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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Strafmündigkeit, Entwicklung tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren und staatliche Interventionsmaßnahmen

Diese Kleine Anfrage von AfD gehört zur 21. Wahlperiode und hat den Stand „Noch nicht beantwortet“.

Fraktion

AfD

Datum

07.09.2026

Aktualisiert

09.09.2026

Offizielle Quellen und Volltext

Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.

Deutscher BundestagDrucksache 21/788407.09.2026

Strafmündigkeit, Entwicklung tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren und staatliche Interventionsmaßnahmen

der Abgeordneten Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau Dr. Christoph Birghan, Gereon Bollmann und der Fraktion der AfD und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes obliegt dem Bund gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nr. 1 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht. Von dieser Gesetzbefugnis hat der Bundesgesetzgeber durch die Normierung der absoluten Strafunmündigkeit von Kindern unter 14 Jahren in § 19 StGB abschließend Gebrauch gemacht (Sperrwirkung des Bundesrechts gemäß Artikel 72 Absatz 1 GG). Zwar verbleibt die administrative Ausführung des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII) im Rahmen der verfassungsrechtlich verankerten Verwaltungshoheit (Artikel 30, 83 GG) im Zuständigkeitsbereich der Länder. Diese rein sozialpädagogischen und fürsorgerechtlichen Interventionsmöglichkeiten der kommunalen Jugendhilfeträger sind jedoch systemisch und dogmatisch strikt von repressiven strafrechtlichen Sanktionierungs- und Ermittlungsmechanismen getrennt. Aus dieser klaren vertikalen Gewaltenteilung folgt, dass den Ländern mangels eigener Gesetzgebungskompetenz im Straf- und Strafprozessrecht jede originäre, tat- und schuldangemessene strafrechtliche Reaktion auf deliktisches Verhalten von strafunmündigen Kindern entzogen ist. Die länderspezifischen jugendhilferechtlichen Maßnahmen greifen naturgemäß erst ex post und weisen im Vergleich zum materiellen Jugendstrafrecht erhebliche strukturelle und repressive Unterschiede auf.

Die administrative Zuständigkeit der Länder für den Vollzug des SGB VIII berührt mithin nicht die primäre legislative Zuständigkeit des Bundes für die strafrechtliche Regelung von Delikten unter 14‑Jähriger. Die primäre verfassungsrechtliche Verantwortung für die kriminalpolitische Bewertung, Steuerung und Bewältigung der Kriminalität von Personen unter 14 Jahren liegt somit unmissverständlich beim Bundesgesetzgeber. Aus dieser ausschließlichen Regelungsverantwortung erwächst für den Bund eine fortlaufende verfassungsrechtliche Evaluierungspflicht dahingehend, ob die starre Altersgrenze des § 19 StGB der staatlichen Schutzpflicht für Rechtsgüter von überragender Bedeutung noch gerecht wird. Zur Erfüllung dieser Pflicht ist die Bundesregierung gehalten, eine systematische, bundesweite Erfassung der Delinquenzstrukturen sicherzustellen und in einen kontinuierlichen, datengestützten Erkenntnistransfer mit den Ländern einzutreten.

Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2025 weist insgesamt einen leichten Rückgang der Zahl tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren aus – konkret einen Rückgang um ca. 6,4 Prozent auf 95 410 Tatverdächtige (www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2025/FachlicheBroschueren/IMK-Bericht.html). Gleichzeitig zeigt sich jedoch im Bereich der Gewaltkriminalität ein weiterer Anstieg: Die Zahl der tatverdächtigen Kinder stieg hier um 3,3 Prozent auf 14 235 Fälle (www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2025/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2025/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2025_node.html). Damit setzt sich der bereits in früheren Jahren beobachtete Trend bei Gewaltdelikten auch im Berichtsjahr 2025 fort. Das Bundeskriminalamt hatte bereits in der PKS 2023 festgestellt, dass die Anzahl nicht strafmündiger Tatverdächtiger so hoch gewesen sei wie seit Jahrzehnten nicht mehr (www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/pks2023_node.html; www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2023/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2023_node.html). Auch in der aktuellen Statistik 2025 bleibt die Gewaltkriminalität der Bereich mit einem deutlichen Anstieg bei Kindern unter 14 Jahren (www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2025/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2025/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2025_node.html; www.bka.de/DE/Presse/Listenseite_Pressemitteilungen/2026/Presse2026/260420_PM_PKS_SKiD.html?nn=267068).

Da Kinder unter 14 Jahren gemäß § 19 StGB strafunmündig sind, obliegt die Reaktion auf ihr Verhalten ausschließlich den Jugendämtern und den Familiengerichten. Die in den Berichten des Bundeskriminalamts ausgewiesenen die Fallzahlen bei Kindern unter 14 Jahren stellen nach Ansicht der Fragesteller neue Herausforderungen für die Jugendhilfe und die Familiengerichtsbarkeit dar.

Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Fragesteller eine detaillierte Aufschlüsselung nach konkreten Altersgruppen, Schulbesuchen, Wohnort und familiären Verhältnissen sowie eine zahlenmäßige Darstellung der tatsächlich ergriffenen Maßnahmen von Jugendämtern und Familiengerichten erforderlich, um die tatsächliche Entwicklung transparent zu machen und eine fundierte Bewertung der Wirksamkeit bestehender Maßnahmen sowie möglicher Reformbedarfe zu ermöglichen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen Jugendämter in den Jahren 2015 bis 2025 aufgrund von Straftaten oder strafrechtlich relevantem Verhalten von Kindern unter 14 Jahren tätig wurden (falls ja, bitte nach Jahren angeben)?

2

Ist der Bundesregierung bekannt, welche Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII in den unter Punkt 1. benannten Fällen am häufigsten eingeleitet wurden (falls ja, bitte nach Art der Hilfe und Fallzahl aufschlüsseln)?

3

Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen Familiengerichte in den Jahren 2015 bis 2025 aufgrund von Straftaten durch Kinder unter 14 Jahren eingeschaltet wurden (falls ja, bitte nach Jahren angeben)?

4

Ist der Bundesregierung bekannt, welche Maßnahmen von Familiengerichten in den unter in der Antwort der Bundesregierung auf Frage 3 gegebenenfalls bezeichneten Fällen am häufigsten angeordnet wurden (falls ja, bitte nach Maßnahme und Fallzahl aufgliedern)?

5

Welche Erkenntnisse, Berichte oder wissenschaftlichen Evaluationen liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zur praktischen Wirksamkeit der bundesrechtlichen Instrumente des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII) sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) im Umgang mit strafunmündigen Tatverdächtigen vor?

6

Welche präventiven Programme und Projekte bestehen gegebenenfalls derzeit auf Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung auf Länderebene zur Verhinderung von Straftaten durch Kinder unter 14 Jahren?

7

Plant die Bundesregierung Änderungen an der Strafmündigkeitsgrenze (§ 19 StGB) oder an den bestehenden Interventionsmechanismen?

8

Wie viele der tatverdächtigen Kinder unter 14 Jahren waren in den Jahren 2015 bis 2025 Wiederholungstäter und wie hat sich deren Anteil im Zeitverlauf entwickelt (z. B. steigend, fallend, stabil)?

9

Wie viele tatverdächtige Kinder unter 14 Jahren wurden in den Jahren 2015 bis 2025 im Zusammenhang mit Gruppen- oder Bandendelinquenz erfasst?

10

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung regionale Schwerpunkte (Bundesländer oder Städte) bei der Zunahme tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren, insbesondere bei Gewaltkriminalität?

11

Wie viele tatverdächtige Kinder in den Altersgruppen 6 bis 9 Jahre und 10 bis 13 Jahre waren in den Jahren 2015 bis 2025 Wiederholungstäter (bitte nach Altersgruppe und Jahren)?

12

Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen bei tatverdächtigen Kindern unter 14 Jahren Hinweise auf Schulverweigerung oder unregelmäßigen Schulbesuch vorlagen (bitte gegebenenfalls nach Jahren angeben)?

13

Liegen der Bundesregierung Daten zu den familiären Verhältnissen tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren vor (falls ja, bitte nach Jahren und Altersgruppen aufschlüsseln)?

14

Ist der Bundesregierung bekannt, wie sich die Jugendamtmaßnahmen nach Deliktsart (Gewalt-, Eigentums- und Sexualdelikte) in den Jahren 2015 bis 2025 entwickelt haben (falls ja, bitte nach Gewalt-, Eigentums- und Sexualdelikten sowie Jahren aufschlüsseln)?

15

Ist der Bundesregierung bekannt, wie sich die angeordneten familiengerichtlichen Maßnahmen auf Deliktsarten und Altersgruppen (6 bis 9 Jahre sowie 10 bis 13 Jahre) in den Jahren 2015 bis 2025 verteilen (falls ja, bitte nach Maßnahmen und Jahren aufschlüsseln)?

16

In welchem Verhältnis stehen nach Einschätzung der Bundesregierung die polizeilich registrierten Fälle mit Tatverdächtigen unter 14 Jahren zu den tatsächlichen, nicht bekannt gewordenen Straftaten (sogenannte Dunkelziffer)?

Berlin, den 2. September 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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