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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Mögliche doppelte bzw. mehrfache Staatsangehörigkeit der Mitglieder der Bundesregierung

(insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

08.09.2026

Antwortdauer

27 Tage

Aktualisiert

09.09.2026

Offizielle Quellen und Volltext

Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.

Deutscher BundestagDrucksache 21/755512.08.2026

Mögliche doppelte bzw. mehrfache Staatsangehörigkeit der Mitglieder der Bundesregierung

der Abgeordneten Stefan Keuter, Dr. Anna Rathert, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Alexander Gauland, Uwe Schulz, Udo Theodor Hemmelgarn, Sascha Lensing und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Mitglieder der Bundesregierung und die parlamentarischen Staatssekretäre nehmen zentrale Funktionen für die Souveränität und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland wahr. Ihr Handeln ist gemäß dem Amtseid ausschließlich dem Wohle des deutschen Volkes verpflichtet. Nach Auffassung der Fragesteller muss die Frage der doppelten Staatsangehörigkeit bei Regierungsmitgliedern und Amtsträgern in sicherheitsrelevanten Bereichen grundlegend anders bewertet werden als bei Privatpersonen.

Dabei steht nicht die individuelle Loyalität im Vordergrund, sondern die objektive Zugriffsmöglichkeit fremder Staaten. Ein Amtsträger mit einer zweiten Staatsangehörigkeit unterliegt rechtlich auch den Gesetzen und Pflichten des anderen Staates (z. B. Wehrpflicht, Steuerpflicht oder Gehorsamspflichten gegenüber dortigen Behörden). Dies schafft in den Augen der Fragesteller eine strukturelle Angriffsfläche für politische Druckausübung durch Drittstaaten.

Internationale Beispiele verdeutlichen nach Auffassung der Fragesteller die Relevanz dieser Thematik: In Australien untersagt Sektion 44 der Verfassung Personen den Einzug in das Parlament, die Staatsbürger eines ausländischen Staates sind oder einen Anspruch auf dessen Rechte und Privilegien haben (vgl. www.aph.gov.au/Parliamentary_Business/Committees/Joint/Electoral_Matters/Inquiry_into_matters_relating_to_Section_44_of_the_Constitution/Report_1/section?id=committees%2Freportjnt%2F024156%2F25954). Andere Staaten wie Österreich, Japan oder Indien lehnen die Mehrstaatigkeit im Grundsatz ab, um klare rechtliche Verhältnisse zu schaffen (vgl. www.anwalt.org/doppelte-staatsbuergerschaft/). In Georgien und der Ukraine hingegen wurden wichtige Regierungsämter in der Vergangenheit mit Ausländern besetzt (u. a. die Ministerämter für Wirtschaft, Gesundheit und Finanzen in der Ukraine nach dem Euromaidan von 2014; sowie z. B. die Außenministerin in Georgien während der Regierungszeit von Saakaschwili in Georgien; vgl. www.tagesspiegel.de/politik/regierung-wird-mit-auslandern-besetzt-6905428.html sowie https://civil.ge/archives/105503).

Insbesondere im Auswärtigen Amt, das die deutschen Interessen global vertritt, sind nach Auffassung der Fragesteller ungeteilte Loyalität und die Abwesenheit ausländischer Einflusskanäle unabdingbare Voraussetzung für eine glaubwürdige Außenpolitik. In den USA wird der Besitz eines ausländischen Passes in den Sicherheitsrichtlinien explizit als Risiko für nationale Interessen gewertet. Für hohe Sicherheitsfreigaben im Außenministerium oder bei Nachrichtendiensten wird daher gefordert, dass ausländische Pässe hinterlegt oder vernichtet werden und auf die Ausübung fremder Staatsrechte verzichtet wird (vgl. National Security Adjudicative Guidelines, SEAD 4. S. 10 bis 11, www.dni.gov/files/NCSC/documents/Regulations/SEAD-4-Adjudicative-Guidelines-U.pdf).

Diese Kleine Anfrage zieht auf die Herstellung von Transparenz ab, um potenzielle Interessenkonflikte frühzeitig identifizierbar zu machen. Sie stellt keinen Generalverdacht gegen Doppelstaater dar, sondern dient dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit über die Besetzung von Spitzenpositionen. Im Hinblick auf den Schutz nationaler Sicherheit weisen die Fragesteller darauf hin, dass das parlamentarische Informations- und Kontrollrecht (Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 GG) das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Regierungsmitglieder überwiegt. Da es sich bei der Staatsangehörigkeit um ein Merkmal der Sozialphäre handelt, berührt sie die rechtliche Pflichtenbindung der Amtsträger unmittelbar. Eine Betroffenheit der Intimsphäre ist damit ausgeschlossen. Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zielen die Fragensteller bei dieser Anfrage primär auf die Bereitstellung aggregierter Daten ab.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wie viele Personen auf der politischen Leitungsebene (inklusive ehemaliger Bundesminister, Parlamentarischer Staatssekretäre) sowie auf der beamteten Leitungsebene (inklusive ehemaliger Staatssekretäre, Abteilungsleiter, Unterabteilungsleiter ab Besoldungsgruppe B 6) wurden seit Beginn der 20. Wahlperiode im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 SÜG gegebenenfalls mit einer oder mehreren weiteren Staatsangehörigkeiten aktenkundig (bitte unter Angabe des jeweiligen Ministeriums, der Funktion sowie der jeweiligen weiteren Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?

2

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Beamte des Auswärtigen Amts mit doppelter Staatsangehörigkeit bei Dienstreisen oder Versetzungen in den Staat ihrer zweiten Staatsangehörigkeit keinen unkalkulierbaren Sicherheitsrisiken oder dem Zugriff lokaler Behörden ausgesetzt sind, vor dem Hintergrund, dass gemäß Artikel 38 Absatz 1 WÜD Diplomaten, die Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, Immunität nur für ihre amtlichen Handlungen genießen und somit kein umfassendes Privileg der Unverletzlichkeit besitzen (vgl. www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/uebereinkommen/_documents/vereinte-nationen/ue01.html)?

a) Gibt es interne Richtlinien, die eine Entsendung solcher Personen in den Staat ihrer zweiten Staatsangehörigkeit zum Schutz der Betroffenen sowie der Geheimhaltung grundsätzlich ausschließen?

b) In wie vielen Fällen (bitte nach Jahren und Ländern seit 2021 aufschlüsseln) wurde Beamten mit doppelter Staatsangehörigkeit aufgrund dieser Problematik gegebenenfalls eine Versetzung an eine entsprechende Auslandsvertretung versagt oder eine bereits erfolgte Versetzung vorzeitig beendet?

3

Auf welcher Grundlage liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Kenntnisse über weitere Staatsangehörigkeiten dieser Führungskräfte vor (bitte angeben, ob durch Selbstauskünfte, Sicherheitsüberprüfungen, Personalunterlagen oder sonstige Verfahren)?

4

Werden Angaben zu weiteren Staatsangehörigkeiten bei Amtsantritt von Mitgliedern der Bundesregierung sowie von Parlamentarischen Staatssekretären systematisch erhoben, und falls nein, aus welchen Gründen wird auf eine solche Erhebung verzichtet?

5

Welche ausdrücklichen Verpflichtungen bestehen gegebenenfalls für Amtsträger der politischen und beamteten Leitungsebene, den Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit während ihrer Amtszeit oder die aktive Nutzung einer bereits bestehenden ausländischen Staatsangehörigkeit (z. B. Beantragung eines ausländischen Passes) unverzüglich dem Dienstherrn zu melden, und welche dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen hätte gegebenenfalls ein Unterlassen dieser Meldung?

6

Auf Basis welcher standardisierten Kriterien bewertet die Bundesregierung bei Amtsträgern der Leitungsebene (ab B 6), die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, das Vorliegen einer objektiven Interessenkollision im Sinne der Korruptions- und Manipulationsprävention, und welche spezifischen dienstrechtlichen Instrumente- wie etwa Mitwirkungsverbote oder die räumliche und organisatorische Trennung von Zuständigkeiten (sogenannte Chinese Walls)- kommen zur Anwendung, um die Unparteilichkeit der Amtsführung sicherzustellen?

7

Welche spezifischen Regelungen, Prüfmechanismen oder Offenlegungspflichten bestehen gegebenenfalls für Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretäre sowie Führungskräfte ab Besoldungsgruppe B 6 im Hinblick auf das Innehaben weiterer Staatsangehörigkeiten?

8

Unterliegen Mitglieder der Bundesregierung vor oder nach Amtsantritt einer Sicherheitsüberprüfung im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) oder einem vergleichbaren Verfahren (falls nein, bitte rechtlich und sicherheitspolitisch begründen)?

9

Gibt es Personen aus dem Kreis der Mitglieder der Bundesregierung, der Parlamentarischen Staatssekretäre oder der beamteten Leitungsebene (ab Besoldungsgruppe B 6), die eine Sicherheitsprüfung aufgrund sicherheitsrelevanter Bedenken nicht bestanden haben oder nur mit Einschränkungen freigegeben wurden und dennoch im Amt tätig sind?

Wenn ja, bitte Anzahl, Ministerium und gegebenenfalls die Funktion angeben.

10

Nach welchen Kriterien wurden die Ukraine sowie Moldau, Armenien und Vietnam auf die Staatenliste für Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG gesetzt und wie begründet die Bundesregierung diese sicherheitspolitische Einstufung aktuell (vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/sicherheit/staatenliste-para-13-anleitung-sicherheitserklaerung.pdf?__blob=publicationFile&v=18)?

11

In welchen zeitlichen Abständen wird die in der Antwort der Bundesregierung auf Frage 10 zitierte Staatenliste einer routinemäßigen sicherheitspolitischen Überprüfung unterzogen, und wann erfolgte die letzte bzw. wann ist die nächste Aktualisierung geplant, um geänderten geopolitischen Verhältnissen Rechnung zu tragen?

12

Inwieweit werden gegebenenfalls weitere Staatsangehörigkeiten bei der Prüfung des Zugangs zu Verschlusssachen (VSA) oder bei der Behandlung sicherheitsrelevanter Kabinettsangelegenheiten als Risikofaktor berücksichtigt?

13

Nach welchen objektiven Kriterien und Prüststandards bewertet die Bundesregierung im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen gegebenenfalls mögliche Sicherheitsrisiken, Loyalitätskonflikte oder Abhängigkeiten, die sich aus einer weiteren Staatsangehörigkeit ergeben, und wie wird dabei zwischen verschiedenen Zweitstaaten differenziert?

14

Wie bewertet die Bundesregierung die konkrete Gefahr von Interessenkollisionen speziell für die politische und beamtete Leitungsebene (ab B 6), wenn diese Personen weitreichende Entscheidungsbefugnisse in Bereichen haben, die unmittelbar die Interessen des Staates ihrer zweiten Staatsangehörigkeit berühren (insbesondere im Auswärtigen Amt)?

15

Plant die Bundesregierung die Einführung einer gesetzlichen Offenlegungspflicht für weitere Staatsangehörigkeiten von Mitgliedern der Bundesregierung und Parlamentarischen Staatssekretären (bitte begründen)?

16

Inwieweit werden gegebenenfalls bei Personen der politischen und beamteten Leitungsebene (ab B 6), die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, etwaige militärische oder zivile Dienstpflichten gegenüber dem anderen Staat geprüft, und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass diese Amtsträger im Falle eines Konflikts zwischen Deutschland und dem Zweitstaat keinen rechtlichen oder praktischen Loyalitätskonflikten unterliegen?

17

In wie vielen Fällen seit Beginn der 20. Wahlperiode wurden für Mitglieder der Leitungsebene gegebenenfalls spezifische organisatorische Maßnahmen zur Informationsbegrenzung oder Zugriffsbeschränkungen implementiert, um eine Befassung mit Vorgängen zu verhindern, die unmittelbare Belange des Staates ihrer zweiten Staatsangehörigkeit berühren?

18

Wie stellt die Bundesregierung angesichts der gesetzlichen Pflichtangaben in den Sicherheitserklärungen sicher, dass diese Informationen systematisch für die Zuweisung von Dienstposten genutzt werden, und warum wird auf eine statistische Auswertung dieser Daten zur internen Risikobewertung verzichtet, obwohl die Ukraine und Russland auf der Staatenliste gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG als Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken geführt werden (vgl. Frage 10)?

19

Welche präventiven Schutzangebote unterbreitet die Bundesregierung gegebenenfalls Amtsträgern der Leitungsebene, die eine Staatsangehörigkeit eines Staates auf der Sicherheitsliste nach dem SÜG besitzen, um diese im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor potenzieller ausländischer Einflussnahme oder Erpressungsversuchen – insbesondere im Kontext des Ukraine-Konflikts – zu schützen?

Berlin, den 11. August 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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