[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5324
17. Wahlperiode 01. 04. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Ingrid Nestle,
Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/4931 –
Umstellung von Bahnstrom auf erneuerbare Energien
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Elektrischer Strom zum elektrischen Betrieb von Eisenbahnen wird in
Deutschland über ein eigenes Bahnstromnetz der DB Energie GmbH bereitgestellt.
Während die Netzfrequenz im öffentlichen Netz 50 Hz beträgt, liegt die
Bahnstrom-Sollfrequenz bei 16,7 Hz. Die Einspeisung aus dem öffentlichen Netz ist
daher nur mit Umformern bzw. Umrichtern möglich, mit denen der elektrische
Strom auf die Bahnstrom-Netzfrequenz umgeformt wird.
Die DB Energie GmbH hat mit verschiedenen Energieversorgern langfristige
Verträge über Kraftwerkskapazitäten geschlossen, in denen eine
Bahnstromturbine die notwendige Frequenz von 16,7 Hz erzeugt und direkt in das
Bahnstromnetz einspeist. Dazu gehören das Atomkraftwerk Neckarwestheim 1 (GKN-1 –
Gemeinschaftskraftwerk Neckar), das ohne Laufzeitverlängerung vom Netz
genommen werden müsste, und das Steinkohlekraftwerk Datteln I bis III, das
rund 20 Prozent der Bahnstromerzeugung in Deutschland übernimmt. Der
Bebauungsplan für das im Bau befindliche Ersatzkraftwerk Datteln IV, das über
einen Umrichter ebenfalls Bahnstrom erzeugen soll, wurde vom
Oberverwaltungsgericht Münster für rechtswidrig erklärt. Ob der Bau genehmigungsfähig
sein kann, ist völlig offen.
Während die elektrischen Bahnen in Österreich zu 100 Prozent mit Wasserkraft
aus eigenen Kraftwerken versorgt werden und die im österreichischen Netz
verkehrenden Eisenbahnen damit schon heute echte Nullemissionsverkehre
sind, ist der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien im deutschen
Bahnstromnetz bisher eher bescheiden. So betrug er nach Angaben der DB AG
im Jahr 2009 18,5 Prozent. Ziel der DB AG ist es, den Anteil bis 2020 auf
30 Prozent und bis 2050 auf 100 Prozent zu steigern.
Die DB AG hat im Rahmen ihrer Programme Umwelt Plus und Eco Plus, mit
denen Geschäftsreisende bzw. Gütertransporte CO2-frei durchgeführt werden,
dazu verpflichtet, neue Anlagen zur Erzeugung von Regenerativstrom zu
finanzieren, die nicht über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert
werden (Neuanlagenbonus). Das erste Projekt für den Neuanlagenbonus ist die
Errichtung des ersten Hybridkraftwerks der Welt gemeinsam mit dem
Windkraftbetreiber ENERTRAG, mit dem überschüssiger Windstrom per Elektro- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 31. März 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/5324 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelyse zu Wasserstoff umgewandelt werden soll, der bei Flaute wieder zu
elektrischem Strom rücktransformiert werden kann. Somit soll eine konstante
Stromeinspeisung trotz unstetiger Stromerzeugung aus Windkraft erreicht werden.
Im Zusammenhang mit dem Bahnstromnetz sind aktuell auch
Regulierungsfragen aufgeworfen worden, weil das Bundesverwaltungsgericht entschieden
hat, dass das Bahnstrom-Fernleitungsnetz unter das Energiewirtschaftsgesetz
(EnWG) fällt und Durchleitungsgebühren damit nach § 23a EnWG durch die
Bundesnetzagentur (BNetzA) zu regulieren sind.
Dem 110-KV-/16,7-Hz-Bahnstrom-Fernleitungsnetz mit einer Gesamtlänge
von 7 400 km kommt eine besondere Bedeutung zu, da es das einzige Netz ist,
das sich über die gesamte Bundesrepublik Deutschland erstreckt im
Unterschied zu den Netzen der vier Übertragungsnetzbetreiber, die sich aus
historischen Gründen auf die Gebiete der Energieversorger EnBW AG, E.ON Vertrieb
Deutschland GmbH, RWE Vertrieb AG und Vattenfall Europe AG
beschränken. Das Bahn- stromnetz kann nach Auffassung der BNetzA aufgrund des
Lastverlaufs auch am Regelenergiemarkt teilnehmen. Zudem gibt es
Überlegungen, das Bahnstromnetz bzw. seine Trassen für den Stromtransport von
Offshore-Windkraftanlagen in die Ballungszentren im Süden zu nutzen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP das
Ziel bekräftigt, die CO2-Emissionen in Deutschland bis zum Jahr 2020 gegenüber
1990 um 40 Prozent zu senken. Als wichtige Maßnahme zur Umsetzung dieses
Ziels wurde im September 2010 das Energiekonzept der Bundesregierung
beschlossen. Dieses umfasst neben dem o. g. Treibhausgas-Reduktionsziel u. a.
auch Aspekte der Steigerung der Energieeffizienz und des Ausbaus der
erneuerbaren Energien. In den verschiedenen Handlungsfeldern (Strom, Wärme und
Verkehr) werden Maßnahmen genannt, um eine umweltschonende und zugleich
langfristig wirtschaftliche und sichere Energieversorgung sicherzustellen. So
werden dort auch die Voraussetzungen beschrieben, die für eine angestrebte
Verlagerung insbesondere von Güterverkehr auf umweltfreundlichen
Schienenverkehr geschaffen werden müssen.
Durch den weit überwiegenden Anteil der Elektrotraktion hat der
Schienenverkehr heute den höchsten Anteil erneuerbarer Energien im Vergleich zu den
anderen Verkehrsträgern.
Die Bundesregierung und die Deutsche Bahn AG sind im engen und
regelmäßigen Kontakt zur Klärung der Frage, wie der Anteil erneuerbarer Energien am
elektrisch betriebenen Schienenverkehr bis 2050 auf annähernd 100 Prozent
erhöht werden kann. Dies umfasst auch die Frage, welcher Anteil erneuerbarer
Energien am elektrisch betriebenen Schienenverkehr in den Jahren 2020, 2030
und 2040 angestrebt werden soll sowie die Frage der jeweils notwendigen
Umrichterkapazitäten.
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Erhöhung des
Regenerativstromanteils beim Bahnstrom den Klimavorteil des Schienenverkehrs
langfristig sichern und ausbauen kann?
Ja.
2. Unterstützt die Bundesregierung das Ziel der DB AG, den Anteil des
Regenerativstroms bis 2020 auf 30 Prozent und bis 2050 auf 100 Prozent zu
steigern?
Ja.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/53243. Welche Erneuerbare-Energien(EE)-Anteile erwartet die Bundesregierung
in den Jahren 2020 und 2030 bei der Energieversorgung des Schienen-,
Straßenpersonen-, Straßengüter-, Luft- und Schiffsverkehrs (jeweils getrennt
nach Ökostrom und Biokraftstoffen)?
In ihrem Nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie
2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
geht die Bundesregierung unter Berücksichtigung der für diesen Sektor
anzuwendenden Mehrfachanrechnungen von einem Anteil an erneuerbaren
Energiequellen im Verkehrssektor in Höhe von 13,2 Prozent für das Jahr 2020 aus.
Ohne Mehrfachanrechnungen entspricht dies einer absoluten Menge von 6 140 kt
RÖE (1 kt RÖE = 1 000 t Rohöl-Einheiten – RÖE). Der überwiegende Teil
(5 473 kt RÖE) wird bis 2020 durch Biokraftstoffe im Straßenpersonen- und
Straßengüterverkehr bereitgestellt. Der Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren
Energien im Jahr 2020 beträgt 667 kt RÖE, wovon 604 kt RÖE auf den
Schienenverkehr entfallen und 63 kt RÖE auf die Elektrofahrzeuge im
Straßenverkehr.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Berechnungsmethodik der Richtlinie
2009/28/EG der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien im Straßen- und
Schienenverkehr sich am Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten
Strommix orientiert.
Der Anteil erneuerbarer Energien im Luft- und Schiffsverkehr ist bis 2020 zu
vernachlässigen.
Für 2030 liegen derzeit keine entsprechenden Abschätzungen für den Anteil
erneuerbarer Energien im Verkehrsbereich vor. Nach 2020 wird der Anteil der
Elektromobilität im Straßenverkehr voraussichtlich stark ansteigen. Hier ist es
das Ziel der Bundesregierung den Strombedarf komplett aus erneuerbaren
Energien zu decken. Der Anteil der erneuerbaren Energien im Schienenverkehr sollte
zumindest dem am nationalen Strommix insgesamt entsprechen (Ziel für 2030:
50 Prozent erneuerbare Energien am Bruttostromverbrauch).
4. Welche Annahmen unterstellen die Bundesregierung bzw. die von ihr
beauftragten Gutachter im Energieszenario zur Entwicklung des
Bahnstromverbrauchs und der Zusammensetzung der zur Bahnstromerzeugung
herangezogenen Primärenergieträger, und durch welche Annahmen ist dies
begründet?
Wurden dabei Annahmen zum Import von Bahnstrom getroffen?
In den Energieszenarien für ein Energiekonzept der Bundesregierung wird
folgende Entwicklung des Bahnstromverbrauchs (in Terawattstunden – TWh)
angenommen:
In den Energieszenarien wurden keine Annahmen zur Zusammensetzung der zur
Bahnstromerzeugung herangezogenen Primärenergieträger getroffen. Die
Zusammensetzung der Bahnstromerzeugung entspricht folglich modellmäßig der
Erzeugungsstruktur in Deutschland. Aufgrund der prognostizierten höheren
Zuwächse in den Zielszenarien als im Referenzszenario steigt der
Bahnstromverbrauch im Schienenverkehr bis 2050 in den Zielszenarien höher an als im
Referenzszenario. Das Modell berücksichtigt auch Stromimportmöglichkeiten.
2008 2020 2030 2040 2050
Referenz 14,8 15,9 16,9 17,7 18,5
Zielszenarien 14,8 16,8 18,7 20,4 22,3
Drucksache 17/5324 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie sich die Erhöhung des
Anteils regenerativer Energien auf 30 Prozent bis 2020 am Bahnstrom auf
die Stromkosten der DB Energie GmbH auswirken würde?
Nein.
6. Welches Ziel hat das Forschungsvorhaben „Bahnstrom regenerativ“, das
durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vergeben worden ist, und wann wird der Öffentlichkeit der
Endbericht vorgelegt?
In dem von der Bundesregierung geförderten Vorhaben „Bahnstrom
regenerativ“ untersucht das Fraunhofer-Institut für Windenergie und Systemtechnik in
Kooperation mit dem Projektpartner DB Energie GmbH Strategien zur
Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Bahnstrom und deren technische
und rechtliche Machbarkeit. Der Endbericht wird im Spätsommer dieses Jahres
veröffentlicht.
7. Gibt es weitere laufende Forschungsvorhaben im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, und wenn ja,
mit welchem Ziel, und wann werden der Öffentlichkeit ggf. die
Endberichte vorgelegt?
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wurden keine Forschungsvorhaben vergeben, die sich spezifisch mit
dem Thema „Bahnstrom aus regenerativen Quellen“ befassen.
8. Welche Überlegungen zur Förderung der Erzeugung von regenerativem
Bahnstrom sind der Bundesregierung bekannt, und wie steht sie zu diesen
jeweiligen Überlegungen?
Die theoretischen Optionen reichen von unternehmensinternen Zielvorgaben bis
hin zu Anreizmodellen und ordnungsrechtlichen Vorgaben. Die
Bundesregierung hat hierzu noch keine abschließende Position.
9. Hat die Bundesregierung die DB AG über ihre Vertreter im Aufsichtsrat zu
einem verstärkten Einsatz regenerativer Energien in der
Bahnstromversorgung aufgefordert, und wenn ja, mit welchen konkreten Zielen für 2020,
2030 und 2050?
Die Beratungen im Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG unterliegen der
Verschwiegenheitspflicht nach den §§ 116, 395 und 404 des Aktiengesetzes.
10. Mit welchen Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung die Erhöhung
des Regenerativstromanteils bei der DB AG?
Die Bundesregierung ist im regelmäßigem Kontakt mit der DB Energie GmbH
sowie dem DB Umweltzentrum, um Maßnahmen zur Erhöhung des
Regenerativstromanteils bei der Deutschen Bahn AG zu diskutieren. Darüber hinaus
werden auch im Forschungsvorhaben „Bahnstrom regenerativ“ Maßnahmen
untersucht, mit denen eine Erhöhung des Regenerativstromanteils kosteneffizient
erreicht werden kann. Diese Ergebnisse gilt es abzuwarten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/532411. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass im Bereich des
Schienenverkehrs eine deutlich schnellere Steigerung des
Regenerativstromanteils möglich ist als bei den übrigen Verkehrsträgern, und wenn ja, in
welcher Weise wird die Bundesregierung dies im Rahmen ihrer
Elektromobilitätsstrategie berücksichtigen?
Die Elektromobilitätsstrategie der Bundesregierung bezieht sich primär auf den
straßengebundenen Verkehr. Die Bundesregierung geht davon aus, dass der
Anteil erneuerbarer Energien am Bahnstrom zumindest im gleichen Maße ansteigt
wie im öffentlichen Stromnetz.
12. In welcher Höhe hat die DB Energie GmbH in den Jahren 2008, 2009 und
2010 jeweils Zahlungen im Rahmen der EEG-Umlage geleistet?
13. Welche Kosteneinsparung haben sich für die DB Energie GmbH durch die
teilweise Befreiung aus der EEG-Umlage nach § 40 ff. EEG in 2008, 2009
und 2010 ergeben?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Eisenbahnen des Bundes sind gemäß Artikel 87e Absatz 3 Satz 1 des
Grundgesetzes als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form zu führen. Seit
1994 sind die Deutsche Bahn AG und nachfolgend die
Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes Eigentümer der Eisenbahninfrastruktur mit allen
daraus resultierenden Rechten und Pflichten.
Die DB Energie GmbH ist eine Tochter der Deutschen Bahn AG. Die Fragen zu
Zahlungen bzw. Befreiungen nach der EEG-Umlage bzw. vertraglichen
Beziehungen und Preisbildung der DB Energie GmbH und der Deutschen Bahn AG
betreffen Sachverhalte, die in die unternehmerische Zuständigkeit der
Deutschen Bahn AG fallen. Sie können deshalb vor dem Hintergrund der Umsetzung
des Beschlusses des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 27. Juni 1996 (Anlage 1 zu
Bundestagsdrucksache 13/6149) von der Bundesregierung nicht beantwortet werden.
14. Beabsichtigt die Bundesregierung an der teilweisen Befreiung des
Bahnstroms von der EEG-Umlage nach § 40 ff. EEG auch in Zukunft
festzuhalten?
Wenn ja, plant die Bundesregierung über den Aufsichtsrat der DB AG auf
eine Verwendung dieser Kosteneinsprung nach § 40 ff. EEG für den
Ausbau regenerativer Energien im Bahnstrom hinzuwirken?
Die Bundesregierung erarbeitet derzeit den EEG-Erfahrungsbericht nach § 65
EEG, der Grundlage für die Novelle des EEG sein wird, die zum 1. Januar 2012
in Kraft treten soll. Dabei wird auch die Besondere Ausgleichsregelung
überprüft. Ob und gegebenenfalls wie diese Regelung, auch bezüglich der
Schienenbahnen, anzupassen ist, ist in diesem Kontext zu diskutieren und im Rahmen der
Novelle zu entscheiden.
Zur zweiten Teilfrage wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Anteil so
genannter Grünstromzertifikate (u. a. RECS, Guarantees of Origin oder
Herkunftsnachweise nach EEG, Zertifikate des European Energy Certificate
System) am Regenerativstromanteil im Schienenverkehr?
Drucksache 17/5324 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Nutzung von Herkunftsnachweisen wie Renewable Energy Certificates
System (RECS) oder Guarantees of Origin stellen für die Deutsche Bahn AG ein
zusätzliches Instrument dar, um den Anteil erneuerbarer Energien am
Bahnstrommix zu erhöhen. Die Deutsche Bahn AG hat im Jahr 2008 RECS- Zertifikate
genutzt, um den Anteil erneuerbarer Energien am Bahnstrommix von 9,7
Prozent auf 16 Prozent zu erhöhen. In 2009 betrug nach Auskunft der Deutschen
Bahn AG der Anteil so genannter Grünstromzertifikate am Anteil erneuerbarer
Energien an der Bahnstromversorgung rund 8,5 Prozent.
16. Ist der Einsatz von Grünstromzertifikaten an Stelle einer physischen
Einspeisung von regenerativ erzeugtem Strom aus Sicht der Bundesregierung
eine zielführende Strategie zur Steigerung des EE-Anteils im Bahnstrom?
Grundsätzlich ist die direkte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien
gegenüber dem Einsatz von Grünstromzertifikaten vorzuziehen, um die
physische Integration von Strom aus erneuerbaren Energien in das Bahnstromnetz zu
verbessern. Sofern Zertifikate eingesetzt werden, sollte angestrebt werden, dass
diese über die reine Grünstromeigenschaft hinaus einen zusätzlichen
Umweltnutzen nachweisen können.
17. Trifft es zu, dass die oben genannten Grünstromzertifikate nicht zur
Berechnung des Anteils regenerativer Energien im Verkehr nach EU-
Richtlinie 2009/28/EG (Artikel 3 und 15) herangezogen werden dürfen?
Nach Artikel 3 Absatz 4 der EU-Richtlinie 2009/28/EG haben die
Mitgliedstaaten zur Berechnung des Anteils von Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb
des Verkehrssektors die Wahl zwischen dem durchschnittlichen Anteil von
Strom aus erneuerbaren Energien in der EU und dem Anteil von Strom aus
erneuerbaren Energien in ihrem eigenem Hoheitsgebiet, gemessen zwei Jahre vor
dem betreffenden Jahr. Grünstromzertifikate im Schienenverkehr spielen daher
keine Rolle bei der Berechnung des Anteils erneuerbarer Energien im
Verkehrsbereich nach der EU-Richtlinie 2009/28/EG.
18. Inwieweit trifft es zu, dass aus den Mitteln des Konjunkturpakets der Bau
eines Umrichters am Atomkraftwerk Neckarwestheim 2 gefördert worden
ist?
Im Rahmen des Konjunkturpakets wurde im Bereich der DB Energie GmbH der
Einsatz energieeffizienter Umrichtertechnologie in den Maßnahmenkatalog
aufgenommen. Hierzu gehörte auch der Bau von Umrichtern in Neckarwestheim.
Die Umrichteranlage steht nicht auf dem AKW-Gelände, sondern außerhalb und
arbeitet unabhängig von diesem.
19. Trifft es zu, dass die Umrichter- und Umformerkapazitäten der DB Energie
GmbH derzeit die Integration von mehr Regenerativstrom in das
Bahnstromnetz begrenzen?
Wenn ja, welche maximale Einspeisung von Regenerativstrom aus dem
50-Hz-Netz ist über Umrichter und Umformer in 2010, 2020, 2030, 2040
und 2050 möglich?
20. Trifft es zu, dass die vertraglichen Verpflichtungen der DB Energie GmbH
mit ihren Stromlieferanten die Integration von Regenerativstrom in das
Bahnstromnetz begrenzen?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5324Wenn ja, welche maximale Einspeisung von Regenerativstrom ist
insgesamt in 2010, 2020, 2030, 2040 und 2050 auf Grundlage der bestehenden
vertraglichen Verpflichtungen möglich?
21. Trifft es zu, dass die DB AG in jüngerer Zeit langfristige
Beschaffungsverträge aus fossil befeuerten Kraftwerken mit Energieversorgern
abgeschlossen hat?
Wenn ja, welche Kraftwerke betrifft dies, welche Leistung wurde ab wann
kontrahiert, über welchen Zeitraum hat sich die DB AG vertraglich
gebunden, und welche Planungen existieren ggf. zu einer Abscheidung von CO2
(Carbon Capture and Storage)?
22. In welcher Weise, und ggf. seit wann war und ist die DB AG in den
Planungs-, Genehmigungs- und Bauprozess des Kraftwerks Datteln IV
eingebunden?
23. Welche Verpflichtungen ist die DB AG in Bezug auf das Kraftwerk
Datteln IV eingegangen, auch solche, die erfüllt werden müssen, falls das
Kraftwerk Datteln IV nicht in Betrieb geht?
24. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Beteiligung
der DB Energie GmbH an Kraftwerksscheiben von neuen
Kohlekraftwerken mit einer Laufzeit von mindestens 40 Jahren dem Ziel einer
Umstellung auf 100 Prozent erneuerbare Energien bis 2050 widerspricht?
25. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass bei einem
Wegfall des geplanten Bahnstrombezugs aus dem Kraftwerk Datteln IV die DB
Energie GmbH eine alternative Beschaffung aus Regenerativstrom
organisieren soll?
26. Ist die Sicherheit in der Bahnstromversorgung nach Ansicht der
Bundesregierung gefährdet, wenn das Kraftwerksprojekt Datteln IV nicht ans
Netz geht und/oder die Laufzeitverlängerung des Kraftwerks
Neckarwestheim I gerichtlich gestoppt wird und der Kraftwerksblock kurzfristig
vom Netz genommen werden muss?
Die Fragen 19 bis 26 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 12 und 13 verwiesen.
27. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der DB AG, dass die
Kosten aus dem CO2-Emissionshandel der dritten Handelsperiode zu einer
Verteuerung des Bahnstroms führt, und von welchen zusätzlichen Kosten
geht die Bundesregierung aus?
Der Emissionshandel ist das zentrale Klimaschutzinstrument für die Sektoren
Energie und Industrie in Europa. Damit wird ein breiter Anreiz zur Senkung der
Treibhausgasemissionen gesetzt, dies gilt auch für Anlagen zur
Stromversorgung des Schienenverkehrs. Die zukünftige Kostenentwicklung im Vergleich
zum heutigen Kostenniveau für den Bahnstrom hängt von einer Reihe von
Faktoren ab: z. B. von der Preisentwicklung der Emissionsberechtigungen, dem
Anteil fossiler Stromerzeugung am Bahnstrom und der Vertragsgestaltung bei der
Bahnstrombeschaffung (auf Selbstkostenbasis oder auf Marktpreisbasis). Da die
Menge der im Emissionshandel verfügbaren Zertifikate zur Erreichung
klimapolitischer Zielsetzungen ab 2013 schrittweise verringert wird, kann es aufgrund
einer steigenden Knappheit am Zertifikatemarkt zu höheren Stromkosten
kommen.
Drucksache 17/5324 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode28. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einschätzung der DB AG, dass die
ausschließliche Anlastung der an den Energieträger Strom gekoppelten
Kosten des Emissionshandels sowie der EEG- und Kraft-Wärme-
Kopplung- Umlage im Verhältnis zu den überwiegend mit Kraftstoffen
betriebenen übrigen Verkehrsträgern, die nicht dem Emissionshandel unterliegen,
eine belastende Wettbewerbsverzerrung darstellt?
Die nicht elektrisch betriebenen Verkehrsträger unterliegen teilweise anderen
Instrumenten und Maßnahmen, die finanzielle Lasten mit sich bringen. Im
Straßenverkehr werden die Lkw-Maut, die Kfz-Steuer sowie die Mineralölsteuer
erhoben. Zudem unterliegen die Kfz-Hersteller Kosten verursachenden
ordnungsrechtlichen Auflagen zur Begrenzung des Flottenverbrauchs. Der
Straßenverkehr unterliegt nicht dem Emissionshandel, hingegen werden die
Kohlendioxidemissionen des Luftverkehrs ab 2012 in den EU-Emissionshandel
einbezogen.
Grundsätzlich gilt, dass im Vergleich zum Status quo zusätzliche Belastungen
des Energieträgers Strom zur Kostenerhöhung des elektrisch betriebenen
Schienenverkehrs führen.
Es liegt im Bereich der unternehmerischen Verantwortung jedes Unternehmens,
die Kosten aus dem Emissionshandel z. B. durch den Einsatz regenerativer
Energien zu reduzieren.
29. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Kosten aus dem
CO2-Emissionshandel durch den verstärkten Einsatz von
Regenerativstrom vermieden werden können?
Die Auffassung, dass durch den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien die
Kosten aus dem CO2-Emissionshandel vermieden werden können, wird von der
Bundesregierung geteilt. Allerdings ist zur Ermittlung der Gesamtkosten der
elektrischen Energie eine umfassende Betrachtung und nicht nur die des CO2-
Emissionshandels notwendig.
30. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der DB Energie GmbH für
höhere Bahnstrompreise, die nach einem Bericht der „Süddeutschen
Zeitung“ vom 5. November 2010 in Briefen an die privaten
Eisenbahnunternehmen mit der geplanten Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke
begründet wurden?
Falls nein, aus welchen Gründen führt die geplante Laufzeitverlängerung
für Atomkraftwerke nicht zu einer Erhöhung der Strombezugskosten für
die DB Energie GmbH?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 12 und 13 verwiesen.
31. Wie stellt sich die Entwicklung der Bahnstrompreise in Deutschland seit
der Bahnreform von 1994 dar, und welche Gründe sind dafür
ausschlaggebend, dass das hiesige Bahnstrompreisniveau höher ist als in Österreich
und der Schweiz?
32. Trifft es zu, dass in Deutschland deutlich höhere Abgabenbelastungen den
Bahnstrompreis beeinflussen?
Die Fragen 31 und 32 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5324Bei der Stromversorgung und somit auch bei der Bahnstromversorgung spielt
eine Vielzahl von Kostenbestandteilen bei der Preisentwicklung eine Rolle.
Insgesamt entwickeln sich die Energiepreise langfristig entsprechend der
Entwicklungen auf den Energie-Beschaffungsmärkten sowie den Netznutzungsentgelten
der vorgelagerten Netzbetreiber. Von Bedeutung sind hierbei auch
länderspezifische Regelungen, wie etwa die Ausgestaltung der Steuern und Abgaben.
Laut Information der Deutschen Bahn AG liegen die Bahnstrompreise in
Deutschland zwischen denen der Österreichischen Bundesbahnen und der
Schweizerischen Bundesbahnen.
33. Mit welchen Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung Bestrebungen
von DB-Wettbewerbern, regenerativen Strom zu beziehen, um ihn in das
DB-Bahnstromnetz einzuspeisen, bzw. inwieweit sieht es die
Bundesregierung als sinnvoll an, entsprechende Anreize zu setzen, damit auch die
Wettbewerbsbahnen mit positivem Umweltengagement auftreten können?
Bereits in § 3a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist geregelt, dass die
Deutsche Bahn AG ein Energieversorgungsnetz im Sinne des EnWG betreibt.
Daraus folgt, dass sie sowohl Netzanschluss als auch Netzzugang
vollumfänglich nach den Vorgaben des EnWG sicherzustellen hat. Dies wurde auch durch
einen entsprechenden Beschluss der Bundesnetzagentur untermauert. Auf Basis
der genannten gesetzlichen Grundlage obliegt es grundsätzlich der
unternehmerischen Entscheidung der einzelnen Bahnen, wie sie ihren Strombedarf decken.
34. Sieht die Bundesregierung einen Zielkonflikt in der Steigerung des
Regenerativstromanteils am Schienenverkehr und der Öffnung des
Bahnstrommarkts für Drittanbieter, die verstärkt Kohle- und Atomstrom einspeisen
könnten, und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, diesen
Zielkonflikt aufzulösen?
Die Bundesregierung geht aufgrund der ihr vorliegenden Studien davon aus,
dass erneuerbare Energien gegenüber nuklearen und fossilen Energieträgern
mittel- bis langfristig wettbewerbsfähig sein werden und sieht daher keinen
Zielkonflikt.
35. Hält die Bundesregierung die Regelungen zur Vergütung rückgespeister
Bahnstrommengen für wirtschaftlich angemessen, und wie schätzt die
Bundesregierung den Vorschlag ein, durch Rückspeisung erzeugte
Bahnstrommengen einer Erzeugung aus regenerativen Quellen gleichzustellen
und mit einem Aufschlag aus einer speziellen Umlage, z. B. im Rahmen
des EEG, zu fördern?
Die Rückgewinnung von Einsatzenergie und damit die Minderung des
Energieeinsatzes insgesamt trägt wesentlich dazu bei, eine hohe Energieeffizienz zu
erreichen.
Nach Informationen der Deutschen Bahn AG wurde die Vergütung für Strom,
der ins Bahnstromnetz zurückgespeist wird, zu Beginn des Jahres 2011 erhöht.
Je nach Tarif variiert die Vergütung zwischen 4,80 ct/kWh und 6,00 ct/kWh. Sie
liegt damit im Bereich des Börsenstrompreises. Bei der Rückspeisung von
Bahnstrom in das Oberleitungsnetz der Bahn handelt es sich nicht um Strom aus
erneuerbaren Energien im Sinne des EEG und ist somit nicht förderfähig.
Derartige Techniken sind, wie das Beispiel der Bahn zeigt, bekannt und am
Markt eingeführt. Sie bedürfen zwar einer angemessenen Vergütung, aber keines
gesonderten Förderregimes analog der EEG-Förderung. Da es in vielen Berei-
Drucksache 17/5324 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodechen der Wirtschaft ähnliche Verfahren gibt, bestände zudem die Gefahr, dass
ein gesondertes, von der Allgemeinheit getragenes Förderregime zu einer nicht
akzeptablen Belastung der Allgemeinheit führen könnte.
36. In welchem Umfang (Angaben in Megawatt) hat die DB AG
Photovoltaikanlagen als Bestandteile von Lärmschutzvorrichtungen entlang ihrer
Schienenstrecken errichtet, und welche Strategie verfolgt die DB AG,
Solarmodule zukünftig als Bestandteil von Lärmschutzvorrichtungen
einzusetzen?
Seit 2005 sind im Bereich der Ortsdurchfahrt Vaterstetten Photovoltaikmodule
an Schallschutzwänden im Einsatz. Der Ertrag der bestehenden Anlage lag 2009
bei 0,620 MWh/MWp. Im Rahmen des Konjunkturpakets II plant die DB Netz
AG 2011 in Duisburg und Nürnberg die Kombination von Lärmschutzwänden
und Photovoltaikelementen.
37. Wie bewertet die Bundesregierung das Programm der DB AG, eigene
Regenerativstromkapazitäten außerhalb der Förderung durch das EEG zu
errichten?
Die Bundesregierung begrüßt diese Initiative. Es handelt sich hierbei um eine
Entscheidungen in unternehmerischer Verantwortung der Deutschen Bahn AG.
Die Nutzung von Wind zur Eigenbedarfsdeckung außerhalb der Förderung des
EEG dokumentiert das unternehmerische Engagement der Deutschen Bahn AG
in diesem Bereich. Wichtig ist es, dass durch die Nachfrage der Deutschen Bahn
AG ein zusätzlicher Ausbaueffekt von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer
Energien generiert wird.
38. Inwieweit hat die Bundesregierung die von der Bundesnetzagentur
aufgeworfene Frage der Nutzung des Bahnstrom-Fernleitungsnetzes im
Regelstrommarkt geprüft bzw. prüfen lassen, und zu welchem Ergebnis kam sie?
Die Bundesregierung hat sich noch keine abschließende Meinung zur Frage der
Nutzung des Bahnstrom-Fernleitungsnetzes gebildet. Nach bisheriger
Einschätzung werden die Nutzungspotentiale aufgrund technischer und
planungsrechtlicher Erwägungen als sehr begrenzt eingestuft. Im Einzelnen wird dies im
Rahmen der Arbeiten der Netzplattform geprüft.
39. Inwieweit hat die Bundesregierung geprüft, ob die bestehenden
Bahnstromleitungen zum Transport von Regenerativstrom genutzt werden können,
und zu welchem Ergebnis kam sie?
Es wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
40. Inwieweit hat die Bundesregierung die Nutzung der bestehenden
Bahntrassen (110-kV-/16,7-Hz-Verteilnetz und Eisenbahnstreckennetz) für die
Trassenführung neuer Hoch- und Höchstspannungsnetze geprüft oder
plant diese zu prüfen?
Auch hinsichtlich der Nutzung der Bahnstromtrassen (d. h. nicht des
Bahnstrom-Fernleitungsnetzes) sind technische und planungsrechtliche Erwägungen
zu berücksichtigen. Die Bundesregierung wird die Möglichkeit der Nutzung der
Bahnstromtrassen prüfen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/532441. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Bahnstromtrasse als Pilotprojekt
im Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) aufzunehmen?
Es ist aktuell keine Änderung des EnLAG geplant. Die Bundesregierung ist
gesetzlich verpflichtet, drei Jahre nach Inkrafttreten des EnLAG einen
Erfahrungsbericht dem Bundestag vorzulegen.
42. Inwieweit zieht es die Bundesregierung in Erwägung, auch das
Bahnstromnetz in den Stromnetzausbaubedarf einzubeziehen (Netzstudien der
Deutschen Energie-Agentur GmbH bzw. zukünftige
Netzentwicklungspläne)?
Mit der Umsetzung des Dritten EU-Strombinnenmarktpakets werden die
Netzbetreiber zukünftig verpflichtet sein, ihre Netzausbaumaßnahmen zu
konkretisieren. Die Bundesregierung geht davon aus, dass Netzbetreiber von dem schon
heute bestehenden Gebot der Infrastrukturbündelung Gebrauch machen.
43. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, inwieweit der Bau
neuer Hoch- oder Höchstspannungsleitungen zeitgleich mit der
Elektrifizierung von Bahnstrecken verbunden werden kann?
44. Können durch diese zeitgleiche Elektrifizierung Kosten gespart werden,
und sind der Bundesregierung derartige Referenzprojekte bekannt?
45. Sieht die Bundesregierung Potenzial für die Vereinfachung von
Genehmigungsverfahren, wenn Elektrifizierung und Planung neuer Stromleitungen
gleichzeitig erfolgen?
46. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob bei dem Bau
neuer Bahnstrecken bzw. bei der Elektrifizierung bestehender
Bahnstrecken die infrastrukturellen Voraussetzung für die Integration von
Regenerativstrom geschaffen werden, zum Beispiel durch zusätzliche
Umrichterkapazitäten oder den direkten Anschluss von Windparks an die
Unterwerke?
47. Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, dass zur Hebung möglicher
Synergieeffekte Projekte zur Elektrifizierung von Bahntrassen zeitlich
vorgezogen werden, wenn für ähnliche Strecken neue
Stromleitungskapazitäten benötigt werden?
Die Fragen 43 bis 47 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei der Frage, ob und in welchem Umfang die Elektrifizierung von
Bahnstrecken und der Bau von Hoch- und Höchstspannungsleitungen verbunden werden
kann, wird auf die Antwort zu den Fragen 38 bis 40 verwiesen.
48. Plant die Bundesregierung rechtliche Anpassungen im Allgemeinen
Eisenbahngesetz zur Regulierung des Bahnstrommarkts?
Wenn ja, welche, und bis wann?
Der Bahnstrommarkt ist bereits reguliert. Die DB Energie GmbH muss ihre
Preise für die Durchleitung von Strom durch ihr Bahnstrom-Fernleitungsnetz
von der Bundesnetzagentur genehmigen lassen. Soweit sich Konkurrenten der
Deutschen Bahn AG darauf berufen wollen, dass DB Energie GmbH eine
marktbeherrschende Stellung bei der Festlegung des Strompreises missbrauche, ist für
Drucksache 17/5324 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesolche Beschwerden das Bundeskartellamt zuständig. Ob gleichwohl rechtliche
Änderungen angezeigt sind, wird zurzeit geprüft.
49. Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Vorschläge
der Kommission zur Regulierung des Bahnstroms im Recast des ersten
Eisenbahnpakets?
Nach dem Vorschlag der Kommission (Artikel 13 Absatz 3 i. V. m. Anhang III
Nummer 3a) ist die Bereitstellung von Fahrstrom diskriminierungsfrei zu
erbringen. Daneben ist der Preis für den Fahrstrom getrennt von den für die Nutzung
der Stromversorgungseinrichtungen erhobenen Entgelten auszuweisen. Dieser
Vorschlag wird von der Bundesregierung unterstützt.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]