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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Entscheidungsgrundlagen, Vertrauensschutz und wirtschaftliche Wirkungen der Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude zum 21. Juli 2026

(insgesamt 31 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Datum

04.09.2026

Aktualisiert

09.09.2026

Offizielle Quellen und Volltext

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Deutscher BundestagDrucksache 21/784504.09.2026

Entscheidungsgrundlagen, Vertrauensschutz und wirtschaftliche Wirkungen der Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude zum 21. Juli 2026

der Abgeordneten Uwe Schulz, Dr. Malte Kaufmann und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 8. Juli 2026 eine Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude angekündigt. Nach Angaben des Ministeriums traten die neuen Förderbedingungen am 21. Juli 2026 in Kraft. Die Bundesregierung bezeichnet die reformierte Förderung als sozial ausgewogener, effizienter und fokussierter (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/07/20260708-reform-der-gebaeudefoerderung.html).

Nach den Mitteilungen des BMWE und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fand vom 9. bis einschließlich 20. Juli 2026 eine technische Umstellungsphase statt. In diesem Zeitraum konnten bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau keine neuen Bestätigungen zum Antrag beziehungsweise gewerblichen Bestätigungen zum Antrag und beim BAFA keine neuen technischen Projektbeschreibungen erstellt werden. Bereits bewilligte Förderanträge sind von der Änderung nicht betroffen. Bereits eingereichte Anträge werden nach den bis zum 20. Juli 2026 geltenden Förderbedingungen geprüft. Bestätigungen zum Antrag, gewerbliche Bestätigungen zum Antrag beziehungsweise technische Projektbeschreibungen, die bis einschließlich 8. Juli 2026 erstellt wurden, können bis einschließlich 20. Juli 2026 zur Beantragung einer Förderung nach den bisherigen Bedingungen verwendet werden. Nicht verwendete technische Antragsunterlagen verlieren anschließend ihre Gültigkeit. Die Übergangsregelung knüpft bei noch nicht eingereichten Förderanträgen damit im Wesentlichen an den administrativen Bearbeitungsstand und insbesondere an die bis zum 8. Juli 2026 erfolgte Erstellung einer technischen Antragsgrundlage an (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/07/20260708-reform-der-gebaeudefoerderung.html und www.bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/20260709_beg.html).

Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima hat die kurzfristige Umstellung kritisiert und darauf hingewiesen, dass Betriebe bereits Kapazitäten eingeplant, Aufträge vorbereitet, Materialien disponiert und Kunden auf Grundlage der bisherigen Förderbedingungen beraten hätten. Der Verband fordert einen weitergehenden Vertrauensschutz für bereits vorbereitete, beauftragte oder unmittelbar antragsreife Vorhaben (www.shk-heidelberg.de/2026/07/13/die-position-des-zvshk-zum-abrupten-foerderstopp-der-beg-foerderung/).

Nach Auffassung der Fragesteller ist deshalb zu klären, ob die Bundesregierung bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung Vorhaben berücksichtigt hat, bei denen Antragsteller vor Bekanntgabe der Reform bereits objektiv nachweisbare wirtschaftliche Verpflichtungen eingegangen waren, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Bestätigung zum Antrag (BzA), gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) beziehungsweise technische Projektbeschreibung (TPB) erstellt worden war. Der administrative Stand eines Förderverfahrens muss nach Auffassung der Fragesteller nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Bindung eines Antragstellers übereinstimmen.

Die Bundesregierung begründet die Reform ferner mit einer nach ihrer Darstellung sozial ausgewogeneren Ausgestaltung der Förderung. Der bisherige Einkommensbonus in der Heizungsförderung soll dreistufig ausgestaltet werden. Für Haushalte mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 30 000 Euro soll der Bonus nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf 40 Prozent steigen. Für Haushalte mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40 000 Euro soll der Einkommensbonus unverändert bleiben; Haushalte mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 50 000 Euro sollen künftig einen Einkommensbonus von bis zu 10 Prozent erhalten können. Ergänzend soll erstmals ein Familienzuschlag in der Heizungsförderung eingeführt werden. Zugleich sollen nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die förderfähigen Kosten in der Heizungsförderung sowie der Klimageschwindigkeitsbonus zeitlich gestreckt und schrittweise gesenkt werden. Das Bundesministerium begründet diese degressive Ausgestaltung damit, der Branche eine bessere Planungssicherheit zu geben und zugleich den Kostendruck zu erhöhen. Insbesondere soll hierdurch nach Darstellung des Ministeriums ein Beitrag dazu geleistet werden, die im europäischen Vergleich relativ hohen Kosten für die Installation von Wärmepumpen in Deutschland zu senken (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/07/20260708-reform-der-gebaeudefoerderung.html).

Das Ariadne Wärme- und Wohnen-Panel 2025 weist für das Jahr 2025 eine energetische Sanierungsrate von rund 1,1 Prozent aus. Die Einbaurate von Wärmepumpen lag 2024 und 2025 bei jeweils rund 1,9 Prozent. Die erstmalige Stellung der Wärmepumpe als am häufigsten neu eingebaute Heiztechnik im untersuchten selbstgenutzten Wohneigentum beruht nach den Autoren vor allem auf dem Rückgang des Einbaus von Kesselheizungen und nicht auf einem weiteren Anstieg der Wärmepumpenrate. Das Panel weist zugleich unterschiedliche spezifische Heizkosten nach Energieträgern aus. Die Ergebnisse stellen jedoch keinen vollständigen Wirtschaftlichkeitsvergleich der Heiz- und Versorgungssysteme dar. Die Angaben beruhen teilweise auf Abschlagszahlungen oder Schätzungen und wurden nicht um Witterungsunterschiede bereinigt. Anschaffungs-, Finanzierungs-, Gebäudeanpassungs-, Wartungs-, Anschluss- und langfristige Energiebezugskosten werden nicht in einem einheitlichen Vollkostenvergleich erfasst. Die Ergebnisse des Panels zeigen ferner erhebliche Unterschiede bei der finanziellen Energiekostenbelastung. Haushalte der niedrigsten untersuchten Einkommensgruppe wendeten im Jahr 2025 im Mittel 8,5 Prozent ihres Einkommens für Wärme und insgesamt 13,2 Prozent für Wärme und Strom auf. Nach den Autoren können fehlendes Kapital für Eigenanteile sowie Belastungen durch Zins und Tilgung die Durchführung energetischer Maßnahmen bei einkommensschwächeren Haushalten begrenzen. Zudem werden zeitaufwendige und bürokratische Förderverfahren als mögliches Hemmnis genannt (www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/Gutachten/PDF/2026/Ariadne-Fokusreport-W%C3%A4rmeundWohnen-Panel2025.pdf).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen31

1

Welche internen oder externen quantitativen Folgenabschätzungen lagen der Bundesregierung vor der Entscheidung über die Umstellung der Bundesförderung für effiziente Gebäude zum 21. Juli 2026 vor?

a) Welche Annahmen enthielten diese Folgenabschätzungen jeweils zur Zahl der von der Umstellungsphase betroffenen Vorhaben, zum betroffenen Investitions- und Fördervolumen, zur Mittelbindung sowie zu erwarteten Abruf- und Stornoquoten?

b) Welche Annahmen enthielten diese Folgenabschätzungen jeweils zu möglichen Investitionsverschiebungen, Stornierungen, Preiswirkungen und Beschäftigungswirkungen?

2

Welche Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, welche weiteren Bundesministerien, Bundesbehörden und Förderinstitute waren an der Festlegung des Inkrafttretens der neuen Förderbedingungen zum 21. Juli 2026, der technischen Umstellungsphase vom 9. bis 20. Juli 2026 und des Stichtags 8. Juli 2026 für bereits erstellte BzA, gBzA beziehungsweise TPB beteiligt, und welche abweichenden Stichtags-, Übergangs- oder Umstellungsmodelle wurden geprüft?

3

Welche konkreten Maßgaben, Einwilligungsvorbehalte, Sperrvermerke oder sonstigen haushalterischen Bedingungen des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages lagen der Reform zugrunde, und welche inhaltlichen Änderungen des ursprünglichen Reformkonzepts waren infolge dieser Bedingungen gegebenenfalls erforderlich?

4

Aufgrund welcher sachlichen, rechtlichen, administrativen und wirtschaftlichen Erwägungen hat die Bundesregierung bei noch nicht eingereichten Förderanträgen für den Vertrauensschutz auf die Erstellung einer BzA, gBzA beziehungsweise TPB und nicht auf den Zeitpunkt einer objektiv nachweisbaren wirtschaftlichen Verpflichtung des Antragstellers abgestellt?

5

Welche Erkenntnisse hatte die Bundesregierung vor Bekanntgabe der Reform über die Zahl und das Investitionsvolumen der Vorhaben, bei denen Antragsteller vor dem 9. Juli 2026 bereits Lieferungs-, Werk-, Planungsoder Finanzierungsverträge geschlossen, verbindliche Angebote angenommen, Anzahlungen geleistet oder Energieeffizienzexperten beziehungsweise Fachunternehmen verbindlich mit der Erstellung der technischen Antragsunterlagen beauftragt hatten, ohne dass bis einschließlich 8. Juli 2026 eine BzA, gBzA beziehungsweise TPB erstellt worden war (unter Einbeziehung der KfW, BAFA und gegebenenfalls weiterer beteiligter Förderstellen)?

6

Wenn der Bundesregierung vor Festlegung der Übergangsregelung keine belastbaren Angaben zu den in Frage 5 genannten Vorhaben vorlagen, aufgrund welcher Erkenntnisse oder Annahmen ist sie zu der Bewertung gelangt, dass das Vorliegen einer technischen Antragsgrundlage die bereits wirtschaftlich hinreichend konkretisierten Vorhaben sachgerecht und vollständig abgrenzt?

7

Hat die Bundesregierung geprüft, Antragsteller in die Übergangsregelung einzubeziehen, die vor Bekanntgabe der Reform bereits eine objektiv nachweisbare und unmittelbar förderbezogene wirtschaftliche Verpflichtung eingegangen waren, ohne dass eine BzA, gBzA beziehungsweise TPB erstellt worden war?

a) Welche Ausgestaltungsmodelle wurden hierzu gegebenenfalls geprüft?

b) Welche Fallzahlen und Haushaltswirkungen wurden gegebenenfalls jeweils angenommen?

c) Aus welchen fachlichen, rechtlichen oder haushälterischen Gründen wurden entsprechende Regelungen gegebenenfalls verworfen?

8

Welche konkreten Schlussfolgerungen aus dem vorläufigen Stopp der BEG-Förderung im Januar 2022, den damaligen Übergangsproblemen und der anschließenden Weiterbearbeitung beziehungsweise Wiederaufnahme der Förderung hat die Bundesregierung bei der Ausgestaltung der Umstellungs- und Vertrauensschutzregelung im Juli 2026 berücksichtigt?

9

Auf welchen Daten, Mikrosimulationen und Verteilungsanalysen beruht die Festlegung der Einkommensgrenzen von 30 000 Euro, 40 000 Euro und 50 000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen für die neue Staffelung des Einkommensbonus, welche alternativen Einkommensgrenzen beziehungsweise Staffelungen wurden gegebenenfalls geprüft, und wie wurden gegebenenfalls unterschiedliche Haushaltsgrößen, Kinderzahl, regionale Wohnkosten und bestehende Kreditbelastungen dabei berücksichtigt?

10

Wie viele selbstnutzende Eigentümerhaushalte sind nach Berechnungen der Bundesregierung grundsätzlich den jeweiligen Einkommensstufen zuzuordnen, und mit wie vielen Förderfällen sowie welchem Fördervolumen rechnet die Bundesregierung in den einzelnen Stufen jeweils in den Jahren 2026 bis 2030?

11

Welche Annahmen hat die Bundesregierung bei der Bewertung der sozialen Wirkung der reformierten Förderung hinsichtlich des verfügbaren Eigenkapitals, des verbleibenden Eigenanteils, der Notwendigkeit einer Vorfinanzierung, der Kreditverfügbarkeit, der Finanzierungskosten und der monatlichen Belastbarkeit sowie der Liquiditätswirkung zwischen Auftragserteilung, Rechnungszahlung und Förderauszahlung der jeweiligen Einkommensgruppen zugrunde gelegt?

12

Hat die Bundesregierung untersucht, welcher Anteil der nach den neuen Einkommensgrenzen grundsätzlich bonusberechtigten selbstnutzenden Eigentümer trotz Förderung voraussichtlich nicht in der Lage ist, den verbleibenden Eigenanteil beziehungsweise eine erforderliche Vorfinanzierung aus eigenen oder fremden Mitteln zu tragen?

a) Wenn ja, welche Ergebnisse liegen differenziert nach Einkommensgruppe und Gebäudeart vor?

b) Wenn nein, aus welchen Gründen wurde eine solche Untersuchung nicht durchgeführt?

13

Welche zusätzliche Zahl tatsächlich durchgeführter Heizungsmodernisierungen erwartet die Bundesregierung aufgrund des neu eingeführten Familienzuschlags, und mit welcher Methode grenzt sie diesen zusätzlichen Investitionseffekt von der Inanspruchnahme des Zuschlags durch Haushalte ab, die die Maßnahme auch ohne Familienzuschlag durchgeführt hätten, und welche Mitnahmequote erwartet die Bundesregierung für den Familienzuschlag?

14

Anhand welcher vorab festgelegten, quantifizierbaren Indikatoren und Zielwerte insbesondere hinsichtlich Förderzugang, Investitionswahrscheinlichkeit, verbleibendem Eigenanteil, Vorfinanzierungsbedarf, Einkommensverteilung der Förderempfänger und tatsächlicher Durchführung von Maßnahmen will die Bundesregierung bewerten, ob die ab dem 21. Juli 2026 geltende BEG gegenüber der bisherigen Förderstruktur tatsächlich sozial ausgewogener ist?

15

Auf welche empirischen Untersuchungen, Marktmodelle oder Auswertungen von Förder-, Angebots- und Preisdaten stützt die Bundesregierung ihre Erwartung, dass die schrittweise Absenkung förderfähiger Kosten beziehungsweise die degressive Ausgestaltung einzelner Förderbestandteile den Kostendruck auf Anbieter erhöht und wie entscheidet die Bundesregierung dabei zwischen einer tatsächlichen Kostensenkung, einer bloßen Reduzierung förderfähiger Kosten und einer Verschiebung von Kosten auf Antragsteller?

16

Welchen isolierten prozentualen oder absoluten Effekt der zum 21. Juli 2026 geänderten Förderbedingungen auf Gerätepreise, Installationskosten, Gesamtinvestitionskosten und Endkundenpreise von Wärmepumpenanlagen erwartet die Bundesregierung jeweils bis Ende der Jahre 2026, 2027, 2028, 2029 und 2030?

17

Mit welcher empirischen Methodik beabsichtigt die Bundesregierung bei der späteren Bewertung der Preisentwicklung, den Effekt der veränderten Förderung von Veränderungen insbesondere bei Geräte- und Materialpreisen, Lohnkosten, Finanzierungskosten, regionalen Handwerkerkapazitäten, Absatzmengen, technischem Fortschritt und Wettbewerb zu trennen?

18

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber vor, ob und in welchem Umfang Veränderungen der Förderhöhe in der bisherigen BEG seit 2021 ganz oder teilweise in Geräte-, Angebots- oder Installationspreise überwälzt wurden und ob die Bundesregierung Hinweise auf Fördermitnahme durch Anbieterpreise, Angebotsbündelung oder strategische Preisgestaltung im Vorfeld von Förderänderungen hat (bitte jeweils nach Förderjahr, geförderter Technologie und Art des Preiseffekts differenzieren)?

19

Welchen Anteil der in den Jahren 2021 bis 2025 geförderten Heizungsmodernisierungen und sonstigen energetischen Sanierungsmaßnahmen bewertet die Bundesregierung jeweils als zusätzlich durch die BEG ausgelöst, und auf welcher empirischen Methodik beruht diese Bewertung?

20

Welche quantitativen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung für die Jahre 2021 bis 2025 jeweils vor über Mitnahmeeffekte, Vorzieheffekte, Preissteigerungseffekte, Verdrängungseffekte zwischen Technologien oder Maßnahmen und Verlagerungen zwischen Förderprogrammen?

21

Wie hoch waren nach Berechnungen der Bundesregierung in den Jahren 2021 bis 2025 jeweils die eingesetzten Bundesmittel je zusätzlich ausgelöster Heizungsmodernisierung, die eingesetzten Bundesmittel je zusätzlich ausgelöster sonstiger energetischer Sanierungsmaßnahme, die eingesetzten Bundesmittel je zusätzlich eingesparter Kilowattstunde Endenergie und die eingesetzten Bundesmittel je zusätzlich vermiedener Tonne Kohlendioxid beziehungsweise Kohlendioxidäquivalent?

22

Welche administrativen Förder-, Antrags-, Abrechnungs-, Gebäude- oder Verbrauchsdaten verknüpft die Bundesregierung gegenwärtig zur Evaluation der BEG?

a) Welche geeigneten Kontroll- oder Vergleichsgruppen werden dabei verwendet?

b) Welche methodischen, datenschutzrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Hindernisse bestehen für weitergehende Wirkungsanalysen?

c) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um bestehende Daten- und Evaluationslücken zu schließen?

23

Liegt der Bundesregierung ein nach einheitlicher Methodik erstellter Vollkostenvergleich der im Rahmen der BEG geförderten Heiz- und Versorgungssysteme vor, der insbesondere Anschaffung und Installation, erforderliche Maßnahmen an Gebäudehülle, Wärmeverteilung und elektrischer Infrastruktur, Finanzierungs- und Kapitalkosten, Wartung und Instandhaltung, technische Lebensdauer, Energie- und Brennstoffkosten, Netzanschluss-, Grund- und Messpreise, Preis- und Versorgungsrisiken sowie erforderliche Ersatz- und Folgeinvestitionen über einen einheitlichen Betrachtungszeitraum berücksichtigt?

a) Wenn ja, welche Ergebnisse ergeben sich differenziert nach Gebäudeart, Gebäudealter, energetischem Zustand, Region und Heizsystem, welche Energiepreis-, Zins-, Lebensdauer- und Kostenannahmen wurden verwendet und wurden Sensitivitätsanalysen zu Strom-, Gas-, Brennstoff- und Wärmepreisänderungen durchgeführt?

b) Wenn nein, auf welcher vergleichenden wirtschaftlichen Datengrundlage hat die Bundesregierung die unterschiedlichen Förderbedingungen der einzelnen Heiz- und Versorgungssysteme festgelegt und hält die Bundesregierung eine Reform der Förderbedingungen ohne einheitlichen Vollkostenvergleich für hinreichend belastbar?

24

Welche im Zuge der BEG-Reform 2026 erstellten internen Analysen oder Bewertungen liegen der Bundesregierung gegebenenfalls dazu vor, wie unterschiedliche Förderbedingungen für dezentrale Heizsysteme und Anschlüsse an Wärme- beziehungsweise Gebäudenetze die Investitionsentscheidungen von Gebäudeeigentümern in bestehenden, ausgewiesenen oder lediglich vorgesehenen Wärmenetzgebieten beeinflussen?

25

Welche Kriterien verwendet die Bundesregierung im Rahmen der BEG, um zwischen einer lediglich planerisch ausgewiesenen Wärmenetzperspektive und einem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich und innerhalb eines belastbaren Zeitraums realisierbaren Wärmenetz zu unterscheiden und welche Mindestanforderungen gelten dabei insbesondere hinsichtlich Betreiber, Finanzierung, Wärmequelle, Ausbaugebiet, Realisierungszeitraum, Anschlusskosten und voraussichtlicher Wärmepreise?

26

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung aus Förderanträgen, Evaluationen oder Rückmeldungen von KfW, BAFA, gegebenenfalls Ländern, Kommunen oder Verbänden über Fälle vor, in denen Investitionen in dezentrale Heizsysteme wegen einer bestehenden oder vorgesehenen Wärme- beziehungsweise Gebäudenetzversorgung nicht durchgeführt, zeitlich verschoben, technisch verändert oder förderrechtlich anders behandelt wurden (bitte nach Kenntnis der Bundesregierung nach Ländern, Jahren und Art der Auswirkung differenzieren)?

27

Hat die Bundesregierung mögliche Wettbewerbs- oder Interessenkonflikte untersucht, die dadurch entstehen können, dass Kommunen, kommunale Zweckverbände, kommunale Unternehmen oder sonstige kommunal beherrschte Einrichtungen an der Wärmeplanung, Gebietsausweisung oder Genehmigung beteiligt sind und kommunale Unternehmen zugleich als Eigentümer, Betreiber oder Anbieter der jeweiligen Wärmeversorgung auftreten?

a) Wenn ja, welche Ergebnisse liegen hierzu vor?

b) Wenn ja, welche Anforderungen bestehen an die organisatorische Trennung hoheitlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten?

c) Wenn ja, wie werden staatliche Beihilfen, kommunale Garantien und Quersubventionierungen erfasst und kontrolliert?

d) Wenn ja, welche diskriminierungsfreien Zugangs- und Wettbewerbsbedingungen gelten für private Anbieter?

28

Welche Antrags-, Informations-, Beratungs-, Nachweis-, Dokumentations- und Kontrollpflichten werden durch die BEG-Reform zum 21. Juli 2026 gegenüber der bisherigen Förderstruktur abgeschafft, vereinfacht, verändert oder neu eingeführt, und wie verändert sich hierdurch nach Berechnung der Bundesregierung der jährliche Erfüllungsaufwand jeweils für Antragsteller, Energieeffizienzexperten, Fachunternehmen, KfW, BAFA und weitere beteiligte Stellen?

29

Welche Feststellungen des Bundesrechnungshofes, des Nationalen Normenkontrollrates oder anderer Prüf- und Beratungsgremien zur Bearbeitung, Steuerung oder administrativen Ausgestaltung der Gebäudeförderung wurden bei der Reform gegebenenfalls berücksichtigt, und durch welche konkreten Maßnahmen werden die jeweiligen Empfehlungen gegebenenfalls umgesetzt?

30

Welche quantifizierbaren Zielwerte hat sich die Bundesregierung bis Ende 2027 gegebenenfalls gesetzt für die durchschnittliche Bearbeitungsdauer, die Rückfragenquote, die Ablehnungsquote, die Abbruchquote, den Zeitaufwand der Antragsteller und Fachunternehmen sowie den administrativen Erfüllungsaufwand von KfW und BAFA?

31

Anhand welcher Daten und in welchen zeitlichen Abständen will die Bundesregierung gegebenenfalls überprüfen und gegenüber dem Deutschen Bundestag berichten, ob die Reform tatsächlich zu einer Nettoentlastung der Antragsteller, Fachunternehmen und Förderverwaltung geführt hat?

Berlin, den 17. August 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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