Auswirkungen der Einführung des sogenannten „28. Regimes“ für EU-Unternehmen auf die deutsche Souveränität, das nationale Gesellschaftsrecht und den Mittelstand
der Abgeordneten Tobias Teich, Micha Fehre, Peter Boehringer, Boris Garmanov, Christoph Grimm, Dr. Maximilian Krah, Matthias Moosdorf, Pierre Lamely, Kay Gottschalk, Iris Nieland, Christian Douglas, Rainer Groß, Gerrit Huy, Matthias Rentzsch und der Fraktion AfD.
Vorbemerkung
Die Europäische Kommission sowie maßgebliche Akteure im Europäischen Parlament treiben die Schaffung eines sogenannten „28. Regimes“ im europäischen Gesellschaftsrecht mit Nachdruck voran. Dieses Vorhaben, das unter anderem auf den Empfehlungen des Berichts von Enrico Letta zur Zukunft des Binnenmarktes („Much More Than a Market“ www.consilium.europa.eu/media/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-enrico-letta.pdf) sowie dem Bericht von Mario Draghi zur europäischen Wettbewerbsfähigkeit beruht (https://commission.europa.eu/document/download/97e481fd-2dc3-412d-be4c-f152a8232961_de?filename=The%20Draghi%20report%20A%20competitiveness%20strategy%20for%20Europe%20%28Part%20A%29-DE.pdf), sieht die Etablierung eines optionalen, eigenständigen und supranationalen Rechtsrahmens vor.
Dieses Regelwerk soll vollkommen unabhängig von den bestehenden 27 nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten existieren und insbesondere für Start-ups, Scale-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zur Verfügung stehen.
Unter dem Dach einer neuen europäischen Rechtsform – in der Diskussion stehen Bezeichnungen wie „Societas Europaea Unificata“ (S.EU) oder „Einheitliche Europäische Gesellschaft“ – sollen Unternehmensgründungen rein digital, innerhalb von nur 24 bis 48 Stunden und mit einem symbolischen Mindeststammkapital von nur einem Euro ermöglicht werden (vgl. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2026, Dok.‑Nr. TA‑10‑2026‑0002).
Was von den Befürwortern als Bürokratieabbau und Modernisierungsschritt zur Überwindung der Fragmentierung des Binnenmarktes dargestellt wird, wirft bei genauerer Betrachtung erhebliche Fragen hinsichtlich der Auswirkungen auf bewährte Kernstrukturen der nationalen Rechts- und Wirtschaftsordnung auf.
Die Pläne der EU-Kommission (vgl. Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, Januar 2025; https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/competitiveness-compass_de) und die parlamentarischen Initiativen (vgl. legislative Initiativbericht des Abgeordneten René Repasi im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments, vgl. JURI‑PR‑773199) beschränken sich nämlich keineswegs auf das reine Gesellschaftsrecht. Um ein funktionierendes, autarkes „28. System“ zu schaffen, fordert Brüssel folgerichtig auch harmonisierte Flankenregelungen in den Bereichen des Arbeitsrechts, des Insolvenzrechts sowie des Steuerrechts. Dadurch droht über den Umweg eines vermeintlich „optionalen“ Rechtsrahmens ein supranationales Schattenrecht zu entstehen, das die nationalen Gesetzgeber in sensiblen Bereichen umgeht, in denen die EU über keine direkten Harmonisierungskompetenzen verfügt.
Aus Sicht der Fragesteller sind mit diesem Projekt fundamentale verfassungs-, wirtschafts- und ordnungspolitische Probleme verbunden:
- Gefährdung der präventiven Rechtspflege und des Gläubigerschutzes: Das deutsche Gesellschaftsrecht zeichnet sich durch ein hohes Maß an Rechtssicherheit aus, das maßgeblich durch das System der präventiven Rechtspflege – insbesondere die notarielle Beurkundungspflicht und die strikte Prüfung durch die Registergerichte – getragen wird. Eine digitale Gründung innerhalb von 48 Stunden ohne physische Identitätsprüfung und mit einem Stammkapital von einem Euro hebelt diese Schutzmechanismen aus. Dies kann Risiken von Scheingründungen, Geldwäsche, (vgl. Stellungnahme des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks – ZDH, 2. Juni 2026) missbräuchlichen Firmennetzwerken und unzureichendem Gläubigerschutz erhöhen, sofern keine wirksamen Register- und Kapitalaufbringungsprüfungen vorgesehen sind (vgl. Stellungnahme des Verbandes Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands – VID, Herbst 2025).
- Flucht aus der Mitbestimmung und Arbeitnehmerrechten: Das deutsche System der Unternehmensmitbestimmung (Drittelbeteiligungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz) ist ein Eckpfeiler der sozialen Marktwirtschaft. Ein supranationales „28. Regime“ ohne hinreichende, dynamische Verweise auf das jeweilige nationale Arbeits- und Mitbestimmungsrecht der Betriebsstättenländer droht als Fluchtort für Unternehmen genutzt zu werden, die sich den Mitbestimmungsrechten ihrer deutschen Arbeitnehmer entziehen wollen (vgl. Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes – DGB, 15. Oktober 2025).
- Erosion der Fiskal- und Gesetzgebungssouveränität: Durch die Bestrebungen, dem „28. Regime“ auch eigene steuerrechtliche Sonderregeln oder harmonisierte Bemessungsgrundlagen beizurichten (vgl. Letta-Bericht vom 17. April 2024, Kap. 3) stellen sich Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Steuerhoheit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Länder und Kommunen. Die EU-Kommission versucht hier offensichtlich, unter dem Deckmantel der Binnenmarktharmonisierung (Artikel 114 AEUV) Kompetenzen im Steuer- und Arbeitsrecht an sich zu ziehen, die ihr nach den EU-Verträgen so nicht zustehen.
Auch der Bundesrat hat in seinen jüngsten Stellungnahmen und Empfehlungen (vgl. Bundesratsdrucksache 238/1/26) bereits erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit, den Kompetenzgrundlagen und der tatsächlichen Erreichbarkeit der proklamierten Ziele angemeldet und vor einer massiven Rechtsunsicherheit gewarnt. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer klaren und transparenten Positionierung der Bundesregierung, wie sie die Interessen der deutschen Wirtschaft, des Verbraucherschutzes und der nationalen Souveränität gegen diese Zentralisierungsbestrebungen aus Brüssel zu verteidigen gedenkt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Wie positioniert sich die Bundesregierung grundsätzlich zum Vorschlag der Europäischen Kommission bezüglich der Einführung eines „28. Regimes“ für EU-Unternehmen, und welche Ressorts waren an der bisherigen Positionsbildung beteiligt?
Welche konkreten wirtschaftlichen, rechtlichen und administrativen Vorteile bzw. Nachteile erwartet die Bundesregierung für den deutschen Mittelstand, Start-ups, Scale-ups, Familienunternehmen und Gläubiger sowie für innovative Unternehmensgründungen in Deutschland durch dieses Vorhaben?
Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zu dem im Raum stehenden Zeitplan der EU-Kommission ein, der eine schnelle Umsetzung und Einsatzbereitschaft dieses neuen Rechtsrahmens anstrebt?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die vom Bundesrat in der Drucksache 188/1/26 geäußerten erheblichen Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Erreichbarkeit der gesetzten Ziele durch die geplante Rechtsform?
Auf welche europarechtlichen Kompetenzgrundlagen stützt die EU-Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung das Vorhaben, und hält die Bundesregierung die Heranziehung der Artikel 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für eine maximale Harmonisierung in diesem Ausmaß für rechtlich tragfähig?
Sieht die Bundesregierung in der Ausdehnung des „28. Regimes“ auf die Bereiche Steuer-, Arbeits- und Insolvenzrecht eine unzulässige Kompetenzverschiebung („Competence Creep“) hin zu den EU-Organen, und wie wird sie dem in den laufenden Ratsverhandlungen entgegentreten?
Inwiefern beeinträchtigt die Einführung eines supranationalen Rechtsrahmens, der neben nationale Rechtsformen tritt und nationale Gesetzgebungsspielräume berühren kann, nach Auffassung der Bundesregierung das im Grundgesetz verankerte Demokratieprinzip und die Souveränität der Mitgliedstaaten?
Wie bewertet die Bundesregierung das Vorhaben, Unternehmensgründungen rein digital innerhalb von 48 Stunden und mit einem Mindeststammkapital von nur einem Euro zu ermöglichen, insbesondere mit Blick auf:
a) das deutsche System der präventiven Rechtspflege (notarielle Identitätsprüfung und Sachgründungsprüfung),
b) das Risiko von Scheingründungen, Geldwäsche und betrügerischen Aktivitäten,
c) den Schutz von Geschäftspartnern und Gläubigern?
Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um sicherzustellen, dass die im deutschen GmbH-Recht verankerten Mindeststandards zum Gläubigerschutz und zur Kapitalerhaltung durch das „28. Regime“ nicht umgangen oder entwertet werden?
Rechnet die Bundesregierung mit einem Verdrängungseffekt etablierter nationaler Rechtsformen wie der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) durch die neue Societas Europaea Unificata (S.EU), und welche fiskalischen oder strukturellen Folgen hätte dies für das deutsche Registerwesen?
Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass das „28. Regime“ als Vehikel zur Umgehung national geltender Mitbestimmungsregelungen (Drittelbeteiligungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz) genutzt werden könnte?
Welche konkreten Vorkehrungen müssen nach Ansicht der Bundesregierung auf EU-Ebene getroffen werden, um eine Aushebelung nationaler arbeits- und sozialrechtlicher Standards (inklusive Tarifvertragsstrukturen) durch die Wahl der supranationalen Rechtsform effektiv zu verhindern?
Wie stellt sich die Bundesregierung zu den Vorschlägen, im Rahmen des „28. Regimes“ harmonisierte Systeme der finanziellen Mitarbeiterbeteiligung einzuführen, und welche Auswirkungen hätte dies auf das deutsche Steuer- und Gesellschaftsrecht?
Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch das „28. Regime“ ein steuerliches Sonder- oder Vorzugsrecht für bestimmte Unternehmen geschaffen wird, das zu einer steuerlichen Wettbewerbsverzerrung innerhalb der EU und zu Mindereinnahmen für den deutschen Fiskus führt?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die im Grundgesetz verankerte Steuerhoheit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Länder und Kommunen durch die steuerrechtlichen Flankenregelungen des „28. Regimes“ in keiner Weise tangiert oder beschnitten wird?
Welche konkreten Regelungen zur steuerlichen Ansässigkeit und zur Gewinnbesteuerung von Unternehmen unter dem „28. Regime“ sind der Bundesregierung aus den Verhandlungsdokumenten bekannt, und wie bewertet sie diese?
Welche Auswirkungen haben die geplanten insolvenzrechtlichen Harmonisierungsschritte des „28. Regimes“ auf das deutsche Insolvenzrecht (InsO), insbesondere auf die Sanierungschancen von Unternehmen und die Rangordnung von Gläubigerforderungen?
Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung die Haftung der Geschäftsführer und Gesellschafter im Insolvenzfall einer Gesellschaft des „28. Regimes“ geregelt werden, und sieht die Bundesregierung hierbei Schutzlücken im Vergleich zum deutschen Haftungsrecht?
Auf welcher Grundlage befürwortete der deutsche Vertreter im AStV (BRUEEU_2026‑07‑15_81439/15. Juli 2026) die rechtliche Grundlage des Artikel 114, angesichts der Tatsache, dass die Stellungnahme des BMJV (BReg 393/2025) diese Rechtsgrundlage nicht analysiert?
Aus welcher Dienstanweisung des BMJV ergibt sich, dass Stellungnahmen des Ministeriums nicht unterzeichnet werden müssen?
In welcher Weise ist die Etablierung der 28. Regimes geeignet, „… die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.“ zu erreichen und wie ist das 28. Regime zu beurteilen, wenn das Urteil des BVerfG (- 2 BvR 1685/14 -- 2 BvR 2631/14, vom 30. Juli 2019, RN 241) zugrunde gelegt wird?
Hat die Bundesregierung geprüft, ob die mit dem 28. Regime verfolgten Ziele insbesondere schnellere Unternehmensgründung, digitale Verfahren, bessere Skalierbarkeit und geringere Bürokratiekosten – durch Reformen des deutschen Gesellschafts-, Register- und Steuerrechts erreicht werden könnten, ohne einen zusätzlichen supranationalen Rechtsrahmen zu schaffen, und wenn ja, wie lauten die Prüfungsergebnisse (bitte erläutern)?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass Personen, die nach deutschem Recht, insbesondere § 6 GmbHG, aufgrund von Verurteilungen wegen Wirtschaftsdelikten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, diese Sperren nicht durch die Gründung einer S.EU in einem anderen Mitgliedstaat mit geringeren Prüfstandards umgehen können, und plant die Bundesregierung hierfür ein verbindliches, automatisiertes europäisches Abgleichsystem der Sperrregister?
Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass deutsche Strafverfolgungsbehörden wie Staatsanwaltschaften, Steuerfahndung und Zoll bei einer S.EU, die in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist, aber in Deutschland operiert, den unmittelbaren Zugriff auf Geschäftsunterlagen und die Identität der wirtschaftlich Berechtigten verlieren, und wie soll verhindert werden, dass langwierige internationale Rechtshilfeersuchen die Bekämpfung von Finanzdelikten wie beispielsweise Umsatzsteuerkarussellen in Echtzeit verunmöglichen?
Aus welchen rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die Inanspruchnahme von Artikel 114 AEUV zur Binnenmarktharmonisierung für die Schaffung einer völlig neuen, supranationalen Rechtsform für tragfähig, obwohl die Schaffung neuer Rechtsträger nach herrschender Meinung das Einstimmigkeitsprinzip nach Artikel 352 AEUV erfordert, und sieht die Bundesregierung hierin einen Versuch der EU-Kommission, nationale Vetorechte – insbesondere auch im Bereich des Arbeitsrechts und der Unternehmensmitbestimmung – zu umgehen?