[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5354
17. Wahlperiode 01. 04. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Volker Beck
(Köln), Ingrid Hönlinger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/4975 –
Internationale Polizeikooperation unter Federführung des Bundeskriminalamtes
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
I. Interpol
Deutschland ist einer der Hauptbeitragszahler der „Internationalen
Kriminalpolizeilichen Organisation“ (IKPO-Interpol). Es übt durch das
Bundeskriminalamt (BKA) seit Jahrzehnten auf deren Organisation, Aufgabenstellung,
Technik und insbesondere die Datenverarbeitung großen Einfluss aus. Mit
jährlich durchschnittlich 180 000 versandten bzw. eingegangenen Nachrichten
(500 pro Tag) findet zwischen Interpol/BKA Wiesbaden und dem Interpol-
Generalsekretariat Lyon ein reger Informationsaustausch statt (BKA-IK 12,
Stand: Oktober 2009).
Bis auf wenige Ausnahmen waren in den letzten Jahrzehnten BKA-
Präsidenten und -Vizepräsidenten permanent in Führungsgremien der IKPO-Interpol
tätig, und 21 BKA-Beamte sind ständig zum Interpol-Generalsekretariat in
Lyon abgeordnet. Von 2004 bis 2008 war ein ehemaliger BKA-Präsident
Verbindungsbeamter der Interpol bei den Vereinten Nationen in New York (BKA-
IK 12, Stand: Oktober 2009).
Zweifellos erfüllt Interpol wichtige Aufgaben, so bei der Personen- und
Sachfahndung, bei der Identifizierung internationaler Täter, bei der Anwendung
wissenschaftlicher Untersuchungsmethoden, beim internationalen Austausch
von Daten oder im Katastropheneinsatz.
Das Problem der Interpol sind ihre Mitgliedsländer. Von zurzeit 188 Interpol-
Staaten sind momentan nach Erkenntnissen von Amnesty International (AI-
Report 2010), Human Rights Watch (World Report 2010) und anderen
Menschenrechtsorganisationen 111 Staaten solche, die foltern und misshandeln
lassen, also fast zwei Drittel.
Mehr als ein Drittel von ihnen sind diesen Quellen zufolge außerdem an
extralegalen Hinrichtungen und politischem Mord beteiligt oder an der
willkürlichen Verhaftung von Menschen schuld. Nicht wenige Mitgliedstaaten sind
für das spurlose Verschwinden von Menschen verantwortlich oder für unfaire
Prozesse und willkürliche Urteile berüchtigt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. März 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/5354 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDieser Missstand müsste einer vorbehaltlosen internationalen polizeilichen
Zusammenarbeit im Wege stehen. Das war und ist jedoch keineswegs der Fall.
Vielmehr gelten gravierende Menschenrechtsverletzungen, auch soweit diese
durch Polizeien in Unrechtsstaaten selbst ausgeübt wurden, als ein Tabu. Dies
bewies einmal mehr die 79. Interpol-Generalversammlung vom 8. bis 11.
November 2010 in Doha/Katar: Keine der dort behandelten Resolutionen
befasste sich damit, dass viele Polizisten in den eigenen Reihen mutmaßliche
Verbrecher sind (
www.interpol.int).
In den o. g. 111 Staaten, in denen gefoltert wird, herrscht verbreitet auch
Korruption; Korruption und Folter ergänzen sich in Zweidrittel aller Fälle auf
fatale Weise. Über Jahrzehnte befasste sich Interpol mit Foltervorwürfen gegen
ihre Partnerstaaten nicht, weil es sich nach Interpol-Statuten dabei angeblich
um eine „politische Angelegenheit“ der betreffenden Staaten handelt. Beim
Missstand Korruption hingegen vollzog Interpol im Jahr 2000 eine
Kehrtwendung, bezeichnet inzwischen die Bekämpfung von Korruption als eine von
sechs Hauptaufgaben der Interpol. Ferner bildete Interpol eine
Experteneinheit „Interpolgroup of Experts on Corruption“ (IGEC) und schuf in Wien eine
Internationale Anti-Korruptionsakademie (IACA) (
www.interpol.int,
Corruption, Stand: 2010). Entsprechende Regelungen bezüglich Folter zu treffen, ist
dringend geboten, wird aber durch Interpol nicht einmal diskutiert.
II. Bilaterale deutsche Ausbildungs- und Ausrüstungshilfe
Mit Genehmigung des Bundesministeriums des Innern wurden und werden
Millionen Euro für Polizeihilfe ausgegeben, obwohl in nicht wenigen
Empfängerländern weiterhin systematisch gefoltert wird (etwa Brasilien,
Kolumbien, Russland). Zweifelhaft ist, ob diese Zuwendungen tatsächlich die dortige
Polizeiausbildung und - praxis stärker an Menschenrechten orientieren helfen.
III. Polizeiliche Verbindungsbeamte
Ferner ist kritisch zu hinterfragen, welchem Zweck polizeiliche
Verbindungsbeamte in Staaten dienen, in denen Folter an der Tagesordnung ist.
Ausländische Verbindungsbeamte in Deutschland wiederum arbeiten zum Beispiel bei
Übermittlung personenbezogener Daten in einer Grauzone.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesrepublik Deutschland ächtet die Folter als einen der schwersten
denkbaren Angriffe auf die Würde des Menschen. Dies geht insbesondere aus
der im Grundgesetz (GG) garantierten Unantastbarkeit der Würde des
Menschen (Artikel 1 Absatz 1 GG) sowie aus dem Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) hervor. Ferner bestimmt
Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 GG ausdrücklich, dass festgehaltene Personen weder
seelisch noch körperlich misshandelt werden dürfen.
Die Bundesregierung setzt sich im In- und Ausland für die Durchsetzung des
Folterverbots ein und hat diese Verpflichtung auch als Maßstab des
Regierungshandelns in ihrem Koalitionsvertrag festgehalten.
Zum Beispiel erfolgt die internationale Zusammenarbeit im Rahmen des
Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (CAT). Die
Bundesrepublik Deutschland ist darüber hinaus Vertragsstaat der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK) sowie des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
vom 26. November 1987. Zudem unterstützt Deutschland internationale
Überwachungsinstrumente, wie z. B. im Rahmen des Europarat-Übereinkommens
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5354zur Verhütung von Folter. Das Handeln der Europäischen Union (EU)
gegenüber Drittstaaten steht im Rahmen der EU-Leitlinien gegen Folter.
Im Rahmen der Vereinten Nationen (VN), der Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarates beteiligt sich die
Bundesregierung aktiv an Resolutionen zur Bekämpfung der Folter und unterstützt
diese. Seit der deutschen Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zur VN
Antifolterkonvention Ende 2008, mit dem sich ein Staat zur Schaffung eines
nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet, setzte sich Deutschland für die
Ratifizierung dieses Zusatzabkommens ein. Deutschland unterstützt auch die
Arbeit des VN-Sonderbeauftragten zur Folter und fordert Staaten auf, dessen
Besuch zuzulassen. Den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) unterstützt
Deutschland als neben Japan größter Beitragszahler bei der Strafverfolgung
schwerster Völkerrechtsverbrechen, unter die gemäß Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe f des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs auch Folter
zu subsumieren ist.
Ferner fördert die Bundesregierung gezielte Menschenrechtsprojekte zur
Bekämpfung von Folter in verschiedenen Ländern.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in diversen internationalen
Institutionen und Gremien. Dies ist Ausdruck einer notwendigen Beteiligung im
Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in vielen Bereichen.
Die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (IKPO-Interpol)
gewährleistet die Unterstützung aller kriminalpolizeilichen Behörden und anderer
Einrichtungen, die zur Verhütung oder Bekämpfung von Verbrechen beitragen
können. Dies geschieht im Wesentlichen durch die Gewährleistung eines
globalen Kommunikationssystems, die Bereitstellung von Datenbanken für die
Informationsverarbeitung, die Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über gesuchte
Personen sowie die Koordinierung gegenseitiger Unterstützungsmaßnahmen.
Die Mitgliedstaaten bei Interpol beteiligen sich dabei im Rahmen der
entscheidungsrelevanten Gremien und unterhalten nationale zentrale Büros (NZB).
Somit wirkt das Handeln eines jeden Mitgliedstaates innerhalb der
Organisation; es ist nicht darauf ausgerichtet, in die anderen beteiligten Mitgliedstaaten
hineinzuwirken.
Interpol spiegelt – wie auch andere Foren internationaler Zusammenarbeit – die
weltweit divergierenden Sichtweisen der internationalen Gemeinschaft zum
Thema Menschenrechtspolitik wider. Diese Tatsache hindert die
Bundesregierung indessen nicht daran, im Rahmen der Zusammenarbeit
Menschenrechtsverletzungen zu kritisieren und auf eine Verbesserung des
Menschenrechtsschutzes hinzuwirken, wofür sie sich beispielsweise im Rahmen des
Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahrens (UPR) einsetzt, bei dem sich die
Staaten einer Überprüfung ihrer Menschenrechtslage durch die internationale
Staatengemeinschaft unterziehen.
I. Zur Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol)
1. a) Wie würdigt die Bundesregierung, dass
aa) einer der beiden BKA-Vizepräsidenten seit 2005 bis Ende dieses
Jahres im Exekutivkomitee der Interpol tätig ist und Ende 2007 bis
Ende 2010 zum Interpol-Vizepräsidenten gewählt wurde;
Der Vizepräsident des Bundeskriminalamtes (BKA) ist in der Funktion als
Vizepräsident für Europa im Exekutivkomitee (EC) der IKPO-Interpol
turnusmäßig am 11. November 2010 im Rahmen der 79. Generalversammlung der
IKPO-Interpol in Doha/Katar aus dem Exekutivkomitee ausgeschieden.
Drucksache 17/5354 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Verpflichtung als Vizepräsident für Europa im Exekutivkomitee der IKPO-
Interpol im Zeitraum von 2005 bis 2010 wurde von der Bundesregierung
begrüßt und unterstützt. Dieses Engagement ermöglichte es dem BKA als
Nationalem Zentralbüro der IKPO-Interpol, die operative und strategische Arbeit der
Organisation und damit insbesondere auch die europäische
Sicherheitsarchitektur mitzugestalten. Die IKPO-Interpol stellt für polizeiliche Interessen eine
bewährte und unverzichtbare Kooperationsplattform dar, um den wachsenden
Anforderungen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit zur
Bekämpfung transnationaler Kriminalität gerecht zu werden.
bb) das Exekutivkomitee, eine Art Aufsichtsrat, die jährliche
Generalversammlung vorbereitet, Arbeitsschwerpunkte setzt und
Supervisor für die Geschäftsführung des Generalsekretärs ist;
Die Bundesrepublik Deutschland ist seit 1952 Mitglied der IKPO-Interpol und
hat damit die Statuten akzeptiert. Die Aufgaben des Exekutivkomitees sind in
Artikel 22 der Interpol-Statuten festgelegt. Hierin ist vorgesehen, dass das
Exekutivkomitee der Generalversammlung alle Arbeitsprogramme und Vorschläge
unterbreitet, die ihm zweckdienlich erscheinen, und dass es die
Geschäftsführung des Generalsekretärs beaufsichtigt. Der organisatorische Aufbau Interpols
entspricht damit vergleichbaren internationalen Institutionen.
cc) im Jahr 2005 das Interpol Strategic Advisory Panel (ISAP) den
Interpol-Präsidenten aufgefordert hat, in den Mitgliedsländern dafür
zu sorgen, die Abwehr gegen Folter zu verstärken (
www.inter-
pol.int/public/ICPO/PressReleases/PR2005/PR200548.asp)?
Die Bundesregierung unterstützt die auf der Konferenz in Kapstadt am 24. und
25. November 2005 beschlossene Empfehlung Nummer 2 „INTERPOL’s
President should convene a global meeting to reinforce INTERPOL member
countries’ police forces’ opposition to torture and to make clear the respect for the
human dignity of all.“.
b) Wie hat der BKA-Vizepräsident in seiner Eigenschaft als Interpol-
Vizepräsident auf die Forderung des ISAP reagiert?
Der BKA-Vizepräsident hat diese ISAP-Empfehlung begrüßt. Zum Zeitpunkt
der Empfehlung war der Vizepräsident des BKA allerdings noch Delegierter
für Europa im Exekutivkomitee und noch nicht Vizepräsident der IKPO-
Interpol. Erst anlässlich der 76. Generalversammlung der IKPO-Interpol 2007
wurde er zum Vizepräsidenten für Europa im Exekutivkomitee gewählt und
somit zum Vizepräsidenten der IKPO-Interpol.
c) Welche Maßnahmen hat er in seiner weiteren Amtszeit im Rahmen der
Supervision eingeleitet?
Der Vizepräsident des BKA hat mit den übrigen Mitgliedern des
Exekutivkomitees gemäß Artikel 22 der Interpol-Statuten die von der
Generalversammlung getroffenen Entscheidungen überwacht und die Aufsicht über die
Geschäftsführung des Generalsekretärs geführt.
d) Mit welchem Ergebnis?
Die Initiativen der IKPO-Interpol und die Ergebnisse dieser Maßnahmen
spiegeln sich in den Jahresberichten der IKPO-Interpol und anderen Berichten
wider, die unter
www.interpol.int einsehbar sind.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/53542. a) Wie würdigt die Bundesregierung, dass das Exekutivkomitee 13
Mitglieder hat, die als hohe Polizeiführer in der Periode 2008 bis 2012 u. a.
aus Staaten stammen, in denen gefoltert wird (vgl.
www.interpol.int),
wie Brasilien, Ägypten, Türkei, Pakistan, Nigeria (vgl. u. a. AI-Report
2010)?
Die Zusammensetzung des Exekutivkomitees sowie die Wahlen zum
Exekutivkomitee sind in den Interpol-Statuten geregelt. Danach werden die Delegierten
im Exekutivkomitee im Rahmen der Generalversammlung von allen
Mitgliedstaaten (vgl. Artikel 19 Interpol-Statuten) gewählt. Dabei bestimmt Artikel 15
der Interpol-Statuten, dass die Mitglieder des Exekutivkomitees verschiedenen
Ländern angehören müssen, wobei auf die geographische Verteilung nach
Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
b) Welchen positiven Einfluss konnte nach Auffassung der
Bundesregierung der BKA-Vizepräsident in der Funktion als Mitglied dieses
Komitees – neben hohen Polizeiführern, die Folter in ihren Heimatländern
verantworteten – entfalten?
Er hat als Mitglied des Exekutivkomitees Maßnahmen eingeleitet und
unterstützt, die zur Verwirklichung der in Artikel 2 der Interpol-Statuten genannten
Ziele sowie unter Beachtung der gegebenen Rahmenbedingungen realisierbar
waren. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1d verwiesen.
3. a) Ist der Bundesregierung bekannt, dass Interpol-Staaten das Tabuisieren
von Folter und anderen systematischen Menschenrechtsverletzungen
(systematisch = auf Anordnung oder mit Billigung des Staates) oft mit
Artikel 3 der Statuten der IKPO-Interpol begründen, wo es heißt: „Jede
Betätigung oder Mitwirkung in Fragen oder Angelegenheiten
politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Charakters ist
strengstens untersagt“?
Diese Begründung ist der Bundesregierung nicht bekannt.
b) Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass es sich bei Folter
nicht um eine „politische Angelegenheit“ im Sinne der vorgenannten
Statuten handelt, sondern um banale Kriminalität, wie Mord, schwere
Körperverletzung, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Erpressung
etc.?
Die Bundesregierung stimmt darin überein, dass es sich bei Folter nicht um
eine „politische Angelegenheit“ im Sinne von Artikel 3 der Interpol-Statuten
handelt. Der Bewertung, dass es sich bei Folter um „banale Kriminalität“
handelt, kann jedoch nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. a) Wie würdigt die Bundesregierung, dass
aa) Artikel 3 der 1946 geschaffenen Statuten der IKPO-Interpol
aufgrund der Erfahrungen mit dem NS-Regime die Mitgliedstaaten vor
Einflüssen von außen schützen und ihre Eigenständigkeit bewahren
sollte;
Artikel 3 der Interpol-Statuten beschreibt unter anderem den Grundsatz der
Neutralität von Interpol und das Verbot, in Fällen aktiv zu werden, die von ihrer
Natur her als politisch, militärisch, religiös oder rassisch zu werten sind. Das
Prinzip staatlicher Souveränität und das Prinzip der Nichteinmischung in inner-
Drucksache 17/5354 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodestaatliche Angelegenheiten bilden das wesentliche Fundament internationaler
Zusammenarbeit; diese Prinzipien sind nicht spezifisch für die Interpol-
Kooperation.
bb) Artikel 3 sich allerdings in Unrechtsstaaten zu einem Freibrief
gegenüber möglicher Kritik der internationalen Staatengemeinschaft
entwickelte etwa an Todesschwadronen, Folter, Verfolgung
indigener Völker, Massenvergewaltigungen, Einsatz von Kindersoldaten
usw.;
Dazu ist der Bundesregierung nichts bekannt.
cc) diese Fehlentwicklung über viele Jahrzehnte nicht korrigiert und die
Statuten nicht geändert wurden, weil den Mitgliedstaaten der IKPO-
Interpol eine reibungslose internationale polizeiliche
Zusammenarbeit bis heute wichtiger erscheint?
Die Bundesregierung vertritt nicht die Auffassung, dass eine Fehlentwicklung
vorliegt, die über viele Jahrzehnte nicht korrigiert wurde. Im Übrigen wird
darauf hingewiesen, dass schon heute eine Interpol-Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung der Phänomene Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
und Kriegsverbrechen stattfindet. Als ein Beispiel sei hier die Resolution AGN/
63/RES/9 genannt, die 1994 durch die Generalversammlung in Rom
verabschiedet wurde. Demnach wurde die aktive Zusammenarbeit der IKPO-Interpol mit
dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
ausdrücklich begrüßt und genehmigt. IKPO-Interpol besitzt durchaus das
Mandat, die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Phänomene Völkermord,
Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu unterstützen.
Somit besteht die Möglichkeit, auf Ersuchen von internationalen Tribunalen
oder Mitgliedstaaten sowie nach rechtlicher Prüfung Fahndungsnotierungen
(Notices) zu veröffentlichen oder allgemeine Informationen auszutauschen.
Weiterhin wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) Ist die Bundesregierung bereit, als Mitglied der IKPO-Interpol darauf
hinzuwirken, dass Artikel 3 der Interpol-Statuten aufgehoben oder in
dem Sinn ergänzt wird, dass er bei politischem Mord, Folter und anderen
systematischen Menschenrechtsverletzungen keine Anwendung findet?
Für eine Änderung von Artikel 3 der Interpol-Statuten sieht die
Bundesregierung aktuell keine Notwendigkeit.
5. Teilt die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass Folter eine Geißel
der Menschheit ist, die Auffassung der Fragesteller, dass polizeilicher
Pragmatismus weder ein Rechtsgut bildet noch Vorrang vor
Menschenrechten genießen darf?
Alles staatliche Handeln, mithin auch das polizeiliche Handeln, ist gemäß
Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) an Recht und Gesetz gebunden. Damit
muss es den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Bestimmtheit
entsprechen und sich auch an menschenrechtlichen Grundsätzen ausrichten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/53546. a) Ist der Bundesregierung bekannt, dass
aa) nach Artikel 2 der Statuten, welchen jedes Neumitglied zwecks
Aufnahme anerkennen muss, Interpol „im Geiste der universalen
Erklärung der Menschenrechte“ handelt;
Ja.
bb) dieser Grundsatz immanent ist, weil Verstöße nicht geregelt sind,
dass ein Mitgliedstaat die Statuten verletzt, wenn dort systematisch
Menschenrechte missachtet werden?
Die Aussage zu Frage 6a Doppelbuchstabe bb geht von einem falschen
Verständnis von Artikel 2 der Interpol-Statuten aus. Gemäß Artikel 2 der Interpol-
Statuten soll durch Interpol eine „möglichst umfassende gegenseitige
Unterstützung aller kriminalpolizeilichen Behörden im Rahmen der in den einzelnen
Ländern geltenden Gesetze und im Geiste der Erklärung der Menschenrechte“
sichergestellt werden. Artikel 2 der Interpol-Statuten bindet somit die IKPO-
Interpol, im Rahmen der polizeilichen Unterstützung darauf zu achten, dass
hierbei nicht gegen die Erklärung der Menschenrechte verstoßen wird.
b) Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass Interpol einen
Mitgliedstaat bei Verstößen gegen den Geist der Menschenrechtscharta
aus der Mitgliedschaft entlassen oder zeitweise hiervon suspendieren
oder die Zusammenarbeit einschränken kann, bis sich die
Menschenrechtslage in dem Land bessert?
Reaktionen auf Verstöße gegen den Geist der Menschenrechtscharta sind nicht
explizit in den Interpol-Statuten geregelt. Allerdings werden Themenkomplexe
von besonderer Bedeutung im Exekutivkomitee, gegebenenfalls unter
Einbindung des Office of Legal Affairs, erörtert und – sofern angezeigt – zwecks
finaler Erörterung in die Generalversammlung als höchste Institution der IKPO-
Interpol eingebracht. Es besteht somit die Möglichkeit für die
Generalversammlung gemäß Artikel 8 der Interpol-Statuten, verschiedene Maßnahmen
anzuordnen, die zur Verwirklichung der in Artikel 2 der Interpol-Statuten genannten
Ziele der Organisation geeignet sind. Die Entlassung aus der Mitgliedschaft ist
an keiner Stelle der Interpol-Statuten für ein Fehlverhalten eines
Mitgliedstaates vorgesehen und ist auch noch nie praktiziert worden, so dass
realistischerweise nicht davon auszugehen ist, dass die Generalversammlung einen
Ausschluss für einen Verstoß gegen den Geist der Menschenrechtscharta
beschließen wird. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
7. Ist die Bundesregierung willens, in diesem Sinn international aktiv zu
werden, um so 60 Jahre Toleranz gegenüber Folterstaaten zu beenden?
Die Bundesregierung weist den implizit enthaltenen Vorwurf der Toleranz
gegenüber Folterstaaten entschieden zurück. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den Fragen 1a
Doppelbuchstabe cc, 2 und 4a Doppelbuchstabe cc verwiesen.
8. Ist die Bundesregierung willens, sich mit Verbündeten anderer
demokratischer Staaten dafür stark zu machen, dass solche Ziele gemeinsam verfolgt
werden?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu
Frage 7 verwiesen.
Drucksache 17/5354 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. a) Welchen Sinn sieht die Bundesregierung darin, dass Staaten, die ihre
Bevölkerung und ihre Opposition gewalttätig unterdrücken, Mitglied
der Interpol bleiben können?
b) Wird sich in diesem Zusammenhang die Bundesregierung dafür
einsetzen, dass die Mitgliedschaft zum Beispiel Birmas (Myanmar), Iraks,
Simbabwes und des Sudans in der Interpol-Organisation suspendiert
und die Kooperation in der Strafverfolgung mit diesen Staaten
vorläufig eingestellt wird?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu
Frage 2a verwiesen.
10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass unter anderem von einer
solchen Konditionierung der Interpol-Mitgliedschaft auch eine
präventive Wirkung auf andere Staaten zu erwarten ist, die systematisch
Menschenrechte verletzen, die aber auf ihr internationales Ansehen sehr
bedacht sind und Rufschädigungen scheuen?
Über mögliche präventive Auswirkungen im Sinne der in Frage 10
angesprochenen Konditionierung auf andere Staaten kann die Bundesregierung keine
Vorhersage treffen.
11. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass ein Staat, der
systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen anordnet oder billigt,
obwohl er die internationalen Übereinkommen wie die Anti-Folter-
Konvention, die Konvention zum Schutz vor erzwungenem Verschwinden
und weitere Menschenrechtsverträge unterschrieben hat, sich nicht auf
Artikel 3 der IKPO-Interpol-Statuten berufen kann?
Ja. Es wird auf die Antwort zu Frage 3b verwiesen.
12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die
bisherige Position ihrer Vertreter in der IKPO-Interpol sowie der Interpol
insgesamt, Folterstaaten weder zu sanktionieren noch zu diskreditieren, der
deutschen Politik widerspricht, die den Kampf gegen Folter als
Querschnittsaufgabe postuliert (vgl. Bundestagsdrucksache 17/2840 vom
26. August 2010: Neunter Bericht der Bundesregierung über ihre
Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen und in anderen
Politikbereichen)?
Der Vorwurf, Folterstaaten weder zu sanktionieren noch zu diskreditieren, wird
entschieden zurückgewiesen. Es wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den Fragen 1a Doppelbuchstabe cc, 1b, 2b
und 4a Doppelbuchstabe cc verwiesen.
13. Ist die Bundesregierung bereit, das Bundeskriminalamt als deutsches
Zentralbüro der IKPO-Interpol (Nationales Zentralbüro – NZB) zu
legitimieren und zu beauftragen, mit diesen Fragen offensiv umzugehen,
innerhalb der Interpol-Organisation Missstände auf dem Gebiet der
Menschenrechte anzuprangern, in einer unumgänglichen Zusammenarbeit mit
Unrechtsstaaten deren Praktiken zu kritisieren und innerhalb der
Organisation Konzepte zu entwickeln, um Folter zu bekämpfen und zu
verhüten?
Es ist nicht Aufgabe der NZBs, innerhalb der Interpol-Organisation Missstände
auf dem Gebiet der Menschenrechte anzuprangern. Die Bundesregierung wird
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5354sich wie bisher auch in Zukunft in den geeigneten Gremien für die
Durchsetzung des Folterverbots einsetzen.
14. Teilt die Bundesregierung die Erwartung, dass dies für das
Bundeskriminalamt, das selbst weder foltert noch Folter billigt und international
aufgrund seiner überragenden Fachkompetenz hohes Ansehen genießt, einen
zusätzlichen Ansehensgewinn zur Folge hat und beispielgebend sein wird
für andere demokratische Polizeien weltweit?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
15. a) Hat die Bundesregierung in zurückliegender Zeit bedacht, in welche
Konflikte einzelne BKA-Beamte gebracht werden, wenn sie
gezwungen waren, mit Exekutivmitarbeitern von Folterstaaten normalen
kollegialen Umgang zu pflegen?
Aus der Fragestellung erschließt sich nicht, welche Mitarbeiter mit „Exekutiv-
Mitarbeitern“ gemeint sind. Die internationale polizeiliche Zusammenarbeit
erfolgt stets im Rahmen des gesetzlichen Auftrags. Deshalb sind derartige
Konflikte nicht bekannt.
b) Wie will die Bundesregierung dies für die Zukunft abstellen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15a verwiesen.
16. Wird die Bundesregierung per Normenkontrollklage den Europäischen
Gerichtshof (EuGH) die Statuten der Interpol in einem
Normenkontrollverfahren überprüfen lassen, da die Handhabung des Artikels 3 der
Statuten gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist gemäß Artikel 263 Absatz 2 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Klagen
zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die
Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher
Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung
anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. Gegenstand des
Verfahrens kann somit nur ein EU-Rechtsakt sein. Damit ist eine Zuständigkeit
des EuGH nicht erkennbar, da es sich bei den Interpol-Statuten nicht um einen
EU-Rechtsakt handelt.
17. a) Sieht die Bundesregierung einen ursächlichen Zusammenhang
zwischen Folter und Korruption, etwa angesichts des Umstands, dass zwei
Drittel der Staaten mit einem hohen Korruptionsrating auch solche
sind, die foltern und misshandeln?
Sowohl Folter als auch Korruption können nicht verallgemeinerungsfähige
Erscheinungsformen und Ursachen haben. Die Bundesregierung sieht keinen
ursächlichen Zusammenhang beider Phänomene.
Drucksache 17/5354 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Ist die Bundesregierung bereit zu beantragen, dass beim
Generalsekretariat der Interpol eine „Interpol Group Experts on Torture – IGET“
gebildet wird und die Anti-Korruptionsakademie in Wien in eine solche
auch gegen Folter erweitert wird?
Aufgrund der bestehenden Initiativen IKPO-Interpols zur Einhaltung der
Menschenrechte, welche die Bundesregierung unterstützt, wird aktuell kein Bedarf
für die Einrichtung einer „Interpol Group Experts on Torture – IGET“ (IGET)
gesehen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und
auf die Antworten zu den Fragen 1a Doppelbuchstabe cc und 4a
Doppelbuchstabe cc verwiesen.
Wie in der Antwort zu Frage 17a dargelegt, stehen Folter und Korruption in
keinem ursächlichen Zusammenhang. Die Bundesregierung hält es daher nicht
für zielführend, das Mandat der Anti-Korruptions-Akademie entsprechend zu
erweitern.
18. a) Ist der Bundesregierung bekannt, dass nach dem „Corruption
Perceptions Index 2010“ von Transparency International folgende zehn
Staaten die höchste Korruptionsrate haben: Somalia, Birma (Myanmar),
Afghanistan, Irak, Usbekistan, Turkmenistan, Sudan, Tschad, Burundi
und Äquatorial Guinea?
Der Bundesregierung ist der Korruptionswahrnehmungsindex von
Transparency International bekannt. Es trifft zu, dass die in Frage 18a aufgeführten
Staaten auf den letzten Plätzen des Indexes stehen.
b) Welche Konsequenzen sollte Interpol nach Meinung der
Bundesregierung gegenüber diesen Staaten ziehen?
Es handelt sich bei dem genannten Index von Transparency International
lediglich um einen Wahrnehmungsindex, weshalb dieser nicht als Beleg für die
tatsächliche Verbreitung von Korruption in einem Staat herangezogen werden
kann. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
19. a) Teilt die Bundesregierung die Feststellung, dass wohl über die Hälfte
der Mitgliedstaaten in der Interpol-Organisation mit ihren
innerstaatlichen Praktiken sich außerhalb der Staatengemeinschaft stellen,
welche die Menschenrechte für universal und unteilbar ansehen, und dass
deshalb eine Reform der IKPO-Interpol unumgänglich notwendig ist?
b) Ist die Bundesregierung bereit, zu Optionen und Durchführbarkeit
solcher Reform ein qualifiziertes Gutachten einzuholen, zum Beispiel
durch die Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) Berlin?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Aussagen in der Vorbemerkung. Eine
Reform der IKPO-Interpol vermag deshalb die angesprochenen Probleme aus
Sicht der Bundesregierung nicht zu lösen. Insofern erübrigt sich die Einholung
eines entsprechenden Gutachtens.
II. Zur bilateralen polizeilichen Ausbildungs- und Ausrüstungshilfe
Deutschlands
20. a) Steht die Bundesregierung weiterhin zu ihrer – auf zahlreiche
Parlamentsanfragen hin stets gegebenen – Begründung der bilateralen
polizeilichen Ausbildungs- und Ausrüstungshilfe, diese trage zur
Demokratisierung des Empfängerlandes bei, professionalisiere dortige
Polizeiarbeit, verbessere die Zusammenarbeit durch Gewinnung von An-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/5354sprechpartnern und könne menschenrechtliche sowie rechtsstaatliche
Prinzipien fördern (Bundestagsdrucksache 17/766)?
Ja.
b) Nach welchen Pro- und Kontra-Kriterien gewährt die Bundesregierung
grundsätzlich Polizeihilfe oder lehnt solche regelmäßig ab (bitte
vollständige Aufzählung mit Gewichtung)?
Die grenz-/polizeiliche Ausbildungs- und Ausstattungshilfe trägt dazu bei, die
internationale Kriminalität bereits vor den deutschen Grenzen zu bekämpfen
und die Auswirkungen auf Deutschland zu reduzieren. Sie ist daher ein
wichtiger Bestandteil der sog. Vorverlagerungsstrategie. Darunter wird die
Verlagerung der polizeilichen Abwehrlinie in die Ursprungs- und Transitländer z. B.
der Organisierten Kriminalität, der Rauschgiftkriminalität und in die
Herkunfts-, Rekrutierungs-, Aktions- und Rückzugsregionen des internationalen
Terrorismus verstanden.
Bei der Gewährung von grenz-/polizeilicher Ausbildungs- und
Ausstattungshilfen wird auch immer die Menschenrechtssituation in den jeweiligen
Herkunftsländern im Zuge der Prüfung der außenpolitischen Kooperationsfähigkeit in
jedem Einzelfall berücksichtigt. Hilfeleistungen werden danach bewertet, ob sie
die (grenz-)polizeiliche Tätigkeit im Empfängerland strukturell,
organisatorisch oder materiell erkennbar verbessern können und ob sie positive
sicherheits-, insbesondere polizeirelevante Auswirkungen auf die Bundesrepublik
Deutschland haben. Daher beschränken sich Maßnahmen nicht auf
Anfangsinvestitionen, sondern verfolgen vielmehr das Ziel einer dauerhaft effektiven
Verbrechensbekämpfung.
21. a) Macht die Bundesregierung bei Vereinbarung eines bilateralen
Polizeihilfeprojektes zur Bedingung, dass der Empfängerstaat keine
systematischen Menschenrechtsverletzungen begeht bzw. solche ab sofort
einstellt?
Die bilaterale grenz-/polizeiliche Ausbildungs- und Ausstattungshilfe der
Bundesregierung zielt auf eine Professionalisierung der Polizeiarbeit ab, die an
Recht und Gesetz sowie an die Beachtung der Menschenrechte gebunden ist.
Diese Prinzipien sind Grundlage der Ausbildungs- und Ausstattungshilfe.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 20a und 20b verwiesen.
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass bei
einem Verstoß gegen diese Konditionen die Zusammenarbeit sofort
einzustellen ist, weil es unzumutbar ist, dass unter den Augen
deutscher Kurz- und Langzeitexperten oder Polizeiberater die unterstützte
Polizei foltert und deutsche Ausrüstung missbraucht?
Der Bundesregierung ist kein Fall bekannt, in dem „unter den Augen deutscher
Kurz- und Langzeitexperten oder Polizeiberater“ die unterstützte Polizei foltert
oder deutsche Ausstattung zu derartigen Zwecken missbraucht wird.
22. a) Wie viele der bisherigen deutschen Polizeihilfen wurden evaluiert?
b) Welche Fälle von Polizeihilfen wurden nicht evaluiert, und aus
welchen Gründen ist dies nicht geschehen?
c) In welcher Form wurden und werden Evaluierungen von
Polizeihilfeprojekten vorgenommen?
Drucksache 17/5354 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioded) In welchem Zeitabstand?
e) Was wird überprüft?
f) Durch wen?
g) Wurden und werden dabei stets Erkenntnisse von Menschenrechts-
NGOs beigezogen, und wenn nein, warum nicht?
h) Wie werden die Ergebnisse umgesetzt?
Es ist zwischen längerfristigen Maßnahmen (in der Regel mehrjährige Laufzeit,
hoher Finanzmitteleinsatz, Vielzahl von Teilmaßnahmen, mehrere –
europäische – Partner) und punktuellen bilateralen Einzelmaßnahmen der
Ausbildungsbzw. Ausstattungshilfe zu unterscheiden. Bei den Langzeitmaßnahmen werden
regelmäßig neben der Bedarfserhebung und der Begleitung der Durchführung
der Maßnahmen auch eine strukturierte Evaluierung im Sinne der
Wissensanwendung und Wirksamkeit durch das BKA durchgeführt. Die Anzahl der
Evaluierungen wird statistisch nicht erfasst. Bei den kurzfristigen Lehrgängen
finden unmittelbar im Anschluss Erhebungen (feedback) über Fragebögen statt.
Darüber hinaus sind die Verbindungsbeamten (VB) des BKA und der BPOL in
die Umsetzung der Einzelmaßnahmen eingebunden und berichten
anlassbezogen und im Rahmen ihrer allgemeinen Berichtspflichten zu Wirksamkeit und
Nachhaltigkeit. Anlässlich von Dienstreisen und Besuchen werden die bisher
geleisteten Hilfen regelmäßig thematisiert und hinterfragt. Die
Evaluierungsergebnisse werden bei der Konzeption künftiger Maßnahmen berücksichtigt.
Sofern vorliegend, fließen relevante Ergebnisse aus den Berichten von
Nichtregierungsorganisationen in die Bewertung zur Gewährung von
Unterstützungsleistungen ein.
23. a) Wie würdigt die Bundesregierung, dass
aa) zwischen 2005 bis 2009 insgesamt 48 Staaten durch deutsche
bilaterale Polizeihilfe unterstützt wurden, von denen 37 foltern und
misshandeln (Bundestagsdrucksache 17/766 und AI-Report 2010,
Länderberichte),
bb) sich aus den Berichten der führenden
Menschenrechtsorganisationen und von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) vor Ort
eindeutig ergibt, dass die Gewährung von Polizeihilfe oftmals keinen
Einfluss darauf hatte, ob sich an der Menschenrechtslage in dem
Empfängerland etwas positiv verändert?
b) Wie erklärt die Bundesregierung, dass bisher sie und andere
Geberländer hieraus regelmäßig keine Konsequenzen zogen, obwohl in den
betreffenden Empfängerländer ungebremst weiter gefoltert wurde?
c) Muss dieser Befund nicht vielmehr so gedeutet werden, dass ein
wirkungsvolles Controlling und eine kritische Evaluation bisher nicht
stattfanden?
d) Oder haben für die Bundesregierung in Wirklichkeit Belange der
polizeilichen Kooperation Vorrang vor Menschenrechten?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 5, 20a, 20b, 21a, 22a bis 22h sowie
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/535424. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass eine
Polizei, die sich selbst kontrolliert und nicht durch Instanzen der
Zivilgesellschaft überwacht wird, keine Polizeihilfe erhalten kann, weil dies
zum Missbrauch der Polizeigewalt einlädt?
b) Wenn grundsätzlich ja, welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus bei der Entscheidung über Polizeihilfeprojekte für Staaten,
deren Polizei weder bisher noch absehbar nach deutscher Hilfe
solchermaßen wirksam kontrolliert wird?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. Die
Unterstützungsleistungen des BKA und der BPOL sollen auch dazu beitragen, dass auf den
polizeilichen Arbeitsebenen das Bewusstsein für die Notwendigkeit einer
rechtsstaatlich handelnden und der Gewaltenteilung unterliegenden Polizei wächst. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass ihre gezielten Maßnahmen gerade nicht
zum Missbrauch einladen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen
20a, 20b und 21a verwiesen.
25. a) Wie würdigt die Bundesregierung, dass Polizei und Geheimdienste in
den Empfängerländern von Polizeihilfe häufig aufgrund ihrer
Vergangenheit in der Bevölkerung kein Vertrauen genießen, diskreditiert und
weiter gefürchtet sind?
Langfristig lässt sich das Vertrauen der Bevölkerung nur gewinnen, wenn die
Angehörigen der Sicherheitsbehörden fachlich kompetent sind und ihre Arbeit
auf rechtsstaatlichen Werten, insbesondere unter Berücksichtigung der
Menschenrechte, basiert. Insofern sind polizeiliche Unterstützungsmaßnahmen
bedeutsam, die dazu beitragen, dass Vertrauen zu den Sicherheitsbehörden
aufgebaut wird.
b) Inwiefern befolgt oder ignoriert die Bundesregierung die Empfehlung
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung und der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ)
GmbH bereits aus dem Jahr 2000: „In Zweifelsfällen ist es sinnvoll, die
direkte Kooperation mit Sicherheitskräften zu vermeiden und
stattdessen vor allem die Kräfte zu stärken und zu unterstützen, die für eine
demokratische Kontrolle des Sicherheitssektors verantwortlich sind“
(Herbert Wulf, Reform des Sicherheitssektors in Entwicklungsländern,
GTZ 2000)?
Die vollständige Vermeidung einer Zusammenarbeit mit Sicherheitsbehörden
erscheint nicht sinnvoll. Eine rechtsstaatlich handelnde Polizei ist ein wichtiger
Baustein in einem demokratischen, die Menschenrechte achtenden System. Die
Bundesregierung leistet durch ihre Unterstützungsmaßnahmen hierzu einen
Beitrag.
26. a) Ist der Bundesregierung bewusst, dass das Vermitteln von Know-how
und die Lieferung von Ausrüstung auf dem Gebiet der polizeilichen
Berufsausübung in vielen Fällen gleichermaßen geeignet sind,
Straftaten zu bekämpfen als auch solche zu begehen?
Die Lieferung von Waffen, Munition, Hilfsmitteln des unmittelbaren Zwangs
sowie nachrichtendienstlichem Gerät im Rahmen der Aufbauhilfe ist durch die
Bundesregierung ausgeschlossen. Die nationale und internationale
Unterstützungsleistung im Rahmen des Polizeiaufbaus Afghanistan ist durch eine enge
Zusammenarbeit mit unseren afghanischen Partnern geprägt, daher wurde in
singulären Fällen die Lieferung von Waffen und Hilfsmitteln des unmittelbaren
Drucksache 17/5354 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZwanges nach jeweiliger Einzelfallprüfung gestattet. Die afghanische Polizei
gilt es so auszurüsten und auszubilden, dass sie in der Lage ist, den Polizeiberuf
auch ausüben zu können. Das deutsche Engagement beim Aufbau einer
effektiven Polizei in Afghanistan basiert auf einem breiten innenpolitischen Konsens
und wird konsequent umgesetzt.
Die Bundesregierung prüft bei der Gewährung von Unterstützungsmaßnahmen
immer den Aspekt einer möglichen missbräuchlichen Verwendung. Dies
geschieht u. a. durch Einbindung der VB des BKA und der BPOL vor Ort, die die
Strukturen und die Ansprechpartner gut kennen.
b) Hält es die Bundesregierung in dem Zusammenhang für richtig, dass
das BKA im Jahr 2010 in Staaten, in denen gefoltert wird,
Polizeiausbildung zu folgenden Themenkomplexen betrieb (vgl.
Bundestagsdrucksachen 17/2264 und 17/2845):
– Terrorismusbekämpfung (Kenia, Tunesien),
– operative Analyse (Algerien),
– Datenträgerauswertung (Türkei),
– polizeiliche Einsatztaktiken und Methoden (Äthiopien),
– Führen von V-Leuten (Kolumbien)?
Diese Lehrgänge wurden durchgeführt, da ein entsprechender polizeifachlicher
Bedarf bestand. Auch in diesen Lehrgängen wurden nur Arbeitsmethoden
vermittelt, die im Einklang mit rechtsstaatlichen Prinzipien stehen und die
Menschen- und Bürgerrechte wahren. Gespräche mit Experten und Kontakte
zwischen Deutschland und den betreffenden Staaten sind für die Zusammenarbeit
der Sicherheitsbehörden von großem Interesse. Dies betrifft insbesondere die
Bekämpfung des internationalen Terrorismus, der organisierten Kriminalität
einschließlich der Rauschgiftkriminalität und des Menschenhandels. Ein
Verzicht auf Informationsaustausch insbesondere im Bereich der
Terrorismusbekämpfung wäre geradezu fahrlässig.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 20a, 20b und 21a verwiesen.
27. a) Ist die Bundesregierung bereit, die Prinzipien der Polizeihilfe nun in
allgemein gültigen Richtlinien zu regeln, die es bisher nach ihrem
eigenem Bekunden nicht gibt (Bundestagsdrucksache 17/766)?
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass diese
Richtlinien vom Deutschen Bundestag genehmigt werden oder
zumindest im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Menschenrechte und
humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages ergehen sollten?
Aus Sicht der Bundesregierung ist es erforderlich, dass jede polizeiliche
Unterstützungshilfe einer Einzelfallprüfung unterliegt. Eine allgemeingültige
Regelung wird den sich ständig ändernden Bedingungen in den Herkunftsländern
nicht gerecht und verhindert flexible Lösungen. Im Übrigen unterstützt die
Bundesregierung sämtliche Maßnahmen, die geeignet sind, Menschenrechte im
Rahmen der Polizeihilfe zu schützen.
Auf die Antworten zu den Fragen 20a und 20b wird hingewiesen.
28. Hält es die Bundesregierung – wie die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN – angesichts der zweifelhaften Ergebnisse der Polizeihilfe für
angebracht, die bisherige Praxis einer qualifizierten externen Prüfung zu
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/5354unterziehen, beispielsweise durch ein Gutachten der Stiftung
Wissenschaft und Politik (SWP) Berlin?
Die Bundesregierung weist die mit der Frage einhergehende Unterstellung, die
von der Bundesrepublik Deutschland praktizierte Polizeihilfe führe zu
zweifelhaften Ergebnissen, zurück. Eine externe Überprüfung wird deshalb nicht für
erforderlich gehalten. Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
III. Zu polizeilichen Verbindungsbeamten und Datenübermittlung
29. a) Inwieweit trifft zu, dass
aa) derzeit 65 Verbindungsbeamte des BKA an 52 deutschen
Auslandsvertretungsstandorten in 50 Ländern abgeordnet sind und
„Deutschland damit an der Spitze in Europa“ liegt (
www.bka.de –
Profil/BKA-International/Verbindungsbeamte, Stand 2009);
Derzeit sind 66 VB des BKA in 54 Standorten an deutsche
Auslandsvertretungen in 50 Staaten abgeordnet.
Dass Deutschland damit in Europa eine Spitzenposition einnimmt, wird wohl
weiterhin zutreffend sein.
bb) sie u. a. Dienst in folgenden 18 Staaten versehen, in denen gefoltert
und misshandelt wird: Südafrika, Nigeria, Marokko, Tunesien,
Brasilien, Peru, Mexiko, Türkei, Russland, Jordanien, Tadschikistan,
Ägypten, Pakistan, Indonesien, Afghanistan, China, Saudi-Arabien,
Usbekistan (AI-Report 2010, Länderberichte u. a.);
In die Staaten Südafrika, Marokko, Brasilien, Peru, Mexiko, Türkei, Russland,
Jordanien, Tadschikistan, Ägypten, Pakistan, Afghanistan, China, Saudi-
Arabien und Usbekistan sind VB des BKA entsandt. Nigeria wird in
Nebenzuständigkeit betreut. Die Standorte Tunesien und Indonesien sind im Jahr 2010
geschlossen worden.
cc) die Verbindungsbeamten, um Informationen im Zielland zu
erhalten, an denen die Wirksamkeit von Verbindungsbeamten gemessen
wird, enge Kontakte zu dienstlichen Gegenübern unterhalten
müssen, die oft in Geheimdiensten oder Militär dienen;
Die VB des BKA haben im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung im Gastland
Kontakte zu Dienststellen, die mit polizeilichen Aufgaben befasst sind. Hierzu
können auch nichtpolizeiliche Dienststellen gehören, sofern sie für die
Strafverfolgung im Gastland zuständig sind.
dd) die Verbindungsbeamten, ohne deren rechtsstaatliche Einstellung
bezweifeln zu wollen, doch einem großen Erfolgsdruck unterliegen,
der Distanz zu Menschenrechtsverletzern erschwert;
Das trifft nicht zu. Die BKA-VB beachten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im
Ausland das Völkerrecht sowie die geltenden gesetzlichen Vorgaben. Dies wird
durch die Dienst- und Fachaufsicht gewährleistet.
Drucksache 17/5354 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeee) Verbindungsbeamte nach den inoffiziellen BKA-Richtlinien zum
Beispiel bei Vernehmungen von Tatverdächtigen und Zeugen, bei
Durchsuchungen und anderen Ermittlungsmaßnahmen anwesend
sein sollen, Unterlagen auswerten und bei Fahndungen und
Rechtshilfeangelegenheiten mitwirken sollen, was in einem
Unrechtsstaat höchst problematisch sein kann?
Im BKA gibt es keine inoffiziellen Richtlinien. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 5 verwiesen.
b) Welchen generellen Sinn sieht die Bundesregierung in der Tätigkeit
von Verbindungsbeamten in einem Folterstaat überhaupt, wenn
polizeiliche Ermittlungsergebnisse des dortigen Regimes, das außerdem in
der Regel korrupt ist, nach deutschem Recht einem
Beweisverwertungsverbot unterliegen?
Die Entsendung eines VB des BKA wird aufgrund polizeilicher Bedürfnisse
auf Vorschlag des BKA durch das Bundesministerium des Innern (BMI) in
Absprache mit dem Auswärtigen Amt (AA) durchgeführt.
Gemäß Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), der „Dienstanweisung zur
Entsendung von Verbindungsbeamten des BKA ins Ausland“ und der
„Ressortvereinbarung zwischen dem AA und dem BMI“ umfasst die Aufgabe der VB neben
der Übermittlung von legal erlangten Ermittlungsergebnissen die strategische
und taktische Beobachtung sicherheitspolitischer Entwicklungen sowie der
Kriminalitätslage im Empfangsstaat bzw. der Region unter anderem zur
Beurteilung der möglichen Auswirkungen auf die deutschen Verhältnisse, die
Unterstützung deutscher Rechtshilfeersuchen vor Ort (Relevanz für die
Sicherheitslage in Deutschland) und die Unterstützung der Auslandsvertretungen, etwa bei
Straftaten zum Nachteil deutscher Staatsangehöriger im Ausland und in
Krisenfällen.
30. Welche Beschränkungen erlegt das BKA deutschen Verbindungsbeamten
in diesen Ländern im Umgang mit dortigen Kontaktpartnern auf,
insbesondere bei der Übermittlung von Informationen an diese?
Beschränkungen beim Umgang mit den genannten Staaten betreffen
insbesondere die Übermittlung personenbezogener Informationen, die hier in der Regel
ausgeschlossen ist (§ 14 BKAG).
31. a) Wie beurteilt die Bundesregierung, dass Human Rights Watch
bezüglich deutscher Sicherheitszusammenarbeit mit Pakistan und
Usbekistan formuliert, Deutschland ernte dort unter Umständen „Früchte des
vergifteten Baums“ (
www.hrw.org/de; siehe auch
Bundestagsdrucksache 17/3343)?
b) Sieht die Bundesregierung – wie die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN – die Gefahr des Outsourcing von Folter?
Folter scheidet als Mittel der Kenntniserlangung aus rechtsstaatlicher Sicht aus.
Die Bundesregierung setzt sich gegenüber ausländischen Regierungen
nachdrücklich für die Wahrung der Menschenrechte insbesondere auch im
Justizwesen ein und mahnt konsequent strafrechtliche Aufklärung von
Foltervorwürfen an. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die Bundesregierung kann jedoch dadurch auf die Bedingungen, unter denen
im Ausland Informationen gewonnen werden, nur bedingt Einfluss nehmen.
Sie kann des Weiteren keinen Einfluss darauf nehmen, in welchem Staat die
Betroffenen verhaftet werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/5354Für die Bundesrepublik Deutschland gilt, dass die Verwertung durch Folter
erlangter Kenntnisse nicht in Betracht kommt, wenn die Überzeugungsgewissheit
besteht, dass die betreffenden Informationen unter Verstoß gegen das
Folterverbot oder ähnlicher Verstöße erlangt worden sind.
Für diesen Fall besteht ein absolutes Beweiserhebungs- und -
verwertungsverbot. Insofern sieht die Bundesregierung nicht die Gefahr des „Outsourcings von
Folter“.
Bemakelte ausländische Erkenntnisse sind als Anknüpfungspunkt für
Maßnahmen, namentlich zur Gefahrenabwehr, aber auch zur Begründung eines
Anfangsverdachts und als Ermittlungsansatz, nicht generell auszuschließen. Es ist
allerdings letztlich eine Frage der Verhältnismäßigkeit, inwieweit solche
Erkenntnisse Verwendung finden. Hierfür sind das Gewicht des Verstoßes
einerseits und die Schwere der drohenden Gefahr bzw. der aufzuklärenden Straftat
andererseits maßgebliche Gesichtspunkte. Entsprechend differenzierende
Überlegungen zur Reichweite von möglichen Verwertungsverboten finden sich
auch in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, wie sich etwa den
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in NStZ 1996, S. 200 f. und des
Oberlandesgerichts München in wistra 2006, S. 472, 474 entnehmen lässt.
32. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass verbreitete informelle
Übermittlungen personenbezogener Daten durch Verbindungsbeamte die dafür
geltenden Datenschutzregelungen unterlaufen, insbesondere aus § 14
Absatz 7 des Bundeskriminalamtgesetzes – BKAG?
Deutsche VB unterliegen in vollem Umfang den Vorgaben des für die
Entsendebehörden geltenden Rechts und haben die darin vorgesehenen
Datenschutzregeln zu beachten. Dies wird unter anderem durch die Dienst- und
Fachaufsicht sichergestellt.
33. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass so internationale
Rechtshilfeersuchen umgangen werden, die für solche
Datenübermittlungen eigentlich erforderlich sein können?
Die Bundesregierung tritt einem etwaigen Risiko durch verschiedene
Maßnahmen entgegen, insbesondere durch eine Sensibilisierung aller Beteiligten, auch
im Rahmen von bilateralen Gesprächen mit anderen Staaten. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen.
34. a) Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass vor Übermittlung
personenbezogener Daten an ausländische Sicherheitsstellen deutsche
Übermittlungssperren und -auflagen beachtet werden, insbesondere
Dokumentationsgebot, Zweckbindungsauflagen, Nachprüfvorbehalte und
vorrangige Schutzrechte Betroffener gemäß § 19 Absatz 3 und 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 33 Absatz 2 bis 6 des
Bundespolizeigesetzes (BPolG) sowie § 14 Absatz 7 BKAG, § 33 Absatz 3
Satz 2 BPolG (je: „Die Übermittlung unterbleibt […] insbesondere,
wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht
gewährleistet wäre.“)?
Die Sicherheitsbehörden des Bundes sind wie alle vollziehende Gewalt gemäß
Artikel 20 Absatz 3 GG an Gesetz und Recht gebunden und richten ihr Handeln
daran aus. Regelmäßige Datenschutzkontrollen durch die behördlichen
Datenschutzbeauftragten sowie den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit dienen der Überprüfung der Beachtung aller gesetzlichen
Drucksache 17/5354 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVorgaben. Die Anwendung der Übermittlungsvorschriften wird teilweise durch
interne Dienstvorschriften konkretisiert.
Soweit standardisierte Hinweistexte für den Empfänger personenbezogener
Daten zum Einsatz kommen, gewährleisten diese, dass der gesetzlich
vorgesehene Hinweis auf eine Bindung an den mit der Übermittlung verbundenen
Verwendungszweck und gegebenenfalls auch auf den beim Absender
vorgesehenen Löschungszeitpunkt zutreffend erfolgt.
Durch Information der über die Übermittlung entscheidenden Beamten ist
gewährleistet, dass die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Die schutzwürdigen
Interessen des Betroffenen werden typischerweise u. a. dadurch beeinträchtigt, dass
im Empfängerland das Datenschutzniveau nicht angemessen ist. Die
Angemessenheit des Datenschutzniveaus wird für jeden Einzelfall unter
Berücksichtigung aller Umstände, die bei einer Datenübermittlung von Bedeutung sind,
beurteilt, namentlich das Strafverfolgungsinteresse des Staates, die Sensibilität
der zu übermittelnden Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten
Verarbeitung und die für den betreffenden Empfänger geltenden Rechtsnormen.
Die Sicherheitsbehörden greifen hinsichtlich der Umstände auf Empfängerseite
auf Länderinformationen des Auswärtigen Amts und auf Hinweise der
Bundesministerien des Innern und der Justiz sowie auf Berichte der eigenen VB,
Erfahrungen aus vorangegangenen Kooperationen, Presseauswertungen und
sonstige Informationen Dritter zurück.
Soweit die Übermittlung von personenbezogenen Daten an ausländische
Dienststellen auf Grundlage völkerrechtlicher Verträge erfolgt, regeln diese
auch die Beschränkung auf bestimmte Verwendungszwecke für die
übermittelten Daten, so dass es eines Hinweises an den Empfänger nicht bedarf.
Im Übrigen kann im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs in strafrechtlichen
Angelegenheiten die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische
Sicherheitsstellen mit der Bedingung versehen werden, dass deutsche
Übermittlungsauflagen, insbesondere Zweckbindungsauflagen und
Verwendungsbeschränkungen zu beachten sind.
b) Wie stellt die Bundesregierung dies jeweils sicher
aa) im allgemeinen polizeilichen Datenübermittlungsverkehr,
Es wird auf die Antwort zu Frage 34a verwiesen.
bb) für deutsche Verbindungsbeamte im Ausland,
Für deutsche VB im Ausland ergeben sich keine Besonderheiten. Sie
unterliegen in vollem Umfang den Vorgaben des für die Entsendebehörde geltenden
Rechts. Jeder in einem VB-Büro bearbeitete Vorgang wird sowohl dort als auch
in der Behörde, für die die VB tätig werden, gemäß den geltenden Vorschriften
dokumentiert. Dies gilt somit auch für jegliche Weitergabe personenbezogener
Daten.
cc) gegenüber ausländischen Sicherheitsverbindungsbeamten bei
deutschen Dienststellen,
Gegenüber ausländischen VB bestehen ebenfalls keine Besonderheiten. Eine
Übermittlung personenbezogener Daten an VB bei deutschen Dienststellen
stellt rechtlich und in der praktischen Umsetzung eine Datenübermittlung in
das Ausland dar. Beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) werden keine
ausländischen VB eingesetzt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/5354dd) gegenüber solchen Verbindungsbeamten in gemischten deutschen
Dienststellen wie etwa dem Gemeinsamen Terrorabwehrzentrum
GTAZ,
Es wird auf die Antwort zu Frage 34b Doppelbuchstabe cc wird verwiesen.
ee) für deutsche Sicherheitsverbindungsbeamte in supra- oder
internationalen Dienststellen wie etwa Europol?
Es wird auf die Antwort zu Frage 34b Doppelbuchstabe bb verwiesen.
35. a) Ist die Bundesregierung bereit zu ändern, dass Entsendekonzeption
und Richtlinien des BKA für Verbindungsbeamte – soweit existent –
bisher nur teilweise öffentlich sind?
Die Bundesregierung hält weiterhin die Veröffentlichung der „Dienstanweisung
zur Entsendung von Verbindungsbeamten des BKA ins Ausland“ und der
„Ressortvereinbarung zwischen dem BMI und dem AA über die Entsendung von
Verbindungsbeamten des BKA und der Bundespolizei an deutsche
Auslandsvertretungen“, nicht für erforderlich, ist aber gerne bereit, diese dem Parlament
zur Verfügung zu stellen.
b) Ist die Bundesregierung bereit, die Tätigkeit der Verbindungsbeamten
in offiziellen allgemeingültigen Richtlinien zu regeln und dabei den
Innenausschuss des Deutschen Bundestages zu beteiligen?
Die Tätigkeit der VB ist in der „Dienstanweisung zur Entsendung von
Verbindungsbeamten des BKA ins Ausland“ und in der „Ressortvereinbarung
zwischen dem BMI und dem AA über die Entsendung von Verbindungsbeamten
des BKA und der Bundespolizei an deutsche Auslandsvertretungen“ geregelt.
Es handelt sich hierbei um Verwaltungsvorschriften, die lediglich
verwaltungsinterne Verbindlichkeit erzeugen und von den zuständigen Bundesressorts in
eigener Zuständigkeit ohne Beteiligung des Deutschen Bundestages oder seiner
Ausschüsse erlassen werden. Die Bundesregierung hält es nicht für
erforderlich, hieran etwas zu ändern.
36. a) Wie bewertet die Bundesregierung, dass Bundeskriminalamt,
Bundespolizei, Zoll u. a. Bundesbehörden über die Tätigkeit ausländischer
Verbindungsbeamter bei ihnen bisher regelmäßig keine Auskünfte
geben, obwohl hieran öffentliches Interesse besteht und die
parlamentarische Kontrolle auch insoweit gewährleistet sein muss?
Das trifft nicht zu. Die Bundesregierung ist selbstverständlich jederzeit bereit,
im Rahmen ihrer Auskunftspflicht und -möglichkeiten, Auskunft über die
Tätigkeit ausländischer VB zu erteilen.
b) Wie viele Verbindungsbeamte aus je welchen Staaten sind momentan
jeweils zu BKA, Bundespolizei, Zoll und anderen Polizeidienststellen
abgeordnet
Der Begriff „abgeordnet“ ist ein feststehender Begriff des deutschen
Beamtenrechts. Die beamtenrechtlichen Regelungen der Entsendestaaten sind hier nicht
bekannt. Die Frage wird deshalb dahingehend verstanden, welche Staaten VB
nach Deutschland entsandt haben.
Drucksache 17/5354 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNach hiesiger Kenntnis sind derzeit VB aus folgenden Staaten nach
Deutschland entsandt:
71 polizeiliche VB:
Ägypten, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Belgien,
Bulgarien, China, Ecuador, Frankreich, Großbritannien, Indien, Indonesien,
Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kasachstan, Korea, Kroatien, Kuwait,
Malaysia, Marokko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Polen,
Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Slowakei, Spanien, Südafrika,
Tschechien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, USA, Venezuela, Vietnam,
Weißrussland.
8 grenzpolizeiliche VB:
Großbritannien (2 VB), Frankreich (2 VB), Italien, Polen, Russische
Föderation, Niederlande.
11 Zollverbindungsbeamte:
Frankreich, Großbritannien, Japan, Russische Föderation, Tschechien, USA,
Schweiz, Italien und ein VB für die nordischen Länder Norwegen, Finnland
und Schweden.
aa) in je welchem Sachgebiet,
Die nach Deutschland entsandten VB sind für das jeweilige Aufgabenspektrum
zuständig. Eine Beschränkung auf bestimmte Aufgabenfelder besteht nicht.
bb) mit je welchem Status und Dienstgrad,
Die VB haben grundsätzlich Diplomatenstatus. Die in den Heimatbehörden
getragenen Dienstgrade sind der Bundesregierung in der Regel nicht bekannt.
cc) mit je welcher Kompetenz und welchem Auftrag
(bitte vollständige Auflistung)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 36b Doppelbuchstabe aa verwiesen.
37. a) Wie ist für die betreffenden Bundesbehörden jeweils geregelt, wie
deren Mitarbeiter gegenüber diesen ausländischen Verbindungsbeamten
im einzelnen Datenschutz und Dienstgeheimnis zu wahren haben?
Im täglichen Dienstbetrieb wird durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG),
etwa durch ein geeignetes Management der Zugriffsrechte auf Dateien,
sichergestellt, dass nur diejenigen Mitarbeiter einer Sicherheitsbehörde Zugriff auf
personenbezogene Daten erhalten, die diesen auch benötigen. Ausländischen
VB werden keine Möglichkeiten eingeräumt, unmittelbar auf
personenbezogene Daten zuzugreifen. Werden personenbezogene Daten nach den
einschlägigen Befugnisnormen an die Entsendebehörde übermittelt, indem sie den VB
zur Verfügung gestellt werden, gelten die in der Antwort zu Frage 34
dargestellten Grundsätze.
Die Verpflichtung der Beamten gemäß § 67 des Bundesbeamtengesetzes
(BBG), über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu
bewahren, gilt auch im Verhältnis zu ausländischen VB. Außerdem ist in den
betreffenden Bundesbehörden jeweils die Dienstanweisung zum Umgang mit
Verschlusssachen (VSA) bindend.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/5354b) Wie wird dies je kontrolliert?
Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht in der
Zuständigkeit der jeweiligen Behörde.
38. In welchen Bundesbehörden nehmen ausländische Verbindungsbeamten
an Ermittlungshandlungen oder an Lagebesprechungen teil?
Ausländische VB verfügen in Deutschland grundsätzlich nicht über ein
Mandat, das sie zur Teilnahme an Ermittlungshandlungen ermächtigt. Für die
Teilnahme von Angehörigen ausländischer Polizeidienststellen (dazu zählen
ausländische VB ebenfalls) an Ermittlungshandlungen im Einzelfall ist die
Genehmigung der deutschen Justiz erforderlich, die im Rahmen eines
Rechtshilfeersuchens eingeholt werden muss (zum Beispiel Teilnahme an einer
Vernehmung).
Sofern die jeweilige Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die
Notwendigkeit zur Zusammenarbeit mit VB eines bestimmten Staates identifiziert, kann es
im Einzelfall zu gemeinsamen Lagebesprechungen kommen.
Im Rahmen von Großveranstaltungen kam es zur Einrichtung von
internationalen Verbindungskräftezentren durch das BKA und die BPOL an denen
ausländische VB teilnahmen, zum Beispiel der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006.
39. a) Welche personenbezogenen Informationen werden diesen
ausländischen Verbindungsbeamten zugänglich übermittelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen.
b) In welchen Bundesbehörden haben sie gegebenenfalls Zugang zu
Akten bzw. Dateien?
In keiner der Behörden (BKA, BPOL, Zollverwaltung) haben ausländische VB
Zugang zu Akten und Dateien. Einzige Ausnahme kann die genehmigte
Akteneinsicht im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens sein.
c) Zu je welchen?
d) Zu welchen per Onlineabruf o. Ä. privilegiert?
Es wird auf die Antwort zu Frage 39b verwiesen.
40. Welche Informationswege nutzen ausländische Verbindungsbeamte im
Kontakt zu ihrem Heimatland?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
41. Wie sind die Erfahrungen der befassten Bundesbehörden mit solchen
Verbindungsbeamten?
Die Erfahrungen der Bundesregierung mit ausländischen VB sind positiv. Sie
sind ein wertvolles Instrument des polizeilichen Informationsaustausches.
Drucksache 17/5354 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode42. a) Wie gehen Bundesbehörden mit ausländischen Verbindungsbeamten
um, in deren Herkunftsland systematische
Menschenrechtsverletzungen begangen werden?
Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit finden die in den Antworten zu
den Fragen 37 und 39 genannten Regelungen strikte Beachtung. Hiervon
umfasst ist auch der Umgang mit allen ausländischen VB.
b) Aus welchen solchen Staaten sind zurzeit Verbindungsbeamte in
Deutschland stationiert?
Von den seitens der Fragesteller in Frage 29a Doppelbuchstabe bb aufgelisteten
Staaten haben folgende Staaten derzeit VB nach Deutschland entsandt:
Polizeiliche VB: Ägypten, China, Indonesien, Marokko, Pakistan, Russische
Föderation, Südafrika, Tunesien, Türkei.
Grenzpolizeiliche VB: Russische Föderation.
Zoll-VB: Russische Föderation.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]