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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Erfolgskontrolle des § 246e BauGB ("Bauturbo")

Diese Kleine Anfrage von AfD an Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen gehört zur 21. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Datum

08.09.2026

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

09.09.2026

Offizielle Quellen und Volltext

Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.

Deutscher BundestagDrucksache 21/771125.08.2026

Erfolgskontrolle des § 246e BauGB („Bauturbo“)

der Abgeordneten Otto Strauß, Marc Bernhard, Carolin Bachmann, Olaf Hilmer, Sebastian Münzenmaier, Volker Scheurell, Bastian Treuheit, René Bochmann, Dr. Paul Schmidt und der Fraktion AfD

Vorbemerkung

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257 vom 29. Oktober 2025), in Kraft getreten am 30. Oktober 2025, wurde § 246e BauGB als bis zum 31. Dezember 2030 befristete Experimentierklausel eingeführt. Die Vorschrift erlaubt mit Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB weitreichende Abweichungen vom Bauplanungsrecht.

Die Bundesregierung hat das Instrument mit einer Verkürzung von Planungs- und Genehmigungsverfahren und einer höheren Bautätigkeit begründet (Bundestagsdrucksache 21/781 (neu)). In der Gesetzesbegründung sind Fallzahlen als Schätzung der Anwendungshäufigkeit hinterlegt (ebenda, Allgemeiner Teil VII. 4., Tabelle 3); die Bundesregierung hat diese Zahlen selbst als reine Schätzung bezeichnet (Bundestagsdrucksache 21/1413). Die Evaluierung soll nach derselben Begründung spätestens bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen sein, mithin rund ein Jahr vor Auslaufen der Regelung. Ein Zwischenbericht ist nicht vorgesehen.

Seit Inkrafttreten sind rund neun Monate vergangen. Damit stellt sich die Frage, in welchem Umfang § 246e BauGB angewendet wird, welche messbaren Auswirkungen sich daraus ergeben und auf welcher Datengrundlage die Bundesregierung den Erfolg der Regelung vor Ablauf der Befristung beurteilen will.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Welche durchschnittliche Dauer von der Antragstellung bis zur Entscheidung weisen Vorhaben nach § 246e BauGB nach Kenntnis der Bundesregierung auf (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?

2

Welchen Vergleichsmaßstab legt die Bundesregierung ihrer Aussage zugrunde, § 246e BauGB verkürze Planungs- und Genehmigungsverfahren?

3

Falls die Bundesregierung keinen solchen Vergleichsmaßstab zugrunde legt: Woran misst sie die im Gesetzentwurf behauptete Beschleunigungswirkung (Bundestagsdrucksache 21/781 (neu))?

4

Welche Länder und welche kommunalen Spitzenverbände haben der Bundesregierung seit dem 30. Oktober 2025 über praktische Erfahrungen mit § 246e BauGB berichtet (bitte tabellarisch nach Absender, Datum und Form der Rückmeldung darstellen)?

5

Welche Anwendungshemmnisse wurden der Bundesregierung dabei sowie im Rahmen des Umsetzungslabors des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen mitgeteilt (bitte nach rechtlichen, personellen und organisatorischen Hemmnissen aufschlüsseln)?

6

Welche Ergebnisse hat das Umsetzungslabor bislang erbracht, und wann und in welcher Form werden sie veröffentlicht?

7

Welche Anwendungsfragen und rechtlichen Unsicherheiten haben die Fortschreibung der Bau-Turbo-FAQ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie den Mustereinführungserlass der Fachkommission Städtebau vom 18. März 2026 veranlasst?

8

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, aus welchen Gründen Gemeinden von der Anwendung des § 246e BauGB keinen Gebrauch machen?

9

Welche rechtlichen Unsicherheiten bei der Anwendung des § 246e BauGB wurden der Bundesregierung seit Inkrafttreten mitgeteilt?

10

Welche Daten erhebt die Bundesregierung fortlaufend zur Erfolgskontrolle des § 246e BauGB?

11

Nach welchen Kennzahlen bewertet die Bundesregierung den Erfolg des § 246e BauGB?

12

Wann soll erstmals eine Evaluation des § 246e BauGB vorgelegt werden?

13

Welche Behörden oder wissenschaftlichen Einrichtungen wurden mit der Evaluation beauftragt oder sollen damit beauftragt werden?

14

Hält die Bundesregierung den bisherigen Anwendungsumfang des § 246e BauGB für ausreichend, um das mit dem Gesetz verfolgte Ziel einer Beschleunigung des Wohnungsbaus zu erreichen, und worauf stützt sie diese Bewertung?

Berlin, den 24. August 2028

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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