[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5030
17. Wahlperiode 15. 03. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 11. März
2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke,
Maria Klein-Schmeink, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/4922 –
Alterns- und altersgerechte Arbeitsbedingungen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Thema „alterns- und altersgerechte Arbeitsbedingungen“ gewinnt mit dem
Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 ab 2012 eine
immer größere Relevanz. Für die sozialverträgliche Einführung der Rente mit
67 ist es unabdingbar, dass die Betriebe alterns- und altersgerechte Arbeitsplätze
und Arbeitsbedingungen schaffen, damit die Beschäftigten physisch und
psychisch in der Lage sind, länger zu arbeiten. Sorgt die Politik nicht für die
richtigen Rahmenbedingungen und werden die Betriebe dieser Herausforderung
nicht gerecht, wird die Rente mit 67 zur Rentenkürzung durch die Hintertür.
Unter den heutigen Arbeitsbedingungen aber ist es für viele Menschen kaum
vorstellbar bis zum 65. Lebensjahr zu arbeiten, geschweige denn bis 67. Die
Arbeitsbedingungen von vielen Beschäftigten führen zu ausgeprägten
gesundheitlichen Belastungen, die eine längere Lebensarbeitszeit erschweren. Steigende
mentale Belastungen durch erhöhte Verantwortung, geringe Einflussnahme auf
die Arbeitsbedingungen und Arbeitsinhalte, einseitige körperliche
Beanspruchung ohne ausreichende Ruhepausen und Entlastungsmöglichkeiten sowie
Stress, Verunsicherung und Entwertung des eigenen Arbeitsvermögens durch
lange Phasen von atypischen und prekären Beschäftigungsverhältnissen sind
häufige Ursachen. Eine Politik, die die Herausforderung der Alterung
bewältigen muss und die von den Beschäftigten eine längere Lebensarbeitszeit als in
den letzten zwanzig Jahren erwartet, muss auch die Voraussetzungen dafür
schaffen und darf den erhöhten Verschleiß von Beschäftigten nicht weiterhin in
Kauf nehmen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat im November 2010 den Bericht „Aufbruch in die
altersgerechte Arbeitswelt“ vorgelegt. Neben der Darstellung der wirtschaftlichen
und sozialen Lage sowie der Arbeitsmarktlage älterer Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer wird in dem Bericht das Thema „Gestaltung des Arbeitslebens“
in einem eigenen Kapitel aufgegriffen. Der Bericht enthält zahlreiche Ansätze
und Aktivitäten, die bereits von Seiten der Bundesregierung und von anderen
gesellschaftlichen Gruppen, insbesondere der Sozialpartner, eingeleitet worden
sind. Darüber hinaus werden insbesondere Instrumente und Maßnahmen
zugunsten einer alterns- und altersgerechte Arbeit ausführlich dargestellt und
Handlungsbedarfe im Hinblick auf personalpolitische Maßnahmen,
Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation aufgezeigt.
Allgemeine Fragen zu alterns- und altersgerechten Arbeitsbedingungen
1. Wie definiert die Bundesregierung alterns- und altersgerechte
Arbeitsbedingungen?
Als altersgerecht wird eine Arbeit bezeichnet, die sich an den spezifischen
Fähigkeiten und Bedürfnissen der jeweiligen beschäftigen Altersgruppen
orientiert. Hierunter fallen z. B. der besondere Schutz von Jugendlichen bei Schicht-
und Nachtarbeit, besondere ergonomische Hilfestellungen bei altersbedingten
Einschränkungen oder besondere Arbeitszeitgestaltungen (z. B.
Schichtarbeitsmodelle für Ältere).
Als alternsgerecht wird eine Arbeitsorganisation bezeichnet, der ein
umfassendes und auf den gesamten Alterungsprozess aller Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter bezogenes Konzept zugrunde liegt. Dies berücksichtigt z. B.
Weiterbildungsbedürfnisse und -notwendigkeiten, alter(n)sgerechte Laufbahngestaltung,
Gesundheitsschutz, Verhältnisprävention und gesundheitsgerechte
Verhaltensweisen. Es verbindet die Leistungspotenziale, die Stärken und Schwächen aller
Beschäftigtengruppen, ihren (voraussichtlichen) Alterungsprozess im Betrieb
und ist auf die Altersstruktur der gesamten Belegschaft abgestimmt.
Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit müssen auf die Kriterien
Schädigungsfreiheit, Ausführbarkeit, Erträglichkeit und
Beeinträchtigungsfreiheit ausgerichtet sein. Zu den Gestaltungsfeldern zählen:
● Ganzheitlichkeit der Aufgaben,
● Anforderungsvielfalt,
● Möglichkeiten der sozialen Interaktion,
● Autonomie,
● Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten,
● Sinnhaftigkeit der Arbeit,
● Arbeitsorganisation.
2. Wie interpretiert die Bundesregierung die Begriffsbestimmung im § 2
Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) „Maßnahmen der
menschengerechten Gestaltung der Arbeit“?
Für den Begriff der „menschengerechten Gestaltung der Arbeit“ gibt es keine
Legaldefinition. Die Bundesregierung legt dem Begriff ein weites Verständnis
zugrunde. Sie versteht darunter alle wirksamen und praxiserprobten
Arbeitsschutzmaßnahmen, die geeignet sind, die Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit
zu erhalten und zu fördern. Neben den Instrumenten des klassischen
Arbeitsschutzes zur Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sind Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der
Arbeit ganzheitlich auf den Gesundheitsschutz des Individuums im Arbeitsleben
gerichtet und nehmen sowohl die physischen als auch die psychischen
Belastungen und Beanspruchungen der Beschäftigten umfassend in den Blick.
Insbesondere geht es darum, die „weichen“ Arbeitsschutzfaktoren einzubeziehen z. B.
durch Reduzierung gesundheitsschädlicher Auswirkungen bei eintöniger Arbeit
oder bei maschinenbestimmten Arbeitsintervallen. Auch die Rücksichtnahme
auf individuelle Belastungsgrenzen gehört in diesen Zusammenhang.
3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das ArbSchG den
notwendigen Arbeitsschutzbestimmungen für Männer und Frauen gleichermaßen
gerecht wird?
Wenn ja, in welchen Branchen und in welchen Berufen und
Tätigkeitsfeldern?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht keinen Anlass dafür, im Arbeitsschutzgesetz
geschlechtsspezifisch oder nach Branchen zu differenzieren. Das deutsche
Arbeitsschutzrecht basiert auf dem europäischen Rechtsgefüge. Die europäischen
Arbeitsschutzrichtlinien haben einen weit gefassten Anwendungsbereich und
sind nicht branchenorientiert gefasst. Für Frauen und Männer gelten danach
gleichermaßen die im Einzelfall jeweils erforderlichen Maßnahmen zum Schutz
der Beschäftigten.
4. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Arbeitsbedingungen in der
Bundesrepublik in der Mehrzahl alterns- und altersgerecht ausgestaltet sind?
Wenn ja, in welchen Branchen?
Wenn nein, warum nicht?
5. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Arbeitsplätze, die nicht alterns- und altersgerecht ausgestattet sind?
Und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine umfassenden Kenntnisse über die Anzahl der
alters- und alternsgerecht ausgestalteten Arbeitsplätze vor. Für die Gestaltung
von alters- und alternsgerecht ausgestalteter Arbeitsplätze bedarf es
unterschiedlicher Maßnahmen, die von den spezifischen Bedingungen und Anforderungen
der Betriebe, der Größe und Branche sowie den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern und den jeweiligen Tätigkeiten abhängig sind.
Aufgrund des demografischen Wandels wird der Bedarf an älteren
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steigen. Die Arbeitsplätze müssen künftig stärker
als bisher an die Möglichkeiten und Bedürfnisse aller Altersgruppen
ausgerichtet werden. Wichtig ist ein Mix aus Maßnahmen einer nachhaltigen
Personalpolitik, betrieblicher Gesundheitsförderung, Vereinbarkeit von Beruf und
Familie sowie einer lebenslangen Qualifizierung und Weiterbildung.
Im Rahmen der Initiative Neue Qualität der Arbeit werden Beispiele guter
Praxis zusammengestellt (
www.inqa.de/Inqa/Navigation/gute-praxis.html). Diese
zeigen, dass es bereits eine Vielzahl von Unternehmen gibt, die den
erforderlichen Handlungsbedarf erkannt haben und ihre Arbeitsplätze entsprechend
ausrichten.
6. Welche psychischen und physischen Belastungen im Erwerbsleben erachtet
die Bundesregierung als nicht vereinbar mit alterns- und altersgerechten
Arbeitsbedingungen?
Es kann keine pauschale Zuordnung vorgenommen werden. Belastungen sind
nicht per se negativ zu bewerten. Sie können auch aktivierende,
entwicklungsförderliche und damit positive Effekte bewirken. Bezüglich der Wirkungen
kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Arbeitsbelastungen im Verhältnis
zu den Bewältigungsmöglichkeiten bzw. „Ressourcen“ in und außerhalb der
Arbeit darstellen. Generell gilt, dass Gesundheitsrisiken durch Fehlbelastungen
vermieden werden müssen.
7. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das ArbSchG, die
Arbeitsstättenverordnung und die Bildschirmarbeitsverordnung in ihrer jetzigen Form
ausreichend sicherstellen, dass die Arbeitsplätze alterns- und altersgerecht
gestaltet sind?
Wenn ja, warum?
Und wenn nein, welche Maßnahmen sind erforderlich, und welche
Maßnahmen werden von der Bundesregierung angestrebt?
Ältere Beschäftigte sind neben anderen Personengruppen eine wichtige
Zielgruppe im Arbeitsschutz. Im Arbeitsschutzgesetz und seinen Verordnungen hat
der Gesetzgeber für den betrieblichen Arbeitsschutz wirksame rechtliche
Grundlagen geschaffen, die alle Beschäftigten schützen und auch den
Gesundheitsschutz älterer Beschäftigter sicherstellen. Das Arbeitsschutzgesetz hält den
Arbeitgeber ausdrücklich dazu an, die Belange besonders schutzbedürftiger
Beschäftigtengruppen im betrieblichen Arbeitsschutz zu berücksichtigen. Dieser
Handlungsauftrag kommt auch den älteren Beschäftigten zugute. Das wichtigste
Instrument des Arbeitsschutzes im Betrieb ist die Gefährdungsbeurteilung.
Nach § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber bei Neueinrichtungen oder
wesentlichen Veränderungen von Arbeitsplätzen eine Beurteilung der Gefährdungen
bei der Arbeit in seinem Betrieb vornehmen, die erforderlichen
Schutzmaßnahmen umsetzen und auf ihre Wirksamkeit überprüfen. Dazu gehört auch die
Beachtung altersspezifischer Besonderheiten.
8. In welchen 20 Berufen und Tätigkeitsfeldern ist die Erwerbsbeteiligung
Älterer am geringsten (bitte differenziert nach Geschlecht) und warum?
Eine Aufgliederung der Erwerbsbeteiligung Älterer nach Berufsfeldern ist
primär von der allgemeinen Arbeitsmarktstruktur geprägt. Bei insgesamt nur
relativ selten ausgeübten Berufen ist auch bei Älteren die Erwerbsbeteiligung
regelmäßig gering. Nachrangig wirken sich der wirtschaftliche Strukturwandel,
geschlechtsspezifisches Berufswahlverhalten und berufsabhängige
Erwerbsdauern aus. Die Erwerbsbeteiligung Älterer in verschiedenen Berufsfeldern ist
mithin wenig geeignet, um auf altersgerechte Arbeitsbedingungen zu schließen.
Folgende Tabelle gibt die Erwerbsbeteiligung Älterer in denjenigen 20 von
insgesamt 85 Berufsbereichen wieder, in denen die Erwerbsbeteiligung Älterer am
geringsten ist. Angegeben sind die Anteile der Erwerbspersonen in einzelnen
Berufsbereichen an der gleichaltrigen Bevölkerung. Bei einer nach
Geschlechtern differenzierten Darstellung ergeben sich stets Erwerbsquoten von weniger
als 0,1 Prozent, so dass auf diese verzichtet wurde.
Zusammensetzung von Erwerbsquoten nach Berufen: Ältere zwischen 55 und
64 Jahren und insgesamt
Quelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus.
9. In welchen Berufen wird die Erwerbsminderungsrente am häufigsten in
Anspruch genommen, und wie verteilt sich die Inanspruchnahme auf die
Geschlechter (bitte auch differenziert nach Gründen für die
Erwerbsminderung)?
Nach der Statistik der Deutschen Rentenversicherung für das Jahr 2009 gab es
im Rentenzugang insgesamt 173 028 Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit. Davon entfielen 92 326 auf Männer und 80 702 auf Frauen. Für 135 347
dieser Renten sind Angaben zu den Berufen (Berufsgruppen) der Versicherten
vor dem Rentenbeginn vorhanden. Der nachfolgenden Tabelle können die zehn
häufigsten Berufe nach Geschlecht getrennt entnommen werden.
Berufsbereich 20 bis 64 Jahre 55 bis 64 Jahre
Insgesamt 80,2 Prozent 60,7 Prozent
Baustoffhersteller/Baustoffherstellerinnen < 0,1 Prozent < 0,1 Prozent
Spinnberufe < 0,1 Prozent < 0,1 Prozent
Textilveredler/Textilveredlerinnen < 0,1 Prozent < 0,1 Prozent
Mithelfende Familienangehörige
außerhalb der Landwirtschaft a. n. g. < 0,1 Prozent < 0,1 Prozent
Mineralgewinner, -aufbereiter < 0,1 Prozent < 0,1 Prozent
Keramiker/Keramikerinnen < 0,1 Prozent < 0,1 Prozent
Berufe in der Textilherstellung < 0,1 Prozent < 0,1 Prozent
Berufe in der Glasherstellung
und -bearbeitung < 0,1 Prozent < 0,1 Prozent
Berufe in der Getränke-,
Genußmittelherstellung < 0,1 Prozent < 0,1 Prozent
Steinbearbeiter/Steinbearbeiterinnen < 0,1 Prozent < 0,1 Prozent
Berufe in der Lederherstellung,
Leder- und Fellverarbeitung < 0,1 Prozent < 0,1 Prozent
Papierherstellungs-,
Papierverarbeitungsberufe < 0,1 Prozent < 0,1 Prozent
Berufe in der Hütten-
und Halbzeugindustrie < 0,1 Prozent < 0,1 Prozent
Berufe in der Metalloberflächenveredlung
und Metallvergütung < 0,1 Prozent < 0,1 Prozent
Berufe in der Holzbearbeitung,
Holz- und Flechtwarenherstellung < 0,1 Prozent < 0,1 Prozent
Berufe in der spanlosen Metallverformung < 0,1 Prozent < 0,1 Prozent
Bergleute < 0,1 Prozent < 0,1 Prozent
Gießereiberufe < 0,1 Prozent < 0,1 Prozent
Übrige Ernährungsberufe < 0,1 Prozent < 0,1 Prozent
Maschineneinrichter/
Maschineneinrichterinnen, a. n. g. < 0,1 Prozent < 0,1 Prozent
Inanspruchnahme der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in
ausgewählten Berufsgruppen im Jahre 2009
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung
Die Differenzierung nach Gründen (Erstdiagnosen) für die verminderte
Erwerbsfähigkeit liegen in der Kombination mit den Berufsgruppen nicht vor.
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse des
Forschungsschwerpunkts „Altersgerechte Arbeitsbedingungen“?
Zwischen Januar 2007 und August 2009 förderte das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) drei Projekte im Förderschwerpunkt „Altersgerechte
Arbeitsbedingungen“:
● „Gabi – Gestaltung altersgerechter Arbeitsbedingungen in Krankenhaus und
Altenheim“,
● „LagO – Länger arbeiten in gesunden Organisationen“ und
● „MiaA – Menschen in altersgerechter Arbeitskultur“.
Die Projekte befassten sich mit der konkreten Entwicklung und Umsetzung von
praxistauglichen Instrumenten zur Bewältigung des demografischen Wandels in
Unternehmen. Insgesamt hat sich gezeigt, dass junge wie ältere Beschäftigte
gute Arbeitsgestaltung mit Motivation und Produktivität belohnen. So tragen
Faktoren wie Spaß an der Arbeit, weniger körperliche und seelische Belastungen
oder eine höhere Sinnhaftigkeit der Tätigkeit dazu bei, bis zum gesetzlichen
Renteneintritt arbeiten zu wollen. Eine ergonomische und altersgerechte
Gestaltung der Arbeitsanforderungen kommt allen Beschäftigten zugute. Insbesondere
um Prävention wirksam werden zu lassen, ist es erforderlich, die ergonomische
Arbeitsgestaltung nicht nur auf die Älteren zu konzentrieren. Die Projekte haben
zudem gezeigt, dass Führungsverhalten insbesondere für Ältere wichtig ist,
wenn es um den Verbleib im Beruf geht.
Berufsgruppe Männer
und Frauen
Männer Frauen
Insgesamt 173 028 92 326 80 702
darunter:
Bürofachkräfte, allgemein 12 278 3 269 9 009
Raum-, Hausratreiniger 8 786 1 369 7 417
Verkäufer 8 426 1 691 6 735
Hilfsarbeiter
ohne nähere Tätigkeitsangabe 7 021 4 985 2 036
Kraftfahrzeugführer, allgemein 6 343 5 853 490
Lager-, Transportarbeiter 4 980 3 501 1 479
Köche 3 233 1 036 2 197
Sozialarbeiter, Altenpfleger,
Sozialpfleger, sonstige 3 176 552 2 624
Krankenschwestern, -pfleger,
Hebammen 3 094 321 2 773
Pförtner, Hauswarte 2 211 1 887 324
11. Welche Handlungsempfehlungen leitet die Bundesregierung aus dem
Forschungsschwerpunkt „Alternsgerechte Arbeitsbedingungen“ für die
betriebliche Ebene und die Politik ab?
Intention der Politik ist es, Weichen für ganzheitliche Lösungsansätze zu stellen,
die vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung eine altersgerechte
Gestaltung von Arbeitsplätzen ermöglicht. Diese Maßnahmen müssen von einem
Kulturwandel begleitet werden. Der neue Blick auf das Alter muss stereotype
Zuweisungen allein auf Grundlage des kalendarischen Alters überwinden und
ein differenziertes Bild des Alterns Wirklichkeit werden lassen. Der neue Blick
auf das Alter sollte mit einer neuen Arbeitskultur einhergehen, die durch
differenzielle Arbeitsgestaltung und die Anpassung der Arbeitsbedingungen an den
Menschen gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang wird auf den Bericht
„Aufbruch in die Altersgerechte Arbeitswelt“ der Bundesregierung verwiesen.
Zudem ergeben sich durch die gesellschaftlichen Veränderungsprozesse immer
wieder neue Forschungsfragen. Diese Aufgabe greift die Politik auf, z. B. im
Programm des Bundesministerium für Bildung und Forschung „Arbeiten – Lernen –
Kompetenzen entwickeln. Innovationsfähigkeit in einer modernen Arbeitswelt“
mit seiner Förderlinie „Demografischer Wandel“. Die enge Zusammenarbeit mit
den Aktivitäten anderer Akteure – Ministerien, Stiftungen,
Berufsgenossenschaften, Krankenkassen, Handwerkskammern usw. – trägt dazu bei, dass die
Ergebnisse dieser Förderung zeitnah in die Praxis, das heißt in den
Unternehmen, umgesetzt werden.
Arbeitsschutz und EU
12. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die EU-Richtlinien zum
Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere die Regelungen zum alterns-
und altersgerechten Arbeiten, vollständig in nationales Recht umgesetzt
wurden?
Wenn nein, welche Richtlinien sind noch nicht vollständig umgesetzt und
warum nicht?
Wenn ja, welche Kritik an der Umsetzung der Richtlinien zum
Arbeitsschutz, insbesondere zum alterns- und altersgerechten Arbeiten, gibt es
von Seiten der Europäischen Kommission?
Die EU-Richtlinien zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sind nach Auffassung
der Bundesregierung vollständig in nationales Recht umgesetzt worden. Der
Bundesregierung liegen keine Informationen zu einer Kritik von Seiten der
Europäischen Kommission im Hinblick auf die Umsetzung europäischer
Arbeitsschutzrichtlinien vor.
13. In welcher Form wurde die Rahmenvereinbarung über Stress am
Arbeitsplatz im Arbeitsschutz berücksichtigt und sind weitere Regelungen dazu
geplant?
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der
Deutsche Gewerkschaftsbund haben die Rahmenvereinbarung übersetzt,
beraten und verabschiedet. Die europäische Sozialpartnervereinbarung wurde von
den deutschen Sozialpartnern als Impuls angesehen, die Problematik weiter zu
treiben. Die Vereinbarung wurde durch die beiden Sozialpartnerorganisationen
in die jeweiligen Mitgliedsorganisationen kommuniziert, z. B. durch Kongresse,
Broschüren, CDs und Artikel in einschlägigen Fachzeitschriften.
Materiell geht diese Vereinbarung nach Einschätzung der Sozialpartner nicht
über bestehendes Recht hinaus. Eine Ergänzung oder Ausweitung der nationalen
Vorschriften nach Abschluss der Rahmenvereinbarung der Europäischen
Sozialpartner über arbeitsbedingten Stress ist deshalb nicht erfolgt. Es wurde auch in
Umsetzung der Rahmenvereinbarung der Europäischen Sozialpartner über
arbeitsbedingten Stress kein nationales Abkommen/nationale
Sozialpartnervereinbarung in Deutschland abgeschlossen.
Es haben jedoch Regelungen zum Gesundheitsschutz und zu psychischen
Belastungen in Tarifregelungen verschiedener Bereiche Einzug gehalten. Mehrere
Unternehmen wurden durch die Sozialpartnervereinbarung motiviert,
Maßnahmen und Verfahren zur Berücksichtigung von Stress am Arbeitsplatz in die
Arbeitsorganisation und/oder die internen Kommunikationsabläufe zu integrieren.
14. Welche Maßnahmen plant die Europäische Union beim Arbeitsschutz und
insbesondere bezüglich alterns- und altersgerechtem Arbeiten?
Die EU-Kommission hat sich der demografischen Entwicklung in der EU in
ihrer Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
2007 bis 2013 gewidmet: Mit dieser Gemeinschaftsstrategie will die EU-
Kommission einen Beitrag zur Bewältigung des demografischen Wandels leisten. In
erster Linie geschieht das durch die stärkere Anpassung der Arbeitsplätze an die
individuellen Bedürfnisse und durch bessere Anwendung wichtiger
ergonomischer Grundsätze bei der Gestaltung des Arbeitsumfelds und der
Arbeitsorganisation.
Die EU-Kommission weist darauf hin, dass den Bedürfnissen einer älter
werdenden Erwerbsbevölkerung in Europa Rechnung getragen werden soll, aber die
Lage der jüngeren Arbeitnehmer nicht vernachlässigt werden darf. Es soll
vermieden werden, so die EU-Kommission, dass sich Risiken nicht auf jüngere
Altersgruppen verlagern, so dass künftige Probleme vorprogrammiert wären.
Im Rahmen der aktuellen Gemeinschaftsstrategie 2007 bis 2012 hat die EU-
Kommission die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz beauftragt, über arbeitsplatzbezogenen Risiken, die durch älter
werdende Erwerbsgruppen entstehen, zu berichten. Die Agentur hat diesen
Bericht veröffentlicht:
http://osha.europa.eu/en/priority_groups/ageingworkers.
Nationale Umsetzung alterns- und altersgerechter Arbeitsbedingungen
15. Welche Umsetzungsdefizite nationaler Arbeitsschutznormen,
insbesondere in Bezug auf das alterns- und altersgerechte Arbeiten, bestehen aus
Sicht der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland?
Die Bundesregierung sieht solche Umsetzungsdefizite nicht. Es wird auf die
Antwort zu Frage 7 „1“ hingewiesen.
16. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Gesundheitsschutz und
die Prävention von Unfällen, Überlastungen und Gefahren als
Kernbestimmungen des Arbeitsschutzes ausreichend umgesetzt werden?
Die Bundesregierung betrachtet den Arbeitsschutz als einen dynamischen
Prozess, der kontinuierlich neu auf die betrieblichen Gegebenheiten hin
ausgerichtet werden muss. Die Schaffung eines modernen und anforderungsgerechten
Arbeitsschutzsystems ist deshalb eine von Bund, Ländern,
Unfallversicherungsträgern gemeinsam mit den Sozialpartnern zu leistende Daueraufgabe. Mit der
Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) sind bereits wichtige
Schritte zur Zielerreichung eingeleitet. Die Bundesregierung setzt mit diesem
Bündnis darauf, vor allem den Bereichen mit besonders hohem
Gefährdungspotential neue Impulse für eine wirksame Prävention zu geben und die
systematische Wahrnehmung des Arbeitsschutzes in den Betrieben zu fördern.
Zusammen mit den GDA-Trägern tritt die Bundesregierung dafür ein, auf allen
Ebenen des betrieblichen Gesundheitsschutzes eine nachhaltige und
längerfristig angelegte Präventionspolitik zu betreiben, die auf klassische ebenso wie auf
neue Gefährdungen in der Arbeitswelt praxistaugliche Antworten gibt. Die von
Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern vereinbarten Arbeitsprogramme
für den Zeitraum 2008 bis 2012 richten sich insbesondere auch auf die
Verringerung von Muskel-Skelett-Belastungen und -Erkrankungen und beziehen dabei
psychische Belastungen ein. Dabei werden auch die Gesichtspunkte der
alternsgerechten Gestaltung der Arbeit berücksichtigt.
17. Woran liegt es laut der Bundesregierung, dass 2003 noch 24 Prozent der
Metallbetriebe Fördermaßnahmen für Ältere angeboten haben und
mittlerweile nur noch 20 Prozent der Unternehmen in der Metallbranche
Fördermaßnahmen anbieten?
Der angeführte Sachverhalt basiert anscheinend auf einer bundesweiten
Auswertung des IAB-Betriebspanels für Metallbetriebe für die Jahre 2002, 2004, 2006
und 2008. Unter Fördermaßnahmen wurden in dieser Auswertung alle
betrieblichen Fördermaßnahmen (unter anderem Maßnahmen der Arbeitsgestaltung,
Fortbildung, Gesundheitsförderung) für Beschäftigte über 50 Jahre
zusammengefasst. Aufgrund der Vielfalt der Fördermaßnahmen und der anzunehmenden
unterschiedlichen Beweggründe der Unternehmen ist eine gesicherte
Einschätzung des Sachverhalts durch die Bundesregierung nicht möglich.
18. Wie viel Prozent der Unternehmen und Betriebe haben eine
Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, und bei wie vielen wird die
Gefährdungsbeurteilung mit einer Altersstrukturanalyse verbunden (bitte differenziert nach
kleinen, mittleren und großen Betrieben/Unternehmen)?
Nach der aktuellen WSI-Betriebsrätebefragung 2008/2009 bei 1 700
Arbeitnehmervertretungen verfügt derzeit rund jeder zweite Betrieb über eine
Gefährdungsbeurteilung. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die
Gefährdungsbeurteilung in Großbetrieben inzwischen zum Routinerepertoire im
Arbeitsschutz gehört, während bei kleinen und mittleren Betrieben noch Nachholbedarf
besteht. Es ist das Ziel der Bundesregierung, eine flächendeckende, alle
Betriebsgrößen gleichermaßen erfassende Umsetzung dieses
Arbeitsschutzinstruments zu erreichen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
bietet dafür mit dem Portal zur Gefährdungsbeurteilung eine Online-gestützte
Plattform mit konkreten Handlungshilfen und praktischen Hinweisen an.
Insbesondere Klein- und Mittelbetriebe erhalten so den Zugang zu den für sie
notwendigen Informationen. Tiefer gegliederte Angaben zu speziell auf die
Situation älterer Beschäftigter zugeschnittenen Gefährdungsbeurteilungen stehen der
Bundesregierung nicht zur Verfügung.
19. Wie viel Prozent der Unternehmen und Betriebe haben nach einer
altersbezogenen Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen und
Wirksamkeitskontrollen durchgeführt (bitte differenziert nach kleinen, mittleren
und großen Betrieben/Unternehmen)?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen; der Bundesregierung liegen
keine weiteren Erkenntnisse vor.
20. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass gemäß des Betriebspanels des
Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Anteil der
Betriebe mit altersspezifischen Personalmaßnahmen wie „Herabsetzung der
Leistungsanforderungen“ (2 bis 3 Prozent der Betriebe) oder „Besondere
Ausstattung der Arbeitsplätze“ (ein bis 2 Prozent) auch über den Zeitraum
2002 bis 2008 verschwindend gering ist, und wie gedenkt die
Bundesregierung eben diesen Anteil zu erhöhen?
Das im Dezember 2010 abgeschlossene Forschungsvorhaben
„Altersdifferenzierte Tarifpolitik zur Förderung der Innovations- und Beschäftigungsfähigkeit
Älterer“ zeigt, dass insbesondere arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung einseitiger Belastungen bereits in vielen Betrieben eingesetzt werden.
Im Rahmen dieses Projekts wurden Geschäftsführung bzw. Personalleitung
sowie Interessenvertretungen befragt.
Vorhandene Maßnahmen für ältere Beschäftigte 50+
Häufigkeit der Nennungen (vgl. Abschlussbericht Forschungsvorhaben „Altersdifferenzierte Tarifpolitik
zur Förderung der Innovations- und Beschäftigungsfähigkeit Älterer“ (INQA 03-08) J. Freidank, J. Grabbe,
K. Tullius, W. Schroeder, J. Kädtler (Universität Kassel und SOFI Göttingen), Dezember 2010.
Bei der Bewertung der Häufigkeiten ist zu bedenken, dass altersspezifische
Maßnahmen nur in Frage kommen, wenn Ältere auf den entsprechenden
Arbeitsplätzen eingesetzt werden.
Die Unternehmen sollten weiter darin unterstützt werden, neue Erkenntnisse zu
alters- und alternsgerechte Arbeitsbedingungen umzusetzen. Dazu werden die
entsprechenden Aktivitäten der Initiative Neue Qualität der Arbeit sowie ihrer
Kooperationspartner fortgeführt werden.
21. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund alterns- und
altersgerechter Arbeitsbedingungen betriebswirtschaftliche Unternehmens-
und Personalstrategien, die in der Einrichtung von „Diversity-“,
„Disability- “ und „Demografiebeauftragten“ münden, und inwiefern kann die
Bundesregierung eben solche Strategien ihrerseits unterstützen?
Die personalwirtschaftlichen Anforderungen in den beschriebenen
Aufgabenfeldern sind unter anderem von Branche, Betriebsgröße und Region abhängig.
ME Industrie
(N = 223)
Chemie
(N = 29)
EH
(N = 203)
Besondere Ausstattung
der Arbeitsplätze für Ältere (50+) 17 Prozent 14 Prozent 7 Prozent
Arbeitsorganisatorische
Maßnahmen zur Vermeidung einseitiger
Belastungen (z. B. Job-Rotation) 34 Prozent 28 Prozent 27 Prozent
Arbeitszeitreduzierung
bei belastenden Tätigkeiten 13 Prozent 17 Prozent 16 Prozent
Reduzierte Leistungsvorgaben
für Ältere 9 Prozent 7 Prozent 15 Prozent
Spezielle Arbeitszeitregelungen
für Ältere 9 Prozent 24 Prozent 17 Prozent
Spezielle Angebote
zur Gesundheitsförderung Älterer 10 Prozent 17 Prozent 7 Prozent
Spezielle Weiterbildungsangebote
für Ältere 9 Prozent 10 Prozent 14 Prozent
Ob die Umsetzung der spezifischen personalwirtschaftlichen Strategien durch
Einrichtung von betrieblichen Beauftragten erfolgen sollte, kann vor dem
Hintergrund der unterschiedlichen Ausgangslagen nur den Betrieben bzw.
Unternehmen selbst überlassen werden.
Die Bundesregierung sieht sich in erster Linie in der Verantwortung, die
betrieblichen Einscheidungsträger in Bezug auf inhaltliche Fragestellungen wie
Problembewusstsein, Analyse betrieblicher Handlungsnotwendigkeiten und
Auswahl zielführender Verbesserungsmaßnahmen zu unterstützen. Dazu kann im
Einzelfall auch die Schaffung und Förderung entsprechender
Qualifizierungsmaßnahmen zählen, wie z. B. die Ausbildung von Demografieberatern im
Rahmen der Initiative Neue Qualität der Arbeit.
22. Wie bewertet die Bundesregierung die durch das Land Nordrhein-Westfalen
mitfinanzierte „Initiative Demografie – Aktiv NRW“, deren Ziel es ist, einen
Leitfaden zur Erkundung von Handlungsbedarfen zu entwickeln, um
Unternehmen bei der demografischen Herausforderung zu unterstützen, und
inwiefern könnte auch die Bundesregierung sich ein solches Engagement
ihrerseits vorstellen?
Die zitierte Initiative und der Erkundungsleitfaden werden begrüßt, da sie die
entsprechende Aktivitäten der Bundesregierung ergänzen und bereits
Kooperationen auf Ebene der Initiativpartner und Netzwerke bestehen. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstützt bereits seit Jahren die Betriebe
dabei, die Herausforderungen des demografischen Wandels zu meistern.
Impulse und Angebote liefern unter anderem die Initiative Neue Qualität der Arbeit
und die Initiative Perspektive 50+.
23. Welche Rolle spielt nach Ansicht der Bundesregierung, vor dem
Hintergrund alterns- und altersgerechter Arbeitsbedingungen, das im Jahr 2004
eingeführte Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84
Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), und welche
konkreten Projekte unterstützt die Bundesregierung, um das BEM – insbesondere
in kleinen und mittleren Unternehmen – voranzubringen?
Das BEM ist seit 2004 ein wichtiger Baustein in den vielfältigen Anstrengungen
zur Anpassung des Wirtschafts- und Sozialsystems an den demographischen
Wandel.
Es leistet einen Beitrag zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit und zum Erhalt
der Fachkräftebasis, indem es das vorzeitige Ausscheiden von Beschäftigten aus
Krankheitsgründen zu vermeiden hilft.
Das BEM hat dazu beitragen, die Erwerbstätigkeit länger erkrankter Menschen
zu erhalten und Arbeitslosigkeit leistungsgewandelter Beschäftigter zu
vermeiden. Die Verpflichtung zum BEM nach § 84 Absatz 2 SGB IX trifft Arbeitgeber
immer dann, wenn ein Beschäftigter länger als sechs Wochen im Jahr erkrankt
ist. BEM hat das Ziel, für den Erkrankten im Betrieb nach Möglichkeiten zu
suchen (etwa die technische und organisatorische Umgestaltung des
Arbeitsplatzes, eine stufenweise Wiedereingliederung) die das Beschäftigungsverhältnis
erhalten.
Zwar ist diese Verpflichtung nach § 84 Absatz 2 SGB IX für den Arbeitgeber
nicht sanktionsbewehrt, aber die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes
hat eine enge Verbindung zwischen der Durchführung eines BEM und dem
wirksamen Ausspruch einer Kündigung hergestellt. Verzichtet ein Arbeitgeber
– entgegen seiner Verpflichtung nach § 84 Absatz 2 SGB IX – vor Ausspruch
einer krankheitsbedingten Kündigung darauf, die milderen Alternativen zu einer
Kündigung zu identifizieren, soll ihm die Beweislast dafür obliegen, dass auch
bei Durchführung eines BEM das Arbeitsverhältnis nicht hätte erhalten werden
können. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber, der vor der krankheitsbedingten
Kündigung eines Arbeitnehmers kein BEM durchführt, einem erheblichen
Risiko ausgesetzt ist, einen nachfolgenden Kündigungsschutzprozess zu verlieren.
Untersuchungen zum Stand der Umsetzung des BEM (etwa Niehaus, unter
anderem: Betriebliches Eingliederungsmanagement. Studie zur Umsetzung des
Betrieblichen Eingliederungsmanagements, Köln 2008) machen deutlich, dass
bei der Verbreitung und der Qualität der Durchführung des BEM noch
erheblicher Optimierungsbedarf besteht.
Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) fehlt es regelmäßig an den
personellen und fachlichen Ressourcen, die für die Einführung eines BEM
notwendig sind. Um Wege zu finden, diese Unternehmen beim BEM zu unterstützen hat
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit verschiedenen
Kooperationspartnern (unter anderen: Berufsförderungswerke, Deutsche
Rentenversicherung, DGB, regionale Handwerkskammern) in mehreren Modellprojekten
neue Beratungsangebote für KMU erprobt. Im Februar 2011 endete das Projekt
„Gesunde Arbeit“, das durch die Errichtung von fünf Regionalstellen die
Koordination von Beratungsleistungen zum Thema Beschäftigungsfähigkeit – und in
diesem Rahmen insbesondere auch zum BEM –, speziell für KMU erprobt hat.
Das Projekt „Gesunde Arbeit“ arbeitete in Kooperation mit der Initiative „Neue
Qualität der Arbeit“ (INQA) und den Projekten „Gesundheit und Arbeit
(GundA)“ des Berufsförderwerkes Leipzig und „BEIVIG – Einführung des
Betrieblichen Eingliederungsmanagement in kleinen und mittleren Unternehmen
im Verbund der Industriegemeinschaften“. Ebenfalls vom BMAS unterstützt
wurde das Projekt „Entwicklung und Integration eines Betrieblichen
Eingliederungsmanagements“ (EIBE). Sobald der Abschlussbericht zum Projekt
„Gesunde Arbeit“ vorliegt, wird eine Auswertung der Projekte erfolgen. Derzeit
noch nicht abgeschlossen ist das Projekt „Neue Wege im Betrieblichen
Eingliederungsmanagement“, das in Kooperation mit dem DGB-Bildungswerk bis
2013 durchgeführt wird.
24. Wie können nach Ansicht der Bundesregierung die Ansprechpartnerinnen
und Ansprechpartner bei den Industrie- und Handelskammern,
Integrationsämtern, Servicestellen nach dem SGB IX, Rehaberatern der Deutschen
Rentenversicherung oder Disability Manager der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung e. V. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der
Ausgestaltung alterns- und altersgerechter Arbeitsbedingungen unterstützt
werden?
Die in der Frage genannten Personengruppen, zu denen darüber hinaus auch die
Betriebsberaterinnen und Berater der Handwerkskammern, der Krankenkassen
sowie der Wirtschaftsförderungseinrichtungen zählen, sind auf Grund ihres
Zugangs zu den Unternehmen geeignet, im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Ausgestaltung alterns- und
altersgerechter Arbeitsbedingungen zu unterstützen. Die Bundesregierung fördert im
Rahmen der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) seit mehreren Jahren die
Entwicklung und Durchführung von Qualifizierungsangeboten für diese
Personengruppen, damit diese demografiespezifisches Wissen erwerben können
(Projekte „Demo-Komp“, „rebequa“ und „Demografie-Lotsen“).
Darüber hinaus existieren auch spezifische Angebote die sich an Beraterinnen
und Berater der Deutschen Rentenversicherung Bund (Projekt „GeniAL“), an
Betriebsräte in der chemischen Industrie (Projekt „deci“) sowie an Beraterinnen
der Handwerkskammern (Projekte „ZuM Handwerk“ und „FABIH“) richten.
Die Beratung und Unterstützung der Arbeitgeber zum Betrieblichen
Eingliederungsmanagement (BEM) ist nach § 84 Absatz 2 SGB IX gesetzliche Aufgabe
der Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger oder, bei
schwerbehinderten Beschäftigten, der Integrationsämter. Sie müssen vom Arbeitgeber
hinzugezogen werden, wenn Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen
im Arbeitsleben in Betracht kommen.
Ebenfalls mit der DRV-Bund wurde im Rahmen der Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales-Initiative „Jobs ohne Barrieren“ im Projekt „Integratives
Beratungsnetzwerk – Betriebliches Eingliederungsmanagement“ die
Beratungsmöglichkeiten der DRV zum BEM erprobt. Die Auswertung ist noch nicht
abgeschlossen. Eine wichtige Rolle – besonders bei der Beratung von KMU –
kommt auch professionellen Unterstützern wie den zertifizierten Disability
Management Professionals (CDMP) zu. In der Qualifizierung dieser „BEM-
Experten“ leistet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung einen wertvollen
Beitrag zur Schaffung von alterns- und altersgerechten Arbeitsbedingungen.
Arbeitszeit, Lohnhöhe und alterns- und altersgerechtes Arbeiten
25. Welche Rolle spielt die Arbeitszeit, aber auch Schicht-, Nacht- und
Wochenendarbeit, bei der Schaffung alterns- und altersgerechter Arbeitsplätze, und
sieht die Bundesregierung an diesem Punkt politischen Handlungsbedarf?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welchen?
26. Welche Vorschläge hat die Bundesregierung, um Stress sowie Burnout-
Syndrome durch Überstunden bzw. Mehrarbeit zu verringern, und wann
wird die Bundesregierung dazu Maßnahmen einleiten?
Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet.
Arbeitszeitpolitik kann einen wichtigen Beitrag zur Schaffung von alterns- und
altersgerechten Arbeitsbedingungen leisten.
Das deutsche Arbeitszeitrecht ist flexibel ausgestaltet. Das Arbeitszeitgesetz
legt aus Gründen des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern die Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit, Mindestruhepausen
während der Arbeit sowie tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten fest. Es ist
wissenschaftlich erwiesen, dass insbesondere Nachtarbeit
gesundheitsgefährdend ist. Deshalb enthält das Arbeitszeitgesetz für diese Arbeitsformen
besondere Schutzvorschriften. So ist die Arbeitszeit der Nacht- und
Schichtarbeitnehmer nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die
menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. (Eine Anleitung für die
Praxis bietet z. B. die Broschüre der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin „Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von Nacht- und
Schichtarbeit“.) Nachtarbeitnehmer sind zudem berechtigt, sich vor Beginn der
Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen (ab dem 50.
Lebensjahr jährlich) untersuchen zu lassen. Wenn nach arbeitsmedizinischer
Feststellung die Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet, hat der
Arbeitgeber den Beschäftigten auf einen geeigneten Tagesarbeitplatz
umzusetzen, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Der
Arbeitgeber hat bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG
Gefährdungen durch die Arbeitszeitgestaltung zu berücksichtigen und zu
ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Innerhalb des gesetzlichen Rahmens wird die tatsächliche Arbeitszeit durch
Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag festgelegt. Die
Tarifvertragsparteien und Betriebspartner sind aufgerufen, die Arbeitszeit alterns- und
altersgerecht zu gestalten. Die Tarif- und Betriebspartner sollten insbesondere
auch Modelle zur flexiblen Gestaltung der Lebensarbeitszeit nutzen bzw.
weiterentwickeln. Flexibel auf den Bedarf bzw. die Leistungsfähigkeit der
Beschäftigten gestaltete Arbeitszeitsysteme bieten die Möglichkeit gesundheitliche
Risiken zu minimieren und die Arbeitsmotivation zu steigern.
Als wesentliche Erfolgsfaktoren für alterns- und altersgerechte
Arbeitszeitmodelle erweisen sich die Berücksichtigung arbeitswissenschaftlicher
Empfehlungen, die Möglichkeit der Beschäftigten auf die Arbeitszeitgestaltung Einfluss
nehmen zu können, günstige Rahmenbedingungen (z. B. altersgerechtes
Führungsverhalten) sowie die Integration der spezifischen Arbeitszeitgestaltung in
eine betriebliche Gesamtstrategie zur alterns- und altersgerechten
Arbeitsgestaltung. Es muss ein Maßnahmenbündel aus betrieblicher Arbeits- und
Aufgabengestaltung, Arbeitszeitorganisation und Qualifizierung zur Erhaltung der
beruflichen Leistungsfähigkeit geschnürt werden. Für die Arbeitszeitorganisation
bedeutet dies z. B. Neu- bzw. Umverteilung der Arbeitszeit und des
Arbeitsvolumens durch Arbeitszeitverkürzungen oder -unterbrechungen, Zeiten für
Qualifizierung oder den Einsatz flexibler alter(n)gerechter Arbeitszeitinstrumente
wie betrieblicher Lebensarbeitszeit. Die Gesundheitspotentiale bei älteren
Beschäftigten können insbesondere durch vollständige Tätigkeiten, Teamarbeit,
„Job-Rotation“, Querschnittstätigkeiten bzw. Gesundheitsförderung gestärkt
werden.
Sowohl auf Seiten der Beschäftigten als auch auf Seiten der Betriebe mangelt es
vielfach an innovativen Vorstellungen zur Arbeitszeitgestaltung in der Praxis.
Um diese Planungskompetenz zu erhöhen, fördert das BMAS mit dem
Modellprogramm „Arbeitszeitberatung“ den Ausbau von qualifizierten
Beraterstrukturen, um die Betriebe bei der Entwicklung individueller Lösungen zu unterstützen.
Die Ursachen und die Präventionsstrategien für Stress sowie Burnout-Syndrome
sind vielfältig. Arbeitszeit ist nur ein Aspekt in diesem Kontext. Angesichts des
in der internationalen Forschung nachgewiesenen hohen Stellenwertes des
Führungsverhaltens für die Prävention von Stress, Burnout und für die psychische
Belastungen ist das Thema im Fokus zahlreicher Aktivitäten der
Bundesregierung. Beispielhaft wird auf drei Aktivitäten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin verwiesen:
Das europäisches Verbundprojekt RE-SU-LEAD, Laufzeit 2010 bis 2013
Das Hauptanliegen dieses Forschungsprojektes ist die Entwicklung
gesundheitsförderlicher Führung. Das Projekt untersucht die Facetten von
Führungsverhalten, die wichtig sind um die Gesundheit und das Wohlbefindens der
Geführten langfristig zu erhalten. Ziel ist es herauszufinden, wie
Führungsverhalten auf dieser Basis optimiert werden kann.
INQA-Projekt zum demografischen Wandel und Prävention in der IT-Wirtschaft
In diesem Projekt, dessen Abschlussbericht kürzlich publiziert wurde, ging es
darum, wie den Ursachen von Stress und Burnout in der von Preis- und
Kostendruck geprägten IT-Branche wirkungsvoll vorgebeugt werden kann. Zahlreiche
Fallbeispiele belegen, wie Konzepte zur Stressprävention gemeinsam von
Belegschaft, Management und Interessenvertretung erarbeitet und umgesetzt werden
können, z. B. ein flexibles Arbeitszeitmodell, das den betrieblichen und
Kunden-Anforderungen genügt und gleichzeitig durch individuelle Zeitspielräume
und Pausengestaltung die Work-Life-Balance der Beschäftigten verbessert.
Beispiele guter Unternehmenspraxis zur Prävention von Stress und Burnout
Die INQA-Datenbank „Gute Praxis“ verzeichnet 16 Praxisbeispiele bzw.
Handlungshilfen zur Prävention von Burnout. Die dargestellten Aktivitäten umfassen
insbesondere Maßnahmen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung,
des betrieblichen Gesundheitsmanagements, des Gesundheitstrainings, der
Ressourcenstärkung für Beschäftigte im Umgang mit psychischen Belastungen und
der Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Beschäftigte in
Schicht- und Nachtarbeit.
27. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch niedrige Löhne,
Anreize für Überstunden, Mehr- und Nachtarbeit geschaffen werden, und dies
nicht mit alterns- und altersgerechtes Arbeiten zu vereinbaren ist?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welcher politische Handlungsbedarf entsteht daraus?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung nicht. Zum einen ist die Ableistung
von Überstunden bzw. von Mehr- und Nachtarbeit nicht per se unvereinbar mit
alterns- und altersgerechter Arbeit. Zum anderen zeigen Studien zur Ableistung
von Überstunden, dass kein eindeutiger Zusammenhang zwischen niedrigen
Löhnen und der Ableistung von Überstunden besteht. Tendenziell ist die Anzahl
der Überstunden bei qualifizierten, gut bezahlten Fachkräften höher.
Alterns- und altersgerechtes Arbeiten, Mitbestimmung und Tarifpolitik
28. Ist die Gefährdungsbeurteilung aus Sicht der Bundesregierung eine
mitbestimmungspflichtige Regelung oder unterliegen laut Bundesregierung
nur die aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Maßnahmen der
Mitbestimmung?
Die Vorschrift des § 5 des Arbeitsschutzgesetzes über die
Gefährdungsbeurteilungen ist eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift im Sinne des § 87
Absatz 1 Nummer 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), bei dessen
Ausfüllung der Betriebsrat mitzubestimmen hat. Dies betrifft auch die
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung selbst (vergleiche insbesondere die dazu
ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Juni 2004 –
Az. 1 ABR 4/03 und 1 ABR 13/03).
29. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine konkrete
Gesundheitsgefahr eine Voraussetzung für die Durchführung einer
Gefährdungsbeurteilung sein muss?
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass eine konkrete
Gesundheitsgefahr eine Voraussetzung für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
sein muss. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung ist nicht auf konkrete
Gefahrenlagen beschränkt, sondern setzt früher an. Bereits die Ermittlung einer
möglichen nach Art, Umfang, Intensität und Eintrittswahrscheinlichkeit im
Einzelnen noch nicht absehbaren Gesundheitsgefährdung ist fester Bestandteil der
Gefährdungsbeurteilung. Ihre Aufgabe ist es, über diese Umstände Klarheit zu
erzielen; das Ausmaß der Gefährdung kann deshalb erst sukzessive im Verlauf
des Prozesses bewertet, nicht aber zu Beginn oder im Vorfeld bestimmt oder
ausgeschlossen werden.
30. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Betriebsräte ihre im Rahmen
der Mitbestimmung gegebenen Möglichkeiten ausschöpfen und
zufriedenstellend beim Arbeitsschutz sowie bei der alterns- und altersgerechten
Gestaltung der Arbeitsplätze mitwirken?
Die demografisch bedingten Veränderungen im Altersaufbau von Betrieben und
Unternehmen erfordern einen Umdenkungsprozess bei allen betrieblichen
Akteuren. In verstärktem Maße müssen die Betriebsparteien die Arbeitsplätze
alterns- und altersgerecht ausgestalten. Betriebsräten kommt dabei aufgrund
ihrer größeren Nähe zur Praxis eine besondere Rolle zu. Sie sensibilisieren und
beraten die Beteiligten und initiieren sowie unterstützen geeignete Maßnahmen.
Die betriebsverfassungsrechtlich eingeräumten Beteiligungs- und Initiativrechte
stellen den dazu erforderlichen Handlungsrahmen dar, der in aller Regel
zielgerichtet und erfolgreich genutzt wird.
31. Wie viele Demografie-Tarifverträge bzw. Tarifverträge mit Aspekten des
alterns- und altersgerechten Arbeitens bestehen, und welche Aspekte
werden darin berücksichtigt?
Der Bundesregierung ist eine Vielzahl von Tarifverträgen bekannt, die sich
inhaltlich mit unterschiedlichsten demografischen Aspekten beschäftigen. Es
erfolgt jedoch keine systematische Auswertung zu diesem Themenbereich. Die
Situation wird geprägt vom „Tarifvertrag zur Gestaltung des demographischen
Wandels“ aus dem Jahr 2006 für die Eisen- und Stahlindustrie in Nordrhein-
Westfalen, Niedersachsen und Bremen, und dem Tarifvertrag „Lebensarbeitszeit
und Demografie“ ebenfalls aus dem Jahr 2008 für die Chemische Industrie in
Deutschland. Beide Tarifverträge ermöglichen auf der Basis von
Alterstrukturanalysen, betriebliche Maßnahmen z. B. für die Etablierung einer
altersgerechten Arbeitsgestaltung, für einen Erfahrungs- und Wissenstransfer im Betrieb,
eine Stärkung betrieblicher Gesundheitsförderung, eine kontinuierliche
berufliche Qualifizierung oder auch den Einsatz altersgemischter Teams und
Belastungswechsel.
32. Wie viele Beschäftigte nutzen die in Tarifverträgen verankerte
Möglichkeit, in den Ruhestand zu gehen oder Altersteilzeitregelungen in Anspruch
zu nehmen (mit und ohne staatliche Förderung)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
33. Welche jährlichen Kosten verursacht die Steuer- und
Sozialversicherungsfreiheit des Aufstockungsbetrages, durch die die Altersteilzeit gefördert
wird?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
34. Liegen der Bundesregierung Zahlen vor, wie viele Unternehmen eine
Demografieanalyse durchgeführt haben sowie regelmäßig durchführen,
und wie viele Tarifverträge die Durchführung einer derartigen Analyse
vorsehen?
Im Rahmen der Initiative Neue Qualität der Arbeit wurde im Dezember 2010
das von der BAuA begleitete Forschungsvorhaben „Altersdifferenzierte
Tarifpolitik zur Förderung der Innovations- und Beschäftigungsfähigkeit Älterer“
(INQA 03-08) abgeschlossen. Dieses von der Universität Kassel und dem SOFI
Göttingen durchgeführte Forschungsprojekt hat in der Metall- und
Elektroindustrie, der Chemie und Pharmaindustrie sowie im Einzelhandel eine
Unternehmensbefragung durchgeführt. Das Forschungsprojekt liefert folgende
Ergebnisse zur Anwendungshäufigkeit von Instrumenten für die alterssensible
Personalarbeit:
Anwendung von Instrumenten
In der Tabelle sind die Ergebnisse der Befragung von Geschäftsführung/Personalleitung ausgewiesen.
Quelle: Freidank und andere; Anhang S. 163 ff. Quelle: Forschungsvorhaben „Altersdifferenzierte
Tarifpolitik zur Förderung der Innovations- und Beschäftigungsfähigkeit Älterer“ (INQA 03-08), J. Freidank,
J. Grabbe, K. Tullius, W. Schroeder, J. Kädtler (Universität Kassel und SOFI Göttingen, Dezember 2010,
unveröffentlichter Forschungsbericht).
Die im Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung führt die
Rangliste der eingesetzten Instrumente mit deutlichem Abstand an. Im Vergleich
der optionalen Instrumente Qualifikationsbedarfsanalyse und
Altersstrukturanalyse zeigt sich, dass die Altersstrukturanalyse im vorwiegend kleinbetrieblichen
Einzelhandel bislang kaum verbreitet ist. Für eine nachhaltige betriebliche
Personalpolitik sollten beide Instrumente eingesetzt werden.
Zusammenarbeit der Institutionen
35. Hat die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie Versäumnisse und
bisher ungenügend bearbeitete Handlungsfelder bezüglich Arbeitsschutz
und alterns- und altersgerechtem Arbeiten offengelegt?
Wenn ja, welche Versäumnisse und bisher ungenügend bearbeitete
Handlungsfelder gibt es?
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) ist seit November
2008 gesetzlich verankert. Seit Mitte 2010 werden die Arbeitsprogramme
zeitlich gestaffelt in die Besichtigungstätigkeit der Aufsichtsdienste von
Unfallversicherungsträgern und Arbeitsschutzbehörden der Länder einbezogen und in den
Betrieben umgesetzt. Die Ergebnisse werden Gegenstand einer Evaluation sein.
Vor diesem Hintergrund ist es derzeit noch zu früh, Aussagen zu den erzielten
Wirkungen oder zu zusätzlichen Handlungsansätzen in der Bearbeitung der
GDA-Handlungsfelder auch im Hinblick auf alters- und alternsgerechtes
Arbeiten zu treffen.
36. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass „Vorschriften und Regelwerk
von Staat und Unfallversicherungsträgern“ (siehe Bundestagsdrucksache
17/4300, S. 94) ausreichend aufeinander abgestimmt und für die
Betroffenen kohärent und überschaubar sind?
Und wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Die Herstellung eines verständlichen, überschaubaren und abgestimmten
Vorschriften- und Regelwerks ist seit 2008 gesetzlicher Handlungsauftrag und
Kernbestandteil der GDA. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung
Anlass, das Verhältnis von autonomem Satzungsrecht zum staatlichen
Arbeitsschutzrecht sowie das Verfahren zur Sicherstellung der Kohärenz beider Rechts-
ME Industrie
(N = 224)
Chemie
(N = 29)
EH
(N = 210)
Altersstrukturanalyse 24 Prozent 46 Prozent 7 Prozent
Qualifikationsbedarfsanalyse 43 Prozent 54 Prozent 28 Prozent
Arbeitsfähigkeitsindex
(Work Ability Index – WAI) 8 Prozent 14 Prozent 7 Prozent
Belastungsanalyse 22 Prozent 25 Prozent 9 Prozent
Gefährdungsbeurteilung 74 Prozent 76 Prozent 44 Prozent
bereiche insbesondere auf der Regelebene neu zu justieren. Vor allem sollen
Doppelregelungen noch besser als bisher vermieden werden. Im BMAS ist ein
Koordinierungskreis mit Vertretern des Bundes, der Länder, der
Unfallversicherungsträger und der Sozialpartner eingerichtet, mit dem Ziel, das bereits
bestehende Leitlinienpapier zur Gestaltung des Vorschriften und Regelwerks aus
2003 zu überarbeiten und auf eine aktuelle Grundlage zu stellen. Die
Bundesregierung strebt an, die Arbeiten an dem neuen Leitlinienpapier noch in diesem
Jahr zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen und damit eine solide
Grundlage für konkrete Verbesserungen am Vorschriften- und Regelwerk zu schaffen.
37. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die „staatlichen
Arbeitsschutzbehörden und die Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger“
(siehe Bundestagsdrucksache 17/4300, S. 94) eng abgestimmt vorgehen?
Wenn ja, wo sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf?
Wenn nein, in welchen Bereichen ist die Zusammenarbeit nicht
zufriedenstellend?
Die Bundesregierung sieht in dem rechtlich unter dem Dach der GDA neu
gefassten Kooperationsauftrag im Arbeitsschutzgesetz und im Siebten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VII) ein wichtiges Instrument, um die Zusammenarbeit
der zuständigen Aufsichtsdienste bedarfsgerecht und effizient zu gestalten.
Länder und Unfallversicherungsträger haben inzwischen in einer
Rahmenvereinbarung die Grundsätze für das Zusammenwirken der staatlichen
Arbeitsschutzbehörden und der Aufsichtsdienste im einzelnen festgelegt und in
Umsetzungsvereinbarungen länderbezogen konkretisiert. Die Bundesregierung sieht
darin einen wichtigen Beitrag zu einem abgestimmten Vorgehen im Vollzug.
38. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Kostenübernahme von
Hilfsmitteln für körperlich eingeschränkte Personen übersichtlich und
transparent geregelt ist?
Wenn ja, warum?
Und wenn nein, warum nicht?
Die Kostenübernahme für medizinisch notwendige Hilfsmittel in der
gesetzlichen Krankenversicherung ist übersichtlich und transparent geregelt. Aus den
gesetzlichen Vorschriften ergibt sich ein umfassender Leistungsanspruch, der in
der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses weiter
konkretisiert wird. Ergänzend ist auf das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen
Krankenversicherung als wichtige Orientierungshilfe hinzuweisen. Zur Transparenz
über Art und Umfang der den Versicherten zustehenden Leistungen tragen
ferner die Auskunfts- und Beratungsverpflichtungen der Krankenkassen bei.
Personen, die Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten erleiden, haben nach den
§§ 27 und 31 des SGB VII Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln. Die
Einzelheiten sind in der Verordnung über die orthopädische Versorgung
Unfallverletzter vom 18. Juli 1973 sowie in Gemeinsamen Richtlinien der
Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger geregelt.
Sanktionen wegen Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz
39. Wie viele Verstöße gab es seit 2005 gegen das Arbeitsschutzgesetz, und in
welchen Bereichen wurden diese Verstöße festgestellt (bitte differenziert
nach Jahren, Gegenstand und Häufigkeit der Verstöße)?
Die Bundesregierung veröffentlicht jährlich den Bericht „Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit“. Die sowohl von den zuständigen Stellen der Länder als
auch von den Unfallversicherungsträgern festgestellten Verstöße werden dort
jeweils separat angeführt.
Von den Ländern erfasste Verstöße nach Jahren und Gegenstand (ohne Baden-
Württemberg; keine Daten geliefert):
2005
Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz 642 613
Technischer Arbeitsschutz und Verbraucherschutz 14 682
Sozialer Arbeitsschutz 105 036
Arbeitsmedizin 1 079
Arbeitsschutz in der Seeschifffahrt 46
Gesamt 761 456
2006
Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz 571 231
Technischer Arbeitsschutz und Verbraucherschutz 28 894
Sozialer Arbeitsschutz 118 746
Arbeitsmedizin 2 792
Arbeitsschutz in der Seeschifffahrt 57
Gesamt 721 720
2007
Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz 568 442
Technischer Arbeitsschutz und Verbraucherschutz 24 679
Sozialer Arbeitsschutz 98 385
Arbeitsmedizin 3 133
Arbeitsschutz in der Seeschifffahrt 24
Gesamt 694 663
2008
Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz 493 719
Technischer Arbeitsschutz und Verbraucherschutz 24 463
Sozialer Arbeitsschutz 93 572
Arbeitsmedizin 1 967
Arbeitsschutz in der Seeschifffahrt 41
Gesamt 613 762
2009
Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz 469 998
Technischer Arbeitsschutz und Verbraucherschutz 25 559
Sozialer Arbeitsschutz 81 978
Arbeitsmedizin 1 478
Arbeitsschutz in der Seeschifffahrt 10
Gesamt 579 023
Von den Unfallversicherungsträgern erfasste Verstöße nach Jahren (zu
Erfassungen nach Gegenständen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor):
2005 1 197 203
2006 1 297 170
2007 1 247 251
2008 1 169 689
2009 1 116 063
40. Wie viele Bußgelder wurden wegen welchen Verstößen gegen das
Arbeitsschutzgesetz seit 2005 verhängt, und wie hoch war die Summe der
Bußgelder (bitte differenziert nach Jahren und Vergehen)?
Der jährliche Bericht der Bundesregierung „Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit“ weist die von den Ländern und von den Unfallversicherungsträgern
verhängten Bußgelder aus. Zu der Unterteilung der Bußgeldbescheide nach Art der
Vergehen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Ebenso liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse zu den Summen der erlassenen Bußgelder
vor.
Von den Ländern erlassene Bußgeldbescheide:
2005 1 164
2006 1 099
2007 1 282
2008 1 219
2009 1 367
Von den Unfallversicherungsträgern erlassene Bußgeldbescheide (gegen
Unternehmer):
2005 1 389
2006 1 118
2007 1 044
2008 1 174
2009 782
41. Wegen welcher Vergehen und in wie vielen Fällen wurden seit 2005
Freiheitsstrafen wegen Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz verhängt, und
wie hoch ist die Summe der verhängten Freiheitsstrafen (bitte differenziert
nach Jahren und Vergehen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
42. Welche Möglichkeiten haben Betriebsräte, Sanktionen gegen Arbeitgeber
in die Wege zu leiten, die gegen das Arbeitsschutzgesetz verstoßen, und
wie oft machen Betriebsräte davon Gebrauch?
Gemäß § 22 des ArbSchG obliegt die Überwachung des Arbeitsschutzes den
dort genannten zuständigen Behörden. Der Betriebsrat hat gemäß § 89 Absatz 1
Satz 2 des BetrVG alle für den gesetzlichen Arbeitsschutz im weiten Sinne
zuständigen Behörden und Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft bei
ihrer auf den Betrieb bezogenen Tätigkeit zu unterstützen. Der Arbeitgeber und
die zuvor genannten Behörden und Stellen haben den Betriebsrat nach § 89
Absatz 2 BetrVG bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der
Unfallverhütungsvorschriften stehenden Besichtigungen und Fragen
hinzuzuziehen.
Soweit der Arbeitgeber bestehende Arbeitsschutzvorschriften nicht einhält,
kann der Betriebsrat gegenüber ihm auf Abhilfe drängen. Gelingt dies dem
Betriebsrat nicht, ist er grundsätzlich befugt Betriebskontrollen der
Aufsichtsbehörden anzuregen. Ihre Aufgabe ist es, abschließend festzustellen, ob Verstöße
des Arbeitgebers vorliegen und auf Abhilfe zu drängen sowie gegebenenfalls zu
sanktionieren.
Beachtet der Arbeitgeber bestehende Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach
dem Betriebsverfassungsgesetz nicht, kann der Betriebsrat oder eine im Betrieb
vertretene Gewerkschaft bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine
Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz beim Arbeitsgericht
beantragen, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden
oder eine Handlung vorzunehmen (§ 23 Absatz 3 BetrVG). Verstöße gegen das
Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG haben zur Folge, dass entsprechend
durchgeführte Maßnahmen unwirksam sind.
43. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, mittels höherer Sanktionen
oder Anreize, die Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen zu
unterstützen?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hält die derzeit vorhandenen rechtlichen
Sanktionsmechanismen zur Absicherung der Gefährdungsbeurteilung für ausreichend. Sie ist der
Auffassung, dass die Anwendungspraxis dieses zentralen
Arbeitsschutzinstruments nicht in erster Linie durch hoheitliche Durchsetzungsmaßnahmen,
sondern durch gezielte Beratungstätigkeit der Aufsichtsdienste gesteigert werden
kann. Sie sieht in der zeitgleich mit dem Inkrafttreten der GDA entwickelten
„Leitlinie Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation“ dafür einen geeigneten
Ansatz. Die Leitlinie dient dem Ziel, die Integration der
Gefährdungsbeurteilung als festen Bestandteil einer betrieblichen Arbeitsschutzorganisation zu
fördern und das Aufsichtshandeln von Ländern und Unfallversicherungsträgern
gemeinsam auf die stärkere Verbreitung dieses Instruments zu konzentrieren.
Darüber hinaus tragen auch die in der Antwort zu Frage 17 dargestellten
Maßnahmen zu einer höheren Beteiligung der Betriebe an der
Gefährdungsbeurteilung bei.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]