[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5370
17. Wahlperiode 06. 04. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele,
Wolfgang Wieland, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/4950 –
Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler sowie Vertrauenspersonen im
innerstaatlichen, europäischen bzw. internationalen Kontext
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den vergangenen Monaten sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen
Angehörige britischer Ermittlungsbehörden zum Zwecke verdeckter
Informationsbeschaffung sowohl in die globalisierungskritische Szene als auch in die
Umwelt- und Tierschutzbewegung eingeschleust wurden. Einzelne dieser
britischen Polizeikräfte waren dabei Berichten zufolge über Jahre hinweg
grenzüberschreitend tätig, unter anderem auch im Bundesgebiet. Der im Herbst 2010
enttarnte Polizeibeamte Mark Kennedy hat hierzu in den Medien öffentlich
Stellung genommen und seinen Einsatz in der globalisierungskritischen Szene in
Deutschland – u. a. in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern – in Einzelheiten
geschildert. Mark Kennedy hat seit 2003 täglich über die Aktivitäten und Pläne
der Antiglobalisierungsbewegung berichtet und selbst aktiv an diversen
Demonstrationen und sonstigen Aktionen teilgenommen – zum Beispiel im
Rahmen der Proteste gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm im Jahr 2007. Dort hat
er nach eigenen Angaben durch seine Berichte kurzfristig Einsätze der
deutschen Polizei mitgesteuert.
Zur Tarnung war Mark Kennedy von seiner Polizeidienststelle versetzt und als
Mitarbeiter der britischen National Public Order Intelligence Unit (NPOIU)
geführt worden, damals eine Unterorganisation der Association of Chief Police
Officers (ACPO), ihrerseits ein Zusammenschluss hochrangiger Polizeibeamter
ohne Behördenstatus. Erst kürzlich stellte die britische Regierung diese Einheit
unter die direkte Kontrolle der Metropolitan Police Service. Berichten zufolge
verfügt die ACPO noch über einen beträchtlichen Datenpool, auf den unter
anderem auch privatrechtlichen Unternehmen Zugriff gewährt wird. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. April 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/5370 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeI. Aufklärung des Einsatzes von Mark Kennedy sowie weiterer verdeckt
agierender Ermittler
1. Was wussten welche Bundesbehörden je über den britischen verdeckten
Ermittler Mark Kennedy?
Die Bundesregierung verweist auf die als Verschlusssache – Nur für den
Dienstgebrauch eingestufte ausführliche Darstellung, Erläuterung und Bewertung des
Sachverhalts durch die Bundesregierung in der 30. Sitzung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 26. Januar 2011 (Protokoll des
Innenausschusses Nr. 17/30). Die in dieser Sitzung von dem Parlamentarischen
Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, und dem Präsidenten
des Bundeskriminalamtes, Jörg Ziercke, getätigten Aussagen und Bewertungen,
mit denen die Frage erschöpfend behandelt wurde, hält die Bundesregierung
weiterhin aufrecht.
2. Einzelheiten zur Tätigkeit von Mark Kennedy im Bundesgebiet:
a) Wann genau war Mark Kennedy in Deutschland tätig,
b) je wie lange,
c) wo jeweils genau in Deutschland,
d) mit je welchen – präventiven oder repressiven – Ermittlungszielen,
e) auf welcher Rechtsgrundlage,
f) falls dabei mit Beteiligung oder Wissen einer deutschen Dienststelle, je
welcher,
g) mit welchen Ermittlungsergebnissen,
h) welche Strafermittlungsverfahren wurden gegen ihn in Deutschland
geführt,
i) aus welchen Anlässen,
j) mit welchen Ergebnissen?
k) Wie viele personenbezogene Datensätze erhob und übermittelte Mark
Kennedy in Deutschland je an wen?
l) Zu wie vielen Personen in Deutschland ging Mark Kennedy zwecks
besserer Legendierung erotische Beziehungen ein, ohne dies pflichtgemäß
seine Vorgesetzten zu melden?
m) Welche deutschen Dienststellen führten Mark Kennedy während seiner
Einsätze in Deutschland?
n) Welche Hoheitsbefugnisse durfte er in Deutschland ausüben?
o) Wenn keine, wie rechtfertigt sich dann seine Einsatztätigkeit zur
Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten, u. a. aus dem
Intimbereich erlangter Daten?
p) Welche Festlegungen gemäß Artikel 17 des Beschlusses 2008/616/JI des
Rates trafen vor seinen Einsätzen in Deutschland jeweils die hieran
beteiligten deutschen Dienststellen?
q) Welche „Verträge“ über seine Einsätze wurden je zwischen wem
abgeschlossen, wie BKA-Präsident Jörg Ziercke kürzlich im Innenausschuss
des Deutschen Bundestages formulierte?
r) Wie wirkten in diesem Fall das Bundeskriminalamt (BKA) sowie ggf.
weitere Bundesbehörden mit den zuständigen Behörden Großbritanniens
sowie der Bundesländer zusammen, in denen Mark Kennedy sich
aufhielt?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5370s) Agierte Mark Kennedy auch in Bundesländern, ohne dass deren
Sicherheitsbehörden – v. a. durch das BKA – vorher informiert waren?
t) Wenn ja, wie lauten die Einzelheiten?
Die Bundesregierung weist einleitend darauf hin, dass sich der parlamentarische
Informationsanspruch aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2
Satz 2 des Grundgesetzes (GG) nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht auf Gegenstände erstreckt, die keinen Bezug zum
Verantwortungsbereich der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag haben,
insbesondere weil sie sich außerhalb der Zuständigkeit der Bundesregierung befinden
(vgl. BVerfGE 124, 161 [196]). Wie bereits in der als „Verschlusssache – Nur
für den Dienstgebrauch“ eingestuften Darstellung, Erläuterung und Bewertung
des Sachverhalts durch die Bundesregierung in der 30. Sitzung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 26. Januar 2011 (Protokoll des
Innenausschusses Nr. 17/30) ausgeführt, handelt es sich bei den in Rede stehenden
Einsätzen bzw. Maßnahmen um solche, die in die Zuständigkeit einzelner
Länder fielen. Dies ergibt sich aus der föderalen Kompetenzverteilung und der
grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder für Polizeiangelegenheiten. Dem
Bund kommen originäre polizeiliche Zuständigkeiten nur in Sonderfällen (z. B.
nach § 4 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) oder nach § 12 des
Bundespolizeigesetzes (BPolG) zu, die aber im vorliegenden Fall nicht
betroffen waren. Die Bundesregierung erteilt zu den in Rede stehenden Maßnahmen
bzw. Einsätzen daher nur zu ihrem eigenen insoweit eingeschränkten
Kenntnisstand Auskunft.
Zu den Buchstaben a, b, c, d, e, f, h, i, j, m, n, r, s und t
Es wird auf die als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte
ausführliche Darstellung, Erläuterung und Bewertung des Sachverhalts durch
die Bundesregierung in der 30. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen
Bundestages vom 26. Januar 2011 (Protokoll des Innenausschusses Nr. 17/30)
verwiesen. Hier wurde der Kenntnisstand der Bundesregierung umfassend
vorgetragen. Ergänzend und im Hinblick auf Teilfrage p wird auf die von dem
Präsidenten des Bundeskriminalamts in der Sitzung des Innenausschusses
erwähnten Verträge hingewiesen, die Festlegungen über in Artikel 17 Absatz 3 des
Beschlusses 2008/616 JI erwähnte Inhalte umfassen. Ob diese Verträge durch
die zuständigen Stellen in den entsprechenden Ländern bzw. durch die britische
Seite auf den erwähnten Beschlusses 2008/616 JI gestützt wurden, entzieht sich
der Kenntnis der Bundesregierung.
Zu den Buchstaben g, k, l, o und q
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor. Diese Fragen berühren
allein den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Länder. Es wird insoweit auf die
einleitende Bemerkung in der Antwort zu Frage I2 sowie ergänzend auf die als
„Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte ausführliche
Darstellung, Erläuterung und Bewertung des Sachverhalts durch die
Bundesregierung in der 30. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom
26. Januar 2011 (Protokoll des Innenausschusses Nr. 17/30) verwiesen.
3. a) Welche Informationen entsprechend den Fragen 2a bis 2t liegen der
Bundesregierung mit nachgeordnetem Bereich zu laufenden oder
abgeschlossenen Aktivitäten weiterer ausländischer verdeckt agierender
Polizeibediensteter in Deutschland vor?
1. Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhal-
Drucksache 17/5370 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage
muss als „Verschlusssache – Vertraulich“ eingestuft werden. Diese Teilantwort
kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Die Bundesregierung folgt hierbei der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung der
Bundesregierung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame
Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit
einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]; für die Auskunft im Rahmen
eines Untersuchungsausschusses: vgl. BVerfGE 124, 78 [123 f.]). Hierzu zählt
auch die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124,
161 [193]). Die Einstufung als Verschlusssache ist aber im vorliegenden Fall im
Hinblick auf das Staatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und geeignet,
das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen.
Die Preisgabe von Informationen zu konkreten verdeckten Einsätzen deutscher
und ausländischer Polizeibeamter an die Öffentlichkeit würde das
schützenswerte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen
Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus und damit das Staatswohl erheblich
beeinträchtigen. Die Veröffentlichung dieser internen Vorgänge würde die
Offenlegung sensibler polizeilicher Vorgehensweisen und Taktiken in einem
äußerst gefährdungsrelevanten Bereich bedeuten. Die hier in Rede stehenden
verdeckten Maßnahmen werden nur in Kriminalitätsfeldern angewandt, bei
denen von einem besonderen Maß an Konspiration, Gemeinschädlichkeit und
Gewaltbereitschaft ausgegangen werden muss. Die Kenntnisnahme von
Informationen aus dem angeforderten Bereich durch kriminelle oder terroristische
Kreise würde sich sowohl auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im
Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des staatlichen
Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich nachteilig auswirken. Hinzu kommt, dass eine
Veröffentlichung entsprechender Inhalte mit Bezug zu ausländischen
Polizeibehörden das Vertrauen der internationalen Kooperationspartner in die Integrität
der deutschen Polizeiarbeit nachhaltig erschüttern und die weitere
Zusammenarbeit im verdeckten Polizeibereich wesentlich erschweren würde.
Demgegenüber ist mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Deutschen Bundestages
ermöglicht, die entsprechenden Informationen einzusehen. Dem
parlamentarischen Kontrollrecht wird damit im Ergebnis Rechnung getragen.
2. Auch im Rahmen dieser als „Verschlusssache – Vertraulich“ eingestuften
Antwort ist es der Bundesregierung zudem angesichts der mit einer möglichen
Enttarnung der (ehemals oder aktuell) verdeckt eingesetzten (ausländischen wie
deutschen) Beamten verbundenen Risiken nicht möglich, die Beantwortung der
Fragestellung in der durch die Buchstaben a bis t in der Antwort zu Frage 2
vorgegebenen Detailliertheit vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts kann die Auskunftspflicht der Bundesregierung dort enden,
wo ein auch nur geringfügiges Risiko, dass im Rahmen einer Berichterstattung
auch unter der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages die
angefragten detaillierten Informationen öffentlich bekannt werden könnten, unter keinen
Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Hierbei
ist die parlamentarische Kontrollbefugnis mit den betroffenen Belangen, die zur
Versagung von Auskünften führen können, abzuwägen (vgl. BVerfGE 124, 161
[193]).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5370Im Falle der mit der Frage erbetenen detailliert und einzeln zuordenbaren
Auflistung der konkret erfolgten verdeckten Einsätze unter Zuordnung der
entsprechenden Zeiträume überwiegen ausnahmsweise Gesichtspunkte des Staatswohls
und des Schutzes der Grundrechte Dritter (insbesondere die Rechtsgüter der
eingesetzten Beamten) gegenüber dem parlamentarische Kontrollrecht.
Die verdeckt eingesetzten (ausländischen wie deutschen) Beamten bewegen
oder bewegten sich sowohl zu Zwecken der Gefahrenabwehr wie zur
Strafverfolgung in verbrecherischen und terroristischen Umfeldern, deren Angehörige
sich durch einen hohen Grad an Staatsferne, Kriminalisierung sowie
Aggressions- und Gewaltpotential auszeichnen. Die polizeilich verdeckte Arbeitsweise
ist dabei aufgrund der damit verbundenen erheblichen Risiken durch ein hohes
Maß an Vertraulichkeit und Geheimhaltung geprägt. Rückschlüsse auf die
Umstände solcher Einsätze, insbesondere auf die wahre Identität dieser Beamten bis
hin zu einer Enttarnung würden diese einschließlich ihrer Angehörigen einer
unmittelbaren und konkreten Gefährdung für Leib, Leben und Freiheit durch das
Umfeld, in dem sie sich bewegen oder bewegten, aussetzen. Die Auflistung
konkreter Einsatzzeiträume, -orte oder -inhalte birgt immer auch das Risiko, dass
eine entsprechende Zuordnung zu bestimmten eingesetzten Beamten erfolgen
könnte. Jedenfalls solange diese Beamten nicht wie im Falle des Mark Kennedy
bzw. Mark Stone bereits in der Öffentlichkeit enttarnt wurden, ist ein
Bekanntwerden ihrer Einsätze in jedem Fall zu vermeiden. Die konkreten
Einsatzumstände gelangen daher auch behördenintern nur einem sehr eingeschränkten
Personenkreis zur Kenntnis.
Die als „Verschlusssache – Vertraulich“ eingestuften Informationen sind zudem
geeignet, dem Parlament den wesentlichen Kenntnisstand der Bundesregierung
zu den in Rede stehenden Maßnahmen zu vermitteln.
3. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Bundeskriminalamt
angesichts der föderalen Kompetenzverteilung und der grundsätzlichen Zuständigkeit
der Länder für Polizeiangelegenheiten von grenzüberschreitenden verdeckten
Einsätzen oder Maßnahmen unter der Zuständigkeit anderer deutscher Polizeien
nur Kenntnis erhält, soweit es von diesen im Rahmen seiner
Zentralstellenfunktion eingebunden wird. Dem Bundeskriminalamt obliegt im Rahmen dieser
Zentralstellenfunktion und als Nationales Zentralbüro der Bundesrepublik
Deutschland für die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation grundsätzlich der
zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten erforderliche Dienstverkehr der
Polizeien des Bundes und der Länder mit den Polizei- und Justizbehörden sowie
sonstigen insoweit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten (§ 3 BKAG).
Ausnahmen sieht § 3 BKAG zum Beispiel für die Zusammenarbeit mit
Nachbarstaaten oder Mitgliedstaaten der EU in Eilfällen oder bei Kriminalität von
regionaler Bedeutung im Grenzgebiet vor. In völkerrechtlichen Vereinbarungen kann
zudem ein abweichender Geschäftsweg vereinbart sein. Aufgrund der
zwischenzeitlich intensiven internationalen Zusammenarbeit auch der
Länderpolizeidienststellen könnten überdies dort vorhandene Direktkontakte ins Ausland ohne
Einbindung des Bundeskriminalamts genutzt werden. In diesem Zusammenhang
wird zudem auf die einleitende Bemerkung in der Antwort zu Frage I2 verwiesen.
b) Ist die Bundesregierung bereit, hierfür und zwecks eigenen Überblicks
– etwa über föderale Kooperationsfälle – Informationen aller
Bundesländer anzufordern?
c) Falls nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat – wie bereits in der 30. Sitzung des Innenausschusses
des Deutschen Bundestages vom 26. Januar 2011 (Protokoll des
Innenausschusses Nr. 17/30) angekündigt – anlässlich des Falls „Mark Kennedy bzw. Mark
Stone“ in den polizeilichen Gremien der IMK den Vorschlag eingebracht, die
Drucksache 17/5370 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodederzeitige Praxis im Rahmen des verdeckten Einsatzes ausländischer
Polizeibeamter in Deutschland zu evaluieren und gegebenenfalls etwaige
Optimierungsmöglichkeiten zu erarbeiten.
Im Hinblick auf die föderale Kompetenzverteilung und die grundsätzliche
Zuständigkeit der Länder für Polizeiangelegenheiten beabsichtigt die
Bundesregierung nicht, über diesen fachlichen Austausch hinaus zusätzliche Informationen
von den Ländern anzufordern.
4. a) Welche Informationen entsprechend den Fragen 2a bis 2t liegen der
Bundesregierung mit nachgeordnetem Bereich zu laufenden oder
abgeschlossenen Aktivitäten deutscher verdeckt agierender
Polizeibediensteter im Ausland vor?
Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem zu
veröffentlichenden Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus
Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Ein Teil der Antwort der Bundesregierung auf diese Frage ist
daher als „Verschlusssache – Vertraulich“ eingestuft und kann bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden. Es wird insgesamt auf die Ausführungen in der
Antwort zu Frage I3a verwiesen.
b) Ist die Bundesregierung bereit, hierfür und zwecks eigenen Überblicks
– etwa über föderale Kooperationsfälle – Informationen aller
Bundesländer anzufordern?
c) Falls nein, warum nicht?
Es wird auf die Ausführungen in der Antwort zu den Fragen I3b und I3c
verwiesen.
5. Welche geldwerten Zuwendungen, Vorteile bzw. Aufwendungsersatz
erhielten
a) die in Deutschland verdeckt tätigen ausländischen Polizeibediensteten,
b) die im Ausland verdeckt tätigen deutschen Polizeibediensteten je im
Hinblick darauf jeweils durch (welche?) deutsche Dienststellen bzw. auf
deren Geheiß durch Dritte?
Im Rahmen von Einsätzen oder Maßnahmen, die in der Zuständigkeit der
Bundesregierung liegen, werden den eingesetzten Beamten keine zusätzlichen
geldwerten Zuwendungen oder Vorteile gewährt. Der Ersatz von Aufwendungen,
z. B. die Erstattung von Reisekosten der entsendenden Dienststelle durch die
anfordernde Dienststelle, kann je nach Einzelfall zwischen den Dienststellen
vereinbart werden. Dies kommt aber nicht den jeweiligen Beamten sondern dem
Haushalt der jeweiligen Dienststelle zugute. Für deutsche Polizeibeamte gelten
– wie für andere Beamte auch – daneben die allgemeinen reisekostenrechtlichen
Regelungen, die einen Aufwendungsersatz vorsehen.
Das Gleiche gilt nach Kenntnis der Bundesregierung für den
Zuständigkeitsbereich der Länder.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/53706. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass angesichts
der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch des
Deutschen Bundestages (Beschlüsse vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07 – und
vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06) Antworten auf parlamentarische Anfragen
zu konkreten Fällen verdeckt agierender ausländischer Ermittler nicht
verweigert werden dürfen, etwa aus einsatztaktischen Gründen?
Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG folgt ein
Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten gegenüber der Bundesregierung. Diesem Frage- und Informationsrecht
steht grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung gegenüber.
Nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts unterliegt die Antwortpflicht der Bundesregierung aber auch Grenzen. Die
genaue Grenzziehung bedarf dabei jeweils einer Würdigung im Einzelfall unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände. Hinsichtlich des Einsatzes
verdeckter Ermittler hängt die Antwortpflicht der Bundesregierung davon ab, ob die
durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten
Grenzen des parlamentarischen Fragerechts im jeweils konkreten Einzelfall berührt
sind. Bei der Prüfung der Beantwortung von Fragen zu konkreten verdeckten
Einsätzen bzw. Maßnahmen ausländischer Polizeibeamter in Deutschland oder
deutscher Polizeibeamter im Ausland sind hierbei vor allem sowohl die
Zuständigkeiten der Länder als auch Erwägungen des Staatswohls und des Schutzes der
Grundrechte Dritter im Hinblick auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit einzelner
Inhalte zu beachten.
Zu den hierbei aus Sicht der Bundesregierung zu beachtenden Erwägungen im
Hinblick auf die Zuständigkeiten der Länder wird auf die einleitenden
Ausführungen in der Antwort zu Frage I2. und zu den Erwägungen des Staatswohls und
des Schutzes der Grundrechte Dritter auf die Ausführungen in der Antwort zu
Frage I3a verwiesen.
7. a) Welche Informationen liegen der Bundesregierung zum Einsatz des
verdeckten Ermittlers Simon Brenner alias Simon Bromma (u. a. eingesetzt
vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Heidelberg) vor?
b) Inwieweit waren Bundesbehörden an diesem Einsatz beteiligt?
c) Welche Bundesbehörden wurden je über den Verlauf und die Ergebnisse
dieser Einsätze (laufend) in Kenntnis gesetzt?
Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem zu
veröffentlichenden Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus
Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Es wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage I3a
verwiesen. Ein Teil der Antwort der Bundesregierung auf diese Frage ist daher
als „Verschlusssache – Vertraulich“ eingestuft und kann bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Drucksache 17/5370 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeII. Generelle Handhabung des grenzüberschreitenden Einsatzes verdeckter
Ermittler
1. a) Hält die Bundesregierung die verdeckte Tätigkeit ausländischer
Polizeibedienstete im Rahmen der Gefahrenabwehr für vereinbar mit dem
Grundgesetz und den rechtsstaatlichen Grundsätzen?
b) Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung?
Die Bundesregierung hält die verdeckte Tätigkeit ausländischer Polizeibeamter
im Rahmen der Gefahrenabwehr für vereinbar mit dem Grundgesetz und
rechtsstaatlichen Grundsätzen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein verdeckt eingesetzter
ausländischer Polizeibeamter als polizeiliche Vertrauensperson (Privatperson, deren auf
einige Dauer angelegte Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt
ist) zu behandeln ist. Der Einsatz richtet sich deshalb nicht nach den Regeln für
verdeckte Ermittler nach § 110a ff. der Strafprozessordnung (StPO), da diese
nur für Beamte eines deutschen Polizeidienstes einschlägig sind (Beschluss vom
20. Juni 2007 – 1 StR 251/07). Zwar bezog sich das Gericht in seiner
Entscheidung auf einen Einsatz zum Zwecke der Strafverfolgung. Die dortigen
Erwägungen sind aber nach Auffassung der Bundesregierung auf den Einsatz im
Rahmen der Gefahrenabwehr zu übertragen.
Da die polizeiliche Gefahrenabwehr ganz überwiegend in die Zuständigkeit der
Länder fällt, dienen als Rechtsgrundlage für einen solchen Einsatz demnach die
entsprechenden Normen zum Einsatz von Vertrauenspersonen zur
Gefahrenabwehr in den Polizei- bzw. Ordnungsgesetzen der Länder. Zur
Verfassungsmäßigkeit dieser Normen gibt die Bundesregierung mangels Zuständigkeit
keine Stellungnahme ab, es wird insoweit auf die einleitenden Ausführungen in
der Antwort zu Frage I2. verwiesen. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass
beispielsweise das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg die
entsprechende Vorschrift § 34 des Brandenburgischen Polizeigesetzes als mit der
Landesverfassung vereinbar angesehen hat (Urteil 3/98 vom 30. Juni 1999,
Rn. 173 ff).
Die bundesrechtliche Norm des § 20g Absatz 2 Nummer 4 BKAG, die im
Bereich des internationalen Terrorismus ausnahmsweise eine entsprechende
polizeiliche Gefahrenabwehrbefugnis des Bundes regelt, ist nach Auffassung der
Bundesregierung ebenfalls verfassungsgemäß.
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass
a) es mit dem Grundgesetz und den rechtsstaatlichen Grundsätzen
unvereinbar wäre, verdeckt in Deutschland ermittelnde ausländische
Polizeibedienstete ungeachtet des Beamtenstatus und der Dienstpflichten
rechtlich wie einen ohne solche Rechtsbindungen privat agierenden V-Mann
(vulgo „Dreigroschenjunge“) zu behandeln,
b) bejahendenfalls die Gefahr droht, dass die Polizei bestehende
Voraussetzungen für den Einsatz deutscher verdeckter Ermittler (z. B. § 110 der
Strafprozessordnung – StPO, § 20g Absatz 2 Nummer 5 des
Bundeskriminalamtgesetzes – BKAG) gezielt unterläuft, indem sie ausländische
Polizisten einsetzt,
c) deshalb diese Regelungen ebenso auf alle ausländischen Polizisten
angewendet werden müssen?
Mit Hinweis auf die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss
vom 20. Juni 2007 – 1 StR 251/07 –) und die Ausführungen in der Antwort zu
Frage II1. teilt die Bundesregierung die in Teilfrage II2a geäußerte Auffassung
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5370nicht. Eine Antwort auf die Teilfragen II2b und II2c erübrigt sich daher
(„bejahendenfalls“ bzw. „deshalb“). Ergänzend teilt die Bundesregierung mit, dass
ihr keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Unterlaufen der Regelungen für den
Einsatz deutscher verdeckter Ermittler (z. B. § 110a ff. StPO, § 20g Absatz 2
Nummer 5 BKAG) durch den Einsatz ausländischer Polizisten vorliegen.
3. a) Oder hält die Bundesregierung eine spezifische neue bundesgesetzliche
Regelung der verdeckten Tätigkeit von ausländischen Polizeiermittlern
im Bundesgebiet für erforderlich?
b) Wenn nein, weshalb nicht?
c) Wenn ja, welchen konkreten Inhalt sollte nach Auffassung der
Bundesregierung eine solche Regelung haben?
Angesichts der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
und der Ausführungen in der Antwort zu den Fragen II1 und II2 hält die
Bundesregierung eine spezifische neue bundesgesetzliche Regelung der verdeckten
Tätigkeit von ausländischen Polizeiermittlern im Bundesgebiet nicht für
erforderlich. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 110a ff. StPO hat der
Gesetzgeber zudem bewusst darauf verzichtet, eine entsprechende Regelung auch für
Vertrauenspersonen zu schaffen, da Vertrauenspersonen strafprozessual Zeugen
sind, so dass die notwendige gesetzliche Grundlage für ihre Heranziehung im
Ermittlungs- und Strafverfahren gegeben ist (vgl. die Gesetzesbegründung auf
Bundestagsdrucksache 12/989, S. 41).
4. Falls nach Auffassung der Bundesregierung vorgenannte gesetzliche
Regelungen nicht entsprechend für ausländische verdeckte Ermittler anwendbar
sind und deren Handeln begrenzen, wie stellt die Bundesregierung dann im
Einzelfall sicher, dass verdeckt agierende Polizeiangehörige ausschließlich
aus solchen Staaten im Bundesgebiet eingesetzt werden, in denen die
rechtlichen Vorgaben für den Einsatz verdeckter Ermittler den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards gerecht werden und auch für
Tätigkeiten hierzulande gelten?
Zur Wahrung des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips setzt der verdeckte
Einsatz eines ausländischen Polizeibeamten in Deutschland wie jedes
hoheitliche Handeln eines fremden Staates grundsätzlich die vorherige Anmeldung und
Genehmigung durch die zuständige deutsche Behörde voraus. Diese erfolgt nur,
wenn in jedem Einzelfall die Einhaltung der in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden rechtsstaatlichen Grundsätze und Verfahrensvorschriften
gewährleistet ist. Darüber hinaus wird das Handeln der verdeckt eingesetzten
ausländischen Polizeibeamten gemäß der zitierten Entscheidung des
Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 20. Juni 2007 – 1 StR 251/07) durch die in Deutschland
für den Einsatz von Vertrauenspersonen bestehenden Vorgaben begrenzt.
5. a) Hält es die Bundesregierung für erforderlich, die Kontrolle derartiger
Tätigkeiten seitens des Bundeskriminalamtes oder ggf. einer anderen
Bundesbehörde zu verstärken?
b) Wenn nein, weshalb hält die Bundesregierung die derzeitige Kontrolle
für ausreichend?
c) Wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung die Kontrolle konkret
auszugestalten?
Wie in der Antwort zu den Fragen I3b und I3c ausgeführt, hat die
Bundesregierung – wie bereits in der 30. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bun-
Drucksache 17/5370 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedestages vom 26. Januar 2011 (Protokoll des Innenausschusses Nr. 17/30)
angekündigt – anlässlich des Falls „Mark Kennedy bzw. Mark Stone“ in den
polizeilichen Gremien der IMK, den Vorschlag eingebracht, die derzeitige
Praxis im Rahmen des verdeckten Einsatzes ausländischer Polizeibeamter in
Deutschland zu evaluieren und gegebenenfalls etwaige
Optimierungsmöglichkeiten zu erarbeiten.
6. a) Hält es die Bundesregierung für erforderlich, die parlamentarische
Kontrolle derartiger Tätigkeiten zu verstärken?
b) Wenn nein, weshalb hält die Bundesregierung die derzeitige Kontrolle
für ausreichend?
c) Wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung die Kontrolle konkret
auszugestalten?
Die Bundesregierung kommt dem sich aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und
Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG ergebenden Frage- und Informationsrecht des
Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten gegenüber der Bundesregierung
auch im Bereich der hier in Rede stehenden Tätigkeiten im verfassungsrechtlich
gebotenen Umfang nach. Im Übrigen steht es der Bundesregierung nicht zu, die
Wirksamkeit der parlamentarischen Kontrolle über sich selbst zu beurteilen.
7. a) Ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Grundgesetz bzw.
den Grundsätzen des bundesdeutschen Rechtsstaats vereinbar, dass auf
dem Bundesgebiet ausländische verdeckte Ermittler tätig sind, die
nachweislich Angehörige einer nichtstaatlichen Einrichtung sind und für diese
Personendaten beschaffen, auf deren Daten- und
Informationssammlungen auch andere Akteure als staatliche Sicherheitsbehörden Zugriff
haben?
b) Wenn ja, wie begründet das die Bundesregierung?
c) Wenn nein, mit welchen Maßnahmen hat die Bundesregierung dies in der
Vergangenheit verhindert, bzw. wie gedenkt sie dies in Zukunft zu
verhindern?
Für einen solchen Sachverhalt liegen der Bundesregierung derzeit keine
Anhaltspunkte vor (siehe auch die Antwort zu Frage II9. Wie schon in der Antwort
zu Frage II4 ausgeführt, setzt der verdeckte Einsatz eines ausländischen
Polizeibeamten in Deutschland zur Wahrung des völkerrechtlichen
Territorialitätsprinzips wie jedes hoheitliche Handeln eines fremden Staates grundsätzlich die
vorherige Anmeldung und Genehmigung durch die zuständige deutsche Behörde
voraus. Diese erfolgt nur, wenn in jedem Einzelfall die Einhaltung der in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtsstaatlichen Grundsätze und
Verfahrensvorschriften gewährleistet ist.
8. a) Liegen der Bundesregierung Informationen vor, die darauf hindeuten,
dass Bundesbedienstete jeweils zur Tarnung oder zur Umgehung von
Eingriffsvoraussetzungen private Unternehmen oder Vereinigungen
gegründet oder genutzt haben, um dortige Mitarbeiter verdeckt polizeiliche
Aufklärungsarbeit sowohl im In- wie im Ausland leisten zu lassen?
b) Wenn ja, welche Informationen sind dies im Einzelnen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/53709. a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Association
of Chief Police Officers (ACPO) sowie über die National Public Order
Intelligence Unit (NPOIU) vor?
b) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass ACPO und/oder NPOIU
verdeckt ermittelte personenbezogene Daten deutscher Staatsbürger an
Unternehmen der privaten Wirtschaft verkauft, weitergeleitet oder in
sonstiger Weise zur Verfügung gestellt haben?
c) Wenn nein, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zum
Schutze des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bzw. des
Persönlichkeitsrechts deutscher Einwohner?
Die National Public Order Intelligence Unit (NPOIU) ist nach Kenntnis der
Bundesregierung eine nationale britische Polizeibehörde mit Zuständigkeiten
im Extremismusbereich. Die NPOIU sammelt Informationen (u. a. von lokalen
Polizeibehörden), um Lagebilder und Bedrohungsanalysen für die britische
Regierung zu erstellen.
Die Association of Chief Police Officers (ACPO) wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung 1948 gegründet und ist seit 1997 eine „limited company“ mit
einem „board of directors“, sämtlich im polizeilichen Rang (Chief Constables,
Deputy Chief Constables oder Assistant Chief Constables). In der Sache handelt
es sich bei der ACPO um ein den Strukturen der IMK vergleichbares
polizeiliches Gremium, das als Dachorganisation eine koordinierende Rolle in der
britischen Behördenlandschaft im Polizeibereich übernimmt.
10. a) Wie beabsichtigt die Bundesregierung, den Einsatz Mark Kennedys
und sämtlicher anderer auf dem Bundesgebiet tätigen ausländischen
verdeckten Ermittler gegenwärtig und in Zukunft aufzuklären und einer
rechtlichen Überprüfung zu unterziehen?
b) Welche Stelle/Stellen werden konkret damit beauftragt?
c) Wird die Bundesregierung von den jeweiligen Landesregierungen
Informationen und sonstige Unterstützung bei der Aufklärung bzw.
Überprüfung anfordern?
Wie schon in der Antwort zu den Fragen I3b und I3c sowie II5 ausgeführt, hat
die Bundesregierung anlässlich des Falls „Mark Kennedy bzw. Mark Stone“ in
den polizeilichen Gremien der IMK den Vorschlag eingebracht, die derzeitige
Praxis im Rahmen des verdeckten Einsatzes ausländischer Polizeibeamter in
Deutschland zu evaluieren und gegebenenfalls etwaige
Optimierungsmöglichkeiten zu erarbeiten.
11. a) Hält es die Bundesregierung für erforderlich, die rechtlichen Vorgaben
der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Einsatz
verdeckter Ermittler inländischer Behörden zu erweitern bzw. konkreter
auszugestalten?
b) Wenn nein, weshalb hält die Bundesregierung die derzeitigen
Regelungen für ausreichend?
c) Wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung die Regelung konkret
auszugestalten?
Wird sie insbesondere den Verhaltenskodex für verdeckte Ermittlungen
ausdrücklich gesetzlich regeln?
Die Bundesregierung hält es derzeit nicht für erforderlich, die rechtlichen
Vorgaben des Bundes im Hinblick auf den Einsatz verdeckter Ermittler inländischer
Drucksache 17/5370 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBehörden zu erweitern bzw. konkreter auszugestalten. Der Bundesregierung
liegen keine Anhaltspunkte für ein Regelungsdefizit in diesem Bereich vor.
12. a) Hält es die Bundesregierung für erforderlich, die europäischen
rechtlichen Vorgaben im Hinblick auf den Einsatz verdeckter Ermittler zu
ändern bzw. konkreter auszugestalten?
b) Wenn nein, weshalb hält die Bundesregierung die derzeitigen
Regelungen für ausreichend?
c) Wenn ja, worauf wird die Bundesregierung konkret hinwirken?
Die Bundesregierung hält es derzeit nicht für erforderlich, die europäischen
rechtlichen Vorgaben für den Einsatz verdeckter Ermittler zu ändern. Wie schon
in der Antwort zu den Fragen I3b und I3c sowie II5 und II10 ausgeführt, hat die
Bundesregierung anlässlich des Falls „Mark Kennedy bzw. Mark Stone“ in den
polizeilichen Gremien der IMK den Vorschlag eingebracht, die derzeitige Praxis
im Rahmen des verdeckten Einsatzes ausländischer Polizeibeamter in
Deutschland zu evaluieren und gegebenenfalls etwaige Optimierungsmöglichkeiten zu
erarbeiten.
13. a) Wie viele deutsche Ermittlungspersonen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit im Ausland tätig?
b) Zu je welchem Zweck bzw. mit je welchem Einsatzziel sind diese
Personen tätig?
c) Welche Art von Kontrolle üben die entsendenden Polizeibehörden bzw.
sonstige Stellen über diese Personen aus?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich Frage II13 auf verdeckt
eingesetzte deutsche Ermittlungspersonen bezieht.
Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem zu
veröffentlichenden Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus
Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Ein Teil der Antwort der Bundesregierung auf diese Frage ist
daher als „Verschlusssache – Vertraulich“ eingestuft und kann bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden. Es wird auf die einleitenden Ausführungen in der
Antwort zu Frage I2 und auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage I3a
verwiesen.
14. a) Wie beabsichtigt die Bundesregierung etwaige Informationslücken im
Hinblick auf die Tätigkeit von verdeckt agierenden ausländischen
Ermittlern im Bundesgebiet zu schließen?
Wie schon in den Antworten zu den Fragen I3b und I3c, II5 und II10 ausgeführt,
hat die Bundesregierung anlässlich des Falls „Mark Kennedy bzw. Mark Stone“
in den polizeilichen Gremien der IMK den Vorschlag eingebracht, die derzeitige
Praxis im Rahmen des verdeckten Einsatzes ausländischer Polizeibeamter in
Deutschland zu evaluieren und gegebenenfalls etwaige
Optimierungsmöglichkeiten zu erarbeiten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/5370b) Ist die Bundesregierung nun auch angesichts der oben zitierten
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereit, den Fragestellern
diejenigen Fragen zu beantworten, die sie in ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. – Bundestagsdrucksache 17/4333 –
zu beantworten unterließ?
Die Frage 3 in der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/3941 („Wie kommen verdeckte Ermittlungen und Observationen
auf deutschem Hoheitsgebiet zustande?“) wurde durch die Beantwortung der
dortigen Teilfragen 3a bis 3d (Bundestagsdrucksache 17/4333) hinreichend
beantwortet.
Zur Beantwortung der Fragen 21, 21a bis 21f sowie 23 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. – Bundestagsdrucksache 17/4333, die den Fall „Mark
Kennedy bzw. Mark Stone“ betreffen, wird auf die Ausführungen in den
Antworten zu den Fragen I1 und I2 verwiesen.
c) Wie beantwortet sie die dortigen Fragen 19 und 20 nun,
aa) auch soweit nicht „größtenteils“ die Bundesländer zuständig sind,
sondern originär der Bund,
Die Bundesregierung hat keine entsprechenden Ersuchen oder Mitteilungen in
originärer Zuständigkeit erhalten oder gestellt.
bb) nachdem sie hierfür zu den in Frage 4b genannten Zwecken
Erkundigungen bei den Ländern eingeholt hat, soweit diese (mit-)
zuständig sind,
Es wird auf die Ausführungen in der Antwort zu den Fragen I3b und I3c
verwiesen.
cc) auch soweit die Bundesregierung ihre Erkenntnisse als noch nicht
„abschließend“ erklärt, nun bezüglich aller ihr vorliegenden
(„vorläufigen“) Erkenntnisse?
Es wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage II14c Teilfrage aa
verwiesen.
d) Wie beantwortet sie die dortigen Fragen 9, 11, 12, 13 und 18 nunmehr
aa) auch soweit diesbezügliche sog. Statistiken „nicht einheitlich“,
sondern uneinheitlich sein mögen,
Die Bundesregierung hält an ihrer Antwort (Bundestagsdrucksache 17/4333) zu
den dortigen Fragen 9, 11, 12, 12a, 12b, 12c, 12d, 12e und 13 fest. Es liegen
keine Statistiken vor, die im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage
zur Verfügung gestellt werden können. Ergänzend wird auf die in dem als
„Verschlusssache – Vertraulich“ eingestuften Teil der jetzigen Antwort der
Bundesregierung zur Verfügung gestellten Informationen verwiesen.
Auch die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 in der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache17/3941 hat weiterhin
Bestand.
Bei der Beantwortung der dortigen Frage 12f („Wie viele der in den letzten fünf
Jahren positiv begonnenen deutschen verdeckten Ermittlungen dauern in
welchen Ermittlungskomplexen/Kriminalitätsphänomenen in welchen Ländern
noch an“) bleibt die Bundesregierung bei ihrem Standpunkt, dass ihr deren
Beantwortung in dem zu veröffentlichenden Teil der Beantwortung der Kleinen
Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich ist. Ein Teil der Antwort der
Drucksache 17/5370 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBundesregierung auf diese Frage ist daher als „Verschlusssache – Vertraulich“
eingestuft und kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Es wird auf die
einleitenden Ausführungen in der Antwort zu Frage I2 und die Ausführungen in
der Antwort zu Frage I3a verwiesen.
bb) nachdem sie hierfür zu den in Frage 4b genannten Zwecken
Erkundigungen bei den Ländern eingeholt hat, soweit diese (mit-)
zuständig sind?
Es wird auf die Ausführungen in der Antwort zu den Fragen I3b und I3c
verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]