[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5305
17. Wahlperiode 29. 03. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Markus
Kurth, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/4928 –
Der Sonderweg der Kirchen im Arbeitsrecht – Entgelte, Arbeitsbedingungen
und Streikrecht
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften ist in Deutschland von
der Religionsfreiheit, der Trennung von Staat und Kirche und dem kirchlichen
Selbstbestimmungsrecht geprägt. Einige Kirchen wie die katholische Kirche,
die evangelischen Landeskirchen sowie auch israelitische
Synagogengemeinden werden in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
eigener Art geführt. Im Unterschied zu anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind die Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus aber
kein Teil des Staates und somit nicht Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Grundgesetzes. Infolgedessen sind die
Religionsgemeinschaften nicht grundrechtsverpflichtet, sondern grundrechtsberechtigt.
Sie besitzen einen Körperschaftsstatus eigener Art. Es gibt deshalb keine
staatliche Rechtsaufsicht über die öffentlich-rechtlich organisierten
Religionsgemeinschaften.
Dieser Status ist historisch gewachsen und wird auch durch weitreichende,
verfassungsrechtlich garantierte Privilegien geschützt. Dazu gehört, dass die
öffentlich-rechtlichen Glaubensgemeinschaften organisatorisch und religiös
selbstbestimmt agieren. Allerdings ergibt sich gerade aus ihrem Status als
Körperschaft des öffentlichen Rechts die besondere Verpflichtung, die
Grundprinzipien unserer Verfassung zu achten und den vollen
Diskriminierungsschutz umzusetzen.
Die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmenden in kirchlichen
Wirtschaftsbetrieben wie Diakonie und Caritas werden nicht mit den Gewerkschaften in
Tarifverträgen vereinbart, sondern in sogenannten Arbeitsrechtlichen
Kommissionen beschlossen. Dieser kirchliche Sonderweg im Arbeitsrecht wurde von
den Gewerkschaften seit jeher kritisiert.
Schon in den 1950er-Jahren hat die ÖTV, seit 2001 Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, den Abschluss von Tarifverträgen und die Gültigkeit des
Streikrechts in kirchlichen Wirtschaftsbetrieben eingefordert. Die DGB-Ge- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 25. März 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/5305 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodewerkschaften haben den kirchlichen Sonderweg nie akzeptiert. Es kam aber
nicht zu Konflikten um den materiellen Inhalt der kirchlichen Regelwerke, da
z. B. in Arbeitsvertragsordnungen und Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie
und der Caritas im Wesentlichen die Tarife und Arbeitsbedingungen des
Öffentlichen Dienstes übernommen wurden.
Die Ökonomisierung der sozialen Dienstleistungen und die damit verbundene
Einführung marktwirtschaftlicher Elemente in die Entgeltstruktur sowie
knappe Finanzierungen seitens der öffentlichen Hand haben die Branchen
grundlegend verändert. Immer mehr kirchliche Wirtschaftsbetriebe nutzen den
kirchlichen Sonderweg und weichen von Entgelten im Öffentlichen Dienst ab.
In der Folge entstehen Wettbewerbsvorteile gegenüber privaten und
öffentlichen Anbietern, die zunehmend den Lohn- und Preiswettbewerb in den
Branchen prägen.
Auf Seiten der Beschäftigten in kirchlichen Wirtschaftsbetrieben steigt der
Unmut, denn die Einflussmöglichkeiten der Mitarbeitervertretungen und
traditionellen kirchlichen Mitarbeiterverbände auf Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit
und Arbeitsentgelte sind gering. Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen
wird – im Unterschied zu Beschäftigten in anderen Bereichen – die
Möglichkeit verwehrt, mit den Mitteln der Gewerkschaften für bessere
Arbeitsbedingungen Einfluss zu nehmen.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem besonderen Tendenzschutz der
Religionsgemeinschaften das Recht, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen ihrer
Religion oder ihrer Weltanschauung bei der Beschäftigung unterschiedlich zu
behandeln (§ 9 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes). Allerdings bezieht
sich dieses Recht angesichts der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien
im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung lediglich auf den zentralen Kern
der Glaubensverkündigung. Dies betrifft ebenfalls das Kündigungsrecht
gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die beispielsweise ihre
Konfession ändern, sich scheiden lassen oder eine Lebenspartnerschaft eingehen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Verhältnis des Staates zu den Kirchen in Deutschland ist in Artikel 140 des
Grundgesetzes (GG) durch einen Bezug auf die Artikel 136, 137, 138, 139
und 141 der Weimarer Reichsverfassung geregelt. Die für die Begründung und
Gestaltung von Dienstverhältnissen maßgebliche Garantie, das sog. Kirchliche
Selbstbestimmungsrecht, enthält Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer
Reichsverfassung. „Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Sie
verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen
Gemeinde.“ Es ist danach ausschließlich Sache der Kirche zu bestimmen, welche
Ämter in ihr bestehen, welche Anforderungen an die Person des Amtsinhabers
zu stellen sind und welche Rechte und Pflichten mit dem Amt verbunden sind.
Zunächst bedeutet dies, dass die Kirchen selbst entscheiden können, ob sie ihre
Dienste durch den Abschluss von Arbeitsverträgen regeln. Wenn sie sich dafür
entscheiden, gilt das staatliche Arbeitsrecht, insbesondere das
Kündigungsschutzgesetz. Dies ist allerdings im Licht des verfassungsrechtlichen
Selbstbestimmungsrechts der Kirchen auszulegen, etwa soweit besondere
Loyalitätsanforderungen gestellt werden (z. B. Konfessionszugehörigkeit als Voraussetzung
für den Abschluss eines Arbeitsvertrages oder Kündigung bei Kirchenaustritt).
Die Loyalitätsanforderungen können auch das außerdienstliche Verhalten
erfassen. Maßgeblich ist dann, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit des kirchlichen
Arbeitnehmers eine solche Nähe zu kirchlichen Aufgaben hat, dass der sie
ausübende Arbeitnehmer mit der Kirche identifiziert wird und deshalb die
Glaubwürdigkeit der Kirche berührt ist, wenn er sich in seiner privaten
Lebensführung nicht an die tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und
Sittenlehre hält.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5305Darüber hinaus ist es den Kirchen verfassungsrechtlich garantiert, ein
kircheneigenes kollektives Arbeitsrecht zu schaffen. Dies umfasst auch das Recht, für
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigene Mitarbeitervertretungsstrukturen
und -regeln zu schaffen. Dementsprechend sind weder das
Betriebsverfassungsgesetz noch die Personalvertretungsgesetze (Bund, Länder) anwendbar.
Die Kirchen können Regelungen, die für ihre Beschäftigten allgemein
angewandt werden sollen, auch auf anderem Weg als durch Tarifvertrag treffen, sog.
Dritter Weg. Von dieser Möglichkeit haben die evangelische und die
katholische Kirche Gebrauch gemacht. Sie haben Regelungen geschaffen, die nach
Inhalt und Aufbau Tarifverträgen ähnlich sind (Evangelische Kirche:
„Arbeitsvertragsrichtlinien“, Katholische Kirche: „Arbeitsvertragsordnungen“). Die
Regelungen werden von kircheninternen Gremien erstellt, die paritätisch aus
Vertretern der Mitarbeiter und Vertretern des Dienstgebers bestehen und sie finden
durch einzelarbeitsvertragliche Bezugnahme Anwendung auf das
Arbeitsverhältnis.Tarifvertragliche Regelungen existieren bei der Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen Kirche und bei der Evangelischen Kirche Berlin-
Brandenburg-Schlesische Oberlausitz (EKBO).
Das kirchliche Arbeitsrecht gilt für die sogenannte verfasste Kirche, also die
eigentliche Kirchenorganisation, aber auch für privatrechtliche Organisationen,
wie Diakonie und Caritas, sowie kirchliche Kindergärten, die Katholische
Nachrichtenagentur (KNA), den evangelischen Presseverband Nord. e. V. etc.
Denn das kirchliche Selbstbestimmungsrecht steht nicht nur der verfassten
Kirche oder Religionsgemeinschaft als solcher zu, sondern allen ihren
Einrichtungen, soweit sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer
Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche
wahrzunehmen. Deshalb sind nicht nur die organisierte Kirche und deren rechtlich
selbständigen Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten
Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung
und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn ihre Einrichtungen nach
kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend
berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen.
Dazu gehören unabhängig von der Rechtsform jedenfalls diejenigen
kirchlichen Einrichtungen, die karitativ-diakonischem Wirken zuzuordnen sind, das
heißt der tätigen Nächstenliebe, also kirchlich getragene Krankenpflege, aber
auch allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete
Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und
Ausbildung. Dass sich die Kirche zur Erfüllung ihres Auftrages einer
Organisationsform des staatlichen Rechts bedient, hebt die Zuordnung der Einrichtung zur
Kirche nicht auf. Ebenso wenig kann die Mitwirkung von Laien bei der
Verwaltung eine Lockerung der Zuordnung zur Kirche begründen. Es gehört zum
Selbstverständnis der Kirchen, dass zu ihrer Religionsausübung auch die
Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt zählt. Das karitative Wirken ist als tätige
Nächstenliebe eine wesentliche Aufgabe der Christen.
Allgemeine Fragen
1. Wie viele Beschäftigte sind nach dem Dritten Weg der Kirchen in
kirchlichen Einrichtungen und in welchen Branchen angestellt (bitte differenziert
nach Vollzeit, Teilzeit, Minijobs, Leiharbeit und Werkverträgen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Drucksache 17/5305 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Wie beurteilt die Bundesregierung das Verfahren in den Arbeitsrechtlichen
Kommissionen, den sogenannten Dritten Weg der Kirchen, im Vergleich
zu Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften nach dem
Tarifvertragsgesetz?
Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
3. Ist es aus Sicht der Bundesregierung akzeptabel, dass die Sonderstellung
der Kirchen im Arbeitsrecht, über den engen Bereich der Verkündigung
hinaus, auch in allen anderen kirchlichen Einrichtungen, die
gesellschaftliche Aufgaben übernehmen, gilt?
Wenn sich die Kirchen entscheiden, ihre Dienste durch den Abschluss von
Arbeitsverträgen zu regeln, finden die für alle Arbeitgeber geltenden
arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften Anwendung, z. B. die Regelungen des
Arbeitszeitrechts und die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
zum Schutz vor Diskriminierung. Die Kirchen und die von ihnen getragenen
Einrichtungen sind dann grundsätzlich wie jeder andere Arbeitgeber
verpflichtet, diese Gesetze zu beachten. Bei der Auslegung und Anwendung der
gesetzlichen Regelungen sind die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen nicht nur
bei den Kirchen, sondern auch bei den von ihnen getragenen Einrichtungen zu
berücksichtigen.
Im Übrigen vergleiche die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung.
4. Sind der Bundesregierung Informationen über Umbrüche und Konflikte in
den Arbeitsrechtlichen Kommissionen der Kirchen, die die
Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) und Vergütungsordnungen für die Beschäftigten in
kirchlichen Einrichtungen festlegen, bekannt?
Wenn ja, welche?
Nein. Die Bundesregierung hat keinen Einblick in Interna der
Arbeitsrechtlichen Kommissionen der Kirchen.
Vereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt
5. Ist der kirchliche Sonderweg im Arbeitsrecht aus Sicht der
Bundesregierung mittel- bis langfristig mit den Regeln eines gemeinsamen
europäischen Binnenmarktes mit gleichen Arbeitsrechten zu vereinbaren?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
6. Sind der Bundesregierung Diskussionen im Europäischen Rat, der EU-
Kommission und dem Europäischen Parlament über den kirchlichen
Sonderweg im Arbeitsrecht bekannt?
Wenn ja, in welchen europäischen Institutionen gibt es Kritik am
deutschen Sonderweg, von wem stammt die Kritik, und welche Forderungen
werden diskutiert?
7. Hat die Europäische Kommission seit 2005 mit der Bundesregierung
wegen des kirchlichen Sonderwegs im Arbeitsrecht Kontakt auf Arbeitsebene
aufgenommen?
Wenn ja, um welche Inhalte geht es, wie intensiv ist der Kontakt, und
erwartet die Bundesregierung, dass die Europäische Kommission Initiativen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5305zur Veränderung des deutschen Sonderwegs der Kirchen fordert oder
einleitet?
Antwort zu den Fragen 5 bis 7:
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union vom 30. März 2010 (AEUV) achtet die
Union den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder
Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und
beeinträchtigt ihn nicht. Artikel 17 Absatz 1 AEUV geht auf die Erklärung Nummer 11
zum Vertrag von Amsterdam zum Status der Kirchen und weltanschaulichen
Gemeinschaften von 1997 zurück, auf die in Erwägungsgrund Nummer 24 der
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf Bezug genommen wird.
Die deutsche Gesetzes- und Rechtslage entspricht den Vorgaben des Artikels 4
Absatz 2 der Richtlinie 2000/78/EG, der für berufliche Tätigkeiten innerhalb
von Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften eine
Ausnahmeregelung vorsieht. Die diesbezüglich zur Umsetzung in deutsches Recht
erfolgten Vorschriften werden von der Europäischen Kommission nicht beanstandet.
Darüber hinausgehende Diskussionen in den europäischen Institutionen zu der
Thematik sind nicht bekannt.
Nationaler Wettbewerb
8. Welche Auswirkungen hat der kirchliche Sonderweg im Arbeitsrecht laut
Auffassung der Bundesregierung auf die Wettbewerbsbedingungen der
öffentlichen, privaten und kirchlichen Unternehmen im Bereich der sozialen
Dienstleistungen?
9. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung kommunaler und
privatwirtschaftlicher Unternehmen, die soziale Dienstleistungen verrichten, dass
der kirchliche Sonderweg der Entgeltfindung einen Lohndruck nach unten
verursacht und Anbieter, die z. B. die Tarifverträge des Öffentlichen
Dienstes anwenden, vermehrt Wege suchen müssen, um von den
Tarifverträgen abweichen zu können, um im Wettbewerb mit den kirchlichen
Einrichtungen bestehen zu können?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort zu den Fragen 8 und 9:
Der Wettbewerb im Bereich der sozialen Dienstleistungen wird durch eine
Reihe von Faktoren beeinflusst. Ein Faktor davon sind die Arbeitsbedingungen.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass dem kirchlichen
Sonderweg hierbei besondere Bedeutung zukommt.
Der Bundesregierung liegen auch keine Informationen vor, dass die
Entgeltfindung im Rahmen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen der Kirchen auf
Wettbewerber im Bereich sozialer Dienstleistungen außerhalb der Kirchen
Lohndruck ausübt.
Drucksache 17/5305 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass kirchliche Einrichtungen im
Bereich der sozialen Dienstleistungen ihre selbst festgelegten
Arbeitsvertragsrichtlinien und Vergütungsordnungen durch den Einsatz von
Leiharbeitskräften umgehen?
11. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Umgehung der AVR
und Vergütungsordnungen mittels Leiharbeitskräften den Dritten Weg der
Kirchen im Arbeitsrecht infrage stellt?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort zu den Fragen 10 und 11:
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, in welchem Umfang kirchliche
Einrichtungen Zeitarbeitskräfte einsetzen. Soweit diese Einrichtungen das
arbeitsmarktpolitische Instrument der Zeitarbeit nutzen, gelten für sie dieselben
arbeitsrechtlichen Regelungen wie für jedes andere Unternehmen, das auf
Zeitarbeitskräfte zurückgreift.
Arbeitsbedingungen und Entgelte
12. Welche Unterschiede bestehen bei den Arbeitsbedingungen und
Arbeitszeiten zwischen kirchlichen, privatwirtschaftlichen und öffentlichen
Wirtschaftseinrichtungen (bitte differenziert nach Konfession,
privatwirtschaftlichen und öffentlichen Einrichtungen)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über tatsächliche
Unterschiede zwischen kirchlichen, privatwirtschaftlichen und öffentlichen
Einrichtungen bei den Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten vor. Zu den rechtlichen
Rahmenbedingungen vgl. Vorbemerkung und Antwort zu Frage 3. Das
bedeutet: Entscheiden sich die Kirchen, ihre Dienste durch den Abschluss von
Arbeitsverträgen zu regeln, gelten für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
grundsätzlich dieselben gesetzlichen Bestimmungen über Arbeitsbedingungen
und Arbeitszeiten wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in
nichtkirchlichen Einrichtungen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften können jedoch auf der Grundlage von § 7 Absatz 4 ArbZG in
ihren Regelungen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen des ArbZG in
dem gleichen Umfang festlegen, der auch den Tarifvertragsparteien nach § 7
Absatz 1, 2 und 2a ArbZG zusteht.
Die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften unterfallen,
wie alle übrigen Arbeitgeber, der Aufsicht der Arbeitsschutzbehörden der
Länder. Das bedeutet z. B., dass die Voraussetzungen, die an die Anwendbarkeit
der Ausnahmeregelungen geknüpft werden (dass etwa im Fall des § 7 Absatz 2a
ArbZG durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit
der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird), von den Arbeitsschutzbehörden
überprüft werden können.
Vollständig ausgenommen von der Geltung des ArbZG ist nach § 18 Absatz 1
Nummer 4 ArbZG der liturgische Bereich der Kirchen und der
Religionsgemeinschaften. Dieser unmittelbar durch Artikel 4 Absatz 2 GG geschützte
Bereich der – auch in zeitlicher Hinsicht – ungestörten Religionsausübung
unterliegt auch dann nicht dem ArbZG, wenn die Kirchen und
Religionsgemeinschaften hier Arbeitnehmer einsetzen. Was im Einzelnen zum liturgischen
Bereich gehört (etwa Gottesdienste, das gemeinschaftliche Gebet), kann dabei je
nach Kirche und Religionsgemeinschaft unterschiedlich sein.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/530513. Liegen der Bundesregierung Daten über die Entgeltdifferenz zwischen
kirchlichen, privaten und öffentlichen Einrichtungen vor?
Wenn ja, wie hoch ist die Entgeltdifferenz (bitte differenziert nach
Konfession, Privatwirtschaft und öffentlichen Einrichtungen)?
Wenn nein, wird die Bundesregierung eine Untersuchung der
Abweichungen von Entgelten und Arbeitsbedingungen zwischen kirchlichen,
privaten und öffentlichen Einrichtungen in Auftrag geben?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu Entgeltdifferenzen
zwischen kirchlichen, privaten und öffentlichen Einrichtungen vor. Die
Bundesregierung plant keine allgemeine Untersuchung der Abweichungen von
Entgelten und Arbeitsbedingungen zwischen kirchlichen, privaten und öffentlichen
Einrichtungen. Allerdings wird im Rahmen der Evaluation der Wirkung des
Mindestlohns in der Pflege eine Differenzierung der Ergebnisse nach
kirchlichen, privaten und öffentlichen Einrichtungen angestrebt. Inwieweit dies
angesichts der Datenlage möglich ist, ist zurzeit nicht abzuschätzen.
14. Wie hoch sind die Median- und Durchschnittseinkommen in kirchlichen
Wirtschaftsunternehmen im Bereich der sozialen Dienstleistungen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
15. Wie hoch sind die Median- und Durchschnittseinkommen in privaten und
öffentlichen Einrichtungen im Gesundheits- und Pflegebereich sowie bei
anderen sozialen Dienstleistungen, die von kirchlichen Betrieben
erbracht werden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Koalitionsfreiheit und Streikrecht
16. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Einschränkung der
Koalitionsfreiheit in kirchlichen Einrichtungen noch zeitgemäß ist?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
17. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Beschäftigte in kirchlichen
Einrichtungen vergleichbare Möglichkeiten zur Durchsetzung besserer
Arbeitsbedingungen und Entgelte haben wie Beschäftigte in nicht
kirchlichen Unternehmen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum?
18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. Januar 2011, das geurteilt
hat, dass Streiks in kirchlichen Einrichtungen nicht generell unzulässig
sind und ein generelles Streikverbot unverhältnismäßig in das im
Grundgesetz verbürgte Streikrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
eingreift?
19. Hält die Bundesregierung ein Streikrecht in kirchlichen
Wirtschaftsbetrieben für notwendig?
Wenn nein, warum nicht?
Drucksache 17/5305 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAntwort zu den Fragen 16 bis 19:
Die Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich gewährleisteten
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ebenfalls im Grundgesetz verankerten
Koalitionsfreiheit einschließlich Streikrecht, ist aktuell Gegenstand einer
gerichtlichen Auseinandersetzung, die inzwischen beim Bundesarbeitsgericht
anhängig ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit bleibt die
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten.
20. Wie beabsichtigt die Bundesregierung die Beschäftigten in kirchlichen
Einrichtungen in ihren Bestrebungen nach gleichen Arbeitsrechten zu
stärken?
Vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung und Antwort zu Frage 3.
Kündigungsrecht
21. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der besondere
Tendenzschutz der Religionsgemeinschaften und insbesondere deren
Kündigungsrecht sich angesichts der europäischen
Antidiskriminierungsrichtlinien lediglich auf den zentralen Kern der Glaubensverkündigung
beziehen?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kirchlichen Arbeitsverhältnissen
werden wie andere Beschäftigte vor unzulässigen Kündigungen durch den
Arbeitgeber geschützt (vgl. Vorbemerkung und Antwort zu Frage 3). Bei der
Beurteilung eines Kündigungsgrundes ist das der Kirche garantierte
Selbstbestimmungsrecht zu beachten. Im Rahmen der Interessenabwägung werden daher die
vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe bei der Bewertung der vertraglichen
Loyalitätspflichten berücksichtigt, soweit sie nicht in Widerspruch zu den
Grundprinzipien der Rechtsordnung stehen.
22. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Beschäftigte bei
kirchlichen Wirtschaftsbetrieben wie der Diakonie und der Caritas – soweit sie
keine Tendenzträger sind – wegen ihrer Konfession, Konfessionslosigkeit
bzw. eines Konfessionswechsels weder bevorzugt noch benachteiligt
werden dürfen?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
23. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Beschäftigte bei
kirchlichen Wirtschaftsbetrieben wie der Diakonie und der Caritas – soweit sie
keine Tendenzträger sind – aufgrund der von ihnen gewählten
Familienform weder bevorzugt noch benachteiligt werden dürfen?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
24. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass angesichts der neusten
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im
Falle eines arbeitsrechtlichen Streits zwischen Kirchen bzw. kirchlichen
Wirtschaftsbetrieben und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein
genereller Tendenzschutz besteht oder aber der Fall erst nach einer
Einzelprüfung und unter Berücksichtigung der europäischen
Antidiskriminierungsrichtlinien zu entscheiden ist?
25. Ist die Bundesregierung der Rechtsauffassung, dass angesichts des
Aufrufes der katholischen Theologen, Menschen nicht auszuschließen, „die
Liebe, Treue und gegenseitige Sorge in einer gleichgeschlechtlichen Part-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5305nerschaft oder als wiederverheiratete Geschiedene verantwortlich leben“
(www. memorandum-freiheit.de), von keiner einheitlichen
ausgrenzenden Haltung der katholischen Kirche mehr ausgegangen werden kann und
daher eine Benachteiligung oder gar Kündigung im Hinblick auf die
Lebensform für diese Gruppen im kirchlichen Dienst nicht mehr begründet
werden kann?
Falls nein, wie begründet sie ihre Rechtsauffassung?
Antwort zu den Fragen 22 bis 25:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kirchlichen Arbeitsverhältnissen
werden wie andere Beschäftigte vor unzulässiger Benachteiligung durch den
Arbeitgeber geschützt (vgl. Vorbemerkung und Antwort zu Frage 3). Der Schutz
wird unter Beachtung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts auch durch die
gesetzlichen Diskriminierungsverbote des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gewährleistet.
Neben § 8 AGG, der eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion
oder Weltanschauung für zulässig erklärt, wenn der Grund für die
unterschiedliche Behandlung wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der
Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche
Anforderung darstellt, ist für Beschäftigungsverhältnisse in Kirchen und
Religionsgemeinschaften zusätzlich § 9 AGG zu beachten. Danach ist eine
unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung bei der
Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften und den ihnen zugeordneten
Einrichtungen zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung
unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen
Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach
der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
Zudem können nach § 9 Absatz 2 AGG besondere Loyalitätspflichten von den
Beschäftigten verlangt werden. Mit der Betonung und dem ausdrücklichen
Abstellen auf das jeweilige Selbstverständnis wird die besondere Autonomie der
Religionsgemeinschaften bei Wertentscheidungen (vgl. Vorbemerkung) vom
Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt. Das garantierte Selbstbestimmungsrecht
ist bei der Beurteilung eines Kündigungsgrundes durch das Arbeitsgericht zu
beachten. Die konkrete Entscheidung wird dabei maßgeblich durch eine
Interessenabwägung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall getroffen.
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