[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5028
17. Wahlperiode 15. 03. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 11. März 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Scheel, Kerstin Andreae,
Birgitt Bender, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/4921 –
Evaluierung der Offenlegungspflichten für den Mittelstand
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Es ist erklärtes Ziel der Bundesregierung, unnötige bürokratische Belastungen
abzubauen. Viele Unternehmen benennen die Bilanzierungs- und
Offenlegungspflichten als schwere bürokratische Last. Immer mehr Unternehmen kommen
nicht mit der Bürokratie zurecht und müssen aufgrund der strengen
Veröffentlichungspflichten Strafen zahlen. Die bürokratischen Anforderungen vor allem
an kleine Unternehmen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zum
berechtigten Informationsinteresse von Gläubigern, Geschäftspartnern, Mitarbeitern
und Öffentlichkeit stehen.
Für kleine Unternehmen stehen Aufwand und Nutzen aus Aufstellung und
Veröffentlichung der Bilanz in einem Missverhältnis. Auch Kreditinstitute
versichern immer wieder, dass für das Kreditgeschäft bei kleinen Unternehmen
auch eine Einnahmenüberschussrechnung für eine gründliche Bewertung
ausreichend wäre.
Die derzeit geltenden Rechnungslegungsvorschriften sind überholt und bürden
vor allem kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Kleinstunternehmen
einen unnötigen Verwaltungsaufwand auf. Das sieht auch die EU-Kommission
und hat für das Jahr 2011 eine Überprüfung der Richtlinien über
Rechnungslegungsstandards vorschlagen mit dem Ziel, die
Rechnungslegungsanforderungen zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand, insbesondere für KMU, zu
verringern (Mitteilung der Kommission, KOM(2010) 608, Vorschlag Nr. 14).
Die Bundesregierung hat bereits im Jahr 2008, unter anderem in ihrer Antwort
auf die Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Evaluierung der neuen Offenlegungspflichten nach dem Gesetz über
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister“ (Bundestagsdrucksache 16/11335), diese Pläne der EU-Kommission
begrüßt. Seitdem hat sich nichts getan. Es ist deshalb notwendig, zu prüfen, wie
sich Praxis und Belastungen der Offenlegungspflichten insbesondere für die
KMU entwickelt haben, und welche Möglichkeiten einer Entlastung bestehen
bzw. welche Wirkungen solche Entlastungsmaßnahmen erzielen würden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Ziel der mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) eingeführten
Regelungen war unter anderem, die Missachtung der europarechtlich vorgegebenen
Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen effektiv zu sanktionieren und
damit eine Erhöhung der in Deutschland seit langem sehr niedrigen
Offenlegungsquote zu erreichen.
Die Offenlegung der Jahrsabschlüsse von hier in Rede stehenden Unternehmen
sowie die Sanktionierung zur effektiven Durchsetzung dieser Pflichten ist durch
EU-Richtlinien vorgegeben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass die EU-Kommission im Hinblick auf die frühere Rechtslage in Deutschland
von einer Offenlegungsquote von nur 7 Prozent ausging und daraus schloss, dass
EU-Recht nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden war. Wegen der vor 2006
nicht ausreichenden Sanktionierung von Verstößen gegen die
Offenlegungspflicht hatte der Europäische Gerichtshof Deutschland bereits zweimal
verurteilt.
Durch das mit dem EHUG eingeführte Verfahren konnte die Offenlegungsquote
der Unternehmen auf mehr als 90 Prozent gesteigert werden. Diese erreichte
Offenlegungsquote belegt den Erfolg des neuen Verfahrens. Die mittlerweile
hohe Offenlegungsquote konnte nur erreicht werden, weil das
Ordnungsgeldverfahren mit den entsprechenden Sanktionierungen flächendeckend umgesetzt
wurde. So hat sich beispielsweise gezeigt, dass gerade die Androhung eines
Ordnungsgeldes die Quote der Offenlegung erheblich erhöht hat. Bei einer
Abmilderung der Sanktion wäre zu befürchten, dass die Offenlegungsquote schnell
wieder sinken würde. Schon heute gibt es eine erhebliche Zahl von
Unternehmen, die sich der Offenlegung entziehen, indem sie beispielsweise auf die
Ordnungsgeldverfügungen des Bundesamtes für Justiz überhaupt nicht reagieren.
Um die Umstellung auf das neue Verfahren auch für die betroffenen
Unternehmen zu erleichtern, hat die Bundesregierung durch eine breit gestreute
Informationskampagne u. a. mit Hilfe auch des Deutschen Industrie- und
Handelskammertages und der Bundessteuerberaterkammer auf die Neuerungen hingewiesen.
Damit wurden die Unternehmen in der Anfangsphase noch einmal auf die für die
Unternehmen (schon seit Jahrzehnten bestehende) Pflicht zur Offenlegung von
Rechnungslegungsunterlagen hingewiesen.
1. Wie viele Abfragen zu Unternehmensdaten verzeichnet der elektronische
Bundesanzeiger im Durchschnitt täglich, und wie haben sich die Abfragen
seit der Einführung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) zum 1.
Januar 2007 entwickelt (bitte aufschlüsseln nach den einzelnen Monaten der
Jahre 2008, 2009, 2010 und nach Rechtsform, Branche, Alter und Größe der
Unternehmen)?
Nach Angaben des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers
(Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH) werden täglich durchschnittlich (alle Sonn-
und Feiertage mit eingerechnet) etwa 73 000 Jahresabschlüsse aus dem
elektronischen Bundesanzeiger abgerufen. Hinzukommen pro Tag etwa 31 000 Abrufe
von Jahresabschlüssen über die Internetseiten des Unternehmensregisters – an
die die beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereichten
Rechnungslegungsunterlagen weitergeleitet werden. Insgesamt werden also täglich
über 100 000 Jahresabschlüsse abgerufen. Dabei betrifft der weitaus größte Teil
der Abrufe kleine Unternehmen.
Darüber hinaus haben erste Ergebnisse einer von der Bundesanzeiger
Verlagsgesellschaft mbH gemeinsam mit einem Marktforschungsinstitut
durchgeführten Analyse gezeigt, dass hauptsächlich kleine und mittelgroße Unternehmen
(43,36 Prozent) sowie Freiberufler das Informationsangebot des elektronischen
Bundesanzeigers und speziell die Möglichkeit, Jahresabschlüsse einzusehen,
nutzen. Ein Großteil der Nutzer sind diesen ersten Ergebnissen zufolge
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (62,8 Prozent).
In den Jahren 2008 bis 2010 sind Jahresabschlussunterlagen (JA) im
elektronischen Bundesanzeiger wie folgt abgerufen worden, wobei als Vergleichsgröße
die Zahlen der Gesamtzugriffe auf alle Unternehmensdaten ebenfalls angeführt
sind:
2008 Zugriffe JA
Januar 2008 2 873 968 2 315 556
Februar 2008 2 522 032 2 032 001
März 2008 3 160 704 2 546 579
April 2008 3 428 120 2 762 036
Mai 2008 2 402 741 1 935 889
Juni 2008 2 492 580 2 118 690
Juli 2008 2 596 341 2 091 872
August 2008 3 111 965 2 507 310
September 2008 2 308 561 1 860 008
Oktober 2008 1 889 884 1 606 389
November 2008 2 147 070 1 824 990
Dezember 2008 2 318 822 1 868 275
2009 Zugriffe JA
Januar 2009 2 943 827 2 371 841
Februar 2009 3 827 599 3 083 897
März 2009 2 730 851 2 200 247
April 2009 1 778 142 1 432 649
Mai 2009 1 871 391 1 507 780
Juni 2009 1 830 017 1 474 445
Juli 2009 1 894 886 1 526 709
August 2009 2 809 515 2 263 626
September 2009 1 877 294 1 512 536
Oktober 2009 1 837 130 1 480 175
November 2009 1 968 875 1 586 322
Dezember 2009 2 232 229 1 798 507
2010 Zugriffe JA
Januar 2010 2 816 823 2 269 514
Februar 2010 2 872 194 2 314 127
März 2010 2 845 300 2 292 458
April 2010 2 377 835 1 915 822
Mai 2010 2 802 785 2 258 204
Juni 2010 2 639 876 2 126 948
Juli 2010 2 309 755 1 860 970
Die Aufteilung nach Unternehmensgrößen stellt sich wie folgt dar:
Die Aufteilung nach Rechtsform ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
Eine weitergehende Aufteilung liegt dem Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers nicht vor.
2. Wie viele offenlegungspflichtige Unternehmen haben ihre
Rechnungslegungsunterlagen in 2008, 2009 und 2010 fristgerecht eingereicht, und wie
hoch ist jeweils der Anteil dieser Unternehmen an allen
offenlegungspflichtigen Unternehmen (bitte aufschlüsseln nach Rechtsform, Branche, Alter
und Größe gemäß § 267 Absatz 1, 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs – HGB)?
In den Jahren 2008 bis 2010 haben die offenlegungspflichtigen Unternehmen
(insgesamt in einer Größenordnung von etwa 1,1 Mio.) ihre Pflicht zur
Einreichung von Rechnungslegungsunterlagen wie folgt fristgerecht erfüllt:
2010 Zugriffe JA
August 2010 2 476 038 1 994 944
September 2010 3 885 291 3 130 379
Oktober 2010 2 540 151 2 046 600
November 2010 2 403 457 1 936 465
Dezember 2010 3 233 304 2 605 073
Klein 81,96 % der Gesamtabrufe
Mittelgroß 8,01 % der Gesamtabrufe
Groß 10,03 % der Gesamtabrufe
GmbH 77,20 % der Gesamtabrufe
KG 15,43 % der Gesamtabrufe
AG 14,52 % der Gesamtabrufe
Eingetragene Genossenschaften 11,01 % der Gesamtabrufe
Sonstige ca. 2 % der Gesamtabrufe
Kalenderjahr Rechtsform Unternehmensgröße Einreichungen
Klein Mittelgroß Groß Gesamt
2008 AG 6 729 748 2 272 9 749
ARHRB 2 344 3 21 2 368
eGen 3 647 548 1 380 5 575
GmbH 512 968 12 824 7 490 533 282
KG 96 044 3 679 1 795 101 518
KGaA 87 9 66 162
OHG 505 24 36 565
SE 16 1 16 33
VvaG 1 2 105 108
2008 Ergebnis 622 341 17 838 13 181 653 360
Legende:
AG = Aktiengesellschaft
ARHRB = Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts
eGen = eingetragene Genossenschaft
GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung
KG = Kommanditgesellschaft
KGaA = Kommanditgesellschaft auf Aktien
OHG = Offene Handelsgesellschaft
SE = Societas Europaea
VvaG = Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Eine weitergehende Aufteilung liegt dem elektronischen Bundesanzeiger nicht
vor.
3. Wie viele offenlegungspflichtige Unternehmen haben die Unterlagen in
2008, 2009 und 2010 weiterhin in Papierform eingereicht (bitte
aufschlüsseln nach Rechtsform, Branche, Alter und Größe der Unternehmen)?
Mit der Einführung des EHUG sind die zu veröffentlichenden
Rechnungslegungsunterlagen seit dem 1. Januar 2007 grundsätzlich elektronisch beim
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Nur für eine
Übergangszeit bis Ende 2009 konnten die Unterlagen auch in Papierform eingereicht
werden (§ 4 der elektronischen Bundesanzeigerverordnung).
Aus Servicegesichtspunkten akzeptiert die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft
mbH derzeit auch weiterhin Einreichung in Papierform. Sie weist in diesem Fall
das einreichende Unternehmen aber darauf hin, dass diese Art der Einreichung
nur noch aus Kulanz und nunmehr letztmalig akzeptiert wird.
Kalenderjahr Rechtsform Unternehmensgröße Einreichungen
Klein Mittelgroß Groß Gesamt
2009 AG 7 213 754 2 622 10 589
ARHRB 3 071 4 51 3 126
eGen 3 960 574 1 366 5 900
GmbH 559 009 14 024 8 096 581 129
KG 108 541 3 909 2 186 114 636
KGaA 92 9 82 183
OHG 1 093 32 48 1 173
SE 33 2 48 83
VvaG 1 2 105 108
2009 Ergebnis 683 013 19 310 14 604 716 927
2010 AG 7 258 782 2 606 10 646
ARHRB 4 944 16 109 5 069
eGen 4 139 577 1 332 6 048
GmbH 587 694 14 632 8 350 610 676
KG 117 832 4 120 2 360 124 312
KGaA 86 14 83 183
OHG 1 168 38 67 1 273
SE 44 2 69 115
VvaG 1 0 117 118
2010 Ergebnis 723 166 20 181 15 093 758 440
Die Einreichung in Papierform stellt sich wie folgt dar:
Eine Aufteilung nach Branche und Alter der Unternehmen liegt dem Betreiber
des elektronischen Bundesanzeigers nicht vor.
4. Aus welchem Grund gehen die vom Bundesministerium der Finanzen
entwickelten Taxomonien der E-Bilanz in Umfang und Detaillierungsgrad über
die bisherigen Anforderungen hinaus?
Wie ist dies mit dem Ziel der Vereinfachung und bürokratischen Entlastung
von kleinen und mittleren Unternehmen und Kleinstunternehmen zu
vereinbaren?
Bei der Taxonomie handelt es sich um ein Datenschema, das die elektronische
Übermittlung der Inhalte der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung an
Kalenderjahr Rechtsform Unternehmensgröße Einreichungen
Klein Mittelgroß Groß Gesamt
2008 AG 501 65 168 734
ARHRB 342 2 24 368
eGen 247 21 26 294
GmbH 48 379 1 472 1 100 50 951
KG 9 712 502 293 10 507
KGaA 7 3 6 16
OHG 56 9 7 72
SE 1 0 1 2
VvaG 1 2 12 15
2008 Ergebnis 59 246 2 076 1 637 62 959
2009 AG 217 22 74 313
ARHRB 243 3 14 260
eGen 117 10 11 138
GmbH 23 271 580 396 24 247
KG 4 359 247 107 4 713
KGaA 3 1 6 10
OHG 35 10 2 47
SE 2 0 2 4
VvaG 1 0 5 6
2009 Ergebnis 28 248 873 617 29 738
2010 AG 71 3 17 91
ARHRB 148 1 3 152
eGen 40 5 3 48
GmbH 7 807 134 105 8 046
KG 1 135 45 16 1 196
KGaA 1 1 0 2
OHG 5 0 0 5
VvaG 0 0 3 3
2010 Ergebnis 9 207 189 147 9 543
die Finanzverwaltung ermöglicht. Die Finanzverwaltung hat die Taxonomie der
E-Bilanz mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.
Dezember 2010 festgeschrieben, um diese im Rahmen einer Pilotphase gemeinsam mit
den sich an der Pilotphase auf freiwilliger Basis teilnehmenden Unternehmen
erproben zu können. Im Rahmen der bereits laufenden Pilotierung werden auch
Umfang und Detaillierungsgrad der Taxonomie getestet.
Für kleine und mittlere Unternehmen wird keine dauerhafte zusätzliche
Belastung aus Informationspflichten entstehen, sondern es ist durch die verstärkte
Nutzung voll elektronisch unterstützter Verfahren eine dauerhafte Entlastung
von Bürokratiekosten aus Informationspflichten angestrebt.
Kleine Einzelkaufleute und Nichtkaufleute dürften in der Regel nicht
buchführungs- und damit auch nicht bilanzierungspflichtig sein und sind damit von der
E-Bilanz nicht betroffen.
5. Untersucht die Bundesregierung im Rahmen einer E-Bilanz-Pilotphase die
bürokratischen Belastungen für Unternehmen in quantitativer Hinsicht?
Wird die Bundesregierung Schritte unternehmen, die eine Vereinfachung des
Verfahrens zur Erstellung der E-Bilanz zum Ziel haben, und wenn ja,
welche?
Die Pilotphase der E-Bilanz ist nicht geeignet, um die bürokratischen
Belastungen für Unternehmen in quantitativer Hinsicht zu untersuchen. In einer
Pilotierungsphase entstehen naturgemäß ganz andere Belastungen als dies bei der
Implementierung und Anwendung eines Verfahrens im „Echt-Betrieb“ der Fall ist.
Welche Schritte die Bundesregierung unternehmen wird, die eine Vereinfachung
des Verfahrens zur Erstellung der E-Bilanz zum Ziel haben, kann erst nach
Abschluss der Pilotphase eingeschätzt werden. Insgesamt ist die Finanzverwaltung
bestrebt, für alle Beteiligten einschließlich der betroffenen Unternehmen eine
möglichst kostengünstig zu administrierende Lösung herbeizuführen.
6. Gegen wie viele offenlegungssäumige Unternehmen wurden bisher
Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz eingeleitet (bitte
aufschlüsseln nach den einzelnen Monaten der Jahre 2008, 2009 und 2010,
Rechtsform, Branche, Alter und Größe der Unternehmen)?
In den Jahren 2008, 2009 und 2010 wurden Ordnungsgeldverfahren wie folgt
veranlasst:
Anzahl der Ordnungsgeldverfahren (ca.)
Diese Ordnungsgeldverfahren lassen sich wie folgt auf einzelnen Rechtsformen
aufschlüsseln:
Rechtsformen (ca.)
Kalenderjahr Anzahl Ordnungsgeldverfahren (ca.)
2008 461 000
2009 123 000
2010 144 000
Kalenderjahr GmbH GmbH&Co.KG AG Sonstige
2008 82 % 16 % 1,5 % 0,5 %
2009 84 % 14 % 1,5 % 0,5 %
2010 87 % 10 % 1,5 % 1,5 %
Dabei handelte es sich um Unternehmen der folgenden Unternehmensgröße im
Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB):
Unternehmensgröße (ca.)
Eine weitergehende Aufschlüsselung war innerhalb des vorgegebenen
Zeitraums nicht möglich.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Angaben lediglich
einen Zwischenstand aus der Anfangsphase des mit dem EHUG neu eingeführten
Verfahrens darstellen. Der hohe Anteil der kleinen Gesellschaften dürfte sich
auch damit erklären lassen, dass es sich bei über 95 Prozent der nach
handelsrechtlichen Vorschriften offenlegungspflichtigen Unternehmen um kleine
Gesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 HGB (d. h. Bilanzsumme nicht größer
als 4,84 Mio. Euro, Umsatzerlöse nicht höher als 9,68 Mio. Euro, Zahl der
Arbeitnehmer nicht über 50) handelt. Deshalb dürfte sich auch ein besonders hoher
Teil der vom Bundesamt für Justiz wegen nicht erfolgter Offenlegung
durchzuführenden Ordnungsgeldverfahren auf diese Unternehmensgruppe beziehen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es inzwischen eine nicht
unerhebliche Zahl von Unternehmen gibt, die eine Offenlegung dauerhaft verweigern.
In diesen Fällen muss das Bundesamt für Justiz bezogen auf dieselbe
Pflichtverletzung mehrfach Ordnungsgeldverfahren durchführen.
7. Wie hoch waren die angedrohten Ordnungsgelder insgesamt (bitte
aufschlüsseln nach den einzelnen Monaten der Jahre 2008, 2009 und 2010,
Rechtsform, Branche, Alter und Größe der Unternehmen)?
In den Jahren 2008, 2009 und 2010 hat das Bundesamt für Justiz
Ordnungsgelder in jeweils folgender Gesamthöhe angedroht:
Eine weitergehende Aufschlüsselung war innerhalb des zur Verfügung
stehenden Zeitrahmens nicht möglich. Es dürfte jedoch davon auszugehen sein, dass
das Bundesamt für Justiz infolge entsprechender Meldungen des Betreibers des
elektronischen Bundesanzeigers einen Großteil der Ordnungsgelder jeweils in
den Anfangsmonaten der Jahre 2008, 2009 und 2010 angedroht hat.
Außerdem spiegelt auch die Gesamthöhe der Ordnungsgeldandrohungen die
Tatsache wieder, dass das Bundesamt für Justiz mit Blick auf einen
Pflichtverstoß teilweise mehrere Ordnungsgelder androht.
8. Wie hoch waren die tatsächlich festgesetzten Ordnungsgelder insgesamt
(bitte aufschlüsseln nach den einzelnen Monaten der Jahre 2008, 2009 und
2010, Rechtsform, Branche, Alter und Größe der Unternehmen)?
Kalenderjahr Klein Mittelgroß Groß
2008 98 % 1,5 % 0,5 %
2009 97 % 2 % 1 %
2010 97 % 2 % 1 %
Kalenderjahr Höhe der angedrohten Ordnungsgelder
insgesamt
2008 ca. 920 Mio. Euro
2009 ca. 377 Mio. Euro
2010 ca. 587 Mio. Euro
Die tatsächlich festgesetzten Ordnungsgeldforderungen hatten insgesamt
jeweils folgende Höhe:
Eine weitergehende Aufschlüsselung war auch hier nicht möglich. Die hier
mitgeteilten Angaben zeigen aber bereits, dass eine große Zahl der betroffenen
Unternehmen ihren Jahresabschluss binnen der mit der Ordnungsgeldandrohung
eingeräumten sechswöchigen Nachfrist beim Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers einreicht und damit eine Ordnungsgeldfestsetzung vermeidet.
9. Besteht ein Rechtsanspruch auf die Reduzierung des Ordnungsgeldes von
2 500 Euro auf 250 Euro, wenn die Offenlegung des Jahresabschlusses
erfolgt, kurz nachdem die im Androhungsbescheid gesetzte Nachfrist
abgelaufen ist?
In wie vielen Fällen kam es bis Ende 2010 zu Abweichungen von dieser
Praxis?
Falls kein Rechtsanspruch besteht, plant die Bundesregierung für die
Unternehmen hier mehr Rechtssicherheit zu schaffen?
Gemäß § 335 Absatz 3 Satz 5 HGB kann das Bundesamt für Justiz das
Ordnungsgeld herabsetzen, wenn die mit der Ordnungsgeldandrohung eingeräumte
sechswöchige Nachfrist nur geringfügig überschritten wird. Von dieser Möglichkeit
macht das Bundesamt für Justiz Gebrauch. Bei einer geringfügigen
Überschreitung der Nachfrist (nach der ständigen Rechtsprechung des zuständigen
Landgerichts Bonn bis zu zwei Wochen) wird derzeit ein reduziertes Ordnungsgeld
in Höhe von 10 Prozent des jeweils angedrohten Betrages festgesetzt.
Abweichungen von dieser Verwaltungspraxis gibt es nicht. Auf Grund dieser Praxis
des Bundesamtes für Justiz besteht bereits ein sehr großes Maß an
Rechtssicherheit für die Unternehmen.
10. Wie bewertet die Bundesregierung Forderungen, den angedrohten
Mindestbetrag für Ordnungsgelder von derzeit 2 500 Euro auf 250 Euro
abzusenken?
Eine Herabsetzung des Mindestordnungsgeldes auf 250 Euro erfolgt in den
Fällen, in denen die vom Bundesamt für Justiz eingeräumte Nachfrist nur
unerheblich überschritten worden ist. Damit erhalten die Unternehmen, die in den
häufigsten Fällen bereits mehr als ein Jahr Zeit hatten, ihre Jahrsabschlüsse zu
erstellen und offenzulegen, und die auch die nochmals im Gesetz eingeräumte
Nachfrist von sechs Wochen zur Offenlegung überschritten haben, eine letzte
Chance, um die Festsetzung des Ordnungsgeldes zu vermeiden. Das
Ordnungsgeld wird daher nur gegen solche Unternehmen festgesetzt, die die Frist für die
Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses deutlich überschritten haben (vgl.
Antwort zu Frage 11). Eine Herabsetzung der Mindestordnungsgeldsumme über den
Fall der geringfügigen Überschreitung der Nachfrist hinaus erscheint daher
nicht geboten.
Im Übrigen muss das Ordnungsgeld eine gewisse Höhe haben, um einen
wirksamen Anreiz für die Erfüllung der Offenlegungspflicht zu bieten. Daran
orientiert sich der im Gesetz festgelegte Mindestbetrag. Eine Reduzierung des Ord-
Kalenderjahr Höhe der festgesetzten Ordnungsgelder
insgesamt
2008 ca. 73 Mio. Euro
2009 ca. 87 Mio. Euro
2010 ca. 196 Mio. Euro
nungsgeldes birgt die Gefahr, dass die einmal erreichte hohe Offenlegungsquote
wieder einbricht.
Abschießend ist darauf hinzuweisen, dass den Belangen kleiner und
mittelgroßer Unternehmen bei der Begleichung der Ordnungsgelder dadurch angemessen
Rechnung getragen wird, dass sie beim Bundesamt für Justiz
Zahlungserleichterungen (insbesondere Stundung mit oder ohne Ratenzahlung) beantragen
können, wenn sie wirtschaftlich nicht in der Lage sind, ein festgesetztes
Ordnungsgeld zu begleichen.
11. Nach welcher Säumniszeit verlangt das Bundesamt für Justiz ein
Ordnungsgeld?
Offenlegungspflichtige Unternehmen müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen
gemäß § 325 Absatz 1 Satz 2 HGB grundsätzlich spätestens ein Jahr nach
Abschluss des Geschäftsjahres offenlegen. Das heißt beispielsweise ein zum
Abschlussstichtag 31. Dezember 2009 aufzustellender Jahresabschluss musste
spätestens am 31. Dezember 2010 beim Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers eingereicht werden. Die Unternehmen haben also grundsätzlich ein Jahr
Zeit, um ihren Jahresabschluss aufzustellen und offenzulegen. Für
kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt gemäß § 325 Absatz 4 HGB eine kürzere
Einreichungsfrist von vier Monaten, gerechnet ab dem Abschlussstichtag.
Kommt ein Unternehmen seiner Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig nach,
leitet das Bundesamt für Justiz aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des
Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers ein Ordnungsgeldverfahren nach
§ 335 HGB ein. Dieses Verfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb einer
Nachfrist von sechs Wochen ab Zugang des Schreibens den gesetzlichen
Offenlegungspflichten nachzukommen oder das Unterlassen mittels Einspruchs zu
rechtfertigen. Dies geschieht unter Androhung eines Ordnungsgeldes. Wird die
gesetzliche Offenlegungspflicht nicht innerhalb der Nachfrist von sechs Wochen
erfüllt oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt, ist das
angedrohte Ordnungsgeld durch das Bundesamt für Justiz festzusetzen. Bis zu einer
Ordnungsgeldfestsetzung ist daher – ungeachtet der Prüf- und
Bearbeitungsdauer beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers und dem Bundesamt
für Justiz – zumindest die Jahresfrist und die sechswöchige Nachfrist verstrichen
(bei kapitalmarktorientierten Unternehmen mindestens vier Monate zuzüglich
der sechswöchigen Nachfrist).
12. Wie lange waren zwischen 2008 und 2010 die minimale, maximale und
durchschnittliche Festsetzung der Nachreichungsfristen, wenn Unterlagen
nicht vollständig eingereicht wurden?
Die Nachfrist zur Einreichung von Rechnungslegungsunterlagen beträgt gemäß
§ 335 Absatz 3 Satz 1 HGB sechs Wochen. Diese Frist gilt auch für den Fall,
dass Unterlagen nicht vollständig eingereicht wurden.
13. Gibt und gab es beim Bundesamt für Justiz Ausnahmen von diesen Fristen
(falls ja, bitte aufschlüsseln nach den einzelnen Monaten der Jahre 2008,
2009 und 2010, Rechtsform der Unternehmen, Branche der Unternehmen,
Alter der Unternehmen und Unternehmensgrößen)?
Ausnahmen von der zwölf- bzw. viermonatigen gesetzlichen Einreichungsfrist
und der sechswöchigen Nachfrist sind gesetzlich nicht vorgesehen. Gemäß § 335
Absatz 3 Satz 5 HGB kann das Bundesamt für Justiz bei einer geringfügigen
Überschreitung der sechswöchigen Nachfrist das Ordnungsgeld herabsetzen
(vgl. Antwort zu Frage 9).
In der Anfangsphase und nur bezogen auf das Geschäftsjahr 2006, in dem das
neue EHUG-Verfahren erstmals zur Anwendung kam, hat das Bundesamt für
Justiz in der Praxis ausnahmsweise bei Papiereinreichungen eine weitere (im
Gesetz nicht vorgesehene) Nachfrist von drei bis fünf Wochen zur sanktionslosen
Nachholung der Offenlegungspflicht gewährt, wenn ein Unternehmen seine
Jahresabschlussunterlagen innerhalb der mit der Ordnungsgeldandrohung
eingeräumten sechswöchigen Nachfrist auf dem Postweg an das insoweit unzuständige
Bundesamt für Justiz übersandte und das Bundesamt für Justiz wegen der
Vielzahl der zu bearbeitenden Fälle auf diese Schreiben erst erheblich später
reagieren konnte. Ab dem Geschäftsjahr 2007 gibt es diese Konstellation nicht mehr.
Im Übrigen wird den Umständen des Einzelfalles dadurch Rechnung getragen,
dass nach der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Landgerichtes Bonn
ein Ordnungsgeld wegen der nicht rechtzeitig erfolgten Offenlegung von
Rechnungslegungsunterlagen nur festgesetzt werden kann, wenn das Unternehmen
die verspätete Offenlegung verschuldet hat. Gesetzlich geregelte
Ausnahmeregelungen erscheinen vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.
14. Falls ja, worin bestehen diese Ausnahmen, und falls nein, warum wurden
solche Ausnahmeregelungen nicht getroffen?
Siehe Antwort zu Frage 13.
15. Wie hat sich die Zahl der Einspruchsverfahren gegen
Ordnungsgeldbescheide des Bundesamtes für Justiz in den Jahren 2008, 2009 und 2010
entwickelt, und welcher Anteil der Einspruchsverfahren wurde in den
jeweiligen Jahren zugunsten der Unternehmen entschieden?
Die Einspruchsverfahren gegen Ordnungsgeldandrohungsverfügungen des
Bundesamts für Justiz entwickelten sich wie folgt:
Die anfangs hohe Zahl von Einstellungen aufgrund von Einsprüchen ist im
Wesentlichen auf Anlaufschwierigkeiten des Verfahrens zurückzuführen,
beispielsweise bei einem für ein Unternehmen bestehenden abweichenden Geschäftsjahr.
Nach einer Vielzahl von durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen sind
die Anlaufschwierigkeiten ausgeräumt. Der derzeit größte Teil von
Einstellungen von Ordnungsgeldverfahren beruht auf Einreichungen der Jahresabschlüsse
binnen der mit Androhung gesetzten sechswöchigen Nachfrist. Oft werden mit
diesen verspäteten Einreichungen zugleich Einsprüche eingelegt.
16. Stimmt die Regierung mit der Einschätzung der EU-Kommission überein,
dass die gegenwärtigen Rechnungslegungsvorschriften den KMU und
Kleinstunternehmen einen unnötigen Verwaltungsaufwand abverlangen,
und falls nein, warum nicht?
Die Bundesregierung ist wie die EU-Kommission der Auffassung, dass bei den
gegenwärtigen Rechnungslegungspflichten für KMU und Kleinstunternehmen
Vereinfachungs- und Erleichterungspotential besteht.
Kalenderjahr
Anzahl Einsprüche
insgesamt
Einstellung aufgrund Einspruchs
2008 ca. 104 000 ca. 41 000
2009 ca. 114 000 ca. 22 000
(teils Einspruch aus Vorjahr)
2010 ca. 113 000 ca. 10 000
(teils Einspruch aus Vorjahr)
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ISSN 0722-8333
17. Plant die Bundesregierung die Rechnungs- und Offenlegungsvorschriften
für KMU und/oder Kleinstunternehmen zu erleichtern, und falls ja, wann,
und in welcher Weise?
Die handelsrechtlichen Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten der
Kapitalgesellschaften basieren auf zwingenden europäischen Richtlinien
(insbesondere den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG). Die Europäische
Kommission hat 2009 im Rahmen des EU-Aktionsprogramms zum Abbau von
Verwaltungslasten einen Vorschlag zur Ausnahme von Kleinstunternehmen aus
dem Anwendungsbereich der Bilanzrichtlinien vorgelegt, den die
Bundesregierung begrüßt hat, der im Rat jedoch noch keine ausreichende Mehrheit gefunden
hat. Die EU-Kommission hat für 2011 einen weiteren Vorschlag zur
Modernisierung der Bilanzrichtlinien angekündigt, der auch Erleichterungen für kleine
Unternehmen enthalten soll. Die Bundesregierung unterstützt diese Vorhaben
der EU-Kommission mit Nachdruck. Eine Verabschiedung der
Richtlinienänderungen ist jedoch noch nicht abzusehen. Erst wenn hierfür auf europäischer
Ebene die notwendigen Spielräume geschaffen worden sind, können
entsprechende Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen für KMU und
Kleinstunternehmen im Handelsgesetzbuch umgesetzt werden.
18. Wie viele Unternehmen würden durch eine Neuregelung entlang der bisher
bekannten EU-Planungen (unter 10 Mitarbeiter, höchstens 1 Mio. Euro
Umsatz, maximal 500 000 Euro Bilanzsumme) aus der Pflicht zur
Erstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen herausfallen, und wie hoch
ist deren Anteil an allen offenlegungspflichtigen Unternehmen?
Legt man die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Schwellenwerte für
Kleinstunternehmen und die Option zur vollständigen Freistellung dieser
Unternehmen zugrunde, könnten nach den der Bundesregierung vorliegenden Zahlen
aus der Folgenabschätzung der EU-Kommission und dem
Unternehmensregister ca. 370 000 bis 500 000 Unternehmen von der Offenlegung ihrer
Jahresabschlüsse befreit werden. Das wären bis zu 50 Prozent der derzeit
offenlegungspflichtigen Unternehmen.
19. Sollte für diese Unternehmen nach Einschätzung der Bundesregierung
dann eine Pflicht zur Offenlegung der Einnahmenüberschussrechnung
geregelt werden, um das Informationsinteresse von Gläubigern,
Geschäftspartnern, Mitarbeitern und Öffentlichkeit zu erfüllen?
Die Frage wird nach Abschluss der Verhandlungen zu den genannten EU-
Regelungen zu entscheiden sein.]