelle.
Mit dem Aufstieg generativer KI und großer Sprachmodelle (Large Language
Models) hat diese Datenarbeit erheblich zugenommen. Die Forscherin Dr.
Milagros Miceli des Weizenbaum-Instituts bringt es auf die Formel: „Ohne
Datenarbeiter und -arbeiterinnen gibt es keine KI“ (
www.bundestag.de/dokument
e/textarchiv/2026/kw16-pa-digitales-data-labelern-1161962).
Über die Menschen, die diese Arbeit leisten, ist gleichwohl wenig bekannt.
Anders als Plattformarbeiterinnen und Plattformarbeiter im Liefer- oder
Fahrdienst, die im Straßenbild sichtbar sind, arbeiten Datenarbeiterinnen und
Datenarbeiter weitgehend unsichtbar – häufig im Homeoffice, bei
Subunternehmen oder als Crowd-Workerinnen und Crowd-Worker in Plattformarbeit und
vielfach grenzüberschreitend. Die Weltbank schätzte die Zahl der weltweit in
Online- bzw. Datenarbeit Tätigen auf eine Größenordnung zwischen 150
Millionen und 430 Millionen Menschen (Datta, Namita et al. (2023): Working
Without Borders: The Promise and Peril of Online Gig Work). Ein erheblicher
Teil von ihnen arbeitet nach Angaben von Dr. Milagros Miceli auch in
Europa; ebenso beauftragten deutsche Unternehmen – etwa aus der Automobil-
und Pharmabranche sowie Technologiekonzerne – entsprechende
Drittunternehmen mit Datenarbeit.
Im Fachgespräch des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung des
Deutschen Bundestages am 15. April 2026 zu den Arbeitsbedingungen von
Data-Labelerinnen und Data-Labelern berichteten geladene Sachverständige
übereinstimmend von prekären Verhältnissen. Die Branche sei durch
Intransparenz gekennzeichnet; niedrige Löhne, unbezahlte Arbeitszeit und
psychische Belastungen ließen sich als durchgängiges Muster und als
Geschäftsmodell beschreiben. Die ehemalige Datenarbeiterin und Vorsitzende der Data
Labelers Association, Joan Kinyua, schilderte ihre achtjährige Tätigkeit: vielfach
ohne Vertrag und ohne Krankenversicherung, mit zahlreichen unbezahlten
Arbeitsstunden und einem Verdienst von rund 30 000 Kenia-Schilling im Monat
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
10. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
(umgerechnet etwa 250 US-Dollar). Niemand habe ihr erklärt, wozu die
Arbeit diene oder wohin die Daten gelangten. Neben dem Kennzeichnen von
Daten – etwa für selbstfahrende Autos – habe sie auch vertrauliche Dokumente,
Aufnahmen von Überwachungskameras und Gewaltdarstellungen sichten
müssen und in der Folge Panikattacken und Angstzustände entwickelt.
Beschäftigte würden zudem häufig selbst zu Datensubjekten, weil Kameras
dauerhaft Informationen aufzeichneten, deren Verwendung den Betroffenen
unbekannt bleibe. Viele Datenarbeiterinnen und Datenarbeiter entwickelten
posttraumatische Belastungsstörungen und würden „wie Austauschware“ ersetzt.
Die Digitalexpertin Julia Kloiber (Superrr Lab) wies darauf hin, dass
Beschäftigte vielfach Verschwiegenheitsvereinbarungen (Non-Disclosure-Agreements,
unterzeichnen müssen, die sie zum Stillschweigen über ihre Tätigkeit
verpflichten. Viele befänden sich in vulnerablen Lebenslagen; die Tätigkeit
erweise sich häufig als Sackgasse, weil die Beschäftigten gar nicht nachweisen
könnten, was sie genau geleistet hätten. Mit Blick auf den Gesundheitsschutz
mahnte Julia Kloiber: „Wer unseren digitalen Raum schützt, darf dabei nicht
psychisch zugrunde gehen.“ Dass die reichsten Unternehmen der Welt in KI
investierten, wesentliche Arbeit jedoch an Drittfirmen auslagerten, statt für
faire Löhne und gute Arbeitsbedingungen zu sorgen, sei nicht hinnehmbar.
Die Problematik reiht sich in frühere Befassungen des Deutschen Bundestages
ein. Bereits in der 20. Wahlperiode beriet der Ausschuss für Digitales in einer
Selbstbefassung über die Arbeitsbedingungen von Content-Moderatorinnen
und Content-Moderatoren; Content-Moderation ist ein Teilbereich der
Datenarbeit, in dem Beschäftigte täglich mit Darstellungen von Gewalt, Missbrauch
und Hinrichtungen konfrontiert sind.
Wie aktuell der Handlungsbedarf auch in Deutschland ist, zeigte der Fall des
Berliner TikTok-Standorts im Jahr 2025: Der Konzern entließ rund 150
Beschäftigte der für die Content-Moderation zuständigen Abteilung „Trust and
Safety“ und lagerte ihre Arbeit an eine, von ihnen zuvor selbst trainierte,
Künstliche Intelligenz sowie an externe Dienstleister aus. Die Beschäftigten
wehrten sich mit dem ersten Streik bei einer Social-Media-Plattform in
Deutschland (Faßmann, Alix [2025]: Arbeitskampf bei TikTok beendet:
Content-Moderatoren verlieren ihre Jobs, in: TAGESSPIEGEL, 7. November
2025).
Mit dieser Kleinen Anfrage sollen der Umfang der Datenarbeit in
Deutschland, die vorherrschenden Arbeitsbedingungen und
Beschäftigungsverhältnisse sowie der bestehende und der erforderliche Gesundheitsschutz für diese
Beschäftigtengruppe erfragt werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Datenarbeit in ihrer heutigen Ausprägung, insbesondere im Zusammenhang mit
der Erstellung, Annotation, Moderation und Aufbereitung von Daten für den
Einsatz von Systemen der Künstlichen Intelligenz sowie der Moderation
digitaler Inhalte (Content-Moderation), stellt ein vergleichsweise junges und
dynamisch wachsendes Tätigkeitsfeld dar. Die entsprechenden Arbeitsprozesse
finden überwiegend im Rahmen internationaler Wertschöpfungsketten und häufig
außerhalb Deutschlands statt. Datenarbeit wird bisher nicht gesondert in
einschlägigen amtlichen Statistiken und Erhebungen erfasst.
Dies trägt dazu bei, dass der wissenschaftliche Erkenntnisstand zu
Arbeitsbedingungen, psychischen Belastungen sowie den gesundheitlichen
Auswirkungen dieser Tätigkeiten bislang insgesamt begrenzt ist. Dies gilt insbesondere für
belastbare Erkenntnisse mit Bezug zu Deutschland. Entsprechend liegen der
Bundesregierung zu verschiedenen Aspekten der Kleinen Anfrage keine
eigenen Erkenntnisse oder belastbaren Daten vor.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) befasst sich seit
Anfang 2026 verstärkt mit dem Thema Datenarbeit: Am Fachgespräch des
Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung zu den Arbeitsbedingungen
von Datenarbeiterinnen und -arbeitern am 15. April im Bundestag nahmen die
Parlamentarische Staatsekretärin Katja Mast sowie die Leiterin der
Abteilung D, Ana Dujić, teil. Am 19. Mai führte die Parlamentarische Staatsekretärin
Mast auf der re:publica 2026 ein Folgegespräch mit Joan Kinyua und Julia
Kloiber, und am 1. Juni nahm Abteilungsleiterin Dujić auf dem Global
Solutions Summit 2026 an einem Panel zum Thema „The Hidden Workforce of AI:
Power, Labor and the Global Value Chain“ teil. Das BMAS setzt den
fachlichen Austausch zu diesem Themenfeld fort und prüft derzeit weitere Schritte.
Soweit zu einzelnen Fragen keine darüberhinausgehenden Erkenntnisse
vorliegen, wird auf diese Vorbemerkung verwiesen.
1. Wie definiert und unterscheidet die Bundesregierung die verschiedenen
Formen der Datenarbeit (insbesondere das Generieren von
Trainingsdaten, das Kennzeichnen bzw. Labeln von Daten, das Validieren und
Korrigieren von Fehlern, das Bewerten von KI-Ausgaben einschließlich
Verfahren wie „Reinforcement Learning from Human Feedback“ sowie die
Content-Moderation), und liegt der Bundesregierung eine einheitliche
begriffliche Abgrenzung dieser Tätigkeiten vor?
Der Bundesregierung ist keine verbindliche allgemeine Definition im
Rechtssinne von Datenarbeit bekannt.
Die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche
Intelligenz (KI-Verordnung) nennt in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c
bestimmte relevante Datenaufbereitungsvorgänge wie Annotation,
Kennzeichnung, Bereinigung, Aktualisierung, Anreicherung und Aggregierung.
Die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (DSA)
definiert für die Zwecke dieser Verordnung die „Moderation von Inhalten“ als die
– automatisierten oder nicht automatisierten – Tätigkeiten der Anbieter von
Vermittlungsdiensten, mit denen insbesondere rechtswidrige Inhalte oder
Informationen, die von Nutzenden bereitgestellt werden und mit den allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Anbieters unvereinbar sind, erkannt, festgestellt und
bekämpft werden sollen, darunter auch Maßnahmen in Bezug auf die
Verfügbarkeit, Anzeige und Zugänglichkeit der rechtswidrigen Inhalte oder
Informationen, z. B. Herabstufung, Demonetisierung, Sperrung des Zugangs oder
Entfernung, oder in Bezug auf die Fähigkeit der Nutzenden, solche Informationen
bereitzustellen, z. B. Schließung oder Aussetzung des Kontos eines Nutzenden.
2. Wie viele Menschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland in der Datenarbeit im Sinne von Frage 1 tätig (bitte jeweils
nach Tätigkeitsart, Geschlecht, jährlich ab 2020 und, soweit möglich,
nach Branche, Alter und Region differenzieren, sowie angeben, auf
welcher Datengrundlage bzw. auf Basis welcher Schätzungen die
Bundesregierung diese Angaben macht)?
Die Bundesregierung verweist auf die Transparenzberichte der sehr großen
Online-Plattformen nach dem DSA. Diese Anbieter sehr großer Online-
Plattformen sind nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a) DSA verpflichtet, in ihren
Transparenzberichten Angaben zu den personellen Ressourcen zu machen, die
der jeweilige Anbieter für die Moderation von Inhalten in Bezug auf den in der
Europäischen Union angebotenen Dienst – aufgeschlüsselt nach jeder
einschlägigen Amtssprache der Mitgliedstaaten – einsetzt. Die Transparenzberichte
müssen online verfügbar gemacht werden.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
3. Inwiefern werden Tätigkeiten der Datenarbeit in den amtlichen
Klassifikationen, insbesondere in der Klassifikation der Berufe (KldB) 2010
sowie in der Beschäftigungs- und Sozialversicherungsstatistik, erfasst,
wenn eine eigenständige Erfassung nicht erfolgt, was ist nach Kenntnis
der Bundesregierung der Grund hierfür, und ist eine gesonderte
statistische Erfassung geplant (bitte begründen)?
Von den Sozialversicherungsträgern werden nur solche Daten erfasst und
übermittelt, die für die Erfüllung und Planung der Aufgaben erforderlich sind. Dies
trifft auf Daten über einzelne Tätigkeiten (hier: Datenarbeit) nicht zu. Aus
Gründen des Datenschutzes und der Wirtschaftlichkeit ist eine Erhebung dieser
Merkmale auch zukünftig nicht beabsichtigt.
Die aktuelle Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit
(KldB 2010) enthält ebenfalls keine Abgrenzung dieser Tätigkeit. Belastbare
Informationen zur schwerpunktmäßigen Einordnung von
Beschäftigungsverhältnissen mit diesen Tätigkeiten und welchen Anteil diese dort jeweils
ausmachen, liegen der Bundesregierung daher nicht vor.
4. Wie viele und welche Unternehmen und Subunternehmen in
Deutschland, die Datenarbeit anbieten oder durchführen, sind der
Bundesregierung bekannt, und wie viele Beschäftigte sind dort jeweils angestellt?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Darüber hinaus
liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
5. Welche Online-Plattformen, die Datenarbeit vermitteln und hierfür
überwiegend Solo-Selbstständige bzw. Freelancer (Crowdworkerinnen und
Crowdworker) beauftragen, sind der Bundesregierung bekannt, und
welche Erkenntnisse hat sie über die Zahl der über solche Plattformen in
Deutschland tätigen Personen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Darüber hinaus
liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in
welchem Umfang in Deutschland ansässige Unternehmen – etwa aus der
Automobil-, Pharma- und Technologiebranche – Datenarbeit im In- und
Ausland in Auftrag geben und an welche Unternehmen diese Aufträge
gehen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Darüber hinaus
liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass
Unternehmen im Bereich der Datenarbeit und Content-Moderation ihre Standorte
in Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten wie Bulgarien oder in
Drittstaaten mit niedrigeren Lohnkosten verlagern, und welche
Auswirkungen auf die Beschäftigung, Lohn- und Arbeitsbedingungen sind ihr in
diesem Zusammenhang bekannt?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Darüber hinaus
liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
8. Welche Beschäftigungsformen herrschen nach Kenntnis der
Bundesregierung in der Datenarbeit in Deutschland vor (bitte nach
sozialversicherungspflichtiger Festanstellung, Arbeitnehmerüberlassung nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Werk- und Dienstverträgen, Solo-
Selbstständigkeit sowie Plattformarbeit bzw. Crowdwork differenzieren
und, soweit möglich, jeweils Anteile angeben)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Darüber hinaus
liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Einkommens-
und Lohnverhältnisse in der Datenarbeit vor, und inwieweit werden in
diesem Bereich die in Deutschland geltenden gesetzlichen
Bestimmungen eingehalten?
a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Umfang
unbezahlter Arbeitszeit in der Datenarbeit (etwa durch nichtvergütete
Vor- und Nachbereitungszeiten, Wartezeiten, abgelehnte Aufgaben
oder nachzuholende Pausen)?
b) Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung in der
Datenarbeit die in Deutschland geltenden Regelungen zum gesetzlichen
Mindestlohn eingehalten, und welche Erkenntnisse liegen ihr über
Verstöße vor?
c) In welchem Umfang gelten nach Kenntnis der Bundesregierung in
der Datenarbeit tarifliche Regelungen, und welche Erkenntnisse hat
sie über deren Einhaltung?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Darüber hinaus
liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Anteil befristeter
Beschäftigung in der Datenarbeit und über die Auswirkungen von
Befristungen auf die Möglichkeit der Beschäftigten, ihre arbeitsrechtlichen
Interessen zu vertreten und sich zu organisieren (etwa durch die Bildung
von Betriebsräten)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Darüber hinaus
liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Fälle, in denen
Arbeitgeber in der Datenarbeit und Content-Moderation die Bildung von
Betriebsräten oder die gewerkschaftliche Organisation behindern
(sogenanntes Union Busting), und wie bewertet sie solche Behinderungen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Darüber hinaus
liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Verbreitung
und die Ausgestaltung von Verschwiegenheitsvereinbarungen (Non-
Disclosure-Agreements) in der Datenarbeit vor, und wie bewertet sie
deren Auswirkungen darauf, dass Beschäftigte über ihre
Arbeitsbedingungen sprechen, ihre Tätigkeit gegenüber künftigen Arbeitgebern
nachweisen und sich beraten lassen können?
Vor unzulässigen Verschwiegenheitsvereinbarungen sind Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer bereits nach geltendem Recht geschützt. Die Pflicht zur
Wahrung von Geschäftsgeheimnissen kann durch
Verschwiegenheitsvereinbarungen nicht beliebig auf andere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
erworbene Kenntnisse und Erfahrungen ausgedehnt werden.
Sofern die Verschwiegenheitsvereinbarung formularmäßig vereinbart wird,
unterliegt sie der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB). Demnach ist eine Bestimmung unwirksam, wenn sie den
Vertragspartner des Verwenders entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligt. Das Bundesarbeitsgericht hat eine formularmäßig
vereinbarte Vertragsklausel, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
bezüglich aller internen Vorgänge beim Arbeitgeber über das Ende des
Arbeitsverhältnisses hinaus zeitlich unbegrenzt zum Stillschweigen verpflichtet,
wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers für unwirksam
befunden (Urteil vom 17. Oktober 2024 – 8 AZR 172/23).
Arbeitgeber können die Rechte von Hinweisgebern nach dem
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) nicht wirksam einschränken (§ 39 HinSchG).
Meldungen, die Geschäftsgeheimnisse oder einer vertraglichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegende Informationen betreffen, sind nach Maßgabe des § 6
HinSchG zulässig.
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über grenzüberschreitende
Wertschöpfungs- bzw. Lieferketten in der Datenarbeit, insbesondere über
die Beauftragung von Datenarbeit im Globalen Süden durch in
Deutschland oder der Europäischen Union ansässige Unternehmen, und
inwiefern erstrecken sich die Sorgfaltspflichten nach dem
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie nach der EU-Richtlinie über die
Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit auch auf
digitale Dienstleistungen wie die Datenarbeit?
Das Lieferkettenkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sieht vor, dass neben
dem eigenen Geschäftsbereich auch Geschäftsbeziehungen und
Produktionsweisen der unmittelbaren Zulieferer in den Blick genommen werden müssen.
Liegen einem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die eine Verletzung
einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren
Zulieferern möglich erscheinen lassen, so hat es anlassbezogen auch dort tätig zu
werden. Unter den Begriff des Zulieferers fallen auch Subunternehmen, die im Fall
einer Dienstleistungskette Dienstleistungen für das in den Anwendungsbereich
des LkSG fallende Unternehmen erbringen.
Allgemein liegen in der Datenindustrie die LkSG-Risiken primär im Bereich
der Hardware-Lieferkette (z. B. ausbeuterische Arbeitsbedingungen beim
Abbau von Rohstoffen) und digitalen Dienstleistungen wie Datenarbeit (z. B.
niedrige Löhne, unbezahlte Arbeitszeit, psychische Belastungen). Unternehmen
müssen diese entlang ihrer gesamten Lieferkette identifizieren und priorisieren.
Auch die Sorgfaltspflichten nach der EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten
von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) umfassen
Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im
Zusammenhang der Erbringung von digitalen Dienstleistungen.
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über das Risiko von
Scheinselbstständigkeit bei plattform- und crowdbasierter Datenarbeit
vor, und wie wird die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verbesserung der
Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit (Plattformarbeitsrichtlinie) in
Deutschland diese Beschäftigten erfassen?
Plattformarbeit weist spezifische Merkmale auf, die die Bestimmung des
korrekten Erwerbsstatus erschweren. Hierzu zählt insbesondere das regelmäßig
vorliegende Drei-Personen-Verhältnis und der Einsatz von automatisierten
Beobachtungs- und Entscheidungssystemen.
Artikel 1 f. der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der
Plattformarbeit (Richtlinie (EU) 2024/2831) bestimmt den Anwendungsbereich
der Richtlinie. Datenarbeiterinnen und Datenarbeiter werden von der
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2831 insoweit erfasst, wenn sie im Sinne der
Definition der Richtlinie (EU) 2024/2831 als Plattformtätige Plattformarbeit
über eine digitale Arbeitsplattform verrichten.
15. Inwieweit findet das Arbeitsschutzgesetz nach Auffassung der
Bundesregierung auf Datenarbeiterinnen und Datenarbeiter Anwendung,
insbesondere auf Beschäftigte im Homeoffice, auf Solo-Selbstständige und
Crowdworkerinnen und Crowdworker sowie auf Personen, die im
Ausland für in Deutschland ansässige Unternehmen tätig sind, und wo sieht
die Bundesregierung gegebenenfalls Schutzlücken?
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt für alle Beschäftigten (§ 2 ArbSchG),
unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit im Betrieb oder im Homeoffice
ausüben. Maßgeblich ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Bei
Personen, die im Ausland für in Deutschland ansässige Unternehmen tätig sind,
richtet sich die Anwendbarkeit des ArbSchG nach dem Territorialitätsprinzip.
Für die Anwendbarkeit der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen kommt es
daher entscheidend darauf an, wo das Beschäftigtenverhältnis ausgeübt wird.
Das deutsche Arbeitsschutzrecht gilt in allen Betrieben im Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland. Anknüpfungspunkt ist wiederum der
Tätigkeitsort, nicht die Ansässigkeit des Arbeitgebers. Umgekehrt gilt das
Arbeitsschutzrecht nicht für die Tätigkeit von Beschäftigten eines deutschen Unternehmens
im Ausland. Eine solche Tätigkeit unterliegt grundsätzlich den Bestimmungen
des Einsatzortes. Innerhalb der EU gelten darüber hinaus die EU-
Arbeitsschutzrichtlinien, die in den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden und ein vergleichbares
Schutzniveau gewährleisten.
16. In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung in
Betrieben der Datenarbeit Gefährdungsbeurteilungen unter
Berücksichtigung psychischer Belastungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes
durchgeführt, und welche Erkenntnisse liegen ihr über deren Ergebnisse vor?
Der Bundesregierung liegen keine tätigkeitspezifischen Erkenntnisse über den
Umfang von Gefährdungsbeurteilungen im Rahmen der Datenarbeit vor. Daten
zur Häufigkeit der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung unter
Berücksichtigung psychischer Belastung in Deutschland wurden im Rahmen der
gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) erhoben und veröffentlicht.
Erfragt wurde hier die Zugehörigkeit der befragten Betriebe zu einer Branche,
dies erlaubt aber keine differenzierten Aussagen zu Betrieben der Datenarbeit
(GDA 2025: Bericht zur Betriebs- und Beschäftigtenbefragung 2023/24,
Erhebung der Branche siehe Anhang 6 Fragebogen, Seite 26,
www.gda-portal.de/Sh
aredDocs/Downloads/DE/25-06-24-Bericht-Betriebsbefragung.pdf)
17. Welche Erkenntnisse und Studien liegen der Bundesregierung über
psychische Belastungen und Erkrankungen – insbesondere Depressionen,
Angststörungen und posttraumatische Belastungsstörungen – bei
Content-Moderatorinnen und Content-Moderatoren sowie Data-Labelern vor
(bitte auch auf den Zusammenhang mit der wiederholten Konfrontation
mit traumatisierenden Inhalten eingehen und Bezug zu
Bundestagsdrucksache 21/6579 herstellen)?
Eine wachsende Anzahl internationaler Studien, derzeit vor allem Fallstudien,
qualitative Studien und Querschnittsstudien gibt Hinweise auf ein erhöhtes
Risiko für psychische Beanspruchung und negative gesundheitliche Folgen bei
Content-Moderatorinnen und Content-Moderatoren. Zur Situation in
Deutschland gibt es eine Fallstudie (Kreutzer L, Köllner V (2020): Posttraumatische
Belastungsstörung in der digitalen Arbeitswelt [Posttraumatic Stress Disorder
in Digital Work Environment – A Case Report]. Rehabilitation (Stuttg):
59(5):298‑302. German. doi: 10.1055/a‑1148‑4166). Systematische
Untersuchungen zu psychischen Belastungen in diesem Berufsfeld sind noch
begrenzt, da standardisierte und kulturübergreifend validierte Messinstrumente
fehlen.
Aktuell befasst sich der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten
(ÄSVB), der die Bundesregierung in wissenschaftlichen Fragen zu
Berufskrankheiten berät, mit zwei psychischen Erkrankungen:
• Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und
• Depression in Berufen mit hohen psychosozialen Arbeitsbelastungen
(sogenannte high strain-Berufe).
Eine Eingrenzung der Themen auf bestimmte Personengruppen erfolgte noch
nicht. Hinsichtlich der Dauer der Beratungen ist eine Prognose nicht möglich.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage
der Fraktion Die Linke auf der Bundestagsdrucksache 21/6579 verwiesen.
18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Urlaubs- und
Erholungszeiten in der Datenarbeit und Content-Moderation vor, und hält
sie den gesetzlichen Mindesturlaub angesichts der besonderen
psychischen Belastung in diesen Tätigkeiten für ausreichend oder sieht sie
Anlass für zusätzliche Erholungs- bzw. Schutzregelungen (etwa analog zu
Zusatzurlaub bei besonders belastenden Tätigkeiten; bitte begründen)?
Es liegen der Bundesregierung keine gesonderten Erkenntnisse zu
Erholungszeiten in der Datenarbeit und Content-Moderation vor. Aus Sicht der
Bundesregierung bietet das Arbeitszeitgesetz bereits einen umfassenden Schutz
hinsichtlich der Regelungen zu Mindestruhezeiten und -ruhepausen. Regelungen
zu darüberhinausgehenden Erholungszeiten, die die Besonderheiten des
jeweiligen Beschäftigungsbereiches berücksichtigen, können zudem durch die
Tarifoder Arbeitsvertragsparteien bzw. Betriebspartner vereinbart werden.
Entsprechendes gilt für den gesetzlichen Erholungsurlaub nach § 3
Bundesurlaubsgesetz.
19. Wie bewertet die Bundesregierung die Angemessenheit der
psychologischen Unterstützung, die Arbeitgeber in der Datenarbeit und Content-
Moderation anbieten (etwa in Form sogenannter Well-Being- oder
Wohlfühl-Angebote), und welche Anforderungen sind aus ihrer Sicht an eine
unabhängige, fachlich qualifizierte psychologische Betreuung zu stellen,
die nicht den Vorgesetzten der Beschäftigten unterstellt ist?
Einzelne Studien untersuchen Zusammenhänge zwischen der Nutzung von
Unterstützungsangeboten und gesundheitlichen Zielgrößen bei Content-
Moderatorinnen/Content-Moderatoren (z. B. Spence R, Harrison A, Bradbury P,
Bleakley P, Martellozzo E, DeMarc J. Content Moderators’ Strategies for Coping
with the Stress of Moderating Content Online. Journal of Online Trust and
Safety 2023, 1(5); Spence R, DeMarco J. Content Moderator Mental Health and
Associations with Coping Styles: Replication and Extension of Previous
Studies. Behav Sci 2025, 15(4)487). Aussagen zur Wirksamkeit und
Angemessenheit der Unterstützungsangebote sind aufgrund des querschnittlichen
Studiendesigns jedoch nicht möglich. Über die konkrete Ausgestaltung der
psychologischen Unterstützungsangebote kann auf Basis der vorliegenden Studien
ebenfalls keine Aussage getroffen werden.
20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass
Datenarbeiterinnen und Datenarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit selbst zu
Datensubjekten werden (etwa durch dauerhafte Bild- oder Tonaufzeichnung
sowie durch die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten
Dritter), und welche datenschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen hält sie in
diesem Zusammenhang für geboten?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Darüber hinaus
liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
21. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung die
Arbeitsbedingungen von Content-Moderatorinnen und Content-Moderatoren in den
Risikobewertungen und Risikominderungsmaßnahmen sehr großer
Online-Plattformen nach den Artikeln 34 und 35 des Digital Services Act
berücksichtigt, und wird sich die Bundesregierung auf europäischer
Ebene dafür einsetzen, dass die Europäische Kommission Leitlinien zu
fairen Arbeitsbedingungen und zum Gesundheitsschutz in der
Datenarbeit und Content-Moderation entwickelt?
Die Überwachung der Einhaltung der Pflichten aus Artikel 34 und 35 DSA
obliegt alleine der Europäischen Kommission. Die Bundesregierung hat keine
Kenntnis darüber, inwiefern die Arbeitsbedingungen von Content-
Moderatorinnen und Content-Moderatoren Berücksichtigung bei den Risikobewertungen
und Risikominderungsmaßnahmen finden.
22. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den
Zusammenhang zwischen den Arbeitsbedingungen in der Content-Moderation und
der Qualität und Verlässlichkeit der Moderation vor, in welchem Umfang
werden Inhalte automatisiert statt durch Menschen moderiert, und
welche Risiken sieht sie dabei sowohl im Sinne eines unzureichenden
Schutzes der Nutzerinnen und Nutzer als auch im Sinne einer
übermäßigen Entfernung zulässiger Inhalte (Überzensur)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über den Zusammenhang
zwischen den Arbeitsbedingungen in der Content-Moderation und der Qualität und
Verlässlichkeit der Moderation vor.
Die Bundesregierung verweist auf die von Anbietern von Vermittlungsdiensten
nach Artikel 15 DSA zu veröffentlichenden Transparenzberichte, die online
verfügbar gemacht werden müssen. Zu den von den Transparenzberichten
umfassten Angaben gehören unter anderem solche über die auf Eigeninitiative der
Anbieter durchgeführte Moderation von Inhalten einschließlich der Nutzung
automatisierter Werkzeuge, der Maßnahmen zur Schulung und Unterstützung
der für die Moderation von Inhalten zuständigen Personen, der Anzahl und der
Art der ergriffenen Maßnahmen, die sich auf die Verfügbarkeit, Erkennbarkeit
und Zugänglichkeit der von den Nutzern bereitgestellten Informationen
auswirken.
23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über algorithmische
Leistungsüberwachung von Datenarbeiterinnen und Datenarbeitern (etwa
Qualitäts-Scores, Produktivitätsvorgaben oder automatische Account-
Sperren)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Leistungsüberwachung
bei Datenarbeiterinnen und Datenarbeitern im Allgemeinen vor. Verrichten
Datenarbeiterinnen und Datenarbeiter Plattformarbeit im Sinne der Richtlinie
(EU) 2024/2831, kommen entsprechend des Anwendungsbereichs der
Richtlinie automatisierte Beobachtungs- oder Entscheidungssysteme zur
Anwendung.
24. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die im Jahr 2010
überarbeitete Liste der Berufskrankheiten der Internationalen
Arbeitsorganisation psychische und Verhaltensstörungen einschließlich
posttraumatischer Belastungsstörungen bereits aufführt, mit Blick auf den
Gesundheitsschutz von Beschäftigten in der Datenarbeit und Content-
Moderation?
Hinsichtlich der Einschätzung der Liste der Berufskrankheiten der
Internationalen Arbeitsorganisation wird auf die Antwort der Bundesregierung zu der
Frage 13 der Kleinen Anfrage auf der Bundestagsdrucksache 21/6579
verwiesen.
25. Inwiefern bestehen nach Einschätzung der Bundesregierung Erkenntnis-
und Datenlücken hinsichtlich des Umfangs, der
Beschäftigungsverhältnisse und der gesundheitlichen Belastungen in der Datenarbeit, und
welche Maßnahmen plant sie, um diese Lücken zu schließen (etwa durch
eine empirische Studie oder eine gesonderte statistische Erfassung)?
Das BMAS beobachtet den Forschungsstand (siehe Antworten zu den
Fragen 17 und 19). Berufsspezifische statistische Erhebungen oder empirische
Studien sind derzeit nicht geplant. Das BMAS fördert gemeinsam mit der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Forschungsvorhaben im
Bereich der Plattformarbeit und des algorithmischen Managements (z. B.
Hochschule Aalen und Technische Universität Chemnitz: „GIGG – Gig- und
Crowdwork gesundheitsförderlich gestalten“, BAuA-Forschungsprojekt:
„Prävention psychosozialer Risiken bei Algorithmischem Management“).
Verrichten Datenarbeiterinnen und Datenarbeiter Plattformarbeit im Sinne der
Richtlinie (EU) 2024/2831, wird die Umsetzung des Artikel 17 der Richtlinie
(EU) 2024/2831 zu mehr Transparenz über Plattformarbeit führen (z. B. über
die Anzahl der Plattformtätigen).
26. Welche Vorhaben plant die Bundesregierung in der laufenden
Legislaturperiode, um die Arbeitsbedingungen und den Gesundheitsschutz in der
Datenarbeit zu verbessern, wie steht sie zu der im Fachgespräch
erhobenen Forderung, die Datenarbeit als Ausbildungsberuf anzuerkennen, und
welche Maßnahmen hat die Bundesregierung gegebenenfalls schon
unternommen, um eine solche Anerkennung voranzutreiben (bitte
ausführen und begründen)?
Das BMAS setzt sich aktuell dafür ein, psychische Belastungen in der
Arbeitswelt über alle Berufsgruppen hinweg in den Fokus zu rücken, auch vor dem
Hintergrund des hohen Anteils psychischer Erkrankungen an den
Arbeitsunfähigkeitstagen und an den Erwerbsminderungsrenten in Deutschland.
Noch im Jahr 2026 wird das BMAS den Abschlussbericht zur Politikwerkstatt
„Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt“ vorlegen und Vorschläge zur
Verbesserung der Prävention unterbreiten. Parallel hierzu erarbeitet der Ausschuss
für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (ASGA) eine Arbeitsschutzregel,
in der die wesentlichen Gestaltungsanforderungen und -maßnahmen zum
Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastungen bei der Arbeit
konkretisiert werden.
Staatlich anerkannte Ausbildungsberufe werden auf Grundlage des
Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung
bundeseinheitlich geregelt. Die Entwicklung neuer Ausbildungsberufe und die
Modernisierung von Ausbildungsberufen werden in konsensualen Verfahren unter
Beteiligung der zuständigen Bundesressorts, der Länder, der Sozialpartner und mit
Expertinnen und Experten aus der betrieblichen Praxis neu geordnet. Die
Initiativegeht dabei grundsätzlich von den Sozialpartnern aus. Voraussetzung für die
Entwicklung eines neuen Ausbildungsberufes ist insbesondere ein
nachgewiesener, dauerhafter Qualifikationsbedarf für ein hinreichend abgegrenztes
berufliches Tätigkeitsfeld.
Kaum eine andere Berufsgruppe ist so stark mit den Themen „Digitalisierung“
und „Datenarbeit“ verbunden wie die der IT-Berufe. Technische
Neuentwicklungen in den Bereichen Hard- und Software, die zunehmende Digitalisierung
von Arbeits- und Geschäftsprozessen sowie die wachsende Bedeutung von
Datenspeicherung, Datenübertragung und IT-Sicherheit haben direkte
Auswirkungen auf die Arbeitswelt.
Zum 1. August 2020 traten die neugeordneten IT-Berufe in Kraft, darunter die
Ausbildungen zum IT-System-Elektroniker und zu IT-System-Elektronikerin,
zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin, zum Kaufmann für IT-
System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management sowie zum
Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für
Digitalisierungsmanagement. Die Ausbildung zum Fachinformatiker und zur
Fachinformatikerin mit den bisherigen Fachrichtungen Systemintegration und
Anwendungsentwicklung wurde um zwei neue Fachrichtungen Daten- und
Prozessanalyse sowie Digitale Vernetzung ergänzt und deckt somit ein breiteres
Kompetenzspektrum auch in der Datenarbeit ab.
Zudem ist die Standardberufsbildposition „Digitalisierte Arbeitswelt“ Inhalt
jedes staatlich anerkannten Ausbildungsberufes. Auch über diese
Standardberufsbildposition werden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit
Daten vermittelt.
Sollten die vier IT-Berufe und die Standardberufsbildposition die gewünschten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht oder nicht ausreichend
enthalten, kann über die fachlich betroffenen Sozialpartner ein
Neuordnungsverfahren beantragt werden.
27. Inwieweit sieht die Bundesregierung große Social-Media- und
Technologieunternehmen in der Verantwortung für die Arbeits- und
Gesundheitsbedingungen, wenn diese für ihr Geschäftsmodell wesentliche
Tätigkeiten wie Content-Moderation und Datenarbeit an Dritt- und
Subunternehmen auslagern, und hält sie die geltende Zurechnung arbeitsrechtlicher
Verantwortung in solchen Auslagerungsketten für ausreichend?
Der Einsatz von Sub- und Drittunternehmern ist grundsätzlich ein legitimes
Instrument einer arbeitsteiligen Wirtschaft. Auch Sub- und Drittunternehmer
müssen, wenn sie Arbeitgeber sind, die arbeits (schutz) rechtlichen
Bestimmungen einhalten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu der Frage 13 verwiesen.
28. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Umstand, dass wirtschaftlich besonders erfolgreiche Unternehmen in
erheblichem Umfang in KI investieren, die hierfür notwendige Datenarbeit
jedoch vielfach an Drittunternehmen auslagern, in denen niedrige Löhne,
unbezahlte Arbeitszeit und psychische Belastungen verbreitet sind, und
welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf leitet sie daraus ab?
Es gibt derzeit keine ausreichende Datenlage, welche Regelungen für nicht
über digitale Arbeitsplattformen oder außerhalb von Deutschland erbrachte
Datenarbeit geeignet wären.
Hinsichtlich der Adressierung der in der Frage beschriebenen Risiken wird auf
die Antwort zu der Frage 13 verwiesen.
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