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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler sowie Vertrauenspersonen im innerstaatlichen, europäischen bzw. internationalen Kontext

Rechtsgrundlage sowie Art und Umfang der Tätigkeit des britischen verdeckten Ermittlers Mark Kennedy in Deutschland und weiterer verdeckter Ermittler, Auskunftsanspruch des Bundestages, Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und rechtsstaatlichen Grundsätzen, Umgehung von Eingriffsvoraussetzungen durch Einsatz von Angehörigen nichtstaatlicher Einrichtungen als verdeckte Ermittler, Notwendigkeit konkreter deutscher und europäischer rechtlicher Vorgaben, Kontrollmöglichkeiten, Bekanntgabe bisher nicht mitgeteilter vorläufiger Erkenntnisse<br /> (insgesamt 20 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

06.04.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/495025. 02. 2011

Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler sowie Vertrauenspersonen im innerstaatlichen, europäischen bzw. internationalen Kontext

der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Wolfgang Wieland, Dr. Konstantin von Notz, Jerzy Montag, Ingrid Hönlinger, Monika Lazar, Claudia Roth (Augsburg), Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In den vergangenen Monaten sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Angehörige britischer Ermittlungsbehörden zum Zwecke verdeckter Informationsbeschaffung sowohl in die globalisierungskritische Szene als auch in die Umwelt- und Tierschutzbewegung eingeschleust wurden. Einzelne dieser britischen Polizeikräfte waren dabei Berichten zufolge über Jahre hinweg grenzüberschreitend tätig, unter anderem auch im Bundesgebiet. Der im Herbst 2010 enttarnte Polizeibeamte Mark Kennedy hat hierzu in den Medien öffentlich Stellung genommen und seinen Einsatz in der globalisierungskritischen Szene in Deutschland – u. a. in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern – in Einzelheiten geschildert. Mark Kennedy hat seit 2003 täglich über die Aktivitäten und Pläne der Antiglobalisierungsbewegung berichtet und selbst aktiv an diversen Demonstrationen und sonstigen Aktionen teilgenommen – zum Beispiel im Rahmen der Proteste gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm im Jahr 2007. Dort hat er nach eigenen Angaben durch seine Berichte kurzfristig Einsätze der deutschen Polizei mitgesteuert.

Zur Tarnung war Mark Kennedy von seiner Polizeidienststelle versetzt und als Mitarbeiter der britischen National Public Order Intelligence Unit (NPOIU) geführt worden, damals eine Unterorganisation der Association of Chief Police Officers (ACPO), ihrerseits ein Zusammenschluss hochrangiger Polizeibeamter ohne Behördenstatus. Erst kürzlich stellte die britische Regierung diese Einheit unter die direkte Kontrolle der Metropolitan Police Service. Berichten zufolge verfügt die ACPO noch über einen beträchtlichen Datenpool, auf den unter anderem auch privatrechtlichen Unternehmen Zugriff gewährt wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Aufklärung des Einsatzes von Mark Kennedy sowie weiterer verdeckt agierender Ermittler

Fragen22

1

Was wussten welche Bundesbehörden je über den britischen verdeckten Ermittler Mark Kennedy?

2

Einzelheiten zur Tätigkeit von Mark Kennedy im Bundesgebiet:

a) Wann genau war Mark Kennedy in Deutschland tätig,

b) je wie lange,

c) wo jeweils genau in Deutschland,

d) mit je welchen – präventiven oder repressiven – Ermittlungszielen,

e) auf welcher Rechtsgrundlage,

f) falls dabei mit Beteiligung oder Wissen einer deutschen Dienststelle, je welcher,

g) mit welchen Ermittlungsergebnissen,

h) welche Strafermittlungsverfahren wurden gegen ihn in Deutschland geführt,

i) aus welchen Anlässen,

j) mit welchen Ergebnissen?

k) Wie viele personenbezogene Datensätze erhob und übermittelte Mark Kennedy in Deutschland je an wen?

l) Zu wie vielen Personen in Deutschland ging Mark Kennedy zwecks besserer Legendierung erotische Beziehungen ein, ohne dies pflichtgemäß seine Vorgesetzten zu melden?

m) Welche deutschen Dienststellen führten Mark Kennedy während seiner Einsätze in Deutschland?

n) Welche Hoheitsbefugnisse durfte er in Deutschland ausüben?

o) Wenn keine, wie rechtfertigt sich dann seine Einsatztätigkeit zur Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten, u. a. aus dem Intimbereich erlangter Daten?

p) Welche Festlegungen gemäß Artikel 17 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates trafen vor seinen Einsätzen in Deutschland jeweils die hieran beteiligten deutschen Dienststellen?

q) Welche „Verträge“ über seine Einsätze wurden je zwischen wem abgeschlossen, wie BKA-Präsident Jörg Ziercke kürzlich im Innenausschuss des Deutschen Bundestages formulierte?

r) Wie wirkten in diesem Fall das Bundeskriminalamt (BKA) sowie ggf. weitere Bundesbehörden mit den zuständigen Behörden Großbritanniens sowie der Bundesländer, in denen Mark Kennedy sich aufhielt, zusammen?

s) Agierte Mark Kennedy auch in Bundesländern, ohne dass deren Sicherheitsbehörden – v. a. durch das BKA – vorher informiert waren?

t) Wenn ja, wie lauten die Einzelheiten?

3

a) Welche Informationen entsprechend den Fragen 2a bis 2t liegen der Bundesregierung mit nachgeordnetem Bereich zu laufenden oder abgeschlossenen Aktivitäten weiterer ausländischer verdeckt agierender Polizeibediensteter in Deutschland vor?

b) Ist die Bundesregierung bereit, hierfür und zwecks eigenen Überblicks – etwa über föderale Kooperationsfälle – Informationen aller Bundesländer anzufordern?

c) Falls nein, warum nicht?

4

a) Welche Informationen entsprechend den Fragen 2a bis 2t liegen der Bundesregierung mit nachgeordnetem Bereich zu laufenden oder abgeschlossenen Aktivitäten deutscher verdeckt agierender Polizeibediensteter im Ausland vor?

b) Ist die Bundesregierung bereit, hierfür und zwecks eigenen Überblicks – etwa über föderale Kooperationsfälle – Informationen aller Bundesländer anzufordern?

c) Falls nein, warum nicht?

5

Welche geldwerten Zuwendungen, Vorteile bzw. Aufwendungsersatz erhielten

a) die in Deutschland verdeckt tätigen ausländischen Polizeibediensteten,

b) die im Ausland verdeckt tätigen deutschen Polizeibediensteten je im Hinblick darauf jeweils durch (welche?) deutsche Dienststellen bzw. auf deren Geheiß durch Dritte?

6

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass angesichts der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch des Deutschen Bundestages (Beschlüsse vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07 – und vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06) Antworten auf parlamentarische Anfragen zu konkreten Fällen verdeckt agierender ausländischer Ermittler nicht verweigert werden dürfen, etwa aus einsatztaktischen Gründen?

7

a) Welche Informationen liegen der Bundesregierung zum Einsatz des verdeckten Ermittlers Simon Brenner alias Simon Bromma (u. a. eingesetzt vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Heidelberg) vor?

b) Inwieweit waren Bundesbehörden an diesem Einsatz beteiligt?

c) Welche Bundesbehörden wurden je über den Verlauf und die Ergebnisse dieser Einsätze (laufend) in Kenntnis gesetzt?

8

II. Generelle Handhabung des grenzüberschreitenden Einsatzes verdeckter Ermittler

9

a) Hält die Bundesregierung die verdeckte Tätigkeit ausländischer Polizeibediensteter im Rahmen der Gefahrenabwehr für vereinbar mit dem Grundgesetz und den rechtsstaatlichen Grundsätzen?

b) Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung?

10

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass

a) es mit dem Grundgesetz und den rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar wäre, verdeckt in Deutschland ermittelnde ausländische Polizeibedienstete ungeachtet des Beamtenstatus und der Dienstpflichten rechtlich wie einen ohne solche Rechtsbindungen privat agierenden V-Mann (vulgo „Dreigroschenjunge“) zu behandeln,

b) bejahendenfalls die Gefahr droht, dass die Polizei bestehende Voraussetzungen für den Einsatz deutscher verdeckter Ermittler (z. B. § 110 der Strafprozessordnung – StPO, § 20g Absatz 2 Nummer 5 des Bundeskriminalamtgesetzes – BKAG) gezielt unterläuft, indem sie ausländische Polizisten einsetzt,

c) deshalb diese Regelungen ebenso auf alle ausländischen Polizisten angewendet werden müssen?

11

a) Oder hält die Bundesregierung eine spezifische neue bundesgesetzliche Regelung der verdeckten Tätigkeit von ausländischen Polizeiermittlern im Bundesgebiet für erforderlich?

b) Wenn nein, weshalb nicht?

c) Wenn ja, welchen konkreten Inhalt soll diese Regelung nach Auffassung der Bundesregierung haben?

12

Falls nach Auffassung der Bundesregierung vorgenannte gesetzliche Regelungen nicht entsprechend für ausländische verdeckte Ermittler anwendbar sind und deren Handeln begrenzen, wie stellt die Bundesregierung dann im Einzelfall sicher, dass verdeckt agierende Polizeiangehörige ausschließlich aus solchen Staaten im Bundesgebiet eingesetzt werden, in denen die rechtlichen Vorgaben für den Einsatz verdeckter Ermittler den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards gerecht werden und auch für Tätigkeiten hierzulande gelten?

13

a) Hält es die Bundesregierung für erforderlich, die Kontrolle derartiger Tätigkeiten seitens des Bundeskriminalamtes oder ggf. einer anderen Bundesbehörde zu verstärken?

b) Wenn nein, weshalb hält die Bundesregierung die derzeitige Kontrolle für ausreichend?

c) Wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung die Kontrolle konkret auszugestalten?

14

a) Hält es die Bundesregierung für erforderlich, die parlamentarische Kontrolle derartiger Tätigkeiten zu verstärken?

b) Wenn nein, weshalb hält die Bundesregierung die derzeitige Kontrolle für ausreichend?

c) Wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung die Kontrolle konkret auszugestalten?

15

a) Ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Grundgesetz bzw. den Grundsätzen des bundesdeutschen Rechtsstaats vereinbar, dass auf dem Bundesgebiet ausländische verdeckte Ermittler tätig sind, die nachweislich Angehörige einer nichtstaatlichen Einrichtung sind und für diese Personendaten beschaffen, auf deren Daten- und Informationssammlungen auch andere Akteure als staatliche Sicherheitsbehörden Zugriff haben?

b) Wenn ja, wie begründet das die Bundesregierung?

c) Wenn nein, mit welchen Maßnahmen hat die Bundesregierung dies in der Vergangenheit verhindert, bzw. wie gedenkt sie dies in Zukunft zu verhindern?

16

a) Liegen der Bundesregierung Informationen vor, die darauf hindeuten, dass Bundesbedienstete jeweils zur Tarnung oder zur Umgehung von Eingriffsvoraussetzungen private Unternehmen oder Vereinigungen gegründet oder genutzt haben, um dortige Mitarbeiter verdeckt polizeiliche Aufklärungsarbeit sowohl im In- wie im Ausland leisten zu lassen?

b) Wenn ja, welche Informationen sind dies im Einzelnen?

17

a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Association of Chief Police Officers (ACPO) sowie über die National Public Order Intelligence Unit (NPOIU) vor?

b) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass ACPO und/oder NPOIU verdeckt ermittelte personenbezogene Daten deutscher Staatsbürger an Unternehmen der privaten Wirtschaft verkauft, weiterleitet oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt haben?

c) Wenn nein, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zum Schutze des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bzw. des Persönlichkeitsrechts deutscher Einwohner?

18

a) Wie beabsichtigt die Bundesregierung, den Einsatz Mark Kennedys und sämtlicher anderer auf dem Bundesgebiet tätigen ausländischen verdeckten Ermittler gegenwärtig und in Zukunft aufzuklären und einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen?

b) Welche Stelle/Stellen werden konkret damit beauftragt?

c) Wird die Bundesregierung von den jeweiligen Landesregierungen Informationen und sonstige Unterstützung bei der Aufklärung bzw. Überprüfung anfordern?

19

a) Hält es die Bundesregierung für erforderlich, die rechtlichen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Einsatz verdeckter Ermittler inländischer Behörden zu erweitern bzw. konkreter auszugestalten?

b) Wenn nein, weshalb hält die Bundesregierung die derzeitigen Regelungen für ausreichend?

c) Wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung die Regelung konkret auszugestalten? Wird sie insbesondere den Verhaltenskodex für verdeckte Ermittlungen ausdrücklich gesetzlich regeln?

20

a) Hält es die Bundesregierung für erforderlich, die europäischen rechtlichen Vorgaben im Hinblick auf den Einsatz verdeckter Ermittler zu ändern bzw. konkreter auszugestalten?

b) Wenn nein, weshalb hält die Bundesregierung die derzeitigen Regelungen für ausreichend?

c) Wenn ja, worauf wird die Bundesregierung konkret hinwirken?

21

a) Wie viele deutsche Ermittlungspersonen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im Ausland tätig?

b) Zu je welchem Zweck bzw. mit je welchem Einsatzziel sind diese Personen tätig?

c) Welche Art von Kontrolle üben die entsendenden Polizeibehörden bzw. sonstige Stellen über diese Personen aus?

22

a) Wie beabsichtigt die Bundesregierung etwaige Informationslücken im Hinblick auf die Tätigkeit von verdeckt agierenden ausländischen Ermittlern im Bundesgebiet zu schließen?

b) Ist die Bundesregierung nun auch angesichts der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereit, den Fragestellern diejenigen Fragen zu beantworten, die sie in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. – Bundestagsdrucksache 17/4333 – zu beantworten unterließ?

c) Wie beantwortet sie die dortigen Fragen 19 und 20 nun,

aa) auch soweit nicht „größtenteils“ die Bundesländer zuständig sind, sondern originär der Bund,

bb) nachdem sie hierfür zu den in Frage 4b genannten Zwecken Erkundigungen bei den Ländern eingeholt hat, soweit diese (mit-)zuständig sind,

cc) auch soweit die Bundesregierung ihre Erkenntnisse als noch nicht „abschließend“ erklärt, nun bezüglich aller ihr vorliegenden („vorläufigen“) Erkenntnisse?

d) Wie beantwortet sie die dortigen Fragen 9, 11, 12, 13 und 18 nunmehr

aa) auch soweit diesbezügliche sog. Statistiken „nicht einheitlich“, sondern uneinheitlich sein mögen,

bb) nachdem sie hierfür zu den in Frage 4b genannten Zwecken Erkundigungen bei den Ländern eingeholt hat, soweit diese (mit-)zuständig sind?

Berlin, den 25. Februar 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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